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Infomappe Nr. 6 - März 1999
 
UNHCR hat am 10. März 1999 zur Auslegung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention Stellung genommen. Art. 33 Abs. 2 GFK regelt, daß sich auf das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung ein Flüchtling nicht berufen kann, der aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die Sicherheit des Zufluchtslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach den Gesprächen des Bundesinnenministers mit der FDP liegt nunmehr der Gesetzentwurf für eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 16. März 1999 vor. Die Kernpunkte des BMI zur Reform (Stand: 12. März 1999) referieren übersichtsartig die wesentlichen Elemente des Entwurfs. Der ap-Meldung "Juristen schütteln über Optionsmodell den Kopf" vom 11. März 1999 sind wesentliche juristische und verwaltungstechnische Einwände gegen das Optionsmodell zu entnehmen.

Der bayerische Innenstaatssekretär Hermann Regensburger hat der Regierungskoalition in Sachen Altfallregelung den Fehdehandschuh hingeworfen und in einer Presseerklärung vom 5. März 1999 die Rede von einer "geplanten Altfallregelung" als groteske Fehleinschätzung bezeichnet. Auf das Einvernehmen der Bundesländer in der IMK zu warten, erscheint vor diesem Hintergrund nicht mehr sinnvoll. Im Gegenteil: In der Zwischenzeit werden potentiell Begünstigte weiter abgeschoben. Da ein Gesetzgebungsverfahren offensichtlich ohnehin notwendig wird, gibt es keine Gründe für ein Zuwarten.

Zwei abgeschobene Kurden haben während ihrer Vernehmung durch türkische Sicherheitskräfte vermutlich hunderte Personen in Deutschland und der Türkei denunziert. Im Fall der Abschiebung aus Deutschland droht Folter. Dies hat der Niedersächsische Flüchtlingsrat in einer Presseerklärung vom 8. März 1999 öffentlich gemacht.

Eine wahre Abenteuerreise durch Somalia empfiehlt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einer Somalierin im Rahmen einer ablehnenden Entscheidung im Flughafenverfahren. Eine extreme allgemeine Gefahrensituation, die die Asylantragstellerin im Falle der Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, sei für Zentral- und Südsomalia zu verneinen. Weiter heißt es:

"(...) Zwar ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in zentralen und südlichen Landesteilen keine Ruhe eingekehrt. Clans und Subclans kämpften hier nicht nur um Stammesgebiete und Weideland, sondern auch um die Macht in Mogadischu mit dem Anspruch der Präsidentschaft über ganz Somalia. Menschrechtsverletzungen würden systematisch und exzessiv begangen. Dies beinhalte Folter, summarische und willkürliche Hinrichtungen, Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie die systematische Verfolgung aller jeweils feindlichen Gruppen. Dabei herrsche Feindschaft nicht nur zwischen unterschiedlichen Clans oder Subclans. Häufig werde Gewalt durch Milizen ausgeübt, die ihre Macht ausschließlich auf Waffengewalt, nicht auf Clanzugehörigkeit stützten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia vom 03.09.1998, Az.: 514-516.80/3 SOM).

Allerdings sieht sich das Auswärtige Amt außerstande, über diese allgemeine Lagebeschreibung hinausgehende detaillierte Angaben zu machen und begründet dies damit, daß es angesichts der prekären Sicherheitslage derzeit unmöglich sei, Zentral- und Südsomalia zu bereisen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 19.12.1997 und vom 03.09.1998, Az.: 514-516.80/3 SOM). Die Unmöglichkeit der Bereisung dieser Landesteile durch Personal des Auswärtigen Amtes ergibt aus der Gefahr für Angehörige westlicher Staaten, von örtlichen Banditen und Warlords zum Zwecke der Lösegelderpressung entführt zu werden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß es auch Einheimischen, von denen kein Lösegeld erpreßt werden kann, unmöglich ist, sich in den genannten Gebieten zu bewegen (vgl. dpa-Meldung vom 16.04.1998: "In Mogadischu sind Ausländer fast so wertvoll wie Elfenbein"). Daß nicht von einer im gesamten Bereich Zentral- und Südsomalias herrschenden extremen Gefahrenlage ausgegangen werden kann, ergibt sich aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, wonach in ganz Somalia, also auch im Zentrum und im Süden des Landes, hypothetisch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen, auch wenn diese zu erreichen häufig schwierig oder unmöglich sei (vgl. Auswärtiges Amt, a. a. O.).

Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen existieren in Zentral- und Südsomalia sichere Landesteile, teilweise mit gut organisierten Verwaltungsstrukturen und funktionierendem Rechtssystem, in denen von einer extremen allgemeinen Gefährdungslage keine Rede mehr sein kann. Weiterhin ist es den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge jedem Somali möglich - ungeachtet seiner Clanzugehörigkeit und seines Herkunftsgebietes - überallhin zu reisen.

Daß Landesteile, die eine innerstaatliche Fluchtalternative bieten, gefahrlos erreichbar sind, geht auch aus zahlreichen Anhörungen in jüngster Zeit hervor. Eigenen Angaben zufolge aus Mogadischu stammende Antragsteller unterschiedlicher Clanzugehörigkeit trugen vor, sie seien mit Privatmaschinen von Mogadischu nach Nairobi ausgeflogen und es sei möglich, auf diesem Weg wieder zurückzukehren. Erwähnung finden in diesem Zusammenhang der Flughafen von Eseley in Nordmogadischu und der zu Südmogadischu gehörige sog. "Kilometer 50-Flugplatz". Die Angaben somalischer Antragsteller über Rückkehrmöglichkeiten auf dem Luftwege werden bestätigt durch die Erkenntnisse verschiedener Auskunftstellen: Nach dem Bericht einer nordischen Fact-Finding Mission fliegt Djibouti Airlines viermal pro Woche Mogadischu (Balli Doogle) an (vgl. Bericht der nordischen Fact-Finding Mission nach Dschibuti und Nordwestsomalia - Somaliland - vom 12..-19.11.1996). Der International Organization for Migration (IOM) zufolge fliegt Daallo Airlines, eine von Dschibuti aus operierende Passagierfluglinie somalischer Eigner, regelmäßig mehrmals in der Woche nach Mogadischu (vgl. Report for the IOM Initial Assessment Mission for Somalia Return Program Potential, Geneva, January 1997; der Bericht enthält als Anlage 13 einen Flugplan der Daallo Airlines mit Angaben über Ankunfts- und Abflugzeiten, eingesetzte Maschinen sowie Flugpreise).

Auch die Ein- und Ausreise auf dem Landweg über Kenia oder Äthiopien ist den Angaben von Antragstellern zufolge ohne Gefährdung möglich. So reiste beispielsweise ein Antragsteller aus der Gegend von Kismayo quer durch Südsomalia nach Kenia, ohne behelligt worden zu sein. Ein anderer gelangte zu Fuß von seiner Heimatstadt Merka nach Mogadischu und von dort per Lkw nach Äthiopien. (...)"

Interessant u. a. auch, daß die Angaben zu Flugverbindungen reichlich veraltet sind. Außerdem hat es den Eindruck, daß das Bundesamt geradezu Mittellosigkeit als Voraussetzung einer ungefährdeten Einreise nach Somalia darstellt, weil man dann zumindest nicht Opfer einer Entführung werden kann. Merke: Beim Bundesamt sind Ausländer nicht ganz so wertvoll wie Elfenbein.

Die antirassistische Zeitschrift "Off Limits" hat in der Ausgabe Nummer 25/1. Quartal 1999 einen Artikel von Gabi Ohler abgedruckt, der sich mit den Sprachanalysen beim Bundesamt auseinandersetzt. Er enthält einige neue Informationen und Beispiele.

Informationen aus dem europäischen Ausland - wie immer unter Hinweis auf das in Brüssel erscheinende Migration News Sheet (hier die März-Ausgabe 1999)

Belgien: Die belgische Regierung hatte Mitte März sechs abgelehnte Asylbewerber mit zwei Charterjets der österreichischen Lauda-Air nach Nigeria und Kamerun abgeschoben. Kosten: ca. 400.000,- DM. Nach Angaben der Frankfurter Rundschau vom 16. März 1999 setzt Brüssel auf diese Abschiebungsmethode und die Zusammenarbeit mit deutschen und niederländischen Behörden. Die Abschiebung im Privatjet ist eine Reaktion auf den Tod der Nigerianerin Semmira Adamu, die im Jahre 1998 bei einem Abschiebungsversuch ums Leben kam.

Eine Flüchtlingsunterstützerorganisation aus Belgien hat sich bei Charterfluggesellschaften erkundigt, was ein Charterflug mit einem neunsitzigen Jet nach Kinshasa und zurück kosten würde. Ergebnis: mehr als 3 Mio. belgische Francs. Da Begleitpersonal in erheblichem Umfang nötig sein wird, errechnete die Organisation Kosten von 800.000 belgische Francs pro abgeschobener Person ohne Berücksichtigung der Gehälter und Spesen des Begleitpersonals.

Nach einer Meldung der Frankfurter Rundschau vom 17. März 1999 versucht Brüssel nunmehr, die belgische Fluggesellschaft Sabena für die Kosten der Abschiebung in Haftung zu nehmen, da sie die abgelehnten Asylbewerber seinerzeit ohne gültige Papiere nach Belgien befördert hat. Die Sabena ist zwar bereit, die Personen mit Linienmaschinen auszufliegen, weigert sich aber, die Kosten für die Abschiebung per Privatjet zu tragen. Inzwischen hat Lauda-Air bekanntgegeben, aus Imagegründen keine weiteren "Rückführungsflüge" durchzuführen.

Die Erwartung der belgischen Behörden bzgl. dieser Abschiebungsmethode ist offensichtlich, daß so Gewaltanwendung bei der Abschiebung nicht mehr öffentlich wahrgenommen wird. Seit dem Tod von Semira Adamu sind zwei weitere Fälle bekannt geworden, in denen die Staatspolizei brutalen Vorgehens bei der Abschiebung bezichtigt wird. Im ersten Fall gibt eine 20-jährige Sierra Leonerin an, am 25. Januar heftig geschlagen worden zu sein. Obwohl ein Parlamentarier ein entsprechendes medizinisches Attest vorgelegt hat, dementierte der belgische Innenminister die Mißhandlungsvorwürfe. Die Frau habe niemals die Hilfe eines Arztes angefordert. Ein Arzt im Dienst der belgischen staatlichen Ausländerbehörde fand im Rahmen einer medizinischen Untersuchung Anhaltspunkte, die die Angaben der Frau bestätigen. Ein weiterer sierra leonischer Staatsangehöriger soll bei einer Abschiebung nach Guinea-Conakry am 23. oder 24. Januar 1999 noch weit schlimmere Verletzungen erlitten haben. In Conakry landete er in der Intensivstation.

Griechenland: Griechischen Behörden wird Desinteresse am Schicksal von Asylsuchenden vorgeworfen. Am 11. Februar haben kurdische Asylsuchende in Athen unter der Parole "Asyl und Schutz für alle Flüchtlinge" demonstriert. Kurdische Asylsuchende campieren seit längerem im Zentrum Athens. Seit 1996 hat es die griechische Regierung nicht fertiggebracht, dauerhafte Unterbringungseinrichtungen mit einem Minimum an "Komfort" zu schaffen. Im Sommer 1996 hatte man etwa 700 Asylsuchende provisorisch auf regelrechten Campingplätzen untergebracht, die sie am Ende der Saison wieder verlassen mußten. Weiterhin gibt es in Griechenland nur ein Aufnahmelager in Larrion für 300 Personen. Provisorische Lösungen für das Unterbringungsproblem werden teilweise von Bürgermeistern und Bevölkerung bekämpft. Am 15. Februar erschienen Spezialeinheiten der Polizei und befahlen 350 Kurden, Busse zu besteigen, die sie in den ehemaligen Aussätzigen-Trakt eines Hospitals im Westen von Athen bringen sollten. Auch hier verhinderten Anwohner diese Unterbringung. Nach 15-stündiger Konfrontation kündigte die Regierung an, man werde die betroffenen Kurden in einer ehemaligen Militärbasis im westlichen Attika unterbringen. Dort trafen sie auf katastrophale Zustände: eingeschlagene Fenster, ein zusammenbrechendes Dach, keine Elektrizität, kein fließendes Wasser, keine Heizgelegenheit, die nächstgelegene Stadt 27 km entfernt. 300 Kurden entschlossen sich am nächsten Tag, 40 km zurück nach Athen zu laufen. Seitdem schlafen die meisten in kleineren Gruppen in verschiedenen Parks. Sie werden provisorisch von Freiwilligen des griechischen Zweiges von "Ärzte ohne Grenzen" versorgt. Nach Angaben eines Freiwilligen vergibt die griechische Polizei nur einen Vorsprache-Termin für einen Asylsuchenden pro Arbeitstag. Dies führt offensichtlich dazu, daß viele Flüchtlinge sich gar nicht trauen, sich in die Schlange der Antragsteller einzuordnen. Das griechische Büro von UNHCR wies in einer Presseerklärung darauf hin, daß die Zahl der Flüchtlinge von 1997 auf 1998 um 48 % zurückgegangen sei, obwohl die meisten europäischen Staaten inzwischen steigende Zahlen von Asylsuchenden registrieren und obwohl Griechenland vielen Krisenherden geographisch nahe ist. Dies liege u.a. vermutlich - so UNHCR - an pauschalen Deportationen von potentiellen Asylantragstellern, denen man nicht die Gelegenheit zur Antragstellung gegeben habe. Auch die Anerkennungsquote in Griechenland sei mit 5,5 % im Jahre 1997 und 4 % 1998 unter den niedrigsten in Europa, bei einer durchschnittlichen Anerkennungsquote in Europa von etwa 14 %.

Niederlande: Die niederländische Regierung verfolgt das konsequente Ziel, abgelehnte iranische Asylsuchende zu repatriieren. Der niederländische Außenminister bestätigte, daß eine Gruppe niederländischer Beamter im März mit dem Auftrag in den Iran reisen sollte, die iranischen Behörden zur Rücknahme abgelehnter Iraner zu veranlassen.

Niederlande: Niederländische Parlamentarier haben sich enttäuscht gezeigt, daß die Niederlande aus EU-Mitteln relativ geringe Mittel für die Repatriierung oder Aufnahme von Asylsuchenden bekommen. Von den bei der Europäischen Kommission beantragten sieben niederländischen Projekten sei nur eines genehmigt worden. Dabei handelt es sich interessanterweise um die Rückführung von 50 Somaliern. Die Zukunft gerade dieses Projektes aber ist völlig unsicher geworden, weil die somalischen Behörden (der jeweiligen Clan-Entitäten) ihre Kooperation aufgekündigt haben.

Niederlande: Nach dem Spruch eines niederländischen Gerichts in Den Haag haben Asylsuchende Anspruch auf soziale Unterstützung während des Zeitraumes bis sie im Rahmen des Dubliner Übereinkommens in einen anderen für sie zuständigen Staat überführt werden. Anlaß der Gerichtsentscheidung war, daß Asylsuchenden in den Niederlanden in solchen Fällen bislang die Unterbringung und damit Versorgung in Aufnahmezentren versagt wurde. Das Gericht urteilte, daß die Fortsetzung einer solchen Praxis eine Verletzung es Europäischen Übereinkommens über soziale und medizinische Hilfe aus dem Jahre 1953 wäre. Das Gericht war der Meinung, daß der zeitweilige Aufenthalt der Asylsuchenden rechtmäßig sei und damit das Gleichbehandlungsgebot des Übereinkommens zum Zug komme.

Schweden: Seit Anfang 1997 enthält das Schwedische Ausländergesetz eine Bestimmung, die die Gewährung von Abschiebungsschutz wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung vorsieht. Die Bestimmung ist bislang in weniger als einem Dutzend Fälle zur Anwendung gekommen. Betroffen waren vorrangig von Genitalverstümmelung bedrohte Frauen. Die Klausel ist bislang nicht in Fällen angewandt worden, in denen Frauen sich darauf berufen haben, vergewaltigt worden zu sein. Statt dessen können die Betroffenen, so die Leiterin der Schwedischen Einwanderungsbehörde (SIV) Lena Holl-Eriksson, den Flüchtlingsstatus nach der GFK erhalten. Sie bezog sich darauf auf eine wegweisende Entscheidung aus dem Jahre 1997, in der eine alleinstehende Somalierin, die wiederholt von Soldaten der Aidid-Armee vergewaltigt worden und in der Folge von ihrem Clan ausgestoßen worden war. Die Entscheidung scheint keinen wesentlichen Einfluß auf die Praxis gehabt zu haben. Zur Zeit liegen der Regierung eine Reihe von Fällen vor, die kosovo-albanische Frauen betreffen. Frau Holl-Eriksson hat der Regierung empfohlen, die systematische Vergewaltigung kosovo-albanischer Frauen als eine Methode anzusehen, die zur Erzeugung von Furcht bei anderen dienen soll und ein Fluchtgrund nach der Konvention ist. Darüber hinaus muß jedoch ein deutliches Risiko neuer Attacken im Fall der Abschiebung ins Herkunftsland bestehen. Aus diesen Erörterungen ist nicht der Schluß zu ziehen, daß in der Praxis Frauen in vergleichbaren Fällen in Schweden regelmäßig der Status nach der GFK gewährt wird. In vielen Fällen wird die Vergewaltigung als krimineller Akt gesehen, der selbst wenn er von Staatsbediensteten begangen wird nicht ohne weiteres asylrelevant ist. In anderen Fällen erhalten Betroffene einen Status unterhalb des Niveaus der GFK.

Großbritannien: Dem High Court liegt der Fall eines iranischen Homosexuellen zur Entscheidung vor, dessen Asylantrag mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß er nach Teheran durchaus zurückkehren könne, wenn er nur sein Haar kurz schneide und davon absehe, Make-up in der Öffentlichkeit zu tragen. Der High Court wird sich vor diesem Hintergrund damit zu beschäftigen haben, ob Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der GFK darstellen. Bislang sind Homosexuelle in Einzelfällen als Asylberechtigte in Großbritannien anerkannt worden, allerdings nicht explizit unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Sie sind vielmehr aus Staaten geflohen, wo es eine systematische Verfolgung von Homosexuellen mit staatlicher Beteiligung gibt. Der High Court wird weiter die Frage zu entscheiden haben, ob von einem abgeschobenen Homosexuellen verlangt werden kann, sich "normal" darzustellen, um potentieller Verfolgung zu entkommen. Mark Watson, führendes Mitglied der Schwulenbewegung, verwies darauf, daß die GFK die Erfahrungen der Zeit des Zweiten Weltkrieges widerspiegele. Die Nazis hätte Schwule durchaus als soziale Gruppe definiert und verfolgt. Dieser Hintergrund müsse nun auch in die Entscheidung eingehen.

Connection e. V. weist darauf hin, daß im Rahmen der geplanten Rundreise "Jugend gegen den Krieg in Algerien" (Konzept und Hinweise siehe Infomappe Nr. 3 vom Februar 1999) noch viele Termine frei sind. Vor dem Hintergrund der aufwendigen Organisation und des interessanten Themas wird gebeten, weitere Veranstaltungen mit der Jugend- und Menschenrechtsbewegung Rassemblement, Action, Jeunesse (RAJ) in Erwägung zu ziehen. Anfragen bei: Connection e. V., Gerberstraße 5, 63065 Offenbach am Main, Tel.: (0 69) 82 37 55 34, Fax: (0 69) 82 37 55 35.

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