Verwaltungsgericht Berlin

36. Kammer



Informationsaustausch

mit Vertreten von Rechtsanwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen aus

den Südostprovinzen der Türkei

am 26. Oktober 1999











Teilnehmerinnen und Teilnehmer:

RA M. Sezgin Tandkulu, Anweitskammer Diyarbakir, Vertreter der Menschen

rechtsstiftung der Türkei (TTHV), in Diyarbakir.

RA Mustafa Özer, Vorsitzender der Anwaltskammer Diyarbakir,

RA Tahir Elci, Stellvertretender Vorsitzender Anwaltskammer Diyarbakir,

RA'in Feride Lacin, Vorstandsmitglied der Anwaltskammer Diyerbakir,

RA Serdar Talay, Anwaltskammer Diyarbakir, Vorstandsmitglied des Flücht-

lingshilfsvereins Göc

RA Sabd Cepik, Vorsitzender der Anwaltskammer Urfa,

RA Sabri Erik, Vorsitzender der Anwaltskammer Bingöl,

RA Sabih Atac, Vorsitzender der Anwaltskammer Batman,

RA Sedat Özevin, Anwaltskammer Batman,Vorsitzender des Menschen-

rechtsvereins in Batman
 
 
 
 
 
 
 

Es wird erörtert, welche Möglichkeiten bestehen, aus der Türkei Nachweise darüber zu beschaffen, ob eine Person von der Polizei gesucht werde.

RA Özevin berichtet dazu, dass sie manchmal Schreiben von deutschen Anwälten bekämen, die Mandanten im Asylverfahren vertreten und darum bitten, Belege zu schicken, dass ihre Mandanten in der Türkei gesucht würden. Hierzu müsse man den Hintergrund des türkischen Rechtssystems kennen. Eine Person könne sehr wohl von der Polizei gesucht werden, ohne dass ein staatsanwaltschaftlicher oder gerichtlicher Haftbefehl vorliege, Er selbst habe einen Mandanten - S. -, der in Berlin einen Asylantrag gestellt habe. Diese Person sei in einem früheren Verfahren angeklagt worden, die PKK zu unterstützen. Er sei freigesprochen worden. Allerdings habe eine andere Person, die bei einer späteren Polizeiaktion festgenommen worden sei, eine Aussage gemacht, in der es heiße, dass er gemeinsam mit S. Aktionen unternommen hätte. In den Protokollen der Vernehmungen tauche der Name S. auf, aber in dem staatsanwaltschaftlichen Haftbefehl werde der Name S. nicht genannt. D.h. es gebe keine staatsanwaltschaftliche Anklageschrift gegen S., allerdings sei sein Name genannt in der Anklageschrift gegen die andere Person. Die andere Person sei zu einer Strafe von 12 Jahren aufgrund Unterstützung der Organisation verurteilt worden. Gleichzeitig habe es mehrere Razzien im Haus und in der Wohnung von S. gegeben, und wenn man Angehörige von ihm bei ldentitätskontrollen antreffe, würden sie befragt werden, wo S. sei. Er habe dem Anwalt aus Berlin das auch schriftlich mitgeteilt und eine Kopie der staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift und Informationen über die Äußerungen der Familie gegeben, wonach sie belästigt worden sei und nach S. gesucht werde. Der Anwalt habe ihn angeschrieben und um ein Dokument gebeten, das beweise, dass sein Mandant gesucht werde. Das aber könne es nicht geben, wenn die Polizei nach Personen suche, gegen die es keinen Haftbefehl gebe. RA Özevin wirft die Frage auf, ob eine Stellungnahme von ihm ausreichend sei als Nachweis für die Suche des Betreffenden durch die Polizei.

Es wird erörtert, welche Bedeutung von Dorfvorstehern ausgestellten Bescheinigungen zukommt, wonach eine bestimmte Person von der Polizei gesucht werde.

RA Özevin erklärt, dass es möglich sei, dass jemand von der Polizei gesucht werde, ohne zur Fahndung ausgeschrieben zu sein. Der Dorfvorsteher werde gefragt und könne darüber dann eine Bescheinigung ausstellen. Diese hätte aber keinen offiziellen Charakter in der Türkei.

Es wird erörtert, welche Möglichkeiten bestehen, Vernehmungsprotokolle, Anklageschriften, Urteile oder Steckbriefe zu beschaffen, insbesondere, ob Privatpersonen sich solche Dokumente selbst oder durch Einschaltung eines Anwalts beschaffen können.

RA Atac gibt an, dass er als Anwalt Dokumente aushändigen könne, z.B. einen Steckbrief, eine staatsanwaltschaftliche Anklageschrift oder einen Gerichtsbeschluss. Wenn der Fall vor Gericht sei, könne er diese Unterlagen nämlich bekommen. Man könne auch eine offizielle Haftbescheinigung erhalten, aber nicht ohne Anwalt. Es sei wiederum durchaus möglich, dass jemand, dessen Bekannte gute Kontakte zu einer Amtsperson hätten, sich auf inoffizielle Weise Belege beschaffen könne. In einem Verfahren mit mehreren Angeklagten, an dem ein Asylbewerber beteiligt sei, der selber keinen Anwalt in der Türkei habe, könnten die Verwandten sich an den Anwalt eines anderen Angeklagten wenden und solche Unterlagen erhalten.

Es gebe jenseits dieser offiziellen Dokumente, die grundsätzlich sehr geheim gehalten werden würden bei den Behörden, eine Registrierung von allen politisch Verdächtigen und Aktiven, da werde auch festgehalten, wenn jemand gesucht werde. An solche Unterlagen kämen auch Rechtsanwälte nicht ran. Es sei aber möglich, über Bestechung oder über Beziehungen derartige Unterlagen oder Kopien davon zu beschaffen. Er habe gehört, dass in der Bundesrepublik gefälschte Dokumente im Umlauf seien. Er könne die Überprüfung solcher Unterlagen übernehmen. Es sei möglich, über das Auswärtige Amt oder die deutsche Auslandsvertretung und über die jeweilige Rechtsanwaltskammer in der Türkei Unterlagen an Rechtsanwälte zu übergeben, die sie überprüfen lassen könnten. Aber bei geheim gehaltenen Registraturdokumenten gebe es keinerlei Kontrollmöglichkeit.

Es wird erörtert, ob ein Asylbewerber von Deutschland aus nachträglich einen türkischen Anwalt einschalten kann, um Dokumente besorgen zu lassen ?

RA Atac weist darauf hin, dass es ein Noteriatsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei gebe. Man könne zu einem deutschen Notar gehen und eine Vollmacht ausstellen. Wenn diese übersetzt und die Übersetzung beglaubigt sei, könnten Anwälte in der Türkei tätig werden.

RA Arik ergänzt. Es sei möglich, dass jemand über seinen Anwalt eine Bestätigung erhält, dass er eine Strafe verbüßt hat.

Erörtert werden Erkenntnisse aus den der Kammer vorliegenden Gutachten, wonach Rückkehrer die Grenzkontrollen in Istanbul oder Ankara problemlos passieren könnten, sofern sie einen gültigen und noch den Eintragungen ,,unauffälligen" Pass hätten. Fehle die Aufenthaltserlaubnis, würden die Rückkehrer befragt, was sie in Deutschland gemacht hätten. Je nach dem, wie die Antwort ausfalle, würden sie näher befragt, und wenn sich Verdachtsmomente ergäben, an die politische Polizei überstellt, wo gefoltert werde.

RA Tanrikulu erläutert dazu:
Es sei richtig, dass jemand, der einen normalen Pass ohne Unregelmäßigkeiten habe, ohne weiteres wieder einreisen könne. Ein anderer Punkt sei: Über die geradezu erkennungsdienstliche Aufgabe der Dorfschützer wisse man immer genau, wer nach Deutschland gegangen sei und dort Asyl beantragt habe und wann zurückkomme. Wenn diese Informationen ausgewertet und weitergegeben würden an Gendarmerie und Polizei, dann könne es sein, dass eine Person zwar unbehelligt einreise, aber nach einer gewissen Zeit behelligt werde. Er kenne Fälle, in denen Personen nach 2 Monaten festgenommen worden seien aufgrund von Denunziationen der Dorfschützer. Das sei bei Hosni A. so gewesen, er sei von dem Dorfschützer bei der Gendarmerie denunziert und daraufhin verfolgt worden.

RA Özevin ergänzt:
Es könne passieren, dass Menschen, bevor sie zur politischen Polizei zum Verhör kämen, auf dem Flughafen beschimpft, erniedrigt und geschlagen würden. Es gebe dazu einen Fall: Der Betreffende sei am 19. Februar 1996 abgeschoben worden. Das Mitglied des Menschenrechtsvereins Hüsnül Öndül sei zum Flughafen gegangen, um sich um diese Person zu kümmern. Öndül habe sich an den höchsten Polizeiverantwortlichen gewandt und gefragt, ob eine Person dieses Namens im Flugzeug gewesen sei, was verneint worden sei. Das Gespräch zwischen Öndül und dem Polizeioffizier sei von einem deutschen Kamerateam aufgenommen worden. Aufgrund dieser negativen Auskunft sei dem Mitarbeiter nichts übrig geblieben als wieder zu gehen. Am nächsten Tag habe die abgeschobe Person sich bei der Zentrale des Menschenrechtsvereins gemeldet und berichtet, dass er bei der Flughafenpolizei erniedrigt, beschimpft und geschlagen worden sei.

Es wird erörtert, ob es in der Türkei als notwendig angesehen werde, sich zur Ausreise aus der Türkei und zur Einreise in die Bundesrepublik einer Schlepperorganisation zu bedienen.

RA Atac berichtet, daß sie gehört hätten, dass eigentlich alle Asylbewerber mit Hilfe von Schlepperbanden in die Bundesrepublik gelangen würden.

RA Özer führt dazu aus:
Man benötige die Hilfe eines Schleppers, wenn man mit falschen Papieren und eine anderer Identität ausreisen wolle. Die Schlepperorganisationen würden die Leute in großer Anzahl entweder auf dem Land- oder Seeweg transportieren. Die Schlepper würden an bestimmten Punkten eine große Gruppe sammeln und sie in Lkws oder auf Schiffe stopfen. Diese Schlepperbanden seien aber nicht in kurdischen Gebieten anzutreffen, sondern in den Großstädten der Türkei.

RA Tanrikulu ergänzt, er habe auch gehört, dass es Schlepper gebe, die in internationalen Lkws Menschen als Flüchtlinge nach Deutschland transportieren würden.

RA Özer bemerkt, daß wegen der Aslyregelungen in Europa der Luftweg vorgezogen werde. Damit werde sehr viel Geld verdient und es sei mafiotisch organisiert. Jemand mit politischen Problemen in der Türkei könne aber keinen Pass erhalten, sondern müsse sich einen anderen Weg suchen.

RA Tanrikulu hält es für möglich, dass man sich ganz legal einen Pass ausstellen lassen und ausreisen könne, sofern man lediglich auf der untersten lokalen Polizeiebene gesucht werde. Wenn jemand z.B. in Diyarbakir ohne offiziellen Haftbefehl gesucht werde, sei es durchaus möglich dass er ausreisen könne, in die Computer an der Grenze kämen nur die Leute, die offiziell per Haftbefehl gesucht würden. Und deshalb sei es möglich, dass er mit eigenen Papieren ausreisen könne, auch wenn er auf lokaler Ebene gesucht werde.

Es wird erörtert, welche Folgen Freisprüche durch Gerichte oder Einstellungen von Strafverfahren für die Betroffenen nach sich ziehen können.

RA Elci erläutert:
Es sei in den letzten Jahren so, dass bei den sog. Verbrechen gegen den Staat in einer Großzahl der Fälle Freisprüche oder Einstellungen erfolgen würden. Man müsse sich aber vergegenwärtigen, dass ein Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht immer bedeute, 10 Tage in Polizeihaft zu kommen und misshandelt zu werden und in Untersuchungshaft genommen werden zu können, bevor es überhaupt zu einem Freispruch oder einer Einstellung komme. Seiner Ansicht nach sei es falsch, generell davon auszugehen, dass jemand, der in der Türkei in so einem Verfahren freigesprochen worden sei, nicht mehr verfolgt werde.

RA Atac führt dazu an, dass er 1983 festgenommen worden sei. Das Verfahren sei später eingestellt worden. Bis heute habe er Probleme, wenn er sich einen Pass ausstellen lassen wolle. Normalerweise dauere eine Passausstellung 3 Tage, bei ihm 1. Monat.

RA Atac erwähnt den Fall des Mädchens, das in Berlin bei den Aktionen im israelischen Konsulat gestorben sei: Sie stamme aus Kurtalan/Kreis Batman. Ein älterer Bruder von ihr sei Lehrer am Gymnasium in Batman. Nachdem der Leichnam in die Türkei gebracht worden sei, seien wie üblich bei der Familie Trauerbesuche gemacht worden. Die Lehrerkollegen des älteren Bruders hätten die Familie besucht. Nach diesem Vorfall sei ein verwaltungsmäßiges Untersuchungsverfahren gegen diese Lehrer eröffnet worden. Die Lehrer seien verhört worden. Anfangs seien gegen 8, später gegen 40 Lehrer interne Disziplinarverfahren eröffnet worden, sie seien strafversetzt worden. Ein Lehrer, der nur noch ein Jahr bis zur Pensionierung gehabt habe, habe mit der ganzen Familie ins Schwarzmeergebiet übersiedeln müssen.

RA Tanrikula legt dar:
Wenn in der Türkei jemand angeklagt werde, geschehe das entweder anläßlich der Überprüfung einer Organisation oder wegen verschiedener Formen von Tätigkeiten im Sinne einer Mitgliedschaft in solcher Organisation. Wenn ein Geständiger eine Aussage mache und andere belaste, werde gegen den anderen ein Verfahren eröffnet. Wenn jemand aufgrund einer solchen belastenden Aussage mit einem Verfahren überzogen, dann jedoch freigesprochen werde, wäre es normalerweise so, dass er aufgrund dieses Vorwurfs nicht wieder ein zweites Mal verurteilt werde. Dem sei aber nicht so. Wenn z.B. eine Guerillagruppe von einem Dorfbewohner unterstützt werde und ein Guerilla festgenommen werde und diesen Dorfbewohner belaste, werde dieser verfolgt. Sollte später ein anderer aus der Guerillagruppe festgenommen werden und eine belastende Aussage gegen den Dorfbewohner machen, werde dieser noch einmal verfolgt, Durch die zweite Aussage gleichen Charakters könne ein neues Verfahren eingeleitet werden.

RA Özevin berichtet, dass Leute, die in politische Aktivitäten verwickelt worden seien, in einem Register festgehalten werden würden. Selbst bei einem Freispruch stünden Leute, die einmal registriert gewesen seien, unter einer gewissen Überwachung. Dazu Beispiele: In den politischen Abteilungen der Polizei oder Abteilungen zur Bekämpfung des Terrorismus würden bei einem Personalwechsel Fotos der Leute, die registriert seien, weitergegeben an die neuen Polizisten oder man gehe zu den Leuten nach Hause und verlange Fotos für die neuen Polizisten. Z.B. sei es möglich, dass bei einem wichtigen Fest einen Tag vorher genau diese registrierten Personen festnehme, ohne dass gegen sie etwas vorliege, und am nächsten Tag wieder freigelasse. Für den Staat seien diese Leute, auch wenn sie freigesprochen worden oder das Verfahren eingestellt worden sei, eine potentielle Gefährdung und potentielle Täter.

RA'in berichtet von einem weiteren Fall:
Eine Person mit Nachnamen K. sei vor der 2. Kammer des Staatssicherheitsgerichtes in Diyarbakir verurteilt und vor dem 2. Staatssicherheitsgericht freigesprochen worden. Er sei nach Deutschland gegangen und aus Deutschland abgeschoben worden. Er sei wieder in seinen Heimatort Bingöl gegangen und habe dort ein Cafe aufgemacht. Dann habe ein Geständiger in seinem Geständnis behauptet, dass jener K. in seinem Cafe MedTV anbiete und die Gäste das anschauen lasse. K. sei verhaftet und verurteilt worden und sein Fall sei jetzt vor dem Kassationsgericht. In der Aussage, die man ihn gezwungen habe zu unterschreiben, werde er aufgewertet, als ob er der Chef der ERNK in Europa sei.

Es wird erörtert, welche Folgen die Abbildung einer Person auf dem Titelbild einer Zeitschrift wie ,,Kurdistan Report" haben kann.

Nach Meinung von RA’in Lacin würde dies in der Türkei für ein Verfahren und eine Verurteilung ausreichen.

RA Özer weist darauf hin, dass sich in türkischen Verfahrensakten Fotos befänden, die Teilnehmer an einer Demonstration zeigten. Selbst wenn eine Person nachweisen würde, dass sie nicht die Person auf dem Foto sei, würde das Foto für eine Verurteilung ausreichen. Denn während im Asylverfahren zu dem Foto ein Beweis der politischen Verfolgung verlangt werde, würde in der Türkei ein Gegenbeweis nicht ausreichen, um sich angesichts eines solchen Fotos zu entlasten.

RA'in Lacin berichtet, sie vertrete einen Mandanten, in dessen Akten sich ein Foto von einer Hungerstreikaktion befinde. Der Mandant sei in der Türkei aufgrund seiner Aktivitäten in Deutschland angeklagt worden, sitze in Untersuchungshaft und sein Prozess gehe weiter. Er sei aus Deutschland abgeschoben worden. Sie kenne mehrere solche Fälle mit Aktenzeichen, in denen aus Deutschland abgeschobene Personen aufgrund ihrer Aktivitäten in Deutschland in der Türkei verfolgt würden.

RA Tanrikulu weist ergänzend auf das Beweissystern vor den Gerichten in der Türkei hin: Das Rechtssystem und die Gerichtsverfahren in der Türkei entsprächen nicht bestimmten Standards. Wenn z.B. eine Person abgeschoben werde, dann müsse nicht unbedingt ein Foto vorhanden sein. Bei der Polizei finde ein Verhör statt und darüber werde ein Protokoll gefertigt und von dem Verhörten unterzeichnet. Dieses Protokoll sei ausreichend für eine Verurteilung. Er kenne einen konkreten Fall: Der Kurde M. sei aus Deutschland abgeschoben und in der Polizeihaft gezwungen worden, die Aussage zu unterzeichnen, dass er in Deutschland an Demonstrationen gegen die Türkei teilgenommen, Vereine besucht und Geld gespendet habe. Er sei gefoltert worden, sei 7 Monate in Haft gewesen und zu 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Sein Fall sei jetzt beim Kassationsgerichtshof.

Es entstünde ein falscher Eindruck, wenn man nur davon ausginge, dass die türkischen Stellen, die in Deutschland tätig seien, nur Namen sammeln würden. Es werde z.B. so verfahren, dass man die Sendungen von MedTV den Dorfschützern vorspiele und sie auffordere, Personen auf den Bildern zu identifizieren. Es gehe aber nicht nur um die Diskussionsveranstaltungen und offenen Runden in dem Sender. Sondern auch Bilder von Demonstrationen, die hier durchgeführt werden, würden den Dortschützern vorgeführt und von Polizei- und Geheimdienststellen danach ausgewertet, wer daran beteiligt sei.

RA Ataz weist ergänzend darauf hin, dass es möglich sei, dass die hier tätigen türkischen Behörden sich nicht besonders dafür interessieren würden, wer an Demonstrationen teilnehme oder was im einzelnen im MedT\/ laufe. Aber es lägen Informationen vor, wonach in Diyarbakir und in der Region besonders in den einzelnen Polizei- und Gendarmeriestationen die Dorfschützer angehalten werden würden, die Programme von MedTV zu verfolgen und sich z.B. Demonstrationen anzuschauen. Sie sollten die ihnen bekannten Leute notieren. Diese Meldungen würden dann weitergegeben an die Gendarmerie.

Es wird erörtert, wie sich allgemein die Entwicklung im Öcalan-Verfahren und innerhalb der PKK auf die politische Situation in der Türkei ausgewirkt hat.

RA Özer erklärt: Man könne nicht sagen, dass seit der Entführung von Öcalan eine Veränderung eingetreten sei, was Vernehmung, Verhaftung, Festnahmen und Folter angehe, Man lebe in einer Zeit, wo es ein bisschen ruhiger geworden sei und weniger spannungsreich, was die Atmosphäre der Gewalt anbetreffe. Um wirklich durchzusetzen, dass diese Atmosphäre der Gewalt aufhöre, bedürfe es konkreter Projekte und Maßnahmen vonseiten der Verantwortlichen.

RA Özevin weist darauf hin: Was Menschenrechtsverletzungen angehe,.so könne er als Menschenrechtsaktivist in Ietzter Zeit vor dem Hintergrund der politischen Entwicklung einen rasanten Anstieg feststellen. In der Türkei würden die Kräfte, die es ablehnen, dass die Türkei Mitglied der EU werde, dafür sorgen, dass es bei Menschenrechtsverletzungen einen hohen Anstieg gebe. Die Situation in der Türkei sei weiter kritisch und unbestimmt. In Bahan sei nach der Entführung von Öcalan und nachdem die PKK den Rückzug angekündigt habe festzustellen, dass es weiter zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei.