PRO ASYL Infonetz Asyl

Conclusions 16.10.1999

Seite 1 (13)

 

Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat Tampere, 15. und 16 October 1999

A. ZUSAMMENSETZUNG DES GREMIUMS ***

i) Mitglieder ***

a) Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten ***

b) Kommission ***

c) Europäisches Parlament ***

d) Nationale Parlamente ***

ii) Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Gremiums ***

iii) Beobachter ***

iv) Zu hörende Einrichtungen der Europäischen Union ***

v) Gedankenaustausch mit den Beitrittsländern ***

vi) Sonstige zu hörende Gremien, gesellschaftliche Gruppen oder Sachverständige ***

vii) Sekretariat ***

B. ARBEITSVERFAHREN DES GREMIUMS ***

i) Vorarbeiten ***

ii) Transparenz der Beratungen ***

iii) Arbeitsgruppen ***

iv) Redaktionelle Arbeiten ***

v) Ausarbeitung des Charta-Entwurfs durch das Gremium ***

C. PRAKTISCHE VORKEHRUNGEN ***

Der Europäische Rat ist am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere zu einer Sondertagung über die Schaf-fung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union zusammengetreten. Zu Beginn der Beratungen fand ein Gedankenaustausch mit der Präsi-dentin des Europäischen Parlaments, Frau Nicole Fontaine, über die wichtigsten Diskus-sionsthemen statt.

Der Europäische Rat ist entschlossen, die Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszubauen und dabei die im Vertrag von Amsterdam vorge-sehenen Möglichkeiten um-fassend zu nutzen. Der Europäische Rat gibt ein klares politisches Signal zur Bekräftigung dieses wichtigen Ziels, und er hat verschiedene politische Orientierungen und Prioritäten vereinbart, die eine zügige Verwirklichung dieses Raums bewirken werden.

Für den Europäischen Rat wird dieses Ziel ein absolut prioritärer Punkt der politischen Agenda sein und auch bleiben. Er wird die Fortschritte bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und in bezug auf die Einhaltung der durch den Vertrag von Amsterdam, den Wiener Aktionsplan und diese Schlußfolgerungen gesetzten Fristen ständig überprüfen. Die Kommission wird ersucht, einen Vorschlag für eine geeignete "Anzeigetafel" für die Beobachtung dieser Fortschritte zu unterbreiten. Der Europäische Rat betont, daß der Sicherstellung der erforder-lichen Transparenz und der regelmäßigen Unter-richtung des Europäischen Parlaments große Bedeutung zukommt. Er wird auf seiner Tagung im Dezember 2001 im Rahmen ausführlicher Beratungen eine Bewertung der Fortschritte vornehmen.

In engem Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat der Euro-päische Rat Einvernehmen über die Zusammensetzung, die Arbeits-verfahren und die praktischen Vorkehrungen (die in der Anlage wiedergegeben sind) für das Gremium erzielt, das mit der Aus-arbeitung eines Entwurfs einer EU-Charta der Grundrechte beauftragt ist. Der Europäische Rat ersucht alle Beteiligten, dafür Sorge zu tragen, daß mit der Ausarbeitung der Charta sehr bald begonnen werden kann.

Der Europäische Rat dankt dem aus dem Amt scheidenden Generalsekretär des Rates, Herrn Jürgen Trumpf, für die von ihm geleistete Arbeit und insbesondere für seinen Beitrag zur Ent-wicklung der Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam.

Da einer der Schwerpunkte der Tätigkeit der Union in den kommenden Jahren darin bestehen wird, die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu stärken und dabei auch eine europäische Sicher-heits- und Verteidigungspolitik zu entwickeln, erwartet der Europäische Rat, daß der neue General-sekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Herr Javier Solana, einen Schlüsselbeitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten wird. Herr Solana wird sich bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse nach Artikel 18 Absatz 3 des Vertrags auf die unein-geschränkte Unterstützung des Europäischen Rates verlassen können, so daß er seinem Amt vollauf gerecht werden kann. Zu seinem Aufgabenbereich gehört auch, mit dem Vorsitz zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, daß die Beratungen über außen- und sicherheits-politische Fragen sowie das Tätigwerden in diesem Bereich effizient vonstatten gehen, mit dem Ziel, die Kontinuität und Kohärenz der Politik auf der Grundlage der gemeinsamen Interessen der Union zu fördern.

AUF DEM WEG ZU EINER UNION DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS: DIE MEILENSTEINE VON TAMPERE

1. Die Europäische Integration war von Anfang an fest auf ein gemeinsames Bekenntnis zur Freiheit gegründet, das sich auf die Menschenrechte, demokratische Institutionen und Rechts-staatlichkeit stützt. Es hat sich erwiesen, daß diese gemeinsamen Werte unerläßlich sind, um in der Europäischen Union Frieden zu gewährleisten und Wohlstand zu entwickeln. Sie wer-den auch Ecksteine für die Erweiterung der Union sein.

2. Die Europäische Union hat für ihre Bürger bereits die wichtigsten Komponenten eines gemeinsamen Raums des Wohlstands und des Friedens geschaffen: den Binnenmarkt, die Wirtschafts- und Währungsunion und die Fähigkeit, globalen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Die im Vertrag von Amsterdam enthaltene Herausforderung besteht nunmehr darin sicherzustellen, daß Freiheit, die das Recht auf Freizügigkeit in der gesamten Union beinhaltet, in einem Rahmen der Sicherheit und des Rechts in Anspruch genommen werden kann, der für alle zugänglich ist. Dieses Vorhaben geht auf die von den Bürgern häufig geäußerten Anliegen ein und hat unmittelbare Auswirkungen auf ihr tägliches Leben.

3. Diese Freiheit sollte jedoch nicht als ausschließliches Vorrecht für die Bürger der Union betrachtet werden. Die Tatsache, daß sie existiert, hat Sogwirkung auf viele andere Menschen in der Welt, die nicht in der Freiheit leben, die die Unionsbürger als selbstverständlich emp-finden. Es stünde im Widerspruch zu den Traditionen Europas, wenn diese Freiheit den Men-schen verweigert würde, die wegen ihrer Lebensumstände aus berechtigten Gründen in unser Gebiet einreisen wollen. Dies erfordert wiederum, daß die Union gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitiken entwickelt und dabei der Notwendigkeit einer konsequenten Kon-trolle der Außengrenzen zur Beendung der illegalen Einwanderung und zur Bekämpfung derjenigen, die diese organisieren und damit zusammenhängende Delikte im Bereich der internationalen Kriminalität begehen, Rechnung trägt. Diese gemeinsamen Politiken müssen auf Grundsätzen basieren, die sowohl für unsere eigenen Bürger klar und eindeutig sind, als auch denjenigen, die Schutz in der Europäischen Union suchen oder in ihr Gebiet einreisen wollen, Garantien bieten.

4. Das Ziel ist eine offene und sichere Europäische Union, die uneingeschränkt zu ihren Ver-pflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und aus anderen einschlägigen Menschen-rechts-Übereinkünften steht und die in der Lage ist, auf der Grundlage der Solidarität auf humanitäre Anforderungen zu reagieren. Desgleichen ist ein gemeinsames Konzept auszu-arbeiten, um die Integration jener Drittstaatsangehörigen, die rechtmäßig ihren Wohnsitz in der Union haben, in unsere Gesellschaft zu gewährleisten.

5. Freiheit kann nur in einem echten Raum des Rechts genossen werden, in dem die Bürger sich in jedem anderen Mitgliedstaat genauso einfach wie in ihrem eigenen Staat an die Gerichte und Behörden wenden können. Straftäter dürfen keine Möglichkeiten finden, die Unter-schiede in den Justizsystemen der Mitgliedstaaten auszunutzen. Urteile und Entscheidungen sollten in der gesamten Union unter Wahrung der grundlegenden Rechtssicherheit der Bürger und der Wirtschaftsteilnehmer anerkannt und vollstreckt werden. Es müssen eine bessere Vereinbarkeit und eine stärkere Konvergenz der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erreicht werden.

6. Die Bürger können von der Union zu Recht erwarten, daß sie der durch schwere Kriminalität bedingten Bedrohung ihrer Freiheit und ihrer gesetzlichen Rechte entgegenwirkt. Dies erfor-dert gemeinsame Anstrengungen, um unionsweit Kriminalität und kriminelle Organisationen zu verhüten und zu bekämpfen. Es müssen gemeinsame polizeiliche und justitielle Ressour-cen bereitgestellt werden, um zu gewährleisten, daß es in der Union keine Verstecke für Straftäter oder die Erträge aus Straftaten gibt.

7. Bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollten die Grund-sätze der Transparenz und der demokratischen Kontrolle tragende Elemente sein. Wir müssen einen offenen Dialog mit der Bürgergesellschaft über die Ziele und Grund-sätze dieses Raums entwickeln, um eine bessere Akzeptanz und mehr Unterstützung seitens der Bürger zu errei-chen. Um die Vertrauenswürdigkeit der Behörden zu wahren, sollten gemeinsame Standards zur Integrität der Behörden entwickelt werden.

8. Der Europäische Rat erachtet es für wesentlich, daß die Union in diesen Bereichen auch die Fähigkeit entwickelt, als namhafter Partner auf der internationalen Bühne aufzutreten und anerkannt zu werden. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den Partnerländern und internationalen Organisationen, namentlich mit dem Europarat, der OSZE, der OECD und den Vereinten Nationen.

9. Der Europäische Rat ersucht den Rat und die Kommission, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament darauf hinzuwirken, daß der Vertrag von Amsterdam auf der Grundlage des Wiener Aktionsplans und der folgenden hier in Tampere vereinbarten poli-tischen Leitlinien und konkreten Ziele in allen Teilen und unmittelbar durchgeführt wird.

 

A. EINE GEMEINSAME ASYL- UND MIGRATIONSPOLITIK DER EU

10. Die gesonderten, aber eng miteinander verbundenen Bereiche Asyl und Migration machen die Entwicklung einer gemeinsamen Politik der EU erforderlich, die folgende Elemente ein-bezieht.

I. Partnerschaft mit Herkunftsländern

11. Die Europäische Union benötigt ein umfassendes Migrationskonzept, in dem die Fragen behandelt werden, die sich in bezug auf Politik, Menschenrechte und Entwicklung in den Herkunfts- und Transitländern und -regionen stellen. Zu den Erfordernissen gehören die Bekämpfung der Armut, die Verbes-serung der Lebensbedingungen und der Beschäftigungs-möglichkeiten, die Verhütung von Konflikten und die Festigung demokratischer Staaten sowie die Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Min-derheiten, Frauen und Kinder. Zu diesem Zweck werden die Union wie auch die Mit-glied-staaten ersucht, im Rahmen der Befugnisse, die ihnen die Verträge verleihen, zu einer grö-ßeren Kohärenz der Innen- und Außenpolitik der Union beizutragen. Ein partnerschaft-liches Verhältnis zu den betroffenen Drittstaaten wird für den Erfolg einer solchen Politik ebenfalls von entschei-dender Bedeutung sein, damit eine gemeinsame Ent-wicklung geför-dert werden kann.

12. In diesem Zusammenhang begrüßt der Europäische Rat den Bericht der vom Rat eingesetzten Hochrangigen Gruppe "Asyl und Migration" und stimmt der Verlängerung des Mandats dieser Gruppe und der Ausarbeitung weiterer Aktionspläne zu. Er erachtet die ersten Aktions-pläne, die von dieser Gruppe ausge-arbeitet und vom Rat gebilligt wurden, als einen nütz-lichen Beitrag und ersucht den Rat und die Kommission, dem Europäischen Rat im Dezember 2000 über die Umsetzung dieser Pläne zu berichten.

 

II. Ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem

13. Der Europäische Rat bekräftigt die Bedeutung, die die Union und die Mitgliedstaaten der unbedingten Achtung des Rechts auf Asyl beimessen. Er ist übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und all-um-fassende Anwen-dung der Genfer Flüchtlingskonvention stützt, wodurch sichergestellt wird, daß niemend dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, d.h. der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt.

14. Auf kurze Sicht sollte dieses System folgendes implizieren: eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, gemeinsame Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren, gemeinsame Mindestbedin-gungen für die Aufnahme von Asylbewerbern und die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft. Hinzukommen sollten ferner Vorschriften über die Formen des sub-sidiären Schutzes, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen. Der Rat wird dringend ersucht, auf Vorschlag der Kommis-sion und nach Maßgabe der im Vertrag von Amsterdam und im Wiener Aktionsplan gesetzten Fristen zu diesem Zweck die notwendigen Beschlüsse zu fassen. Der Europäische Rat unter-streicht, wie wichtig es ist, das UNHCR und andere inter-nationale Organisationen zu konsul-tieren.

15. Auf längere Sicht sollten die Regeln der Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einen unionsweit geltenden einheitlichen Status für diejenigen, denen Asyl gewährt wird, führen. Die Kommission wird ersucht, binnen eines Jahres eine diesbezügliche Mitteilung auszuarbeiten.

16. Der Europäische Rat fordert den Rat dringend auf, sich verstärkt darum zu bemühen, in der Frage des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene auf der Grundlage der Solidarität zwi-schen den Mitgliedstaaten Einvernehmen zu erzielen. Der Europäische Rat ist der Ansicht, daß geprüft werden sollte, ob nicht bei einem massiven Zustrom von Flüchtlingen zwecks vorübergehender Schutzgewährung irgendeine Form von Finanzreserve bereitgestellt werden könnte. Die Kommission wird ersucht, die entsprechenden Möglichkeiten zu sondieren.

17. Der Europäische Rat fordert den Rat dringend auf, seine Arbeiten über das System zur Identi-fizierung von Asylbewerbern (Eurodac) unverzüglich zu Ende zu führen.

III. Gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen

18. Die Europäische Union muß eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen sicher-stellen, die sich im Hoheitsgebiet ihrer Mitgliedstaaten rechtmäßig aufhalten. Eine ener-gi-schere Integrationspolitik sollte darauf ausgerichtet sein, ihnen vergleichbare Rechte und Pflichten wie EU-Bürgern zuzuerkennen. Zu den Zielen sollte auch die Förderung der Nicht-diskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit gehören.

19. Ausgehend von der Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan gegen Ras-sismus fordert der Europäische Rat, daß die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verstärkt wird. Die Mitgliedstaaten werden auf die besten Praktiken und Erfahrungen zurück-greifen. Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und dem Europarat wird weiter verstärkt. Darüber hinaus wird die Kommission ersucht, so bald wie möglich Vorschläge zur Durchführung des Artikels 13 des EG-Vertrags betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorzu-legen. Für die Bekämpfung von Diskriminierungen im allgemeineren Sinne werden die Mit-gliedstaaten aufgefordert, einzelstaatliche Programme auszuarbeiten.

20. Der Europäische Rat erkennt an, daß eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechts-vorschriften über die Bedin-gungen für die Auf-nahme und den Aufenthalt von Drittstaats-angehörigen auf der Grundlage einer gemeinsamen Bewertung der wirtschaftlichen und demographischen Ent-wicklungen innerhalb der Union sowie der Lage in den Herkunfts-ländern erforderlich ist. Er bittet daher den Rat um rasche Beschlüsse anhand von Vor-schlägen der Kommission. Diese Beschlüsse sollten nicht nur der Aufnahmekapazität jedes Mitgliedstaats, sondern auch seiner historischen und kulturellen Bande mit den Herkunfts-ländern Rechnung tragen.

21. Die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen sollte der Rechtsstellung der Staatsangehöri-gen der Mitgliedstaaten angenähert werden. Einer Person, die sich während eines noch zu bestim-menden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen lang-fristigen Aufenthaltstitel besitzt, sollte in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden, die sich so nahe wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen; z.B. das Recht auf Wohn-sitz-nahme, das Recht auf Bildung und das Recht auf Ausübung einer nichtselbständigen oder selbständigen Arbeit sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gegenüber den Bürgern des Wohnsitzstaates. Der Europäische Rat billigt das Ziel, daß Drittstaatsangehörigen, die auf Dauer rechtmäßig ansässig sind, die Möglichkeit geboten wird, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats zu erwerben, in dem sie ansässig sind.

IV. Steuerung der Migrationsströme

22. Der Europäische Rat weist darauf hin, daß die Migrationsströme in sämtlichen Phasen effi-zienter gesteuert werden müssen. Er fordert die Durchführung - in enger Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern - von Informationskampagnen über die tatsächlichen Mög-lichkeiten der legalen Einwanderung sowie die Prävention aller Arten des Schlepperunwesens. Außerdem sollte eine gemeinsame aktive Politik im Bereich Visa und gefälschte Dokumente weiter entwickelt werden, einschließlich einer engeren Zusammen-arbeit zwischen den EU-Konsulaten in Drittländern sowie bei Bedarf der Einrichtung von gemeinsamen EU-Visum-stellen.

23. Der Europäische Rat ist entschlossen, die illegale Einwanderung an ihrer Wurzel zu bekämp-fen, insbesondere durch Maßnahmen gegen diejenigen, die Zuwanderer einschleusen oder wirtschaftlich ausbeuten. Er drängt auf die Annahme von Rechtsvorschriften, die strenge Sanktionen zur Ahndung dieses schweren Verbrechens vorse-hen. Der Rat wird ersucht, auf Vorschlag der Kommission bis Ende 2000 entsprechende Rechtsvorschriften zu verab-schieden. Die Mitgliedstaaten sollten zusammen mit Europol ihre Bemühungen auf die Aufdeckung und Zerschlagung der beteiligten kriminellen Netze aus-richten. Die Rechte der Opfer derartiger Aktivitäten müssen gewahrt bleiben, wobei insbe-sondere die Probleme von Frauen und Kindern zu berücksichtigen sind.

24. Der Europäische Rat wünscht eine engere Zusammenarbeit und eine gegenseitige tech-nische Unterstützung der Grenzkontrollbehörden der Mitgliedstaaten - wie z.B. im Rahmen von Austauschprogrammen und anhand von Technologietransfers, insbesondere in bezug auf die Seegrenzen - sowie die rasche Einbeziehung der beitrittswilligen Länder in diese Zusammen-arbeit. In diesem Zusammenhang begrüßt der Rat den Abschluß der Vereinbarung zwischen Italien und Griechenland, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit der beiden Länder in der Adria und im Ionischen Meer bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Schlepperunwesens und des Menschenhandels zu intensivieren.

25. Infolge der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in die Union müssen die beitrittswilligen Länder diesen Besitzstand und weitere, hierauf aufbauende Maßnahmen in vollem Umfang übernehmen. Der Europäische Rat betont, daß der effizienten Kontrolle der künftigen Außen-grenzen der Union durch ausgebildete Fachkräfte große Bedeutung zukommt.

26. Der Europäische Rat fordert dazu auf, daß die Unterstützung der Herkunfts- und Transitländer weiter ausgebaut wird, um die freiwillige Rückkehr zu fördern und um den Behörden dieser Länder zu helfen, ihre Fähigkeit zur wirkungsvollen Bekämpfung des Schlepperunwesens und zur Erfüllung ihrer Rückübernahmeverpflichtungen gegenüber der Union und ihren Mitglied-staaten zu stärken.

27. Mit dem Vertrag von Amsterdam hat die Gemeinschaft Befugnisse im Bereich der Rücküber-nahme erhalten. Der Europäische Rat ersucht den Rat, Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einschlägigen Drittländern oder Gruppen von Drittländern zu schließen oder Standardklauseln in andere Abkommen zwischen diesen Parteien aufzunehmen. Auch sollte Bestimmungen über die interne Rückübernahme Rechnung getragen werden.

B. EIN ECHTER EUROPÄISCHER RECHTSRAUM

28. In einem echten Europäischen Rechtsraum sollten Einzelpersonen und Unternehmen nicht durch die Unvereinbarkeit oder die Komplexität der Rechtsordnungen und der Verwal-tungs-systeme in den Mitgliedstaaten daran gehindert oder davon abgehalten werden, von ihren Rechten Gebrauch zu machen.

V. Besserer Zugang zum Recht in Europa

29. Um den Zugang zum Recht zu erleichtern, ersucht der Europäische Rat die Kommission - in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Einrichtungen wie beispielsweise dem

Europarat - eine Informationskampagne zu starten und geeignete "Leitfäden" zur justitiellen Zusammenarbeit innerhalb der Union und zu den Rechtsordnungen der Mitglied-staaten zu veröffentlichen. Ferner sollte ein leicht zugängliches Informationssystem geschaf-fen werden, das von einem Netz zuständiger nationaler Behörden zu unterhalten und zu aktualisieren wäre.

30. Der Europäische Rat ersucht den Rat, auf Vorschlag der Kommission Mindeststandards zur Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der Prozeßkostenhilfe bei grenzüber-schreitenden Rechtssachen in allen Ländern der Union sowie besondere gemeinsame Verfahrensregeln für vereinfachte und beschleunigte grenz-überschreitende Gerichtsverfahren bei verbraucher- und handelsrechtlichen Klagen mit geringem Streitwert sowie bei Unter-haltsklagen und bei unbe-strittenen Forderungen zu verabschieden. Auch sollten alternative außergerichtliche Verfahren von den Mitgliedstaaten geschaffen werden.

31. Für mehrsprachige Formulare oder Schriftstücke, die in grenzüberschreitenden gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten unionsweit anzuwenden wären, sollten gemeinsame Mindeststandards aufgestellt werden. Derartige Schriftstücke oder Formulare sollten dann unionsweit bei allen Gerichtsverfahren als gültige Dokumente gegen-seitig anerkannt werden.

32. In Anbetracht der Mitteilung der Kommission sollten Mindeststandards für den Schutz der Opfer von Verbrechen - insbesondere hinsichtlich deren Zugang zum Recht und ihrer Scha-densersatzansprüche, einschließlich der Prozeßkosten - ausgearbeitet werden. Darüber hinaus sollten einzelstaatliche Programme zur Finanzierung von staatlichen und nichtstaatlichen Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz von Opfern konzipiert werden.

VI. Gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen

33. Eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen und Urteilen und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften würden die Zusammenarbeit zwi-schen den Behörden und den Schutz der Rechte des einzelnen durch die Justiz erleichtern. Der Europäische Rat unterstützt daher den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seiner Ansicht nach zum Eckstein der justitiellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch ein Strafsachen innerhalb der Union werden sollte. Der Grundsatz sollte sowohl für Urteile als auch für andere Entscheidungen von Justizbehörden gelten.

34. Im Bereich des Zivilrechts fordert der Europäische Rat die Kommission auf, einen Vorschlag für den einen weiteren Abbau der Zwi-schenmaßnahmen, die nach wie vor notwendig sind, um die Anerkennung und die Voll-streckung einer Entscheidung oder eines Urteils im ersuchten Staat zu ermöglichen. Als erster Schritt sollten diese Zwischenverfahren bei Titeln aufgrund geringfügiger verbraucher- oder han-delsrechtlicher Ansprüche und bei bestimmten familienrechtlichen Urteilen (z. B. über Unterhaltsansprüche und Besuchsrechte) abgeschafft werden. Derartige Entscheidungen würden automatisch unionsweit anerkannt, ohne daß es irgendwelche Zwischenverfahren oder Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung geben würde. Damit einhergehend könnten Mindeststandards für spezifische Aspekte des Zivil-prozeßrechts auf-gestellt werden.

35. Im Bereich des Strafrechts appelliert der Europäische Rat an die Mitgliedstaaten, rasch die EU-Übereinkommen von 1995 und 1996 über die Auslieferung zu ratifizieren. Er vertritt die Auffassung, daß zwischen den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit Artikel 6 EUV förmliche Auslieferungsverfahren bei Personen, die sich nach rechtskräftiger Verurteilung der Justiz durch Flucht entziehen, abgeschafft und durch eine einfache Überstellung derartiger Personen ersetzt werden sollten. Im Bereich der Auslieferung sollten - unbeschadet des Grundsatzes eines gerechten Gerichtsverfahrens - auch Eilverfahren in Erwägung gezogen werden. Der Europäische Rat ersucht die Kommission, entsprechende Vorschläge im Lichte des Schengener Durchführungsübereinkommens vorzulegen.

36. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte auch für im Rahmen des Ermittlungs-verfahrens ergangene Anordnungen - und zwar insbesondere für Anordnungen, die es den Behörden ermöglichen, Beweismaterial rasch sicherzustellen und leicht zu bewegende Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen - gelten. Von den Behörden eines Mitgliedstaats rechtmäßig erhobene Beweise sollten vor den Gerichten anderer Mitglied-staaten zugelassen sein, wobei den dort geltenden Normen Rechnung zu tragen ist.

37. Der Europäische Rat ersucht den Rat und die Kommission, bis zum Dezember des Jahres 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Ane-r-kennung anzunehmen. Im Rahmen dieses Programms sollten auch Arbeiten in bezug auf einen Europäischen Vollstreckungstitel und über diejenigen verfahrensrechtlichen Aspekte initiiert werden, bei denen zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegen-seitigen Anerkennung gemeinsame Mindeststandards für not-wen-dig erachtet werden, wobei die Grundprinzipien des Rechts der Mitgliedstaaten zu achten sind.

 

 

VII. Größere Konvergenz im Bereich des Zivilrechts

38. Der Europäische Rat ersucht den Rat und die Kommission, neue verfahrensrechtliche Vor-schriften für grenzüberschreitende Fälle insbesondere zu den Punkten auszuarbeiten, die unabdingbar für eine reibungslose justitielle Zusammenarbeit und für einen verbesserten Zugang zum Recht sind, wie z.B. einstweilige Maßnahmen, Beweisaufnahme, Mahn-bescheide und Fristen.

39. Im Bereich des materiellen Zivilrechts bedarf es einer allgemeinen Studie über die Frage, ob zur Beseitigung von Hindernissen für das reibungslose Funktionieren von zivilrechtlichen Verfahren, die zivilrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten angeglichen werden müssen. Der Rat sollte bis 2001 Bericht erstatten.

C. UNIONSWEITE KRIMINALITÄTSBEKÄMPFUNG

40. Der Europäische Rat tritt entschieden für eine Verstärkung des Kampfes gegen schwere organisierte und grenzüberschreitende Kriminalität ein. Voraussetzung für ein hohes Maß an Sicherheit in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist ein effizienter und umfassender Ansatz bei der Bekämpfung aller Erschei-nungsformen der Kriminalität. Es sollte eine ausgewogene Entwicklung unionsweiter Maß-nahmen zur Kriminalitäts-bekämpfung unter gleichzeitigem Schutz der Freiheit und der gesetzlich verbürgten Rechte der Einzel-person wie auch der Wirtschaftsteilnehmer erreicht werden.

VIII. Kriminalitätsverhütung auf Ebene der Union

41. Der Europäische Rat ruft dazu auf, daß die Aspekte der Kriminalitätsverhütung in Maß-nahmen zur Kriminalitätsbekämpfung einbezogen werden und daß nationale Programme zur Kriminali-tätsverhütung weiter ausgebaut werden. Im Bereich der Kriminalitätsverhütung sollten gemeinsame Prioritäten im Rahmen der Außen- und Innenpolitik der Union entwickelt und bestimmt und bei der Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften berücksichtigt werden.

42. Es sollte der Austausch "bewährter Methoden" weiterentwickelt, das Netz der für die Krimi-nalitätsverhütung zuständigen einzelstaatlichen Behörden und die Zusammen-arbeit zwischen einzelstaatlichen Einrichtungen zur Kriminalitätsverhütung ausgebaut und die Möglichkeit eines von der Gemeinschaft finanzierten Programms für diese Zwecke erkundet werden. Jugend- und Drogenkriminalität sowie Kriminalität in den Städten könnten die ersten Priori-täten für diese Zusammenarbeit darstellen.

IX. Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Kriminalitätsbekämpfung

43. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sollte bei der Ermittlungs-arbeit in bezug auf grenzüberschreitende Kriminalität in den Mitgliedstaaten bestmöglich genutzt werden. Der Europäische Rat ruft dazu auf, daß als erster Schritt zur Bekämpfung des Drogen- und Menschenhandels sowie des Terrorismus gemeinsame Ermittlungsteams - wie im Vertrag vorgesehen - unverzüglich eingerichtet werden. Die hierfür einzuführenden Bestimmungen sollten es Vertretern von Europol ermöglichen, sich gegebenenfalls an solchen Teams in unterstützender Funktion zu beteiligen.

44. Der Europäische Rat ruft dazu auf, eine operative Task Force der europäischen Polizeichefs einzurichten, die in Zusammenarbeit mit Europol Erfahrungen, bewährte Methoden und Informa-tionen zu aktuellen Trends der grenzüberschreitenden Kriminalität austauscht und zur Planung operativer Maßnahmen beiträgt.

45. Europol kommt bei der Unterstützung der Kriminalitätsverhütung sowie der Analysen und Ermittlungen in Straftaten auf Unionsebene eine Schlüsselrolle zu. Der Europäische Rat for-dert den Rat auf, für Europol die erforderliche Unterstützung und die notwendigen Mittel vor-zusehen. In der nahen Zukunft sollte die Rolle von Europol dadurch weiter verstärkt werden, daß es operative Daten von den Mitgliedstaaten erhält und ermächtigt wird, die Mit-glied-staaten um die Einleitung, Durchführung oder Koordinierung von Ermittlungen oder um die Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsteams in bestimmten Deliktbereichen zu ersuchen, wobei die Systeme der gerichtlichen Kontrolle in den Mitgliedstaaten zu beachten sind.

46. Zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität hat der Euro-päi-sche Rat vereinbart, daß eine Stelle (EUROJUST) eingerichtet werden soll, in der von den einzelnen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer Rechtsordnung entsandte Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwer-tigen Befugnissen zusammengeschlossen sind. EUROJUST soll die Aufgabe haben, eine sachgerechte Koordinierung der nationalen Staats-anwaltschaften zu erleichtern und die straf-rechtlichen Ermittlungen in Fällen mit OK-Bezug - insbesondere auf der Grundlage von Europol-Analysen - zu unterstützen sowie mit dem Europäischen Justitiellen Netz eng zusammenzuarbeiten, insbesondere um die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu vereinfachen. Der Europäische Rat ersucht den Rat, das notwendige Rechtsinstrument bis zum Ende des Jahres 2001 zu verabschieden.

47. Für die Schulung von hochrangigen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden sollte eine Europäische Polizeiakademie eingerichtet werden. Diese sollte als ein Netz der bestehenden nationalen Ausbildungseinrichtungen in Angriff genommen werden. Sie sollte auch den Behörden der beitrittswilligen Länder offenstehen.

48. Unbeschadet der umfassenderen Bereiche, auf die der Vertrag von Amsterdam und der Wiener Aktionsplan abstellen, vertritt der Europäische Rat die Ansicht, daß sich in bezug auf das nationale Strafrecht die Bemühungen zur Vereinbarung gemeinsamer Definitionen, Tat-bestandsmerkmale und Sanktionen zunächst auf eine begrenzte Anzahl von besonders rele-vanten Bereichen, wie Finanzkriminalität (Geldwäsche, Bestechung, Fäl-schung des Euro), illegaler Drogenhandel, Menschenhandel, insbesondere die Ausbeutung von Frauen, sexuelle Ausbeutung von Kindern, High-Tech-Kriminalität und Umwelt-kriminalität, konzentrieren sollten.

49. Die schwere Wirtschaftskriminalität weist in zunehmendem Maße steuerliche und zollrecht-liche Bezüge auf. Der Europäische Rat fordert die Mitgliedstaaten daher auf, bei den Ermittlungen und der Strafverfolgung im Bereich der schweren Wirtschaftskriminalität uneingeschränkte Rechtshilfe zu leisten.

50. Der Europäische Rat betont, wie wichtig es ist, das Drogenproblem auf umfassende Weise

anzugehen. Er fordert den Rat auf, vor der Tagung des Europäischen Rates in Helsinki die Europäische Strategie zur Drogenbekämpfung für den Zeitraum 2000-2004 anzunehmen.

X. Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

51. Geldwäsche ist das Herzstück der organisierten Kriminalität. Wo auch immer sie vorkommt, sollte sie ausgemerzt werden. Der Europäische Rat ist entschlossen, darauf hinzuwirken, daß konkrete Schritte unternommen werden, damit die Erträge aus Straftaten ermittelt, einge-froren, beschlagnahmt und eingezogen werden.

52. Die Mitgliedstaaten werden dringend ersucht, die Geldwäscherichtlinie, das Straßburger Übereinkommen von 1990 und die Empfehlungen der Financial Action Task Force auch in allen von ihnen abhängigen Gebieten vollständig umzusetzen.

53. Der Europäische Rat ruft den Rat und das Europäische Parlament dazu auf, so rasch wie möglich den Entwurf der unlängst von der Kommission vorgeschlagenen überarbeiteten Geldwäscherichtlinie anzunehmen.

54. Unter gebührender Beachtung der Datenschutzbestimmungen sollte die Transparenz in bezug auf Finanzgeschäfte und die Besitzverhältnisse von Gesellschaften verbessert und der ver-dächtige Transaktionen betreffende Informationsaustausch zwischen den bestehenden Zen-tralstellen zur Entgegennahme von Geldwäscheverdachtsanzeigen (FIU) beschleunigt werden. Ungeachtet der für Banken und sonstige Geschäfts-bereiche geltenden Geheimhaltungs-vorschriften müssen die Justizbehörden wie auch die FIU vorbehaltlich der Kontrolle durch das Gericht das Recht haben Informationen zu erhalten, wenn diese für Ermitt-lungen in Geldwäschefällen erforderlich sind. Der Europäische Rat fordert den Rat auf, die hierfür erforderlichen Bestimmungen anzunehmen.

55. Der Europäische Rat ruft dazu auf, die materiellen und die formellen Strafrechtsbestimmun-gen zur Geldwäsche (z.B. Ermitteln, Einfrieren und Einziehen von Ver-mögensgegenständen) einander anzunähern. Das Spektrum der kriminellen Aktivitäten, die als Vortaten für Geld-wäsche angesehen werden, sollte in allen Mitgliedstaaten einheitlich und hinreichend weit gefaßt sein.

56. Der Europäische Rat fordert den Rat auf, die Zuständigkeit von Europol auf Geldwäsche im allgemeinen zu erweitern, unabhängig davon, aus welcher Art von Straftaten die gewaschenen Erträge stammen.

57. Es sollten gemeinsame Normen ausgearbeitet werden, um zu verhindern, daß außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Gerichte der Union eingetragene Gesellschaften und Einrich-tungen dazu genutzt werden, Erträge aus Straftaten zu verbergen und Geld zu waschen. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen mit Offshore-Einrichtungen in Dritt-ländern treffen, um eine effiziente und transparente Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe sicherzustellen, und dabei den entsprechenden Empfehlungen der Financial Action Task Force Folge leisten.

58. Die Kommission wird aufgefordert, einen Bericht über diejenigen Bestimmungen des Banken-, Finanz- und Unternehmensrechts der einzelnen Staaten zu erstellen, die der inter-nationalen Zusammenarbeit im Wege stehen. Der Rat wird aufgefordert, auf der Grundlage dieses Berichts die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen.

D. STÄRKERES AUSSENPOLITISCHES HANDELN

59. Der Europäische Rat weist darauf hin, daß alle der Union zur Verfügung stehenden Zustän-digkeiten und Instrumente, insbesondere im Bereich der Außenbeziehungen, in integrierter und kohärenter Weise dazu verwendet werden müssen, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen. Die Anliegen im Bereich Justiz und Inneres müssen bei der Fest-legung und Durchführung anderer Politiken und Maßnahmen der Union einbezogen werden.

60. Die durch den Vertrag von Amsterdam gebotenen neuen Möglichkeiten im Bereich des außenpolitischen Handelns und insbesondere die gemeinsamen Strategien sowie die Abkom-men der Gemeinschaft und die Übereinkünfte auf der Grundlage von Artikel 38 EUV müssen in vollem Umfang genutzt werden.

61. Für das außenpolitische Handeln der Union im Bereich Justiz und Inneres sollten klare Prio-ritäten, politische Ziele und Maßnahmen festgelegt werden. Spezifische Empfehlungen für politische Ziele und Maßnahmen betreffend das außenpolitische Handeln der Union im Bereich Justiz und Inneres, einschließlich Fragen der Arbeitsstruktur sollten vom Rat in enger Zusammenarbeit mit der Kommission vor der im Juni 2000 stattfindenden Tagung des Euro-päischen Rates ausgearbeitet werden.

62. Der Europäische Rat erklärt, daß er die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitglied-staaten und an die Union angrenzenden Drittstaaten bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität unterstützt. In diesem Zusammenhang nimmt er mit Genugtuung die konkreten, praktischen Ergebnisse zur Kenntnis, die von den Ostseeanrainerstaaten erzielt worden sind. Der Europäische Rat mißt der regionalen Zusammenarbeit und Entwicklung auf dem Balkan besondere Bedeutung bei. Die Europäische Union begrüßt die europäische Konferenz über Entwicklung und Sicherheit im Gebiet der Adria und des Ionischen Meeres, die von der italienischen Regierung im ersten Halbjahr des Jahres 2000 in Italien ausgerichtet werden soll, und beabsichtigt, an dieser Konferenz teilzunehmen. Diese Initiative wird einen wertvollen Beitrag im Zusammenhang mit dem Stabilitätspakt für Südosteuropa leisten.

_______________________

ANLAGE

 

ZUSAMMENSETZUNG UND ARBEITSVERFAHREN DES GREMIUMS ZUR AUSARBEITUNG DES ENTWURFS EINER EU-CHARTA DER GRUNDRECHTE SOWIE EINSCHLÄGIGE PRAKTISCHE VORKEHRUNGEN ENTSPRECHEND DEN SCHLUSSFOLGERUNGEN VON KÖLN

 

A. ZUSAMMENSETZUNG DES GREMIUMS

 

i) Mitglieder

 

a) Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten

Fünfzehn Beauftragte der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten.

b) Kommission

Ein Beauftragter des Präsidenten der Europäischen Kommission.

c) Europäisches Parlament

Sechzehn Mitglieder des Europäischen Parlaments, die von diesem benannt werden.

d) Nationale Parlamente

Dreißig Mitglieder der nationalen Parlamente (zwei aus jedem Mitgliedstaat), die von den nationalen Parlamenten benannt werden.

Die Mitglieder des Gremiums können sich im Verhinderungsfalle bei den Sitzungen des Gremiums durch Stellvertreter vertreten lassen.

ii) Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Gremiums

Der Vorsitzende des Gremiums wird vom Gremium gewählt. Ein Mitglied des Euro-päischen Parla-ments, ein Mitglied eines nationalen Parlaments und der Beauftragte des Präsidenten des Europäischen Rates, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wird, fungieren als stellvertretende Vor-sitzende des Gremiums.

Das als stellvertretender Vorsitzender des Gremiums fungierende Mitglied des Europäi-schen Parlaments wird von den dem Gremium angehörenden Mitgliedern des Europäi-schen Parlaments gewählt. Das als stellvertretender Vorsitzender des Gremiums fungie-rende Mitglied eines nationalen Parlaments wird von den dem Gremium angehörenden Mitgliedern der nationalen Parlamente gewählt.

iii) Beobachter

Zwei Vertreter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die von diesem benannt werden.

Zwei Vertreter des Europarates, darunter einer des Europäischen Gerichtshofs für Men-schenrechte.

iv) Zu hörende Einrichtungen der Europäischen Union

Wirtschafts- und Sozialausschuß

Ausschuß der Regionen

Europäischer Bürgerbeauftragter

v) Gedankenaustausch mit den Beitrittsländern

Zwischen dem Gremium oder dem Vorsitzenden und den Beitrittsländern sollte ein angemessener Gedanken-austausch stattfinden.

vi) Sonstige zu hörende Gremien, gesellschaftliche Gruppen oder Sachverständige

Das Gremium kann sonstige Gremien, gesellschaftliche Gruppen oder Sachverständige hören.

vii) Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte werden vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen. Um für eine reibungslose Koordinierung zu sorgen, werden enge Kontakte zum Gene-ralsekretariat des Europäischen Parlaments, zur Kommission und, soweit erforderlich, zu den Sekreta-riaten der nationalen Parlamente hergestellt.

B. ARBEITSVERFAHREN DES GREMIUMS

 

i) Vorarbeiten

Der Vorsitzende des Gremiums schlägt in engem Benehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden einen Arbeitsplan für das Gremium vor und führt andere sachdienliche Vorarbeiten durch.

ii) Transparenz der Beratungen

Grundsätzlich sollten die Sitzungen des Gremiums und die in diesen Sitzungen unter-breiteten Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich sein.

iii) Arbeitsgruppen

Das Gremium kann Ad-hoc-Gruppen einsetzen, die allen Mitgliedern des Gremiums offenstehen.

iv) Redaktionelle Arbeiten

Anhand des von dem Gremium vereinbarten Arbeitsplans erstellt ein aus dem Vor-sit-zenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Vertreter der Kommission zusam-mengesetzter Redaktionsausschuß, der vom Generalsekretariat des Rates unter-stützt wird, unter Berücksichtigung der von den Mitgliedern des Gremiums unter-breiteten Formulierungsvorschläge einen ersten Entwurf der Charta.

Jeder der drei stellvertretenden Vorsitzenden setzt sich regelmäßig mit der entsprechen-den Gruppierung des Gremiums, der er angehört, ins Benehmen.

v) Ausarbeitung des Charta-Entwurfs durch das Gremium

Gelangt der Vorsitzende in engem Benehmen mit den stellvertretenden Vorsitzenden zu der Auffassung, daß der von dem Gremium ausgearbeitete Charta-Entwurf für alle Seiten zustimmungsfähig ist, wird der Entwurf dem Europäischen Rat im Wege des üblichen Vorbereitungsverfahrens zugeleitet.

 

C. PRAKTISCHE VORKEHRUNGEN

Das Gremium hält seine Sitzungen in Brüssel ab, und zwar abwechselnd im Ratsgebäude und im Gebäude des Europäischen Parlaments.

Bei den Sitzungen des Gremiums gilt die Vollsprachenregelung.

homepage