Republikanischer Anwältinnen- und AnwältevereinStellungnahme des RAV zum Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes
Wenn tatsächlich ca. 250.000 ausreisepflichtige Ausländer in Deutschland leben, die nicht abgeschoben werden können, kann dieses Problem nur mit Integration und Legalisierung gelöst werden. .
Nach der Neuregelung sollen Asylberechtigte nach Art. 16 a GG nur noch eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, die dann zu einer Niederlassungserlaubnis verlängert werden kann. Insoweit ist eine Privilegierung zwischen anerkannten Flüchtlingen nach dem Grundgesetz und nach der Genfer Flüchtlingskonvention abgeschafft. Nach der Neuregelung sollen
Diese Vorhaben sind insgesamt abzulehnen. Vielmehr hat sich das Flüchtlingsrecht in der Bundesrepublik Deutschland an den internationalen Standart anzupassen. Forderung: Eine Neuregelung des Flüchtlingsrechts muß folgendes enthalten:
Nach dem neuen Aufenthaltsgesetz ist der Titel der Duldung weggefallen.
Forderung: 1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist von der Zumutbarkeit und Möglichkeit der Abschiebung und nicht der Ausreise abhängig zu machen. Nach der Neuregelung muß der betroffene Auslände nachweisen, daß in seinem Fall gerade keine Ausreise möglich und zumutbar ist. Die Praxis hat gezeigt, daß alleine die Behauptung der Ausländerbehörden, eine Ausreise sei möglich und zumutbar, zur Erteilung von Grenzübertrittsbescheinigungen führte mit der Folge von Entzug von Sozialhilfe bis zur Obdachlosigkeit, ohne daß die Betroffenen ausgereist sind. 2. § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG ist dahingehend zu ändern, daß die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG (Abschiebehindernisse) und bei Unmöglichkeit der Abschiebung in einen anderen Staat zwingend zu erteilen ist. Es muß die Möglichkeit eröffnet werden, daß von den allgemeinen Erteilungsvorraussetzungen gem. § 5 AufenthG abgewichen werden kann. 3. Soweit Ausländer über § 25 Abs. 5 S. 2, § 60 Abs. 11 AufenthG sämtlichst in die Illegalität abgedrängt werden, weil bei ihnen nicht die in § 60 Abs. 1 – 7 AufenthG aufgeführten Abschiebehindernisse festgestellt werden können, ist eine solche Regelung gänzlich abzulehnen. Hierunter fallen u.a. alle die Ausländer/ausländische Familien, die von ihren Botschaften keine Heimreisedokumente ausgestellt bekommen.
Die nunmehr in § 61 Abs. 1 AufenthG zwingend vorgesehene räumliche Beschränkung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer sowie im Anschluß daran (§ 61 Abs. 2 AufenthG) vorgesehene Einweisung in Ausreiselager ist ersatzlos zu streichen. Beide Instrumentarien sind zeitlich nicht beschränkt und dienen offensichtlich nur der Diffamierung, ohne daß ersichtlich ist, daß durch diese Instrumentarien die Ausreise tatsächlich durchgesetzt werden kann. Die Dauer der Abschiebehaft ist auf maximal 3 Monate zu begrenzen.
Forderung: 1. Alle Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, egal aus welchem Grunde sie erteilt wurde, ist eine entsprechende Arbeitserlaubnis zu erteilen.. Eine Schlechtestellung der Inhaber aus humanitären Gründen ist sachlich nicht gerechtfertigt. Forderung: - § 284 SGB III entsprechend auch für Inhaber einer ausländerrechtlichen Bescheinigung zu erweitern. Unklar ist die Regelung, inwieweit Asylbewerber arbeiten dürfen. Die Aufenthaltsgestattung ist in § 4 AufenthG nicht genannt, so daß gemäß § 284 SGB III die Arbeitsaufnahme verboten ist. Jedoch kann gemäß § 61 Abs. 2 AsylVfG die Arbeitsaufnahme nach einem Jahr erlaubt werden, wenn das Arbeitsamt dies erlaubt oder gemäß Rechtsverordnung bestimmt ist, daß Arbeitsaufnahme ohne Zustimmung erfolgen kann. - Insoweit ist eine Klarstellung in § 284 SGB III durch Bezugnahme auf § 61 Abs. 2 AsylVfG erforderlich.
Zu fordern ist, daß Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wie oben angeführt sofort Leistungen nach dem BSHG erhalten. Forderung: Der vorgenannte Personenkreis sollte lediglich zeitlich beschränkt auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt sein. Auch sollte endlich von dem Sachleistungsprinzip Abstand genommen werden. Dies ist Menschenunwürdig und diente erfolglos einzig und allein der Abschreckung unter Inkaufnahme eines hohen finanziellen und verwaltungstechnischen Aufwandes.
Kindergeld ist nicht, wie vorgesehen, nur Inhabern einer Niederlassungserlaubnis zu gewähren, sondern auch Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis, unabhängig aus welchen Gründen diese erteilt wurde. Insoweit ist § 1 Abs. 3 BundeskindergeldG auf die Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen auszuweiten. Der Kindernachzug ist für alle Gruppen gleichermaßen auf 18 Jahre heraufzusetzen. Insbesondere ist bei Zuzug zu einem in der Bundesrepublik lebenden Elternteil nicht darauf abzustellen, daß dieser Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat (§ 32 AufenthG ). Das System der Ermessens-, Regel- und der zwingenden Ausweisung sowie auch die Herabstufung bei Vorliegen von besonderem Ausweisungsschutz ist übernommen worden (§ 53 ff. AufenthG). Neu eingefügt ist der Ausweisungsgrund "Verurteilung wegen Einschleusung von Ausländern gemäß § 94 AufenthG" (§ 54 Ziff. 2 AufenthG). Dieser neue Regelausweisungsgrund führt aufgrund seiner Verweisung auf § 93 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7, Abs. 2 Aufenthaltserlaubnisgesetz dazu, daß bereits Ausländer in der Regel ausgewiesen werden, die aufgrund eines geringen Verstoßes auch nur mit einer geringen Geldstrafe strafrechtlich belangt werden. Entgegen dem ersten Eindruck (Einschleusung von Ausländern ..) handelt es sich hier lediglich um ein Vergehen, das bereits Familienmitglieder eine Regelausweisung aussetzt, die sich weigern, andere Familienmitglieder, die sich hier ohne Paß oder Aufenthaltserlaubnis aufhalten, bei der Ausländerbehörde oder der Polizei zu denunzieren. Forderung: Dieser neue Regelausweisungsgrund ist damit ersatzlos zu streichen. Insoweit sind die bereits bestehenden, aus dem alten Gesetz übernommenen Ausweisungsgründe, die sich an eine konkrete Verurteilung des Ausländers und damit an ein subjektiv strafrechtlich sanktioniertes Verhalten orientieren, ausreichend.
Vor einer Neuregelung sollte nunmehr auch der bereits im alten Gesetz enthaltene Ausweisungsgrund "Bezug von Sozialhilfe" endgültig gestrichen werden. Die Ausweisung ist eine besondere ausländerrechtliche Sanktion. Der Bezug von Sozialhilfe ist im gesamten ausländerrechtlichen Bereich bereits Ansatzpunkt dafür, Aufenthaltserlaubnisse nicht zu erteilen bzw. zu verlängern. Ein Grund diesen auch noch als ausländerrechtliche Sanktion bei den Ausweisungsgründen (§ 55 Nr. 6, 7) beizubehalten, ist nicht nachvollziehbar. Das gleiche gilt für den Ausweisungsgrund im Rahmen der Ermessensausweisung der längerfristigen Obdachlosigkeit oder die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (§ 55 Nr. 5 AufenthG). Es dürften auch kaum Fälle bekannt sein, die sich auf die Ausweisungsgründe stützen. Der Katalog der Ermessenskriterien des alten § 45 Abs. 2 AuslG ist nur teilweise in § 55 Abs. 3 AufenthG übernommen worden. Insoweit fehlt das Kriterium, daß bei einer Ausweisung zugunsten des Ausländers auch das Vorliegen von Duldungsgründen gemäß § 55 Abs. 2 AuslG (Abschiebehindernisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sowie Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6, § 54 AuslG, jetzt § 60 Abs. 7, § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG). Gleichsam fehlt die Möglichkeit (ehemals § 45 Abs. 3 AuslG) wonach im Einvernehmen mit dem BMI Länder Verwaltungsvorschriften erlassen können, die bestimmte Ausländer oder Gruppen von Ausländern bei Vorliegen von Gründen der Ermessensausweisung nicht oder in der Regel nicht ausweisen. Beide Regelungen sind wieder aufzunehmen. Besonderer Ausweisungsschutz von Heranwachsenden erfolgt mittlerweile nur noch unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß er eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Der Minderjährige bedarf ebenfalls einer Aufenthaltserlaubnis oder aber einer Niederlassungserlaubnis (§ 57 Abs. 2 AufenthG). Forderung: Alle Fälle der Ausweisung sollten unter dem Vorbehalt von Art. 8, 3, 14 EMRK stehen. Es ist nicht mehr hinzunehmen, daß ein neu zu schaffendes Ausländergesetz die auch für die Ausweisung geltenden Vorschriften der EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht aufnimmt und umsetzt. Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen tendenziellen Verschärfungen auch hinsichtlich gegenüber Minderjährigen und Jugendlichen berücksichtigen gerade nicht die Tendenzen in der Rechtsprechung des EGH gerade auch Ausländer der zweiten Generation bei Straffälligkeit praktisch in Ländern gleichzustellen. Der Gesetzentwurf gibt Personen, die bereits über mehr als 5 Jahre noch im laufenden oder nach bestandskräftigen Abschluß des Asylverfahrens geduldet in Deutschland gelebt haben, keine Perspektive. Der Übergang vom Status als Asylantragsteller oder ehemaliger Asylbewerber, die de facto bereits in Deutschland integriert sind, ist gesetzlich nicht geregelt und nicht vorgesehen. Dies kommt einer latenten Desozialisierung und Kriminalisierung gleich. Forderung: Die durch regelmäßig wiederkehrende Innenministerkonferenz- Beschlüsse zur Altfallregelung praktizierte Lösung des Übergangs von Asyl ins Ausländerrecht ist durch eine gesetzliche Regelung zu ersetzen. |