PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr 2. - Januar 1999
 
Es liegt vor der Arbeitsentwurf für ein Erstes Gesetz zur Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts vom 13. Januar 1999, der bereits in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Neben der bislang bekannt gewordenen Kritik sind u.a. problematisch die unpräzise und zur Gesinnungsschnüffelei einladende Formulierung des § 87a Nr. 3 und die fehlende Berücksichtigung der nach § 51 AuslG Anerkannten, so etwa in der vorgesehenen Fassung von
§ 8 Abs. 2 Satz 2 RuStaG (Vgl. auch die Stellungnahme von RA Hubert Heinhold für den Republikanischen Anwaltsverein).
Der rheinland-pfälzische Innenminister Zuber hat PRO ASYL am 11. Januar 1999 zur Frage der künftigen Altfallregelung u.a. mitgeteilt: "Hinsichtlich der Behandlung der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina kann nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr davon ausgegangen werden, daß sich auf Bund-Länder-Ebene eine Mehrheit für die Einbeziehung dieser Personengruppe in die vorgesehene Altfallregelung finden wird. Die Innenminister/-senatoren waren sich darüber einig, daß die bisherige, sehr differenzierte Beschlußlage zur Rückführung der Situation der Betroffenen wie der Situation vor Ort gerecht wird. In der Diskussion zur Altfallregelung wurde ferner darauf hingewiesen, daß jugoslawische Staatsangehörige bereits von der Altfallregelung des Jahres 1996 ausgenommen waren. Da Abschiebungen nach Jugoslawien zur Zeit wegen des Flugembargos nicht möglich sind, bedarf es aber insoweit auch keiner Entscheidung über eine Aussetzung der Abschiebungen in diesen Staat. Der Aufenthalt der Betroffenen im Bundesgebiet wird bis auf weiteres geduldet."
Man darf zusammenfassen: Für das Herausdefinieren von Personen aus der Altfallregelung und damit die Aufweichung einer bloß stichtagsbezogenen Regelung scheint es auch große Sympathien bei der SPD zu geben.
Der Flüchtlingsrat Aachen weist darauf hin, daß ab der 3. Kalenderwoche 1999 wieder Flugabschiebungen in die Demokratische Republik Kongo erfolgen sollen. Diese Abschiebungen sollen von Düsseldorf über Paris und Kamerun nach Kinshasa erfolgen.

Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) fordert eine Reform des Flughafenverfahrens. Der Chef des GdP-Bezirks Bundesgrenzschutz hat mehrmals darauf hingewiesen, daß das jetzige Verfahren weder für Asylbewerber noch für die Beamten zumutbar sei. Sein Vorschlag: Befristung des Aufenthalts im Transitbereich auf 3 Wochen. Die Sympathie für Veränderungen im Flughafenverfahren geht nach Einschätzung von PRO ASYL über die GdP hinaus. Von Bedeutung wird sein, ob Bundesinnenminister Schily in der Lage ist wahrzunehmen, daß die harte Linie seines Vorgängers im Flughafenverfahren vom aufgeklärten Teil der Beamtenschaft nur widerwillig mitgetragen worden ist.


In der Zeitschrift Gegenwind Nr. 124/1999 hat Christiane Krambeck die Ereignisse um die Massenabschiebung nach Togo vom 30. November 1998 nochmals zusammengefaßt und kommentiert.

Eine drastische Rüge des UN-Komitees für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat die alte Bundesregierung im Dezember 1998 für ihre Behandlung von Flüchtlingen kassiert. Zu danken ist dies insbesondere dem Einsatz von FIAN (Food First - Informations und Aktionsnetzwerk) und SAGA (Südbadisches Aktionsbündnis gegen Abschiebungen), die einen Alternativbericht zu dem im Jahre 1996 vorgelegten Staatenbericht der Bundesregierung in die Sitzung im November 1998 einbrachten.
In ihren zusammenfassenden Betrachtungen (Concluding Observations) kritisiert die UN-Kommission, daß in Deutschland die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte aus der entsprechenden UN-Konvention nicht ausreichend berücksichtigt werden. Das Komitee zeigte sich betroffen vom Status der Asylsuchenden in Deutschland und weist hier insbesondere auf die lange Verfahrensdauer und die schlechten wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen hin. Das Komitee fordert die deutsche Regierung zu Sofortmaßnahmen im gesetzgeberischen Bereich und darüber hinaus auf. Das Komitee erachtet es für notwendig, daß die Asylverfahren der Flüchtlinge zügig bearbeitet werden und sie unter Beachtung ihrer gesundheitlichen, wirtschaftlichen und bildungsmäßigen Rechte behandelt werden. Darüber hinaus wird die deutsche Regierung aufgefordert, die Ergebnisse des UN-Komitees in der Gesellschaft zu verbreiten und die Kommission über Umsetzungsschritte zu informieren. Der Bundesregierung wird die Zusammenarbeit mit Nicht-Regierungsorganisationen bei der Vorbereitung des nächsten Berichts nahegelegt.
PRO ASYL wird Bundesarbeitsminister Riester darauf hinweisen, daß das Asylbewerberleistungsgesetz im Lichte der Schlußfolgerungen des UN-Komitees erneut auf den Prüfstand muß. Wichtig dabei ist, daß dem Staatenbericht der Bundesrepublik noch das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung des Jahres 1996 zugrundelag, dem Alternativbericht von FIAN/SAGA die Fassung von 1997, so daß die Bemerkungen des UN-Komitees vor dem Hintergrund der letzten Verschärfungen wohl noch härter ausgefallen wären. PRO ASYL hatte bereits im Dezember den Bundesarbeitsminister gebeten, das absolute Arbeitsverbot in Form der Weisung vom 30. Mai 1997 zurückzunehmen, da es in Verbindung mit der möglichen Zwangsheranziehung zu gemeinnütziger Arbeit gegen das International Labour Organization (ILO)-Abkommen Nr. 29 gegen Zwangs- und Pflichtarbeit verstößt, ein Sachverhalt, der von der ILO bereits in den 80er Jahren - als es ein mehrjähriges ausländerrechtliches Arbeitsverbot gab - gerügt worden ist.
Der Beschluß des Sozialgerichtes Itzehoe vom 30. Juni 1998 )(Az.: S 1 Ar6/98), im dem festgestellt wird, daß die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 30. Mai 1997 nicht ermächtigungskonform und daher unbeachtlich sei, ist mittlerweile bestandskräftig. Das Gericht führt aus, die Weisung stelle einen massiven Eingriff in Grundrechte dar, der einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Die einschlägige Arbeitserlaubnisverordnung (AEVO) enthalte jedoch keine Bestimmungen darüber, daß die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für die erstmalige Beschäftigung davon abhängig zu machen ist, daß der Ausländer vor einem bestimmten Zeitpunkt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingereist ist. Das Weisungsrecht des BMA beschränke sich auf Bestimmungen zur Durchführung der in der AEVO getroffenen Regelungen. Es sei nicht so weitgehend, daß durch bloße Weisung weiterreichende Voraussetzungen als in der Verordnung selbst geregelt geschaffen werden könnten.

Wir bitten die Empfänger dieser Infomappe, uns gegebenenfalls tenorgleiche Beschlüsse anderer Sozialgerichte zur Kenntnis zu bringen.

In der Schriftenreihe des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nun Band 4 "Asylpraxis" erschienen. Er versammelt 7 Aufsätze zu den verschiedensten Aspekten des Asylverfahrens. Der Redaktionsschluß des Heftes lag offensichtlich nach der Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung, denn in ihrem Beitrag "Frauen im Asylverfahren" skizziert
Susanne Ellinger die Verteidigungshaltung des Bundesamtes gegen die Absichten der neuen Regierung: "Nunmehr beabsichtigt die Bundesregierung laut Koalitionsvereinbarung, durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zu erreichen, daß geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe beachtet werden. Da die Entscheider gemäß § 5 Abs. 2 AsylVfG hinsichtlich der Entscheidung im Asylverfahren im Einzelfall weisungsungebunden sind, würde die praktische Umsetzung eine Gesetzesänderung erfordern. Aufgrund der Weisungsungebundenheit sind die Entscheider bei ihren Entscheidungen wie ein Richter an das Gesetz und die Vorgaben der Verfassung - insbesondere des Grundgesetzes - gebunden. Die Prüfung eines Asylantrages beinhaltet auch die Prüfung der Frage, ob eine frauenspezifische Verfolgung vorliegt." Auch aus anderen Teilen des Beitrags ergibt sich, daß ein Handlungsbedarf offensichtlich nicht gesehen wird.
Die Beiträge von Angelika Wenzl und Matthias Henning zu Problemen des Asylfolgeverfahrens sollten insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Kenntnis nehmen, da es hier in den letzten Jahren reichlich Rechtsprechung gegeben hat. die nicht immer bekannt zu sein scheint.
Daß die Visionäre in vielen Firmen in der EDV-Abteilung sitzen, belegt der Beitrag von Konrad Kirchner zur "Informationstechnik im Bundesamt". Da geht es von den lichten Höhen der Migrationsdatenbank bis zu den Niederungen des "intranetgestützten Urlaubsantrages".
Einige Kostproben: "Wenn auch zu einigen Themen zunächst nur Machbarkeitsstudien (z.B. Smart-Card) vorliegen, der informationstechnische Weg ist vorgezeigt und die IT-Mannschaft kann rechtzeitig die Weichenstellung im Bebauungsplan vornehmen. Das Asylrecht in Deutschland und Europa wird mit verfolgungsunabhängigen globalen Wanderungsbewegungen konfrontiert. Nur mit Hilfe belastbarer Informationen besteht die Chance, die nationale und europäische Herausforderung von Asyl und Migration zu bestehen. In einem Evolutionsprozeß Asylverfahren in Richtung Ausländerwesen und Migration ist der Aufbau einer Migrationsdatenbank von zentraler Bedeutung; nur eine konzentrierte Darstellung international und national gesammelter Daten, auch zu nicht asylrelevanten Migrationsursachen mit Analyse- und Simulationsmöglichkeiten, sind Steuerungs/-Controllingmittel für die entsprechenden Entscheidungsträger der Politik. Die Entwicklung einer derartigen Datenbank, unter der Gesamtregie des Bundesamtes, ist eine denkbare Vision. Ohne Visionen keine Bewegung, Visionen jedoch mit Revisionen!" Da wird also offensichtlich an der Simulation globaler Wanderungsbewegungen gearbeitet. Dem Visionär ist nichts zu schwör!
Noch ein wenig New Speak aus dem Bundesamt, hier unter der Überschrift "Optimierung der 'Wertschöpfungskette' Asyl": "In dem Geschäftsprozeß Asyl sind neben dem Bundesamt verschiedenste Organisationen beteiligt. Dies soll auch grundsätzlich nicht geändert werden. Was sich jedoch ändern muß, ist der Prozeßablauf. Die Prozeßkette: Bundesgrenzschutz/Polizei (Schleuserbekämpfung) kommunale Behörden (Asylbewerberunterkunft) Bundesamt (Asylentscheidung) Ausländerzentralregister (Abgleichfunktion, Visaanfrage) Bundeskriminalamt (Fingerabdruckidentifikationssystem) Schengener Informationssystem (SIS) EURODAC (Abgleich der Fingerabdrücke auf europäischer Ebene) Verwaltungsgerichte usw. ist informationstechnisch neu zu ordnen. So muß die Frage berechtigt sein, warum liegt das Ausländerzentralregister nicht in der Kompetenz des Bundesamtes? Kann das Bundesamt nicht die Fingerabdruckdaten der Asylbewerber bedarfsorientiert selbst organisieren? Nur bei einer objektiven Analyse, frei von Egoismus und einem konstruktiven Lösungsansatz, lassen sich eine Produktivitätssteigerung mit enormen Kosteneinsparungen im gesamten Asylprozeß erreichen. Das Bundesamt hat die IT-Asylpraxis und Asylkompetenz, um hierbei federführend zu agieren. Die Mitarbeiter der IT-Gruppe haben mit mir das Glück, bei diesen Innovationsprozessen in der ersten Reihe zu sitzen." Bei so viel Glück in der ersten Reihe können wir für die Bediensteten des Bundesamtes nur hoffen, daß dort ein vernünftiger Personalrat existiert, der die Notausschaltknöpfe für die überhitzten Visionen kennt.
Über "die Arbeit des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im internationalen Bereich" berichtet Hartmut Jordan. Neuigkeiten gegenüber unserem bisherigen Kenntnisstand: auch in Griechenland, Großbritannien, Italien und Österreich soll künftig im Rahmen des Personalaustausches Verbindungspersonal (Liaisonbeamte) eingesetzt werden. Die skandalöse Entsendung von Mitarbeitern des Bundesamtes an deutsche Auslandsvertretungen, wo sie sich u.a. an der Erstellung der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes für die Verwaltungsgerichte beteiligen und angeblich das Schicksal abgeschobener Rückkehrer überwachen, hält der Autor für selbstverständlich. Denn nach dem Asylverfahrensgesetz habe das Bundesamt die Fakten zur Feststellung, ob ein Asylgrund gegeben ist, selbst zu ermitteln, damit sind die Auslandseinsätze des Bundesamtes Ausfluß des Amtsermittlungsgrundsatzes. Bundesamtsmitarbeiter und -mitarbeiterinnen sind z.Z. bei folgenden deutschen Botschaften eingesetzt: Erivan, Belgrad, Kinshasa, Tiflis, Lagos, Islamabad, Colombo, Lomé, Ankara. Die dort Eingesetzten waren vor ihrem Einsatz i.d.R. Einzelentscheider. Weiter heißt es: "Über den Einsatz weiterer Mitarbeiter des Bundesamtes an deutschen Auslandsvertretungen werden derzeit Gespräche zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt geführt." Die Abordnungen von Mitarbeitern des Bundesamtes zum Auswärtigen Amt ließen sich - den politischen Willen vorausgesetzt - mit einem Federstrich beenden.

algeria watch hat in einer Presseerklärung vom 12. Januar 1999 auf das Problem der "Verschwundenen" in Algerien hingewiesen. Einige weitere Presseartikel aus den letzten Wochen beleuchten die Situation in Algerien.

Die 2. Kammer des VG Göttingen hat unter dem Aktenzeichen 2 B 2440/98 am 21. Dezember 1998 einen niedersächsischen Landkreis verpflichtet, einer kosovo-albanischen Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in voller Höhe zu gewähren, nachdem dieser zuvor in Anwendung des
§ 1 a AsylbLG Sachleistungen bewilligt hatte. Der Kreis hatte vorgetragen, im vorliegenden Fall sei der Wunsch, Sozialleistungen in Deutschland zu erhalten, prägendes Motiv für die Einreise gewesen. Das Vernichten von Ausweispapieren sei eine typische Erscheinungsform ost- und südosteuropäischer Sozialflüchtlinge. Die Antragsteller hätten bewußt ihre Hilfebedüftigkeit herbeigeführt, indem sie 3.000,- DM verschleudert und einer Schlepperorganisation gezahlt hätten. Mit diesem Geld hätten sie in relativ angenehmes Leben in einem Nachbarstaat Jugoslawiens führen können.
Im Beschluß weist die Kammer darauf hin, daß der Antragsgegner weder bewiesen noch dargelegt habe, daß eine der beiden Voraussetzungen, unter denen Leistungen gem. § 1 a AsylbLG eingeschränkt werden können, vorliege. Hilfebedürftigkeit und die Suche nach einer auch materiell erträglichen Zuflucht sei nämlich geradezu typisch für die Situation politisch Verfolgter. Die Frage, warum sie ihre Pässe bei der Einreise nicht dabei hatte, sei unerheblich und spiele für ihre Bedürftigkeit keine Rolle. Im Beschluß heißt es an anderer Stelle auch: "Zu beachten ist dabei besonders, daß das Gesetz keine Beweislastumkehr normiert, daß also die Leistungsbehörde darlegen und ggf. beweisen muß, daß die eine oder andere vom Gesetz aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist. Wird dem Ausländer vorgeworfen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln, so ist er ferner vor einer Leistungseinschränkung ggf. aufzufordern, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen; in jedem Fall ist er anzuhören."

Die Zentrale der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft, die Ahmadiyya Muslim Jamaat e.V., Mittelweg 43, 60318 Frankfurt, hat im Januar in einer umfangreichen Presseinformationsmappe nochmals auf die verschärfte Verfolgung der Ahmadis in Pakistan sowie die Bespitzelung und Bedrohung der Ahmadis in Deutschland durch die Organisation Khatm-e-Nabuwwat hingewiesen. Die jüngste Pressemitteilung und eine Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 3. Dezember 1998 liegt bei.



Weitere Anlage: Die Mitgliederliste des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Deutschen Bundestag mit Stand vom 13. November 1998.

 

Das UNHCR-Papier zur behördlichen Registrierung von Rückkehrern in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Anspruch auf Ausweispapiere, Lebensmittelhilfe und medizinische Versorgung vom November 1998 liegt mittlerweile in der deutschen Übersetzung vor.
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