PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr.9 - Mai 1999
 
PRO ASYL hat Forderungen und Eckpunkte für die Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Kosovo in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht.
Es mangelt zur Zeit an rechtlichen Informationen zur Situation von Flüchtlingen aus dem Kosovo, die nach Deutschland gelangt sind. Die 10.000 gemäß § 32a Ausländergesetz aufgenommenen Flüchtlinge lassen die Tatsache in den Hintergrund treten, daß es seit vielen Jahren Asylsuchende aus dem Kosovo in Deutschland gibt, deren Situation aufgrund der Massenverfolgung und -vertreibung der letzten Monate auch juristisch in neuem Licht betrachtet werden muß. Darüber hinaus kommen nach wie vor Menschen aus dem Kosovo nach Deutschland, denen es gelungen ist, sich trotz aller Hindernisse nach Deutschland durchzuschlagen. Auch die Situation der im Kontingent aufgenommenen 10.000 Menschen ist keineswegs ausländerrechtlich so unproblematisch, wie dies zunächst erscheinen mag.
Im beiliegenden Papier versucht Rechtsanwältin Schlung-Muntau, die Situation der verschiedenen Personengruppen darzustellen und Hinweise zur Beratung von Flüchtlingen aus dem Kosovo zu geben. Die schwierige Rechtsmaterie ist teilweise unklar oder umstritten. Insbesondere ist der Sonderstatus des § 32 a AuslG mit der Aufnahme von Flüchtlingen aus dem Kosovo zum ersten Mal angewendet worden. Dementsprechend gibt es hierzu keine Rechtsprechung. Im übrigen enthält das Papier vor dem Hintergrund einer bestimmten Rechtsauffassung Abwägungen und Einschätzungen, die von anderen Juristen eventuell nicht geteilt werden.
Rechtsanwältin Schlung-Muntau versteht ihr Papier deshalb auch als eine Diskussionsgrundlage. Verbesserungsvorschläge und Ergänzungswünsche sind per Post oder Telefax an die Rechtsanwältin möglich.

Die 1. Kammer des VG Aachen teilt die Auffassung der Bundesregierung, wonach das derzeitige Vorgehen der Serben gegen die albanische Bevölkerung aus dem Kosovo eine ethnische Säuberung und möglicherweise Völkermord darstellt. Auch das OVG Düsseldorf hat inzwischen als erstes Obergericht laut Frankfurter Rundschau vom 4. Mai 1999 den Tatbestand der staatlichen Gruppenverfolgung zumindest der im Kosovo lebenden albanischen Volkszugehörigen konstatiert. Die Selbstkritik des Gerichtes hält sich allerdings in Grenzen. Nach Auffassung des Gerichtes habe die systematische Vertreibung am 26. Februar 1999 mit der sog. "Operation Hufeisen" begonnen.
Bayerische Anwälte haben einen Aufruf des Republikanischen Anwaltsvereins unterzeichnet und die Bayerischen Gerichte aufgefordert, in Verfahren von Kosovo-Albanern rasch zu entscheiden.

Informationen zu Kosovo-Flüchtlingen als Resultat einer Reise der Ausländerbeauftragten Marie-Luise Beck nach Albanien und Mazedonien hat die grüne Bundestagsfraktion veröffentlicht.

Die Telefonschaltkonferenz der Staatssekretäre der Innenministerien des Bundes und der Länder hat sich auch am 30. April 1999 nicht auf eine Erhöhung der Aufnahmezahlen für Flüchtlinge aus dem Kosovo einigen können. Einvernehmen bestand lediglich dahingehend, daß die Aufnahme von Flüchtlingen über das vereinbarte Kontingent hinaus beim Vorliegen von besonderen Umständen, "die über das allgemeine Vertreibungsschicksal hinausgehen" mit Zustimmung der Ausländerbehörde grundsätzlich möglich ist. Es wird den Bundesländern obliegen, per Erlaß zu definieren, was über "das allgemeine Vertreibungsschicksal" hinausgeht und die Ausländerbehörden anzuweisen, bei Vorliegen der "besonderen Umstände" ihre Zustimmung zur Visa-Erteilung zu geben. Alles wie gehabt!

Rot-grüne Kontinuität auch beim Umgang mit Flüchtlingen aus Algerien. Am 17. und 18. Februar 1999 hat der Bundesgrenzschutz mit der algerischen Sûreté Nationale über die noch ausstehenden Fragen im Zusammenhang mit dem deutsch-algerischen Protokoll zur Rückübernahme verhandelt. Wie das BMI in einem Schreiben an die Innenminister und -senatoren der Länder am 31. März 1999 mitteilt, findet das Rückübernahmeprotokoll für unbegleitete Rückführungen und für Rückführungen mit deutscher Sicherheitsbegleitung ab sofort Anwendung, für Rückführungen mit algerischer Sicherheitsbegleitung ab dem 1. Juni 1999. Wer gedacht hätte, die Bundesregierung sehe sich vor dem Beispiel des Rückübernahmeabkommens mit Jugoslawien zu einer gewissen Zurückhaltung veranlaßt, was das Tätigwerden ausländischer Sicherheitskräfte aus potentiellen Verfolgerstaaten in Deutschland betrifft, der sieht sich eines besseren belehrt. Nach der Frei-Haus-Lieferung von Flüchtlingen an die Milosevic-Schergen ab deutschem Flughafen dürfen nun auch algerische "Sicherheitskräfte" Abzuschiebende an deutschen Flughäfen abholen. Neben dem möglicherweise in Vergessenheit geratenen Rückübernahmeprotokoll Deutschland-Algerien ist die Niederschrift über das zweite Expertentreffen bezüglich der praktischen Anwendung des Protokolls vom 17. und 18. Februar 1999 in Algier samt Anlagen (u.a. das Ankündigungsformular für Rücküberstellungen nach Algerien) beigefügt. Bemerkenswert auch: Nachdem bei den Expertentreffen zur Umsetzung des Rückübernahmeabkommens mit der Bundesrepublik Jugoslawien Vertreter des Auswärtigen Amtes am Tisch saßen, wurde mit Algerien die Kooperation mit algerischen Sicherheitskräften auf deutschem Boden vom Direktor der Grenzschutzdirektion, Klaus Severin, als ranghöchstem Delegationsmitglied ausgehandelt. Wo waren die politisch Verantwortlichen?

Auch deutsche und türkische Sicherheitsbehörden arbeiten in rot-grünen Zeiten weiterhin zusammen. Die belegt die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der PDS-Abgeordneten Ulla Jelpke (Bundestagdrucksache 14/725 vom 1. April), die hier in der Zusammenfassung des Kurdistan-Rundbriefes Nr. 08/99 dargestellt ist. Der BGS übermittelt demnach regelmäßig Sonderlageinformationen zu Afghanistan, Irak und Kosovo an die türkische Grenzpolizei.

Einen etwas anderen Zungenschlag zeigt die Rede des SPD-Bundestagsabgeordneten Rüdiger Veith (SPD) während der Bundestagsdebatte am 19. März 1999 zum Antrag eines Abschiebestopps für kurdische Flüchtlinge in der Türkei, den die PDS gefordert hatte. Der von Veith mit vielen Erwartungen angesprochene neue Lagebericht aus dem Auswärtigen Amt liegt immer noch nicht vor - ein Zeichen interner politischer Auseinandersetzungen um die Frage, wieviel Klartext im Verhältnis zum NATO-Partner Türkei gesprochen werden kann -.

Wenig Neues bringt ein kurzer Artikel über Sprach- und Textanalysen im Einzelentscheiderbrief Nr. 4/99 des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Interessant ist zunächst die neue Begrifflichkeit: Offensichtlich sind Textanalysen etwas weitergehendes als bloße Sprachanalysen. Fünfundzwanzig Wissenschaftler aus verschiedenen Sprachbereichen haben nach Auskunft des BAFL am Projekt mitgearbeitet. Im Jahre 1998 wurden ihnen 226 Tonbandaufnahmen zur Analyse übersandt. Betroffen waren Asylsuchende aus den angeblichen Herkunftsländern Albanien, Irak, Jugoslawien, Liberia, Sierra Leone, Sudan und Togo. Bislang liegen in 112 Fällen Gutachten vor. In 35 Fällen wurde die behauptete Herkunft bestätigt, in 40 Fällen - angeblich - ein anderes als das behauptete Herkunftsland ermittelt. In weiteren acht Fällen soll zumindest ausgeschlossen worden sein, daß der Betreffende aus dem von ihm angegebenen Herkunftsland stammen könnte. Eine Auseinandersetzung mit der Kritik an den wissenschaftlichen Fragwürdigkeiten der bislang bekannt gewordenen Sprachanalysen oder neue Auskünfte zur Methodik enthält der Artikel nicht. Die Sprach- und Textanalyse sei ein zusätzliches Kriterium zur Sachaufklärung und Entscheidung. Im November 1998 versammelte das Bundesamt zwanzig Wissenschaftler mit Schwerpunkt Afrika zu einem Erfahrungsaustausch in Nürnberg. Angeblich haben sich bei diesem Treffen alle Teilnehmer grundsätzlich bereit erklärt, bei der Weiterentwicklung und Verfeinerung des Verfahrens mitzuwirken. Bislang hat sich noch keine der wissenschaftlichen Protagonisten der Methode einer öffentlichen Diskussion gestellt.

In der Nr. 4/99 des Einzelentscheiderbriefes befindet sich ebenfalls ein Artikel über Heimatreisen bereits Asylberechtigter Iraker. Das Bundesamt hat in einer zeitlich begrenzten Aktion ihr Reiseverhalten analysiert. 378 solcher Heimatreisender seien festgestellt worden, davon seien 268 Personen mit einem Konventionspaß in den Nordirak gereist. In 195 Fällen habe die Aufenthaltsdauer Nordirak ermittelt werden können, die zumeist zwischen 30 und 60 Tagen gelegen habe. Zwei Drittel der Iraker seien binnen eines Jahres nach ihrer unanfechtbaren Anerkennung gereist. Bei der weitaus überwiegenden Zahl der Reisenden sei ein türkisches Visum festgestellt worden. Um die Weiterreise von der Türkei in den Nordirak zu verschleiern, mehrten sich nach Angaben der Ausländerbehörden Verlustanzeigen von Reiseausweisen und Manipulationen von Dokumenten. Auch die alternative Presselandschaft wird vom Bundesamt gelesen: "Dafür, daß es sich bei den bekannt gewordenen Fällen nur um 'die Spitze des Eisbergs' handelt, sprechen auch die Ratschläge des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein. In der Zeitschrift 'Der Schlepper' wird davor gewarnt, ein türkisches Transitvisum zu beantragen, da dann die erhöhte Gefahr bestünde, daß der Asylstatus vom Bundesamt aberkannt werde." Tatsächlich hat das Bundesamt vom 1. November 1997 bis zum 14. April 1999 in 659 Fällen (826 betroffene Personen) das Asyl widerrufen.

Über die Umstände der Abschiebevorbereitungsmaßnahmen in einer Münchner Flüchtlingsunterkunft berichtet die örtliche "Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen". Zunehmend werden sogenannte Sammeltermine mit Botschaftsvertretungen, bei denen Flüchtlinge zentral vorgeführt werden geplant und durchgeführt. Im Münchner Fall wurde sogar AnwältInnen und Abgeordneten der Zugang untersagt, da das Konsulatpersonal angeblich nur die eigenen Staatsangehörigen empfangen wollte. Polizisten hätten zudem behauptet, die Räumlichkeiten in der Flüchtlingsunterkunft, die für die Vorführung genutzt worden waren, seien exterritoriales Gebiet.
Zu den Vorgängen gibt es einen sehr bezeichnenden Bericht des Bayerischen Staatsministerium des Innern, in dem Ministerialrat Peißl vom Bayerischen Innenministerium klarstellt, der Bundesgrenzschutz habe keine Mitwirkung von Dritten gewollt. Der togoische Botschaftsvertreter habe angekündigt, er werde die Vorführung nicht durchführen, wenn Dritte anwesend seien. Er lege größten Wert darauf, daß nur Polizeibeamte und Mitarbeiter der Zentralstelle Rückführung anwesend seien, die ausländerrechtliche Zweifelsfragen beantworten könnten. Die intensive Kooperation hat quasi traditionellen Charakter. Die Schnittmenge zwischen Freistaat und Diktatur existiert seit den Tagen von Franz-Josef Strauß. Klar, daß ein togoischer Konsularbeamter seine konsequenten Vorstellungen davon hat, wer ihm ausländerrechtliche Zweifelsfragen am besten beantwortet.

Das Auswärtige Amt hält mit Schreiben vom 16. April 1999 an den Münchner Flüchtlingsrat das Ganze für ein "international übliches Verfahren". Der gefragte Bundesaußenminister kann die Vielzahl der ihn täglich erreichenden Schreiben selbstverständlich nicht alle persönlich beantworten.

Mit der aus den Lageberichten zu verschiedenen Herkunftsstaaten gewohnten Präzision weist sein Amt aber auf die Auswirkung der Aktion im Verwaltungsgebäude der Sammelunterkunft Schleißheimer Straße 430 hin: "Die in der Unterkunft lebenden Asylbewerber wurden hiervon nicht beeinträchtigt."

Das Bayerische Staatsministerium des Innern weist mit Schreiben vom 14. April 1999 an den Münchner Flüchtlingsrat klarstellend darauf hin, "daß wir keine Flüchtlinge nach Togo - auch in kein anderes Land - abschieben". Die bis Herbst 1998 abgeschobenen Kosovo-Albaner waren dieser Logik entsprechend vermutlich Pauschalreisende mit besonders qualifizierter Reiseleitung.

Über die Abschiebung einer schwerkranken Somalierin mit Billigung des VG Frankfurt berichtet Publikforum Nr. 7/1999.

Über die Abschiebung von sechzehn Angolanern nach Luanda am 20. April 1999 informiert eine gemeinsame Presseerklärung von sieben Organisationen.
Von den Ausländerbehörden benutzt wird offensichtlich eine Zusammenstellung aller Staaten, die derzeit nicht oder nur unzureichend angeflogen werden können, die wir mit Stand vom 15. April 1999 dokumentieren. Interessant, daß bezüglich Bosnien-Herzegowinas und Albaniens - so auch nach ergänzenden innenministeriellen Informationen aus Rheinland-Pfalz - kein tatsächliches Abschiebungshindernis besteht, da grundsätzlich Flüge gebucht werden können. Interessant ebenfalls, daß Afghanistan auf der Liste auftaucht, obwohl bekannt ist, daß etwa im Flughafenasylverfahren in Frankfurt Zurückweisungen nach Afghanistan von den Verwaltungsgerichten zugelassen werden. In mehreren Fällen sollen die Abgeschobenen über Zwischenstopps in den arabischen Emiraten nach Afghanistan gelangt sein, von wo aus die afghanische Fluggesellschaft Ariana Verbindungen unterhält.
Für schöne Ferien in Montenegro - also die externe Fluchtalternative für Deutsche - warb TUI im Sommerprogramm. Vereinzelt, so die Reisehinweise, wird dort auch Albanisch gesprochen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat noch aufgrund einer mündlichen Verhandlung am 29. März 1999 im Fall eines Kosovo-Albaners keine Notwendigkeit gesehen, die bis dahin vertretene Rechtsauffassung, daß eine Gruppenverfolgung von Kosovo-Albanern nicht stattfinde, zu revidieren. Im Urteil (AZ.: M 25 K 98.52721) heißt es u.a.:"Ob eine Änderung dieser Rechtsprechung anhand der jüngsten Entwicklungen im Kosovo nach den Luftangriffen der NATO veranlaßt ist und zumindest eine regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung von ethnischen Albanern zu bejahen ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da das Gericht für den maßgeblichen Zeitpunkt (noch) von einer inländischen Fluchtalternative ausgeht." Eine inländische Fluchtalternative, die den Asylsuchenden vor einer ausweglosen Lage schütze, bestehe in anderen Landesteilen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchalternative nur dann asylerheblich sei, wenn es verfolgungsbedingt ist, d.h. diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde. Das Gericht bejaht noch für Ende März die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Montenegro. Grundsätzlich seien alle jugoslawischen Staatsbürger frei, ihren Wohnsitz zu wählen und da während "der jüngsten gewalttätigen Vorfälle im Kosovo eine große Zahl von Kosovo-Albanern Zuflucht in Montenegro gefunden hat", sei auch Rückkehrern aus Deutschland die Niederlassung in Montenegro möglich.

"Darüber hinaus bestehen nach Auffassung des Gerichts auch im Kosovo noch inländische Fluchtalternativen. Auch wenn man von der Höchstzahl von 500.000 auf der Flucht befindlichen Kosovo-Albanern, von der derzeit in den Medien berichtet wird, ausgeht, gibt es bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 2 Millionen Albanern im Kosovo (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. November 1998, S. 6) auch im Kosovo noch Gebiete, in denen ausreichender Schutz vor staatlicher Verfolgung besteht. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Sicherheit vor Verfolgung am Ort der inländischen Fluchtalternative durch eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Gewalt gewährleistet wird oder ob dort eine (andere) staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung überhaupt existiert."

Der Kläger wäre zwar, so das Gericht, bei seiner Rückkehr den allgemeinen Gefahren der bürgerkriegsähnlichen Situation im Kosovo ausgesetzt, diese unterschieden sich allerdings nicht von denen für alle anderen dort lebenden Personen. Es bestünden jedenfalls keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Vor derartigen Gefährdungen schütze Art. 3 EMRK gerade nicht, da schon der Begriff der "Behandlung" ein geplantes, vorsätzliches auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetze. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG sah die Kammer nicht.

Es gehört schon einige Dickfelligkeit dazu, das Bestehen einer internen Fluchtalternative im Kosovo zu behaupten, wenn das Gericht gleichzeitig als wahr unterstellt, daß sich ein Viertel der geschätzten Bevölkerung zum Zeitpunkt der Verhandlung bereits auf der Flucht befand. Was überhaupt wäre für dieses Gericht Gruppenverfolgung?


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