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ASYL Infonetz Asyl |
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Infomappe Nr. 3 - Februar 1999 |
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![]() | Vom 15. Mai bis zum 6. Juni 1999 befinden sich Vertreterinnen
und Vertreter der Jugend- und Menschenrechtsbewegung "Rassemblement,
Actions, Jeunesse (RAJ)" zu einer Rundreise in der
Bundesrepublik, die unter dem Motto "Jugend gegen den
Krieg in Algerien" steht. Im Rahmen dieser Rundreise
sollen ab Mitte Mai Veranstaltungen zur Kriegssituation in Algerien,
zur Lage der Menschenrechte, zur Situation von Flüchtlingen
und Deserteuren und zur Arbeit von Menschenrechtsorganisationen
durchgeführt werden. Die Veranstaltungsreihe wird gemeinsam
von Connection e.V., amnesty international, algeria watch und
PRO ASYL getragen. Die Organisation der Rundreise wird von Connection
e.V. durchgeführt. Das beigefügte Informationsblatt
wendet sich an alle, die Interesse haben, im Rahmen dieser Rundreise
eine Veranstaltung durchzuführen und erklärt minutiös,
was zwischen Rückmeldung bei Connection e.V. und Beginn der
Veranstaltung zu tun ist.
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![]() | Das "Committee on the Honouring of Obligations and Commitments
by Member States of the Council of Europe" hat am 15. Januar
1999 einen Informationsbericht zur Türkei veröffentlicht.
Trotz diplomatischer Formulierungen wird u.a. Besorgnis über
die fortgesetzte Folter und die Praxis inhumaner bzw. erniedrigender
Behandlung in der Türkei geäußert.
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![]() | Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 antwortet das Niedersächsische
Innenministerium dem Verein Asyl e.V. aus Hildesheim auf Vorschläge
für eine vernünftige Altfallregelung. In dem
Schreiben wird darauf hingewiesen, daß den Kommunen oder
dem Land weitere Sozialhilfekosten nicht auferlegt werden dürften.
Ausnahmen vom Grundsatz der Sicherung des Lebensunterhalts durch
eigene Erwerbstätigkeit dürften nur in den Fällen
in Betracht kommen, wenn das Erwerbseinkommen bei Familien nicht
ausreicht, etwa weil mehrere Kinder zu versorgen sind. Weiter
wörtlich: "Demgegenüber muß grundsätzlich
unberücksichtigt bleiben, daß in der Vergangenheit
Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge nur unter erschwerten
Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten."
Es bestehe im übrigen Einigkeit zwischen den Innenministern,
Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien auszunehmen. Auch
sollten Flüchtlinge nicht in den Genuß der Altfallregelung
kommen, wenn ihr Aufenthalt bislang aufgrund der Rückkehrverweigerung
des Herkunftsstaates geduldet wurde. Dies muß als eine Öffnungsklausel
für den Ausschluß von Personen aus weiteren Herkunftsstaaten
verstanden werden. Niedersachsen werde, so heißt es abschließend,
in der Innenministerkonferenz nur eine Regelung unterstützen,
"die grundsätzlich nur langjährig bei uns lebende
ausländische Staatsangehörige begünstigt, die sozial
und wirtschaftlich integriert sind". | ||
![]() | Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 hat der Innen- und Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen die SPD-Fraktion über
die Ausländerpolitik der Landesregierung informiert.
Wie die Kollegen in Niedersachsen geriert sich Minister Dr. Fritz
Behrens als Hardliner, etwa in der Frage einer Härtefallregelung,
mit der sich die IMK demnächst beschäftigen und zum
15. Mai 1999 ein Ergebnis vorlegen will. Behrens weist ausdrücklich
darauf hin, daß für NRW eine Änderung des §
30 Abs. 5 AuslG im Rahmen der Gesetzesänderung nicht zur
Disposition gestanden hätte, "da die große Gruppe
der abgelehnten Asylbewerber ohne diese Regelung die Möglichkeit
hätte, über ausländerrechtliche Verfahren und Petitionen
eine Aufenthaltsverlängerung mit dem Ziel der Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG zu erreichen.
Durch die Einführung des neues Ausländergesetzes sollten
gerade diejenigen von Aufenthaltsgenehmigungen aus humanitären
Gründen ausgeschlossen bleiben, die für ihren Aufenthalt
politische Verfolgungsgründe geltend gemacht haben."
Die Flüchtlingspolitik der Landesregierung wird also nicht
fahrlässig, sondern vorsätzlich gemacht.
In der Frage der Altfallregelung möchte Behrens die Staatsangehörigen
der Bundesrepublik Jugoslawien, Bosnien-Herzegowinas und Vietnams
ausgenommen wissen. Wie der sächsische Innenminister Hardraht
entdeckt er sein Herz für Christen aus den Siedlungsgebieten
im Osten der Türkei und türkische Yeziden, bei denen
man ein Bleiberecht zumindest diskutieren könne. Eine Vorgriffsregelung
(Zuwarteerlaß) in Erwartung der kommenden Altfallregelung
wird nicht für möglich gehalten. Sie würde nämlich
die Verpflichtung des Landes auslösen, den Kommunen die Kosten
zu erstatten. Die ministeriellen Ausführungen zur Frage der
Abschiebestops gemäß § 54 AuslG liegen in der
Anlage bei. Die noch vom Amtsvorgänger verfolgte Idee einer
Delegationsreise in die Türkei ist mit der haarsträubenden
Begründung vom Tisch, daß die Reise einstmals von den
Koalitionsparteien vereinbart gewesen sei, um sich einen unmittelbaren
Eindruck über die Lage der Kurden in der Osttürkei und
die obergerichtlich umstrittene Frage der internen Fluchtalternative
zu verschaffen. Diese Frage der Gruppenverfolgung sei aber heute
höchstrichterlich geklärt. Statt eines unmittelbaren
Eindrucks soll den Parlamentariern jetzt der Blick in die Entscheidungsbegründungen
der Obergerichte genügen. | ||
![]() | Ein wegweisendes Urteil hat das VG München am 2. Dezember
1998 (Az.: M21K97.53552) zur Frage der drohenden Zwangsbeschneidung
gefällt. Einer Kamerunerin wurde der Schutz des § 51
Abs. 1 AuslG zugesprochen. Die Frau war vor drohender Zwangsbeschneidung
geflohen. Im Verfahren spielten zwei Auskünfte eine wichtige
Rolle: Das Auswärtige Amt teilte mit, Frauen, die sich weigerten,
sich beschneiden zu lassen, würden sozial ausgegrenzt und
stünden unter massivem Druck der Familie und der Dorfgemeinschaft.
Der kamerunische Staat habe Zwangsbeschneidungen im Rahmen der
allgemeinen Körperverletzungsdelikte unter Strafe gestellt.
Ob es Strafverfahren gebe, sei nicht bekannt. Frauen könnten
sich der Zwangsbeschneidung nur durch den Wegzug in andere Landesteile
entziehen, wo sie zwar nicht verfolgt würden, ohne soziale
Bindungen jedoch schwierige Existenzbedingungen hätten.
Das Institut für Afrikakunde bestätigte den Ritus der Beschneidung für bestimmte Regionen Kameruns. Der Staat unterstütze internationale Kampagnen gegen die weibliche Beschneidung verbal und zeremoniell, aber möglicherweise nicht sehr tatkräftig vor Ort. Die Voraussetzung für eine Existenzgründung in anderen Landesteilen seien schwierig.
Die bemerkenswerten Ausführungen des VG München: "Hinsichtlich
der Frage, inwieweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG bei der Klägerin vorliegen, möchte sich das Gericht
ausdrücklich nicht der Rechtsmeinung anschließen, wie
sie etwa das Verwaltungsgericht Oldenburg vertritt (...). Denn
wenn der Staat die Täter nicht bestraft und die Opfer nicht
schützt, dann ist er nach der im o.g. Beschluß aufgeführten
Definition der Zurechenbarkeit von Handlungen Dritter eben nicht
willens oder in der Lage, etwas gegen die Mißstände
zu unternehmen. Daß die Frauen im beschneidungsfähigen
Alter aus der übergreifenden Friedensordnung ausgegrenzt
werden, ist schon an dem grundlegenden Riß zu erkennen,
der durch die betroffenen afrikanischen Gesellschaften geht, und
an den Schwierigkeiten, die Frauen aus diesen Ländern bei
der Formulierung dieser Menschenrechtsverletzungen zu überwinden
haben." Die Klägerin gehöre zu einer Altersgruppe,
die mit einer Zwangsbeschneidung zu rechnen habe. Auch wenn sie
schon beschnitten sein sollte, so biete dies keine Sicherheit
vor einer eventuellen neuen Mißhandlung im Falle einer Geburt.
Deshalb könne auf die Vorlage eines ärztlichen Attestes
verzichtet werden. Nach den beiden oben zitierten Auskünften
sei der Weg in andere Landesteile lediglich eine theoretische
und kaum Erfolg versprechende inländische Fluchtalternative.
"Das Gericht entnimmt diesen Auskünften, daß der
kamerunische Staat über Lippenbekenntnisse hinaus keine konkreten
Maßnahmen zur Eindämmung der Zwangsbeschneidung bei
Frauen unternommen hat, sei es aus Gleichgültigkeit oder
aus politischen und ethnischen Rücksichtnahmen." | ||
![]() | Die Bundestagsfraktion der PDS hat am 27. Januar 1999
einen sofortigen, unbefristeten und bedingungslosen Stopp der
Abschiebungen in die Türkei gefordert.
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![]() | Mit Schreiben vom 25. Januar 1999 hat Innenminister Behrens
den Ausländerbehörden des Landes NRW seinen Standpunkt
zum Wanderkirchenasyl und zur anstehenden Einzelfallprüfung
dargestellt.
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![]() | Die AG "Blinde Passagiere", c/o DOK-Zentrum, Wohlersallee
12, 22767 Hamburg, hat einen Vorschlag für einen menschlichen
Umgang mit blinden Passagieren präsentiert. Dieser Vorschlag
geht davon aus, daß es bislang nur einer Minderheit der
blinden Passagiere, die einen Asylantrag stellen wollen, gelingt,
ihre Schutzbedürftigkeit prüfen zu lassen.
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![]() | Mit Beschluß vom 21. Dezember 1998 hat der 2. Zivilsenat
des Schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig einen
Abschiebehaftbeschluß zur erneuten Behandlung und Entscheidung
an das zuständige Landgericht Lübeck zurückverwiesen.
In der Begründung wird festgestellt, daß die Verlängerung
der Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus nicht als Beugehaft
- zur Erwirkung weiterer Mitwirkung von Betroffenen an der Schaffung
der Ausreisevoraussetzungen - verhängt werden dürfe.
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![]() | Traumatisierte Personen aus Bosnien-Herzegowina werden,
so ein aktueller Erlaß aus Hessen, bis zum
31. März 2000 geduldet, sofern mit einem Abschluß der
Behandlung vor diesem Zeitpunkt nicht zu rechnen ist.
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![]() | Stefan Kessler vom Flüchtlingsrat Köln hat
bereits im November "Bemerkungen zum Asylbewerberleistungsgesetz"
als Seminarmaterial vorgelegt. Trotz Bezugnahme auf die nordrhein-westfälische
Praxis ist der Text nicht nur dort interessant.
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![]() | Zur Praxis der medizinischen Versorgung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes
beschäftigte sich die Thüringer Allgemeine vom 6. Januar
1999 - sonst in Flüchtlingsfragen eher zurückhaltend
berichtend - mit einem eklatanten Fall.
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![]() | Die im Ganzen detailgenau und sachkundig erarbeitete Infomappe
7 von algeria-watch beschäftigt sich u.a. mit der Glaubwürdigkeit der Lageberichte des Auswärtigen Amtes zu Algerien. Nach sorgfältiger und faktenreicher Analyse wird deutlich, daß innenpolitische Erwägungen (Flüchtlingsabwehr), ökonomische Interessen (Erdöl- und Erdgasförderung) und diplomatische Rücksichtnahme zu einer eklatanten Beschönigung der Situation in Algerien führen.
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![]() | Wer davon redet, Fluchtursachen bekämpfen zu wollen,
muß sich damit konfrontieren, daß in vielen Staaten,
aus denen Flüchtlinge fliehen und in denen bewaffnete Konflikte
kein Ende zu finden scheinen, weiterhin Profit zu machen
ist - in einer neuen politischen Ökonomie zwischen Warlords
und internationalem Kapital. Algerien: Die Erdgas- und Erdölförderung
geht ungestört weiter. Angola: Der Krieg wird mit Profiten
aus der Diamantenförderung, die weitergeht, am Leben gehalten.
Der Konflikt in Kongo/Brazzaville: ein "Ölkrieg".
Liberia: Charles Taylor - ein Präsident von Gnaden internationaler
Konzerne. Brigitte Kols, Afrika-Korrespondentin der Frankfurter
Rundschau, beschreibt dies in ihrem Buch "Tatort Afrika -
ein Kontinent zwischen Gewalt und Hoffnung", vor kurzem erschienen
im Aufbau-Verlag Berlin. In der Anlage einige Auszüge aus
dem bereits auf der Dokumentationsseite der Frankfurter Rundschau
vom 29. Januar 1999 gekürzt erschienenen ersten Kapitel.
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![]() | Soeben eingetroffen: neue UNHCR-Statistiken zu Asylanträgen in Europa. | ||
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