Aus der Beratungspraxis
 

     Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für
     Verwaltungsrecht, Bremen

            Aufenthaltsrechtliche Perspektiven für
            Angehörige von Minderheiten aus
            dem Kosovo

     I. Vorbemerkung
     Über die Lage im Kosovo, die Risiken für Rückkehrer nach dort und
     die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Asyl- und
     Asylfolgeverfahren dieser Flüchtlingsgruppe ist in den vergangenen
     Monaten häufig und ausführlich in dieser Zeitschrift berichtet worden
     (vgl. ASYLMAGAZIN 11/99 - S. 21 - 23, 12/99, S. 20 - 27 und
     1-2/2000, S. 24 - 37 - jeweils mit Hinweisen auf weitere
     Dokumentationen). Die neuesten Informationen des UNHCR zur
     Rückkehr in das Kosovo wurden im Heft 1-2/2000 ab Seite 62
     abgedruckt.
     Aktuelle Informationen über die Sicherheitssituation und die
     humanitäre Lage in den einzelnen Gebieten des Kosovo können
     erfragt werden über eine UNHCR-Hotline (Tel. 030-20 16 61 77 -
     werktags 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr). Hinzuweisen ist auch auf den
     Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker zur Lage der Roma und
     Aschkali im Kosovo, Stand November 1999.
     An Informationsquellen zur Lage in Kosovo besteht offensichtlich in
     Deutschland kein Mangel. Dies löst jedoch nicht das Grundproblem
     der meisten Flüchtlinge, die Beratung bei Sozialarbeitern und
     Anwälten suchen. Ihnen geht es in der Regel darum, Möglichkeiten zu
     finden, ihren Aufenthalt in Deutschland jedenfalls noch um einige Zeit
     zu verlängern, weil sie ihr persönliches Risiko bei Rückkehr in den
     Kosovo jetzt noch für zu hoch halten.
     Neuere Presseberichte über die wiederaufgeflammten
     Auseinandersetzungen in der Stadt Kosovska-Mitrovica, die auch die
     geringen Möglichkeiten der KFOR-Soldaten, derartige Übergriffe zu
     verhindern, offengelegt haben, bewirken zusätzliche Verunsicherung
     und Besorgnis über die Sicherheitslage im Falle einer Rückkehr.
     Ängste und Unsicherheiten führen dann häufig zu dem Ansinnen, es
     möge jetzt ein Asylfolgeantrag gestellt werden. Ein solcher Wunsch
     wird insbesondere von Menschen vorgetragen, die früher zunächst
     Asylverfahren als ”albanische Volkszugehörige” durchgeführt haben
     und die nun vortragen, eigentlich gehörten sie zu einer Minderheit,
     oft Roma oder Aschkali.

     Im Folgenden soll unter Berücksichtigung der bisher publizierten
     Rechtsprechung und anderer Quellen eine Einschätzung dazu
     versucht werden, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen
     derartige Asyl- und Asylfolgeverfahren sinnvoll sein können.

     II . Differenzierungen
     1) Im ai-asylinfo 1-2/2000, Seite 19 f. ist ein Brief des
     Bundesinnenministers an den Bundesvorsitzenden der Gesellschaft
     für bedrohte Völker abgedruckt, in dem es heißt ”was die
     Rückführung der Flüchtlinge aus dem Kosovo angeht, bin ich mit
     Ihnen einig, dass dabei die besondere Situation der Volksgruppe der
     Roma und Aschkali nicht unberücksichtigt bleiben darf.”
     Das Innenministerium NRW hat mit Erlass vom 17.12.1999 unter
     Bezugnahme auf einen Brief des BMI an die Länderinnenminister vom
     15.12.1999 (Abdruck: ai-asylinfo 1-2/2000, S. 17 f.) die
     Bezirksregierungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in
     Gesprächen mit Ausreisewilligen darauf aufmerksam gemacht werden
     sollte, dass für Personen, die nicht aus dem Kosovo stammen oder
     die nicht albanisch sprechen unter Umständen eine erhebliche
     Gefährdung bestehen könne und die Weiterreise an den Zielort nicht
     gesichert sei.
     Praktische Konsequenz dieser Auffassung ist, dass das BMI weiterhin
     dem Bundesamt untersagt, Entscheidungen in Asyl- oder
     Asylfolgeverfahren zu treffen, in denen die Antragsteller geltend
     machen, den Gruppierungen der Roma und Aschkali zuzugehören.
     In bereits gerichtlich anhängigen Verfahren haben bereits einzelne
     Verwaltungsgerichte Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1
     AuslG aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im
     Kosovo gewährt (vgl. VG Stuttgart - Urteil vom 05.11.1999 - A 16 K
     15040/98, R5715; vgl. auch ASYLMAGAZIN 1-2/2000, S. 27 f.: VG
     Freiburg - Urteil vom 03.12.1999 - A 7 K 12501/98: quasi-staatliche
     Gruppenverfolgung von Roma und Aschkali - keine Fluchtalternative
     in Serbien und Montenegro) oder jedenfalls die aufschiebende
     Wirkung der Klagen gegen Abschiebungsandrohungen aus diesem
     Grunde angeordnet (vgl. VG Oldenburg - Beschluss vom 21.10.1999
     - 12 B 3742/99, R5716).
     In einer Entscheidung des VG Mainz vom 17.12.1999 (6 L
     1139/99.MZ, R5717) wird offengelassen, ob die Voraussetzungen
     des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. Vorläufiger Rechtsschutz
     könne über einen Antrag gemäß § 123 VWGO gegen die
     Ausländerbehörde erreicht werden. Zugleich wird allerdings in dieser
     Entscheidung darauf hingewiesen, dass für einen derartigen
     ”Eilantrag” kein Rechtsschutzinteresse bestehe, da der faktische
     Abschiebungsstopp immer noch gelte und nicht abzusehen sei, wann
     eine Abschiebung anstehe.
     2) Trotz der teilweise für Roma und Aschkali positiven
     Entscheidungen erscheint Vorsicht und gewisse Skepsis hinsichtlich
     des weiteren Verlaufs der Verfahren angezeigt:
     Wenn jetzt in einem Asylfolgeantrag zur Begründung angegeben
     wird, man habe zwar früher erklärt, kosovo-albanischer
     Volkszugehörigkeit zu sein, gehöre jedoch tatsächlich einer
     nicht-albanischen Volksgruppe im Kosovo zu, wird man seitens des
     Bundesamtes mit dem Gegenargument zu rechnen haben, dass
     damit keine ”neue Tatsache” dargelegt wird. Die Volkszugehörigkeit
     bestand auch schon in vorangegangenen und rechtskräftig
     abgeschlossenen Asylverfahren. Damit scheitert der Antrag dann an
     den Vorschriften der § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG.
     3) Wenn ein Flüchtling deutlich machen kann, dass er ”erst jetzt”
     erfahren hat und nicht ”schon immer” wusste, dass er der
     Volksgruppe der Roma oder Aschkali zugehört, werden absehbar
     vom Bundesamt erhebliche Voraussetzungen hinsichtlich der
     Plausibilität dieses Vortrages gemacht werden. Im übrigen ist zu
     beachten, dass diese ”neue” Tatsache auch innerhalb der
     Dreimonatsfrist des § 51 VwVfG hätte vorgetragen werden müssen.
     Es wird damit darauf ankommen, in der Antragstellung deutlich zu
     machen, warum eben ”erst jetzt” das Bewusstsein einer Zugehörigkeit
     dieser Volksgruppe erlangt werden konnte.
     4) Zu § 53 VI AuslG: In einer Entscheidung vom 19.11.1996 (1 C 6/95
     - NVwZ 1997, 685 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt,
     die individuelle Furcht eines Ausländers, von einer extremen
     allgemeinen Gefahrenlage in erheblicher Weise betroffen zu werden,
     sei dann begründet, wenn es ihm bei verständiger Würdigung der
     gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten sei, in den
     betreffenden Staat abgeschoben zu werden. Maßgeblich sei insoweit
     eine objektive Beurteilung.
     Wann die Furcht eines Einzelnen angesichts einer allgemeinen
     Gefahrenlage als begründet anzusehen sei und damit zu einem
     zwingenden Abschiebungshindernis führe, hänge wesentlich von den
     Umständen des Einzelfalles ab und entziehe sich einer rein
     quantitativen oder statistischen Betrachtung.
     Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und
     Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei
     objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht
     ableiten lasse, selbst in erheblicher Weise Opfer der extremen
     allgemeinen Gefahrenlage zu werden.
     Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden
     Gefahren sei gegenüber dem im Asylrecht entwickelten
     Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von einem
     ”erhöhten Maßstab” auszugehen. Nur dann rechtfertige sich die
     Annahme eines aus den Grundrechten folgenden zwingenden
     Abschiebungshindernisses über die gesetzliche Sperrwirkung des §
     53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinaus (BVerwG – a. a. O.).
     Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass gegenwärtig und auf
     absehbare Zeit für Rückkehrer in den Kosovo keine extreme
     Gefahrenlage der Art besteht, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht
     in der oben zitierten Entscheidung beschrieben wurde (vgl. 1.
     Kammer des VG Darmstadt - Beschluss vom 03.01.2000, R5718;
     ähnlich: VG Sigmaringen - Urteil vom 06.12.1999 - A 7 K 1187/99 -
     ASYLMAGAZIN 1-2/2000, Bl. 25 f.; ähnlich: VG Münster - Urteil vom
     12.11.1999 - 4 K 288/95.A - ASYLMAGAZIN, Heft 1-2/2000, Seite 26
     f.).
     Letztlich berufen sich die Gerichte in ihren Entscheidungen
     insbesondere darauf, dass derzeit eine Abschiebung nach
     Jugoslawien faktisch nicht in Betracht komme. Das VG Münster führt
     insoweit aus:
     ”Das Zusammenwirken der Regelungen im
     Rückübernahmeabkommen mit dem Flugverbot für die (jugoslawische
     Fluggesellschaft) JAT führt zu einer Lage, die in ihren Auswirkungen
     einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG nahe kommt. Bei
     dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zusätzlich
     Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ... zu gewähren.”
     5) Nach Einschätzung d. Verf. würde es geradezu einen
     Beratungsfehler bedeuten, jetzt bei Angehörigen von
     Minderheitenvolksgruppen aus dem Kosovo die Hoffnung zu
     erzeugen, man werde mit einiger Gewissheit über ein Asyl- oder
     Asylfolgeverfahren einen Daueraufenthalt in Deutschland erreichen.
     Die politischen Verhältnisse und Absichten sind nicht danach, und es
     ist zu befürchten, dass sich ebenfalls die obergerichtliche
     Rechtsprechung dem - wie üblich - anpassen wird.
     6) Im Rahmen der Beratung wird daher darauf hingewiesen werden
     müssen, dass weiterhin finanzielle Rückkehrhilfen bereitstehen und in
     Anspruch genommen werden können und sollten. Diese Möglichkeit
     zur finanziellen Förderung wurde von einigen Landesregierungen in
     letzter Zeit nochmals aufgestockt. Insoweit ist an dieser Stelle nur
     darauf zu verweisen,  dass die jeweils einschlägigen
     Landesregelungen sowie die Regelungen der Bezirksregierungen,
     Landkreise und Kommunen zur ”Rückkehrförderung” im einzelnen
     genau geprüft und die Möglichkeiten, die daraus für eine finanzielle
     Unterstützung von Rückkehrern sich ergeben, mit den Betroffenen
     erörtert werden sollten.

     III. Abschieberisiko
     1) Die im vergangenen Herbst für ”das Frühjahr” avisierten
     Ländererlasse zur zwangsweisen Rückkehr in den Kosovo liegen
     bisher nicht vor. Allerdings bemühen sich die Ausländerbehörden der
     Landkreise zur Zeit offenbar mit Nachdruck darum,
     ”Rückkehrbereitschaft” herzustellen. Wie psychologischer Druck
     erzeugt wird, mag ein Formschreiben des Landkreises Diepholz an
     die betroffene Personengruppe von Ende Dezember 1999
     verdeutlichen:
     ” ... Ihr Asylverfahren ist bereits seit längerer Zeit abgeschlossen. Sie
     sind zur Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
     verpflichtet.
     Dieser Ausreiseverpflichtung sind Sie bisher freiwillig nicht
     nachgekommen. Da Abschiebungen in die Bundesrepublik
     Jugoslawien bzw. in den Kosovo nicht möglich sind, ist Ihr Aufenthalt
     gemäß § 55 des Ausländergesetzes ... geduldet. Diese Duldungen
     berühren nach § 56 Abs. 1 AuslG jedoch nicht Ihre Verpflichtung zur
     Ausreise aus dem Bundesgebiet.
     Inzwischen sind freiwillige Ausreisen in den Kosovo über den
     Flughafen Prstina wieder möglich. Diese freiwilligen Ausreisen
     können auch ohne gültige Passdokumente erfolgen.
     Ich möchte Ihnen daher eindringlich raten, Ihrer Ausreiseverpflichtung
     nunmehr freiwillig nachzukommen. Entsprechende freiwillige
     Ausreisen werden in Zusammenarbeit mit der internationalen
     Organisation für Migration (IOM) befördert.
     Die Eröffnung von Wegen zur zwangsweisen Rückführung in den
     Kosovo werden derzeit mit hoher Priorität verfolgt. Sie müssen daher
     in absehbarer Zeit mit Abschiebemaßnahmen rechnen, falls Sie
     nunmehr Ihrer Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachkommen
     werden ... .”
     Man muss kein Prophet sein, um zu prognostizieren, dass in den
     nächsten Monaten eine ähnliche Entwicklung eintreten wird, wie bei
     der Rückführung nach Bosnien: über kurz befristete Duldungen, die
     auch den Arbeitnehmern unter den Kosovo-Flüchtlingen die
     Weiterführung der Arbeitsverhältnisse unmöglich machen und zudem
     einen gewissen ”Ausreisedruck” erzeugen wollen, sowie mit einer
     ”differenzierten Erlasslage”, die in gewissen Umfange Rücksichten
     auf familiäre Sondersituationen, Traumatisierungen oder Lebensalter
     nehmen wird, wird versucht werden, ”freiwillige Rückkehr” zu
     erzwingen.
     2) Entsprechende ”bundesweite Vorgaben” lassen sich bereits aus
     dem ”IMK-Beschluss” vom 19.11.1999 entnehmen, wenn es dort
     unter I.2. heißt: ”Die Kosovo-Flüchtlinge müssen zügig zurückgeführt
     werden ... Die Innenminister und -senatoren schaffen unverzüglich
     die Voraussetzungen, dass im nächsten Frühjahr die Rückführung
     der Kosovo-Albaner in erheblichem Umfang erfolgen kann. Die
     Rückführung muss im nächsten Jahr im wesentlichen abgeschlossen
     werden.”
     Schon vor dem militärischen Eingreifen der NATO im Februar 1999
     galt zwischen Deutschland und Jugoslawien das am 10.10.1996
     geschlossene ”Abkommen über die Rückführung und
     Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und
     jugoslawischen Staatsangehörigen”. Zwar sind entsprechende
     Rückübernahmen nach den Regelungen des Abkommens in
     Richtung Jugoslawien nur sehr zögerlich erfolgt. Das Abkommen gilt
     jedoch weiterhin auch und gerade vor dem politischen Hintergrund,
     dass die NATO-Staaten die Provinz Kosovo nicht von Jugoslawien
     trennen, sondern weiterhin von einer Einheitlichkeit des
     Staatsgebietes ausgehen. Dementsprechend gilt dann auch weiterhin
     der Staatsvertrag ”Rückübernahmeabkommen” für das gesamte
     Territorium. Ob die jugoslawische Regierung zur Durchführung der
     Regelungen bereit sein wird, darf allerdings bezweifelt werden.
     Ferner wurde am 11.10.1999 eine Vereinbarung zwischen der
     deutschen und der mazedonischen Regierung über die Gestattung
     der Durchreise jugoslawischer Staatsangehöriger in die
     Bundesrepublik Jugoslawien in das Kosovo geschlossen. Nach dem
     Inhalt dieser Regelung gestattet die mazedonische Regierung die
     Durchreise von in Deutschland aufhältigen jugoslawischen
     Staatsangehörigen aus dem Kosovo durch mazedonisches
     Hoheitsgebiet zum Zwecke der freiwilligen Rückkehr in das Kosovo.
     Die Reise erfolgt organisiert und in Gruppen auf dem Luftweg nach
     Skopje. Die Organisation der Weiterreise der Rückkehrer in das
     Kosovo wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
     sichergestellt (Art. 1 Abs. 1 des Abkommens).
     Vom gleichen Tag stammt eine weitere Vereinbarung zwischen
     beiden Regierungen, die auch die ”Durchbeförderung”
     jugoslawischer Staatsangehöriger durch mazedonisches Gebiet in
     den Kosovo gestattet. Mit diesem Abkommen soll sichergestellt
     werden, dass Abschiebungen von Personen, die aus dem Kosovo
     stammen, über mazedonisches Staatsgebiet in den Kosovo möglich
     sind.
     Zwangsweise Rückführungen sollen im übrigen in einem
     abgestimmten Verfahren in Absprache mit der Grenzschutzdirektion
     Koblenz in Form von Charterflügen erfolgen.
     3) Das oben zitierte Material vermittelt folgendes vorläufige Bild:
     Angehörige von Minderheiten, insbesondere Roma und Aschkali,
     werden sich in der absehbaren Zukunft weiter in Deutschland
     aufhalten können.
      Für diese Aufenthaltszeit ist ein Asyl- oder Asylfolgeverfahren nicht
     erforderlich. Ob die Durchführung derartiger Verfahren im Ergebnis
     zu weiterer Aufenthaltsverlängerung führen wird, ist noch nicht sicher
     zu prognostizieren. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
     In der Beratungssituation sollte mit den Flüchtlingen detailliert die
     Möglichkeit zu freiwilliger Rückkehr besprochen werden im Hinblick
     auf die noch bereitgestellten finanziellen Rückkehrhilfen.
     Dies schließt nicht aus, in Einzelfällen nach sorgfältiger Beratung
     Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 AuslG geltend zu machen.
     Allerdings sollte dabei bedacht werden, dass selbst bei ”Erfolg” eines
     solchen Antrages die aufenthaltsrechtliche Konsequenz zunächst nur
     in der Verlängerung der Duldung um weitere drei Monate besteht (§
     41 AsylVfG) und nicht zu einem ”Daueraufenthaltsrecht” führt.