Deserteure aus Jugoslawien

 

Aus der Presse und einer Pressemitteilung der PDS wurde bekannt, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) Deserteuren aus der jugoslawischen Armee künftig asylrechtlichen Schutz gemäß Art. 16 a GG bzw. § 51 I AuslG gewähren will. Ein Vertreter des BAFl, Herr Leitender Regierungsdirektor Matthias Henning, hat anläßlich der Tagung der Rechtsberaterkonferenz Einzelheiten zu der vorgesehenen Regelung mitgeteilt. Danach ist man bei Bundesinnenministerium (BMI) und BAFl zur Überzeugung gelangt, daß Personen, die anläßlich der kriegerischen Auseinandersetzungen um den Kosovo aus der jugoslawischen Armee desertiert sind oder sich einer Einberufung widersetzt haben, asylrechtlicher Schutz gewährt werden muß. Um diesen Schutz möglichst effektiv zu gestalten, sei innerhalb des BAFl eine Sonderzuständigkeit für die Behandlung jener Fälle begründet worden. Wenn eine solche Fallkonstellation – Desertion oder Wehrdienstverweigerung – erkennbar sei, würde der reguläre Jugoslawien-Sachbearbeiter den Fall abgeben. Unproblematisch seien die Fallkonstellationen, bei denen der Betreffende von Anfang an sich hierauf berufen habe oder bei denen ein Dokument (wie ein Einberufungsbefehl oder ähnliches) vorliege. In diesen Fällen könne davon ausgegangen werden, daß eine rasche positive Entscheidung erfolge. In den Fällen, in denen erst jetzt eine Berufung auf Desertion oder Wehrdienstverweigerung vorgebracht werde, liege es in der Hand des regulären Jugoslawien-Entscheiders, ob er den Fall als "Sonderfall" abgebe oder ihn selbst entscheide. Gebe er den Fall ab, liege es in der Entscheidungskompetenz des unabhängigen Einzelentscheiders, ob er von einem Fall der Desertion oder Wehrdienstverweigerung aufgrund der Gesamtumstände ausgehe. Insofern komme es auf die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens an. Unmittelbar erfaßt von dieser Regelung sei der Zeitpunkt der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Jugoslawien und der NATO, für den auch die NATO zur Desertion aufgerufen habe. Bei Desertionen außerhalb dieses Zeitraumes handele es sich um Einzelfallentscheidungen, die eine Bewertung des Gesamtvorbringens erforderlich machten.

Da dieses Vorgehen mit dem BMI abgestimmt sei, könne man davon ausgehen, daß der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (BBA) diese Entscheidungen des Bundesamtes klaglos akzeptiere.

Gelegentlich dieser Erläuterungen teilte Herr Henning ergänzend noch mit, daß das BAFl bereits Widerrufsverfahren bei positiven Entscheidungen zu Jugoslawien eingeleitet habe. Derzeit würden zwei Fallkonstellationen bearbeitet: Die erste betreffe Entscheidungen der Gerichte, die während des Entscheidungsstopps zu Jugoslawien Verpflichtungsurteile erließen, die zweite jene Fälle, in denen die Ausländerbehörde – meist aufgrund von Straftaten – eine Rücknahme der positiven Entscheidungen anregten. Bei diesen Fallkonstellationen würde ein Widerrufsverfahren eingeleitet, um zu überprüfen, ob unter dem Licht der heutigen Entwicklungen die früheren positiven Entscheidungen noch Bestand haben könnten. Ältere, positive Entscheidungen würden derzeit noch nicht von Amts wegen überprüft; ob und wann es auch hier zu Widerrufsverfahren kommt, hänge von der weiteren Entwicklung im Kosovo ab.

 

 

 

(Hubert Heinhold)

Rechtsanwalt