ASYLMAGAZIN 1-2/2000
 

      Editorial
 

                                                  Januar 2000

     Liebe Leserinnen und Leser,

     vor zwei Jahrzehnten war manchem friedensbewegten Menschen der
     Aufkleber “Stell Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin” einen Platz
     auf dem Auto oder der Schultasche wert. In Anlehnung daran fiel mir
     bei der Lektüre einer neuen Entscheidung des
     Bundesverwaltungsgerichts der Satz ein: “Zwar gibt es noch ein
     Asylverfahren, aber kein Flüchtling geht mehr hinein.” Die ersten
     Gedanken in diese Richtung hätte man am 15. Oktober 1995 (Az.
     u.a. 9 C 9 u. 15/95,) haben können: Damals entschied der selbe 9.
     Senat des Bundesverwaltungsgerichts erstmals, dass Opfer
     nicht-staatlicher Verfolgung grundsätzlich weder unter Artikel 16a
     Grundgesetz, § 51 I Ausländergesetz, noch unter § 53 IV
     Ausländergesetz fallen. Erst einmal unter die Schwelle des § 51 I
     Ausländergesetz gefallen, besteht insbesondere für Schutzbedürftige
     aus Ländern ohne staatsähnliche Gewalt i.S.d. Rechtsprechung des
     Bundesverwaltungsgerichts, also daher z.B. auch aus Afghanistan,
     eigentlich keine Notwendigkeit mehr zur Stellung eines Asylantrages.
     Den Schutz des § 53 Ausländergesetzes kann man ja ohne die
     Restriktionen des Asylverfahrens auch im ausländerbehördlichen
     Duldungsverfahren erlangen,  hier wie dort in der Praxis meist nur auf
     der Ebene der Verwaltungsgerichte. Die erste Flüchtlingsgruppe, die
     dies in großem Stil  vorexerziert hat, waren diejenigen aus Bosnien
     und Herzegowina. Allerdings aus ganz anderen Gründen: sie wollten
     mit den “ Asylanten” nichts zu tun haben. Aber auch sonst konnte
     man bisher § 53 Ausländergesetz als prüfungswürdige Alternative
     zum Asylverfahren ansehen: Macht man zunächst nur § 53
     Ausländergesetz gegenüber der Ausländerbehörde geltend, spart
     man sich das Asylverfahren ohne Kautelen des Folgeverfahrens für
     die Zeit auf, in der auch nach den etwas isoliert dastehenden
     deutschen Maßstäben zumindest Quasi-Staatlichkeit angenommen
     werden kann.

     Das Bundesverwaltungsgericht sorgte jetzt in Fortführung der
     Entscheidungen vom 15.10.1995 für eine  weitere Virtualisierung des
     rechtlichen Flüchtlingsschutzes: Bei einer  regionalen Gefährdung
     soll die Abschiebungsandrohung mit “Zielstaat”  gesamtes
     Herkunftsland zulässig sein. Damit ist § 53 Ausländergesetz nicht
     mehr einschlägig. Betroffene werden darauf verwiesen, im
     sogenannten Verwaltungsvollstreckungsverfahren geltend zu
     machen, dass sie in Teilen des Herkunftslandes gefährdet sind.
     Allerdings setzt das Obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts für
     diese Schutzgewährung voraus, dass “...berechtigter Anlass für die
     Annahme besteht, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist und
     hierbei seine Rückführung in nicht  verfolgungsfreie oder auch sonst
     nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht…”.  Leider sagt uns das
     Bundesverwaltungsgericht nicht, wie der Betroffene denn
     Informationen über seinen voraussichtlichen Reiseweg erlangen
     kann, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der
     Bundesgrenzschutz z.B. nach Jahren des Tüftelns einen
     Abschiebeweg nach “Taliban-Land” / Kandahar gefunden hat; denn
     selbst der gegen die Ausländerbehörde gerichtete
     Auskunftsanspruch, den das Bundesverwaltungsgericht fairer Weise
     annimmt,  setzt nach dem Wortlaut der Entscheidung solche
     Anhaltspunkte voraus. Wegen dieses logischen Zirkels bzw. des
     Gebots des effektiven Rechtsschutzes wird sich vielleicht über lang
     eher denn über kurz das Bundesverfassungsgericht mit dieser
     Judikatur auseinandersetzen müssen. Vorerst  hat das
     Bundesverwaltungsgericht jedoch einen - vermutlich die
     durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer verlängernden -
     Schlussstrich unter die schon mehrere Jahre dauernde Diskussion
     gesetzt. Mit diesem Schlussstrich beschäftigen wir uns im Abschnitt
     “Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht” ab S. 56.

     Das zweite bedeutende Thema dieses Heftes ist die Altfallregelung.
     Im letzten Heft haben wir an dieser Stelle vor übertriebenen
     Erwartungen gewarnt. Zugleich haben wir darauf verwiesen, dass der
     IMK-Beschluss zu seiner Umsetzung der Ländererlasse bedarf. Lesen
     Sie in dem Beitrag “Aus der Beratungspraxis” von Rechtsanwalt Dr.
     Hoffmann aus Bremen, ob diese Hinweise begründet waren.

     Zum Schluss noch etwas Erfreuliches: Ende August sind wir mit
     unserer umfangreichen Homepage www.asyl.net gestartet. Das
     Angebot wendet sich nur an eine sehr begrenzte Fachöffentlichkeit,
     die zudem überwiegend noch keinen Online-Zugang hat. Trotzdem ist
     die Zahl der Nutzer so hoch, dass wir das Angebot immer weiter
     ausbauen werden. Besuchen Sie uns doch auch einmal unter
     www.asyl.net!

     Ihr Manfred Kohler
 
 
 
 

      Nachrichten
 

            Bund

     Nun doch Auskünfte von Beklagten  in Gerichtsverfahren?
     Bekanntlich wird von der Mehrzahl der Verwaltungsgerichte die
     Mitwirkung von Beamten des Bundesamtes an Auskünften und
     Lageberichten des Auswärtigen Amtes im Rahmen einer Abordnung
     an Botschaften für rechtlich unbedenklich gehalten. Neuere, von
     PRO ASYL recherchierte  Dokumente geben möglicherweise Anlass,
     diese Einschätzung zu  überprüfen: So hat der damalige Präsident
     des Bundesamtes Dusch in einem Beitrag zu diesem Thema in
     INFO-Intern vom 18.8.99, dem aktuellen Informationsdienst für
     Beschäftigte des Bundesamtes, einerseits ständig von “unseren
     Verbindungsbeamten” gesprochen und eine enge administrative
     Verzahnung dargelegt. Andererseits heißt es in dem Beitrag: “Wenn
     wir uns aus der Mitwirkung bei der Beantwortung von Anfragen der
     Gerichte bei den deutschen Botschaften herausziehen müssen,
     verliert das Auswärtige Amt einen guten Teil seines Interesses an
     unseren Verbindungsbeamten.” In dem selben Dokument
     (Info-Mappe Nr. 22) vertritt PRO ASYL die Auffassung, dass
     Recherchen des AA vor Ort zu  Gefährdungen von Betroffenen
     geführt haben. Quelle: www.proasyl.de

     Ausgaben für AsylbLG gesunken
     Die Ausgaben des Staates für das Asylbewerberleistungsgesetz sind
     von 5,6 Mrd. DM (1996) über 5,2 Mrd. DM (1997) auf 4,4 Mrd. DM
     (1998) gesunken. Zum Vergleich: Für Sozialhilfe insgesamt gab der
     Staat 1998 45 Mrd. DM aus. (Quelle: BT-Drucksache, Plenarprotokoll
     14/75 der 14. Wahlperiode, Mittwoch, den 1.12.1999, Anlage 2, S.
     6911)

     Hilfe zur Familienzusammenführung
     Das Diakonische Werk der EKD bietet nicht nur seinen
     Mitgliedsverbänden, sondern auch anderen
     Flüchtlingsberatungsstellen die Möglichkeit, finanzielle Hilfe zur
     Familienzusammenführung  Asylberechtigter zu beantragen. Bis zur
     Hälfte der Reisekosten von Familienangehörigen Asylberechtigter
     können übernommen werden. Auskunft erteilt Frau Gutekunst, 0711 /
     21 59 531; Fax: 0711 / 2159-550.

     Fremdsprachige Gesundheitsinformationen
     Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Hamburg bietet
     bundesweit eine “Zusammenstellung fremdsprachiger
     Gesundheitsinformationen” kostenlos gegen adressierten und mit DM
     3.- frankierten Umschlag im Format A4 an. Themen sind Sexualität,
     Familienplanung, Schwangerschaft, Kindergesundheit, Chronische
     Erkrankung und Behinderung, Krebs, Sucht, HIV / AIDS,
     Infektionskrankheiten, Impfungen. Der Rückumschlag ist zu schicken
     an: Georgia Schütte, Amt für Gesundheit, Tesdorpfstr. 8, 20148
     Hamburg.

     Schily: Flüchtlingsunterbringung besser in der
     Herkunftsregion
     Wie sein Amtsvorgänger auch spricht sich Bundesinnenminister
     Schily in einem uns vorliegenden Brief an eine Kirchenvertretung
     dafür aus, Flüchtlinge vorzugsweise in der Herkunftsregion
     unterzubringen.

     AGEF-Stellenbörse: Wie für Bosnien, so für Kosovo
     Wie in den letzten Jahren für rückkehrwillige oder -pflichtige Bürger
     Bosnien und Herzegowinas bietet jetzt die Berliner gemeinnützige
     GmbH AGEF (Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich
     der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit) rückkehrwilligen
     oder -pflichtigen Kosovo-Albanern die Möglichkeit, sich durch
     Ausfüllen eines Formulars auf einige wenige freie Stellen im Kosovo
     zu bewerben. Der Fragebogen kann angefordert werden über:
     AGEF, Pf. 66 01 23, 10267 Berlin, Fax: 030- 5097804; www.agef.de

     BMI-Hinweise für Kosovo-Abschiebungen
     In einem Schreiben vom 25.11.1999 an die Landesinnenminsterien
     bzw. Senatsverwaltungen für Inneres (R5104) weist das
     Bundesinnenministerium auf erhebliche
     Unterbringungsschwierigkeiten hin, die nicht kurzfristig zu lösen sind.
     In den beigefügten “Hinweisen zur Durchführung von Rückführungen”
     heißt es:
     “Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage vor Ort und der
     UNMIK-Forderungen benennen die Länder dem BMI vorläufig nur
     solche ausreisepflichtigen Kosovo-Albaner für
     Abschiebemaßnahmen, bei denen zweifelsfrei feststeht, dass sie
     innerhalb der nächsten Wochen auch tatsächlich abgeschoben
     werden können und die im Kosovo über Unterbringungsmöglichkeiten
      verfügen.
     Die Übereinkunft mit UNMIK, auch die Wohnraumfrage bei
     Abschiebungen zu berücksichtigen, bezieht sich nur auf die Periode
     bis zum Frühjahr kommenden Jahres.
     Meldungen von Personen, die nicht über Unterkunft verfügen, sind
     zunächst nur für Planungszwecke sinnvoll, um den tatsächlichen
     Bedarf zu schaffender Unterbringungsmöglichkeiten feststellen zu
     können.
     2. BMI geht von einer Größenordnung von wenigen hundert
     Personen noch in diesem Jahr aus und empfiehlt die Rückführung
     per Charter. Gegenwärtig ist die Rückführung mit Flügen über
     Pristina die einzige praktikable Möglichkeit.
     BMI wird darüber informieren, sobald die Rückführung auch über
     Mazedonien oder Albanien möglich ist.
     3. Für die ersten Abschiebungen sollten die Meldungen der Länder
     über BMI / Referat A 4 an die GSD geleitet werden.

     Inhalt der Meldungen:
          Übliche Personaldaten;
          Kopien der Nachweis- und Glaubhaftmachungsmittel für die
          Herkunft aus dem Kosovo;
          Von den Ausländerbehörden ausgestellte Bestätigung, dass
          eine Unterkunft im Kosovo vorhanden ist (Angabe des letzten
          Wohnsitzes im Kosovo ist nicht ausreichend);
          Angeben, ob Gewaltbereitschaft vorliegt;
          Hinweise auf eventuelle Krankheiten oder Gebrechen, die
          wegen des Transports und beim Empfang in Pristina zu
          berücksichtigen sind.

     Bei Verdachtsmomenten auf Fluguntauglichkeit sollten
     entsprechende medizinische Abklärungen erfolgt sein.”(...)
     “Nach Aussage von UNMIK werden bei der Einreise jugoslawischer
     Staatsangehöriger in das Kosovo zurzeit alle Dokumente akzeptiert,
     die eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen (z.B. Pass,
     Personalausweis / Licna Karta, Flüchtlingsausweis, Laissez-Passer).
     Soweit kein Reisepapier im engeren Sinne vorliegt, ist es aus Sicht
     des BMI trotz der beschriebenen flexiblen Einreisepraxis von UNMIK
     erforderlich, ein EU-Laissez-Passer auszustellen. Dies entspricht
     auch der Abstimmung zwischen dem Bundesinnenminister und dem
     Chef von UNMIK.
     Die BMI geht davon aus, dass die  Länder die gesamten Kosten für
     die Rückführungsaktionen anteilig übernehmen. Dies gilt auch für
     eventuelle Maßnahmen im Kosovo zur Einrichtung von
     Übergangswohnheimen, falls Personen abgeschoben werden sollen,
     die nicht über eine Unterkunft verfügen.”
     Am 10.1.2000 meldete übrigens AFP, dass der Flughafen von
     Pristina für zivile Flüge nach sechs Wochen wieder geöffnet werden
     soll (L5258).

     Deutsch-mazedonische Vereinbarung zur Durchreise
     jugoslawischer Staatsangehöriger in das Kosovo
     11. Oktober 1999, 10 S., R4881
     “(1) Die mazedonische Regierung gestattet die Durchreise von in
     Deutschland aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem
     Kosovo durch mazedonisches Hoheitsgebiet zum Zwecke der
     freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien in das
     Kosovo. Die Reise erfolgt organisiert und in Gruppen auf dem
     Luftweg nach Skopje. Die Organisation der Weiterreise der
     Rückkehrer in das Kosovo wird durch die Regierung der
     Bundesrepublik Deutschland sichergestellt. Das gleiche gilt für
     organisierte Besuchsreisen, wobei die Regierung der Bundesrepublik
     Deutschland die organisierte Rückreise nach Abschluss des Besuchs
     garantiert.
     (2) Ein mazedonisches Transit- Visum ist nicht erforderlich.”
     Es folgt u.a. eine umfangreiche Datenschutzregelung, die allerdings
     keine innerdeutsche Rechtsgrundlage erkennen lässt.

     Ausländerrechtliche Erleichterung u.a. für misshandelte
     Frauen geplant
     Nach einem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen soll § 19 Abs. I
     Ausländergesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
     29.10.1997 (BGBl. I S. 2584), zugunsten der Ehepartner ohne
     eigenständiges Aufenthaltsrecht geändert werden. Nach dem
     Gesetzentwurf soll schon nach einer zweijährigen Ehe (bisher:
     vierjährigen) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt werden
     können. Weitere wesentliche Änderung ist, dass der Begriff der
     “außergewöhnlichen” Härte durch das Wort “besondere” Härte
     ersetzt werden soll (s. Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift). Der Satz 2 soll wie
     folgt gefasst werden: “Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von
     Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der
     aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden
     Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner
     schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der
     Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere
     Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist”.
     Ein neuer Satz 3 soll lauten: “Zu den schutzwürdigen Belangen zählt
     auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer
     Lebensgemeinschaft lebenden Kindes”.  Der Gesetzentwurf enthält in
     seiner Begründung eine relativ detaillierte Liste einschlägiger
     Fallgruppen. Es ist daher zu empfehlen, im Falle der Verabschiedung
     den Gesetzentwurf mit als Auslegungshilfe heranzuziehen. (R5210)

     Bundesamtschef abberufen
     Angeblich wegen schon im Frühjahr dem BMI bekannt gewordener
     Einflussnahme zugunsten kolumbianischer Rebellen, die auf
     Werbetour durch Deutschland fuhren, vielleicht jedoch auch wegen
     Presseberichten über Druck auf Einzelentscheider wurde der
     Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
     Flüchtlinge Dusch  in das Bundesinnenministerium versetzt. Eine
     dritte Hypothese nimmt inhaltliche Differenzen in Fragen der
     Ausländerpolitik zwischen Schily und Dusch an.

            Bundesländer

     NRW und Niedersachsen: Kirchenasylteilnehmer durch
     Überläufer gefährdet
     Wie der Niedersächsische Flüchtlingsrat unter Abdruck eines
     Originaldokumentes in seiner Zeitschrift “Flüchtlingsrat” Dezember
     99/Januar00  (L5207) belegt, hat ein ehemaliger Teilnehmer des
     Kirchenasyls die Namen zahlreicher anderer Teilnehmer dem
     türkischen Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir und damit mittelbar
     den türkischen Sicherheitsbehörden eröffnet. Er soll daneben die
     Kirchenasylaktionen als von der PKK gesteuert dargestellt haben.

     Schleswig-Holstein: Bürokratie um selbst zu vertretende
     Abschiebehindernisse
     Bisher hatten schleswig-holsteinische Ausländerbehörde in die
     Duldung den Zusatz “Abschiebehindernisse selbst zu vertreten”
     hineingestempelt. Dies war vom Landesdatenschutzbeauftragten
     sowie dem Oberverwaltungsgericht gerügt worden. Nunmehr fehlt der
     Zusatz in den Duldungen. Jedoch müssen die ausreisepflichtigen
     Ausländer von sich aus eine Bestätigung der Ausländerbehörde
     einholen, um gegenüber der Sozialbehörde nachweisen zu können,
     dass die Abschiebungshindernisse nicht selbst zu vertreten sind.

     Sachsen: Abgeschobene Familie wird zurückgeholt
     Eine mehrköpfige kurdische Familie war in die Türkei abgeschoben
     worden, obwohl für eines der Kinder noch ein Asylverfahren lief. Nun
     hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung des VG Chemnitz
     bestätigt, derzufolge die Familie insgesamt aus der Türkei zurück
     nach Deutschland geholt werden muss.
     (FR 5.1.2000, Az. der Entscheidung nicht bekannt, wir versuchen, sie
     zu bestellen)

     Niedersachsen: Traumatisierter Bulgare bei Festnahme durch
     SEK-Schüsse schwer verletzt
     Ein nach Angaben des Niedersächsischen Flüchtlingsrats und des
     Berliner Behandlungszentrums für Folteropfer durch bulgarische
     Polizisten 1992 misshandelter Physiker ist bei seiner Festnahme
     durch Schüsse eines Sondereinsatzkommandos schwer verletzt
     worden und an den Folgen später gestorben. Der Bulgare sollte in
     Abschiebehaft genommen werden. Er hat sich mit einem
     Küchenmesser gegen die Verhaftung gewehrt. Zuvor hatte der
     Bulgare angekündigt, dass er sich nicht lebend nach Bulgarien
     zurückschaffen lasse. Das Berliner Behandlungszentrum für
     Folteropfer hatte daher einen “konkreten Hinweis auf Suizidität”
     diagnostiziert. Der  Flüchtlingsrat Niedersachsen hatte ebenfalls
     mehrfach vor einer zwangsweisen amtsärztlichen Untersuchung
     gewarnt. Ein weiterer Arzt hatte gleichfalls Suizidgefahr attestiert.
     (Flüchtlingsrat Heft 64/65, Dezember99/Januar00, S. 38f)

     Streit um Kopftücher in Bremen und Nürnberg
     Bekanntlich verlangen iranische Auslandsvertretungen für die
     Ausstellung von Reisedokumenten bei Frauen ein Foto mit Kopftuch.
     Nach Meldung des “Internationalen Menschenrechtsverein Bremen
     e.V.” manipulierte die Bremer Ausländerbehörde ein eingereichtes
     Foto, um den Anschein eines Fotos mit Kopftuch zu erwecken. Die
     Ausländerbehörde in Nürnberg soll nach Angaben einer anderen
     Gruppe eine Iranerin mit polizeilicher Gewalt zu einem Foto mit
     Kopftuch gezwungen haben. Diese Praxis ist nach Auffassung
     zumindest eines bayerischen Gerichts rechtens (siehe
     “Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht” in diesem
     Heft).

            Europa

     EU-Ratssitzung 2./3.12.99: Stillstand auf hohem Niveau
     Aufgrund des Zwists zwischen Großbritannien und Spanien um
     Gibraltar blockierte Spanien sechs zur Verabschiedung anstehende
     Rechtsinstrumente.

     High Level Working Group: Kritik vom EU-Parlament
     Die auf dem Gipfel von Tampere verabschiedeten Vorschläge der
     Hohen Arbeitsgruppe zu Asyl und Migration (HLWG) beinhalteten
     einen umfangreichen Maßnahmekatalog. Die Bekämpfung von
     Flucht- und Migrationsursachen, aber auch die regionale
     Eindämmung von Fluchtbewegungen stehen dabei im Vordergrund.
     Mit den Vorschlägen setzt sich nun kritisch ein Dokument des
     Berichterstatters des zuständigen Ausschusses des EU-Parlaments
     auseinander. MEP Hernandez Mollar kritisiert darin, dass die Pläne
     der HLWG die zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlichen
     finanziellen Implikationen geflissentlich ausspare. Auch der
     Menschenrechtsaspekt verdiene stärkere Beachtung.

     Belgien: Grenzen dicht, Illegale legalisiert, Abschiebungen
     wieder aufgenommen
     Die belgische Regierung will den Aufenthalt eines Großteils der auf
     70.000 geschätzten Illegalen im Land legalisieren. Um den Zuzug
     weiterer Illegaler aus Nachbarländern zu beschränken, wurden
     vorübergehend wieder Grenzkontrollen eingeführt (FR 11.1.2000,
     L5257). Belgien hat die nach einem Abschiebeskandal ausgesetzten
     Abschiebeflüge wieder aufgenommen.

     Dänemark: 20%-Kürzung für Asylbewerber aufgehoben
     Die zum 1.1.1999 eingeführte Kürzung der Sozialleistungen für
     Asylbewerber um 20 % im Vergleich zu den Leistungen an dänische
     Sozialhilfeempfänger wurde mangels Wirksamkeit aufgehoben: Der
     erhoffte Anreiz zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während
     des Integrationsprogramms sei nicht zu beobachten gewesen.

     Finnland: Diskussion um Verfahrensbeschleunigung
     Ein relativ starker Zustrom von Roma aus der Slowakischen Republik
     veranlasste den finnischen Innenminister, über eine Beschleunigung
     des Verfahrens insbesondere für Antragsteller aus Europa
     nachzudenken; letztere sollen zu “sicheren Herkunftsländern” erklärt
     werden.

     Großbritannien: Verfahren noch länger, Rückstau noch größer
     Entgegen der öffentlichen Ankündigung der Regierung Blair zu
     Beginn ihrer Amtszeit erklärte unlängst der britische Justizminister im
     Unterhaus, dass der Verfahrensrückstau sich auf rund 85.000
     ausgebaut habe und rund 40.000 Klagen anhängig seien.

     Niederlande: Keine Objektivität in Asylverfahren von Frauen
     Eine an der Universität von Nijmegen vorgestellt Doktorarbeit belegt
     nach Auffassung ihres Autors, dass Frauen, die sich in der Anhörung
     als “stark und unabhängig” präsentieren, weit schlechtere Chancen
     haben als solche, die sich als “schwach und schutzbedürftig” geben.

     Niederlande: Große Anzahl ehemaliger Khad-Mitarbeiter
     Eine größere Anzahl ehemaliger Khad-Mitarbeiter (also des brutalen
     Geheimdienstes des früheren kommunistischen Regimes in
     Afghanistan) soll ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden erhalten
     haben. Über 100 Asylverfahren werden in Hinblick auf einen
     möglichen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer
     Flüchtlingskonvention überprüft.

     Schweden: Schutzklausel für Vergewaltigungs- und
     Beschneidungsopfer wenig wirksam
     Die 1997 in das schwedischen Asylgesetz eingeführte Klausel zur
     Berücksichtigung frauenspezifischer Verfolgung findet in der Praxis
     selten Anwendung. Besonders wenig wirksam sei die Klausel in
     Bezug auf Vergewaltigungsopfer; denn es muss nachgewiesen
     werden, dass die Vergewaltigung durch staatliche Kräfte erfolgte und
     bewusst staatlicherseits  zur Verfolgung eingesetzt wurde.

     Schweden: Pilotprojekt zur Rückkehr von Somalis
     Die schwedische Regierung hat der Einwanderungsbehörde 1,6
     Millionen Kronen für ein Modellprojekt zur Förderung der freiwilligen
     Rückkehr von Somalis zur Verfügung gestellt. 50-60 von über 800
     Somalis in Schweden sind rückkehrwillig.

     ECRE sucht Praktikanten
     Der European Council on Refugees and Exiles (www.ecre.org) sucht
     für sein Sekretariat in London insbesondere einschlägig vorgebildete
     Praktikanten. Zwei Ausschreibungen können per Fax von unserer
     Geschäftsstelle angefordert werden.

            Kurzmeldungen zu den
            Herkunftsländern

     Ägypten: “Die agyptische Regierung hat mit einer Verhaftungswelle
     unter islamistischen Verbandsfunktionären gezeigt, dass sie den
     Islamismus, auch den gemäßigten der Muslimbruderschaft,
     unterdrücken will”, schreibt die NZZ als Einleitung  in einem
     ausführlichen Artikel zu staatlichen Maßnahmen gegen Islamisten
     vom 9.12.99, L4987.
     Der Militärprozess gegen 20 Angehörige der Muslim-Bruderschaft
     (alles relativ prominente Zivilisten) ist wieder aufgenommen worden
     (BBC 12.1.2000, L5265).

     Äthiopien: Die Besitztümer der 65.000 vertriebenen oder
     geflohenen Eritreer werden teilweise öffentlich versteigert (BBC
     20.12.99, L5194).

     Afghanistan: Die Taliban haben Angehörige der Ethnien, die
     überwiegend die Opposition stellen, aus den Gebieten nördlich von
     Kabul vertrieben (BBC 20.12.99, L5202). Am 19.12.99 (L5201)
     berichtete BBC von einem Gefangenenaustausch sowie der Praxis
     des Freikaufens von Kriegsgefangenen.
     Das Leben in Kabul am Rande oder unterhalb des Existenzminimums
     beschreibt eindrücklich ein Artikel in der International Herald Tribune
     v. 21.12.99, L5076.
     Ein wichtiger Befehlshaber des aufständischen General Massud ist zu
     den Taliban übergelaufen (BBC 10.1.2000, L5256).

     Albanien: Das albanische Verfassungsgericht hat entschieden, dass
     die Todesstrafe verfassungswidrig ist (ai, EUR 11/03/99 v. 13.12.99,
     L5030).

     Algerien: Mit dem Auslaufen des Amnestieangebots macht sich das
     Militär durch Truppenaufmärsche für weitere Schläge insbesondere
     gegen die GIA stark  (BBC 13.1.2000, L5273 und L5274; FR
     13.1.2000, L5280).
     Nachdem die FIS noch kurz vorher mit der Wiederaufnahme des
     bewaffneten Kampfes gedroht hatte, kam Anfang des Jahres die
     Nachricht, der bewaffnete Arm der FIS, die AIS, wolle sich auflösen
     und teilweise sogar die Regierung im Kampf gegen die GIA
     unterstützen (FAZ 7.1.2000, L5237).
     Über tödliche Anschläge wurde berichtet in: FR 3.12.99, L4967;
     8.12.99, L4968; NZZ 13.12.99, L5121; 14.12.99, L5123;  17.12.99,
     L5126; 20.12. 99, L5195. Nach Berichten der algerischen Presse gab
     es während der vier Wochen des Ramadan 180 Tote aufgrund der
     Attentate (SZ 8.1.2000, L5262; taz 10.1.2000, L5231).
     In der Stadt Dellys verprügelten Polizisten nach einem für einen
     Polizisten tödlichen Bombenattentat etwa 100 willkürlich
     zusammengetriebene Männer, woran einer unter ihnen starb (FR
     9.12.99, L4986).

     Angola: Die NZZ meldete am 21.12.99, dass angolanische Truppen
     sowohl in Nord-Namibia als auch in Süd-Angola Massaker unter der
     Zivilbevölkerung angerichtet haben (L5199). Nach Angaben der SZ
     fanden die Massaker nur in Nord-Namibia statt (22.12.99, L5200).
     Die Darstellung der NZZ wird jedoch von dem UN-Büro für die
     Koordinierung humanitärer Angelegenheiten gestützt (20.12.99,
     L5071).
     Ende Dezember ist eine Demonstration gegen die Armut von der
     Polizei niedergeknüppelt worden (AP vermutlich v. 30.12.1999, zitiert
     nach dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer
     Angelegenheiten, 30.12.99, L5161).

     Burkina Faso: Sechs prominente Mitglieder des “Collectif des
     organisations démocratiques de masse et de partis politiques” sind
     wegen Anstiftung einer Armee-Rebellion verhaftet worden; dabei
     handelt es sich um den Präsidenten der Gruppe, Halidou Ouedraogo;
     den Generalsekretär der Gewerkschaft CGTB, Tole Sagnon; den
     Präsidenten der Front des Forces Sankaristes, Norbert
     Tiendrebeogo; Benewende Sankara, Vertreter der
     Studentengewerkschaft UGEB; Jean-Claude Medah, Vertreter der
     Journalistenvereinigung; André Tibiri, Präsident der
     Studentengewerkschaft UGEB (UN- Büro für die Koordinierung
     humanitärer Angelegenheiten, 17.12.99, L5066).

     Burundi: ai beschuldigt die burundische Armee, 43 Zivilisten am
     31.12.99 in der Nähe von Bujumbura getötet zu haben (ai, AFR
     16/03/00 v. 6.1.2000, L5250). Die örtlichen Behörden sehen trotz
     300 registrierter Cholera-Fälle in den mehr als 50
     “Resettlement-Camps” für Hutus keine Epidemie-Gefahr (BBC
     21.12.99, L5198). Die Lage in den Camps wird ausführlich dargestellt
     in einem Arikel der International Herald Tribune vom 28.12.99,
     L5154.

     China: In Macaá wurden kurz vor Weihnachten 40
     Falun-Gong-Anhänger verhaftet (SZ 20.12.99, L5203). International
     Herald Tribune berichtete am 27.12.99 von einem Prozess in Peking,
     in dem 4 führende Mitglieder zu langen Freiheitsstrafen verurteilt
     worden sein sollen (L5150). Human Rights Watch sprach in einer
     Presseerklärung vom 27.12.99 von 150 förmlich verhafteten und
     einer unbekannten Zahl von Falun-Gong-Anhängern, die durch
     Administrativhaft in Arbeitslager geschickt wurden (L5155). Nach der
     Auflösung einer Versammlung von 2000 Anhängern einer anderen
     religiösen Bewegung, Zhong Gong, befürchtet das in Hong Kong
     ansässige Informationszentrum für Menschenrechte und Demokratie
     ähnliche Massnahmen wie gegen Falun Gong (NZZ 6.12.99, L4976).
     Mit dem problematischen Verhältnis der chinesischen Regierung zu
     den Religionsgemeinschaften allgemein beschäftigt sich die
     Washington Post v. 10.1.2000, L5270.
      Zwei am 10.6.99 verhaftete Oppositionelle sind nach Angaben einer
     Menschenrechtsorganisation in Hong Kong zu hohen Haftstrafen
     verurteilt worden (Reuters 3.1.2000, 12 Uhr 20, L5193). Fünf
     Dissidenten sind am Neujahrstag in Peking verhaftet worden, 5
     weitere werden noch vermisst (taz 3.1.2000, L5166).
     11 Uighuren sind nach Auffassung von ai aus politischen Gründen
     verurteilt worden, obwohl sie keinerlei Gewalt angewandt haben; die
     Strafen gingen von einem Jahr bis zur Todesstrafe (UA 318/99, ASA
     17/63/99 v. 14.12.99, L5088).
     In München ist als neue Dachorganisation verschiedener
     uighurischen Gruppen der “Ostturkestanisch-Uighurischen
     Nationalkongress” gegründet worden (SZ 15.12.99, L5127).
     Zwei Geldfälscher sind in Shenzhen wegen Geldfälschungs-Delikten
     zum Tode verurteilt worden (ai, ua Extra 171/99, ASA 17/60/90 v.
     2.12.99, L5090).

     Côte d’Ivoire: Nach der Anfang Januar gescheiterten
     Regierungsbildung (die populäre Partei FPI scherte aus) gab es
     Anzeichen für einen neuen Putsch, diesmal gegen den Putschisten
     General Guei (taz 8.1.2000, L5232). Schließlich begab sich die FPI
     doch in Regierungsverantwortung (BBC 13.1.2000, L5277; NZZ
     13.1.2000, L5282).

     Eritrea: Die NZZ berichtet von “nicht zimperlich” durchgesetzten
     Zwangsrekrutierungen (11.1.2000, L5264)

     Guinea: Einer der 13 am 30.6.99 von Düsseldorf aus
     abgeschobenen ehemaligen Asylbewerber ist mit Sicherheit, drei
     weitere möglicherweise tot, schreibt das “Medienbüro für
     Menschenrechte” aus Delmenhorst in einem Beitrag für
     “Flüchtlingsrat”, Heft 64/65, Dezember99/Januar00, S. 80ff, L5206;
     von den übrigen fehle seit ihrer Verhaftung unmittelbar bei Ankunft
     jede Spur.
     Ein Zeitungsherausgeber ist - vermutlich wegen eines Artikels über
     Korruption - verhaftet worden (UN-Büro für die Koordinierung
     humanitärer Angelegenheiten, 17.12.99, L5066).

     Guinea-Bissau: 59 von 380 politischen Gefangenen sind aus
     humanitären Gründen freigelassen worden; sie seien überwiegend
     Anhänger des früheren Präsidenten Joao Bernardo Vieira  (UN-Büro
     für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 13.12.99,
     L5005). Später wurden offenbar noch einmal 50 - 70 Vieira-Anhänger
     freigelassen (UN-Büro für die Koordinierung humanitärer
     Angelegenheiten v. 7.1.2000, L5242).

     Indien: Aus Anlass der Freilassung des Präsidenten der Jammu and
     Kashmir Democratic Freedom Party (KDFP) erinnerte amnesty
     international daran, dass  weiterhin 25 Mitglieder der All Parties
     Hurriyat Conference verhaftet sind, die ausschließlich friedliche Mittel
     zur Verfolgung ihrer Ziele eingesetzt hätten (ai, Presseerklärung vom
     1.12.99, ASA 20/42/99, L4867).

     Iran: Zwei an den Studentenunruhen beteiligte Studenten sind zum
     Tode verurteilt worden (Reuters 25.12.99, 16 Uhr 48, L5152).

     Jugoslawien: Vertreibung von Roma, Ashkali und Serben: Der
     Spiegel (51/1999, L5136) berichtet nicht nur von der Verfolgung von
     Serben und Roma durch Albaner, sondern auch von 15.000 mit
     neuen Waffen aus Albanien ausgerüsteten UCK-”Befreiern”. Für die
     Vertreibung von Serben und Roma seien - so nicht benannte Insider
     - UCK-Kreise, die sich nicht mehr von Thaci kontrollieren ließen, mit
     verantwortlich.
     ai erklärte in einer Presseerklärung vom 23.12.99 (L5113), dass
     Mord, Entführungen, gewaltsame Angriffe und das Niederbrennen
     von Häusern derzeit wieder täglich und in einer Häufigkeit stattfinden,
     die den ersten Wochen nach dem Abzug der jugoslawischen Truppen
     im Juni entspricht; in der ersten Woche des Dezember habe es allein
     24 Morde gegeben. Diese Einschätzung wird vom UNHCR-Sprecher
     Peter Kessler bestätigt (Radio Free Europe 14.12.99, L5026). Dem
     selben Bericht von Radio Free Europe ist zu entnehmen, dass von
     den rund 30.000 Roma nur noch rund 6.000 (in Enklaven) im Kosovo
     sind, wobei die Zahl weiter abnehme; aber auch Serben, “turks”,
     bosnische Muslime und Kroaten seien von der Vertreibung betroffen.
     Zur Frage der Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung von Roma, Ashkali
     und Serben: Seit Dezember wird die UCK-Regierung auch formell an
     der Machtausübung beteiligt. Die FR schrieb am 16.12.99 (L5129):
     “Im Kampf gegen die parallelen Strukturen scheint die UN-Behörde
     unter Bernard Kouchner klein beizugeben. … Man spricht davon, die
     Institutionen der Albaner zu “kooptieren” bzw. einzubinden. Die
     Kämpfer der ehemaligen UCK hatten sich in der Provinz in den
     Rathäusern schon eingerichtet, bevor die UN-Leute überhaupt ihre
     Zelte aufstellen konnten. Nachträglich wird faktisch die Autorität der
     Rebellen a.D. legitimiert. Nun soll auch die “Demokratische Liga”
     (LDK) des pazifistischen Albanerführers Ibrahim Rugova integriert
     werden. “ - Associated Press meldet zum selben Thema, dass ein
     “new governing body”  mit 14 Abteilungen, die wie Ministerien
     funktionieren sollen, geschaffen wurde (15.12.99, 11 Uhr 27, L5128).
     Jeder der Abteilungen soll ein UNMIK- und ein albanischer Vertreter
     vorstehen; die Arbeit der neuen Verwaltungsstruktur begann mit der
     Erörterung einer Verfahrensregelung (UN-Abteilung für Öffentliche
     Information, 21.12. 99, L5111).
     Die UCK erhielt bei der Verteilung der Ämter nur 2 Abteilungen,
     darunter aber die für “Local Government”, also örtliche Verwaltung /
     Inneres (UNMIK 11.1.2000, www.relief.web)
     Inländische Fluchtalternative: Agence France Press (AFP) meldet
     unter Berufung auf UNHCR, dass 30.000 Menschen aus dem Kosovo
     in Montenegro registriert worden sind; davon seien 60 % Serben und
     Montenegriner, 22 % “gypsies”, 13 % muslimische Slawen, 4 %
     Albaner und 1 % sonstige (AFP 16.12.99, L5045).
     Rückkehr der jugoslawischen Armee in den Kosovo? Erhebliche
     Probleme für die NATO sieht der private Nachrichtendienst Stratfor
     (www.stratfor.com) auf die NATO zukommen: In den Verträgen zum
     Einmarsch der KFOR-Truppen sei die teilweise Wiederherstellung
     der jugoslawischen Truppenpräsenz ab Juni 2000 vereinbart; neben
     dem jugoslawischen Regime dränge auch Russland verstärkt auf die
     Einhaltung dieser Bestimmung und drohe mit einem Ausscheren
     seiner Truppen aus dem gemeinsamen Kommando bei gleichzeitiger
     Fortsetzung der Truppenpräsenz; Stratfor sieht aufgrund der
     veränderten innenpolitischen Lage in Russland sowie der
     Beobachtung diplomatischer Avancen in Belgrad
     (russisch-jugoslawische Gespräche über Waffenlieferungen) die
     NATO unter starkem Druck (Bericht vom 4.1.2000, L5192). Ein
     serbischer General hat die Rückkehr der Armee nach Kosovo
     angekündigt (FR 9.1.2000, L5229).
     Bedrohung von KDL-Vertretern: Zahlreiche lokale Vertreter der
     Kosovo Democratic League wurden - vor allem in der Provinz -
     bedroht. Örtliche Büros der KDL waren Ziele von Attentaten (Institute
     for War and Peace Reporting, 3.12.99, L4859).
     Lage der Albaner in Süd-Serbien: Über den wachsenden
     Vertreibungsdruck auf Albaner in Süd-Serbien berichtet das Institute
     for War and Peace Reporting schon am 8.12.99 (L5068, am 13.12.99
     von Le Monde übernommen).
     Deserteure und Kriegsdienstverweigerer: Associated Press schreibt
     in einem längeren Artikel vom 2.12.99 (abgedruckt in der New York
     Times, L4963) über jugoslawische Wehrdienstentzieher und
     Deserteure, dass jugoslawischen Medien zufolge gegen 28.000
     Personen Militärstrafverfahren eingeleitet worden seien, während
     sich 30.000 Menschen der Pflicht zur Mitwirkung an der Vertreibung
     der Kosovo-Albaner durch Untertauchen entzogen haben. Für
     14.000 Deserteure und Wehrdienstentzieher aus Montenegro habe
     Montenegro eine Amnestie erlassen.

     Israel/Palästina: Die Autonomie-Behörde hat (weitere?) sechs der
     11 verhafteten Arafat-Kritiker freigelassen; zwei seien jedoch noch in
     Haft (taz 21.12.99, L5083). Hintergrundinformationen zu der
     Verhaftung finden sich in Le Monde v. 17.12.99, L5067.

     Kenya: Die Menschenrechtskommission Kenya’s stellte
     unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen wie auch
     Misshandlungen in den Frauengefängnissen des Landes fest (BBC
     8.12.99, L4970).

     Kongo, Dem. Rep.: ai beklagte zu Beginn des Jahres eine Welle der
     Repression gegen Oppositionelle, Journalisten, Menschenrechtler
     und Gewerkschafter. Jede Form des tatsächlichen oder
     vermeintlichen Dissenses werde streng geahndet. Die Mehrzahl der
     Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane werde fern
     der Konfliktregionen begangen. (AFP 10.1. 2000, 10 Uhr 30, L5230).
     Die ausführlichere und in Nuancen abweichende Presseerklärung
     von ai-London (62/03/00, 10.1. 2000)  hat die Bestellnummer L5240.
     Unter Bezugnahme auf Reporter ohne Grenzen schreibt das UN-Büro
     für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, dass von den 40
     im Jahr 1999 verhafteten Journalisten noch drei hinter Gittern sind,
     zahlreiche andere aus Angst um ihr Leben jedoch das Land
     verlassen hätten (29.12.1999, L5164).
     Am 9.12.99 meldete die Organisation “International Freedom of
     Expression Exchange” die Verhaftung zweier Angestellter/Verkäufer
     einer satirischen Zeitschrift (L5012).
     Ein Militärgericht hat zwei libanesische Geschäftsleute zum Tode
     verurteilt, weil sie mit den Rebellen Handel trieben (BBC 10.1.2000,
     L5254).
     Die Menschenrechtsorganisation ASADHO wirft der Armee vor, in der
     Nähe von Basankusu in der Provinz Equateur im Juli und September
     1999 willkürlich Dorfbewohner erschossen zu haben (UN-Büro für die
     Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 7.12.99, L5016).

     Kongo, Republik: Ein umfassender Bericht u.a. zur humanitären
     und Menschenrechtslage findet sich in der NZZ v. 13.12.99, L5120.
     Systematischer Einsatz von Vergewaltigung, Erschießung und
     anderen schweren Menschenrechtsverletzungen gegen
     rückkehrende Flüchtlinge, dabei insbesondere Kinder / junge
     Mädchen berichtete das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer
     Angelegenheiten schon am 26.11.99 (L4863); Unterernährung sei
     weit verbreitet, und Versorgungswege für humanitäre Organisationen
     sehr unsicher.

     Libanon:  Sieben islamistische Führer sind Anfang des Jahres
     verhaftet worden (AFP 6.1.2000, 11 Uhr 09, L5218);
     Hintergrundinformationen und Details dazu lieferte der private
     Nachrichtendienst Stratfor (www.stratfor.com, Bericht v. 7.1.2000,
     L5247).
     Zum möglicherweise wahabitischen Einfluss im Norden Libanons
     schreibt die NZZ v. 8.1.2000, L5268.

     Liberia: Die Verhaftung eines Menschenrechtlers unter dem
     Vorwand einer angeblich begangene Straftat beklagt ai in einer
     Presseerklärung vom 20.12.99, AFR 34/02/99, L5075). Das UN-Büro
     für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten berichtet am
     17.12.99, dass der Leiter einer Kinderrechtsgruppe wegen
     Aufwiegelung (“sedition”) verhaftet worden sei (L5065). In dem
     selben Dokument ist zu lesen: die liberianische Regierung bestreite
     die schweren Menschenrechtsverletzungen ihrer Sicherheitskräfte in
     den nördlichen Landesteilen (Lofa district).

     Mali: Vermutlich in innerem Zusammenhang mit dem Putsch in dem
     benachbarten Côte d’Ivoire gab es Anfang des Jahres auch in Mali
     einen gescheiterten Putschversuch, schreibt die taz (8.1.2000,
     L5232). Nach Meldung des UN-Büros für die Koordinierung
     humanitärer Angelegenheiten hatte der Aufstand eher den Charakter
     einer Meuterei zum Zwecke der Erlangung von Vergünstigungen
     (7.1.2000, L5241).

     Nigeria: Die Polizei führte auf der Suche nach Angehörigen des
     militanten Odua People’s Congress (OPC) in Lagos von Haus zu
     Haus Razzien durch; “die Polizei verhaftet dabei auch jeden, der
     verdächtigt ist, zu der Gruppe zu gehören”, schreibt BBC am
     12.1.2000, L5278.
     Bei einer Demonstration gegen eine durch Gläubiger-Staaten
     geforderte Ölpreiserhöhung vor dem Parlament eröffnete die Polizei
     das Feuer (BBC 21.12.99, L5197).
     Eine komplette Reportage über die Lage in der süd-nigerianischen
     Stadt Odi (siehe frühere Ausgaben) nach der Stationierung von
     Truppen und einem Massaker enthält das Dokument des UN-Büro für
     die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten vom 30.12.99,
     L5159. Hintergrundinformationen zu den immer öfter eskalierenden
     ethnischen Konflikten finden sich in einer Reportage des UN-Büros
     für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten v. 5.1.2000,
     L5252; eine Chronologie der einschlägigen politischen Ereignisse
     seit dem Amtsantritt von Präsident Obasanjo am 29.5.99 ist ebenfalls
     vom UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten am
     5.1.2000 veröffentlicht worden (L5253).
     Zahlreichen Führungsmitgliedern des Abacha-Regimes wird der
     Prozess gemacht; meist geschieht dies wegen Beteiligung an
     Misshandlungen und Anschlägen auf damalige Oppositionelle (The
     Guardian 10.12.99, L5011).
     Zur Menschenrechtslage allgemein schrieb BBC am 10.12.99: “
        “Government "tainted" by recent events in in the Delta region
     A Nigerian human rights group has said human rights abuses by
     police and security forces are continuing under President Olusegun
     Obasanjo, despite attempts by his government to improve the
     situation.
     In a report published on Friday to mark World Human Rights Day, the
     Constitutional Rights Project said although significant steps had been
     taken to redress abuses, the government had been tainted by recent
     events in the oil-producing Niger Delta region.
     Mr Obasanjo, who was elected in May after 15 years of military rule in
     Nigeria, sent troops to Bayelsa State in the Delta to contain unrest
     following the killing of at least 12 policemen.
     Nigerian journalists subsequently allowed access to the region, which
     was sealed off by the army, say they saw widespread destruction.
     Extra-judicial killings
     The group also accused the security forces of a spate of
     extra-judicial killings - following President Obasanjo's recent "shoot
     on sight" order after ethnic riots in Lagos.
     Under former dictator Sani Abacha, Nigeria was widely criticised for its
     poor human rights record, but on taking office President Obasanjo
     appointed a special commission to investigate human rights abuses
     during the military era.
     However, the CRP says far-reaching constitutional reforms are still
     required to meet the demands of different ethnic groups for greater
     self-determination and to alleviate poverty.
     The extent of the clashes across the country since President
     Obasanjo came to power, have led to renewed fears for the stability
     of Africa's most populous country.”

     Pakistan: Während der mündlichen Verhandlung des Prozesses
     gegen den ehemaligen Regierungschef Sharif ließ der Vorsitzende
     zahlreiche mutmaßliche Angehörige des Geheimdienstes im
     Gerichtssaal verhaften; andere flohen. Der Vorsitzende weigerte sich,
     den Prozess zu eröffnen und verschob die Sitzung (New York Times
     12.1.2000, L5271; NZZ 13.1.2000, L5281).

     Russland: Russische Truppen gehen offenbar dazu über, alle
     männlichen Tschetschenen zwischen 10 und 60 zu internieren
     (Washington Post 12.1.2000, L5272).
      Menschenrechtsorganisationen bezeichneten das russische
     undifferenzierte Töten von Zivilisten als Kriegsverbrechen (BBC
     13.1.2000, L5276).
     Mit der Lage der Tschetschenen in Kerngebieten Russlands
     beschäftigt sich eine Presseerklärung von ai v. 22.12.99 (EUR
     46/47/99, L5114).

     Senegal: Im Rahmen der Friedensgespräche um die südlich von
     Gambia gelegene Provinz Casamance ist vereinbart worden, dass
     alle Unterstützer der Rebellen freigelassen werden sollen (UN-Büro
     für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 29.12.99,
     L5163).

     Somalia: 5 Warlords haben sich einem Bericht der FAZ zufolge auf
     eine gemeinsame “staatliche” Verwaltung in Mogadischu verständigt;
     dabei sollte es insbesondere um eine gemeinsame Verwaltung des
     Hafens und des Flughafens gehen (24.12.99, L5179). Jedoch schon
     kurz darauf stürmten unidentifizierte “Gun-men” den Hafen; es wird
     vermutet, dass die Bewaffneten einem der Kommandierenden von
     Aideed (jr.), einem gewissen Jama Mohamed Furuh zuzurechnen
     sind; Furuh war bis 1995 Sicherheitschef des Hafens und wirft seinem
     “Befehlshaber” Aideed vor, Absprachen ohne vorherige Rücksprache
     mit seinen Verbündeten in dem United Somali Congress / Somali
     National Alliance (USC/SNA) zu führen (UN-Büro für die
     Koordinierung humanitärer Angelegenheiten, 30.12.99, L5160).
     Am 12.1.2000 meldete BBC (L5279), dass mindestens 8 Personen
     bei Kämpfen unter Anhängern von Ali Mahdi Mohammed ums Leben
     kamen.
     In der sog. Bay Region sind bei Stammeskämpfen mindestens 20
     Menschen ums Leben gekommen (BBC 10.1.2000, L5228).
     Die Welternährungsorganisation FAO warnte Mitte Dezember erneut
     vor der Hungersnot in Ost-Afrika und insbesondere in Somalia
     (L5039). Auch das UN-Büro für die Koordinierung humanitärer
     Angelegenheiten meldete am 6.1.2000 akute Hungersnot in
     südlichen Teilen des Landes (L5238). Dem selben Dokument lässt
     sich entnehmen, dass der Chef des nach Unabhängigkeit strebenden
     “Puntland” (die nord-östliche Region) insbesondere religiöse
     Gruppen für einen bewaffneten Umsturzversuch verantwortlich macht.

     Sri Lanka: Nach dem gescheiterten Selbstmordattentat auf die
     Präsidentin des Landes sind in Colombo rund 1000 Menschen
     festgenommen worden (taz 8.1.2000, L5233).

     Sudan: Die Presse meldete zunächst keine Verhaftungen aufgrund
     des Machtkampfs zwischen Turabi und dem sudanesischen
     Präsidenten Bashir.  Allerdings wurde der Ausnahmezustand
     ausgerufen (International Herald Tribune 14.12.99, L5006; Le Monde
     14.12.99, L5008). Hintergrundinformationen enthält ein Bericht den
     UN-Büros für die Koordinierung humanitäter Angelegenheiten vom
     20.12.99, L5073.
     Unmittelbar vor dem Putsch sind mehrere im August 1998 verhaftete
      katholische Geistliche und 18 andere Gefangene freigelassen
     worden; sie waren allerdings in Haft gefoltert worden, woran drei
     Mitgefangene starben (International Herald Tribune 9.12.99, L5007).

     Tadschikistan: ai ist besorgt über den drohenden Vollzug der
     Todesstrafe gegen Anhänger des Oppositionellen und früheren
     Warlords Makmud Khudoyberdiyev (engl. Transkription), die wegen
     verschiedener Taten, insbesondere aber wegen der Beteiligung an
     einem Aufstand in Qurghonteppa im November 1998 bestraft wurden
     (EUR 60/01/00 v. 4.1.2000, L5239).

     Türkei: Wie der Niedersächsische Flüchtlingsrat unter Abdruck eines
     Originaldokumentes in seiner Zeitschrift “Flüchtlingsrat” Dezember
     99/Januar00  (L5207) belegt, hat ein ehemaliger Teilnehmer des
     Kirchenasyls die Namen zahlreicher anderer Teilnehmer dem
     türkischen Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir und damit mittelbar
     den türkischen Sicherheitsbehörden eröffnet. Er soll außerdem die
     Kirchenasylaktionen als von der PKK gesteuert dargestellt haben.
     Nach Berichten des Internationalen Vereins für Menschenrechte der
     Kurden (IMK)
          schauten Polizisten zu, wie Demonstranten die Zentrale des
          Menschenrechtsvereins IHD verwüsteten;
          erklärten Sprecher des Anti-Folter-Komitees des Europarats,
          dass Folter und Misshandlung in der türkischen Polizeihaft
          weiter an der Tagesordnung seien;
          lässt ein neu erlassenes Gesetz Folterer faktisch weiter
          straffrei (Wocheninformationsdienst 44/45 v. 2.12.99, L5021).
     Die PKK drohte mit der Wiederaufnahme von Kampfhandlungen (NZZ
     7.12.99, L4978).
     Mit der Lage der Christen in der Türkei beschäftigt sich die NZZ vom
     10.1.2000, L5269.

     Ukraine: Der ukrainische Verfassungsgerichtshof hat die
     Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt (AFP 30.12.99, L5153).

     Usbekistan: Wegen eines möglicherweise unter Folter gestandenen
     Mordes sind zwei Pop-Musiker verurteilt worden (ai, UA Extra 178/99,
     EUR 62/29/99 v. 14.12.99, L5089).

     Weißrussland: Von Repression, vorgeschützten Strafanzeigen und
     “Verschwindenlassen” insbesondere von Oppositionellen berichtet
     die New York Times in ihrer Ausgabe vom 17.12.99, L5130). ai
     berichtet von der Misshandlung und einem unfairen Gerichtsprozess
     gegen einen ehemaligen Abgeordneten des 1996 von Präsident
     Lukaschenko aufgelösten Parlaments  (ai, EUR 49/34/99 v. 14.12.99,
     L5029).
 
 
 
 

      Aus der Beratungspraxis
 

     Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt für
     Verwaltungsrecht, Bremen

            “Bleiberechtsregelung”

     I. Vorbemerkung
     “Bitte, möchte ich benutzen die neue Bleibegesetz für vietnamesische
     Familie - wie geht?” Telefonische und schriftliche Anfragen dieser Art
     dürften nicht nur die Kanzlei des Unterzeichners, sondern vermutlich
     alle Sozialberaterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte,
     die im Bereich des Ausländer- und Flüchtlingsrechts tätig sind, in den
     vergangenen Wochen geradezu überschwemmt haben.
     Seit der Regierungserklärung der rot-grünen Koalition im Oktober
     1998 waren Hoffnungen auf eine “großzügige Altfall- und
     Bleiberechtsregelung” immer wieder laut geworden. Nachdem die
     Innenministerkonferenz im Laufe des Jahres 1999 es mehrfach
     verschoben hatte, über diese Frage zu diskutieren, wurde dann
     letztlich in der 159. Sitzung der ständigen Konferenz der
     Innenminister und -senatoren der Länder am 19.11.1999 in Görlitz
     unter Tagungsordnungspunkt 12 ein “Bleiberecht für Asylbewerber
     mit langjährigem Aufenthalt” beschlossen.
     Bei näherem Hinsehen entpuppt sich dieser Beschluss allerdings
     keineswegs als die “großzügige humanitäre Geste”, auf die gehofft
     worden war. Vielmehr wird formuliert (Beschluss II 2): “In einzelnen
     Ausnahmefällen, wenn Familien oder Alleinstehende mit Kindern
     betroffen sind, die sich schon lange aufgrund des vor dem 1. Juli
     1993 geltenden Rechts in Deutschland aufhalten und faktisch
     integriert sind, soll dies jedoch nicht zu vermeidbaren Härten führen.
     Vor diesem Hintergrund wird der Beschluss der ständigen Konferenz
     der Innenminister und Senatoren der Länder vom 29.03.1996 den in
     Nr. 3.1 und Nr. 3.5 benannten Stichtagen auf der Grundlage des § 32
     des AuslG fortgeschrieben und redaktionell angepasst.”
     Verabschiedet wurde mithin eine Stichtagsregelung mit
     Ausnahmecharakter. Dabei sind entscheidend sowohl die
     Einreisestichtage: bis zum 01.01.1990 müssen Alleinstehende oder
     Ehegatten ohne Kinder, bis zum 01.07.1993 Familien mit Kindern
     eingereist sein.
     Ferner müssen bis zum Stichtag 19.11.1999 bestimmte
     “Integrationsbedingungen” von den Ausländern, die die Regelung in
     Anspruch nehmen wollen, erfüllt gewesen sein. Hierzu unten im
     einzelnen Näheres.
     Der politische Beschluss vom 19.11.1999 wurde in der Folgezeit von
     den Landesregierungen durch Ausführungserlasse umgesetzt. Dabei
     beschränken sich einzelne Erlasse darauf, nur
     “Anwendungshinweise” zu den Formulierungen des Beschlusses vom
     19.11.1999 zu geben, andere Innenministerien (z. B. Niedersachsen)
     haben eigenständige Erlasse ausgearbeitet, denen die
     Formulierungen des Beschlusses vom 19.11.1999 zugrunde liegen.
     Die jeweiligen Ausführungsbestimmungen der Bundesländer sind
     sehr unterschiedlich. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrages
     lagen dem Unterzeichner (in zeitlicher Reihenfolge) folgende Erlasse
     vor: Erlass der Freien Hansestadt Bremen - Senator für Inneres -
     vom 23.11.1999, Erlass des Bayerischen Innenministeriums vom
     25.11.1999, Erlass des Innenministeriums Rheinland-Pfalz vom
     07.12.1999, Anordnung nach § 32 des AusIG des Niedersächsischen
     Innenministeriums vom 10.12. 1999 und Ausführungserlass des
     Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 29.12.1999.
     Am 21.12.1999 hat sich eine “Staatssekretärsrunde” in Berlin mit den
     bisherigen Ausführungsbestimmungen der Länder zum
     IMK-Beschluss abschließend befasst. Die in diesem Gremium
     erfolgten “Klarstellungen” sind in den nordrhein-westfälischen Erlass
     vom 29.12.1999 bereits eingearbeitet. Insofern stellt dieser Erlass
     den “neuesten Stand der Dinge” dar und dürfte eine gewisse
     Vorbildfunktion für die anderen Bundesländer erhalten.
     Im folgenden Text soll versucht werden, einen Überblick über den
     Beschluss der IMK vom 19.11. 1999 zu geben unter Berücksichtigung
     der vorzitierten Ländererlasse und der Fragen, die sich aus der
     Verwaltungspraxis zur Umsetzung der “Bleiberechtsregelung” bisher
     ergeben haben.

     II. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
     Altfallregelung
     1. “Ausnahmecharakter”
     Der Ausnahmecharakter des IMK-Beschlusses wird dadurch deutlich,
     dass ausdrücklich formuliert wird, die Innenminister und -senatoren
     seien darin einig, dass im Rahmen des geltenden Ausländer- und
     Asylrechts verfügte Rückführungen von Ausländern ohne Bleiberecht
     grundsätzlich konsequent vollzogen werden müssen. “Im Hinblick auf
     den nach wie vor zu hohen Zugang von Asylbewerbern, die aus
     wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen drohender politischer
     Verfolgung ihre Heimat verlassen und nach Deutschland kommen”,
     bekräftigen sie den Grundsatz, dass “unbegründete Asylbegehren
     nicht zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet
     führen dürfen” (II - Ziff. 1).
     Ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut des Beschlusses
     “ausreisepflichtige Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien
     einschließlich Kosovo” (Ziff. 3.7) sowie Staatsangehörige von
     Bosnien und Herzegowina (Ziff. 3.6).
     Der Ausführungserlass des Innenministeriums NRW vom 29.12.1999
     erläutert dazu: Die Ausschlussregelung gelte für alle
     Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina unabhängig
     davon, ob der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der
     IMK-Erlasslage geduldet oder wegen der Durchführung eines
     Asylverfahrens gestattet war.
     Auch die Ausschlussregelung jugoslawischer Staatsangehöriger
     einschließlich Kosovo gelte sowohl für bereits ausreisepflichtige, als
     auch noch im Verfahren stehende, unabhängig davon, warum der
     bisherige Aufenthalt nicht beendet werden konnte.
     Für beide Ausschlussregelungen gelte das Günstigkeitsprinzip, d. h.
     bei Doppelstaatsangehörigen oder gemischt-nationalen Ehen bleibe
     die Altfallregelung grundsätzlich anwendbar (NRW-Erlass vom
     29.12.1999 -Ziff. 6 -). Die übrigen Ausführungserlasse formulieren
     lediglich, dass auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien
     und der Republik Bosnien und Herzegowina die Anordnungen bzw.
     Erlasse keine Anwendungen finden).

     2. Welche Ausländer können von der Regelung profitieren?
     a) “Familien”
     Angestrebt ist eine aufenthaltsrechtliche Absicherung für Familien mit
     Kindern, die in Deutschland geboren oder jedenfalls im wesentlichen
     in Deutschland aufgewachsen sind.
     Welche soziologische Gemeinschaft als “Familie” im Sinne des
     Beschlusses vom 19.11.1999 zu verstehen ist, wird in den
     Ausführungserlassen unterschiedlich interpretiert:
     Im bayerischen Erlass werden zwar als Familien sowohl Ehegatten,
     als auch alleinstehende Personen mit mindestens einem Kind,
     welches am 01.07.1993 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
     hatte, definiert.
     Nicht ausreichend sei jedoch, dass nur ein Familienmitglied vor dem
     01.07.1993 und die übrigen nachträglich eingereist sind. Zugleich sei
     zu fordern, dass die Familie seit ihrer Einreise bis zum 19.11.1999 in
     häuslicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben müsse. Der
     Begriff sei daher weitergehend als der der familiären
     Lebensgemeinschaft und setze das Wohnen in einer gemeinsame
     Wohnung voraus.
     Partner, die nicht wirksam nach deutschem Recht verheiratet seien,
     nähmen nicht an der Altfallregelung teil (Bayerischer
     Ausführungserlass vom 25.11.1999 - Ziff. 5.2).
     Demgegenüber wird im Ausführungserlass NRW vom 29.12.1999
     formuliert, der begünstigte Personenkreis umfasse sowohl Ehepaare,
     als auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Es sei unschädlich,
     wenn ein Elternteil oder Ehegatte erst nach dem Stichtag 01.07.1993
     eingereist sei.
     Nicht erforderlich sei, dass auch ein inzwischen volljährig gewordenes
     Kind noch in familiärer Lebensgemeinschaft mit den anderen
     Familienmitgliedern lebe. Allerdings erfordere die Einbeziehung
     volljähriger Kinder, dass noch mindestens ein minderjähriges Kind in
     der Familie lebe (NRW-Erlass vom 29.12.1999 - Ziff. 1).
     Der rheinland-pfälzische Erlass formuliert, dass es unschädlich sei,
     wenn ein Elternteil oder ein weiteres minderjähriges Kind erst nach
     dem 1. Juli 1993 eingereist sei (Erlass vom 07.12.1999 zu Nr. 3.1 des
     IMK-Beschlusses).
     Der niedersächsische Erlass definiert den Familienbegriff nicht. Aus
     der zuständigen Abteilung des Ministeriums war auf telefonische
     Nachfrage zu erfahren, dass es auf die häusliche
     Lebensgemeinschaft ankomme und nicht auf die Vorlage einer
     standesamtlichen Heiratsurkunde, um die familiäre Gemeinschaft
     nachzuweisen.

     b) “Lebensunterhalt”
     Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden
     Krankenversicherungsschutzes muss durch legale Erwerbstätigkeit
     ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein (Beschluss
     vom 19.11.1999 - Ziff. 3.2.a)
     Zur Umsetzung der “Klarstellungen” zur Staatssekretärsrunde vom
     21.12.1999 führt ein ergänzender Erlass des Landes Bremen vom
     07.01.2000 im Entscheidungskriterium “Sicherstellung des
     Lebensunterhalts” folgendes aus:
          Eine Beschäftigung im Rahmen der “630,-DM-Regelung” zum
          Stichtag 19.11.1999 gilt nicht als Sicherstellung des
          Lebensunterhaltes.
          Beschäftigungen nach § 19 BSHG und sonstige
          Beschäftigungen im Rahmen einer
          Arbeitsbeschaffungsmaßnahme reichen für den Nachweis der
          Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht aus.
          Eine Einbeziehung in die Altfallregelung ist ausgeschlossen,
          wenn eine mehrköpfige Familie zur Bestreitung des
          Lebensunterhaltes überwiegend Sozialhilfe bezieht. Die
          Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis kann nur erfolgen, wenn
          lediglich ein vorübergehender Anspruch auf ergänzende
          Sozialhilfe besteht.

     Einbezogen werden Personen, die zunächst eine Erwerbstätigkeit
     ausgeübt haben, denen durch die Ausländerbehörde zum Stichtag
     19.11.1999 die Ausübung der Erwerbstätigkeit jedoch versagt
     worden ist. Diesen Personen ist die Aufenthaltsbefugnis zunächst für
     sechs Wochen zu erteilen. Wird dann bei der Verlängerung der
     Aufenthaltsbefugnis die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch
     die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachgewiesen, ist die
     Aufenthaltsbefugnis für sechs Monate zu verlängern. Im Anschluss
     daran wird sie bei weiter ausgeübter Erwerbstätigkeit für zwei Jahre
     verlängert.

     aa) Der niedersächsische Ausführungserlass ergänzt zu der
     Formulierung “legale Erwerbstätigkeit" das Adjektiv
     “sozialversicherungspflichtige”. Dies wird dann in folgender Weise
     erläutert:
     Diese Voraussetzung ist auch als erfüllt anzusehen (NMI-Erlass, Ziff.
     2.2.1.a):
          wenn am 19.11.1999 ein geringfügiges
          Beschäftigungsverhältnis oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis
          bestanden hat, dass in ein Beschäftigungsverhältnis mit
          ausreichendem Einkommen umgewandelt wird;
          wenn ein legales sozialversicherungspflichtiges
          Beschäftigungsverhältnis bereits früher bestanden hat,
          Bemühungen um eine Beschäftigung nachgewiesen sind und
          am 19.11.1999 ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche
          Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, mit dem dann
          der Lebensunterhalt gesichert gewesen wäre und das
          Arbeitsverhältnis nur aufgrund des fehlenden
          Aufenthaltsrechts und der damit fehlenden
          Arbeitsgenehmigung nur nicht aufgenommen werden konnte.
          wenn Saisonarbeitskräfte, die bereits vor dem 19.11.1999
          regelmäßig legal beschäftigt waren, Anspruch auf
          Arbeitslosengeld erworben und damit auch außerhalb der
          Beschäftigungssaison Sozialhilfe nicht oder nur ergänzend in
          Anspruch genommen haben.

     bb) Der bayerische Ausführungserlass (Ziff. 5.5.2) formuliert,
     Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch legale Erwerbsfähigkeit
     bedeute grundsätzlich, dass eine andere Sicherung, insbesondere
     durch Zuwendungen dritter Personen, auf die kein Rechtsanspruch
     besteht, nicht ausreichend sei. Verpflichtungserklärungen nach § 84
     AusIG oder Bankbürgschaften genügen nach dem dortigen
     Verständnis nicht.
     Als vorübergehende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt seien
     Leistungen für höchstens einen Zeitraum von 6 Monaten anzusehen,
     die einen kurzfristigen Bedarf abdecken.

     cc) Der Ausführungserlass des MINRW führt ergänzend aus (Ziff. 3):
     Sofern die Ausländer konkrete Angebote für
     Beschäftigungsverhältnisse vorlegen können, deren
     Zustandekommen bisher nur an kurzfristigen Duldungszeiträumen
     oder einer von der Ausländerbehörde untersagten Arbeitsaufnahme
     gescheitert sei, sei Gelegenheit zu geben, den verlässlichen
     Nachweis zu führen, dass bereits am 19.11.1999 eine feste
     Arbeitszusage vorlag, aufgrund derer der Lebensunterhalt der
     Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
     ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert würde.
     Dem Ausländer werde dann eine zunächst auf sechs Monate
     befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, um die Voraussetzungen für
     den Abschluss von Arbeitsverträgen zu schaffen. Innerhalb dieser
     Frist sei die Sicherung des Lebensunterhalts durch legale
     Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
     Darüber hinaus wird festgelegt, dass für Familien mit Kindern der
     vorübergehende Bezug von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
     unschädlich sei, sofern ein Zeitraum von sechs Monaten nicht
     überschritten werde und die ergänzende Hilfe weniger als die Hälfte
     des nach den Vorschriften des BSHG zu ermittelnden Bedarfs
     betrage. Bei der Bedarfsberechnung zur Sicherung des
     Lebensunterhalts der Familien sei entsprechend der Kinderzahl ein
     “fiktives” Kindergeld anzurechnen.

     dd) Ähnlich wie im nordrhein-westfälischen Erlass wird auch in dem
     von Rheinland-Pfalz argumentiert: Im Hinblick auf den
     Verhältnismäßigkeitsgrundsatz können erwerbswillige Personen nicht
     schlechter gestellt werden, wenn sie allein deshalb nicht am Stichtag
     19.11.1999 arbeiten konnten, weil die Ausländerbehörde durch eine
     entsprechende Auflage zur Duldung die Arbeitsaufnahme untersagt
     habe. Dies gelte auch für die Fälle, in denen Betroffene während
     ihres bisherigen Aufenthaltes bereits eine Beschäftigung ausgeübt
     hatten, kurz vor dem 19.11.1999 unfreiwillig arbeitslos geworden sind
     und dies durch kurzzeitige Duldungen (1 Monat) von der
     Ausländerbehörde verursacht sei.
     Um diesen Fallgestaltungen gerecht zu werden, sei dem Antragsteller
     Gelegenheit zu geben, den verlässlichen Nachweis zu führen, dass
     bereits am 19.11.1999 eine feste Arbeitsplatzzusage vorlag. Sobald
     dieser Nachweis erbracht und der Lebensunterhalt ohne
     Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert sei, werde dem Ausländer
     eine zunächst auf sechs Monate befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt,
     erst danach könne dann eine jeweils auf längstens zwei Jahre
     befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.
     Hinsichtlich der “fiktiven Anrechnung" von Kindergeld entspricht die
     rheinland-pfälzische der Regelung in Nordrhein-Westfalen.
     Ähnlich der niedersächsischen Regelung wird in Rheinland-Pfalz
     formuliert: Sofern ein Antragsteller am 19.11.1999 nur eine
     geringfügige Beschäftigung (630-DM-Beschäftigung) ausgeübt habe,
     darüber hinaus jedoch ein Arbeitsangebot mit einem ausreichenden
     Einkommen vorgelegen habe, sei eine Aufenthaltsbefugnis zunächst
     für sechs Monate zu erteilen. Zur Verlängerung der Befugnis müsse
     der Lebensunterhalt in jedem Fall überwiegend aus dem
     Erwerbseinkommen gesichert sein.

     ee) Ausnahmen von dem grundsätzlichen Erfordernis, dass der
     Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche
     Sozialhilfemittel gesichert sein muss, könnten in besonderen
     Härtefällen gemacht werden (IMK-Beschluss vom 19.11.1999 -Ziff.
     3.2a):
          bei Auszubildenden in anerkanntem Lehrberuf,
          bei Ausländerfamilien mit Kindern, die vorübergehend auf
          ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind sowie
          Alleinerziehende mit kleinen Kindern, soweit ihnen nach § 18
          Abs. 3 BSHG eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, (§ 18
          Abs. 3 BSHG bestimmt, dass eine Arbeit oder
          Arbeitsgelegenheit nicht zugemutet werden dürfe, soweit
          dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet
          würde. Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte
          Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet,
          wenn und insoweit unter Berücksichtigung der besonderen
          Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung
          des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagepflege
          sichergestellt ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 BSHG).
          bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt
          einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in
          sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand
          dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen
          auf Beitragsleistungen.

     b) “Ausreichender Wohnraum”
     Zu den Integrationsbedingungen, die am 19.11.1999 erfüllt sein
     mussten, zählt auch, dass ausreichender Wohnraum vorhanden
     war/ist (IMK-Beschluss - Ziff. 3.2.b).
     Der Erlass des NMI-NRW vom 29.12.1999 weist darauf hin, dass
     “ausreichender Wohnraum” im Hinblick auf die Regelungen des § 17
     Abs. 4 AusIG zu definieren sei. Die Voraussetzung sei aber auch
     erfüllt, wenn die Ausländer noch in einer zugewiesenen
     Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind und aus eigenen Mitteln
     das vom Träger der Einrichtung festgesetzte Nutzungsentgelt
     bezahlen.
     Der Erlass des NMI vom 10.12.1999 enthält die gleiche Formulierung
     bezüglich der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, ergänzt
     im übrigen allerdings, dass bei der Prüfung, ob ausreichender
     Wohnraum vorhanden sei, regionale Besonderheiten des
     Wohnungsmarktes zugunsten der Ausländerin bzw. des Ausländers
     berücksichtigt werden können.
     Gemäß § 17 Abs. 4 AusIG darf als ausreichender Wohnraum nicht
     mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines
     Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten
     Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend,
     wenn er auch für deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich
     Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung
     des 2. Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die
     Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt (§
     17 Abs. 4 AusIG).

     c) Ausweisungsgründe/Straffälligkeit
     Gemäß IMK-Beschluss vom 19.11.1999 dürfen keine
     Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 - 4 und 47 AusIG vorliegen.
     Illegale Einreise und kurzzeitiger illegaler Aufenthalt bis zu drei
     Monaten schaden nicht.

     aa) Dies wird im bayerischen Ausführungserlass enger definiert
     (Ziff. 5.5.5). Danach ist ein kurzfristiger illegaler Aufenthalt nur dann
     unschädlich, wenn er darauf beruht, dass nicht unmittelbar nach der
     (illegalen) Einreise um Duldung nachgesucht oder ein Asylantrag
     gestellt wurde bzw. während des Aufenthaltes nicht rechtzeitig die
     Erneuerung der Duldung beantragt wurde. Wurde dagegen der
     Ausländer z. B. auch nur kurzfristig von Unterstützern in Obhut
     genommen mit dem Ziel, eine Abschiebung zu vereiteln bzw. ist der
     Ausländern zu diesem Zweck auch nur kurzzeitig, d. h. weniger als
     drei Monate untergetaucht, hindere dies die Anwendbarkeit der
     Altfallregelung.
     Die anderen vorliegenden Ländererlasse enthalten eine derartige
     restriktive Interpretation nicht.
     Ebenso gibt es eine bayerische Besonderheit bei der
     Berücksichtigung von Geldstrafen: gemäß IMK-Beschluss (Ziff. 3.2.e)
     darf der Ausländer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet
     keine vorsätzliche Straftat begangen haben, Geldstrafen bis zu 50
     Tagessätzen können außer Betracht bleiben,
     Der bayerische Ausführungserlass (Ziff. 5.5.6) bestimmt hierzu,
     mehrere Geldstrafen seien zu addieren.

     bb) Demgegenüber bestimmen die Erlassen von NRW und
     Rheinland-Pfalz, eine Addition mehrerer Geldstrafen erfolge nicht.
     Im niedersächsischen Erlass wird formuliert “Verurteilungen zu einer
     Geldstrafe bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht” (Ziff. 2.2. 1
     e), d.h. schon nach der sprachlichen Formulierung ist gemeint, dass
     auch mehrere Verurteilungen vorliegen können, die jeweils jedoch
     die Grenze von 50 Tagessätzen nicht überschreiten dürfen.
     Im übrigen wird im niedersächsischen Erlass ausdrücklich darauf
     hingewiesen, dass die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot
     gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. § 51 Abs. 1 des
     Bundeszentralregistergesetzes zu beachten seien. Dies ist insofern
     von Belang, als nach den genannten Vorschriften Verurteilungen
     dann nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn sie fünf Jahre
     zurückliegen und eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen
     verhängt wurde.
     Mit der niedersächsischen Bestimmung können daher Verurteilungen
     bis zu 90 Tagessätzen, die vor dem 31.12.1994 erfolgt sind, nicht
     mehr berücksichtigt werden.

     cc) Im übrigen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nach dem
     IMK-Beschluss nur vorsätzliche Straftaten erfasst werden, d, h. eine
     Verurteilung wegen eines fahrlässigen Delikts (z. B. Verkehrsdelikt)
     hat ohnehin keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der
     Bleiberechtsregelung.

     dd) Im niedersächsischen Erlass findet sich eine Verschärfung, die
     anderen Erlasse nicht vorsehen:
     Wird ein Mitglied eines Familienverbandes (Elternteil oder
     minderjähriges Kind) zu einer Geldstrafe von mehr als 50
     Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt,
     scheidet die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auch an die
     übrigen Familienmitglieder aus. Begründet wird dies damit, dass die
     wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme an der
     Bleiberechtsregelung die Integration der gesamten Familie sei.
     Lediglich dann, wenn ein inzwischen volljähriges Kind straffällig
     geworden sei, wird nur dieses von der Gewährung der
     Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen.
     Demgegenüber bestimmt der nordrhein-westfälische Erlass: die
     Straffälligkeit nur eines Familienmitgliedes hindere nicht die
     Anwendbarkeit der Altfallregelung für die Restfamilie, sofern diese die
     Voraussetzungen erfüllen. >

     d) “Vorsätzliches Hinauszögern” der Aufenthaltsbeendigung
     Gem. Ziff. 3.3.1 des IMK-Beschlusses kann die Regelung nicht in
     Anspruch genommen werden, wenn die Aufenthaltsbeendigung vom
     Ausländer vorsätzlich hinausgezögert wurde (z. B. selbstverursachte
     Passlosigkeit, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, verzögerte
     sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge, zwischenzeitliches
     Untertauchen).
     Unter welchen Bedingungen ein derartiges “vorsätzliches
     Hinauszögern” vorliegt, wird in den Ländererlassen unterschiedlich
     interpretiert:

     aa) Im NRW-Erlass ist formuliert, es sei der Rechtsgedanke des § 43
     Abs. 3 AsylVfG heranzuziehen. Zu prüfen sei, ob die sukzessiven
     Asylantragstellungen erkennbar von dem Motiv des zeitlichen
     Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung getragen waren, oder ob
     nach den Umständen des Einzelfalls die zeitlich auseinanderfallende
     Asylantragstellung der Familienmitglieder sachlich vertretbar waren.
     Bei “wiederholten Folgeanträgen” könne von einem vorsätzlichen
     Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung insbesondere dann nicht
     ausgegangen werden, wenn von dem Ausländer bei der jeweiligen
     Antragstellung Gründe vorgetragen wurden, die in der
     Zusammenfassung den ernsthaften Vortrag eines bisher nicht
     vorgetragenen bzw. nicht geprüften Schutzbedürfnisses erkennen
     ließen.
     Von einem “zwischenzeitlichen Untertauchen” sei nicht auszugehen,
     wenn der Ausländer zwar den zugewiesenen Aufenthaltsort verlassen
     habe, der zuständigen Ausländerbehörde jedoch den neuen
     Aufenthaltsort einschließlich Anschrift unverzüglich bekannt gegeben
     habe.
     Im übrigen: Der Ausführungserlass NRW vom 29.12.1999 ergänzt
     insoweit: Die Ausländerbehörde müsse schlüssig darlegen, dass das
     Verhalten des Ausländers missbräuchlich auf ein Hinauszögern der
     Aufenthaltsbeendigung gerichtet war. Die im Erlass genannten
     Gründe seien nur beispielhaft. Sie indizierten nicht notwendig einen
     Missbrauch.

     bb) Demgegenüber ist im bayerischen Ausführungserlass (Ziff. 5.
     4.) definiert, ein vorsätzliches Hinauszögern der
     Aufenthaltsbeendigung sei auch darin zu sehen, dass der Ausländer
     durch Unterstützergruppen mit dem Ziel, ihn der Abschiebung zu
     entziehen, aufgenommen wurde. Die Altfallregelung solle
     grundsätzlich nicht dazu benutzt werden, einen illegalen Aufenthalt zu
     legalisieren. Die beispielhafte Auflistung möglicher
     “Verzögerungsgründe” im Beschluss sei nicht abschließend zu
     verstehen.

     cc) Recht eng formuliert auch der niedersächsische Erlass (Ziff. 3),
     wann ein “vorsätzliches Hinauszögern” vorliegt. Dies sei
     insbesondere der Fall, wenn:
          die Staatsangehörigkeit des Heimatlandes freiwillig aufgegeben
          wurde oder die Ursache für den Entzug der
          Staatsangehörigkeit selbst gesetzt wurde (z. B. durch die
          Weigerung, Militärdienst zu leisten),
          die Passlosigkeit selbst verursacht wurde (z. B, dadurch, dass
          über die eigene Identität getäuscht oder diese verschleiert
          wurde,
          Asylanträge innerhalb einer Familie mit Kindern nicht
          unverzüglich, sondern für einzelne Familienmitglieder
          missbräuchlich zeitlich versetzt gestellt wurden,
          wiederholt Asylfolgeanträge missbräuchlich gestellt wurden, die
          nicht zur Durchführung weiterer Asylverfahren führten,
          eine bereits eingeleitete Rückführung durch Untertauchen
          verhindert wurde und eine Ausschreibung zur Festnahme
          erfolgt ist,
          bei binationalen Familien die Rückkehr in das Heimatland des
          einen Ehegatten durch fehlende Mitwirkung an einer
          Einreiseerlaubnis an den anderen Ehegatten verzögert wurde,
          verschiedene Nationalpässe vorgelegt wurden, um vor dem
          Hintergrund unterschiedlicher Rückführungsregelungen die
          den Aufenthalt jeweils verlängernde Regelung in Anspruch
          nehmen zu können (z. B. bosnische Kriegsflüchtlinge mit
          kroatischem Pass).

     dd) Sehr klar ist die Regelung im Ausführungserlass von
     Rheinland-Pfalz: Die Formulierung im IMK-Beschluss, die
     “wiederholte Stellung von Folgeanträgen” stehe der Erteilung einer
     Aufenthaltsbefugnis entgegen, bedeutet, dass grundsätzlich kein
     selbständiger Ausschlussgrund daraus sich ergebe, dass ein
     Folgeantrag gestellt worden sei.
     Maßgeblich sei vielmehr, ob der Betroffene einen Asylfolgeantrag
     missbräuchlich gestellt habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob die
     Stellung von Asylfolgeanträgen als vorsätzliches Hinauszögern der
     Aufenthaltsbeendigung anzusehen sei, komme es zunächst darauf
     an, ob diese beachtlich oder unbeachtlich waren. Beachtliche
     Asylfolgeanträge seien nicht als missbräuchlich anzusehen.
     Zudem müsse anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles
     geprüft werden, ob ein förmlicher Asylfolgeantrag offensichtlich mit
     der Absicht gestellt wurde, den Aufenthalt im Bundesgebiet
     missbräuchlich zu verlängern. Dies könne beispielsweise dann
     angenommen werden, wenn der weitere Asylfolgeantrag im
     unmittelbaren Anschluss an eine Klagerücknahme gestellt worden
     sei, um die ansonsten bevorstehende Klageabweisung als
     “offensichtlich unbegründet” abzuwenden.
     Letztlich müsse aber in jedem Fall geprüft werden, ob das Verhalten
     des Ausländers ursächlich dafür gewesen sei, dass die
     Ausländerbehörde an der Aufenthaltsbeendigung gehindert war.

     e) “Passpflicht”
     Gemäß Ziff. 3.2. ist weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme
     der Altfallregelung die Erfüllung der Passpflicht.
     Im Ausführungserlass NRW vom 29.12.1999 wird darauf
     hingewiesen, dass für die Erfüllung der Passpflicht auf den Zeitpunkt
     der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis abzustellen sei. Die Passpflicht
     gelte auch dann als erfüllt, wenn der Ausländer seinen
     Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass
     noch nicht erlangt werden konnte (ähnlich Niedersachsen, Ziff.
     2.2.f).
     Der bayerische Ausführungserlass (Ziff. 5.5.1) hebt hervor, dass die
     Passpflicht für den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
     erfüllt sein müsse. Ergänzt wird jedoch - anders als in NRW -,
     Ausnahmen davon seien nicht vorgesehen.
     Der rheinland-pfälzische Erlass eröffnet die Möglichkeit, einem
     Ausländer zeitlich mit der Aufenthaltsbefugnis ein Passersatzpapier
     zu erteilen, wenn er einen Pass oder eine Rückkehrberechtigung in
     einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen könne. Im
     übrigen könne in den Fällen, in denen die Passlosigkeit den
     alleinigen Versagungsgrund bildet und erst später ein Pass
     ausgestellt werde, die Aufenthaltsbefugnis nachträglich erteilt werden
     (Erlass vom 07.12.1999 - Ziff. IV).

     3. Verwaltungsverfahren
     aa) Im IMK-Beschluss ist bezüglich des Verwaltungsverfahrens
     (Antragsverfahrens) nur vorgeschrieben, dass die für eine
     Altfallentscheidung in Betracht kommenden Familienmitglieder sich
     innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von
     längstens sechs Wochen entscheiden müssen, ob sie noch
     anhängige Asyl-, ausländerrechtliche und vertriebenenrechtliche
     Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren weiterbetreiben, oder ob sie
     einen weiteren Aufenthalt nach der Altfallregelung beantragen wollen.
     In diesem Falle müssen alle Familienmitglieder innerhalb der Frist
     durch Antragsrücknahme alle noch anhängigen Verfahren zum
     Abschluss bringen (IMK-Beschluss 19.11.1999 - Ziff. 3.4).

     bb) Der bayerische Erlass gibt für das Verwaltungshandeln klare
     Vorgaben (Ziff. 5.7.1): Die Ausländerbehörden informieren
     unverzüglich die von der Altfallregelung begünstigten Personen und
     fordern sie auf, innerhalb einer Frist von längstens sechs Wochen ab
     Zustellung der Benachrichtigung alle noch anhängigen ausländer-,
     asyl- oder vertriebenenrechtlichen Verfahren durch
     Antragsrücknahme zu beenden, wenn sie eine Aufenthaltsbefugnis
     nach der Altfallregelung erhalten wollen. Innerhalb dieser
     Sechswochenfrist ist auch der Antrag auf Erteilung der
     Aufenthaltsbefugnis bei der Ausländerbehörde zu stellen. Eine
     Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.
     Der NRW-Erlass weist ebenfalls auf das Antragserfordernis hin.
     Bezüglich des Verwaltungsverfahrens wird dann weiter formuliert (Ziff.
     5): Die Ausländerbehörden sollen diejenigen Ausländer, die den
     Einreisestichtag erfüllen, in geeigneter Weise (z.B. bei Vorsprache
     des Ausländers bei der Ausländerbehörde) auf die Möglichkeit der
     Antragstellung hinweisen und zu den persönlichen Voraussetzungen
     für eine Altfallentscheidung beraten. Diese Belehrung sowie die
     anschließend dem Ausländer zu setzende Entscheidungsfrist von
     sechs Wochen ist aktenkundig zu machen. Über die Anträge auf
     Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist unverzüglich, spätestens bis
     zum 31.12.2000 zu entscheiden.
     Der rheinland-pfälzische Erlass formuliert: Die Ausländerbehörden
     haben sicherzustellen, dass unverzüglich, spätestens bis zum
     31.12.2000 über alle in Betracht kommenden Altfälle entschieden
     worden ist. Die Ausländerbehörden werden daher gebeten, die
     Betroffenen über die Voraussetzungen zur Erteilung einer
     Aufenthaltsbefugnis nach dieser Altfallregelung zu informieren,
     Sofern die Ausländerbehörde nach Prüfung der ihr vorliegenden
     Unterlagen der Auffassung ist, dass eine Aufenthaltbefugnis erteilt
     werden kann, ist den in Betracht kommenden Personen gem. Nr. 3.4
     des IMK-Beschlusses eine Frist von längstens sechs Wochen zu
     setzen, innerhalb der alle noch anhängigen Verfahren zum Abschluss
     gebracht werden müssen.
     Völlig unklar hinsichtlich der Beratungs- und Aufklärungspflichten der
     Ausländerbehörden ist der niedersächsische Erlass (Ziff. 2.2.4), da
     lediglich der Text des IMK-Beschlusses, Ziff. 3.4., wiederholt wird.
     Der bremische Erlass vom 23.11.1999 formuliert Ziffer 5 - ähnlich
     wie NRW - etwas klarer zur Ermittlung des von der Regelung
     betroffenen Personenkreises: Bei der Verlängerung von
     Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen ist von der
     Ausländerbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
     Einbeziehung in die Altfallregelung vorliegen.
     Sofern nach Aktenlage eine Einbeziehung in die Regelung in
     Betracht kommt, sind die Betroffenen anzuschreiben und
     aufzufordern, eine Erklärung abzugeben, ob sie von der
     Altfallregelung Gebrauch machen wollen.

     cc) Die Verfahrenshinweise für die Verwaltungsverfahren wurden
     deswegen so ausführlich referiert, weil sich hieran folgendes zeigt:
     Es wird von Land zu Land sehr unterschiedlich sein, auf welchem
     Wege die betroffenen Ausländer über die Möglichkeit, die
     Bleiberechtsregelung in Anspruch zu nehmen, informiert werden. Es
     obliegt jedoch eindeutig jeweils den Ausländerbehörden, zunächst zu
     prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn dies nach der
     Aktenlage der Fall ist, sollen entsprechende Fristen zur Beendigung
     anderer Verfahren gesetzt werden.
     Nicht verlangt werden kann, dass bereits vor der Prüfung, ob die
     Voraussetzungen für die Bleiberechtsregelung gegeben sind, ein
     Pass bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Heimatlandes
     beschafft (und oft noch bezahlt) werden muss.
     Die Prüfung, ob die Bleiberechtsregelung von einzelnen Ausländern
     in Anspruch genommen werden kann und wenn ja, die Beratung
     darüber, welche Schritte dann einzuleiten sind, obliegt nach allen
     Ausführungserlassen der jeweils örtlich zuständigen
     Ausländerbehörde. Kommt die Behörde ihrer Verpflichtung nicht
     nach, erwächst dem Ausländer daraus kein Nachteil.

     4. “Familiennachzug”
     Familiennachzug zu Personen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach der
     Altfallregelung in Anspruch nehmen ist grundsätzlich möglich bei
     Ehegatten, allerdings beschränkt auf die Ehe, die bereits am
     9.11.1999 bestanden hat (IMK-Beschluss, Ziff. 11 3.3.3). In der
     Formulierung des Beschlusses ist ein Familiennachzug von anderen
     Familienmitgliedern als Ehegatten oder (minderjährigen) Kindern
     unter den Voraussetzungen des § 22 AusIG ausgeschlossen.

     III. Schlussbemerkung
     Die oben dargelegten Ausführungsbestimmungen von nur fünf
     Länder-Erlassen zum IMK-Beschluss vom 19.11.1999 verdeutlichen
     bereits, wie unterschiedlich in den Details der Beschluss für die
     jeweilige Länderverwaltung interpretiert und dementsprechend dann
     auch umgesetzt werden wird. Dabei lassen sich lediglich den
     Erlassen von NRW und Rheinland-Pfalz einige “liberale” Aspekte
     entnehmen. Die Fassung der übrigen Erlasse erlaubt die Prognose,
     dass über die dort zusätzlich aufgestellten Hürden mancher
     Ausländer, der ein Bleiberecht gern in Anspruch nehmen würde,
     stolpern wird.
     Sowohl der IMK-Beschluss als auch die bisher bekannten Erlasse
     lassen befürchten, dass sich erneut ein Ergebnis zeigen wird, was
     schon nach der Härtefall- oder Altfallregelung des Jahres 1996
     deutlich wurde: Man hat eine Altfallregelung ohne Altfälle geschaffen.
     1996 war die IMK davon ausgegangen, dass ca. 50.000 Ausländer
     von der Regelung Gebrauch machen würden. Die statistische
     Auswertung hat dann später ergeben, dass bundesweit 7.800
     Ausländer begünstigt waren. Nach der IMK vom 19.11.1999 wurde
     der bayerische Innenminister Beckstein mit dem Wort zitiert, er gehe
     davon aus, dass der Beschluss zu einer Begünstigung von
     bundesweit ca. 20.000 Ausländern führen würde. Die bisherigen
     Erfahrungen mit Anträgen zeigen, dass diese Einschätzung noch
     sehr optimistisch war.
     Dabei wird insbesondere das Erfordernis der “legalen
     (sozialversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit" sich als großes
     Problem erweisen, nachdem in den zurückliegenden Jahren die
     Ausländerbehörden zunehmend dazu übergegangen waren,
     Duldungen nur noch für wenige Monate auszustellen und damit
     verhindert wurde, dass die Arbeitsverwaltungen noch
     Arbeitserlaubnisse erteilten oder verlängerten.
     Letztlich ist die Regelung, die von der Ausländerbeauftragten als ein
     “Teilerfolg für die Integration” und insbesondere wegen der
     Einbeziehung vietnamesischer Staatsangehöriger als “wichtiges
     Signal” charakterisiert wurde, eher das Ergebnis eines Kalküls mit
     dem Rechenschieber und nicht das Ergebnis einer großzügigen
     humanitären Geste.
     Man mag begrüßen, dass es überhaupt zu dem
     Beschlusskompromiss vom 19.11.1999 gekommen ist, nachdem
     Fachleute dies vorher für außerordentlich zweifelhaft gehalten
     hatten.
     Der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung ist insoweit
     zuzustimmen, als sie in ihrer Mitteilung zur Altfallregelung formuliert
     hat, dass die erheblichen Probleme, die einer besseren Integration
     vieler geduldeter Flüchtlinge ohne Rückkehrperspektive
     entgegenstehen, mit diesem Beschluss der Innenministerkonferenz
     “jedoch nur teilweise aus dem Weg geräumt” wurden.
     In der ausländerbehördlichen Praxis der nächsten Monate wird sich
     zeigen, ob der “Geist” des Beschlusses, nämlich Integration zu
     ermöglichen, auch von den Sachbearbeitern der Ausländerbehörden
     gutwillig aufgegriffen wird. Dies wäre zu hoffen; die Erfahrungen mit
     früheren Altfallregelungen und die Formulierungen der
     Ausführungserlasse, die sich gerade an die Behördenmitarbeiter
     richten, lassen allerdings eher das Gegenteil befürchten.

     Anmerkung: Die folgenden Erlasse können bei IBIS e.V. bestellt
     werden:
          Bayern, Stand 25.11.1999, 7 S. (Auszüge), R5286
          Bremen, Stand 23.11.1999, 4 S., R5287, und Ergänzung, 2 S.,
          R5288
          Niedersachsen, Stand 10.12.1999, 7 S., R5289
          Nordrhein-Westfalen, Stand 29.12.1999, 3 S.,  R5209
          Rheinland-Pfalz, Stand 07.12.1999, 5 S., R5290

     Wichtiger Hinweis: Nach der Publikation des
     Innenminsterkonferenzbeschlusses ist vereinbart worden,
     dass die Bleiberechtsregelung nicht für Bürger der
     Bundesrepublik Jugoslawien gelten soll, unabhängig davon
     ob sie ausreisepflichtig sind oder nicht.
 
 
 
 

      Ländermaterialien
 

            Äthiopien

          VG Magdeburg, U.v. 17.09.1999 - A 5 K 141/99 -: § 51 I AuslG
          (Flüchtlingsanerkennung) für Eritreer wegen Gefahr der
          Deportation nach Eritrea; 8 S., R4893
          Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 30.11.1999 an
          VG Ansbach: Gefährdung wegen exponierter Arbeit für den
          äthiopischen Lehrerverband (Ethiopian Teachers’ Association /
          ETA); ENPF und EPF; 3 S., L5059
          Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 30.11.1999 an
          VG Ansbach: Zu Kämpfen zwischen Oromo-Gruppen im Januar
          1995; Rache durch Familienangehörige; 3 S., L5058

            Afghanistan

          VGH Ba-Wü, B.v. 17.11.1999 - A 6 S 608/99 -: Nach wie vor
          keine quasi-staatliche Herrschaftsgewalt der Taliban; § 53 VI 1
          AuslG für Angehörigen der maoistischen Organisation
          “Sasmaneh Rahaj”, Nachfolgeorganisation u.a. von
          “Scholeh-Jahwed” (Ewige Flamme). 21 S., R4917

            Algerien

          Algeria Watch, Aufzeichnung einer Zeugenaussage eines
          Polizeioffiziers zur Verstrickung staatlicher Sicherheitskräfte in
          die Islamisten zugerechneten Attentate, Teil der Infomappe 10
          von Algeria Watch, www.algeria-watch.org, 8 S., L5170
     >

            Angola

          BVerwG, U.v. 21.09.1999 - 9 C 19.99 -: Aufhebung einer
          Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1
          AuslG für vierköpfige angolanische Familie (fehlerhafte
          Subsumtion); 6 S., R4880
          BVerwG, U.v. 21.09.1999 - 9 C 9.99 -: Ähnlich, jedoch für
          einen Vater mit Kind; 5 S., R4875
          VGH Ba-Wü, B.v. 10.11.1999 - A 13 S 3413/97 -: “In der
          Rechtsprechung des Senats ist insoweit bereits grundsätzlich
          geklärt, dass in Deutschland geborene, auf das öffentliche
          Gesundheitswesen angewiesene Kinder bis zu fünf Jahren -
          was auch bei den Klägerinnen zutrifft - bei einer Abschiebung
          nach Angola bei den bestehenden desolaten Verhältnissen mit
          hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben, wegen
          unzureichender medizinischer Versorgung oder mangels
          anderer ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder
          Krankheit zu sterben.” 3 S., R5047
          OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 17.11.19998 A 11816/99.OVG -:
          Keine Gefährdung wegen Mitgliedschaft in der FLEC-FAC,
          FFAKO (ehemals MAKO), keine für § 53 VI 1 AuslG
          hinreichende Existenzgefährdung selbst bei Kindern; 12 S.
          (Auszüge!), R5140

            Aserbaidschan

     ai: Folter und unfaire Gerichtsverfahren
     “Comments on the Initial Report Submitted to the United Nations
     Committee Against Torture”, Oktober 1999, EUR 55/02/99; 50 S.,
     L4923
     “In November 1999 the United Nations (UN) Committee against
     Torture in Geneva will examine Azerbaijan's Initial Report about the
     measures the country has taken to implement the Convention against
     Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or
     Punishment (the Convention against Torture). On the eve of this
     review Amnesty International remains concerned that Azerbaijan has
     failed to implement fully ist treaty obligations, as allegations that
     people are being subjected to torture and ill-treatment by law
     enforcement officials are persistent and widespread. These
     allegations issue from a range of Azerbaijan's places of detention, in
     both political and criminal cases, but have not only related to
     detainees - law enforcement officials are also reported to have
     abused lawyers, journalists, opposition politicians and demonstrators.
     And in the army, conscripts are said to have been subjected to brutal
     hazing while officers turn a blind eye.
     A lack of safeguards and procedures from the beginning of detention,
     and a failure to abide by regulations that do exist, leave people at risk
     of violations of their fundamental right not to be subjected to torture
     or ill-treatment. There is no requirement at present for a detained
     person to be brought promptly before a judge, nor are there any
     procedures whereby a person can challenge in court the lawfulness
     of their detention or their continued detention - violations of
     Azerbaijan's fair trial obligations under the International Covenant on
     Civil and Political Rights.
     State agents have also obstructed access by lawyers, family
     members, and independent doctors to those held pending trial. There
     have been persistent allegations that physical and mental abuse has
     not only flourished in those conditions, but also become a routine tool
     for obtaining confessions and coercing testimony, or for intimidation
     and extortion. In many cases the victims of torture and ill-treatment -
     isolated and feeling vulnerable - do not lodge official complaints at
     the time, afraid that they will make their situation worse, fearing
     reprisals, or simply having no faith that officials will launch prompt and
     impartial investigations. Often they fear even to request a doctor to
     record or treat injuries, and investigators can refuse requests by
     detainees and their lawyers to arrange a forensic medical
     examination. Deprived of this avenue of proving allegations of torture
     or ill-treatment many victims wait to speak out at a public trial, but
     then find judges reluctant to order comprehensive inquiries into their
     allegations, or to exclude as evidence testimony said to have been
     obtained under duress.
     Other obstacles arise even if complaints are made at the time of the
     alleged torture or ill-treatment. The criminal code does not contain a
     separate offence punishing torture as defined in the Convention
     against Torture. In some instances prosecutors are said to have
     been reluctant to open criminal cases against law enforcement
     officials for torture or ill-treatment, even when they have received a
     complaint that a person has been tortured or ill-treated by an agent
     of the state. In other instances it has been alleged that when cases
     have been opened, the authorities have failed to initiate thorough,
     prompt and impartial investigations. Cases have often been closed
     for lack of evidence after what is allegedly a perfunctory investigation,
     with the result that the allegations are never tested in court.
     Amnesty International is deeply concerned that the authorities' failure
     to meet their obligations to initiate impartial and thorough allegations
     of ill-treatment and torture, and the failure to bring alleged
     perpetrators to justice in the course of full and fair proceedings,
     creates both an impression that torture and ill-treatment by law
     enforcement officials is acceptable conduct, and also allows law
     enforcement officials to engage in such conduct and violate people's
     human rights with impunity.
     This report examines such issues, and concludes with Amnesty
     International's recommendations to the Azerbaijani authorities.”

     Weitere Dokumente:
          VG Oldenburg, B.v. 03.12.1999 - 1 B 3921/99 -: Keine
          Gefährdung wegen jüdischer Religionszugehörigkeit, § 80
          V-Antrag abgelehnt. 4 S., R4935

            Bangladesch

     South Asia Human Rights Documentation Centre: Verfolgung
     durch Gesetz
     “Dealing with Dissent: The "Black Laws" of Bangladesh”, HRF/8/99,
     11. Oktober 1999, 3 S., L5234
     “On 6 September 1999, the Cabinet of the Government of
     Bangladesh endorsed in principle the draft Public Security (Special
     Provision) Bill 1999. While the details of the proposal are not public,
     the Government has indicated that the Bill provides for Special
     Tribunals and stern punishment for specified crimes including
     extortion, hijacking, property damage and arson - acts that are
     already criminal under the Bangladesh Penal Code. The Government
     has made no secret of the fact that the Bill is aimed at the arrest and
     detention of so-called "terrorists" and enemies of the state of
     Bangladesh. Inevitably, these so-called "terrorists" will include
     members of the political opposition to the Awami League
     Government.
     The threat posed by Public Security (Special Provision) Bill should be
     considered in light of Bangladesh's experience with national security
     legislation. The Suppression of Terrorism Act 1992 - under which
     over 6,900 people were detained and subject to summary trials -
     lapsed in 1994. The Public Security (Special Provision) Bill simply
     appears to be its latest reincarnation. Indeed, Bangladesh's short
     history has been littered with preventive detention and anti-terrorism
     laws - the most well established and draconian of which is the Special
     Powers Act 1974.
     Preventive detention laws have existed on the sub-continent since
     British colonial rule in the nineteenth century. After gaining
     independence, both India and Pakistan allowed for the continuation
     of preventive detention laws in their respective constitutions. As a
     result, during the struggle for independence from Pakistan, Bengali
     freedom fighters were arbitrarily arrested and detained on a routine
     basis. Upon Independence, the political leadership of Bangladesh
     declared its commitment to ending this practice, and the Constitution
     of Bangladesh, promulgated on 6 December 1972, did not provide for
     preventive detention. However, the pledge was short-lived.
     In September 1973, the Parliament passed the Second Amendment
     Bill which amended Article 33 of the Constitution of Bangladesh and
     authorised Parliament to pass preventive detention laws. While the
     inserted provision did provide for some safeguards - such as the
     production of the detainee before an Advisory Board within six
     months of his or her detention - the effect of the amendment was to
     open the way for wide-scale arbitrary detentions.
     Five months after the adoption of the Second Amendment Act, the
     Special Powers Act 1974 (the Act) was passed. The Act was
     purportedly designed to crush "black marketeers." However, it was
     immediately used to neutralise political opponents. The primary
     targets of the Act were suspected members and sympathisers of the
     radical left and Jumma activists in the Chittagong Hill Tracts (CHTs).
     Over the following 25 years, successive governments have continued
     to use the Special Powers Act to control freedom of expression and to
     suppress political opposition. The limited safeguards provided in the
     Act have also allowed District Administrators to use it as a tool of
     intimidation against suspected political opponents and their families
     and against people engaged in personal feuds with the authorities.
     While political opposition parties have repeatedly promised to repeal
     the law if elected, the law has been maintained when various groups
     have come to power. For example, during the rule of the Bangladesh
     Nationalist Party (BNP) from 1991-1996, thousands of members of
     the Awami League were arrested under the Special Powers Act.
     During her election campaign, Prime Minister Sheikh Hasina
     undertook to repeal the Act if elected. In March 1997, Prime Minister
     Hasina announced there was no plan to repeal the Act; its utility to
     past governments justified its existence. Not surprisingly, the Awami
     League Government has extensively used the Act to detain BNP
     activists.
     The Act provides for the detention of individuals who might commit
     "prejudicial acts" against the State. Under Section 2(f) of the Act,
     "prejudicial acts" include undermining the sovereignty or security of
     Bangladesh, creating or exciting feelings of enmity and hatred
     between different communities and interfering with the maintenance
     of law and order. The Act provides no guidance on the burden of
     proof necessary for the government to conclude that an individual is
     likely to commit a prejudicial act. As a result, detentions under the
     Special Powers Act generally rely on allegations with very little
     evidence.
     There are little, if any, institutional checks against abusive use of the
     Act by government officials. Detention under the Act is generally
     performed at the behest of the District Magistrate or Additional
     District Magistrate in the area. In most districts, the District Magistrate
     is also the District Administrator, as Article 115 of the Constitution of
     Bangladesh provides that subordinate courts are to be under the
     control of the Executive. The failure of the separation of powers has
     meant that detentions are often politically motivated within the
     districts. The Ministry of Home Affairs is supposed to provide a report
     within 30 days stating the grounds for detention of an individual. The
     Act allows for initial detention of a period of one month, after which
     time an Advisory Board can indefinitely extend the detention for
     six-month periods at a time. Additionally, detainees are denied the
     right to legal representation before the Advisory Board.
     The only hope for most detainees are the few lawyers who are willing
     and prepared to file habeas corpus petitions before the High Court
     Division of the Supreme Court of Bangladesh on a pro bono basis.
     The cost of legal fees for filing such petitions extends to over Tk.
     10,000 (or $ US 200), which is well outside the financial reach of most
     people detained under the Act. As a result, only around half of those
     detained are ever able to take their cases before the High Court
     Division of the Supreme Court of Bangladesh. Review is limited. The
     High Court Division holds the only hope for the speedy release of
     detainees. From 1974 to March 1995, 10,372 petitions of habeas
     corpus were moved before the High Court in Dhaka. More recent
     figures indicate that in 10,651 (or 99.3%) cases, the court found that
     there was a prima facie reason to believe that the detention was
     illegal. Ultimately, detention was found to be valid in only 8.57% of
     cases.” (...)
     The frequency with which the Special Powers Act has been used, has
     increased drastically since its introduction. In 1974, a total of 513
     individuals were detained under the Act. In the first six months of
     1999, 6,650 individuals were detained under the Act. Various types of
     people are detained under the Act - politicians, students, family
     members of opposition leaders and personal enemies of police
     personnel and government administrators.
     One of the latest targets under the Act are suspected opponents of
     the 2 December 1997 Peace Accord in the CHTs. On 12 April 1999,
     Dipayan Khisa and Usain Marma, students in the CHT, were arrested
     without a warrant by the Bandarban Thana Police. They were
     produced before the local Magistrate and remanded for three days,
     after which time they were sent to Bandarban District Jail. On 16 April
     1999, the two students were served with orders and grounds of
     detention under the Special Powers Act. They were detained on the
     grounds that they were members of an armed terrorist group and had
     distributed leaflets that incited hatred against Bangladesh. Both
     students were fortunately able to secure the services of a lawyer who
     filed writ petitions No. 1375 and No. 1376 in the High Court Division of
     the Supreme Court. On 14 June 1999, the court found that their
     detention was illegal and ordered their release. Both of them had
     been illegally detained for two months and were nevertheless denied
     compensat.
     The proposed Public Security (Special Provision) Bill would provide
     the Government of Bangladesh with yet another avenue for abuse of
     due process and the suppression of political opposition. In a region
     characterised by widespread human rights abuses excused in the
     name of "national security," the Special Powers Act is already one of
     the most resilient limits on democracy. Until the Government of
     Bangladesh genuinely commits to securing fair democratic processes
     for responding to dissent, the Special Powers Act will remain an
     accepted tool of government and an albatross around the neck of a
     country that aspires to be a mature democracy.
     The proposed Public Security (Special Provision) Bill threatens to
     take Bangladesh further down the road away from democracy. The
     continuation, if not amplification, of abuses under the Special Powers
     Act indicate the experience that will likely be suffered under the Public
     Security (Special Provision) Bill if it passes into law.”

            Bosnien-Herzegowina

     Hinweis: S. auch VG München: Obergutachten bei widersprüchlichen
     Einzelgutachten, im Abschnitt Asylverfahrens- und -prozessrecht

     LMI NRW: Erlass zu Traumatisierten und Deserteuren der
     Republika Srpska
     Als Anlage: Protokoll der 8. Sitzung des gemeinsamen
     Expertenausschusses nach dem deutsch-bosnischen
     Rückübernahmeabkommen vom 27.10. bis 28.10.1999 und
     Übersetzung des Gesetzes der Republika Srpska über die
     Änderungen und Ergänzungen des Amnestiegesetzes. 5 S., R5050,
     und 10 S., R5086 (Anlage)
     “1.Traumatisierte Flüchtlinge
     Nach den Aussagen in der Expertenrunde ist die medizinische
     Grundversorgung für Traumatisierte in Bosnien und Herzegowina
     nunmehr sichergestellt. Diese Einschätzung deckt sich weitgehend
     mit Stellungnahmen der Deutschen Botschaft in Sarajewo vom
     04.10.1999 und 12.10.1999, in denen eine steigende Zahl von
     Behandlungszentren konstatiert wird, die bis Ende des Jahres ein
     ausreichendes Niveau erreichen wird.
     Damit kann nicht mehr generell, d.h. ohne Einzelfallprüfung, bei
     traumatisierten Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina vom Vorliegen
     eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG
     wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden.
     Der Erlass vom 18.08. 1998 wird daher insoweit aufgehoben.
     Seit der Einzelfallprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
     Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierten in Bosnien und
     Herzegowina für besonders intensive und langfristige therapeutische
     Behandlungen noch eingeschränkt sind. Es wird erwartet, dass auch
     diese Einschränkungen im Laufe des Jahres 2000 durch bereits
     angelaufene internationale Hilfen entfallen. Diese aktuell noch
     bestehenden Einschränkungen werden es regelmäßig rechtfertigen,
     in den Fällen, in denen Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina
     wegen einer Traumatisierung bereits in andauernder fachärztlicher
     Behandlung sind und für die die Notwendigkeit einer besonders
     intensiven und langfristigen therapeutischen Behandlung, ggf. nach
     Beteiligung eines Amtsarztes, nachgewiesen ist, weiterhin von einem
     Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AusIG auszugehen. Es
     bestehen keine Bedenken, wenn für diesen Personenkreis bei jetzt zu
     erteilenden Duldungen die hierfür nach § 56 Abs. 2 Satz 1 AusIG
     vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr ausgeschöpft wird.
     Dagegen können Flüchtlinge, die bisher nicht in intensiver
     fachärztlicher Behandlung stehen oder sich erstmalig bei
     Ausreiseaufforderung darauf berufen, traumatisiert zu sein,
     regelmäßig schon jetzt auf die ausreichenden
     Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verwiesen werden.
     2. Kriegsdienstverweigerer und Deserteure
     Die Ergänzung des Amnestiegesetzes für die Republika Srpska ist am
     23.07.1999 in Kraft getreten. Damit sind nunmehr auch Rückkehrer
     aus der Republika Srpska, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis
     22.12.1995 Straftaten gegen die öffentliche Ordnung und die
     Streitkräfte begangen haben sollen, straffrei gestellt.
     Die Bezugserlasse vom 12.06.1997 und 18.08.1998 werden im
     Hinblick auf die Duldungsregelung für serbische
     Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus der Republika Srpska
     aufgehoben.
     3. Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
     (IStGHJ)” (...)

     Weitere Dokumente:
          VGH Ba-Wü, U.v. 25.11.1999 - A 14 S 1688/98 -:  Amtlicher
          Leitsatz: “Der Abschiebung einer gemischt-ethnischen Familie
          (Ehemann Kroate, Ehefrau Serbin) mit einem neunjährigen
          Kind nach Bosnien und Herzegowina steht kein zwingendes
          Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen,
          da sie im Föderationsgebiet und auf dem Weg dorthin keinen
          Gefahren ausgesetzt sind, vor denen die genannte
          Bestimmung schützen soll.” S.a. Abschiebungsschutz und
          allgemeines Ausländerrecht; 23 S., R5057
          OVG Saarland, B.v. 06.12.1999 - 9 Q 299/98 -: Kein
          Abschiebungsschutz nach § 53 VI 1 - geschweige denn § 51 I
          AuslG - für Muslime oder Kroaten aus der Republika Srpska;
          15 S., R5098
          Innenministerium Schleswig-Holstein, (großzügiger) Erlass vom
          29.11.1999 zur ausländerrechtlichen Behandlung der
          traumatisierten Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina; 2 S.,
          R5103
          Human Rights Coordination Center des Office of the High
          Representative, Monatsbericht, Oktober 1999, 11 S., L5171

            Irak

     BVerwG zum Nordirak als inländischer Fluchtalternative
     U.v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, 12 S., R5214, hier: Teil I; Fortsetzung
      im Abschnitt Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht
     “Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt
     Bundesrecht.
     Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf
     Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließlich mit der
     Erwägung verneint, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Nordirak
     mangels dort vorhandener effektiver staatlicher oder staatsähnlicher
     Gewalt keine politische Verfolgung drohen könne. Es hat dabei weder
     geprüft, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch ob er im Falle
     seiner Rückkehr in andere Landesteile seines Heimatstaates Irak
     staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Das Berufungsgericht durfte
     dies zwar alles ungeprüft lassen, hätte den Kläger dann aber nur
     unter der Voraussetzung auf den Nordirak als sicheren Landesteil
     verweisen können, dass dort alle Bedingungen einer innerstaatlichen
     Fluchtalternative erfüllt sind. Die Prüfung nach Maßgabe der
     Grundsätze einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre deshalb
     geboten gewesen, weil das Berufungsgericht - wollte es seine
     Entscheidung allein auf Feststellungen zu den politischen
     Verhältnissen im Nordirak stützen - jedenfalls eine regionale
     Verfolgung des Klägers im Zentralirak hätte unterstellen müssen.
     Denn für die Prognose, ob dem Ausländer bei der Rückkehr in den
     Heimatstaat politische Verfolgung droht, muß das gesamte
     Staatsgebiet in den Blick genommen werden, auch wenn er aus dem
     als sicher angesehenen Landesteil - hier dem Nordirak - stammt. Da
     das Berufungsgericht weder die geltend gemachte
     Rückkehrverfolgung des Klägers mit Blick auf den Gesamtirak noch
     die Möglichkeit seiner Verweisung auf den Nordirak nach Maßgabe
     der Grundsätze einer inländischen Fluchtalternative geprüft hat, steht
     seine Entscheidung nicht im Einklang mit der angeführten
     Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
      (vgl. Urteile des Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -
     (ASYLMAGAZIN 12/99, S. 32), zum Abdruck in der
     Entscheidungssammlung vorgesehen, und vom 8. Dezember 1998 -
     BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84).
     Die Berufungsentscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG erweist sich auch
     nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die
     tatsächlichen, den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO)
     Feststellungen des Berufungsgerichts, auf deren Grundlage es
     Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf den
     Nordirak abgelehnt hat, reichen nicht aus, um im Revisionsverfahren
     zu Lasten des Klägers annehmen zu können, er sei in diesem Gebiet
     hinreichend sicher vor politischer Verfolgung, wie es eine inländische
     Fluchtalternative voraussetzt. Das Berufungsgericht hat allerdings
     festgestellt, der Kläger müsse nicht befürchten, im Nordirak Opfer
     eines Anschlags irakischer Agenten zu werden, weil er keine
     irgendwie herausgehobene politische oppositionelle Funktion
     innegehabt habe und weil ihm wegen seines Asylantrags und der
     illegalen Ausreise dort auch sonst seitens des Irak keine Gefahren
     drohten (BA S. 11). Auch wenn dem entnommen werden könnte, der
     Kläger sei im Nordirak vor irakischen Agenten hinreichend sicher,
     fehlt es an tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen zur
     Verfolgungssicherheit im Hinblick auf das Risiko eines
     Wiedereinmarsches der irakischen Armee in die Kurdengebiete. Das
     Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, insoweit bestehe
     keine akute Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des
     Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG, auch sei mit einer
     solchen Entwicklung nicht zu rechnen (BA S. 12). Diese Feststellung
     hat das Berufungsgericht ausdrücklich anhand des strengen
     Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für die Annahme einer extremen
     Gefahr bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des §
     53 Abs. 6 AuslG getroffen
         (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 -
         BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <258 f.>; Beschluss vom 26.
         Januar 1999 - BVerwG 9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = InfAuslG 1999,
         265; Urteil vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 17.99 -).
     Auf eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung lassen
     diese Feststellungen nicht schließen.
     Da die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch eine
     stattgebende Entscheidung nicht tragen, verweist der Senat das
     Verfahren an das Berufungsgericht zurück (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
     VwGO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht
     eine Verpflichtung nach § 51 Abs. 1 AuslG nur aussprechen können,
     wenn es zu dem - bisher lediglich unterstellten - Ergebnis gelangt,
     dass die Ausreise und Asylantragsstellung des Klägers oder sein
     individueller Verfolgungsvortrag die Annahme politischer Verfolgung
     bei seiner Rückkehr in den Irak überhaupt rechtfertigen. Ist dies der
     Fall, kommt der Nordirak als inländische Fluchtalternative allerdings
     nur dann in Betracht, wenn der Kläger dort nach der tatrichterlichen
     Prognose auf absehbare Zeit vor einem Verfolgungszugriff durch den
     irakischen Staat - und auch vor Anschlägen seiner Agenten (zur
     Verfolgungstauglichkeit dieser Maßnahmen vgl. Urteil des Senats
     vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - a.a.O.) - hinreichend
     sicher ist. Dagegen könnte sich der Kläger grundsätzlich nicht auf
     sonstige im Nordirak drohende Nachteile berufen, da er von dort
     ausgereist ist, diese Nachteile also nicht verfolgungsbedingt sein
     dürften
         (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 -
         BVerwGE 105, 204 <211 ff.>).
     Stünde die hinreichende Sicherheit des Klägers im Nordirak fest,
     dürfte er auf dieses Gebiet als inländische Fluchtalternative
     gleichwohl nur dann verwiesen werden, wenn er es - was er bestreitet
     - ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich erreichen könnte
         (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz
         402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162, S. 389 und ebenso zu § 53 Abs. 6 AusIG
         Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265
         <277 f.>; Urteil vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -
         BVerwGE 105, 187 <194>).
     Der Nordirak wäre nach der Rechtsprechung des
     Bundesverwaltungsgerichts als inländische Fluchtalternative hierbei
     allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn es keine
     Abschiebemöglichkeit in das sichere Gebiet gäbe, sofern es der
     Kläger in zumutbarer Weise freiwillig erreichen könnte
         (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -
         BVerwGE 91, 150 <154 f.> sowie wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG
         BVerwG, Urteil vom 15. April 1997, a.a.O., S. 278; Urteil vom 2.
         September 1997, a.a.O.).
     Denn auch in diesem Fall bedürfte er nicht des subsidiären Schutzes
     vor politischer Verfolgung in Deutschland. Dabei ist es, wie der Senat
     zur Vermeidung von Mißverständnissen anmerkt, in erster Linie
     Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die
     ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere Orte des
     Heimatstaats als unzumutbar erscheinen lassen können. Der Hinweis
     auf fehlende Reisedokumente, die etwa zur Erlangung eines
     Transitvisums benötigt werden, reicht jedenfalls nicht aus, da diese,
     wenn der Ausländer seine Mitwirkung nicht verweigert, regelmäßig
     beschafft werden können.”
     Einsender: RA M. Sack, München

     Weitere Dokumente:
          VG Frankfurt a.M., B.v. 29.10.1999 - 2 G 3649/99.A -:
          Einreisegestattung im Flughafenverfahren, da Gefährdung
          wegen Asylantragstellung und keine anderweitige Sicherheit in
          Jordanien; 5 S., R5144
          ai: “Victims of Systematic Repression”, 24.11. 1999, MDE
          14/10/99: Gliederung: Introduction; Background; Arbitrary
          Arrest and Detention; Torture and Ill-Treatment; the Death
          Penalty; Prominent Shi’a Clerics Victims of Possible
          Extra-Judicial Executions; Forcible Expulsions of Non-Arabs;
          Recommendations; 24 S., L5087
          Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 06.12.1999 an
          VG Ansbach: Zur Bewertung eines Auslandsaufenthaltes, zum
          Parteizwang; 5 S., L5060
          Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 05.07.1999 an
          VG Schwerin: Zur Bestrafung illegaler Ausreise; 4 S., L4930
          Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31.10.1999 an
          VG Greifswald: Zu der vom CIA unterstützten arabischen, auch
          bewaffneten Oppositionsgruppe INC; 5 S., L4929

            Iran

          VG Aachen, U.v. 16.11.1999 - 5 K 3326/95.A -:
          Flüchtlingsanerkennung für Konvertiten; 14 S., R5175
          AA, Stellungnahme vom 27.10.1999 an VG Sigmaringen,
          514-516.50/ Nr. 1097: Keine Sippenhaft; 2 S. u. 7 S. Anhang,
          L5061

            Jugoslawien

     Thür. OVG: Inländische Fluchtalternative für Kosovo-Albaner
     im Kosovo
     U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -, 20 S., R5176
     “Den Klägern ist eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten.
     Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Asylsuchender auf eine
     Rückkehr an seinen Aufenthaltsort vor der Ausreise nur verwiesen
     werden kann, wenn - 1. - ihm dort nicht mit beachtlicher
     Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht bzw. im Falle der
     Vorverfolgung eine Verfolgungswiederholung hinreichend sicher
     auszuschließen ist und - 2. - die Voraussetzungen für eine
     inländische Fluchtalternative vorliegen, es sei denn, er hat nirgendwo
     in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten
         (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 31/92 - NVwZ 1993,
         791 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160).
     Das bedeutet im Falle zurückkehrender Kosovo-Albaner: Da nicht
     festgestellt werden kann, dass sie im übrigen Rest-Jugoslawien vor
     politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, kann ihnen eine
     Rückkehr in den Kosovo nur zugemutet werden, wenn auch die
     Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative - insbesondere
     hinsichtlich des Nichtvorhandenseins sonstiger existenzbedrohender
     Nachteile und Gefahren - vorliegen. Dies ist der Fall. Zurückkehrende
     Kosovo-Albaner haben im Kosovo weder politische Verfolgung durch
     den rest-jugoslawischen Staat noch sonstige existenzbedrohende
     Nachteile und Gefahren zu befürchten.” (...)

     “Die Verweisung auf die inländische Fluchtalternative scheidet nicht
     wegen der faktisch vollzogenen Abtrennung des Kosovo vom
     jugoslawischen Staatsverband im Zuge der Übernahme der
     Militärgewalt durch die KFOR-Truppen und die UN-Zivilverwaltung
     aus. Erst wenn der Staat in einer Region die Gebietsherrschaft - etwa
     durch Annexion oder Sezession - endgültig verliert, wird eine Region
     asylrechtlich zum Ausland und kann nicht mehr inländische
     Fluchtalternative sein
         (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 - NVwZ 1999,
         544 = AuAS 1999, 166).
     Diese Voraussetzungen liegen für den Kosovo nicht vor. Weder hat
     sich der Kosovo für unabhängig erklärt (was auch erklärtermaßen
     nicht Ziel der UN-Mission ist) noch hat ein dritter Staat die Provinz
     Kosovo annektiert.
     Vielmehr gehört der Kosovo trotz der internationalen Truppenpräsenz
     nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. Durch die Übernahme
     der Kontrolle durch KFOR-Truppen ist die staatliche Bindung an die
     Bundesrepublik Jugoslawien nicht gelöst worden. Vielmehr ist der
     Status der Provinz Kosovo als Teil der Bundesrepublik Jugoslawien
     auch nach dem Militärabkommen zwischen der NATO und der
     Bundesrepublik Jugoslawien unangetastet geblieben (Auszug aus
     dem Wortlaut des Militärabkommens in der Süddeutschen Zeitung
     - SZ - vom 11. Juni 1999).
     Nach dem Einmarsch der KFOR (Kosovo-Force)-Truppen ab Mitte
     1999 und der Implementierung einer unter Kontrolle der Vereinten
     Nationen - UN - stehenden Zivilverwaltung ist eine politische
     Verfolgung der Kosovo-Albaner ausgeschlossen.
     Die vor dem Einmarsch der KFOR-Truppen als Verfolger der
     albanischen Bevölkerungsgruppe in Frage kommenden
     serbisch-jugoslawischen Militär- und Polizeieinheiten sind seit Ende
     Juni 1999 vollständig aus der Provinz Kosovo abgezogen (dpa vom
     20. Juni 1999) und üben im Kosovo keine staatliche Macht mehr aus.
     Vielmehr baut die von den Vereinten Nationen eingesetzte neue
     Zivilverwaltung des Kosovo UNMIK (United Nations Interim
     Administration Mission Kosovo) eine eigene Zivilverwaltung für den
     Kosovo auf. Militärisch gesichert wird dieser regionale
     Herrschaftsbereich unter UN-Verantwortung von den multinationalen
     Einheiten der KFOR. Von den zum Ende des Krieges aus dem
     Kosovo Geflüchteten sind zum Stichtag 15. Oktober 1999 ca.
     800.000 Flüchtlinge wieder dorthin zurückgekehrt. Die Situation im
     Kosovo ist derzeit bereits so stabilisiert, dass die
     Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (UNHCR) ihre
     täglichen aktuellen Berichte zum Flüchtlingsgeschehen im Kosovo
     seit dem 8. September eingestellt hat (Kosovo Crisis Update im
     Internet unter www.unhcr.ch).
     Die UNMIK ist in allen Bereichen des täglichen Lebens präsent. Der
     Ausbau der Verwaltungs- und Versorgungsstrukturen durch die
     UNMIK hat nach dem in das Verfahren eingeführten Lagebericht der
     UN-Mission vom 15. Oktober 1999 (im Internet unter
     www.unorg/peace/kosovo/pages/answers.htm) einen Stand erreicht,
     der es rechtfertigt, von einem staatsähnlichen Gebilde im Kosovo zu
     sprechen, das die Sicherheit der dort lebenden Kosovo-Albaner
     gewährleistet. Aus dem übersetzten Bericht (S. 3 ff.) ergibt sich im
     wesentlichen:...” (...)
     “Den Klägern ist auch kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu
     gewähren. Insbesondere besteht im Kosovo keine extreme
     allgemeine Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG, die ohne
     Rücksicht auf die Sperrwirkung nach S. 2 der Vorschrift bei
     verfassungskonformer Auslegung zu berücksichtigen wäre. Aufgrund
     der oben dargelegten Tätigkeit zahlreicher internationaler
     Hilfsorganisationen ist das Existenzminimum von Rückkehrern
     ausreichend gesichert.”
     Einsender: Thür. OVG

     VG Sigmaringen: Kosovo für Albaner sicher /
     Rechtsprechungsübersicht
     U.v. 06.12.1999 - A 7 K 11817/99 -, 20 S., R4999
     “Die Zuerkennung von Asyl ist danach jedenfalls deshalb nicht
     gerechtfertigt, weil der Kläger im Kosovo heute und in absehbarer
     Zukunft (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylVfG) hinreichend sicher vor
     politischer Verfolgung seitens des jugoslawischen Staates,
     insbesondere auch der Sicherheitskräfte der Serbischen Republik ist
         (vgl. insoweit auch die, soweit ersichtlich, bisher einheitliche
         erstinstanzliche und obergerichtliche Rechtsprechung BayVGH B.v.
         14.10.1999 - 19 B 98.32533 -, B.v. 8.9.1999 - 19 B 99.30161 -, B.v.
         2.9.1999 - 19 B 96.30006 -, B.v. 16.7.1999 - 19 ZB 99.31429 -; OVG
         Frankfurt Oder B.v. 24.6.1 999 - 4 A 157/96.A -; OVG Hamburg B.v.
         24.8.1999 - 3 Bf 331/99.a -; OVG Lüneburg B.v. 20.9.1999 - 13 L
         1513/99 -,  B.v.13.9.1999 - 13 L 5132/98 -, B.v.17.8.1999 - 3 L 1710/99
         - und B.v. 24.6.1999 - 3 L 2248/99 -; OVG NRVV U.v. 30.9.1999 - 13 A
         5372/97.A -, B.v. 3.9.1999 - 13 A 3178/98.A -, B.v. 19.8.1999 - 14 A
         1229/98.A - und B.v. 5.7.1999 - 13 A 1856/98.A -; OVG Saarland U.v.
         20.9.1999 - 3 R 29/99 -; OVG Schleswig B.v. 13.09.1999 - 3 L 66/99 -;
         VG Ansbach U.v. 9.8.1999 - AN 21 K 99.30187 -; VG Braunschweig
         U.v. 18.6.1999 - 7 A 7231/98 - und U.v. 18.6.1999 - 7 A 7361/98 -, VG
         Düsseldorf U.v. 23.7.1999 - 1 K 7776/98.A -, VG Freiburg U.v.
         23.6.1999 - A 8 K 11809/97 -, VG Göttingen U.v. 15.9.1999 - 3 A
         3422/97 -; VG Hamburg U.v.13.9.1999 - 21 VG A 1184/97 -; VG
         Karlsruhe U.v. 3.9.1999 - A 3 K 10268/99 -; VG Koblenz U.v. 18.6.1999
         - 9 K 2177/98.KO; VG Saarland U.v. 1.7.1999 - A 11 K 12026/98 -).
     Eine andere Beurteilung ergibt sich deshalb auch nicht für
     Minderheiten (Roma und Ashkali), die sich darauf berufen von
     Kosovo-Albanern verfolgt zu werden.”
     Anmerkung: letzter Satz ohne nähere Begründung; s. dieselbe
     Entscheidung auch im Abschnitt Abschiebeschutz und allgemeines
     Ausländerrecht).
     Einsender: VG Sigmaringen

     VG Münster: Keine landesweite Gefahr für Roma
     U.v. 02.11.1999 - 4 K 288/95.A -; 8 S., R5053
     “Zwar finden jüngst insbesondere im Kosovo vermehrt Übergriffe der
     Bevölkerung gegen Roma-Volkszugehörige statt. Diese Ereignisse
     rechtfertigen allerdings nicht die Annahme einer landesweiten
     (staatlichen) Gruppenverfolgung. Insbesondere in der Großstadt
     Belgrad droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
     Verfolgung. Dort gibt es beispielsweise einzelne Straßenzüge und
     Stadtviertel, in denen überwiegend Roma leben.
     Selbst bei einer Rückkehr in den Kosovo ist eine mit beachtlicher
     Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung nicht
     anzunehmen. Jedenfalls fehlt es insoweit an dem für die Annahme
     einer politischen Verfolgung erforderlichen Merkmal der Staatlichkeit
     der - behaupteten - Verfolgung. Die Hoheitsgewalt im Kosovo wird
     aufgrund der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.
     Juni 1999 gegenwärtig allein von den KFOR-Truppen in Abstimmung
     mit der sog. Interimsadministration (UNMIK) unter Leitung des
     UNO-Sonderbeauftragten Kouchner ausgeübt. Dabei mögen einzelne
     Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Verwaltung auf
     albanische Stellen, etwa Nachfolgeorganisationen der UCK,
     übertragen sein. Eine mit hoheitlicher Überlegenheit ausgestattete
     "albanische Parallelregierung" existiert im Kosovo jedoch - jedenfalls
     gegenwärtig - nicht. Daher scheidet die Annahme einer von einer
     solchen “Regierung" ausgehenden unmittelbaren oder einer ihr
     zuzurechnenden mittelbaren politischen Verfolgung von vornherein
     aus. Ebenso ist eine staatsähnliche Verfolgung zu verneinen.
         Vgl. zu deren Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985
         - 9 C 22.85 -, InfAusIR 1986, 82.
     Denn nach den zuvor dargelegten gegenwärtigen Verhältnissen kann
     auch von einer durch die Gruppe der albanischen Volkszugehörigen
     im Kosovo errichteten selbständigen staatsähnlichen
     Herrschaftsstruktur keine Rede sein. Auch sind keine Anhaltspunkte
     dafür gegeben, dass radikale albanische Gruppen von der inneren
     Verwaltung gesteuert würden. Im übrigen bestehen auch keine
     Anhaltspunkte dafür, dass die internationale Präsenz im Kosovo in
     Zukunft dort eine autonome Verwaltung zulassen würde, die
     Vertreibungsmaßnahmen radikaler Kräfte gegen Roma und Aschkali
     billigen oder tatenlos hinnehmen würde.
     Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass
     die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
     AusIG vorliegen, da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
     Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AusIG liegen ebenfalls nicht
     vor. Auch unter Berücksichtigung der derzeit angespannten Situation
     in Jugoslawien ist nicht davon auszugehen, dass jeder dorthin
     zurückkehrende aufgrund einer allgemeinen extremen Gefahrenlage
     gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt oder schwersten
     Verletzungen ausgeliefert werden würde. Dies gilt auch für eine
     Rückkehr in den Kosovo: Die Sicherung der Lebensbedingungen für
     die Bevölkerung des Kosovo ist durch die Präsenz der
     KFOR-Truppen und den humanitären Einsatz der verschiedensten
     internationalen Hilfsorganisationen (insbesondere des UNHCR)
     gewährleistet. Der Wiederaufbau des Kosovo wird durch die EU
     finanziell und personell unterstützt. Die Rückkehr von nach
     Deutschland geflohenen albanischen Volkszugehörigen aus dem
     Kosovo auf freiwilliger Basis wird durch das Bundesinnenministerium
     gefördert. Bereits das belegt, dass die Versorgung und die Sicherheit
     der Bevölkerung gewährleistet sind. Zwischenzeitlich sind
     Hunderttausende albanischer Volkszugehöriger (lt. UNHCR aus den
     benachbarten Ländern 715.000 und 46.500 aus Ländern außerhalb
     des Balkan - Stand 18. August 1999 -) zurückgekehrt und widmen
     sich dem Wiederaufbau. Auch dieser Umstand macht deutlich, dass
     für die in ihre Heimat zurückehrende Bevölkerung des Kosovo keine
     extreme. Gefahrenlage besteht, und zwar weder durch Mängel in der
     Versorgung, noch durch die (in geringer Zahl im Kosovo verbliebene)
     serbische Bevölkerung.
     Eine extreme Gefahrenlage im o.g. Sinn ist auch nicht anzunehmen,
     soweit die Kläger geltend machen, als Angehörige der Gruppe der
     Roma im Kosovo Gefährdungen durch albanische Volkszugehörige
     ausgesetzt zu werden. Nach den dem Gericht zur Verfügung
     stehenden Erkenntnissen kann nicht angenommen werden, dass es
     im Kosovo keine für Roma und Aschkali sicheren Orte gibt. Zwar
     liegen Berichte vor, wonach im Kosovo u.a. Angehörige der
     Volksgruppen der Roma und Aschkali unter dem Vorwurf, mit den
     serbischen Behörden zusammengearbeitet zu haben, bedroht,
     mißhandelt und vertrieben werden.
         Vgl. ai an VG Magdeburg vom 24. September 1999; Gesellschaft für
         bedrohte Völker (GfbV): "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat
         - Massenvertreibung der Roma und Aschkali aus dem Kosovo" vom 30.
         September 1999.
     In diesen Berichten kommt jedoch auch zum Ausdruck, dass für
     Angehörige dieser Volksgruppen im Kosovo durchaus hinreichend
     sichere Orte vorhanden sind. So seien sie jedenfalls in den
     italienischen, russischen und französischen Sektoren verhältnismäßig
     sicher.
         Vgl. GfbV, a.a.O., .”7 - Die britische Lösung des Flüchtlingsproblems
         im Kosovo, S. 1.
     In einigen Orten sei die Vertreibung der Minderheiten durch die
     Bevölkerung und UCK-Angehörige verhindert worden, so dass z.B. in
     Podujevo über 1.500 Aschkali hätten bleiben dürfen.
         Vgl. GfbV, a.a.O., “1 - Die Vertreibung der Roma aus dem Kosovo, S.
         26.
     Auch gebe es Orte, in die vertriebene Aschkali zurückkehren
     könnten.
         Vgl. GfbV, a.a.O., "7 - Villages with Roma-population still remaining in
         Kosovo", z.B. zu den Orten: Batushe, Bela Crkva, Caglavica, Dubrov,
         Ferizaj, Lepina, Preoce, Radevo.
     Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung des
     Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu
     berücksichtigen, dass derzeit eine Abschiebung nach Jugoslawien
     faktisch nicht in Betracht kommt. Das Zusammenwirken der
     Regelungen im Rückübernahmeabkommen mit dem Flugverbot für
     die JAT führt zu einer Lage, die in ihren Auswirkungen einer
     generellen Regelung gemäß § 54 AusIG nahekommt. Bei dieser
     Sachlage sei es verfassungsrechtlich nicht geboten zusätzlich
     Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG trotz der
     Sperrwirkung des Satzes 2 dieser Vorschrift zu gewähren.
         Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 14 A 1066/98.A”
     Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

     VG Freiburg: Quasi-staatliche Gruppenverfolgung von Roma
     und Ashkali / keine Fluchtalternative in Serbien und
     Montenegro
     U.v. 03.12.1999 - A 7 K 12501/98 -, 12 S., R5212
     “1).Der die Kläger ist Ashkali und insoweit auch seitens der
     albanischen Bevölkerungsmehrheit offen bzw. früher oder später
     unvermeidlicherweise erkennbar.
         (vgl. Schwander-Sievers, Auskunft v. 14.4.1998 an VG Osnabrück;
         Helsinki Komittee for Human Rights in Serbia, Auskunft vom Januar
         1998 an VG Berlin; SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes und v. 20.11.1999:
         Kosovo - Lageübersicht - Oktober 1999, S.15-17; GfbV, Pogrom,
         Nr.203, Juli/August 1999, S.314,15; GfbV, Bedrohte Völker - Aktuell
         Nr.121, Herbst 1999 zu den ethnologischen und historischen
         Herkunfts-Merkmalen dieser Gruppe, ihrer Dialekte: Romanes, bzw.
         Gurbet, Arli, ihrer sonstigen Sprache: albanisch, bzw. serbokroatisch,
         ihrer äußeren Erscheinung: teilweise dunkle Hautfarbe, bestimmter
         Kleidungsstil, best. Farben, ggf. Tätowierungen; ihrer Erfassung durch
         den jugoslawischen Zensus 1991, ihrem Assimilations/
         -Mimikry-Verhalten, ihrem politischen Verhalten, ihren teilweise
         typischen Berufen, ihrem teilweise typischen Heiratsverhalten, ihrem
         teilweise typischen Siedlungsverhalten).
     Das ergibt sich gemessen an den genannten Kriterien zur
     Überzeugung des Gerichts aus den anwaltlich versicherten Angaben
     des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung unter
     anderem auch zum Erscheinungsbild des Klägers, die durch die in
     den Akten befindlichen Photos des Klägers nicht widerlegt werden.
     Es ergibt sich nicht zuletzt auch aus den durch den
     Umverteilungsbescheid der Stadt Waldshut bestätigten Angaben zur
     Romaeigenschaft des Klägers und zur Behandlung durch die hier
     ebenfalls im Exil als Asylsuchende lebenden Kosovo-Albaner, nicht
     hingegen aus nicht weiter überprüfbaren, mehr oder weniger
     pauschalen und ohne genaue Angabe über das Zustandekommen
     wenig aussagekräftigen Bescheinigungen über Mitgliedschaften in
     Roma-Vereinen.
     2) Roma/ Ashkali sind jedenfalls derzeit (§ 77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG)
     in der bis zum Prognosehorizont (Ende der Ausreisefrist: einen Monat
     nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung - § 38
     Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) absehbaren Zukunft im Falle einer Rückkehr
     in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ihnen
     mit quasistaatlicher Intensität und flächendeckend drohenden Gefahr
     einer gegen ihre Volkszugehörigkeit gerichteten, also an ein
     unveränderliches persönliches Merkmal anknüpfenden, sie aus der
     Friedensordnung ausgrenzenden und mithin politischen Verfolgung
     durch die albanische Bevölkerungsmehrheit und die UCK - im Sinne
     eines beachtlichen objektiven Nachfluchtgrundes - ausgesetzt, der
     sie sich nicht in zumutbarer Weise durch Ausweichen in das übrige
     Restjugoslawien (Serbien/Montenegro) entziehen können, weil ihnen
     dort mangels hinreichender Existenzmöglichkeiten keine inländische
     Fluchtalternative offensteht
         (vgl. zu den rechtlichen Maßstäben der Wahrscheinlichkeit,
         Gruppenverfolgung, der inländischen Fluchtalternative, der politischen
         Gerichtetheit und asylrelevanten Intensität u.s.w. m. zahlr. Nachw.:
         VGH Bad.Württ., U.v. 4.12.1998 - A 14 S 495/98 - UA Seite 6-24; zur
         Quasistaatlichkeit: VGH Bad. Württ. U.v. 15.6.1998 - A 6 S 1278/98 -
         und U.v. 27.2.1998 - A 16 S 1881/97 - sowie BVerwG, U.v.26.1.1999 - 9
         B 655/98= AuAS 1999, 51 mit Rspr.Nw.).
     (a) Ausweislich aller vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisquellen
     (das Auswärtige Amt scheidet eigenem Bekunden zufolge derzeit als
     Auskunftsquelle aus: AA v. 1.9.1999 an VG Karlsruhe):
         (SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes v.20.11.1999: Kosovo - Lageübersicht
         Oktober 1999, S.15-17; GfbV v. 6.9.1999 an VGH Bad.Württ,
         v.17.8.1999 an OVG NdS, Pogrom, Nr.203,  Juli/August 1999,
         S.314,15, Bedrohte Völker - Aktuell Nr.121, Herbst 1999, Bis der letzte
         "Zigeuner" das Land verlassen hat - 10-seitige Kurzzusammenfassung
         des 70-seitigen Reports - im Internet unter http://gfbv.de/dokus/roma 2;
         Human Rights Watch, August 1999, Volume 11 Nr. 10 - Internet;
         Reisebericht RA Kirpes Seite 4, 6, 20; European Roma Rights Center
         (ERRC), field report: Roma refugees  from Kosovo in Montenegro;
         Roma from Kosovo testify - Stand 24.9.1999 - Internet; amnesty
         international v. 24.9.1999 an VG Magdeburg, v. 8.9.1999 an VG
         Wiesbaden, Einzel-Entscheider-Brief 9/1999 Seite 1; Asyl-Magazin 7/8
         1999, S.5 und 10/ 1999, S.6; Nürnberger Nachrichten v.25.8.1999 und
         SZ v.24.8.1999)
     wurden bei den Pogromen gegen Roma/ Ashkali im Kosovo nach
     Ende des Krieges im Sommer 1999 bis zum Herbst 1999 ca. zwei
     Drittel ihrer Dörfer bzw. Stadteile niedergebrannt, zerstört und
     ausgeplündert (die GbfV zählt namentlich 31 Siedlungen auf).
     Zugleich wurden durch direkte Bedrohung ihrer Person, aber auch
     durch gezielte Mord-, Vergewaltigungs- und Folterhandlungen gegen
     einzelne Mitglieder dieser Gruppe derart viele terrorisiert und
     vertrieben, dass von den einstmals zwischen ca. 80.-124.000 zuvor
     im Kosovo lebenden Roma/Ashkali dort mittlerweile nur noch
     ca.6.000 bis 10.000 leben. Anlass für die albanische Seite sind
     tatsächliche, in vielen Fällen aber auch nur unterstellte angebliche
     Beteiligungen von Roma/Ashkali - zum Teil unter dem Zwang serb.
     Paramilitärs - an Plünderungen. Sie wurden und werden nunmehr
     pauschal und häufig allein aufgrund ihrer teilweise dunkleren
     Hautfarbe oder ihres sonst auffälligen Erscheinungsbildes dafür
     verantwortlich gemacht.
         (ai v. 24.9.1999 an VG Magdeburg, S.3; SFH, 20.11.99, S.15,16; GfbV
         v. 6.9.99, an VGH Bad.Württ; ECCR, Internet: Roma from Kosovo
         testify, S. 1).
     Bereits diese Größenordnung der Verfolgung zeigt, dass hier die
     Verfolgungsschläge derart dicht und eng gestreut fielen, dass es
     eher zufällig war, ob das einzelne Mitglied der Gruppe davon
     verschont blieb oder nicht. Zugleich wird unter diesen Umständen
     auch der ein Verfolgungsprogramm widerspiegelnde
     flächendeckende und systematische Charakter der Verfolgung
     deutlich - wobei die GfbV angesichts der vergleichsweise geringen
     Zahl von "nur" ca.50 nachgewiesenen Morden nicht von einem
     "Genozid" sondern lieber von einer "ethnischen Säuberung durch
     Massenvertreibung" sprechen mag (GfbV, Internet Auszug, S.6), was
     jedoch am Vorliegen einer Verfolgung iSd. Art. 16a Abs. 1 GG bzw.
     des § 51 Abs. 1 AusIG nichts ändert, da der Begriff "Verfolgung"
     Tötung oder Folter zwar umfasst, aber nicht voraussetzt, sondern
     jede ihrer Intensität nach schwere Menschenwürdeverletzung
     genügen läßt.
     (b) Die Maßnahmen sind nach den vorliegenden Berichten auch
     eindeutig allein gegen die ethnische Abstammung der Opfer
     gerichtet, was die pauschale Verurteilung als "Kollaborateure der
     Serben" zeigt. Demgegenüber verfängt der Hinweis der Beklagten
     nicht, dieser Vorwurf könne ja gegenüber den zur Zeit des Krieges
     ausserhalb des Kosovo in Deutschland befindlichen Roma/Ashkali
     nicht erhoben werden. Denn zum einen entbehrt der Vorwurf
     überwiegend ohnehin jeglicher realer Grundlage, wird also ganz
     offenbar willkürlich erhoben, zum anderen zeigen die Berichte
     deutlich, dass hier überhaupt nicht nach dem Einzelfall, sondern nur
     nach pauschalen äußeren Kriterien vorgegangen und verfolgt wurde.
     Die Opfer auf eine individuelle Verteidigungsargumentation
     gegenüber einem teilweise gar nicht erst erhobenen Vorwurf zu
     verweisen, kann deshalb nicht zur Unbegründetheit der Klage in
     diesem Punkt führen. Ganz abgesehen davon haben die vom Gericht
     in letzter Zeit mündlich verhandelten Fälle von Roma/Ashkali gezeigt,
     dass diese sogar hier im deutschen Exil seit Kriegsende von
     gleichfalls asylsuchenden Kosovo-Albanern mit dem ersichtlich
     unzutreffenden pauschalen Vorwurf der Serben-Kollaboration
     konfrontiert oder ganz ohne Vorwurf pauschal belästigt werden,
     obwohl sie sich zur Zeit des Krieges in Deutschland aufhielten, also
     auch für die Exil-Kosovo-Albaner deutlich ersichtlich individuell
     "unschuldig" sind. Auch der durch den die Umverteilung betreffende
     Bescheid des Landratsamts schildert deutlich die nunmehr
     aufgebrochenen Differenzen zwischen Roma und Kosovo-Albanern.
     (c) Übereinstimmend machen alle Quellen die UCK und ihr
     zuzuordnende Kräfte sowie große Teile der albanischen
     Bevölkerungsmehrheit für die organisierten Pogrome verantwortlich
         (vgl. insbes. FAZ 8.9.99; NZZ v.31.8.99 [insbes. auch zu den
         Machtstrukturen der UCK]; FR 28.6.99; GfbV, Kurzzusammenfassung
         Internet, S.6 und Pogrom, Nr.203, S. 14,15 wonach BBC im Juli 1999
         berichtete, die UCK habe geschworen, die Roma im Kosovo zu
         vertreiben und auszulöschen [siehe insoweit auch den Titel der GfbV
         Dokumentation: Bis der letzte "Zigeuner" das Land verlassen hat];
         ECCR, Internet, Roma testify, S.1-13; SFH, 20.11.99, S.18; Human
         Rights Watch, August 1999, Internet, S. 1-13 [die UCK wird dort als
         KLA = Kosovo Liberation Army bezeichnet]; die Gewalttaten sind
         organisiert: siehe Einzelentscheiderbrief 9/99 unter Hinweis auf UNCHR
         / KFOR -Einschätzung in dpa v. 12.8.1999).
     (d) Auch wenn formalrechtlich betrachtet der Kosovo (noch) nicht als
     selbständiger Staat völkerrechtlich anerkannt ist, unter
     UN-Verwaltung steht und das Gewaltmonopol dort offiziell allein den
     internationalen Polizeikräften UNMIK bzw. der KFOR zusteht, kann
     doch kein Zweifel daran bestehen, dass die dargestellte Verfolgung
     eine quasistaatliche ist, welche ihre Opfer aus der Friedensordnung
     des gesellschaftlichen Zusammenlebens der im Kosovo lebenden
     Bevölkerungsgruppen gezielt ausgegrenzt hat. Die UCK, die praktisch
     in allen Orten des Kosovo ihre Leute auch ohne Wahlen als
     Bürgermeister eingesetzt hat und auch nach ihrer förmlichen
     Entwaffnung durch die KFOR zwar nicht mehr zur Kriegführung
     gegen einen bewaffneten Gegner, sehr wohl aber noch zur
     organisierten Durchführung von Terror- und Vertreibungshandlungen
     gegen unbewaffnete Minderheiten in der Lage ist, sowie die
     albanische Bevölkerungsmehrheit haben nämlich - wie der
     zahlenmäßige Umfang, der flächendeckende Charakter, die
     Systematik und die Intensität der Pogrome augenfällig belegen - de
     facto die tatsächliche Herrschaftsmacht in dem abgegrenzten
     Territorium des Kosovo im Sinne einer realen Verfolgungsmächtigkeit
     inne. Im Unterschied zu den in der obergerichtlichen Rechtsprechung
     mit Blick auf das Erfordernis der Staatlichkeit bzw. Quasistaatlichkeit
     der Verfolgung diskutierten Fällen (siehe dazu oben Rspr. Zitat
     BVerwG m.w.N.), in denen entweder geordnete Herrschaftsstrukturen
     völlig zusammengebrochen waren und wahllose Anarchie bzw. der
     Machtkampf untereinander bekämpfender Clans herrschte (z.B.
     Somalia, Liberia) oder zumindest eine zwar gebietsmächtige
     Herrschaftsgruppe die Dauerhaftigkeit ihrer Gebietsgewalt durch
     andauernde Auseinandersetzungen mit einem ernsthaften
     Bürgerkriegsgegner in Frage gestellt sieht und permanent darum
     kämpfen muß (Afghanistan), liegt im Kosovo die Besonderheit vor,
     dass hier eine ethnisch homogene und in ihrem Hass auf die
     Minderheit der Roma/Ashkali vereinte Bevölkerungsgruppe in einem
     abgeschlossenen und von keiner äußeren Gewalt mehr ernsthaft mit
     kriegerischen Mitteln in Frage gestellten, klar definierten Territorium
     dauerhaft unter den geordneten Minimalbedingungen eines
     friedlichen gesellschaftlichen Miteinanders lebt, aus dem sie diese
     Minderheit mittlerweile nahezu vollständig vertrieben hat.
     (e) Diese Gebietsgewalt ernsthaft in Frage zu stellen sind
     demgegenüber die internationalen Militär- und Polizeikräfte -
     jedenfalls derzeit und auf absehbare Zukunft - mangels
     ausreichender Präsenz rein tatsächlich nicht in der Lage, auch wenn
     sie dazu willens sind und alles versuchen, diesen Zustand zu ändern.
         (auch wenn die Gewaltkurve nach unten geht [Einzelentscheiderbrief
         9/99 S.1, Fn.10] ist die Gewalt im Kosovo doch noch längst nicht
         beendet, sondern es bleibt nach Einschätzung der UN-Verwaltung noch
         viel zu tun: Artikel von UN-Verw.Chef Kouchner in: Die Welt,
         24..11.1999)
     Sie kann derzeit allenfalls punktuell präsent sein und gelegentlich
     Übergriffe verhindern. Lager für Roma wurden von diesen selbst als
     so unsicher empfunden, dass sie ausbrachen,
         (SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes, S.4, 5; GfbV, Bedrohte Völker,
         aktuell, Nr. 121, Herbst 1999: Flucht aus dem UN-Lager Krusevad;
         GfbV v. 17.8.1999 an OVG Lüneburg, S.2, 3 und v. 6.9.1999 an VGH
         BW, S.5, 6; seit Einmarsch der KFOR im Juni 286 Morde, 912
         Brandstiftungen, 956 Plünderungen, Human Rights Watch. August
         1999, Internet, S.10, 11).
     Eine ausreichende Polizeitruppe befindet sich jedoch erst im Aufbau.
     Auch die Ausdehnung der Polizeipräsenz über einige Hauptorte und
     Hauptstrassen hinaus wird erst langsam in Angriff genommen
         (UN v.17.9.1999 an VG Gießen, Ziff.5, 7, 8: 1000 UN Polizisten im
         Kosovo, davon 450 in Pristina; UN-Kosovo-Emergency Update July
         1999; die Länderinnenminister beschlossen in Görlitz im November
         1999 eine weitere Aufstockung des dt. Polizeikontingents der UNMIK:
         siehe IM Bad.Württ. Erlass v. 24.11.1999 -4-13 - Jug/45, S.6; GfbV v.
         17.8.1999 an OVG Lüneburg, S.2, 3: erst ca.20 % der zugesagten
         Polizei im Kosovo stationiert).
     Von einer freiwilligen Rückkehr größerer Zahlen von Roma/Ashkali
     aus den benachbarten Staaten, in die sie geflohen sind und wo sie
     unter teils katastrophalen Bedingungen hausen, in den Kosovo und
     unter die Obhut der KFOR/UNMIK, wo sie ebenfalls nur unter
     unsicheren und unzureichenden Verhältnissen hausen könnten
     (siehe oben die Zitate zur Schutzunfähigkeit der KFOR), ist jedenfalls
     bislang nichts bekannt.
         (der Erlass des IM Bad.Württ, v. 9.11.1999, S.3, wonach von den
         geplanten Abschiebungen in den Kosovo nur die Kosovo-Albaner,
         vorerst jedoch noch keine anderen ethnischen Gruppen aus dem
         Kosovo betroffen sein sollen, sieht das momentan wohl selbst auch
         so).
     Der sonst zulässige und mit Blick auf die im Asylrecht geforderte
     staatliche Zurechenbarkeit anspruchsausschließende Einwand, dass
     kein Staat der Welt in der Lage ist, gegenüber Pogromen und
     Übergriffen Dritter absoluten Schutz zu bieten, kann unter den hier
     dargelegten Bedingungen einer erst im Werden begriffenen
     internationalen Polizeigewalt nicht erhoben werden, sondern ist
     mangels Vergleichbarkeit der Lage unzulässig.
     (f) Eine inländische Fluchtalternative für die aus dem Kosovo
     stammenden Roma/Ashkali, die jugoslawische Staatsangehörige
     sind, besteht gegenüber dieser regionalen quasistaatlichen
     Verfolgung ausserhalb des Kosovo in Restjugoslawien
     (Serbien/Montenegro) nicht. Zwar ist dort nicht mit beachtlicher
     Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung der Roma/Ashkali aus
     dem Kosovo zu befürchten, worauf die Beklagte zu Recht unter
     Verweis auf die Rechtsprechung des VG Münster (v. 26.10.1999 - 6
     K 3115/94.A) und des OVG Münster (v. 5.1.1999 - 5 A 5880/98.A)
     abhebt. Denn ein Vertreibungsprogramm existiert nicht und der
     wirtschaftlich sehr schlechte Status einer marginalisierten Minderheit
     als solcher begründet ebensowenig wie gelegentliche staatlich
     ungeahndete Übergriffe einzelner privater Dritter noch nicht die
     Annahme einer über den Einzelfall hinausgehend für alle
     Roma/Ashkali dort drohenden Verfolgung (siehe auch die frühere
     Rechtsprechung des VG Freiburg: z.B. U.v. 19.1.1993 - A 8 K
     10992/92 -: keine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien). Der
     Umstand, dass die aus dem Kosovo stammenden Kosovo-Albaner,
     von denen sich zumindest die Ashkali ihrem Namen und ihrer
     Sprache nach nicht unterscheiden, nach dem Kosovo-Krieg in
     Serbien verhasst sind, könnte allerdings womöglich zu einzelnen
     Übergriffen führen. Auch wenn nämlich ein Vertreibungsprogramm
     gegen Albaner in Restjugoslawien wohl nicht existieren oder
     bevorstehen mag (a.A. wohl VG Karlsruhe, U.v. 17.6.1999 - A 6 K
     12203/95), werden doch immer noch einige tausend nach Serbien
     verschleppte Kosovo-Albaner dort gefangengehalten (taz v.
     25.6.1999), was die dort nach wie vor bestehenden anti-albanischen
     Ressentiments belegt, unter denen auch albanisch-sprachige
     Roma/Ashkali zu leiden hätten.
     Eine inländische Fluchtalternative scheitert aber jedenfalls an der
     fehlenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage: Anders als die
     Roma/Ashkali, die seit Generationen schon immer in Restjugoslawien
     ansässig sind und dort, wenngleich mehr schlecht als recht, immerhin
     ihre für das wirtschaftliche Überleben unerlässlichen Nischen,
     Netzwerke usw. gefunden haben,
         (zur Lage der in Serbien und Montenegro niedergelassenen
         Roma/Ashkali: GfbV v. 10.7.1998 an VG Berlin; Roma-Rights
         Newsletter of the European Roma Rights Center [ERRC], Spring 1998;
         Helsinki Kommittee for Human Rights in Serbia, Januar 1998 an VG
         Berlin; ai v. 24.9.1999 an VG Magdeburg u.v. 8.9.1999 an VG
         Wiesbaden)
     haben hingegen dorthin erstmals fliehende oder durch Abschiebung
     verbrachte Roma/Ashkali dort keine ausreichende minimale
     Existenzgrundlage, wie sie für die Annahme einer Fluchtalternative
     gefordert wird. Der beim vorliegenden objektiven Nachfluchtgrund
     anzustellende Vergleich zwischen der existenziellen Situation am
     Herkunftsort und am Zufluchtsort zum Zeitpunkt des Beginns der
     regionalen Verfolgung (BVerwGE 105, 204) ergibt nämlich, dass am
     Herkunftsort - ohne Verfolgungen, d.h. ohne die umfassende
     Zerstörung der Siedlungen und Überlebensstrukturen der
     Roma/Ashkali im Kosovo - zumindest ein - wenngleich kärgliches -
     Leben möglich wäre, während für die ca. 50.-70.000 nach Serbien
     und Montenegro geflohenen Roma/Ashkali die dortige Situation in
     den wenigen überfüllten Auffanglagern - verfolgungsbedingt -
     nunmehr so unerträglich und katastrophal ist, dass daraus echte
     Gesundheitsgefahren erwachsen und zahlreiche Roma / Ashkali -
     soweit sie es physisch und finanziell überhaupt konnten - von dort
     aus die lebensgefährliche Weiter-Flucht über die Adria antraten, um
     so den katastrophalen Bedingungen zu entgehen. Sozialhilfe gibt es
     nämlich nicht, für diejenigen, die mangels bisheriger Verwurzelung
     ohne Kontakte sind, ist Obdachlosigkeit vorprogrammiert (so schon
     GfbV v. 10.7.1998 an VG Berlin, S.4). Selbst bei noch bestehenden
     verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen Kontakten zu bereits
     ansässigen Roma kann nicht übersehen werden, dass auch diese
     ihrerseits regelmäßig an der untersten Grenze des Existenzminimums
     leben (s.o), also kaum in der Lage sein dürften, ihrerseits
     Überlebenshilfe zu leisten. Ganz generell war schon vor dem
     Kosovo-Krieg für nichtserbische Minderheiten eine
     Existenzmöglichkeit auch in Belgrad nicht ersichtlich, da - wenn
     überhaupt - serbische Flüchtlinge aus Bosnien und der Krajina bei
     dem Verteilungskampf um Obdach und Nahrung vorgezogen wurden,
     soweit es überhaupt etwas zu verteilen gab
         (AA v. 18.1.1996 an VG Stuttgart, v. 11. 1. 1996 an VG Wiesbaden und
         v. 15.1.1996 an VG Köln: serb. nationalist. Stimmung erschwert
         Minderheiten das Fußfassen; siehe auch UNHCR v.18.3.1997 an VG
         Minden und v.2.1.1996 an VG Karlsruhe; das Auswärtige Amt hat denn
         auch - allerdings bezüglich der noch vor dem Krieg wohl besseren Lage
         - in seinen Auskünften vom 6.1.1999 bzw. v. 18.3.1999 jeweils an das
         VG Ansbach nur sehr vorsichtig geäußert, für Albaner bestehe eine
         "begrenzte" Möglichkeit, sich bei vorhandenen Kontakten in anderen
         Landesteilen als dem Kosovo niederzulassen, "sofern sie von
         Verwandten aufgenommen werden", in Belgrad bestünden jedenfalls
         keine expliziten staatlichen Behinderungen einer alban.
         Existenzgründung, so dass es eine dort schon früher einmal
         ansässigen Person leichter fallen "dürfte" sich niederzulassen, weil sie
         noch Kontakte haben "dürfte").
     Aufgrund der gerichtsbekannten weitgehenden Zerstörungen der
     serbischen wirtschaftlichen Infrastruktur durch die NATO-Angriffe
     müssen heute schon die Serben selbst um ihre wirtschaftliche
     Existenz kämpfen. Obendrein kann nicht unberücksichtigt bleiben,
     dass in Restjugoslawien, speziell Serbien, schon die eigenen
     serbischen Volkszugehörigen, die aus dem Kosovo nach
     Restjugoslawien flohen, eine arge Belastung darstellen und nur in
     unzureichenden Unterkünften mit unzureichender Nahrung und unter
     üblen Bedingungen versorgt, ja bisweilen durch Vorenthaltung von
     Renten, Benzingutscheinen, Schulbesuchsrechten und offizielle
     Einreiseverweigerungen bzw. Rückkehraufforderungen in Richtung
     Kosovo regelrecht abgedrängt werden
         (UNHCR, Flüchtlinge, Nr.3/1999, S.20; siehe auch FR 10.9.1999: 350
         serbische Flüchtlinge protestierten in Belgrad gegen Unterbringung in
         Ruine ohne Dach, Fenster, Strom und Wasser; zum Abdrängen und
         Zurückweisen serb. Flüchtlinge auch: ai v. 24.9.1999 an VG Magdeburg
         u.v. 8.9.1999 an VG Wiesbaden).
     In Montenegro und Serbien hausen die dorthin geflohenen
     Roma/Ashkali nach allen Berichten unter derart unerträglichen
     Bedingungen, dass ihnen dies nicht ernsthaft als wirtschaftlich
     ausreichende Existenzmöglichkeit angesonnen werden kann. Der
     Umstand, dass sich gleichwohl noch immer einige Zehntausend dort
     aufhalten, spricht nicht dagegen, sondern allenfalls dafür, dass sie
     keinerlei Chance (physisch, finanziell, psychisch) mehr haben, diesen
     Zuständen zu entfliehen.
         (vgl. SZ v. 24.8.1999: 80.000 aus Kosovo geflohene Roma leben in
         Serbien unter unmenschlichen Umständen unter freiem Himmel; ERRC,
         field report: Move on: Roma refugees from Kosovo in Montenegro, 24.
         Sept. 1999 Internet; SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes, S.5: 8-10.000 in
         pakistanischen Sommerzelten untergebracht, katastrophale hygien.
         Zustände, keine genügende med. Versorgung; Hepatitis und
         Krankheiten, Hunger befürchtet; GfbV, Pogrom 203 Jul./August 1999,
         S.3, und Bedrohte Völker Aktuell, Nr.121, Herbst 1999: geringe
         Überlebenschancen für alte, kranke und neugeborene Roma/Ashkali; ai
         v.24.9.1999 an VG Magdeburg u.v. 8.9.1999 an VG Wiesbaden:
         Wahrscheinlichkeit groß, dass Roma/Ashkali, aber auch Serben als
         Flüchtlinge von serb. Territorium wieder zurückgewiesen werden).
     Zumindest ist unter den geschilderten Verhältnissen nicht ersichtlich,
     dass zusätzlich zu den sich dort bereits als Flüchtlinge aufhaltenden,
     für die bereits jetzt die Kapazitäten der Versorgung und Sammellager
     nicht ausreichen, nunmehr noch weitere aus Westeuropa dorthin
     abgeschobene Roma/Ashkali hinzukommen und aufgenommen
     werden könnten.”
     Einsender: RA Helmes, Waldshut-Tiengen

     OSZE: Gefährdung der Kosovo-Minderheiten ist der UCK
     zuzurechnen
     Kosovo/Kosova, Report on Human Right Findings of the OSCE
     Mission in Kosovo, Part II June to October 1999,
     http://www.osce.org/kosovo/reports/ hr/
     part2/03-execsum.htm, L4871
     Ein mehrere hundert Seiten umfassender Bericht zu den Ereignissen
     des Jahren 1999 im Kosovo ist Anfang Dezember von der OSZE
     vorgelegt worden. Der Teil 2 beschäftigt sich mit den Ereignissen von
     Juni bis Oktober 1999. Er dürfte für Asylverfahren in Deutschland
     insofern von Belang sein, als er erstens Hinweise auf eine
     Verantwortlichkeit der UCK für Übergriffe gegenüber Minderheiten
     dokumentiert und zweitens deutlich von einer von der UCK
     kontrollierten örtlichen Verwaltung spricht. Er nimmt damit die
     Nachricht vorweg (s. Herkunftsländer-Kurzmeldungen), dass die
     UN-Verwaltung sich mittlerweile mit der UCK auf eine gemeinsame
     Verwaltung des Kosovo für die Zukunft verständigt habe. Es liegen
     somit mindestens Indizien für eine quasi-staatliche
     Herrschaftsausübung vor. Vor Erwartungen im Hinblick auf eine
     Flüchtlingsanerkennung ist gleichwohl zu warnen: Die uns
     vorliegenden Berichte internationaler humanitärer Organisationen
     sprechen von der materiellen Versorgung einiger 10.000
     Kosovo-Flüchtlinge in Montenegro und sogar Serbien selbst.
     Flüchtlingsanerkennung und Abschiebeschutz dürften daher
     meistenteils von der deutschen Verwaltungsrechtsprechung verneint
     werden.
     Wir dokumentieren hier den wichtigsten Teil der Einführung zu dem
     Bericht, bezogen auf die Ereignisse ab Juni 1999. Im Anschluss
     daran verzeichnen wir die diversen Anhänge, die Sie bei Bedarf
     separat bestellen können.
     “Findings of the Report
     In the period covered by Kosovo/Kosova: As Seen, As Told Part II, no
     community has escaped breaches of human rights, including the
     Kosovo Albanians. Particularly in the Kosovska Mitrovica/Mitrovice
     area, their freedom of movement and rights of access to education
     and healthcare have been violated. The report testifies to this and
     does not minimise the effect on the individuals concerned. However,
     the overwhelming weight of evidence points to violations against
     non-Albanians.
     One discernible leitmotif emerges from this report. Revenge.
     Throughout the regions the desire for revenge has created a climate
     in which the vast majority of human rights violations have taken place.
     Through the assailant's eyes, the victims had either participated, or
     were believed to have participated, in the large-scale human rights
     abuses described in Kosovo/Kosova: As Seen, As Told; or they were
     believed to have actively or tacitly collaborated with the Yugoslav and
     Serbian security forces. Within this climate of vindictiveness a third
     category of victims emerged: those individuals or groups who were
     persecuted simply because they had not been seen to suffer before.
     While the desire for revenge is only human, the act of revenge itself
     is not acceptable and must be recorded and addressed. The effects
     on the Kosovo Albanian population of accumulated discrimination and
     humiliation over the past decade is documented and cannot be
     doubted. Neither can it be doubted that the ethnic cleansing during
     the war had a deeply traumatic impact on the Kosovo Albanian
     community, leaving virtually no family untouched. Given this stark
     backdrop to the post-war setting, only a strong law enforcement
     system can prevent the climate of vindictiveness that perpetuates
     violence. The absence of such a robust response has contributed to
     the lawlessness that has pervaded post-war Kosovo/Kosova, leaving
     violence unchecked.
     The first, obvious, group that suffered revenge attacks are the
     Kosovo Serbs. Despite the generally accepted premise that many of
     those who had actively participated in criminal acts left along with the
     withdrawing Yugoslav and Serbian security forces, the assumption of
     collective guilt prevailed. The entire remaining Kosovo Serb
     population was seen as a target for Kosovo Albanians. The report
     repeatedly catalogues incidents throughout the area where
     vulnerable, elderly Kosovo Serbs have been the victims of violence.
     The result of this has been a continuous exodus of Kosovo Serbs to
     Serbia and Montenegro and an inevitable internal displacement
     towards mono-ethnic enclaves, adding fuel to Serb calls for
     cantonisation.
     Other particular victims of violence documented in the report are the
     Roma and Muslim Slavs. Many Kosovo Albanians labeled the Roma
     as collaborators: accused of carrying out the dirty work, such as
     disposing of bodies, they were tainted by association with the regime
     in Belgrade. The report documents the decimation of the Roma
     community in many parts of Kosovo/ Kosova, driven from their homes
     in fear of their lives. The Muslim Slav community, largely
     concentrated in the west of Kosovo/Kosova, may share the same
     faith as the Kosovo Albanians, but they are separated by language.
     To be a Serbo-Croat speaker in Kosovo/Kosova is to be a suspect
     and can be enough in itself to incite violence. Other non-Albanians
     that feature in the report as victims of human rights violations include
     the Turks and Croats.
     A disturbing theme that the report uncovers is the intolerance,
     unknown before, that has emerged within the Kosovo Albanian
     community. Rights of Kosovo Albanians to freedom of association,
     expression, thought and religion have all been challenged by other
     Kosovo Albanians. The report reveals that opposition to the new
     order, particularly the (former) UCK's dominance of the self-styled
     municipal administrations, or simply a perceived lack of commitment
     to the UCK cause has led to intimidation and harassment. A further
     aspect of inter-Kosovo Albanian intolerance has been the challenges
     made in the Pec/Peje area to the rights of Catholic Albanians to
     express their religion.
     Violence has taken many forms: killings, rape, beatings, torture,
     house-burning and abductions. Not all violence has been physical,
     however, fear and terror tactics have been used as weapons of
     revenge. Sustained aggression, even without physical injury, exerts
     extreme pressure, leaving people not only unable to move outside
     their home, but unable to live peacefully within their home. In many
     instances, fear has generated silence, in turn allowing the climate of
     impunity to go unchecked. The report shows that not only have
     communities been driven from their homes, but also that the current
     climate is not conducive to returns. As a result, the spiral of violence
     has driven a wedge between Kosovo/Kosova's communities, making
     ever more elusive the international community's envisioned goal of
     ethnic co-existence.
     The report highlights that although many incidents were disparate,
     individual acts of revenge, others have assumed a more systematic
     pattern and appear to have been organised. The evidence in part
     points to a careful targeting of victims and an underlying intention to
     expel. This leads to one of the more sensitive areas of the report,
     namely the extent of UCK involvement in the period from June to
     October 1999. A consistent reporting feature has been assumed UCK
     presence and control. The report is littered with witness statements
     testifying to UCK involvement, both before and after the
     demilitarisation deadline of 19th September ranging from reports of
     UCK 'police' to more recent accusations of intimidation by
     self-proclaimed members of the provisional Kosovo Protection Corps
     (TMK). It is clear that the UCK stepped in to fill a law and order void,
     but this 'policing' role is unrestrained by law and without legitimacy.
     The highest levels of the former UCK leadership and current
     provisional TMK hierarchy have openly distanced themselves from
     any connection of their members to the violence that has taken place.
     They highlight the ease with which criminal elements who were never
     part of the UCK are now exploiting the UCK umbrella for their own
     nefarious purposes. Close scrutiny by the international community is
     needed to prove, or disprove, the veracity of these claims.
     The report also highlights many instances of other human rights
     violations, such as denied access to public services, healthcare,
     education and employment which have also been used as a tool by
     both the Kosovo Albanians and the Kosovo Serbs to prevent the
     integration of traditionally mixed institutions. Restricted access to
     education, with its long-term implications for the life-chances of those
     affected; poor healthcare; limited employment opportunities – these
     are the emerging elements that lock segments of the population into
     a cycle of poverty and divide communities both on ethnic and on
     economic grounds. They constitute violations of civil, political,
     economic, social and cultural rights.” (4 S., L4871)
     Regional Overviews of the Humanitarian Situation in Kosovo:
          Pristina / Prishtine: Can the Centre Hold? 18 S., L4872
          Pec / Peje: Power without Legitimacy; 15 S., L4873
          “As Goes Prizren, So Goes Kosovo”; 18 S., L4875
          Kosovska Mitrovica / Mitrovice: The View from the Bridge; 18
          S., L4874
          Annex I: Chronology of Events; 115 S., L4870
          Annex IV: List of villages in Kosovo / Kosova; 30 S., L4876

     UNHCR: Zur Lage insbesondere der Kosovoflüchtlinge / Roma
     in Serbien und Montenegro
     Republic of Yugoslawia Information Bulletin (excluding Kosovo), Jan.
     2000, 16. S., L5133
     “Internally Displaced Persons from Kosovo
     Despite efforts made since mid-June 1999 by international actors in
     Kosovo to protect all peoples in the province, attacks on the
     non-Albanian population have continued. As a result, over 200,000
     non-Albanians have fled Kosovo to elsewhere in the Federal
     Republic of Yugoslavia (FRY). The vast majority of them are Serbs
     but those displaced from Kosovo also include Roma and others.
     The majority of the internally displaced people (IDPs) from Kosovo
     are staying in private homes throughout Serbia and Montenegro. But
     as winter sets in, people are moving from one municipality to another
     looking for appropriate shelter. Especially in central and southern
     Serbia, where the impact of economic and political instability is felt
     more acutely, host families can barely support the displaced people
     as the local population already suffers unstable incomes and faulty
     infrastructure, including state heating facilities.
     To help support those living in private homes, UNHCR has launched
     in December a cash-grant project to the most vulnerable persons
     among the displaced people from Kosovo. Up to 50,000 displaced
     people are expected to benefit from the one-time ECHO grant of 60
     USD to help them get through winter.
     Registration
     The registration of humanitarian aid beneficiaries is normally the
     responsibility of the government authorities. However, as the
     internally displaced people from Kosovo constantly relocate
     throughout more than 150 municipalities in Serbia and Montenegro,
     UNHCR has recognized the need for a joint registration to obtain
     more accurate figures - eliminating double registration, for example -
     so that the assistance needs of the displaced people can be better
     addressed.
     Together with the Montenegrin Commissioner for Displaced Persons,
     UNHCR began verifying in November the number of people from
     Kosovo staying in Montenegro. The results from Montenegro are
     expected shortly while the registration in Serbia will be completed by
     February 2000.
     Double displacement: refugees in Kosovo
     When conflict broke out in Kosovo in 1998, there were about 14,000
     refugees from Bosnia-Herzegovina or Croatia caught in the cross-fire.
     Many of them were sheltered in areas close to the fighting and others
     were found huddled in isolated villages after residents had fled the
     armed conflict in the area. Many refugees have managed to flee
     eventually yet another conflict since the Bosnian war, but there still
     remain about 600 refugees in the province, half of whom have
     requested resettlement to third countries. As a matter of priority,
     UNHCR is seeking solutions for these refugees who have been in
     Kosovo, either through voluntary repatriation or resettlement to third
     countries.
     Roma
     UNHCR's preliminary study estimates that between 40,000 and
     50,000 of the displaced people from Kosovo currently in FRY are of
     Roma origin. Assisting the Roma population is a particular challenge
     for UNHCR and other aid agencies, as local authorities are often
     reluctant to accept large number of Roma in their communities. In
     central and southern Serbia, where economic difficulties are greater
     in general, Roma tend to be assisted second to the already large
     displaced population there.
     In Montenegro, displaced Roma live in large tented camps or
     make-shift shelter throughout the Republic. The majority of these
     settlements are unfit for winter and strong wind and rain in early
     December have destroyed more than a hundred tents in Konik, near
     Podgorica.
     While UNHCR hopes that the current displacement from Kosovo is
     temporary and expects to assist eventually the displaced people's
     return to Kosovo as conditions improve in the province, it is
     unrealistic to expect this to happen during winter. UNHCR, together
     with other aid agencies, continues to appeal to the local authorities in
     Serbia and Montenegro to set up hard shelters with proper
     infrastructure so that displaced people, including Roma, can survive
     through the harsh Balkan winter.”

     SHF zur Lage der Minderheiten im Kosovo
     Kosova Lageübersicht Oktober 1999 vom 20.11.1999, 39 S., L4858
     “Situation nach dem Einmarsch der KFOR
     Ungeachtet dessen, welche Rolle die einzelnen Personen während
     des Kriegs eingenommen hatten, wurde die Roma-Bevölkerung nach
     Einmarsch der KFOR-Truppen in Kosova Opfer einer kollektiven
     pogromartigen Verfolgung. Die Gesellschaft für bedrohte Völker stellt
     in ihrer am 30. September publizierten Recherche zur Vertreibung
     von Roma und Aschkali aus Kosova zusammenfassend fest:
     "Während sich das internationale Interesse nach der Befreiung des
     Kosovo durch NATO-Truppen verständlicherweise auf die Rückkehr
     von etwa 1,5 Millionen Albanern sowie Angehörigen verschiedener
     Minderheiten, unter ihnen auch Roma und Aschkali, richtete und
     täglich neue Massengräber entdeckt wurden, begannen albanische
     Täter mit einer neuen Massenvertreibung ethnischer Minderheiten,
     der Serben, Roma und Aschkali."
     Innert zwei Wochen wurden beispielsweise allein im Juni 1999 in der
     Region Prishtinë/Pristina 4'000 Roma und Aschkali vertrieben. Von
     rund 1'700 Roma und Aschkali in der Gemeinde Vushtrri/Vucitrn
     verblieben nach Mitte Juli 1999 noch 70.  Ebenfalls im Juli wurde in
     Mitrovicë/ Kosovska Mitrovica das Roma-Viertel niedergebrannt.
     Der gesamten Roma- und Aschkali-Bevölkerung wird kollektiv
     Kollaboration mit dem verhassten Feind vorgeworfen. "Sie haben
     mitgemacht, sie müssen raus", ist denn auch der oft geäusserte
     Kommentar, den man von albanischer Seite hört. Vertreter des
     UNHCR berichten, dass, sobald Passanten einen Roma oder Aschkali
     aufgrund der dunklen Hautfarbe als solchen identifizierten, sie
     Beschimpfungen ausstiessen und zu Steinen griffen.
     Zur Rache gehört die Vertreibung aus den Häusern - und zwar im
     gleichen Stil, wie dies vor kurzem die albanische Bevölkerung erlebt
     hat: Unter Androhung von Gewaltanwendung mussten die Roma und
     Aschkali innert Minuten ihre Siedlungen verlassen, ihr Hab und Gut
     wurde geplündert, bevor die Häuser respektive ganze Quartiere in
     Brand gesteckt wurden. Die Plünderungen wurden in der Regel damit
     begründet, dass sie sich nur gestohlenes albanisches Gut
     zurückholen.  Laut Augenzeugenberichten wurden Roma und
     Aschkali zum Teil brutal massakriert, gefoltert und verstümmelt, bevor
     sie getötet oder in ihren Häusern lebendig verbrannt wurden.
     Überlebende Augenzeugen schreiben die Übergriffe sowohl
     organisierten UÇK-Kräften als auch albanischen Zivilisten zu, die zum
     Teil mitgemacht, zum Teil aus Eigeninitiative gehandelt hätten. Die
     UÇK-Vertreter konnten deswegen von den Betroffenen identifiziert
     werden, weil sie zum Teil vorher gute Kontakte mit ihnen hatten.
     Mehrere Roma- und Aschkali-Frauen berichten von mehrfacher
     Vergewaltigung durch UÇK-Mitglieder. Zahlreiche Roma und Aschkali
     wurden entführt und gelten seither verschwunden, die grösste Anzahl
     zwischen dem 15. Juni und 1. August 1999. Es gibt zahlreiche
     Hinweise darauf, dass die UÇK geheime Gefängnisse in verlassenen
     Häusern oder lokalen Stützpunkten führt, wo sie die Entführten
     versteckt und misshandelt. Die Roma und Aschkali von
     Gjilan/Gnjilane verliessen Kosova Mitte Juni, nachdem sie in der
     Nacht bedroht und dann am frühen Morgen aufgefordert wurden, ihre
     Siedlungen zu verlassen. Weitere Berichte zeugen davon, dass
     Roma und Aschkali umgekehrt dazu gezwungen wurden, Hab und
     Gut von vertriebenen oder geflohenen serbischen Nachbarn zu
     plündern und massakrierte Serben zu begraben. Das Muster der
     Verfolgung von Roma und Aschkali, Zeitpunkt, Art und Weise der
     Übergriffe differierten in den Monaten Juni bis August noch stark
     nach Ortschaften und Regionen, offenbar abhängig von den
     früheren Beziehungen mit der albanischen Bevölkerung. Die
     Verfolgung und Vertreibung der Roma war in jenen Gebieten, die
     stark von Roma und Serben besiedelt waren, schwerer und intensiver
     als in Gebieten, beispielsweise im Westen und Süden, wo die Roma
     und Aschkali enger mit albanischen Bevölkerung zusammengelebt
     haben. In den Monaten September und Oktober zeigte jedoch das
     Vorgehen eine Systematik, nach der längerfristig gezielt alle Roma
     und Aschkali aus Kosova vertrieben werden sollen. Diesbezügliche
     definitive Aussagen sind schwierig zu machen, da aufgrund der
     extremen Dynamik Rückkehr-Flucht-Vertreibung von Zehntausenden
     von Menschen meistens die aktuellen Zahlen nicht bekannt sind.
     Wo sich die Roma und Aschkali in Enklaven oder Ghettos
     zusammengefunden haben, kann die KFOR ihre Schutzaufgabe nur
     rudimentär wahrnehmen, sie kontrolliert zwar die grossen
     Zugangsstrassen, die weitere Umgebung ist jedoch nicht
     kontrollierbar. Die Bewegungsfreiheit aus diesen Enklaven heraus ist
     praktisch unmöglich; Roma und Aschkali, die als solche identifiziert
     werden (Aussehen/Hautfarbe), begeben sich ebenso wie Mitglieder
     der serbischen Volksgruppe (Sprache) in Lebensgefahr, wenn sie als
     solche erkannt werden. Soweit die Roma-Bevölkerung nicht geflohen
     ist oder vertrieben wurde, lebt sie unter teilweise
     menschenunwürdigen Bedingungen in Enklaven oder Ghettos.
     Beispielsweise warteten Ende Oktober im Lager Obiliq/ Obilic rund
     800 Aschkali und Roma auf ihre Unterbringung in Baracken, weil sie
     in wasserdurchlässigen Zelten unter erbärmlichen sanitären
     Verhältnissen vegetierten. Die Zeltsiedlung musste mit einem hohen
     Stacheldrahtzaun eingefasst und unter KFOR-Schutz gestellt werden;
     dennoch konnten die Zelte lediglich in einem Abstand von rund
     hundert Metern zum Zaun aufgestellt werden, weil albanische
     Passanten die Ghetto-Insassen regelmässig beschimpften oder mit
     Gegenständen bewarfen. Das Lager steht unter KFOR-Schutz. Naser
     Adici, Lagerpräsident, betont denn auch, dass das Obilic-Camp kein
     Flüchtlingslager, sondern ein "Roma-Ghetto sei, "ein Gefängnis
     ausserhalb dem man gelyncht würde und in dem die Kinder im
     Wasser schlafen." Eine Unterbringung dieser Roma und Aschkali in
     winterfesten Baracken ist geplant, die Umstände sind jedoch auch
     dort prekär. Die Bedingungen sind so schwierig, dass sich eine
     Gruppe von rund 250 Roma Aschkali mit Kindern zu Fuss aufmachte
     und Richtung mazedonischer Grenze floh. Das UNHCR bot
     schliesslich Geleitschutz und Transport. An der mazedonischen
     Grenze musste die Gruppe eine Woche lang warten, bis sie
     eingelassen wurde.
     In der nordkosovarischen Gemeinde Leposaviq/ Leposavic wurden
     500 Roma aus dem Kollektivzentrum geworfen, mit dem Argument,
     dass es Platz für serbische Flüchtlinge bräuchte. Auch in
     Zveçan/Zvecan wurde auf die intern Vertriebenen Roma Druck
     gemacht, das Kollketivzentrum zu verlassen, um serbischen
     Flüchtlingen Platz zu machen. Eine Erhebung von Paul Polanski zur
     aktuellen Situation der Roma-Siedlungen in Kosova im September -
     Oktober 1999 zeichnet ein erschreckendes Resultat der Vertreibung:
     Ein Grossteil der zum Teil mehrere Hundert bis Tausend
     umfassenden Roma- und Aschkali-Population ist bereits vertrieben;
     die noch vor Ort Verbliebenen werden - wenn überhaupt - nur
     rudimentär mit humanitärer Hilfe versorgt.
     Zufluchtsorte in Serbien und Montenegro
     Das Klima in Serbien ist für die Roma und Aschkali-Flüchtlinge aus
     Kosova extrem schwierig. Diejenigen, die sich der Fluchtkolonne der
     Serben angeschlossen haben, wurden an der Grenze zu Serbien
     teilweise von serbischen Polizisten nach Kosova zurückgewiesen.
     Wer sich weigerte, erhielt in den Camps keine humanitäre Hilfe. Viele
     schafften es, sich nach Montenegro durchzuschlagen.
     Die erwähnte Studie, die in serbischen Flüchtlingscamps
     durchgeführt wurde, berichtet von unmenschlicher und
     diskriminierender Behandlung in diesen Kollektivzentren, es werden
     körperliche Übergriffe und Diskriminierung bei der humanitären
     Versorgung rapportiert. Viele Roma und Aschkali haben Zuflucht in
     Roma-Siedlungen gefunden, wo prekäre Zustände herrschen
     (beispielsweise keine Wasser- und Stromversorgung). Eine grosse
     Anzahl von Roma und Aschkali sind nach wie vor ohne adäquate
     Unterkunft. Die Roma-Schulkinder können auch keine Schulen
     besuchen, da es in Serbien nur ganz wenige Schulen gibt, wo
     Schulunterricht in Romani angeboten wird, wie dies früher in Kosova
     der Fall war. Eine Recherche der Gesellschaft für bedrohte Völker im
     Roma-Camp "Vrelo" in Montenegro (Podgorica) vom 11. Oktober
     1999 zeichnet ebenfalls ein erschreckendes Bild: 8'000 bis 10'000
     Personen leben in 686 pakistanischen Sommer-Zelten ohne
     Beheizungsmöglichkeit an einer stark befahrenen Strasse. Es gibt
     keine Elektrizität im Camp. Die Wälder in der Umgebung sind
     abgeholzt für den Betrieb der primitiven Kochstellen. Für die Kinder
     gibt es keinen Unterricht. Die hygienischen Zustände sind
     katastrophal. Die Vertriebenen stammen aus den deutschen,
     italienischen und französischen KFOR-Sektoren (also: Prizren,
     Gjakovë/Djakovica, Deçan/Decani, Rahovec/Orahovac, Pejë/ Pec,
     Klinë/Klina, Istog/Istok, Mitrovicë/Kosovska Mitrovica und
     Vushtrri/Vucitrn) und geben an, im Juni und Juli durch die UÇK und
     deren Anhänger vertrieben worden zu sein. Eine weitere
     Flüchtlingswelle kam im August. Die Vertriebenen gelten als IDPs und
     erhalten keinerlei staatliche Unterstützung, internationale
     Hilfsorganisationen sind für die humanitäre Versorgung zuständig. Es
     gibt für die 10'000 Flüchtlinge keine genügende medizinische
     Versorgung. Viele der Befragten befürchten, dass sie den
     kommenden Winter nicht überleben werden, wenn sich die Situation
     nicht gravierend ändert.
     Nach Berichten des Komitees für den Schutz der Menschenrechte
     der Roma in Serbien (Kragujevac, Serbien) herrschen in den
     Roma-Vierteln in den serbischen Städten katastrophale Zustände,
     viele Kinder litten unter Diarrhoe, es gebe auch schon Fälle von
     Hepatitis; vor Belgrad soll die Polizei Barrikaden aufgestellt haben,
     um das Einsickern neuer Flüchtlingstrecks zu verhindern. Das gleiche
     Komitee befürchtet eine Hungersnot für die aus Kosova vertriebene
     Roma-Bevölkerung, die in zahlreichen Städten in Camps
     untergebracht sind. Bei Bujanoc/Bujanovac (Südserbien) leben
     bereits 1'000 bis 3'000 Vertriebene in Zelten. Auch seitens des
     UNHCR wird die Lage der nach Serbien geflohenen Roma noch als
     wesentlich verzweifelter als diejenige der serbischen Vertriebenen
     eingeschätzt.
     Bosnjaken - muslimische Slaven
     Die Gruppe der muslimischen Slaven oder der Bosnjaken, wie sie
     sich zum Teil selbst bezeichnen, umfasst nach Selbsteinschätzung
     rund 100'000 Personen, laut "Zensus" 1991 identifizierten sich
     60'000 Personen als Bosnjaken, weitere 40'000 deklarierten sich als
     Albaner.
     "Die Mehrheit der alteingesessenen moslemischen Bosnjaken lebt im
     Gebiet von Prizren und Gora, während sich die Bosnjaken im Zuge
     der Wanderung in die Türkei im 19. Jahrhundert im Gebiet von
     Pejë/Pec und Mitrovicë/Kosovska Mitrovica niedergelassen haben."
     Die Gruppe der Bosnjaken, die ursprünglich aus Bosnien respektive
     dem Sandschak zugewandert ist, definiert sich selbst als klar
     nicht-albanisch und nicht-serbisch. Die Tatsache, dass sie heute als
     muslimische Slaven bezeichnet werden, führen sie darauf zurück,
     dass ihre Identität im Zuge der Serbisierung Kosovas unsichtbar
     gemacht werden sollte, sie also als Serben muslimischen Glaubens
     definiert werden sollten. Die Bosnjaken widersetzten sich jedoch
     diesen Assimilierungsversuchen. Die Gruppe wurde zusammen mit
     der albanischen Volksgruppe Opfer der Übergriffe des Belgrader
     Regimes; zahlreiche Bosnjaken flohen ebenso aus der Gegend von
     Pejë/Pec, Prizren und Mitrovicë/Kosovska Mitrovica wie ihre
     albanischen Nachbarn. Seit September 1999 sind die Bosnjaken in
     zunehmendem Masse Opfer von Übergriffen. Im fast ausschliesslich
     von Bosnjaken besiedelten Dorf Vitomirush/Vitomirica bei Pejë/Pec
     kam es ab Anfang Oktober zunehmend zu Bedrohung und
     Einschüchterungsversuchen der lokalen Bevölkerung. Einige wurden
     zusammengeschlagen und aus ihren Häusern vertrieben. Am 2.
     Oktober 1999 wurde auf zwei Bosnjaken in ihren Häusern
     geschossen, einer wurde dabei getötet. Am 6. Oktober wurde ein
     weiterer Bosnjake ermordet aufgefunden. Der Vertreter der
     bosnjakischen Gemeinde ist SDA-Parteiangehöriger und hat auch
     einen Sitz in der Übergangsregierung Kosovas. Auch in
     Prishtinë/Pristina riskieren die Bosnjaken oder slawischen Muslime
     bei täglichen Einkäufen aber auch beim versuchten Zugang zu
     medizinischer Hilfe körperliche Übergriffe, weil sie nicht albanisch
     sprechen können. Aus dem gleichen Grund haben sie derzeit auch
     keinerlei Zugang zu Schulen und höheren Bildungsinstitutionen.
     Diese Gruppe wird allein aufgrund ihrer Sprache verfolgt respektive
     aufgrund ihrer Unfähigkeit, albanisch zu sprechen. Die Vertreter der
     Bosnjaken bringen es so auf den Punkt: "An Stelle des Aufbaus einer
     demokratischen und multiethnischen Gesellschaft werden heutzutage
     die Angehörigen der nicht-albanischen Volksgemeinschaften verfolgt
     und verjagt. Während aller bisherigen Geschehnisse im
     Kosovo-Gebiet haben die Bosnjaken so weit wie möglich versucht,
     unparteiisch und moralisch sauber zu bleiben. Deshalb verstehen wir
     nicht, dass man uns unterdrücken und verfolgen kann, nur weil wir
     uns einer anderen Sprache bedienen. Wie ist es möglich, dass
     unsere Sicherheit derart beeinträchtigt werden kann, nur weil wir
     unsere Muttersprache sprechen, und zwar in den Gebieten, wo wir
     seit Jahrhunderten als Alteingesessene leben".
     Goraner
     Die nicht-albanische Bevölkerung in Dragash/Dragas (südlich von
     Prizren) umfasst nach Schätzungen der OSZE rund 13'200 Personen.
     Während sie sich noch vor einem Jahr klar als "Goraner" mit allen
     kulturellen Eigenheiten bezeichneten, sind sie heute dazu
     übergegangen, sich als muslimische Slaven und - ganz neu -
     ebenfalls als Bosnjaken zu bezeichnen.
     Dies wohl in der Hoffnung, dass sie nicht Opfer gezielter ethnischer
     Verfolgung werden würden. Der Vizebürgermeister von
     Dragash/Dragas ist Mitglied der SDA (Partei von Izetbegovic,
     Bosnien-Herzegowina). Offenbar stieg im Oktober der Druck auf die
     goranische Volksgruppe, die serbisch mit einem sehr spezifischen
     Dialekt spricht und - im Gegensatz zu den Bosnjaken - kyrillisch
     schreibt, eigene Musikformen pflegt und eine ganz spezifische Tracht
     hat - sich als Bosnjaken zu identifizieren. Die Musik soll untersagt
     worden sein, die Namen der Dörfer und die Bezeichnungen der
     Geschäfte geändert worden sein. Im Oktober kam es zu ersten
     Angriffen mit Handgranaten auf goranische Häuser in
     Dragash/Dragas. Auch hier haben die Drohakte, Einschüchterungen
     und Übergriffe ganz offensichtlich die Vertreibung der
     nicht-albanischen Volksgruppe respektive der Verhinderung der
     Rückkehr von während des Kriegs geflohenen Goranern zum Ziel.
     Hinzu kommt auch der Aspekt, dass es in diesem Gebiet sehr wenig
     Zerstörungen gab, also relativ viel intakter Wohnraum zur Verfügung
     steht.”

     Weitere Dokumente:
          OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG -:
          Keine Gefährdung mehr für Kosovo-Albaner (s. diese
          Entscheidung auch unter Materielles Asylrecht). 11 S., R4937
          VG Oldenburg, B.v. 21.10.1999 - 12 B 3742/99 -: “Ob eine
          flächendeckende Verfolgung der Roma im Kosovo
          angenommen werden muss und - ggf. - inwieweit eine
          inländische Fluchtalternative in Serbien oder Montenegro
          besteht, ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen.” (...)
          “Vor diesem aktuellen Hintergrund kommt die Ablehnung der
          Durchführung eines Asylverfahrens nicht in Betracht.” 4 S.,
          R4906
          VG Sigmaringen, U.v. 22.11.1999 - A 7 K 12181/98 -: Keine
          Flüchtlingsanerkennung, kein § 53 VI 1 AuslG für
          Kosovo-Albaner, 22 S., R4870
          VG Schleswig-Holstein, B.v. 07.12.1999 - 7 B 57/99 -:
          Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, da derzeit noch
          keine ausreichende Existenzsicherung im Kosovo; 9 S., R5095
          Schreiben des OLG Düsseldorf an die Bezirksregierung
          Düsseldorf vom 14.10.1999: Zerstörung der
          Standesverwaltung im Kosovo / vorübergehend keine
          Ehefähigkeitszeugnisse zu fordern; daher
          Ehebefreiungsverfahren; 2 S., R5049
          Prof. Dr. Walter Kälin: “Die flüchtlingsrechtliche Situation
          asylsuchender Roma und Aschkali in der Schweiz”, Gutachten
          vom 27.11.1999, 40 S., R5004
          Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom
          08.12.1999 an VGH Ba-Wü: Zur Gefährdung von Albanern
          außerhalb des Kosovo; zu ihrer Situation nach Flucht in den
          Kosovo; 7 S., L5183
          Büro des zivilen Koordinators für Kosovo-Soforthilfe, Pristina,
          Stellungnahme vom 18.12.1999 an VG Karlsruhe: Epilepsie in
          Pristina behandelbar; 4 S., L5181
          Humanitarian Community Information Center, 17. Nov. 1999:
          Liste der im Kosovo tätigen Hilfsorganisationen, 12 S., L5107
          UNMIK, Die UN im Kosovo (13. Juli - 6.10.1999),
          Arbeitsübersetzung von Auszügen, die die humanitäre
          Situation betreffen, mit engl. Original, 66 S., L5189
          UNHCR, Interview mit einen Mitarbeiter des United Nations Mine
          Action Coordination Center zur Minengefahr; 4 S., L5106
          Gesellschaft für bedrohte Völker: “Die Lage der Roma und
          Aschkali im Kosovo”, 01.11.1999: Zu der Situation der Roma
          und Aschkali in einzelnen Gebieten des Kosovo; 36 S., L4932
          Reisebericht von Manfred Stenger, Infodienst Bayerischer
          Flüchtlingsrat Nr. 70, S.39ff., 12 S., L5208
          International Crisis Group: “Starting from the Scratch in
          Kosovo: The Honeymoon is over”, 10. Dezember 1999, 13 S.,
          L5168

            Kongo (Dem. Rep.)

     VGH Ba-Wü: Fortbestehende staatliche Gewalt Kabilas,
     Rückkehrgefährdung nur im Einzelfall, ausführliche
     Situationsbeschreibung (AA), RNS
     U.v. 17.11.1999 - A 13 S 2844/95 -, 33 S., R5002
     “Entgegen der Annahme des Bundesbeauftragten für
     Asylangelegenheiten scheidet eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr
     allerdings nicht schon mangels einer effektiven staatlichen Gewalt im
     Herkunftsland des Klägers aus.” (...)
     “Von einer zu politischer Verfolgung fähigen Staatsgewalt jedenfalls
     in Teilen der Demokratischen Republik Kongo ist nach der
     maßgebenden Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung
     indessen auszugehen. Dabei kann der Senat anknüpfen an seine
     Rechtsprechung zum Bestand einer effektiven staatlichen
     Gebietsgewalt im damaligen Zaire in der letzten Phase der Herrschaft
     von Staatspräsident Mobutu (Urteil vom 18.9.1996 - A 13 S 874/95 -).
     In rechtlicher Hinsicht hat der Senat herausge stellt, daß es insoweit
     allein maßgebend ist, ob und inwieweit die staatlich organisierte
     Herrschaftsmacht (noch) über eine effektive Gebietsgewalt im Sinne
     hoheitlicher Überlegenheit verfügt. Die Existenz einer
     funktionierenden öffentlichen Verwaltung, Justiz oder
     Daseinsvorsorge ist daneben keine weitere Voraussetzung einer
     asylerheblichen Staatsgewalt; sie hat allenfalls indizielle Bedeutung
     für die Effektivität der Gebietsgewalt des Verfolgerstaates. In
     tatsächlicher Hinsicht ist der Senat - bezogen auf die damalige Lage -
     zu dem Ergebnis gekommen, daß die Staatspräsident Mobutu
     unterstellten Streitkräfte und Sicherheitsdienste im überwiegenden
     Teil des Landes, vor allem in Kinshasa, trotz insgesamt chaotischer
     politischer, wirtschaftlicher und sozialer Zustände noch über eine
     hinreichend effektive Gebietsgewalt verfügen, von der politische
     Verfolgung ausgehen kann (Urteil vom 18.9.1996, a.a.O.). Diese
     Einschätzung läßt sich auf die Situation nach dem Sturz Mobutus und
     der Machtübernahme der AFDL unter Präsident Kabila im Ergebnis
     übertragen. Dabei geht der Senat davon aus, daß es zu einem
     Untergang der prinzipiell gesamtstaatlichen Herrschaftsgewalt infolge
     des Bürgerkriegs nicht gekommen ist, so daß das Kabila-Regime sich
     nicht an den Anforderungen messen lassen muß, die nach dem
     bürgerkriegsbedingten Verlust jeglicher staatlicher Herrschaftsgewalt
     in asylrechtlicher Hinsicht an neu entstehende staatliche oder
     staatsähnliche Machtgebilde zu stellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil
     vom 4.11.1997, BVerwGE 105, 306). Der Regierung Kabila ist es
     nach der Machtübernahme am 17.5.1997 (vgl. Auswärtiges Amt,
     Lagebericht vom 18.9.1997) nämlich zunächst gelungen, ihre
     Herrschaftsgewalt über nahezu alle Landesteile der Demokratischen
     Republik Kongo auszuüben. Ausgenommen waren lediglich einige in
     der Region Equateur gelegene Gebiete sowie der Osten des Landes,
     wo die Herrschaftsgewalt des Regimes Kabila aufgrund der dort
     vorherrschenden, kriegsähnlichen Zustände Einschränkungen
     unterlag (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.2.1998 an das OVG
     Nordrhein-Westfalen). Die Verwaltung arbeitete - soweit es die
     örtlichen Gegebenheiten erlaubten - regelmäßig und nach
     Anweisung der Regierung (Auswärtiges Amt, Auskunft vom
     27.2.1998, a.a.0.). Auch noch im Lagebericht des Auswärtigen Amtes
     vom 29.5.1998 wird festgehalten, daß die Truppen der Regierung
     bzw. der AFDL landesweit die effektive Gebietsgewalt ausübten,
     obwohl es immer noch Regionen gebe, in denen es zu Kämpfen
     zwischen Regierungstruppen und unterschiedlich
     zusammengesetzten Widerstandsbewegungen komme. Im August
     1998 brach allerdings eine Rebellion gegen das Regime von
     Präsident Kabila aus, in deren Verlauf die Regierung die Kontrolle
     über fast die Hälfte des Territoriums verlor (Auswärtiges Amt,
     Lagebericht vom 4.12.1998 und Institut für Afrika-Kunde, Auskunft
     vom 18.5.1999 an das Bayerische Verwaltungsgericht München). Ob
     der im Juli 1999 in der sambischen Hauptstadt Lusaka ausgehandelte
     Friedensvertrag und die Stationierung von UN-Soldaten zu einer
     dauerhaften Beendigung des Bürgerkriegs führen werden, ist noch
     offen (vgl. FAZ vom 2.9.1999). Der im August 1998 erneut
     entflammte Bürgerkrieg und der damit verbundene Verlust der von
     der Kabila-Regierung ausgeübten Staatsgewalt in erheblichen Teilen
     der Demokratischen Republik Kongo hat indessen nicht dazu geführt,
     daß es an der Möglichkeit staatlicher Verfolgung seitdem insgesamt
     fehlt; denn der südwestliche Landesteil, insbesondere die Region um
     die Hauptstadt (zur Grenzziehung vgl. Institut für Afrika-Kunde,
     Auskunft vom 18.5.1999, a.a.O.) untersteht weitgehend noch der
     Regierung in Kinshasa. In asylrechtlicher Hinsicht ist somit derzeit
     und in absehbarer Zukunft von einem verfolgungsfähigen Reststaat
     auszugehen, der Reststaatsgewalt ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom
     4.11.1997, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.2.1998 - A 16 S
     1881/97 -). Auf diesen von der Regierung kontrollierten Landesteil ist
     im Falle des aus Kinshasa stammenden Klägers primär abzustellen.
     Zwar ist es Kabila auch dort bisher nicht gelungen, dem "weitgehend
     handlungsunfähigen Staat" (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
     7.5.1999) tragfähige Strukturen zu verleihen. Die Bemühungen, eine
     funktionierende und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende
     Verwaltung und Justiz zu installieren, sind über erste Ansätze nicht
     hinausgekommen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7.5.1999). Den
     (Fort)Bestand einer, wie dargelegt, Reststaatsgewalt, von der
     politische Verfolgung ausgehen kann, stellen diese Defizite nicht in
     Frage. Insoweit läßt sich die Rechtsprechung des Senats zur
     Situation unter Mobutu (Urteil vom 18.9.1996, a.a.0.) entsprechend
     heranziehen; denn ungeachtet der “fundamentalen Schwäche des
     Staatsapparats und der politischen Strukturen" (Auswärtiges Amt,
     Lagebericht vom 7.5.1999) verfügen die Präsident Kabila
     unterstellten Streitkräfte und Sicherheitsdienste (vgl. im einzelnen
     Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7.5.1999, S. 4 f.) in den von der
     Regierung kontrollierten Landesteilen, vor allem in der Hauptstadt
     Kinshasa, noch über eine hinreichend effektive Gebietsgewalt, von
     der politische Verfolgung ausgehen kann. Daß der
     Sicherheitsapparat zersplittert ist und willkürlich agiert (Auswärtiges
     Amt, Lagebericht vom 7.5.1999), vermag hieran nichts zu ändern (zur
     insoweit vergleichbaren Situation zur Zeit der Herrschaft Mobutus vgl.
     Senatsurteil vom 18.9.1996, a.a.O., UA S. 24 f.). Zahlreiche aktuelle
     Erkenntnisquellen (vgl. hierzu im einzelnen weiter unten) belegen im
     übrigen, daß es in den von der Regierung Kabila kontrollierten Teilen
     der Demokratischen Republik Kongo auch tatsächlich zu zahlreichen
     Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder
     vermeintliche Regimegegner kommt, was die Existenz einer
     hinreichend effektiven Gebietsgewalt der Regierung Kabila
     voraussetzt und verdeutlicht.” (...)
     “Allein die Stellung und Aufrechterhaltung seines Asylantrags sowie
     sein langjähriger Auslandsaufenthalt begründen für den Kläger nicht
     die Gefahr einer Verfolgung seitens der heutigen Machthaber. Aus
     den Auskünften des Auswärtigen Amtes geht hervor, daß nach
     übereinstimmender Ansicht der in Kinshasa ansässigen Vertretungen
     der EU-Mitgliedstaaten Personen, die in Deutschland wegen geltend
     gemachter Verfolgung durch das Mobutu-Regime einen Asylantrag
     gestellt haben, bei ihrer Rückkehr in die Demokratische Republik
     Kongo nicht mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen
     haben. Eine solche Gefahr besteht insbesondere nicht bei der
     Ankunft am internationalen Flughafen Kinshasa/N'Djili, dort herrschen
     wieder geregelte, bisweilen sogar geordnete Verhältnisse. Inzwischen
     sind zahlreiche Gegner Mobutus aus dem Ausland zurückgekehrt,
     ohne politisch verfolgt worden zu sein (vgl. Auswärtiges Amt,
     Lageberichte vom 16.1.1998 und 17.5.1999, S. 23; Auskünfte vom
     19.8.1997 an VG Koblenz, vom 16.2.1999 an VG Magdeburg und
     vom 28.4.1999 an VG Sigmaringen). Zwischenzeitlich durchgeführte
     Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber bestätigen diese
     Beurteilung (vgl. Auskünfte des Regierungspräsidiums Karlsruhe an
     VG Karlsruhe vom 17.3.1998 und 7.4.1998), auch wenn in den
     letzten Monaten mehrere Abschiebungen nach Kinshasa gescheitert
     sind und Erfahrungswerte aus der Rückführungspraxis nur in
     geringem Umfang vorliegen (AA, Lagebericht vom 7.5.1999, S. 31). In
     seiner Auskunft vom 13.10.1999 an das VG Stuttgart verweist das
     Auswärtige Amt auf die Auskünfte namhafter kongolesischer
     Menschenrechtsorganisationen, wonach abgeschobene abgelehnte
     Asylbewerber bei ihrer Ankunft am internationalen Flughafen von
     Kinshasa grundsätzlich einer Befragung durch Beamte der "Direction
     générale de Migration" (DGM) unterzogen werden. Dabei gehe es
     den kongolesischen Behörden vornehmlich darum, die
     Staatsangehörigkeit der Einreisenden zu überprüfen und eventuell
     bestehenden Verbindungen zu der seit dem 2.8.1998
     ausgebrochenen Rebellion nachzuspüren. Befragt würden die
     Rückkehrer auch allgemein zu den jeweiligen Umständen des
     Aufenthalts im Ausland, ohne dabei einen besonderen Schwerpunkt
     zu setzen. Eine Berichtspflicht der insoweit tätigen Sicherheitskräfte
     richte sich nicht nach den vormals geltenden Statuten der mittlerweile
     von Präsident Kabila aufgelösten AFDL, sondern nach
     dienstrechtlichen Bestimmungen der befaßten Migrations- und der
     Sicherheitsbehörden. Daraus folgt, daß die Gefahr einer Verfolgung
     wegen der Asylantragstellung auch nicht auf Art. 10 des
     AFDL-Statuts gestützt werden kann, wonach AFDL-Mitglieder
     verpflichtet sind, Aktionen oder Haltungen gegen die AFDL zu
     denunzieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.4.1999 an
     VG Sigmaringen). In seiner Auskunft vom 13.10.1999 an das VG
     Stuttgart hebt das Auswärtige Amt weiter hervor, daß Mitarbeiter der
     Botschaft Kinshasa am internationalen Flughafen in unregelmäßigen
     Abständen die Einreise der aus Deutschland abgeschobenen
     Personen beobachten. Nach den bisher gemachten Erfahrungen
     blieben diese Personen in aller Regel unbehelligt und könnten nach
     der Überprüfung durch die Beamten der DGM, in besonders
     gelagerten Fällen auch durch Beamte des kongolesischen
     Nachrichtendienstes, der Zoll- und Gesundheitsbehörden zu ihren
     Familienangehörigen gelangen. Mitarbeiter der Botschaft hätten in
     neuerer Zeit anläßlich mehrerer beobachteter Abschiebungen am
     internationalen Flughafen von Kinshasa feststellen können, daß die
     mit den rückgeführten Personen befaßten Beamten der DGM meist
     Verständnis für ihre heimkehrenden Landsleute aufbrächten, die
     nach allgemein dort vorherrschender Auffassung regelmäßig lediglich
     "ihr Glück" im Ausland versucht hätten. Auch nach Auskunft
     namhafter kongolesischer Menschenrechtsorganisationen seien
     bisher keine Fälle bekannt geworden, in denen die
     Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt kongolesischer
     Staatsangehöriger bei einer gegenwärtigen Rückkehr in die
     Demokratische Republik Kongo für sich genommen staatliche
     Repressionsmaßnahmen zur Folge gehabt hätten (Auswärtiges Amt,
     Auskunft vom 13.10.1999 an VG Stuttgart).” (...)
     “Das Auswärtige Amt geht davon aus, (Lagebericht DR Kongo
     <Zaire> vom 7.5.1999, Seite 11), daß allein die Mitgliedschaft in einer
     Oppositionspartei in der Regel keine von der Regierung veranlaßten
     Repressionsmaßnahmen auslöst. Es belegt seine Einschätzung
     damit, daß es Menschenrechtsorganisationen zufolge nicht zur
     systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionsparteien
     komme. Zwar sei Ende Januar 1999 ein neu erlassenes
     Parteiengesetz in Kraft getreten, das nach Meinung
     regierungskritischer Kreise durch eine Vielzahl administrativer
     Hindernisse und inhaltlicher Vorgaben die politische Freiheit so sehr
     einschränke, daß von einer Liberalisierung des politischen Lebens
     nicht die Rede sein könne. So müßten sich auch die bereits unter
     Mobutu bestehenden Parteien um eine Neuzulassung bemühen.
     Jedoch hätten einige der grossen kongolesischen
     Oppositionsparteien wie z.B. die UDPS (Union pour la démocratie et
     le progrès social) nach der Veröffentlichung des Gesetzes erklärt,
     nicht von diesem Gesetz betroffen zu sein. Andere
     Oppositionsparteien hätten wiederum mitgeteilt, nunmehr ihre Arbeit
     wieder aufnehmen zu wollen. Allerdings habe sich bisher noch keine
     Partei nach dem neuen Verfahren registrieren lassen. Allgemein sei
     freilich das neue Parteiengesetz in der lokalen Presse sowohl von
     kongolesischen Menschenrechtsorganisationen als auch von
     Oppositionsparteien scharf kritisiert worden. Nach wie vor würden
     Führungspersönlichkeiten der Opposition sowie andere Mitglieder
     oppositioneller Parteien aus den unterschiedlichsten Gründen (etwa
     wegen öffentlich geäußerter Kritik an der Regierung Kabila bzw.
     wegen des Verdachts, mit den Rebellenbewegungen RCD -
     Rassemblement Congolais pour la démocratie - oder MLC -
     Mouvement pour la libération du Congo - in Verbindung zu stehen)
     eingeschüchtert und vorübergehend verhaftet. Hierfür benennt das
     Auswärtige Amt 14 Beispiele. Inwiefern für die
     Repressionsmaßnahmen gegen Oppositionelle die Regierung, die
     Armee, die Sicherheitsdienste oder Führungspersönlichkeiten der -
     mittlerweile aufgelösten - AFDL (Alliance des forces démocratiques
     pour la libération du Congo/Zaire) verantwortlich sind, kann nach
     Auffassung des Auswärtigen Amtes nicht immer nachvollzogen
     werden (Lagebericht vom 7.5.1999, Seite 15). Das Auswärtige Amt
     stellt dem jedoch gegenüber (Lagebericht vom 7.5.1999, Seite 28 f.),
     daß Präsident Kabila nach seiner Machtübernahme mehrfach alle im
     Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobutu-Regimes
     aufgefordert habe, in die Demokratische Republik Kongo
     zurückzukehren, um am Wiederaufbau des Landes teilzunehmen.
     Viele ehemalige Oppositionelle seien dieser Aufforderung auch
     gefolgt. Zwei ehemals im Exil lebende Vertreter des MNC/L seien in
     der Führungsebene der Demokratischen Republik Kongo vertreten.
     Dies schließe aber nach Angaben ehemaliger Gründungsmitglieder
     der AFDL nicht aus, daß Mitglieder der verschiedenen
     MNC/L-Gruppie- rungen aufgrund interner Machtkämpfe in der AFDL
     bzw. parteiinterner Streitigkeiten in der MNC/L bei einer Rückkehr in
     die Demokratische Republik Kongo jedenfalls dann mit
     asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen hätten, wenn sie sich aktiv
     gegen die Politik Staatspräsident Kabilas oder seiner Regierung
     stellten. Die UDPS sei derzeit in der Regierung Kabilas mit dem
     prominenten UDPS-Gründungsmitglied Paul Kapita als Minister für
     öffentliche Angelegenheiten vertreten. Seit Januar 1998 befinde sich
     ein weiteres Gründungsmitglied dieser Partei im Machtzentrum
     Kabilas. Das ebenfalls einflußreiche UDPS-Grün- dungsmitglied
     Mbwankiem habe nach einem Gespräch mit Staatspräsident Kabila im
     Dezember 1997 im staatlichen Fernsehen erklären lassen, daß für
     ihn und seine Anhänger nunmehr der Wiederaufbau des Landes
     vorrangigste Aufgabe sei. Weitere prominente UDPS-Mitglieder
     bekleideten Regierungsämter oder zögen eine Zusammenarbeit mit
     der AFDL in Erwägung. Andererseits gälten für den
     Tshisekedi-Flügel der UDPS Personen, die mit der AFDL
     zusammenarbeiteten, weiterhin offiziell als aus der Partei
     ausgeschlossen. Faktisch dürfte die UDPS damit nunmehr in einen
     die Zusammenarbeit mit Kabila bejahenden und einen weiterhin die
     Opposition befürwortenden Flügel gespalten sein, wobei die Grenzen
     innerhalb der einzelnen Flügel fließend seien. Gleichwohl sei davon
     auszugehen, daß UDPS-Mitglieder durchaus von Verhaftung und
     Folter bedroht seien, während hochrangige Gespräche zwischen
     AFDL und anderen führenden UDPSMitgliedern stattfänden.
     Das Auswärtige Amt zieht den Schluß (Auskunft an VG Sigmaringen
     vom 28.4.1999; Lagebericht vom 7.5.1999, Seite 23, Auskunft an VG
     Stuttgart vom 13.10.1999), daß nach übereinstimmenden
     Erklärungen namhafter kongolesischer
     Menschenrechtsorganisationen derzeit keine generelle Einschätzung
     zur Rückkehrgefährdung von Personen, die in Deutschland einen
     Asylantrag gestellt hätten, gegeben werden könne. Es sei vielmehr in
     jedem Einzelfall zu prüfen, ob eventuelle exilpolitische Aktivitäten bzw.
     eventuell bestehende Kontakte des Asylantragstellers zu den
     Rebellenbewegungen RCD und MLC den kongolesischen
     Sicherheitsbehörden bekannt geworden seien und als
     ernstzunehmender Versuch gewertet würden, das aktuelle Regime
     unter Präsident Kabila in der Öffentlichkeit zu diskreditieren bzw. zu
     schwächen. So seien ehemals im Exil lebende Vertreter des MNC/L
     (Mouvement National Congolais/Lumumba) in der Führungsebene
     der Demokratischen Republik Kongo vertreten. Dies schließe aber
     nicht aus, daß Mitglieder der verschiedenen MNC/L-Gruppierungen
     bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo jedenfalls
     dann mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen hätten, wenn sie
     sich aktiv gegen die Politik Staatspräsident Kabilas oder seiner
     Regierung stellten (Auskunft vom 10.2.1999 an VG Augsburg). Dem
     Auswärtigen Amt sind bisher jedoch keine nachgewiesenen Fälle
     bekannt, in denen Kongolesen bei ihrer Rückkehr allein aufgrund
     ihrer exilpolitischen Tätigkeit als UDPS-Mitglieder gegen die
     derzeitige Regierung Kabila verfolgt worden sind (AA, Auskunft vom
     4.1.1999 an VG München; vom 7.12.1998 an VG München zur
     exilpolitischen Tätigkeit generell). Kongolesische Oppositionsparteien
     wie die UDPS berichteten zwar regelmäßig, daß u.a. ihre in
     Deutschland lebenden Anhänger von dort operierenden Einheiten
     des kongolesischen Geheimdienstes beobachtet würden. Inwiefern
     dies tatsächlich zutrifft, kann vom Auswärtigen Amt jedoch nicht
     beurteilt werden. Aufgrund des Verfahrens bei der Einreise in die
     Demokratische Republik Kongo könne man allerdings auch nicht mit
     hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, daß etwa Personen,
     deren im Ausland gestellter Asylantrag sich im wesentlichen auf die
     Gegnerschaft zum Kabila-Regime gründete, bei der Einreise
     verhaftet würden. Derartige Fälle seien bisher jedoch nicht bekannt
     geworden. Nach Einschätzung kongolesischer
     Menschenrechtsorganisationen könne zwar ebenfalls nicht mit
     hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, wobei dies aber
     eher unwahrscheinlich sei, daß im Falle einfacher Mitgliedschaft
     beispielsweise in einem Regionalverband der UDPS in Deutschland
     sowie im Falle der bloßen Teilnahme an gegen die Regierung Kabila
     gerichteten Kundgebungen in deutschen Großstädten eine Person
     allein deshalb ins Blickfeld der für die Staatssicherheit zuständigen
     kongolesischen Behörden geraten sein könnte. Nach Auffassung
     kongolesischer Menschenrechtsorganisationen führten jedenfalls
     kritische Äußerungen in bezug auf das Regime Kabila seitens
     einfacher Bürger bisher zu keinerlei Verfolgungsmaßnahmen. Im
     Gegensatz dazu seien Funktionsträger der kongolesischen
     Gesellschaft oder Journalisten, die öffentlich die Regierung Kabila
     kritisierten, jedoch gelegentlich staatlichen Repressionsmaßnahmen
     (z.B. vorübergehender, willkürlicher Inhaftierung) ausgesetzt
     gewesen. Das Engagement für die Errichtung eines demokratischen
     Staatswesens in der Demokratischen Republik Kongo an sich führe
     indessen - auch bei rückkehrenden Asylbewerbern - grundsätzlich
     nicht zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Anders stelle sich
     lediglich die Lage bei Personen dar, die sich nicht nur für die
     Errichtung einer Demokratie, sondern auch für die Absetzung des
     derzeitigen Regimes engagierten (Auskunft an VG Sigmaringen vom
     28.4.1999).
     Hinsichtlich der immer wieder von im Exil lebenden Kongolesen
     verfaßten und an Präsident Kabila gerichteten regimekritischen
     Schreiben sei Berichten kongolesischer
     Menschenrechtsorganisationen zufolge von Mitarbeitern am Amtssitz
     des Präsidenten in Kinshasa zu erfahren gewesen, daß solche Briefe
     bei einer ersten Überprüfung dann als unbeachtlich eingestuft
     würden, wenn gravierende formelle Mängel und erhebliche
     orthographische Ungenauigkeiten auf einen im Umgang mit Behörden
     ungeübten Verfasser hindeuteten und wenn die erforderliche
     Ernsthaftigkeit des Vorbringens nicht zweifelsfrei festgestellt werden
     könne. In diesen Fällen würden die eingegangenen Briefsendungen
     nicht weiter bearbeitet oder weitergeleitet, sondern schlicht
     vernichtet. Eine Registrierung des Vorgangs oder des Absenders
     erfolge nicht. Gleiches gelte für diese Art von Schreiben selbst dann,
     wenn der Verfasser in seinen Ausführungen die Regierung in
     scharfer Form angreife und kritisiere. Das Kabila-Regime gehe davon
     aus, daß solche Schreiben von politisch unbedarften Personen
     regelmäßig nur mit dem Ziel verfaßt würden, ein im Ausland
     betriebenes Asylverfahren zu stützen. Eine Weitergabe der Namen
     an die zuständigen Ermittlungsbehörden oder an kongolesische
     Sicherheitsdienste erfolge in diesen Fällen nicht (AA, Lagebericht
     vom 7.5.1999, S. 23).
     Das Auswärtige Amt hat, dieser Lageeinschätzung entsprechend,
     wiederholt ausgeführt, daß auch nach Beginn der Rebellion im
     August 1998 allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei in der
     Regel keine von der Regierung veranlaßten Verfolgungsmaßnahmen
     auslöse. Nach Einschätzung kongolesischer
     Menschenrechtsorganisationen habe die Zahl der bisher eher gegen
     höherrangige Mitglieder der UDPS und MPR gerichteten
     Repressionsmaßnahmen seit August 1998 auch nicht zugenommen.
     Die größten Oppositionsparteien gingen trotz des Verbotes ihrer
     Aktivitäten ihrer nicht öffentlichen, internen Parteiarbeit weiter nach,
     wobei sie seitens der AFDL allerdings immer wieder unter Druck
     gesetzt würden (AA, Auskunft vom 10.2.1999 an VG Augsburg zu
     UDPS und MCR; vom 4.1.1999 an VG München zur UDPS; vom
     7.12.1998 an VG München zum MNC-L/0; vom 5.11.1998 an VG
     Ansbach zum PALU <Parti Lumumbiste Unifié>).” (...)
     “Wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik
     Deutschland läuft der Kläger demnach nicht mit beachtlicher
     Wahrscheinlichkeit Gefahr, politisch verfolgt zu werden. Nach seinen
     Angaben in der Berufungsverhandlung bekleidet er das Amt des
     Vizepräsidenten der Deutschen Sektion der RNS (Rassemblement
     pour une nouvelle société), die am 22.3.1998 gegründet wurde. Der
     Hauptsitz dieser Organisation befindet sich in Washington/USA. In
     Deutschland gehören dieser Vereinigung nach seinen Angaben etwa
     zehn Personen an. In seiner Eigenschaft als Vizepräsident der
     deutschen Sektion obliegt es dem Kläger, die Entscheidungen des
     Präsidenten sowie die Informationen aus Washington über die Lage
     in der Heimat an die anderen Mitglieder weiterzugeben. In
     Deutschland führt die RNS gemeinsam mit anderen Vereinigungen
     Kundgebungen durch. So hat der Kläger nach seiner Bekundung in
     der mündlichen Verhandlung am 19.7. dieses Jahres in Stuttgart an
     einer Kundgebung teilgenommen, an der etwa 50 oder 60 Personen
     beteiligt waren.
     Dieses exilpolitische Engagement des Klägers ist nach Einschätzung
     des Senats weder profiliert noch exponiert, so daß nach den oben
     dargelegten Grundsätzen bereits nicht davon ausgegangen werden
     kann, daß es den kongolesischen Behörden bekannt geworden ist.
     Es hätte voraussichtlich auch nicht ihr Interesse gefunden. Exponiert
     ist die exilpolitische Betätigung des Klägers nicht allein wegen des
     von ihm bekleideten Amtes, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er
     mangels Bestätigung seiner erneuten Bestellung zum
     Vizepräsidenten durch die Washingtoner Zentrale dieses Amt formal
     noch innehat. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß es sich bei der
     deutschen Sektion der RNS um eine sehr kleine Vereinigung handelt
     mit der Folge, daß nahezu alle Mitglieder ein Amt innehaben. Im
     übrigen ist die Aktivität des Klägers nicht besonders
     öffentlichkeitswirksam oder findet gar überregionale Beachtung. Im
     wesentlichen nimmt er parteiinterne Aufgaben war. Auch bei den
     Kundgebungen und Demonstrationen, an denen er gelegentlich
     teilnimmt, tritt er offenbar nicht öffentlichkeitswirksam in Erscheinung;
     seinem Vorbringen ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen.”
     Einsender: VGH Baden-Württemberg

     Weitere Dokumente:
          VG Freiburg, U.v. 03.08.1999 - A 1 K 11149/98 -: § 51 I AuslG
          für Aktivisten der PALU und UDPS. 12 S., R4934
          VG Freiburg, U.v. 03.08.1999 - A 1 K 13114/95 -: § 53 IV
          AuslG wegen “Vielzahl möglicher Gefahrensituationen”:
          Verdacht der Exilpolitik und Unterstützung der RDC bzw. MLC,
          willkürlicher Verdacht der Angehörigkeit zu den Tutsi und
          Rückkehrereigenschaft; 12 S. (Auszüge!), R5139
          VG Koblenz, U.v. 21.10.1999 - 7 K 1076/99.KO -: § 53 VI 1
          AuslG mangels AIDS-Behandlungsmöglichkeiten im
          Heimatland; 4 S., R5138
          VG Stuttgart, U.v. 05.11.1999 - A 15 K 10059/98 -:
          Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) für Vorstandsmitglied
          der AFD; 11 S., R4871
          AA, Stellungnahme vom 15.10.1999 an VG Koblenz,
          514-516.80/34557: Bestrafung von Deserteuren (hier: eines
          Mobutu-Offiziers); Desertion als Indiz für Nähe zu
          Rebellenbewegungen, unfaire Militärgerichtsverfahren; 4 S.,
          L4886
          Missionsärztliches Institut Würzburg, Auskunft vom 18.11.1999:
          Medizinische Versorgung allgemein und von
          Leberzirrhose-Patienten im besonderen; 2 S., L5024

            Kongo (Republik)

          Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13.12.1999 an
          VG Ansbach: Zum Ablauf des Bürgerkrieges, den
          verschiedenen Gruppierungen, Einreisewegen und
          Existenzminimum: “Angesichts der zerstörten Wirtschaft gibt es
          fast keine Verdienstmöglichkeiten.” 5 S., L5191

            Kuba

          VG Freiburg, U.v. 19.11.1999 - A 7 K 11739/98 -:
          Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) wegen
          Einreiseverweigerung. 15 S., R4907

            Marokko / West-Sahara

          Bericht der Marokkanischen Menschenrechtsorganisation
          (OMDH) über die Ereignisse in Laâyoune, September und
          Oktober 1999, 7 S., L5167

            Pakistan

     Human Rights Watch zu Pakistan
     Pakistan, World Report 1999, www.hrw.org/ wr2k/Asia-07.htm, 4 S.,
     L5158
     Aus dem jüngsten Jahresbericht von Human Rights Watch:
     “As 1999 drew to a close, the government of Prime Minister Nawaz
     Sharif confronted mounting sectarian violence, a unified opposition
     demanding new elections, and escalating tension with the military.
     That tension, culminating in Sharif's dismissal of army chief General
     Pervez Musharraf, ultimately led to the country's fourth military coup
     on October 12.
     By suppressing opposition-led demonstrations and strikes, curtailing
     civil liberties through repressive ordinances, and persecuting
     independent NGOs and journalists, Sharif's administration left civil
     society battered. Meanwhile, Sharif alienated important elements in
     the army with his abrupt withdrawal of support in July for Muslim
     militants who had occupied strategic peaks overlooking Kargil, in the
     Indian-held portion of Kashmir. The subsequent retreat of the
     militants, who had seized their positions with the backing of the
     Pakistani military, reduced the danger of Pakistan's diplomatic
     isolation but engendered widespread domestic condemnation and
     proved to be the final catalyst in prompting a military takeover.
     Human Rights Developments
     The most dramatic development during the year was the bloodless
     coup on October 12. Prime Minister Sharif dismissed General Parvez
     Musharraf as army chief, then tried to prevent the general's plane, en
     route from Sri Lanka, from landing in Karachi. Within hours, the
     military launched its counterattack, and by the end of the day, Sharif
     was under arrest and the entire cabinet was under guard.
     Within days of the military takeover, the general suspended the
     constitution, abolished the national assembly and all provincial
     legislatures, announced the formation of a six-member national
     security council to give "guidance" to the Cabinet of Ministers, and
     banned the Supreme Court from challenging his authority. The
     general also promised to uphold freedom of the press and religious
     tolerance, to exercise nuclear restraint, withdraw some military forces
     from the Indian border, and to revive the country's battered economy
     while attacking high-level corruption. He said his was an interim
     government but gave no timetable for new elections. Reaction to the
     coup within the country was generally favorable.
     The October coup capped a year of increasing discontent with the
     Sharif administration stemming from its crackdown on opposition
     political activity and increasing encroachments on civil liberties, with
     the courts providing only occasional relief. Leaders of Pakistan's
     normally fractious opposition announced on September 14 the
     formation of the Grand Democratic Alliance (GDA), grouping together
     nineteen political parties with the avowed aim of dislodging Sharif's
     government. The government responded with overt attempts to
     suppress opposition political activity. A GDA call for a protest rally in
     Karachi led to the arrest from September 24 to 26 of more than 1,000
     opposition activists throughout the city, including much of the
     leadership of the Pakistan's People's Party, as well as senior leaders
     of the Muttahida Qaumi Movement (MQM), the Awami National Party,
     and the Pakistan Tehrik-e-Insaaf party. Most were released on bail
     on September 28, although magistrates rejected the bail applications
     of some senior figures, including Senators Nasreen Jalil and Aftab
     Sheikh of the MQM.
     On February 17, in a landmark ruling, the Supreme Court declared
     that the military courts set up by the federal government in late 1998
     to try civilians for political, sectarian and ethnic violence were
     unconstitutional, and ordered that cases pending in military courts be
     transferred to anti-terrorism courts or other courts established within
     the law. The federal government responded by amending the 1997
     Anti-Terrorism Act so as to give anti-terrorism courts jurisdiction over
     the same categories of offenses as the military courts. In the
     amended act, the definition of terrorism was extended to include "acts
     of civil commotion," a term that included the "commencement or
     continuation of illegal strikes" as well as "distributing, publishing or
     pasting of a handbill or making graffiti or wall-chalking intended to
     create unrest or fear."
     Seven anti-terrorism courts were established in Karachi in early May.
     One case was tried in apparent violation of Pakistan's constitutional
     guarantee against double jeopardy. Mohammad Saleem had been
     acquitted by a military appellate court on January 6 of involvement in
     the murder of three police officers, after the court failed to establish a
     motive or find substantial evidence linking him to the crime. However,
     police again arrested Saleem on May 13 and brought him before an
     anti-terrorism court to face a second trial on the same charges. On
     June 11, Saleem was convicted and sentenced to death. The court
     rejected Saleem's contention that he was below the age of sixteen -
     which under Sindh provincial law would have precluded capital
     punishment - after a court-ordered medical examination found him to
     be between the ages of twenty and twenty-one.
     The government repeatedly failed to uphold the civil liberties of
     women or to punish "honor killings." In one particularly egregious
     case, Samia Sarwar was shot and killed in the Lahore office of the
     AGHS Legal Aid Cell on April 6 by a gunman who had apparently
     been hired by her family. A resident of Peshawar in the North-West
     Frontier Province (NWFP) and the daughter of Ghulam Sarwar Khan
     Mohmand, president of a local chamber of commerce and industry,
     Sarwar had traveled to Lahore the previous month to obtain a
     divorce, over her parents' ojections. Although the First Information
     Report (FIR) included them in the list of the accused, neither Sarwar's
     father, mother, or uncle was arrested. And despite strong and
     credible evidence linking them to the murder, the investigation report
     submitted by the police concluded that there was no evidence of
     involvement by Sarwar's family.
     On August 3, the Pakistani Senate voted to block debate over a draft
     resolution condemning incidents of violence against women. Only
     four members of the Senate voted in favor of discussing the draft,
     itself a substantial dilution of an earlier text that specifically
     condemned Sarwar's murder.
     The government's intimidation of the news media emerged as an
     issue of international concern, as authorities targeted a leading
     independent newspaper group and several journalists who had
     collaborated with a BBC team producing a documentary about
     government corruption in Pakistan.
     Najam Sethi, editor of the Friday Times , was arrested at his home in
     Lahore on May 8 and held without charge for nearly a month by
     Inter-Services Intelligence (ISI), a military intelligence agency.
     Government officials stated that Sethi was being held in connection
     with a speech he had delivered in New Delhi in April. The Friday
     Times claimed the real reason for his arrest was a series of editorials
     he had written about loan defaults by senior government officials and
     an interview that he gave the BBC team. The Lahore High Court
     dismissed a habeas corpus petition filed by Sethi's wife, Jugnoo
     Mohsin, ruling that it did not have the jurisdiction to "interfere in the
     affairs of the armed forces."
     The government finally charged Sethi on June 1 with sedition,
     promoting communal enmity, condemning the creation of Pakistan
     and advocating the abolition of its sovereignty, and violating the
     Prevention of Anti-National Activities Act. The charges were
     withdrawn a day later, after the government failed to produce
     evidence before the Supreme Court justifying Sethi's detention and
     following condemnation of Sethi's detention by the international
     community. Although Sethi was released on June 2, authorities
     subsequently seized his passport and his wife's bank accounts. On
     June 24, Zafar Ali Shah, the parliamentary secretary for
     parliamentary affairs, filed a petition with the chief election
     commissioner seeking an inquiry into Sethi's religious status. Shah
     suggested that if Sethi were found to be a non-Muslim, he should
     lose his right to vote.
     Two other journalists who had cooperated with the BBC team were
     also subjected to official harassment and intimidation. In April, M.A.K
     Lodhi, a journalist with the News International was briefly arrested and
     questioned about the nature and extent of his collaboration with the
     BBC team. On May 4, Hussain Haqqani, an opposition leader and
     columnist for The  Friday Times and the Urdu-language daily Jang ,
     was arrested by Pakistan's Federal Investigation Agency under a
     two-year old corruption charge on which he had already been
     exonerated. However, his detention was also suspected to have been
     related to interviews he gave to the BBC. He was finally released on
     July 25, after allegedly being brutally tortured and interrogated.
     During late 1998 and early 1999, the government persistently tried to
     prevent the Jang group of newspapers from publishing. The
     Karachi-based group includes Jang, Pakistan's largest circulation
     Urdu newspaper, and the News International, the country's
     second-largest English-language newspaper. The Federal
     Investigation Agency raided Jang 's Rawalpindi bureau in
     mid-December 1998, the day after Jang published a story on a
     financial scandal involving the Ittefaq group of companies owned by
     Prime Minister Sharif's family. Prior to the December raid, the
     government had frozen the Jang group's bank accounts, placed
     deadlines upon it to pay large taxes, ceased government advertising,
     and withheld supplies of government-regulated newsprint. The
     government's harassment of Jang continued into early February.
     Reports of torture and ill-treatment in prisons continued to surface,
     including a case of sexual abuse of a juvenile that highlighted the
     lack of impartial grievance mechanisms for prisoners. On April 11, a
     riot broke out in the juvenile ward of Sahiwal Central Prison in Punjab,
     after prison staff members beat a thirteen-year-old inmate for
     complaining of sexual abuse by the head warder. Several of the
     juvenile prisoners broke the wall of their prison cell and set fire to
     gallows and prison furniture. The riot was eventually suppressed by
     the Frontier Constabulary, resulting in injuries to nearly twenty
     children. A few days earlier, the Punjab prisons department had
     authorized a local legal-aid lawyer who had been informed of the
     sexual abuse, to visit the prison. However, the prison superintendent
     subsequently prevented the lawyer from meeting any of the juveniles.
     In the immediate aftermath of the uprising, the provincial prison
     department suspended the prison's assistant superintendent and two
     of the warders. Criminal cases were also registered against ten of the
     boys for rioting and damaging prison property.
     Sectarian violence escalated in scale and geographic scope, as Shi'a
     Muslim leaders and communities came under attack not only in
     Punjab, where the attacks had previously been concentrated, but
     also in Karachi. In the immediate aftermath of an attack on October 1
     at a mosque in Karachi that left nine worshipers dead, police
     detained Maulana Azam Tariq, head of the extremist Sunni Muslim
     party Sipah-i-Sahaba Pakistan. They also arrested about two dozen
     local leaders and activists of various religious parties in Hyderabad.
     Defending Human Rights
     The Punjab provincial government shut down nearly 2,000 NGOs,
     imposed restrictions on the registration of new groups, and began
     drafting a law that would facilitate its ability to regulate the province's
     remaining NGOs. A similar crackdown on NGO activities, albeit on a
     smaller scale, was underway in Sindh. Although local NGO activists
     noted that many of the banned organizations existed in name only,
     they said the move also targeted groups that had done critical
     reporting on human rights issues.
     Punjab social welfare minister Pir Binyamin Rizvi stated at a press
     conference on December 26, 1998 that all NGOs working in Punjab
     would need clearance from provincial and federal intelligence
     agencies before they could be registered with the Social Welfare
     Department. All NGOs, he said, would have to submit a written pledge
     to the department that they were not involved in anti-state,
     anti-government, or anti-religion activities.
     On May 10, the department revoked the registration of 1,941 NGOs,
     shutting down nearly one third of the 5,967 NGOs registered in the
     province. Stated reasons for the closures included, in some cases,
     failure to notify the government of an address change. Rizvi told
     Agence France-Presse that about 3,000 remaining NGOs in Punjab
     were "under scrutiny," and that the government suspected that some
     of them hadengaged in anti-state activities as "agents of foreign
     countries." He said that NGOs would not be permitted to receive
     direct foreign aid, and that donors would be required to channel
     grants through the government.
     All of the disbanded organizations were registered under the
     Voluntary Social Welfare Agencies (Registration and Control)
     Ordinance. However, several major NGOs, including the Human
     Rights Commission of Pakistan (HRCP), are registered under the
     Societies Act and are technically outside the jurisdiction of the Social
     Welfare Department. The Punjab government subsequently
     announced on May 18 that all NGOs in the province would henceforth
     be registered under the Social Welfare Ordinance. It also began
     drafting a law that would enable it to dissolve NGOs registered under
     the Societies Act and to seize their assets. As of October, however,
     government representatives and an NGO committee were engaged in
     a dialogue about the need for such a bill and its possible content.
     Women's NGOs emerged as a special target of harassment, and
     Social Welfare Minister Rizvi was quoted by Dawn accusing the
     Applied Socio-Economic Research (ASR) Institute of Women's
     Studies of "brainwashing young women and making them pursue a
     course that clashed with government policies."
     Although the crackdown on NGOs was centered in Punjab, similar
     campaigns were intitiated in other provinces. On May 17, for example,
     the Sindh social welfare department announced that it had canceled
     the registration of 273 NGOs, out of a total of about 5,282 NGOs
     registered in the province, because of their alleged involvement in
     anti-state activities and corruption. The same month, the government
     of Sindh, on the directive of the federal government, initiated an
     inquiry into the alleged embezzlement by Shirkat Gah, a prominent
     women's rights NGO, of Rs. 80 million (U.S. $1,543,657) of World
     Bank funds and its alleged involvement in anti-state activities. The
     World Bank has denied funding the organization.
     Despite these repressive measures by the government, NGO activism
     continued. Groups such as HRCP, and others working on women's,
     environmental, and rural development issues, openly condemned the
     detention of Najam Sethi, the failure of Pakistan's Senate to condemn
     "honor killings" of women following Samia Sarwar's murder, and the
     efforts by provincial governments to deregister and otherwise restrict
     NGOs.”

     Weitere Dokumente
          Research Directorate of the Immigration and Refugee Board
          Ottawa, Canada: “Sectarian Violence”, July 1999: Äußerst
          detaillierte Analyse zu den einzelnen Gruppen; 9 S., L4877

            Ruanda

     AA: Funktionsträger des ehemaligen Hutu-Regimes gefährdet
     Stellungnahme vom 19.11.1999 an VG Koblenz, 514-516.80/35135,
     2 S., L5137
     “Funktions- und Würdenträger des Habyarimana-Regime müssen bei
     Rückkehr nach Ruanda mit Fragen zu ihrer politischen und
     persönlichen Rolle vor und während des Genozids 1994 rechnen.
     Dies ist in der Tatsache begründet, daß der Genozid von der
     damaligen ruandischen Regierung geplant und unter Zuhilfenahme
     des staatlichen Apparates durchgeführt worden ist. In der Regel
     finden Befragungen im Rahmen juristischer Ermittlungsarbeiten statt.
     Aufgrund der chronischen Überlastung des Justizapparates ist es
     jedoch immer wieder vorgekommen, daß Rückkehrer wegen nur
     weniger Verdachtsmomente oder Denunzierungen verhaftet worden
     sind und jahrelang auf die Aufnahme der Ermittlungsarbeiten oder
     ihres Verfahrens warten.
     Festnahmen aufgrund bloßer Zugehörigkeit zur Ethnie der Bahutu
     sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen. Demgegenüber hat
     die Mitgliedschaft in einer ruandischen Exilorganisation, die die
     heutige Regierung vom Ausland aus kritisiert (so im Fall der RDR), in
     der Vergangenheit zu Befragungen der betroffenen Personen
     geführt.
     Aufgrund der unübersichtlichen Situation im ruandischen
     Justizwesen, bedingt durch die hohe Zahl von inhaftierten
     Genozidverdächtigen (ca. 125.000 Personen), ist es schwierig,
     Einzelschicksale zu verfolgen, zumal wenn außer der Namen kaum
     weitere Informationen vorliegen. In der Vergangenheit ist es
     vorgekommen, daß Rückkehrer, die ihr Eigentum zurückforderten,
     von den neuen Besitzern mit falschen Zeugenaussagen denunziert
     worden sind. Es wurden deswegen in vielen Fällen Unschuldige
     verhaftet, deren Verfahren aus o.a. Gründen in keinem
     rechtsstaatlich vertretbaren Zeitrahmen aufgenommen werden
     können. Auch kam es in diesem Zusammenhang zu
     Gewaltverbrechen, bei denen die neuen Besitzer die rechtmäßigen
      Eigentümer in dem Vertrauen darauf betrogen oder gar ermordet
     haben, daß der chronisch überlastete Justizappartat ohnehin nicht in
     der Lage sein würde, derartige Verbrechen aufzuklären.
     Ebenso ist es vorgekommen, daß Funktionsträger der neuen
     Regierung ihren Einfluß ausgenutzt haben, um rechtmäßige
     Ansprüche von Rückkehrern zurückzuweisen. Grundsätzliches
     Problem bleibt, daß der einzelne in der ruandischen Gesellschaft
     kaum über effektiven Schutz gegen Machtmißbrauch durch
     staatliche, auch untergeordnete Stellen verfügt.”

     Weitere Dokumente
          Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 01.10.1999 an
          VG Hamburg: Zu den Verkehrssprachen; 3 S:, L4997
          Institut für Afrikanistik und Äthiopistik, Universität Hamburg,
          Stellungnahme vom 28.09.1999 an VG Hamburg: Zu den
          Verkehrssprachen; 4 S., L4996
          AA, Stellungnahme vom 13.10.1999 an VG Schwerin: Keine
          allgemeine Rückkehrgefährdung für Hutus, nur vereinzelt
          Zwangsrekrutierungen; Repressalien wegen
          Asylantragsstellung können jedoch grundsätzlich nicht
          ausgeschlossen werden; 2 S. u. 6 S. Anhang, L4926

            Russland

     Human Rights Watch: Polizeifolter und missbräuchliche
     Verhaftungen
     Confessions at any Cost: Police Torture in Russia, November 1999,
     www.hrw.org/reports/1999/russia, 102 S, L5172
     Wir dokumentieren zwei Abschnitte aus der Zusammenfassung des
     insgesamt 102-seitigen Berichts:
     “Torture
     More than fifty interviews with torture victims and dozens of interviews
     with lawyers, relatives, former police officers, judges, and procurators
     in five regions of Russia reveal the systematic use of torture and
     ill-treatment as a means to coerce confessions and other testimony
     from criminal suspects. In April 1998, the Presidential Chamber on
     Human Rights, a gathering of administration officials,
     parliamentarians, and nongovernmental organizations, adopted a
     statement saying that:
     torture and cruel, degrading forms of treatment or punishment with
     respect to citizens in the organs [of the Ministry] of Internal Affairs
     during the pretrial stages of criminal justice administration have a
     massive and systematic character which makes it one of the most
     serious problems of abuse of power and violations of human rights.
     Some knowledgeable sources, including Russia's federal human
     rights ombudsman and a leading Russian judge, estimate that up to
     50 percent of criminal suspects in Russia may be subjected to torture
     or ill-treatment. Another judge told Human Rights Watch she believed
     that as many as 80 percent of criminal suspects who refuse to
     confess may be tortured in the course of a criminal investigation.
     Some former police officers said they believe it is impossible to solve
     crimes without torture.
     The most widespread method of police torture in Russia is prolonged
     beating. Asphyxiation, suspension by the arms or legs, and
     electroshock are also common. In addition, police use trusted
     prisoners in pretrial cells as proxies to beat and threaten suspects
     into cooperating with an investigation. Police almost always combine
     physical torture with threats of further physical harm and
     otherpsychological abuse. In some cases, torture has led to the
     victim's death or permanent disability.
     Our research found several forms of prolonged beatings. Police
     punch, kick, and use nightsticks or other instruments, aiming for the
     victim's head, back, legs, kidney area, and heels. In some cases,
     police put books or criminal case binders on detainees' heads before
     beating there to avoid leaving traces. Torture by near asphyxiation is
     used less frequently than sustained beatings but almost always in
     combination with them. Police officers handcuff their victim to a chair
     and force an old-fashioned gas mask or a plastic bag over the head.
     Subsequently, the oxygen supply is cut; at this point, in many cases,
     police beat the suspect, causing him to hyperventilate. Some victims
     reported losing consciousness, with police reviving them, demanding
     they write a confession, and repeating the procedure if they resist.
     This is called "elephant," or "slonik" in Russian, a reference to the
     resemblance of a person in a gas mask to the head of an elephant. In
     July 1995, a public scandal ensued when it was confirmed that a
     detainee in Saransk died as a result of this torture. Torture by
     electroshock leaves few marks and, according to Russian human
     rights organizations, is used frequently. Police use what ex-prisoners
     call an electric "cranking" machine, which, according to descriptions,
     resembles an old-fashioned field telephone. The machine produces a
     current that is transmitted through electrodes attached to the ears of
     the detainee.
     Police also torture detainees by suspending them or painfully binding
     them. For the "lastochka" (swallow) position, the victim's hands may
     be cuffed behind his back and attached to an iron bar or pipe so that
     the detainee hangs without his or her legs touching the ground, while
     police beat the victim with nightsticks. In a variation on "lastochka,"
     the detainee is forced face down on the ground and his or her legs
     are tied tightly with a rope to the handcuffed hands. These positions
     cause grave pain in the joints, cut off the blood supply to the wrists
     and can dislocate arms or shoulders. In the "konvertik" (envelope)
     position, the detainee is forced to sit with his or her head between
     bent knees and his or her hands tied to his or her feet. In Nizhnii
     Novgorod, a detainee died in the mid-1990s after being held in this
     position for a long period and subjected to sustained beatings. A
     forensic examination found forty bruises from nightsticks on his body.
     An inseparable part of police torture in Russia is psychological abuse
     aimed at utterly disorienting the victim. This abuse might consist of
     strings of insults, which one victim said included "you're a horse," "a
     pig," "we'll break you," "confess!," "you drunk!," together with threats
     of continued physical violence, or threats to the suspect's family.
     These might include threats to "do with you whatever we like"; to kill,
     rape, or otherwise physically injure the person; to have the person
     sentenced to death (even if they are not charged with a crime that
     carries the death penalty); to throw the person into a "pressing room"
     where "criminals will take care of you"; and to harm the person's
     family. Threats against family members may be particularly effective
     because the detainee is isolated from the outside world and has no
     way of knowing what is happening to them.
     More than fifty interviews with torture victims did not produce a single
     case in which lawyers were present at interrogations in which torture
     or ill-treatment occurred. Police routinely refuse to grant detainees
     access to a lawyer in the hours after detention, often allowing the
     presence of a lawyer only after a confession has been secured. In
     several cases, police called in friendly lawyers who ignored evidence
     of torture. Asking for a lawyer can be risky because such requests
     sometimes provoke increased violence by police officers. Police were
     found frequently to force their victims to write in their confession that
     they had voluntarily refused the assistance of a lawyer.
     Police detectives use criminal suspects and defendants who are
     trusted and given special privileges in police cells and pretrial
     detention centers - known as IVSs and SIZOs - to beat, rape, or
     otherwise force suspects and defendants into confessing or providing
     needed testimony. This widespread phenomenon is called the
     "pressing room" or "press hut" (press-khata in Russian) because
     police trustees "press" the detainee within the confines of the pretrial
     cell. In exchange for their services, these prisoners, who serve both
     as police enforcers and informers, receive privileges, such as access
     to narcotics and women.
     Most torture victims Human Rights Watch interviewed were adult
     males. We also interviewed five minors who described being tortured,
     and relatives and lawyers of other minors told us of more such cases.
     In some cases, the detainees were tortured for petty crimes. Oleg
     Fetisov, a minor in Ekaterinburg, was tortured by near asphyxiation
     and beatings in 1996 for stealing a jacket from another schoolboy.
     Unable to withstand the torture, he jumped out of a third-floor window.
     He was taken to a hospital with a fractured skull, pelvic bone, and
     arm; a small cerebral hemorrhage; a damaged knee; and a
     concussion.
     In several of the cases Human Rights Watch investigated, torture led
     to the death of or permanent injury to the detainee. Oleg Igonin was
     tortured to death by gas-mask asphyxiation in 1995. Boris Botvinnik
     lost more than 90 percent of his eyesight after police tortured him in
     1996, beating and asphyxiating him at his Moscow apartment. A
     medical examination confirmed that the damage to his vision may
     have been caused by beatings to the back of the head.
     In the course of our research, we found four cases of detainees who
     leapt or fell from police precinct windows-a peculiar hallmark of
     torture in Russia. One man from Arkhangel'sk province, fell to his
     death. The other young men told Human Rights Watch they jumped
     to escape the torture that they were no longerable to withstand. Two
     of them were tortured by electroshock, one was asphyxiated in a gas
     mask. Twenty-four-year-old "Dmitrii Ivanov" (not his real name) from a
     town in Central Russia fell fifteen meters to the ground after police
     beat him and subjected him to electroshock. He fell on his back on a
     parked car, breaking his back. Despite undergoing surgery, Ivanov
     will never be able to walk again and was not even able to sit up when
     Human Rights Watch interviewed him. Twenty-three year old Aleksei
     Mikheev from Nizhnii Novgorod jumped out of a police station's upper
     window after he was tortured with electroshock, landing on a parked
     motorcycle. As of this writing, he was paralyzed from the waist down
     and recovery prospects were uncertain.” (...)
     “Cycle of Abuse
     The torture experience is part of a cycle of abuse, which starts at the
     time of arrest and continues through conviction or beyond. These
     abuses range from arbitrary detention to life-threatening conditions in
     detention to refusal to acknowledge judicial errors.
     Our research shows that police frequently make improper use of
     detention procedures when detaining suspects. For example, police
     may ask an individual to come to the police station for an ostensibly
     voluntary visit, rather than issuing a summons. The nature of these
     visits leaves the procedural status of the individual unclear and
     relieves police officers of the obligation to process any detention or
     arrest report that documents the individuals presence in custody and
     to inform the individual of his or her rights. However, force may be
     used to bring the individual to the police station in case he or she
     refuses to come, testifying to the not-so-voluntary nature of what
     effectively becomes a detention without a warrant. Police also
     frequently detain suspects on administrative charges for
     misdemeanors like swearing in public or petty hooliganism. However,
     once the detainee is in custody, police may question him or her on
     much more serious criminal charges, taking advantage of the more
     limited safeguards provided in law for those held on administrative
     charges. While criminal suspects - in law, if not in practice - are
     guaranteed immediate access to a lawyer, the law is much less clear
     on the right to counsel for those held on administrative charges.
     Most torture victims are kept in pretrial detention centers from the
     time they are charged until a court verdict has attained legal force,
     which often takes years. The conditions in these pretrial detention
     centers are so horrific that the U.N. Special Rapporteur on Torture
     called them "torturous." The cells are severely overcrowded - in many
     centers, detainees sleep in shifts and cannot sit down all at once.
     There is an acute lack of fresh air, no privacy, poor lighting, and the
     hygienic situation is such that the special rapporteur called these
     cells "incubators for diseases."
     In our research, we came across several apparent miscarriages of
     justice-cases in which defendants were convicted on the basis of
     confessions obtained under duress. In these cases, the procuracy
     was often slow to admit its mistakes, causing apparently innocent
     individuals - including some facing the death penalty - to continue to
     be held in prison. In an egregious example, as of this writing, the
     Procuracy General refused to submit the case of Sergei Mikhailov, a
     man who was apparently wrongly convicted for raping and murdering
     a minor, to the Supreme Court, even though three independent
     procuracy investigators had established that Mikhailov did not commit
     the crimes, and another suspect had been identified.”

            Sierra Leone

          VG Potsdam, B.v. 23.11.1999 - 4 L 1280/99.A -: Aussetzung
          der Abschiebung wegen allgemeiner Lage (§ 80 VwVGO); 4 S.,
          R4915

            Somalia

          VG Braunschweig, U.v. 18.11.1999 - 2 A 159/99 -: § 53 VI 1
          AuslG für alleinstehende Frau aus Mogadischu; 4 S:, R5101

            Sri Lanka

          VG Saarland, U.v. 13.09.1999 - 1 K 192/95.A -: Gefährdung für
          Leibwächter eines UNP-Ministers, der in Waffengeschäfte
          verwickelt gewesen sein soll; § 53 VI 1 AuslG wegen Gefahr
          durch anderen Parteien nahestehende Milizen; 21 S., R4897
          Walter Keller-Kirchhoff, Stellungnahme vom 21.07.1999 an VG
          Freiburg: Zu Fälschungsmerkmalen von Haftbefehlen; 4 S.,
          L4940

            Togo

          VG Trier, U.v. 29.06.1999 - AZ unbekannt -: Keine generelle
          Rückkehrgefährdung, keine generelle Gefährdung wegen
          Mitgliedschaft in Exil-Oppositionsorganisation; hier jedoch
          Flüchtlingsanerkennung für Generalsekretär der ATDRA, der
          unlängst seine exilpolitische Aktivität zusammen mit dem aus
          Togo geflohenen ehemaligen Innenminister intensivierte; 13 S.,
          R4918
          VG Trier, U.v. 29.06.1999 - AZ unbekannt -: Wie soeben,
          jedoch jetzt bezogen auf den Präsidenten der ATDRA; 13 S.,
          R4919
          VG Karlsruhe, U.v. 29.10.1999 - A 9 K 11270/99 -:
          Asylanerkennung des Generalsekretärs der FDT (Force
          Démocratique Togolaise), zugleich Mitglied der PDR und
          Mitglied der UFC in Togo; “Besondere Konstellation” (nach der
          Rechtsprechung des VGH Ba-Wü Voraussetzung für die
          Anerkennung von exilpolitischen Aktivitäten) hier bejaht; 11 S.,
          R4866

            Türkei

     VGH Ba-Wü: Keine Änderung der Rechtsprechung zur
     Rückkehrgefährdung und Sippenhaft nach neuem
     AA-Lagebericht
     U.v. 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -, 34 S., R5003
     Zur allgemeinen Rückkehrgefährdung: “Der Senat geht in ständiger
     Rechtsprechung davon aus, daß zurückkehrende Asylbewerber
     kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne
     Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren
     Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung (s. BVerfG, Beschluß
     vom 12.10.1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit
     Hinweis auf Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise
     inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen oder Folter ausgesetzt
     werden
         (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -,
         02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - und - A 12 S 3031/96 -, 21 07.1998 - A
         12 S 2806/96 - sowie vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -).
     Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des
     Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine
     Veranlassung, seine Rechtsprechung grundsätzlich in Frage zu
     stellen.
     Ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer muß bei der Einreise
     in die Türkei nach wie vor regelmäßig damit rechnen, daß er
     zunächst festgehalten und einer intensiven Überprüfung unterzogen
     wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn gültige Reisedokumente
     nicht vorgewiesen werden können. Die Überprüfung umfaßt neben
     der Klärung der Identität des Rückkehrers, die mangels Existenz
     eines zentralen Personenstandsregisters im Zweifel über Nachfragen
     bei der Personenstandsbehörde am Heimatort des Betreffenden
     erfolgt, und einem Blick in den Fahndungscomputer, in dem Aus- und
     Einreiseverbote sowie Haft- und Festnahmebefehle vermerkt sind,
     auch die Befragung des Rückkehrers nach Grund und Zeitpunkt der
     Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung, eventuellen
     Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung und Kontakten zu
     illegalen türkischen Organisationen im In- und Ausland. Es kann
     zudem zu Nachfragen bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden
     kommen, ob gegen den Betreffenden dort etwas vorliegt. Dabei kann
     nicht ausgeschlossen werden, daß die Grenzpolizei bei der
     Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes auch
     erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig
     geworden ist. Die Einholung von Auskünften kann je nach
     Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und dem Ort, an dem
     die Auskünfte eingeholt werden, zwischen einigen Stunden und
     mehreren Tagen dauern. Während dieser Zeit wird der Betreffende in
     den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend
     festgehalten
         (vgl. zur Erkenntnislage insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
         07.09.1999, 02.09.1999 an VG Kassel, Rumpf, 04.03.1999 an VG
         Sigmaringen, ai, 27.07.1999 an VG Oldenburg, Kaya, 13.05.1999 an
         VG Ansbach, Oberdiek, 05.05.1999 an VG Stuttgart).
     Diese Überprüfung des zurückkehrenden Asylbewerbers stellt keinen
     asylerheblichen Eingriff dar, da sie als solche nicht an die kurdische
     Volkszugehörigkeit des Betroffenen oder sonstige asylrelevante
     Merkmale anknüpft, sondern, wie bei allen Einreisenden ohne
     Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit, neben der
     Personenfeststellung der Ermittlung von Straftätern dient. Greifbare
     Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in der regelmäßig
     kurzen Zeit bis zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach
     Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt sind,
     bestehen nicht.” (...)
     “Die zusammenfassende Betrachtung der dem Senat vorliegenden
     Erkenntnismittel läßt damit aber nicht den Schluß zu, zurückkehrende
     Asylbewerber würden routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen der o.g.
     "Besonderheiten" allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts
     und der Asylantragstellung bei der Wiedereinreise in die Türkei
     inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen oder Folter ausgesetzt
     werden
         (ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A
         1284/96.A - und Beschluß vom 15.09.1999 - 8 A 2285/99.A -;
         Hamburgisches OVG, Beschluß vom 25.02.1999 - OVG Bf V 15/95 -;
         OVG Bremen, Urteil vom 17.03.1999 - OVG 2 BA 118/94 -, Hessischer
         VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 2091/98.A -, Sächsisches OVG,
         Urteil vom 27.02,1997 - A 4 S 293/96 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
         vom 11.06.1999 - 10 A 11424/98 OVG -, Schleswig-Holsteinisches
         OVG, Urteil vom 24.11. 1998 - 4 L 18/95 -, Niedersächsisches OVG,
         Urteil vom 28.01.1999 - 11 L 2551/96 -).
     Insbesondere ist auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen
     Amtes vom 07.09.1999 nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu
     stellen. Das Auswärtige Amt schränkt dort seine Einschätzung aus
     dem ad-hoc-Lagebericht vom 25.02.1999, daß "angesichts der zur
     Zeit hochemotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der
     Inhaftierung Öcalans" zu bedenken sei, "daß ein erhöhtes Risiko
     einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken
     kurdischer Volkszugehörigkeit" bestehe dahingehend ein, daß dieses
     Risiko (lediglich) für solche abzuschiebenden Personen bestehe, "die
     sich bisher in der Kurdenfrage engagiert" hätten. Abgesehen davon,
     daß aus diesem Lagebericht ebensowenig wie aus dem
     ad-hoc-Lagebericht erkennbar wird, aus welchen konkreten
     Tatsachen das Auswärtige Amt seine Schlußfolgerung ableitet, stellt
     es - insoweit in Übereinstimmung mit dem ad-hoc-Lagebericht -
     zudem gleichzeitig fest, daß derzeit dem Auswärtigen Amt keine
     gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen, daß seit der Festnahme
     Öcalans aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige
     kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei
     Repressionen ausgesetzt gewesen seien.
     Bestätigt wird die Annahme hinreichender Rückkehrsicherheit
     abgeschobener kurdischer Asylbewerber dadurch, daß auch die seit
     1996 bekannt gewordenen Rückkehrfälle, in denen “Schwierigkeiten"
     aufgetreten sein sollen
         (vgl. Oberdiek, 02.04.1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern,
         22.09.1998 an VG Sigmaringen, 20.10.1998 an VG Sigmaringen,
         29.04.1999 an VG Berlin; Menschenrechtsstiftung der Türkei,
         04.04.1998 an Ann Marie Moroder; Auswärtiges Amt, 05.05.1998 an
         VG Freiburg, 22.06.1998 an VG Weimar, Lageberichte vom 18.09.1998
         und 07.09.1999; Taylan 11.04.1998 an VG Freiburg; Kaya, 16.03.1997
         an VG Gießen, 20.02.1998 an VG Gelsenkirchen; Riza Dinc,
         11.02.1998 an VG Berlin; ai, "Gefährdung von Kurden im Falle ihrer
         Rückkehr in die Türkei", asyl-info 3/99, 07.10.1998 an VG Freiburg,
         PRO ASYL e.V. und Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., "Von
         Deutschland in den türkischen Folterkeller", Oktober 1999; SPIEGEL
         vom 17.08.1998; FAZ vom 18.08.1998; SZ vom 18.05.1998; FR vom
         19.08.1998; vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom
         28.01.1999 - 11 L 2551/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
         11.06.1999 - 10 A 11424/98.OVG -),
     - auch wenn die Art des Vorgehens der türkischen Sicherheitskräfte
     nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in hohem
     Maße zu mißbilligen ist - als verallgemeinerungsfähige Referenzfälle
     für die hier erhebliche Fragestellung nicht geeignet sind. Diesen
     lassen sich nämlich keine Anhaltspunkte für eine nennenswerte Zahl
     von Personen entnehmen, die ohne Vorliegen der o.g.
     “Besonderheiten" von Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückkehr in
     die Türkei betroffen waren. Dies gilt selbst dann, wenn man auch
     diejenigen dokumentierten (wenigen) Fälle als "Rückkehrfälle"
     ansieht, in denen die betreffenden Rückkehrer nach der
     routinemäßigen Eingangskontrolle am Flughafen zunächst
     freigelassen, im unmittelbaren Anschluß daran jedoch auf ihrer
     Weiterreise festgenommen und zu Verhören gebracht worden sein
     sollen (so etwa der Fall des abgeschobenen - inzwischen in der
     Bundesrepublik Deutschland als politischer Flüchtling anerkannten -
     Asylbewerbers A. T., der nach der Routinekontrolle auf dem
     Flughafen Istanbul freigelassen und kurz darauf an der Haltestelle
     des Busbahnhofs in Istanbul von Zivilbeamten verhaftet worden sein
     soll; vgl. Oberdiek, 17.03.1997 an VG Ansbach).
     Dies gilt zunächst in den Fällen, in denen gegen die Betreffenden ein
     Haftbefehl bzw. landesweiter Fahndungsaufruf vorlag oder in denen
     gegen sie bei ihren Vernehmungen oder bei der Gepäckkontrolle ein
     Verdacht aufkam, sowie in denjenigen, in denen Desertion,
     Wehrdienstentziehung oder ausdrückliche Wehrdienstverweigerung
     vorlag. Die Fälle, in denen Rückkehrer in der Türkei angeblich nicht
     angekommen sind bzw. in denen die Betreffenden bei der Einreise in
     die Türkei keine Probleme hatten, sondern erst in der Folge in einem
     anderen Zusammenhang als dem ihrer Rückkehr festgenommen
     worden sind, betreffen nicht die Frage der allgemeinen
     Rückkehrgefährdung. Nicht einschlägig sind auch die Fälle, in denen
     die berichteten Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte ihrer
     Intensität und Schwere nach nicht über das hinausgingen, was die
     Bewohner der Türkei aufgrund des dort herrschenden Systems
     allgemein hinzunehmen haben
         (vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341;
         Beschluß vom 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAusIR 1993, 142)
     und/oder über deren (weiteres) Schicksal keine verwertbaren
     Angaben vorliegen. Letztendlich können auch ungeklärte Fälle, in
     denen ein konkreter Anlaß für die behaupteten
     Verfolgungsmaßnahmen nicht ersichtlich oder die Informationen
     widersprüchlich oder ungesichert sind, als entsprechende
     Referenzfälle nicht herangezogen werden.
     Etwas anderes läßt sich auch nicht den vom Auswärtigen Amt
     dokumentierten vier Abschiebungsfällen entnehmen, die zeitlich nach
     der Festnahme Öcalans liegen und in denen das Auswärtige Amt
     Nachforschungen angestellt hat (Lagebericht vom 07.09.1999).
     Abgesehen davon, daß sich das Vorliegen von im Rahmen des § 51
     Abs. 1 AusIG relevanter Mißhandlung oder Folter letztlich wohl in
     keinem dieser Fälle hat verifizieren lassen, fehlt es insbesondere an
     ausreichend bestimmten Angaben zu den Hintergründen der
     berichteten Festnahmen bzw. Übergriffe seitens der
     Sicherheitskräfte, so daß sich nicht mit hinreichender Verläßlichkeit
     feststellen läßt, ob neben der Asylantragstellung und dem längeren
     Auslandsaufenthalt nicht besondere Umstände, insbesondere
     politische Verdachtsmomente vorlagen, die das konkrete Vorgehen
     der türkischen Sicherheitsbehörden erklären.
     Unabhängig hiervon läßt auch bereits die Zahl der Fälle, bei denen
     aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende Personen in den
     letzten Jahren einer über die Routinebefragung hinausgehenden
     Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sind,
     angesichts der hohen Zahl von Abschiebungen abgelehnter
     Asylbewerber nicht den Schluß auf eine beachtliche
     Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zu. Allein im Jahr 1998
     wurden nach Angaben des Auswärtigen Amtes 6.640 Personen in die
     Türkei zurückgeführt (Lagebericht vom 07.09.1999). Ähnliche Zahlen
     ergeben sich für das Jahr 1997 (6.877 Rückführungen; Auswärtiges
     Amt, Lagebericht vom 31.03.1998) sowie für das Jahr 1996 (6.127
     Rückführungen Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10.04.1997). Im
     Zeitraum vom Januar bis Juli 1999 erfolgten 2.992 Abschiebungen
     türkischer Staatsangehöriger in die Türkei (Auswärtiges Amt,
     Lagebericht vom 07.09.1999). Unter den in die Türkei rückgeführten
     Personen befand sich bekanntermaßen eine sehr hohe Anzahl
     kurdischer Asylbewerber. Aufgrund des deutlichen Mißverhältnisses
     der Zahl der problematischen Abschiebefälle zur Gesamtzahl der in
     diesem Zeitraum durchgeführten Abschiebungen geht der Senat
     nicht davon aus, daß für kurdische Asylbewerber ohne Vorliegen von
     "Besonderheiten" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
     Verfolgungsgefahr besteht. Allerdings soll nicht ausgeschlossen
     werden, daß es weitere Fälle gegeben hat, in denen zurückkehrende
     kurdische Asylbewerber menschenrechtswidrig behandelt worden
     sind. Wegen der kritischen Beobachtung der Zustände in der Türkei
     sowohl durch die ausländischen Medien und internationale
     Menschenrechtsorganisationen als auch durch die kurdenfreundliche
     bzw. regierungskritische türkische Presse und die inländischen
     Menschenrechtsvereinigungen hält es der Senat jedoch für
     unwahrscheinlich, daß es eine erhebliche Dunkelziffer von ein
     Abschiebungsverbot nach § 51 AuslG begründenden Übergriffen der
     türkischen Sicherheitskräfte auf rückkehrende Kurden aus der Türkei
     gibt (vgl. etwa auch Rumpf, 04.03.1999 an VG Sigmaringen).” (...)
     Zur Sippenhaft: “Besonderheiten” im Sinne der
     Senatsrechtsprechung ergeben sich im vorliegenden Fall nicht aus
     der Verwandtschaft der Kläger mit verschiedenen
     Familienangehörigen, die sich politisch für die kurdische Sache
     eingesetzt haben sollen und teilweise in der Bundesrepublik
     Deutschland und in Österreich als politische Flüchtlinge bzw.
     Asylberechtigte anerkannt worden sind.
     Allein aus der Asylanerkennung eines Verwandten oder aus der
     Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 AusIG an diesen läßt
     sich für die Frage der politischen Verfolgung unter dem
     Gesichtspunkt der "Sippenhaft" nichts herleiten
         (vgl. das Senatsurteil vom 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -; OVG
         Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -).
     Eine "Sippenhaft" in Form strafrechtlicher Verfolgung findet in der
     Türkei nicht statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 07.09.1999; ai,
     22.07.1996 an VG Stuttgart; Kaya, 22.05.1995 an VG Mainz). In
     Betracht zu ziehen ist bei Einreisekontrollen "Sippenhaft" in Form von
     Repressalien im allgemeinen allenfalls gegen nahe Angehörige von
     "PKK-Aktivisten", die per Haftbefehl gesucht werden
         (Senatsurteile vom 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - und vom 17.01.1995 -
         A 12 S 64/92 -; vgl. ai, 03.02.1993 an Bayerischen VGH Kaya,
         11.03.1998 an VG Berlin, 03.04.1996 an VG Neustadt/Weinstraße,
         16.03.1997 an VG Gießen; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
         28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -, insbesondere zum Alter der Kinder, vgl.
         weiter Hessischer VGH, Urteil vom 07.07.1997 - 12 UE 2019/96.A -:
         Keine Sippenhaft nur weil Verwandte als Asylberechtigte anerkannt
         sind oder sich dem Wehrdienst entzogen haben."; einschränkend
         dagegen Taylan, Aussage vom 15.05.1997 vor dem VG Gießen;
         Auswärtiges Amt, 06.04.1995 an VG Neustadt/Weinstraße).
     Mit Urteil vom 07.10.1999 - A 12 S 981/97 - hat der Senat auch
     geklärt, daß er auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich
     eingegangenen Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichts des
     Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 an dieser Rechtsprechung
     festhält.
     Der Kreis der von "Sippenhaft" betroffenen Personen ist dabei
     grundsätzlich auf Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister
     beschränkt. Diese Beschränkung erklärt sich schon daraus, daß sich
     die Verwandtschaft bezüglich Eltern, Kindern und Geschwistern
     anhand der Eintragungen im Personalausweis des Betroffenen sofort
     erkennen läßt, da daraus die Namen von Vater und Mutter
     hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis entsprechendes, weil
     die Personenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung
     an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann gemeldet ist (vgl. OVG
     Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284196.A -).”
     (...)
     “Von der Einreisesituation ist grundsätzlich zu unterscheiden die
     Gefährdung von (zurückgekehrten) Verwandten "vor Ort", zumal in
     der Südosttürkei (vgl. hierzu Rumpf, 15.05.1997 an VG Hamburg).
     Das Auswärtige Amt
         (vgl. etwa Lagebericht vom 07.09.1999, 03.08.1999 an VG Stuttgart,
         02.07.1999 an VG Kassel, 04.06.1999 an VG Freiburg)
     bestätigt, daß im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen
     Familienangehörige zu Vernehmungen z.B. über den Aufenthalt von
     Gesuchten geladen werden. Die Einbeziehung des persönlichen
     Umfelds eines Gesuchten gehört zu einer routinemäßig
     durchgeführten Ermittlungsarbeit. Freilich sind angesichts der dabei
     von den türkischen Sicherheitskräften verwandten
     Vernehmungsmethoden nach wie vor Übergriffe zu verzeichnen, was
     auch vom Auswärtigen Amt bestätigt wird
         (vgl. etwa 03.08.1999 an VG Stuttgart, 02.07.1999 an VG Kassel,
         04.06.1999 an VG Freiburg).
     Dabei ist allerdings nochmals herauszustellen, daß der Zugriff auf
     nahe Angehörige regelmäßig gezielte polizeiliche oder
     staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den betreffenden
     Angehörigen voraussetzt. Den Erkenntnisquellen ist nämlich nicht zu
     entnehmen, daß sich die in der Türkei festzustellende Praxis von
     "Sippenhaft" auch auf Angehörige von bloßen Sympathisanten von
     terroristischen staatsfeindlichen Organisationen erstreckt. Dies
     bedeutet, daß der Zugriff in Form von Übergriffen auf Angehörige
     wenig wahrscheinlich ist, wenn eine verwandte Person den örtlichen
     Sicherheitskräften lediglich allgemein - ohne Bezug zu einer
     konkreten Ermittlung - im vagen Verdacht der PKK-Unterstützung
     steht, mag diese möglicherweise auch schon deswegen
     vorübergehend festgenommen und verhört worden sein
         (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25
         A 1284/96.A -).
     Das kann der Fall sein, wenn die Verdachtsmomente zu einer
     weiteren Untersuchungshaft bzw. Anklageerhebung nicht ausgereicht
     haben, der Betreffende aber gleichwohl von den örtlichen
     Sicherheitsbehörden argwöhnisch als potentieller PKK-Unterstützer
     beobachtet wird. Ebensowenig liegt eine "Sippenhaft" in Form von
     Repressalien nahe, wenn der betreffende "hauptverdächtige"
     Verwandte nicht mehr lebt, in Haft ist oder sich dauerhaft im Ausland,
     zumal mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus, aufhält. In diesen
     Fällen wird es regelmäßig nicht plausibel sein, daß die türkischen
     Sicherheitsbehörden auf den Rückkehrer - unterstellt, das
     Verwandtschaftsverhältnis würde offenbar - massiv Druck ausüben,
     um des eigentlich Gesuchten habhaft zu werden. Schließlich ist auch
     nicht zu erwarten, daß ein Angehöriger von vornherein und
     zwangsläufig dem Verdacht ausgesetzt ist, er teile die politische
     Meinung des gesuchten Verwandten, oder er habe sich an dessen
     Aktivitäten beteiligt
         (Kaya, 22.06.1994 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, 16.08.1994
         an VG Freiburg; vgl. auch Rumpf, 15.05.1997 an VG Hamburg).
     Dies bedeutet nicht, daß Angehörige von - exponierten -
     prokurdischen Aktivisten nicht mit rüden Vernehmungen über das
     persönliche und politische Umfeld zu rechnen hätten, wenn die
     Beziehung bei der Rückkehr bekannt wird. Darüber hinaus kann es
     freilich im Einzelfall auch vorkommen, daß sogar entferntere
     Verwandte von Repressalien betroffen sein können (ai, 22.07.1996
     an VG Stuttgart; Oberdiek, 17.02.1997 an VG Hamburg).”
     Einsender: VGH Baden-Württemberg

     Weitere Dokumente:
          OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 17.09.1999 - 10 A 12219/98.OVG -:
          Amtlicher Leitsatz: “Wer sich durch Anzeigen in der Zeitung
          “Hevi” als Sympathisant von KOMKAR zu erkennen gibt und für
          die friedliche und demokratische Lösung der Kurdenfrage
          eintritt, hat bei der Rückkehr in die Türkei deswegen nicht mit
          beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu
          befürchten.” 6 S., R4872
          VGH Ba-Wü, U.v. 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -: Amtlicher
          Leitsatz: “Auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnismittel
          droht wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in
          die Türkei dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen
          politische Verfolgung (Bestätigung und Fortschreibung der
          ständigen Senatsrechtsprechung).” 37 S., R4869
          VGH Ba-Wü, U.v. 07.10.1999 - A 12 S 981/97 -: Amtlicher
          Leitsatz: “’Sippenhaft’ in Form strafrechtlicher Verfolgung findet
          in der Türkei nicht statt. In Betracht zu ziehen ist bei
          Einreisekontrollen ‘Sippenhaft’ in Form von Repressalien im
          allgemeinen allenfalls gegen nahe Verwandte von
          ‘PKK-Aktivisten’, die per Haftbefehl gesucht werden
          (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, U.v. 02.07.1998 - A
          12 S 1006/97 -).” 24 S., R4868
          OVG Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 22.04. 1999 - 3 L 3/95 -:
          Amtlicher Leitsatz: “Kurden aus dem Südosten der Türkei
          haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich unter noch
          zumutbaren Umständen in einigen anderen Teilen des Landes
          aufzuhalten. Für ohne gültige türkische Legitimationspapiere in
          die Türkei zurückkehrende Kurden aus dem Südosten besteht
          nicht generell die Gefahr, im Zusammenhang mit der Einreise
          politisch verfolgt zu werden. Das gilt auch in der verschärften
          Lage nach der Festnahme von Abdullah Öcalan am
          12.11.1998 in Rom und seiner Verbringung in die Türkei am
          15./16.02.1999.” 40 S., R4867
          OVG Saarland, B.v. 24.11.1999 - 9 Q 200/99 -: Keine
          generelle Rückkehrgefährdung, jedoch inländische
          Fluchtalternative für Kurden; 8 S., R5096
          VG Münster, U.v. 21.10.1999 - 3 K 111/96.A -:
          Asylanerkennung nach mehrmaligen Verhaftungen wegen
          aktiver Mitgliedschaft des Bruders in der PKK (Sippenhaft); 5
          S., R4879

            Uganda

          Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, Bericht
          der Sonderberichterstatterin Katarina Tomasevski vom
          09.08.1999, 22 S., L5157

            Vietnam

          VG Lüneburg, B.v. 30.11.1999 - 1 B 105/99 -: Einstweiliger
          Rechtsschutz für exilpolitisch aktiven Buddhisten; 11 S., R4882
          VG Köln, U.v. 23.11.1999 - 14 K 7598/97.A -: Zur
          medizinischen Versorgung, § 53 VI 1 AuslG wegen schwerer
          Pflegebedürftigkeit; 5 S., R5141
 
 
 
 

      Materielles Asylrecht
 

     OVG Rheinland-Pfalz: Kein herabgesetzter
     Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn Rückeroberung einer
     Zweitverfolgung vorangehen müßte
     U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG - 11 S., R4937
     “Hinsichtlich des anzuwendenden Prognosemaßstabs - bezogen auf
     die Lage im Zeitpunkt der Rückkehr in den Kosovo - gelangt hier
     nicht der sog. herabgestufte Maßstab zur Anwendung, auch wenn
     man davon ausgehen würde, dass der jugoslawische Staat zumindest
     in der Zeit während des NATO-Luftkrieges gegenüber der
     albanischen Bevölkerung als Verfolger aufgetreten ist, ohne dass
     sich ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative bot, und mithin für die
     vor diesem Zeitpunkt angereisten Albaner aus dem Kosovo ein
     Nachfluchtgrund entstanden wäre. Der herabgestufte
     Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigt sich vorrangig aufgrund der
     Gefahr der Wiederholung, die durch eine bereits geschehene
     Verfolgung indiziert ist. Dieser sachliche Zusammenhang zwischen
     Erst- und drohender Zweitverfolgung besteht aber dann nicht mehr,
     wenn es zu einer Verfolgung erst unter der weiteren Voraussetzung
     kommen kann, dass der Verfolger noch durch eine Okkupation oder
     einen vergleichbaren Akt die Gebietsgewalt erlangen muss. Müssen
     zunächst derart einschneidende Veränderungen eintreten, damit eine
     Verfolgung wie die frühere überhaupt wieder stattfinden kann, kommt
     der früheren Verfolgung keine Indizwirkung für die Wiederholung
     mehr zu (BVerwG, NVwZ 97, 194; ausführlich: Urteil des Senats, aa0).
     Dies ist auch vorliegend der Fall: Einer erneuten Verfolgung durch
     die Bundesrepublik Jugoslawien müsste zunächst eine
     Rückeroberung des Kosovo durch diese vorangehen.”
     Einsender: OVG Rheinland-Pfalz

     Weitere Dokumente:
          BVerwG, U.v. 07.09.1999 - 1 C 9.99 -: Amtlicher Leitsatz: “Ein
          Beförderungsverbot gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965
          bezweckt die Beachtung der allgemeinen Einreisevorschriften
          durch ein Luftfahrtunternehmen und berührt die
          Asylgewährleistung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.
          nicht.” 9 S., R4878
          BVerwG, U.v. 07.09.1999 - 1 C 10.99 -: s. soeben; 8 S., R4877
          VG Freiburg, U.v. 19.11.1999 - A 7 K 11739/98 -:
          Flüchtlingsanerkennung (§ 51 I AuslG) wegen
          Einreiseverweigerung (hier: Kuba). 15 S., R4907
          UNHCR-Stellungnahme zur Anhörung “Nichtstaatliche
          Verfolgung” des Ausschusses für Menschenrechte und
          Humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages am 29.
          November 1999, 16 S., R4857
 
 
 
 

      Asylverfahrens- und -prozessrecht
 

     VG Osnabrück: Behördenermessen bei Entscheidung über
     Familieneinheit in Dublin-Fällen
     B.v. 06.12.1999 - 5 B 313/99 - 5 S., R4998
     “Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige und auch fristgerecht
     gestellte (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) Antrag ist begründet. Die vom
     Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassene
     Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig.
     Das Bundesamt hat einem Ausländer, dessen Asylantrag als
     unbeachtlich abgelehnt worden ist und der keine
     Aufenthaltsgenehmigung besitzt, seine Abschiebung anzudrohen (§
     34 Abs. 1 AsylVfG). Nach § 36 Abs. 1 AsylVfG beträgt die zu
     setzende Ausreisefrist eine Woche. Ein Asyleintrag ist nach § 29 Abs.
     1 AsylVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer
     bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher
     war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen
     Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher war, möglich ist.
     Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ein Asylantrag ferner dann
     unbeachtlich, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages ein
     anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) ist,
     für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder die
     Zuständigkeit übernimmt. Beide Voraussetzungen liegen hier nach
     dem unstreitigen Sachverhalt vor. Trotzdem gilt mit Rücksicht darauf,
     dass auch die Ehefrau des Antragstellers ein Asylverfahren betreibt,
     etwas anderes.
     Nach Art. 4 des Dubliner Übereinkommens vom 15. Juni 1990,
     veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994 - BGBl. II Seite 791 - ist
     für die Entscheidung über das Asylverfahren der Staat zuständig, in
     dem ein Familienangehöriger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
     Genfer Abkommens hat, sofern die betreffenden Personen dies
     wünschen.
     Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ausweislich der
     beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die
     Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Zentrale Nürnberg, ist über
     den Antrag der Ehefrau auf Anerkennung als Asylberechtigte und
     Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AusIG
     noch nicht entschieden. Die vom Antragsteller überreichten
     Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg, die diese
     Vorschrift angewendet haben, treffen ersichtlich nicht den
     vorliegenden Fall. Aus ihnen ergibt sich nämlich, dass der Ehegatte
     des betreffenden Asylbewerbers bereits als Asylberechtigter
     anerkannt war, gegen diese Entscheidung aber der
     Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben hatte.
     Nach Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens hat aber darüber
     hinaus jeder Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, dass der
     Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von
     einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er
     aufgrund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht
     zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da sowohl der
     Antragsteller als auch offensichtlich dessen Ehefrau die
     Entscheidung deutscher Asylbehörden wünschen. Das der
     Antragsgegnerin in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen ist
     ersichtlich noch nicht angewendet worden und damit fehlerhaft. In
     dem angefochtenen Bescheid ist das Verfahren der Ehefrau des
     Antragstellers nicht erwähnt. Daraus ergibt sich zwingend, dass das
     der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen nicht angewendet
     worden ist.”
     Einsender: RAe und Notare Hausin und Maiwald, Oldenburg

     VG Karlsruhe: Keine Dublin-Überstellung nach einem Monat
     U.v. 11.09.1999 - A 5 K 11145/99 -; 6 S., R4876
     “Unabhängig davon, ob das Gericht aufgrund des nach Ergehen des
     Beschlusses vom 13.08.1999 vorgetragenen und glaubhaft
     gemachten Vortrags des Klägers heute noch an der im vorgenannten
     Beschluss dargelegten Auffassung, bei dem vom Kläger anlässlich
     seiner Asylantragstellung vorgelegten türkischen Reisepass handele
     es sich nicht um eine Fälschung, sondern um das Original seines
     Reisepasses und er suche unter einem Aliasnamen in der
     Bundesrepublik Deutschland um Asyl nach, festhalten konnte, ist die
     Abschiebungsandrohung (nunmehr) rechtswidrig geworden. Denn
     eine Überstellung des Klägers nach Frankreich ist nach dem Dubliner
     Übereinkommen (DÜ) nicht mehr zulässig und damit der
     Abschiebungsandrohung nach Frankreich die rechtliche Grundlage
     entzogen.
     Nach Art. 11 Abs. 5 DÜ muss die Uberstellung des Asylbewerbers
     durch den Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an
     den die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedsstaat spätestens
     einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen
     Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den
     Überstellungsbeschluss angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern
     dieses aufschiebende Wirkung hat. Da dem vom Kläger
     durchgeführten Eilverfahren - A 5 K 11146/99 - gegen den als
     Überstellungsbeschluss i. S. des DÜ anzusehenden
     streitgegenständlichen Bescheid "aufschiebende Wirkung" i.S. des
     DÜ gem. § 36 Abs. 3 S. 8 AsylVfG zukam, begann die Monatsfrist für
     die Überstellung des Klägers nach Frankreich im Zeitpunkt der zuletzt
     vorgenommenen Zustellung des unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG)
     Beschlusses vom 13.08.1999 an die Beteiligten zu laufen. Die
     Monatsfrist des Art. 11 Abs. 5 DÜ war damit bei der am 27.08.1999
     erfolgten (letzten) Zustellung an die Prozessbevollmächtigten des
     Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgelaufen. Eine
     Überstellung des Klägers nach Frankreich ist mithin nicht mehr
     möglich. Die Abschiebungsandrohung war demzufolge aufzuheben.
     Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Zuständigkeitsregeln
     des DÜ begründen keine subjektiven Rechte (vgl. GK-AsylVfG, Stand
     Oktober 1999, § 29 Rdnr. 26 m. w. N.). Denn hier geht es nicht um
     die Geltendmachung von behaupteten, aus dem DÜ resultierenden
     Rechten, sondern um die Anfechtung einer im Zeitpunkt der
     mündlichen Verhandlung nicht mehr durchführbaren
     Abschiebung/Überstellung des Klägers auf der Grundlage des DÜ
     entsprechend einer Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylVfG,
     gegen die der Kläger rechtzeitig Klage erhoben hat und die damit
     einer voll umfänglichen rechtlichen Überprüfung auch hinsichtlich der
     rechtlichen Unmöglichkeit ihrer Durchführung unterliegt.
     Das Gericht merkt aufgrund der in der mündlichen Verhandlung
     durchgeführten Erörterung der Sach- und Rechtslage an, dass nach
     nunmehr wohl herrschender Leere [sic!] im Rahmen des § 29 Abs. 3
     AsylVfG eine entsprechende Anwendung der Rückführungsfristen
     des § 29 Abs. 2 AsylVfG nicht (mehr) in Betracht kommt, da
     andernfalls das detaillierte System des Übernahmeverfahrens nach
     dem DÜ in Frage gestellt sein könnte (GK-AsylVfG, Stand Oktober
     1999, § 29 Rdnr. 43 unter Aufgabe der bisherigen Auffassung (vgl.
     Stand Juli 1996, § 29 Rdnr. 25); Hailbronner, AusIR, § 29 AsylVfG
     Rdnr. 19; unklar Renner, AusIR, 7. Aufl., § 29 AsylVfG Rdnr. 16, 19).
     Dann aber muss die Nichteinhaltung einer im DÜ verbindlich
     festgesetzten Frist eine dem § 29 Abs. 2 AsylVfG vergleichbaren
     Wirkung zukommen, andernfalls hätte der Asylantragsteller keine
     kurzfristige Klarheit über seine Rechtsstellung, was § 29 Abs. 2
     AsylVfG gerade bezweckt (vgl, BT-Drucks. 12/2817, S. 61).”
     Einsender: RA Bach, Mannheim

     VG München: Obergutachten bei widersprüchlichen
     Einzelgutachten
     B.v. 05.11.1999 - M 27 K 99.51034 -, 8 S., R5177
     “Gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 Abs. 1 ZPO, 412 ZPO sowie § 244
     Abs. 4 StPO analog ist antragsgemäß die Beweisaufnahme
     fortzuführen und ein weiteres Gutachten zu den im Tenor
     aufgeführten Fragen einzuholen (sogenanntes Obergutachten). Im
     übrigen ist der Beweisantrag jedoch abzulehnen und neuer Termin
     von Amts wegen zu bestimmen.
     1. Die Einholung eines weiteren Gutachtens (sogenanntes
     Obergutachten) ist nur dann geboten, wenn das Erstgutachten
     Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet,
     zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen läßt (§ 98
     VwGO i.V.m. § 412 ZPO, § 244 Abs. 4 StPO analog; § 108 RdNr. 10
     m.w.N.).
     Dies ist vorliegend der Fall. Das angeforderte Gutachten des
     Auswärtigen Amtes vom 13. September 1999 ist bezogen auf die im
     Beweisbeschluß vom 9. Juli 1999 aufgeführten Beweistatsachen
     teilweise unvollständig und steht teilweise im Widerspruch zu anderen
     Auskünften des Auswärtigen Amtes.
     Auf die Frage, ob sich der Kläger im Falle von Bedrohungen Dritter
     auf den Schutz der Machthaber in den kroatisch beherrschten
     Gebieten verlassen könne, bejaht dies das Auswärtige Amt "im
     Prinzip", gibt jedoch keine Begründung hierfür ab, insbesondere
     nimmt das Auswärtige Amt nicht dazu Stellung, dass die bekannte
     oppositionelle Haltung des Klägers zu 1) sowie sein öffentliches
     Eintreten für ein friedliches Zusammenleben sowie die Rückkehr
     sämtlicher Volksgruppen in Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu
     der im kroatischen Teil Bosniens-Herzegowinas dominierenden
     HDZ-Partei steht. Auch fehlen Erkenntnisse darüber, ob Personen mit
     vergleichbaren Positionen in Bosnien-Herzegowina bereits
     Gefährdungen ausgesetzt waren.
     Soweit das Auswärtige Amt für den Kläger die fünf Bezirke der
     Republik Srpska als inländische Fluchtalternative vorschlägt steht es
     im Widerspruch zum jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes
     vom 12. Mai 1999, in dem eine Rückkehr von Nichtserben in die
     Republik Srpska gegenwärtig für nicht möglich gehalten wird.
     Angesichts dessen besteht nach wie vor Klärungsbedarf und
     erscheint das Gutachten nicht als ausreichend tragfähig. Daher war
     ein weiteres Gutachten einzuholen, wobei hinsichtlich der
     Beweistatsachen nicht nach der auf den konkreten Fall bezogenen
     Gefährdungsprognose gefragt werden kann, die in die Zuständigkeit
     des Gerichts fällt, sondern nach bekannt gewordenen Bezugsfällen.
     Die Auswahl des Sachverständigen liegt dabei im Ermessen des
     Prozeßgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 404 Satz 1 ZPO). Nachdem die
     OSZE über eine starke eigene Verwaltung in Bosnien-Herzegowina
     mit Sitz in Sarajewo verfügt und daher davon auszugehen ist, dass
     sie zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen könnte, überträgt das
     Gericht antragsgemäß die Erstellung eines weiteren Gutachtens zu
     den im Tenor genannten Beweistatsachen dem OSZE Hauptquartier
     in Sarajewo.
     2. Die vom Bevollmächtigten der Kläger beantragte Vernehmung
     eines Vertreters des Auswärtigen Amtes zur Erläuterung seiner
     Auskünfte vom 13. September 1999 wird abgelehnt, nachdem es sich
     bereits nicht um einen Beweisantrag handelt, sondern um einen
     Ausforschungsbeweis. Der Bevollmächtigte des Klägers hat kein
     konkretes Beweisthema aufgestellt und das für eine Beweiserhebung
     erwartete Ergebnis konkret dargelegt. Der Bevollmächtigte will mit
     dem Antrag erst aus der erstrebten Beweisaufnahme die Grundlage
     für seine Behauptung gewinnen.
     Als Beweisanregung ist der Antrag jedoch zulässig, jedoch sieht das
     Gericht unter Hinweis auf obigen Beweisbeschluß keine
     Veranlassung zur Vernehmung eines Vertreters des Auswärtigen
     Amtes.”
     Einsender: RA Dr. Thun, Freiburg

     Weitere Dokumente:
          BVerwG, B.v. 15.10.1999 - 9 B 499.99 -: Zu den
          Anforderungen an die Berufungsbegründung bei sich im Laufe
          des Berufungsverfahrens ändernder Sachlage
          (Berufungsführer muss sich nicht im Detail mit allen
          tatsächlichen Änderungen auseinander setzen). 5 S., R4916
          VGH Ba-Wü, U.v. 23.11.1999 - A 6 S 1974/98 -: Amtlicher
          Leitsatz: “Der Widerruf der Asylanerkennung gem § 73 Abs. 1
          Satz 1 AsylVfG erfordert, dass die Voraussetzungen politischer
          Verfolgung wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder
          Rechtslage entfallen sind, d.h. eine Asylanerkennung heute
          nicht mehr ausgesprochen werden dürfte. Dies gilt auch dann,
          wenn die Asylanerkennung aus anderen Gründen von Anfang
          an unverändert rechtswidrig ist; auch in diesem Fall müssen
          sämtliche Widerrufsvoraussetzungen zusätzlich erfüllt sein.” 18
          S., R5048
          VGH Ba-Wü, B.v. 18.11.1999 - A 14 S 237/99 -:
          Berufungszulassungsbeschluss nicht abänderbar. 5 S., R4936
          BayVGH, B.v. 19.10.1999 - 19 ZB 98.33970 -: Verletzung des
          rechtlichen Gehörs, wenn Mitgliedschaft in einer bestimmten
          Organisation (”Kernvorbringen”) nicht zur Kenntnis genommen
          wird; 3 S., R4890
          OVG Hamburg, B.v. 04.10.1999 - 4 Bf 203/98.A -:
          Bundesbeauftragter kann nicht erst im Berufungsverfahren mit
          Erfolg Einreise über sicheren Drittstaat geltend machen,
          sondern muß dies schon erstinstanzlich tun; 4 S., R4887
          VG Oldenburg, B.v. 15.12.1999 - 11 B 4532/99 -: Untersagung
          einer Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, weil
          Belgien nach dem Dubliner Übereinkommen zuständig ist und
          kein Übernahmegesuch von der deutschen ABH gestellt wurde;
          4 S., R5145
          Beschluss des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Köln vom
          11.09.1999: Androhung einer Strafanzeige im Falle einer
          Abschiebung als Verstoß gegen Anwaltspflichten; 6 S., R5178
 
 
 
 

      Abschiebeschutz und allgemeines
      Ausländerrecht
 

     BVerwG: Abschiebungsandrohung in Gesamtstaat bei
     regionaler Gefährdung zulässig, aber Geltendmachung der
     Gefährdung im Abschiebungsvollzugsverfahren
     U.v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, 12 S., R5214; hier: Teil II des
     Urteilsabdrucks; Teil I: s. Irak
     “Wegen der Zurückverweisung der Sache hinsichtlich des
     Hauptantrags erübrigt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung des
     Verpflichtungsbegehrens des Klägers auf Feststellung von
     Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, das nur hilfsweise für
     den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu § 51 Abs. 1 AuslG
     zur Entscheidung gestellt ist
         (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE
         104, 260 <262 f.>).
     Sollte das Berufungsgericht wiederum Abschiebungsschutz nach § 51
     Abs. 1 AuslG für den Kläger verneinen, wird es nach dem dann
     maßgeblichen Sach- und Streitstand erneut zu entscheiden haben,
     ob seiner Abschiebung in den Irak Hindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4
     AuslG oder nach § 53 Abs. 6 AuslG entgegenstehen.
     Dem Senat ist es schließlich auch verwehrt, über die Anfechtung der
     Abschiebungsandrohung abschließend zu entscheiden, da noch
     offen ist, ob dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
     im Hinblick auf den Irak zusteht oder Abschiebungshindernisse im
     Sinne des § 53 Abs. 1, 2, 4 AuslG vorliegen. Allerdings ist die
     Abschiebungsandrohung entgegen der Auffassung der Revision
     nicht schon deshalb rechtswidrig, weil darin als Abschiebungsziel
     "Irak (Nordirak)" angegeben ist; denn sie ist so auszulegen, dass
     damit - im Ergebnis zutreffend - der Irak als Zielstaat der
     Abschiebung bestimmt ist. Eine Beschränkung der
     Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des
     Abschiebezielstaats ist bundesrechtlich nicht vorgesehen.
     Die Revision interpretiert Nr. 4 des Bescheids des Bundesamts - wie
     auch das Berufungsgericht - als Androhung der Abschiebung in den
     Nordirak und meint, sie sei deshalb zu unbestimmt und verstoße
     gegen § 50 Abs. 2 AuslG. Diese Sichtweise geht von einem
     unzutreffenden Verständnis des Bundesamtsbescheids aus
         (zur Befugnis des Bundesverwaltungsgerichts, den angefochtenen
         Verwaltungsakt auszulegen, vgl. Urteil des Senats vom 3. November
         1998 - BVerwG 9 C 51.97 - NVwZ-RR 1999, 277 = DVBl 1999, 983
         m.w.N.).
     Darin wird dem Kläger die Abschiebung "in den Irak (Nordirak)"
     angedroht. Diese Formulierung ist bereits ihrem Wortlaut nach so zu
     verstehen, dass sie den Staat "Irak" insgesamt als Zielstaat der
     Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz "(Nordirak)"
     hat danach lediglich die Bedeutung, erläuternd darauf hinzuweisen,
     dass der Kläger jedenfalls dort sicher ist. Auch der Begründung des
     Bescheids kann nicht entnommen werden, dass das Bundesamt
     entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG nur ein Teilgebiet des
     Irak als Abschiebeziel bestimmen wollte.
     Die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne
     Einschränkung auf einen sicheren Gebietsteil ist auch dann nicht zu
     beanstanden, wenn der Kläger, wie oben zu § 51 Abs. 1 AuslG
     unterstellt, im Zentralirak politische Verfolgung zu befürchten hätte
     und nur im Nordirak sicher sein sollte. § 50 Abs. 2 AuslG gebietet
     weder in Fällen regionaler (oder örtlich begrenzter) politischer
     Verfolgung noch bei nicht landesweit bestehenden
     Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG,
     die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des
     Abschiebezielstaats zu beschränken.
     Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Abschiebungsandrohung der
     Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden
     soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in
     einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen
     darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Hat der
     Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten
     oder bestehen dort Abschiebungshindernisse, scheidet dieser als
     Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn ihm die Gefahren
     landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht
     erreichen kann
         (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502
         u.a./86 - BVerfGE 80, 315 <342 ff.>; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober
         1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>; Urteil vom 8.
         Dezember 1998, a.a.O., S. 87).
     Ist dies nicht der Fall, kann ihm grundsätzlich trotz regionaler
     Verfolgung oder in Gebietsteilen drohender Gefahren die
     Abschiebung in diesen Staat angedroht werden. Hiervon geht auch §
     50 Abs. 2 AuslG aus, ohne eine Differenzierung zwischen sicheren
     und gefährlichen Landesteilen vorzusehen. Weder der Wortlaut noch
     die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs. 2 AuslG
         (vgl. dazu BTDrucks 12/2062 S. 43 und BTDrucks 11/6321 S. 74 zu der
         bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung)
     geben einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber im Falle
     regionaler Verfolgung oder Gefährdung des Ausländers das
     Bundesamt verpflichten wollte, bereits die von ihm zu erlassende (§§
     34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG) Abschiebungsandrohung auf die
     sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat zu beschränken. Dies
     erfordern auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung nicht.
     Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens zur zwangsweisen
     Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers. Wie in anderen
     Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll sie dem Betroffenen
     ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme er zu erwarten hat,
     wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in erster Linie geboten,
     freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier seiner Ausreisepflicht
     innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt. Zugleich gibt die
     Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit, etwaige
     Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten Zielstaats im
     Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser Mahn- und
     Warnfunktion genügt die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats
     insgesamt. Dem entspricht es, dass ein
     Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers grundsätzlich nur bei
     landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten
     Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann.
     Insbesondere verlangt auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes
     nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere
     Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen. Freilich wäre es
     unzulässig, den Ausländer in eine Region des Zielstaats
     abzuschicken, in der ihm politische Verfolgung oder Gefahren
     drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen. Es ist Sache der
     für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen,
     dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in
     gefährliche Gebiete abgeschoben wird. Um dies zu vermeiden, hat
     die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines erfolglosen
     Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen
     Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu
     nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung
     oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaats
     drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten
     sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es mit Blick auf den
     gebotenen Schutz des Ausländers durchaus zweckmäßig sein, das
     nach der Feststellung des Bundesamts sichere Gebiet durch einen
     Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im Falle des Klägers
     geschehen, klarstellend hervorzuheben, um so die
     Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
     Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis indessen nicht. Denn der
     Ausländer hat es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere
     Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Selbst wenn er dies
     pflichtwidrig unterläßt und deshalb zwangsweise abgeschoben
     werden muß, steht ihm ausreichender verwaltungsgerichtlicher
     Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde im
     Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Besteht für den Ausländer
     nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens berechtigter
     Anlaß für die Annahme, dass die Abschiebung alsbald zu erwarten ist
     und hierbei seine Rückführung in nicht verfolgungsfreie oder auch
     sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht, kann er von der
     Ausländerbehörde die Bekanntgabe des beabsichtigten
     Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann er einstweiligen
     Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn die Ausländerbehörde
     sich weigern sollte, für eine bevorstehende Abschiebung den Weg
     bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde ist in diesem Fall
     verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor
     der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen (allgemein zu den
     Anforderungen eines ausreichenden effektiven Rechtsschutzes in
     asylverfahrensrechtlichen Eilfällen vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai
     1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 168 <216> sowie S. 207 ff. zum
     sog. Flughafenverfahren).”
     Einsender: RA M. Sack, München
     Anm.: s. hierzu das Editorial von Heft 1-2/2000

     BVerwG: Schutz nach Art. 6 I, II GG über Ausländerbehörde,
     nicht Bundesamt
     U.v. 21.09.1999 - 9 C 11.99 -; 5 S., R4878
     “Zwar hätte das Berufungsgericht bei der Prognose, ob der Klägerin
     im Falle ihrer Abschiebung in den Iran Gefahren drohen, nicht die
     Rückkehr in Gemeinschaft mit ihrer Mutter unterstellen dürfen. Dem
     steht entgegen, dass der Mutter der Klägerin rechtskräftig
     Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AusIG zuerkannt worden ist.
     Einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von
     Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat die Klägerin
     gleichwohl nicht. Denn es ist ausschließlich Aufgabe der
     Ausländerbehörde, falls sie den Aufenthalt der minderjährigen
     Klägerin in Deutschland beenden will, im Vollstreckungsverfahren
     darüber zu entscheiden, ob eine Trennung der Klägerin von ihrer in
     Deutschland bleibeberechtigten Mutter durch ihre alleinige
     Abschiebung mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1, 2 GG
     vereinbar ist, wobei auf der Hand liegt, dass eine solche Trennung
     nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann. Hierbei hat die
     Ausländerbehörde auch etwaige mittelbare trennungsbedingte
     Gefährdungen der Klägerin im Heimatstaat zu berücksichtigen.
     Sonstige nicht trennungsbedingte, zielstaatsbezogene
     Abschiebungshindernisse werden von der Klägerin nicht geltend
     gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Danach bleibt auch die
     Anfechtung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Iran ohne
     Erfolg.“

     LG Darmstadt: Keine Abschiebehaftverlängerung per
     Formular
     B.v. 24.11.1999 - 23 T 297/99 -, 4 S., R5143
     Vollständiger Abdruck: “Der angefochtene Beschluss war aufzuheben
     und die Sache zurück zu verweisen, weil sich das Verfahren des
     Amtsgerichts als grob fehlerhaft erweist.
     Es hat beim Amtsgericht am 15.11.1999 keine ordnungsgemäße
     Anhörung im Sinne von § 5 Abs. 1 FEVG stattgefunden. Dem
     Betroffenen wurde ausweislich des Protokolls lediglich der
     Verlängerungsantrag vorgelesen und übersetzt, woraufhin er
     Gelegenheit hatte, hierzu eine Erklärung abzugeben. Es ist in keiner
     Weise ersichtlich, dass das Amtsgericht bei der Anhörung der von
     Amts wegen zu ermittelnden Frage nachgegangen ist, ob der
     Betroffene, dessen Haft nunmehr auf über 3 Monate verlängert
     werden soll, das Abschiebungshindernis, nämlich die Notwendigkeit
     der Beschaffung von Passersatzpapieren, zu vertreten hat (§ 57 Abs.
     2 Satz 4 AusIG).
     Weiterhin genügt die auch in anderen Verfahren immer
     wiederkehrende Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht
     den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 FEVG (vgl. OLG
     Frankfurt, Beschluss vom 4.2.1999, 20 W 25/99 zu 29 XIV 443/98 AG
     Offenbach). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Begründung, aus
     der sich die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen
     Erwägungen des Gerichts vollständig ergeben. Die formularmäßige
     Bezugnahme auf die Haftanordnung des Amtsgerichts Frankfurt am
     Main vom 16.8.1999 genügt dem schon deswegen nicht, weil sich
     diese Entscheidung - was damals wegen der Erstanordnung einer
     dreimonatigen Haft auch nicht erforderlich war - nicht mit der Frage
     des Vertretenmüssens des Abschiebungshindernisses
     auseinandersetzt.”
     Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn

     VG Sigmaringen: Rechtsprechungsüberblick zur Frage der
     Zuständigkeit bzgl. § 53 AuslG bei veränderter Sachlage
     U.v. 06.12.1999 - A 7 K 11817/99 -, 20 S., R4999
     “Entsprechend den Ausführungen zur Prüfungsrelevanz des § 51
     VwVfG beim Asylbegehren und bei § 51 Abs. 1 AusIG gilt für § 53
     AusIG ebenso, dass das Gericht im vorliegenden Fall nicht die in der
     Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene Frage
         (die Zuständigkeit des Bundesamts grundsätzlich bejahend: VGH
         BaWü U.v. 20.7.1999 - A 9 S 96/99 -, B.v. 1 9.1.1999 - A 9 S 50/99 -
         VBIBVV 99, 232; OVG Lüneburg U.v. 17.7.1997 - 8 L 4827/96 -; OVG
         NRW B.v.12.2.1998 - 19 A 5593/94.A -, U.v.24.2.1997 - 25 A 3389/95 -
         NVwZ-A 97, 77 = EZAR 224 Nr 17 = ASYLMAGAZIN 3/97, 42, U.v.
         14.6.1995 - 21 A 3520/94.A -; VG Sigmaringen U.v. 25.11.1996 - A 7 K
         11008/95 -; die Zuständigkeit des Bundesamts verneinend VGH BaWü
         U.v. 29.2.1996 - A 13 S 3711/94 -; OVG Koblenz U.v. 22.1.1999 - 10 A
         11912/96.OVG - NVwZ-A 99, 45  = InfAusIR 99, 293; OVG Lüneburg
         U.v. 6.2.1997 - 3 L 7801/95 -; OVG Schleswig B.v. 7.5.1998 - 4 L 58/98
         - B.v.17.3.1993 - 4 M 18/93 - InfAuslR 93, 279; OVG Hamburg B.v.
         24.10.1994 - Bs IV 183/94 -; BayVGH B.v. 3.5.1995 - 11 AE 95.32300
         EZAR 224 Nr 26 = BayVBI 95, 696 -)
     zu entscheiden braucht, ob das Bundesamt für die Anerkennung
     ausländischer Flüchtlinge auch bei einem nicht verfahrensrelevanten
     Folgeantrag darüber hinaus auch noch über die Frage des
     Bestehens von Abschiebungshindernissen zu entscheiden hat und
     welcher Prüfungsumfang hierbei zu beachten wäre (vgl. insoweit VG
     Sigmaringen U.v. 7.9.1998 - A 7 K 11404/98 - NVwZ-A 99, 5 = VBlBW
     99, 75), denn hier liegen jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der
     Entscheidung des Gerichts Abschiebungshindernisse nach § 53
     AusIG nicht vor.”
     Einsender: VG Sigmaringen

     VG Meiningen: Aufenthaltsbefugnis für nichtehelichen Vater
     B.v. 28.10.1999 - 1 E 957/99.Me -, 9 S., R4885
     In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren befasst sich diese
     Entscheidung mit der Frage, inwieweit ein nichtehelicher Vater über
     Art. 6 I GG gegen Abschiebung geschützt ist und welcher Status ihm
     voraussichtlich gewährt werden muss: “Ein Sicherungsanspruch
     ergibt sich aller Voraussicht nach aus § 30 Abs. 3 AuslG. Danach
     kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine
     Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8 Abs. 1 AuslG erteilt werden,
     wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung
     vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung
     Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die
     Entscheidung hierüber steht im Ermessen der Behörde. Ein
     Sicherungsanspruch kann auch der Anspruch auf eine
     ermessensfehlerfreie Entscheidung sein. Dies insbesondere dann,
     wenn sich der Anspruch zu einem Rechtsanspruch
     (Ermessensreduzierung auf Null) verdichtet. Für den Erlass einer
     einstweiligen Anordnung ist es hierbei ausreichend, wenn glaubhaft
     gemacht ist, dass eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung
     im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend
     der Fall.”
     Einsender: RA Hiemann, Rudisleben

     Weitere Dokumente:
          BVerwG, B.v. 03.09.1999 - 1 B 48.99 -:
          Revisionszulassungsbeschluss des BVerwG und
          Zulassungsantrag der Landesanwaltschaft Bayern zur Frage,
          inwieweit Beschlüsse im Rahmen der “Innenminister-Konferenz”
          wie Rechtsvorschriften ausgelegt werden können oder nach
          Bezugnahme durch Landesweisung nur innerdienstliche
          Verwaltungsvorschriften darstellen; 12 S., R5054
          Hamb. OVG, B.v. 27.10.1999 - 3 Bs 324/99 -: Leitsatz:
          “Physische und psychische Mißhandlungen durch den
          Ehepartner allein begründen noch keine außergewöhnliche
          Härte. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt
          weiter voraus, dass die erlittenen Mißhandlungen gravierend
          waren und von ihnen Folgewirkungen ausgehen, welche eine
          Rückkehr erschweren, weil sie einer Integration im Heimatland
          entgegenstehen.” 11 S., R5001
          Hamb. OVG, B.v. 22.09.1998 - OVG Bf V 7/97 -: Zur
          Altersgrenze (Vollendung des 16. Lebensjahres) des § 20 II 2
          AuslG. 22 S., R5000
          Kammergericht, B.v. 05.11.1999 - 25 W 8654/99 -: Aufhebung
          einer Abschiebungshaftanordnung, die damit begründet
          worden ist, dass der Betroffene durch die Angabe einer
          falschen Wohnanschrift die Durchführung seiner Abschiebung
          verhindert habe: bei möglichem Vorliegen eines
          Missverständnisses hätte das Gericht zumindest nachfragen
          müssen. 5 S., R4911
          VGH Ba-Wü, U.v. 25.11.1999 - A 14 S 1688/98 -: Amtlicher
          Leitsatz: “Etwaige aus den Bestimmungen des
          Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989
          - UN-Kinderkonvention - abzuleitende ausländerrechtlich
          relevante Rechtspositionen können nur als Duldungsgründe
          nach § 55 AuslG geltend gemacht werden” S.a.
          Bosnien-Herzegowina; 23 S., R5057
          VG Ansbach, B.v. 08.12.1999 - AN 18 S 99.05203 -: Die
          ausländerbehördliche Anordnung, sich mit Kopftuch
          fotografieren zu lassen und ein Passersatzpapier zu
          beantragen, ist mit Art. 4, 1, 2 GG vereinbar; 11 S., R5102
          VG Saarland, B.v. 05.10.1999 - 1F 61/99 -: 1.
          Berücksichtigung des Art. 6 GG (Schutz der Familie) im
          Rahmen des § 55 III AuslG; 2. Duldung nach § 55 III AuslG
          auch wegen Depressionsgefahr in Schwangerschaft; 8 S.,
          R4894
          VG Saarland, B.v. 22.10.1999 - 1 F 78/99.A -:
          Abschiebungsschutz für die Mutter eines nach Folter unter
          Autismus leidenden Tamilen bis zur Beendigung von dessen
          Asylverfahren wegen Gefahr der
          Gesundheitsverschlechterung; 7 S., R4891
          VG Osnabrück, U.v. 15.11.1999 - 5 A 458/99 /Kr -: § 53 VI 1
          AuslG, da keine finanziellen Mittel zur Bezahlung der dringend
          erforderlichen medizinischen Versorgung im Heimatland; 5 S.,
          R5056
          VG Sigmaringen, U.v. 28.10.1999 - 2 K 1217/98 -: Keine
          GFK-Passverweigerung für nach § 51 I AuslG anerkannten
          Flüchtling wegen Beteiligung an Augsburger Krawallen 1994;
          11 S., R5055
          Ausführungserlass des LMI NRW vom 29.12.1999 zur
          “Altfallregelung 1999”; 3 S., R5209
          Erlasse des Auswärtigen Amtes zur Visumserteilung in
          grenznahen diplomatischen Vertretungen (1989 - 1999); 10 S.,
          R4899
 
 
 
 

      Sozialrecht für Flüchtlinge und
      Asylbewerber
 

          VG Aachen, B.v. 18.11.1999 - 2 L 1166/99 -: Auf anerkannte
          Flüchtlinge (§ 51 I AuslG i.V.m. Befugniserteilung) findet § 120
          V BSHG wegen Art. 1 Europäisches Fürsorgeabkommen und
          Art. 23 GFK keine Anwendung; Kind ist davon mittelbar über
          Art. 6 GG geschützt. 12 S., R4933
          VG Osnabrück, U.v. 24.11.1999 - 5 A 193/99 -: Beschränkung
          des Aufenthalts über § 120 V BSHG für anerkannte Flüchtlinge
          (§ 51 I AuslG mit Befugnis) zulässig; 8 S., R5097
 
 
 
 

      Literaturhinweise
 

     Woge e.V. / Institut für Soziale Arbeit e.V. (Hg.): Handbuch der
     Sozialen Arbeit mit Kinderflüchtlingen
     Votum Verlag, Münster 1999, 676 S., DM 68.-, ISBN 3-933158-08-7
     Wie bespricht man rund 100 von fachlich  versierten Autoren
     geschriebene kurze, sachliche und vielschichtige Beiträge zu allem,
     was in der Sozialarbeit mit Flüchtlingen im allgemeinen und mit
     Minderjährigen im besonderen vorkommt und zu beachten ist? Am
     besten vielleicht gar nicht, denn das Inhaltsverzeichnis gibt allemal
     einen besseren Eindruck von diesem umfassenden
     Fach-Bildungsprogramm, welches auch im besten und  unironischen
     Sinne hätte heißen können:  “Was Sie immer schon zur
     Flüchtlingsarbeit wissen wollten, aber nicht zu fragen wagten.”
     Wie schon die offizielle Bezeichnung “Handbuch” deutlich macht, ist
     das Kompendium auch sehr gut zum gezielten Nachschlagen und
     Vertiefen des eigenen Wissens und vor allem Verständnisses
     geeignet. Es ist zu wünschen, dass es diese Wirkung auch über den
     Kreis sich beruflich oder ehrenamtlich engagierenden
     Flüchtlingsberater hinaus hat.
     Bei so viel Positivem sollen trotzdem keine falschen Erwartungen
     geweckt werden: Das Buch vermittelt Wissen und Verständnis,
     enthält aber eher selten Arbeitsmittel wie z.B. Checklisten, Prüf- und
     Entscheidungsschemata, die man in der Beratungssituation und
     damit auf die Schnelle zu Rate ziehen könnte.
     Nun also das lang angekündigte Inhaltsverzeichnis:
     1. Kindheit und Jugend in den Herkunftsländern
     Kinder in der Dritten Welt - Handlungspotentiale und
     Überlebenschancen; Kindersoldaten; Familie; Jugend; Geschlecht;
     Politik und Gesellschaft; Literatur; Religionen - eine Einführung;
     Religionen - Afrika; Religionen - der Buddhismus; Religionen - der
     Hinduismus; Religionen - der Islam; Sprache; Ethnizität; Ethnische
     und nationale Minderheiten; Kolonialismus.
     2. Flucht und Migration
     Ursachen und Dimensionen; Asylpolitik in Europa; Schengener und
     Dubliner Abkommen; Einwanderungspolitik; Asyl- und
     Flüchtlingspolitik in der Bundesrepublik Deutschland;
     Härtefallkommissionen; Fluchthilfe.
     3. Kinder auf der Flucht
     Kinderflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland;
     Aufnahmeländer; Statistik; Interessenvertretung; Kindertransporte.
     4. Recht und Gesetz
     Gesetzliche Grundlagen; Asylbewerberleistungsgesetz; Kinderrechte;
     Minderjährigkeit / Vorgezogene Volljährigkeit; Einwanderungsgesetz.
     5. Aufnahmebedingungen
     Asylverfahren; Altersfeststellung; Aufenthaltstitel;
     Flughafenverfahren; Umverteilung; Perspektiven; Abschiebung;
     Illegalität.
     6. Behörden und Institutionen
     Bundesbehörden; Kommunale Behörden; Botschaften;
     Ausländerbehörde; Jugendamt; Datenschutz.
     7. Psychosoziale Entwicklung
     Persönlichkeitsentwicklung; Identität; Alter; Mädchen; Sexualität; Ehe;
     Doppelidentität; Bewältigungsstrategien; Kriminalität.
     8. Schule und Ausbildung
     Arbeit; Schule / Schulbesuch; Sprachkurse
     9. Betreuung und Versorgung in Arbeitsfeldern der
     Jugendhilfe
     Jugendhilfe; Unterbringung; Erstversorgungseinrichtungen;
     Erziehungsbedarf; Vormundschaft; Vereinsvormundschaft;
     Pflegefamilien; Adoption; Straßensozialarbeit; Fachkräfte;
     Finanzierungen.
     10. Sozialpädagogische Konzepte und Arbeitsansätze
     Hilfekulturen und Organisationsformen in Europa; Interkulturelle
     Pädagogik; Ethik und Moral; Toleranzkompetenz; Psychosoziale
     Gruppenarbeit; Mono- oder multiethnische Unterbringung?
     Hilfeplanung; Jugendhilfeplanung; Teamarbeit / Kollegiale Beratung;
     Supervision.
     11. Krankheit und Psychische Störungen
     Krankheitskonzepte in anderen Kulturen; Psychische Störungen;
     Traumatisierung; Sucht; Psychosomatik; Ressourcen;
     Psychotherapie; Institutionelles Management; Kinder- und
     Jugendpsychiatrie; DolmetscherInnen.
     12. Gesellschaftliche Barrieren
     Integration / Segregation; Diskriminierung / Dominanzkultur; Ethnie /
     Ethnozentrismus; Exil; Rassismus; Xenophobie.

     Filme:
          “Out of Control - Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen.”
          Dokumentarfilm; Kauf und Verleih über: GGUA -
          Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender
          e.V., Grevener Str. 89, 48 159 Münster, Tel./Fax: 0251-92 51
          67 / -92 51 38, eMail: ggua@muenster.de
          “Ich will nicht, dass es Nacht wird...”: Videofilm über sexuelle
          Folter in der Türkei und Asylpolitik in Deutschland; 23 min.,
          VHS-Format, auszuleihen bei Autofocus, Lausitzer Str. 10. 10
          999 Berlin, oder direkt bei den Autorinnen: Tel. 030-694 69 67.
 
 
 
 

      Termine
 

          8.02.2000, 16.00 Uhr: “Im Labyrinth der Paragraphen: Zur
          Erosion des Asyl- und Flüchtlingsrechts”. Vortrag von Hubert
          Heinhold. Veranstaltungsort: Christian Albrecht Universität,
          Fachbereich Jura, Olshausenstr. 40, Kiel
          19.02.2000: “Familien- und Kindschaftsrecht für Flüchtlinge”:
          Fortbildungsveranstaltung des Paritätischen
          Wohlfahrtsverbandes u.a.; Veranstaltungsort: Haus der Parität,
          Heinrich-Hoffmann-Str. 3, 60 528 Frankfurt a.M, Tel. 069-67
          06-0, Fax. 069-67 06202; Anmeldung bei: Ökumenische
          Werkstatt, Praunheimer Landstr. 206, 60 488 Frankfurt, Tel.
          069-97 65 18 41, Fax: 069-76 40 07.
          22.-27.02.2000: “Goodwill Hunting: Voluntary Work in Support
          of Refugees”: Training Seminar von UNITED. Tagungsort nahe
          Zittau; Anmeldung bei UNITED, Postbus 413, NL-1000 AK
          Amsterdam, Tel.: +31-20-68 34 778, Fax: +31- 20-68 34 583,
          eMail: united@united.non-profit.nl
          10.-12.03.2000: Einführung in die Asylarbeit von amnesty
          international. Tagungsort und Anmeldung: Akademie
          Frankenwarte, Postfach 55 80, 97005 Würzburg
          13.03.2000: “Alltagsfragen in der Asylarbeit”:
          Fortbildungsveranstaltung des Jugendhofs Vlotho,
          Oeynhausener Str. 1, 32062 Vlotho, Tel. 05733-923-311, Fax:
          05733-10 564, eMail: u.sieker@lwl.org; Anfragen zum Inhalt
          der Veranstaltung an: Gerhart Schöll, Tel. 05733- 923-324,
          eMail: g.schoell@lwl.org
          05.-07.05.2000: “Rechte für Rechtlose - Schutz für Flüchtlinge
          in der Illegalität”. Tagung der Ev. Akademie Mülheim a.d.Ruhr
          in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Caritas-Verband und
          der Bundesarbeitsgemeinschaft “Asyl in der Kirche”,
          Tagungsnr. 40, Anmeldung: Ev. Akademie Mülheim an der
          Ruhr, Uhlenhorstweg 29, 45479 Mülheim an der Ruhr, Tel.
          0208-59 90 6-0, Fax: 0208-59 90 6-600, eMail:
          EvAkademie.MH@t-online.de
          20.-21.05.2000: “The Rights of Refugees under International
          Law”, Seminar des Refugee Studies Programme, University of
          Oxford. Tagungsort: Queen Elizabeth House, 21 St Giles,
          Oxford, OX1 3LA. Anmeldung a.a.O. z.H. Ms Dominique Attala;
          Tel. +44-1865 270272, Fax: +44-1865 270721, eMail:
          rspedu@ermine.ox.ac.uk
          29.05.2000: “Unterbringung von Flüchtlingen”:
          Fortbildungsveranstaltung des Jugendhofs Vlotho,
          Oeynhausener Str. 1, 32062 Vlotho, Tel. 05733-923-311, Fax:
          05733-10 564, eMail: u.sieker@lwl.org; Anfragen zum Inhalt
          der Veranstaltung an: Gerhart Schöll, Tel. 05733-923- 324,
          eMail: g.schoell@lwl.org
          04.09.2000: “Minderjährige Flüchtlinge”:
          Fortbildungsveranstaltung des Jugendhofs Vlotho,
          Oeynhausener Str. 1, 32062 Vlotho, Tel. 05733-923-311, Fax:
          05733-10 564, eMail: u.sieker@ lwl.org; Anfragen zum Inhalt
          der Veranstaltung an: Gerhart Schöll, Tel. 05733-923-324,
          eMail: g.schoell@lwl.org
          07.-09.07.2000: “Sudan”: Fortbildungsveranstaltung des
          Jugendhofs Vlotho, Oeynhausener Str. 1, 32062 Vlotho, Tel.
          05733-923-311, Fax: 05733-10 564, eMail: u.sieker@lwl.org;
          Anfragen zum Inhalt der Veranstaltung an: Gerhart Schöll, Tel.
          05733-923-324, eMail: g.schoell@ lwl.org