Irakische Kurden
:"Familienzusammenführung" per DNA-Test
*Dündar Kelloglu, RA in Hannover
Die Parallelen sind offenkundig: Während des Golfkrieges suchten die Alliierten nach Rechtfertigungen, um ihren Krieg gegen den Irak zu begründen. Obwohl der Giftgasangriff auf Halabja lange zurück lag und die westliche Öffentlichkeit von dem Massenmord nur am Rande Notiz genommen hatte, wurde über das Verbrechen des Saddam Hussein erst während des Golfkrieges diskutiert. Wie später auch im Kosovokrieg wurde der Weltöffentlichkeit erst bei Kriegseintritt durch die Alliierten vermittelt, daß der Irak u.a. systematisch versuche, Völkermord an Kurden zu begehen. Auch in der deutschen Öffentlichkeit wurde damals die Ansicht vertreten, daß der Irak alle Kurden, die im Irak leben, systematisch verfolgt. Anders als im Kosovo-Krieg aber gab es aber keinen faktischen Entscheidungsstop - auch die deutsche Rechtsprechung bezüglich der Kurden aus dem Irak ging davon aus, daß die Kurden im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegen und gewährte allen Kurden aus dem Irak politisches Asyl.
So wurde auch Herrn Ali Hussein im Jahre 1996 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge politisches Asyl gewährt. Anfang 1998 stellte Herr Hussein für seine Ehefrau Amina Kadir und seine drei Kinder bei der deutschen Botschaft in der Türkei (Ankara) einen Antrag auf Ausstellung eines Visums zur Familienzusammenführung. Dies nahm die zuständige Ausländerbehörde, die Landeshauptstadt Hannover zum Anlaß, bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nachzufragen, ob die Asylanerkennung von Herrn Hussein widerrufen werden könne. Hintergrund dieser Nachfrage war, daß sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Kurden, die aus der UNO-Schutzzone stammen, geändert hat. Überwiegend wird von der Rechtsprechung mittlerweile die Ansicht vertreten, daß im Nordirak, in der UNO-Schutzzone, eine politische Verfolgung der Kurden nicht mehr stattfindet (vgl. Urteil des Nieders. OVG vom 08.09.1998).
Aufgrund der Nachfrage der Ausländerbehörde leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegen Herrn Hussein ein Widerrufsverfahren ein, das bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig entschieden ist. Die zuständige Ausländerbehörde nahm wiederum die Einleitung des Widerrufsverfahrens als willkommenen Anlass, um die Zustimmung zur Visaerteilung zu verweigern. Deshalb erteilte dann auch die deutsche Botschaft in Ankara das begehrte Visum nicht.
Also war die Familie von Herrn Hussein gezwungen, im Februar 1999 illegal in das Bundesgebiet einzureisen und in Braunschweig einen Asylantrag zu stellen. Im Rahmen des Asylverfahrens stellte die Familie einen Umverteilungsantrag zu dem Ehemann bzw. Vater nach Hannover. Obwohl dem Umverteilungsantrag nach Hannover durch die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber/innen zugestimmt wurde, verweigerte die Ausländerstelle der Landeshauptstadt Hannover der Familie die Erlaubnis, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Vielmehr wurde die Ehefrau und die Kinder von der Ausländerstelle verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu leben - ohne Angabe von Gründen. Daraufhin stellte die Familie einen neuen Antrag: auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Jetzt verlangte die Ausländerstelle den Nachweis, ob es sich tatsächlich um eine Familie handelt. Der Vorlage der irakischen Heiratsurkunde wurde kein Glauben geschenkt. Die Ausländerbehörde ist der Ansicht, daß es sich bei den irakischen Urkunden zu 90 % um Fälschungen handelt und daher hätten die irakische Urkunden keinen Beweiswert. Um zu belegen, daß es sich bei den Eheleuten um Ehepartner handelt, wurden Lichtbilder von der Hochzeitsfeier und zahlreiche Familienfotos vorgelegt. Auch diese Belege reichten der Ausländerstelle nicht aus, um die Familieneigenschaft zu beweisen. Die Ausländerbehörde verlangte vielmehr durch ein DNA-Gutachten den Nachweis, ob Herr Hussein tatsächlich der Vater der Kinder ist. Ein solches Gutachten kostet ca. 2.000,- DM. Da die Familie nicht in der Lage ist, die Kosten für das Gutachten aufzubringen, stellten sie beim Sozialamt der Stadt Hannover den Antrag, die Kosten als einmalige Hilfe zu bewilligen. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung, die beantragten Kosten gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, abgelehnt.
Der Familie blieb also nur eine letzte Möglichkeit: ein aufwendiges Verwaltungsrechtsstreitverfahren durchzuführen. Bis zu einer gerichtlichen Klärung des Rechtsstreits wird es der Familie nicht ermöglicht, zusammenzuleben.
Diese Vorgehensweise der Ausländerstelle stellt keineswegs eine Ausnahme dar. Auch in zahlreichen ähnlichen Verfahren erschwert und verhindert die Ausländerstelle die Familienzusammenführung - im gesamten Bundesgebiet.