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Infomappe Nr. 1 - Januar 1999 |
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Themenschwerpunkt Bosnien | |||
![]() | Das Auswärtige Amt hat am 11. September 1998 einen neuen
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in Bosnien und Herzegowina vorgelegt. Einzelne darin gemachte
Angaben entsprechen nicht der Erkenntnislage anderer in Bosnien-Herzegowina
(BiH) tätiger Organisationen:
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![]() | Der Lagebericht führt aus, nach vorliegenden Informationen
finde eine Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe
der Roma in der Föderation nicht statt. Dem steht die UNHCR
Position on Categories of Persons from Bosnia and Herzegowina
who are in Continued Need of International Protection vom 26.
Juni 1998 gegenüber, in der hinsichtlich der Situation
in der Föderation festgestellt wird, daß "in
a society dominated by nationalist politics, members of the Roma
communities are often discriminated in the enjoyment and protection
of their rights, particularly if they originate from the Republika
Srpska." Insbesondere verweist UNHCR auf das Problem
der Unterkunft und daraus folgend der Registrierung in den Gemeinden:
"Their housing situation is precarious, since some groups
who used to live in unregistered shacks now cannot substantiate
their right to return with proper documentation or even dwellings
to which to return."
UNHCR verweist in seinem Bericht darüber hinaus darauf, daß
"die Mehrheit der gegenwärtig temporären Schutz
Genießenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling
gemäß der Genfer Konvention von 1951 erfüllt hätte,
wenn nach ihrer Ankunft im Gastland ein individuelles Asylverfahren
durchgeführt worden wäre. (...) Auch wenn die "Wegfall
der Umstände"-Klausel gemäß Artikel 1C(5)
der Genfer Konvention nicht unmittelbar Anwendung finden kann,
bietet die Hinzuziehung dieser Einschränkung wertvolle Anhaltspunkte
um zu bewerten, wann und vom wem temporärer Schutz nicht
länger benötigt wird. Um die temporäre Schutzgewährung
für jene Personengruppen, die insgesamt weiterhin als schutzbedürftig
betrachtet werden, generell und grundsätzlich aufheben zu
können, müssen die Veränderungen im Herkunftsland,
einschließlich der Reintegrationschancen, fundamental sein
und jene Verhältnisse ersetzen, die den Schutzbedarf ursprünglich
hervorgerufen haben. (... the majority of current beneficiaries
of temporary protection may have qualified for refugee status
according to the 1951 Convention, if they had been processed in
individual asylum procedures at the time they arrived in their
host countries. (...) While the 'ceased circumstances' cessation
clause of the Article 1C(5) of the 1951 Convention may not be
directly applicable, there are valuable elements to be drawn from
the application of this cessation clause to consider when and
for whom temporary protection can be lifted. To allow for the
general lifting of temporary protection for the categories of
persons who have been identified to be in continued need of international
protection, the changes, coupled with reintegration potential,
must be fundamental and must remove the circumstances which generated
the protection need in the first place)." Als Personengruppen, die weiterhin internationalen Schutzes bedürfen, weist UNHCR aus: | ||
![]() | Persons originating from areas, where they would no longer be in the majority upon return; | ||
![]() | Humanitarian cases (ex-camp or prison detainees, victims or witnesses of violence, severly traumatised persons; witnesses testifying before the International Criminal Tribunal for Former Yugoslavia; individuals in need of special care); | ||
![]() | Persons of mixed ethnicity or in mixed marriages; | ||
![]() | Potentially stateless persons; | ||
![]() | Other specific protection categories (political and military
leaders of the Demokratska Narodena Zajednica, also known as 'former
Abdic supporters'; deserters and draft-evaders of the Bosnian
Serb army; minority members of the armed forces, members of the
Roma communities).
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![]() | Hinsichtlich der Arbeit der Commission on Real Property Claims
(CRCP) führt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus:
"Mit Stand von Ende Mai 1998 sind bei der CRCP mehr als
100.000 Fälle anhängig gemacht und 7.400 entschieden
worden (s. Mid Year Report für den Zeitraum 1. Januar bis
30. Mai 1998). Nach jüngster Mitteilung der CRCP sind bei
ihr ca. 60.000 Fälle anhängig und 4.200 entschieden
worden."
Der scheinbare Antragsabbau läßt sich angesichts der
im Mid-Year Report für der Zeitraum 1. Januar bis Ende
Mai 1998 angesprochenen mangelnden Unterstützung der
Geberländer kaum erklären: "In the first half
of 1998, funding shortfalls and cash flow problems have prevented
CRCP from undertaking all of ist planned expansion of operations.
In the United Nations joint inter-agency appeal, CRCP sought a
total budget for 1998 of US$7.48 million. As at 31 May 1998, various
donors have made pledges totaling US$4.1 million, but only US$1.6
million has been recieved. This level of funding is barely sufficient
to maintain current operations. Cash flow problems continue to
have a major constraining effect on the work of CRCP. CRCP urges
ist donors to make committed funds available as soon as possible."
Die Antrags- und Entscheidungszahlen zu Eigentumsfragen, die im
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Bosnien und Herzegowina vom 6. April 1998 genannt wurden, sind
bei der Erstellung des neuen Lageberichtes des Auswärtigen
Amtes im September 1998 willent- oder versehentlich übernommen
worden, ohne daß sie der Realität im September 1998
entsprächen. Zum einen ist dies ein weiterer Beleg für
die mangelnde Sorgfalt, die das Auswärtige Amt bei der Erstellung
des Lageberichtes walten läßt. Zum anderen ist festzuhalten,
daß die Zahl der Anträge sich im Zeitraum kurz vor
Veröffentlichung des Lageberichtes am 6. April bis zum 30.
Mai 1998 tatsächlich um 40.000 auf 100.000 erhöht hat.
Im selben Zeitraum sind nur 3.200 Anträge beschieden worden.
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![]() | Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die CRCP
angesichts fehlender gesetzlicher Grundlagen Anträge auf
Prüfung von Nutzungsrechten betreffend Wohnungen in Staats-
oder Firmenbesitz im Gebiet der Republika Srpska lediglich entgegennimmt,
nicht aber entscheidet. Dies geht aus dem Property Information
Sheet No.3, 31July 1998 hervor.
Hinsichtlich der Wohnraumsituation in der Föderation weist
selbst der Lagebericht des AA darauf hin, daß nicht damit
zu rechnen ist, daß "sich das Angebot an Wohnraum
schnell spürbar erhöht, weil die gegenwärtigen
- vorübergehenden - Bewohner zuerst anderweitig angemessen
untergebracht werden müssen, bevor frühere Besitzer
wieder einziehen können."
Zusammenfassend äußert sich der Mid-Year Report der
CRCP zur Wohnraumsituation: "... the overwhelming
majority of refugees who returned to Bosnia in 1997 were unable
to regain possession of their home. Most of these are now in temporary
or shared accomodation, in extremely vulnerable social and economic
conditions." | ||
![]() | Die Frage verfügbaren Wohnraumes in BiH wird im Lagebericht
vorwiegend am Beispiel Sarajevo bewertet, obwohl die Situation
in anderen Kantonen, z.B. im Kanton Tuzla-Podrinje, zur unliebsamen
Diagnose von eklatantem Wohnraummangel im Gesamtgebiet BiH führen
muß. Der Lagebericht bezieht sich auf eine Dokumentation
der International Crisis Group vom 3. Februar 1998 - Rebuilding
a multi-ethnic Sarajevo und führt aus, darin sei die Zahl
von 5.000 als Zweit- oder Drittwohnungen fehlbelegten Wohnungen
in Sarajevo genannt. In dem ansonsten durch zahlreiche Quellenangaben
untermauerten Bericht fehlt hinsichtlich dieser Angabe jeglicher
Verweis auf die Methode der Ermittlung oder eine Erkenntnisquelle.
UNHCR Sarajevo-Protection Unit führt in seinem Tatsachenmaterial
zur Registrierungspraxis in BiH vom 1. Juli 1998 aus: "Insgesamt
wurden 770 Fälle gemeldet, von denen sich nur 220 als wirkliche
Fälle von Doppelbelegung herausstellten. Derzeit überprüft
die zuständige Kommission alle Fälle und hat bisher
160 bestätigt. Bei diesen Wohnungen wurde der Inhaber der
Nutzungsrechte oder der Eigentümer aus der Zeit vor dem Konflikt
gesucht. Die Behörden überprüfen die restlichen
60 Fälle." Laut Quarterly Implementation Review
zur Sarajevo Declaration vom 12. Dezember 1998, erstellt durch
die Reconstruction and Return Task Force (http://www.ohr.int/docu/rrtf981212a.htm)
wurden dem Sarajevo Housing Committee am 30. Juni 1998 durch das
Cantonal Ministry for Spatial Planning weitere 1.500 Adressen
vorgelegt, die gegenwärtig auf Fehlbelegung überprüft
werden.
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![]() | Aus gegebenem Anlaß hat UNHCR bereits in seinem
"Open Cities"-Update vom 31. Juli 1998 darauf
hingewiesen, daß in die Open Cities nur die Personen zurückkehren
können, die auch von dort stammen: "The UNHCR "Open
Cities" initiative aims at encouraging cities or muncipalities,
where reconcilliation between ethnic communities is possible,
to declare publicly their willingsness to allow minoritiy groups
to return to their former homes and participate as full members
of the community (...) The expression 'minority return' is used
to describe the return of persons who are a member of the current
minority ethnic group at their place of origin." Keinesfalls
ist das Konzept der Open Cities so zu verstehen, daß diese
Städte als generelle Rückkehrmöglichkeit für
Minderheiten offenstehen.
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![]() | Zur Registrierungs- und ID-Card-Ausstellungspraxis in der
Föderation BiH und den von Registrierung und ID-Card abhängigen
Teilhabemöglichkeiten im Bereich der Food Assistance und
Medical Care liegt uns der englischsprachige Bericht des UNHCR
- Registration of Repatriates in the Federation of Bosnia and
Herzegowina and Entitlement to Identity Documents, Food Assistance
and Medical Care - vom November 1998 vor. UNHCR ist gegenwärtig
mit der deutschen Übersetzung des Berichts befaßt.
Es wird ausgeführt, daß die Registrierung spontan zurückkehrender
Flüchtlinge bei den Gemeinden, in denen die Wohnsitznahme
beabsichtigt ist, nicht durch Föderationsgesetz geregelt
ist: "Since residence registration and issuance of ID
Cards is not one of the matters explicitly listed in either Chapter
III Article 1 or Chapter III Article 2 of the Federation Constitution
and given the fact that Chapter III Article 4 of the Constitution
stipulates that the Cantons are resposible for issues not expressly
granted to the Federation Government, the Federation Ministry
of the Interior sees these issues as handed down to the cantons.
(...) According to the State Ministry for Civil Affairs and Communication,
the State provisions do not oblige muncipalities to accept and
assist spontaneous returnees."
Daraus folgt, daß die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen
aus BiH je nach kantonaler Rechtsauffassung von erheblichen Problemen
bei der Registrierung begleitet sein kann. Der Bericht enthält
eine Übersicht über die kantonalen Regiestrierungspraktiken,
die im Falle einer Ausreiseaufforderung durch die Ausländerbehörden
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Zielgebietes der
Ausreise konsultiert und gegebenenfalls in Widerspruchsverfahren
oder Klagen vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden sollte.
Weiter führt der Bericht aus, daß an die Registrierung
durch die lokalen Behörden alle weiteren administrativen
Vorgänge gebunden sind: "Personal ID Cards, passports,
driver's licences, car registration, etc. can only be obtained
from the local MUP at the registered place of permanent
residence. (...) In order to be eligible for food assistance,
repatriates have to fulfil the criteria established by the World
Food Programe (WFP) and must be registered with the relevant
local authorities. Repatriates who have not been able to register
(...) will have no access to food distributed by the local authorities.
It must be noted that, particularly in areas which are already
overcrowded (e.g. Tuzla-Podrinje Canton, Una Sana Canton), there
are no safety nets available."
Mit Ausnahme kostenintensiver freiwilliger Krankenversicherung
ist auch die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen
von der Registrierung anhängig. Darüber hinaus weist
UNHCR darauf hin, "that registration and inclusion in
the medical insurance scheme does not necessarily indicate that
the medical treatment available is sufficient to meet the needs.
This is different from area to area. Non-registered and uninsured
repatriates only receive free medical treatment in emergency cases
and must pay directly for any other treatment received."
Beispiele gescheiterter Registrierungsversuche von aus der Bundesrepublik
Deutschland ausgereisten oder abgeschobenen (!) Flüchtlingen
listet das Tatsachenmaterial des UNHCR . auf. Insbesondere die
Verweigerung der Registrierung trotz Abschiebung, die als
organisierte Rückkehr betrachtet wird, belegt, daß
die bosnische Seite nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen
aus dem Rückübernahmeabkommen nachzukommen. Dies darf,
so sieht es auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, nicht auf
dem Rücken der Flüchtlinge ausgetragen werden. | ||
![]() | Der VGH Hessen hat sich in zwei Urteilen mit einzelnen
Fallkonstellationen hinsichtlich der Rückführung bosnischer
Kriegsflüchtlinge befaßt. In seinem Beschluß
vom 5. November 1998 äußert der VGH ernsthafte
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines
alleinstehenden 71jährigen bosniakischen Flüchtlings,
der vor seiner Flucht im Gebiet der heutigen Republika Srpska
gelebt hat. Der VGH nimmt Bezug auf das Ergebnis der Wahlen in
BiH vom September 1998, wodurch Hoffnungen auf mittelfristige
erleichterte Rückkehrmöglichkeiten in die RS zunächst
einmal zunichte gemacht sein dürften sowie auf die verstärkte
Verweigerung der Registrierung von Personen aus der Republika
Srpska im Gebiet der Föderation. Der VGH bezweifelt insbesondere
angesichts von 10.000 bis 20.000 Flüchtlingen aus dem Kosovo,
die sich in BiH aufhalten, daß dem Antragsteller bei Verweigerung
der Registrierung in den Kantonen der Föderation die Alternative
offensteht, dauerhaft in einer der noch verbliebenen Sammelunterkünfte
unterkommen zu können, deren Zahl laut UNHCR im Laufe des
Jahres 1999 ohnehin drastisch reduziert werden soll. Der Senat
befürchtet darüber hinaus unter Bezugnahme auf die Aussagen
im Tatsachenmaterial des UNHCR (s. An-
lage 5), daß die Bewohner in den Sammelunterkünften
unter "extremen Bedingungen leben müssen und ihre
geistige Gesundheit gefährdet ist."
Im Beschluß vom 18.11. 1998 hat der VGH ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer
alleinstehenden Frau mit minderjährigen Kindern geäußert.
Der Senat geht davon aus, daß alleinstehende Frauen mit
minderjährigen Kindern beim Verteilungskampf an den Rand
gedrängt werden und eine Registrierung ggf. für Personen
ohne Bezüge schwierig ist. Auch hier verweist der VGH gleichlautend
zu seinem Urteil vom 5. November 1998 auf die problematischen
Lebensbedingungen in den Sammelunterkünften.
Beide Beschlüsse dürften über die positiven Einzelentscheidungen
hinaus die Möglichkeit eröffnen, Abschiebungen von traumatisierten
Flüchtlingen mit dem Hinweis auf die Gefährdung ihrer
geistigen Gesundheit anzugreifen. | ||
![]() | Das Auswärtige Amt hat mit Datum vom 27. Oktober 1998
dem Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
einen Bericht zur Medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina
vorgelegt. Der umfangreiche Bericht listet Krankheitsbilder
und Medikamente akribisch auf und nimmt Stellung zu Therapiemöglichkeit
bzw. Verfügbarkeit notwendiger Medikamente in BiH. Nach erster
Durchsicht handelt es sich um eine sorgfältige Analyse. Der
Bericht sollte Ausländerämtern vorliegen und angesichts
von Ausreiseaufforderungen und dem Bestehen einer medizinischen
Indikation herangezogen werden. Darüber hinaus werden im
Bericht die Registrierungsbedingungen und die Kosten der freiwilligen
Krankenversicherung kurz und kompetent zusammengefaßt.
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![]() | Hinsichtlich der Situation traumatisierter Flüchtlinge
verweisen wir auf das Gutachten von Dr. med Roland Knebusch: Beobachtungen
zum Survival-Syndrom bei Bosnien-Flüchtlingen vom 17.4.1998.
Es attestiert behandlungsbedürftigen Flüchtlingen konkrete
Retraumatisierungsgefahren bei unfreiwilliger und nicht von adäquater
Therapie begleiteter Rückkehr nach BiH und ist insbesondere
von Belang, da auch der Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten
Lage festhält: "Die Behandlung von traumatisierten
Personen und Opfern sexualisierter Gewalt ist in Bosnien und Herzegowina
zwar grundsätzlich möglich, es fehlen aber die Kapazitäten
schon für die Versorgung der derzeit in Bosnien und Herzegowina
lebenden Personen."
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![]() | In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, daß
einzelne Bundesländer nach wie vor daran festhalten, daß
traumatisierte Flüchtlinge nur solche Flüchtlinge sein
können, die bereits vor dem 26. Januar 1996 in fachärztlicher
Betreuung waren. Nordrhein-Westfalen hat sich in dem Erlaß
vom 18. August 1998 von der Stichtagsregelung gelöst
und festgestellt, daß ein fachärztlich diagnostiziertes,
behandlungsbedürftiges Trauma - unabhängig von Stichtagen
- einer Rückführung zunächst entgegensteht. Wenn
der behandelnde Arzt die zusätzliche Betreuung durch einen
Familienangehörigen oder eine andere Begleitperson für
notwendig erachtet, ist danach der weitere Aufenthalt auch für
den Ehegatten und die minderjährigen Kinder oder für
eine andere Begleitperson zu dulden. Problematisch ist auch im
NRW-Erlaß die zeitliche Befristung der Duldung auf sechs
Monate, die über den Betroffenen das Damoklesschwert der
Aufenthaltsbeendigung und der Ungewißheit schweben läßt,
was nach Ablauf des nächsten Duldungszeitraum geschehen wird.
Dennoch wird es darauf ankommen, in den betreffenden Bundesländern
dahingehend auf die Innenministerien einzuwirken, daß die
Traumatisierung bosnischer Flüchtlinge unabhängig vom
Beginn ihrer Therapie einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht.
Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da die Ständige
Konferenz der Innenminister und -senatoren sich am 19./20. November
1998 trotz einer Initiative des Landes Nordrhein -Westfalen
nicht zu einer einheitlichen Haltung hinsichtlich traumatisierter
Flüchtlinge durchgerungen, sondern vielmehr festgestellt
hat: "Die Innenminister und -senatoren waren sich darüber
einig, dass die bisherige, sehr differenzierte Beschlusslage zur
Rückführung der Situation der Betroffenen sowie der
Situation vor Ort gerecht wird." | ||
![]() | Diesen Beschluß der Innenministerkonferenz hat sich
auch die Deutsche Delegation des Gemeinsamen Expertenausschuß
gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina
über die Rückführung und Rückübernahme
von Personen (Rückübernahmeabkommen) anläßlich
der 6. Sitzung des Gremiums am 20. November in Bonn zu eigen gemacht.
Darüber hinaus ist es von Bedeutung, daß ein Vertreter
der Republika Srpska am dem Expertengespräch zum Bedauern
der bosnischen Seite nicht teilgenommen hat. Die bosnische
Seite "stellt fest, daß die angekündigte politische
Öffnung der Republik Srpska gegenüber der ins Auge gefassten
Rückkehr von Flüchtlingen in die Republik Srpska bislang
nur in unzureichendem Maß erfolgt ist."
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![]() | Die für das Frühjahr 1999 angekündigte Altfallregelung
für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland wird nach Auffassung des rheinland-pfälzischen
Innenministeriums keine Anwendung auf die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge
finden. Das Innenministerium in Rheinland-Pfalz hat sich hinsichtlich
der weiteren Behandlung traumatisierter Flüchtlinge aus BiH
auf dem Erlaßwege am17. Dezember 1998 der Verfahrensweise
Nordrhein-Westfalens angeschlossen und festgestellt, daß
"nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr
davon ausgegangen werden (kann), dass sich auf Bund-Länder-Ebene
eine Mehrheit für die Einbeziehung der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge
in die vorgesehene Altfallregelung finden wird."
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![]() | Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom
9. Oktober 1998 an die Innenministerien/Senatsverwaltungen der
Länder darauf hingewiesen, daß das Weiterwanderungsprogramm
der USA für bosnische Flüchtlinge auch in 1999 fortgeschrieben
wird und mindestens 12.000 bosnische Flüchtlinge aus der
Bundesrepublik Deutschland in diesem Rahmen Aufnahme in den USA
finden können. Es wird zu beobachten sein, ob die Innenministerien
und Senatsverwaltungen dieser Tatsache in Kürze auf dem Erlaßweg
Rechnung tragen und den weiteren Aufenthalt der für Weiterwanderung
in Frage kommenden Personen für die Dauer des Verfahrens
absichern.
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![]() | Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. November 1998
über die Reichweite von Verpflichtungserklärungen
gem. §84 AuslG und damit die Frage der Erstattung von
Sozialhilfeleistungen an Bosnien-Flüchtlinge durch Dritte
geurteilt. Bislang liegt uns nur die Zusammenfassung der Urteilsgründe
durch die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts vor. Entgegen
der Rechtsprechung des überwiegenden Teils der Vorinstanzen,
die die Reichweite solcher Verpflichtungserklärungen wesentlich
weitgehender beschränkt sehen wollten, so etwa auf den Zeitraum
der Gültigkeit der Einreisevisa, geht das Bundesverwaltungsgericht
im Grundsatz von einer weitergehenden Erstattungspflicht der Verpflichtungsgeber
aus. Weder dem Ausländergesetz noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen
lasse sich entnehmen, daß Verpflichtungserklärungen
befristet sein oder sich auf einen bestimmten Aufenthaltstitel
beziehen müßten. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings
auch entschieden, daß die Behörde zumindest in atypischen
Fällen nach Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob
und in welchem Umfang sie den Verpflichtungsgeber zur Erstattung
von Sozialhilfeleistungen heranzieht. Die vom Bundesverwaltungsgericht
als atypisch angesehene Fallgestaltung wiederum dürfte jedoch
auf die meisten Fälle von Bosnien-Flüchtlingen zutreffen:
Indem die Behörden die finanzielle Leistungsfähigkeit
der Verpflichtungsgeber im allgemeinen nicht geprüft hätten
und im übrigen das Aufnahmeverfahren relativ unbürokratisch
gewesen sei, seien für beide Seiten die finanziellen Risiken
nicht abschätzbar gewesen. Damit treffe die Behörden
eine Mitverantwortung für das entstandene Risiko. Vor diesem
Hintergrund müsse im Einzelfall geprüft werden, ob es
nach Maßgabe aller Umstände gerechtfertigt sei, die
finanziellen Folgen allein den Verpflichtungsgebern aufzubürden.
Trotz diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und der folgenden Hinweise zur gebotenen Ermessensausübung wird sich ein Teil der Ausländerbehörden aufgerufen fühlen, Verpflichtungsgeber vor dem Hintergrund des Urteils verstärkt zur Erstattung von Sozialhilfeleistungen heranzuziehen.
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![]() | Abschließend verweisen wir auf die Datenbank, die das
Repatriation Information Center unter der Internet-Adresse
www.ric.com.ba bereitstellt.
Weitere Informationen: | ||
![]() | Die österreichische EU-Präsidentschaft hat
inzwischen die zweite Überarbeitung ihres Strategiepapiers
zur Migrations- und Asylpolitik vorgelegt - also die insgesamt
dritte Fassung (Matzka III nach ihrem Hauptautor). Es wurden
im wesentlichen redaktionelle Retuschen vorgenommen, so etwa bei
der anrüchigen Ziffer 71 (Kooperation mit Herkunftsstaaten).
Weiterhin ist Ausgangspunkt ein eurozentrisches Modell konzentrischer
migrationspolitischer Kreise. Die ECRE-Kritik zur vorangehenden
Fassung vom September (Matzka II) legen wir bei.
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![]() | Die Arbeitsgemeinschaft für Menschen in Abschiebehaft
aus Mannheim informiert über die Situation in der dortigen
Abschiebehaftanstalt und Mißhandlungen im Zusammenhang mit
Abschiebungsversuchen.
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![]() | Das Mitgliederverzeichnis des Innenausschusses des Deutschen
Bundestages.
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![]() | medico international hat im Jahre 1998 einen Fragebogen an
verschiedene Organisationen und Rechtsanwälte geschickt,
in dem es um asylrechtliche Stellungnahmen zur Verfügbarkeit
medizinisch/gesundheitlicher Versorgung in bestimmten Herkunftsstaaten
geht. Hintergrund ist die Erfahrung, daß medico wie andere
Organisationen immer häufiger gebeten werden, zur Frage des
gesundheitlichen Risikos im Falle von Abschiebungen in bestimmte
Herkunftsstaaten Stellung zu nehmen. Die Resonanz von Organisationen
zum Fragebogen war relativ groß, während Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte nur in geringer Zahl geantwortet haben.
Eine verallgemeinerungsfähige Aussage, in welchem Umfang
bereits erstellte Stellungnahmen verfahrensrelevant waren, läßt
sich auf dieser Basis nicht treffen.
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![]() | Der Bayerische Flüchtlingsrat hat am 31. Oktober 1998
in Kooperation mit der Petra-Kelly-Stiftung ein Seminar mit dem
Titel "Flüchtlinge heiraten?" veranstaltet.
Der Münchner Rechtsanwalt Christian Wächter beschäftigt
sich in seinem Beitrag mit den rechtlichen Aspekten binationaler
Ehen.
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![]() | Beim Ratstreffen der EU-Innen- und -Justizminister am 3./4.
Dezember 1998 in Brüssel wurde die Einrichtung einer Task
Force Asyl und Migration beschlossen. Diese künftige
Arbeitsgruppe basiert auf einem niederländischen Vorschlag.
Eine Arbeitsgruppe hochrangiger EU-Beamter soll Analysen hinsichtlich
der jeweils wichtigsten Herkunftsländer von Migrationsbewegungen
durchführen und Maßnahmenvorschläge ausarbeiten.
Arbeitsplan: Im März 1999 soll dem Rat eine Liste der häufigsten
Herkunfts- und Transitländer vorgelegt werden, für die
Aktionspläne der EU als erforderlich angesehen werden. Erste
Analysen der Ursachen von Migrationsbewegungen sowie für
die Erarbeitung konkreter Vorschläge für präventive
Maßnahmen der EU sollen im Laufe des Jahres vorliegen. Eine
Bilanz der Arbeit ist für den Sondergipfel der Staats- und
Regierungschefs der EU im Oktober 1999 in Tampere vorgesehen.
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![]() | Das Ev. Zentrum für entwicklungsbezogene Filmarbeit EZEF
in Stuttgart macht auf 2 neue Filme zum Thema Flucht und Asyl
aufmerksam, die als Kaufkassetten bezogen oder über die ev.
Medienzentralen ausgeliehen werden können. Über das
EZEF sind auch kurzgefaßte Arbeitshilfen zu den Filmen mit
Inhaltsangaben, didaktischen Hinweisen, Interviews usw. zu beziehen.
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![]() | Eine mögliche CDU-Linie im Streit um eine kommende
Altfallregelung, wie sie die Regierungskoalition im Bund
vereinbart, zeichnet sich im Redebeitrag des baden-württembergischen
Innenministers Thomas Schäuble (CDU) in einer Landtagsdebatte
am 10. Dezember 1998 ab. Eine nur auf die Verweildauer in Deutschland
abgestellte Altfallregelung werde von der CDU nicht akzeptiert,
behauptet Schäuble. Da ein Beschluß der Innenministerkonferenz
die Einstimmigkeit aller Länder voraussetze, könne in
der IMK eine Altfallregelung nicht zustande kommen, jedenfalls
nicht mit Wirkung für Baden-Württemberg. Die rot-grüne
Regierungskoalition müsse deshalb ggf. über ein Gesetzgebungsverfahren
gehen.
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![]() | Der nigerianische Menschenrechtler Beko Ransome-Kuti warnt
vor Abschiebungen nach Nigeria mit dem Hinweis, von den
60 am 7. Dezember 1998 ab Düsseldorf in ihre Heimat abgeschobenen
Nigerianern seien 16 sofort in Untersuchungshaft genommen worden.
Außerdem seien viele Oppositionelle verschwunden. Weitere
Hinweise zum Schicksal der 16 liegen uns bislang nicht vor. | ||
| Liste |
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