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Infomappe Nr. 6 - März 1999 |
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![]() | UNHCR hat am 10. März 1999 zur Auslegung
von Art. 33 Abs. 2 und Art. 1 F der Genfer
Flüchtlingskonvention Stellung genommen. Art. 33 Abs. 2
GFK regelt, daß sich auf das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
ein Flüchtling nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden
Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Zufluchtslandes
anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,
weil er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt
worden ist.
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![]() | Nach den Gesprächen des Bundesinnenministers mit der
FDP liegt nunmehr der Gesetzentwurf für eine Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts vom 16. März 1999 vor.
Die Kernpunkte des BMI zur Reform (Stand: 12. März
1999) referieren übersichtsartig die wesentlichen Elemente
des Entwurfs. Der ap-Meldung "Juristen schütteln
über Optionsmodell den Kopf" vom 11. März 1999
sind wesentliche juristische und verwaltungstechnische Einwände
gegen das Optionsmodell zu entnehmen.
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![]() | Der bayerische Innenstaatssekretär Hermann Regensburger
hat der Regierungskoalition in Sachen Altfallregelung den
Fehdehandschuh hingeworfen und in einer Presseerklärung vom
5. März 1999 die Rede von einer "geplanten Altfallregelung"
als groteske Fehleinschätzung bezeichnet. Auf das Einvernehmen
der Bundesländer in der IMK zu warten, erscheint vor diesem
Hintergrund nicht mehr sinnvoll. Im Gegenteil: In der Zwischenzeit
werden potentiell Begünstigte weiter abgeschoben. Da ein
Gesetzgebungsverfahren offensichtlich ohnehin notwendig wird,
gibt es keine Gründe für ein Zuwarten.
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![]() | Zwei abgeschobene Kurden haben während ihrer Vernehmung
durch türkische Sicherheitskräfte vermutlich hunderte
Personen in Deutschland und der Türkei denunziert. Im
Fall der Abschiebung aus Deutschland droht Folter. Dies hat der
Niedersächsische Flüchtlingsrat in einer Presseerklärung
vom 8. März 1999 öffentlich gemacht.
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![]() | Eine wahre Abenteuerreise durch Somalia empfiehlt das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
einer Somalierin im Rahmen einer ablehnenden Entscheidung im Flughafenverfahren.
Eine extreme allgemeine Gefahrensituation, die die Asylantragstellerin
im Falle der Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausliefern würde, sei für Zentral- und Südsomalia
zu verneinen. Weiter heißt es:
"(...) Zwar ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen
Amtes in zentralen und südlichen Landesteilen keine Ruhe
eingekehrt. Clans und Subclans kämpften hier nicht nur um
Stammesgebiete und Weideland, sondern auch um die Macht in Mogadischu
mit dem Anspruch der Präsidentschaft über ganz Somalia.
Menschrechtsverletzungen würden systematisch und exzessiv
begangen. Dies beinhalte Folter, summarische und willkürliche
Hinrichtungen, Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie die systematische
Verfolgung aller jeweils feindlichen Gruppen. Dabei herrsche Feindschaft
nicht nur zwischen unterschiedlichen Clans oder Subclans. Häufig
werde Gewalt durch Milizen ausgeübt, die ihre Macht ausschließlich
auf Waffengewalt, nicht auf Clanzugehörigkeit stützten
(vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia vom 03.09.1998,
Az.: 514-516.80/3 SOM).
Allerdings sieht sich das Auswärtige Amt außerstande,
über diese allgemeine Lagebeschreibung hinausgehende detaillierte
Angaben zu machen und begründet dies damit, daß es
angesichts der prekären Sicherheitslage derzeit unmöglich
sei, Zentral- und Südsomalia zu bereisen (vgl. Lageberichte
des Auswärtigen Amtes vom 19.12.1997 und vom 03.09.1998,
Az.: 514-516.80/3 SOM). Die Unmöglichkeit der Bereisung dieser
Landesteile durch Personal des Auswärtigen Amtes ergibt aus
der Gefahr für Angehörige westlicher Staaten, von örtlichen
Banditen und Warlords zum Zwecke der Lösegelderpressung entführt
zu werden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß
es auch Einheimischen, von denen kein Lösegeld erpreßt
werden kann, unmöglich ist, sich in den genannten Gebieten
zu bewegen (vgl. dpa-Meldung vom 16.04.1998: "In Mogadischu
sind Ausländer fast so wertvoll wie Elfenbein"). Daß
nicht von einer im gesamten Bereich Zentral- und Südsomalias
herrschenden extremen Gefahrenlage ausgegangen werden kann, ergibt
sich aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, wonach in
ganz Somalia, also auch im Zentrum und im Süden des
Landes, hypothetisch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen,
auch wenn diese zu erreichen häufig schwierig oder unmöglich
sei (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.).
Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen existieren
in Zentral- und Südsomalia sichere Landesteile, teilweise
mit gut organisierten Verwaltungsstrukturen und funktionierendem
Rechtssystem, in denen von einer extremen allgemeinen Gefährdungslage
keine Rede mehr sein kann. Weiterhin ist es den Erkenntnissen
des Bundesamtes zufolge jedem Somali möglich - ungeachtet
seiner Clanzugehörigkeit und seines Herkunftsgebietes -
überallhin zu reisen.
Daß Landesteile, die eine innerstaatliche Fluchtalternative
bieten, gefahrlos erreichbar sind, geht auch aus zahlreichen Anhörungen
in jüngster Zeit hervor. Eigenen Angaben zufolge aus Mogadischu
stammende Antragsteller unterschiedlicher Clanzugehörigkeit
trugen vor, sie seien mit Privatmaschinen von Mogadischu nach
Nairobi ausgeflogen und es sei möglich, auf diesem Weg wieder
zurückzukehren. Erwähnung finden in diesem Zusammenhang
der Flughafen von Eseley in Nordmogadischu und der zu Südmogadischu
gehörige sog. "Kilometer 50-Flugplatz". Die Angaben
somalischer Antragsteller über Rückkehrmöglichkeiten
auf dem Luftwege werden bestätigt durch die Erkenntnisse
verschiedener Auskunftstellen: Nach dem Bericht einer nordischen
Fact-Finding Mission fliegt Djibouti Airlines viermal pro Woche
Mogadischu (Balli Doogle) an (vgl. Bericht der nordischen Fact-Finding
Mission nach Dschibuti und Nordwestsomalia - Somaliland - vom
12..-19.11.1996). Der International Organization for Migration
(IOM) zufolge fliegt Daallo Airlines, eine von Dschibuti aus operierende
Passagierfluglinie somalischer Eigner, regelmäßig mehrmals
in der Woche nach Mogadischu (vgl. Report for the IOM Initial
Assessment Mission for Somalia Return Program Potential, Geneva,
January 1997; der Bericht enthält als Anlage 13 einen
Flugplan der Daallo Airlines mit Angaben über Ankunfts- und
Abflugzeiten, eingesetzte Maschinen sowie Flugpreise).
Auch die Ein- und Ausreise auf dem Landweg über Kenia
oder Äthiopien ist den Angaben von Antragstellern zufolge
ohne Gefährdung möglich. So reiste beispielsweise ein
Antragsteller aus der Gegend von Kismayo quer durch Südsomalia
nach Kenia, ohne behelligt worden zu sein. Ein anderer gelangte
zu Fuß von seiner Heimatstadt Merka nach Mogadischu und
von dort per Lkw nach Äthiopien. (...)"
Interessant u. a. auch, daß die Angaben zu Flugverbindungen
reichlich veraltet sind. Außerdem hat es den Eindruck, daß
das Bundesamt geradezu Mittellosigkeit als Voraussetzung einer
ungefährdeten Einreise nach Somalia darstellt, weil man dann
zumindest nicht Opfer einer Entführung werden kann. Merke:
Beim Bundesamt sind Ausländer nicht ganz so wertvoll wie
Elfenbein. | ||
![]() | Die antirassistische Zeitschrift "Off Limits" hat
in der Ausgabe Nummer 25/1. Quartal 1999 einen Artikel von Gabi
Ohler abgedruckt, der sich mit den Sprachanalysen beim Bundesamt
auseinandersetzt. Er enthält einige neue Informationen und
Beispiele.
Informationen aus dem europäischen Ausland - wie immer
unter Hinweis auf das in Brüssel erscheinende Migration News
Sheet (hier die März-Ausgabe 1999) | ||
![]() | Belgien: Die belgische Regierung hatte Mitte März
sechs abgelehnte Asylbewerber mit zwei Charterjets der österreichischen
Lauda-Air nach Nigeria und Kamerun abgeschoben. Kosten: ca. 400.000,-
DM. Nach Angaben der Frankfurter Rundschau vom 16. März
1999 setzt Brüssel auf diese Abschiebungsmethode und die
Zusammenarbeit mit deutschen und niederländischen Behörden.
Die Abschiebung im Privatjet ist eine Reaktion auf den Tod der
Nigerianerin Semmira Adamu, die im Jahre 1998 bei einem Abschiebungsversuch
ums Leben kam.
Eine Flüchtlingsunterstützerorganisation aus Belgien
hat sich bei Charterfluggesellschaften erkundigt, was ein Charterflug
mit einem neunsitzigen Jet nach Kinshasa und zurück kosten
würde. Ergebnis: mehr als 3 Mio. belgische Francs. Da Begleitpersonal
in erheblichem Umfang nötig sein wird, errechnete die Organisation
Kosten von 800.000 belgische Francs pro abgeschobener Person ohne
Berücksichtigung der Gehälter und Spesen des Begleitpersonals.
Nach einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom 17. März
1999 versucht Brüssel nunmehr, die belgische Fluggesellschaft
Sabena für die Kosten der Abschiebung in Haftung zu nehmen,
da sie die abgelehnten Asylbewerber seinerzeit ohne gültige
Papiere nach Belgien befördert hat. Die Sabena ist zwar bereit,
die Personen mit Linienmaschinen auszufliegen, weigert sich aber,
die Kosten für die Abschiebung per Privatjet zu tragen. Inzwischen
hat Lauda-Air bekanntgegeben, aus Imagegründen keine weiteren
"Rückführungsflüge" durchzuführen.
Die Erwartung der belgischen Behörden bzgl. dieser Abschiebungsmethode
ist offensichtlich, daß so Gewaltanwendung bei der Abschiebung
nicht mehr öffentlich wahrgenommen wird. Seit dem Tod von
Semira Adamu sind zwei weitere Fälle bekannt geworden, in
denen die Staatspolizei brutalen Vorgehens bei der Abschiebung
bezichtigt wird. Im ersten Fall gibt eine 20-jährige Sierra
Leonerin an, am 25. Januar heftig geschlagen worden zu sein.
Obwohl ein Parlamentarier ein entsprechendes medizinisches Attest
vorgelegt hat, dementierte der belgische Innenminister die Mißhandlungsvorwürfe.
Die Frau habe niemals die Hilfe eines Arztes angefordert. Ein
Arzt im Dienst der belgischen staatlichen Ausländerbehörde
fand im Rahmen einer medizinischen Untersuchung Anhaltspunkte,
die die Angaben der Frau bestätigen. Ein weiterer sierra
leonischer Staatsangehöriger soll bei einer Abschiebung nach
Guinea-Conakry am 23. oder 24. Januar 1999 noch weit schlimmere
Verletzungen erlitten haben. In Conakry landete er in der Intensivstation.
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![]() | Griechenland: Griechischen Behörden wird Desinteresse
am Schicksal von Asylsuchenden vorgeworfen. Am 11. Februar
haben kurdische Asylsuchende in Athen unter der Parole "Asyl
und Schutz für alle Flüchtlinge" demonstriert.
Kurdische Asylsuchende campieren seit längerem im Zentrum
Athens. Seit 1996 hat es die griechische Regierung nicht fertiggebracht,
dauerhafte Unterbringungseinrichtungen mit einem Minimum an "Komfort"
zu schaffen. Im Sommer 1996 hatte man etwa 700 Asylsuchende provisorisch
auf regelrechten Campingplätzen untergebracht, die sie am
Ende der Saison wieder verlassen mußten. Weiterhin gibt
es in Griechenland nur ein Aufnahmelager in Larrion für 300
Personen. Provisorische Lösungen für das Unterbringungsproblem
werden teilweise von Bürgermeistern und Bevölkerung
bekämpft. Am 15. Februar erschienen Spezialeinheiten
der Polizei und befahlen 350 Kurden, Busse zu besteigen, die sie
in den ehemaligen Aussätzigen-Trakt eines Hospitals im Westen
von Athen bringen sollten. Auch hier verhinderten Anwohner diese
Unterbringung. Nach 15-stündiger Konfrontation kündigte
die Regierung an, man werde die betroffenen Kurden in einer ehemaligen
Militärbasis im westlichen Attika unterbringen. Dort trafen
sie auf katastrophale Zustände: eingeschlagene Fenster, ein
zusammenbrechendes Dach, keine Elektrizität, kein fließendes
Wasser, keine Heizgelegenheit, die nächstgelegene Stadt 27 km
entfernt. 300 Kurden entschlossen sich am nächsten Tag, 40 km
zurück nach Athen zu laufen. Seitdem schlafen die meisten
in kleineren Gruppen in verschiedenen Parks. Sie werden provisorisch
von Freiwilligen des griechischen Zweiges von "Ärzte
ohne Grenzen" versorgt. Nach Angaben eines Freiwilligen vergibt
die griechische Polizei nur einen Vorsprache-Termin für einen
Asylsuchenden pro Arbeitstag. Dies führt offensichtlich dazu,
daß viele Flüchtlinge sich gar nicht trauen, sich in
die Schlange der Antragsteller einzuordnen. Das griechische Büro
von UNHCR wies in einer Presseerklärung darauf hin, daß
die Zahl der Flüchtlinge von 1997 auf 1998 um 48 % zurückgegangen
sei, obwohl die meisten europäischen Staaten inzwischen steigende
Zahlen von Asylsuchenden registrieren und obwohl Griechenland
vielen Krisenherden geographisch nahe ist. Dies liege u.a. vermutlich
- so UNHCR - an pauschalen Deportationen von potentiellen Asylantragstellern,
denen man nicht die Gelegenheit zur Antragstellung gegeben habe.
Auch die Anerkennungsquote in Griechenland sei mit 5,5 %
im Jahre 1997 und 4 % 1998 unter den niedrigsten in Europa,
bei einer durchschnittlichen Anerkennungsquote in Europa von etwa
14 %.
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![]() | Niederlande: Die niederländische Regierung verfolgt
das konsequente Ziel, abgelehnte iranische Asylsuchende zu repatriieren.
Der niederländische Außenminister bestätigte,
daß eine Gruppe niederländischer Beamter im März
mit dem Auftrag in den Iran reisen sollte, die iranischen Behörden
zur Rücknahme abgelehnter Iraner zu veranlassen.
| ||
![]() | Niederlande: Niederländische Parlamentarier haben
sich enttäuscht gezeigt, daß die Niederlande aus EU-Mitteln
relativ geringe Mittel für die Repatriierung oder Aufnahme
von Asylsuchenden bekommen. Von den bei der Europäischen
Kommission beantragten sieben niederländischen Projekten
sei nur eines genehmigt worden. Dabei handelt es sich interessanterweise
um die Rückführung von 50 Somaliern. Die Zukunft
gerade dieses Projektes aber ist völlig unsicher geworden,
weil die somalischen Behörden (der jeweiligen Clan-Entitäten)
ihre Kooperation aufgekündigt haben.
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![]() | Niederlande: Nach dem Spruch eines niederländischen
Gerichts in Den Haag haben Asylsuchende Anspruch auf soziale Unterstützung
während des Zeitraumes bis sie im Rahmen des Dubliner Übereinkommens
in einen anderen für sie zuständigen Staat überführt
werden. Anlaß der Gerichtsentscheidung war, daß Asylsuchenden
in den Niederlanden in solchen Fällen bislang die Unterbringung
und damit Versorgung in Aufnahmezentren versagt wurde. Das Gericht
urteilte, daß die Fortsetzung einer solchen Praxis eine
Verletzung es Europäischen Übereinkommens über
soziale und medizinische Hilfe aus dem Jahre 1953 wäre. Das
Gericht war der Meinung, daß der zeitweilige Aufenthalt
der Asylsuchenden rechtmäßig sei und damit das Gleichbehandlungsgebot
des Übereinkommens zum Zug komme.
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![]() | Schweden: Seit Anfang 1997 enthält das Schwedische
Ausländergesetz eine Bestimmung, die die Gewährung von
Abschiebungsschutz wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung vorsieht.
Die Bestimmung ist bislang in weniger als einem Dutzend Fälle
zur Anwendung gekommen. Betroffen waren vorrangig von Genitalverstümmelung
bedrohte Frauen. Die Klausel ist bislang nicht in Fällen
angewandt worden, in denen Frauen sich darauf berufen haben, vergewaltigt
worden zu sein. Statt dessen können die Betroffenen, so die
Leiterin der Schwedischen Einwanderungsbehörde (SIV) Lena
Holl-Eriksson, den Flüchtlingsstatus nach der GFK erhalten.
Sie bezog sich darauf auf eine wegweisende Entscheidung aus dem
Jahre 1997, in der eine alleinstehende Somalierin, die wiederholt
von Soldaten der Aidid-Armee vergewaltigt worden und in der Folge
von ihrem Clan ausgestoßen worden war. Die Entscheidung
scheint keinen wesentlichen Einfluß auf die Praxis gehabt
zu haben. Zur Zeit liegen der Regierung eine Reihe von Fällen
vor, die kosovo-albanische Frauen betreffen. Frau Holl-Eriksson
hat der Regierung empfohlen, die systematische Vergewaltigung
kosovo-albanischer Frauen als eine Methode anzusehen, die zur
Erzeugung von Furcht bei anderen dienen soll und ein Fluchtgrund
nach der Konvention ist. Darüber hinaus muß jedoch
ein deutliches Risiko neuer Attacken im Fall der Abschiebung ins
Herkunftsland bestehen. Aus diesen Erörterungen ist nicht
der Schluß zu ziehen, daß in der Praxis Frauen in
vergleichbaren Fällen in Schweden regelmäßig der
Status nach der GFK gewährt wird. In vielen Fällen wird
die Vergewaltigung als krimineller Akt gesehen, der selbst wenn
er von Staatsbediensteten begangen wird nicht ohne weiteres asylrelevant
ist. In anderen Fällen erhalten Betroffene einen Status unterhalb
des Niveaus der GFK.
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![]() | Großbritannien: Dem High Court liegt der Fall
eines iranischen Homosexuellen zur Entscheidung vor, dessen Asylantrag
mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß er nach
Teheran durchaus zurückkehren könne, wenn er nur sein
Haar kurz schneide und davon absehe, Make-up in der Öffentlichkeit
zu tragen. Der High Court wird sich vor diesem Hintergrund damit
zu beschäftigen haben, ob Homosexuelle eine bestimmte soziale
Gruppe im Sinne der GFK darstellen. Bislang sind Homosexuelle
in Einzelfällen als Asylberechtigte in Großbritannien
anerkannt worden, allerdings nicht explizit unter dem Gesichtspunkt
der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen
Gruppe. Sie sind vielmehr aus Staaten geflohen, wo es eine systematische
Verfolgung von Homosexuellen mit staatlicher Beteiligung gibt.
Der High Court wird weiter die Frage zu entscheiden haben, ob
von einem abgeschobenen Homosexuellen verlangt werden kann, sich
"normal" darzustellen, um potentieller Verfolgung zu
entkommen. Mark Watson, führendes Mitglied der Schwulenbewegung,
verwies darauf, daß die GFK die Erfahrungen der Zeit des
Zweiten Weltkrieges widerspiegele. Die Nazis hätte Schwule
durchaus als soziale Gruppe definiert und verfolgt. Dieser Hintergrund
müsse nun auch in die Entscheidung eingehen.
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![]() | Connection e. V. weist darauf hin, daß im Rahmen der
geplanten Rundreise "Jugend gegen den Krieg in Algerien"
(Konzept und Hinweise siehe Infomappe Nr. 3 vom Februar 1999)
noch viele Termine frei sind. Vor dem Hintergrund der aufwendigen
Organisation und des interessanten Themas wird gebeten, weitere
Veranstaltungen mit der Jugend- und Menschenrechtsbewegung Rassemblement,
Action, Jeunesse (RAJ) in Erwägung zu ziehen. Anfragen bei:
Connection e. V., Gerberstraße 5, 63065 Offenbach
am Main, Tel.: (0 69) 82 37 55 34, Fax: (0 69)
82 37 55 35.
Informationen zum Schwerpunkt "Europa". | ||
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