PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr. 12 - Juni 1999
 
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat und PRO ASYL haben den zweiten Zwischenbericht"Von Deutschland in den türkischen Folterkeller-Abschiebungspraxis unter rot-grün" vorgelegt. Darin werden acht weitere Fälle von Mißhandlung und Folterung von kurdischen Flüchtlingen dokumentiert, die nach erfolglosem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei abgeschoben und dort inhaftiert wurden. Damit haben Niedersächsischer Flüchtlingsrat und PRO ASYL seit 1998 nunmehr in rund 20 Fällen Menschenrechtsverletzungen an abgelehnten und in die Türkei abgeschobenen kurdischen Asylbewerbern dokumentiert. (Gesamtbericht Oktober 1999)

Die Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges - Ärzte in sozialer Verantwortung (IPPNW) hat im März 1999 eine nicht repräsentative Umfrage bei Psychosozialen Beratungsstellen für Flüchtlinge und Folteropfer und bei psychiatrischen Praxen zur Situation von kurdischen Flüchtlingen und Überlebenden von schwerem Trauma und Folter vorgelegt.

Darüber hinaus hat das Referat für politische Flüchtlinge der deutschen Sektion von amnesty international im März 1999 eine "Dokumentation zur Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei" vorgelegt.

Der Aufsatz "Flüchtlinge und Traumatisierung" von Michael Brune und Waltraud Wirtgen (IPPNW) thematisiert die Situation traumatisierter Flüchtlinge im deutschen Asylverfahren. Ausgerechnet häufig auftretende Symptome von Traumatisierung, wie z.B. die Unfähigkeit, über das Erlebte zu sprechen oder Erinnerungs- und Konzentrationsschwächen führen in vielen Fällen dazu, daß Asylgesuche vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als "offensichtlich unbegründet" eingestuft werden. Versuche, das Erlittene unter dem Damoklesschwert der bevorstehenden Abschiebung therapeutisch aufzuarbeiten, bleiben häufig erfolglos. Die Autoren fordern daher, "dass traumatisierte Menschen und Überlebende von Folter dringend einen stabilen und sicheren Aufenthalt in einem schützenden sozialen Umfeld erhalten."

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Der Deutsche Ärztetag hat auf seiner 102. Sitzung vom 1.-6. Juni 1999 in Cottbus mit großer Mehrheit einen Entschließungsantrag verabschiedet, der sich gegen die ärztliche Hilfe bei der Realisierung von Abschiebungen ausspricht. Darin heißt es u.a.:


"Abschiebehilfe durch Ärzte in Form von Flugbegleitung, zwangsweiser Verabreichung von Psychopharmaka oder Ausstellung einer 'Reisefähigkeits-bescheinigung' unter Mißachtung fachärztlich festgestellter Abschiebehindernisse wie z.B. in Behandlung stehende Traumatisierungen sind mit den in der ärztlichen Berufsordnung verankerten ethnischen Grundsätzen nicht vereinbar."

Das in Infobrief Nr. 11 enthaltene Strategiepapier des Hamburger Senates für Inneres wird durch die Hamburger Behörden mit Leben erfüllt. Dies verdeutlicht die Dokumentation zweier Abschiebungen mit ärztlicher Begleitung durch den Hamburger Flüchtlingsrat vom 17. Juni 1999 und ein Artikel der taz vom 22. Juni 1999.

Bundesinnenminister Schily hat bekanntgegeben, dass die vorläufige Aussetzung aller Abschiebungen, bei denen mit Gegenwehr zu rechnen ist, keinen Bestand mehr hat. Neben dem Verbot, Abschiebungen unter Zuhilfenahme eines Integralhelmes zu realisieren, weist Schily in seiner Presseerklärung vom 25. Juni 1999 auf Selbstverständlichkeiten hin:

"Bei Rückführungen ist unbedingt darauf zu achten, dass die freie Atmung des Rückzuführenden gewährleistet ist."

Darüber hinaus wird Schilys Erklärung vom Prinzip der Verantwortungsdelegation vom BGS auf die Landesbehörden dominiert:

"Unverzichtbarer Bestandteil für die Rückführung, die frei von Gefahren für den Rückzuführenden bleiben soll und muß, ist eine verlässliche und umfassende Unterrichtung des BGS durch die Länder über Erkenntnisse, die sie über die Person des Rückzuführenden haben (z.B. Gewaltbereitschaft, Suizidgefährdung, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Vorschädigungen)."

Dabei macht das BMI sich zunutze, dass im Falle Ageeb die baden-württembergischen Behörden einen der versuchten Abschiebung vorausgegangenen manifesten Suizidversuch des sudanesischen Staatsbürgers dem BGS nicht zur Kenntnis gebracht hatte.

Neue Erkenntnisse liegen zum Abschiebe-Tod von Marcus Omofuma vor, der am 1. Mai 1999 bei einem Abschiebungsversuch aus Österreich ums Leben gebracht wurde. Die Aussagen der beteiligten Beamten erinnern in erschreckender Art und Weise an die Aussagen der Bundesgrenzschutzbeamten, die an der tödlichen Abschiebung von Kola Bankole im Jahre 1994 mitgewirkt hatten. In Ermangelung von Richtlinien entscheidet die vollziehende Gewalt in Eigenregie, was ihr zur Durchsetzung einer Ausreisepflicht geeignet erscheint:

"Klettverschluß um die Beine, Beckengurt, Klebeband im Beckenbereich, Klebeband um den ganzen Oberkörper, Fixierung der Fußgelenke nach hinten, Hände an Knie gefesselt, Leukoplast rund um den Kopf, darüber ein Klebeband, Fixierung des Kinns mit Klebeband."

Die Presseinformation zur Innenministerkonferenz am 10./11. Juni 1999 in Dresden dokumentiert, dass die Landesinnenminister sich erneut nicht auf eine Regelung zum Verbleib von Flüchtlingen mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einigen konnten und das Thema "Altfallregelung" erneut, diesmal auf die nächste turnusgemäße Sitzung im November 1999, vertagt haben.

Unter Verweis darauf, dass die Innenminister und -senatoren der Länder grundsätzlich Einigkeit darüber hergestellt zu haben, die nach dem 11. Juni 1999 ungeregelt einreisenden Flüchtlinge aus dem Kosovo nach dem für Asylbewerber geltenden Schlüssel zu verteilen, hat das baden-württembergische Innenministerium die Ausländerbehörden des Landes am 11. Juni 1999 angewiesen, "an die ab dem 12. Juni 1999 einreisenden Personen (...) zunächst keine Duldungen (...) zu erteilen. Den Ausländern ist lediglich eine formlose Bescheinigung ihrer Meldung bei der Ausländerbehörde auszustellen."

Nachhilfe im Ausländerrecht erteilt das Niedersächsische Innenministerium seinen Ausländerbehörden. Im einem Rundschreiben vom 7. Mai 1999 weist das Innenministerium darauf hin, dass gemäß § 30 Abs. 4 AuslG abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus Afghanistan eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann, da die kriegerischen Auseinandersetzungen fortdauerten, ein Ende nicht absehbar sei und auch heute noch ein faktischer Abschiebestopp bestehe.

Die Forschungsgesellschaft Flucht und Migration e.V. hat am 15. Juni 1999 ihren "Recherchebericht zur Situation von aus Deutschland rückgeschobenen Flüchtlingen und MigrantInnen in der Tschechischen Republik" vorgelegt.

UNHCR hat im Januar 1999 ein "Update to the Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from Afghanistan" und im April 1999 ein "Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from Angola" vorgelegt.
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