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Infomappe Nr. 37 - August 2000

Eine neue von PRO ASYL herausgegebene Broschüre mit dem Titel "...keinen staatlichen Sanktionen unterworfen" setzt sich zum zweiten Mal mit einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Irak und dessen Mängeln auseinander. Die Autoren, Mitarbeiter der Hilfsorganisation WADI e.V. weisen nach, dass der Bericht auch in der aktuellen Version eine Vielzahl gravierender Mängel aufweist und auch hinzugefügte Bestandteile – etwa zu Frauenrechten – neue Ungereimtheiten enthalten. Größtes Manko hinsichtlich der Asylrelevanz des Berichts: Obwohl das Auswärtige Amt behauptet, die kurdischen Parteien im Nordirak übten dort in einer "De-facto-Schutzzone" de facto staatsähnliche Gewalt aus, wird die Menschenrechtssituation in diesem Landesteil nicht dargestellt. Die Broschüre (100 Seiten) kann zum Preis von DM 10,- zuzüglich Versandkosten bei PRO ASYL bestellt werden.

Der Dänische Flüchtlingsrat hat eine überarbeitete und aktualisierte Auflage seiner Schrift "Legal and Social Conditions for Asylum Seekers and Refugees in Western European Countries" vorgelegt. Auf mehr als 300 Seiten werden die rechtlichen und sozialen Rahmenbedingungen in nunmehr 19 Staaten beschrieben. Desweiteren hatte der Dänische Flüchtlingsrat bereits im Januar 1999 einen vergleichbaren Bericht über die Situation in mittel- und osteuropäischen Staaten herausgebracht.

Geduldeten Bosniern und Bosnierinnen steht Kindergeld zu, wenn sie ArbeitnehmerInnen sind bzw. Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. April 2000 (AZ: B 14 KG 2/99 R) ( 533 KB) unter Hinweis auf den Vorrang des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens entschieden. Zwar sei der Anspruch nach § 1 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz für Ausländer ausgeschlossen, die weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKGG seien auch nur diejenigen anspruchsberechtigt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hätten. "Obwohl der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er in Deutschland ausländerrechtlich nur geduldet wird, ihm somit ein qualifizierter Aufenthaltstitel fehlt und er sich hier mangels eines rechtlich gesicherten und damit zukunftsoffenen Aufenthalts auch nicht ‚gewöhnlich‘ iS des § 30 Abs. 1, 3. Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) iVm dem BKGG aufhält (vgl dazu – zuletzt – das Senatsurteil vom 22. November 1998 – B 14 KG 2/97 R-), hat er Anspruch auf Kg. Denn nach den spezielleren Vorschriften des Abk steht er einem deutschen Staatsangehörigen gleich, und die Voraussetzung des Inlandsaufenthaltes gilt für ihn nicht." Bosnien-Herzegowina sei Rechtsnachfolgestaat Jugoslawiens. Das Abkommen sei weiterhin anzuwenden. Auch als Bürgerkriegsflüchtling falle der Kläger unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Im Sinne des Abkommens halt er sich ‚gewöhnlich‘ in einem Vertragsstaat auf. Allerdings bestehe der Kindergeldanspruch nur für die Zeiten während derer er entweder sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen habe. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit hatte demgegenüber die Auffassung vertreten, das deutsch-jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit gelte nur für den geregelten Austausch von Arbeitnehmern zwischen den Vertragsstaaten, und wer sich dem Schutz des Vertragstaates durch Flucht entzogen habe, könne keine Rechte aus dem Abkommen beanspruchen. Bosnierinnen und Bosnier sollten anhand des Urteilswortlauts mögliche Ansprüche auf Kindergeld sorgfältig prüfen.

Informationen zu chronisch traumatisierten Flüchtlingen aus Bosnien und Herzegowina hat die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen, Marie-Luise Beck, als Zusammenfassung der Ergebnisse eines Fachgespräches vom 20. Juli in Berlin ins Internet gestellt.

Zwei jugoslawische Deserteure sollen sobald wie möglich in Rostock Zuflucht finden. Bereits im April hat die Bürgerschaft der Stadt beschlossen, für zwei Kriegsdienstverweigerer den Aufenthalt in der Hansestadt mit gegebenenfalls bis zu 32.000 DM jährlich zu finanzieren, bis sie keine Verfolgung in ihrer Heimat mehr fürchten müssen. Zur Zeit leben die Betroffenen in einem Flüchtlingslager in der ungarischen Stadt Debrecen. Im Lager Debrecen leben neben rund 1000 Flüchtlingen aus 40 Ländern 60 jugoslawische Deserteure, zum Teil mit Kindern. Die Zahl der sich in Ungarn insgesamt aufhaltenden Deserteure aus Jugoslawien wird auf etwa 1000 geschätzt.

UNCR Deutschland hat sich mit Schreiben vom 28. Juli 2000 ( 118 KB) vor dem Hintergrund erhöhter Spannungen im Kosovo erneut gegen eine Rückführung von ethnischen Albanern ausgesprochen, die aus dem Nordteil der Stadt Mitrovica stammen, da sie im Kosovo zu Binnenvertriebenen würden. Darüber hinaus appelliert UNHCR an alle für die Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen Verantwortlichen sicherzustellen, dass keine Angehörigen von Minderheiten zurückgeführt werden. UNHCR zieht sich aus der humanitären Hilfe im Kosovo zurück – Teil des Übergangs zu längerfristigen Entwicklungs- und Aufbauprogrammen. Für Rückkehrerinnen und Rückkehrer hat dies eine Reihe von Folgen. Für weitere aktuelle Informationen nochmals die Links zu:
UNHCR
UNMIK
OSZE

Mit Datum vom Juli 2000 hat UNHCR Deutschland eine Stellungnahme zur Situation der muslimischen Slawen im Kosovo ( 408 KB) vorgelegt.

UNHCR Deutschland hat Hinweise zur medizinischen Versorgung und zur Behandlungsmöglichkeit im Kosovo ( 250 KB) und Hinweise zur Registrierung und Ausstellung von Reisedokumenten im Kosovo ( 57 KB) veröffentlicht.

Mit Erlass vom 17. Juli 2000 bietet das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein nach dem Auslaufen der Mittel aus dem sogenannten GARP-Programm für rückkehrwillige Flüchtlinge aus dem Kosovo eine besondere Hilfe an: Die Ausländerbehörden können Familien, in denen eine Person erwerbstätig ist, ein individuelles Angebot für einen weiteren vorübergehenden Aufenthalt machen, wenn dafür die Zusage der freiwilligen Rückkehr gegeben wird. Absicht: mit dem erzielten Erwerbseinkommen könne ein Beitrag zur Neubegründung der Existenz erarbeitet werden. In diesen Fällen kann der Ausreisetermin auch in das Jahr 2001 gelegt werden.

In einem Aufsatz mit dem Titel "Die einfache ‚Bordgewalt‘ bei Abschiebungen auf dem Luftweg als Rechtsproblem" beschäftigt sich Karsten Baumann in der Zeitschrift für Luft- und Weltraumrecht (ZLW) 49. Jg. 2/2000 mit der Kompetenzverteilung zwischen Polizeivollzugsbeamten/Grenzschützern und dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer. Eine Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion der PDS (BT-Drucksache 14/1454 vom 27. Juli 1999) hatte bei Pilotenorganisationen und Fluggesellschaften für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Nach Auffassung des BMI haben an der Rückführung beteiligte Polizeivollzugsbeamte mit dem Schließen der Außentüren des Flugzeugs keinerlei polizeiliche Befugnisse mehr und unterliegen dem Kommando des Piloten. Die Vollzugskräfte können lediglich infolge einer Ermächtigung durch den Piloten tätig werden ("Delegationsmodell"). Ob diese Konstruktion einer vom verantwortlichen Luftfahrzeugführer abgeleiteten Gewaltbefugnis in der Lage sei, BGS-Begleitern die erforderliche Rechtsmacht für zwangsweise Rückführungen zu verleihen, unterliege Zweifeln, so skizziert der Autor den Ausgangspunkt seiner Überlegungen. Sein Fazit: Es zeige sich, dass die polizeilichen Kompetenzen des Piloten nicht in der Lage sind "die zur Durchsetzung einer Abschiebung erforderlichen Gewaltbefugnisse gegenüber dem Rückzuführenden für die gesamte Dauer der Flugreise in rechtlich unbedenklicher Weise zur Verfügung zu stellen. Zu unterschiedlich sind bereits der Normzweck des § 29 Abs. 3 LuftVG und die hinter dem Zwangsmitteleinsatz im Rahmen von Rückführungen stehende Motivation. Diese Diskrepanz lässt sich aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten oftmals auch nicht dadurch überwinden, dass (vordergründig) zur Aufrechterhaltung von Bordsicherheit und –ordnung eingeschritten wird." Das Delegationsmodell habe sich in den problematischen Fällen heftigen Widerstands der Rückzuführenden als eklatante Fehlkonstruktion erwiesen. Eine spezifizierte Rechtsgrundlage sei dringend vonnöten, wenn zwangsweise Abschiebungen auf dem Luftwege durchzuführen seien. Da der nationale Gesetzgeber alleine nicht ausreichend tätig werden könne, bleibe das Handlungsinstrumentarium zur Durchsetzung von Rückführungen in Flugzeugen auf unbestimmte Zeit lückenhaft.

Bei der Aufnahme von südlibanesischen Milizionärsfamilien, die sich nach dem Rückzug der Israelis aus dem Südlibanon aus Furcht vor Racheakten nach Israel abgesetzt haben, werde die historische Verantwortung mit zweierlei Maß gemessen. Dies kritisiert der Flüchtlingsrat NRW in einer Presseerklärung vom 1. August 2000 ( 106 KB) . Der Flüchtlingsrat wende sich nicht gegen die Aufnahme der Libanesen, aber gegen die einseitige Inanspruchnahme historischer Verantwortung durch die Regierenden. Ohne eine längst überfällige Bleiberechtsregelung auch für Roma bleibe die Rede von historischer Verantwortung unglaubwürdig.

Als Veröffentlichung des Informationsverbunds Asyl/ZDWF e.V. ist eine völlig überarbeitete Auflage der Beratungsbroschüre mit dem Titel "Ratgeber Soziale Beratung von Asylbewerbern" erschienen. Der Leitfaden will einen ersten Überblick über wichtige Fragen geben, die bei der sozialen Betreuung von Asylsuchenden entstehen. Auf 48 Seiten enthält der Ratgeber die wichtigsten Informationen zum Beispiel zur räumlichen Aufenthaltsbeschränkung, zu Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und weiteren sozialen Leistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Basisinformationen werden auch gegeben zu den Bereichen Bildung und Ausbildung, Arbeit, Ehe und Familienrecht sowie praktischen Fragen der Beratung. Der Ratgeber ist zum Preis von 14,80 DM bei IBIS e.V., Donnerschweerstr. 12, D-26123 Oldenburg, Fax: 0441-9849606 oder e-mail: zu beziehen.

Interessante Hinweise, die auch für Asylsuchende in Deutschland relevant sind, enthält der Verfassungsschutzbericht 1999 ( 3.2 MB) zur Funktion der Botschaften einiger Staaten im Kapitel Spionage und sonstige nachrichtendienstliche Aktivitäten( 106 KB).


Mit der Lebenssituation behinderter Flüchtlinge, insbesondere mit deren psychosozialer und gesundheitlicher Versorgung setzt sich ein EU-Vernetzungsprojekt mit dem Titel "SIREN – Netzwerk Flucht und Behinderung" am Beispiel der drei europäischen Länder Deutschland, Großbritannien und Frankreich auseinander. Deutsche Projektpartnerin ist die Deutsche Blindenstudienanstalt e.V. in Marburg. Am 8. September 2000 findet dort eine Vernetzungskonferenz statt, zu der insbesondere Fachleute, PraktikerInnen und Betroffene eingeladen sind, die mit diesem Thema zu tun haben.
Kontaktanschrift: Ariane Schwedler (Koordinatorin), Marburger Straße 1, 35085 Ebsdorfergrund, Telefon: 06424-924818, e-mail Fax (c/o Dt. BLISTA Marburg): 06421-1698817.

Die georgische Nichtregierungsorganisation United Nations Association of Georgia , die mit Binnenvertriebenen, Flüchtlingen und MigrantInnen arbeitet und dabei mit UNHCR und UN kooperiert, bietet eine Fülle von Informationen aus diesem Arbeitsfeld an.

Eine Reihe sehr wichtiger Beiträge enthält das Asylmagazin Nummer 7-8/2000 . In einem längeren Aufsatz beschäftigen sich Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann (Bremen) und Manfred Kohler (Bonn) mit dem schwierigen Thema des Wiederaufgreifens von Verfahren. Ergänzt wird dies um eine Schautafel der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Geltendmachung von Schutzbedürftigkeit offenstehenden Verfahren.
Rechtsanwalt Hubert Heinhold (München) setzt sich mit dem Thema "Strafbarkeit des illegalen Aufenthalts" auseinander.
In einem Interview nimmt Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx (Frankfurt am Main) u.a. Stellung zur Bedeutung der Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Artikel 3 EMRK vom 7. März 2000.

Während die Zahl der Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger in der Bundesrepublik auf relativ niedrigem Niveau verharrt, hat ihre Zahl in den Niederlanden stark zugenommen. Von 1562 Zugängen im Jahr 1996 stieg die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf 5009 im Jahr 1999. Über Zahlen, die Verfahrensdurchführung bei Minderjährigen in den Niederlanden und die Debatte um ein restriktiveres Vorgehen berichtet der Einzelentscheider-Brief Nummer 7/00 des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.

Regularisierungsprozess in Spanien: 150.000 bislang als illegale Einwanderer geltende Personen erhalten eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. 210.000 Betroffene hatten einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Behörden hatten lediglich 70.000 bis 100.000 Anträge erwartet. Die Antragsteller müssen nachweisen können, dass sie mindestens seit Juni 1999 in Spanien leben (Quelle: taz vom 1. August 2000)

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