Editorial
Januar 2000
Liebe Leserinnen und Leser,
vor zwei Jahrzehnten war manchem friedensbewegten
Menschen der
Aufkleber “Stell Dir vor, es ist Krieg und
keiner geht hin” einen Platz
auf dem Auto oder der Schultasche wert. In
Anlehnung daran fiel mir
bei der Lektüre einer neuen Entscheidung
des
Bundesverwaltungsgerichts der Satz ein: “Zwar
gibt es noch ein
Asylverfahren, aber kein Flüchtling geht
mehr hinein.” Die ersten
Gedanken in diese Richtung hätte man
am 15. Oktober 1995 (Az.
u.a. 9 C 9 u. 15/95,) haben können: Damals
entschied der selbe 9.
Senat des Bundesverwaltungsgerichts erstmals,
dass Opfer
nicht-staatlicher Verfolgung grundsätzlich
weder unter Artikel 16a
Grundgesetz, § 51 I Ausländergesetz,
noch unter § 53 IV
Ausländergesetz fallen. Erst einmal unter
die Schwelle des § 51 I
Ausländergesetz gefallen, besteht insbesondere
für Schutzbedürftige
aus Ländern ohne staatsähnliche
Gewalt i.S.d. Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, also daher z.B.
auch aus Afghanistan,
eigentlich keine Notwendigkeit mehr zur Stellung
eines Asylantrages.
Den Schutz des § 53 Ausländergesetzes
kann man ja ohne die
Restriktionen des Asylverfahrens auch im ausländerbehördlichen
Duldungsverfahren erlangen, hier wie
dort in der Praxis meist nur auf
der Ebene der Verwaltungsgerichte. Die erste
Flüchtlingsgruppe, die
dies in großem Stil vorexerziert
hat, waren diejenigen aus Bosnien
und Herzegowina. Allerdings aus ganz anderen
Gründen: sie wollten
mit den “ Asylanten” nichts zu tun haben.
Aber auch sonst konnte
man bisher § 53 Ausländergesetz
als prüfungswürdige Alternative
zum Asylverfahren ansehen: Macht man zunächst
nur § 53
Ausländergesetz gegenüber der Ausländerbehörde
geltend, spart
man sich das Asylverfahren ohne Kautelen des
Folgeverfahrens für
die Zeit auf, in der auch nach den etwas isoliert
dastehenden
deutschen Maßstäben zumindest Quasi-Staatlichkeit
angenommen
werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht sorgte jetzt in
Fortführung der
Entscheidungen vom 15.10.1995 für eine
weitere Virtualisierung des
rechtlichen Flüchtlingsschutzes: Bei
einer regionalen Gefährdung
soll die Abschiebungsandrohung mit “Zielstaat”
gesamtes
Herkunftsland zulässig sein. Damit ist
§ 53 Ausländergesetz nicht
mehr einschlägig. Betroffene werden darauf
verwiesen, im
sogenannten Verwaltungsvollstreckungsverfahren
geltend zu
machen, dass sie in Teilen des Herkunftslandes
gefährdet sind.
Allerdings setzt das Obiter dictum des Bundesverwaltungsgerichts
für
diese Schutzgewährung voraus, dass “...berechtigter
Anlass für die
Annahme besteht, dass die Abschiebung alsbald
zu erwarten ist und
hierbei seine Rückführung in nicht
verfolgungsfreie oder auch sonst
nicht sichere Gebiete des Zielstaats droht…”.
Leider sagt uns das
Bundesverwaltungsgericht nicht, wie der Betroffene
denn
Informationen über seinen voraussichtlichen
Reiseweg erlangen
kann, wenn er keine Anhaltspunkte dafür
hat, dass der
Bundesgrenzschutz z.B. nach Jahren des Tüftelns
einen
Abschiebeweg nach “Taliban-Land” / Kandahar
gefunden hat; denn
selbst der gegen die Ausländerbehörde
gerichtete
Auskunftsanspruch, den das Bundesverwaltungsgericht
fairer Weise
annimmt, setzt nach dem Wortlaut der
Entscheidung solche
Anhaltspunkte voraus. Wegen dieses logischen
Zirkels bzw. des
Gebots des effektiven Rechtsschutzes wird
sich vielleicht über lang
eher denn über kurz das Bundesverfassungsgericht
mit dieser
Judikatur auseinandersetzen müssen. Vorerst
hat das
Bundesverwaltungsgericht jedoch einen - vermutlich
die
durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer verlängernden
-
Schlussstrich unter die schon mehrere Jahre
dauernde Diskussion
gesetzt. Mit diesem Schlussstrich beschäftigen
wir uns im Abschnitt
“Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht”
ab S. 56.
Das zweite bedeutende Thema dieses Heftes ist
die Altfallregelung.
Im letzten Heft haben wir an dieser Stelle
vor übertriebenen
Erwartungen gewarnt. Zugleich haben wir darauf
verwiesen, dass der
IMK-Beschluss zu seiner Umsetzung der Ländererlasse
bedarf. Lesen
Sie in dem Beitrag “Aus der Beratungspraxis”
von Rechtsanwalt Dr.
Hoffmann aus Bremen, ob diese Hinweise begründet
waren.
Zum Schluss noch etwas Erfreuliches: Ende August
sind wir mit
unserer umfangreichen Homepage www.asyl.net
gestartet. Das
Angebot wendet sich nur an eine sehr begrenzte
Fachöffentlichkeit,
die zudem überwiegend noch keinen Online-Zugang
hat. Trotzdem ist
die Zahl der Nutzer so hoch, dass wir das
Angebot immer weiter
ausbauen werden. Besuchen Sie uns doch auch
einmal unter
www.asyl.net!
Ihr Manfred Kohler
Nachrichten
Bund
Nun doch Auskünfte von Beklagten
in Gerichtsverfahren?
Bekanntlich wird von der Mehrzahl der Verwaltungsgerichte
die
Mitwirkung von Beamten des Bundesamtes an
Auskünften und
Lageberichten des Auswärtigen Amtes im
Rahmen einer Abordnung
an Botschaften für rechtlich unbedenklich
gehalten. Neuere, von
PRO ASYL recherchierte Dokumente geben
möglicherweise Anlass,
diese Einschätzung zu überprüfen:
So hat der damalige Präsident
des Bundesamtes Dusch in einem Beitrag zu
diesem Thema in
INFO-Intern vom 18.8.99, dem aktuellen Informationsdienst
für
Beschäftigte des Bundesamtes, einerseits
ständig von “unseren
Verbindungsbeamten” gesprochen und eine enge
administrative
Verzahnung dargelegt. Andererseits heißt
es in dem Beitrag: “Wenn
wir uns aus der Mitwirkung bei der Beantwortung
von Anfragen der
Gerichte bei den deutschen Botschaften herausziehen
müssen,
verliert das Auswärtige Amt einen guten
Teil seines Interesses an
unseren Verbindungsbeamten.” In dem selben
Dokument
(Info-Mappe Nr. 22) vertritt PRO ASYL die
Auffassung, dass
Recherchen des AA vor Ort zu Gefährdungen
von Betroffenen
geführt haben. Quelle: www.proasyl.de
Ausgaben für AsylbLG gesunken
Die Ausgaben des Staates für das Asylbewerberleistungsgesetz
sind
von 5,6 Mrd. DM (1996) über 5,2 Mrd.
DM (1997) auf 4,4 Mrd. DM
(1998) gesunken. Zum Vergleich: Für Sozialhilfe
insgesamt gab der
Staat 1998 45 Mrd. DM aus. (Quelle: BT-Drucksache,
Plenarprotokoll
14/75 der 14. Wahlperiode, Mittwoch, den 1.12.1999,
Anlage 2, S.
6911)
Hilfe zur Familienzusammenführung
Das Diakonische Werk der EKD bietet nicht
nur seinen
Mitgliedsverbänden, sondern auch anderen
Flüchtlingsberatungsstellen die Möglichkeit,
finanzielle Hilfe zur
Familienzusammenführung Asylberechtigter
zu beantragen. Bis zur
Hälfte der Reisekosten von Familienangehörigen
Asylberechtigter
können übernommen werden. Auskunft
erteilt Frau Gutekunst, 0711 /
21 59 531; Fax: 0711 / 2159-550.
Fremdsprachige Gesundheitsinformationen
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit
und Soziales Hamburg bietet
bundesweit eine “Zusammenstellung fremdsprachiger
Gesundheitsinformationen” kostenlos gegen
adressierten und mit DM
3.- frankierten Umschlag im Format A4 an.
Themen sind Sexualität,
Familienplanung, Schwangerschaft, Kindergesundheit,
Chronische
Erkrankung und Behinderung, Krebs, Sucht,
HIV / AIDS,
Infektionskrankheiten, Impfungen. Der Rückumschlag
ist zu schicken
an: Georgia Schütte, Amt für Gesundheit,
Tesdorpfstr. 8, 20148
Hamburg.
Schily: Flüchtlingsunterbringung besser
in der
Herkunftsregion
Wie sein Amtsvorgänger auch spricht sich
Bundesinnenminister
Schily in einem uns vorliegenden Brief an
eine Kirchenvertretung
dafür aus, Flüchtlinge vorzugsweise
in der Herkunftsregion
unterzubringen.
AGEF-Stellenbörse: Wie für Bosnien,
so für Kosovo
Wie in den letzten Jahren für rückkehrwillige
oder -pflichtige Bürger
Bosnien und Herzegowinas bietet jetzt die
Berliner gemeinnützige
GmbH AGEF (Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte
im Bereich
der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit)
rückkehrwilligen
oder -pflichtigen Kosovo-Albanern die Möglichkeit,
sich durch
Ausfüllen eines Formulars auf einige
wenige freie Stellen im Kosovo
zu bewerben. Der Fragebogen kann angefordert
werden über:
AGEF, Pf. 66 01 23, 10267 Berlin, Fax: 030-
5097804; www.agef.de
BMI-Hinweise für Kosovo-Abschiebungen
In einem Schreiben vom 25.11.1999 an die Landesinnenminsterien
bzw. Senatsverwaltungen für Inneres (R5104)
weist das
Bundesinnenministerium auf erhebliche
Unterbringungsschwierigkeiten hin, die nicht
kurzfristig zu lösen sind.
In den beigefügten “Hinweisen zur Durchführung
von Rückführungen”
heißt es:
“Unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Lage vor Ort und der
UNMIK-Forderungen benennen die Länder
dem BMI vorläufig nur
solche ausreisepflichtigen Kosovo-Albaner
für
Abschiebemaßnahmen, bei denen zweifelsfrei
feststeht, dass sie
innerhalb der nächsten Wochen auch tatsächlich
abgeschoben
werden können und die im Kosovo über
Unterbringungsmöglichkeiten
verfügen.
Die Übereinkunft mit UNMIK, auch die
Wohnraumfrage bei
Abschiebungen zu berücksichtigen, bezieht
sich nur auf die Periode
bis zum Frühjahr kommenden Jahres.
Meldungen von Personen, die nicht über
Unterkunft verfügen, sind
zunächst nur für Planungszwecke
sinnvoll, um den tatsächlichen
Bedarf zu schaffender Unterbringungsmöglichkeiten
feststellen zu
können.
2. BMI geht von einer Größenordnung
von wenigen hundert
Personen noch in diesem Jahr aus und empfiehlt
die Rückführung
per Charter. Gegenwärtig ist die Rückführung
mit Flügen über
Pristina die einzige praktikable Möglichkeit.
BMI wird darüber informieren, sobald
die Rückführung auch über
Mazedonien oder Albanien möglich ist.
3. Für die ersten Abschiebungen sollten
die Meldungen der Länder
über BMI / Referat A 4 an die GSD geleitet
werden.
Inhalt der Meldungen:
Übliche
Personaldaten;
Kopien der Nachweis-
und Glaubhaftmachungsmittel für die
Herkunft aus
dem Kosovo;
Von den Ausländerbehörden
ausgestellte Bestätigung, dass
eine Unterkunft
im Kosovo vorhanden ist (Angabe des letzten
Wohnsitzes im
Kosovo ist nicht ausreichend);
Angeben, ob
Gewaltbereitschaft vorliegt;
Hinweise auf
eventuelle Krankheiten oder Gebrechen, die
wegen des Transports
und beim Empfang in Pristina zu
berücksichtigen
sind.
Bei Verdachtsmomenten auf Fluguntauglichkeit
sollten
entsprechende medizinische Abklärungen
erfolgt sein.”(...)
“Nach Aussage von UNMIK werden bei der Einreise
jugoslawischer
Staatsangehöriger in das Kosovo zurzeit
alle Dokumente akzeptiert,
die eine eindeutige Identifizierung der Person
ermöglichen (z.B. Pass,
Personalausweis / Licna Karta, Flüchtlingsausweis,
Laissez-Passer).
Soweit kein Reisepapier im engeren Sinne vorliegt,
ist es aus Sicht
des BMI trotz der beschriebenen flexiblen
Einreisepraxis von UNMIK
erforderlich, ein EU-Laissez-Passer auszustellen.
Dies entspricht
auch der Abstimmung zwischen dem Bundesinnenminister
und dem
Chef von UNMIK.
Die BMI geht davon aus, dass die Länder
die gesamten Kosten für
die Rückführungsaktionen anteilig
übernehmen. Dies gilt auch für
eventuelle Maßnahmen im Kosovo zur Einrichtung
von
Übergangswohnheimen, falls Personen abgeschoben
werden sollen,
die nicht über eine Unterkunft verfügen.”
Am 10.1.2000 meldete übrigens AFP, dass
der Flughafen von
Pristina für zivile Flüge nach sechs
Wochen wieder geöffnet werden
soll (L5258).
Deutsch-mazedonische Vereinbarung zur Durchreise
jugoslawischer Staatsangehöriger in das
Kosovo
11. Oktober 1999, 10 S., R4881
“(1) Die mazedonische Regierung gestattet
die Durchreise von in
Deutschland aufhältigen jugoslawischen
Staatsangehörigen aus dem
Kosovo durch mazedonisches Hoheitsgebiet zum
Zwecke der
freiwilligen Rückkehr in die Bundesrepublik
Jugoslawien in das
Kosovo. Die Reise erfolgt organisiert und
in Gruppen auf dem
Luftweg nach Skopje. Die Organisation der
Weiterreise der
Rückkehrer in das Kosovo wird durch die
Regierung der
Bundesrepublik Deutschland sichergestellt.
Das gleiche gilt für
organisierte Besuchsreisen, wobei die Regierung
der Bundesrepublik
Deutschland die organisierte Rückreise
nach Abschluss des Besuchs
garantiert.
(2) Ein mazedonisches Transit- Visum ist nicht
erforderlich.”
Es folgt u.a. eine umfangreiche Datenschutzregelung,
die allerdings
keine innerdeutsche Rechtsgrundlage erkennen
lässt.
Ausländerrechtliche Erleichterung u.a.
für misshandelte
Frauen geplant
Nach einem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen
soll § 19 Abs. I
Ausländergesetz, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29.10.1997 (BGBl. I S. 2584), zugunsten der
Ehepartner ohne
eigenständiges Aufenthaltsrecht geändert
werden. Nach dem
Gesetzentwurf soll schon nach einer zweijährigen
Ehe (bisher:
vierjährigen) ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht erlangt werden
können. Weitere wesentliche Änderung
ist, dass der Begriff der
“außergewöhnlichen” Härte
durch das Wort “besondere” Härte
ersetzt werden soll (s. Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift).
Der Satz 2 soll wie
folgt gefasst werden: “Eine außergewöhnliche
Härte im Sinne von
Satz 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn
dem Ehegatten wegen der
aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
erwachsenden
Rückkehrverpflichtung eine erhebliche
Beeinträchtigung seiner
schutzwürdigen Belange droht, oder wenn
dem Ehegatten wegen der
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen
Belange das weitere
Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft
unzumutbar ist”.
Ein neuer Satz 3 soll lauten: “Zu den schutzwürdigen
Belangen zählt
auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer
Lebensgemeinschaft lebenden Kindes”.
Der Gesetzentwurf enthält in
seiner Begründung eine relativ detaillierte
Liste einschlägiger
Fallgruppen. Es ist daher zu empfehlen, im
Falle der Verabschiedung
den Gesetzentwurf mit als Auslegungshilfe
heranzuziehen. (R5210)
Bundesamtschef abberufen
Angeblich wegen schon im Frühjahr dem
BMI bekannt gewordener
Einflussnahme zugunsten kolumbianischer Rebellen,
die auf
Werbetour durch Deutschland fuhren, vielleicht
jedoch auch wegen
Presseberichten über Druck auf Einzelentscheider
wurde der
Präsident des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge Dusch in das Bundesinnenministerium
versetzt. Eine
dritte Hypothese nimmt inhaltliche Differenzen
in Fragen der
Ausländerpolitik zwischen Schily und
Dusch an.
Bundesländer
NRW und Niedersachsen: Kirchenasylteilnehmer
durch
Überläufer gefährdet
Wie der Niedersächsische Flüchtlingsrat
unter Abdruck eines
Originaldokumentes in seiner Zeitschrift “Flüchtlingsrat”
Dezember
99/Januar00 (L5207) belegt, hat ein
ehemaliger Teilnehmer des
Kirchenasyls die Namen zahlreicher anderer
Teilnehmer dem
türkischen Staatssicherheitsgericht in
Diyarbakir und damit mittelbar
den türkischen Sicherheitsbehörden
eröffnet. Er soll daneben die
Kirchenasylaktionen als von der PKK gesteuert
dargestellt haben.
Schleswig-Holstein: Bürokratie um selbst
zu vertretende
Abschiebehindernisse
Bisher hatten schleswig-holsteinische Ausländerbehörde
in die
Duldung den Zusatz “Abschiebehindernisse selbst
zu vertreten”
hineingestempelt. Dies war vom Landesdatenschutzbeauftragten
sowie dem Oberverwaltungsgericht gerügt
worden. Nunmehr fehlt der
Zusatz in den Duldungen. Jedoch müssen
die ausreisepflichtigen
Ausländer von sich aus eine Bestätigung
der Ausländerbehörde
einholen, um gegenüber der Sozialbehörde
nachweisen zu können,
dass die Abschiebungshindernisse nicht selbst
zu vertreten sind.
Sachsen: Abgeschobene Familie wird zurückgeholt
Eine mehrköpfige kurdische Familie war
in die Türkei abgeschoben
worden, obwohl für eines der Kinder noch
ein Asylverfahren lief. Nun
hat das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung
des VG Chemnitz
bestätigt, derzufolge die Familie insgesamt
aus der Türkei zurück
nach Deutschland geholt werden muss.
(FR 5.1.2000, Az. der Entscheidung nicht bekannt,
wir versuchen, sie
zu bestellen)
Niedersachsen: Traumatisierter Bulgare bei
Festnahme durch
SEK-Schüsse schwer verletzt
Ein nach Angaben des Niedersächsischen
Flüchtlingsrats und des
Berliner Behandlungszentrums für Folteropfer
durch bulgarische
Polizisten 1992 misshandelter Physiker ist
bei seiner Festnahme
durch Schüsse eines Sondereinsatzkommandos
schwer verletzt
worden und an den Folgen später gestorben.
Der Bulgare sollte in
Abschiebehaft genommen werden. Er hat sich
mit einem
Küchenmesser gegen die Verhaftung gewehrt.
Zuvor hatte der
Bulgare angekündigt, dass er sich nicht
lebend nach Bulgarien
zurückschaffen lasse. Das Berliner Behandlungszentrum
für
Folteropfer hatte daher einen “konkreten Hinweis
auf Suizidität”
diagnostiziert. Der Flüchtlingsrat
Niedersachsen hatte ebenfalls
mehrfach vor einer zwangsweisen amtsärztlichen
Untersuchung
gewarnt. Ein weiterer Arzt hatte gleichfalls
Suizidgefahr attestiert.
(Flüchtlingsrat Heft 64/65, Dezember99/Januar00,
S. 38f)
Streit um Kopftücher in Bremen und Nürnberg
Bekanntlich verlangen iranische Auslandsvertretungen
für die
Ausstellung von Reisedokumenten bei Frauen
ein Foto mit Kopftuch.
Nach Meldung des “Internationalen Menschenrechtsverein
Bremen
e.V.” manipulierte die Bremer Ausländerbehörde
ein eingereichtes
Foto, um den Anschein eines Fotos mit Kopftuch
zu erwecken. Die
Ausländerbehörde in Nürnberg
soll nach Angaben einer anderen
Gruppe eine Iranerin mit polizeilicher Gewalt
zu einem Foto mit
Kopftuch gezwungen haben. Diese Praxis ist
nach Auffassung
zumindest eines bayerischen Gerichts rechtens
(siehe
“Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht”
in diesem
Heft).
Europa
EU-Ratssitzung 2./3.12.99: Stillstand auf hohem
Niveau
Aufgrund des Zwists zwischen Großbritannien
und Spanien um
Gibraltar blockierte Spanien sechs zur Verabschiedung
anstehende
Rechtsinstrumente.
High Level Working Group: Kritik vom EU-Parlament
Die auf dem Gipfel von Tampere verabschiedeten
Vorschläge der
Hohen Arbeitsgruppe zu Asyl und Migration
(HLWG) beinhalteten
einen umfangreichen Maßnahmekatalog.
Die Bekämpfung von
Flucht- und Migrationsursachen, aber auch
die regionale
Eindämmung von Fluchtbewegungen stehen
dabei im Vordergrund.
Mit den Vorschlägen setzt sich nun kritisch
ein Dokument des
Berichterstatters des zuständigen Ausschusses
des EU-Parlaments
auseinander. MEP Hernandez Mollar kritisiert
darin, dass die Pläne
der HLWG die zur Umsetzung der Maßnahmen
erforderlichen
finanziellen Implikationen geflissentlich
ausspare. Auch der
Menschenrechtsaspekt verdiene stärkere
Beachtung.
Belgien: Grenzen dicht, Illegale legalisiert,
Abschiebungen
wieder aufgenommen
Die belgische Regierung will den Aufenthalt
eines Großteils der auf
70.000 geschätzten Illegalen im Land
legalisieren. Um den Zuzug
weiterer Illegaler aus Nachbarländern
zu beschränken, wurden
vorübergehend wieder Grenzkontrollen
eingeführt (FR 11.1.2000,
L5257). Belgien hat die nach einem Abschiebeskandal
ausgesetzten
Abschiebeflüge wieder aufgenommen.
Dänemark: 20%-Kürzung für Asylbewerber
aufgehoben
Die zum 1.1.1999 eingeführte Kürzung
der Sozialleistungen für
Asylbewerber um 20 % im Vergleich zu den Leistungen
an dänische
Sozialhilfeempfänger wurde mangels Wirksamkeit
aufgehoben: Der
erhoffte Anreiz zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung
während
des Integrationsprogramms sei nicht zu beobachten
gewesen.
Finnland: Diskussion um Verfahrensbeschleunigung
Ein relativ starker Zustrom von Roma aus der
Slowakischen Republik
veranlasste den finnischen Innenminister,
über eine Beschleunigung
des Verfahrens insbesondere für Antragsteller
aus Europa
nachzudenken; letztere sollen zu “sicheren
Herkunftsländern” erklärt
werden.
Großbritannien: Verfahren noch länger,
Rückstau noch größer
Entgegen der öffentlichen Ankündigung
der Regierung Blair zu
Beginn ihrer Amtszeit erklärte unlängst
der britische Justizminister im
Unterhaus, dass der Verfahrensrückstau
sich auf rund 85.000
ausgebaut habe und rund 40.000 Klagen anhängig
seien.
Niederlande: Keine Objektivität in Asylverfahren
von Frauen
Eine an der Universität von Nijmegen
vorgestellt Doktorarbeit belegt
nach Auffassung ihres Autors, dass Frauen,
die sich in der Anhörung
als “stark und unabhängig” präsentieren,
weit schlechtere Chancen
haben als solche, die sich als “schwach und
schutzbedürftig” geben.
Niederlande: Große Anzahl ehemaliger
Khad-Mitarbeiter
Eine größere Anzahl ehemaliger
Khad-Mitarbeiter (also des brutalen
Geheimdienstes des früheren kommunistischen
Regimes in
Afghanistan) soll ein Aufenthaltsrecht in
den Niederlanden erhalten
haben. Über 100 Asylverfahren werden
in Hinblick auf einen
möglichen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
nach der Genfer
Flüchtlingskonvention überprüft.
Schweden: Schutzklausel für Vergewaltigungs-
und
Beschneidungsopfer wenig wirksam
Die 1997 in das schwedischen Asylgesetz eingeführte
Klausel zur
Berücksichtigung frauenspezifischer Verfolgung
findet in der Praxis
selten Anwendung. Besonders wenig wirksam
sei die Klausel in
Bezug auf Vergewaltigungsopfer; denn es muss
nachgewiesen
werden, dass die Vergewaltigung durch staatliche
Kräfte erfolgte und
bewusst staatlicherseits zur Verfolgung
eingesetzt wurde.
Schweden: Pilotprojekt zur Rückkehr von
Somalis
Die schwedische Regierung hat der Einwanderungsbehörde
1,6
Millionen Kronen für ein Modellprojekt
zur Förderung der freiwilligen
Rückkehr von Somalis zur Verfügung
gestellt. 50-60 von über 800
Somalis in Schweden sind rückkehrwillig.
ECRE sucht Praktikanten
Der European Council on Refugees and Exiles
(www.ecre.org) sucht
für sein Sekretariat in London insbesondere
einschlägig vorgebildete
Praktikanten. Zwei Ausschreibungen können
per Fax von unserer
Geschäftsstelle angefordert werden.
Kurzmeldungen
zu den
Herkunftsländern
Ägypten: “Die agyptische Regierung hat
mit einer Verhaftungswelle
unter islamistischen Verbandsfunktionären
gezeigt, dass sie den
Islamismus, auch den gemäßigten
der Muslimbruderschaft,
unterdrücken will”, schreibt die NZZ
als Einleitung in einem
ausführlichen Artikel zu staatlichen
Maßnahmen gegen Islamisten
vom 9.12.99, L4987.
Der Militärprozess gegen 20 Angehörige
der Muslim-Bruderschaft
(alles relativ prominente Zivilisten) ist
wieder aufgenommen worden
(BBC 12.1.2000, L5265).
Äthiopien: Die Besitztümer der 65.000
vertriebenen oder
geflohenen Eritreer werden teilweise öffentlich
versteigert (BBC
20.12.99, L5194).
Afghanistan: Die Taliban haben Angehörige
der Ethnien, die
überwiegend die Opposition stellen, aus
den Gebieten nördlich von
Kabul vertrieben (BBC 20.12.99, L5202). Am
19.12.99 (L5201)
berichtete BBC von einem Gefangenenaustausch
sowie der Praxis
des Freikaufens von Kriegsgefangenen.
Das Leben in Kabul am Rande oder unterhalb
des Existenzminimums
beschreibt eindrücklich ein Artikel in
der International Herald Tribune
v. 21.12.99, L5076.
Ein wichtiger Befehlshaber des aufständischen
General Massud ist zu
den Taliban übergelaufen (BBC 10.1.2000,
L5256).
Albanien: Das albanische Verfassungsgericht
hat entschieden, dass
die Todesstrafe verfassungswidrig ist (ai,
EUR 11/03/99 v. 13.12.99,
L5030).
Algerien: Mit dem Auslaufen des Amnestieangebots
macht sich das
Militär durch Truppenaufmärsche
für weitere Schläge insbesondere
gegen die GIA stark (BBC 13.1.2000,
L5273 und L5274; FR
13.1.2000, L5280).
Nachdem die FIS noch kurz vorher mit der Wiederaufnahme
des
bewaffneten Kampfes gedroht hatte, kam Anfang
des Jahres die
Nachricht, der bewaffnete Arm der FIS, die
AIS, wolle sich auflösen
und teilweise sogar die Regierung im Kampf
gegen die GIA
unterstützen (FAZ 7.1.2000, L5237).
Über tödliche Anschläge wurde
berichtet in: FR 3.12.99, L4967;
8.12.99, L4968; NZZ 13.12.99, L5121; 14.12.99,
L5123; 17.12.99,
L5126; 20.12. 99, L5195. Nach Berichten der
algerischen Presse gab
es während der vier Wochen des Ramadan
180 Tote aufgrund der
Attentate (SZ 8.1.2000, L5262; taz 10.1.2000,
L5231).
In der Stadt Dellys verprügelten Polizisten
nach einem für einen
Polizisten tödlichen Bombenattentat etwa
100 willkürlich
zusammengetriebene Männer, woran einer
unter ihnen starb (FR
9.12.99, L4986).
Angola: Die NZZ meldete am 21.12.99, dass angolanische
Truppen
sowohl in Nord-Namibia als auch in Süd-Angola
Massaker unter der
Zivilbevölkerung angerichtet haben (L5199).
Nach Angaben der SZ
fanden die Massaker nur in Nord-Namibia statt
(22.12.99, L5200).
Die Darstellung der NZZ wird jedoch von dem
UN-Büro für die
Koordinierung humanitärer Angelegenheiten
gestützt (20.12.99,
L5071).
Ende Dezember ist eine Demonstration gegen
die Armut von der
Polizei niedergeknüppelt worden (AP vermutlich
v. 30.12.1999, zitiert
nach dem UN-Büro für die Koordinierung
humanitärer
Angelegenheiten, 30.12.99, L5161).
Burkina Faso: Sechs prominente Mitglieder des
“Collectif des
organisations démocratiques de masse
et de partis politiques” sind
wegen Anstiftung einer Armee-Rebellion verhaftet
worden; dabei
handelt es sich um den Präsidenten der
Gruppe, Halidou Ouedraogo;
den Generalsekretär der Gewerkschaft
CGTB, Tole Sagnon; den
Präsidenten der Front des Forces Sankaristes,
Norbert
Tiendrebeogo; Benewende Sankara, Vertreter
der
Studentengewerkschaft UGEB; Jean-Claude Medah,
Vertreter der
Journalistenvereinigung; André Tibiri,
Präsident der
Studentengewerkschaft UGEB (UN- Büro
für die Koordinierung
humanitärer Angelegenheiten, 17.12.99,
L5066).
Burundi: ai beschuldigt die burundische Armee,
43 Zivilisten am
31.12.99 in der Nähe von Bujumbura getötet
zu haben (ai, AFR
16/03/00 v. 6.1.2000, L5250). Die örtlichen
Behörden sehen trotz
300 registrierter Cholera-Fälle in den
mehr als 50
“Resettlement-Camps” für Hutus keine
Epidemie-Gefahr (BBC
21.12.99, L5198). Die Lage in den Camps wird
ausführlich dargestellt
in einem Arikel der International Herald Tribune
vom 28.12.99,
L5154.
China: In Macaá wurden kurz vor Weihnachten
40
Falun-Gong-Anhänger verhaftet (SZ 20.12.99,
L5203). International
Herald Tribune berichtete am 27.12.99 von
einem Prozess in Peking,
in dem 4 führende Mitglieder zu langen
Freiheitsstrafen verurteilt
worden sein sollen (L5150). Human Rights Watch
sprach in einer
Presseerklärung vom 27.12.99 von 150
förmlich verhafteten und
einer unbekannten Zahl von Falun-Gong-Anhängern,
die durch
Administrativhaft in Arbeitslager geschickt
wurden (L5155). Nach der
Auflösung einer Versammlung von 2000
Anhängern einer anderen
religiösen Bewegung, Zhong Gong, befürchtet
das in Hong Kong
ansässige Informationszentrum für
Menschenrechte und Demokratie
ähnliche Massnahmen wie gegen Falun Gong
(NZZ 6.12.99, L4976).
Mit dem problematischen Verhältnis der
chinesischen Regierung zu
den Religionsgemeinschaften allgemein beschäftigt
sich die
Washington Post v. 10.1.2000, L5270.
Zwei am 10.6.99 verhaftete Oppositionelle
sind nach Angaben einer
Menschenrechtsorganisation in Hong Kong zu
hohen Haftstrafen
verurteilt worden (Reuters 3.1.2000, 12 Uhr
20, L5193). Fünf
Dissidenten sind am Neujahrstag in Peking
verhaftet worden, 5
weitere werden noch vermisst (taz 3.1.2000,
L5166).
11 Uighuren sind nach Auffassung von ai aus
politischen Gründen
verurteilt worden, obwohl sie keinerlei Gewalt
angewandt haben; die
Strafen gingen von einem Jahr bis zur Todesstrafe
(UA 318/99, ASA
17/63/99 v. 14.12.99, L5088).
In München ist als neue Dachorganisation
verschiedener
uighurischen Gruppen der “Ostturkestanisch-Uighurischen
Nationalkongress” gegründet worden (SZ
15.12.99, L5127).
Zwei Geldfälscher sind in Shenzhen wegen
Geldfälschungs-Delikten
zum Tode verurteilt worden (ai, ua Extra 171/99,
ASA 17/60/90 v.
2.12.99, L5090).
Côte d’Ivoire: Nach der Anfang Januar
gescheiterten
Regierungsbildung (die populäre Partei
FPI scherte aus) gab es
Anzeichen für einen neuen Putsch, diesmal
gegen den Putschisten
General Guei (taz 8.1.2000, L5232). Schließlich
begab sich die FPI
doch in Regierungsverantwortung (BBC 13.1.2000,
L5277; NZZ
13.1.2000, L5282).
Eritrea: Die NZZ berichtet von “nicht zimperlich”
durchgesetzten
Zwangsrekrutierungen (11.1.2000, L5264)
Guinea: Einer der 13 am 30.6.99 von Düsseldorf
aus
abgeschobenen ehemaligen Asylbewerber ist
mit Sicherheit, drei
weitere möglicherweise tot, schreibt
das “Medienbüro für
Menschenrechte” aus Delmenhorst in einem Beitrag
für
“Flüchtlingsrat”, Heft 64/65, Dezember99/Januar00,
S. 80ff, L5206;
von den übrigen fehle seit ihrer Verhaftung
unmittelbar bei Ankunft
jede Spur.
Ein Zeitungsherausgeber ist - vermutlich wegen
eines Artikels über
Korruption - verhaftet worden (UN-Büro
für die Koordinierung
humanitärer Angelegenheiten, 17.12.99,
L5066).
Guinea-Bissau: 59 von 380 politischen Gefangenen
sind aus
humanitären Gründen freigelassen
worden; sie seien überwiegend
Anhänger des früheren Präsidenten
Joao Bernardo Vieira (UN-Büro
für die Koordinierung humanitärer
Angelegenheiten v. 13.12.99,
L5005). Später wurden offenbar noch einmal
50 - 70 Vieira-Anhänger
freigelassen (UN-Büro für die Koordinierung
humanitärer
Angelegenheiten v. 7.1.2000, L5242).
Indien: Aus Anlass der Freilassung des Präsidenten
der Jammu and
Kashmir Democratic Freedom Party (KDFP) erinnerte
amnesty
international daran, dass weiterhin
25 Mitglieder der All Parties
Hurriyat Conference verhaftet sind, die ausschließlich
friedliche Mittel
zur Verfolgung ihrer Ziele eingesetzt hätten
(ai, Presseerklärung vom
1.12.99, ASA 20/42/99, L4867).
Iran: Zwei an den Studentenunruhen beteiligte
Studenten sind zum
Tode verurteilt worden (Reuters 25.12.99,
16 Uhr 48, L5152).
Jugoslawien: Vertreibung von Roma, Ashkali
und Serben: Der
Spiegel (51/1999, L5136) berichtet nicht nur
von der Verfolgung von
Serben und Roma durch Albaner, sondern auch
von 15.000 mit
neuen Waffen aus Albanien ausgerüsteten
UCK-”Befreiern”. Für die
Vertreibung von Serben und Roma seien - so
nicht benannte Insider
- UCK-Kreise, die sich nicht mehr von Thaci
kontrollieren ließen, mit
verantwortlich.
ai erklärte in einer Presseerklärung
vom 23.12.99 (L5113), dass
Mord, Entführungen, gewaltsame Angriffe
und das Niederbrennen
von Häusern derzeit wieder täglich
und in einer Häufigkeit stattfinden,
die den ersten Wochen nach dem Abzug der jugoslawischen
Truppen
im Juni entspricht; in der ersten Woche des
Dezember habe es allein
24 Morde gegeben. Diese Einschätzung
wird vom UNHCR-Sprecher
Peter Kessler bestätigt (Radio Free Europe
14.12.99, L5026). Dem
selben Bericht von Radio Free Europe ist zu
entnehmen, dass von
den rund 30.000 Roma nur noch rund 6.000 (in
Enklaven) im Kosovo
sind, wobei die Zahl weiter abnehme; aber
auch Serben, “turks”,
bosnische Muslime und Kroaten seien von der
Vertreibung betroffen.
Zur Frage der Quasi-Staatlichkeit der Verfolgung
von Roma, Ashkali
und Serben: Seit Dezember wird die UCK-Regierung
auch formell an
der Machtausübung beteiligt. Die FR schrieb
am 16.12.99 (L5129):
“Im Kampf gegen die parallelen Strukturen
scheint die UN-Behörde
unter Bernard Kouchner klein beizugeben. …
Man spricht davon, die
Institutionen der Albaner zu “kooptieren”
bzw. einzubinden. Die
Kämpfer der ehemaligen UCK hatten sich
in der Provinz in den
Rathäusern schon eingerichtet, bevor
die UN-Leute überhaupt ihre
Zelte aufstellen konnten. Nachträglich
wird faktisch die Autorität der
Rebellen a.D. legitimiert. Nun soll auch die
“Demokratische Liga”
(LDK) des pazifistischen Albanerführers
Ibrahim Rugova integriert
werden. “ - Associated Press meldet zum selben
Thema, dass ein
“new governing body” mit 14 Abteilungen,
die wie Ministerien
funktionieren sollen, geschaffen wurde (15.12.99,
11 Uhr 27, L5128).
Jeder der Abteilungen soll ein UNMIK- und
ein albanischer Vertreter
vorstehen; die Arbeit der neuen Verwaltungsstruktur
begann mit der
Erörterung einer Verfahrensregelung (UN-Abteilung
für Öffentliche
Information, 21.12. 99, L5111).
Die UCK erhielt bei der Verteilung der Ämter
nur 2 Abteilungen,
darunter aber die für “Local Government”,
also örtliche Verwaltung /
Inneres (UNMIK 11.1.2000, www.relief.web)
Inländische Fluchtalternative: Agence
France Press (AFP) meldet
unter Berufung auf UNHCR, dass 30.000 Menschen
aus dem Kosovo
in Montenegro registriert worden sind; davon
seien 60 % Serben und
Montenegriner, 22 % “gypsies”, 13 % muslimische
Slawen, 4 %
Albaner und 1 % sonstige (AFP 16.12.99, L5045).
Rückkehr der jugoslawischen Armee in
den Kosovo? Erhebliche
Probleme für die NATO sieht der private
Nachrichtendienst Stratfor
(www.stratfor.com) auf die NATO zukommen:
In den Verträgen zum
Einmarsch der KFOR-Truppen sei die teilweise
Wiederherstellung
der jugoslawischen Truppenpräsenz ab
Juni 2000 vereinbart; neben
dem jugoslawischen Regime dränge auch
Russland verstärkt auf die
Einhaltung dieser Bestimmung und drohe mit
einem Ausscheren
seiner Truppen aus dem gemeinsamen Kommando
bei gleichzeitiger
Fortsetzung der Truppenpräsenz; Stratfor
sieht aufgrund der
veränderten innenpolitischen Lage in
Russland sowie der
Beobachtung diplomatischer Avancen in Belgrad
(russisch-jugoslawische Gespräche über
Waffenlieferungen) die
NATO unter starkem Druck (Bericht vom 4.1.2000,
L5192). Ein
serbischer General hat die Rückkehr der
Armee nach Kosovo
angekündigt (FR 9.1.2000, L5229).
Bedrohung von KDL-Vertretern: Zahlreiche lokale
Vertreter der
Kosovo Democratic League wurden - vor allem
in der Provinz -
bedroht. Örtliche Büros der KDL
waren Ziele von Attentaten (Institute
for War and Peace Reporting, 3.12.99, L4859).
Lage der Albaner in Süd-Serbien: Über
den wachsenden
Vertreibungsdruck auf Albaner in Süd-Serbien
berichtet das Institute
for War and Peace Reporting schon am 8.12.99
(L5068, am 13.12.99
von Le Monde übernommen).
Deserteure und Kriegsdienstverweigerer: Associated
Press schreibt
in einem längeren Artikel vom 2.12.99
(abgedruckt in der New York
Times, L4963) über jugoslawische Wehrdienstentzieher
und
Deserteure, dass jugoslawischen Medien zufolge
gegen 28.000
Personen Militärstrafverfahren eingeleitet
worden seien, während
sich 30.000 Menschen der Pflicht zur Mitwirkung
an der Vertreibung
der Kosovo-Albaner durch Untertauchen entzogen
haben. Für
14.000 Deserteure und Wehrdienstentzieher
aus Montenegro habe
Montenegro eine Amnestie erlassen.
Israel/Palästina: Die Autonomie-Behörde
hat (weitere?) sechs der
11 verhafteten Arafat-Kritiker freigelassen;
zwei seien jedoch noch in
Haft (taz 21.12.99, L5083). Hintergrundinformationen
zu der
Verhaftung finden sich in Le Monde v. 17.12.99,
L5067.
Kenya: Die Menschenrechtskommission Kenya’s
stellte
unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen
wie auch
Misshandlungen in den Frauengefängnissen
des Landes fest (BBC
8.12.99, L4970).
Kongo, Dem. Rep.: ai beklagte zu Beginn des
Jahres eine Welle der
Repression gegen Oppositionelle, Journalisten,
Menschenrechtler
und Gewerkschafter. Jede Form des tatsächlichen
oder
vermeintlichen Dissenses werde streng geahndet.
Die Mehrzahl der
Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane
werde fern
der Konfliktregionen begangen. (AFP 10.1.
2000, 10 Uhr 30, L5230).
Die ausführlichere und in Nuancen abweichende
Presseerklärung
von ai-London (62/03/00, 10.1. 2000)
hat die Bestellnummer L5240.
Unter Bezugnahme auf Reporter ohne Grenzen
schreibt das UN-Büro
für die Koordinierung humanitärer
Angelegenheiten, dass von den 40
im Jahr 1999 verhafteten Journalisten noch
drei hinter Gittern sind,
zahlreiche andere aus Angst um ihr Leben jedoch
das Land
verlassen hätten (29.12.1999, L5164).
Am 9.12.99 meldete die Organisation “International
Freedom of
Expression Exchange” die Verhaftung zweier
Angestellter/Verkäufer
einer satirischen Zeitschrift (L5012).
Ein Militärgericht hat zwei libanesische
Geschäftsleute zum Tode
verurteilt, weil sie mit den Rebellen Handel
trieben (BBC 10.1.2000,
L5254).
Die Menschenrechtsorganisation ASADHO wirft
der Armee vor, in der
Nähe von Basankusu in der Provinz Equateur
im Juli und September
1999 willkürlich Dorfbewohner erschossen
zu haben (UN-Büro für die
Koordinierung humanitärer Angelegenheiten,
7.12.99, L5016).
Kongo, Republik: Ein umfassender Bericht u.a.
zur humanitären
und Menschenrechtslage findet sich in der
NZZ v. 13.12.99, L5120.
Systematischer Einsatz von Vergewaltigung,
Erschießung und
anderen schweren Menschenrechtsverletzungen
gegen
rückkehrende Flüchtlinge, dabei
insbesondere Kinder / junge
Mädchen berichtete das UN-Büro für
die Koordinierung humanitärer
Angelegenheiten schon am 26.11.99 (L4863);
Unterernährung sei
weit verbreitet, und Versorgungswege für
humanitäre Organisationen
sehr unsicher.
Libanon: Sieben islamistische Führer
sind Anfang des Jahres
verhaftet worden (AFP 6.1.2000, 11 Uhr 09,
L5218);
Hintergrundinformationen und Details dazu
lieferte der private
Nachrichtendienst Stratfor (www.stratfor.com,
Bericht v. 7.1.2000,
L5247).
Zum möglicherweise wahabitischen Einfluss
im Norden Libanons
schreibt die NZZ v. 8.1.2000, L5268.
Liberia: Die Verhaftung eines Menschenrechtlers
unter dem
Vorwand einer angeblich begangene Straftat
beklagt ai in einer
Presseerklärung vom 20.12.99, AFR 34/02/99,
L5075). Das UN-Büro
für die Koordinierung humanitärer
Angelegenheiten berichtet am
17.12.99, dass der Leiter einer Kinderrechtsgruppe
wegen
Aufwiegelung (“sedition”) verhaftet worden
sei (L5065). In dem
selben Dokument ist zu lesen: die liberianische
Regierung bestreite
die schweren Menschenrechtsverletzungen ihrer
Sicherheitskräfte in
den nördlichen Landesteilen (Lofa district).
Mali: Vermutlich in innerem Zusammenhang mit
dem Putsch in dem
benachbarten Côte d’Ivoire gab es Anfang
des Jahres auch in Mali
einen gescheiterten Putschversuch, schreibt
die taz (8.1.2000,
L5232). Nach Meldung des UN-Büros für
die Koordinierung
humanitärer Angelegenheiten hatte der
Aufstand eher den Charakter
einer Meuterei zum Zwecke der Erlangung von
Vergünstigungen
(7.1.2000, L5241).
Nigeria: Die Polizei führte auf der Suche
nach Angehörigen des
militanten Odua People’s Congress (OPC) in
Lagos von Haus zu
Haus Razzien durch; “die Polizei verhaftet
dabei auch jeden, der
verdächtigt ist, zu der Gruppe zu gehören”,
schreibt BBC am
12.1.2000, L5278.
Bei einer Demonstration gegen eine durch Gläubiger-Staaten
geforderte Ölpreiserhöhung vor dem
Parlament eröffnete die Polizei
das Feuer (BBC 21.12.99, L5197).
Eine komplette Reportage über die Lage
in der süd-nigerianischen
Stadt Odi (siehe frühere Ausgaben) nach
der Stationierung von
Truppen und einem Massaker enthält das
Dokument des UN-Büro für
die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten
vom 30.12.99,
L5159. Hintergrundinformationen zu den immer
öfter eskalierenden
ethnischen Konflikten finden sich in einer
Reportage des UN-Büros
für die Koordinierung humanitärer
Angelegenheiten v. 5.1.2000,
L5252; eine Chronologie der einschlägigen
politischen Ereignisse
seit dem Amtsantritt von Präsident Obasanjo
am 29.5.99 ist ebenfalls
vom UN-Büro für die Koordinierung
humanitärer Angelegenheiten am
5.1.2000 veröffentlicht worden (L5253).
Zahlreichen Führungsmitgliedern des Abacha-Regimes
wird der
Prozess gemacht; meist geschieht dies wegen
Beteiligung an
Misshandlungen und Anschlägen auf damalige
Oppositionelle (The
Guardian 10.12.99, L5011).
Zur Menschenrechtslage allgemein schrieb BBC
am 10.12.99: “
“Government "tainted" by
recent events in in the Delta region
A Nigerian human rights group has said human
rights abuses by
police and security forces are continuing
under President Olusegun
Obasanjo, despite attempts by his government
to improve the
situation.
In a report published on Friday to mark World
Human Rights Day, the
Constitutional Rights Project said although
significant steps had been
taken to redress abuses, the government had
been tainted by recent
events in the oil-producing Niger Delta region.
Mr Obasanjo, who was elected in May after
15 years of military rule in
Nigeria, sent troops to Bayelsa State in the
Delta to contain unrest
following the killing of at least 12 policemen.
Nigerian journalists subsequently allowed
access to the region, which
was sealed off by the army, say they saw widespread
destruction.
Extra-judicial killings
The group also accused the security forces
of a spate of
extra-judicial killings - following President
Obasanjo's recent "shoot
on sight" order after ethnic riots in Lagos.
Under former dictator Sani Abacha, Nigeria
was widely criticised for its
poor human rights record, but on taking office
President Obasanjo
appointed a special commission to investigate
human rights abuses
during the military era.
However, the CRP says far-reaching constitutional
reforms are still
required to meet the demands of different
ethnic groups for greater
self-determination and to alleviate poverty.
The extent of the clashes across the country
since President
Obasanjo came to power, have led to renewed
fears for the stability
of Africa's most populous country.”
Pakistan: Während der mündlichen
Verhandlung des Prozesses
gegen den ehemaligen Regierungschef Sharif
ließ der Vorsitzende
zahlreiche mutmaßliche Angehörige
des Geheimdienstes im
Gerichtssaal verhaften; andere flohen. Der
Vorsitzende weigerte sich,
den Prozess zu eröffnen und verschob
die Sitzung (New York Times
12.1.2000, L5271; NZZ 13.1.2000, L5281).
Russland: Russische Truppen gehen offenbar
dazu über, alle
männlichen Tschetschenen zwischen 10
und 60 zu internieren
(Washington Post 12.1.2000, L5272).
Menschenrechtsorganisationen bezeichneten
das russische
undifferenzierte Töten von Zivilisten
als Kriegsverbrechen (BBC
13.1.2000, L5276).
Mit der Lage der Tschetschenen in Kerngebieten
Russlands
beschäftigt sich eine Presseerklärung
von ai v. 22.12.99 (EUR
46/47/99, L5114).
Senegal: Im Rahmen der Friedensgespräche
um die südlich von
Gambia gelegene Provinz Casamance ist vereinbart
worden, dass
alle Unterstützer der Rebellen freigelassen
werden sollen (UN-Büro
für die Koordinierung humanitärer
Angelegenheiten, 29.12.99,
L5163).
Somalia: 5 Warlords haben sich einem Bericht
der FAZ zufolge auf
eine gemeinsame “staatliche” Verwaltung in
Mogadischu verständigt;
dabei sollte es insbesondere um eine gemeinsame
Verwaltung des
Hafens und des Flughafens gehen (24.12.99,
L5179). Jedoch schon
kurz darauf stürmten unidentifizierte
“Gun-men” den Hafen; es wird
vermutet, dass die Bewaffneten einem der Kommandierenden
von
Aideed (jr.), einem gewissen Jama Mohamed
Furuh zuzurechnen
sind; Furuh war bis 1995 Sicherheitschef des
Hafens und wirft seinem
“Befehlshaber” Aideed vor, Absprachen ohne
vorherige Rücksprache
mit seinen Verbündeten in dem United
Somali Congress / Somali
National Alliance (USC/SNA) zu führen
(UN-Büro für die
Koordinierung humanitärer Angelegenheiten,
30.12.99, L5160).
Am 12.1.2000 meldete BBC (L5279), dass mindestens
8 Personen
bei Kämpfen unter Anhängern von
Ali Mahdi Mohammed ums Leben
kamen.
In der sog. Bay Region sind bei Stammeskämpfen
mindestens 20
Menschen ums Leben gekommen (BBC 10.1.2000,
L5228).
Die Welternährungsorganisation FAO warnte
Mitte Dezember erneut
vor der Hungersnot in Ost-Afrika und insbesondere
in Somalia
(L5039). Auch das UN-Büro für die
Koordinierung humanitärer
Angelegenheiten meldete am 6.1.2000 akute
Hungersnot in
südlichen Teilen des Landes (L5238).
Dem selben Dokument lässt
sich entnehmen, dass der Chef des nach Unabhängigkeit
strebenden
“Puntland” (die nord-östliche Region)
insbesondere religiöse
Gruppen für einen bewaffneten Umsturzversuch
verantwortlich macht.
Sri Lanka: Nach dem gescheiterten Selbstmordattentat
auf die
Präsidentin des Landes sind in Colombo
rund 1000 Menschen
festgenommen worden (taz 8.1.2000, L5233).
Sudan: Die Presse meldete zunächst keine
Verhaftungen aufgrund
des Machtkampfs zwischen Turabi und dem sudanesischen
Präsidenten Bashir. Allerdings
wurde der Ausnahmezustand
ausgerufen (International Herald Tribune 14.12.99,
L5006; Le Monde
14.12.99, L5008). Hintergrundinformationen
enthält ein Bericht den
UN-Büros für die Koordinierung humanitäter
Angelegenheiten vom
20.12.99, L5073.
Unmittelbar vor dem Putsch sind mehrere im
August 1998 verhaftete
katholische Geistliche und 18 andere
Gefangene freigelassen
worden; sie waren allerdings in Haft gefoltert
worden, woran drei
Mitgefangene starben (International Herald
Tribune 9.12.99, L5007).
Tadschikistan: ai ist besorgt über den
drohenden Vollzug der
Todesstrafe gegen Anhänger des Oppositionellen
und früheren
Warlords Makmud Khudoyberdiyev (engl. Transkription),
die wegen
verschiedener Taten, insbesondere aber wegen
der Beteiligung an
einem Aufstand in Qurghonteppa im November
1998 bestraft wurden
(EUR 60/01/00 v. 4.1.2000, L5239).
Türkei: Wie der Niedersächsische
Flüchtlingsrat unter Abdruck eines
Originaldokumentes in seiner Zeitschrift “Flüchtlingsrat”
Dezember
99/Januar00 (L5207) belegt, hat ein
ehemaliger Teilnehmer des
Kirchenasyls die Namen zahlreicher anderer
Teilnehmer dem
türkischen Staatssicherheitsgericht in
Diyarbakir und damit mittelbar
den türkischen Sicherheitsbehörden
eröffnet. Er soll außerdem die
Kirchenasylaktionen als von der PKK gesteuert
dargestellt haben.
Nach Berichten des Internationalen Vereins
für Menschenrechte der
Kurden (IMK)
schauten Polizisten
zu, wie Demonstranten die Zentrale des
Menschenrechtsvereins
IHD verwüsteten;
erklärten
Sprecher des Anti-Folter-Komitees des Europarats,
dass Folter
und Misshandlung in der türkischen Polizeihaft
weiter an der
Tagesordnung seien;
lässt ein
neu erlassenes Gesetz Folterer faktisch weiter
straffrei (Wocheninformationsdienst
44/45 v. 2.12.99, L5021).
Die PKK drohte mit der Wiederaufnahme von
Kampfhandlungen (NZZ
7.12.99, L4978).
Mit der Lage der Christen in der Türkei
beschäftigt sich die NZZ vom
10.1.2000, L5269.
Ukraine: Der ukrainische Verfassungsgerichtshof
hat die
Todesstrafe für verfassungswidrig erklärt
(AFP 30.12.99, L5153).
Usbekistan: Wegen eines möglicherweise
unter Folter gestandenen
Mordes sind zwei Pop-Musiker verurteilt worden
(ai, UA Extra 178/99,
EUR 62/29/99 v. 14.12.99, L5089).
Weißrussland: Von Repression, vorgeschützten
Strafanzeigen und
“Verschwindenlassen” insbesondere von Oppositionellen
berichtet
die New York Times in ihrer Ausgabe vom 17.12.99,
L5130). ai
berichtet von der Misshandlung und einem unfairen
Gerichtsprozess
gegen einen ehemaligen Abgeordneten des 1996
von Präsident
Lukaschenko aufgelösten Parlaments
(ai, EUR 49/34/99 v. 14.12.99,
L5029).
Aus der Beratungspraxis
Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, Fachanwalt
für
Verwaltungsrecht, Bremen
“Bleiberechtsregelung”
I. Vorbemerkung
“Bitte, möchte ich benutzen die neue
Bleibegesetz für vietnamesische
Familie - wie geht?” Telefonische und schriftliche
Anfragen dieser Art
dürften nicht nur die Kanzlei des Unterzeichners,
sondern vermutlich
alle Sozialberaterinnen und Berater sowie
Anwältinnen und Anwälte,
die im Bereich des Ausländer- und Flüchtlingsrechts
tätig sind, in den
vergangenen Wochen geradezu überschwemmt
haben.
Seit der Regierungserklärung der rot-grünen
Koalition im Oktober
1998 waren Hoffnungen auf eine “großzügige
Altfall- und
Bleiberechtsregelung” immer wieder laut geworden.
Nachdem die
Innenministerkonferenz im Laufe des Jahres
1999 es mehrfach
verschoben hatte, über diese Frage zu
diskutieren, wurde dann
letztlich in der 159. Sitzung der ständigen
Konferenz der
Innenminister und -senatoren der Länder
am 19.11.1999 in Görlitz
unter Tagungsordnungspunkt 12 ein “Bleiberecht
für Asylbewerber
mit langjährigem Aufenthalt” beschlossen.
Bei näherem Hinsehen entpuppt sich dieser
Beschluss allerdings
keineswegs als die “großzügige
humanitäre Geste”, auf die gehofft
worden war. Vielmehr wird formuliert (Beschluss
II 2): “In einzelnen
Ausnahmefällen, wenn Familien oder Alleinstehende
mit Kindern
betroffen sind, die sich schon lange aufgrund
des vor dem 1. Juli
1993 geltenden Rechts in Deutschland aufhalten
und faktisch
integriert sind, soll dies jedoch nicht zu
vermeidbaren Härten führen.
Vor diesem Hintergrund wird der Beschluss
der ständigen Konferenz
der Innenminister und Senatoren der Länder
vom 29.03.1996 den in
Nr. 3.1 und Nr. 3.5 benannten Stichtagen auf
der Grundlage des § 32
des AuslG fortgeschrieben und redaktionell
angepasst.”
Verabschiedet wurde mithin eine Stichtagsregelung
mit
Ausnahmecharakter. Dabei sind entscheidend
sowohl die
Einreisestichtage: bis zum 01.01.1990 müssen
Alleinstehende oder
Ehegatten ohne Kinder, bis zum 01.07.1993
Familien mit Kindern
eingereist sein.
Ferner müssen bis zum Stichtag 19.11.1999
bestimmte
“Integrationsbedingungen” von den Ausländern,
die die Regelung in
Anspruch nehmen wollen, erfüllt gewesen
sein. Hierzu unten im
einzelnen Näheres.
Der politische Beschluss vom 19.11.1999 wurde
in der Folgezeit von
den Landesregierungen durch Ausführungserlasse
umgesetzt. Dabei
beschränken sich einzelne Erlasse darauf,
nur
“Anwendungshinweise” zu den Formulierungen
des Beschlusses vom
19.11.1999 zu geben, andere Innenministerien
(z. B. Niedersachsen)
haben eigenständige Erlasse ausgearbeitet,
denen die
Formulierungen des Beschlusses vom 19.11.1999
zugrunde liegen.
Die jeweiligen Ausführungsbestimmungen
der Bundesländer sind
sehr unterschiedlich. Zum Zeitpunkt der Abfassung
dieses Beitrages
lagen dem Unterzeichner (in zeitlicher Reihenfolge)
folgende Erlasse
vor: Erlass der Freien Hansestadt Bremen -
Senator für Inneres -
vom 23.11.1999, Erlass des Bayerischen Innenministeriums
vom
25.11.1999, Erlass des Innenministeriums Rheinland-Pfalz
vom
07.12.1999, Anordnung nach § 32 des AusIG
des Niedersächsischen
Innenministeriums vom 10.12. 1999 und Ausführungserlass
des
Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom
29.12.1999.
Am 21.12.1999 hat sich eine “Staatssekretärsrunde”
in Berlin mit den
bisherigen Ausführungsbestimmungen der
Länder zum
IMK-Beschluss abschließend befasst.
Die in diesem Gremium
erfolgten “Klarstellungen” sind in den nordrhein-westfälischen
Erlass
vom 29.12.1999 bereits eingearbeitet. Insofern
stellt dieser Erlass
den “neuesten Stand der Dinge” dar und dürfte
eine gewisse
Vorbildfunktion für die anderen Bundesländer
erhalten.
Im folgenden Text soll versucht werden, einen
Überblick über den
Beschluss der IMK vom 19.11. 1999 zu geben
unter Berücksichtigung
der vorzitierten Ländererlasse und der
Fragen, die sich aus der
Verwaltungspraxis zur Umsetzung der “Bleiberechtsregelung”
bisher
ergeben haben.
II. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der
Altfallregelung
1. “Ausnahmecharakter”
Der Ausnahmecharakter des IMK-Beschlusses
wird dadurch deutlich,
dass ausdrücklich formuliert wird, die
Innenminister und -senatoren
seien darin einig, dass im Rahmen des geltenden
Ausländer- und
Asylrechts verfügte Rückführungen
von Ausländern ohne Bleiberecht
grundsätzlich konsequent vollzogen werden
müssen. “Im Hinblick auf
den nach wie vor zu hohen Zugang von Asylbewerbern,
die aus
wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen
drohender politischer
Verfolgung ihre Heimat verlassen und nach
Deutschland kommen”,
bekräftigen sie den Grundsatz, dass “unbegründete
Asylbegehren
nicht zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthalts
im Bundesgebiet
führen dürfen” (II - Ziff. 1).
Ausgeschlossen sind nach dem Wortlaut des
Beschlusses
“ausreisepflichtige Staatsangehörige
der Bundesrepublik Jugoslawien
einschließlich Kosovo” (Ziff. 3.7) sowie
Staatsangehörige von
Bosnien und Herzegowina (Ziff. 3.6).
Der Ausführungserlass des Innenministeriums
NRW vom 29.12.1999
erläutert dazu: Die Ausschlussregelung
gelte für alle
Staatsangehörigen aus Bosnien und Herzegowina
unabhängig
davon, ob der bisherige Aufenthalt im Bundesgebiet
aufgrund der
IMK-Erlasslage geduldet oder wegen der Durchführung
eines
Asylverfahrens gestattet war.
Auch die Ausschlussregelung jugoslawischer
Staatsangehöriger
einschließlich Kosovo gelte sowohl für
bereits ausreisepflichtige, als
auch noch im Verfahren stehende, unabhängig
davon, warum der
bisherige Aufenthalt nicht beendet werden
konnte.
Für beide Ausschlussregelungen gelte
das Günstigkeitsprinzip, d. h.
bei Doppelstaatsangehörigen oder gemischt-nationalen
Ehen bleibe
die Altfallregelung grundsätzlich anwendbar
(NRW-Erlass vom
29.12.1999 -Ziff. 6 -). Die übrigen Ausführungserlasse
formulieren
lediglich, dass auf Staatsangehörige
der Bundesrepublik Jugoslawien
und der Republik Bosnien und Herzegowina die
Anordnungen bzw.
Erlasse keine Anwendungen finden).
2. Welche Ausländer können von der
Regelung profitieren?
a) “Familien”
Angestrebt ist eine aufenthaltsrechtliche
Absicherung für Familien mit
Kindern, die in Deutschland geboren oder jedenfalls
im wesentlichen
in Deutschland aufgewachsen sind.
Welche soziologische Gemeinschaft als “Familie”
im Sinne des
Beschlusses vom 19.11.1999 zu verstehen ist,
wird in den
Ausführungserlassen unterschiedlich interpretiert:
Im bayerischen Erlass werden zwar als Familien
sowohl Ehegatten,
als auch alleinstehende Personen mit mindestens
einem Kind,
welches am 01.07.1993 das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet
hatte, definiert.
Nicht ausreichend sei jedoch, dass nur ein
Familienmitglied vor dem
01.07.1993 und die übrigen nachträglich
eingereist sind. Zugleich sei
zu fordern, dass die Familie seit ihrer Einreise
bis zum 19.11.1999 in
häuslicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt
haben müsse. Der
Begriff sei daher weitergehend als der der
familiären
Lebensgemeinschaft und setze das Wohnen in
einer gemeinsame
Wohnung voraus.
Partner, die nicht wirksam nach deutschem
Recht verheiratet seien,
nähmen nicht an der Altfallregelung teil
(Bayerischer
Ausführungserlass vom 25.11.1999 - Ziff.
5.2).
Demgegenüber wird im Ausführungserlass
NRW vom 29.12.1999
formuliert, der begünstigte Personenkreis
umfasse sowohl Ehepaare,
als auch nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Es sei unschädlich,
wenn ein Elternteil oder Ehegatte erst nach
dem Stichtag 01.07.1993
eingereist sei.
Nicht erforderlich sei, dass auch ein inzwischen
volljährig gewordenes
Kind noch in familiärer Lebensgemeinschaft
mit den anderen
Familienmitgliedern lebe. Allerdings erfordere
die Einbeziehung
volljähriger Kinder, dass noch mindestens
ein minderjähriges Kind in
der Familie lebe (NRW-Erlass vom 29.12.1999
- Ziff. 1).
Der rheinland-pfälzische Erlass formuliert,
dass es unschädlich sei,
wenn ein Elternteil oder ein weiteres minderjähriges
Kind erst nach
dem 1. Juli 1993 eingereist sei (Erlass vom
07.12.1999 zu Nr. 3.1 des
IMK-Beschlusses).
Der niedersächsische Erlass definiert
den Familienbegriff nicht. Aus
der zuständigen Abteilung des Ministeriums
war auf telefonische
Nachfrage zu erfahren, dass es auf die häusliche
Lebensgemeinschaft ankomme und nicht auf die
Vorlage einer
standesamtlichen Heiratsurkunde, um die familiäre
Gemeinschaft
nachzuweisen.
b) “Lebensunterhalt”
Der Lebensunterhalt der Familie einschließlich
ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes muss durch legale
Erwerbstätigkeit
ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe
gesichert sein (Beschluss
vom 19.11.1999 - Ziff. 3.2.a)
Zur Umsetzung der “Klarstellungen” zur Staatssekretärsrunde
vom
21.12.1999 führt ein ergänzender
Erlass des Landes Bremen vom
07.01.2000 im Entscheidungskriterium “Sicherstellung
des
Lebensunterhalts” folgendes aus:
Eine Beschäftigung
im Rahmen der “630,-DM-Regelung” zum
Stichtag 19.11.1999
gilt nicht als Sicherstellung des
Lebensunterhaltes.
Beschäftigungen
nach § 19 BSHG und sonstige
Beschäftigungen
im Rahmen einer
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
reichen für den Nachweis der
Sicherstellung
des Lebensunterhaltes nicht aus.
Eine Einbeziehung
in die Altfallregelung ist ausgeschlossen,
wenn eine mehrköpfige
Familie zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes
überwiegend Sozialhilfe bezieht. Die
Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis kann nur erfolgen, wenn
lediglich ein
vorübergehender Anspruch auf ergänzende
Sozialhilfe
besteht.
Einbezogen werden Personen, die zunächst
eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt haben, denen durch die Ausländerbehörde
zum Stichtag
19.11.1999 die Ausübung der Erwerbstätigkeit
jedoch versagt
worden ist. Diesen Personen ist die Aufenthaltsbefugnis
zunächst für
sechs Wochen zu erteilen. Wird dann bei der
Verlängerung der
Aufenthaltsbefugnis die Sicherstellung des
Lebensunterhaltes durch
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
nachgewiesen, ist die
Aufenthaltsbefugnis für sechs Monate
zu verlängern. Im Anschluss
daran wird sie bei weiter ausgeübter
Erwerbstätigkeit für zwei Jahre
verlängert.
aa) Der niedersächsische Ausführungserlass
ergänzt zu der
Formulierung “legale Erwerbstätigkeit"
das Adjektiv
“sozialversicherungspflichtige”. Dies wird
dann in folgender Weise
erläutert:
Diese Voraussetzung ist auch als erfüllt
anzusehen (NMI-Erlass, Ziff.
2.2.1.a):
wenn am 19.11.1999
ein geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis
oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis
bestanden hat,
dass in ein Beschäftigungsverhältnis mit
ausreichendem
Einkommen umgewandelt wird;
wenn ein legales
sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis
bereits früher bestanden hat,
Bemühungen
um eine Beschäftigung nachgewiesen sind und
am 19.11.1999
ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche
Zusage für
ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, mit dem dann
der Lebensunterhalt
gesichert gewesen wäre und das
Arbeitsverhältnis
nur aufgrund des fehlenden
Aufenthaltsrechts
und der damit fehlenden
Arbeitsgenehmigung
nur nicht aufgenommen werden konnte.
wenn Saisonarbeitskräfte,
die bereits vor dem 19.11.1999
regelmäßig
legal beschäftigt waren, Anspruch auf
Arbeitslosengeld
erworben und damit auch außerhalb der
Beschäftigungssaison
Sozialhilfe nicht oder nur ergänzend in
Anspruch genommen
haben.
bb) Der bayerische Ausführungserlass (Ziff.
5.5.2) formuliert,
Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch
legale Erwerbsfähigkeit
bedeute grundsätzlich, dass eine andere
Sicherung, insbesondere
durch Zuwendungen dritter Personen, auf die
kein Rechtsanspruch
besteht, nicht ausreichend sei. Verpflichtungserklärungen
nach § 84
AusIG oder Bankbürgschaften genügen
nach dem dortigen
Verständnis nicht.
Als vorübergehende ergänzende Hilfe
zum Lebensunterhalt seien
Leistungen für höchstens einen Zeitraum
von 6 Monaten anzusehen,
die einen kurzfristigen Bedarf abdecken.
cc) Der Ausführungserlass des MINRW führt
ergänzend aus (Ziff. 3):
Sofern die Ausländer konkrete Angebote
für
Beschäftigungsverhältnisse vorlegen
können, deren
Zustandekommen bisher nur an kurzfristigen
Duldungszeiträumen
oder einer von der Ausländerbehörde
untersagten Arbeitsaufnahme
gescheitert sei, sei Gelegenheit zu geben,
den verlässlichen
Nachweis zu führen, dass bereits am 19.11.1999
eine feste
Arbeitszusage vorlag, aufgrund derer der Lebensunterhalt
der
Familie einschließlich ausreichenden
Krankenversicherungsschutzes
ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe
gesichert würde.
Dem Ausländer werde dann eine zunächst
auf sechs Monate
befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt, um
die Voraussetzungen für
den Abschluss von Arbeitsverträgen zu
schaffen. Innerhalb dieser
Frist sei die Sicherung des Lebensunterhalts
durch legale
Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
Darüber hinaus wird festgelegt, dass
für Familien mit Kindern der
vorübergehende Bezug von ergänzender
Hilfe zum Lebensunterhalt
unschädlich sei, sofern ein Zeitraum
von sechs Monaten nicht
überschritten werde und die ergänzende
Hilfe weniger als die Hälfte
des nach den Vorschriften des BSHG zu ermittelnden
Bedarfs
betrage. Bei der Bedarfsberechnung zur Sicherung
des
Lebensunterhalts der Familien sei entsprechend
der Kinderzahl ein
“fiktives” Kindergeld anzurechnen.
dd) Ähnlich wie im nordrhein-westfälischen
Erlass wird auch in dem
von Rheinland-Pfalz argumentiert: Im Hinblick
auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
können erwerbswillige Personen nicht
schlechter gestellt werden, wenn sie allein
deshalb nicht am Stichtag
19.11.1999 arbeiten konnten, weil die Ausländerbehörde
durch eine
entsprechende Auflage zur Duldung die Arbeitsaufnahme
untersagt
habe. Dies gelte auch für die Fälle,
in denen Betroffene während
ihres bisherigen Aufenthaltes bereits eine
Beschäftigung ausgeübt
hatten, kurz vor dem 19.11.1999 unfreiwillig
arbeitslos geworden sind
und dies durch kurzzeitige Duldungen (1 Monat)
von der
Ausländerbehörde verursacht sei.
Um diesen Fallgestaltungen gerecht zu werden,
sei dem Antragsteller
Gelegenheit zu geben, den verlässlichen
Nachweis zu führen, dass
bereits am 19.11.1999 eine feste Arbeitsplatzzusage
vorlag. Sobald
dieser Nachweis erbracht und der Lebensunterhalt
ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert
sei, werde dem Ausländer
eine zunächst auf sechs Monate befristete
Aufenthaltsbefugnis erteilt,
erst danach könne dann eine jeweils auf
längstens zwei Jahre
befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt werden.
Hinsichtlich der “fiktiven Anrechnung" von
Kindergeld entspricht die
rheinland-pfälzische der Regelung in
Nordrhein-Westfalen.
Ähnlich der niedersächsischen Regelung
wird in Rheinland-Pfalz
formuliert: Sofern ein Antragsteller am 19.11.1999
nur eine
geringfügige Beschäftigung (630-DM-Beschäftigung)
ausgeübt habe,
darüber hinaus jedoch ein Arbeitsangebot
mit einem ausreichenden
Einkommen vorgelegen habe, sei eine Aufenthaltsbefugnis
zunächst
für sechs Monate zu erteilen. Zur Verlängerung
der Befugnis müsse
der Lebensunterhalt in jedem Fall überwiegend
aus dem
Erwerbseinkommen gesichert sein.
ee) Ausnahmen von dem grundsätzlichen
Erfordernis, dass der
Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit
ohne zusätzliche
Sozialhilfemittel gesichert sein muss, könnten
in besonderen
Härtefällen gemacht werden (IMK-Beschluss
vom 19.11.1999 -Ziff.
3.2a):
bei Auszubildenden
in anerkanntem Lehrberuf,
bei Ausländerfamilien
mit Kindern, die vorübergehend auf
ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind sowie
Alleinerziehende
mit kleinen Kindern, soweit ihnen nach § 18
Abs. 3 BSHG
eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, (§ 18
Abs. 3 BSHG
bestimmt, dass eine Arbeit oder
Arbeitsgelegenheit
nicht zugemutet werden dürfe, soweit
dadurch die
geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet
würde.
Die geordnete Erziehung eines Kindes, das das dritte
Lebensjahr vollendet
hat, ist in der Regel dann nicht gefährdet,
wenn und insoweit
unter Berücksichtigung der besonderen
Verhältnisse
in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung
des Kindes in
einer Tageseinrichtung oder in Tagepflege
sichergestellt
ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 BSHG).
bei erwerbsunfähigen
Personen, deren Lebensunterhalt
einschließlich
einer erforderlichen Betreuung und Pflege in
sonstiger Weise
ohne Leistungen der öffentlichen Hand
dauerhaft gesichert
ist, es sei denn, die Leistungen beruhen
auf Beitragsleistungen.
b) “Ausreichender Wohnraum”
Zu den Integrationsbedingungen, die am 19.11.1999
erfüllt sein
mussten, zählt auch, dass ausreichender
Wohnraum vorhanden
war/ist (IMK-Beschluss - Ziff. 3.2.b).
Der Erlass des NMI-NRW vom 29.12.1999 weist
darauf hin, dass
“ausreichender Wohnraum” im Hinblick auf die
Regelungen des § 17
Abs. 4 AusIG zu definieren sei. Die Voraussetzung
sei aber auch
erfüllt, wenn die Ausländer noch
in einer zugewiesenen
Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind
und aus eigenen Mitteln
das vom Träger der Einrichtung festgesetzte
Nutzungsentgelt
bezahlen.
Der Erlass des NMI vom 10.12.1999 enthält
die gleiche Formulierung
bezüglich der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften,
ergänzt
im übrigen allerdings, dass bei der Prüfung,
ob ausreichender
Wohnraum vorhanden sei, regionale Besonderheiten
des
Wohnungsmarktes zugunsten der Ausländerin
bzw. des Ausländers
berücksichtigt werden können.
Gemäß § 17 Abs. 4 AusIG darf
als ausreichender Wohnraum nicht
mehr gefordert werden, als für die Unterbringung
eines
Wohnungssuchenden in einer öffentlich
geförderten
Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum
ist nicht ausreichend,
wenn er auch für deutsche geltenden Rechtsvorschriften
hinsichtlich
Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.
Kinder bis zur Vollendung
des 2. Lebensjahres werden bei der Berechnung
des für die
Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums
nicht mitgezählt (§
17 Abs. 4 AusIG).
c) Ausweisungsgründe/Straffälligkeit
Gemäß IMK-Beschluss vom 19.11.1999
dürfen keine
Ausweisungsgründe nach § 46 Nr.
1 - 4 und 47 AusIG vorliegen.
Illegale Einreise und kurzzeitiger illegaler
Aufenthalt bis zu drei
Monaten schaden nicht.
aa) Dies wird im bayerischen Ausführungserlass
enger definiert
(Ziff. 5.5.5). Danach ist ein kurzfristiger
illegaler Aufenthalt nur dann
unschädlich, wenn er darauf beruht, dass
nicht unmittelbar nach der
(illegalen) Einreise um Duldung nachgesucht
oder ein Asylantrag
gestellt wurde bzw. während des Aufenthaltes
nicht rechtzeitig die
Erneuerung der Duldung beantragt wurde. Wurde
dagegen der
Ausländer z. B. auch nur kurzfristig
von Unterstützern in Obhut
genommen mit dem Ziel, eine Abschiebung zu
vereiteln bzw. ist der
Ausländern zu diesem Zweck auch nur kurzzeitig,
d. h. weniger als
drei Monate untergetaucht, hindere dies die
Anwendbarkeit der
Altfallregelung.
Die anderen vorliegenden Ländererlasse
enthalten eine derartige
restriktive Interpretation nicht.
Ebenso gibt es eine bayerische Besonderheit
bei der
Berücksichtigung von Geldstrafen: gemäß
IMK-Beschluss (Ziff. 3.2.e)
darf der Ausländer während seines
Aufenthaltes im Bundesgebiet
keine vorsätzliche Straftat begangen
haben, Geldstrafen bis zu 50
Tagessätzen können außer Betracht
bleiben,
Der bayerische Ausführungserlass (Ziff.
5.5.6) bestimmt hierzu,
mehrere Geldstrafen seien zu addieren.
bb) Demgegenüber bestimmen die Erlassen
von NRW und
Rheinland-Pfalz, eine Addition mehrerer Geldstrafen
erfolge nicht.
Im niedersächsischen Erlass wird formuliert
“Verurteilungen zu einer
Geldstrafe bis zu 50 Tagessätzen bleiben
außer Betracht” (Ziff. 2.2. 1
e), d.h. schon nach der sprachlichen Formulierung
ist gemeint, dass
auch mehrere Verurteilungen vorliegen können,
die jeweils jedoch
die Grenze von 50 Tagessätzen nicht überschreiten
dürfen.
Im übrigen wird im niedersächsischen
Erlass ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Tilgungsfristen und
das Verwertungsverbot
gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 a) i.V.m. §
51 Abs. 1 des
Bundeszentralregistergesetzes zu beachten
seien. Dies ist insofern
von Belang, als nach den genannten Vorschriften
Verurteilungen
dann nicht mehr berücksichtigt werden
dürfen, wenn sie fünf Jahre
zurückliegen und eine Geldstrafe von
nicht mehr als 90 Tagessätzen
verhängt wurde.
Mit der niedersächsischen Bestimmung
können daher Verurteilungen
bis zu 90 Tagessätzen, die vor dem 31.12.1994
erfolgt sind, nicht
mehr berücksichtigt werden.
cc) Im übrigen ist ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass nach dem
IMK-Beschluss nur vorsätzliche Straftaten
erfasst werden, d, h. eine
Verurteilung wegen eines fahrlässigen
Delikts (z. B. Verkehrsdelikt)
hat ohnehin keine Auswirkungen auf die Anwendbarkeit
der
Bleiberechtsregelung.
dd) Im niedersächsischen Erlass findet
sich eine Verschärfung, die
anderen Erlasse nicht vorsehen:
Wird ein Mitglied eines Familienverbandes
(Elternteil oder
minderjähriges Kind) zu einer Geldstrafe
von mehr als 50
Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt,
scheidet die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
auch an die
übrigen Familienmitglieder aus. Begründet
wird dies damit, dass die
wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme
an der
Bleiberechtsregelung die Integration der gesamten
Familie sei.
Lediglich dann, wenn ein inzwischen volljähriges
Kind straffällig
geworden sei, wird nur dieses von der Gewährung
der
Aufenthaltsbefugnis ausgeschlossen.
Demgegenüber bestimmt der nordrhein-westfälische
Erlass: die
Straffälligkeit nur eines Familienmitgliedes
hindere nicht die
Anwendbarkeit der Altfallregelung für
die Restfamilie, sofern diese die
Voraussetzungen erfüllen. >
d) “Vorsätzliches Hinauszögern” der
Aufenthaltsbeendigung
Gem. Ziff. 3.3.1 des IMK-Beschlusses kann
die Regelung nicht in
Anspruch genommen werden, wenn die Aufenthaltsbeendigung
vom
Ausländer vorsätzlich hinausgezögert
wurde (z. B. selbstverursachte
Passlosigkeit, Aufgabe der Staatsangehörigkeit,
verzögerte
sukzessive Asylanträge, wiederholte Folgeanträge,
zwischenzeitliches
Untertauchen).
Unter welchen Bedingungen ein derartiges “vorsätzliches
Hinauszögern” vorliegt, wird in den Ländererlassen
unterschiedlich
interpretiert:
aa) Im NRW-Erlass ist formuliert, es sei der
Rechtsgedanke des § 43
Abs. 3 AsylVfG heranzuziehen. Zu prüfen
sei, ob die sukzessiven
Asylantragstellungen erkennbar von dem Motiv
des zeitlichen
Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung
getragen waren, oder ob
nach den Umständen des Einzelfalls die
zeitlich auseinanderfallende
Asylantragstellung der Familienmitglieder
sachlich vertretbar waren.
Bei “wiederholten Folgeanträgen” könne
von einem vorsätzlichen
Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung
insbesondere dann nicht
ausgegangen werden, wenn von dem Ausländer
bei der jeweiligen
Antragstellung Gründe vorgetragen wurden,
die in der
Zusammenfassung den ernsthaften Vortrag eines
bisher nicht
vorgetragenen bzw. nicht geprüften Schutzbedürfnisses
erkennen
ließen.
Von einem “zwischenzeitlichen Untertauchen”
sei nicht auszugehen,
wenn der Ausländer zwar den zugewiesenen
Aufenthaltsort verlassen
habe, der zuständigen Ausländerbehörde
jedoch den neuen
Aufenthaltsort einschließlich Anschrift
unverzüglich bekannt gegeben
habe.
Im übrigen: Der Ausführungserlass
NRW vom 29.12.1999 ergänzt
insoweit: Die Ausländerbehörde müsse
schlüssig darlegen, dass das
Verhalten des Ausländers missbräuchlich
auf ein Hinauszögern der
Aufenthaltsbeendigung gerichtet war. Die im
Erlass genannten
Gründe seien nur beispielhaft. Sie indizierten
nicht notwendig einen
Missbrauch.
bb) Demgegenüber ist im bayerischen Ausführungserlass
(Ziff. 5.
4.) definiert, ein vorsätzliches Hinauszögern
der
Aufenthaltsbeendigung sei auch darin zu sehen,
dass der Ausländer
durch Unterstützergruppen mit dem Ziel,
ihn der Abschiebung zu
entziehen, aufgenommen wurde. Die Altfallregelung
solle
grundsätzlich nicht dazu benutzt werden,
einen illegalen Aufenthalt zu
legalisieren. Die beispielhafte Auflistung
möglicher
“Verzögerungsgründe” im Beschluss
sei nicht abschließend zu
verstehen.
cc) Recht eng formuliert auch der niedersächsische
Erlass (Ziff. 3),
wann ein “vorsätzliches Hinauszögern”
vorliegt. Dies sei
insbesondere der Fall, wenn:
die Staatsangehörigkeit
des Heimatlandes freiwillig aufgegeben
wurde oder die
Ursache für den Entzug der
Staatsangehörigkeit
selbst gesetzt wurde (z. B. durch die
Weigerung, Militärdienst
zu leisten),
die Passlosigkeit
selbst verursacht wurde (z. B, dadurch, dass
über die
eigene Identität getäuscht oder diese verschleiert
wurde,
Asylanträge
innerhalb einer Familie mit Kindern nicht
unverzüglich,
sondern für einzelne Familienmitglieder
missbräuchlich
zeitlich versetzt gestellt wurden,
wiederholt Asylfolgeanträge
missbräuchlich gestellt wurden, die
nicht zur Durchführung
weiterer Asylverfahren führten,
eine bereits
eingeleitete Rückführung durch Untertauchen
verhindert wurde
und eine Ausschreibung zur Festnahme
erfolgt ist,
bei binationalen
Familien die Rückkehr in das Heimatland des
einen Ehegatten
durch fehlende Mitwirkung an einer
Einreiseerlaubnis
an den anderen Ehegatten verzögert wurde,
verschiedene
Nationalpässe vorgelegt wurden, um vor dem
Hintergrund
unterschiedlicher Rückführungsregelungen die
den Aufenthalt
jeweils verlängernde Regelung in Anspruch
nehmen zu können
(z. B. bosnische Kriegsflüchtlinge mit
kroatischem
Pass).
dd) Sehr klar ist die Regelung im Ausführungserlass
von
Rheinland-Pfalz: Die Formulierung im IMK-Beschluss,
die
“wiederholte Stellung von Folgeanträgen”
stehe der Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis entgegen, bedeutet, dass
grundsätzlich kein
selbständiger Ausschlussgrund daraus
sich ergebe, dass ein
Folgeantrag gestellt worden sei.
Maßgeblich sei vielmehr, ob der Betroffene
einen Asylfolgeantrag
missbräuchlich gestellt habe. Bei der
Beurteilung der Frage, ob die
Stellung von Asylfolgeanträgen als vorsätzliches
Hinauszögern der
Aufenthaltsbeendigung anzusehen sei, komme
es zunächst darauf
an, ob diese beachtlich oder unbeachtlich
waren. Beachtliche
Asylfolgeanträge seien nicht als missbräuchlich
anzusehen.
Zudem müsse anhand der jeweiligen Umstände
des Einzelfalles
geprüft werden, ob ein förmlicher
Asylfolgeantrag offensichtlich mit
der Absicht gestellt wurde, den Aufenthalt
im Bundesgebiet
missbräuchlich zu verlängern. Dies
könne beispielsweise dann
angenommen werden, wenn der weitere Asylfolgeantrag
im
unmittelbaren Anschluss an eine Klagerücknahme
gestellt worden
sei, um die ansonsten bevorstehende Klageabweisung
als
“offensichtlich unbegründet” abzuwenden.
Letztlich müsse aber in jedem Fall geprüft
werden, ob das Verhalten
des Ausländers ursächlich dafür
gewesen sei, dass die
Ausländerbehörde an der Aufenthaltsbeendigung
gehindert war.
e) “Passpflicht”
Gemäß Ziff. 3.2. ist weitere Voraussetzung
für die Inanspruchnahme
der Altfallregelung die Erfüllung der
Passpflicht.
Im Ausführungserlass NRW vom 29.12.1999
wird darauf
hingewiesen, dass für die Erfüllung
der Passpflicht auf den Zeitpunkt
der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis abzustellen
sei. Die Passpflicht
gelte auch dann als erfüllt, wenn der
Ausländer seinen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, gleichwohl
aber ein Pass
noch nicht erlangt werden konnte (ähnlich
Niedersachsen, Ziff.
2.2.f).
Der bayerische Ausführungserlass (Ziff.
5.5.1) hebt hervor, dass die
Passpflicht für den Zeitpunkt der Erteilung
der Aufenthaltsbefugnis
erfüllt sein müsse. Ergänzt
wird jedoch - anders als in NRW -,
Ausnahmen davon seien nicht vorgesehen.
Der rheinland-pfälzische Erlass eröffnet
die Möglichkeit, einem
Ausländer zeitlich mit der Aufenthaltsbefugnis
ein Passersatzpapier
zu erteilen, wenn er einen Pass oder eine
Rückkehrberechtigung in
einen anderen Staat in zumutbarer Weise nicht
erlangen könne. Im
übrigen könne in den Fällen,
in denen die Passlosigkeit den
alleinigen Versagungsgrund bildet und erst
später ein Pass
ausgestellt werde, die Aufenthaltsbefugnis
nachträglich erteilt werden
(Erlass vom 07.12.1999 - Ziff. IV).
3. Verwaltungsverfahren
aa) Im IMK-Beschluss ist bezüglich des
Verwaltungsverfahrens
(Antragsverfahrens) nur vorgeschrieben, dass
die für eine
Altfallentscheidung in Betracht kommenden
Familienmitglieder sich
innerhalb einer von der Ausländerbehörde
zu setzenden Frist von
längstens sechs Wochen entscheiden müssen,
ob sie noch
anhängige Asyl-, ausländerrechtliche
und vertriebenenrechtliche
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren weiterbetreiben,
oder ob sie
einen weiteren Aufenthalt nach der Altfallregelung
beantragen wollen.
In diesem Falle müssen alle Familienmitglieder
innerhalb der Frist
durch Antragsrücknahme alle noch anhängigen
Verfahren zum
Abschluss bringen (IMK-Beschluss 19.11.1999
- Ziff. 3.4).
bb) Der bayerische Erlass gibt für das
Verwaltungshandeln klare
Vorgaben (Ziff. 5.7.1): Die Ausländerbehörden
informieren
unverzüglich die von der Altfallregelung
begünstigten Personen und
fordern sie auf, innerhalb einer Frist von
längstens sechs Wochen ab
Zustellung der Benachrichtigung alle noch
anhängigen ausländer-,
asyl- oder vertriebenenrechtlichen Verfahren
durch
Antragsrücknahme zu beenden, wenn sie
eine Aufenthaltsbefugnis
nach der Altfallregelung erhalten wollen.
Innerhalb dieser
Sechswochenfrist ist auch der Antrag auf Erteilung
der
Aufenthaltsbefugnis bei der Ausländerbehörde
zu stellen. Eine
Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.
Der NRW-Erlass weist ebenfalls auf das Antragserfordernis
hin.
Bezüglich des Verwaltungsverfahrens wird
dann weiter formuliert (Ziff.
5): Die Ausländerbehörden sollen
diejenigen Ausländer, die den
Einreisestichtag erfüllen, in geeigneter
Weise (z.B. bei Vorsprache
des Ausländers bei der Ausländerbehörde)
auf die Möglichkeit der
Antragstellung hinweisen und zu den persönlichen
Voraussetzungen
für eine Altfallentscheidung beraten.
Diese Belehrung sowie die
anschließend dem Ausländer zu setzende
Entscheidungsfrist von
sechs Wochen ist aktenkundig zu machen. Über
die Anträge auf
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist unverzüglich,
spätestens bis
zum 31.12.2000 zu entscheiden.
Der rheinland-pfälzische Erlass formuliert:
Die Ausländerbehörden
haben sicherzustellen, dass unverzüglich,
spätestens bis zum
31.12.2000 über alle in Betracht kommenden
Altfälle entschieden
worden ist. Die Ausländerbehörden
werden daher gebeten, die
Betroffenen über die Voraussetzungen
zur Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach dieser Altfallregelung
zu informieren,
Sofern die Ausländerbehörde nach
Prüfung der ihr vorliegenden
Unterlagen der Auffassung ist, dass eine Aufenthaltbefugnis
erteilt
werden kann, ist den in Betracht kommenden
Personen gem. Nr. 3.4
des IMK-Beschlusses eine Frist von längstens
sechs Wochen zu
setzen, innerhalb der alle noch anhängigen
Verfahren zum Abschluss
gebracht werden müssen.
Völlig unklar hinsichtlich der Beratungs-
und Aufklärungspflichten der
Ausländerbehörden ist der niedersächsische
Erlass (Ziff. 2.2.4), da
lediglich der Text des IMK-Beschlusses, Ziff.
3.4., wiederholt wird.
Der bremische Erlass vom 23.11.1999 formuliert
Ziffer 5 - ähnlich
wie NRW - etwas klarer zur Ermittlung des
von der Regelung
betroffenen Personenkreises: Bei der Verlängerung
von
Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen ist
von der
Ausländerbehörde zu prüfen,
ob die Voraussetzungen für die
Einbeziehung in die Altfallregelung vorliegen.
Sofern nach Aktenlage eine Einbeziehung in
die Regelung in
Betracht kommt, sind die Betroffenen anzuschreiben
und
aufzufordern, eine Erklärung abzugeben,
ob sie von der
Altfallregelung Gebrauch machen wollen.
cc) Die Verfahrenshinweise für die Verwaltungsverfahren
wurden
deswegen so ausführlich referiert, weil
sich hieran folgendes zeigt:
Es wird von Land zu Land sehr unterschiedlich
sein, auf welchem
Wege die betroffenen Ausländer über
die Möglichkeit, die
Bleiberechtsregelung in Anspruch zu nehmen,
informiert werden. Es
obliegt jedoch eindeutig jeweils den Ausländerbehörden,
zunächst zu
prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Erst wenn dies nach der
Aktenlage der Fall ist, sollen entsprechende
Fristen zur Beendigung
anderer Verfahren gesetzt werden.
Nicht verlangt werden kann, dass bereits vor
der Prüfung, ob die
Voraussetzungen für die Bleiberechtsregelung
gegeben sind, ein
Pass bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung
des Heimatlandes
beschafft (und oft noch bezahlt) werden muss.
Die Prüfung, ob die Bleiberechtsregelung
von einzelnen Ausländern
in Anspruch genommen werden kann und wenn
ja, die Beratung
darüber, welche Schritte dann einzuleiten
sind, obliegt nach allen
Ausführungserlassen der jeweils örtlich
zuständigen
Ausländerbehörde. Kommt die Behörde
ihrer Verpflichtung nicht
nach, erwächst dem Ausländer daraus
kein Nachteil.
4. “Familiennachzug”
Familiennachzug zu Personen, die eine Aufenthaltsbefugnis
nach der
Altfallregelung in Anspruch nehmen ist grundsätzlich
möglich bei
Ehegatten, allerdings beschränkt auf
die Ehe, die bereits am
9.11.1999 bestanden hat (IMK-Beschluss, Ziff.
11 3.3.3). In der
Formulierung des Beschlusses ist ein Familiennachzug
von anderen
Familienmitgliedern als Ehegatten oder (minderjährigen)
Kindern
unter den Voraussetzungen des § 22 AusIG
ausgeschlossen.
III. Schlussbemerkung
Die oben dargelegten Ausführungsbestimmungen
von nur fünf
Länder-Erlassen zum IMK-Beschluss vom
19.11.1999 verdeutlichen
bereits, wie unterschiedlich in den Details
der Beschluss für die
jeweilige Länderverwaltung interpretiert
und dementsprechend dann
auch umgesetzt werden wird. Dabei lassen sich
lediglich den
Erlassen von NRW und Rheinland-Pfalz einige
“liberale” Aspekte
entnehmen. Die Fassung der übrigen Erlasse
erlaubt die Prognose,
dass über die dort zusätzlich aufgestellten
Hürden mancher
Ausländer, der ein Bleiberecht gern in
Anspruch nehmen würde,
stolpern wird.
Sowohl der IMK-Beschluss als auch die bisher
bekannten Erlasse
lassen befürchten, dass sich erneut ein
Ergebnis zeigen wird, was
schon nach der Härtefall- oder Altfallregelung
des Jahres 1996
deutlich wurde: Man hat eine Altfallregelung
ohne Altfälle geschaffen.
1996 war die IMK davon ausgegangen, dass ca.
50.000 Ausländer
von der Regelung Gebrauch machen würden.
Die statistische
Auswertung hat dann später ergeben, dass
bundesweit 7.800
Ausländer begünstigt waren. Nach
der IMK vom 19.11.1999 wurde
der bayerische Innenminister Beckstein mit
dem Wort zitiert, er gehe
davon aus, dass der Beschluss zu einer Begünstigung
von
bundesweit ca. 20.000 Ausländern führen
würde. Die bisherigen
Erfahrungen mit Anträgen zeigen, dass
diese Einschätzung noch
sehr optimistisch war.
Dabei wird insbesondere das Erfordernis der
“legalen
(sozialversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit"
sich als großes
Problem erweisen, nachdem in den zurückliegenden
Jahren die
Ausländerbehörden zunehmend dazu
übergegangen waren,
Duldungen nur noch für wenige Monate
auszustellen und damit
verhindert wurde, dass die Arbeitsverwaltungen
noch
Arbeitserlaubnisse erteilten oder verlängerten.
Letztlich ist die Regelung, die von der Ausländerbeauftragten
als ein
“Teilerfolg für die Integration” und
insbesondere wegen der
Einbeziehung vietnamesischer Staatsangehöriger
als “wichtiges
Signal” charakterisiert wurde, eher das Ergebnis
eines Kalküls mit
dem Rechenschieber und nicht das Ergebnis
einer großzügigen
humanitären Geste.
Man mag begrüßen, dass es überhaupt
zu dem
Beschlusskompromiss vom 19.11.1999 gekommen
ist, nachdem
Fachleute dies vorher für außerordentlich
zweifelhaft gehalten
hatten.
Der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung
ist insoweit
zuzustimmen, als sie in ihrer Mitteilung zur
Altfallregelung formuliert
hat, dass die erheblichen Probleme, die einer
besseren Integration
vieler geduldeter Flüchtlinge ohne Rückkehrperspektive
entgegenstehen, mit diesem Beschluss der Innenministerkonferenz
“jedoch nur teilweise aus dem Weg geräumt”
wurden.
In der ausländerbehördlichen Praxis
der nächsten Monate wird sich
zeigen, ob der “Geist” des Beschlusses, nämlich
Integration zu
ermöglichen, auch von den Sachbearbeitern
der Ausländerbehörden
gutwillig aufgegriffen wird. Dies wäre
zu hoffen; die Erfahrungen mit
früheren Altfallregelungen und die Formulierungen
der
Ausführungserlasse, die sich gerade an
die Behördenmitarbeiter
richten, lassen allerdings eher das Gegenteil
befürchten.
Anmerkung: Die folgenden Erlasse können
bei IBIS e.V. bestellt
werden:
Bayern, Stand
25.11.1999, 7 S. (Auszüge), R5286
Bremen, Stand
23.11.1999, 4 S., R5287, und Ergänzung, 2 S.,
R5288
Niedersachsen,
Stand 10.12.1999, 7 S., R5289
Nordrhein-Westfalen,
Stand 29.12.1999, 3 S., R5209
Rheinland-Pfalz,
Stand 07.12.1999, 5 S., R5290
Wichtiger Hinweis: Nach der Publikation des
Innenminsterkonferenzbeschlusses ist vereinbart
worden,
dass die Bleiberechtsregelung nicht für
Bürger der
Bundesrepublik Jugoslawien gelten soll, unabhängig
davon
ob sie ausreisepflichtig sind oder nicht.
Ländermaterialien
Äthiopien
VG Magdeburg,
U.v. 17.09.1999 - A 5 K 141/99 -: § 51 I AuslG
(Flüchtlingsanerkennung)
für Eritreer wegen Gefahr der
Deportation
nach Eritrea; 8 S., R4893
Institut für
Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 30.11.1999 an
VG Ansbach:
Gefährdung wegen exponierter Arbeit für den
äthiopischen
Lehrerverband (Ethiopian Teachers’ Association /
ETA); ENPF und
EPF; 3 S., L5059
Institut für
Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 30.11.1999 an
VG Ansbach:
Zu Kämpfen zwischen Oromo-Gruppen im Januar
1995; Rache
durch Familienangehörige; 3 S., L5058
Afghanistan
VGH Ba-Wü,
B.v. 17.11.1999 - A 6 S 608/99 -: Nach wie vor
keine quasi-staatliche
Herrschaftsgewalt der Taliban; § 53 VI 1
AuslG für
Angehörigen der maoistischen Organisation
“Sasmaneh Rahaj”,
Nachfolgeorganisation u.a. von
“Scholeh-Jahwed”
(Ewige Flamme). 21 S., R4917
Algerien
Algeria Watch,
Aufzeichnung einer Zeugenaussage eines
Polizeioffiziers
zur Verstrickung staatlicher Sicherheitskräfte in
die Islamisten
zugerechneten Attentate, Teil der Infomappe 10
von Algeria
Watch, www.algeria-watch.org, 8 S., L5170
>
Angola
BVerwG, U.v.
21.09.1999 - 9 C 19.99 -: Aufhebung einer
Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach § 53 VI 1
AuslG für
vierköpfige angolanische Familie (fehlerhafte
Subsumtion);
6 S., R4880
BVerwG, U.v.
21.09.1999 - 9 C 9.99 -: Ähnlich, jedoch für
einen Vater
mit Kind; 5 S., R4875
VGH Ba-Wü,
B.v. 10.11.1999 - A 13 S 3413/97 -: “In der
Rechtsprechung
des Senats ist insoweit bereits grundsätzlich
geklärt,
dass in Deutschland geborene, auf das öffentliche
Gesundheitswesen
angewiesene Kinder bis zu fünf Jahren -
was auch bei
den Klägerinnen zutrifft - bei einer Abschiebung
nach Angola
bei den bestehenden desolaten Verhältnissen mit
hoher Wahrscheinlichkeit
zu befürchten haben, wegen
unzureichender
medizinischer Versorgung oder mangels
anderer ausreichender
Existenzmöglichkeiten an Hunger oder
Krankheit zu
sterben.” 3 S., R5047
OVG Rheinland-Pfalz,
U.v. 17.11.19998 A 11816/99.OVG -:
Keine Gefährdung
wegen Mitgliedschaft in der FLEC-FAC,
FFAKO (ehemals
MAKO), keine für § 53 VI 1 AuslG
hinreichende
Existenzgefährdung selbst bei Kindern; 12 S.
(Auszüge!),
R5140
Aserbaidschan
ai: Folter und unfaire Gerichtsverfahren
“Comments on the Initial Report Submitted
to the United Nations
Committee Against Torture”, Oktober 1999,
EUR 55/02/99; 50 S.,
L4923
“In November 1999 the United Nations (UN)
Committee against
Torture in Geneva will examine Azerbaijan's
Initial Report about the
measures the country has taken to implement
the Convention against
Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading
Treatment or
Punishment (the Convention against Torture).
On the eve of this
review Amnesty International remains concerned
that Azerbaijan has
failed to implement fully ist treaty obligations,
as allegations that
people are being subjected to torture and
ill-treatment by law
enforcement officials are persistent and widespread.
These
allegations issue from a range of Azerbaijan's
places of detention, in
both political and criminal cases, but have
not only related to
detainees - law enforcement officials are
also reported to have
abused lawyers, journalists, opposition politicians
and demonstrators.
And in the army, conscripts are said to have
been subjected to brutal
hazing while officers turn a blind eye.
A lack of safeguards and procedures from the
beginning of detention,
and a failure to abide by regulations that
do exist, leave people at risk
of violations of their fundamental right not
to be subjected to torture
or ill-treatment. There is no requirement
at present for a detained
person to be brought promptly before a judge,
nor are there any
procedures whereby a person can challenge
in court the lawfulness
of their detention or their continued detention
- violations of
Azerbaijan's fair trial obligations under
the International Covenant on
Civil and Political Rights.
State agents have also obstructed access by
lawyers, family
members, and independent doctors to those
held pending trial. There
have been persistent allegations that physical
and mental abuse has
not only flourished in those conditions, but
also become a routine tool
for obtaining confessions and coercing testimony,
or for intimidation
and extortion. In many cases the victims of
torture and ill-treatment -
isolated and feeling vulnerable - do not lodge
official complaints at
the time, afraid that they will make their
situation worse, fearing
reprisals, or simply having no faith that
officials will launch prompt and
impartial investigations. Often they fear
even to request a doctor to
record or treat injuries, and investigators
can refuse requests by
detainees and their lawyers to arrange a forensic
medical
examination. Deprived of this avenue of proving
allegations of torture
or ill-treatment many victims wait to speak
out at a public trial, but
then find judges reluctant to order comprehensive
inquiries into their
allegations, or to exclude as evidence testimony
said to have been
obtained under duress.
Other obstacles arise even if complaints are
made at the time of the
alleged torture or ill-treatment. The criminal
code does not contain a
separate offence punishing torture as defined
in the Convention
against Torture. In some instances prosecutors
are said to have
been reluctant to open criminal cases against
law enforcement
officials for torture or ill-treatment, even
when they have received a
complaint that a person has been tortured
or ill-treated by an agent
of the state. In other instances it has been
alleged that when cases
have been opened, the authorities have failed
to initiate thorough,
prompt and impartial investigations. Cases
have often been closed
for lack of evidence after what is allegedly
a perfunctory investigation,
with the result that the allegations are never
tested in court.
Amnesty International is deeply concerned
that the authorities' failure
to meet their obligations to initiate impartial
and thorough allegations
of ill-treatment and torture, and the failure
to bring alleged
perpetrators to justice in the course of full
and fair proceedings,
creates both an impression that torture and
ill-treatment by law
enforcement officials is acceptable conduct,
and also allows law
enforcement officials to engage in such conduct
and violate people's
human rights with impunity.
This report examines such issues, and concludes
with Amnesty
International's recommendations to the Azerbaijani
authorities.”
Weitere Dokumente:
VG Oldenburg,
B.v. 03.12.1999 - 1 B 3921/99 -: Keine
Gefährdung
wegen jüdischer Religionszugehörigkeit, § 80
V-Antrag abgelehnt.
4 S., R4935
Bangladesch
South Asia Human Rights Documentation Centre:
Verfolgung
durch Gesetz
“Dealing with Dissent: The "Black Laws" of
Bangladesh”, HRF/8/99,
11. Oktober 1999, 3 S., L5234
“On 6 September 1999, the Cabinet of the Government
of
Bangladesh endorsed in principle the draft
Public Security (Special
Provision) Bill 1999. While the details of
the proposal are not public,
the Government has indicated that the Bill
provides for Special
Tribunals and stern punishment for specified
crimes including
extortion, hijacking, property damage and
arson - acts that are
already criminal under the Bangladesh Penal
Code. The Government
has made no secret of the fact that the Bill
is aimed at the arrest and
detention of so-called "terrorists" and enemies
of the state of
Bangladesh. Inevitably, these so-called "terrorists"
will include
members of the political opposition to the
Awami League
Government.
The threat posed by Public Security (Special
Provision) Bill should be
considered in light of Bangladesh's experience
with national security
legislation. The Suppression of Terrorism
Act 1992 - under which
over 6,900 people were detained and subject
to summary trials -
lapsed in 1994. The Public Security (Special
Provision) Bill simply
appears to be its latest reincarnation. Indeed,
Bangladesh's short
history has been littered with preventive
detention and anti-terrorism
laws - the most well established and draconian
of which is the Special
Powers Act 1974.
Preventive detention laws have existed on
the sub-continent since
British colonial rule in the nineteenth century.
After gaining
independence, both India and Pakistan allowed
for the continuation
of preventive detention laws in their respective
constitutions. As a
result, during the struggle for independence
from Pakistan, Bengali
freedom fighters were arbitrarily arrested
and detained on a routine
basis. Upon Independence, the political leadership
of Bangladesh
declared its commitment to ending this practice,
and the Constitution
of Bangladesh, promulgated on 6 December 1972,
did not provide for
preventive detention. However, the pledge
was short-lived.
In September 1973, the Parliament passed the
Second Amendment
Bill which amended Article 33 of the Constitution
of Bangladesh and
authorised Parliament to pass preventive detention
laws. While the
inserted provision did provide for some safeguards
- such as the
production of the detainee before an Advisory
Board within six
months of his or her detention - the effect
of the amendment was to
open the way for wide-scale arbitrary detentions.
Five months after the adoption of the Second
Amendment Act, the
Special Powers Act 1974 (the Act) was passed.
The Act was
purportedly designed to crush "black marketeers."
However, it was
immediately used to neutralise political opponents.
The primary
targets of the Act were suspected members
and sympathisers of the
radical left and Jumma activists in the Chittagong
Hill Tracts (CHTs).
Over the following 25 years, successive governments
have continued
to use the Special Powers Act to control freedom
of expression and to
suppress political opposition. The limited
safeguards provided in the
Act have also allowed District Administrators
to use it as a tool of
intimidation against suspected political opponents
and their families
and against people engaged in personal feuds
with the authorities.
While political opposition parties have repeatedly
promised to repeal
the law if elected, the law has been maintained
when various groups
have come to power. For example, during the
rule of the Bangladesh
Nationalist Party (BNP) from 1991-1996, thousands
of members of
the Awami League were arrested under the Special
Powers Act.
During her election campaign, Prime Minister
Sheikh Hasina
undertook to repeal the Act if elected. In
March 1997, Prime Minister
Hasina announced there was no plan to repeal
the Act; its utility to
past governments justified its existence.
Not surprisingly, the Awami
League Government has extensively used the
Act to detain BNP
activists.
The Act provides for the detention of individuals
who might commit
"prejudicial acts" against the State. Under
Section 2(f) of the Act,
"prejudicial acts" include undermining the
sovereignty or security of
Bangladesh, creating or exciting feelings
of enmity and hatred
between different communities and interfering
with the maintenance
of law and order. The Act provides no guidance
on the burden of
proof necessary for the government to conclude
that an individual is
likely to commit a prejudicial act. As a result,
detentions under the
Special Powers Act generally rely on allegations
with very little
evidence.
There are little, if any, institutional checks
against abusive use of the
Act by government officials. Detention under
the Act is generally
performed at the behest of the District Magistrate
or Additional
District Magistrate in the area. In most districts,
the District Magistrate
is also the District Administrator, as Article
115 of the Constitution of
Bangladesh provides that subordinate courts
are to be under the
control of the Executive. The failure of the
separation of powers has
meant that detentions are often politically
motivated within the
districts. The Ministry of Home Affairs is
supposed to provide a report
within 30 days stating the grounds for detention
of an individual. The
Act allows for initial detention of a period
of one month, after which
time an Advisory Board can indefinitely extend
the detention for
six-month periods at a time. Additionally,
detainees are denied the
right to legal representation before the Advisory
Board.
The only hope for most detainees are the few
lawyers who are willing
and prepared to file habeas corpus petitions
before the High Court
Division of the Supreme Court of Bangladesh
on a pro bono basis.
The cost of legal fees for filing such petitions
extends to over Tk.
10,000 (or $ US 200), which is well outside
the financial reach of most
people detained under the Act. As a result,
only around half of those
detained are ever able to take their cases
before the High Court
Division of the Supreme Court of Bangladesh.
Review is limited. The
High Court Division holds the only hope for
the speedy release of
detainees. From 1974 to March 1995, 10,372
petitions of habeas
corpus were moved before the High Court in
Dhaka. More recent
figures indicate that in 10,651 (or 99.3%)
cases, the court found that
there was a prima facie reason to believe
that the detention was
illegal. Ultimately, detention was found to
be valid in only 8.57% of
cases.” (...)
The frequency with which the Special Powers
Act has been used, has
increased drastically since its introduction.
In 1974, a total of 513
individuals were detained under the Act. In
the first six months of
1999, 6,650 individuals were detained under
the Act. Various types of
people are detained under the Act - politicians,
students, family
members of opposition leaders and personal
enemies of police
personnel and government administrators.
One of the latest targets under the Act are
suspected opponents of
the 2 December 1997 Peace Accord in the CHTs.
On 12 April 1999,
Dipayan Khisa and Usain Marma, students in
the CHT, were arrested
without a warrant by the Bandarban Thana Police.
They were
produced before the local Magistrate and remanded
for three days,
after which time they were sent to Bandarban
District Jail. On 16 April
1999, the two students were served with orders
and grounds of
detention under the Special Powers Act. They
were detained on the
grounds that they were members of an armed
terrorist group and had
distributed leaflets that incited hatred against
Bangladesh. Both
students were fortunately able to secure the
services of a lawyer who
filed writ petitions No. 1375 and No. 1376
in the High Court Division of
the Supreme Court. On 14 June 1999, the court
found that their
detention was illegal and ordered their release.
Both of them had
been illegally detained for two months and
were nevertheless denied
compensat.
The proposed Public Security (Special Provision)
Bill would provide
the Government of Bangladesh with yet another
avenue for abuse of
due process and the suppression of political
opposition. In a region
characterised by widespread human rights abuses
excused in the
name of "national security," the Special Powers
Act is already one of
the most resilient limits on democracy. Until
the Government of
Bangladesh genuinely commits to securing fair
democratic processes
for responding to dissent, the Special Powers
Act will remain an
accepted tool of government and an albatross
around the neck of a
country that aspires to be a mature democracy.
The proposed Public Security (Special Provision)
Bill threatens to
take Bangladesh further down the road away
from democracy. The
continuation, if not amplification, of abuses
under the Special Powers
Act indicate the experience that will likely
be suffered under the Public
Security (Special Provision) Bill if it passes
into law.”
Bosnien-Herzegowina
Hinweis: S. auch VG München: Obergutachten
bei widersprüchlichen
Einzelgutachten, im Abschnitt Asylverfahrens-
und -prozessrecht
LMI NRW: Erlass zu Traumatisierten und Deserteuren
der
Republika Srpska
Als Anlage: Protokoll der 8. Sitzung des gemeinsamen
Expertenausschusses nach dem deutsch-bosnischen
Rückübernahmeabkommen vom 27.10.
bis 28.10.1999 und
Übersetzung des Gesetzes der Republika
Srpska über die
Änderungen und Ergänzungen des Amnestiegesetzes.
5 S., R5050,
und 10 S., R5086 (Anlage)
“1.Traumatisierte Flüchtlinge
Nach den Aussagen in der Expertenrunde ist
die medizinische
Grundversorgung für Traumatisierte in
Bosnien und Herzegowina
nunmehr sichergestellt. Diese Einschätzung
deckt sich weitgehend
mit Stellungnahmen der Deutschen Botschaft
in Sarajewo vom
04.10.1999 und 12.10.1999, in denen eine steigende
Zahl von
Behandlungszentren konstatiert wird, die bis
Ende des Jahres ein
ausreichendes Niveau erreichen wird.
Damit kann nicht mehr generell, d.h. ohne
Einzelfallprüfung, bei
traumatisierten Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina
vom Vorliegen
eines Abschiebungshindernisses nach §
53 Abs. 6 Satz 1 AusIG
wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten
ausgegangen werden.
Der Erlass vom 18.08. 1998 wird daher insoweit
aufgehoben.
Seit der Einzelfallprüfung ist allerdings
zu berücksichtigen, dass die
Behandlungsmöglichkeiten von Traumatisierten
in Bosnien und
Herzegowina für besonders intensive und
langfristige therapeutische
Behandlungen noch eingeschränkt sind.
Es wird erwartet, dass auch
diese Einschränkungen im Laufe des Jahres
2000 durch bereits
angelaufene internationale Hilfen entfallen.
Diese aktuell noch
bestehenden Einschränkungen werden es
regelmäßig rechtfertigen,
in den Fällen, in denen Flüchtlinge
aus Bosnien und Herzegowina
wegen einer Traumatisierung bereits in andauernder
fachärztlicher
Behandlung sind und für die die Notwendigkeit
einer besonders
intensiven und langfristigen therapeutischen
Behandlung, ggf. nach
Beteiligung eines Amtsarztes, nachgewiesen
ist, weiterhin von einem
Abschiebungshindernis gemäß §
53 Abs. 6 AusIG auszugehen. Es
bestehen keine Bedenken, wenn für diesen
Personenkreis bei jetzt zu
erteilenden Duldungen die hierfür nach
§ 56 Abs. 2 Satz 1 AusIG
vorgesehene Höchstdauer von einem Jahr
ausgeschöpft wird.
Dagegen können Flüchtlinge, die
bisher nicht in intensiver
fachärztlicher Behandlung stehen oder
sich erstmalig bei
Ausreiseaufforderung darauf berufen, traumatisiert
zu sein,
regelmäßig schon jetzt auf die
ausreichenden
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland
verwiesen werden.
2. Kriegsdienstverweigerer und Deserteure
Die Ergänzung des Amnestiegesetzes für
die Republika Srpska ist am
23.07.1999 in Kraft getreten. Damit sind nunmehr
auch Rückkehrer
aus der Republika Srpska, die in der Zeit
vom 01.01.1991 bis
22.12.1995 Straftaten gegen die öffentliche
Ordnung und die
Streitkräfte begangen haben sollen, straffrei
gestellt.
Die Bezugserlasse vom 12.06.1997 und 18.08.1998
werden im
Hinblick auf die Duldungsregelung für
serbische
Kriegsdienstverweigerer und Deserteure aus
der Republika Srpska
aufgehoben.
3. Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof
in Den Haag
(IStGHJ)” (...)
Weitere Dokumente:
VGH Ba-Wü,
U.v. 25.11.1999 - A 14 S 1688/98 -: Amtlicher
Leitsatz: “Der
Abschiebung einer gemischt-ethnischen Familie
(Ehemann Kroate,
Ehefrau Serbin) mit einem neunjährigen
Kind nach Bosnien
und Herzegowina steht kein zwingendes
Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entgegen,
da sie im Föderationsgebiet
und auf dem Weg dorthin keinen
Gefahren ausgesetzt
sind, vor denen die genannte
Bestimmung schützen
soll.” S.a. Abschiebungsschutz und
allgemeines
Ausländerrecht; 23 S., R5057
OVG Saarland,
B.v. 06.12.1999 - 9 Q 299/98 -: Kein
Abschiebungsschutz
nach § 53 VI 1 - geschweige denn § 51 I
AuslG - für
Muslime oder Kroaten aus der Republika Srpska;
15 S., R5098
Innenministerium
Schleswig-Holstein, (großzügiger) Erlass vom
29.11.1999 zur
ausländerrechtlichen Behandlung der
traumatisierten
Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina; 2 S.,
R5103
Human Rights
Coordination Center des Office of the High
Representative,
Monatsbericht, Oktober 1999, 11 S., L5171
Irak
BVerwG zum Nordirak als inländischer Fluchtalternative
U.v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, 12 S., R5214,
hier: Teil I; Fortsetzung
im Abschnitt Abschiebungsschutz und
allgemeines Ausländerrecht
“Die Revision ist begründet. Die Berufungsentscheidung
verletzt
Bundesrecht.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des
Klägers auf
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
ausschließlich mit der
Erwägung verneint, dass ihm bei seiner
Rückkehr in den Nordirak
mangels dort vorhandener effektiver staatlicher
oder staatsähnlicher
Gewalt keine politische Verfolgung drohen
könne. Es hat dabei weder
geprüft, ob der Kläger vorverfolgt
ausgereist ist, noch ob er im Falle
seiner Rückkehr in andere Landesteile
seines Heimatstaates Irak
staatlicher Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Berufungsgericht durfte
dies zwar alles ungeprüft lassen, hätte
den Kläger dann aber nur
unter der Voraussetzung auf den Nordirak als
sicheren Landesteil
verweisen können, dass dort alle Bedingungen
einer innerstaatlichen
Fluchtalternative erfüllt sind. Die Prüfung
nach Maßgabe der
Grundsätze einer innerstaatlichen Fluchtalternative
wäre deshalb
geboten gewesen, weil das Berufungsgericht
- wollte es seine
Entscheidung allein auf Feststellungen zu
den politischen
Verhältnissen im Nordirak stützen
- jedenfalls eine regionale
Verfolgung des Klägers im Zentralirak
hätte unterstellen müssen.
Denn für die Prognose, ob dem Ausländer
bei der Rückkehr in den
Heimatstaat politische Verfolgung droht, muß
das gesamte
Staatsgebiet in den Blick genommen werden,
auch wenn er aus dem
als sicher angesehenen Landesteil - hier dem
Nordirak - stammt. Da
das Berufungsgericht weder die geltend gemachte
Rückkehrverfolgung des Klägers mit
Blick auf den Gesamtirak noch
die Möglichkeit seiner Verweisung auf
den Nordirak nach Maßgabe
der Grundsätze einer inländischen
Fluchtalternative geprüft hat, steht
seine Entscheidung nicht im Einklang mit der
angeführten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteile des Senats vom 5. Oktober
1999 - BVerwG 9 C 15.99 -
(ASYLMAGAZIN 12/99, S. 32), zum Abdruck in
der
Entscheidungssammlung vorgesehen, und vom
8. Dezember 1998 -
BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84).
Die Berufungsentscheidung zu § 51 Abs.
1 AuslG erweist sich auch
nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 144 Abs. 4 VwGO). Die
tatsächlichen, den Senat bindenden (§
137 Abs. 2 VwGO)
Feststellungen des Berufungsgerichts, auf
deren Grundlage es
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.
6 AuslG im Hinblick auf den
Nordirak abgelehnt hat, reichen nicht aus,
um im Revisionsverfahren
zu Lasten des Klägers annehmen zu können,
er sei in diesem Gebiet
hinreichend sicher vor politischer Verfolgung,
wie es eine inländische
Fluchtalternative voraussetzt. Das Berufungsgericht
hat allerdings
festgestellt, der Kläger müsse nicht
befürchten, im Nordirak Opfer
eines Anschlags irakischer Agenten zu werden,
weil er keine
irgendwie herausgehobene politische oppositionelle
Funktion
innegehabt habe und weil ihm wegen seines
Asylantrags und der
illegalen Ausreise dort auch sonst seitens
des Irak keine Gefahren
drohten (BA S. 11). Auch wenn dem entnommen
werden könnte, der
Kläger sei im Nordirak vor irakischen
Agenten hinreichend sicher,
fehlt es an tragfähigen tatrichterlichen
Erwägungen zur
Verfolgungssicherheit im Hinblick auf das
Risiko eines
Wiedereinmarsches der irakischen Armee in
die Kurdengebiete. Das
Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt,
insoweit bestehe
keine akute Gefahr im Sinne der Rechtsprechung
des
Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs.
6 AuslG, auch sei mit einer
solchen Entwicklung nicht zu rechnen (BA S.
12). Diese Feststellung
hat das Berufungsgericht ausdrücklich
anhand des strengen
Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für
die Annahme einer extremen
Gefahr bei verfassungskonformer Auslegung
und Anwendung des §
53 Abs. 6 AuslG getroffen
(vgl. zu diesem Maßstab
BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 -
BVerwG 1 C 6.95 -
BVerwGE 102, 249 <258 f.>; Beschluss vom 26.
Januar 1999 - BVerwG
9 B 617.98 - NVwZ 1999, 668 = InfAuslG 1999,
265; Urteil vom 5.
Oktober 1999 - BVerwG 9 C 17.99 -).
Auf eine hinreichende Sicherheit vor politischer
Verfolgung lassen
diese Feststellungen nicht schließen.
Da die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts
auch eine
stattgebende Entscheidung nicht tragen, verweist
der Senat das
Verfahren an das Berufungsgericht zurück
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO). Bei seiner erneuten Entscheidung wird
das Berufungsgericht
eine Verpflichtung nach § 51 Abs. 1 AuslG
nur aussprechen können,
wenn es zu dem - bisher lediglich unterstellten
- Ergebnis gelangt,
dass die Ausreise und Asylantragsstellung
des Klägers oder sein
individueller Verfolgungsvortrag die Annahme
politischer Verfolgung
bei seiner Rückkehr in den Irak überhaupt
rechtfertigen. Ist dies der
Fall, kommt der Nordirak als inländische
Fluchtalternative allerdings
nur dann in Betracht, wenn der Kläger
dort nach der tatrichterlichen
Prognose auf absehbare Zeit vor einem Verfolgungszugriff
durch den
irakischen Staat - und auch vor Anschlägen
seiner Agenten (zur
Verfolgungstauglichkeit dieser Maßnahmen
vgl. Urteil des Senats
vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 -
a.a.O.) - hinreichend
sicher ist. Dagegen könnte sich der Kläger
grundsätzlich nicht auf
sonstige im Nordirak drohende Nachteile berufen,
da er von dort
ausgereist ist, diese Nachteile also nicht
verfolgungsbedingt sein
dürften
(vgl. BVerwG, Urteil
vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 -
BVerwGE 105, 204 <211
ff.>).
Stünde die hinreichende Sicherheit des
Klägers im Nordirak fest,
dürfte er auf dieses Gebiet als inländische
Fluchtalternative
gleichwohl nur dann verwiesen werden, wenn
er es - was er bestreitet
- ohne unzumutbare Gefährdungen tatsächlich
erreichen könnte
(BVerwG, Urteil vom
13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 162, S. 389 und ebenso zu § 53 Abs. 6 AusIG
Urteil vom 15. April
1997 - BVerwG 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265
<277 f.>; Urteil
vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -
BVerwGE 105, 187 <194>).
Der Nordirak wäre nach der Rechtsprechung
des
Bundesverwaltungsgerichts als inländische
Fluchtalternative hierbei
allerdings nicht schon dann ausgeschlossen,
wenn es keine
Abschiebemöglichkeit in das sichere Gebiet
gäbe, sofern es der
Kläger in zumutbarer Weise freiwillig
erreichen könnte
(vgl. BVerwG, Urteil
vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 -
BVerwGE 91, 150 <154
f.> sowie wiederum zu § 53 Abs. 6 AuslG
BVerwG, Urteil vom
15. April 1997, a.a.O., S. 278; Urteil vom 2.
September 1997, a.a.O.).
Denn auch in diesem Fall bedürfte er
nicht des subsidiären Schutzes
vor politischer Verfolgung in Deutschland.
Dabei ist es, wie der Senat
zur Vermeidung von Mißverständnissen
anmerkt, in erster Linie
Sache des Asylbewerbers, substantiiert Tatsachen
vorzutragen, die
ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungssichere
Orte des
Heimatstaats als unzumutbar erscheinen lassen
können. Der Hinweis
auf fehlende Reisedokumente, die etwa zur
Erlangung eines
Transitvisums benötigt werden, reicht
jedenfalls nicht aus, da diese,
wenn der Ausländer seine Mitwirkung nicht
verweigert, regelmäßig
beschafft werden können.”
Einsender: RA M. Sack, München
Weitere Dokumente:
VG Frankfurt
a.M., B.v. 29.10.1999 - 2 G 3649/99.A -:
Einreisegestattung
im Flughafenverfahren, da Gefährdung
wegen Asylantragstellung
und keine anderweitige Sicherheit in
Jordanien; 5
S., R5144
ai: “Victims
of Systematic Repression”, 24.11. 1999, MDE
14/10/99: Gliederung:
Introduction; Background; Arbitrary
Arrest and Detention;
Torture and Ill-Treatment; the Death
Penalty; Prominent
Shi’a Clerics Victims of Possible
Extra-Judicial
Executions; Forcible Expulsions of Non-Arabs;
Recommendations;
24 S., L5087
Deutsches Orient-Institut,
Stellungnahme vom 06.12.1999 an
VG Ansbach:
Zur Bewertung eines Auslandsaufenthaltes, zum
Parteizwang;
5 S., L5060
Deutsches Orient-Institut,
Stellungnahme vom 05.07.1999 an
VG Schwerin:
Zur Bestrafung illegaler Ausreise; 4 S., L4930
Deutsches Orient-Institut,
Stellungnahme vom 31.10.1999 an
VG Greifswald:
Zu der vom CIA unterstützten arabischen, auch
bewaffneten
Oppositionsgruppe INC; 5 S., L4929
Iran
VG Aachen, U.v.
16.11.1999 - 5 K 3326/95.A -:
Flüchtlingsanerkennung
für Konvertiten; 14 S., R5175
AA, Stellungnahme
vom 27.10.1999 an VG Sigmaringen,
514-516.50/
Nr. 1097: Keine Sippenhaft; 2 S. u. 7 S. Anhang,
L5061
Jugoslawien
Thür. OVG: Inländische Fluchtalternative
für Kosovo-Albaner
im Kosovo
U.v. 11.11.1999 - 3 KO 399/96 -, 20 S., R5176
“Den Klägern ist eine Rückkehr in
den Kosovo zuzumuten.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass
ein Asylsuchender auf eine
Rückkehr an seinen Aufenthaltsort vor
der Ausreise nur verwiesen
werden kann, wenn - 1. - ihm dort nicht mit
beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht
bzw. im Falle der
Vorverfolgung eine Verfolgungswiederholung
hinreichend sicher
auszuschließen ist und - 2. - die Voraussetzungen
für eine
inländische Fluchtalternative vorliegen,
es sei denn, er hat nirgendwo
in seinem Heimatstaat politische Verfolgung
zu befürchten
(vgl. BVerwG, Urteil
vom 16. Februar 1993 - 9 C 31/92 - NVwZ 1993,
791 = Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 160).
Das bedeutet im Falle zurückkehrender
Kosovo-Albaner: Da nicht
festgestellt werden kann, dass sie im übrigen
Rest-Jugoslawien vor
politischer Verfolgung hinreichend sicher
sind, kann ihnen eine
Rückkehr in den Kosovo nur zugemutet
werden, wenn auch die
Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative
- insbesondere
hinsichtlich des Nichtvorhandenseins sonstiger
existenzbedrohender
Nachteile und Gefahren - vorliegen. Dies ist
der Fall. Zurückkehrende
Kosovo-Albaner haben im Kosovo weder politische
Verfolgung durch
den rest-jugoslawischen Staat noch sonstige
existenzbedrohende
Nachteile und Gefahren zu befürchten.”
(...)
“Die Verweisung auf die inländische Fluchtalternative
scheidet nicht
wegen der faktisch vollzogenen Abtrennung
des Kosovo vom
jugoslawischen Staatsverband im Zuge der Übernahme
der
Militärgewalt durch die KFOR-Truppen
und die UN-Zivilverwaltung
aus. Erst wenn der Staat in einer Region die
Gebietsherrschaft - etwa
durch Annexion oder Sezession - endgültig
verliert, wird eine Region
asylrechtlich zum Ausland und kann nicht mehr
inländische
Fluchtalternative sein
(vgl. BVerwG, Urteil
vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17/98 - NVwZ 1999,
544 = AuAS 1999, 166).
Diese Voraussetzungen liegen für den
Kosovo nicht vor. Weder hat
sich der Kosovo für unabhängig erklärt
(was auch erklärtermaßen
nicht Ziel der UN-Mission ist) noch hat ein
dritter Staat die Provinz
Kosovo annektiert.
Vielmehr gehört der Kosovo trotz der
internationalen Truppenpräsenz
nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien.
Durch die Übernahme
der Kontrolle durch KFOR-Truppen ist die staatliche
Bindung an die
Bundesrepublik Jugoslawien nicht gelöst
worden. Vielmehr ist der
Status der Provinz Kosovo als Teil der Bundesrepublik
Jugoslawien
auch nach dem Militärabkommen zwischen
der NATO und der
Bundesrepublik Jugoslawien unangetastet geblieben
(Auszug aus
dem Wortlaut des Militärabkommens in
der Süddeutschen Zeitung
- SZ - vom 11. Juni 1999).
Nach dem Einmarsch der KFOR (Kosovo-Force)-Truppen
ab Mitte
1999 und der Implementierung einer unter Kontrolle
der Vereinten
Nationen - UN - stehenden Zivilverwaltung
ist eine politische
Verfolgung der Kosovo-Albaner ausgeschlossen.
Die vor dem Einmarsch der KFOR-Truppen als
Verfolger der
albanischen Bevölkerungsgruppe in Frage
kommenden
serbisch-jugoslawischen Militär- und
Polizeieinheiten sind seit Ende
Juni 1999 vollständig aus der Provinz
Kosovo abgezogen (dpa vom
20. Juni 1999) und üben im Kosovo keine
staatliche Macht mehr aus.
Vielmehr baut die von den Vereinten Nationen
eingesetzte neue
Zivilverwaltung des Kosovo UNMIK (United Nations
Interim
Administration Mission Kosovo) eine eigene
Zivilverwaltung für den
Kosovo auf. Militärisch gesichert wird
dieser regionale
Herrschaftsbereich unter UN-Verantwortung
von den multinationalen
Einheiten der KFOR. Von den zum Ende des Krieges
aus dem
Kosovo Geflüchteten sind zum Stichtag
15. Oktober 1999 ca.
800.000 Flüchtlinge wieder dorthin zurückgekehrt.
Die Situation im
Kosovo ist derzeit bereits so stabilisiert,
dass die
Flüchtlingsorganisation der Vereinten
Nationen (UNHCR) ihre
täglichen aktuellen Berichte zum Flüchtlingsgeschehen
im Kosovo
seit dem 8. September eingestellt hat (Kosovo
Crisis Update im
Internet unter www.unhcr.ch).
Die UNMIK ist in allen Bereichen des täglichen
Lebens präsent. Der
Ausbau der Verwaltungs- und Versorgungsstrukturen
durch die
UNMIK hat nach dem in das Verfahren eingeführten
Lagebericht der
UN-Mission vom 15. Oktober 1999 (im Internet
unter
www.unorg/peace/kosovo/pages/answers.htm)
einen Stand erreicht,
der es rechtfertigt, von einem staatsähnlichen
Gebilde im Kosovo zu
sprechen, das die Sicherheit der dort lebenden
Kosovo-Albaner
gewährleistet. Aus dem übersetzten
Bericht (S. 3 ff.) ergibt sich im
wesentlichen:...” (...)
“Den Klägern ist auch kein Abschiebungsschutz
nach § 53 AuslG zu
gewähren. Insbesondere besteht im Kosovo
keine extreme
allgemeine Gefahrenlage im Sinne von §
53 Abs. 6 AuslG, die ohne
Rücksicht auf die Sperrwirkung nach S.
2 der Vorschrift bei
verfassungskonformer Auslegung zu berücksichtigen
wäre. Aufgrund
der oben dargelegten Tätigkeit zahlreicher
internationaler
Hilfsorganisationen ist das Existenzminimum
von Rückkehrern
ausreichend gesichert.”
Einsender: Thür. OVG
VG Sigmaringen: Kosovo für Albaner sicher
/
Rechtsprechungsübersicht
U.v. 06.12.1999 - A 7 K 11817/99 -, 20 S.,
R4999
“Die Zuerkennung von Asyl ist danach jedenfalls
deshalb nicht
gerechtfertigt, weil der Kläger im Kosovo
heute und in absehbarer
Zukunft (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. HS AsylVfG)
hinreichend sicher vor
politischer Verfolgung seitens des jugoslawischen
Staates,
insbesondere auch der Sicherheitskräfte
der Serbischen Republik ist
(vgl. insoweit auch
die, soweit ersichtlich, bisher einheitliche
erstinstanzliche und
obergerichtliche Rechtsprechung BayVGH B.v.
14.10.1999 - 19 B
98.32533 -, B.v. 8.9.1999 - 19 B 99.30161 -, B.v.
2.9.1999 - 19 B 96.30006
-, B.v. 16.7.1999 - 19 ZB 99.31429 -; OVG
Frankfurt Oder B.v.
24.6.1 999 - 4 A 157/96.A -; OVG Hamburg B.v.
24.8.1999 - 3 Bf 331/99.a
-; OVG Lüneburg B.v. 20.9.1999 - 13 L
1513/99 -, B.v.13.9.1999
- 13 L 5132/98 -, B.v.17.8.1999 - 3 L 1710/99
- und B.v. 24.6.1999
- 3 L 2248/99 -; OVG NRVV U.v. 30.9.1999 - 13 A
5372/97.A -, B.v.
3.9.1999 - 13 A 3178/98.A -, B.v. 19.8.1999 - 14 A
1229/98.A - und B.v.
5.7.1999 - 13 A 1856/98.A -; OVG Saarland U.v.
20.9.1999 - 3 R 29/99
-; OVG Schleswig B.v. 13.09.1999 - 3 L 66/99 -;
VG Ansbach U.v. 9.8.1999
- AN 21 K 99.30187 -; VG Braunschweig
U.v. 18.6.1999 - 7
A 7231/98 - und U.v. 18.6.1999 - 7 A 7361/98 -, VG
Düsseldorf U.v.
23.7.1999 - 1 K 7776/98.A -, VG Freiburg U.v.
23.6.1999 - A 8 K
11809/97 -, VG Göttingen U.v. 15.9.1999 - 3 A
3422/97 -; VG Hamburg
U.v.13.9.1999 - 21 VG A 1184/97 -; VG
Karlsruhe U.v. 3.9.1999
- A 3 K 10268/99 -; VG Koblenz U.v. 18.6.1999
- 9 K 2177/98.KO;
VG Saarland U.v. 1.7.1999 - A 11 K 12026/98 -).
Eine andere Beurteilung ergibt sich deshalb
auch nicht für
Minderheiten (Roma und Ashkali), die sich
darauf berufen von
Kosovo-Albanern verfolgt zu werden.”
Anmerkung: letzter Satz ohne nähere Begründung;
s. dieselbe
Entscheidung auch im Abschnitt Abschiebeschutz
und allgemeines
Ausländerrecht).
Einsender: VG Sigmaringen
VG Münster: Keine landesweite Gefahr für
Roma
U.v. 02.11.1999 - 4 K 288/95.A -; 8 S., R5053
“Zwar finden jüngst insbesondere im Kosovo
vermehrt Übergriffe der
Bevölkerung gegen Roma-Volkszugehörige
statt. Diese Ereignisse
rechtfertigen allerdings nicht die Annahme
einer landesweiten
(staatlichen) Gruppenverfolgung. Insbesondere
in der Großstadt
Belgrad droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische
Verfolgung. Dort gibt es beispielsweise einzelne
Straßenzüge und
Stadtviertel, in denen überwiegend Roma
leben.
Selbst bei einer Rückkehr in den Kosovo
ist eine mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung
nicht
anzunehmen. Jedenfalls fehlt es insoweit an
dem für die Annahme
einer politischen Verfolgung erforderlichen
Merkmal der Staatlichkeit
der - behaupteten - Verfolgung. Die Hoheitsgewalt
im Kosovo wird
aufgrund der Resolution Nr. 1244 des UN-Sicherheitsrates
vom 10.
Juni 1999 gegenwärtig allein von den
KFOR-Truppen in Abstimmung
mit der sog. Interimsadministration (UNMIK)
unter Leitung des
UNO-Sonderbeauftragten Kouchner ausgeübt.
Dabei mögen einzelne
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau einer
Verwaltung auf
albanische Stellen, etwa Nachfolgeorganisationen
der UCK,
übertragen sein. Eine mit hoheitlicher
Überlegenheit ausgestattete
"albanische Parallelregierung" existiert im
Kosovo jedoch - jedenfalls
gegenwärtig - nicht. Daher scheidet die
Annahme einer von einer
solchen “Regierung" ausgehenden unmittelbaren
oder einer ihr
zuzurechnenden mittelbaren politischen Verfolgung
von vornherein
aus. Ebenso ist eine staatsähnliche Verfolgung
zu verneinen.
Vgl. zu deren Voraussetzungen:
BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985
- 9 C 22.85 -, InfAusIR
1986, 82.
Denn nach den zuvor dargelegten gegenwärtigen
Verhältnissen kann
auch von einer durch die Gruppe der albanischen
Volkszugehörigen
im Kosovo errichteten selbständigen staatsähnlichen
Herrschaftsstruktur keine Rede sein. Auch
sind keine Anhaltspunkte
dafür gegeben, dass radikale albanische
Gruppen von der inneren
Verwaltung gesteuert würden. Im übrigen
bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die internationale
Präsenz im Kosovo in
Zukunft dort eine autonome Verwaltung zulassen
würde, die
Vertreibungsmaßnahmen radikaler Kräfte
gegen Roma und Aschkali
billigen oder tatenlos hinnehmen würde.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch
auf die Feststellung, dass
die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1
AusIG vorliegen, da die Voraussetzungen hierfür
gegeben sind.
Abschiebungshindernisse gemäß §
53 AusIG liegen ebenfalls nicht
vor. Auch unter Berücksichtigung der
derzeit angespannten Situation
in Jugoslawien ist nicht davon auszugehen,
dass jeder dorthin
zurückkehrende aufgrund einer allgemeinen
extremen Gefahrenlage
gleichsam sehenden Auges in den Tod geschickt
oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert werden würde.
Dies gilt auch für eine
Rückkehr in den Kosovo: Die Sicherung
der Lebensbedingungen für
die Bevölkerung des Kosovo ist durch
die Präsenz der
KFOR-Truppen und den humanitären Einsatz
der verschiedensten
internationalen Hilfsorganisationen (insbesondere
des UNHCR)
gewährleistet. Der Wiederaufbau des Kosovo
wird durch die EU
finanziell und personell unterstützt.
Die Rückkehr von nach
Deutschland geflohenen albanischen Volkszugehörigen
aus dem
Kosovo auf freiwilliger Basis wird durch das
Bundesinnenministerium
gefördert. Bereits das belegt, dass die
Versorgung und die Sicherheit
der Bevölkerung gewährleistet sind.
Zwischenzeitlich sind
Hunderttausende albanischer Volkszugehöriger
(lt. UNHCR aus den
benachbarten Ländern 715.000 und 46.500
aus Ländern außerhalb
des Balkan - Stand 18. August 1999 -) zurückgekehrt
und widmen
sich dem Wiederaufbau. Auch dieser Umstand
macht deutlich, dass
für die in ihre Heimat zurückehrende
Bevölkerung des Kosovo keine
extreme. Gefahrenlage besteht, und zwar weder
durch Mängel in der
Versorgung, noch durch die (in geringer Zahl
im Kosovo verbliebene)
serbische Bevölkerung.
Eine extreme Gefahrenlage im o.g. Sinn ist
auch nicht anzunehmen,
soweit die Kläger geltend machen, als
Angehörige der Gruppe der
Roma im Kosovo Gefährdungen durch albanische
Volkszugehörige
ausgesetzt zu werden. Nach den dem Gericht
zur Verfügung
stehenden Erkenntnissen kann nicht angenommen
werden, dass es
im Kosovo keine für Roma und Aschkali
sicheren Orte gibt. Zwar
liegen Berichte vor, wonach im Kosovo u.a.
Angehörige der
Volksgruppen der Roma und Aschkali unter dem
Vorwurf, mit den
serbischen Behörden zusammengearbeitet
zu haben, bedroht,
mißhandelt und vertrieben werden.
Vgl. ai an VG Magdeburg
vom 24. September 1999; Gesellschaft für
bedrohte Völker
(GfbV): "Bis der letzte Zigeuner das Land verlassen hat
- Massenvertreibung
der Roma und Aschkali aus dem Kosovo" vom 30.
September 1999.
In diesen Berichten kommt jedoch auch zum
Ausdruck, dass für
Angehörige dieser Volksgruppen im Kosovo
durchaus hinreichend
sichere Orte vorhanden sind. So seien sie
jedenfalls in den
italienischen, russischen und französischen
Sektoren verhältnismäßig
sicher.
Vgl. GfbV, a.a.O.,
.”7 - Die britische Lösung des Flüchtlingsproblems
im Kosovo, S. 1.
In einigen Orten sei die Vertreibung der Minderheiten
durch die
Bevölkerung und UCK-Angehörige verhindert
worden, so dass z.B. in
Podujevo über 1.500 Aschkali hätten
bleiben dürfen.
Vgl. GfbV, a.a.O.,
“1 - Die Vertreibung der Roma aus dem Kosovo, S.
26.
Auch gebe es Orte, in die vertriebene Aschkali
zurückkehren
könnten.
Vgl. GfbV, a.a.O.,
"7 - Villages with Roma-population still remaining in
Kosovo", z.B. zu den
Orten: Batushe, Bela Crkva, Caglavica, Dubrov,
Ferizaj, Lepina, Preoce,
Radevo.
Abgesehen davon ist nach der Rechtsprechung
des
Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen zu
berücksichtigen, dass derzeit eine Abschiebung
nach Jugoslawien
faktisch nicht in Betracht kommt. Das Zusammenwirken
der
Regelungen im Rückübernahmeabkommen
mit dem Flugverbot für
die JAT führt zu einer Lage, die in ihren
Auswirkungen einer
generellen Regelung gemäß §
54 AusIG nahekommt. Bei dieser
Sachlage sei es verfassungsrechtlich nicht
geboten zusätzlich
Abschiebungsschutz gemäß §
53 Abs. 6 Satz 1 AusIG trotz der
Sperrwirkung des Satzes 2 dieser Vorschrift
zu gewähren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss
vom 17. Februar 1999 - 14 A 1066/98.A”
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Freiburg: Quasi-staatliche Gruppenverfolgung
von Roma
und Ashkali / keine Fluchtalternative in Serbien
und
Montenegro
U.v. 03.12.1999 - A 7 K 12501/98 -, 12 S.,
R5212
“1).Der die Kläger ist Ashkali und insoweit
auch seitens der
albanischen Bevölkerungsmehrheit offen
bzw. früher oder später
unvermeidlicherweise erkennbar.
(vgl. Schwander-Sievers,
Auskunft v. 14.4.1998 an VG Osnabrück;
Helsinki Komittee
for Human Rights in Serbia, Auskunft vom Januar
1998 an VG Berlin;
SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes und v. 20.11.1999:
Kosovo - Lageübersicht
- Oktober 1999, S.15-17; GfbV, Pogrom,
Nr.203, Juli/August
1999, S.314,15; GfbV, Bedrohte Völker - Aktuell
Nr.121, Herbst 1999
zu den ethnologischen und historischen
Herkunfts-Merkmalen
dieser Gruppe, ihrer Dialekte: Romanes, bzw.
Gurbet, Arli, ihrer
sonstigen Sprache: albanisch, bzw. serbokroatisch,
ihrer äußeren
Erscheinung: teilweise dunkle Hautfarbe, bestimmter
Kleidungsstil, best.
Farben, ggf. Tätowierungen; ihrer Erfassung durch
den jugoslawischen
Zensus 1991, ihrem Assimilations/
-Mimikry-Verhalten,
ihrem politischen Verhalten, ihren teilweise
typischen Berufen,
ihrem teilweise typischen Heiratsverhalten, ihrem
teilweise typischen
Siedlungsverhalten).
Das ergibt sich gemessen an den genannten
Kriterien zur
Überzeugung des Gerichts aus den anwaltlich
versicherten Angaben
des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen
Verhandlung unter
anderem auch zum Erscheinungsbild des Klägers,
die durch die in
den Akten befindlichen Photos des Klägers
nicht widerlegt werden.
Es ergibt sich nicht zuletzt auch aus den
durch den
Umverteilungsbescheid der Stadt Waldshut bestätigten
Angaben zur
Romaeigenschaft des Klägers und zur Behandlung
durch die hier
ebenfalls im Exil als Asylsuchende lebenden
Kosovo-Albaner, nicht
hingegen aus nicht weiter überprüfbaren,
mehr oder weniger
pauschalen und ohne genaue Angabe über
das Zustandekommen
wenig aussagekräftigen Bescheinigungen
über Mitgliedschaften in
Roma-Vereinen.
2) Roma/ Ashkali sind jedenfalls derzeit (§
77 Abs.1 Satz 1 AsylVfG)
in der bis zum Prognosehorizont (Ende der
Ausreisefrist: einen Monat
nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung - § 38
Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) absehbaren Zukunft
im Falle einer Rückkehr
in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer ihnen
mit quasistaatlicher Intensität und flächendeckend
drohenden Gefahr
einer gegen ihre Volkszugehörigkeit gerichteten,
also an ein
unveränderliches persönliches Merkmal
anknüpfenden, sie aus der
Friedensordnung ausgrenzenden und mithin politischen
Verfolgung
durch die albanische Bevölkerungsmehrheit
und die UCK - im Sinne
eines beachtlichen objektiven Nachfluchtgrundes
- ausgesetzt, der
sie sich nicht in zumutbarer Weise durch Ausweichen
in das übrige
Restjugoslawien (Serbien/Montenegro) entziehen
können, weil ihnen
dort mangels hinreichender Existenzmöglichkeiten
keine inländische
Fluchtalternative offensteht
(vgl. zu den rechtlichen
Maßstäben der Wahrscheinlichkeit,
Gruppenverfolgung,
der inländischen Fluchtalternative, der politischen
Gerichtetheit und
asylrelevanten Intensität u.s.w. m. zahlr. Nachw.:
VGH Bad.Württ.,
U.v. 4.12.1998 - A 14 S 495/98 - UA Seite 6-24; zur
Quasistaatlichkeit:
VGH Bad. Württ. U.v. 15.6.1998 - A 6 S 1278/98 -
und U.v. 27.2.1998
- A 16 S 1881/97 - sowie BVerwG, U.v.26.1.1999 - 9
B 655/98= AuAS 1999,
51 mit Rspr.Nw.).
(a) Ausweislich aller vorliegenden Unterlagen
und Erkenntnisquellen
(das Auswärtige Amt scheidet eigenem
Bekunden zufolge derzeit als
Auskunftsquelle aus: AA v. 1.9.1999 an VG
Karlsruhe):
(SFH v. 17.11.1999
an RA Kirpes v.20.11.1999: Kosovo - Lageübersicht
Oktober 1999, S.15-17;
GfbV v. 6.9.1999 an VGH Bad.Württ,
v.17.8.1999 an OVG
NdS, Pogrom, Nr.203, Juli/August 1999,
S.314,15, Bedrohte
Völker - Aktuell Nr.121, Herbst 1999, Bis der letzte
"Zigeuner" das Land
verlassen hat - 10-seitige Kurzzusammenfassung
des 70-seitigen Reports
- im Internet unter http://gfbv.de/dokus/roma 2;
Human Rights Watch,
August 1999, Volume 11 Nr. 10 - Internet;
Reisebericht RA Kirpes
Seite 4, 6, 20; European Roma Rights Center
(ERRC), field report:
Roma refugees from Kosovo in Montenegro;
Roma from Kosovo testify
- Stand 24.9.1999 - Internet; amnesty
international v. 24.9.1999
an VG Magdeburg, v. 8.9.1999 an VG
Wiesbaden, Einzel-Entscheider-Brief
9/1999 Seite 1; Asyl-Magazin 7/8
1999, S.5 und 10/
1999, S.6; Nürnberger Nachrichten v.25.8.1999 und
SZ v.24.8.1999)
wurden bei den Pogromen gegen Roma/ Ashkali
im Kosovo nach
Ende des Krieges im Sommer 1999 bis zum Herbst
1999 ca. zwei
Drittel ihrer Dörfer bzw. Stadteile niedergebrannt,
zerstört und
ausgeplündert (die GbfV zählt namentlich
31 Siedlungen auf).
Zugleich wurden durch direkte Bedrohung ihrer
Person, aber auch
durch gezielte Mord-, Vergewaltigungs- und
Folterhandlungen gegen
einzelne Mitglieder dieser Gruppe derart viele
terrorisiert und
vertrieben, dass von den einstmals zwischen
ca. 80.-124.000 zuvor
im Kosovo lebenden Roma/Ashkali dort mittlerweile
nur noch
ca.6.000 bis 10.000 leben. Anlass für
die albanische Seite sind
tatsächliche, in vielen Fällen aber
auch nur unterstellte angebliche
Beteiligungen von Roma/Ashkali - zum Teil
unter dem Zwang serb.
Paramilitärs - an Plünderungen.
Sie wurden und werden nunmehr
pauschal und häufig allein aufgrund ihrer
teilweise dunkleren
Hautfarbe oder ihres sonst auffälligen
Erscheinungsbildes dafür
verantwortlich gemacht.
(ai v. 24.9.1999 an
VG Magdeburg, S.3; SFH, 20.11.99, S.15,16; GfbV
v. 6.9.99, an VGH
Bad.Württ; ECCR, Internet: Roma from Kosovo
testify, S. 1).
Bereits diese Größenordnung der
Verfolgung zeigt, dass hier die
Verfolgungsschläge derart dicht und eng
gestreut fielen, dass es
eher zufällig war, ob das einzelne Mitglied
der Gruppe davon
verschont blieb oder nicht. Zugleich wird
unter diesen Umständen
auch der ein Verfolgungsprogramm widerspiegelnde
flächendeckende und systematische Charakter
der Verfolgung
deutlich - wobei die GfbV angesichts der vergleichsweise
geringen
Zahl von "nur" ca.50 nachgewiesenen Morden
nicht von einem
"Genozid" sondern lieber von einer "ethnischen
Säuberung durch
Massenvertreibung" sprechen mag (GfbV, Internet
Auszug, S.6), was
jedoch am Vorliegen einer Verfolgung iSd.
Art. 16a Abs. 1 GG bzw.
des § 51 Abs. 1 AusIG nichts ändert,
da der Begriff "Verfolgung"
Tötung oder Folter zwar umfasst, aber
nicht voraussetzt, sondern
jede ihrer Intensität nach schwere Menschenwürdeverletzung
genügen läßt.
(b) Die Maßnahmen sind nach den vorliegenden
Berichten auch
eindeutig allein gegen die ethnische Abstammung
der Opfer
gerichtet, was die pauschale Verurteilung
als "Kollaborateure der
Serben" zeigt. Demgegenüber verfängt
der Hinweis der Beklagten
nicht, dieser Vorwurf könne ja gegenüber
den zur Zeit des Krieges
ausserhalb des Kosovo in Deutschland befindlichen
Roma/Ashkali
nicht erhoben werden. Denn zum einen entbehrt
der Vorwurf
überwiegend ohnehin jeglicher realer
Grundlage, wird also ganz
offenbar willkürlich erhoben, zum anderen
zeigen die Berichte
deutlich, dass hier überhaupt nicht nach
dem Einzelfall, sondern nur
nach pauschalen äußeren Kriterien
vorgegangen und verfolgt wurde.
Die Opfer auf eine individuelle Verteidigungsargumentation
gegenüber einem teilweise gar nicht erst
erhobenen Vorwurf zu
verweisen, kann deshalb nicht zur Unbegründetheit
der Klage in
diesem Punkt führen. Ganz abgesehen davon
haben die vom Gericht
in letzter Zeit mündlich verhandelten
Fälle von Roma/Ashkali gezeigt,
dass diese sogar hier im deutschen Exil seit
Kriegsende von
gleichfalls asylsuchenden Kosovo-Albanern
mit dem ersichtlich
unzutreffenden pauschalen Vorwurf der Serben-Kollaboration
konfrontiert oder ganz ohne Vorwurf pauschal
belästigt werden,
obwohl sie sich zur Zeit des Krieges in Deutschland
aufhielten, also
auch für die Exil-Kosovo-Albaner deutlich
ersichtlich individuell
"unschuldig" sind. Auch der durch den die
Umverteilung betreffende
Bescheid des Landratsamts schildert deutlich
die nunmehr
aufgebrochenen Differenzen zwischen Roma und
Kosovo-Albanern.
(c) Übereinstimmend machen alle Quellen
die UCK und ihr
zuzuordnende Kräfte sowie große
Teile der albanischen
Bevölkerungsmehrheit für die organisierten
Pogrome verantwortlich
(vgl. insbes. FAZ
8.9.99; NZZ v.31.8.99 [insbes. auch zu den
Machtstrukturen der
UCK]; FR 28.6.99; GfbV, Kurzzusammenfassung
Internet, S.6 und
Pogrom, Nr.203, S. 14,15 wonach BBC im Juli 1999
berichtete, die UCK
habe geschworen, die Roma im Kosovo zu
vertreiben und auszulöschen
[siehe insoweit auch den Titel der GfbV
Dokumentation: Bis
der letzte "Zigeuner" das Land verlassen hat];
ECCR, Internet, Roma
testify, S.1-13; SFH, 20.11.99, S.18; Human
Rights Watch, August
1999, Internet, S. 1-13 [die UCK wird dort als
KLA = Kosovo Liberation
Army bezeichnet]; die Gewalttaten sind
organisiert: siehe
Einzelentscheiderbrief 9/99 unter Hinweis auf UNCHR
/ KFOR -Einschätzung
in dpa v. 12.8.1999).
(d) Auch wenn formalrechtlich betrachtet der
Kosovo (noch) nicht als
selbständiger Staat völkerrechtlich
anerkannt ist, unter
UN-Verwaltung steht und das Gewaltmonopol
dort offiziell allein den
internationalen Polizeikräften UNMIK
bzw. der KFOR zusteht, kann
doch kein Zweifel daran bestehen, dass die
dargestellte Verfolgung
eine quasistaatliche ist, welche ihre Opfer
aus der Friedensordnung
des gesellschaftlichen Zusammenlebens der
im Kosovo lebenden
Bevölkerungsgruppen gezielt ausgegrenzt
hat. Die UCK, die praktisch
in allen Orten des Kosovo ihre Leute auch
ohne Wahlen als
Bürgermeister eingesetzt hat und auch
nach ihrer förmlichen
Entwaffnung durch die KFOR zwar nicht mehr
zur Kriegführung
gegen einen bewaffneten Gegner, sehr wohl
aber noch zur
organisierten Durchführung von Terror-
und Vertreibungshandlungen
gegen unbewaffnete Minderheiten in der Lage
ist, sowie die
albanische Bevölkerungsmehrheit haben
nämlich - wie der
zahlenmäßige Umfang, der flächendeckende
Charakter, die
Systematik und die Intensität der Pogrome
augenfällig belegen - de
facto die tatsächliche Herrschaftsmacht
in dem abgegrenzten
Territorium des Kosovo im Sinne einer realen
Verfolgungsmächtigkeit
inne. Im Unterschied zu den in der obergerichtlichen
Rechtsprechung
mit Blick auf das Erfordernis der Staatlichkeit
bzw. Quasistaatlichkeit
der Verfolgung diskutierten Fällen (siehe
dazu oben Rspr. Zitat
BVerwG m.w.N.), in denen entweder geordnete
Herrschaftsstrukturen
völlig zusammengebrochen waren und wahllose
Anarchie bzw. der
Machtkampf untereinander bekämpfender
Clans herrschte (z.B.
Somalia, Liberia) oder zumindest eine zwar
gebietsmächtige
Herrschaftsgruppe die Dauerhaftigkeit ihrer
Gebietsgewalt durch
andauernde Auseinandersetzungen mit einem
ernsthaften
Bürgerkriegsgegner in Frage gestellt
sieht und permanent darum
kämpfen muß (Afghanistan), liegt
im Kosovo die Besonderheit vor,
dass hier eine ethnisch homogene und in ihrem
Hass auf die
Minderheit der Roma/Ashkali vereinte Bevölkerungsgruppe
in einem
abgeschlossenen und von keiner äußeren
Gewalt mehr ernsthaft mit
kriegerischen Mitteln in Frage gestellten,
klar definierten Territorium
dauerhaft unter den geordneten Minimalbedingungen
eines
friedlichen gesellschaftlichen Miteinanders
lebt, aus dem sie diese
Minderheit mittlerweile nahezu vollständig
vertrieben hat.
(e) Diese Gebietsgewalt ernsthaft in Frage
zu stellen sind
demgegenüber die internationalen Militär-
und Polizeikräfte -
jedenfalls derzeit und auf absehbare Zukunft
- mangels
ausreichender Präsenz rein tatsächlich
nicht in der Lage, auch wenn
sie dazu willens sind und alles versuchen,
diesen Zustand zu ändern.
(auch wenn die Gewaltkurve
nach unten geht [Einzelentscheiderbrief
9/99 S.1, Fn.10] ist
die Gewalt im Kosovo doch noch längst nicht
beendet, sondern es
bleibt nach Einschätzung der UN-Verwaltung noch
viel zu tun: Artikel
von UN-Verw.Chef Kouchner in: Die Welt,
24..11.1999)
Sie kann derzeit allenfalls punktuell präsent
sein und gelegentlich
Übergriffe verhindern. Lager für
Roma wurden von diesen selbst als
so unsicher empfunden, dass sie ausbrachen,
(SFH v. 17.11.1999
an RA Kirpes, S.4, 5; GfbV, Bedrohte Völker,
aktuell, Nr. 121,
Herbst 1999: Flucht aus dem UN-Lager Krusevad;
GfbV v. 17.8.1999
an OVG Lüneburg, S.2, 3 und v. 6.9.1999 an VGH
BW, S.5, 6; seit Einmarsch
der KFOR im Juni 286 Morde, 912
Brandstiftungen, 956
Plünderungen, Human Rights Watch. August
1999, Internet, S.10,
11).
Eine ausreichende Polizeitruppe befindet sich
jedoch erst im Aufbau.
Auch die Ausdehnung der Polizeipräsenz
über einige Hauptorte und
Hauptstrassen hinaus wird erst langsam in
Angriff genommen
(UN v.17.9.1999 an
VG Gießen, Ziff.5, 7, 8: 1000 UN Polizisten im
Kosovo, davon 450
in Pristina; UN-Kosovo-Emergency Update July
1999; die Länderinnenminister
beschlossen in Görlitz im November
1999 eine weitere
Aufstockung des dt. Polizeikontingents der UNMIK:
siehe IM Bad.Württ.
Erlass v. 24.11.1999 -4-13 - Jug/45, S.6; GfbV v.
17.8.1999 an OVG Lüneburg,
S.2, 3: erst ca.20 % der zugesagten
Polizei im Kosovo
stationiert).
Von einer freiwilligen Rückkehr größerer
Zahlen von Roma/Ashkali
aus den benachbarten Staaten, in die sie geflohen
sind und wo sie
unter teils katastrophalen Bedingungen hausen,
in den Kosovo und
unter die Obhut der KFOR/UNMIK, wo sie ebenfalls
nur unter
unsicheren und unzureichenden Verhältnissen
hausen könnten
(siehe oben die Zitate zur Schutzunfähigkeit
der KFOR), ist jedenfalls
bislang nichts bekannt.
(der Erlass des IM
Bad.Württ, v. 9.11.1999, S.3, wonach von den
geplanten Abschiebungen
in den Kosovo nur die Kosovo-Albaner,
vorerst jedoch noch
keine anderen ethnischen Gruppen aus dem
Kosovo betroffen sein
sollen, sieht das momentan wohl selbst auch
so).
Der sonst zulässige und mit Blick auf
die im Asylrecht geforderte
staatliche Zurechenbarkeit anspruchsausschließende
Einwand, dass
kein Staat der Welt in der Lage ist, gegenüber
Pogromen und
Übergriffen Dritter absoluten Schutz
zu bieten, kann unter den hier
dargelegten Bedingungen einer erst im Werden
begriffenen
internationalen Polizeigewalt nicht erhoben
werden, sondern ist
mangels Vergleichbarkeit der Lage unzulässig.
(f) Eine inländische Fluchtalternative
für die aus dem Kosovo
stammenden Roma/Ashkali, die jugoslawische
Staatsangehörige
sind, besteht gegenüber dieser regionalen
quasistaatlichen
Verfolgung ausserhalb des Kosovo in Restjugoslawien
(Serbien/Montenegro) nicht. Zwar ist dort
nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung
der Roma/Ashkali aus
dem Kosovo zu befürchten, worauf die
Beklagte zu Recht unter
Verweis auf die Rechtsprechung des VG Münster
(v. 26.10.1999 - 6
K 3115/94.A) und des OVG Münster (v.
5.1.1999 - 5 A 5880/98.A)
abhebt. Denn ein Vertreibungsprogramm existiert
nicht und der
wirtschaftlich sehr schlechte Status einer
marginalisierten Minderheit
als solcher begründet ebensowenig wie
gelegentliche staatlich
ungeahndete Übergriffe einzelner privater
Dritter noch nicht die
Annahme einer über den Einzelfall hinausgehend
für alle
Roma/Ashkali dort drohenden Verfolgung (siehe
auch die frühere
Rechtsprechung des VG Freiburg: z.B. U.v.
19.1.1993 - A 8 K
10992/92 -: keine Gruppenverfolgung von Roma
in Serbien). Der
Umstand, dass die aus dem Kosovo stammenden
Kosovo-Albaner,
von denen sich zumindest die Ashkali ihrem
Namen und ihrer
Sprache nach nicht unterscheiden, nach dem
Kosovo-Krieg in
Serbien verhasst sind, könnte allerdings
womöglich zu einzelnen
Übergriffen führen. Auch wenn nämlich
ein Vertreibungsprogramm
gegen Albaner in Restjugoslawien wohl nicht
existieren oder
bevorstehen mag (a.A. wohl VG Karlsruhe, U.v.
17.6.1999 - A 6 K
12203/95), werden doch immer noch einige tausend
nach Serbien
verschleppte Kosovo-Albaner dort gefangengehalten
(taz v.
25.6.1999), was die dort nach wie vor bestehenden
anti-albanischen
Ressentiments belegt, unter denen auch albanisch-sprachige
Roma/Ashkali zu leiden hätten.
Eine inländische Fluchtalternative scheitert
aber jedenfalls an der
fehlenden wirtschaftlichen Existenzgrundlage:
Anders als die
Roma/Ashkali, die seit Generationen schon
immer in Restjugoslawien
ansässig sind und dort, wenngleich mehr
schlecht als recht, immerhin
ihre für das wirtschaftliche Überleben
unerlässlichen Nischen,
Netzwerke usw. gefunden haben,
(zur Lage der in Serbien
und Montenegro niedergelassenen
Roma/Ashkali: GfbV
v. 10.7.1998 an VG Berlin; Roma-Rights
Newsletter of the
European Roma Rights Center [ERRC], Spring 1998;
Helsinki Kommittee
for Human Rights in Serbia, Januar 1998 an VG
Berlin; ai v. 24.9.1999
an VG Magdeburg u.v. 8.9.1999 an VG
Wiesbaden)
haben hingegen dorthin erstmals fliehende
oder durch Abschiebung
verbrachte Roma/Ashkali dort keine ausreichende
minimale
Existenzgrundlage, wie sie für die Annahme
einer Fluchtalternative
gefordert wird. Der beim vorliegenden objektiven
Nachfluchtgrund
anzustellende Vergleich zwischen der existenziellen
Situation am
Herkunftsort und am Zufluchtsort zum Zeitpunkt
des Beginns der
regionalen Verfolgung (BVerwGE 105, 204) ergibt
nämlich, dass am
Herkunftsort - ohne Verfolgungen, d.h. ohne
die umfassende
Zerstörung der Siedlungen und Überlebensstrukturen
der
Roma/Ashkali im Kosovo - zumindest ein - wenngleich
kärgliches -
Leben möglich wäre, während
für die ca. 50.-70.000 nach Serbien
und Montenegro geflohenen Roma/Ashkali die
dortige Situation in
den wenigen überfüllten Auffanglagern
- verfolgungsbedingt -
nunmehr so unerträglich und katastrophal
ist, dass daraus echte
Gesundheitsgefahren erwachsen und zahlreiche
Roma / Ashkali -
soweit sie es physisch und finanziell überhaupt
konnten - von dort
aus die lebensgefährliche Weiter-Flucht
über die Adria antraten, um
so den katastrophalen Bedingungen zu entgehen.
Sozialhilfe gibt es
nämlich nicht, für diejenigen, die
mangels bisheriger Verwurzelung
ohne Kontakte sind, ist Obdachlosigkeit vorprogrammiert
(so schon
GfbV v. 10.7.1998 an VG Berlin, S.4). Selbst
bei noch bestehenden
verwandtschaftlichen oder freundschaftlichen
Kontakten zu bereits
ansässigen Roma kann nicht übersehen
werden, dass auch diese
ihrerseits regelmäßig an der untersten
Grenze des Existenzminimums
leben (s.o), also kaum in der Lage sein dürften,
ihrerseits
Überlebenshilfe zu leisten. Ganz generell
war schon vor dem
Kosovo-Krieg für nichtserbische Minderheiten
eine
Existenzmöglichkeit auch in Belgrad nicht
ersichtlich, da - wenn
überhaupt - serbische Flüchtlinge
aus Bosnien und der Krajina bei
dem Verteilungskampf um Obdach und Nahrung
vorgezogen wurden,
soweit es überhaupt etwas zu verteilen
gab
(AA v. 18.1.1996 an
VG Stuttgart, v. 11. 1. 1996 an VG Wiesbaden und
v. 15.1.1996 an VG
Köln: serb. nationalist. Stimmung erschwert
Minderheiten das Fußfassen;
siehe auch UNHCR v.18.3.1997 an VG
Minden und v.2.1.1996
an VG Karlsruhe; das Auswärtige Amt hat denn
auch - allerdings
bezüglich der noch vor dem Krieg wohl besseren Lage
- in seinen Auskünften
vom 6.1.1999 bzw. v. 18.3.1999 jeweils an das
VG Ansbach nur sehr
vorsichtig geäußert, für Albaner bestehe eine
"begrenzte" Möglichkeit,
sich bei vorhandenen Kontakten in anderen
Landesteilen als dem
Kosovo niederzulassen, "sofern sie von
Verwandten aufgenommen
werden", in Belgrad bestünden jedenfalls
keine expliziten staatlichen
Behinderungen einer alban.
Existenzgründung,
so dass es eine dort schon früher einmal
ansässigen Person
leichter fallen "dürfte" sich niederzulassen, weil sie
noch Kontakte haben
"dürfte").
Aufgrund der gerichtsbekannten weitgehenden
Zerstörungen der
serbischen wirtschaftlichen Infrastruktur
durch die NATO-Angriffe
müssen heute schon die Serben selbst
um ihre wirtschaftliche
Existenz kämpfen. Obendrein kann nicht
unberücksichtigt bleiben,
dass in Restjugoslawien, speziell Serbien,
schon die eigenen
serbischen Volkszugehörigen, die aus
dem Kosovo nach
Restjugoslawien flohen, eine arge Belastung
darstellen und nur in
unzureichenden Unterkünften mit unzureichender
Nahrung und unter
üblen Bedingungen versorgt, ja bisweilen
durch Vorenthaltung von
Renten, Benzingutscheinen, Schulbesuchsrechten
und offizielle
Einreiseverweigerungen bzw. Rückkehraufforderungen
in Richtung
Kosovo regelrecht abgedrängt werden
(UNHCR, Flüchtlinge,
Nr.3/1999, S.20; siehe auch FR 10.9.1999: 350
serbische Flüchtlinge
protestierten in Belgrad gegen Unterbringung in
Ruine ohne Dach, Fenster,
Strom und Wasser; zum Abdrängen und
Zurückweisen
serb. Flüchtlinge auch: ai v. 24.9.1999 an VG Magdeburg
u.v. 8.9.1999 an VG
Wiesbaden).
In Montenegro und Serbien hausen die dorthin
geflohenen
Roma/Ashkali nach allen Berichten unter derart
unerträglichen
Bedingungen, dass ihnen dies nicht ernsthaft
als wirtschaftlich
ausreichende Existenzmöglichkeit angesonnen
werden kann. Der
Umstand, dass sich gleichwohl noch immer einige
Zehntausend dort
aufhalten, spricht nicht dagegen, sondern
allenfalls dafür, dass sie
keinerlei Chance (physisch, finanziell, psychisch)
mehr haben, diesen
Zuständen zu entfliehen.
(vgl. SZ v. 24.8.1999:
80.000 aus Kosovo geflohene Roma leben in
Serbien unter unmenschlichen
Umständen unter freiem Himmel; ERRC,
field report: Move
on: Roma refugees from Kosovo in Montenegro, 24.
Sept. 1999 Internet;
SFH v. 17.11.1999 an RA Kirpes, S.5: 8-10.000 in
pakistanischen Sommerzelten
untergebracht, katastrophale hygien.
Zustände, keine
genügende med. Versorgung; Hepatitis und
Krankheiten, Hunger
befürchtet; GfbV, Pogrom 203 Jul./August 1999,
S.3, und Bedrohte
Völker Aktuell, Nr.121, Herbst 1999: geringe
Überlebenschancen
für alte, kranke und neugeborene Roma/Ashkali; ai
v.24.9.1999 an VG
Magdeburg u.v. 8.9.1999 an VG Wiesbaden:
Wahrscheinlichkeit
groß, dass Roma/Ashkali, aber auch Serben als
Flüchtlinge von
serb. Territorium wieder zurückgewiesen werden).
Zumindest ist unter den geschilderten Verhältnissen
nicht ersichtlich,
dass zusätzlich zu den sich dort bereits
als Flüchtlinge aufhaltenden,
für die bereits jetzt die Kapazitäten
der Versorgung und Sammellager
nicht ausreichen, nunmehr noch weitere aus
Westeuropa dorthin
abgeschobene Roma/Ashkali hinzukommen und
aufgenommen
werden könnten.”
Einsender: RA Helmes, Waldshut-Tiengen
OSZE: Gefährdung der Kosovo-Minderheiten
ist der UCK
zuzurechnen
Kosovo/Kosova, Report on Human Right Findings
of the OSCE
Mission in Kosovo, Part II June to October
1999,
http://www.osce.org/kosovo/reports/ hr/
part2/03-execsum.htm, L4871
Ein mehrere hundert Seiten umfassender Bericht
zu den Ereignissen
des Jahren 1999 im Kosovo ist Anfang Dezember
von der OSZE
vorgelegt worden. Der Teil 2 beschäftigt
sich mit den Ereignissen von
Juni bis Oktober 1999. Er dürfte für
Asylverfahren in Deutschland
insofern von Belang sein, als er erstens Hinweise
auf eine
Verantwortlichkeit der UCK für Übergriffe
gegenüber Minderheiten
dokumentiert und zweitens deutlich von einer
von der UCK
kontrollierten örtlichen Verwaltung spricht.
Er nimmt damit die
Nachricht vorweg (s. Herkunftsländer-Kurzmeldungen),
dass die
UN-Verwaltung sich mittlerweile mit der UCK
auf eine gemeinsame
Verwaltung des Kosovo für die Zukunft
verständigt habe. Es liegen
somit mindestens Indizien für eine quasi-staatliche
Herrschaftsausübung vor. Vor Erwartungen
im Hinblick auf eine
Flüchtlingsanerkennung ist gleichwohl
zu warnen: Die uns
vorliegenden Berichte internationaler humanitärer
Organisationen
sprechen von der materiellen Versorgung einiger
10.000
Kosovo-Flüchtlinge in Montenegro und
sogar Serbien selbst.
Flüchtlingsanerkennung und Abschiebeschutz
dürften daher
meistenteils von der deutschen Verwaltungsrechtsprechung
verneint
werden.
Wir dokumentieren hier den wichtigsten Teil
der Einführung zu dem
Bericht, bezogen auf die Ereignisse ab Juni
1999. Im Anschluss
daran verzeichnen wir die diversen Anhänge,
die Sie bei Bedarf
separat bestellen können.
“Findings of the Report
In the period covered by Kosovo/Kosova: As
Seen, As Told Part II, no
community has escaped breaches of human rights,
including the
Kosovo Albanians. Particularly in the Kosovska
Mitrovica/Mitrovice
area, their freedom of movement and rights
of access to education
and healthcare have been violated. The report
testifies to this and
does not minimise the effect on the individuals
concerned. However,
the overwhelming weight of evidence points
to violations against
non-Albanians.
One discernible leitmotif emerges from this
report. Revenge.
Throughout the regions the desire for revenge
has created a climate
in which the vast majority of human rights
violations have taken place.
Through the assailant's eyes, the victims
had either participated, or
were believed to have participated, in the
large-scale human rights
abuses described in Kosovo/Kosova: As Seen,
As Told; or they were
believed to have actively or tacitly collaborated
with the Yugoslav and
Serbian security forces. Within this climate
of vindictiveness a third
category of victims emerged: those individuals
or groups who were
persecuted simply because they had not been
seen to suffer before.
While the desire for revenge is only human,
the act of revenge itself
is not acceptable and must be recorded and
addressed. The effects
on the Kosovo Albanian population of accumulated
discrimination and
humiliation over the past decade is documented
and cannot be
doubted. Neither can it be doubted that the
ethnic cleansing during
the war had a deeply traumatic impact on the
Kosovo Albanian
community, leaving virtually no family untouched.
Given this stark
backdrop to the post-war setting, only a strong
law enforcement
system can prevent the climate of vindictiveness
that perpetuates
violence. The absence of such a robust response
has contributed to
the lawlessness that has pervaded post-war
Kosovo/Kosova, leaving
violence unchecked.
The first, obvious, group that suffered revenge
attacks are the
Kosovo Serbs. Despite the generally accepted
premise that many of
those who had actively participated in criminal
acts left along with the
withdrawing Yugoslav and Serbian security
forces, the assumption of
collective guilt prevailed. The entire remaining
Kosovo Serb
population was seen as a target for Kosovo
Albanians. The report
repeatedly catalogues incidents throughout
the area where
vulnerable, elderly Kosovo Serbs have been
the victims of violence.
The result of this has been a continuous exodus
of Kosovo Serbs to
Serbia and Montenegro and an inevitable internal
displacement
towards mono-ethnic enclaves, adding fuel
to Serb calls for
cantonisation.
Other particular victims of violence documented
in the report are the
Roma and Muslim Slavs. Many Kosovo Albanians
labeled the Roma
as collaborators: accused of carrying out
the dirty work, such as
disposing of bodies, they were tainted by
association with the regime
in Belgrade. The report documents the decimation
of the Roma
community in many parts of Kosovo/ Kosova,
driven from their homes
in fear of their lives. The Muslim Slav community,
largely
concentrated in the west of Kosovo/Kosova,
may share the same
faith as the Kosovo Albanians, but they are
separated by language.
To be a Serbo-Croat speaker in Kosovo/Kosova
is to be a suspect
and can be enough in itself to incite violence.
Other non-Albanians
that feature in the report as victims of human
rights violations include
the Turks and Croats.
A disturbing theme that the report uncovers
is the intolerance,
unknown before, that has emerged within the
Kosovo Albanian
community. Rights of Kosovo Albanians to freedom
of association,
expression, thought and religion have all
been challenged by other
Kosovo Albanians. The report reveals that
opposition to the new
order, particularly the (former) UCK's dominance
of the self-styled
municipal administrations, or simply a perceived
lack of commitment
to the UCK cause has led to intimidation and
harassment. A further
aspect of inter-Kosovo Albanian intolerance
has been the challenges
made in the Pec/Peje area to the rights of
Catholic Albanians to
express their religion.
Violence has taken many forms: killings, rape,
beatings, torture,
house-burning and abductions. Not all violence
has been physical,
however, fear and terror tactics have been
used as weapons of
revenge. Sustained aggression, even without
physical injury, exerts
extreme pressure, leaving people not only
unable to move outside
their home, but unable to live peacefully
within their home. In many
instances, fear has generated silence, in
turn allowing the climate of
impunity to go unchecked. The report shows
that not only have
communities been driven from their homes,
but also that the current
climate is not conducive to returns. As a
result, the spiral of violence
has driven a wedge between Kosovo/Kosova's
communities, making
ever more elusive the international community's
envisioned goal of
ethnic co-existence.
The report highlights that although many incidents
were disparate,
individual acts of revenge, others have assumed
a more systematic
pattern and appear to have been organised.
The evidence in part
points to a careful targeting of victims and
an underlying intention to
expel. This leads to one of the more sensitive
areas of the report,
namely the extent of UCK involvement in the
period from June to
October 1999. A consistent reporting feature
has been assumed UCK
presence and control. The report is littered
with witness statements
testifying to UCK involvement, both before
and after the
demilitarisation deadline of 19th September
ranging from reports of
UCK 'police' to more recent accusations of
intimidation by
self-proclaimed members of the provisional
Kosovo Protection Corps
(TMK). It is clear that the UCK stepped in
to fill a law and order void,
but this 'policing' role is unrestrained by
law and without legitimacy.
The highest levels of the former UCK leadership
and current
provisional TMK hierarchy have openly distanced
themselves from
any connection of their members to the violence
that has taken place.
They highlight the ease with which criminal
elements who were never
part of the UCK are now exploiting the UCK
umbrella for their own
nefarious purposes. Close scrutiny by the
international community is
needed to prove, or disprove, the veracity
of these claims.
The report also highlights many instances
of other human rights
violations, such as denied access to public
services, healthcare,
education and employment which have also been
used as a tool by
both the Kosovo Albanians and the Kosovo Serbs
to prevent the
integration of traditionally mixed institutions.
Restricted access to
education, with its long-term implications
for the life-chances of those
affected; poor healthcare; limited employment
opportunities – these
are the emerging elements that lock segments
of the population into
a cycle of poverty and divide communities
both on ethnic and on
economic grounds. They constitute violations
of civil, political,
economic, social and cultural rights.” (4
S., L4871)
Regional Overviews of the Humanitarian Situation
in Kosovo:
Pristina / Prishtine:
Can the Centre Hold? 18 S., L4872
Pec / Peje:
Power without Legitimacy; 15 S., L4873
“As Goes Prizren,
So Goes Kosovo”; 18 S., L4875
Kosovska Mitrovica
/ Mitrovice: The View from the Bridge; 18
S., L4874
Annex I: Chronology
of Events; 115 S., L4870
Annex IV: List
of villages in Kosovo / Kosova; 30 S., L4876
UNHCR: Zur Lage insbesondere der Kosovoflüchtlinge
/ Roma
in Serbien und Montenegro
Republic of Yugoslawia Information Bulletin
(excluding Kosovo), Jan.
2000, 16. S., L5133
“Internally Displaced Persons from Kosovo
Despite efforts made since mid-June 1999 by
international actors in
Kosovo to protect all peoples in the province,
attacks on the
non-Albanian population have continued. As
a result, over 200,000
non-Albanians have fled Kosovo to elsewhere
in the Federal
Republic of Yugoslavia (FRY). The vast majority
of them are Serbs
but those displaced from Kosovo also include
Roma and others.
The majority of the internally displaced people
(IDPs) from Kosovo
are staying in private homes throughout Serbia
and Montenegro. But
as winter sets in, people are moving from
one municipality to another
looking for appropriate shelter. Especially
in central and southern
Serbia, where the impact of economic and political
instability is felt
more acutely, host families can barely support
the displaced people
as the local population already suffers unstable
incomes and faulty
infrastructure, including state heating facilities.
To help support those living in private homes,
UNHCR has launched
in December a cash-grant project to the most
vulnerable persons
among the displaced people from Kosovo. Up
to 50,000 displaced
people are expected to benefit from the one-time
ECHO grant of 60
USD to help them get through winter.
Registration
The registration of humanitarian aid beneficiaries
is normally the
responsibility of the government authorities.
However, as the
internally displaced people from Kosovo constantly
relocate
throughout more than 150 municipalities in
Serbia and Montenegro,
UNHCR has recognized the need for a joint
registration to obtain
more accurate figures - eliminating double
registration, for example -
so that the assistance needs of the displaced
people can be better
addressed.
Together with the Montenegrin Commissioner
for Displaced Persons,
UNHCR began verifying in November the number
of people from
Kosovo staying in Montenegro. The results
from Montenegro are
expected shortly while the registration in
Serbia will be completed by
February 2000.
Double displacement: refugees in Kosovo
When conflict broke out in Kosovo in 1998,
there were about 14,000
refugees from Bosnia-Herzegovina or Croatia
caught in the cross-fire.
Many of them were sheltered in areas close
to the fighting and others
were found huddled in isolated villages after
residents had fled the
armed conflict in the area. Many refugees
have managed to flee
eventually yet another conflict since the
Bosnian war, but there still
remain about 600 refugees in the province,
half of whom have
requested resettlement to third countries.
As a matter of priority,
UNHCR is seeking solutions for these refugees
who have been in
Kosovo, either through voluntary repatriation
or resettlement to third
countries.
Roma
UNHCR's preliminary study estimates that between
40,000 and
50,000 of the displaced people from Kosovo
currently in FRY are of
Roma origin. Assisting the Roma population
is a particular challenge
for UNHCR and other aid agencies, as local
authorities are often
reluctant to accept large number of Roma in
their communities. In
central and southern Serbia, where economic
difficulties are greater
in general, Roma tend to be assisted second
to the already large
displaced population there.
In Montenegro, displaced Roma live in large
tented camps or
make-shift shelter throughout the Republic.
The majority of these
settlements are unfit for winter and strong
wind and rain in early
December have destroyed more than a hundred
tents in Konik, near
Podgorica.
While UNHCR hopes that the current displacement
from Kosovo is
temporary and expects to assist eventually
the displaced people's
return to Kosovo as conditions improve in
the province, it is
unrealistic to expect this to happen during
winter. UNHCR, together
with other aid agencies, continues to appeal
to the local authorities in
Serbia and Montenegro to set up hard shelters
with proper
infrastructure so that displaced people, including
Roma, can survive
through the harsh Balkan winter.”
SHF zur Lage der Minderheiten im Kosovo
Kosova Lageübersicht Oktober 1999 vom
20.11.1999, 39 S., L4858
“Situation nach dem Einmarsch der KFOR
Ungeachtet dessen, welche Rolle die einzelnen
Personen während
des Kriegs eingenommen hatten, wurde die Roma-Bevölkerung
nach
Einmarsch der KFOR-Truppen in Kosova Opfer
einer kollektiven
pogromartigen Verfolgung. Die Gesellschaft
für bedrohte Völker stellt
in ihrer am 30. September publizierten Recherche
zur Vertreibung
von Roma und Aschkali aus Kosova zusammenfassend
fest:
"Während sich das internationale Interesse
nach der Befreiung des
Kosovo durch NATO-Truppen verständlicherweise
auf die Rückkehr
von etwa 1,5 Millionen Albanern sowie Angehörigen
verschiedener
Minderheiten, unter ihnen auch Roma und Aschkali,
richtete und
täglich neue Massengräber entdeckt
wurden, begannen albanische
Täter mit einer neuen Massenvertreibung
ethnischer Minderheiten,
der Serben, Roma und Aschkali."
Innert zwei Wochen wurden beispielsweise allein
im Juni 1999 in der
Region Prishtinë/Pristina 4'000 Roma
und Aschkali vertrieben. Von
rund 1'700 Roma und Aschkali in der Gemeinde
Vushtrri/Vucitrn
verblieben nach Mitte Juli 1999 noch 70.
Ebenfalls im Juli wurde in
Mitrovicë/ Kosovska Mitrovica das Roma-Viertel
niedergebrannt.
Der gesamten Roma- und Aschkali-Bevölkerung
wird kollektiv
Kollaboration mit dem verhassten Feind vorgeworfen.
"Sie haben
mitgemacht, sie müssen raus", ist denn
auch der oft geäusserte
Kommentar, den man von albanischer Seite hört.
Vertreter des
UNHCR berichten, dass, sobald Passanten einen
Roma oder Aschkali
aufgrund der dunklen Hautfarbe als solchen
identifizierten, sie
Beschimpfungen ausstiessen und zu Steinen
griffen.
Zur Rache gehört die Vertreibung aus
den Häusern - und zwar im
gleichen Stil, wie dies vor kurzem die albanische
Bevölkerung erlebt
hat: Unter Androhung von Gewaltanwendung mussten
die Roma und
Aschkali innert Minuten ihre Siedlungen verlassen,
ihr Hab und Gut
wurde geplündert, bevor die Häuser
respektive ganze Quartiere in
Brand gesteckt wurden. Die Plünderungen
wurden in der Regel damit
begründet, dass sie sich nur gestohlenes
albanisches Gut
zurückholen. Laut Augenzeugenberichten
wurden Roma und
Aschkali zum Teil brutal massakriert, gefoltert
und verstümmelt, bevor
sie getötet oder in ihren Häusern
lebendig verbrannt wurden.
Überlebende Augenzeugen schreiben die
Übergriffe sowohl
organisierten UÇK-Kräften als
auch albanischen Zivilisten zu, die zum
Teil mitgemacht, zum Teil aus Eigeninitiative
gehandelt hätten. Die
UÇK-Vertreter konnten deswegen von
den Betroffenen identifiziert
werden, weil sie zum Teil vorher gute Kontakte
mit ihnen hatten.
Mehrere Roma- und Aschkali-Frauen berichten
von mehrfacher
Vergewaltigung durch UÇK-Mitglieder.
Zahlreiche Roma und Aschkali
wurden entführt und gelten seither verschwunden,
die grösste Anzahl
zwischen dem 15. Juni und 1. August 1999.
Es gibt zahlreiche
Hinweise darauf, dass die UÇK geheime
Gefängnisse in verlassenen
Häusern oder lokalen Stützpunkten
führt, wo sie die Entführten
versteckt und misshandelt. Die Roma und Aschkali
von
Gjilan/Gnjilane verliessen Kosova Mitte Juni,
nachdem sie in der
Nacht bedroht und dann am frühen Morgen
aufgefordert wurden, ihre
Siedlungen zu verlassen. Weitere Berichte
zeugen davon, dass
Roma und Aschkali umgekehrt dazu gezwungen
wurden, Hab und
Gut von vertriebenen oder geflohenen serbischen
Nachbarn zu
plündern und massakrierte Serben zu begraben.
Das Muster der
Verfolgung von Roma und Aschkali, Zeitpunkt,
Art und Weise der
Übergriffe differierten in den Monaten
Juni bis August noch stark
nach Ortschaften und Regionen, offenbar abhängig
von den
früheren Beziehungen mit der albanischen
Bevölkerung. Die
Verfolgung und Vertreibung der Roma war in
jenen Gebieten, die
stark von Roma und Serben besiedelt waren,
schwerer und intensiver
als in Gebieten, beispielsweise im Westen
und Süden, wo die Roma
und Aschkali enger mit albanischen Bevölkerung
zusammengelebt
haben. In den Monaten September und Oktober
zeigte jedoch das
Vorgehen eine Systematik, nach der längerfristig
gezielt alle Roma
und Aschkali aus Kosova vertrieben werden
sollen. Diesbezügliche
definitive Aussagen sind schwierig zu machen,
da aufgrund der
extremen Dynamik Rückkehr-Flucht-Vertreibung
von Zehntausenden
von Menschen meistens die aktuellen Zahlen
nicht bekannt sind.
Wo sich die Roma und Aschkali in Enklaven
oder Ghettos
zusammengefunden haben, kann die KFOR ihre
Schutzaufgabe nur
rudimentär wahrnehmen, sie kontrolliert
zwar die grossen
Zugangsstrassen, die weitere Umgebung ist
jedoch nicht
kontrollierbar. Die Bewegungsfreiheit aus
diesen Enklaven heraus ist
praktisch unmöglich; Roma und Aschkali,
die als solche identifiziert
werden (Aussehen/Hautfarbe), begeben sich
ebenso wie Mitglieder
der serbischen Volksgruppe (Sprache) in Lebensgefahr,
wenn sie als
solche erkannt werden. Soweit die Roma-Bevölkerung
nicht geflohen
ist oder vertrieben wurde, lebt sie unter
teilweise
menschenunwürdigen Bedingungen in Enklaven
oder Ghettos.
Beispielsweise warteten Ende Oktober im Lager
Obiliq/ Obilic rund
800 Aschkali und Roma auf ihre Unterbringung
in Baracken, weil sie
in wasserdurchlässigen Zelten unter erbärmlichen
sanitären
Verhältnissen vegetierten. Die Zeltsiedlung
musste mit einem hohen
Stacheldrahtzaun eingefasst und unter KFOR-Schutz
gestellt werden;
dennoch konnten die Zelte lediglich in einem
Abstand von rund
hundert Metern zum Zaun aufgestellt werden,
weil albanische
Passanten die Ghetto-Insassen regelmässig
beschimpften oder mit
Gegenständen bewarfen. Das Lager steht
unter KFOR-Schutz. Naser
Adici, Lagerpräsident, betont denn auch,
dass das Obilic-Camp kein
Flüchtlingslager, sondern ein "Roma-Ghetto
sei, "ein Gefängnis
ausserhalb dem man gelyncht würde und
in dem die Kinder im
Wasser schlafen." Eine Unterbringung dieser
Roma und Aschkali in
winterfesten Baracken ist geplant, die Umstände
sind jedoch auch
dort prekär. Die Bedingungen sind so
schwierig, dass sich eine
Gruppe von rund 250 Roma Aschkali mit Kindern
zu Fuss aufmachte
und Richtung mazedonischer Grenze floh. Das
UNHCR bot
schliesslich Geleitschutz und Transport. An
der mazedonischen
Grenze musste die Gruppe eine Woche lang warten,
bis sie
eingelassen wurde.
In der nordkosovarischen Gemeinde Leposaviq/
Leposavic wurden
500 Roma aus dem Kollektivzentrum geworfen,
mit dem Argument,
dass es Platz für serbische Flüchtlinge
bräuchte. Auch in
Zveçan/Zvecan wurde auf die intern
Vertriebenen Roma Druck
gemacht, das Kollketivzentrum zu verlassen,
um serbischen
Flüchtlingen Platz zu machen. Eine Erhebung
von Paul Polanski zur
aktuellen Situation der Roma-Siedlungen in
Kosova im September -
Oktober 1999 zeichnet ein erschreckendes Resultat
der Vertreibung:
Ein Grossteil der zum Teil mehrere Hundert
bis Tausend
umfassenden Roma- und Aschkali-Population
ist bereits vertrieben;
die noch vor Ort Verbliebenen werden - wenn
überhaupt - nur
rudimentär mit humanitärer Hilfe
versorgt.
Zufluchtsorte in Serbien und Montenegro
Das Klima in Serbien ist für die Roma
und Aschkali-Flüchtlinge aus
Kosova extrem schwierig. Diejenigen, die sich
der Fluchtkolonne der
Serben angeschlossen haben, wurden an der
Grenze zu Serbien
teilweise von serbischen Polizisten nach Kosova
zurückgewiesen.
Wer sich weigerte, erhielt in den Camps keine
humanitäre Hilfe. Viele
schafften es, sich nach Montenegro durchzuschlagen.
Die erwähnte Studie, die in serbischen
Flüchtlingscamps
durchgeführt wurde, berichtet von unmenschlicher
und
diskriminierender Behandlung in diesen Kollektivzentren,
es werden
körperliche Übergriffe und Diskriminierung
bei der humanitären
Versorgung rapportiert. Viele Roma und Aschkali
haben Zuflucht in
Roma-Siedlungen gefunden, wo prekäre
Zustände herrschen
(beispielsweise keine Wasser- und Stromversorgung).
Eine grosse
Anzahl von Roma und Aschkali sind nach wie
vor ohne adäquate
Unterkunft. Die Roma-Schulkinder können
auch keine Schulen
besuchen, da es in Serbien nur ganz wenige
Schulen gibt, wo
Schulunterricht in Romani angeboten wird,
wie dies früher in Kosova
der Fall war. Eine Recherche der Gesellschaft
für bedrohte Völker im
Roma-Camp "Vrelo" in Montenegro (Podgorica)
vom 11. Oktober
1999 zeichnet ebenfalls ein erschreckendes
Bild: 8'000 bis 10'000
Personen leben in 686 pakistanischen Sommer-Zelten
ohne
Beheizungsmöglichkeit an einer stark
befahrenen Strasse. Es gibt
keine Elektrizität im Camp. Die Wälder
in der Umgebung sind
abgeholzt für den Betrieb der primitiven
Kochstellen. Für die Kinder
gibt es keinen Unterricht. Die hygienischen
Zustände sind
katastrophal. Die Vertriebenen stammen aus
den deutschen,
italienischen und französischen KFOR-Sektoren
(also: Prizren,
Gjakovë/Djakovica, Deçan/Decani,
Rahovec/Orahovac, Pejë/ Pec,
Klinë/Klina, Istog/Istok, Mitrovicë/Kosovska
Mitrovica und
Vushtrri/Vucitrn) und geben an, im Juni und
Juli durch die UÇK und
deren Anhänger vertrieben worden zu sein.
Eine weitere
Flüchtlingswelle kam im August. Die Vertriebenen
gelten als IDPs und
erhalten keinerlei staatliche Unterstützung,
internationale
Hilfsorganisationen sind für die humanitäre
Versorgung zuständig. Es
gibt für die 10'000 Flüchtlinge
keine genügende medizinische
Versorgung. Viele der Befragten befürchten,
dass sie den
kommenden Winter nicht überleben werden,
wenn sich die Situation
nicht gravierend ändert.
Nach Berichten des Komitees für den Schutz
der Menschenrechte
der Roma in Serbien (Kragujevac, Serbien)
herrschen in den
Roma-Vierteln in den serbischen Städten
katastrophale Zustände,
viele Kinder litten unter Diarrhoe, es gebe
auch schon Fälle von
Hepatitis; vor Belgrad soll die Polizei Barrikaden
aufgestellt haben,
um das Einsickern neuer Flüchtlingstrecks
zu verhindern. Das gleiche
Komitee befürchtet eine Hungersnot für
die aus Kosova vertriebene
Roma-Bevölkerung, die in zahlreichen
Städten in Camps
untergebracht sind. Bei Bujanoc/Bujanovac
(Südserbien) leben
bereits 1'000 bis 3'000 Vertriebene in Zelten.
Auch seitens des
UNHCR wird die Lage der nach Serbien geflohenen
Roma noch als
wesentlich verzweifelter als diejenige der
serbischen Vertriebenen
eingeschätzt.
Bosnjaken - muslimische Slaven
Die Gruppe der muslimischen Slaven oder der
Bosnjaken, wie sie
sich zum Teil selbst bezeichnen, umfasst nach
Selbsteinschätzung
rund 100'000 Personen, laut "Zensus" 1991
identifizierten sich
60'000 Personen als Bosnjaken, weitere 40'000
deklarierten sich als
Albaner.
"Die Mehrheit der alteingesessenen moslemischen
Bosnjaken lebt im
Gebiet von Prizren und Gora, während
sich die Bosnjaken im Zuge
der Wanderung in die Türkei im 19. Jahrhundert
im Gebiet von
Pejë/Pec und Mitrovicë/Kosovska
Mitrovica niedergelassen haben."
Die Gruppe der Bosnjaken, die ursprünglich
aus Bosnien respektive
dem Sandschak zugewandert ist, definiert sich
selbst als klar
nicht-albanisch und nicht-serbisch. Die Tatsache,
dass sie heute als
muslimische Slaven bezeichnet werden, führen
sie darauf zurück,
dass ihre Identität im Zuge der Serbisierung
Kosovas unsichtbar
gemacht werden sollte, sie also als Serben
muslimischen Glaubens
definiert werden sollten. Die Bosnjaken widersetzten
sich jedoch
diesen Assimilierungsversuchen. Die Gruppe
wurde zusammen mit
der albanischen Volksgruppe Opfer der Übergriffe
des Belgrader
Regimes; zahlreiche Bosnjaken flohen ebenso
aus der Gegend von
Pejë/Pec, Prizren und Mitrovicë/Kosovska
Mitrovica wie ihre
albanischen Nachbarn. Seit September 1999
sind die Bosnjaken in
zunehmendem Masse Opfer von Übergriffen.
Im fast ausschliesslich
von Bosnjaken besiedelten Dorf Vitomirush/Vitomirica
bei Pejë/Pec
kam es ab Anfang Oktober zunehmend zu Bedrohung
und
Einschüchterungsversuchen der lokalen
Bevölkerung. Einige wurden
zusammengeschlagen und aus ihren Häusern
vertrieben. Am 2.
Oktober 1999 wurde auf zwei Bosnjaken in ihren
Häusern
geschossen, einer wurde dabei getötet.
Am 6. Oktober wurde ein
weiterer Bosnjake ermordet aufgefunden. Der
Vertreter der
bosnjakischen Gemeinde ist SDA-Parteiangehöriger
und hat auch
einen Sitz in der Übergangsregierung
Kosovas. Auch in
Prishtinë/Pristina riskieren die Bosnjaken
oder slawischen Muslime
bei täglichen Einkäufen aber auch
beim versuchten Zugang zu
medizinischer Hilfe körperliche Übergriffe,
weil sie nicht albanisch
sprechen können. Aus dem gleichen Grund
haben sie derzeit auch
keinerlei Zugang zu Schulen und höheren
Bildungsinstitutionen.
Diese Gruppe wird allein aufgrund ihrer Sprache
verfolgt respektive
aufgrund ihrer Unfähigkeit, albanisch
zu sprechen. Die Vertreter der
Bosnjaken bringen es so auf den Punkt: "An
Stelle des Aufbaus einer
demokratischen und multiethnischen Gesellschaft
werden heutzutage
die Angehörigen der nicht-albanischen
Volksgemeinschaften verfolgt
und verjagt. Während aller bisherigen
Geschehnisse im
Kosovo-Gebiet haben die Bosnjaken so weit
wie möglich versucht,
unparteiisch und moralisch sauber zu bleiben.
Deshalb verstehen wir
nicht, dass man uns unterdrücken und
verfolgen kann, nur weil wir
uns einer anderen Sprache bedienen. Wie ist
es möglich, dass
unsere Sicherheit derart beeinträchtigt
werden kann, nur weil wir
unsere Muttersprache sprechen, und zwar in
den Gebieten, wo wir
seit Jahrhunderten als Alteingesessene leben".
Goraner
Die nicht-albanische Bevölkerung in Dragash/Dragas
(südlich von
Prizren) umfasst nach Schätzungen der
OSZE rund 13'200 Personen.
Während sie sich noch vor einem Jahr
klar als "Goraner" mit allen
kulturellen Eigenheiten bezeichneten, sind
sie heute dazu
übergegangen, sich als muslimische Slaven
und - ganz neu -
ebenfalls als Bosnjaken zu bezeichnen.
Dies wohl in der Hoffnung, dass sie nicht
Opfer gezielter ethnischer
Verfolgung werden würden. Der Vizebürgermeister
von
Dragash/Dragas ist Mitglied der SDA (Partei
von Izetbegovic,
Bosnien-Herzegowina). Offenbar stieg im Oktober
der Druck auf die
goranische Volksgruppe, die serbisch mit einem
sehr spezifischen
Dialekt spricht und - im Gegensatz zu den
Bosnjaken - kyrillisch
schreibt, eigene Musikformen pflegt und eine
ganz spezifische Tracht
hat - sich als Bosnjaken zu identifizieren.
Die Musik soll untersagt
worden sein, die Namen der Dörfer und
die Bezeichnungen der
Geschäfte geändert worden sein.
Im Oktober kam es zu ersten
Angriffen mit Handgranaten auf goranische
Häuser in
Dragash/Dragas. Auch hier haben die Drohakte,
Einschüchterungen
und Übergriffe ganz offensichtlich die
Vertreibung der
nicht-albanischen Volksgruppe respektive der
Verhinderung der
Rückkehr von während des Kriegs
geflohenen Goranern zum Ziel.
Hinzu kommt auch der Aspekt, dass es in diesem
Gebiet sehr wenig
Zerstörungen gab, also relativ viel intakter
Wohnraum zur Verfügung
steht.”
Weitere Dokumente:
OVG Rheinland-Pfalz,
U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG -:
Keine Gefährdung
mehr für Kosovo-Albaner (s. diese
Entscheidung
auch unter Materielles Asylrecht). 11 S., R4937
VG Oldenburg,
B.v. 21.10.1999 - 12 B 3742/99 -: “Ob eine
flächendeckende
Verfolgung der Roma im Kosovo
angenommen werden
muss und - ggf. - inwieweit eine
inländische
Fluchtalternative in Serbien oder Montenegro
besteht, ist
zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zu beurteilen.” (...)
“Vor diesem
aktuellen Hintergrund kommt die Ablehnung der
Durchführung
eines Asylverfahrens nicht in Betracht.” 4 S.,
R4906
VG Sigmaringen,
U.v. 22.11.1999 - A 7 K 12181/98 -: Keine
Flüchtlingsanerkennung,
kein § 53 VI 1 AuslG für
Kosovo-Albaner,
22 S., R4870
VG Schleswig-Holstein,
B.v. 07.12.1999 - 7 B 57/99 -:
Aufschiebende
Wirkung wiederhergestellt, da derzeit noch
keine ausreichende
Existenzsicherung im Kosovo; 9 S., R5095
Schreiben des
OLG Düsseldorf an die Bezirksregierung
Düsseldorf
vom 14.10.1999: Zerstörung der
Standesverwaltung
im Kosovo / vorübergehend keine
Ehefähigkeitszeugnisse
zu fordern; daher
Ehebefreiungsverfahren;
2 S., R5049
Prof. Dr. Walter
Kälin: “Die flüchtlingsrechtliche Situation
asylsuchender
Roma und Aschkali in der Schweiz”, Gutachten
vom 27.11.1999,
40 S., R5004
Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom
08.12.1999 an
VGH Ba-Wü: Zur Gefährdung von Albanern
außerhalb
des Kosovo; zu ihrer Situation nach Flucht in den
Kosovo; 7 S.,
L5183
Büro des
zivilen Koordinators für Kosovo-Soforthilfe, Pristina,
Stellungnahme
vom 18.12.1999 an VG Karlsruhe: Epilepsie in
Pristina behandelbar;
4 S., L5181
Humanitarian
Community Information Center, 17. Nov. 1999:
Liste der im
Kosovo tätigen Hilfsorganisationen, 12 S., L5107
UNMIK, Die UN
im Kosovo (13. Juli - 6.10.1999),
Arbeitsübersetzung
von Auszügen, die die humanitäre
Situation betreffen,
mit engl. Original, 66 S., L5189
UNHCR, Interview
mit einen Mitarbeiter des United Nations Mine
Action Coordination
Center zur Minengefahr; 4 S., L5106
Gesellschaft
für bedrohte Völker: “Die Lage der Roma und
Aschkali im
Kosovo”, 01.11.1999: Zu der Situation der Roma
und Aschkali
in einzelnen Gebieten des Kosovo; 36 S., L4932
Reisebericht
von Manfred Stenger, Infodienst Bayerischer
Flüchtlingsrat
Nr. 70, S.39ff., 12 S., L5208
International
Crisis Group: “Starting from the Scratch in
Kosovo: The
Honeymoon is over”, 10. Dezember 1999, 13 S.,
L5168
Kongo (Dem. Rep.)
VGH Ba-Wü: Fortbestehende staatliche Gewalt
Kabilas,
Rückkehrgefährdung nur im Einzelfall,
ausführliche
Situationsbeschreibung (AA), RNS
U.v. 17.11.1999 - A 13 S 2844/95 -, 33 S.,
R5002
“Entgegen der Annahme des Bundesbeauftragten
für
Asylangelegenheiten scheidet eine asylerhebliche
Verfolgungsgefahr
allerdings nicht schon mangels einer effektiven
staatlichen Gewalt im
Herkunftsland des Klägers aus.” (...)
“Von einer zu politischer Verfolgung fähigen
Staatsgewalt jedenfalls
in Teilen der Demokratischen Republik Kongo
ist nach der
maßgebenden Sachlage im Zeitpunkt der
Berufungsverhandlung
indessen auszugehen. Dabei kann der Senat
anknüpfen an seine
Rechtsprechung zum Bestand einer effektiven
staatlichen
Gebietsgewalt im damaligen Zaire in der letzten
Phase der Herrschaft
von Staatspräsident Mobutu (Urteil vom
18.9.1996 - A 13 S 874/95 -).
In rechtlicher Hinsicht hat der Senat herausge
stellt, daß es insoweit
allein maßgebend ist, ob und inwieweit
die staatlich organisierte
Herrschaftsmacht (noch) über eine effektive
Gebietsgewalt im Sinne
hoheitlicher Überlegenheit verfügt.
Die Existenz einer
funktionierenden öffentlichen Verwaltung,
Justiz oder
Daseinsvorsorge ist daneben keine weitere
Voraussetzung einer
asylerheblichen Staatsgewalt; sie hat allenfalls
indizielle Bedeutung
für die Effektivität der Gebietsgewalt
des Verfolgerstaates. In
tatsächlicher Hinsicht ist der Senat
- bezogen auf die damalige Lage -
zu dem Ergebnis gekommen, daß die Staatspräsident
Mobutu
unterstellten Streitkräfte und Sicherheitsdienste
im überwiegenden
Teil des Landes, vor allem in Kinshasa, trotz
insgesamt chaotischer
politischer, wirtschaftlicher und sozialer
Zustände noch über eine
hinreichend effektive Gebietsgewalt verfügen,
von der politische
Verfolgung ausgehen kann (Urteil vom 18.9.1996,
a.a.O.). Diese
Einschätzung läßt sich auf
die Situation nach dem Sturz Mobutus und
der Machtübernahme der AFDL unter Präsident
Kabila im Ergebnis
übertragen. Dabei geht der Senat davon
aus, daß es zu einem
Untergang der prinzipiell gesamtstaatlichen
Herrschaftsgewalt infolge
des Bürgerkriegs nicht gekommen ist,
so daß das Kabila-Regime sich
nicht an den Anforderungen messen lassen muß,
die nach dem
bürgerkriegsbedingten Verlust jeglicher
staatlicher Herrschaftsgewalt
in asylrechtlicher Hinsicht an neu entstehende
staatliche oder
staatsähnliche Machtgebilde zu stellen
sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil
vom 4.11.1997, BVerwGE 105, 306). Der Regierung
Kabila ist es
nach der Machtübernahme am 17.5.1997
(vgl. Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 18.9.1997) nämlich zunächst
gelungen, ihre
Herrschaftsgewalt über nahezu alle Landesteile
der Demokratischen
Republik Kongo auszuüben. Ausgenommen
waren lediglich einige in
der Region Equateur gelegene Gebiete sowie
der Osten des Landes,
wo die Herrschaftsgewalt des Regimes Kabila
aufgrund der dort
vorherrschenden, kriegsähnlichen Zustände
Einschränkungen
unterlag (Auswärtiges Amt, Auskunft vom
27.2.1998 an das OVG
Nordrhein-Westfalen). Die Verwaltung arbeitete
- soweit es die
örtlichen Gegebenheiten erlaubten - regelmäßig
und nach
Anweisung der Regierung (Auswärtiges
Amt, Auskunft vom
27.2.1998, a.a.0.). Auch noch im Lagebericht
des Auswärtigen Amtes
vom 29.5.1998 wird festgehalten, daß
die Truppen der Regierung
bzw. der AFDL landesweit die effektive Gebietsgewalt
ausübten,
obwohl es immer noch Regionen gebe, in denen
es zu Kämpfen
zwischen Regierungstruppen und unterschiedlich
zusammengesetzten Widerstandsbewegungen komme.
Im August
1998 brach allerdings eine Rebellion gegen
das Regime von
Präsident Kabila aus, in deren Verlauf
die Regierung die Kontrolle
über fast die Hälfte des Territoriums
verlor (Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 4.12.1998 und Institut für
Afrika-Kunde, Auskunft
vom 18.5.1999 an das Bayerische Verwaltungsgericht
München). Ob
der im Juli 1999 in der sambischen Hauptstadt
Lusaka ausgehandelte
Friedensvertrag und die Stationierung von
UN-Soldaten zu einer
dauerhaften Beendigung des Bürgerkriegs
führen werden, ist noch
offen (vgl. FAZ vom 2.9.1999). Der im August
1998 erneut
entflammte Bürgerkrieg und der damit
verbundene Verlust der von
der Kabila-Regierung ausgeübten Staatsgewalt
in erheblichen Teilen
der Demokratischen Republik Kongo hat indessen
nicht dazu geführt,
daß es an der Möglichkeit staatlicher
Verfolgung seitdem insgesamt
fehlt; denn der südwestliche Landesteil,
insbesondere die Region um
die Hauptstadt (zur Grenzziehung vgl. Institut
für Afrika-Kunde,
Auskunft vom 18.5.1999, a.a.O.) untersteht
weitgehend noch der
Regierung in Kinshasa. In asylrechtlicher
Hinsicht ist somit derzeit
und in absehbarer Zukunft von einem verfolgungsfähigen
Reststaat
auszugehen, der Reststaatsgewalt ausübt
(vgl. BVerwG, Urteil vom
4.11.1997, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil
vom 27.2.1998 - A 16 S
1881/97 -). Auf diesen von der Regierung kontrollierten
Landesteil ist
im Falle des aus Kinshasa stammenden Klägers
primär abzustellen.
Zwar ist es Kabila auch dort bisher nicht
gelungen, dem "weitgehend
handlungsunfähigen Staat" (Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom
7.5.1999) tragfähige Strukturen zu verleihen.
Die Bemühungen, eine
funktionierende und rechtsstaatlichen Grundsätzen
entsprechende
Verwaltung und Justiz zu installieren, sind
über erste Ansätze nicht
hinausgekommen (Auswärtiges Amt, Lagebericht
vom 7.5.1999). Den
(Fort)Bestand einer, wie dargelegt, Reststaatsgewalt,
von der
politische Verfolgung ausgehen kann, stellen
diese Defizite nicht in
Frage. Insoweit läßt sich die Rechtsprechung
des Senats zur
Situation unter Mobutu (Urteil vom 18.9.1996,
a.a.0.) entsprechend
heranziehen; denn ungeachtet der “fundamentalen
Schwäche des
Staatsapparats und der politischen Strukturen"
(Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 7.5.1999) verfügen die
Präsident Kabila
unterstellten Streitkräfte und Sicherheitsdienste
(vgl. im einzelnen
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7.5.1999,
S. 4 f.) in den von der
Regierung kontrollierten Landesteilen, vor
allem in der Hauptstadt
Kinshasa, noch über eine hinreichend
effektive Gebietsgewalt, von
der politische Verfolgung ausgehen kann. Daß
der
Sicherheitsapparat zersplittert ist und willkürlich
agiert (Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 7.5.1999), vermag hieran
nichts zu ändern (zur
insoweit vergleichbaren Situation zur Zeit
der Herrschaft Mobutus vgl.
Senatsurteil vom 18.9.1996, a.a.O., UA S.
24 f.). Zahlreiche aktuelle
Erkenntnisquellen (vgl. hierzu im einzelnen
weiter unten) belegen im
übrigen, daß es in den von der
Regierung Kabila kontrollierten Teilen
der Demokratischen Republik Kongo auch tatsächlich
zu zahlreichen
Übergriffen der Sicherheitskräfte
gegen tatsächliche oder
vermeintliche Regimegegner kommt, was die
Existenz einer
hinreichend effektiven Gebietsgewalt der Regierung
Kabila
voraussetzt und verdeutlicht.” (...)
“Allein die Stellung und Aufrechterhaltung
seines Asylantrags sowie
sein langjähriger Auslandsaufenthalt
begründen für den Kläger nicht
die Gefahr einer Verfolgung seitens der heutigen
Machthaber. Aus
den Auskünften des Auswärtigen Amtes
geht hervor, daß nach
übereinstimmender Ansicht der in Kinshasa
ansässigen Vertretungen
der EU-Mitgliedstaaten Personen, die in Deutschland
wegen geltend
gemachter Verfolgung durch das Mobutu-Regime
einen Asylantrag
gestellt haben, bei ihrer Rückkehr in
die Demokratische Republik
Kongo nicht mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen
zu rechnen
haben. Eine solche Gefahr besteht insbesondere
nicht bei der
Ankunft am internationalen Flughafen Kinshasa/N'Djili,
dort herrschen
wieder geregelte, bisweilen sogar geordnete
Verhältnisse. Inzwischen
sind zahlreiche Gegner Mobutus aus dem Ausland
zurückgekehrt,
ohne politisch verfolgt worden zu sein (vgl.
Auswärtiges Amt,
Lageberichte vom 16.1.1998 und 17.5.1999,
S. 23; Auskünfte vom
19.8.1997 an VG Koblenz, vom 16.2.1999 an
VG Magdeburg und
vom 28.4.1999 an VG Sigmaringen). Zwischenzeitlich
durchgeführte
Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber bestätigen
diese
Beurteilung (vgl. Auskünfte des Regierungspräsidiums
Karlsruhe an
VG Karlsruhe vom 17.3.1998 und 7.4.1998),
auch wenn in den
letzten Monaten mehrere Abschiebungen nach
Kinshasa gescheitert
sind und Erfahrungswerte aus der Rückführungspraxis
nur in
geringem Umfang vorliegen (AA, Lagebericht
vom 7.5.1999, S. 31). In
seiner Auskunft vom 13.10.1999 an das VG Stuttgart
verweist das
Auswärtige Amt auf die Auskünfte
namhafter kongolesischer
Menschenrechtsorganisationen, wonach abgeschobene
abgelehnte
Asylbewerber bei ihrer Ankunft am internationalen
Flughafen von
Kinshasa grundsätzlich einer Befragung
durch Beamte der "Direction
générale de Migration" (DGM)
unterzogen werden. Dabei gehe es
den kongolesischen Behörden vornehmlich
darum, die
Staatsangehörigkeit der Einreisenden
zu überprüfen und eventuell
bestehenden Verbindungen zu der seit dem 2.8.1998
ausgebrochenen Rebellion nachzuspüren.
Befragt würden die
Rückkehrer auch allgemein zu den jeweiligen
Umständen des
Aufenthalts im Ausland, ohne dabei einen besonderen
Schwerpunkt
zu setzen. Eine Berichtspflicht der insoweit
tätigen Sicherheitskräfte
richte sich nicht nach den vormals geltenden
Statuten der mittlerweile
von Präsident Kabila aufgelösten
AFDL, sondern nach
dienstrechtlichen Bestimmungen der befaßten
Migrations- und der
Sicherheitsbehörden. Daraus folgt, daß
die Gefahr einer Verfolgung
wegen der Asylantragstellung auch nicht auf
Art. 10 des
AFDL-Statuts gestützt werden kann, wonach
AFDL-Mitglieder
verpflichtet sind, Aktionen oder Haltungen
gegen die AFDL zu
denunzieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt,
Auskunft vom 28.4.1999 an
VG Sigmaringen). In seiner Auskunft vom 13.10.1999
an das VG
Stuttgart hebt das Auswärtige Amt weiter
hervor, daß Mitarbeiter der
Botschaft Kinshasa am internationalen Flughafen
in unregelmäßigen
Abständen die Einreise der aus Deutschland
abgeschobenen
Personen beobachten. Nach den bisher gemachten
Erfahrungen
blieben diese Personen in aller Regel unbehelligt
und könnten nach
der Überprüfung durch die Beamten
der DGM, in besonders
gelagerten Fällen auch durch Beamte des
kongolesischen
Nachrichtendienstes, der Zoll- und Gesundheitsbehörden
zu ihren
Familienangehörigen gelangen. Mitarbeiter
der Botschaft hätten in
neuerer Zeit anläßlich mehrerer
beobachteter Abschiebungen am
internationalen Flughafen von Kinshasa feststellen
können, daß die
mit den rückgeführten Personen befaßten
Beamten der DGM meist
Verständnis für ihre heimkehrenden
Landsleute aufbrächten, die
nach allgemein dort vorherrschender Auffassung
regelmäßig lediglich
"ihr Glück" im Ausland versucht hätten.
Auch nach Auskunft
namhafter kongolesischer Menschenrechtsorganisationen
seien
bisher keine Fälle bekannt geworden,
in denen die
Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt
kongolesischer
Staatsangehöriger bei einer gegenwärtigen
Rückkehr in die
Demokratische Republik Kongo für sich
genommen staatliche
Repressionsmaßnahmen zur Folge gehabt
hätten (Auswärtiges Amt,
Auskunft vom 13.10.1999 an VG Stuttgart).”
(...)
“Das Auswärtige Amt geht davon aus, (Lagebericht
DR Kongo
<Zaire> vom 7.5.1999, Seite 11), daß
allein die Mitgliedschaft in einer
Oppositionspartei in der Regel keine von der
Regierung veranlaßten
Repressionsmaßnahmen auslöst. Es
belegt seine Einschätzung
damit, daß es Menschenrechtsorganisationen
zufolge nicht zur
systematischen Verfolgung von Mitgliedern
der Oppositionsparteien
komme. Zwar sei Ende Januar 1999 ein neu erlassenes
Parteiengesetz in Kraft getreten, das nach
Meinung
regierungskritischer Kreise durch eine Vielzahl
administrativer
Hindernisse und inhaltlicher Vorgaben die
politische Freiheit so sehr
einschränke, daß von einer Liberalisierung
des politischen Lebens
nicht die Rede sein könne. So müßten
sich auch die bereits unter
Mobutu bestehenden Parteien um eine Neuzulassung
bemühen.
Jedoch hätten einige der grossen kongolesischen
Oppositionsparteien wie z.B. die UDPS (Union
pour la démocratie et
le progrès social) nach der Veröffentlichung
des Gesetzes erklärt,
nicht von diesem Gesetz betroffen zu sein.
Andere
Oppositionsparteien hätten wiederum mitgeteilt,
nunmehr ihre Arbeit
wieder aufnehmen zu wollen. Allerdings habe
sich bisher noch keine
Partei nach dem neuen Verfahren registrieren
lassen. Allgemein sei
freilich das neue Parteiengesetz in der lokalen
Presse sowohl von
kongolesischen Menschenrechtsorganisationen
als auch von
Oppositionsparteien scharf kritisiert worden.
Nach wie vor würden
Führungspersönlichkeiten der Opposition
sowie andere Mitglieder
oppositioneller Parteien aus den unterschiedlichsten
Gründen (etwa
wegen öffentlich geäußerter
Kritik an der Regierung Kabila bzw.
wegen des Verdachts, mit den Rebellenbewegungen
RCD -
Rassemblement Congolais pour la démocratie
- oder MLC -
Mouvement pour la libération du Congo
- in Verbindung zu stehen)
eingeschüchtert und vorübergehend
verhaftet. Hierfür benennt das
Auswärtige Amt 14 Beispiele. Inwiefern
für die
Repressionsmaßnahmen gegen Oppositionelle
die Regierung, die
Armee, die Sicherheitsdienste oder Führungspersönlichkeiten
der -
mittlerweile aufgelösten - AFDL (Alliance
des forces démocratiques
pour la libération du Congo/Zaire)
verantwortlich sind, kann nach
Auffassung des Auswärtigen Amtes nicht
immer nachvollzogen
werden (Lagebericht vom 7.5.1999, Seite 15).
Das Auswärtige Amt
stellt dem jedoch gegenüber (Lagebericht
vom 7.5.1999, Seite 28 f.),
daß Präsident Kabila nach seiner
Machtübernahme mehrfach alle im
Ausland lebenden ehemaligen Gegner des Mobutu-Regimes
aufgefordert habe, in die Demokratische Republik
Kongo
zurückzukehren, um am Wiederaufbau des
Landes teilzunehmen.
Viele ehemalige Oppositionelle seien dieser
Aufforderung auch
gefolgt. Zwei ehemals im Exil lebende Vertreter
des MNC/L seien in
der Führungsebene der Demokratischen
Republik Kongo vertreten.
Dies schließe aber nach Angaben ehemaliger
Gründungsmitglieder
der AFDL nicht aus, daß Mitglieder der
verschiedenen
MNC/L-Gruppie- rungen aufgrund interner Machtkämpfe
in der AFDL
bzw. parteiinterner Streitigkeiten in der
MNC/L bei einer Rückkehr in
die Demokratische Republik Kongo jedenfalls
dann mit
asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen
hätten, wenn sie sich aktiv
gegen die Politik Staatspräsident Kabilas
oder seiner Regierung
stellten. Die UDPS sei derzeit in der Regierung
Kabilas mit dem
prominenten UDPS-Gründungsmitglied Paul
Kapita als Minister für
öffentliche Angelegenheiten vertreten.
Seit Januar 1998 befinde sich
ein weiteres Gründungsmitglied dieser
Partei im Machtzentrum
Kabilas. Das ebenfalls einflußreiche
UDPS-Grün- dungsmitglied
Mbwankiem habe nach einem Gespräch mit
Staatspräsident Kabila im
Dezember 1997 im staatlichen Fernsehen erklären
lassen, daß für
ihn und seine Anhänger nunmehr der Wiederaufbau
des Landes
vorrangigste Aufgabe sei. Weitere prominente
UDPS-Mitglieder
bekleideten Regierungsämter oder zögen
eine Zusammenarbeit mit
der AFDL in Erwägung. Andererseits gälten
für den
Tshisekedi-Flügel der UDPS Personen,
die mit der AFDL
zusammenarbeiteten, weiterhin offiziell als
aus der Partei
ausgeschlossen. Faktisch dürfte die UDPS
damit nunmehr in einen
die Zusammenarbeit mit Kabila bejahenden und
einen weiterhin die
Opposition befürwortenden Flügel
gespalten sein, wobei die Grenzen
innerhalb der einzelnen Flügel fließend
seien. Gleichwohl sei davon
auszugehen, daß UDPS-Mitglieder durchaus
von Verhaftung und
Folter bedroht seien, während hochrangige
Gespräche zwischen
AFDL und anderen führenden UDPSMitgliedern
stattfänden.
Das Auswärtige Amt zieht den Schluß
(Auskunft an VG Sigmaringen
vom 28.4.1999; Lagebericht vom 7.5.1999, Seite
23, Auskunft an VG
Stuttgart vom 13.10.1999), daß nach
übereinstimmenden
Erklärungen namhafter kongolesischer
Menschenrechtsorganisationen derzeit keine
generelle Einschätzung
zur Rückkehrgefährdung von Personen,
die in Deutschland einen
Asylantrag gestellt hätten, gegeben werden
könne. Es sei vielmehr in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob eventuelle
exilpolitische Aktivitäten bzw.
eventuell bestehende Kontakte des Asylantragstellers
zu den
Rebellenbewegungen RCD und MLC den kongolesischen
Sicherheitsbehörden bekannt geworden
seien und als
ernstzunehmender Versuch gewertet würden,
das aktuelle Regime
unter Präsident Kabila in der Öffentlichkeit
zu diskreditieren bzw. zu
schwächen. So seien ehemals im Exil lebende
Vertreter des MNC/L
(Mouvement National Congolais/Lumumba) in
der Führungsebene
der Demokratischen Republik Kongo vertreten.
Dies schließe aber
nicht aus, daß Mitglieder der verschiedenen
MNC/L-Gruppierungen
bei einer Rückkehr in die Demokratische
Republik Kongo jedenfalls
dann mit asylerheblichen Maßnahmen zu
rechnen hätten, wenn sie
sich aktiv gegen die Politik Staatspräsident
Kabilas oder seiner
Regierung stellten (Auskunft vom 10.2.1999
an VG Augsburg). Dem
Auswärtigen Amt sind bisher jedoch keine
nachgewiesenen Fälle
bekannt, in denen Kongolesen bei ihrer Rückkehr
allein aufgrund
ihrer exilpolitischen Tätigkeit als UDPS-Mitglieder
gegen die
derzeitige Regierung Kabila verfolgt worden
sind (AA, Auskunft vom
4.1.1999 an VG München; vom 7.12.1998
an VG München zur
exilpolitischen Tätigkeit generell).
Kongolesische Oppositionsparteien
wie die UDPS berichteten zwar regelmäßig,
daß u.a. ihre in
Deutschland lebenden Anhänger von dort
operierenden Einheiten
des kongolesischen Geheimdienstes beobachtet
würden. Inwiefern
dies tatsächlich zutrifft, kann vom Auswärtigen
Amt jedoch nicht
beurteilt werden. Aufgrund des Verfahrens
bei der Einreise in die
Demokratische Republik Kongo könne man
allerdings auch nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen,
daß etwa Personen,
deren im Ausland gestellter Asylantrag sich
im wesentlichen auf die
Gegnerschaft zum Kabila-Regime gründete,
bei der Einreise
verhaftet würden. Derartige Fälle
seien bisher jedoch nicht bekannt
geworden. Nach Einschätzung kongolesischer
Menschenrechtsorganisationen könne zwar
ebenfalls nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,
wobei dies aber
eher unwahrscheinlich sei, daß im Falle
einfacher Mitgliedschaft
beispielsweise in einem Regionalverband der
UDPS in Deutschland
sowie im Falle der bloßen Teilnahme
an gegen die Regierung Kabila
gerichteten Kundgebungen in deutschen Großstädten
eine Person
allein deshalb ins Blickfeld der für
die Staatssicherheit zuständigen
kongolesischen Behörden geraten sein
könnte. Nach Auffassung
kongolesischer Menschenrechtsorganisationen
führten jedenfalls
kritische Äußerungen in bezug auf
das Regime Kabila seitens
einfacher Bürger bisher zu keinerlei
Verfolgungsmaßnahmen. Im
Gegensatz dazu seien Funktionsträger
der kongolesischen
Gesellschaft oder Journalisten, die öffentlich
die Regierung Kabila
kritisierten, jedoch gelegentlich staatlichen
Repressionsmaßnahmen
(z.B. vorübergehender, willkürlicher
Inhaftierung) ausgesetzt
gewesen. Das Engagement für die Errichtung
eines demokratischen
Staatswesens in der Demokratischen Republik
Kongo an sich führe
indessen - auch bei rückkehrenden Asylbewerbern
- grundsätzlich
nicht zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen.
Anders stelle sich
lediglich die Lage bei Personen dar, die sich
nicht nur für die
Errichtung einer Demokratie, sondern auch
für die Absetzung des
derzeitigen Regimes engagierten (Auskunft
an VG Sigmaringen vom
28.4.1999).
Hinsichtlich der immer wieder von im Exil
lebenden Kongolesen
verfaßten und an Präsident Kabila
gerichteten regimekritischen
Schreiben sei Berichten kongolesischer
Menschenrechtsorganisationen zufolge von Mitarbeitern
am Amtssitz
des Präsidenten in Kinshasa zu erfahren
gewesen, daß solche Briefe
bei einer ersten Überprüfung dann
als unbeachtlich eingestuft
würden, wenn gravierende formelle Mängel
und erhebliche
orthographische Ungenauigkeiten auf einen
im Umgang mit Behörden
ungeübten Verfasser hindeuteten und wenn
die erforderliche
Ernsthaftigkeit des Vorbringens nicht zweifelsfrei
festgestellt werden
könne. In diesen Fällen würden
die eingegangenen Briefsendungen
nicht weiter bearbeitet oder weitergeleitet,
sondern schlicht
vernichtet. Eine Registrierung des Vorgangs
oder des Absenders
erfolge nicht. Gleiches gelte für diese
Art von Schreiben selbst dann,
wenn der Verfasser in seinen Ausführungen
die Regierung in
scharfer Form angreife und kritisiere. Das
Kabila-Regime gehe davon
aus, daß solche Schreiben von politisch
unbedarften Personen
regelmäßig nur mit dem Ziel verfaßt
würden, ein im Ausland
betriebenes Asylverfahren zu stützen.
Eine Weitergabe der Namen
an die zuständigen Ermittlungsbehörden
oder an kongolesische
Sicherheitsdienste erfolge in diesen Fällen
nicht (AA, Lagebericht
vom 7.5.1999, S. 23).
Das Auswärtige Amt hat, dieser Lageeinschätzung
entsprechend,
wiederholt ausgeführt, daß auch
nach Beginn der Rebellion im
August 1998 allein die Mitgliedschaft in einer
Oppositionspartei in der
Regel keine von der Regierung veranlaßten
Verfolgungsmaßnahmen
auslöse. Nach Einschätzung kongolesischer
Menschenrechtsorganisationen habe die Zahl
der bisher eher gegen
höherrangige Mitglieder der UDPS und
MPR gerichteten
Repressionsmaßnahmen seit August 1998
auch nicht zugenommen.
Die größten Oppositionsparteien
gingen trotz des Verbotes ihrer
Aktivitäten ihrer nicht öffentlichen,
internen Parteiarbeit weiter nach,
wobei sie seitens der AFDL allerdings immer
wieder unter Druck
gesetzt würden (AA, Auskunft vom 10.2.1999
an VG Augsburg zu
UDPS und MCR; vom 4.1.1999 an VG München
zur UDPS; vom
7.12.1998 an VG München zum MNC-L/0;
vom 5.11.1998 an VG
Ansbach zum PALU <Parti Lumumbiste Unifié>).”
(...)
“Wegen seiner exilpolitischen Betätigung
in der Bundesrepublik
Deutschland läuft der Kläger demnach
nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Gefahr, politisch verfolgt
zu werden. Nach seinen
Angaben in der Berufungsverhandlung bekleidet
er das Amt des
Vizepräsidenten der Deutschen Sektion
der RNS (Rassemblement
pour une nouvelle société),
die am 22.3.1998 gegründet wurde. Der
Hauptsitz dieser Organisation befindet sich
in Washington/USA. In
Deutschland gehören dieser Vereinigung
nach seinen Angaben etwa
zehn Personen an. In seiner Eigenschaft als
Vizepräsident der
deutschen Sektion obliegt es dem Kläger,
die Entscheidungen des
Präsidenten sowie die Informationen aus
Washington über die Lage
in der Heimat an die anderen Mitglieder weiterzugeben.
In
Deutschland führt die RNS gemeinsam mit
anderen Vereinigungen
Kundgebungen durch. So hat der Kläger
nach seiner Bekundung in
der mündlichen Verhandlung am 19.7. dieses
Jahres in Stuttgart an
einer Kundgebung teilgenommen, an der etwa
50 oder 60 Personen
beteiligt waren.
Dieses exilpolitische Engagement des Klägers
ist nach Einschätzung
des Senats weder profiliert noch exponiert,
so daß nach den oben
dargelegten Grundsätzen bereits nicht
davon ausgegangen werden
kann, daß es den kongolesischen Behörden
bekannt geworden ist.
Es hätte voraussichtlich auch nicht ihr
Interesse gefunden. Exponiert
ist die exilpolitische Betätigung des
Klägers nicht allein wegen des
von ihm bekleideten Amtes, wobei dahingestellt
bleiben kann, ob er
mangels Bestätigung seiner erneuten Bestellung
zum
Vizepräsidenten durch die Washingtoner
Zentrale dieses Amt formal
noch innehat. Zu berücksichtigen ist
nämlich, daß es sich bei der
deutschen Sektion der RNS um eine sehr kleine
Vereinigung handelt
mit der Folge, daß nahezu alle Mitglieder
ein Amt innehaben. Im
übrigen ist die Aktivität des Klägers
nicht besonders
öffentlichkeitswirksam oder findet gar
überregionale Beachtung. Im
wesentlichen nimmt er parteiinterne Aufgaben
war. Auch bei den
Kundgebungen und Demonstrationen, an denen
er gelegentlich
teilnimmt, tritt er offenbar nicht öffentlichkeitswirksam
in Erscheinung;
seinem Vorbringen ist dies jedenfalls nicht
zu entnehmen.”
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente:
VG Freiburg,
U.v. 03.08.1999 - A 1 K 11149/98 -: § 51 I AuslG
für Aktivisten
der PALU und UDPS. 12 S., R4934
VG Freiburg,
U.v. 03.08.1999 - A 1 K 13114/95 -: § 53 IV
AuslG wegen
“Vielzahl möglicher Gefahrensituationen”:
Verdacht der
Exilpolitik und Unterstützung der RDC bzw. MLC,
willkürlicher
Verdacht der Angehörigkeit zu den Tutsi und
Rückkehrereigenschaft;
12 S. (Auszüge!), R5139
VG Koblenz,
U.v. 21.10.1999 - 7 K 1076/99.KO -: § 53 VI 1
AuslG mangels
AIDS-Behandlungsmöglichkeiten im
Heimatland;
4 S., R5138
VG Stuttgart,
U.v. 05.11.1999 - A 15 K 10059/98 -:
Flüchtlingsanerkennung
(§ 51 I AuslG) für Vorstandsmitglied
der AFD; 11
S., R4871
AA, Stellungnahme
vom 15.10.1999 an VG Koblenz,
514-516.80/34557:
Bestrafung von Deserteuren (hier: eines
Mobutu-Offiziers);
Desertion als Indiz für Nähe zu
Rebellenbewegungen,
unfaire Militärgerichtsverfahren; 4 S.,
L4886
Missionsärztliches
Institut Würzburg, Auskunft vom 18.11.1999:
Medizinische
Versorgung allgemein und von
Leberzirrhose-Patienten
im besonderen; 2 S., L5024
Kongo (Republik)
Institut für
Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 13.12.1999 an
VG Ansbach:
Zum Ablauf des Bürgerkrieges, den
verschiedenen
Gruppierungen, Einreisewegen und
Existenzminimum:
“Angesichts der zerstörten Wirtschaft gibt es
fast keine Verdienstmöglichkeiten.”
5 S., L5191
Kuba
VG Freiburg,
U.v. 19.11.1999 - A 7 K 11739/98 -:
Flüchtlingsanerkennung
(§ 51 I AuslG) wegen
Einreiseverweigerung.
15 S., R4907
Marokko / West-Sahara
Bericht der Marokkanischen
Menschenrechtsorganisation
(OMDH) über
die Ereignisse in Laâyoune, September und
Oktober 1999,
7 S., L5167
Pakistan
Human Rights Watch zu Pakistan
Pakistan, World Report 1999, www.hrw.org/
wr2k/Asia-07.htm, 4 S.,
L5158
Aus dem jüngsten Jahresbericht von Human
Rights Watch:
“As 1999 drew to a close, the government of
Prime Minister Nawaz
Sharif confronted mounting sectarian violence,
a unified opposition
demanding new elections, and escalating tension
with the military.
That tension, culminating in Sharif's dismissal
of army chief General
Pervez Musharraf, ultimately led to the country's
fourth military coup
on October 12.
By suppressing opposition-led demonstrations
and strikes, curtailing
civil liberties through repressive ordinances,
and persecuting
independent NGOs and journalists, Sharif's
administration left civil
society battered. Meanwhile, Sharif alienated
important elements in
the army with his abrupt withdrawal of support
in July for Muslim
militants who had occupied strategic peaks
overlooking Kargil, in the
Indian-held portion of Kashmir. The subsequent
retreat of the
militants, who had seized their positions
with the backing of the
Pakistani military, reduced the danger of
Pakistan's diplomatic
isolation but engendered widespread domestic
condemnation and
proved to be the final catalyst in prompting
a military takeover.
Human Rights Developments
The most dramatic development during the year
was the bloodless
coup on October 12. Prime Minister Sharif
dismissed General Parvez
Musharraf as army chief, then tried to prevent
the general's plane, en
route from Sri Lanka, from landing in Karachi.
Within hours, the
military launched its counterattack, and by
the end of the day, Sharif
was under arrest and the entire cabinet was
under guard.
Within days of the military takeover, the
general suspended the
constitution, abolished the national assembly
and all provincial
legislatures, announced the formation of a
six-member national
security council to give "guidance" to the
Cabinet of Ministers, and
banned the Supreme Court from challenging
his authority. The
general also promised to uphold freedom of
the press and religious
tolerance, to exercise nuclear restraint,
withdraw some military forces
from the Indian border, and to revive the
country's battered economy
while attacking high-level corruption. He
said his was an interim
government but gave no timetable for new elections.
Reaction to the
coup within the country was generally favorable.
The October coup capped a year of increasing
discontent with the
Sharif administration stemming from its crackdown
on opposition
political activity and increasing encroachments
on civil liberties, with
the courts providing only occasional relief.
Leaders of Pakistan's
normally fractious opposition announced on
September 14 the
formation of the Grand Democratic Alliance
(GDA), grouping together
nineteen political parties with the avowed
aim of dislodging Sharif's
government. The government responded with
overt attempts to
suppress opposition political activity. A
GDA call for a protest rally in
Karachi led to the arrest from September 24
to 26 of more than 1,000
opposition activists throughout the city,
including much of the
leadership of the Pakistan's People's Party,
as well as senior leaders
of the Muttahida Qaumi Movement (MQM), the
Awami National Party,
and the Pakistan Tehrik-e-Insaaf party. Most
were released on bail
on September 28, although magistrates rejected
the bail applications
of some senior figures, including Senators
Nasreen Jalil and Aftab
Sheikh of the MQM.
On February 17, in a landmark ruling, the
Supreme Court declared
that the military courts set up by the federal
government in late 1998
to try civilians for political, sectarian
and ethnic violence were
unconstitutional, and ordered that cases pending
in military courts be
transferred to anti-terrorism courts or other
courts established within
the law. The federal government responded
by amending the 1997
Anti-Terrorism Act so as to give anti-terrorism
courts jurisdiction over
the same categories of offenses as the military
courts. In the
amended act, the definition of terrorism was
extended to include "acts
of civil commotion," a term that included
the "commencement or
continuation of illegal strikes" as well as
"distributing, publishing or
pasting of a handbill or making graffiti or
wall-chalking intended to
create unrest or fear."
Seven anti-terrorism courts were established
in Karachi in early May.
One case was tried in apparent violation of
Pakistan's constitutional
guarantee against double jeopardy. Mohammad
Saleem had been
acquitted by a military appellate court on
January 6 of involvement in
the murder of three police officers, after
the court failed to establish a
motive or find substantial evidence linking
him to the crime. However,
police again arrested Saleem on May 13 and
brought him before an
anti-terrorism court to face a second trial
on the same charges. On
June 11, Saleem was convicted and sentenced
to death. The court
rejected Saleem's contention that he was below
the age of sixteen -
which under Sindh provincial law would have
precluded capital
punishment - after a court-ordered medical
examination found him to
be between the ages of twenty and twenty-one.
The government repeatedly failed to uphold
the civil liberties of
women or to punish "honor killings." In one
particularly egregious
case, Samia Sarwar was shot and killed in
the Lahore office of the
AGHS Legal Aid Cell on April 6 by a gunman
who had apparently
been hired by her family. A resident of Peshawar
in the North-West
Frontier Province (NWFP) and the daughter
of Ghulam Sarwar Khan
Mohmand, president of a local chamber of commerce
and industry,
Sarwar had traveled to Lahore the previous
month to obtain a
divorce, over her parents' ojections. Although
the First Information
Report (FIR) included them in the list of
the accused, neither Sarwar's
father, mother, or uncle was arrested. And
despite strong and
credible evidence linking them to the murder,
the investigation report
submitted by the police concluded that there
was no evidence of
involvement by Sarwar's family.
On August 3, the Pakistani Senate voted to
block debate over a draft
resolution condemning incidents of violence
against women. Only
four members of the Senate voted in favor
of discussing the draft,
itself a substantial dilution of an earlier
text that specifically
condemned Sarwar's murder.
The government's intimidation of the news
media emerged as an
issue of international concern, as authorities
targeted a leading
independent newspaper group and several journalists
who had
collaborated with a BBC team producing a documentary
about
government corruption in Pakistan.
Najam Sethi, editor of the Friday Times ,
was arrested at his home in
Lahore on May 8 and held without charge for
nearly a month by
Inter-Services Intelligence (ISI), a military
intelligence agency.
Government officials stated that Sethi was
being held in connection
with a speech he had delivered in New Delhi
in April. The Friday
Times claimed the real reason for his arrest
was a series of editorials
he had written about loan defaults by senior
government officials and
an interview that he gave the BBC team. The
Lahore High Court
dismissed a habeas corpus petition filed by
Sethi's wife, Jugnoo
Mohsin, ruling that it did not have the jurisdiction
to "interfere in the
affairs of the armed forces."
The government finally charged Sethi on June
1 with sedition,
promoting communal enmity, condemning the
creation of Pakistan
and advocating the abolition of its sovereignty,
and violating the
Prevention of Anti-National Activities Act.
The charges were
withdrawn a day later, after the government
failed to produce
evidence before the Supreme Court justifying
Sethi's detention and
following condemnation of Sethi's detention
by the international
community. Although Sethi was released on
June 2, authorities
subsequently seized his passport and his wife's
bank accounts. On
June 24, Zafar Ali Shah, the parliamentary
secretary for
parliamentary affairs, filed a petition with
the chief election
commissioner seeking an inquiry into Sethi's
religious status. Shah
suggested that if Sethi were found to be a
non-Muslim, he should
lose his right to vote.
Two other journalists who had cooperated with
the BBC team were
also subjected to official harassment and
intimidation. In April, M.A.K
Lodhi, a journalist with the News International
was briefly arrested and
questioned about the nature and extent of
his collaboration with the
BBC team. On May 4, Hussain Haqqani, an opposition
leader and
columnist for The Friday Times and the
Urdu-language daily Jang ,
was arrested by Pakistan's Federal Investigation
Agency under a
two-year old corruption charge on which he
had already been
exonerated. However, his detention was also
suspected to have been
related to interviews he gave to the BBC.
He was finally released on
July 25, after allegedly being brutally tortured
and interrogated.
During late 1998 and early 1999, the government
persistently tried to
prevent the Jang group of newspapers from
publishing. The
Karachi-based group includes Jang, Pakistan's
largest circulation
Urdu newspaper, and the News International,
the country's
second-largest English-language newspaper.
The Federal
Investigation Agency raided Jang 's Rawalpindi
bureau in
mid-December 1998, the day after Jang published
a story on a
financial scandal involving the Ittefaq group
of companies owned by
Prime Minister Sharif's family. Prior to the
December raid, the
government had frozen the Jang group's bank
accounts, placed
deadlines upon it to pay large taxes, ceased
government advertising,
and withheld supplies of government-regulated
newsprint. The
government's harassment of Jang continued
into early February.
Reports of torture and ill-treatment in prisons
continued to surface,
including a case of sexual abuse of a juvenile
that highlighted the
lack of impartial grievance mechanisms for
prisoners. On April 11, a
riot broke out in the juvenile ward of Sahiwal
Central Prison in Punjab,
after prison staff members beat a thirteen-year-old
inmate for
complaining of sexual abuse by the head warder.
Several of the
juvenile prisoners broke the wall of their
prison cell and set fire to
gallows and prison furniture. The riot was
eventually suppressed by
the Frontier Constabulary, resulting in injuries
to nearly twenty
children. A few days earlier, the Punjab prisons
department had
authorized a local legal-aid lawyer who had
been informed of the
sexual abuse, to visit the prison. However,
the prison superintendent
subsequently prevented the lawyer from meeting
any of the juveniles.
In the immediate aftermath of the uprising,
the provincial prison
department suspended the prison's assistant
superintendent and two
of the warders. Criminal cases were also registered
against ten of the
boys for rioting and damaging prison property.
Sectarian violence escalated in scale and
geographic scope, as Shi'a
Muslim leaders and communities came under
attack not only in
Punjab, where the attacks had previously been
concentrated, but
also in Karachi. In the immediate aftermath
of an attack on October 1
at a mosque in Karachi that left nine worshipers
dead, police
detained Maulana Azam Tariq, head of the extremist
Sunni Muslim
party Sipah-i-Sahaba Pakistan. They also arrested
about two dozen
local leaders and activists of various religious
parties in Hyderabad.
Defending Human Rights
The Punjab provincial government shut down
nearly 2,000 NGOs,
imposed restrictions on the registration of
new groups, and began
drafting a law that would facilitate its ability
to regulate the province's
remaining NGOs. A similar crackdown on NGO
activities, albeit on a
smaller scale, was underway in Sindh. Although
local NGO activists
noted that many of the banned organizations
existed in name only,
they said the move also targeted groups that
had done critical
reporting on human rights issues.
Punjab social welfare minister Pir Binyamin
Rizvi stated at a press
conference on December 26, 1998 that all NGOs
working in Punjab
would need clearance from provincial and federal
intelligence
agencies before they could be registered with
the Social Welfare
Department. All NGOs, he said, would have
to submit a written pledge
to the department that they were not involved
in anti-state,
anti-government, or anti-religion activities.
On May 10, the department revoked the registration
of 1,941 NGOs,
shutting down nearly one third of the 5,967
NGOs registered in the
province. Stated reasons for the closures
included, in some cases,
failure to notify the government of an address
change. Rizvi told
Agence France-Presse that about 3,000 remaining
NGOs in Punjab
were "under scrutiny," and that the government
suspected that some
of them hadengaged in anti-state activities
as "agents of foreign
countries." He said that NGOs would not be
permitted to receive
direct foreign aid, and that donors would
be required to channel
grants through the government.
All of the disbanded organizations were registered
under the
Voluntary Social Welfare Agencies (Registration
and Control)
Ordinance. However, several major NGOs, including
the Human
Rights Commission of Pakistan (HRCP), are
registered under the
Societies Act and are technically outside
the jurisdiction of the Social
Welfare Department. The Punjab government
subsequently
announced on May 18 that all NGOs in the province
would henceforth
be registered under the Social Welfare Ordinance.
It also began
drafting a law that would enable it to dissolve
NGOs registered under
the Societies Act and to seize their assets.
As of October, however,
government representatives and an NGO committee
were engaged in
a dialogue about the need for such a bill
and its possible content.
Women's NGOs emerged as a special target of
harassment, and
Social Welfare Minister Rizvi was quoted by
Dawn accusing the
Applied Socio-Economic Research (ASR) Institute
of Women's
Studies of "brainwashing young women and making
them pursue a
course that clashed with government policies."
Although the crackdown on NGOs was centered
in Punjab, similar
campaigns were intitiated in other provinces.
On May 17, for example,
the Sindh social welfare department announced
that it had canceled
the registration of 273 NGOs, out of a total
of about 5,282 NGOs
registered in the province, because of their
alleged involvement in
anti-state activities and corruption. The
same month, the government
of Sindh, on the directive of the federal
government, initiated an
inquiry into the alleged embezzlement by Shirkat
Gah, a prominent
women's rights NGO, of Rs. 80 million (U.S.
$1,543,657) of World
Bank funds and its alleged involvement in
anti-state activities. The
World Bank has denied funding the organization.
Despite these repressive measures by the government,
NGO activism
continued. Groups such as HRCP, and others
working on women's,
environmental, and rural development issues,
openly condemned the
detention of Najam Sethi, the failure of Pakistan's
Senate to condemn
"honor killings" of women following Samia
Sarwar's murder, and the
efforts by provincial governments to deregister
and otherwise restrict
NGOs.”
Weitere Dokumente
Research Directorate
of the Immigration and Refugee Board
Ottawa, Canada:
“Sectarian Violence”, July 1999: Äußerst
detaillierte
Analyse zu den einzelnen Gruppen; 9 S., L4877
Ruanda
AA: Funktionsträger des ehemaligen Hutu-Regimes
gefährdet
Stellungnahme vom 19.11.1999 an VG Koblenz,
514-516.80/35135,
2 S., L5137
“Funktions- und Würdenträger des
Habyarimana-Regime müssen bei
Rückkehr nach Ruanda mit Fragen zu ihrer
politischen und
persönlichen Rolle vor und während
des Genozids 1994 rechnen.
Dies ist in der Tatsache begründet, daß
der Genozid von der
damaligen ruandischen Regierung geplant und
unter Zuhilfenahme
des staatlichen Apparates durchgeführt
worden ist. In der Regel
finden Befragungen im Rahmen juristischer
Ermittlungsarbeiten statt.
Aufgrund der chronischen Überlastung
des Justizapparates ist es
jedoch immer wieder vorgekommen, daß
Rückkehrer wegen nur
weniger Verdachtsmomente oder Denunzierungen
verhaftet worden
sind und jahrelang auf die Aufnahme der Ermittlungsarbeiten
oder
ihres Verfahrens warten.
Festnahmen aufgrund bloßer Zugehörigkeit
zur Ethnie der Bahutu
sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen.
Demgegenüber hat
die Mitgliedschaft in einer ruandischen Exilorganisation,
die die
heutige Regierung vom Ausland aus kritisiert
(so im Fall der RDR), in
der Vergangenheit zu Befragungen der betroffenen
Personen
geführt.
Aufgrund der unübersichtlichen Situation
im ruandischen
Justizwesen, bedingt durch die hohe Zahl von
inhaftierten
Genozidverdächtigen (ca. 125.000 Personen),
ist es schwierig,
Einzelschicksale zu verfolgen, zumal wenn
außer der Namen kaum
weitere Informationen vorliegen. In der Vergangenheit
ist es
vorgekommen, daß Rückkehrer, die
ihr Eigentum zurückforderten,
von den neuen Besitzern mit falschen Zeugenaussagen
denunziert
worden sind. Es wurden deswegen in vielen
Fällen Unschuldige
verhaftet, deren Verfahren aus o.a. Gründen
in keinem
rechtsstaatlich vertretbaren Zeitrahmen aufgenommen
werden
können. Auch kam es in diesem Zusammenhang
zu
Gewaltverbrechen, bei denen die neuen Besitzer
die rechtmäßigen
Eigentümer in dem Vertrauen darauf
betrogen oder gar ermordet
haben, daß der chronisch überlastete
Justizappartat ohnehin nicht in
der Lage sein würde, derartige Verbrechen
aufzuklären.
Ebenso ist es vorgekommen, daß Funktionsträger
der neuen
Regierung ihren Einfluß ausgenutzt haben,
um rechtmäßige
Ansprüche von Rückkehrern zurückzuweisen.
Grundsätzliches
Problem bleibt, daß der einzelne in
der ruandischen Gesellschaft
kaum über effektiven Schutz gegen Machtmißbrauch
durch
staatliche, auch untergeordnete Stellen verfügt.”
Weitere Dokumente
Institut für
Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 01.10.1999 an
VG Hamburg:
Zu den Verkehrssprachen; 3 S:, L4997
Institut für
Afrikanistik und Äthiopistik, Universität Hamburg,
Stellungnahme
vom 28.09.1999 an VG Hamburg: Zu den
Verkehrssprachen;
4 S., L4996
AA, Stellungnahme
vom 13.10.1999 an VG Schwerin: Keine
allgemeine Rückkehrgefährdung
für Hutus, nur vereinzelt
Zwangsrekrutierungen;
Repressalien wegen
Asylantragsstellung
können jedoch grundsätzlich nicht
ausgeschlossen
werden; 2 S. u. 6 S. Anhang, L4926
Russland
Human Rights Watch: Polizeifolter und missbräuchliche
Verhaftungen
Confessions at any Cost: Police Torture in
Russia, November 1999,
www.hrw.org/reports/1999/russia, 102 S, L5172
Wir dokumentieren zwei Abschnitte aus der
Zusammenfassung des
insgesamt 102-seitigen Berichts:
“Torture
More than fifty interviews with torture victims
and dozens of interviews
with lawyers, relatives, former police officers,
judges, and procurators
in five regions of Russia reveal the systematic
use of torture and
ill-treatment as a means to coerce confessions
and other testimony
from criminal suspects. In April 1998, the
Presidential Chamber on
Human Rights, a gathering of administration
officials,
parliamentarians, and nongovernmental organizations,
adopted a
statement saying that:
torture and cruel, degrading forms of treatment
or punishment with
respect to citizens in the organs [of the
Ministry] of Internal Affairs
during the pretrial stages of criminal justice
administration have a
massive and systematic character which makes
it one of the most
serious problems of abuse of power and violations
of human rights.
Some knowledgeable sources, including Russia's
federal human
rights ombudsman and a leading Russian judge,
estimate that up to
50 percent of criminal suspects in Russia
may be subjected to torture
or ill-treatment. Another judge told Human
Rights Watch she believed
that as many as 80 percent of criminal suspects
who refuse to
confess may be tortured in the course of a
criminal investigation.
Some former police officers said they believe
it is impossible to solve
crimes without torture.
The most widespread method of police torture
in Russia is prolonged
beating. Asphyxiation, suspension by the arms
or legs, and
electroshock are also common. In addition,
police use trusted
prisoners in pretrial cells as proxies to
beat and threaten suspects
into cooperating with an investigation. Police
almost always combine
physical torture with threats of further physical
harm and
otherpsychological abuse. In some cases, torture
has led to the
victim's death or permanent disability.
Our research found several forms of prolonged
beatings. Police
punch, kick, and use nightsticks or other
instruments, aiming for the
victim's head, back, legs, kidney area, and
heels. In some cases,
police put books or criminal case binders
on detainees' heads before
beating there to avoid leaving traces. Torture
by near asphyxiation is
used less frequently than sustained beatings
but almost always in
combination with them. Police officers handcuff
their victim to a chair
and force an old-fashioned gas mask or a plastic
bag over the head.
Subsequently, the oxygen supply is cut; at
this point, in many cases,
police beat the suspect, causing him to hyperventilate.
Some victims
reported losing consciousness, with police
reviving them, demanding
they write a confession, and repeating the
procedure if they resist.
This is called "elephant," or "slonik" in
Russian, a reference to the
resemblance of a person in a gas mask to the
head of an elephant. In
July 1995, a public scandal ensued when it
was confirmed that a
detainee in Saransk died as a result of this
torture. Torture by
electroshock leaves few marks and, according
to Russian human
rights organizations, is used frequently.
Police use what ex-prisoners
call an electric "cranking" machine, which,
according to descriptions,
resembles an old-fashioned field telephone.
The machine produces a
current that is transmitted through electrodes
attached to the ears of
the detainee.
Police also torture detainees by suspending
them or painfully binding
them. For the "lastochka" (swallow) position,
the victim's hands may
be cuffed behind his back and attached to
an iron bar or pipe so that
the detainee hangs without his or her legs
touching the ground, while
police beat the victim with nightsticks. In
a variation on "lastochka,"
the detainee is forced face down on the ground
and his or her legs
are tied tightly with a rope to the handcuffed
hands. These positions
cause grave pain in the joints, cut off the
blood supply to the wrists
and can dislocate arms or shoulders. In the
"konvertik" (envelope)
position, the detainee is forced to sit with
his or her head between
bent knees and his or her hands tied to his
or her feet. In Nizhnii
Novgorod, a detainee died in the mid-1990s
after being held in this
position for a long period and subjected to
sustained beatings. A
forensic examination found forty bruises from
nightsticks on his body.
An inseparable part of police torture in Russia
is psychological abuse
aimed at utterly disorienting the victim.
This abuse might consist of
strings of insults, which one victim said
included "you're a horse," "a
pig," "we'll break you," "confess!," "you
drunk!," together with threats
of continued physical violence, or threats
to the suspect's family.
These might include threats to "do with you
whatever we like"; to kill,
rape, or otherwise physically injure the person;
to have the person
sentenced to death (even if they are not charged
with a crime that
carries the death penalty); to throw the person
into a "pressing room"
where "criminals will take care of you"; and
to harm the person's
family. Threats against family members may
be particularly effective
because the detainee is isolated from the
outside world and has no
way of knowing what is happening to them.
More than fifty interviews with torture victims
did not produce a single
case in which lawyers were present at interrogations
in which torture
or ill-treatment occurred. Police routinely
refuse to grant detainees
access to a lawyer in the hours after detention,
often allowing the
presence of a lawyer only after a confession
has been secured. In
several cases, police called in friendly lawyers
who ignored evidence
of torture. Asking for a lawyer can be risky
because such requests
sometimes provoke increased violence by police
officers. Police were
found frequently to force their victims to
write in their confession that
they had voluntarily refused the assistance
of a lawyer.
Police detectives use criminal suspects and
defendants who are
trusted and given special privileges in police
cells and pretrial
detention centers - known as IVSs and SIZOs
- to beat, rape, or
otherwise force suspects and defendants into
confessing or providing
needed testimony. This widespread phenomenon
is called the
"pressing room" or "press hut" (press-khata
in Russian) because
police trustees "press" the detainee within
the confines of the pretrial
cell. In exchange for their services, these
prisoners, who serve both
as police enforcers and informers, receive
privileges, such as access
to narcotics and women.
Most torture victims Human Rights Watch interviewed
were adult
males. We also interviewed five minors who
described being tortured,
and relatives and lawyers of other minors
told us of more such cases.
In some cases, the detainees were tortured
for petty crimes. Oleg
Fetisov, a minor in Ekaterinburg, was tortured
by near asphyxiation
and beatings in 1996 for stealing a jacket
from another schoolboy.
Unable to withstand the torture, he jumped
out of a third-floor window.
He was taken to a hospital with a fractured
skull, pelvic bone, and
arm; a small cerebral hemorrhage; a damaged
knee; and a
concussion.
In several of the cases Human Rights Watch
investigated, torture led
to the death of or permanent injury to the
detainee. Oleg Igonin was
tortured to death by gas-mask asphyxiation
in 1995. Boris Botvinnik
lost more than 90 percent of his eyesight
after police tortured him in
1996, beating and asphyxiating him at his
Moscow apartment. A
medical examination confirmed that the damage
to his vision may
have been caused by beatings to the back of
the head.
In the course of our research, we found four
cases of detainees who
leapt or fell from police precinct windows-a
peculiar hallmark of
torture in Russia. One man from Arkhangel'sk
province, fell to his
death. The other young men told Human Rights
Watch they jumped
to escape the torture that they were no longerable
to withstand. Two
of them were tortured by electroshock, one
was asphyxiated in a gas
mask. Twenty-four-year-old "Dmitrii Ivanov"
(not his real name) from a
town in Central Russia fell fifteen meters
to the ground after police
beat him and subjected him to electroshock.
He fell on his back on a
parked car, breaking his back. Despite undergoing
surgery, Ivanov
will never be able to walk again and was not
even able to sit up when
Human Rights Watch interviewed him. Twenty-three
year old Aleksei
Mikheev from Nizhnii Novgorod jumped out of
a police station's upper
window after he was tortured with electroshock,
landing on a parked
motorcycle. As of this writing, he was paralyzed
from the waist down
and recovery prospects were uncertain.” (...)
“Cycle of Abuse
The torture experience is part of a cycle
of abuse, which starts at the
time of arrest and continues through conviction
or beyond. These
abuses range from arbitrary detention to life-threatening
conditions in
detention to refusal to acknowledge judicial
errors.
Our research shows that police frequently
make improper use of
detention procedures when detaining suspects.
For example, police
may ask an individual to come to the police
station for an ostensibly
voluntary visit, rather than issuing a summons.
The nature of these
visits leaves the procedural status of the
individual unclear and
relieves police officers of the obligation
to process any detention or
arrest report that documents the individuals
presence in custody and
to inform the individual of his or her rights.
However, force may be
used to bring the individual to the police
station in case he or she
refuses to come, testifying to the not-so-voluntary
nature of what
effectively becomes a detention without a
warrant. Police also
frequently detain suspects on administrative
charges for
misdemeanors like swearing in public or petty
hooliganism. However,
once the detainee is in custody, police may
question him or her on
much more serious criminal charges, taking
advantage of the more
limited safeguards provided in law for those
held on administrative
charges. While criminal suspects - in law,
if not in practice - are
guaranteed immediate access to a lawyer, the
law is much less clear
on the right to counsel for those held on
administrative charges.
Most torture victims are kept in pretrial
detention centers from the
time they are charged until a court verdict
has attained legal force,
which often takes years. The conditions in
these pretrial detention
centers are so horrific that the U.N. Special
Rapporteur on Torture
called them "torturous." The cells are severely
overcrowded - in many
centers, detainees sleep in shifts and cannot
sit down all at once.
There is an acute lack of fresh air, no privacy,
poor lighting, and the
hygienic situation is such that the special
rapporteur called these
cells "incubators for diseases."
In our research, we came across several apparent
miscarriages of
justice-cases in which defendants were convicted
on the basis of
confessions obtained under duress. In these
cases, the procuracy
was often slow to admit its mistakes, causing
apparently innocent
individuals - including some facing the death
penalty - to continue to
be held in prison. In an egregious example,
as of this writing, the
Procuracy General refused to submit the case
of Sergei Mikhailov, a
man who was apparently wrongly convicted for
raping and murdering
a minor, to the Supreme Court, even though
three independent
procuracy investigators had established that
Mikhailov did not commit
the crimes, and another suspect had been identified.”
Sierra Leone
VG Potsdam, B.v.
23.11.1999 - 4 L 1280/99.A -: Aussetzung
der Abschiebung
wegen allgemeiner Lage (§ 80 VwVGO); 4 S.,
R4915
Somalia
VG Braunschweig,
U.v. 18.11.1999 - 2 A 159/99 -: § 53 VI 1
AuslG für
alleinstehende Frau aus Mogadischu; 4 S:, R5101
Sri Lanka
VG Saarland,
U.v. 13.09.1999 - 1 K 192/95.A -: Gefährdung für
Leibwächter
eines UNP-Ministers, der in Waffengeschäfte
verwickelt gewesen
sein soll; § 53 VI 1 AuslG wegen Gefahr
durch anderen
Parteien nahestehende Milizen; 21 S., R4897
Walter Keller-Kirchhoff,
Stellungnahme vom 21.07.1999 an VG
Freiburg: Zu
Fälschungsmerkmalen von Haftbefehlen; 4 S.,
L4940
Togo
VG Trier, U.v.
29.06.1999 - AZ unbekannt -: Keine generelle
Rückkehrgefährdung,
keine generelle Gefährdung wegen
Mitgliedschaft
in Exil-Oppositionsorganisation; hier jedoch
Flüchtlingsanerkennung
für Generalsekretär der ATDRA, der
unlängst
seine exilpolitische Aktivität zusammen mit dem aus
Togo geflohenen
ehemaligen Innenminister intensivierte; 13 S.,
R4918
VG Trier, U.v.
29.06.1999 - AZ unbekannt -: Wie soeben,
jedoch jetzt
bezogen auf den Präsidenten der ATDRA; 13 S.,
R4919
VG Karlsruhe,
U.v. 29.10.1999 - A 9 K 11270/99 -:
Asylanerkennung
des Generalsekretärs der FDT (Force
Démocratique
Togolaise), zugleich Mitglied der PDR und
Mitglied der
UFC in Togo; “Besondere Konstellation” (nach der
Rechtsprechung
des VGH Ba-Wü Voraussetzung für die
Anerkennung
von exilpolitischen Aktivitäten) hier bejaht; 11 S.,
R4866
Türkei
VGH Ba-Wü: Keine Änderung der Rechtsprechung
zur
Rückkehrgefährdung und Sippenhaft
nach neuem
AA-Lagebericht
U.v. 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -, 34 S.,
R5003
Zur allgemeinen Rückkehrgefährdung:
“Der Senat geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, daß zurückkehrende
Asylbewerber
kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig,
d.h. ohne
Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund
eines längeren
Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung
(s. BVerfG, Beschluß
vom 12.10.1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage
3/1995, 18, mit
Hinweis auf Rechtsprechung des Senats) bei
der Wiedereinreise
inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen
oder Folter ausgesetzt
werden
(vgl. insbesondere
Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -,
02.07.1998 - A 12
S 1006/97 - und - A 12 S 3031/96 -, 21 07.1998 - A
12 S 2806/96 - sowie
vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -).
Die inzwischen bekannt gewordenen und zum
Gegenstand des
Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben
dem Senat keine
Veranlassung, seine Rechtsprechung grundsätzlich
in Frage zu
stellen.
Ein als Asylbewerber identifizierter Rückkehrer
muß bei der Einreise
in die Türkei nach wie vor regelmäßig
damit rechnen, daß er
zunächst festgehalten und einer intensiven
Überprüfung unterzogen
wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn gültige
Reisedokumente
nicht vorgewiesen werden können. Die
Überprüfung umfaßt neben
der Klärung der Identität des Rückkehrers,
die mangels Existenz
eines zentralen Personenstandsregisters im
Zweifel über Nachfragen
bei der Personenstandsbehörde am Heimatort
des Betreffenden
erfolgt, und einem Blick in den Fahndungscomputer,
in dem Aus- und
Einreiseverbote sowie Haft- und Festnahmebefehle
vermerkt sind,
auch die Befragung des Rückkehrers nach
Grund und Zeitpunkt der
Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung,
eventuellen
Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung
und Kontakten zu
illegalen türkischen Organisationen im
In- und Ausland. Es kann
zudem zu Nachfragen bei den heimatlichen Sicherheitsbehörden
kommen, ob gegen den Betreffenden dort etwas
vorliegt. Dabei kann
nicht ausgeschlossen werden, daß die
Grenzpolizei bei der
Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle
des Heimatortes auch
erfährt, ob der Betreffende früher
schon einmal politisch auffällig
geworden ist. Die Einholung von Auskünften
kann je nach
Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende)
und dem Ort, an dem
die Auskünfte eingeholt werden, zwischen
einigen Stunden und
mehreren Tagen dauern. Während dieser
Zeit wird der Betreffende in
den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache
vorübergehend
festgehalten
(vgl. zur Erkenntnislage
insoweit Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
07.09.1999, 02.09.1999
an VG Kassel, Rumpf, 04.03.1999 an VG
Sigmaringen, ai, 27.07.1999
an VG Oldenburg, Kaya, 13.05.1999 an
VG Ansbach, Oberdiek,
05.05.1999 an VG Stuttgart).
Diese Überprüfung des zurückkehrenden
Asylbewerbers stellt keinen
asylerheblichen Eingriff dar, da sie als solche
nicht an die kurdische
Volkszugehörigkeit des Betroffenen oder
sonstige asylrelevante
Merkmale anknüpft, sondern, wie bei allen
Einreisenden ohne
Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit,
neben der
Personenfeststellung der Ermittlung von Straftätern
dient. Greifbare
Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene
Personen in der regelmäßig
kurzen Zeit bis zum Eingang der über
sie eingeholten Auskünfte nach
Art und Intensität asylerheblichen Übergriffen
ausgesetzt sind,
bestehen nicht.” (...)
“Die zusammenfassende Betrachtung der dem
Senat vorliegenden
Erkenntnismittel läßt damit aber
nicht den Schluß zu, zurückkehrende
Asylbewerber würden routinemäßig,
d.h. ohne Vorliegen der o.g.
"Besonderheiten" allein aufgrund eines längeren
Auslandsaufenthalts
und der Asylantragstellung bei der Wiedereinreise
in die Türkei
inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen
oder Folter ausgesetzt
werden
(ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 28.10.1998 - 25 A
1284/96.A - und Beschluß
vom 15.09.1999 - 8 A 2285/99.A -;
Hamburgisches OVG,
Beschluß vom 25.02.1999 - OVG Bf V 15/95 -;
OVG Bremen, Urteil
vom 17.03.1999 - OVG 2 BA 118/94 -, Hessischer
VGH, Urteil vom 07.12.1998
- 12 UE 2091/98.A -, Sächsisches OVG,
Urteil vom 27.02,1997
- A 4 S 293/96 -, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 11.06.1999 - 10
A 11424/98 OVG -, Schleswig-Holsteinisches
OVG, Urteil vom 24.11.
1998 - 4 L 18/95 -, Niedersächsisches OVG,
Urteil vom 28.01.1999
- 11 L 2551/96 -).
Insbesondere ist auch der jüngste Lagebericht
des Auswärtigen
Amtes vom 07.09.1999 nicht geeignet, diese
Beurteilung in Frage zu
stellen. Das Auswärtige Amt schränkt
dort seine Einschätzung aus
dem ad-hoc-Lagebericht vom 25.02.1999, daß
"angesichts der zur
Zeit hochemotionalisierten Atmosphäre
im Zusammenhang mit der
Inhaftierung Öcalans" zu bedenken sei,
"daß ein erhöhtes Risiko
einer besonderen Gefährdung für
abzuschiebende Türken
kurdischer Volkszugehörigkeit" bestehe
dahingehend ein, daß dieses
Risiko (lediglich) für solche abzuschiebenden
Personen bestehe, "die
sich bisher in der Kurdenfrage engagiert"
hätten. Abgesehen davon,
daß aus diesem Lagebericht ebensowenig
wie aus dem
ad-hoc-Lagebericht erkennbar wird, aus welchen
konkreten
Tatsachen das Auswärtige Amt seine Schlußfolgerung
ableitet, stellt
es - insoweit in Übereinstimmung mit
dem ad-hoc-Lagebericht -
zudem gleichzeitig fest, daß derzeit
dem Auswärtigen Amt keine
gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen,
daß seit der Festnahme
Öcalans aus Deutschland abgeschobene
türkische Staatsangehörige
kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer
Rückkehr in die Türkei
Repressionen ausgesetzt gewesen seien.
Bestätigt wird die Annahme hinreichender
Rückkehrsicherheit
abgeschobener kurdischer Asylbewerber dadurch,
daß auch die seit
1996 bekannt gewordenen Rückkehrfälle,
in denen “Schwierigkeiten"
aufgetreten sein sollen
(vgl. Oberdiek, 02.04.1997
an OVG Mecklenburg-Vorpommern,
22.09.1998 an VG Sigmaringen,
20.10.1998 an VG Sigmaringen,
29.04.1999 an VG Berlin;
Menschenrechtsstiftung der Türkei,
04.04.1998 an Ann
Marie Moroder; Auswärtiges Amt, 05.05.1998 an
VG Freiburg, 22.06.1998
an VG Weimar, Lageberichte vom 18.09.1998
und 07.09.1999; Taylan
11.04.1998 an VG Freiburg; Kaya, 16.03.1997
an VG Gießen,
20.02.1998 an VG Gelsenkirchen; Riza Dinc,
11.02.1998 an VG Berlin;
ai, "Gefährdung von Kurden im Falle ihrer
Rückkehr in die
Türkei", asyl-info 3/99, 07.10.1998 an VG Freiburg,
PRO ASYL e.V. und
Niedersächsischer Flüchtlingsrat e.V., "Von
Deutschland in den
türkischen Folterkeller", Oktober 1999; SPIEGEL
vom 17.08.1998; FAZ
vom 18.08.1998; SZ vom 18.05.1998; FR vom
19.08.1998; vgl. hierzu
auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom
28.01.1999 - 11 L
2551/96 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
11.06.1999 - 10 A
11424/98.OVG -),
- auch wenn die Art des Vorgehens der türkischen
Sicherheitskräfte
nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland in hohem
Maße zu mißbilligen ist - als
verallgemeinerungsfähige Referenzfälle
für die hier erhebliche Fragestellung
nicht geeignet sind. Diesen
lassen sich nämlich keine Anhaltspunkte
für eine nennenswerte Zahl
von Personen entnehmen, die ohne Vorliegen
der o.g.
“Besonderheiten" von Verfolgungsmaßnahmen
bei der Rückkehr in
die Türkei betroffen waren. Dies gilt
selbst dann, wenn man auch
diejenigen dokumentierten (wenigen) Fälle
als "Rückkehrfälle"
ansieht, in denen die betreffenden Rückkehrer
nach der
routinemäßigen Eingangskontrolle
am Flughafen zunächst
freigelassen, im unmittelbaren Anschluß
daran jedoch auf ihrer
Weiterreise festgenommen und zu Verhören
gebracht worden sein
sollen (so etwa der Fall des abgeschobenen
- inzwischen in der
Bundesrepublik Deutschland als politischer
Flüchtling anerkannten -
Asylbewerbers A. T., der nach der Routinekontrolle
auf dem
Flughafen Istanbul freigelassen und kurz darauf
an der Haltestelle
des Busbahnhofs in Istanbul von Zivilbeamten
verhaftet worden sein
soll; vgl. Oberdiek, 17.03.1997 an VG Ansbach).
Dies gilt zunächst in den Fällen,
in denen gegen die Betreffenden ein
Haftbefehl bzw. landesweiter Fahndungsaufruf
vorlag oder in denen
gegen sie bei ihren Vernehmungen oder bei
der Gepäckkontrolle ein
Verdacht aufkam, sowie in denjenigen, in denen
Desertion,
Wehrdienstentziehung oder ausdrückliche
Wehrdienstverweigerung
vorlag. Die Fälle, in denen Rückkehrer
in der Türkei angeblich nicht
angekommen sind bzw. in denen die Betreffenden
bei der Einreise in
die Türkei keine Probleme hatten, sondern
erst in der Folge in einem
anderen Zusammenhang als dem ihrer Rückkehr
festgenommen
worden sind, betreffen nicht die Frage der
allgemeinen
Rückkehrgefährdung. Nicht einschlägig
sind auch die Fälle, in denen
die berichteten Maßnahmen der türkischen
Sicherheitskräfte ihrer
Intensität und Schwere nach nicht über
das hinausgingen, was die
Bewohner der Türkei aufgrund des dort
herrschenden Systems
allgemein hinzunehmen haben
(vgl. hierzu z.B.
BVerfG, Beschluß vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341;
Beschluß vom
28.01.1993 - 2 BvR 1803/92 -, InfAusIR 1993, 142)
und/oder über deren (weiteres) Schicksal
keine verwertbaren
Angaben vorliegen. Letztendlich können
auch ungeklärte Fälle, in
denen ein konkreter Anlaß für die
behaupteten
Verfolgungsmaßnahmen nicht ersichtlich
oder die Informationen
widersprüchlich oder ungesichert sind,
als entsprechende
Referenzfälle nicht herangezogen werden.
Etwas anderes läßt sich auch nicht
den vom Auswärtigen Amt
dokumentierten vier Abschiebungsfällen
entnehmen, die zeitlich nach
der Festnahme Öcalans liegen und in denen
das Auswärtige Amt
Nachforschungen angestellt hat (Lagebericht
vom 07.09.1999).
Abgesehen davon, daß sich das Vorliegen
von im Rahmen des § 51
Abs. 1 AusIG relevanter Mißhandlung
oder Folter letztlich wohl in
keinem dieser Fälle hat verifizieren
lassen, fehlt es insbesondere an
ausreichend bestimmten Angaben zu den Hintergründen
der
berichteten Festnahmen bzw. Übergriffe
seitens der
Sicherheitskräfte, so daß sich
nicht mit hinreichender Verläßlichkeit
feststellen läßt, ob neben der
Asylantragstellung und dem längeren
Auslandsaufenthalt nicht besondere Umstände,
insbesondere
politische Verdachtsmomente vorlagen, die
das konkrete Vorgehen
der türkischen Sicherheitsbehörden
erklären.
Unabhängig hiervon läßt auch
bereits die Zahl der Fälle, bei denen
aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende
Personen in den
letzten Jahren einer über die Routinebefragung
hinausgehenden
Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen
worden sind,
angesichts der hohen Zahl von Abschiebungen
abgelehnter
Asylbewerber nicht den Schluß auf eine
beachtliche
Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber
zu. Allein im Jahr 1998
wurden nach Angaben des Auswärtigen Amtes
6.640 Personen in die
Türkei zurückgeführt (Lagebericht
vom 07.09.1999). Ähnliche Zahlen
ergeben sich für das Jahr 1997 (6.877
Rückführungen; Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 31.03.1998) sowie für
das Jahr 1996 (6.127
Rückführungen Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 10.04.1997). Im
Zeitraum vom Januar bis Juli 1999 erfolgten
2.992 Abschiebungen
türkischer Staatsangehöriger in
die Türkei (Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 07.09.1999). Unter den in
die Türkei rückgeführten
Personen befand sich bekanntermaßen
eine sehr hohe Anzahl
kurdischer Asylbewerber. Aufgrund des deutlichen
Mißverhältnisses
der Zahl der problematischen Abschiebefälle
zur Gesamtzahl der in
diesem Zeitraum durchgeführten Abschiebungen
geht der Senat
nicht davon aus, daß für kurdische
Asylbewerber ohne Vorliegen von
"Besonderheiten" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine
Verfolgungsgefahr besteht. Allerdings soll
nicht ausgeschlossen
werden, daß es weitere Fälle gegeben
hat, in denen zurückkehrende
kurdische Asylbewerber menschenrechtswidrig
behandelt worden
sind. Wegen der kritischen Beobachtung der
Zustände in der Türkei
sowohl durch die ausländischen Medien
und internationale
Menschenrechtsorganisationen als auch durch
die kurdenfreundliche
bzw. regierungskritische türkische Presse
und die inländischen
Menschenrechtsvereinigungen hält es der
Senat jedoch für
unwahrscheinlich, daß es eine erhebliche
Dunkelziffer von ein
Abschiebungsverbot nach § 51 AuslG begründenden
Übergriffen der
türkischen Sicherheitskräfte auf
rückkehrende Kurden aus der Türkei
gibt (vgl. etwa auch Rumpf, 04.03.1999 an
VG Sigmaringen).” (...)
Zur Sippenhaft: “Besonderheiten” im Sinne
der
Senatsrechtsprechung ergeben sich im vorliegenden
Fall nicht aus
der Verwandtschaft der Kläger mit verschiedenen
Familienangehörigen, die sich politisch
für die kurdische Sache
eingesetzt haben sollen und teilweise in der
Bundesrepublik
Deutschland und in Österreich als politische
Flüchtlinge bzw.
Asylberechtigte anerkannt worden sind.
Allein aus der Asylanerkennung eines Verwandten
oder aus der
Zuerkennung der Voraussetzungen des §
51 AusIG an diesen läßt
sich für die Frage der politischen Verfolgung
unter dem
Gesichtspunkt der "Sippenhaft" nichts herleiten
(vgl. das Senatsurteil
vom 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 -; OVG
Nordrhein-Westfalen,
Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A -).
Eine "Sippenhaft" in Form strafrechtlicher
Verfolgung findet in der
Türkei nicht statt (Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 07.09.1999; ai,
22.07.1996 an VG Stuttgart; Kaya, 22.05.1995
an VG Mainz). In
Betracht zu ziehen ist bei Einreisekontrollen
"Sippenhaft" in Form von
Repressalien im allgemeinen allenfalls gegen
nahe Angehörige von
"PKK-Aktivisten", die per Haftbefehl gesucht
werden
(Senatsurteile vom
02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - und vom 17.01.1995 -
A 12 S 64/92 -; vgl.
ai, 03.02.1993 an Bayerischen VGH Kaya,
11.03.1998 an VG Berlin,
03.04.1996 an VG Neustadt/Weinstraße,
16.03.1997 an VG Gießen;
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
28.10.1998 - 25 A
1284/96.A -, insbesondere zum Alter der Kinder, vgl.
weiter Hessischer
VGH, Urteil vom 07.07.1997 - 12 UE 2019/96.A -:
Keine Sippenhaft nur
weil Verwandte als Asylberechtigte anerkannt
sind oder sich dem
Wehrdienst entzogen haben."; einschränkend
dagegen Taylan, Aussage
vom 15.05.1997 vor dem VG Gießen;
Auswärtiges Amt,
06.04.1995 an VG Neustadt/Weinstraße).
Mit Urteil vom 07.10.1999 - A 12 S 981/97
- hat der Senat auch
geklärt, daß er auch unter Berücksichtigung
der zwischenzeitlich
eingegangenen Erkenntnismittel, insbesondere
des Lageberichts des
Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 an dieser
Rechtsprechung
festhält.
Der Kreis der von "Sippenhaft" betroffenen
Personen ist dabei
grundsätzlich auf Ehegatten, Eltern,
Kinder und Geschwister
beschränkt. Diese Beschränkung erklärt
sich schon daraus, daß sich
die Verwandtschaft bezüglich Eltern,
Kindern und Geschwistern
anhand der Eintragungen im Personalausweis
des Betroffenen sofort
erkennen läßt, da daraus die Namen
von Vater und Mutter
hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis
entsprechendes, weil
die Personenstandsregistrierung einer Frau
mit der Eheschließung
an den Ort verlegt wird, an dem ihr Ehemann
gemeldet ist (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998
- 25 A 1284196.A -).”
(...)
“Von der Einreisesituation ist grundsätzlich
zu unterscheiden die
Gefährdung von (zurückgekehrten)
Verwandten "vor Ort", zumal in
der Südosttürkei (vgl. hierzu Rumpf,
15.05.1997 an VG Hamburg).
Das Auswärtige Amt
(vgl. etwa Lagebericht
vom 07.09.1999, 03.08.1999 an VG Stuttgart,
02.07.1999 an VG Kassel,
04.06.1999 an VG Freiburg)
bestätigt, daß im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen
Familienangehörige zu Vernehmungen z.B.
über den Aufenthalt von
Gesuchten geladen werden. Die Einbeziehung
des persönlichen
Umfelds eines Gesuchten gehört zu einer
routinemäßig
durchgeführten Ermittlungsarbeit. Freilich
sind angesichts der dabei
von den türkischen Sicherheitskräften
verwandten
Vernehmungsmethoden nach wie vor Übergriffe
zu verzeichnen, was
auch vom Auswärtigen Amt bestätigt
wird
(vgl. etwa 03.08.1999
an VG Stuttgart, 02.07.1999 an VG Kassel,
04.06.1999 an VG Freiburg).
Dabei ist allerdings nochmals herauszustellen,
daß der Zugriff auf
nahe Angehörige regelmäßig
gezielte polizeiliche oder
staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen
den betreffenden
Angehörigen voraussetzt. Den Erkenntnisquellen
ist nämlich nicht zu
entnehmen, daß sich die in der Türkei
festzustellende Praxis von
"Sippenhaft" auch auf Angehörige von
bloßen Sympathisanten von
terroristischen staatsfeindlichen Organisationen
erstreckt. Dies
bedeutet, daß der Zugriff in Form von
Übergriffen auf Angehörige
wenig wahrscheinlich ist, wenn eine verwandte
Person den örtlichen
Sicherheitskräften lediglich allgemein
- ohne Bezug zu einer
konkreten Ermittlung - im vagen Verdacht der
PKK-Unterstützung
steht, mag diese möglicherweise auch
schon deswegen
vorübergehend festgenommen und verhört
worden sein
(vgl. hierzu auch
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.10.1998 - 25
A 1284/96.A -).
Das kann der Fall sein, wenn die Verdachtsmomente
zu einer
weiteren Untersuchungshaft bzw. Anklageerhebung
nicht ausgereicht
haben, der Betreffende aber gleichwohl von
den örtlichen
Sicherheitsbehörden argwöhnisch
als potentieller PKK-Unterstützer
beobachtet wird. Ebensowenig liegt eine "Sippenhaft"
in Form von
Repressalien nahe, wenn der betreffende "hauptverdächtige"
Verwandte nicht mehr lebt, in Haft ist oder
sich dauerhaft im Ausland,
zumal mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus,
aufhält. In diesen
Fällen wird es regelmäßig
nicht plausibel sein, daß die türkischen
Sicherheitsbehörden auf den Rückkehrer
- unterstellt, das
Verwandtschaftsverhältnis würde
offenbar - massiv Druck ausüben,
um des eigentlich Gesuchten habhaft zu werden.
Schließlich ist auch
nicht zu erwarten, daß ein Angehöriger
von vornherein und
zwangsläufig dem Verdacht ausgesetzt
ist, er teile die politische
Meinung des gesuchten Verwandten, oder er
habe sich an dessen
Aktivitäten beteiligt
(Kaya, 22.06.1994
an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, 16.08.1994
an VG Freiburg; vgl.
auch Rumpf, 15.05.1997 an VG Hamburg).
Dies bedeutet nicht, daß Angehörige
von - exponierten -
prokurdischen Aktivisten nicht mit rüden
Vernehmungen über das
persönliche und politische Umfeld zu
rechnen hätten, wenn die
Beziehung bei der Rückkehr bekannt wird.
Darüber hinaus kann es
freilich im Einzelfall auch vorkommen, daß
sogar entferntere
Verwandte von Repressalien betroffen sein
können (ai, 22.07.1996
an VG Stuttgart; Oberdiek, 17.02.1997 an VG
Hamburg).”
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Weitere Dokumente:
OVG Rheinland-Pfalz,
U.v. 17.09.1999 - 10 A 12219/98.OVG -:
Amtlicher Leitsatz:
“Wer sich durch Anzeigen in der Zeitung
“Hevi” als Sympathisant
von KOMKAR zu erkennen gibt und für
die friedliche
und demokratische Lösung der Kurdenfrage
eintritt, hat
bei der Rückkehr in die Türkei deswegen nicht mit
beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu
befürchten.”
6 S., R4872
VGH Ba-Wü,
U.v. 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 -: Amtlicher
Leitsatz: “Auch
unter Berücksichtigung neuer Erkenntnismittel
droht wegen
exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in
die Türkei
dort - wenn überhaupt - nur exponierten Personen
politische Verfolgung
(Bestätigung und Fortschreibung der
ständigen
Senatsrechtsprechung).” 37 S., R4869
VGH Ba-Wü,
U.v. 07.10.1999 - A 12 S 981/97 -: Amtlicher
Leitsatz: “’Sippenhaft’
in Form strafrechtlicher Verfolgung findet
in der Türkei
nicht statt. In Betracht zu ziehen ist bei
Einreisekontrollen
‘Sippenhaft’ in Form von Repressalien im
allgemeinen
allenfalls gegen nahe Verwandte von
‘PKK-Aktivisten’,
die per Haftbefehl gesucht werden
(Bestätigung
der Senatsrechtsprechung, U.v. 02.07.1998 - A
12 S 1006/97
-).” 24 S., R4868
OVG Mecklenburg-Vorpommern,
U.v. 22.04. 1999 - 3 L 3/95 -:
Amtlicher Leitsatz:
“Kurden aus dem Südosten der Türkei
haben grundsätzlich
die Möglichkeit, sich unter noch
zumutbaren Umständen
in einigen anderen Teilen des Landes
aufzuhalten.
Für ohne gültige türkische Legitimationspapiere in
die Türkei
zurückkehrende Kurden aus dem Südosten besteht
nicht generell
die Gefahr, im Zusammenhang mit der Einreise
politisch verfolgt
zu werden. Das gilt auch in der verschärften
Lage nach der
Festnahme von Abdullah Öcalan am
12.11.1998 in
Rom und seiner Verbringung in die Türkei am
15./16.02.1999.”
40 S., R4867
OVG Saarland,
B.v. 24.11.1999 - 9 Q 200/99 -: Keine
generelle Rückkehrgefährdung,
jedoch inländische
Fluchtalternative
für Kurden; 8 S., R5096
VG Münster,
U.v. 21.10.1999 - 3 K 111/96.A -:
Asylanerkennung
nach mehrmaligen Verhaftungen wegen
aktiver Mitgliedschaft
des Bruders in der PKK (Sippenhaft); 5
S., R4879
Uganda
Menschenrechtskommission
der Vereinten Nationen, Bericht
der Sonderberichterstatterin
Katarina Tomasevski vom
09.08.1999,
22 S., L5157
Vietnam
VG Lüneburg,
B.v. 30.11.1999 - 1 B 105/99 -: Einstweiliger
Rechtsschutz
für exilpolitisch aktiven Buddhisten; 11 S., R4882
VG Köln,
U.v. 23.11.1999 - 14 K 7598/97.A -: Zur
medizinischen
Versorgung, § 53 VI 1 AuslG wegen schwerer
Pflegebedürftigkeit;
5 S., R5141
Materielles Asylrecht
OVG Rheinland-Pfalz: Kein herabgesetzter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn Rückeroberung
einer
Zweitverfolgung vorangehen müßte
U.v. 23.11.1999 - 7 A 13272/94.OVG - 11 S.,
R4937
“Hinsichtlich des anzuwendenden Prognosemaßstabs
- bezogen auf
die Lage im Zeitpunkt der Rückkehr in
den Kosovo - gelangt hier
nicht der sog. herabgestufte Maßstab
zur Anwendung, auch wenn
man davon ausgehen würde, dass der jugoslawische
Staat zumindest
in der Zeit während des NATO-Luftkrieges
gegenüber der
albanischen Bevölkerung als Verfolger
aufgetreten ist, ohne dass
sich ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative
bot, und mithin für die
vor diesem Zeitpunkt angereisten Albaner aus
dem Kosovo ein
Nachfluchtgrund entstanden wäre. Der
herabgestufte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigt
sich vorrangig aufgrund der
Gefahr der Wiederholung, die durch eine bereits
geschehene
Verfolgung indiziert ist. Dieser sachliche
Zusammenhang zwischen
Erst- und drohender Zweitverfolgung besteht
aber dann nicht mehr,
wenn es zu einer Verfolgung erst unter der
weiteren Voraussetzung
kommen kann, dass der Verfolger noch durch
eine Okkupation oder
einen vergleichbaren Akt die Gebietsgewalt
erlangen muss. Müssen
zunächst derart einschneidende Veränderungen
eintreten, damit eine
Verfolgung wie die frühere überhaupt
wieder stattfinden kann, kommt
der früheren Verfolgung keine Indizwirkung
für die Wiederholung
mehr zu (BVerwG, NVwZ 97, 194; ausführlich:
Urteil des Senats, aa0).
Dies ist auch vorliegend der Fall: Einer erneuten
Verfolgung durch
die Bundesrepublik Jugoslawien müsste
zunächst eine
Rückeroberung des Kosovo durch diese
vorangehen.”
Einsender: OVG Rheinland-Pfalz
Weitere Dokumente:
BVerwG, U.v.
07.09.1999 - 1 C 9.99 -: Amtlicher Leitsatz: “Ein
Beförderungsverbot
gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG 1965
bezweckt die
Beachtung der allgemeinen Einreisevorschriften
durch ein Luftfahrtunternehmen
und berührt die
Asylgewährleistung
gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.
nicht.” 9 S.,
R4878
BVerwG, U.v.
07.09.1999 - 1 C 10.99 -: s. soeben; 8 S., R4877
VG Freiburg,
U.v. 19.11.1999 - A 7 K 11739/98 -:
Flüchtlingsanerkennung
(§ 51 I AuslG) wegen
Einreiseverweigerung
(hier: Kuba). 15 S., R4907
UNHCR-Stellungnahme
zur Anhörung “Nichtstaatliche
Verfolgung”
des Ausschusses für Menschenrechte und
Humanitäre
Hilfe des Deutschen Bundestages am 29.
November 1999,
16 S., R4857
Asylverfahrens- und -prozessrecht
VG Osnabrück: Behördenermessen bei
Entscheidung über
Familieneinheit in Dublin-Fällen
B.v. 06.12.1999 - 5 B 313/99 - 5 S., R4998
“Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige
und auch fristgerecht
gestellte (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG)
Antrag ist begründet. Die vom
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge erlassene
Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig.
Das Bundesamt hat einem Ausländer, dessen
Asylantrag als
unbeachtlich abgelehnt worden ist und der
keine
Aufenthaltsgenehmigung besitzt, seine Abschiebung
anzudrohen (§
34 Abs. 1 AsylVfG). Nach § 36 Abs. 1
AsylVfG beträgt die zu
setzende Ausreisefrist eine Woche. Ein Asyleintrag
ist nach § 29 Abs.
1 AsylVfG unbeachtlich, wenn offensichtlich
ist, dass der Ausländer
bereits in einem sonstigen Drittstaat vor
politischer Verfolgung sicher
war und die Rückführung in diesen
Staat oder in einen anderen
Staat, in dem er vor politischer Verfolgung
sicher war, möglich ist.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ist ein
Asylantrag ferner dann
unbeachtlich, wenn aufgrund eines völkerrechtlichen
Vertrages ein
anderer Vertragsstaat, der ein sicherer Drittstaat
(§ 26 a AsylVfG) ist,
für die Durchführung eines Asylverfahrens
zuständig ist oder die
Zuständigkeit übernimmt. Beide Voraussetzungen
liegen hier nach
dem unstreitigen Sachverhalt vor. Trotzdem
gilt mit Rücksicht darauf,
dass auch die Ehefrau des Antragstellers ein
Asylverfahren betreibt,
etwas anderes.
Nach Art. 4 des Dubliner Übereinkommens
vom 15. Juni 1990,
veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni
1994 - BGBl. II Seite 791 - ist
für die Entscheidung über das Asylverfahren
der Staat zuständig, in
dem ein Familienangehöriger die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne des
Genfer Abkommens hat, sofern die betreffenden
Personen dies
wünschen.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ausweislich der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
Zentrale Nürnberg, ist über
den Antrag der Ehefrau auf Anerkennung als
Asylberechtigte und
Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 51 AusIG
noch nicht entschieden. Die vom Antragsteller
überreichten
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg,
die diese
Vorschrift angewendet haben, treffen ersichtlich
nicht den
vorliegenden Fall. Aus ihnen ergibt sich nämlich,
dass der Ehegatte
des betreffenden Asylbewerbers bereits als
Asylberechtigter
anerkannt war, gegen diese Entscheidung aber
der
Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten
Klage erhoben hatte.
Nach Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens
hat aber darüber
hinaus jeder Mitgliedstaat unter der Voraussetzung,
dass der
Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das
Recht, einen von
einem Ausländer gestellten Asylantrag
auch dann zu prüfen, wenn er
aufgrund der in diesem Übereinkommen
definierten Kriterien nicht
zuständig ist. Diese Voraussetzungen
liegen vor, da sowohl der
Antragsteller als auch offensichtlich dessen
Ehefrau die
Entscheidung deutscher Asylbehörden wünschen.
Das der
Antragsgegnerin in dieser Vorschrift eingeräumte
Ermessen ist
ersichtlich noch nicht angewendet worden und
damit fehlerhaft. In
dem angefochtenen Bescheid ist das Verfahren
der Ehefrau des
Antragstellers nicht erwähnt. Daraus
ergibt sich zwingend, dass das
der Antragsgegnerin eingeräumte Ermessen
nicht angewendet
worden ist.”
Einsender: RAe und Notare Hausin und Maiwald,
Oldenburg
VG Karlsruhe: Keine Dublin-Überstellung
nach einem Monat
U.v. 11.09.1999 - A 5 K 11145/99 -; 6 S.,
R4876
“Unabhängig davon, ob das Gericht aufgrund
des nach Ergehen des
Beschlusses vom 13.08.1999 vorgetragenen und
glaubhaft
gemachten Vortrags des Klägers heute
noch an der im vorgenannten
Beschluss dargelegten Auffassung, bei dem
vom Kläger anlässlich
seiner Asylantragstellung vorgelegten türkischen
Reisepass handele
es sich nicht um eine Fälschung, sondern
um das Original seines
Reisepasses und er suche unter einem Aliasnamen
in der
Bundesrepublik Deutschland um Asyl nach, festhalten
konnte, ist die
Abschiebungsandrohung (nunmehr) rechtswidrig
geworden. Denn
eine Überstellung des Klägers nach
Frankreich ist nach dem Dubliner
Übereinkommen (DÜ) nicht mehr zulässig
und damit der
Abschiebungsandrohung nach Frankreich die
rechtliche Grundlage
entzogen.
Nach Art. 11 Abs. 5 DÜ muss die Uberstellung
des Asylbewerbers
durch den Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag
gestellt wurde, an
den die Prüfung des Antrags zuständige
Mitgliedsstaat spätestens
einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs
oder einen
Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls
gegen den
Überstellungsbeschluss angestrengten
Verfahrens erfolgen, sofern
dieses aufschiebende Wirkung hat. Da dem vom
Kläger
durchgeführten Eilverfahren - A 5 K 11146/99
- gegen den als
Überstellungsbeschluss i. S. des DÜ
anzusehenden
streitgegenständlichen Bescheid "aufschiebende
Wirkung" i.S. des
DÜ gem. § 36 Abs. 3 S. 8 AsylVfG
zukam, begann die Monatsfrist für
die Überstellung des Klägers nach
Frankreich im Zeitpunkt der zuletzt
vorgenommenen Zustellung des unanfechtbaren
(§ 80 AsylVfG)
Beschlusses vom 13.08.1999 an die Beteiligten
zu laufen. Die
Monatsfrist des Art. 11 Abs. 5 DÜ war
damit bei der am 27.08.1999
erfolgten (letzten) Zustellung an die Prozessbevollmächtigten
des
Klägers im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung abgelaufen. Eine
Überstellung des Klägers nach Frankreich
ist mithin nicht mehr
möglich. Die Abschiebungsandrohung war
demzufolge aufzuheben.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, die
Zuständigkeitsregeln
des DÜ begründen keine subjektiven
Rechte (vgl. GK-AsylVfG, Stand
Oktober 1999, § 29 Rdnr. 26 m. w. N.).
Denn hier geht es nicht um
die Geltendmachung von behaupteten, aus dem
DÜ resultierenden
Rechten, sondern um die Anfechtung einer im
Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung nicht mehr durchführbaren
Abschiebung/Überstellung des Klägers
auf der Grundlage des DÜ
entsprechend einer Abschiebungsandrohung nach
§ 35 AsylVfG,
gegen die der Kläger rechtzeitig Klage
erhoben hat und die damit
einer voll umfänglichen rechtlichen Überprüfung
auch hinsichtlich der
rechtlichen Unmöglichkeit ihrer Durchführung
unterliegt.
Das Gericht merkt aufgrund der in der mündlichen
Verhandlung
durchgeführten Erörterung der Sach-
und Rechtslage an, dass nach
nunmehr wohl herrschender Leere [sic!] im
Rahmen des § 29 Abs. 3
AsylVfG eine entsprechende Anwendung der Rückführungsfristen
des § 29 Abs. 2 AsylVfG nicht (mehr)
in Betracht kommt, da
andernfalls das detaillierte System des Übernahmeverfahrens
nach
dem DÜ in Frage gestellt sein könnte
(GK-AsylVfG, Stand Oktober
1999, § 29 Rdnr. 43 unter Aufgabe der
bisherigen Auffassung (vgl.
Stand Juli 1996, § 29 Rdnr. 25); Hailbronner,
AusIR, § 29 AsylVfG
Rdnr. 19; unklar Renner, AusIR, 7. Aufl.,
§ 29 AsylVfG Rdnr. 16, 19).
Dann aber muss die Nichteinhaltung einer im
DÜ verbindlich
festgesetzten Frist eine dem § 29 Abs.
2 AsylVfG vergleichbaren
Wirkung zukommen, andernfalls hätte der
Asylantragsteller keine
kurzfristige Klarheit über seine Rechtsstellung,
was § 29 Abs. 2
AsylVfG gerade bezweckt (vgl, BT-Drucks. 12/2817,
S. 61).”
Einsender: RA Bach, Mannheim
VG München: Obergutachten bei widersprüchlichen
Einzelgutachten
B.v. 05.11.1999 - M 27 K 99.51034 -, 8 S.,
R5177
“Gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§
404 Abs. 1 ZPO, 412 ZPO sowie § 244
Abs. 4 StPO analog ist antragsgemäß
die Beweisaufnahme
fortzuführen und ein weiteres Gutachten
zu den im Tenor
aufgeführten Fragen einzuholen (sogenanntes
Obergutachten). Im
übrigen ist der Beweisantrag jedoch abzulehnen
und neuer Termin
von Amts wegen zu bestimmen.
1. Die Einholung eines weiteren Gutachtens
(sogenanntes
Obergutachten) ist nur dann geboten, wenn
das Erstgutachten
Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung
als ungeeignet,
zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig
erscheinen läßt (§ 98
VwGO i.V.m. § 412 ZPO, § 244 Abs.
4 StPO analog; § 108 RdNr. 10
m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Das angeforderte
Gutachten des
Auswärtigen Amtes vom 13. September 1999
ist bezogen auf die im
Beweisbeschluß vom 9. Juli 1999 aufgeführten
Beweistatsachen
teilweise unvollständig und steht teilweise
im Widerspruch zu anderen
Auskünften des Auswärtigen Amtes.
Auf die Frage, ob sich der Kläger im
Falle von Bedrohungen Dritter
auf den Schutz der Machthaber in den kroatisch
beherrschten
Gebieten verlassen könne, bejaht dies
das Auswärtige Amt "im
Prinzip", gibt jedoch keine Begründung
hierfür ab, insbesondere
nimmt das Auswärtige Amt nicht dazu Stellung,
dass die bekannte
oppositionelle Haltung des Klägers zu
1) sowie sein öffentliches
Eintreten für ein friedliches Zusammenleben
sowie die Rückkehr
sämtlicher Volksgruppen in Bosnien-Herzegowina
im Widerspruch zu
der im kroatischen Teil Bosniens-Herzegowinas
dominierenden
HDZ-Partei steht. Auch fehlen Erkenntnisse
darüber, ob Personen mit
vergleichbaren Positionen in Bosnien-Herzegowina
bereits
Gefährdungen ausgesetzt waren.
Soweit das Auswärtige Amt für den
Kläger die fünf Bezirke der
Republik Srpska als inländische Fluchtalternative
vorschlägt steht es
im Widerspruch zum jüngsten Lagebericht
des Auswärtigen Amtes
vom 12. Mai 1999, in dem eine Rückkehr
von Nichtserben in die
Republik Srpska gegenwärtig für
nicht möglich gehalten wird.
Angesichts dessen besteht nach wie vor Klärungsbedarf
und
erscheint das Gutachten nicht als ausreichend
tragfähig. Daher war
ein weiteres Gutachten einzuholen, wobei hinsichtlich
der
Beweistatsachen nicht nach der auf den konkreten
Fall bezogenen
Gefährdungsprognose gefragt werden kann,
die in die Zuständigkeit
des Gerichts fällt, sondern nach bekannt
gewordenen Bezugsfällen.
Die Auswahl des Sachverständigen liegt
dabei im Ermessen des
Prozeßgerichts (§ 98 VwGO i.V.m.
§ 404 Satz 1 ZPO). Nachdem die
OSZE über eine starke eigene Verwaltung
in Bosnien-Herzegowina
mit Sitz in Sarajewo verfügt und daher
davon auszugehen ist, dass
sie zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen
könnte, überträgt das
Gericht antragsgemäß die Erstellung
eines weiteren Gutachtens zu
den im Tenor genannten Beweistatsachen dem
OSZE Hauptquartier
in Sarajewo.
2. Die vom Bevollmächtigten der Kläger
beantragte Vernehmung
eines Vertreters des Auswärtigen Amtes
zur Erläuterung seiner
Auskünfte vom 13. September 1999 wird
abgelehnt, nachdem es sich
bereits nicht um einen Beweisantrag handelt,
sondern um einen
Ausforschungsbeweis. Der Bevollmächtigte
des Klägers hat kein
konkretes Beweisthema aufgestellt und das
für eine Beweiserhebung
erwartete Ergebnis konkret dargelegt. Der
Bevollmächtigte will mit
dem Antrag erst aus der erstrebten Beweisaufnahme
die Grundlage
für seine Behauptung gewinnen.
Als Beweisanregung ist der Antrag jedoch zulässig,
jedoch sieht das
Gericht unter Hinweis auf obigen Beweisbeschluß
keine
Veranlassung zur Vernehmung eines Vertreters
des Auswärtigen
Amtes.”
Einsender: RA Dr. Thun, Freiburg
Weitere Dokumente:
BVerwG, B.v.
15.10.1999 - 9 B 499.99 -: Zu den
Anforderungen
an die Berufungsbegründung bei sich im Laufe
des Berufungsverfahrens
ändernder Sachlage
(Berufungsführer
muss sich nicht im Detail mit allen
tatsächlichen
Änderungen auseinander setzen). 5 S., R4916
VGH Ba-Wü,
U.v. 23.11.1999 - A 6 S 1974/98 -: Amtlicher
Leitsatz: “Der
Widerruf der Asylanerkennung gem § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG
erfordert, dass die Voraussetzungen politischer
Verfolgung wegen
nachträglicher Änderung der Sach- oder
Rechtslage entfallen
sind, d.h. eine Asylanerkennung heute
nicht mehr ausgesprochen
werden dürfte. Dies gilt auch dann,
wenn die Asylanerkennung
aus anderen Gründen von Anfang
an unverändert
rechtswidrig ist; auch in diesem Fall müssen
sämtliche
Widerrufsvoraussetzungen zusätzlich erfüllt sein.” 18
S., R5048
VGH Ba-Wü,
B.v. 18.11.1999 - A 14 S 237/99 -:
Berufungszulassungsbeschluss
nicht abänderbar. 5 S., R4936
BayVGH, B.v.
19.10.1999 - 19 ZB 98.33970 -: Verletzung des
rechtlichen
Gehörs, wenn Mitgliedschaft in einer bestimmten
Organisation
(”Kernvorbringen”) nicht zur Kenntnis genommen
wird; 3 S.,
R4890
OVG Hamburg,
B.v. 04.10.1999 - 4 Bf 203/98.A -:
Bundesbeauftragter
kann nicht erst im Berufungsverfahren mit
Erfolg Einreise
über sicheren Drittstaat geltend machen,
sondern muß
dies schon erstinstanzlich tun; 4 S., R4887
VG Oldenburg,
B.v. 15.12.1999 - 11 B 4532/99 -: Untersagung
einer Abschiebung
nach Bosnien und Herzegowina, weil
Belgien nach
dem Dubliner Übereinkommen zuständig ist und
kein Übernahmegesuch
von der deutschen ABH gestellt wurde;
4 S., R5145
Beschluss des
Vorstands der Rechtsanwaltskammer Köln vom
11.09.1999:
Androhung einer Strafanzeige im Falle einer
Abschiebung
als Verstoß gegen Anwaltspflichten; 6 S., R5178
Abschiebeschutz und allgemeines
Ausländerrecht
BVerwG: Abschiebungsandrohung in Gesamtstaat
bei
regionaler Gefährdung zulässig,
aber Geltendmachung der
Gefährdung im Abschiebungsvollzugsverfahren
U.v. 16.11.1999 - 9 C 4.99 -, 12 S., R5214;
hier: Teil II des
Urteilsabdrucks; Teil I: s. Irak
“Wegen der Zurückverweisung der Sache
hinsichtlich des
Hauptantrags erübrigt sich die revisionsgerichtliche
Überprüfung des
Verpflichtungsbegehrens des Klägers auf
Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG,
das nur hilfsweise für
den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag
zu § 51 Abs. 1 AuslG
zur Entscheidung gestellt ist
(vgl. BVerwG, Urteil
vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE
104, 260 <262 f.>).
Sollte das Berufungsgericht wiederum Abschiebungsschutz
nach § 51
Abs. 1 AuslG für den Kläger verneinen,
wird es nach dem dann
maßgeblichen Sach- und Streitstand erneut
zu entscheiden haben,
ob seiner Abschiebung in den Irak Hindernisse
nach § 53 Abs. 1, 2, 4
AuslG oder nach § 53 Abs. 6 AuslG entgegenstehen.
Dem Senat ist es schließlich auch verwehrt,
über die Anfechtung der
Abschiebungsandrohung abschließend zu
entscheiden, da noch
offen ist, ob dem Kläger Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG
im Hinblick auf den Irak zusteht oder Abschiebungshindernisse
im
Sinne des § 53 Abs. 1, 2, 4 AuslG vorliegen.
Allerdings ist die
Abschiebungsandrohung entgegen der Auffassung
der Revision
nicht schon deshalb rechtswidrig, weil darin
als Abschiebungsziel
"Irak (Nordirak)" angegeben ist; denn sie
ist so auszulegen, dass
damit - im Ergebnis zutreffend - der Irak
als Zielstaat der
Abschiebung bestimmt ist. Eine Beschränkung
der
Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet
des
Abschiebezielstaats ist bundesrechtlich nicht
vorgesehen.
Die Revision interpretiert Nr. 4 des Bescheids
des Bundesamts - wie
auch das Berufungsgericht - als Androhung
der Abschiebung in den
Nordirak und meint, sie sei deshalb zu unbestimmt
und verstoße
gegen § 50 Abs. 2 AuslG. Diese Sichtweise
geht von einem
unzutreffenden Verständnis des Bundesamtsbescheids
aus
(zur Befugnis des
Bundesverwaltungsgerichts, den angefochtenen
Verwaltungsakt auszulegen,
vgl. Urteil des Senats vom 3. November
1998 - BVerwG 9 C
51.97 - NVwZ-RR 1999, 277 = DVBl 1999, 983
m.w.N.).
Darin wird dem Kläger die Abschiebung
"in den Irak (Nordirak)"
angedroht. Diese Formulierung ist bereits
ihrem Wortlaut nach so zu
verstehen, dass sie den Staat "Irak" insgesamt
als Zielstaat der
Abschiebung verbindlich bestimmt. Der Klammerzusatz
"(Nordirak)"
hat danach lediglich die Bedeutung, erläuternd
darauf hinzuweisen,
dass der Kläger jedenfalls dort sicher
ist. Auch der Begründung des
Bescheids kann nicht entnommen werden, dass
das Bundesamt
entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 2
AuslG nur ein Teilgebiet des
Irak als Abschiebeziel bestimmen wollte.
Die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung
ohne
Einschränkung auf einen sicheren Gebietsteil
ist auch dann nicht zu
beanstanden, wenn der Kläger, wie oben
zu § 51 Abs. 1 AuslG
unterstellt, im Zentralirak politische Verfolgung
zu befürchten hätte
und nur im Nordirak sicher sein sollte. §
50 Abs. 2 AuslG gebietet
weder in Fällen regionaler (oder örtlich
begrenzter) politischer
Verfolgung noch bei nicht landesweit bestehenden
Abschiebungshindernissen im Sinne des §
53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG,
die Abschiebungsandrohung auf das sichere
Teilgebiet des
Abschiebezielstaats zu beschränken.
Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Abschiebungsandrohung
der
Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer
abgeschoben werden
soll, und der Ausländer darauf hingewiesen
werden, dass er auch in
einen anderen Staat abgeschoben werden kann,
in den er ausreisen
darf oder der zu seiner Rückübernahme
verpflichtet ist. Hat der
Ausländer in seinem Heimatstaat politische
Verfolgung zu befürchten
oder bestehen dort Abschiebungshindernisse,
scheidet dieser als
Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus,
wenn ihm die Gefahren
landesweit drohen oder er das sichere Gebiet
im Heimatstaat nicht
erreichen kann
(stRspr, vgl. etwa
BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502
u.a./86 - BVerfGE
80, 315 <342 ff.>; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober
1995 - BVerwG 9 C
9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>; Urteil vom 8.
Dezember 1998, a.a.O.,
S. 87).
Ist dies nicht der Fall, kann ihm grundsätzlich
trotz regionaler
Verfolgung oder in Gebietsteilen drohender
Gefahren die
Abschiebung in diesen Staat angedroht werden.
Hiervon geht auch §
50 Abs. 2 AuslG aus, ohne eine Differenzierung
zwischen sicheren
und gefährlichen Landesteilen vorzusehen.
Weder der Wortlaut noch
die Entstehungsgeschichte des § 50 Abs.
2 AuslG
(vgl. dazu BTDrucks
12/2062 S. 43 und BTDrucks 11/6321 S. 74 zu der
bis zum 30. Juni 1992
geltenden Fassung)
geben einen Anhaltspunkt dafür, dass
der Gesetzgeber im Falle
regionaler Verfolgung oder Gefährdung
des Ausländers das
Bundesamt verpflichten wollte, bereits die
von ihm zu erlassende (§§
34, 35, 39, 71 Abs. 4 AsylVfG) Abschiebungsandrohung
auf die
sicheren Gebiete im Abschiebungszielstaat
zu beschränken. Dies
erfordern auch Sinn und Zweck der Abschiebungsandrohung
nicht.
Sie ist Teil des Vollstreckungsverfahrens
zur zwangsweisen
Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers.
Wie in anderen
Verwaltungsvollstreckungsverfahren auch soll
sie dem Betroffenen
ankündigen, welche staatliche Zwangsmaßnahme
er zu erwarten hat,
wenn er nicht, wie von Rechts wegen und in
erster Linie geboten,
freiwillig der ihm obliegenden Pflicht - hier
seiner Ausreisepflicht
innerhalb der gesetzten Frist - nachkommt.
Zugleich gibt die
Abschiebungsandrohung dem Ausländer Gelegenheit,
etwaige
Abschiebungshindernisse hinsichtlich des benannten
Zielstaats im
Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Dieser
Mahn- und
Warnfunktion genügt die Bezeichnung des
Abschiebungszielstaats
insgesamt. Dem entspricht es, dass ein
Abschiebungsschutzbegehren des Ausländers
grundsätzlich nur bei
landesweiter Verfolgung oder bei landesweiten
Abschiebungshindernissen Erfolg haben kann.
Insbesondere verlangt auch das Gebot effektiven
Rechtsschutzes
nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung
auf das sichere
Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen.
Freilich wäre es
unzulässig, den Ausländer in eine
Region des Zielstaats
abzuschicken, in der ihm politische Verfolgung
oder Gefahren
drohen, die ein Abschiebungshindernis begründen.
Es ist Sache der
für die Abschiebung zuständigen
Ausländerbehörde sicherzustellen,
dass der Ausländer nicht in die Arme
des Verfolgers oder in
gefährliche Gebiete abgeschoben wird.
Um dies zu vermeiden, hat
die Ausländerbehörde vor der Abschiebung
eines erfolglosen
Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen
Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin
zur Kenntnis zu
nehmen, ob dem ausreisepflichtigen Ausländer
regionale Verfolgung
oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des
Abschiebungszielstaats
drohen und er deshalb möglicherweise
nur in bestimmten Gebieten
sicher ist. Vor diesem Hintergrund mag es
mit Blick auf den
gebotenen Schutz des Ausländers durchaus
zweckmäßig sein, das
nach der Feststellung des Bundesamts sichere
Gebiet durch einen
Hinweis im Entscheidungsausspruch, wie im
Falle des Klägers
geschehen, klarstellend hervorzuheben, um
so die
Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand
aufmerksam zu machen.
Rechtlich geboten ist ein solcher Hinweis
indessen nicht. Denn der
Ausländer hat es zunächst selbst
in der Hand, freiwillig in das sichere
Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen.
Selbst wenn er dies
pflichtwidrig unterläßt und deshalb
zwangsweise abgeschoben
werden muß, steht ihm ausreichender
verwaltungsgerichtlicher
Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde
im
Vollstreckungsverfahren zur Verfügung.
Besteht für den Ausländer
nach rechtskräftigem Abschluss seines
Asylverfahrens berechtigter
Anlaß für die Annahme, dass die
Abschiebung alsbald zu erwarten ist
und hierbei seine Rückführung in
nicht verfolgungsfreie oder auch
sonst nicht sichere Gebiete des Zielstaats
droht, kann er von der
Ausländerbehörde die Bekanntgabe
des beabsichtigten
Abschiebewegs verlangen. Gegebenenfalls kann
er einstweiligen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen, auch wenn
die Ausländerbehörde
sich weigern sollte, für eine bevorstehende
Abschiebung den Weg
bekanntzugeben. Die Ausländerbehörde
ist in diesem Fall
verpflichtet, die Inanspruchnahme einstweiligen
Rechtsschutzes vor
der Durchführung der Abschiebung zu ermöglichen
(allgemein zu den
Anforderungen eines ausreichenden effektiven
Rechtsschutzes in
asylverfahrensrechtlichen Eilfällen vgl.
BVerfG, Urteil vom 14. Mai
1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 168 <216>
sowie S. 207 ff. zum
sog. Flughafenverfahren).”
Einsender: RA M. Sack, München
Anm.: s. hierzu das Editorial von Heft 1-2/2000
BVerwG: Schutz nach Art. 6 I, II GG über
Ausländerbehörde,
nicht Bundesamt
U.v. 21.09.1999 - 9 C 11.99 -; 5 S., R4878
“Zwar hätte das Berufungsgericht bei
der Prognose, ob der Klägerin
im Falle ihrer Abschiebung in den Iran Gefahren
drohen, nicht die
Rückkehr in Gemeinschaft mit ihrer Mutter
unterstellen dürfen. Dem
steht entgegen, dass der Mutter der Klägerin
rechtskräftig
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AusIG
zuerkannt worden ist.
Einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten
zur Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG
hat die Klägerin
gleichwohl nicht. Denn es ist ausschließlich
Aufgabe der
Ausländerbehörde, falls sie den
Aufenthalt der minderjährigen
Klägerin in Deutschland beenden will,
im Vollstreckungsverfahren
darüber zu entscheiden, ob eine Trennung
der Klägerin von ihrer in
Deutschland bleibeberechtigten Mutter durch
ihre alleinige
Abschiebung mit dem Schutz der Familie aus
Art. 6 Abs. 1, 2 GG
vereinbar ist, wobei auf der Hand liegt, dass
eine solche Trennung
nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann.
Hierbei hat die
Ausländerbehörde auch etwaige mittelbare
trennungsbedingte
Gefährdungen der Klägerin im Heimatstaat
zu berücksichtigen.
Sonstige nicht trennungsbedingte, zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse werden von der Klägerin
nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Danach
bleibt auch die
Anfechtung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich
des Iran ohne
Erfolg.“
LG Darmstadt: Keine Abschiebehaftverlängerung
per
Formular
B.v. 24.11.1999 - 23 T 297/99 -, 4 S., R5143
Vollständiger Abdruck: “Der angefochtene
Beschluss war aufzuheben
und die Sache zurück zu verweisen, weil
sich das Verfahren des
Amtsgerichts als grob fehlerhaft erweist.
Es hat beim Amtsgericht am 15.11.1999 keine
ordnungsgemäße
Anhörung im Sinne von § 5 Abs. 1
FEVG stattgefunden. Dem
Betroffenen wurde ausweislich des Protokolls
lediglich der
Verlängerungsantrag vorgelesen und übersetzt,
woraufhin er
Gelegenheit hatte, hierzu eine Erklärung
abzugeben. Es ist in keiner
Weise ersichtlich, dass das Amtsgericht bei
der Anhörung der von
Amts wegen zu ermittelnden Frage nachgegangen
ist, ob der
Betroffene, dessen Haft nunmehr auf über
3 Monate verlängert
werden soll, das Abschiebungshindernis, nämlich
die Notwendigkeit
der Beschaffung von Passersatzpapieren, zu
vertreten hat (§ 57 Abs.
2 Satz 4 AusIG).
Weiterhin genügt die auch in anderen
Verfahren immer
wiederkehrende Begründung der angefochtenen
Entscheidung nicht
den gesetzlichen Anforderungen des §
6 Abs. 1 FEVG (vgl. OLG
Frankfurt, Beschluss vom 4.2.1999, 20 W 25/99
zu 29 XIV 443/98 AG
Offenbach). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene
Begründung, aus
der sich die tatsächlichen Feststellungen
und die rechtlichen
Erwägungen des Gerichts vollständig
ergeben. Die formularmäßige
Bezugnahme auf die Haftanordnung des Amtsgerichts
Frankfurt am
Main vom 16.8.1999 genügt dem schon deswegen
nicht, weil sich
diese Entscheidung - was damals wegen der
Erstanordnung einer
dreimonatigen Haft auch nicht erforderlich
war - nicht mit der Frage
des Vertretenmüssens des Abschiebungshindernisses
auseinandersetzt.”
Einsender: RAe Becher und Dieckmann, Bonn
VG Sigmaringen: Rechtsprechungsüberblick
zur Frage der
Zuständigkeit bzgl. § 53 AuslG bei
veränderter Sachlage
U.v. 06.12.1999 - A 7 K 11817/99 -, 20 S.,
R4999
“Entsprechend den Ausführungen zur Prüfungsrelevanz
des § 51
VwVfG beim Asylbegehren und bei § 51
Abs. 1 AusIG gilt für § 53
AusIG ebenso, dass das Gericht im vorliegenden
Fall nicht die in der
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte umstrittene
Frage
(die Zuständigkeit
des Bundesamts grundsätzlich bejahend: VGH
BaWü U.v. 20.7.1999
- A 9 S 96/99 -, B.v. 1 9.1.1999 - A 9 S 50/99 -
VBIBVV 99, 232; OVG
Lüneburg U.v. 17.7.1997 - 8 L 4827/96 -; OVG
NRW B.v.12.2.1998
- 19 A 5593/94.A -, U.v.24.2.1997 - 25 A 3389/95 -
NVwZ-A 97, 77 = EZAR
224 Nr 17 = ASYLMAGAZIN 3/97, 42, U.v.
14.6.1995 - 21 A 3520/94.A
-; VG Sigmaringen U.v. 25.11.1996 - A 7 K
11008/95 -; die Zuständigkeit
des Bundesamts verneinend VGH BaWü
U.v. 29.2.1996 - A
13 S 3711/94 -; OVG Koblenz U.v. 22.1.1999 - 10 A
11912/96.OVG - NVwZ-A
99, 45 = InfAusIR 99, 293; OVG Lüneburg
U.v. 6.2.1997 - 3
L 7801/95 -; OVG Schleswig B.v. 7.5.1998 - 4 L 58/98
- B.v.17.3.1993 -
4 M 18/93 - InfAuslR 93, 279; OVG Hamburg B.v.
24.10.1994 - Bs IV
183/94 -; BayVGH B.v. 3.5.1995 - 11 AE 95.32300
EZAR 224 Nr 26 = BayVBI
95, 696 -)
zu entscheiden braucht, ob das Bundesamt für
die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge auch bei
einem nicht verfahrensrelevanten
Folgeantrag darüber hinaus auch noch
über die Frage des
Bestehens von Abschiebungshindernissen zu
entscheiden hat und
welcher Prüfungsumfang hierbei zu beachten
wäre (vgl. insoweit VG
Sigmaringen U.v. 7.9.1998 - A 7 K 11404/98
- NVwZ-A 99, 5 = VBlBW
99, 75), denn hier liegen jedenfalls zum maßgeblichen
Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts Abschiebungshindernisse
nach § 53
AusIG nicht vor.”
Einsender: VG Sigmaringen
VG Meiningen: Aufenthaltsbefugnis für
nichtehelichen Vater
B.v. 28.10.1999 - 1 E 957/99.Me -, 9 S., R4885
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren
befasst sich diese
Entscheidung mit der Frage, inwieweit ein
nichtehelicher Vater über
Art. 6 I GG gegen Abschiebung geschützt
ist und welcher Status ihm
voraussichtlich gewährt werden muss:
“Ein Sicherungsanspruch
ergibt sich aller Voraussicht nach aus §
30 Abs. 3 AuslG. Danach
kann einem Ausländer, der unanfechtbar
ausreisepflichtig ist, eine
Aufenthaltsbefugnis abweichend von §
8 Abs. 1 AuslG erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs.
2 AuslG für eine Duldung
vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise
und seiner Abschiebung
Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu
vertreten hat. Die
Entscheidung hierüber steht im Ermessen
der Behörde. Ein
Sicherungsanspruch kann auch der Anspruch
auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung sein. Dies
insbesondere dann,
wenn sich der Anspruch zu einem Rechtsanspruch
(Ermessensreduzierung auf Null) verdichtet.
Für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist es hierbei ausreichend,
wenn glaubhaft
gemacht ist, dass eine für den Antragsteller
günstigere Entscheidung
im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen
ist. Dies ist vorliegend
der Fall.”
Einsender: RA Hiemann, Rudisleben
Weitere Dokumente:
BVerwG, B.v.
03.09.1999 - 1 B 48.99 -:
Revisionszulassungsbeschluss
des BVerwG und
Zulassungsantrag
der Landesanwaltschaft Bayern zur Frage,
inwieweit Beschlüsse
im Rahmen der “Innenminister-Konferenz”
wie Rechtsvorschriften
ausgelegt werden können oder nach
Bezugnahme durch
Landesweisung nur innerdienstliche
Verwaltungsvorschriften
darstellen; 12 S., R5054
Hamb. OVG, B.v.
27.10.1999 - 3 Bs 324/99 -: Leitsatz:
“Physische und
psychische Mißhandlungen durch den
Ehepartner allein
begründen noch keine außergewöhnliche
Härte.
Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt
weiter voraus,
dass die erlittenen Mißhandlungen gravierend
waren und von
ihnen Folgewirkungen ausgehen, welche eine
Rückkehr
erschweren, weil sie einer Integration im Heimatland
entgegenstehen.”
11 S., R5001
Hamb. OVG, B.v.
22.09.1998 - OVG Bf V 7/97 -: Zur
Altersgrenze
(Vollendung des 16. Lebensjahres) des § 20 II 2
AuslG. 22 S.,
R5000
Kammergericht,
B.v. 05.11.1999 - 25 W 8654/99 -: Aufhebung
einer Abschiebungshaftanordnung,
die damit begründet
worden ist,
dass der Betroffene durch die Angabe einer
falschen Wohnanschrift
die Durchführung seiner Abschiebung
verhindert habe:
bei möglichem Vorliegen eines
Missverständnisses
hätte das Gericht zumindest nachfragen
müssen.
5 S., R4911
VGH Ba-Wü,
U.v. 25.11.1999 - A 14 S 1688/98 -: Amtlicher
Leitsatz: “Etwaige
aus den Bestimmungen des
Übereinkommens
über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989
- UN-Kinderkonvention
- abzuleitende ausländerrechtlich
relevante Rechtspositionen
können nur als Duldungsgründe
nach §
55 AuslG geltend gemacht werden” S.a.
Bosnien-Herzegowina;
23 S., R5057
VG Ansbach,
B.v. 08.12.1999 - AN 18 S 99.05203 -: Die
ausländerbehördliche
Anordnung, sich mit Kopftuch
fotografieren
zu lassen und ein Passersatzpapier zu
beantragen,
ist mit Art. 4, 1, 2 GG vereinbar; 11 S., R5102
VG Saarland,
B.v. 05.10.1999 - 1F 61/99 -: 1.
Berücksichtigung
des Art. 6 GG (Schutz der Familie) im
Rahmen des §
55 III AuslG; 2. Duldung nach § 55 III AuslG
auch wegen Depressionsgefahr
in Schwangerschaft; 8 S.,
R4894
VG Saarland,
B.v. 22.10.1999 - 1 F 78/99.A -:
Abschiebungsschutz
für die Mutter eines nach Folter unter
Autismus leidenden
Tamilen bis zur Beendigung von dessen
Asylverfahren
wegen Gefahr der
Gesundheitsverschlechterung;
7 S., R4891
VG Osnabrück,
U.v. 15.11.1999 - 5 A 458/99 /Kr -: § 53 VI 1
AuslG, da keine
finanziellen Mittel zur Bezahlung der dringend
erforderlichen
medizinischen Versorgung im Heimatland; 5 S.,
R5056
VG Sigmaringen,
U.v. 28.10.1999 - 2 K 1217/98 -: Keine
GFK-Passverweigerung
für nach § 51 I AuslG anerkannten
Flüchtling
wegen Beteiligung an Augsburger Krawallen 1994;
11 S., R5055
Ausführungserlass
des LMI NRW vom 29.12.1999 zur
“Altfallregelung
1999”; 3 S., R5209
Erlasse des
Auswärtigen Amtes zur Visumserteilung in
grenznahen diplomatischen
Vertretungen (1989 - 1999); 10 S.,
R4899
Sozialrecht für Flüchtlinge
und
Asylbewerber
VG Aachen, B.v.
18.11.1999 - 2 L 1166/99 -: Auf anerkannte
Flüchtlinge
(§ 51 I AuslG i.V.m. Befugniserteilung) findet § 120
V BSHG wegen
Art. 1 Europäisches Fürsorgeabkommen und
Art. 23 GFK
keine Anwendung; Kind ist davon mittelbar über
Art. 6 GG geschützt.
12 S., R4933
VG Osnabrück,
U.v. 24.11.1999 - 5 A 193/99 -: Beschränkung
des Aufenthalts
über § 120 V BSHG für anerkannte Flüchtlinge
(§ 51 I
AuslG mit Befugnis) zulässig; 8 S., R5097
Literaturhinweise
Woge e.V. / Institut für Soziale Arbeit
e.V. (Hg.): Handbuch der
Sozialen Arbeit mit Kinderflüchtlingen
Votum Verlag, Münster 1999, 676 S., DM
68.-, ISBN 3-933158-08-7
Wie bespricht man rund 100 von fachlich
versierten Autoren
geschriebene kurze, sachliche und vielschichtige
Beiträge zu allem,
was in der Sozialarbeit mit Flüchtlingen
im allgemeinen und mit
Minderjährigen im besonderen vorkommt
und zu beachten ist? Am
besten vielleicht gar nicht, denn das Inhaltsverzeichnis
gibt allemal
einen besseren Eindruck von diesem umfassenden
Fach-Bildungsprogramm, welches auch im besten
und unironischen
Sinne hätte heißen können:
“Was Sie immer schon zur
Flüchtlingsarbeit wissen wollten, aber
nicht zu fragen wagten.”
Wie schon die offizielle Bezeichnung “Handbuch”
deutlich macht, ist
das Kompendium auch sehr gut zum gezielten
Nachschlagen und
Vertiefen des eigenen Wissens und vor allem
Verständnisses
geeignet. Es ist zu wünschen, dass es
diese Wirkung auch über den
Kreis sich beruflich oder ehrenamtlich engagierenden
Flüchtlingsberater hinaus hat.
Bei so viel Positivem sollen trotzdem keine
falschen Erwartungen
geweckt werden: Das Buch vermittelt Wissen
und Verständnis,
enthält aber eher selten Arbeitsmittel
wie z.B. Checklisten, Prüf- und
Entscheidungsschemata, die man in der Beratungssituation
und
damit auf die Schnelle zu Rate ziehen könnte.
Nun also das lang angekündigte Inhaltsverzeichnis:
1. Kindheit und Jugend in den Herkunftsländern
Kinder in der Dritten Welt - Handlungspotentiale
und
Überlebenschancen; Kindersoldaten; Familie;
Jugend; Geschlecht;
Politik und Gesellschaft; Literatur; Religionen
- eine Einführung;
Religionen - Afrika; Religionen - der Buddhismus;
Religionen - der
Hinduismus; Religionen - der Islam; Sprache;
Ethnizität; Ethnische
und nationale Minderheiten; Kolonialismus.
2. Flucht und Migration
Ursachen und Dimensionen; Asylpolitik in Europa;
Schengener und
Dubliner Abkommen; Einwanderungspolitik; Asyl-
und
Flüchtlingspolitik in der Bundesrepublik
Deutschland;
Härtefallkommissionen; Fluchthilfe.
3. Kinder auf der Flucht
Kinderflüchtlinge in der Bundesrepublik
Deutschland;
Aufnahmeländer; Statistik; Interessenvertretung;
Kindertransporte.
4. Recht und Gesetz
Gesetzliche Grundlagen; Asylbewerberleistungsgesetz;
Kinderrechte;
Minderjährigkeit / Vorgezogene Volljährigkeit;
Einwanderungsgesetz.
5. Aufnahmebedingungen
Asylverfahren; Altersfeststellung; Aufenthaltstitel;
Flughafenverfahren; Umverteilung; Perspektiven;
Abschiebung;
Illegalität.
6. Behörden und Institutionen
Bundesbehörden; Kommunale Behörden;
Botschaften;
Ausländerbehörde; Jugendamt; Datenschutz.
7. Psychosoziale Entwicklung
Persönlichkeitsentwicklung; Identität;
Alter; Mädchen; Sexualität; Ehe;
Doppelidentität; Bewältigungsstrategien;
Kriminalität.
8. Schule und Ausbildung
Arbeit; Schule / Schulbesuch; Sprachkurse
9. Betreuung und Versorgung in Arbeitsfeldern
der
Jugendhilfe
Jugendhilfe; Unterbringung; Erstversorgungseinrichtungen;
Erziehungsbedarf; Vormundschaft; Vereinsvormundschaft;
Pflegefamilien; Adoption; Straßensozialarbeit;
Fachkräfte;
Finanzierungen.
10. Sozialpädagogische Konzepte und Arbeitsansätze
Hilfekulturen und Organisationsformen in Europa;
Interkulturelle
Pädagogik; Ethik und Moral; Toleranzkompetenz;
Psychosoziale
Gruppenarbeit; Mono- oder multiethnische Unterbringung?
Hilfeplanung; Jugendhilfeplanung; Teamarbeit
/ Kollegiale Beratung;
Supervision.
11. Krankheit und Psychische Störungen
Krankheitskonzepte in anderen Kulturen; Psychische
Störungen;
Traumatisierung; Sucht; Psychosomatik; Ressourcen;
Psychotherapie; Institutionelles Management;
Kinder- und
Jugendpsychiatrie; DolmetscherInnen.
12. Gesellschaftliche Barrieren
Integration / Segregation; Diskriminierung
/ Dominanzkultur; Ethnie /
Ethnozentrismus; Exil; Rassismus; Xenophobie.
Filme:
“Out of Control
- Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen.”
Dokumentarfilm;
Kauf und Verleih über: GGUA -
Gemeinnützige
Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender
e.V., Grevener
Str. 89, 48 159 Münster, Tel./Fax: 0251-92 51
67 / -92 51
38, eMail: ggua@muenster.de
“Ich will nicht,
dass es Nacht wird...”: Videofilm über sexuelle
Folter in der
Türkei und Asylpolitik in Deutschland; 23 min.,
VHS-Format,
auszuleihen bei Autofocus, Lausitzer Str. 10. 10
999 Berlin,
oder direkt bei den Autorinnen: Tel. 030-694 69 67.
Termine
8.02.2000, 16.00
Uhr: “Im Labyrinth der Paragraphen: Zur
Erosion des
Asyl- und Flüchtlingsrechts”. Vortrag von Hubert
Heinhold. Veranstaltungsort:
Christian Albrecht Universität,
Fachbereich
Jura, Olshausenstr. 40, Kiel
19.02.2000:
“Familien- und Kindschaftsrecht für Flüchtlinge”:
Fortbildungsveranstaltung
des Paritätischen
Wohlfahrtsverbandes
u.a.; Veranstaltungsort: Haus der Parität,
Heinrich-Hoffmann-Str.
3, 60 528 Frankfurt a.M, Tel. 069-67
06-0, Fax. 069-67
06202; Anmeldung bei: Ökumenische
Werkstatt, Praunheimer
Landstr. 206, 60 488 Frankfurt, Tel.
069-97 65 18
41, Fax: 069-76 40 07.
22.-27.02.2000:
“Goodwill Hunting: Voluntary Work in Support
of Refugees”:
Training Seminar von UNITED. Tagungsort nahe
Zittau; Anmeldung
bei UNITED, Postbus 413, NL-1000 AK
Amsterdam, Tel.:
+31-20-68 34 778, Fax: +31- 20-68 34 583,
eMail: united@united.non-profit.nl
10.-12.03.2000:
Einführung in die Asylarbeit von amnesty
international.
Tagungsort und Anmeldung: Akademie
Frankenwarte,
Postfach 55 80, 97005 Würzburg
13.03.2000:
“Alltagsfragen in der Asylarbeit”:
Fortbildungsveranstaltung
des Jugendhofs Vlotho,
Oeynhausener
Str. 1, 32062 Vlotho, Tel. 05733-923-311, Fax:
05733-10 564,
eMail: u.sieker@lwl.org; Anfragen zum Inhalt
der Veranstaltung
an: Gerhart Schöll, Tel. 05733- 923-324,
eMail: g.schoell@lwl.org
05.-07.05.2000:
“Rechte für Rechtlose - Schutz für Flüchtlinge
in der Illegalität”.
Tagung der Ev. Akademie Mülheim a.d.Ruhr
in Zusammenarbeit
mit dem Deutschen Caritas-Verband und
der Bundesarbeitsgemeinschaft
“Asyl in der Kirche”,
Tagungsnr. 40,
Anmeldung: Ev. Akademie Mülheim an der
Ruhr, Uhlenhorstweg
29, 45479 Mülheim an der Ruhr, Tel.
0208-59 90 6-0,
Fax: 0208-59 90 6-600, eMail:
EvAkademie.MH@t-online.de
20.-21.05.2000:
“The Rights of Refugees under International
Law”, Seminar
des Refugee Studies Programme, University of
Oxford. Tagungsort:
Queen Elizabeth House, 21 St Giles,
Oxford, OX1
3LA. Anmeldung a.a.O. z.H. Ms Dominique Attala;
Tel. +44-1865
270272, Fax: +44-1865 270721, eMail:
rspedu@ermine.ox.ac.uk
29.05.2000:
“Unterbringung von Flüchtlingen”:
Fortbildungsveranstaltung
des Jugendhofs Vlotho,
Oeynhausener
Str. 1, 32062 Vlotho, Tel. 05733-923-311, Fax:
05733-10 564,
eMail: u.sieker@lwl.org; Anfragen zum Inhalt
der Veranstaltung
an: Gerhart Schöll, Tel. 05733-923- 324,
eMail: g.schoell@lwl.org
04.09.2000:
“Minderjährige Flüchtlinge”:
Fortbildungsveranstaltung
des Jugendhofs Vlotho,
Oeynhausener
Str. 1, 32062 Vlotho, Tel. 05733-923-311, Fax:
05733-10 564,
eMail: u.sieker@ lwl.org; Anfragen zum Inhalt
der Veranstaltung
an: Gerhart Schöll, Tel. 05733-923-324,
eMail: g.schoell@lwl.org
07.-09.07.2000:
“Sudan”: Fortbildungsveranstaltung des
Jugendhofs Vlotho,
Oeynhausener Str. 1, 32062 Vlotho, Tel.
05733-923-311,
Fax: 05733-10 564, eMail: u.sieker@lwl.org;
Anfragen zum
Inhalt der Veranstaltung an: Gerhart Schöll, Tel.
05733-923-324,
eMail: g.schoell@ lwl.org