PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr. 5 - März 1999
 
UNHCR hat sich in einer aktuellen Stellungnahme zur Einbürgerung von Flüchtlingen im Zusammenhang mit einer Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht geäußert und konstruktive Vorschläge zum Gesetzentwurf der Regierungskoalition gemacht. Einer der wichtigsten Punkte ist die Einbeziehung von Konventionsflüchtlingen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in § 8 Abs. 1 RuStAG-Entwurf.

In einer Presseerklärung vom 4. März 1999 hat UNHCR an die Innenministerkonferenz appelliert, den Ausreisedruck von bosnischen Flüchtlingen zu nehmen, die in ihrer Heimat besonderen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren und die Rückkehr traumatisierter Flüchtlinge für unzumutbar erklärt. UNHCR fordert sowohl eine weite Auslegung des Begriffes der "traumatisierten Opfer" als auch die Anerkennung der Tatsache, daß weitere Gruppen schutzbedürftig sind.
Der Dialogkreis für eine politische Lösung in der Türkei weist in einer Presseerklärung vom 1. März 1999 auf das geplante Verbot der prokurdischen Partei HADEP noch vor den Parlamentswahlen in der Türkei am 18. April 1999 hin.
Auf die aktuelle Verfolgung der HADEP geht auch ein Ad hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Lage in der Türkei vom 25. Februar 1999 nach der Festnahme Öcalans ein. Dort heißt es unter Ziffer 2 u.a.: "Am 29. Januar 1999 ersuchte Generalstaatsanwalt Vural Savas das türkische Verfassungsgericht, die HADEP wegen einer 'organischen Verbindung' zur PKK zu verbieten. Die HADEP habe die Hungerstreiks als Sympathiekundgebung für Öcalan organisiert. Sie arbeite als ein Zweig der PKK und organisiere die Rekrutierung des PKK-Nachwuchses. Drei Vorgängerparteien von HADEP wurden bereits vom Verfassungsgericht verboten. Ein solches Verfahren dauert in der Regel 6 Monate, so daß die HADEP an der vorgesehenen Wahl vom 18. April 1999 noch teilnehmen kann."

Unter Ziffer 1 heißt es im Lagebericht, daß nach der Festnahme von Öcalan die innenpolitische Lage in der Türkei "nicht einfacher geworden" sei: "Die türkische Regierung bemüht sich, im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Strafverfahren gegen Öcalan die Staatengemeinschaft von den in der Türkei geltenden rechtsstaatlichen Verfahrensweisen zu überzeugen. Andererseits geht der Kampf der Sicherheitsbehörden und der Streitkräfte gegen die PKK im Südosten (auch über die Grenze bis in den Nordirak) trotz des Versöhnungsappells von Ministerpräsident Ecevit unvermindert weiter."

Wer diplomatische Formulierungen "gegen den Strich zu bürsten" versteht oder sich einmal mit dem "Geheimcode" von Arbeitszeugnissen beschäftigt hat, muß die Formulierung, die türkische Regierung bemühe sich, die Staatengemeinschaft von rechtsstaatlichen Verfahrensweisen zu überzeugen, als diplomatische Höchststrafe betrachten.

Unter Ziffer 4 heißt es: "Zur Verfolgungslage in der Türkei wird auf die Feststellungen im Lagebericht vom 18.09.1998 Bezug genommen, der auch in Einzelfällen zu Mißhandlungen in die Türkei Abgeschobener Stellung nimmt. Dem Auswärtigen Amt liegen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, daß seit der Verhaftung Öcalans aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr in der Türkei Repressionen ausgesetzt waren. Angesichts der zur Zeit hoch emotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans ist jedoch zu bedenken, daß ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit besteht."

Der Lagebericht vom 18. September 1998 ging noch von der Einzelfalltheorie aus, sah also kein strukturelles Muster der Verfolgung Abgeschobener. Der Hinweis des Auswärtigen Amtes, daß noch keine Erkenntnisse darüber vorlägen, daß Abgeschobene Repressionen ausgesetzt waren, ist vor dem Hintergrund des extrem kurzen Zeitraums zwischen der Festnahme Öcalans am 15./16. Februar 1999 und der Abfassung des Lageberichtes, dem in der Regel auch noch eine Abstimmungsprozedur zwischen der Auslandsvertretung und dem Amt vorausgeht, ohnehin selbstverständlich und inhaltsleer. Bemerkenswert immerhin, daß "ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung" konstatiert wird.

Die ständige Konferenz der Innen- und Justizministerinnen und -minister hat sich bei ihrer letzten Sitzung mit den gewalttätigen Aktionen der Anhänger der PKK beschäftigt. Im letzten Punkt des Protokolls wird die Erwartung geäußert, Abschiebungshindernisse durch die Reaktivierung des deutsch-türkischen Briefwechsels aus dem Jahr 1995 ausräumen zu können und "auf eine völkerrechtlich verbindlichere Grundlage hinzuwirken, so daß Folter und Todesstrafe für die Abzuschiebenden ausgeschlossen sind".
Der Kölner Flüchtlingsrat und Anwältinnen und Anwälte haben am 3. März 1999 zur Forderung nach Abschiebung von kurdischen Demonstranten Stellung genommen.
Die 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 22. Januar 1999 im Verfahren eines PKK-Unterstützers festgestellt, daß das Urteil der Vorinstanz, des Verwaltungsgerichts Lüneburg, aufzuheben war. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, wer in politisch-separatistische Aktivitäten verwickelt sei, müsse in Gebieten des Ausnahmezustands mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen, die als Abwehrmaßnahmen des Staates gegen revolutionären Separatismus nur dann politische Verfolgung seien, wenn die staatliche Gegenreaktion härter sei als diejenige, die normalerweise bei der Verfolgung entsprechender Straftaten angewendet werde. Der Asylsuchende habe zwar mit Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit zu rechnen. Diese gingen jedoch nicht über das hinaus, was bei Verhören wegen krimineller Delikte in der Türkei üblich sei. In Anknüpfung an frührer Entscheidungen stellt das Verfassungsgericht fest, daß staatliche Maßnahmen nur dann nicht asylbegründend sind, wenn sie sich auf die Abwehr des Terrorismus beschränken. Werde hingegen über die Bekämpfung von Straftaten hinaus der politische Gegner in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal verfolgt, so komme den staatlichen Maßnahmen asylbegründende Wirkung zu. Terrorismusbekämpfung könne insbesondere staatlichen Gegenterror nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht habe sich damit nicht näher auseinandergesetzt und im übrigen hinsichtlich mehrerer Fragen, so etwa der Gefährdungsprognose für den Fall der Rückkehr, den fachgerichtlichen Wertungsrahmen überschritten. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärungspflicht der Tatsacheninstanz.
Der Freistaat Bayern hat mit Datum vom 24. Februar 1999 einen Gesetzesantrag zur Änderung des Ausländergesetzes in den Bundesrat eingebracht, der eine Verschärfung der Ausweisungstatbestände insbesondere durch eine Änderung der §§ 47 und 48 erreichen will. Es handelt sich um einen "Schaufensterantrag", der den Eindruck erwecken will, es gebe ein durch Verschärfung zu regulierendes Rechtsprechungs- und Vollzugsdefizit, und die Menschenrechtsproblematik ausblendet.


Auch der künftige Hessische Innenminister Volker Bouffier hat eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel angekündigt, die Abschiebung straffällig gewordener Aktivisten der PKK zu erleichtern. Er forderte eine völkerrechtliche Vereinbarung mit der Türkei, die zusichern solle, daß abgeschobene Kurden weder gefoltert noch zum Tode verurteilt würden. Straffällig gewordenen PKK'lern solle künftig auch der Asylberechtigten-Status entzogen werden können. Zur Einhaltung der geforderten völkerrechtlichen Vereinbarung solle die Türkei durch die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen bis hin zu Erschwernissen bei dem Bemühen um die Mitgliedschaft in der EU gezwungen werden. Der frühere Bundesinnenminister Manfred Kanther, verantwortlich für die bislang existierenden Absprachen mit der Türkei im Rahmen des sogenannten "Konsultationsverfahrens" äußerte im Hessischen Rundfunk, nur eine drohende Abschiebung in die Türkei halte PKK-Anhänger von gewalttätigen Ausschreitungen ab. Eine Haft in deutschen Gefängnissen schrecke sie nicht.

Mit Erlaß vom 7. Dezember 1998 hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit die Jugendämter angewiesen, künftig keine Röntgenuntersuchung zum Zwecke der Altersfeststellung mehr zu veranlassen. In den vergangenen Jahren sollen solche Röntgenuntersuchungen nach unseren Informationen in Bayern in einer relativ großen Zahl von Fällen durchgeführt worden sein. Den unbegleiteten Minderjährigen wird nunmehr anheim gestellt, die Richtigkeit ihrer Altersangabe durch geeignete Dokumente nachzuweisen, was im Regelfall problematisch sein dürfte, oder eine medizinische Untersuchung zuzulassen, wobei die hierbei anzuwendenden Methoden unklar bleiben. Den - möglicherweise - Minderjährigen wird die Beweislast aufgebürdet. Bis zum Nachweis wird der weiteren Bearbeitung des Asylersuchens ein fiktives Geburtsdatum zugrunde gelegt, wonach der Betreffende mindestens 16 Jahre alt ist. Die Altersbestimmung bei unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen sei grundsätzlich nicht eine Aufgabe der Jugendämter sondern der für das Ausländer- und Asylrecht zuständigen Stellen.
Die Patienten-Chipkarte, die jeder Versicherte von seiner Krankenkasse erhält, soll künftig codiert werden. Die Besuche bei Haus- und Fachärzten werden damit kontingentiert. War die Chipkarte bisher kaum mehr als ein platzsparender Ersatz für den früheren Krankenschein, so bekommt der bislang "kastrierte" Chip erst seine wahre Bedeutung. Zurecht zynisch kommentiert dies die TAZ vom 13./14. Februar 1999: "Dabei lösen codierte Chipkarten ein Problem, das Chipkarten überhaupt erst geschaffen haben." Die Einführung des codierten Chips im Gesundheitswesen wird ohne Zweifel Auswirkungen auf die Diskussion um die geplante Asylcard haben, von der man nach der Ablieferung der Machbarkeitsstudie zur Zeit nichts hört. Den Vertretern der Kartenproduzenten ist es seit jeher ein Dorn im Auge, daß die national wohl am weitesten verbreitete Plastikkarte nur mit einem "kastrierten" Chip versehen ist und der Weg zur multifunktionalen Nutzung inklusive des Unterlaufens geltender Datenschutzstandards noch nicht frei ist. Die Zuteilung von knappen - bzw. verknappten - Gütern per codiertem Chip (s. auch die Chipkarten in Berlin) ist erst der Einstieg in den Prozeß "Von der Teilhabe zur Zuteilung".

PRO ASYL hat das Bundesarbeitsministerium in einer Presseerklärung dafür kritisiert, daß offensichtlich keine Bereitschaft dafür vorhanden ist, die Leistungen für Asylbewerber - wie im Gesetz vorgesehen - an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen und die entsprechende Rechtsverordnung auf den Weg zu bringen. Darüber hinaus wird die Fortschreibung des von Bundesarbeitsministers Blüm im Jahre 1997 verhängten Arbeitsverbotes für neu einreisende Asylbewerber kritisiert. Das Sozialgericht Lübeck hat sich in einer Entscheidung vom 5. Januar 1999 mit dem Thema auseinandergesetzt. Auch vor dem Hintergrund des ins SGB III überführten AFG hält es die ministerielle Weisung nicht für ermächtigungskonform. Die Argumentation könnte für weitere sozialgerichtliche Verfahren von Bedeutung sein.
PRO ASYL hat ebenfalls die Praxis des absoluten Arbeitsverbotes bei der gleichzeitigen Möglichkeit der zwangsweisen Heranziehung zu gemeinnütziger Arbeit als einen Verstoß gegen das ILO-Abkommen Nr. 29 gebrandmarkt und darauf hingewiesen, daß bereits der Sachverständigenausschuß der internationalen Arbeitsorganisation in seinem Bericht zur 70. internationalen Arbeitskonferenz im Jahre 1984 die deutsche Praxis der Vorjahre kritisiert hatte. Der Ausschuß hatte damals die Erwartung zum Ausdruck gebracht, daß die Bundesregierung Maßnahmen einführen werde, um Gesetz und Praxis mit der Konvention in Übereinstimmung zu bringen. Damals galt ein zweijähriges Arbeitsverbot vom Zeitpunkt der Asylantragstellung an. Mit der Aufhebung des absoluten Arbeitsverbotes und der Rückkehr zur Einzelfallprüfung könnte die neue Bundesregierung sich von dem Verdacht reinigen, sie nehme einen Konventionsverstoß in Kauf und billige die Möglichkeit der Zwangsarbeit. Näheres zur wieder aktuellen Auseinandersetzung der 80er Jahre findet sich in dem Aufsatz "Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit für Asylsuchende ist Zwangsarbeit!" von Wolfgang Schuth aus der Zeitschrift "Theorie und Praxis der sozialen Arbeit" Nr. 8/9 1984.


Das Rechtsberaternetzwerk ELENA hat ein Hintergrundpapier zur Frage zur Frage der nichtsstaatlichen Verfolgung und der zugehörigen Staatenpraxis veröffentlicht.
Johannes Stehr von der Fachhochschule Darmstadt hat beim Plenum des Hessischen Flüchtlingsrates am 11. Juli 1998 ein Referat zum Thema "Ausländer in der Kriminalitätsdebatte" gehalten, das von ungebrochender Aktualität ist.
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