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weltkugel.jpg (5221 bytes) Der Einzelentscheider-Brief
7. Jahrgang, März 2000 03/2000

Aktuelle Rechtsfragen

"Kirchenasyl" kein Asylgrund

Können „Kirchenasyl" und eine umfangreiche Medienberichterstattung über mögliche Asylgründe einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen? Dies hat das VG Ansbach in einem bundesweit beachteten Asylfall türkischer Antragsteller verneint.1
„Etwas Unzutreffendes wird nicht dadurch wahr, dass man es wiederholt und immer lauter verkündet", so das VG Ansbach im Folgeverfahren der kurdischen Familie, die im Erstverfahren unter anderem an der Vorlage eines gefälschten Beweismittels gescheitert war. Eine erneute Prüfung asylrelevanter Tatsachen, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, allein wegen der Medienberichterstattung durchbreche die Rechtskraft des früheren Urteils in unzulässiger Weise. Das Gericht trat damit zugleich dem Petitionsausschuss des Bundestages entgegen, der die Kläger aufgrund der Publizität ihres Falles2 für gefährdet gehalten hatte. Die medienwirksame Berichterstattung über den Petitionsfall führe nicht dazu, dass der türkische Staat nunmehr von der Richtigkeit der von den Klägern vorgetragenen Tatsachen überzeugt sein müsse.3
„Kirchenasyl" stellt nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich keinen asylrelevanten Nachfluchtgrund dar. Den Respekt der Behörden vor den Kirchen ausnutzend berühre es in erster Linie die Beziehung des Asylbewerbers zum deutschen Staat, nicht zu seinem Herkunftsland. Der Gang ins „Kirchenasyl" sei auch keine exilpolitische Betätigung; wenn überhaupt, dann allenfalls niedrigsten Ranges. Das türkische Recht biete keinen Ansatzpunkt, den Gang ins „Kirchenasyl" strafrechtlich zu verfolgen. Auch für extralegale Übergriffe gebe es keinen Beleg.
Wegen der Bemühungen der Türkei um Aufnahme in die EU hätten „Kirchenasyl" und Medienberichterstattung sogar eher eine Schutz- als eine Gefährdungsfunktion. Das Gericht konzediert den Klägern mögliche wirtschaftliche und soziale Probleme bei Rückkehr in die Türkei. Diese Probleme, die die Kläger und ihre Unterstützer selbst herbeigeführt hätten, rechtfertigten aber in aller Regel auch keine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG.

Ulf-Achim Stiehl, G 2.4

1 U. v. 25.01.2000 - AN 20 K 96.31706u.a.; zur Presse statt vieler: SZ v. 13.03.2000.
2 Zur Sicht der Kläger: Unterstützerkreis Kirchenasyl Weißenburg (Hrsg.), Leben in Angst, Weißenburg 1998; zur Thematik s. a. Bundesamt (Hrsg.), Asylpraxis Bd. 3, Nürnberg 1998 u. Bell/Skibitzki, „Kirchenasyl" – Affront gegen den Rechtsstaat?, Berlin, 1998 m.v.w.N.; vgl. a. Literaturhinweis: Müller, Rechtsprobleme beim „Kirchenasyl", in diesem EE-Brief.
3 Anders liegt der Fall etwa, wenn unverfolgte Antragsteller nach rechtskräftiger Ablehnung potenziell asylrelevante Nachfluchtgründe schaffen und diese durch ein „Kirchenasyl" noch besondere Publizität erlangen (vgl. VG München, U.v. 27.09.1999 – M 24 K 98.50176). Hier wird „Kirchenasyl" letztlich zu einer Self-Fullfilling-Prophecy. Meldungen, die dann von einem erfolgreichen „Kirchenasyl" berichten, zeichnen ein schiefes Bild (z.B. FR v. 03.03.2000; dpa v. 02.03.2000).

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Verfahren

o.u.-Entscheidung bei Familienangehörigen?

Das Bundesamt hatte die nicht individuell begründeten Asylanträge minderjähriger pakistanischer Ahmadis als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Eine Anhörung war gem. § 24 I 4 AsylVfG nicht erfolgt. Der Asylantrag des Vaters war als unbegründet abgelehnt worden, die Klage dagegen anhängig.
Der Antrag der Kinder auf aufschiebende Wirkung hatte beim VG Gießen Erfolg.
1
Für eine o.u.-Entscheidung von Familienangehörigen ohne eigene Gründe sei kein Raum, wenn der Stammberechtigte nur einfach abgelehnt wurde und dies noch nicht bestandskräftig ist. Das Asylverfahren eines Familienasylantragstellers sei entweder bis zur Rechtskraft der Ablehnung des Asylantrages des potenziellen Stammberechtigten auszusetzen oder – im Fall der Ablehnung dieses Antrages als einfach unbegründet – ebenfalls als einfach unbegründet abzulehnen, um eine einheitliche (gerichtliche) Entscheidung zu gewährleisten. Dies gelte allerdings nur, wenn nicht aus anderen Gründen der Familienasylanspruch ausscheide.

Wolfgang Bockenheimer, V 4.4

1 B.v. 14.01.2000 – 5 G 3112/99.A.

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Blick zum Nachbarn

Tonbandaufnahmen bei Anhörungen

Die niederländische Asylbehörde,IND, hat Anfang 1999 in einem Versuch bei einem Teil der Anhörungen ein Tonband mitlaufen lassen. Hintergrund dafür waren sich häufende Beschwerden über Dolmetscher und über die sog. Kontaktbeamten, die die Anhörungen durchführen.1 Schon 1996 hatte sich die Beschwerdestelle, der Nationale Ombudsmann, für Tonbandaufnahmen ausgesprochen, um die Qualität der Anhörungen zu verbessern und ggf. in Streitfällen Beweismaterial zur Hand zu haben.
Das Ergebnis dieses Versuchs war jedoch ernüchternd: Die Zahl der Beschwerden, Berichtigungen und Ergänzungen unterschied sich nicht wesentlich von der bei Anhörungen, in denen kein Tonband eingeschaltet war. Wohl hatten die Aufnahmen bewirkt, dass die Dolmetscher sich genauer am Wortlaut hielten und weniger interpretierend übersetzten. Eine signifikante Qualitätsverbesserung, so das Justizministerium, sei mit dieser Studie
2 aber nicht erreicht worden. Eine Erklärung dafür könne sein, „dass das Wissen und die Fähigkeiten der Anhörer ein gewisses optimales Niveau erreicht haben."
Gleichwohl sehen IND-Beamte, Dolmetscher und Rechtsanwälte in den Aufnahmen ein geeignetes Mittel, später feststellen zu können, was genau gesagt wurde.
Die Forscher äußerten sich allerdings kritisch über die Dolmetscher. Von den 443 um Beteiligung gebetenen Dolmetschern weigerten sich 20 Prozent. Viele befürchteten, dass beim Anhören der Bänder sich andere Dolmetscher über ihre Übersetzungsarbeit kritisch äußern könnten, was sich möglicherweise dann auf ihre Aufträge und ihr Einkommen negativ auswirken könne.
Es zeigte sich übrigens auch, dass 15 Prozent der Asylbewerber ebenso wenig bereit waren, an dem Experiment teilzunehmen: Die Aufnahmen würden sie nervös machen.
Welche Schlussfolgerungen nun der IND aus dem Versuch zieht, ist noch offen. Diese sollen nach einem noch anzuberaumenden „expert-meeting" bekannt gegeben werden.

Wilhelm Schulte, Liaisonbeamter beim IND

1 S. hierzu auch: Scheffer, Dolmetschen als Darstellungsproblem: Eine ethnographische Studie zur Rolle der Dolmetscher in Asylanhörungen, in: Zeitschrift für Soziologie, 1997, S. 159 ff.
2 Udo Aron/Femke Heide, Bandopname van het nader gehoor/Onderzoek, uitgevoerd door Regioplan Onderzoek, Advies en Organisatie BV in samenwerking met het WODC, in opddracht van het minisiterie van Justitie, IND, Den Haag 1999, 65 S., NLG 25,-.

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Das Rechtsmittelverfahren in Dänemark
Die Flüchtlingsbeschwerdekommission

Beschwerdesachen gegen ablehnende erstinstanzliche Asylentscheidungen des „Dänischen Einwanderungsdienstes" werden durch eine unabhängige gerichtsähnliche Institution bearbeitet.1 Ihre Entscheidungen sind in der Regel endgültig. Ausnahmsweise können Gerichte angerufen werden, soweit formale Verfahrensfragen zu prüfen sind.
Über Asylstreitigkeiten verhandeln fünf Mitglieder der Flüchtlingsbeschwerdekommission. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter, die alle Richter sind, geleitet. Ein Mitglied wird vom Innenminister berufen. Die drei weiteren Mitglieder benennt der Innenminister auf Vorschlag des Außenministeriums, des Generalrats der Anwaltskammern und des Dänischen Flüchtlingsrats - eine Nichtregierungsorganisation – für eine Periode von maximal vier Jahren. Eine Wiederernennung ist möglich. Ende 1998 bestand die Kommission aus einem Vorsitzenden, 15 stellvertretenden Vorsitzenden und 71 weiteren Mitgliedern. Alle Kommissionsmitglieder gehen in ihrem Alltag unterschiedlichen Berufen nach und erscheinen im Durchschnitt zwei- bis viermal monatlich in der Kommission. Das bedeutet, dass die Zusammensetzung der Kommission jeden Tag unterschiedlich ausfällt.
Lehnt der Dänische Einwanderungsdienst einen Asylantrag ab, so werden die Verfahrensakten grundsätzlich automatisch bei der Kommission zur Überprüfung anhängig gemacht. Bei Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet jedoch besteht keine Rechtsmittelmöglichkeit bei der Flüchtlingsbeschwerdekommission, sofern der Dänische Flüchtlingsrat der o.u.-Entscheidung zustimmt. Legt er sein Veto ein, wird die Sache im normalen Rechtsmittelverfahren bei der Kommission weiter behandelt.
Eine Fristsetzung für die Rechtsmitteleinlegung von Amts wegen besteht nicht; allerdings wird das Rechtsmittel als „aufgegeben" angesehen, wenn der Beschwerdeführer das Land verlässt. Der Asylsuchende muss sich nur an die Behörden wenden, wenn er gegen die Entscheidung keine Beschwerde einlegen möchte. Ein Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung gegen ausweisungsvollziehende Maßnahmen. Die Kommission ermittelt von sich aus den gesamten relevanten Sachverhalt. Ferner entscheidet sie über die Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Anhörung und die Erhebung weiterer Beweise. Für die Prüfung der Fälle steht eine umfangreiche Sammlung an Herkunftsländerinformationen zur Verfügung. Die Länderinformationen kommen von verschiedensten Stellen, auch vom Dänischen Einwanderungsdienst, der in großem Umfang die Herkunftsländer bereist und hierüber Tatsachenberichte erstellt.
2 Zahlreiches Material einschließlich Länderberichte über die Menschenrechtssituation erhält die Kommission vom UNHCR und der UNO. Auch nichtstaatliche Organisationen wie der Dänische Flüchtlingsrat und amnesty international liefern Informationen. Bedeutsam sind auch fachspezifische Berichte ausländischer Behörden, soweit diese nicht als vertraulich eingestuft sind.
Dem Antragsteller und seinem beigeordneten Anwalt wird vor der Verhandlung Gelegenheit gegeben, die Akten und sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen einzusehen. In der Regel ist das Informationsmaterial der Kommission für die Öffentlichkeit zugänglich. Es kann als vertraulich behandelt werden, wenn es aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Beziehungen Dänemarks zu anderen Staaten oder aus Rücksicht auf Dritte ausnahmsweise erforderlich sein sollte. In diesen seltenen Fällen muss dem Anwalt des Antragstellers Gelegenheit gegeben werden, das Material eingehend zu prüfen. Dieser ist allerdings zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet.
In der mündlichen Verhandlung, an der auch der Anwalt des Antragstellers sowie ein Vertreter des Dänischen Einwanderungsdienstes und ein Dolmetscher teilnehmen, erhält der Asylsuchende Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben. Rechtsanwälte werden von Amts wegen kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Kommissionsmitglieder treffen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Entscheidung in der Sache. Ist die Einholung weiterer Informationen nötig, wird die Beratung des Falles vertagt. Pro Tag werden ein oder zwei Sitzungen anberaumt, in denen in der Regel jeweils vier Fälle verhandelt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Soweit möglich schließt die Kommission die Fälle während der Sitzung ab, indem sie eine Entscheidung trifft, die am Schluss der jeweiligen Verhandlung schriftlich abgesetzt wird. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung wird zugestellt. Wird der Asylantrag abgelehnt, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
Die Kommission ist auch in verschiedenen internationalen Gremien vertreten; so beteiligt sie sich aktiv am regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch über Asylfragen in der CIREA-Gruppe3 beim Rat der Europäischen Union in Brüssel.

Manfred Kohlmeier

1 S. §§ 53-56 des dänischen Ausländergesetzes.
2 Vgl. z.B. EE-Brief 3/98, S. 5 u. 9/97, S. 1.
3 S. EE-Brief 9/95, S. 4.

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Abschiebungsandrohung bei ungeklärter Herkunft
(Nachtrag zu EE-Brief 2/00, S.3)

Das BVerwG hat gegen den Beschluss des OVG ST v. 17.08.99 die Revision im Hinblick darauf zugelassen, ob und ggf. wann die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat mit § 50 II AuslG vereinbar ist.1

Die Redaktion

1 B.v. 30.12.1999 – 9 B 599.99.

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Literaturhinweis

Markus H. Müller, Rechtsprobleme beim „Kirchenasyl", Baden-Baden 1999 (zugl. Hagen, Diss. 1999), 255 S., DM 98,-, ISBN 3-7890-6296-0.
Der Autor, Mitglied einer Kirchengemeinde, die „Kirchenasyl" praktizierte, verbindet seine rechtliche Legitimation von „Kirchenasyl" mit einer Art Leitfaden zu dessen Durchführung.
Die grundsätzliche Legitimation von „Kirchenasyl" folge zwar nicht aus dem Widerstandsrecht des Art. 20 IV GG, auch fehle ein entsprechendes staatskirchenrechtliches Rechtsinstitut; doch ergebe sie sich aus dem Schutz der Religionsausübung des einzelnen Gläubigen durch Art. 4 II GG. Ob „Kirchenasyl" im Einzelfall gerechtfertigt ist, soll eine Abwägung zwischen den Belangen des Staates einerseits sowie andererseits denen der Ausländer und der „Kirchenasylgewährer" (insbesondere hinsichtlich Alter, Integrationsgrad, Gründe des Bleibenwollens, Motivation und Kooperation der Hilfeleistenden, voraussichtliche Dauer des „Kirchenasyls") ergeben.
Der Leitfaden hat einen rechtlichen und als Anhang einen praktischen Teil. Im rechtlichen Teil werden alle gängigen verwaltungs-, straf- und kirchenrechtlichen Probleme behandelt; sei es zu Duldung, Durchsuchung kirchlicher Räume, Kostentragung, Sozialhilfe, drohenden Strafen für Ausländer und „Kirchenasylgewährer", Zeugnisverweigerungsrech-ten oder kirchlichen Geschäftsgängen. Dabei generiert der Autor „Kirchenasylgewährern" eigene, nicht vom Ausländer abgeleitete Rechte, z.B. einen Anspruch auf dessen Duldung. Hierzu konstruiert er - in Anlehnung an die Rechte von Ehegatten aus Art. 6 I GG bei der Ausweisung ihres Partners - ein „dreipoliges Rechtsverhältnis zwischen Ausländer, Hilfeleistendem und Verwaltungsbehörde" (S. 123 ff). Im praktischen Teil wird zunächst erörtert, welche Vorüberlegungen bei einem „Kirchenasyl" hilfreich sind, wie es zu organisieren und wie nachzubereiten ist. Schließlich gibt Müller Hinweise zur Lösung von „Kirchenasylen", etwa Weiterflucht, Auswanderung oder sozialverträgliche Heimreise. Der Autor endet mit dem Rat, wer „Kirchenasyl" gewähren möchte, solle dies tun, aber nur wohlüberlegt (S. 233).
Die Arbeit behandelt nicht nur fast alle Probleme, die sich „Kirchenasylgewährern" und ihrem Umfeld in der Praxis stellen, sondern bietet auch theoretisches Rüstzeug. Außerdem ist sie verständlich geschrieben und zeichnet sich durch einen engagiert sachlichen Stil aus. Zur schnellen Orientierung sind Zusammenfassungen eingefügt, die dem juristischen Laien wie dem eiligen Leser einen schnellen Überblick erlauben. Insgesamt ist so eine Arbeit entstanden, die das Potenzial hat, zu einer Art „Bibel der ‚Kirchenasylgewährer‘" zu werden.
Damit fördert Müller aber zugleich eine extralegale Laiengerichtsbarkeit. Solch gutmeinendes Handeln, im Kern gleichwohl Selbstjustiz, ist umso bedenklicher, als es sich um ein Rechtsgebiet handelt, das profundes professionelles Herkunftsländerwissen erfordert. Der verbreitete Glaube an die Richtigkeit der Schilderungen des Ausländers etwa kann dies nicht ersetzen; das eigentliche Problem liegt hier in persönlichen Befindlichkeiten der Unterstützer (vgl. Thym, SZ v. 24.12.1999). Auch Müllers Schrift weckt Zweifel, ob bei „Kirchenasyl" wirklich stets die Belange der Ausländer im Mittelpunkt stehen. Denn der Ausländer wird letztlich zum Objekt der „Kirchenasylgewährer" gemacht: „Die Grund-rechtsausübung der Hilfeleistenden ist im Verhältnis zum Ausländer nur ein Rechtsreflex, da sich der Ausländer nicht auf die Glaubensfreiheit der Hilfeleistenden berufen kann. Für ihn handelt es sich um eine Grundrechtsausübung anderer, die sich nur (zufällig) für ihn günstig auswirkt" (S. 188).
Zudem lässt sich das Argumentationsmuster - „Kirchenasyl" sei als „tätige Nächstenliebe" wegen Art. 4 GG grundsätzlich rechtmäßig, da dieser umfassend das Leben und Handeln nach der eigenen Glaubensüberzeugung schütze (vgl. S. 91) - über den Bereich „Kirchenasyl" hinaus auf fast alle Bereiche des öffentlichen Lebens ausdehnen. Wo gibt es keine Mitmenschen, die von ihnen unangenehmen staatlichen Massnahmen betroffen sind und diese aus menschlich verständlichen Gründen ablehnen? Der Rechtsfrieden wäre damit jedoch wahrscheinlich flächendeckend beseitigt, der Staat weitgehend handlungsunfähig.
Abgesehen davon: Müllers Ansatz, die Rechtmäßigkeit von „Kirchenasyl" zu begründen, trägt nur auf den ersten Blick. Bei näherer Betrachtung ersetzt sein Vorschlag nur einen Streit durch einen anderen. Es wäre nämlich in jedem einzelnen Fall von „Kirchenasyl" über die Rechtmäßigkeit anhand diverser Kriterien zu entscheiden. Mithin würde in der Praxis wohl vehement darüber gestritten werden, welche Kriterien heranzuziehen sind, ob sie vorliegen und wie sie zu gewichten sind.

Resumee: Die Arbeit ist kein geeigneter Beitrag, den Streit ums „Kirchenasyl" lösen zu helfen. Viel spricht dafür, dass sogar das Gegenteil der Fall ist. Müllers achtenswerte Absicht, eine „Handreichung für die Arbeit der Pfarrgemeinden zu sein" (S. 14), führt auf den falschen Weg.

Dr. Roland Bell, M.A.

Zu den kontroversen Auffassungen bezüglich „Kirchenasyl" vgl. auch Bundesamt (Hrsg.), Asylpraxis Bd. 3, 1998.

Die Redaktion

Denise Efionayi-Mäder, Sozialhilfe für Asylsuchende im europäischen Vergleich (Forschungsbericht Nr. 14 des Schweizerischen Forums für Migrationsstudien). Neuenburg 1999, 156 S.
Die Autorin schreibt ihre vergleichende Untersuchung von 1998 (s. EE-Brief 1/99, S. 4) zu staatlich garantierten Sozialleistungen an Asylsuchende und Erwerbsmöglichkeiten in Dänemark, Deutschland, Italien, Österreich sowie der Schweiz fort und ergänzt sie um Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden.

Die Redaktion, R.B.


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