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Infomappe Nr. 24 - Januar 2000 |
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![]() | Mit Erlass vom 29. Dezember 1999 hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendungshinweise zur Altfallregelung 1999 gegeben. Einige Anregungen aus den Reihen der Härtefallkommission und des Flüchtlingsrates wurden aufgegriffen. Ein Ausführungserlass liegt auch mit Datum 20. Dezember 1999 aus dem Saarland vor. | |
![]() | Der bulgarische Physiker Zdravko Nikolov ist tot. Der Flüchtling starb an den Folgen von Schussverletzungen, die ihm Beamte eines Sondereinsatzkommandos in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 1999 beigebracht hatten. Eine Presseerklärung des Niedersächsischen Flüchtlingsrates vom 22. Dezember 1999 schildert die Vorgeschichte und kritisiert das gewaltsame Vorgehen unter Missachtung einer Fülle vorliegender fachärztlicher Gutachten zur Selbstmordgefährdung des Betroffenen. (s. auch Infomappe Nr. 23 / Dez. 1999) | |
![]() | Der Verein zur Förderung der Flüchtlingsarbeit in Hagen e.V. hat das Thema des Schutzes für Asylberechtigte bei Reisen an das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium und das Bundesjustizministerium herangetragen. Anlass waren neben dem Fall des aus Moldawien in die Türkei entführten in Deutschland anerkannten Cevat Soysal der Fall eines in Großbritannien asylberechtigten tunesischen Professors, den die Polizei in Fulda auf Veranlassung des Bundeskriminalamts bei einem Treffen tunesischer Immigranten in Auslieferungshaft nehmen wollte, weil Tunesien über Interpol nach ihm fahndete. Die Antworten der Bundesministerien zeigen, dass die Tragweite des Problems nicht erkannt ist. Man zieht sich auf das Formale zurück. | |
![]() | Ein massive Gefährdung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Wanderkirchenasyl ergibt sich nach Ansicht des Kölner Netzwerks "Kein Mensch ist illegal" aus der Tatsache, dass ein Kurde in seinem Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Diyarbakir am 20. Oktober 1999 umfangreiche Aussagen gemacht hat, in denen er das Wanderkirchenasyl als von der PKK inszenierte Aktion denunziert. | |
![]() | Das Thüringer Innenministerium hält die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Erteilung von Erlaubnissen für das Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung für rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der PDS-Fraktion. Die Erhebung einer Gebühr von 15 DM von Asylbewerbern werde vom Innenministerium "im Einzelfall unter der Voraussetzung für vertretbar gehalten, dass § 4 Abs. 3 ThürVwKostG berücksichtigt wird. Danach kann die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint." | |
![]() | Auch das Sozialgericht Freiburg hält den Erlass des Bundesarbeitsministeriums vom Juni 1997, dem gemäß nach dem 15. Mai 1997 eingereisten Asylsuchenden keine Arbeitserlaubnis erteilt werden darf, für nicht rechtmäßig. Dies ergibt sich aus einem Bericht der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 20. Dezember 1999. Der niedersächsische Innenminister Heiner Bartling hat den Bundesarbeitsminister mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 gebeten, die einschränkende Regelung kurzfristig aufzuheben und zu einzellfallbezogenen Entscheidungen der Arbeitsverwaltung zurückzukehren. Wenn eine ersatzlose Aufhebung aus übergeordneten Gründen nicht in Betracht komme, so solle das Verbot doch zumindest zeitlich befristet werden. | |
![]() | Einen Einblick in das Spitzelwesen gegen die togoische Exilopposition gibt ein Artikel der Eyadéma-nahen togoischen Zeitschrift "La Dépêche" vom 14. Oktober 1999, in dem über einen Kongress der Organisation "Bâtir le Togo" in Weiden berichtet wird. | |
![]() | Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16. November 1999 entschieden, dass einem Ausländer auch dann die Abschiebung in den Zielstaat insgesamt angedroht werden darf, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist. Damit hat das Bundesamt die Tenorierung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, das Abschiebungsandrohungen "in den Irak (Nordirak)" erlässt, gut geheißen. Die Benennung des Irak als Zielstaat der Abschiebung ohne Einschränkung auf einen sicheren Gebietsteil sei auch dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger im Zentralirak politische Verfolgung zu befürchten hätte und nur im Nordirak sicher sein sollte. Wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat politische Verfolgung zu befürchten habe und Abschiebungshindernisse bestehen, dann scheide der Heimatstaat als Zielstaat einer Abschiebung nur dann aus, wenn die Gefahren landesweit drohen oder er das sichere Gebiet im Heimatstaat nicht erreichen könne. Trifft dies nicht zu, könne grundsätzlich trotz regionaler Verfolgung die Abschiebung in den Gesamtstaat angedroht werden. Der Mahn- und Warnfunktion einer Abschiebungsandrohung sei durch die Bezeichnung des Abschiebungszielstaats insgesamt Genüge getan. Insbesondere verlange auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht, in solchen Fällen die Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Abschiebungszielstaats zu begrenzen. Es sei Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in die Arme des Verfolgers oder in gefährliche Gebiete abgeschoben werde. Mit Blick auf den Schutz des Ausländers sei es möglicherweise zweckmäßig, das sichere Gebiet in der Abschiebungsandrohung klarstellend hervorzuheben, um die Vollstreckungsbehörde auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Rechtlich geboten sei ein solcher Hinweis allerdings nicht. Der Ausländer habe es zunächst selbst in der Hand, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaats auszureisen. Wenn er dies pflichtwidrig unterlasse und deshalb zwangsabgeschoben werden müsse, so habe er immer noch Rechtschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren. Gebe es Anlass für die Annahme, dass eine Rückführung in nicht-verfolgungsfreie Gebiete des Zielstaats drohe, so könne er zunächst von der Ausländerbehörde die Bekanntgabe des Abschiebewegs verlangen und gegebenenfalls einstweiligen Rechtschutz in Anspruch nehmen, falls sich die Ausländerbehörde weigern sollte. (Az.: BVerwG 9 C 4.99 vom 16. November 1999) | |
![]() | Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vertritt die Auffassung, Abschiebungen nach Angola seien derzeit unter humanitären Gesichtspunkten vertretbar und zulässig. In einem Artikel in "Der Einzelentscheiderbrief" Nr. 12/99 wird konstatiert, dass die Existenzbedingungen in den von Kampfhandlungen betroffenen sowie in den von der UNITA kontrollierten Gebieten katastrophal sein mögen, nicht jedoch in dem von der Regierung beherrschten Küstenstreifen oder in Luanda. Dort könne die Bevölkerung von den nationalen und internationalen humanitären Hilfsorganisationen ohne Probleme erreicht werden. Deshalb sei die Grundversorgung auf niedrigem Niveau gewährleistet. | |
![]() | Unter dem Titel "Angeschossen – Angeklagt – Abgeschoben?" hat das Solidaritätskomitee für die kurdischen politischen Gefangenen in Berlin, Yorckstr. 59, 10965 Berlin eine Broschüre zu den politischen Hintergründen der kurdischen Protestaktionen am israelischen Generalkonsulat in Berlin und die darauf folgenden Prozesse und Ausweisungen veröffentlicht. Am 17. Februar 1999 wurden vier Kurdinnen und Kurden vor dem israelischen Generalkonsulat in Berlin von den Kugeln israelischer Sicherheitsbeamter tödlich getroffen, weitere zwölf verletzt. Dutzende von Menschen und mehrere Videokameras haben das Geschehen beobachtet. Der Schütze verließ unbehelligt das Land. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingestellt: Aus diplomatischen Gründen. | |
![]() | Wichtige Artikel zu den geostrategischen und wirtschaftlichen Hintergründen des Krieges um Tschetschenien und die Entwicklung im Kaukasus fasst die Nr. 66/67 von "Kurdistan aktuell" zusammen (Bezug über medico international e.V., Obermainanlage 7, 60314 Frankfurt am Main). Ein Energiekorridor soll im Westen die Gas- und Ölreserven Zentralasiens erschließen, ohne dabei auf die Kooperation Russlands oder des Irans angewiesen zu sein. Öl und die langfristige Kontrolle Zentralasiens – ein brisanter Dauerkonfliktherd zeichnet sich ab. | |
![]() | Der Stuttgarter Journalist Joachim Felix Engelmann wirft dem Auswärtigen Amt und deutschen Ausländerbehörden vor, Abschiebungen nach Pakistan als getarnte freiwillige Ausreisen durchgeführt zu haben. Für Abschiebungen müsse jeweils ein gültiger Reisepass oder ein für begrenzte Zeit gültiger Emergency Passport der pakistanischen Auslandsvertretungen vorliegen. Abschiebungen mit unzureichenden Papieren führten zwingend zur kurzfristigen Festnahme zur Feststellung der Identität. Daraus ergebe sich eine besondere Gefährdung für die Betroffenen, weil dabei auch eine Erklärung zur Religionszugehörigkeit zu unterzeichnen sei. Ahmadis würden dabei in der Regel ihre Religionszugehörigkeit offenbaren. Da viele Beamte der pakistanischen Einwanderungsbehörde der extremistischen Khatm-e-Nabuwwat nahe stünden, ergebe sich eine besondere Gefährdung. | |
![]() | Ein Ermittlungsverfahren gegen den im Dezember 1999 freigestellten Präsidenten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Dr. Hans-Georg Dusch wegen Rechtsbeugung hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth am 16. November 1999 eingestellt. Dem Beschuldigten war zur Last gelegt worden, durch Einflussnahme auf einzelne Bundesamtseinzelentscheider zu sachlich falschen Entscheidungen angestiftet zu haben. Der Anzeigeerstatter hatte sich dabei auf einen Artikel aus der Wochenzeitung "Freitag" vom 28.Oktober 1998 mit dem Titel "Der Einzelentscheider" bezogen. | |
![]() | Psychiater finden Lohn und Brot als "Fachärzte für Abschiebungen" und scheren sich dabei wenig um die Grundsätze ärztlicher Ethik. Rückendeckung erhalten sie u.a. vom hessischen Innenministerium und vom Chefpsychiater des Landesversorgungsamtes Hessen. Darüber berichtet ein Artikel aus der Frankfurter Rundschau vom 6. Januar 2000. Ebenso wie über die Tatsache, dass es insbesondere Ärzte ohne festen Job sind, die immer mal wieder im Auftrag des Bundesgrenzschutzes gegen ein Pauschalhonorar von 500 DM gesundheitlich gefährdete Ausländer auf dem Abschiebungsflug begleiten. Hinweise auf Risiken und Nebenwirkungen finden sich z.B. in den Meldunge aus dem europäische Ausland in dieser Ausgabe (s. unter Österreich und Schweiz). | |
![]() | Flüchtlinge aus Asien, Afrika und Europa erzählen in einem im PapyRossa-Verlag erschienenen Buch mit dem Titel "Flüchtlingsgeschichten – Interviews und Hintergründe" über ihre Motive, den schweren Weg in die Fremde anzutreten, über ihre Erfahrungen mit deutschen Behörden, Nachbarn und Flüchtlingsheimen. Daneben enthält das Buch Hintergrundinformationen der Autoren Elisa Heinrich und Lukas Hano zu den jeweiligen Herkunftsländern und Fotos zum Exilalltag. Das Buch ist für 24, 80 DM unter ISBN 3-89438-186-8 im Buchhandel zu beziehen. | |
![]() | Ein Bediensteter der belgischen Ausländerbehörde (OE) hat einem französisch-sprachigen Fernsehsender gegenüber Misshandlungen beschrieben, die einigen Insassen eines geschlossenen Asylzentrums in Brügge widerfahren sein sollen. Vor der Abschiebung habe man Häftlinge des Zentrums wie Würste verschnürt. Dann habe man sie in dieser Stellung anderen Abschiebungshäftlingen präsentiert, um diese zur "freiwilligen Ausreise zu veranlassen". Der belgische Innenminister Duquesne versicherte dem Parlament, dass man jedes Verhalten missbillige, das nicht die Prinzipien der Menschenwürde respektiere. Wenn die Beschuldigungen sich bestätigten, werde er Disziplinarmaßnahmen ergreifen. | |
![]() | Nach einem im November verabschiedeten Gesetzentwurf zur Legalisierung von Menschen ohne Papiere soll der Legalisierungsprozess im Januar 2000 beginnen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Gesetz können mehrere Kategorien von Ausländern, die sich bereits in Belgien aufhalten, erhalten, darunter Asylsuchende, die nach vier Jahren noch keine endgültige Entscheidung in ihrem Asylverfahren erhalten haben (drei Jahre für Familien), Ausländer, die ohne ihr eigenes Verschulden nicht in der Lage sind, in ihr Herkunftsland oder ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, Schwerkranke, illegale Einwanderer, die sich in Belgien seit mindestens 6 Jahren aufhalten (5 Jahre für Familien), die ihrerseits dauerhafte Bindungen an das Land entwickelt haben und gewichtige humanitäre Gründe geltend machen können. Das Gesetz war im Parlament umstritten. Die flämischen Christdemokraten griffen insbesondere auch auf die in Deutschland bekannte Argumentation zurück, die Regelung könnte zu weiterer Einwanderung führen und damit die Regierung nötigen, in einigen Jahren erneut eine Legalisierungsoperation durchzuführen. Für die Anträge im Rahmen des Legalisierungsprozesses ist ein sehr eng gesteckter Zeitrahmen vorgegeben: Drei Wochen für die Einreichung des Antrags, ein Monat für die lokalen Behörden, den zugehörigen Sozialbericht beizubringen und drei Tage für einen abgelehnten Antragsteller, während derer er die notwendigen Dokumente für einen Widerspruch gegen die Entscheidung beibringen muss. | |
![]() | Zwangsabschiebungen aus Belgien (und über Belgien) sind seit dem 3. November 1999 wieder möglich. Dies ist die Folge eines ministeriellen Erlasses vom 12. Oktober 1999. Private Fluglinien sind wieder bereit, auch Zwangspassagiere wieder mitzunehmen. Angeblich stehen bereits 2.500 Ausländer auf einer schwarzen Liste der belgischen Ausländerbehörde und müssen befürchten, jederzeit abgeschoben zu werden. Diese Information der flämischen Tageszeitung "De Standaard" vom 3. November 1999 wurde allerdings vom zuständigen Innenminister sofort dementiert. Man finde keinen Gefallen an Gruppenabschiebungen, könne sie jedoch nicht ausschließen, wenn kleine Gruppen die Abzuschiebenden aufstachelten, sich zu widersetzen. Eine Gruppenabschiebung von slowakischen Roma hatte es bereits am 5. Oktober 1999 an Bord eines Airbus des belgischen Verteidigungsministeriums gegeben. Am 29. November 1999 wurden 14 im Asylverfahren abgelehnte Nigerianer, von denen man an Bord eines regulären Linienfluges Widerstand befürchtete, auf gleiche Weise abgeschoben. | |
![]() | Theoretisch haben Migranten ohne Papiere eine weitere Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis in Frankreich zu erhalten, auch wenn sie nicht von den Legalisierungsregelungen begünstigt waren, die bis Dezember 1998 galten. Voraussetzung ist im Prinzip, dass sie seit mindestens 10 Jahren im Lande sind und belegen können, dass ihr Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis auf der Basis ihres Rechts auf Privat- und Familienleben gerechtfertigt ist. Etwa 10.000 Antragsteller haben versucht, diese Regelung in Anspruch zu nehmen. Immigrantenorganisationen werfen den französischen Behörden jedoch vor, das zugrundeliegende Gesetz in einer extrem restriktiven Weise auszulegen. Dabei wiesen sie in der Regel die Belege für den langjährigen Aufenthalt in Frankreich mit der Begründung zurück, die Dokumente seien zweifelhaft und deshalb nicht verwertbar. Im Prinzip lässt das Gesetz Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen, behördliche oder private Dokumente und alle anderen Beweismittel für den Aufenthalt in Frankreich zu. Die Realität sei jedoch völlig anders. Selbst Steuerbescheinigungen und Bankunterlagen würden nicht akzeptiert. Als weiterer Ablehnungsgrund werde häufig ins Feld geführt, dass nicht genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden seien. Diese Kriterium allerdings ist nicht im Gesetz enthalten. Besonders schlecht bei diesem Legalisierungsprozess schneiden Frauen ohne Papiere ab, die als Hausangestellte gearbeitet haben. Ihre Arbeitgeber weigern sich oftmals, eine entsprechende Erklärung zu unterschreiben, weil sie selbst strafrechtliche Folgen fürchten. | |
![]() | Endlich können auch die Kinder ehemaliger "Illegaler", die inzwischen legalisiert wurden, eine sogenannte Greencard oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Allerdings betrifft diese gesetzliche Neuregelung nur Kinder, die in Griechenland vor dem 28. November 1997 angekommen sind. Bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben, sind solche Kinder ohnehin von der Greencard ihrer Eltern mitumfasst. Jetzt können sie ab dem Alter von 18 Jahren eine eigene beantragen. Sie müssen dabei allerdings 30 Tagelöhne als ungelernte Arbeiter nachweisen, ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis haben und dürfen nicht unter ansteckenden Krankheiten leiden. Unklar ist, wie die rechtliche Position derer ist, die gar nicht gearbeitet haben, etwa weil sie zur Schule gingen. | |
![]() | Am 18. November 1999 hat das irische Kabinett dem Parlament einen Gesetzentwurf zum Thema illegale Immigranten vorgelegt. Er sieht eine zehnjährige Haft- oder eine unbegrenzte Geldstrafe für jeden vor, der schuldig befunden wird, Immigranten ins Land geschmuggelt zu haben. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzentwurfes würden diese schweren Strafen auch Menschen treffen, die Asylsuchenden aus rein humanitären Motiven zur Einreise nach Irland verhelfen. | |
![]() | Die niederländische Einwanderungsbehörde (IND) will weitere Mitarbeiter im Ausland zur Abwehr illegaler Einwanderungsversuche in die Niederlande einsetzen. Man folge damit den Arbeitsmethoden Großbritanniens und Kanadas, die Ähnliches bereits seit Jahren täten. Die zusätzlichen Immigrationsliaisonbeamten werden für einen Zeitraum zwischen 6 und 12 Monaten in bestimmte Staaten abgeordnet. Das IND möchte die Positionen insbesondere mit früheren Militärpolizisten besetzen. Das IND hat bereits Mitarbeiter in der Türkei und in Sri Lanka stationiert. Die Militärpolizei führt Vorkontrollen (pre-boarding checks) in Pakistan, in der Elfenbeinküste und in Togo durch. Dennoch gelingt es drei Viertel der in den Niederlanden Asylsuchenden, ohne gültige Reisedokumente in die Niederlande zu gelangen. (Hinweis: Die Durchführung von Pre-boarding Checks durch Bedienstete europäischer Staaten ist nichts ungewöhnliches. Auch der Bundesgrenzschutz ist dabei. Dies ergibt sich z.B. aus einem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. März 1999. Dort heißt es zu den Ausreisekontrollen in Pakistan: "Die Ausreisekontrollen der internationalen Flughäfen erweisen sich nur in Ausnahmefällen als echte Hindernisse, insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der für Immigrationsfragen zuständigen Bundespolizei FIA an Fällen des Menschenschmuggels. Während der Zeit des Einsatzes eines Grenzschutzbeamten (Dokumentenberater) am Flughafen in Karachi konnten im Durchschnitt täglich zwei Versuche illegaler Ausreise aus Pakistan verhindert werden. Die durchgängige Präsenz eines solchen Beamten erscheint wünschenswert." Bemerkenswert, dass das grün geführte Auswärtige Amt das Delikt der illegalen Ausreise konstruiert. Es wird deutlich, dass der Bundesgrenzschutz über den Zwischenschritt der vorverlagerten Einreisekontrolle zur Instanz der Ausreisekontrolle geworden ist – unter Verstoß gegen Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: "Artikel 13 Absatz 2: Jedermann hat das Recht, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.") | |
![]() | Das niederländische Außenministerium verfügt angeblich über stichhaltige Beweise, dass alle Offiziere des afghanischen Geheimdienstes Khad während des kommunistischen Regimes in den Jahren von 1978-1992 Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einem vertraulichen Bericht des Ministeriums zur Situation in Afghanistan soll es heißen, dass dies unvermeidlich durch ihre Funktion bedingt war. Angeblich gibt es mehrere Tausende ehemalige Khad-Angestellte mit niederländischer Aufenthaltserlaubnis. Das niederländische Justizministerium hat allerdings bekräftigt, dass man sich lediglich mit hochrangigen Bediensteten des Khad unter dem Gesichtspunkt möglicher Menschenrechtsverletzungen beschäftigen werde und nicht alle Akten von Flüchtlingen und Asylsuchenden aus Afghanistan durchforscht würden. Zur Zeit befinden sich mehrere Hundert Akten von Asylsuchenden in einem Überprüfungsverfahren, mit dem festgestellt werden soll, ob die Anwendung der Asylausschlussklausel der Genfer Flüchtlingskonvention wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen in Frage kommt. Etwa 50% der untersuchten Fälle betreffen afghanische Asylsuchende. | |
![]() | Österreichische Behörden werden beschuldigt, versucht zu haben, Einfluss auf die Untersuchungen zum Tod eines bei der Abschiebung gestorbenen nigerianischen Asylsuchenden zu nehmen. Dabei geht es um den Fall des am 1. Mai 1999 an Bord eines Flugzeugs gestorbenen Marcus Omofuma. Dessen Leiche war nach der Landung des Abschiebungsfluges in Bulgarien einer Erstobduktion unter Leitung des forensischen Experten Professor Stojchko Radanov unterzogen worden. Professor Radanov, Leiter des Institutes für Gerichtsmedizin in Sofia, kam zu dem Schluss, dass Omofuma erstickt sei, weil Mund und Nase verschlossen und er selbst an den Flugzeugsitz gefesselt worden sei. Diese Schlussfolgerung wurde von dem österreichischen Gerichtsmediziner Dr. Christian Reiter zurückgewiesen. Reiter untersuchte die Leiche 14 Tage nach dem Tod und kam zu dem Schluss, dass der Tod auf die Beschaffenheit von Omofumas Herzen zurückzuführen sei. Die Art der Abschiebung habe einen wesentlichen Einfluss gehabt, sei aber nicht die unmittelbare Ursache für den Tod. | |
![]() | Im Fall des am 3. März 1999 bei der Abschiebung auf dem Flughafen Zürich-Kloten gekommenen Palästinensers Khaled Abuzarifeh wird ein Strafverfahren gegen drei Polizisten und einen Arzt, nicht aber gegen die im Kanton für Abschiebungen zuständige Regierungsrätin Rita Fuhrer eingeleitet. Der Palästinenser befand sich geknebelt und gefesselt in Begleitung dreier Polizisten als er in einem Aufzug im Flughafengebäude starb. Insbesondere hatten Ihm die Polizisten den Mund mit Klebeband zugeklebt, um ihn am Schreien zu hindern. Ein rechtsmedizinisches Gutachten hat laut Frankfurter Rundschau vom 6. Januar 2000 inzwischen bewiesen, dass der Mann erstickt ist. Der Arzt hatte ihn für reisetauglich befunden. Bereits am 12. November 1999 hatte dagegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ihre Entscheidung veröffentlicht, kein Verfahren gegen die für Abschiebung zuständige Regierungsrätin Rita Fuhrer einzuleiten. Die gegen sie erhobenen Beschuldigungen einer fahrlässigen Tötung durch unterlassene Nothilfe seien offensichtlich unbegründet. | |
![]() | Spanische Reeder verhandeln mit der Regierung über das Problem der Sanktionen für die Mitnahme Blinder Passagiere (stowaways). Die Reeder bieten an, private Sicherheitsdienste anzuheuern, selbst wenn dies ihre Transportkosten erhöhen würde. Sie zeigten sich gegenüber der spanischen Regierung auch bereit, für Unterbringung, Unterstützungsgelder und Rückführungen von "stowaways" in ihre Herkunftsländer aufzukommen. Im Gegenzug solle die Regierung die Praxis beenden, den Schiffseignern schwere Geldstrafen aufzuerlegen, wenn sie "stowaways" transportieren und ihnen außerdem die Erlaubnis geben, entdeckte "stowaways" an Land zu lassen. Die Zahl der auf spanischen Schiffen entdeckten "stowaways" ist von 832 im Jahre 1997 auf 936 im Jahre 1998 gestiegen. Für 1999 wird eine weitere erhebliche Steigerung erwartet. Im Jahre 1998 mussten etwa 20 Schiffseigner 600 Millionen Pesetas Strafen für 98 transportierte Stowaways" aufbringen. | |
![]() | Marokkanische Medien haben die Einführung einer Magnetkarte für etwa 35.000 marokkanische Tagespendler, die in die spanische Enklavenstadt Melilla kommen, kritisiert. Dieses System ist an einigen Grenzübertrittspunkten bereits eingeführt worden und soll an den anderen Übergängen ebenfalls benutzt werden. Es funktioniert wie die automatischen Barrieren in Metrostationen, die sich erst öffnen, wenn ein Magnetkarte eingeführt wird. Im selben Moment erscheint in Melilla das Bild des Karteninhabers auf einem Bildschirm der Polizei, die damit überprüfen kann, ob die Karte auch von ihrem rechtmäßigen Besitzer benutzt wird. Die spanischen Behörden haben insbesondere auf die schnellere Abfertigung mit der Magnetkarte hingewiesen. Durch die auf der Karte gespeicherten Daten erhält die Polizei Zugang zu Informationen, wann, über welche Grenzübergangsstellen, wie oft und für welchen Zeitraum der Kartenbenutzer nach Melilla kommt bzw. dort bleibt. Marokkanische Medien haben diese Karte als Produkt einer kolonialistischen Attitüde kritisiert und darauf hingewiesen, dass ähnliche Methoden von den israelischen Behörden benutzt werden, um die Bewegungen von Palästinensern zu kontrollieren. Die Karte ist nicht obligatorisch und kann durch die Benutzung der Identitätskarte oder eines Passes ersetzt werden, was vermutlich jedoch bei der Grenzabfertigung Zeit kostet. Wenn sich das System nach Auffassung der Behörden bewährt hat, soll es in der spanischen Enklave Ceuta ebenfalls eingeführt werden. | |
![]() | Der Entwurf eines im europäischen Vergleich sehr progressiven Ausländergesetzes wird wohl kaum noch in der bis zum März 2000 laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden. Der Gesetzentwurf schlägt die Garantie von medizinischer Versorgung und Grundschulbildung für alle Menschen vor, egal ob sie sich legal oder illegal in Spanien aufhalten. Der spanische Außenminister Abel Matutes benutzte nun die Vorstellung der Ergebnisse des EU-Gipfels in Tampere, um zum Ausdruck zu bringen, dass das geplante Gesetz nicht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des Gipfels zum Thema Immigration und Asyl sei. Die von der EU anvisierte Verbesserung der rechtlichen Situation für Drittausländer könne nicht auf die nationale Gesetzgebung auf illegale Einwanderer übertragen werden, weil dies eine Anreizwirkung verursache. Spanien werde durch die einseitige Begünstigung von Ausländern ohne entsprechende Gegenleistungen durch deren Heimatstaaten in eine Situation der Inferiorität gebracht. Spanien dürfe sich nicht zum Eintrittsland für heimliche Migranten entwickeln. Insbesondere die vom Gesetz vorgesehenen Legalisierungsmechanismen würden nicht durchgehen, ohne von den europäischen Partnern bemerkt zu werden. Insbesondere gelte dies für den im Gesetz vorgesehenen permanenten Legalisierungsmechanismus, nach dem bereits nach zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis möglich sei. Illegale Einwanderung müsse bekämpft werden. | |
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