PRO ASYL Infonetz Asyl

 

STELLUNGNAHME DES

EUROPÄISCHEN FLÜCHTLINGSRATES

ZU

DEN SCHLUSSFOLGERUNGEN DES VORSITZES

VOM EUROPÄISCHEN RAT IN TAMPERE AM 15. UND 16. OKTOBER 1999

 

 

Allgemeine Anmerkungen

  1. Der Europäische Flüchtlingsrat (ECRE), der 68 in der Flüchtlingsarbeit tätige NRO aus 25 europäischen Ländern vertritt, begrüßt die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere. Er sieht sich ermutigt durch das in den Schlußfolgerungen des Rates geäußerte Bekenntnis zum Recht auf Asyl und durch den dort gegebenen Impuls für die Entwicklung einer einheitlichen Asylpolitik, die "denjenigen, die Schutz in der Europäischen Union suchen oder in ihr Gebiet einreisen wollen, Garantien bieten" soll. Diese Garantien sind von entscheidender Bedeutung, da die beste Asylpolitik der Welt sinnlos ist, solange Flüchtlinge keinen Zugang zu dem durch sie gewährten Schutz haben.
  2. ECRE ist der Überzeugung, daß es ein wichtiger Schritt in Richtung einer auf Schutz ausgerichteten Asylpolitik wäre, wenn die Schlußfolgerungen in dem Geiste, in dem sie verfaßt wurden, auch umgesetzt würden. ECRE wird die Umsetzung der in den Schlußfolgerungen geäußerten Absichtsbekundungen auf jeden Fall wachsam beobachten, da ihr eine Schlüsselfunktion zukommt. In diesem Zusammenhang sieht ECRE in der Tagung des Europäischen Rates im Dezember 2001, auf der die Fortschritte bewertet werden sollen, eine wichtige Gelegenheit, um festzustellen, inwieweit die EU-Mitgliedstaaten sich bemühen und ernsthaft beabsichtigen, die in den Schlußfolgerungen vorgegebenen politischen Leitlinien in konkrete Maßnahmen umzusetzen.
  3. ECRE begrüßt die Feststellung, daß Asyl und Migration zwei verschiedene, aber miteinander zusammenhängende Phänomene sind, die getrennt voneinander behandelt werden sollten.
  4. Die folgenden Kommentare orientieren sich an der Reihenfolge der Schlußfolgerungen und sind nicht thematisch geordnet. Zum besseren Verständnis werden Querverweise zwischen einzelnen Absätzen gegeben. Die Kommentare gründen sich auf abgestimmte Positionen von ECRE und interne Diskussionen über die Schlußfolgerungen und allgemeine Themen.

 

 

 

 

 

Auf dem Weg zu einer Union der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: die Meilensteine von Tampere

  1. Absatz 1: ECRE ist erfreut, daß die EU die Menschenrechte, die demokratischen Institutionen und die Rechtsstaatlichkeit als Ecksteine für die Erweiterung der Union nennt, die grundlegende Auswirkungen auf den Flüchtlingschutz hat. Diese Sichtweise der Erweiterung impliziert, daß die Migrationspolitik unter unbedingter Achtung des Rechts auf Asyl erfolgt und nicht nur auf die Verstärkung der Grenzkontrollen in Mittel- und Osteuropa ausgerichtet ist. ECRE möchte jedoch vor Rückübernahmeabkommen der EU mit Transitländern in Mittel- und Osteuropa und Kontrollen außerhalb des EU-Hoheitsgebiets warnen (vergleiche Punkt 20).
  2. Absatz 2: ECRE teilt die Auffassung, daß die im Amsterdamer Vertrag enthaltene Herausforderung darin besteht, allen Freiheit zu gewähren und begrüßt den ausdrücklichen Hinweis auf die Freizügigkeit. Im Zusammenspiel mit Absatz 3 schließt ECRE, daß sich die Freizügigkeit innerhalb der EU auch auf Flüchtlinge erstreckt.
  3. Absatz 3: ECRE stimmt der Aussage zu, daß diese Freiheit nicht als ausschließliches Vorrecht für die Bürger der Union betrachtet werden sollte, und daß sie den Menschen, die aus berechtigten Gründen in die EU einreisen wollen, nicht verweigert werden sollte. Das bedeutet, daß Menschen, die des internationalen Schutzes bedürfen, Zugang zum Hoheitsgebiet der EU und somit eine Chance, Schutz gewährt zu bekommen, erhalten sollten. Die Formulierung dieses Absatzes, in dem die Forderung nach der Entwicklung einer gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik aus der Notwendigkeit abgeleitet wird, Freiheit zu garantieren, ist sehr ermutigend. Sie muß so verstanden werden, daß bei Maßnahmen zur Einwanderungskontrolle das Recht auf Asyl unbedingt gewahrt sein muß.
  4. Absatz 4: ECRE begrüßt das vom Rat aus Absatz 3 abgeleitete Ziel einer offenen und sicheren Europäischen Union, die uneingeschränkt zu ihren Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Dies bedeutet, daß restriktive Maßnahmen, die die Flucht vor Verfolgung verhindern (z.B. Sanktionen gegen Beförderungsunternehmen, Visavorschriften und Kontrollen außerhalb des EU-Hoheitsgebiets) so geändert werden müssen, daß sie den Menschen Zugang zu Schutz garantieren. Gleiches gilt für sonstige abschreckende Maßnahmen wie die Inhaftierung von Asylbewerbern.
  5. ECRE begrüßt auch das im Absatz 4 geäußerte Bekenntnis zu anderen Menschenrechts-Übereinkünften zum Schutz und zur Aufnahme von Flüchtlingen. Hierzu müssen nicht nur die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gezählt werden, sondern auch regionale Rechtsinstrumente wie die Europäische Menschenrechtskonvention sowie Rechtsinstrumente zum Schutz von Minderheiten, Frauen und Kindern.
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  7. Absatz 7: ECRE stimmt der Aussage zu, daß bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Grundsätze der Transparenz und der demokratischen Kontrolle tragende Elemente sein sollten. So wird insbesondere die Aussicht auf einen offenen und umfassenden Dialog mit der Bürgergesellschaft begrüßt. Zusammen mit der Erklärung Nr. 17 zum Amsterdamer Vertrag und dem Absatz 8 interpretiert ECRE dies als klares Bekenntnis, sich rechtzeitig mit dem UNHCR und anderen einschlägigen internationalen Organisationen (wie ECRE) über die Entwicklung einer Asylpolitik der EU zu beraten.

 

Eine gemeinsame Asyl- und Migrationspolitik der EU

  1. Absatz 11: ECRE begrüßt die Forderung nach einem umfassenden Migrationskonzept und nach größerer Kohärenz der Innen- und Außenpolitik der Union. Er unterstützt das in Absatz 12 genannte Ersuchen des Rates, in einem Jahr einen Bericht über die Umsetzung der Maßnahmen des umfassenden Konzeptes vorzulegen. Die Durchführung von konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Menschenrechtssituation und zur Bekämpfung der Armut in den Herkunftsländern ist für den Erfolg eines umfassenden Konzeptes von grundlegender Bedeutung. Diese Umsetzung erfordert ebenfalls Transparenz und Flexibilität bei der Arbeit der Hochrangigen Gruppe "Asyl und Migration". ECRE begrüßt ebenfalls, daß in den Absätzen 7 und 8 der Schlußfolgerungen nunmehr definitiv Transparenz und Beratungen mit externen Sachverständigen gefordert werden. In diesem Zusammenhang ruft ECRE die Europäische Union auf, so rasch wie möglich Beratungen mit dem UNHCR und einschlägigen internationalen Nichtregierungsorganisationen über die Weiterentwicklung bestehender und neuer Aktionspläne aufzunehmen. Die Europäische Union sollte sicherstellen, daß die Aktionspläne der Hochrangigen Gruppe "Asyl und Migration" nicht in Stein gemeißelt werden, sondern sich an den jeweiligen Ereignissen orientieren.
  2. Absatz 13: ECRE begrüßt besonders die Bedeutung, die der Rat der "unbedingten Achtung des Rechts auf Asyl" beimißt. Ein solch absolutes Konzept bedeutet, daß Asyl (und der Zugang zu Asyl) niemals Kontrollmaßnahmen unterworfen werden kann.
  3. Des weiteren begrüßt ECRE die Tatsache, daß sich ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf die "uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention" stützen soll, "wodurch sichergestellt wird, daß niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist". Dies bedeutet, daß der Rat die Mitgliedstaaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention nicht korrekt auslegen (und z.B. nichtstaatliche Verfolgungen ausschließen), dazu aufruft, ihre Auslegung zu ändern. Außerdem bedeutet es, daß bei der Asylpolitik und der Asylpraxis Frauen und Kinder besonders berücksichtigt werden müssen. Zur korrekten Auslegung der Konvention sollten die Leitlinien des UNHCR, dem Garanten der Genfer Flüchtlingskonvention, befolgt werden.
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  5. Absatz 14: ECRE ist der Auffassung, daß eine einheitliche Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention möglicherweise der wichtigste Faktor bei der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist und daher vorrangiges Ziel sein sollte. Im Zusammenhang mit anderen Absichtsbekundungen (insbesondere Absätze 4 und 13) ergibt sich für die EU hieraus die Pflicht, sich zunächst auf eine einheitliche Auslegung zu einigen und anschließend z.B. das Dubliner Übereinkommen zu überarbeiten.
  6. Absatz 16: ECRE begrüßt, daß anerkannt wird, daß dringend ein Rechtsinstrument für den vorübergehenden Schutz bei einer plötzlichen und massiven Zuwanderung benötigt wird. Positiv ist auch, daß die Formen des subsidiären Schutzes (Absatz 14) und der vorübergehende Schutz getrennt voneinander behandelt werden. ECRE ist der Auffassung, daß die Verantwortung für den Schutz bei einer plötzlichen und massiven Zuwanderung geteilt werden muß und freut sich, daß die Kommission ersucht wird, Möglichkeiten zur Schaffung einer Finanzreserve zur Unterstützung derartiger Maßnahmen zu prüfen. ECRE weist darauf hin, daß die Aufteilung der Verantwortung innerhalb Europas und weltweit auch wichtig für ein umfassendes Schutzsystem ist, – und dies nicht nur in Fällen einer plötzlichen und massiven Zuwanderung. ECRE begrüßt des weiteren, daß subsidiäre Schutzformen künftig von dem Status angemessenen Rechten begleitet sein sollen, nämlich: Rechten auf dem gleichen Niveau wie denen der Genfer Flüchtlingskonvention.

 

Gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen

  1. Absatz 18: ECRE begrüßt die Absicht, eine energischere Politik zur Integration von Drittstaatsangehörigen, einschließlich Flüchtlingen, zu betreiben. Eine energische Integrationspolitik bedeutet per definitionem, daß Flüchtlingen bei Anerkennung ihrer Rechtsstellung vergleichbare Rechte wie EU-Bürgern zuerkannt werden. Im Einklang mit Absatz 2 der Schlußfolgerungen gilt dies auch für das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Union.
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    Steuerung der Migrationsströme

  3. Absatz 22: Aufgrund des starken Engagements für Asyl in den Absätzen 3, 4 und 13 versteht ECRE unter Steuerung der Migrationsströme auch die Entwicklung von Maßnahmen, die den Zugang zum Schutzsystem in der EU ermöglichen. Das bedeutet, daß Visavorschriften und andere Maßnahmen zur Einwanderungskontrolle im Sinne des Flüchtlingsschutzes geändert werden müssen.
  4. Absatz 25: ECRE stimmt mit der Einschätzung überein, daß Grenzkontrollen nur von ausgebildeten Fachkräften vorgenommen werden sollten. Im Einklang mit den Absätzen 4 und 13 bedeutet dies, daß die Grenzpolizei so ausgebildet sein muß, daß sie Asylsuchende erkennen und professionell mit ihnen umgehen kann. Spezielle Ausbildungseinheiten sollten geschlechtsspezifische Fragen und die Arbeit mit Kindern behandeln.
  5. Absatz 26: ECRE befürchtet, daß die Europäische Union (wirtschaftliche) Hilfe für Herkunfts- oder Transitländer von deren Bereitschaft abhängig machen könnte, auf Kontrolle ausgerichtete Maßnahmen zu ergreifen, die nicht im Einklang mit dem Ziel der "unbedingten Achtung des Rechts auf Asyl" stehen. Die Bezugnahme auf den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr in die Herkunftsländer wird begrüßt. ECRE interpretiert diese so, daß z.B. Kurzbesuche erlaubt sind, um sich über die Situation vor Ort ein Bild zu machen, damit der Entschluß zur Rückkehr in voller Kenntnis der Sachlage getroffen wird. ECRE weist darauf hin, daß auch Rückübernahmeabkommen mit Herkunfts- oder Transitländern mit dem Ziel der "unbedingten Achtung des Rechts auf Asyl" im Einklang stehen müssen.
  6. Absatz 27: ECRE befürchtet, daß Rückübernahmeabkommen dazu benutzt werden könnten, Asylbewerber ohne ausreichende Schutzgarantien gegen Zurückweisung (refoulement) in Herkunfts- oder Transitländer zurückzuschicken. Bisher war dies gängige Praxis und ECRE ist schon seit langem über die unangemessene Verwendung von Rückübernahmeabkommen bei sogenannten "sicheren Drittländern" besorgt. Angesichts des großen Engagements für Asyl in den Absätzen 3, 4 und 13 ist ECRE der Meinung, daß Rückübernahmeabkommen (oder Rückübernahmeklauseln in Assoziationsabkommen) in Zukunft ausreichende Schutzgarantien vorsehen müssen, die diesem Mißstand ein Ende bereiten.

 

 

Oktober 1999

 

 

 

 

 

 

Weitere Informationen können Sie beim Europäischen Flüchtlingsrat (ECRE) erhalten:

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110 Clifton Street (Belgien)

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Tel.: +44 (0)171 729 51 52 Tel.: +32 (0)2 514 59 39

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