PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr. 3 - Februar 1999
 
Vom 15. Mai bis zum 6. Juni 1999 befinden sich Vertreterinnen und Vertreter der Jugend- und Menschenrechtsbewegung "Rassemblement, Actions, Jeunesse (RAJ)" zu einer Rundreise in der Bundesrepublik, die unter dem Motto "Jugend gegen den Krieg in Algerien" steht. Im Rahmen dieser Rundreise sollen ab Mitte Mai Veranstaltungen zur Kriegssituation in Algerien, zur Lage der Menschenrechte, zur Situation von Flüchtlingen und Deserteuren und zur Arbeit von Menschenrechtsorganisationen durchgeführt werden. Die Veranstaltungsreihe wird gemeinsam von Connection e.V., amnesty international, algeria watch und PRO ASYL getragen. Die Organisation der Rundreise wird von Connection e.V. durchgeführt. Das beigefügte Informationsblatt wendet sich an alle, die Interesse haben, im Rahmen dieser Rundreise eine Veranstaltung durchzuführen und erklärt minutiös, was zwischen Rückmeldung bei Connection e.V. und Beginn der Veranstaltung zu tun ist.

Das "Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe" hat am 15. Januar 1999 einen Informationsbericht zur Türkei veröffentlicht. Trotz diplomatischer Formulierungen wird u.a. Besorgnis über die fortgesetzte Folter und die Praxis inhumaner bzw. erniedrigender Behandlung in der Türkei geäußert.

Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 antwortet das Niedersächsische Innenministerium dem Verein Asyl e.V. aus Hildesheim auf Vorschläge für eine vernünftige Altfallregelung. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, daß den Kommunen oder dem Land weitere Sozialhilfekosten nicht auferlegt werden dürften. Ausnahmen vom Grundsatz der Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit dürften nur in den Fällen in Betracht kommen, wenn das Erwerbseinkommen bei Familien nicht ausreicht, etwa weil mehrere Kinder zu versorgen sind. Weiter wörtlich: "Demgegenüber muß grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, daß in der Vergangenheit Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten."

Es bestehe im übrigen Einigkeit zwischen den Innenministern, Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien auszunehmen. Auch sollten Flüchtlinge nicht in den Genuß der Altfallregelung kommen, wenn ihr Aufenthalt bislang aufgrund der Rückkehrverweigerung des Herkunftsstaates geduldet wurde. Dies muß als eine Öffnungsklausel für den Ausschluß von Personen aus weiteren Herkunftsstaaten verstanden werden. Niedersachsen werde, so heißt es abschließend, in der Innenministerkonferenz nur eine Regelung unterstützen, "die grundsätzlich nur langjährig bei uns lebende ausländische Staatsangehörige begünstigt, die sozial und wirtschaftlich integriert sind".

Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 hat der Innen- und Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen die SPD-Fraktion über die Ausländerpolitik der Landesregierung informiert. Wie die Kollegen in Niedersachsen geriert sich Minister Dr. Fritz Behrens als Hardliner, etwa in der Frage einer Härtefallregelung, mit der sich die IMK demnächst beschäftigen und zum 15. Mai 1999 ein Ergebnis vorlegen will. Behrens weist ausdrücklich darauf hin, daß für NRW eine Änderung des § 30 Abs. 5 AuslG im Rahmen der Gesetzesänderung nicht zur Disposition gestanden hätte, "da die große Gruppe der abgelehnten Asylbewerber ohne diese Regelung die Möglichkeit hätte, über ausländerrechtliche Verfahren und Petitionen eine Aufenthaltsverlängerung mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG zu erreichen. Durch die Einführung des neues Ausländergesetzes sollten gerade diejenigen von Aufenthaltsgenehmigungen aus humanitären Gründen ausgeschlossen bleiben, die für ihren Aufenthalt politische Verfolgungsgründe geltend gemacht haben." Die Flüchtlingspolitik der Landesregierung wird also nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich gemacht.

In der Frage der Altfallregelung möchte Behrens die Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien-Herzegowinas und Vietnams ausgenommen wissen. Wie der sächsische Innenminister Hardraht entdeckt er sein Herz für Christen aus den Siedlungsgebieten im Osten der Türkei und türkische Yeziden, bei denen man ein Bleiberecht zumindest diskutieren könne. Eine Vorgriffsregelung (Zuwarteerlaß) in Erwartung der kommenden Altfallregelung wird nicht für möglich gehalten. Sie würde nämlich die Verpflichtung des Landes auslösen, den Kommunen die Kosten zu erstatten. Die ministeriellen Ausführungen zur Frage der Abschiebestops gemäß § 54 AuslG liegen in der Anlage bei. Die noch vom Amtsvorgänger verfolgte Idee einer Delegationsreise in die Türkei ist mit der haarsträubenden Begründung vom Tisch, daß die Reise einstmals von den Koalitionsparteien vereinbart gewesen sei, um sich einen unmittelbaren Eindruck über die Lage der Kurden in der Osttürkei und die obergerichtlich umstrittene Frage der internen Fluchtalternative zu verschaffen. Diese Frage der Gruppenverfolgung sei aber heute höchstrichterlich geklärt. Statt eines unmittelbaren Eindrucks soll den Parlamentariern jetzt der Blick in die Entscheidungsbegründungen der Obergerichte genügen.

Ein wegweisendes Urteil hat das VG München am 2. Dezember 1998 (Az.: M21K97.53552) zur Frage der drohenden Zwangsbeschneidung gefällt. Einer Kamerunerin wurde der Schutz des § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen. Die Frau war vor drohender Zwangsbeschneidung geflohen. Im Verfahren spielten zwei Auskünfte eine wichtige Rolle: Das Auswärtige Amt teilte mit, Frauen, die sich weigerten, sich beschneiden zu lassen, würden sozial ausgegrenzt und stünden unter massivem Druck der Familie und der Dorfgemeinschaft. Der kamerunische Staat habe Zwangsbeschneidungen im Rahmen der allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt. Ob es Strafverfahren gebe, sei nicht bekannt. Frauen könnten sich der Zwangsbeschneidung nur durch den Wegzug in andere Landesteile entziehen, wo sie zwar nicht verfolgt würden, ohne soziale Bindungen jedoch schwierige Existenzbedingungen hätten.

Das Institut für Afrikakunde bestätigte den Ritus der Beschneidung für bestimmte Regionen Kameruns. Der Staat unterstütze internationale Kampagnen gegen die weibliche Beschneidung verbal und zeremoniell, aber möglicherweise nicht sehr tatkräftig vor Ort. Die Voraussetzung für eine Existenzgründung in anderen Landesteilen seien schwierig.

Die bemerkenswerten Ausführungen des VG München: "Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei der Klägerin vorliegen, möchte sich das Gericht ausdrücklich nicht der Rechtsmeinung anschließen, wie sie etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg vertritt (...). Denn wenn der Staat die Täter nicht bestraft und die Opfer nicht schützt, dann ist er nach der im o.g. Beschluß aufgeführten Definition der Zurechenbarkeit von Handlungen Dritter eben nicht willens oder in der Lage, etwas gegen die Mißstände zu unternehmen. Daß die Frauen im beschneidungsfähigen Alter aus der übergreifenden Friedensordnung ausgegrenzt werden, ist schon an dem grundlegenden Riß zu erkennen, der durch die betroffenen afrikanischen Gesellschaften geht, und an den Schwierigkeiten, die Frauen aus diesen Ländern bei der Formulierung dieser Menschenrechtsverletzungen zu überwinden haben." Die Klägerin gehöre zu einer Altersgruppe, die mit einer Zwangsbeschneidung zu rechnen habe. Auch wenn sie schon beschnitten sein sollte, so biete dies keine Sicherheit vor einer eventuellen neuen Mißhandlung im Falle einer Geburt. Deshalb könne auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes verzichtet werden. Nach den beiden oben zitierten Auskünften sei der Weg in andere Landesteile lediglich eine theoretische und kaum Erfolg versprechende inländische Fluchtalternative. "Das Gericht entnimmt diesen Auskünften, daß der kamerunische Staat über Lippenbekenntnisse hinaus keine konkreten Maßnahmen zur Eindämmung der Zwangsbeschneidung bei Frauen unternommen hat, sei es aus Gleichgültigkeit oder aus politischen und ethnischen Rücksichtnahmen."

Die Bundestagsfraktion der PDS hat am 27. Januar 1999 einen sofortigen, unbefristeten und bedingungslosen Stopp der Abschiebungen in die Türkei gefordert.

Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 hat Innenminister Behrens den Ausländerbehörden des Landes NRW seinen Standpunkt zum Wanderkirchenasyl und zur anstehenden Einzelfallprüfung dargestellt.

Die AG "Blinde Passagiere", c/o DOK-Zentrum, Wohlersallee 12, 22767 Hamburg, hat einen Vorschlag für einen menschlichen Umgang mit blinden Passagieren präsentiert. Dieser Vorschlag geht davon aus, daß es bislang nur einer Minderheit der blinden Passagiere, die einen Asylantrag stellen wollen, gelingt, ihre Schutzbedürftigkeit prüfen zu lassen.

Mit Beschluß vom 21. Dezember 1998 hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig einen Abschiebehaftbeschluß zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht Lübeck zurückverwiesen. In der Begründung wird festgestellt, daß die Verlängerung der Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus nicht als Beugehaft - zur Erwirkung weiterer Mitwirkung von Betroffenen an der Schaffung der Ausreisevoraussetzungen - verhängt werden dürfe.

Traumatisierte Personen aus Bosnien-Herzegowina werden, so ein aktueller Erlaß aus Hessen, bis zum 31. März 2000 geduldet, sofern mit einem Abschluß der Behandlung vor diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist.

Stefan Kessler vom Flüchtlingsrat Köln hat bereits im November "Bemerkungen zum Asylbewerberleistungsgesetz" als Seminarmaterial vorgelegt. Trotz Bezugnahme auf die nordrhein-westfälische Praxis ist der Text nicht nur dort interessant.

Zur Praxis der medizinischen Versorgung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes beschäftigte sich die Thüringer Allgemeine vom 6. Januar 1999 - sonst in Flüchtlingsfragen eher zurückhaltend berichtend - mit einem eklatanten Fall.

Die im Ganzen detailgenau und sachkundig erarbeitete Infomappe 7 von
algeria-watch beschäftigt sich u.a. mit der Glaubwürdigkeit der Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Algerien. Nach sorgfältiger und faktenreicher Analyse wird deutlich, daß innenpolitische Erwägungen (Flüchtlingsabwehr), ökonomische Interessen (Erdöl- und Erdgasförderung) und diplomatische Rücksichtnahme zu einer eklatanten Beschönigung der Situation in Algerien führen.

Wer davon redet, Fluchtursachen bekämpfen zu wollen, muß sich damit konfrontieren, daß in vielen Staaten, aus denen Flüchtlinge fliehen und in denen bewaffnete Konflikte kein Ende zu finden scheinen, weiterhin Profit zu machen ist - in einer neuen politischen Ökonomie zwischen Warlords und internationalem Kapital. Algerien: Die Erdgas- und Erdölförderung geht ungestört weiter. Angola: Der Krieg wird mit Profiten aus der Diamantenförderung, die weitergeht, am Leben gehalten. Der Konflikt in Kongo/Brazzaville: ein "Ölkrieg". Liberia: Charles Taylor - ein Präsident von Gnaden internationaler Konzerne. Brigitte Kols, Afrika-Korrespondentin der Frankfurter Rundschau, beschreibt dies in ihrem Buch "Tatort Afrika - ein Kontinent zwischen Gewalt und Hoffnung", vor kurzem erschienen im Aufbau-Verlag Berlin. In der Anlage einige Auszüge aus dem bereits auf der Dokumentationsseite der Frankfurter Rundschau vom 29. Januar 1999 gekürzt erschienenen ersten Kapitel.

Soeben eingetroffen: neue UNHCR-Statistiken zu Asylanträgen in Europa.
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