
 |
|
Der Einzelentscheider-Brief |
| 7.
Jahrgang, März 2000 |
03/2000 |
|
Können „Kirchenasyl" und eine umfangreiche
Medienberichterstattung über mögliche Asylgründe einen Anspruch auf
Abschiebungsschutz begründen? Dies hat das VG Ansbach in einem bundesweit
beachteten Asylfall türkischer Antragsteller verneint.
1
„Etwas Unzutreffendes wird nicht dadurch wahr, dass
man es wiederholt und immer lauter verkündet", so das VG Ansbach im
Folgeverfahren der kurdischen Familie, die im Erstverfahren unter anderem an
der Vorlage eines gefälschten Beweismittels gescheitert war. Eine erneute
Prüfung asylrelevanter Tatsachen, über die bereits rechtskräftig
entschieden wurde, allein wegen der Medienberichterstattung durchbreche die
Rechtskraft des früheren Urteils in unzulässiger Weise. Das Gericht trat
damit zugleich dem Petitionsausschuss des Bundestages entgegen, der die
Kläger aufgrund der Publizität ihres Falles2
für gefährdet gehalten hatte. Die medienwirksame Berichterstattung über den
Petitionsfall führe nicht dazu, dass der türkische Staat nunmehr von der
Richtigkeit der von den Klägern vorgetragenen Tatsachen überzeugt sein
müsse.3
„Kirchenasyl" stellt nach Auffassung des Gerichts
grundsätzlich keinen asylrelevanten Nachfluchtgrund dar. Den Respekt der
Behörden vor den Kirchen ausnutzend berühre es in erster Linie die Beziehung
des Asylbewerbers zum deutschen Staat, nicht zu seinem Herkunftsland. Der Gang
ins „Kirchenasyl" sei auch keine exilpolitische Betätigung; wenn
überhaupt, dann allenfalls niedrigsten Ranges. Das türkische Recht biete
keinen Ansatzpunkt, den Gang ins „Kirchenasyl" strafrechtlich zu
verfolgen. Auch für extralegale Übergriffe gebe es keinen Beleg.
Wegen der Bemühungen der Türkei um Aufnahme in die EU hätten „Kirchenasyl"
und Medienberichterstattung sogar eher eine Schutz- als eine
Gefährdungsfunktion. Das Gericht konzediert den Klägern mögliche
wirtschaftliche und soziale Probleme bei Rückkehr in die Türkei. Diese
Probleme, die die Kläger und ihre Unterstützer selbst herbeigeführt
hätten, rechtfertigten aber in aller Regel auch keine Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG.
Ulf-Achim Stiehl, G 2.4
| 1 |
U.
v. 25.01.2000 - AN 20 K 96.31706u.a.; zur Presse statt vieler: SZ v.
13.03.2000. |
| 2 |
Zur
Sicht der Kläger: Unterstützerkreis Kirchenasyl Weißenburg (Hrsg.),
Leben in Angst, Weißenburg 1998; zur Thematik s. a. Bundesamt (Hrsg.),
Asylpraxis Bd. 3, Nürnberg 1998 u. Bell/Skibitzki, „Kirchenasyl"
– Affront gegen den Rechtsstaat?, Berlin, 1998 m.v.w.N.; vgl. a.
Literaturhinweis: Müller, Rechtsprobleme beim „Kirchenasyl", in
diesem EE-Brief. |
| 3 |
Anders
liegt der Fall etwa, wenn unverfolgte Antragsteller nach
rechtskräftiger Ablehnung potenziell asylrelevante Nachfluchtgründe
schaffen und diese durch ein „Kirchenasyl" noch besondere
Publizität erlangen (vgl. VG München, U.v. 27.09.1999 – M 24 K
98.50176). Hier wird „Kirchenasyl" letztlich zu einer
Self-Fullfilling-Prophecy. Meldungen, die dann von einem erfolgreichen
„Kirchenasyl" berichten, zeichnen ein schiefes Bild (z.B. FR v.
03.03.2000; dpa v. 02.03.2000). |
Das Bundesamt hatte die nicht individuell
begründeten Asylanträge minderjähriger pakistanischer Ahmadis als
offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine Anhörung war gem. § 24 I 4
AsylVfG nicht erfolgt. Der Asylantrag des Vaters war als unbegründet
abgelehnt worden, die Klage dagegen anhängig.
Der Antrag der Kinder auf aufschiebende Wirkung hatte beim VG Gießen Erfolg.1
Für eine o.u.-Entscheidung von Familienangehörigen ohne eigene Gründe sei
kein Raum, wenn der Stammberechtigte nur einfach abgelehnt wurde und dies noch
nicht bestandskräftig ist. Das Asylverfahren eines Familienasylantragstellers
sei entweder bis zur Rechtskraft der Ablehnung des Asylantrages des
potenziellen Stammberechtigten auszusetzen oder – im Fall der Ablehnung
dieses Antrages als einfach unbegründet – ebenfalls als einfach
unbegründet abzulehnen, um eine einheitliche (gerichtliche) Entscheidung zu
gewährleisten. Dies gelte allerdings nur, wenn nicht aus anderen Gründen der
Familienasylanspruch ausscheide.
Wolfgang Bockenheimer, V 4.4
| 1 |
B.v.
14.01.2000 – 5 G 3112/99.A. |
Die niederländische Asylbehörde,IND, hat Anfang 1999
in einem Versuch bei einem Teil der Anhörungen ein Tonband mitlaufen lassen.
Hintergrund dafür waren sich häufende Beschwerden über Dolmetscher und
über die sog. Kontaktbeamten, die die Anhörungen durchführen.
1
Schon 1996 hatte sich die Beschwerdestelle, der Nationale Ombudsmann, für
Tonbandaufnahmen ausgesprochen, um die Qualität der Anhörungen zu verbessern
und ggf. in Streitfällen Beweismaterial zur Hand zu haben.
Das Ergebnis dieses Versuchs war jedoch ernüchternd: Die Zahl der
Beschwerden, Berichtigungen und Ergänzungen unterschied sich nicht wesentlich
von der bei Anhörungen, in denen kein Tonband eingeschaltet war. Wohl hatten
die Aufnahmen bewirkt, dass die Dolmetscher sich genauer am Wortlaut hielten
und weniger interpretierend übersetzten. Eine signifikante
Qualitätsverbesserung, so das Justizministerium, sei mit dieser Studie2
aber nicht erreicht worden. Eine Erklärung dafür könne sein, „dass das
Wissen und die Fähigkeiten der Anhörer ein gewisses optimales Niveau
erreicht haben."
Gleichwohl sehen IND-Beamte, Dolmetscher und Rechtsanwälte in den Aufnahmen
ein geeignetes Mittel, später feststellen zu können, was genau gesagt wurde.
Die Forscher äußerten sich allerdings kritisch über die Dolmetscher. Von
den 443 um Beteiligung gebetenen Dolmetschern weigerten sich 20 Prozent. Viele
befürchteten, dass beim Anhören der Bänder sich andere Dolmetscher über
ihre Übersetzungsarbeit kritisch äußern könnten, was sich möglicherweise
dann auf ihre Aufträge und ihr Einkommen negativ auswirken könne.
Es zeigte sich übrigens auch, dass 15 Prozent der Asylbewerber ebenso wenig
bereit waren, an dem Experiment teilzunehmen: Die Aufnahmen würden sie
nervös machen.
Welche Schlussfolgerungen nun der IND aus dem Versuch zieht, ist noch offen.
Diese sollen nach einem noch anzuberaumenden „expert-meeting" bekannt
gegeben werden.
Wilhelm Schulte, Liaisonbeamter beim IND
| 1 |
S.
hierzu auch: Scheffer, Dolmetschen als Darstellungsproblem: Eine
ethnographische Studie zur Rolle der Dolmetscher in Asylanhörungen, in:
Zeitschrift für Soziologie, 1997, S. 159 ff. |
| 2 |
Udo
Aron/Femke Heide, Bandopname van het nader gehoor/Onderzoek, uitgevoerd
door Regioplan Onderzoek, Advies en Organisatie BV in samenwerking met
het WODC, in opddracht van het minisiterie van Justitie, IND, Den Haag
1999, 65 S., NLG 25,-. |
|
Das
Rechtsmittelverfahren in Dänemark
Die
Flüchtlingsbeschwerdekommission |
Beschwerdesachen gegen ablehnende erstinstanzliche
Asylentscheidungen des „Dänischen Einwanderungsdienstes" werden durch
eine unabhängige gerichtsähnliche Institution bearbeitet.
1
Ihre Entscheidungen sind in der Regel endgültig. Ausnahmsweise können
Gerichte angerufen werden, soweit formale Verfahrensfragen zu prüfen sind.
Über Asylstreitigkeiten verhandeln fünf Mitglieder der
Flüchtlingsbeschwerdekommission. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder
einem der Stellvertreter, die alle Richter sind, geleitet. Ein Mitglied wird
vom Innenminister berufen. Die drei weiteren Mitglieder benennt der
Innenminister auf Vorschlag des Außenministeriums, des Generalrats der
Anwaltskammern und des Dänischen Flüchtlingsrats - eine
Nichtregierungsorganisation – für eine Periode von maximal vier Jahren.
Eine Wiederernennung ist möglich. Ende 1998 bestand die Kommission aus einem
Vorsitzenden, 15 stellvertretenden Vorsitzenden und 71 weiteren Mitgliedern.
Alle Kommissionsmitglieder gehen in ihrem Alltag unterschiedlichen Berufen
nach und erscheinen im Durchschnitt zwei- bis viermal monatlich in der
Kommission. Das bedeutet, dass die Zusammensetzung der Kommission jeden Tag
unterschiedlich ausfällt.
Lehnt der Dänische Einwanderungsdienst einen Asylantrag ab, so werden die
Verfahrensakten grundsätzlich automatisch bei der Kommission zur
Überprüfung anhängig gemacht. Bei Ablehnung eines Asylantrages als
offensichtlich unbegründet jedoch besteht keine Rechtsmittelmöglichkeit bei
der Flüchtlingsbeschwerdekommission, sofern der Dänische Flüchtlingsrat der
o.u.-Entscheidung zustimmt. Legt er sein Veto ein, wird die Sache im normalen
Rechtsmittelverfahren bei der Kommission weiter behandelt.
Eine Fristsetzung für die Rechtsmitteleinlegung von Amts wegen besteht nicht;
allerdings wird das Rechtsmittel als „aufgegeben" angesehen, wenn der
Beschwerdeführer das Land verlässt. Der Asylsuchende muss sich nur an die
Behörden wenden, wenn er gegen die Entscheidung keine Beschwerde einlegen
möchte. Ein Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung gegen
ausweisungsvollziehende Maßnahmen. Die Kommission ermittelt von sich aus den
gesamten relevanten Sachverhalt. Ferner entscheidet sie über die
Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Anhörung und die Erhebung weiterer
Beweise. Für die Prüfung der Fälle steht eine umfangreiche Sammlung an
Herkunftsländerinformationen zur Verfügung. Die Länderinformationen kommen
von verschiedensten Stellen, auch vom Dänischen Einwanderungsdienst, der in
großem Umfang die Herkunftsländer bereist und hierüber Tatsachenberichte
erstellt.2
Zahlreiches Material einschließlich Länderberichte über die
Menschenrechtssituation erhält die Kommission vom UNHCR und der UNO. Auch
nichtstaatliche Organisationen wie der Dänische Flüchtlingsrat und amnesty
international liefern Informationen. Bedeutsam sind auch fachspezifische
Berichte ausländischer Behörden, soweit diese nicht als vertraulich
eingestuft sind.
Dem Antragsteller und seinem beigeordneten Anwalt wird vor der Verhandlung
Gelegenheit gegeben, die Akten und sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen
einzusehen. In der Regel ist das Informationsmaterial der Kommission für die
Öffentlichkeit zugänglich. Es kann als vertraulich behandelt werden, wenn es
aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Beziehungen Dänemarks zu anderen
Staaten oder aus Rücksicht auf Dritte ausnahmsweise erforderlich sein sollte.
In diesen seltenen Fällen muss dem Anwalt des Antragstellers Gelegenheit
gegeben werden, das Material eingehend zu prüfen. Dieser ist allerdings zur
Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
In der mündlichen Verhandlung, an der auch der Anwalt des Antragstellers
sowie ein Vertreter des Dänischen Einwanderungsdienstes und ein Dolmetscher
teilnehmen, erhält der Asylsuchende Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
Rechtsanwälte werden von Amts wegen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die
Kommissionsmitglieder treffen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Entscheidung in der Sache. Ist die Einholung weiterer Informationen
nötig, wird die Beratung des Falles vertagt. Pro Tag werden ein oder zwei
Sitzungen anberaumt, in denen in der Regel jeweils vier Fälle verhandelt
werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit möglich schließt die
Kommission die Fälle während der Sitzung ab, indem sie eine Entscheidung
trifft, die am Schluss der jeweiligen Verhandlung schriftlich abgesetzt wird.
Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird
zugestellt. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Entscheidung schriftlich zu
begründen.
Die Kommission ist auch in
verschiedenen internationalen Gremien vertreten; so beteiligt sie sich aktiv
am regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch über Asylfragen in
der CIREA-Gruppe3 beim Rat der Europäischen Union in Brüssel.
Manfred Kohlmeier
| 1 |
S.
§§ 53-56 des dänischen Ausländergesetzes. |
| 2 |
Vgl.
z.B. EE-Brief 3/98, S. 5 u. 9/97, S. 1. |
| 3 |
S. EE-Brief
9/95, S. 4. |
Das BVerwG hat gegen den Beschluss des OVG ST
v. 17.08.99 die Revision im Hinblick darauf zugelassen, ob und ggf. wann die
Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat mit § 50 II AuslG
vereinbar ist.1
Die Redaktion
| 1 |
B.v. 30.12.1999
– 9 B 599.99. |
Markus H. Müller,
Rechtsprobleme beim „Kirchenasyl", Baden-Baden 1999 (zugl. Hagen,
Diss. 1999), 255 S., DM 98,-, ISBN 3-7890-6296-0.
Der Autor, Mitglied einer Kirchengemeinde, die
„Kirchenasyl" praktizierte, verbindet seine rechtliche Legitimation
von „Kirchenasyl" mit einer Art Leitfaden zu dessen Durchführung.
Die grundsätzliche Legitimation von „Kirchenasyl" folge zwar nicht
aus dem Widerstandsrecht des Art. 20 IV GG, auch fehle ein entsprechendes
staatskirchenrechtliches Rechtsinstitut; doch ergebe sie sich aus dem Schutz
der Religionsausübung des einzelnen Gläubigen durch Art. 4 II GG. Ob „Kirchenasyl"
im Einzelfall gerechtfertigt ist, soll eine Abwägung zwischen den Belangen
des Staates einerseits sowie andererseits denen der Ausländer und der „Kirchenasylgewährer"
(insbesondere hinsichtlich Alter, Integrationsgrad, Gründe des
Bleibenwollens, Motivation und Kooperation der Hilfeleistenden,
voraussichtliche Dauer des „Kirchenasyls") ergeben.
Der Leitfaden hat einen rechtlichen und als Anhang einen praktischen Teil.
Im rechtlichen Teil werden alle gängigen verwaltungs-, straf- und
kirchenrechtlichen Probleme behandelt; sei es zu Duldung, Durchsuchung
kirchlicher Räume, Kostentragung, Sozialhilfe, drohenden Strafen für
Ausländer und „Kirchenasylgewährer", Zeugnisverweigerungsrech-ten
oder kirchlichen Geschäftsgängen. Dabei generiert der Autor „Kirchenasylgewährern"
eigene, nicht vom Ausländer abgeleitete Rechte, z.B. einen Anspruch auf
dessen Duldung. Hierzu konstruiert er - in Anlehnung an die Rechte von
Ehegatten aus Art. 6 I GG bei der Ausweisung ihres Partners - ein „dreipoliges
Rechtsverhältnis zwischen Ausländer, Hilfeleistendem und
Verwaltungsbehörde" (S. 123 ff). Im praktischen Teil wird zunächst
erörtert, welche Vorüberlegungen bei einem „Kirchenasyl" hilfreich
sind, wie es zu organisieren und wie nachzubereiten ist. Schließlich gibt
Müller Hinweise zur Lösung von „Kirchenasylen", etwa Weiterflucht,
Auswanderung oder sozialverträgliche Heimreise. Der Autor endet mit dem
Rat, wer „Kirchenasyl" gewähren möchte, solle dies tun, aber nur
wohlüberlegt (S. 233).
Die Arbeit behandelt nicht nur fast alle Probleme, die sich „Kirchenasylgewährern"
und ihrem Umfeld in der Praxis stellen, sondern bietet auch theoretisches
Rüstzeug. Außerdem ist sie verständlich geschrieben und zeichnet sich
durch einen engagiert sachlichen Stil aus. Zur schnellen Orientierung sind
Zusammenfassungen eingefügt, die dem juristischen Laien wie dem eiligen
Leser einen schnellen Überblick erlauben. Insgesamt ist so eine Arbeit
entstanden, die das Potenzial hat, zu einer Art „Bibel der ‚Kirchenasylgewährer‘"
zu werden.
Damit fördert Müller aber zugleich eine extralegale Laiengerichtsbarkeit.
Solch gutmeinendes Handeln, im Kern gleichwohl Selbstjustiz, ist umso
bedenklicher, als es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das profundes
professionelles Herkunftsländerwissen erfordert. Der verbreitete Glaube an
die Richtigkeit der Schilderungen des Ausländers etwa kann dies nicht
ersetzen; das eigentliche Problem liegt hier in persönlichen
Befindlichkeiten der Unterstützer (vgl. Thym, SZ v. 24.12.1999). Auch
Müllers Schrift weckt Zweifel, ob bei „Kirchenasyl" wirklich stets
die Belange der Ausländer im Mittelpunkt stehen. Denn der Ausländer wird
letztlich zum Objekt der „Kirchenasylgewährer" gemacht: „Die
Grund-rechtsausübung der Hilfeleistenden ist im Verhältnis zum Ausländer
nur ein Rechtsreflex, da sich der Ausländer nicht auf die Glaubensfreiheit
der Hilfeleistenden berufen kann. Für ihn handelt es sich um eine
Grundrechtsausübung anderer, die sich nur (zufällig) für ihn günstig
auswirkt" (S. 188).
Zudem lässt sich das Argumentationsmuster - „Kirchenasyl" sei als
„tätige Nächstenliebe" wegen Art. 4 GG grundsätzlich rechtmäßig,
da dieser umfassend das Leben und Handeln nach der eigenen
Glaubensüberzeugung schütze (vgl. S. 91) - über den Bereich „Kirchenasyl"
hinaus auf fast alle Bereiche des öffentlichen Lebens ausdehnen. Wo gibt es
keine Mitmenschen, die von ihnen unangenehmen staatlichen Massnahmen
betroffen sind und diese aus menschlich verständlichen Gründen ablehnen?
Der Rechtsfrieden wäre damit jedoch wahrscheinlich flächendeckend
beseitigt, der Staat weitgehend handlungsunfähig.
Abgesehen davon: Müllers Ansatz, die Rechtmäßigkeit von „Kirchenasyl"
zu begründen, trägt nur auf den ersten Blick. Bei näherer Betrachtung
ersetzt sein Vorschlag nur einen Streit durch einen anderen. Es wäre
nämlich in jedem einzelnen Fall von „Kirchenasyl" über die
Rechtmäßigkeit anhand diverser Kriterien zu entscheiden. Mithin würde in
der Praxis wohl vehement darüber gestritten werden, welche Kriterien
heranzuziehen sind, ob sie vorliegen und wie sie zu gewichten sind.
Resumee: Die Arbeit ist kein geeigneter Beitrag, den Streit ums „Kirchenasyl"
lösen zu helfen. Viel spricht dafür, dass sogar das Gegenteil der Fall
ist. Müllers achtenswerte Absicht, eine „Handreichung für die Arbeit der
Pfarrgemeinden zu sein" (S. 14), führt auf den falschen Weg.
Dr. Roland Bell, M.A.
Zu den
kontroversen Auffassungen bezüglich „Kirchenasyl" vgl. auch
Bundesamt (Hrsg.), Asylpraxis Bd. 3, 1998.
Die Redaktion
Denise Efionayi-Mäder,
Sozialhilfe für Asylsuchende im europäischen Vergleich (Forschungsbericht
Nr. 14 des Schweizerischen Forums für Migrationsstudien). Neuenburg 1999,
156 S.
Die Autorin schreibt ihre vergleichende
Untersuchung von 1998 (s. EE-Brief
1/99, S. 4) zu staatlich garantierten Sozialleistungen an Asylsuchende und
Erwerbsmöglichkeiten in Dänemark, Deutschland, Italien, Österreich sowie
der Schweiz fort und ergänzt sie um Frankreich, Großbritannien, die
Niederlande und Schweden.
Die Redaktion, R.B.
Demnächst lesen
Sie: