PRO ASYL Infonetz Asyl

Infomappe Nr. 1 - Januar 1999
 
Themenschwerpunkt Bosnien

Das Auswärtige Amt hat am 11. September 1998 einen neuen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vorgelegt. Einzelne darin gemachte Angaben entsprechen nicht der Erkenntnislage anderer in Bosnien-Herzegowina (BiH) tätiger Organisationen:

Der Lagebericht führt aus, nach vorliegenden Informationen finde eine Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma in der Föderation nicht statt. Dem steht die UNHCR Position on Categories of Persons from Bosnia and Herzegowina who are in Continued Need of International Protection vom 26. Juni 1998 gegenüber, in der hinsichtlich der Situation in der Föderation festgestellt wird, daß "in a society dominated by nationalist politics, members of the Roma communities are often discriminated in the enjoyment and protection of their rights, particularly if they originate from the Republika Srpska." Insbesondere verweist UNHCR auf das Problem der Unterkunft und daraus folgend der Registrierung in den Gemeinden: "Their housing situation is precarious, since some groups who used to live in unregistered shacks now cannot substantiate their right to return with proper documentation or even dwellings to which to return."

UNHCR verweist in seinem Bericht darüber hinaus darauf, daß "die Mehrheit der gegenwärtig temporären Schutz Genießenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention von 1951 erfüllt hätte, wenn nach ihrer Ankunft im Gastland ein individuelles Asylverfahren durchgeführt worden wäre. (...) Auch wenn die "Wegfall der Umstände"-Klausel gemäß Artikel 1C(5) der Genfer Konvention nicht unmittelbar Anwendung finden kann, bietet die Hinzuziehung dieser Einschränkung wertvolle Anhaltspunkte um zu bewerten, wann und vom wem temporärer Schutz nicht länger benötigt wird. Um die temporäre Schutzgewährung für jene Personengruppen, die insgesamt weiterhin als schutzbedürftig betrachtet werden, generell und grundsätzlich aufheben zu können, müssen die Veränderungen im Herkunftsland, einschließlich der Reintegrationschancen, fundamental sein und jene Verhältnisse ersetzen, die den Schutzbedarf ursprünglich hervorgerufen haben. (... the majority of current beneficiaries of temporary protection may have qualified for refugee status according to the 1951 Convention, if they had been processed in individual asylum procedures at the time they arrived in their host countries. (...) While the 'ceased circumstances' cessation clause of the Article 1C(5) of the 1951 Convention may not be directly applicable, there are valuable elements to be drawn from the application of this cessation clause to consider when and for whom temporary protection can be lifted. To allow for the general lifting of temporary protection for the categories of persons who have been identified to be in continued need of international protection, the changes, coupled with reintegration potential, must be fundamental and must remove the circumstances which generated the protection need in the first place)."

Als Personengruppen, die weiterhin internationalen Schutzes bedürfen, weist UNHCR aus:

Persons originating from areas, where they would no longer be in the majority upon return;
Humanitarian cases (ex-camp or prison detainees, victims or witnesses of violence, severly traumatised persons; witnesses testifying before the International Criminal Tribunal for Former Yugoslavia; individuals in need of special care);
Persons of mixed ethnicity or in mixed marriages;
Potentially stateless persons;
Other specific protection categories (political and military leaders of the Demokratska Narodena Zajednica, also known as 'former Abdic supporters'; deserters and draft-evaders of the Bosnian Serb army; minority members of the armed forces, members of the Roma communities).

Hinsichtlich der Arbeit der Commission on Real Property Claims (CRCP) führt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus: "Mit Stand von Ende Mai 1998 sind bei der CRCP mehr als 100.000 Fälle anhängig gemacht und 7.400 entschieden worden (s. Mid Year Report für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Mai 1998). Nach jüngster Mitteilung der CRCP sind bei ihr ca. 60.000 Fälle anhängig und 4.200 entschieden worden."

Der scheinbare Antragsabbau läßt sich angesichts der im Mid-Year Report für der Zeitraum 1. Januar bis Ende Mai 1998 angesprochenen mangelnden Unterstützung der Geberländer kaum erklären: "In the first half of 1998, funding shortfalls and cash flow problems have prevented CRCP from undertaking all of ist planned expansion of operations. In the United Nations joint inter-agency appeal, CRCP sought a total budget for 1998 of US$7.48 million. As at 31 May 1998, various donors have made pledges totaling US$4.1 million, but only US$1.6 million has been recieved. This level of funding is barely sufficient to maintain current operations. Cash flow problems continue to have a major constraining effect on the work of CRCP. CRCP urges ist donors to make committed funds available as soon as possible."

Die Antrags- und Entscheidungszahlen zu Eigentumsfragen, die im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 6. April 1998 genannt wurden, sind bei der Erstellung des neuen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes im September 1998 willent- oder versehentlich übernommen worden, ohne daß sie der Realität im September 1998 entsprächen. Zum einen ist dies ein weiterer Beleg für die mangelnde Sorgfalt, die das Auswärtige Amt bei der Erstellung des Lageberichtes walten läßt. Zum anderen ist festzuhalten, daß die Zahl der Anträge sich im Zeitraum kurz vor Veröffentlichung des Lageberichtes am 6. April bis zum 30. Mai 1998 tatsächlich um 40.000 auf 100.000 erhöht hat. Im selben Zeitraum sind nur 3.200 Anträge beschieden worden.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die CRCP angesichts fehlender gesetzlicher Grundlagen Anträge auf Prüfung von Nutzungsrechten betreffend Wohnungen in Staats- oder Firmenbesitz im Gebiet der Republika Srpska lediglich entgegennimmt, nicht aber entscheidet. Dies geht aus dem Property Information Sheet No.3, 31July 1998 hervor.

Hinsichtlich der Wohnraumsituation in der Föderation weist selbst der Lagebericht des AA darauf hin, daß nicht damit zu rechnen ist, daß "sich das Angebot an Wohnraum schnell spürbar erhöht, weil die gegenwärtigen - vorübergehenden - Bewohner zuerst anderweitig angemessen untergebracht werden müssen, bevor frühere Besitzer wieder einziehen können."

Zusammenfassend äußert sich der Mid-Year Report der CRCP zur Wohnraumsituation: "... the overwhelming majority of refugees who returned to Bosnia in 1997 were unable to regain possession of their home. Most of these are now in temporary or shared accomodation, in extremely vulnerable social and economic conditions."

Die Frage verfügbaren Wohnraumes in BiH wird im Lagebericht vorwiegend am Beispiel Sarajevo bewertet, obwohl die Situation in anderen Kantonen, z.B. im Kanton Tuzla-Podrinje, zur unliebsamen Diagnose von eklatantem Wohnraummangel im Gesamtgebiet BiH führen muß. Der Lagebericht bezieht sich auf eine Dokumentation der International Crisis Group vom 3. Februar 1998 - Rebuilding a multi-ethnic Sarajevo und führt aus, darin sei die Zahl von 5.000 als Zweit- oder Drittwohnungen fehlbelegten Wohnungen in Sarajevo genannt. In dem ansonsten durch zahlreiche Quellenangaben untermauerten Bericht fehlt hinsichtlich dieser Angabe jeglicher Verweis auf die Methode der Ermittlung oder eine Erkenntnisquelle. UNHCR Sarajevo-Protection Unit führt in seinem Tatsachenmaterial zur Registrierungspraxis in BiH vom 1. Juli 1998 aus: "Insgesamt wurden 770 Fälle gemeldet, von denen sich nur 220 als wirkliche Fälle von Doppelbelegung herausstellten. Derzeit überprüft die zuständige Kommission alle Fälle und hat bisher 160 bestätigt. Bei diesen Wohnungen wurde der Inhaber der Nutzungsrechte oder der Eigentümer aus der Zeit vor dem Konflikt gesucht. Die Behörden überprüfen die restlichen 60 Fälle." Laut Quarterly Implementation Review zur Sarajevo Declaration vom 12. Dezember 1998, erstellt durch die Reconstruction and Return Task Force (http://www.ohr.int/docu/rrtf981212a.htm) wurden dem Sarajevo Housing Committee am 30. Juni 1998 durch das Cantonal Ministry for Spatial Planning weitere 1.500 Adressen vorgelegt, die gegenwärtig auf Fehlbelegung überprüft werden.

Aus gegebenem Anlaß hat UNHCR bereits in seinem "Open Cities"-Update vom 31. Juli 1998 darauf hingewiesen, daß in die Open Cities nur die Personen zurückkehren können, die auch von dort stammen: "The UNHCR "Open Cities" initiative aims at encouraging cities or muncipalities, where reconcilliation between ethnic communities is possible, to declare publicly their willingsness to allow minoritiy groups to return to their former homes and participate as full members of the community (...) The expression 'minority return' is used to describe the return of persons who are a member of the current minority ethnic group at their place of origin." Keinesfalls ist das Konzept der Open Cities so zu verstehen, daß diese Städte als generelle Rückkehrmöglichkeit für Minderheiten offenstehen.

Zur Registrierungs- und ID-Card-Ausstellungspraxis in der Föderation BiH und den von Registrierung und ID-Card abhängigen Teilhabemöglichkeiten im Bereich der Food Assistance und Medical Care liegt uns der englischsprachige Bericht des UNHCR - Registration of Repatriates in the Federation of Bosnia and Herzegowina and Entitlement to Identity Documents, Food Assistance and Medical Care - vom November 1998 vor. UNHCR ist gegenwärtig mit der deutschen Übersetzung des Berichts befaßt. Es wird ausgeführt, daß die Registrierung spontan zurückkehrender Flüchtlinge bei den Gemeinden, in denen die Wohnsitznahme beabsichtigt ist, nicht durch Föderationsgesetz geregelt ist: "Since residence registration and issuance of ID Cards is not one of the matters explicitly listed in either Chapter III Article 1 or Chapter III Article 2 of the Federation Constitution and given the fact that Chapter III Article 4 of the Constitution stipulates that the Cantons are resposible for issues not expressly granted to the Federation Government, the Federation Ministry of the Interior sees these issues as handed down to the cantons. (...) According to the State Ministry for Civil Affairs and Communication, the State provisions do not oblige muncipalities to accept and assist spontaneous returnees."

Daraus folgt, daß die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen aus BiH je nach kantonaler Rechtsauffassung von erheblichen Problemen bei der Registrierung begleitet sein kann. Der Bericht enthält eine Übersicht über die kantonalen Regiestrierungspraktiken, die im Falle einer Ausreiseaufforderung durch die Ausländerbehörden der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Zielgebietes der Ausreise konsultiert und gegebenenfalls in Widerspruchsverfahren oder Klagen vor den Verwaltungsgerichten herangezogen werden sollte.

Weiter führt der Bericht aus, daß an die Registrierung durch die lokalen Behörden alle weiteren administrativen Vorgänge gebunden sind: "Personal ID Cards, passports, driver's licences, car registration, etc. can only be obtained from the local MUP at the registered place of permanent residence. (...) In order to be eligible for food assistance, repatriates have to fulfil the criteria established by the World Food Programe (WFP) and must be registered with the relevant local authorities. Repatriates who have not been able to register (...) will have no access to food distributed by the local authorities. It must be noted that, particularly in areas which are already overcrowded (e.g. Tuzla-Podrinje Canton, Una Sana Canton), there are no safety nets available."

Mit Ausnahme kostenintensiver freiwilliger Krankenversicherung ist auch die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen von der Registrierung anhängig. Darüber hinaus weist UNHCR darauf hin, "that registration and inclusion in the medical insurance scheme does not necessarily indicate that the medical treatment available is sufficient to meet the needs. This is different from area to area. Non-registered and uninsured repatriates only receive free medical treatment in emergency cases and must pay directly for any other treatment received."

Beispiele gescheiterter Registrierungsversuche von aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereisten oder abgeschobenen (!) Flüchtlingen listet das Tatsachenmaterial des UNHCR . auf. Insbesondere die Verweigerung der Registrierung trotz Abschiebung, die als organisierte Rückkehr betrachtet wird, belegt, daß die bosnische Seite nicht in der Lage ist, den Verpflichtungen aus dem Rückübernahmeabkommen nachzukommen. Dies darf, so sieht es auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof, nicht auf dem Rücken der Flüchtlinge ausgetragen werden.

Der VGH Hessen hat sich in zwei Urteilen mit einzelnen Fallkonstellationen hinsichtlich der Rückführung bosnischer Kriegsflüchtlinge befaßt. In seinem Beschluß vom 5. November 1998 äußert der VGH ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines alleinstehenden 71jährigen bosniakischen Flüchtlings, der vor seiner Flucht im Gebiet der heutigen Republika Srpska gelebt hat. Der VGH nimmt Bezug auf das Ergebnis der Wahlen in BiH vom September 1998, wodurch Hoffnungen auf mittelfristige erleichterte Rückkehrmöglichkeiten in die RS zunächst einmal zunichte gemacht sein dürften sowie auf die verstärkte Verweigerung der Registrierung von Personen aus der Republika Srpska im Gebiet der Föderation. Der VGH bezweifelt insbesondere angesichts von 10.000 bis 20.000 Flüchtlingen aus dem Kosovo, die sich in BiH aufhalten, daß dem Antragsteller bei Verweigerung der Registrierung in den Kantonen der Föderation die Alternative offensteht, dauerhaft in einer der noch verbliebenen Sammelunterkünfte unterkommen zu können, deren Zahl laut UNHCR im Laufe des Jahres 1999 ohnehin drastisch reduziert werden soll. Der Senat befürchtet darüber hinaus unter Bezugnahme auf die Aussagen im Tatsachenmaterial des UNHCR (s. An-

lage 5), daß die Bewohner in den Sammelunterkünften unter "extremen Bedingungen leben müssen und ihre geistige Gesundheit gefährdet ist."

Im Beschluß vom 18.11. 1998 hat der VGH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer alleinstehenden Frau mit minderjährigen Kindern geäußert. Der Senat geht davon aus, daß alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern beim Verteilungskampf an den Rand gedrängt werden und eine Registrierung ggf. für Personen ohne Bezüge schwierig ist. Auch hier verweist der VGH gleichlautend zu seinem Urteil vom 5. November 1998 auf die problematischen Lebensbedingungen in den Sammelunterkünften.

Beide Beschlüsse dürften über die positiven Einzelentscheidungen hinaus die Möglichkeit eröffnen, Abschiebungen von traumatisierten Flüchtlingen mit dem Hinweis auf die Gefährdung ihrer geistigen Gesundheit anzugreifen.

Das Auswärtige Amt hat mit Datum vom 27. Oktober 1998 dem Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen einen Bericht zur Medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina vorgelegt. Der umfangreiche Bericht listet Krankheitsbilder und Medikamente akribisch auf und nimmt Stellung zu Therapiemöglichkeit bzw. Verfügbarkeit notwendiger Medikamente in BiH. Nach erster Durchsicht handelt es sich um eine sorgfältige Analyse. Der Bericht sollte Ausländerämtern vorliegen und angesichts von Ausreiseaufforderungen und dem Bestehen einer medizinischen Indikation herangezogen werden. Darüber hinaus werden im Bericht die Registrierungsbedingungen und die Kosten der freiwilligen Krankenversicherung kurz und kompetent zusammengefaßt.

Hinsichtlich der Situation traumatisierter Flüchtlinge verweisen wir auf das Gutachten von Dr. med Roland Knebusch: Beobachtungen zum Survival-Syndrom bei Bosnien-Flüchtlingen vom 17.4.1998. Es attestiert behandlungsbedürftigen Flüchtlingen konkrete Retraumatisierungsgefahren bei unfreiwilliger und nicht von adäquater Therapie begleiteter Rückkehr nach BiH und ist insbesondere von Belang, da auch der Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage festhält: "Die Behandlung von traumatisierten Personen und Opfern sexualisierter Gewalt ist in Bosnien und Herzegowina zwar grundsätzlich möglich, es fehlen aber die Kapazitäten schon für die Versorgung der derzeit in Bosnien und Herzegowina lebenden Personen."

In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, daß einzelne Bundesländer nach wie vor daran festhalten, daß traumatisierte Flüchtlinge nur solche Flüchtlinge sein können, die bereits vor dem 26. Januar 1996 in fachärztlicher Betreuung waren. Nordrhein-Westfalen hat sich in dem Erlaß vom 18. August 1998 von der Stichtagsregelung gelöst und festgestellt, daß ein fachärztlich diagnostiziertes, behandlungsbedürftiges Trauma - unabhängig von Stichtagen - einer Rückführung zunächst entgegensteht. Wenn der behandelnde Arzt die zusätzliche Betreuung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Begleitperson für notwendig erachtet, ist danach der weitere Aufenthalt auch für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder oder für eine andere Begleitperson zu dulden. Problematisch ist auch im NRW-Erlaß die zeitliche Befristung der Duldung auf sechs Monate, die über den Betroffenen das Damoklesschwert der Aufenthaltsbeendigung und der Ungewißheit schweben läßt, was nach Ablauf des nächsten Duldungszeitraum geschehen wird. Dennoch wird es darauf ankommen, in den betreffenden Bundesländern dahingehend auf die Innenministerien einzuwirken, daß die Traumatisierung bosnischer Flüchtlinge unabhängig vom Beginn ihrer Therapie einer Aufenthaltsbeendigung entgegensteht.

Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, da die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren sich am 19./20. November 1998 trotz einer Initiative des Landes Nordrhein -Westfalen nicht zu einer einheitlichen Haltung hinsichtlich traumatisierter Flüchtlinge durchgerungen, sondern vielmehr festgestellt hat: "Die Innenminister und -senatoren waren sich darüber einig, dass die bisherige, sehr differenzierte Beschlusslage zur Rückführung der Situation der Betroffenen sowie der Situation vor Ort gerecht wird."

Diesen Beschluß der Innenministerkonferenz hat sich auch die Deutsche Delegation des Gemeinsamen Expertenausschuß gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Bosnien und Herzegowina über die Rückführung und Rückübernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) anläßlich der 6. Sitzung des Gremiums am 20. November in Bonn zu eigen gemacht. Darüber hinaus ist es von Bedeutung, daß ein Vertreter der Republika Srpska am dem Expertengespräch zum Bedauern der bosnischen Seite nicht teilgenommen hat. Die bosnische Seite "stellt fest, daß die angekündigte politische Öffnung der Republik Srpska gegenüber der ins Auge gefassten Rückkehr von Flüchtlingen in die Republik Srpska bislang nur in unzureichendem Maß erfolgt ist."

Die für das Frühjahr 1999 angekündigte Altfallregelung für Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland wird nach Auffassung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums keine Anwendung auf die bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge finden. Das Innenministerium in Rheinland-Pfalz hat sich hinsichtlich der weiteren Behandlung traumatisierter Flüchtlinge aus BiH auf dem Erlaßwege am17. Dezember 1998 der Verfahrensweise Nordrhein-Westfalens angeschlossen und festgestellt, daß "nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr davon ausgegangen werden (kann), dass sich auf Bund-Länder-Ebene eine Mehrheit für die Einbeziehung der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in die vorgesehene Altfallregelung finden wird."

Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 an die Innenministerien/Senatsverwaltungen der Länder darauf hingewiesen, daß das Weiterwanderungsprogramm der USA für bosnische Flüchtlinge auch in 1999 fortgeschrieben wird und mindestens 12.000 bosnische Flüchtlinge aus der Bundesrepublik Deutschland in diesem Rahmen Aufnahme in den USA finden können. Es wird zu beobachten sein, ob die Innenministerien und Senatsverwaltungen dieser Tatsache in Kürze auf dem Erlaßweg Rechnung tragen und den weiteren Aufenthalt der für Weiterwanderung in Frage kommenden Personen für die Dauer des Verfahrens absichern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. November 1998 über die Reichweite von Verpflichtungserklärungen gem. §84 AuslG und damit die Frage der Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnien-Flüchtlinge durch Dritte geurteilt. Bislang liegt uns nur die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch die Pressestelle des Bundesverwaltungsgerichts vor. Entgegen der Rechtsprechung des überwiegenden Teils der Vorinstanzen, die die Reichweite solcher Verpflichtungserklärungen wesentlich weitgehender beschränkt sehen wollten, so etwa auf den Zeitraum der Gültigkeit der Einreisevisa, geht das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz von einer weitergehenden Erstattungspflicht der Verpflichtungsgeber aus. Weder dem Ausländergesetz noch allgemeinen Rechtsgrundsätzen lasse sich entnehmen, daß Verpflichtungserklärungen befristet sein oder sich auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen müßten. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings auch entschieden, daß die Behörde zumindest in atypischen Fällen nach Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang sie den Verpflichtungsgeber zur Erstattung von Sozialhilfeleistungen heranzieht. Die vom Bundesverwaltungsgericht als atypisch angesehene Fallgestaltung wiederum dürfte jedoch auf die meisten Fälle von Bosnien-Flüchtlingen zutreffen: Indem die Behörden die finanzielle Leistungsfähigkeit der Verpflichtungsgeber im allgemeinen nicht geprüft hätten und im übrigen das Aufnahmeverfahren relativ unbürokratisch gewesen sei, seien für beide Seiten die finanziellen Risiken nicht abschätzbar gewesen. Damit treffe die Behörden eine Mitverantwortung für das entstandene Risiko. Vor diesem Hintergrund müsse im Einzelfall geprüft werden, ob es nach Maßgabe aller Umstände gerechtfertigt sei, die finanziellen Folgen allein den Verpflichtungsgebern aufzubürden.

Trotz diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und der folgenden Hinweise zur gebotenen Ermessensausübung wird sich ein Teil der Ausländerbehörden aufgerufen fühlen, Verpflichtungsgeber vor dem Hintergrund des Urteils verstärkt zur Erstattung von Sozialhilfeleistungen heranzuziehen.

Abschließend verweisen wir auf die Datenbank, die das Repatriation Information Center unter der Internet-Adresse www.ric.com.ba bereitstellt.

Weitere Informationen:

Die österreichische EU-Präsidentschaft hat inzwischen die zweite Überarbeitung ihres Strategiepapiers zur Migrations- und Asylpolitik vorgelegt - also die insgesamt dritte Fassung (Matzka III nach ihrem Hauptautor). Es wurden im wesentlichen redaktionelle Retuschen vorgenommen, so etwa bei der anrüchigen Ziffer 71 (Kooperation mit Herkunftsstaaten). Weiterhin ist Ausgangspunkt ein eurozentrisches Modell konzentrischer migrationspolitischer Kreise. Die ECRE-Kritik zur vorangehenden Fassung vom September (Matzka II) legen wir bei.

Die Arbeitsgemeinschaft für Menschen in Abschiebehaft aus Mannheim informiert über die Situation in der dortigen Abschiebehaftanstalt und Mißhandlungen im Zusammenhang mit Abschiebungsversuchen.

Das Mitgliederverzeichnis des Innenausschusses des Deutschen Bundestages.

medico international hat im Jahre 1998 einen Fragebogen an verschiedene Organisationen und Rechtsanwälte geschickt, in dem es um asylrechtliche Stellungnahmen zur Verfügbarkeit medizinisch/gesundheitlicher Versorgung in bestimmten Herkunftsstaaten geht. Hintergrund ist die Erfahrung, daß medico wie andere Organisationen immer häufiger gebeten werden, zur Frage des gesundheitlichen Risikos im Falle von Abschiebungen in bestimmte Herkunftsstaaten Stellung zu nehmen. Die Resonanz von Organisationen zum Fragebogen war relativ groß, während Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur in geringer Zahl geantwortet haben. Eine verallgemeinerungsfähige Aussage, in welchem Umfang bereits erstellte Stellungnahmen verfahrensrelevant waren, läßt sich auf dieser Basis nicht treffen.

Der Bayerische Flüchtlingsrat hat am 31. Oktober 1998 in Kooperation mit der Petra-Kelly-Stiftung ein Seminar mit dem Titel "Flüchtlinge heiraten?" veranstaltet. Der Münchner Rechtsanwalt Christian Wächter beschäftigt sich in seinem Beitrag mit den rechtlichen Aspekten binationaler Ehen.

Beim Ratstreffen der EU-Innen- und -Justizminister am 3./4. Dezember 1998 in Brüssel wurde die Einrichtung einer Task Force Asyl und Migration beschlossen. Diese künftige Arbeitsgruppe basiert auf einem niederländischen Vorschlag. Eine Arbeitsgruppe hochrangiger EU-Beamter soll Analysen hinsichtlich der jeweils wichtigsten Herkunftsländer von Migrationsbewegungen durchführen und Maßnahmenvorschläge ausarbeiten. Arbeitsplan: Im März 1999 soll dem Rat eine Liste der häufigsten Herkunfts- und Transitländer vorgelegt werden, für die Aktionspläne der EU als erforderlich angesehen werden. Erste Analysen der Ursachen von Migrationsbewegungen sowie für die Erarbeitung konkreter Vorschläge für präventive Maßnahmen der EU sollen im Laufe des Jahres vorliegen. Eine Bilanz der Arbeit ist für den Sondergipfel der Staats- und Regierungschefs der EU im Oktober 1999 in Tampere vorgesehen.

Das Ev. Zentrum für entwicklungsbezogene Filmarbeit EZEF in Stuttgart macht auf 2 neue Filme zum Thema Flucht und Asyl aufmerksam, die als Kaufkassetten bezogen oder über die ev. Medienzentralen ausgeliehen werden können. Über das EZEF sind auch kurzgefaßte Arbeitshilfen zu den Filmen mit Inhaltsangaben, didaktischen Hinweisen, Interviews usw. zu beziehen.

Eine mögliche CDU-Linie im Streit um eine kommende Altfallregelung, wie sie die Regierungskoalition im Bund vereinbart, zeichnet sich im Redebeitrag des baden-württembergischen Innenministers Thomas Schäuble (CDU) in einer Landtagsdebatte am 10. Dezember 1998 ab. Eine nur auf die Verweildauer in Deutschland abgestellte Altfallregelung werde von der CDU nicht akzeptiert, behauptet Schäuble. Da ein Beschluß der Innenministerkonferenz die Einstimmigkeit aller Länder voraussetze, könne in der IMK eine Altfallregelung nicht zustande kommen, jedenfalls nicht mit Wirkung für Baden-Württemberg. Die rot-grüne Regierungskoalition müsse deshalb ggf. über ein Gesetzgebungsverfahren gehen.

Der nigerianische Menschenrechtler Beko Ransome-Kuti warnt vor Abschiebungen nach Nigeria mit dem Hinweis, von den 60 am 7. Dezember 1998 ab Düsseldorf in ihre Heimat abgeschobenen Nigerianern seien 16 sofort in Untersuchungshaft genommen worden. Außerdem seien viele Oppositionelle verschwunden. Weitere Hinweise zum Schicksal der 16 liegen uns bislang nicht vor.
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