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Infomappe Nr. 33 - Juni 2000 |
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![]() | Das Bundesministerium des Innern hat umfangreiche Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) in Kraft gesetzt. Darin wird der detaillierte Ablauf von Flugabschiebungen erkennbar, und es wird auch deutlich, welche Einzelmaßnahmen nach Auffassung des BMI zulässig bzw. unzulässig sind. Es fällt auf, dass ein Kapitel zu Kompetenzen des Luftfahrzeugführers und den Begleitbeamten des BGS derzeit noch überarbeitet wird. Man kann vermuten, dass die Fluggesellschaften mit der bislang auch vom BMI vertretenen Auffassung, nach der Grenzschützer an Bord eines Flugzeuges nach Schließen der Türen Passagiere sind wie andere auch, nicht glücklich waren. Insbesondere die Lufthansa, die Ziel einer bundesweiten Kampagne mit dem Thema "Deportation Class – Gegen das Geschäft mit Abschiebungen" geworden ist, dürfte hier auf Regelungen drängen, die sie selbst entlasten . | |
![]() | Anlässlich des ersten Todestages des bei einer Abschiebung ums Leben gekommenen Sudanesen Aamir Ageeb hat es an verschiedenen Orten und Flughäfen Trauerveranstaltungen und Aktionen gegeben, so z.B. in Bremen, Frankfurt am Main und München. In Frankfurt demonstrierten mehrere Hundert Menschen im Abflugbereich des Flughafens. Ein Arbeitskreis Lufthansa München / Erding rief zur Übergabe eines Trauerkranzes an Beschäftigte der Lufthansa AG am Flughafen und zu einer anschließenden Trauerveranstaltung im Zentrum Münchens auf. Die Lufthansa als Abschiebungs-Carrier steht weiterhin unter Beobachtung. Über den Stand der vom bundesweiten Netzwerk "Kein Mensch ist illegal" initiierten Kampagne gegen die Beteiligung der Lufthansa AG an der Abschiebemaschinerie vor diesen aktuellen Aktionen berichtet Christian Wunner vom Bayerischen Flüchtlingsrat unter dem Titel
"In die Suppe gespuckt" (PDF 290 KB) im Infodienst des Bayerischen Flüchtlingsrates Nr. 73 / Mai/Juni 2000.
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![]() | Schutz zumindest für einen Teil der Deserteure und Kriegsdienstverweigerer aus der Bundesrepublik Jugoslawien hat das Bundesinnenministerium versprochen. Wie dies in etwa aussehen soll, ergibt sich aus einer Bundestagsdrucksache des Innenausschusses zu einem Antrag der PDS-Fraktion (PDF 273 KB). Bislang war das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angewiesen worden, Asylanträge dieses Personenkreises nicht zu entscheiden – weil angeblich die Erkenntnislage unzureichend gewesen sei. Der Entscheidungsstopp für die Personengruppe wurde nun am 3. April 2000 vom BMI aufgehoben. Die entsprechenden Asylverfahren werden in der Zentrale des Bundesamtes durchgeführt. Einbezogen werden sollen Deserteure, die zwischen Herbst 1998 und der Beendigung des Kriegszustandes desertiert sind bzw. den Wehrdienst verweigert haben. Eine der Voraussetzungen ist, dass eine konkrete Gefahr der Einberufung vorgelegen haben muss, die entweder bewiesen bzw. glaubhaft gemacht sein muss. Entsprechende Hinweise zum Verfahren hat das BMI an das (formell nicht weisungsgebundene) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegeben. Der Bundesbeauftragte wurde angewiesen, gegen anerkennende Entscheidungen des Bundesamtes in diesen Fällen keine Rechtsmittel einzulegen. | |
![]() | Serbischen Albanern, die gar nicht aus dem Kosovo stammen, wird in einer zunehmenden Zahl von Fällen die Abschiebung in das Kosovo angedroht. UNHCR sah sich im Mai 2000 zu der Klarstellung veranlasst, dass UNMIK einer Abschiebung von Personen, die nicht aus dem Kosovo stammen, dorthin nicht zugestimmt hat. | |
![]() | UNHCR hat sich in einem Papier (PDF 445 KB)gegen die Rückkehr von Kosovo-Albanern in diejenigen Gebiete des Kosovo ausgesprochen, in denen sie eine ethnische Minderheit darstellen. Dies sind z.B. der Nordteil der Stadt Mitrovica, Gebiete nördlich dieser Stadt sowie einige Gebiete im Osten des Kosovo. | |
![]() | Unter anderem aus einem innenministeriellen Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 12. April 2000 zur Aufenthaltsbeendigung von Kosovo-Albanern wird deutlich, dass man die bislang geltende Übereinkunft mit UNMIK, der gemäß auch die Wohnraumfrage bei Abschiebungen zu berücksichtigen ist, nur bis Frühjahr 2000 gelten lassen will. Konkret heißt das: "Im Verlauf der Rückführung ab Frühjahr 2000 wird davon auszugehen sein, dass die Unterbringung am früheren Wohnort bzw. bei Angehörigen grundsätzlich möglich ist." Aus der Weisung wird auch deutlich, dass Bayern einer ganzen Reihe von Personengruppen nach Ablauf der Ausreisefrist nur noch eine Grenzübertrittsbescheinigung mit dem Vermerk "Unverzüglich" erteilen will. Obwohl es bereits aus praktischen Gründen kaum möglich ist, Rückführungen in der vorgesehenen Größenordnung durchzuführen und sich der Beauftragte der EU für den Kosovo, Bernard Kouchner, dafür ausgesprochen hat, die schwierige Situation im Kosovo nicht durch Massenabschiebungen zu verschärfen, soll offensichtlich nach bewährter Methode der Ausreisedruck erhöht werden. Bislang führend bei der Zahl der zwangsweisen Abschiebungen in den Kosovo ist allerdings Baden-Württemberg. Auf diese Tatsache haben Vertreter des UNHCR bei einem Gespräch mit dem baden-württembergischen Innenministerium hingewiesen.
Anlage Nr. 1a | |
![]() | Mit dem Sozialgericht Landshut hat ein weiteres Sozialgericht unter Berufung auf die Rechtssprechung des Bayerischen Landessozialgerichts in ähnlichen Fällen das seit 1997 mit Erlass eingeführte Arbeitsverbot für neueinreisende Asylbewerber für rechtswidrig erklärt. Die entsprechende Weisung des BMA vom 30. Mai 1997 könne allein eine Entscheidung nicht rechtfertigen. "Denn die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beurteilt sich ausschließlich nach § 285 SGB III und der aufgrund der Ermächtigung des § 288 Abs. 1 SGB III erlassenen Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (...) vom 17.09.1998 (...). Es findet sich keine Stichtagsregelung, die einen Anspruch von nach einem bestimmten Zeitpunkt eingereisten Ausländern generell verneint." Gesetz und Verordnungen gingen entsprechenden Weisungen vor. Auch die Bindung der Arbeitsverwaltung an entsprechende Weisungen ändere nichts daran, dass eine in Ausführung dieser Weisung ergehende Entscheidung im Einzelfall rechtswidrig sei, wenn sie nicht durch die Vorschriften des § 285 SGB III und der Arbeitsgenehmigungsverordnung gedeckt sei. (Beschluss vom 8. Mai 2000, AZ: S.6 AL 128/00 ER). | |
![]() | Beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist eine Neufassung der Dienstanweisung für die Einzelentscheider zu § 53 AuslG in Vorbereitung, bei der auch das Thema der weiblichen Genitalverstümmelung als mögliches Abschiebungshindernis behandelt werden wird. Dies berichtet der Einzelentscheider-Brief des Bundesamtes, Ausgabe Mai 2000. | |
![]() | Wie in der letzten Ausgabe berichtet, hat das Bundesinnenministerium für Verfahren sierra-leonischer Asylsuchender einen Entscheidungsstopp angeordnet. Hintergrund war die Situation im Lande, die sich nicht erst durch die Geiselnahme mehrerer hundert UN-Blauhelme verschärft hat. Vielmehr mache diese deutlich, wie unsicher die Lage im Land generell bereits zuvor war. Dennoch sind in den letzten Wochen Widerrufsverfahren für eine ganze Reihe von Sierra Leonern vom Bundesamt eingeleitet worden. So heißt es in einer entsprechenden Bundesamtsentscheidung vom 3. Mai 2000: "Eine extreme allgemeine Gefahrensituation im Sinne der oben genannten Rechtsprechung, die den Antragsteller im Fall der Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, ist für Sierra Leone derzeit auszuschließen." Es wird mit durchweg veralteten Informationen - überwiegend von Mitte 1999 – hantiert. Ein Vertreter des Bundesamtes hat bei der Rechtsberaterkonferenz vom 19. bis 21. Mai 2000 in Berlin das überraschte Publikum darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Widerrufsbescheide vor dem Hintergrund der aktuellen Lage und des Entscheidungsstopps keineswegs zurückgenommen würden. Vielmehr gehe man weiterhin davon aus, dass eine landesweite Gefährdungslage nicht gegeben sei. Gegebenenfalls seien die Betroffenen ja auch mangels einer Flugverbindung durch das technische Abschiebungshindernis geschützt. Das Ganze ist absurdes Theater zu Lasten der Betroffenen, zumal das Bundesamt in den Widerrufsbescheiden eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Januar 2000 zitiert, die besagt, dass gegen Reisen in die Hauptstadt Freetown keinerlei Bedenken bestehen. Vor Reisen auf dem Landweg innerhalb Sierra Leones werde jedoch dringend gewarnt. Nachdem nun Pressemeldungen die extreme Unsicherheit in Freetown deutlich machen, werden jetzt offensichtlich imaginäre Gebiete im Hinterland Sierra Leones als sicher in der Raum gestellt. Hintergrund der Politik des Bundesamtes dürfte aber etwas ganz anderes sein. Offenbar geht man dort davon aus, dass viele Betroffene gegen die Widerrufsbescheide aus den verschiedensten Gründen keine Rechtsmittel einlegen werden und man auf diese Weise die Erledigungsstatistiken aufpolieren kann. | |
![]() | Mit Erlass vom 26. April 2000 (PDF 300 KB) hat das Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt die Erlasslage zur Altfallregelung nachgebessert. Bundesinnenminister Schily, zum Handeln gegen eine über den Wortlaut des IMK-Beschlusses weit hinausgehende restriktive Erlasslage in Bayern aufgefordert, hat sich darauf zurückgezogen, dass dies alles noch im Bereich des Ermessens der Länder sei. Damit kann man sich auch andern Orts aufgefordert fühlen, die Erlasse zur Altfallregelung nachzubessern. Die extreme Bandbreite der Auslegungen der Altfallregelung ist rechtsstaatlich nicht unbedenklich. In Zukunft stellt sich verschärft die Frage: Welchen Rechtscharakter haben die Beschlüsse der Innenministerkonferenz bzw. wie rechtsverbindlich sind sie? | |
![]() | Seinen Standpunkt zur Interpretation der Altfallregelung nach dem IMK-Beschluss hat das Bundesministerium des Innern in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der PDS mitgeteilt. | |
![]() | Lichtblick in der sonst wenig flüchtlingsfreundlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Mit Urteil vom 18. Mai 2000 – AZ: BVerwG 5 C 29.98 und 5 C 2.00 – hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention die uneingeschränkte Sozialhilfe zu gewähren ist. Zuvor stand in Frage, ob die Regelung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG, nach der die Sozialhilfeträger Personen, die sich außerhalb des Bundeslandes aufhalten, in dem sie ihre Aufenthaltsbefugnis erhalten haben, nur die unabweisbar gebotene Hilfe gewähren müssen, mit der Genfer Flüchtlingskonvention im Einklang steht. Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen hat in einer Presseerklärung vom 18. Mai 2000 auf den völkerrechtsfreundlichen Aspekt des Urteils hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in erfrischender Deutlichkeit den Vorrang des Völkerrechtes gegenüber nationalen Regelungen bestätigt: "Die Entscheidung ist auch ein deutlicher Hinweis an den Gesetzgeber, die Anwendung des deutschen Ausländer- und Flüchtlingsrechtes am internationalen Recht zu orientieren."
Anlage Nr. 3a | |
![]() | Unter dem Titel "73 Tage Hungerstreik – Der Algerier Moussa Moussaoui in der Abschiebehaft" hat die Arbeitsgemeinschaft für Menschen in Abschiebehaft Mannheim eine Dokumentation herausgegeben. Dokumentiert werden minuziös die Vorgänge von der Verhängung der Abschiebungshaft bis zur Entlassung aus dem Justizvollzugskrankenhaus. Moussa Moussaoui war Zellengenosse des sudanesischen Flüchtlings Aamir Ageeb, der am 28. Mai 1999 bei einer gewaltsam durchgeführten Abschiebung im Flugzeug zu Tode kam. In der Abschiebehaftanstalt Mannheim kam es daraufhin zu Protestaktionen. Moussaoui wurde als angeblicher Anstifter zu diesen Aktionen in den normalen Strafvollzug verlegt. Damit war der Kontakt zu anderen Abschiebehaft-Gefangenen und zur Außenwelt weitgehend unterbunden. Für Moussaoui begann eine Zeit nahezu völliger Isolation bis zu seiner Entlassung. Was Moussaoui während dieser Zeit von Seiten der Vollzugsleitung, von Ärzten und durch richterliche Beschlüsse widerfuhr, wird ebenso dokumentiert wie die Initiativen seiner Unterstützerinnen und Unterstützer. Die Dokumentation ist zu beziehen bei der Arbeitsgemeinschaft für Menschen in Abschiebungshaft, Augustaanlage 53, 68165 Mannheim, Tel.: 0621 / 412 556, Fax: 0621 / 412 556, eMail: . | |
![]() | Im westfälischen Büren hat am 21. Mai 2000 eine Demonstration gegen die größte Abschiebungshaftanstalt Deutschlands stattgefunden. Mehr als 500 Demonstrationsteilnehmer gedachten des am 30. August 1999 in der Haftanstalt ums Leben gekommenen Rachid Sbaai. Über den weiteren Verlauf berichtet eine Pressemitteilung der Büren-Demo-Vorbereitungsgruppe (PDF 213 KB). | |
![]() | Vor dem Hintergrund der sich drastisch verschärfenden Gesamtlage in Sri Lanka hat sich der Sri Lanka Experte Dr. Frank Wingler im Mai 2000 mit der Relevanz für Flüchtlinge auseinandergesetzt. | |
![]() | Der sudanesische Flüchtling Abdalla Fathelrahman hat Deutschland in Richtung USA für immer verlassen. Die Bayerische Staatsregierung setzte alle Hebel in Bewegung, um seine Abschiebung zu vollziehen. Der Haupt- und Staatsaktion setzte die amerikanische Einwanderungsbehörde mit Fathelrahmans Anerkennung als politischer Flüchtling ein Ende. In einer Presseerklärung (PDF 365 KB) resümieren die Aktion Grenzenlos e.V. und die Freie Flüchtlingsstadt Nürnberg einen der skandalösesten Einzelfälle der deutschen Flüchtlingspolitik. Der Fall hatte des öfteren für Schlagzeilen gesorgt. Ende 1999 erklärte sich ein Richter des Amtsgerichts Nürnberg für befangen. Er fühlte sich über die Nürnberger Ausländerbehörde von Seiten des Bayerischen Innenministers unter Druck gesetzt. Man habe ihn wissen lassen, dass das Innenministerium unbedingt eine Haftanordnung von ihm erwarte. Man habe ihm angeblich gedroht, ihn anderenfalls "einen Kopf kürzer zu machen". | |
![]() | In einer Presseerklärung unter dem Titel "Abschiebehaft ist Zwangsinternierung!" berichtete der Migrationspolitische Sprecher der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen im Abgeordnetenhaus von Berlin über einen Hungerstreik in der Haftanstalt Grünau und katastrophalen Zuständen. Ein Antrag der Fraktion enthält Vorschläge zur Vermeidung von Abschiebungshaft. | |
![]() | Die Zeitschrift Fluchtpunkt, herausgegeben von der Internationalen Liga für Menschenrechte e.V., behandelt in der Nummer 2 / Mai 2000 erneut die Rolle des Polizeiärztlichen Dienstes unter dem Titel "Polizeiärztlicher Dienst – Staatsanwaltschaft, übernehmen Sie!" (PDF 386 KB)Fazit der Autoren: "Es drängt sich der Eindruck auf, dass Stammtischurteile über kollektive Kriegserlebnisse und allgemeine Notzeiten beim PÄD fachspezifische Erkenntnisse und Methoden im Zusammenhang mit posttraumatischen Belastungsstörungen ersetzen." | |
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Der Arbeitskreis Asyl Nordrhein-Westfalen e.V. fordert
vom nordrhein-westfälischen Innenminister Behrens: Keine
Abschiebungen (PDF 98 KB)von suizidgefährdeten Flüchtlingen in die Türkei!
Nach Auskünften der Deutschen Botschaft in Ankara gibt es in der
Türkei keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten für
diese Personengruppe. | |
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![]() | Der Arbeitskreis Asyl Baden-Württemberg e.V. protestiert gegen die Abschiebung eines Familienvaters in die Bürgerkriegswirren der Demokratischen Republik Kongo und fordert einen Abschiebungsstopp. Seit der Regierungsübernahme Kabilas im Jahr 1997 soll dies die erste bekannt gewordene Abschiebungsmaßnahme in diesen Staat aus dem Lande Baden-Württemberg gewesen sein. | |
![]() | Was ist ein Ausreisezentrum? Es handelt sich nicht um einen Begriff aus der Touristikbranche. Es handelt sich vielmehr um ein Zentrum zur Erzwingung von Ausreisen, das Nachfolgemodell eines im Oktober 1999 beendeten Modellversuchs einer Rückkehreinrichtung in Lübbecke (s. auch Infonetz Ausgabe Nr. 29) In einem Schreiben an den Arbeitskreis Asyl NRW e.V. vom 3. Mai 2000 teilt der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion NRW mit, dass sich ein entsprechendes Konzept in Arbeit befindet, in dem es insbesondere um "Fragen des Standortes, der Sicherheit, der Leistungsgewährung und der finanziellen Anreize zur freiwilligen Ausreise, der ausländerrechtlichen Zuständigkeiten, der Zuweisung der Ausländerinnen und Ausländer in das Ausreisezentrum und vom Ausreisezentrum in Gemeinden" sowie ein geeignetes psycho-soziales Betreuungskonzept geht. In der entsprechenden Facharbeitsgruppe wieder dabei: Das Deutsche Rote Kreuz Westfalen-Lippe, dessen Sub-GmbH mit dem Vorläuferkonzept der Rückkehreinrichtung Schiffbruch erlitten hatten. In dem in der Infonetz Ausgabe Nummer 29 satirisch kritisierten Projektbericht hatten die gemeinnützigen Betreiber der Rückkehreinrichtung bereits durchblicken lassen, wohin die Reise auch nach ihrer Auffassung gehen soll: In Richtung auf mehr Druck. Interessanterweise findet sich der kritisierte Projektbericht inzwischen nicht mehr im Internet. Erneut stellt sich die Frage nach dem Selbstverständnis zumindest einiger Untergliederungen des Deutschen Roten Kreuzes in der Flüchtlingsarbeit. | |
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Über die bosnischen
Flüchtlinge, die sich noch in Deutschland
aufhalten, haben die Arbeiterwohlfahrt,
der UNHCR (Flüchtlingskommissariat
der Vereinten Nationen), der Deutsche
Caritasverband, der Deutsche Paritätische
Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote
Kreuz, das Diakonische Werk der EKD und
PRO ASYL eine aktuelle Studie zur sozialen
Struktur der bosnischen Flüchtlinge
in Deutschland vorgelegt. Die Ergebnisse
der Studie veranlassen die Auftraggeber,
Bund und Länder aufzufordern, der
weiterhin bestehenden Schutzbedürftigkeit
dieser Menschen in differenzierter Weise
Rechnung zu tragen. Die Broschüre
mit dem Titel "Zur sozialen Struktur
der bosnischen Flüchtlinge in der
Bundesrepublik Deutschland" von Torsten
Jäger und Jasna Rezo, Hg. AWO, Caritas,
Diakonisches Werk der EKD, DPWV, DRK
und PRO ASYL mit Unterstützung von
UNHCR Mai 2000 kann entweder bei PRO
ASYL direkt bestellt
werden (180 Seiten; DM 18,- / Expl.)
Volltext
Meldungen aus dem europäischen Ausland, wie meistens unter Bezugnahme auf das von uns zum Abonnement empfohlenen Migration News Sheet, Bestelladresse: Migration News Sheet, 172-174, rue Joseph II, B-1000 Brussels, Tel & Fax: 32 (2) 230 37 50. |
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