FLÜCHTLINGSRAT BERLIN
Gustav W.Heinemann Bürgerpreis 1989
Arbeitsgruppe MedizinSprecher:Eberhard Vorbrodt
.4089 Berlin Kladow
Tel/Fax. (C3C) 365 51 69
Dieses Positionspapier wurde im Namen des Arbeitskreises Medizin des Flüchtlingsrates Berlin am 25.Oktober 1999 anläßlich eines gemeinsamen Gesprächs der Gesundheitsministerin Frau Andrea Fischer überreicht.
Defizitäre medizinische Versorgung von Ausländern
Lösungsansätze unterhalb der gesetzgeberischen Ebene:
Asylbewerberleistungsgesetz
Das Asylbewerberleistungsgesetz in seiner novellierten Form hat auch auf medizinischem Gebiet schwerwiegende Folgen für Asylbewerber und Bürgerkriegsfluchtlinge. Die Reduzierung bis hin zur gänzlichen Verweigerung medizinischer Leistungen für diese Personen verursacht schwere gesundheitliche Schäden bei den Betroffenen, sogar mit tödlichem Ausgang. Dies widerspricht gänzlich dem Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit, berufsethischen Grundsätzen der Ärzte und humanitären wie weltanschaulichen Grundsätzen.
Der Flüchtlingsrat kann dies nicht gutheißen und fordert deshalb u.a. folgendes:
Das AsylblG schreibt nicht zwingend vor, das Sachleistungsprinzip anzuwenden.
Deshalb müssen alle möglichen Entscheidungsspielräume für die Betroffenen genutzt werden und
nicht gegen sie.
Diejenigen gesellschaftlichen Kräfte, die sich im Vorfeld der Gesetzgebung gegen das AsylbLG aussprachen, müssen an ihre Proteste erinnert und zu einer neuen Kraft formiert werden. (Wohlfahrtsverbände, Kirchen, große Teile der demokratischen Parteien, Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen, Gewerkschaften, prominente Einzelpersonen usw),
Allen staatlichen Bestrebungen, über das Prinzip der Leistungsverweigerung - auch der medizinischen - den Zugang von Flüchtlingen zu erschweren bzw. deren Abschiebung zu erleichtern, muß Einhalt geboten werden. Erstrecht der Tendenz, diesem Prinzip der Verweigerung auch internationale Geltung zu verschaffen.
Medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des Asylbl-G und dessen restriktiver Auslegung durch die Landesbehörden wird Kranken in zunehmendem Maße die notwendige Diagnostik und Behandlung vorenthalten. Durch die vorgeschriebene Art ihrer Unterbringung und Ernährung werden Krankheiten provoziert. Die Interpretation des Gesetzes ermöglicht den Behörden, Kranke leichter als bisher abschieben zu können.
Der Flüchtlingsrat kann dies nicht gutheißen und fordert deshalb u.a. folgendes:
Ärzten, Zahnärzten, Psychologen und Psychotherapeuten in Praxis und Klinik obliegt es, sich mit der Brisanz des Gesetzestextes für ihr Tun bekannt zu machen Dazu sind auch die Jeweiligen Kammern und Kassenärztliche Vereinigungen sowie Standesorganisationen verpflichtet. Sie kommen dieser Aufgabe jedoch nicht annähernd nach. Auf diese Pflicht muß verstärkt hingewiesen werden,
Fur alle medizinischen Leistungserbringer soll weiterhin das Wohl der Kranken Priorität gegenuber staatlichen Erfordernissen haben - so, wie es auch in der Berliner Berufsordnung fur Ärzte fixiert ist.
Arzte sollten durch eine großzügigere fachliche Auslegung der Begriffe
Mit Hilfe der bundesweit flächendeckenden Überprüfung ärztlicher Atteste und Gutachten durch Polizeiärzte oder Amtsärzte soll dem Ziel, ärztlich attestierte Empfehlungen nicht befolgen zu müssen näher gekommen werden. Dies betrifft vor allem die Kostenübernahme für medizinische Leistungen und Wohnraumgewährung, Haftentlassung aus Abschiebegewahrsamen und Aussetzung von Abschiebungen bei Krankheiten.
Der Flüchtlingsrat kann dies nicht gutheißen und fordert deshalb folgendes:
Alle Atteste und Gutachten, die eine Leistungsgewährung nach BSHG oder AsylbLG beinhalten, sind
generell von den Sachbearbeitern der Sozialbehörden anzuerkennen,
Einzige Voraussetzung ist, dass die Atteste von approbierten Ärzten-, von staatlich geprüften
Psychologen und Psychotherapeuten oder qualifizierten psychosozialen Beratungsstellen für
Flüchtlinge ausgestellt sind.
Im Ausnahmefall berechtigten Zweifels soll die leistungsgewährende Behörde eine klärende Rücksprache mit denjenigen Personen oder Institutionen führen, die das entsprechende Attest ausgestellt haben.
Besteht dann noch immer Klärungsbedarf, soll die leistungsgewährende Behörde auf ihre Kosten eine höherinstanzliche Stellungnahme veranlassen.
4.Überprüfungen von Attesten, die Aussetzung oder Aufschub aufenthaltsbeendender
Maßnahmen zur Folge haben
Die Überprüfung ärztlicher Atteste durch Polizeiärzte, die zu einer Aussetzung der Abschiebung Kranker
führen könnten, hat fast ausnahmslos deren Infragestellung zur Folge. Dies erfolgt ohne fachliche
Rückkopplung und sogar ohne die unabdingbaren Voraussetzungen einer Anwesenheit von
Dolmetschern. Oft sogar ohne die fachliche Kompetenz.
Der Flüchtlingsrat kann dies nicht gutheißen und fordert deshalb u.a. folgendes:
Das unter 3. beschriebene Verfahren soll auch hier sinngemäß zutreffen,
Vor allem bezieht sich dies auf die Aufnahme kranker Personen in Abschiebegewahrsamen, auf dort
Erkrankte und auf die großzügige und gesetzlich fixierte Zulassung vorbehandelnder Ärzte in
konsiliarischer Funktion mit Entscheidungskompetenz.
Der polizeiärztliche Dienst Berlin hatte primär medizinische Tätigkeiten auszuüben, die sich auf die Angehörigen der Polizei beschränkte. Vor allem aus staattragenden- und finanziellen Gründen wurde ihm zusätzlich als Aufgabe übertragen, die medizinische Versorgung in den Abschiebegewahrsamen zu gewährleisten und gutachterliche Tätigkeiten bei Ausländern auszuüben, die Leistungen beanspruchen oder krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse geltend machen.
Der Flüchtlingsrat kann dies nicht gutheißen und fordert deshalb u.a. folgendes Jegliche Tätigkeit,
die der polizeiärztliche Dienst in Amtshilfe für die Berliner Ausländerbehörde vornimmt, muß beendet
werden.
Die ärztliche Versorgung in den Abschiebegewahrsamen Berlins soll durch Ärzte wahrgenommen werden, die nicht in dienstlicher Abhängigkeit zum Innensenator stehen.
Dafür könnte die Ärztekammer Berlin als Träger einer entsprechenden Beschäftigungsgesellschaft die Voraussetzungen schaffen
6, Mediziinische Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsrechte ("Illegale") in Deutschland wird Hunderttausenden Ausländern ohne Aufenthaltsrecht jegliche medizinische Versorgung vorenthalten. Dies ist eine Menschenrechtsverletzung. Selbst die Aktivitäten deutscher und internationaler Hilfsorganisationen sowie zunehmend auch der Bundeswehr in Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten straft dieser Tatsache Lügen. Die Folgen dieses gesundheitspolitisch skandalösen Verhaltens liegen auf der hand.
Der Flüchtlingsrat kann dies nicht gutheißen und fordert deshalb u.a. folgendes:
Es obliegt den Ausländerbehörden, durch ihre Entscheidungen die Zahl der Ausländer ohne Aufenthaltsrecht zu reduzieren.
Öffentliche Gesundheitsdienste können innerhalb ihrer Infrastruktur verstärkt gesundheitliche
Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten anbieten.
Auch ohne Erhöhung ihrer Personal- und Sachmittel ist es möglich, gleiche Leistungen z.B. allen
Säuglingen und Kleinkindern zu gewähren und dies nicht vom Aufenthaltsstatus ihrer Eltern abhängig
zu machen.
Landesregierungen haben die Möglichkeit, sog.Härtefallkommissionen einzurichten, die Menschen vor ihrem ausländerrechtlichen
In Kirchenasylfällen können korrigierende Entscheidungen von Landesbehörden die fast immer psychosomatisch erkrankten Menschen aus ihrem rechtlosen Dasein befreien und zu deren Gesundung beitragen.
Ärztekammern können Träger von Beschäftigungsgesellschaften sein, die arbeitslose Ärzte zur BetreLung dieses Personenkreises einstellen.
Wurden Projekte niedrigschwelliger medizinischer Angebote für wohnungslosen Menschen von Freien Trägern auch Ausländern ohne Aufenthaltsrecht in vermehrtem Umfang zur Verfügung stehen, wäre auch dies ein willkommener Beitrag.
Kassenärztliche Vereinigungen in Deutschland könnten Beiträge ihrer Mitglieder nutzen, um derartige Vorhaben anzustoßen und mit zu finanzieren.
Wohlfahrtsverbände und kirchliche Träger von Krankenhäusern sollten einen Teil ihrer Ressourcen auf dem Gebiet der stationären medizinischen Versorgung zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, sie planten dies im Vorhinein in ihre Verlustrechnung ein. Dabei wären ihre eigenen ethisch- Grund- und Leitsätze hilfreich.
Niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Psycho- und Physiotherapeuten könnten sich trotz der Vielzahl reformatorischer Bemühungen des deutschen Gesundheitswesens in den Reigen derjenigen einreihen, die, auch ohne Gebühren zu erheben, kranke ausländische Menschen ohne Versicherungsschutz behandeln.
Finanzielle Defizite, die durch die kommende Inanspruchnahme stationärer Behandlung
nichtversicherter Ausländer entstehen, können durch einen Verbund finanzieller Mittel aus
Kommunen, Krankenkassen, Krankenhäuser und Versicherungsgesellschaften aufgefangen werden.
Europäische Modelle (Niederlande) können als Beispiel herangezogen werden.
Bilaterale Sozialabkommen - vor allem mit den Ländern des ehemaligen Ostblocks - können
zusätzlich zur Entschärfung der Situation beitragen.
Der Arbeitskreis Medizin des Flüchtlingsrates Berlin - und nicht nur er - erwartet von der Leitung des
Gesundheitsressorts der Bundesregierung Deutschland, dass diese Positionen beachtet werden und
Einfluß auf Länderebene genommen wird, um sie zu verwirklichen.
Dass das Asylbewerberleistungsgesetz die Hauptursache der geschilderten Übel ist, ist auch
der Fraktion der Grünen bekannt.
Der Flüchtlingsrat Berlin schätzt deren Proteste im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens,
umsomehr vermisst er aber deren Aktivitäten in der Phase der Umsetzung des Gesetzes.
Berlin, 25..10.1999
Eberhard Vorbrodt
Arzt, Sprecher der AG Medizin im Flüchtlingsrat Berlin