PRO ASYL Infonetz Asyl

amnesty international - asyl-info 3/99

amnesty international
Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Referat für politische Flüchtlinge

3. Februar 1999

 

Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei

Rückkehrer und abgeschobene Personen werden auf dem Flughafen von Istanbul routinemäßig über ihren Aufenthalt im Ausland befragt. Wenn im Verlauf einer solchen Befragung Verdachtsmomente hinsichtlich einer oppositionellen politischen Tätigkeit aufkommen, erfolgt häufig eine Überstellung in Polizeigewahrsam zu weiteren Verhören. Ein solcher Verdacht ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Rückkehrer entweder keine gültigen regulären Personaldokumente mit sich führt oder Dokumente mit sich führt, die auf ein Asylverfahren im Ausland hinweisen. Ebenso wird Verdacht erregt, wenn eine Abschiebung in Begleitung von Sicherheitsbeamten erfolgt. Sollte der Verdacht auf eine vermeintliche oder tatsächliche Unterstützung der PKK oder anderer verbotener Organisationen bereits in der Türkei bekannt geworden und somit entsprechende Hinweise im Fahndungscomputer an den Grenzstationen oder bei den örtlichen Gendarmerien registriert sein, dann erfolgt ebenfalls eine Überstellung zu weiteren Verhören. Dies kann auch dann passieren, wenn die Person aufgrund des in den Personalpapieren vermerkten Geburtsortes und aufgrund ihres Namens als Kurde identifizierbar ist.

In der letzten Zeit erhält amnesty international zunehmend Berichte, denen zufolge die betroffenen Rückkehrer nach der routinemäßigen Eingangskontrolle am Flughafen zunächst freigelassen wurden. Später wurden sie jedoch *auf ihrer Weiterreise in ihre Heimatregion oder in ihrem Heimatort erneut festgenommen und zu Verhören zur Anti-Terror-Abteilung gebracht. Im Zuge dieser Verhöre kann es mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Anwendung von Folter und Mißhandlungen kommen, um Geständnisse von den verdächtigen Personen zu erlangen. In der Polizeihaft wird nach den Erkenntnissen von amnesty international nach wie vor routinemäßig Folter angewandt.

amnesty international liegen Informationen darüber vor, daß es auch nach Anwendung des sog. Konsultationsverfahrens, das durch den Briefwechsel Kanther/ Mentese vom 10. März 1995 eingeführt wurde, zur Verhaftung und zur Folter von abgeschobenen Asylbewerbern gekommen ist. Unsere Organisation hat in diesem Zusammenhang den unten aufgeführten Fall des Kurden G. dokumentiert. Es besteht Anlaß zu der Einschätzung, daß das in diesem Fall angewandte Konsultationsverfahren im Falle von Herrn G. den türk.isch6n Behörden den Zugriff und damit die Mißhandlungen und Folterungen erleichtert hat. Aus diesem Grund ist amnesty international entgegen den Äußerungen des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 18. September 1998 der Ansicht, daß das Konsultationsverfahren in Zukunft keine Anwendung mehr finden sollte.

amnesty international erhält immer wieder Berichte darüber, daß abgeschobene Personen festgenommen, in Polizeigewahrsam festgehalten, gefoltert oder mißhandelt worden sein sollen. Unsere Organisation ist bemüht, diesen Fällen nachzugehen, die jedoch zumeist sehr schwer zu recherchieren sind. In der Regel steht uns als Zeuge nur die betreffende Person zur Verfügung. Von den offiziellen türkischen Stellen erhält amnesty international in der Regel keine Auskünfte. In den Fällen, in denen die Berichte stimmig und widerspruchsfrei sind und zudem mit allgemeinen Erkenntnissen amnesty internationals zum Vorgehen der Polizei- und Sicherheitskräfte übereinstimmen, geht unsere Organisation von der Richtigkeit der Berichte aus. Auf dieser Grundlage hat amnesty international in jüngster Zeit die folgenden Fälle von abgeschobenen Kurden dokumentiert, die nach ihrer Abschiebung gefoltert oder mißhandelt worden sind. (Anm. amnesty international hatte bereits in einem Bericht von Oktober/ November 1996 auf vier Fälle abgeschobener Kurden hingewiesen, die nach ihrer Abschiebung Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen geworden sind. Dabei handelte es sich um Abdurrahman und Ayse Tekin, Ayhan Bugrahan, Murat Fani und Riza Askin).Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die aufgeführten Personen, die bei ihrer Rückkehr Opfer der geschilderten Verfolgungsmaßnahmen geworden sind, sich nicht in allen Fällen an exponierter Stelle oppositionell betätigt haben. Auch Aktivitäten an nicht herausragender Stelle können gegenüber den türkischen Behörden Verdachtsmomente erregen.

Über die nachfolgende Dokumentation unserer Organisation hinaus erreichen uns weitere Meldungen über abgeschobene Kurden, die nach ihrer Rückkehr in die Türkei staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sein sollen. Aufgrund der genannten Schwierigkeiten kann unsere Organisation diesen Meldungen nicht immer nachgehen. Die Zahl dieser Berichte gilt für uns jedoch als Indiz dafür, daß es sich bei den von amnesty international dokumentierten Fällen nicht bloß um vereinzelte Vorfälle handelt. Vielmehr gehen wir vor diesem Hintergrund von einer besonderen Gefährdungslage für Kurdinnen und Kurden aus, die der Unterstützung der PKK oder anderer verbotener Organisationen verdächtigt werden.

Hasan Kutgan:

Der Kurde Hasan Kutgan stammt aus der Provinz Kahramanmaras, Kreis Pazarcik. Im September 1992 kam er nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Hasan Kutgan wurde am 19. Dezember 1996 aus dem Bundesgebiet in die Türkei abgeschoben.

Erkenntnissen unserer Organisation zufolge wurde er unmittelbar nach seiner Einreise von der türkischen Flughafenpolizei in Istanbul festgenommen und einen Tag lang festgehalten. Nach einem eingehenden Verhör wurde seine Freilassung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, doch von Beamten der Flughafenpolizei wurde Hasan Kutgan erneut festgenommen und an die Anti-Terror-Abteilung in Istanbul-Aksaray überstellt.

Bereits während des Gewahrsams auf dem Istanbuler Flughafen wurde Hasan Kutgan mißhandelt und gefoltert. Ihm wurde vorgeworfen, ein Terrorist und Landesverräter zu sein, allein weil er aus einem Ort stamme, in dem im Jahre ‚ 1992 ein Unteroffizier durch die Guerilla getötet worden sein soll. Unter schwerer Folter gestand er schließlich, während seines Aufenthaltes in Deutschland an zwei PKK-Demonstrationen sowie am kurdischen Neujahrsfest, Newroz, teilgenommen zu haben.

Hasan Kutgan wurde auch durch die Istanbuler Anti-Terror-Einheit gefoltert. Die Polizeikräfte drohten ihm u.a. die Folter durch Elektroschocks an. Nach fünf Tagen wurde er der Staatsanwaltschaft vorgeführt. Aufgrund der Drohung mit weiteren Folterungen durch die Polizeikräfte bestätigte Herr Kutgan vor dem Staatsanwalt und auch vor dem Haftprüfungsrichter seine Teilnahme an den Demonstrationen der PKK in Deutschland.

Hasan Kutgan wurde zur Untersuchungshaft in das Gefängnis in Gebze überstellt. Er wurde aufgrund seiner erpreßten Geständnisse gemäß § 169 des türkischen Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 5 des Anti-Terror-Gesetzes wegen der Unterstützung einer bewaffneten Vereinigung angeklagt. Die Verhandlung fand am 2. April 1997 vor der 6. Kammer des Staatssicherheitsgerichts in Istanbul statt. Das Verfahren endete mit einem Freispruch. Während des Prozesses wurde Hasan Kutgan durch die Rechtsanwältin Eren Keskin anwaltlich vertreten.

Hasan Kutgan ist im November 1997 erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und befindet sich nach unseren Informationen derzeit in einem Asylfolgeverfahren.

Im Falle von Hasan Kutgan liegt kein ärztliches Attest vor. Wie bereits eingangs ausgeführt sind in der Türkei mit dem Nachweis von Folterungen erhebliche Schwierigkeiten verbunden. amnesty international hält die Aussagen von Hasan Kutgan vor dem Hintergrund der Inhaftierung und Anklage sowie den erwähnten Erkenntnissen von amnesty international über Folter im Gewahrsam dennoch für schlüssig und glaubwürdig.

Ahmet Alptekin

Ahmet Alptekin und seine Familie wurden im Juli 1997 aus Deutschland in die Türkei abgeschoben. Bereits am Flughafen in Istanbul wurde Herr Alptekin festgehalten und verhört. Ein Freund, der die Familie erwartete, konnte durch die Zahlung von Bestechungsgeld die Freilassung erwirken. Die Familie kehrte in ihr größtenteils zerstörtes Heimatdorf in der Nähe von Midyat zurück. Ende Juli 1997 fuhr Ahmet Alptekin mit dem Minibus nach Midyat, wo er Lebensmittel für seine Familie einkaufen wollte. Bei einer Straßenkontrolle durch Sondereinheiten und sogenannte Dorfschützer wurde er von den anderen Fahrgästen getrennt und erneut festgenommen. Herr Alptekin wurde an zwei verschiedenen Haftorten festgehalten und während der Verhöre gefoltert. Ihm wurde vorgeworfen, die PKK unterstützt zu haben. Seine Familie konnte durch die Zahlung einer beträchtlichen Bestechungssumme nach elf Tagen Haft die Freilassung erreichen. Ende 1997 reiste Ahmet Alptekin erneut in die Bundesrepublik ein und wurde in einem Asylfolgeverfahren gemäß § 51 (1) AuslG als politischer Flüchtling anerkannt.

Ayse und Ahmet Karakus

Ayse und Ahmet Karakus wurden im August 1997 aus Deutschland nach Izmir abgeschoben. Bei der Abschiebung sollen deutsche Polizisten einen Aktenkoffer an die türkischen Grenzbeamten übergeben haben. Dieser Aktenkoffer enthielt belastendes Material, darunter Fotos, die Herrn Karakus als Teilnehmer an einer kurdischen Demonstration in Deutschland zeigten, sowie Quittungen über Geldspenden an Organisationen der PKK. Wegen des Materials wurde Ahmet Karakus am Flughafen Izmir verhaftet und unter Mißhandlungen verhört. Er wurde gemäß § 169 des türkischen Strafgesetzbuches wegen „Unterstützung einer bewaffneten Bande" am 6. November 1997 vom Staatssicherheitsgericht in lzmir zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Abdurrahman Kilic:

Herr Kilic wurde Ende November 1997 in die Türkei abgeschoben. Nach einem mehrstündigen Verhör am Flughafen wurde er freigelassen. Wenige Tage später wurde er auf dem Busbahnhof von Diyärbakir festgenommen, als er mit dem Bus nach Bingöl reisen wollte. Abdurrahman Kilic berichtete seinem Rechtsanwalt, daß er unter Anwendung von Folter mit Elektroschocks verhört wurde und unter diesen Bedingungen ein „Geständnis" ablegte. Im März 1998 wurde gegen Herrn Kilic ein Prozeß eröffnet, in dem ihm die „Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande", die Teilnahme an Veranstaltungen der PKK in Deutschland sowie die finanzielle Unterstützung der Organisation zur Last gelegt werden. Im Oktober 1998 befand sich Herr Kilic weiterhin in Haft, der Prozeß dauerte noch an. amnesty international recherchiert derzeit, ob in der Zwischenzeit im Verfahren von Abdurrahman Kilic ein Urteil verkündet wurde.

Mehmet Ali Akbas:

Mehmet Ali Akbas wurde im Januar 1998 aus der Bundesrepublik in die Türkei abgeschoben. Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er am Flughafen in Istanbul festgehalten. Nach einem neunstündigen Verhör auf dem Flughafen wurde er freigelassen. Am Busbahnhof von Istanbul wurde er von Zivilisten in ein Auto gezerrt und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht. Über eine Woche lang wurde Mehmet Ali Akbas unter Anwendung von Folter verhört und mit dem Tode bedroht. Er verlor unter der Folter mehrmals das Bewußtsein. Ihm wurde vorgeworfen, an einer Besetzung des türkischen Konsulats in Hannover im Juni 1993 teilgenommen zu haben. Außerdem wurde er zu den Aktivitäten von Verwandten sowie der PKK in Deutschland befragt. Mehmet Ali Akbas wurde zur Zusammenarbeit mit den türkischen Sicherheitsbehörden aufgefordert. Aus Angst vor weiteren Folterungen erklärte er sich dazu bereit.

Nach seiner Freilassung aus dem Polizeigewahrsam wandte sich Herr Akbas an das deutsche Konsulat in Istanbul. Ein Vertrauensarzt bestätigte in einem Attest vom März 1998 die Folterspuren. Das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium erteilten Mehmet Ali Akbas die Zustimmung für eine Wiedereinreise nach Deutschland. Die türkischen Behörden verweigerten ihm jedoch die Ausreise. Daher flüchtete Herr Akbas zunächst nach Griechenland und konnte von dort im Mai 1998 wieder in das Bundesgebiet einreisen. Er stellte einen Asylfolgeantrag und wurde im Oktober 1998 als Asylberechtigter anerkannt.

Ahmed G.:

Der Fall Ahmed G. wurde in der Öffentlichkeit auch bekannt als Mehmet G..

Herr G. reiste erstmals im Februar 1989 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag, der ablehnend beschieden wurde. Sein zweiter Asylantrag wurde im August 1994 ebenfalls abgelehnt, der Aufenthalt von Herrn G. wurde in der Folgezeit aufgrund einer Abschiebungsstopp-Regelung für türkische Kurden geduldet. Nachdem im August 1995 der Abschiebungsstopp nicht verlängert wurde, stellte die zuständige Hamburger Ausländerbehörde im September 1995 ein Informationsgesuch im Rahmen des deutsch-türkischen Konsultationsverfahrens an die türkischen Behörden. Herr G. gehörte zum damaligen Zeitpunkt zu den ersten Fällen, in denen das Konsultationsverfahren durchgeführt wurde. In der Antwort der türkischen Botschaft vom 16. November 1995 wurde zugesichert, daß Herrn G. in der Türkei weder Strafverfolgung noch Strafvollstreckung drohe. Gleichwohl wurde in dem Schreiben um Mitteilung des Abschiebungstermins gebeten.

Diese Antwort der türkischen Behörden weckte Zweifel an der Verläßlichkeit der Zusicherungen von türkischer Seite. Ein daraufhin erneut gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 10. Juni 1996 durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt.

Am 23. Februar 1998 wurde Herr G. nach Istanbul abgeschoben.

Nach den unserer Organisation vorliegenden Erkenntnissen wurde Herr G. nach seiner Ankunft in Istanbul auf dem Flughafen festgenommen, mehrere Tage verhört und im Rahmen der Verhöre mißhandelt. Gegenstand der Verhöre waren nach Angaben von Herrn G. Fragen nach politischen Aktivitäten in Deutschland, ob er eine Straftat in Deutschland begangen habe und ob er Kontakte zur PKK habe. Seine Augen seien mit einer Augenbinde verbunden worden, er habe Schläge ins Gesicht erhalten. Herr G. berichtete, daß sein Mund und seine Zähne geblutet hätten.

Nach seiner Freilassung wandte Herr G. sich an den türkischen Menschenrechtsverein IHD in Istanbul mit der Bitte um Unterstützung und Rat.

Herr G. wurde den uns vorliegenden Informationen zufolge am 19. März 1998 auf dem Weg nach Elazig bei einer Straßenkontrolle ein zweites Mal verhaftet. Seinen Angaben zufolge wurde er sechs Tage lang in Polizeihaft verhört und gefoltert. Herr G. wurde beschuldigt, er sei ein Mitglied der PKK und habe für sie gearbeitet. Da Herr G. sich weigerte, ein Geständnis abzulegen, wurde er schwer gefoltert.

Herr G. erlitt unter der Folter u.a. eine Hüftwunde sowie eine schwere Köpfwunde, die im Krankenhaus von Eiazig behandelt werden mußte. Die Folgespuren der Folter wurden durch zwei Organisationen belegt. So wandte sich Herr G. im April 1998 zum zweiten Mal an den türkischen Menschenrechtsverein IHD in Istanbul. Der IHD dokumentierte den Bericht von Herrn G. in seinem Monatsbericht für April 1998. Es wurden Fotografien über die sichtbaren Verletzungen, die von den Folterungen herrührten, angefertigt. Des weiteren wurde Herr G. an die Menschenrechtsstiftung der Türkei TIHV zur weiteren Behandlung geschickt. Die behandelnden Ärzte erstellten ein medizinisches Gutachten, das die geschilderten Folterungen von Herrn G. bestätigt.

Nach seiner Freilassung versuchte Herr G. aus Angst vor weiteren Verhaftungen und erneuten Folterungen die Türkei zu verlassen. Ein Fluchtversuch scheiterte am Flughafen in Izmir, wo er festgenommen, geschlagen und beschimpft wurde.

Ende Juni 1998 gelang Herrn G. die Flucht aus der Türkei. Er hielt sich einige Zeit illegal in Rumänien auf. Eine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde ihm durch das Bundesinnenministerium verwehrt, obwohl das Auswärtige Amt und der Hamburger Senat einer Wiedereinreise nach umfangreichen Recherchen über die deutsche Botschaft in Bukarest und das deutsche Generalkonsulat in Istanbul zugestimmt hatten.

Herr G. wurde mittlerweile in Rumänien als politischer Flüchtling anerkannt. Er hat einen Reiseausweis gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erhalten, mit dem er im Oktober 1998 wiederum in das Bundesgebiet einreiste.

Trotz des o.g. Konsultationsverfahrens ist es bei Herrn G. nach seiner Abschiebung aus Deutschland zur Verhaftung und zur Folter gekommen. Das Konsultationsverfahren hat im Falle von Herrn G. offensichtlich den türkischen Behörden den Zugriff und damit die Mißhandlungen und Folterungen erleichtert.

Osman Demir:

Der junge Kurde Osman Demir stammt aus dem Dorf Düzova in der Nähe von Cizre. Im Alter von 13-14 Jahren erlitt er eine schwere Gesichtsverletzung, die mehrere Operationen erforderlich machte und die dennoch deutlich sichtbar geblieben, ist. Die türkischen Sicherheitskräfte verdächtigten ihn nach seinen Angaben daraufhin, die PKK unterstützt zu haben. Nachdem die Polizei ihn gesucht haben soll, hat er sich entschlossen, nach Deutschland zu fliehen. Hier stellte er einen Asylantrag, der aber negativ beschieden wurde. Mitte Juli 1998 ist er aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei abgeschoben worden.

Nach seiner Ankunft in Istanbul hielt er sich jeweils für wenige Tage bei verschiedenen Verwandten und Freunden auf, die ihn aus Furcht vor Repressalien jedoch nicht längere Zeit aufnehmen wollten. Im August 1998 kehrte er zu seinen Eltern in das Dorf Düzova zurück. Einige Tage später soll ihn sein Vater unter Druck dem Militär übergeben haben. Osman Demir wurde von den Soldaten nach Cizre zum Polizeihauptquartier gebracht. Kurz danach wurde sein Bruder Nürettin Demir in Mardin ebenfalls festgenommen und nach Cizre zum Polizeihauptquartier gebracht. Er soll mittlerweile wieder freigelassen worden sein.

Osman Demir wurde in der Zwischenzeit in Untersuchungshaft nach Diyarbakir überstellt. Im September 1998 wurde er vom Staatssicherheitsgericht in Diyarbakir gemäß Artikel 125 des türkischen Strafgesetzbuches des Separatismus angeklagt. Ihm wird vorgeworfen, sich in der Zeit von 1992 bis 1998 an Anschlägen der PKK beteiligt zu haben sowie seine Aktivitäten für die PKK in Deutschland fortgesetzt zu haben. amnesty international bemüht sich gegenwärtig, den Verlauf des Prozesses gegen Osman Demir weiter zu verfolgen.

homepage