Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abg. Christian Schwarzenholz (PDS) Hannover, den 17.01.2000 Betr.: Tötung des bulgarischen Asylbewerbers Dr. Zdravko Nikolov Dimitrov durch ein Sondereinsatzkommando der niedersächsischen Polizei Bei dem Versuch, den bulgarischen Asylbewerber Dr. Zdravko Nikolov Dimitrov am 10.12.99 in seiner Wohnung in Braunschweig in Abschiebehaft zu nehmen, wurden von einem Polizeibeamten des Sondereinsatzkommandos lebensgefährliche Schüsse auf Dr. Nikolov abgegeben, die am 21.12.99 zum Tode führten. Dr. Nikolov befand sich im Asylfolgeverfahren, noch in den ersten Dezembertagen soll er ein Schreiben des Verwaltungsgerichtes Braunschweig erhalten haben, in dem ihm mitgeteilt wurde, daß die Stadt Braunschweig nicht auf einer zwangsweisen Vorführung zum Amtsarzt bestehen wolle. Solange die Frage der Suizidgefahr im Raume stehe, kämen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht in Frage. Die Ergebnisse des Verwaltungsgerichtsverfahrens müssten abgewartet werden. Die Suizidgefahr des Dr. Nikolov ging auf Mißhandlungen und Folterungen durch die bulgarische Polizei und Ärzte in einem psychiatrischen Gefängnis im Jahr 1992 zurück. Dies war den Behörden bekannt, sie ordnete eine amtsärztliche Untersuchung an, zu der Dr. Nikolov wiederholt nicht erschien. Er war erfüllt von einer tiefsitzenden Angst, „für verrückt erklärt und in eine Anstalt eingewiesen zu werden“ wie Nikolev wörtlich gegenüber Zeugen erklärte. Vor dem Hintergrund der Folter – und Psychiatrisierungserfahrungen in Bulgarien mißtraute er den staatlich bestellten Medizinern. Zu den Ärzten des Behandlungszentrums für Folteropfer in Berlin fand er Vertrauen. Das Behandlungszentrum für Folteropfer empfahl aufgrund der dort vorliegenden Kenntnisse in einem Schreiben an die Ausländerbehörde auf eine Untersuchung durch amtliche Ärzte zu verzichten, „weil hierdurch ein Kern der Traumatisierung erneut aufbrechen kann“. In gleichem Schreiben boten sie sich als Ärzte des Vertrauens zur einer eingehenderen Exploration an. Trotz der eindeutigen Positionierung der Ärzte gegen jegliche Zwangsmaßnahmen und zahlreicher Warnungen von Einzelpersonen und Verbänden, wurde durch die Ausländerbehörde Braunschweig sowohl die Abschiebung als auch die zwangsweise Vorführung beim Amtsarzt beantragt. Obwohl dieser Sachverhalt behördenbekannt war und auch den zuständigen Polizeibehörden die besonderen Umstände des Falles nicht unbekannt sein konnten, kam es zu dem nach Presseberichten „mit äußerster Härte“ durchgeführten Polizeieinsatz. Dieser Einsatz endete mit den tödlichen Schüssen auf Dr. Nikolov.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Niedersächsische Landesregierung:
- Wie beurteilt die Landesregierung den Abschiebeversuch vor dem Hintergrund, dass Dr. Nikolov sich im laufenden Asylfolgeverfahren befand und ihm noch Anfang Dezember 1999 vom Verwaltungsgericht Braunschweig mitgeteilt wurde, dass, solange die Suizidgefahr im Raume stehe, von aufenthaltsbeenden Maßnahmen abgesehen werden solle?
- Wie beurteilt die Landesregierung die versuchte Abschiebung vor dem Hintergrund, dass sie in Kenntnis einer Reihe von in Monaten zuvor vorgelegten Attesten zur Suizidalität des Dr. Nikolov und seiner Traumageschichte angeordnet wurde?
- Wieso bestand die Ausländerbehörde Braunschweig auf einer amtsärtzlichen Untersuchung, obwohl mehrere Gutachten und Stellungnahmen Dr.Grässners vom Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin und des behandelnden Internisten vorlagen? Falls Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestanden, warum wurden sie nicht formuliert?
- Wann und von wem sollte die zwangsweise amtsärztliche Untersuchung des Dr. Nikolov in der Abschiebehaft durchgeführt werden? Warum wurde von der Ausländerbehörde Braunschweig keine zwangsweise Vorführung in das städtische Gesundheitsamt angeordnet? Ist eine Änderung der Praxis der Untersuchung durch Amtsärzte der Gesundheitsämter geplant?
- Wann und von wem wurde der Auftrag zur Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erteilt?
- War der Amtsleiter der Ausländerbehörde Braunschweig während des Einsatzes vor Ort, war er in telefonischem Kontakt zu den Einsatzkräften und inwieweit hat er die Braunschweiger Polizei über die psychische Verfasstheit Dr. Nikolovs und die Warnungen ärztlicherseits informiert?
- Welche Vorbereitung durch die Polizeiführung hat es für die eingesetzten Beamten auf diesen konkreten Einsatz gegeben? Welche Informationen über die Hintergründe dieses Falles lagen den eingesetzten ortsfremden SEK-Beamten vor?
- Zu welchem Zeitpunkt und auf welcher Grundlage wurde das SEK mit wie vielen Einsatzkräften und mit welchem Auftrag aus Hannover herbeigerufen?
- Warum waren die SEK-Beamten nicht mit einer speziellen Schutzweste, die auch vor Messerstichen schützt, ausgerüstet?
- Welche Einsatzmittel wurden in welcher Reihenfolge während des gesamten Polizei- und SEK-Einsatzes eingesetzt?
- Wurden die Schüsse von dem angeblich durch Messerstiche bedrohten Beamten oder von einem anderen Beamten abgegeben und welche Munition wurde verwendet? Welche Alternativen hätten bestanden?
- Wie erklärt die Landesregierung, dass die angeblich in Notwehrsituation abgegebenen Schüsse nicht so abgegeben wurden, dass es lediglich zu leichteren nicht lebensgefährdenden Verletzungen des Asylbewerbers gekommen wäre?
- Gab es nach den Erkenntnissen der Landesregierung in der konkreten Situation für die Einsatzkräfte keine andere Möglichkeit, als den Asylbewerber durch Schußwaffeneinsatz tödlich zu verletzen?
- Hält die Landeregierung die Abschiebungsanordnung und den SEK-Einsatz zur Durchsetzung der Abschiebung Dr. Nikolovs für recht – und verhältnismäßig?
- Wann wurde die Ausländerbehörde Braunschweig vom Tod Dr. Nikolovs informiert?
- Stand die Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig während des Krankenhausaufenthaltes mit dem Klinikum in Kontakt? Falls ja, weshalb hat die Verwaltung des Krankenhauses die PDS Bundestagsabgeordnete Heidi Lippmann von seinem Tod in Kenntnis gesetzt und bei ihr angefragt, wer die Kosten für die Behandlung übernehmen würde?
- Wer hat die Kosten für die ärztliche Behandlung und für die Beerdigung übernommen?
- Sind die niedersächsischen Ausländerbehörden zur amtsärztlichen Überprüfung fachärtzlicher Atteste verpflichtet und über welchen Ermessensspielraum verfügen sie in der Entscheidung über ein fachärztlich festgestelltes Abschiebungsghindernis? Welche Weisungen gibt es zur amtsärztlichen Untersuchung an die kommunalen Ausländerbehörden?
- Wie oft ist das SEK in Niedersachsen seit 1995 zur Durchsetzung von Abschiebungen eingesetzt worden? (Angaben aufgeschlüsselt nach Einsätzen, Einsatzorten und Verläufen)
- Wie oft wurden seit 1995 Schußwaffen bei der Durchführung von Abschiebungen eingesetzt, wie viele Flüchtlinge wurden dabei verletzt, wie viele starben in Folge ihrer Verletzungen? (Angaben aufgeschlüsselt nach Einsatzorten und Einsatzkräften)
- Erwägt die Landesregierung einen Abschiebeschutz für traumatisierte und suizidgefährdete Flüchtlinge und Folteropfer?
- Wird die Landesregierung Maßnahmen zum Schutz für Folteropfer und suizidgefährdete Flüchtlinge ergreifen und wird es diesbezügliche Anweisungen an die kommunalen Ausländerbehörden geben?
- Gibt es Überlegungen zur Einrichtung eines Behandlungszentrums für Folteropfer in Niedersachsen, wenn nein, warum nicht?
- Welche psychologischen und therapeutischen Hilfen werden traumatisierten Folteropfern und suizidgefährdeten Asylbewerbern nach § 4 und ggf. § 6 AsylbLG in Niedersachsen gewährt und wer entscheidet über die Gewährung? An welche Einrichtungen können sich Folteropfer und suizidgefährdete Asylbewerber in Niedersachsen wenden?
- Hätte aus der Sicht der Landesregierung der Tod Dr. Nikolovs vermieden werden können?
- Welche Anstrengungen wurden unternommen, um die in Bulgarien lebenden Eltern des Dr. Nikolov über den Tod ihres Sohnes zu informieren? Falls der Kontakt noch nicht hergestellt wurde, welche Maßnahmen sind diesbezüglich angedacht?
Antwort der Niedersächsischen Landesregierung vom 29.02.200 (eingegangen am 15. März 2000) Nieders. Innenministerium - 45.3-12235/14-103 - 29.02.2000 Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Schwarzenholz beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Vorbemerkung Am 10.12.1999 wurde in Braunschweig, Ackerstr 38, der bulgarische Asylbewerber Dr. Zdravko Dimitrov ( Nikolov) durch einen Schusswaffengebrauch des Spezialeinsatzkommandos (SEK) Niedersachsen bedauerlicherweise so schwer verletzt, dass er infolge dieser Verletzungen am 21.12.1999 verstarb. Herr Dr. Dimitrov ein mazedonischer Volkszugehöriger aus Bulgarien war am 01.10.1993 mit einem in Sofia ausgestellten Visum der Deutschen Botschaft zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist. Er nahm auf der Basis eines Stipendiums des Deutschen-Akademischen Austausch-dienstes (DAAD) ein Studium an der Technischen Universität Braunschweig auf und erhielt von der zuständigen Ausländerbehörde, der Stadt Braunschweig, zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung. Zweieinhalb Monate vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung stellte Herr Dr. Dimitrov einen Asylantrag, der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 21.04.1995 abgelehnt wurde. Das Bundesamt stellte in seiner Entscheidung fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AusIG) nicht vorlagen. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig am 17.06.1997 abgewiesen; am 08.10.1997 lehnte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Bereits während des Studiums und dann auch während des Asylverfahrens arbeitete Herr Dr. Dimitrov in Braunschweig bei der Firma Rollei als Leiter eines Forschungsprojektes, wurdedort jedoch im Juli 1998 entlassen, weil die Firma eine Umstrukturierung durchführte, die zur Entlassung von Mitarbeitern führte. Die Stadt Braunschweig ermöglichte Herrn Dr. Dimitrov daraufhin, sich bei anderen Firmen um eine Arbeit zu bemühen; diese Bemühungen blieben jedoch letztlich erfolglos. Die Ausländerbehörde teilte daraufhin Herrn Dr. Dimitrovs Rechtsanwälten mit, dass die bestehende Duldung über den 28.06.1999 hinaus nicht verlängert werden könne und Herr Dr. Dimitrov bis dahin das Bundesgebiet freiwillig verlassen müsse, da sonst aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Daraufhin gab es von verschiedenen Seiten, auch von Herrn Dr. Dimitrov selbst, Hinweise darauf, dass er sich im Falle seiner Abschiebung umbringen werde. Diese Hinweise nahm die Stadt Braunschweig zum Anlass, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses aufgrund akuter Suizidgefahr zu prüfen. Sie wollte zu diesem Zweck eine amtsärztliche Untersuchung durchführen lassen und bat den Amtsarzt der Stadt Braunschweig um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens. Herr Dr. Dimitrov nahm 2 Termine beim Gesundheitsamt, zu denen er eingeladen worden war, jedoch nicht wahr und legte über seine Anwälte statt-dessen eine Bescheinigung eines Internisten vor, aus der sich ergab, dass eine Suizidgefahr bestehen könnte. Mit Herrn Dr. Dimitrovs Rechtsanwälten wurde daraufhin am 18.08.1999 telefonisch abgesprochen, dass er selbst einen neuen Termin mit dem Gesundheitsamt vereinbaren sollte. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass das Attest des Internisten die amtsärztliche Untersuchung nicht ersetzen könne. Herr Dr. Dimitrov machte von dieser Möglichkeit wiederum keinen Gebrauch, sondern legte stattdessen per Fax am 30.08.1999 der Ausländerbehörde das Untersuchungsergebnis des Behandlungszentrums für Folteropfer in Berlin vor, dessen Kernaussage lautete: ,,Es besteht nach eingehender Prüfung ein konkreter Hinweis auf Suizidalität (,,Ich gehe nicht lebend nach Bulgarien”)”. Im Falle einer derartigen Drohung, die nicht selten im Raum steht, wenn eine Abschiebung durchgeführt werden soll, ist es die Aufgabe der beteiligten Behörden und Gerichte, eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob tatsächlich die Gefahr eines Suizids besteht oder ob es sich lediglich um eine Drohung handelt, mit der erreicht werden soll, dass die Abschiebung unterbleibt. Es entspricht dem zwischen Bund und Ländern abgesprochene Verfahren sowie den Absprachen mit den Ausländerbehörden in Niedersachsen, in derartigen Fällen im Zweifel das Gutachten eines Amtsarztes beizuziehen. Nach § 70 Abs. 1 AusIG obliegt es einem Ausländer, seine Belange und für ihn günstige Umstände, zu denen auch Abschiebungshindernisse gehören, geltend zu machen und alle erforderlichen Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Da Herr Dr. Dimitrov dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkam, konnte das vorgetragene Abschiebungshindernis amtsärztlich nicht festgestellt werden. Von einer zwangsweisen Vorführung beim Amtsarzt sah die Ausländerbehörde ab, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Das Verwaltungsgericht Braunschweig, bei dem ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Ablehnung einer Duldung anhängig war, wurde entsprechend unterrichtet. Es informierte daraufhin mit Schreiben vom 25.11.1999 Herrn Dr. Dimitrov darüber, dass zwar nicht mehr beabsichtigt sei, ihn auf der Grundlage des § 70 AusIG zwangsweise beim Gesundheitsamt vorzuführen, dass ihm aber aufgrund seiner Weigerung, diese Untersuchung durchführen zu lassen, keine Duldung mehr erteilt werde. Von diesem Zeitpunkt an musste er jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass er am 08.08.1999 einen Asylfolgeantrag gestellt hatte, denn das Bundesamt hatte am 15.10.1999 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedurfte es gem. § 71 Abs. 5 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes nicht, da die Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren erst seit weniger als 2 Jahren vor Stellung des Folgeantrages vollziehbar war. Eine gegen die Entscheidung des Bundesamtes gerichtete Klage hat in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung. Da also der Asylfolgeantrag abgelehnt und ein Abschiebungshindernis nicht nachgewiesen war, konnte von der Durchführung der Abschiebung nicht mehr abgesehen werden. Herr Dr. Dimitrov sollte daher zur Sicherung der Abschiebung gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 AusIG in Haft genommen werden. Nach Erlass eines Haftbeschlusses und Überstellung in die JVA Wolfenbüttel sollte unverzüglich eine Untersuchung durch die Anstaltsärztin, ggf. unter Hinzuziehung eines Facharztes, zur Frage der Suizidgefahr und zur Unbedenklichkeit der Abschiebung durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund bat die Ausländerbehörde die Polizeidirektion Braunschweig darum, Herrn Dr. Dimitrov am 10.12.1999 festzunehmen und ihn dem Haftrichter vorzuführen. Das Amtsgericht Braunschweig war vorher über das beabsichtigte Vorgehen unterrichtet worden. Nach Erlass eines Haftbeschlusses sollte Herr Dr. Dimitrov in die JVA Wolfenbüttel gebracht werden. Als die Ausländerbehörde während des Einsatzes der Polizei erkannte, dass die Situation eskalierte, wurde die Maßnahme abgebrochen. Der sich anschließende Einsatz des SEK Niedersachsen erfolgte entgegen der Vorbem
erkung der Kleinen Anfrage nicht mit dem Ziel, Herrn Dr. Dimitrov in Abschiebehaft zu nehmen, sondern ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben aufgrund des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes. Aufgrund des Todesfalles bei diesem Einsatz sind staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, wobei sich ein Verfahren, wie bei derart schwerwiegenden Vorkommnissen üblich, auch gegen den Polizeibeamten richtet, der die Schüsse abgegeben hat. Auf Grundlage der Berichterstattung der Polizeidirektion Braunschweig ist festzustellen, dass sich das polizeiliche Vorgehen bei dem Einsatz in Braunschweig in drei Stufen dargestellt hat und die Rechtsgrundlagen differenziert nach Ausländerrecht und Gefahrenabwehrrecht zu betrachten sind. In der ersten Stufe wurde die Polizei in Braunschweig aufgrund eines Vollzugshilfeersuchens der Ausländerbehörde tätig. Nach Zuspitzung der Situation wurden in der zweiten Stufe Maßnahmen der Gefahrenabwehr ergriffen und letztlich kam es in einer dritten Stufe im Rahmen einer Notwehrsituation in der Wohnung zu dem tragischen Schusswaffengebrauch. 1.Vollzugshilfeersuchen der Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig Zunächst ist die Polizei auf Ersuchen der Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig tätig geworden. Der zuständige Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde der Stadt Braunschweig hat am 8.12.99 die Polizeidirektion Braunschweig, Zentraler Kriminaldienst, 5.2 K, um die Festnahme des Dr. Zdravko Dimitrov ersucht, weil er zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 Ausländergesetz in Haft genommen werden sollte (sog. Wochenhaft). Die Festnahme sollte in Absprache mit der Ausländerbehörde am Morgen des 10.12.99 erfolgen. Zur Durchführung dieses Vollzugshilfeersuchens setzte die Polizei in Braunschweig drei Beamte des Zentralen Kriminaldienstes ein, die unter Leitung eines Kriminaloberkommissars gegen 08.00 Uhr die Wohnung des Dr. Dimitrov aufsuchten. Nachdem der einsatzführende Beamte an der Wohnungstür geklingelt hatte, öffnete Dr. Dimitrov das Sprechfenster der Wohnungstür. Als er erkannte, dass seine Abschiebung eingeleitet werden sollte, schloss er sofort das Sprechfenster und schrie, dass man ihn abschieben wolle und er sich umbringen werde. Kurze Zeit später öffnete Dr. Dimitrov ein Fenster zur rückwärtigen Gebäudeseite und drohte lautstark und ständig seinen Suizid an. Dabei hielt er ein etwa 30 cm langes Küchenmesser mit ca. 20 cm langer Klinge in der Hand. Der einsatzführende Beamte erkannte hierin eine für Dr. Dimitrov bestehende Gefahr und forderte umgehend den Schlüsseldienst der Berufsfeuerwehr sowie einen Notarztwagen an. Anschließend begab er sich an die rückwärtige Gebäudeseite und versuchte, mit Dr. Dimitrov ein Gespräch über dessen Situation zu führen und beruhigend auf ihn einzuwirken. Bereits zu diesem Zeitpunkt erklärte der Beamte, von dem Vollzug der Abschiebung absehen zu wollen. Dr. Dimitrov forderte den Abzug der Polizeikräfte und kündigte gleichzeitig an, dass er von nun an immer ein Messer bei sich führen werde. Das Verhalten des Dr. Dimitrov begründete für die einschreitenden Beamten die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar bevorstehenden Selbsttötung. Darüber hinaus musste nach den gewonnenen Eindrücken von der Gefährdung weiterer Personen ausgegangen werden, wenn sich die Polizeikräfte zurückgezogen hätten und Dr. Dimitrov sich entsprechend seiner glaubhaften Ankündigung bewaffnet in der Offentlichkeit bewegt hätte. Die einschreitenden Beamten gingen deshalb von einer drohenden Gefahr für Leib oder Leben aus. Diese Gefahrenprognose wurde vom einsatzführenden Beamten dem zuständigen Sachbearbeiter der Ausländerbehörde mitgeteilt. Der dortige Sachbearbeiter zog aufgrund dieser Sachlage sein Ersuchen mit dem Bemerken zurück, dass Herr Dr. Dimitrov in diesem Zustand tatsächlich nicht abschiebefähig sei. 2.Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben Die polizeilichen Maßnahmen, die sich nun anschlossen, stützten sich nicht mehr auf das Vollzugshilfeersuchen, sondern waren ausschließlich Maßnahmen der Gefahrenabwehr, weil der einsatzführende Beamte die Situation als Gefahr für Leib und Leben des Dr. Dimitrov und auch anderer Personen beurteilt hat. Der Beamte leitete sodann die aus seiner Sicht nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz unverzüglich notwendigen Maßnahmen ein. Erst jetzt, gegen 08.50 Uhr, forderte er u.a. zusätzlich auch die Verhandlungsgruppe der BR/PD Braunschweig und das SEK Niedersachsen an. Um 09.25 Uhr übernahm der Leiter des Einsatz- und Streifendienstes des 4. PK der Polizeidirektion Braunschweig die Einsatzleitung. Die ersten Kräfte des SEK erreichten gegen 09.30 Uhr den Einsatzort. Insgesamt waren 14 Beamte des SEK im Einsatz. Nachdem sich die Lage immer mehr zuspitzte, eine Verhandlungslösung nicht erreicht werden konnte, und die Situation nach erneuter gemeinsamer Beurteilung der Lage durch den Polizeiführer vor Ort, die Verhandlungsgruppe und das SEK so eingeschätzt wurde, dass die Selbsttötung des Dr. Dimitrov unmittelbar bevorstand, ordnete der Polizeiführer um 11.52 Uhr den Zugriff durch Kräfte des SEK an. 3.Schusswaffengebrauch Bei den daraufhin vom SEK durchgeführten Maßnahmen in der Wohnung kam es dann zu dem Schusswaffengebrauch. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat ein Beamter, der sich durch die Messerangriffe des Dr. Dimitrov einer Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sah, die Schüsse abgegeben. Dieser polizeiliche Schusswaffengebrauch hat, auch wenn er in einer persönlichen Notwehrsituation des Polizeibeamten erfolgte, seine Rechtsgrundlage ebenfalls im Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz (§77 NGefAG). Dieses Geschehen, das unmittelbar mit dem Einsatz des SEK in Zusammenhang steht, ist Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Von daher kann zurzeit auf diese Situation im Einzelnen nicht eingegangen werden. Darüber hinaus unterliegen die angewandten Einsatztaktiken des SEK einer besonderen Vertraulichkeit. Daher kann im Detail auch auf das taktische Vorgehen des SEK hier nicht näher eingegangen werden. Über den Einsatzablauf, wie er von der Polizeidirektion Braunschweig berichtet wurde, ist dem Ausschuss für innere Verwaltung am 12.1.00 in einer vertraulichen Sitzung umfassend berichtet worden. Hieraus ergebende Einzelfragen wurden darüber hinaus am 19.1.00 im Ausschuss für innere Verwaltung beantwortet und erörtert. Aufgrund der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entzieht sich der Sachverhalt derzeit einer abschließenden Bewertung durch die Landesregierung. Unbeschadet dessen ist aber festzustellen, dass die Polizei in Braunschweig die Situation, wie sie vor Ort festgestellt wurde, als Gefahr für Leib oder Leben des Dr. Dimitrov und auch Dritter beurteilt hat. In einer solchen Gefahrenlage hat die Polizei keinen Ermessensspielraum mehr, ob sie tätig wird oder nicht. Sie kann sich in einem solchen Fall weiteren Maßnahmen nicht entziehen, sondern muss gefahrenabwehrend tätig werden. Insofern war es folgerichtig, dass, nachdem von der Durchführung des Vollzugshilfeersuchens Abstand genommen worden war, Maßnahmen der Gefahrenabwehr eingeleitet wurden. Die Polizei in Braunschweig hat sich u.a. dazu entschieden, das SEK zu alarmieren und später auch einzusetzen. Die Entscheidungen hat die Polizei aus der Situation heraus getroffen. Es ist nicht möglich, diese Situation im Nachhinein nachzustellen, um etwa andere denkbare Lösungsvarianten durch
zuprüfen. Die Beamten vor Ort sind in der jeweiligen Situation in der Verantwortung, zu entscheiden, und diese Verantwortung kann ihnen auch nicht abgenommen werden. Daher kann im Nachhinein nur die Frage geprüft werden, ob die getroffenen Entscheidungen rechtlich vertretbar waren oder nicht. Die Landesregierung ist auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen der Auffassung, dass die in Braunschweig getroffenen Entscheidungen rechtlich vertretbar und damit nicht zu beanstanden sind. Dies vorausgeschickt beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt: Zu Frage 1 bis 4: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu Frage 5: Der Auftrag wurde am 26.08.1999 vom stellvertretenden Stellenleiter der Stadt Braunschweig unterschrieben. Nachdem der Abschiebungstermin feststand, wurde der Auftrag an die Polizei Braunschweig, Herrn Dr. Dimitrov zur Vorbereitung der Abschiebung festzunehmen, telefonisch vom Vertreter des Stellen-leiters der Ausländerbehörde in Absprache mit ihm am 08.12.1999 erteilt. Zu Frage 6 und 7: Eine Vorbereitung auf diesen konkreten Einsatz erfolgte durch die Polizeiführung nicht. Dazu gab es im Vorfeld keinerlei Veranlassung, weil das Vollzugshilfeersuchen durch erfahrene, in diesem speziellen Tätigkeitsfeld langjährig tätige Mitarbeiter erfüllt wurde und weil nach den der Polizei vorliegenden lnformationen keine außergewöhnliche Problematik erkennbar war. Im Rahmen dieses Ersuchens war dem zuständigen Fachkommissariat durch die Ausländerbehörde u.a. mitgeteilt worden, dass Dr. Dimitrov für den Fall seiner Abschiebung zuvor bereits Suizidabsichten geäußert habe. Die Inhalte der der Ausländerbehörde vorliegenden Gutachten hingegen waren dem Sachbearbeiter der Polizeidirektion Braunschweig nicht bekannt. Er wusste aber, dass Dr. Dimitrov durch die Ausländerbehörde mehrfach aufgefordert worden war, bei einem Amtsarzt vorstellig zu werden und sich im Hinblick auf eine Suizidgefährdung untersuchen zu lassen. Diesen Aufforderungen war Dr. Dimitrov nicht nachgekommen. Eine entsprechende Bescheinigung der Suizidgefährdung hätte einer Abschiebung als Abschiebungshindernis entgegengestanden. Die ersuchte Dienststelle der Polizeidirektion Braunschweig ging nach aktueller Lagebeurteilung nicht davon aus, dass Dr. Dimitrov seine Suiziddrohung in die Tat umsetzen würde. Deshalb ist es am 10.12.99 zur Einsatzdurchführung als Vollzugshilfe für die Ausländerbehörde gekommen. Während des Einsatzes war ein Vertreter der Ausländerbehörde nicht vor Ort. Der anschließende Einsatz des SEK erfolgte nicht mehr im Rahmen dieses Vollzugshilfeersuchens, sondern zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben für Dr. Dimitrov und andere Personen. Nach Eintreffen der SEK-Landesbereitschaft am Einsatzort gegen 09.30 Uhr erfolgte eine unverzügliche Kontaktaufnahme des Führers der SEK-Kräfte mit dem örtlichen Polizeiführer. Durch diesen erfolgte eine Lageeinweisung, die neben dem polizeilichen Einsatzanlass auch vorhandene Informationen über den Betroffenen, die Örtlichkeit und bisherige polizeiliche Maßnahmen beinhaltete. An der Lageeinweisung nahmen Vertreter der ebenfalls eingesetzten Verhandlungsgruppe teil. Die durch die Lageeinweisung gewonnenen Informationen wurden unverzüglich an alle Einsatzkräfte des SEK durch den Bereitschaftsführer weitergegeben und im weiteren Verlauf des Einsatzes lage-bedingt fortwährend ergänzt. Die ständige Verbindung zwischen dem Polizeiführer, der Verhandlungsgruppe und dem SEK wurde ab ca. 09.45 Uhr durch den ebenfalls am Einsatzort eingetroffenen Leiter des SEK aufrechterhalten. Im übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu Frage 8: Das SEK wurde gegen 08.50 Uhr alarmiert, um zur Abwehr der Gefahr für Leib oder Leben ggf. gegen den bewaffneten Gefahrenverursacher vorgehen zu können. Zu Frage 9: Die Beamten des SEK waren u.a. mit der großen Uberziehschutzweste mit Tiefschutz ausgerüstet, wodurch auch offensichtlich Stichverletzungen der Beamten verhindert worden sind U.a. ein Tiefschutz sowie eine Uberziehschutzweste wiesen nach dem Einsatz deutliche Spuren eines Messerangriffs auf. Überziehschutzwesten bieten allerdings keinen absoluten Schutz. Es ist durchaus möglich, zielgerichtet Stiche gegen ungeschützte Bereiche mit Gefahr für Leib oder Leben zu führen. Zu Frage 10 bis 14: Wie einleitend bereits dargelegt, wurde das SEK nicht zur Durchsetzung einer Abschiebung, sondern zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt. Im Rahmen dieses Einsatzes aufgrund des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes wurde nach derzeitigem Kenntnisstand in einer Notwehrsituation von einem Beamten des SEK die Schusswaffe eingesetzt. Es wurde dabei Munition vom KaI. 9 X 19 mm Parabellum mit Expansions-Monoblockgeschoss, ein sog. Deformationsgeschoss, verwendet. Im übrigen wird auf die Vorbemerkung verweisem. Zu Frage 15: Die Ausländerbehörde wurde am 21.12.1999 durch die Polizei Braunschweig vom Tode Herrn Dr. Dimitrovs unterrichtet. Zu Frage 16: Nein Zu Frage 17: Das Amtsgericht Braunschweig hat am 22.12.1999 einen Nachlasspfleger für Herrn Dr. Dimitrov bestellt. Der Nachlassverwalter ist auch für die Ubernahme der Krankenhauskosten und Beerdigungskosten zuständig. Das Vermögen Herrn Dr. Dimitrovs beträgt ca. 50.000,-- DM. Die Kosten sind aus dem Nachlass zu begleichen. Zu Frage 18: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu Frage 19: Nach Mitteilung der Polizeidirektion Hannover wurden SEK-Kräfte nur im Zusammenhang mit Auslieferungen in den Jahren 1995 bis 1999 in drei Fällen tätig. Dabei handelte es sich um Gefangenentransporte im Rahmen von Auslieferungen, in zwei Fällen von der JVA Hannover zum Flughafen Hamburg und in einem Fall von der JVA Celle ebenfalls zum Flughafen Hamburg. Das SEK wird in solchen Fällen nur dann eingesetzt, wenn das aufgrund einer Gefahrenprognose in Hinblick auf die Person oder die der Abschiebung zugrunde liegenden Umstände erforderlich ist. Ein weiterer Fall, der zwar einen ausländerrechtlichen Hintergrund hatte, aber der ähnlich wie in Braunschweig den Einsatz des SEK aus anderen Gründen erforderlich machte, ereignete sich in AIhorn. Dort hatte ein ausländischer Staatsangehöriger einen Rechtsanwalt als Geisel genommen und die Freilassung seiner in der JVA Vechta in Abschiebehaft einsitzenden Ehefrau gefordert. Der Täter wurde durch Kräfte des SEK Bremen überwältigt. Personen wurden dabei nicht verletzt. Zu Frage 20: Die Statistik über Schusswaffengebrauch differenziert nicht nach Anlässen polizeilicher Einsätze sondern nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Schusswaffengebrauchs, wie sie in den §§ 76 ff des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes normiert sind. Von daher kann die Frage nur allgemein zum Schusswaffengebrauch beantwortet werden. Der polizeiliche Schusswaffengebrauch gegen Personen in Niedersachsen stellt sich wie folgt dar: |