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Infomappe Nr.9 - Mai 1999 |
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PRO ASYL hat Forderungen und Eckpunkte für die Aufnahme
von Flüchtlingen aus dem Kosovo in der Bundesrepublik
Deutschland veröffentlicht. | |
![]() | Es mangelt zur Zeit an rechtlichen Informationen zur Situation
von Flüchtlingen aus dem Kosovo, die nach Deutschland gelangt
sind. Die 10.000 gemäß § 32a Ausländergesetz
aufgenommenen Flüchtlinge lassen die Tatsache in den Hintergrund
treten, daß es seit vielen Jahren Asylsuchende aus dem Kosovo
in Deutschland gibt, deren Situation aufgrund der Massenverfolgung
und -vertreibung der letzten Monate auch juristisch in neuem Licht
betrachtet werden muß. Darüber hinaus kommen nach wie
vor Menschen aus dem Kosovo nach Deutschland, denen es gelungen
ist, sich trotz aller Hindernisse nach Deutschland durchzuschlagen.
Auch die Situation der im Kontingent aufgenommenen 10.000 Menschen
ist keineswegs ausländerrechtlich so unproblematisch, wie
dies zunächst erscheinen mag. Im beiliegenden Papier versucht Rechtsanwältin Schlung-Muntau, die Situation der verschiedenen Personengruppen darzustellen und Hinweise zur Beratung von Flüchtlingen aus dem Kosovo zu geben. Die schwierige Rechtsmaterie ist teilweise unklar oder umstritten. Insbesondere ist der Sonderstatus des § 32 a AuslG mit der Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Kosovo zum ersten Mal angewendet worden. Dementsprechend gibt es hierzu keine Rechtsprechung. Im übrigen enthält das Papier vor dem Hintergrund einer bestimmten Rechtsauffassung Abwägungen und Einschätzungen, die von anderen Juristen eventuell nicht geteilt werden. Rechtsanwältin Schlung-Muntau versteht ihr Papier deshalb auch als eine Diskussionsgrundlage. Verbesserungsvorschläge und Ergänzungswünsche sind per Post oder Telefax an die Rechtsanwältin möglich.
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![]() | Die 1. Kammer des VG Aachen teilt die Auffassung der Bundesregierung, wonach das derzeitige Vorgehen der Serben gegen die albanische Bevölkerung aus dem Kosovo eine ethnische Säuberung und möglicherweise Völkermord darstellt. Auch das OVG Düsseldorf hat inzwischen als erstes Obergericht laut Frankfurter Rundschau vom 4. Mai 1999 den Tatbestand der staatlichen Gruppenverfolgung zumindest der im Kosovo lebenden albanischen Volkszugehörigen konstatiert. Die Selbstkritik des Gerichtes hält sich allerdings in Grenzen. Nach Auffassung des Gerichtes habe die systematische Vertreibung am 26. Februar 1999 mit der sog. "Operation Hufeisen" begonnen. | |
![]() | Bayerische Anwälte haben einen Aufruf des Republikanischen
Anwaltsvereins unterzeichnet und die Bayerischen Gerichte
aufgefordert, in Verfahren von Kosovo-Albanern rasch zu entscheiden.
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![]() | Informationen zu Kosovo-Flüchtlingen als Resultat
einer Reise der Ausländerbeauftragten Marie-Luise Beck
nach Albanien und Mazedonien hat die grüne Bundestagsfraktion
veröffentlicht.
Die Telefonschaltkonferenz der Staatssekretäre der Innenministerien
des Bundes und der Länder hat sich auch am 30. April 1999
nicht auf eine Erhöhung der Aufnahmezahlen für Flüchtlinge
aus dem Kosovo einigen können. Einvernehmen bestand lediglich
dahingehend, daß die Aufnahme von Flüchtlingen
über das vereinbarte Kontingent hinaus beim Vorliegen
von besonderen Umständen, "die über das allgemeine
Vertreibungsschicksal hinausgehen" mit Zustimmung der Ausländerbehörde
grundsätzlich möglich ist. Es wird den Bundesländern
obliegen, per Erlaß zu definieren, was über "das
allgemeine Vertreibungsschicksal" hinausgeht und die Ausländerbehörden
anzuweisen, bei Vorliegen der "besonderen Umstände"
ihre Zustimmung zur Visa-Erteilung zu geben. Alles wie gehabt!
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![]() | Rot-grüne Kontinuität auch beim Umgang mit Flüchtlingen
aus Algerien. Am 17. und 18. Februar 1999 hat der Bundesgrenzschutz
mit der algerischen Sûreté Nationale über die
noch ausstehenden Fragen im Zusammenhang mit dem deutsch-algerischen
Protokoll zur Rückübernahme verhandelt. Wie das
BMI in einem Schreiben an die Innenminister und -senatoren der
Länder am 31. März 1999 mitteilt, findet das Rückübernahmeprotokoll
für unbegleitete Rückführungen und für Rückführungen
mit deutscher Sicherheitsbegleitung ab sofort Anwendung, für
Rückführungen mit algerischer Sicherheitsbegleitung
ab dem 1. Juni 1999. Wer gedacht hätte, die Bundesregierung
sehe sich vor dem Beispiel des Rückübernahmeabkommens
mit Jugoslawien zu einer gewissen Zurückhaltung veranlaßt,
was das Tätigwerden ausländischer Sicherheitskräfte
aus potentiellen Verfolgerstaaten in Deutschland betrifft, der
sieht sich eines besseren belehrt. Nach der Frei-Haus-Lieferung
von Flüchtlingen an die Milosevic-Schergen ab deutschem Flughafen
dürfen nun auch algerische "Sicherheitskräfte"
Abzuschiebende an deutschen Flughäfen abholen. Neben dem
möglicherweise in Vergessenheit geratenen Rückübernahmeprotokoll
Deutschland-Algerien ist die Niederschrift über das zweite
Expertentreffen bezüglich der praktischen Anwendung des Protokolls
vom 17. und 18. Februar 1999 in Algier samt Anlagen (u.a. das
Ankündigungsformular für Rücküberstellungen
nach Algerien) beigefügt. Bemerkenswert auch: Nachdem bei
den Expertentreffen zur Umsetzung des Rückübernahmeabkommens
mit der Bundesrepublik Jugoslawien Vertreter des Auswärtigen
Amtes am Tisch saßen, wurde mit Algerien die Kooperation
mit algerischen Sicherheitskräften auf deutschem Boden vom
Direktor der Grenzschutzdirektion, Klaus Severin, als ranghöchstem
Delegationsmitglied ausgehandelt. Wo waren die politisch Verantwortlichen?
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![]() | Auch deutsche und türkische Sicherheitsbehörden
arbeiten in rot-grünen Zeiten weiterhin zusammen.
Die belegt die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage
der PDS-Abgeordneten Ulla Jelpke (Bundestagdrucksache 14/725
vom 1. April), die hier in der Zusammenfassung des Kurdistan-Rundbriefes
Nr. 08/99 dargestellt ist. Der BGS übermittelt demnach regelmäßig
Sonderlageinformationen zu Afghanistan, Irak und Kosovo an die
türkische Grenzpolizei.
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![]() | Einen etwas anderen Zungenschlag zeigt die Rede des SPD-Bundestagsabgeordneten
Rüdiger Veith (SPD) während der Bundestagsdebatte
am 19. März 1999 zum Antrag eines Abschiebestopps für
kurdische Flüchtlinge in der Türkei, den die PDS gefordert
hatte. Der von Veith mit vielen Erwartungen angesprochene neue
Lagebericht aus dem Auswärtigen Amt liegt immer noch nicht
vor - ein Zeichen interner politischer Auseinandersetzungen um
die Frage, wieviel Klartext im Verhältnis zum NATO-Partner
Türkei gesprochen werden kann -.
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![]() | Wenig Neues bringt ein kurzer Artikel über Sprach-
und Textanalysen im Einzelentscheiderbrief Nr. 4/99 des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
Interessant ist zunächst die neue Begrifflichkeit: Offensichtlich
sind Textanalysen etwas weitergehendes als bloße Sprachanalysen.
Fünfundzwanzig Wissenschaftler aus verschiedenen Sprachbereichen
haben nach Auskunft des BAFL am Projekt mitgearbeitet. Im Jahre
1998 wurden ihnen 226 Tonbandaufnahmen zur Analyse übersandt.
Betroffen waren Asylsuchende aus den angeblichen Herkunftsländern
Albanien, Irak, Jugoslawien, Liberia, Sierra Leone, Sudan und
Togo. Bislang liegen in 112 Fällen Gutachten vor. In 35 Fällen
wurde die behauptete Herkunft bestätigt, in 40 Fällen
- angeblich - ein anderes als das behauptete Herkunftsland ermittelt.
In weiteren acht Fällen soll zumindest ausgeschlossen worden
sein, daß der Betreffende aus dem von ihm angegebenen Herkunftsland
stammen könnte. Eine Auseinandersetzung mit der Kritik an
den wissenschaftlichen Fragwürdigkeiten der bislang bekannt
gewordenen Sprachanalysen oder neue Auskünfte zur Methodik
enthält der Artikel nicht. Die Sprach- und Textanalyse sei
ein zusätzliches Kriterium zur Sachaufklärung und Entscheidung.
Im November 1998 versammelte das Bundesamt zwanzig Wissenschaftler
mit Schwerpunkt Afrika zu einem Erfahrungsaustausch in Nürnberg.
Angeblich haben sich bei diesem Treffen alle Teilnehmer grundsätzlich
bereit erklärt, bei der Weiterentwicklung und Verfeinerung
des Verfahrens mitzuwirken. Bislang hat sich noch keine der wissenschaftlichen
Protagonisten der Methode einer öffentlichen Diskussion gestellt.
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![]() | In der Nr. 4/99 des Einzelentscheiderbriefes befindet sich
ebenfalls ein Artikel über Heimatreisen bereits Asylberechtigter
Iraker. Das Bundesamt hat in einer zeitlich begrenzten Aktion
ihr Reiseverhalten analysiert. 378 solcher Heimatreisender seien
festgestellt worden, davon seien 268 Personen mit einem Konventionspaß
in den Nordirak gereist. In 195 Fällen habe die Aufenthaltsdauer
Nordirak ermittelt werden können, die zumeist zwischen 30
und 60 Tagen gelegen habe. Zwei Drittel der Iraker seien binnen
eines Jahres nach ihrer unanfechtbaren Anerkennung gereist. Bei
der weitaus überwiegenden Zahl der Reisenden sei ein türkisches
Visum festgestellt worden. Um die Weiterreise von der Türkei
in den Nordirak zu verschleiern, mehrten sich nach Angaben der
Ausländerbehörden Verlustanzeigen von Reiseausweisen
und Manipulationen von Dokumenten. Auch die alternative Presselandschaft
wird vom Bundesamt gelesen: "Dafür, daß es sich
bei den bekannt gewordenen Fällen nur um 'die Spitze des
Eisbergs' handelt, sprechen auch die Ratschläge des Flüchtlingsrates
Schleswig-Holstein. In der Zeitschrift 'Der Schlepper' wird davor
gewarnt, ein türkisches Transitvisum zu beantragen, da dann
die erhöhte Gefahr bestünde, daß der Asylstatus
vom Bundesamt aberkannt werde." Tatsächlich hat das
Bundesamt vom 1. November 1997 bis zum 14. April 1999 in 659 Fällen
(826 betroffene Personen) das Asyl widerrufen.
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![]() | Über die Umstände der Abschiebevorbereitungsmaßnahmen in einer Münchner Flüchtlingsunterkunft berichtet die örtliche "Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen". Zunehmend werden sogenannte Sammeltermine mit Botschaftsvertretungen, bei denen Flüchtlinge zentral vorgeführt werden geplant und durchgeführt. Im Münchner Fall wurde sogar AnwältInnen und Abgeordneten der Zugang untersagt, da das Konsulatpersonal angeblich nur die eigenen Staatsangehörigen empfangen wollte. Polizisten hätten zudem behauptet, die Räumlichkeiten in der Flüchtlingsunterkunft, die für die Vorführung genutzt worden waren, seien exterritoriales Gebiet. | |
![]() | Zu den Vorgängen gibt es einen sehr bezeichnenden Bericht
des Bayerischen Staatsministerium des Innern, in dem Ministerialrat
Peißl vom Bayerischen Innenministerium klarstellt, der Bundesgrenzschutz
habe keine Mitwirkung von Dritten gewollt. Der togoische Botschaftsvertreter
habe angekündigt, er werde die Vorführung nicht durchführen,
wenn Dritte anwesend seien. Er lege größten Wert darauf,
daß nur Polizeibeamte und Mitarbeiter der Zentralstelle
Rückführung anwesend seien, die ausländerrechtliche
Zweifelsfragen beantworten könnten. Die intensive Kooperation
hat quasi traditionellen Charakter. Die Schnittmenge zwischen
Freistaat und Diktatur existiert seit den Tagen von Franz-Josef
Strauß. Klar, daß ein togoischer Konsularbeamter seine
konsequenten Vorstellungen davon hat, wer ihm ausländerrechtliche
Zweifelsfragen am besten beantwortet.
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![]() | Das Auswärtige Amt hält mit Schreiben vom
16. April 1999 an den Münchner Flüchtlingsrat
das Ganze für ein "international übliches Verfahren".
Der gefragte Bundesaußenminister kann die Vielzahl der ihn
täglich erreichenden Schreiben selbstverständlich nicht
alle persönlich beantworten.
Mit der aus den Lageberichten zu verschiedenen Herkunftsstaaten
gewohnten Präzision weist sein Amt aber auf die Auswirkung
der Aktion im Verwaltungsgebäude der Sammelunterkunft Schleißheimer
Straße 430 hin: "Die in der Unterkunft lebenden Asylbewerber
wurden hiervon nicht beeinträchtigt." | |
![]() | Das Bayerische Staatsministerium des Innern weist mit
Schreiben vom 14. April 1999 an den Münchner Flüchtlingsrat
klarstellend darauf hin, "daß wir keine Flüchtlinge
nach Togo - auch in kein anderes Land - abschieben". Die
bis Herbst 1998 abgeschobenen Kosovo-Albaner waren dieser Logik
entsprechend vermutlich Pauschalreisende mit besonders qualifizierter
Reiseleitung.
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![]() | Über die Abschiebung einer schwerkranken Somalierin
mit Billigung des VG Frankfurt berichtet Publikforum Nr. 7/1999.
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![]() | Über die Abschiebung von sechzehn Angolanern nach Luanda am 20. April 1999 informiert eine gemeinsame Presseerklärung von sieben Organisationen. | |
![]() | Von den Ausländerbehörden benutzt wird offensichtlich eine Zusammenstellung aller Staaten, die derzeit nicht oder nur unzureichend angeflogen werden können, die wir mit Stand vom 15. April 1999 dokumentieren. Interessant, daß bezüglich Bosnien-Herzegowinas und Albaniens - so auch nach ergänzenden innenministeriellen Informationen aus Rheinland-Pfalz - kein tatsächliches Abschiebungshindernis besteht, da grundsätzlich Flüge gebucht werden können. Interessant ebenfalls, daß Afghanistan auf der Liste auftaucht, obwohl bekannt ist, daß etwa im Flughafenasylverfahren in Frankfurt Zurückweisungen nach Afghanistan von den Verwaltungsgerichten zugelassen werden. In mehreren Fällen sollen die Abgeschobenen über Zwischenstopps in den arabischen Emiraten nach Afghanistan gelangt sein, von wo aus die afghanische Fluggesellschaft Ariana Verbindungen unterhält. | |
![]() | Für schöne Ferien in Montenegro - also die
externe Fluchtalternative für Deutsche - warb TUI im Sommerprogramm.
Vereinzelt, so die Reisehinweise, wird dort auch Albanisch gesprochen.
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![]() | Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat
noch aufgrund einer mündlichen Verhandlung am 29. März
1999 im Fall eines Kosovo-Albaners keine Notwendigkeit
gesehen, die bis dahin vertretene Rechtsauffassung, daß
eine Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern nicht stattfinde,
zu revidieren. Im Urteil (AZ.: M 25 K 98.52721) heißt es
u.a.:"Ob eine Änderung dieser Rechtsprechung anhand
der jüngsten Entwicklungen im Kosovo nach den Luftangriffen
der NATO veranlaßt ist und zumindest eine regionale oder
örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von ethnischen Albanern
zu bejahen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da das
Gericht für den maßgeblichen Zeitpunkt (noch) von einer
inländischen Fluchtalternative ausgeht." Eine inländische
Fluchtalternative, die den Asylsuchenden vor einer ausweglosen
Lage schütze, bestehe in anderen Landesteilen, wobei das
Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen
Fluchalternative nur dann asylerheblich sei, wenn es verfolgungsbedingt
ist, d.h. diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort
so nicht bestünde. Das Gericht bejaht noch für Ende
März die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
in Montenegro. Grundsätzlich seien alle jugoslawischen Staatsbürger
frei, ihren Wohnsitz zu wählen und da während "der
jüngsten gewalttätigen Vorfälle im Kosovo eine
große Zahl von Kosovo-Albanern Zuflucht in Montenegro gefunden
hat", sei auch Rückkehrern aus Deutschland die Niederlassung
in Montenegro möglich.
"Darüber hinaus bestehen nach Auffassung des Gerichts
auch im Kosovo noch inländische Fluchtalternativen. Auch
wenn man von der Höchstzahl von 500.000 auf der Flucht befindlichen
Kosovo-Albanern, von der derzeit in den Medien berichtet wird,
ausgeht, gibt es bei einer geschätzten Bevölkerungszahl
von 2 Millionen Albanern im Kosovo (vgl. Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 18. November 1998, S. 6) auch im Kosovo noch Gebiete,
in denen ausreichender Schutz vor staatlicher Verfolgung besteht.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht darauf an, ob die Sicherheit vor Verfolgung am Ort der inländischen
Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche
Gewalt gewährleistet wird oder ob dort eine (andere) staatliche
oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert."
Der Kläger wäre zwar, so das Gericht, bei seiner Rückkehr
den allgemeinen Gefahren der bürgerkriegsähnlichen Situation
im Kosovo ausgesetzt, diese unterschieden sich allerdings nicht
von denen für alle anderen dort lebenden Personen. Es bestünden
jedenfalls keine Abschiebungshindernisse gemäß §
53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Vor derartigen Gefährdungen
schütze Art. 3 EMRK gerade nicht, da schon der Begriff der
"Behandlung" ein geplantes, vorsätzliches auf eine
bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetze. Auch Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 6 AuslG sah die Kammer nicht.
Es gehört schon einige Dickfelligkeit dazu, das Bestehen
einer internen Fluchtalternative im Kosovo zu behaupten, wenn
das Gericht gleichzeitig als wahr unterstellt, daß sich
ein Viertel der geschätzten Bevölkerung zum Zeitpunkt
der Verhandlung bereits auf der Flucht befand. Was überhaupt
wäre für dieses Gericht Gruppenverfolgung? | |
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