PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr. 15 - August 1999
 
 
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Das absolute Arbeitsverbot für Asylsuchende scheint zu wanken. Nachdem der zuständige Abteilungsleiter im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung dem Präsidenten des Diakonischen Werkes der EKD bereits am 22. Juni 1999 mitgeteilt hatte, die Frage des Zugangs neu einreisender Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt werde nochmals eingehend geprüft, berichtet die Süddeutsche Zeitung vom 7. August 1999 nun über konkrete Pläne, das Beschäftigungsverbot zumindest zu lockern. Die Kritik von PRO ASYL am sogenannten Blüm-Erlaß findet Unterstützung aus den verschiedensten politischen Richtungen. Es gibt nicht nur juristische und moralische Argumente, die für ein Ende des Beschäftigungsverbots sprechen, sondern auch ökonomische. Zu hoffen ist, daß zügig eine Rechtsverordnung auf den Weg kommt. Die FDP-Bundestagsfraktion hatte kürzlich eine neoliberal-radikalere Variante ins Gespräch gebracht: den Wegfall der ganzen Arbeitserlaubnispflicht (s. Infomappe Nr. 14/99). Mögliche Auswirkungen insbesondere auf die Gruppe der Geduldeten blieben jedoch unklar.
Anlage Nr. 1
Þ Artikel Süddeutsche Zeitung vom 7. August 1999

Asylsuchende, die nach einer Ablehnung im Asylverfahren in Deutschland oder Frankreich einen weiteren Asylantrag in Großbritannien gestellt haben, dürfen nicht ohne weiteres in das Land der ersten Einreise im Schengen-Verbund zurückgeschickt werden. Dies ergibt sich aus einer Grundsatzentscheidung des britischen Court of Appeal vom 23. Juli 1999. Betroffen von dieser Entscheidung sind mehrere Hundert Asylbewerber, die nach dem EU-Prinzip "one chance only" abgeschoben werden sollten. Nach Ansicht der Richter des Court of Appeal sind jedoch weder Deutschland noch Frankreich für die drei Betroffenen – eine Somalierin, ein Tamile und ein Algerier – sichere Drittstaaten. Denn während nach deutscher und französischer Rechtsauffassung Asyl nur bei staatlicher Verfolgung gewährt werde, könne nach britischem Recht die Verfolgung durch nichtstaatliche Gruppen ebenfalls Asylgrund sein. Aus der ohne Kenntnis des angelsächsischen Rechtssystems schwer verständlichen Entscheidung präsentieren wir die Einleitung und die zweite Hälfte, in der sich das Gericht unter anderem mit den verschiedenen Herangehensweisen der französischen, deutschen und englischen Rechtsprechung beim Thema nichtstaatliche Verfolgung auseinandersetzt. Im ersten Teil des Urteils werden im wesentlichen infrage kommende Rechtsquellen dargestellt.
Þ Urteil des Court of Appeal vom 23. Juli 1999
Der British High Court als oberstes Zivilgericht Großbritanniens hat in einem am 29. Juli 1999 veröffentlichten Urteil die Inhaftierung von Asylsuchenden wegen falscher Papiere für rechtswidrig erklärt. Nach Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention sollten politische Flüchtlinge nicht wegen des Gebrauchs falscher Papiere belangt werden. Die britische Praxis, Asylsuchende wegen der Benutzung gefälschter Papiere zu inhaftieren, obwohl über ihre Asylanträge nicht entschieden ist, verstößt nach der Auffassung des Gerichts gegen die GFK. Auch von diesem Urteil sind mehrere Hundert Asylbewerber betroffen. Das britische Innenministerium hatte die Inhaftierung als einen legitimen Versuch der Abschreckung bezeichnet.
Die Streubreite der Verwaltungsgerichtsentscheidungen in Fällen von Flüchtlingen aus dem Kosovo ist beträchtlich. Das VG Darmstadt hat am 24. Juni 1999 das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, einen Kosovo-Albaner als Asylberechtigten gemäß Artikel 16a GG anzuerkennen. Bemerkenswert sind die Ausführungen der Kammer zur Weiterexistenz der Gruppenverfolgung auch nach dem 3. Juni 1999 (AZ.: 1 E 8460/93.A).
Anlage Nr. 3
Þ Urteil des VG Darmstadt vom 3. Juli 1999 (S.1; S.11ff.)
Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE beobachtet regelmäßig die Behandlung von Kosovo-Flüchtlingen in verschiedenen europäischen Staaten. Von dem Papier "Protection, Reception Conditions and Return Policies in Some European Countries" werden regelmäßige Updates veröffentlicht. Wir dokumentieren den Stand vom 13. August 1999.

Anlage Nr. 4
Þ ECRE Kosovo update vom 13. August 1999

Bei einer bundesweiten Tagung von Vertretern der Roma-Organisationen Deutschlands wurde am 25./26. Juli 1999 eine Reihe von Forderungen beschlossen, darunter die nach Aufnahme der Roma unter den Balkan-Flüchtlingen als Kontingent-Flüchtlinge nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz und nach einem sofortigen Abschiebungsstopp. Wir dokumentieren diese Resolution zusammen mit einem weiteren Text der Tagung.
Anlage Nr. 5
Þ Resolution Roma-Tagung Münster
Vertreter der Grünen Bundestagsfraktion haben anläßlich eines Kurzbesuches in Mazedonien und Kosovo am 26./27. Juli 1999 einen Bericht verfaßt
Anlage Nr. 6
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Kurzbericht Reise nach Mazedonien und Kosovo
Nach Auffassung von IOM Genf existieren die Voraussetzungen für "Go and See"-Visits in den Kosovo. Via Skopje können Flüchtlinge mit einem "flight manifest" ausgestattet in den Kosovo weiterreisen. Mittlerweile gibt es zusätzlich Direktflüge nach Pristina/Kosovo, die eine unbürokratische Anreise der "Schnupperreisenden" ermöglichen. Ob Regierungen der Aufnahmeländer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, hängt einzig und allein vom politischen Willen ab und von der Bereitschaft finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. IOM Genf rechnet damit, daß in Frankreich und Belgien ab Mitte August solche Reisen realisieren werden. Die Bundesregierung hält sich in dieser Frage bis jetzt bedeckt. Das BMI teilte mit, in dieser Frage sei noch keine Entscheidung getroffen.
Ein Bericht des niederländischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten an den Staatssekretär der Justiz (Migrations- und Einwanderungsbehörde) vom 23. Oktober 1998 zeigt interessante Trends. Dänemark, Schweden und die Niederlande sind weiterhin die treibenden Kräfte bei dem Versuch, abgelehnte Asylbewerber in de facto Teilstaaten auf dem Boden Somalias abzuschieben und zu diesem Zweck Absprachen mit lokalen Clans und Behörden zu treffen – allerdings bislang überwiegend erfolglos. Angeblich sei die Mehrzahl der europäischen Länder inzwischen der Auffassung, daß eine Rückkehr nach Somalia – mit Ausnahme eines engeren Konfliktgebietes – möglich sei. Hoffnungsvoll blickt das niederländische Außenministerium auf die Ausbreitung regionaler Regierungsgewalten in weiten Landesteilen, die zwar noch in Anführungsstrichen geschrieben, aber sonst als potentiell vertragsfähige Partner behandelt werden ("Puntland", "Jubaland", "Hiiranland"). Im Bericht wird die Auffassung vertreten, daß heimatlose Somalier, gleich welcher Clan-Herkunft, im Prinzip jeweils anderswo in Somalia Niederlassungsalternativen haben. Der Bericht ist ein Beispiel dafür, wie in regionaler europäischer Kooperation mit Hilfe von "fact-finding missions" versucht wird, der Jurisdiktion verschiedener europäischer Staaten die Konstruktion einer inländischen Fluchtalternative schmackhaft zu machen, auch wenn Abschiebungen noch kaum möglich sind.
Anlage Nr. 7
Þ
Situation in Somalia in Verbindung mit Asylverfahren
In einem Beschluß vom 27. Juli 1999 hat das OLG Frankfurt am Main im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde eines Algeriers in Zurückweisungshaft die Aufhebung der Haftanordnung angeordnet. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, daß gegen Mitwirkungspflichten nicht verstoße, wer sich weigere, eine Erklärung zu unterschreiben, daß er bereit sei, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Dies sehe das Gesetz nicht vor. Im übrigen verlangten die algerischen Behörden in einer "Rückkehrerklärung" eine eidliche Versicherung nicht nur über die Staatsangehörigkeit sondern auch über die Freiwilligkeit der Rückkehr. Die Abgabe einer möglicherweise falschen eidlichen Versicherung über die Rückkehrbereitschaft dürften deutsche Behörden aber nicht erzwingen.
Anlage Nr. 8
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Beschluß OLG Frankfurt vom 27. Juli 1999 (118Kb)
Als Beispiel dafür wie der § 14 AsylVfG in der Praxis wirkt, schildert die Rechtsanwältin Helga Geerkens aus Neuss einen Einzelfall. Er belegt, daß zumindest einige Ausländerbehörden und Gerichte den geänderten § 14 AsylVfG dazu benutzen, Flüchtlinge, die bereits bei der Polizei, bei einer Ausländerbehörde oder beim Abschiebehaftrichter ein Asylbegehren vorgebracht haben, in das neue Verfahren zu dirigieren, indem sie das Asylgesuch ignorieren und damit eine schriftliche Asylantragstellung aus der Haft heraus erzwingen. Dies gehe über den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck hinaus, "mißbräuchliche" Asylanträge, die erstmals aus der Abschiebungshaft heraus gestellt wurden, einem gesonderten Verfahren zu unterziehen. Der Einzelfall:

Ein georgischer Flüchtling ist auf dem Weg zu einer Außenstelle des Bundesamtes, um dort Asylantrag zu stellen. Er wird unterwegs von der Polizei festgenommen. Bei der Festnahme beruft er sich auf einen hier bereits anerkannten Asylbewerber und gibt dessen Namen und Adresse an. Die Polizei notiert seine Angaben als falsche Angabe von Personalien. Der Flüchtling äußert den Polizeibeamten gegenüber mit Hilfe eines Dolmetschers, er sei auf dem Weg zur Außenstelle des Bundesamtes, um Asyl zu beantragen.

Die Polizei reicht den Flüchtling an die Ausländerbehörde weiter. Die beantragt sofort Abschiebehaft. Dem Abschiebehaftrichter gegenüber äußert der Flüchtling erneut, er wolle hier einen Asylantrag stellen. Der Abschiebehaftrichter ignoriert den vor ihm wiederholten Asylantrag ebenfalls und ordnet Abschiebehaft für drei Monate an.

Auf die sofortige Beschwerde teilt der Amtsrichter mit, er bezweifele, daß es der Flüchtling mit seinem Asylantrag ernst meine.

Zwischenzeitlich stellt der Flüchtling, weil ihm vorher keine Gelegenheit gegeben wurde, aus der Haft heraus schriftlich Asylantrag beim Bundesamt. Das Bundesamt führt eine Anhörung in der Haftanstalt durch. Der Flüchtling wagt es nicht, seine Asylgründe detailliert mit genauen Angaben zum Verfolgungsgeschehen zu schildern, was nicht weiter verwunderlich ist, denn daß er zur Abschiebung ins Verfolgerland ansteht, hat er inzwischen begriffen. Außerdem ist er gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand, eigentlich sogar haftunfähig.

Ergebnis dieser Anhörung ist, der Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Daraufhin wird Klage erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, der jedoch abgelehnt wird.

Zwischenzeitlich entscheidet das Landgericht über die sofortige Beschwerde und meint, das Asylgesuch, das der Flüchtling bei der Polizei gestellt und vor dem Haftrichter wiederholt habe, sei überhaupt kein Asylgesuch im Sinne des AsylVfG, denn dieses hätte beim Bundesamt gestellt werden müssen. § 73 AsylVfG besagt aber, daß ein Asylantrag schon dann vorliegt, wenn sich dem mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Aus § 79 Abs. 7 AsylVfG ergibt sich weiterhin, daß ein Ausländer nicht nur beim Bundesamt, sondern auch beim Ausländeramt oder bei der Polizei einen Asylantrag stellen kann. Wie über den Asylantrag bei einer Anhörung in Freiheit entschieden worden wäre ist offen. Nach meinem Eindruck liegen im Falle des Georgiers jedoch ernsthafte Asylgründe vor.
Die Frankfurter Rundschau vom 29. Juli 1999 berichtete über die demnächst in Betrieb gehende Abschiebungshaftanstalt in Bremen. Die auch von Gerichten als unzumutbar kritisierten bisherigen Haftbedingungen werden von einer Art Leichenhallenarchitektur abgelöst. Zu diesem Sachverhalt äußert sich die Aktion der Christen für die Abschaffung der Folter e.V. (ACAT) in einem Brief an den bremischen Innensenator.
Anlage Nr. 9
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Brief ACAT vom 3. August 1999
Seit Mai 1999 gibt es in Budapest ein Haus für Deserteure und gleichzeitig viele Nachfragen, wie das funktioniert. Die Organisation Connection e.V. hat nun in einem Schreiben darüber informiert und einen ersten Bericht vorgelegt.
Anlage Nr. 10
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Schreiben und Bericht von Connection e.V. (253Kb)
In nichtamtlicher deutscher Übersetzung liegt seit Juli 1999 ein bereits im Februar 1999 von UNHCR Genf veröffentlichtes Papier "Hintergrund-informationen über das Asylsystem in Rumänien im Zusammenhang mit der Rückführung von Asylsuchenden" vor, ebenso ein vergleichbares Papier zur Situation in der Tschechischen Republik.
Anlage Nr. 11
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UNHCR zu Rumänien und zur Tschechischen Republik (849Kb)
Die UNHCR-Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea beschäftigt sich mit wichtigen Fragen, zu denen die Auskunftslage des Auswärtigen Amtes relativ dünn ist. Die Vertreibungen von Personen eritreischer Volkszugehörigkeit mit bisherigem Wohnsitz in Äthiopien nach Eritrea und Personen äthiopischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz in Eritrea nach Äthiopien sind bisher in Umfang und Folgen ungenügend ausgearbeitet. Ebenso ist bislang weitgehend unbeachtet geblieben, daß äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Volkszugehörigkeit, die in Drittstaaten leben, die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden ist und so Staatenlose produziert wurden. Zur Frage, welchen Status die von den oben geschilderten Maßnahmen betroffenen Personen haben und unter welchen Umständen sie die Flüchtlingseigenschaft der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, bleibt leider auch im UNHCR-Papier Vieles im Ungefähren.
Anlage Nr. 12
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UNHCR zu Äthiopien und Eritrea
Der Tampere-Gipfel des Europäischen Rates im Oktober 1999 rückt näher. UNHCR hat im Juli 1999 ein Empfehlungspapier zu diesem Anlaß veröffentlicht. Der Gipfel im finnischen Tampere wird vermutlich weitere Schritte zur Harmonisierung des Asylrechts in den EU-Staaten beraten.
Anlage Nr. 13
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UNHCR zum Tampere-Gipfel
Nach dem Besuch von Bundesaußenminister Fischer in der Türkei eskalierte die Verfolgung von Mitgliedern und Funktionären der pro kurdischen Partei HADEP . Amensty international hat zu einer urgent action aufgerufen (Informationen sind nicht mehr auf dem neuesten Stand). Auch die Ärzteorganisation IPPNW setzt sich für die Verhafteten ein.
Anlage Nr. 14b
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Presseinformation der IPPNW vom 9. August 1999
Das Bündnis gegen das Asylbewerberleistungsgesetz in Berlin wirft dem Deutsche Roten Kreuz menschenunwürdige Zustände in Asylbewerberwohnheimen vor. Daß das DRK auf politischen Druck hin Wohnheime mit Vollverpflegung statt Bargeld betreibt, rechtfertigt eine Vertreterin des DRK mit der Rettung der Arbeitsplätze.
Anlage Nr. 15
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taz vom 22. und 24. Juli 1999
Mit den Hintergründen der Entführung von Cevat Soysal, der deutschen Türkeipolitik und dem Verhalten von Bundesaußenminister Fischer setzt sich ein Artikel von Yorgos Woyczek, einem deutschen Menschenrechtsaktivisten in Istanbul, auseinander.
Anlage Nr. 16
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Joschka Fischer, Cevat Soysal and Turkey’s Fight Against "Terrorism"
Das Freiwilligenzentrum Augsburg hat in einer kleinen Broschüre über Freiwilligenarbeit im niederländischen Flüchtlingswerk über die Ergebnisse einer Informationsreise in die Niederlande informiert. Aus dieser dokumentieren wir einige Teile zum niederländischen Asylverfahren, zur Struktur des NFW und der Freiwilligenarbeit. Die komplette Broschüre kann bestellt werden beim Freiwilligenzentrum Augsburg, Auf dem Kreuz 24, 86152 Augsburg, Tel.: 0821/513868.
Anlage Nr. 17
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Auszug Broschüre (486Kb)
Im Rahmen einer Pressekonferenz stellten am 10. August 1999 mehrere Nichtregierungsorganisationen das neuerschienene "Handbuch der Sozialen Arbeit mit Kinderflüchtlingen" vor und verbanden dies mit politischen Forderungen.
Anlage Nr. 18
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Presseerklärung zum Erscheinen des Handbuches (151Kb)
In einem Interview mit der jungle world äußert sich Heiko Kauffmann am 28. Juli 1999 zur bisherigen Bilanz der rot-grünen Bundesregierung im Asyl- und Flüchtlingsbereich.
Anlage Nr. 19
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jungle world vom 28. Juli 1999
Der Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge findet sich jetzt auch im Internet unter BAFl.
Die Aktion Dritte Welt Saar, Weißkirchener Str. 24, 66674 Losheim weist darauf hin, daß ihr Bildarchiv – auch zu flüchtlingsrelevanten Themen – ebenso wie weitere Materialien von Flüchtlingsinitiativen genutzt werden können. Inhaltlicher Schwerpunkt ist die Kurdistan-Thematik. Eine Medienliste kann angefordert werden.
Ein Schritt zum Frieden auf dem Balkan ist das völlig neu entwickelte Taschenwörterbuch Deutsch-Kroatisch – nach einer Werbung des Langenscheidt-Verlages. Welch großer Schritt für die Menschheit wird dann erst das Taschenwörterbuch Deutsch-Serbisch, Deutsch-Bosnisch sein? Wird Langenscheidt demnächst Restbestände der Taschenwörterbuches Deutsch-Serbokroatisch als Mängelexemplare verramschen?
Anlage Nr.20
Þ
Verlagswerbung Langenscheidt
Liste

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