PRO ASYL zur Zuwanderungsdebatte:
BMI will Ausländerrecht verschärfen;
Das Asylrecht wird ausgehöhlt;
Tausenden droht die Illegalität
Der von Bundesinnenminister Schily Anfang August vorgestellte Referentenentwurf für ein Zuwanderungsgesetz sieht gravierende Verschärfungen für in Deutschland lebende Migranntinnen, Migranten und Flüchtlinge vor. Von Seiten des Bundesinnenministeriums wird extremer Zeitdruck gemacht. Innerhalb weniger Wochen sollen die Fraktionen sich verständigen. Vorgesehen ist, dass das Gesetzeswerk im Oktober 2001 in den Bundestag als Regierungsvorlage eingebracht und noch in diesem Jahr verabschiedet wird.
Neben einigen wenigen Verbesserungen beinhaltet der Schily-Entwurf eine Vielzahl von Verschärfungen. Das Gesetzeswerk kann Tausende in die Illegalität treiben. Die soziale Entrechtung wird weitergetrieben.
Den europäischen Vergemeinschaftungsprozess im Bereich Einwanderung und Asyl hat Deutschland in den vergangenen Jahren weitgehend ignoriert, fortschrittliche Richtlinienvorschläge der EU-Kommission sabotiert. Diese Linie schreibt der Gesetzentwurf fort. Positive europäische Entwicklungen sollen blockiert werden. Anvisierte europäische Standards werden weiterhin unterschritten.
Nachteile auch für bereits hier im Lande lebende Migrantinnen und Migranten
Entgegen dem der Öffentlichkeit vermittelten Eindruck greift der Gesetzentwurf an mehreren Stellen grundlegend in die Lebenssituation bereits lange hier lebender Migrantinnen und Migranten ein. 1,7 Millionen Menschen, darunter 700 000 mit türkischen Pässen und 100 000 aus dem ehemaligen Jugoslawien, die bislang mit befristeter Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, werden künftig ein Daueraufenthaltsrecht nur unter verschärften Bedingungen erhalten können. Die Anforderungen liegen knapp unterhalb dessen, was bisher erst für die Einbürgerung nachgewiesen werden musste. Menschen, die bereits seit vielen Jahren in diesem Lande leben und die Verfestigung ihres Aufenthalts erreichen möchten, müssen künftig ausreichende schriftliche Sprachkenntnisse nachweisen und eine Art Staatsbürgerkundeprüfung absolvieren.
Beim Nachzug von Kindern zu ihrer Familie sieht der Gesetzentwurf ein skandalöses Zwei-Klassen-System vor: Hochqualifizierte und Asylberechtige können ihre Kinder bis zu 18 Jahren nachziehen lassen. Gehören die Eltern nicht zu diesen Personengruppen, ist ein Zuzug nach Deutschland nur bei gemeinsamer Einreise mit den Eltern möglich. Soll das Kind später nachziehen, dann bekommt es nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen sind nur möglich, wenn das Kind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen kann. Der geplante Eingriff in die Lebensgestaltung von Migrantenfamilien ist inhuman. Er widerspricht der UN-Kinderrechtskonvention, der bestehenden Praxis in den anderen europäischen Staaten, den Erkenntnissen des sechsten Familienberichtes und den Empfehlungen der Süssmuth-Kommission. Das Recht eines Kindes, mit seinen Eltern zusammen zu leben, darf weder von deren beruflichen Stellung noch von der gemeinsamen Einreise abhängen.
Der Gesetzentwurf ist autoritär und antiquiert, in dem er die Idee transportiert, der Staat wisse am besten, was für ausländische Familien in diesem Lande gut ist, Kinder als Träger von Rechten ignoriert, das Kindeswohl ausblendet und ausländische Familien ohne zureichenden Grund unterschiedlich behandelt.
Fallstricke für Asylsuchende und Flüchtlinge
Im Zentrum dieser Stellungnahme stehen diejenigen Teile des Gesetzenwurfes, die Asylsuchende und Flüchtlinge betreffen. Der Entwurf steht hier im krassen Gegensatz zu allem, was SPD und Bündnis 90/Die Grünen bisher gefordert haben.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
"Menschen, die zwar nicht als Asylsuchende nach Art. 16 a GG oder ansonsten als Flüchtlinge anerkannt werden, aber Abschiebeschutz erhalten bzw. wegen fortdauernden Abschiebungshindernissen in Deutschland bleiben werden, wollen wir einen Aufenthaltsstatus bieten, der ihnen eine Lebensplanung und perspektive ermöglicht."
aus: Steuerung, Integration, innerer Friede, Die Eckpunkte der SPD-Bundestagsfraktion, Beschlussfassung (im folgenden nur noch "SPD-Eckpunkte" genannt)
"Duldungen, insbeonsondere Kettenduldungen, stellen keinen Aufenthaltstitel dar. Sie sollen auf insgesamt maximal ein Jahr begrenzt werden." (SPD-Eckpunkte)
Das Gesetz produziert Illegalität
250 000 Ausländer, darunter nicht nur abgelehnte Asylsuchende, haben bisher eine Duldung. Dass sie zum großen Teil über Jahre hinweg mit diesem provisorischen Status leben müssen, wurde in der Vergangenheit zu Recht kritisiert. Kettenduldungen sollen abgeschafft werden, so auch die Forderung der Süssmuth-Kommission. Nun schüttet Otto Schily das Kind mit dem Bade aus. Die Duldung sollte wegfallen, aber nur für eine Minderheit der bislang Geduldeten soll sie durch eine "Bescheinigung" über die Aussetzung der Abschiebung ersetzt werden. Lediglich sechs Prozent der bislang Geduldeten haben eine Duldung auf der Basis von § 53 Ausländergesetz, als Folge eines gesetzlichen Abschiebungsverbots, aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention oder weil das Grundgesetz die Durchsetzung ihrer Abschiebung nicht zulässt. Viel mehr Menschen aber haben eine Folge des Hinausdefinierens von schutzbedürftigen Menschen aus dem Asyl und vorrangigen Schutzsystemen - lediglich eine Duldung nach § 55 Absatz 2 Ausländergesetz. Ihre Abschiebung verhindern "tatsächliche Abschiebungshindernisse", zum Beispiel weil es keinen Abschiebungsweg gibt oder der Zielstaat der Abschiebung sie nicht aufnimmt, weil sie keinen Pass besitzen oder erhalten können, weil sie krank oder selbstmordgefährdet sind. Für diese große Personengruppe soll es nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfes künftig nicht einmal die "Bescheinigung" geben. Sie fallen ins rechtliche Nichts. Ihnen droht die gesetzlich geregelte Rechtlosigkeit.
Ab ins Ausreisezentrum
Der Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer soll künftig in jedem Fall beschränkt werden. Diese rechtlich zwingende Regelung kennt keine Ausnahmen. Die Betroffenen können gemäß § 61 Aufenthaltsgesetz verpflichtet werden, in einer Ausreiseeinrichtung zu wohnen. Für die Einweisung in eine solche halboffene Einrichtung, in der durch regelmäßige Befragung Druck auf die Betroffenen ausgeübt wird, genügt es, wenn Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass man einer Ausreisepflicht nicht nachkommen könnte ein rechter Gummiparagraf oder wenn die gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist. Insbesondere letztere Regelung ermöglicht praktisch die Einweisung der großen Mehrheit der bislang geduldeten Ausländer ob sie nun die "Bescheinigung" haben oder nicht - in derartige Ausreisezentren. Modellprojekte existieren bereits in Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Ohne zeitliche Begrenzung wird dort auf die Betroffenen durch permanenten Druck eingewirkt, nachdem man sie von ihrem Wohnort wegverteilt und in die Ausreiseeinrichtung eingewiesen hat bei gleichzeitigem Entzug der Arbeitsgenehmigung. Die derart Entwurzelten, die oftmals überhaupt nicht die Möglichkeit haben auszureisen, ziehen das Abtauchen in die Illegalität dem Leben unter solchen Bedingungen vor. Wer sich in diese Ausreisezentren nicht einweisen lässt oder untertaucht und dann aufgegriffen wird, erfüllt die Voraussetzungen für die Verhängung von Abschiebungshaft.
Ausreisezentrum schlimme Realität bereits jetzt
Die niedersächsische Landesregierung hat am 18. Oktober 2000 eine kleine Anfrage wie folgt beantwortet: "Der Aufenthalt in der Einrichtung ist unbefristet und kann grundsätzlich nur durch eine Rückkehr ins Heimatland beendet werden." Diese Aussage über das niedersächsische Ausreisezentrum (Modellprojekt X) macht klar, worum es geht: Um eine Art Beugehaft mit Freigangsmöglichkeit. Keineswegs sitzen in den existierenden Modellprojekten nur Menschen, denen vorgehalten werden kann, sie täuschten über ihre Identität oder verweigerten ihre Mitwirkungen bei Passbeschaffungsmaßnahmen. Das belegt der Fall des Syrers Hussein Daoud. Daoud wurde am 1. Juli 1998 rechtskräftig im Asylverfahren abgelehnt. Seine Angaben zur politischen Verfolgung erschienen dem Bundesamt und den Gerichten nicht glaubhaft. Als angeblicher "Identitätsverschleierer" wurde er in das niedersächsische "Modellprojekt X" in Braunschweig eingewiesen. Von dort aus wurde er zur syrischen Botschaft gebracht, die sich lange Zeit weigerte, ihm Reisepapiere auszustellen. Mit einem Hungerstreik versuchte Daoud auf seine Situation aufmerksam zu machen. Anlässlich dieser Aktion schrieb er im Oktober 1999: "Ich weiß nicht, warum ich im Projekt X bin. Ich war in der syrischen Botschaft, und sie haben mir bestätigt, dass ich aus Syrien bin. Sie wollen mir aber kein offizielles Papier ausstellen, da sie keine Kurden in Syrien haben wollen. Die deutschen Behörden glauben mir nicht, obwohl ich ihnen alle meine Papiere gegeben habe. Als ich vom Projekt X das erste mal gehört habe, war ich geschockt. Meine Hoffnungen, meine Zukunft wurden dadurch zerstört. Ich habe Angst um mein Leben. Ich bekomme kein Taschengeld mehr, ich kann nur essen und schlafen, dass ist kein Leben. Ich fühle mich, als ob ich nur von einem Tod zum anderen geschickt werde, der einzige Unterschied ist der Ort...." Im Dezember 2000 wurde Daoud mit einem Passersatzpapier nach Syrien abgeschoben. Vom Auswärtigen Amt wurde in der Zwischenzeit bestätigt, dass Daoud in syrischer Haft sitzt. Es ist möglich, dass die syrischen Behörden erst im Zuge der behördlichen Vorführung und Passbeschaffung auf Daoud aufmerksam wurden.
Abschiebungshaft Der Skandal geht weiter
Die Regelungen über die Abschiebungshaft sollen unverändert ins neue Recht übernommen werden. Die Absichtserklärung aus der rot-grünen Koalitionsvereinbarung, insbesondere die Dauer der Abschiebungshaft im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überprüfen wird zur Makulatur. Die Zahl der Abschiebungshäftlinge aber wird vermutlich steigen, wenn diejenigen, die einer Einweisung in eine Ausreiseeinrichtung nicht Folge leisten, aufgegriffen und inhaftiert werden.
"Wir wollen auch diejenigen Flüchtlinge besser schützen, die von nichtstaatlicher Verfolgung oder geschlechtsspezifischer Menschenrechtsverletzungen bedroht sind." (SPD-Eckpunkte)
Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung
werden schlechter gestellt
UNHCR, PRO ASYL, Kirchen, Wohlfahrtsverbände und andere Nichtregierungsorganisationen fordern seit langem: Die Genfer Flüchtlingskonvention muss auch in Deutschland endlich so umgesetzt werden, wie dies die meisten anderen europäischen Staaten tun. Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung müssen den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten. Auch die SPD-Bundestagsfraktion hat sich noch im Juni 2001 für Verbesserungen eingesetzt und Vorschläge gemacht, wie die Schutzlücke für diese Personengruppe geschlossen werden kann. Die Lücke bleibt nicht nur sie wird sogar größer. Iranerinnen, die wegen angeblicher Nichtbeachtung von Kleidervorschriften oder anderer Verstöße gegen den Sittenkodex misshandelt und gefoltert werden, sind hiervon ebenso betroffen wie Algerier und Algerierinnen, die sich durch ihre Flucht dem Terror fundamentalistischer Gruppen entzogen haben.
Eine Klarstellung im Gesetzentwurf, dass auch eine von nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention führt, sucht man vergeblich. Wie bisher auf § 53 Absatz 6 Ausländergesetz werden die auf diese Weise bereits um einen vernünftigen Schutzstatus Geprellten künftig auf den § 60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz verwiesen. Der alte Zustand wäre die Erteilung einer Duldung gewesen. Die aber kennt das neue Gesetz nicht mehr. Theoretisch wäre nun eine befristete Aufenthaltserlaubnis denkbar. Doch der neue § 60 Aufenthaltsgesetz steht unter einem entscheidenden Vorbehalt: Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 wird nicht erteilt "wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist". Was harmlos klingt, hat weitreichende Folgen. Bisher musste die Behörde die Abschiebung in einen konkreten Staat androhen. War sie in der Praxis nicht vollziehbar, war die Konsequenz: Eine Duldung musste erteilt werden. Nunmehr kann die Ausländerbehörde behaupten, dass eine Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei. Den Nachweis, dass sie in keinen anderen Staat ausreisen können, müssen die Betroffenen nun selbst führen. Die Beweislast wird umgekehrt. Die Folge: Eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung wird den Opfern nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung nur im Ausnahmefall zuteil. Den meisten droht eine ungewisse Zukunft. Sie werden oftmals nicht mehr in den Händen halten als die Bescheinigung, dass ihre Abschiebung ausgesetzt wurde.
Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar?
Was Flüchtlingen heute schon zugemutet wird
Nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfes soll im Gesetz als Regel verankert werden, was heute schon Bestandteil von Bundesamtsentscheidungen und Verwaltungsgerichtsurteilen ist, in denen schutzsuchenden Flüchtlingen die Ausreisemöglichkeit in angeblich sichere Teile des Herkunftsstaates oder Drittstaaten zugemutet wird. Eine Somalierin mit vier Kindern, die 1998 als Asylsuchende nach Deutschland kam, sah sich im Bescheid des Bundesamtes mit folgenden Hinweisen zur Rückkehrmöglichkeit konfrontiert:
"Zwar ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in zentralen und südlichen Landesteilen keine Ruhe eingekehrt. Clans und Subclans kämpften hier nicht nur um Stammesgebiete und Weideland, sondern auch um die Macht in Mogadischu mit dem Anspruch der Präsidentschaft über ganz Somalia. Menschenrechtsverletzungen würden systematisch und exzessiv begangen. Dies beinhalte Folter, summarische und willkürliche Hinrichtungen, Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie die systhematische Verfolgung aller jeweils feindlichen Gruppen. Dabei herrsche Feindschaft nicht nur zwischen unterschiedlichen Clans oder Subclans. Häufig werde Gewalt durch Milizen ausgeübt, die ihre Macht ausschließlich auf Waffengewalt, nicht auf Clanzugehörigkeit stützten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia vom 03.09.1998, Az.: 514-516.80/3 SOM).
Allerdings sieht sich das Auswärtige Amt außerstande, über diese allgemeine Lagebeschreibung hinausgehende detaillierte Angaben zu machen und begründet dies damit, dass es angesichts der prekären Sicherheitslage derzeit unmöglich sei, Zentral- und damit Südsomalia zu bereisen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 19.12.1997 und vom 03.09.1998, Az.: 514-516.80/3 SOM). Die Unmöglichkeit der Bereisung dieser Landesteile durch Personal des Auswärtigen Amtes ergibt sich aus der Gefahr für Angehörige westlicher Staaten, von örtlichen Banditen und Warlords zum Zwecke der Lösegelderpressung entführt zu werden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass es auch Einheimischen, von denen kein Lösegeld erpresst werden kann, unmöglich ist, sich in den genannten Gebieten zu bewegen (vgl. dpa-Meldung vom 16.04.1998: "In Mogadischu sind Ausländer fast so wertvoll wie Elfenbein"). Dass nicht von einer im gesamten Bereich Zentral- und Südsomalias herrschende extremen Gefahrenlage ausgegangen werden kann, ergibt sich aus der Feststellung des Auswärtigen Amtes, wonach in ganz Somalia, also auch im Zentrum und im Süden des Landes, hypothetisch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen, auch wenn diese zu erreichen häufig schwierig oder unmöglich sei (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.).
Nach den dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnissen existieren in Zentral- und Südsomalia sichere Landesteile, teilweise mit gut organisierten Verwaltungsstrukturen und funktionierendem Rechtssystem, in denen von einer extremen allgemeinen Gefährdungslage keine Rede mehr sein kann. Weiterhin ist es den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge jedem Somali möglich ungeachtet seiner Clanzugehörigkeit und seines Herkunftsgebietes überallhin zu reisen.
Dass Landesteile, die eine innerstaatliche Fluchtalternative bieten, gefahrlos erreichbar sind, geht auch aus zahlreichen Anhörungen in jüngster Zeit hervor. Eigenen Angaben zufolge aus Mogadischu stammende Antragsteller unterschiedlicher Clanzugehörigkeit trugen vor, sie seien mit Privatmaschinen von Mogadischu nach Nairobi ausgeflogen und es sei möglich, auf diesem Weg wieder zurückzukehren. Erwähnung finden in diesem Zusammenhang der Flughafen von Eseley in Nordmogadischu und der zu Südmogadisch gehörige sog. "Kilometer 50-Flugplatz". Die Angaben somalischer Antragsteller über Rückkehrmöglichkeiten auf dem Luftwege werden bestätigt durch Erkenntnisse verschiedener Auskunftsstellen: Nach dem Berich einer nordischen Fact-Finding Mission fliegt Djibouti Airlines viermal pro Woche Mogadischu (Balli Doogle) an (vgl. Bericht der nordischen Fact-Finding Mission nach Dschibuti und Nordwestsomalia Somaliland vom 12.-19.11.1996). Der International Organisation for Migration (IOM) zufolge fliegt Daallo Airlines, eine von Dschibuti aus operierende Passagierfluglinie somalischer Eigner, regelmäßig mehrmals in der Woche nach Mogadischu (vgl. Report of the IOM Initial Assessment Mission for Somalia Return Program Potential, Geneva, January 1997; der Bericht enthält als Anlage 13 einen Flugplan der Daallo Airlines mit Angaben über Ankunfts- und Abflugzeiten, eingesetzen Maschinen sowie Flugpreise).
Auch die Ein- und Ausreise auf dem Landweg über Kenia oder Äthiopien ist den Angaben von Antragstellern zufolge ohne Gefährdung möglich. So reiste beispielsweise ein Antragsteller aus der Gegen von Kismayo quer durch Südsomalia nach Kenia, ohne behelligt worden zu sein. Ein anderer gelangte auf zu Fuß von seiner Heimatstadt Merka nach Mogadischu und von dort per LKW nach Äthiopien." (AZ.: 2352299-273 vom 29. März 1999)
Zynisch könnte man dies etwa so zusammenfassen: Die Frau hat mit ihren vier Kindern die freie Wahl zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln. Notfalls kann sie auch zu Fuß gehen. Irgendeine hypothetische innerstaatliche Fluchtalternative wird erreichbar sein. Gefährlich ist das Reisen nur für Ausländer.
Mit solchen Zumutungen werden sich zukünftig Menschen, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen, häufig konfrontiert sehen. Wie sollen sie belegen, dass der ihnen zugemutete Weg für sie nicht möglich und zumutbar ist?
Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Verwaltungspraxis werden sich zum Beispiel auch staatenlose Palästinenser aus dem Libanon vorhalten lassen müssen, sie könnten womöglich in den Libanon, einen anderen Staat der Region oder die palästinensischen Autonomiegebiete ausreisen. Dass dies praktisch nicht funktioniert, steht auf einem anderen Blatt. Es regiert der lange Arm der Behördenwillkür.
Missachtung der Genfer Flüchtlingskonvention: Das politische Engagement von Flüchtlingen wird sanktioniert
Viele Flüchtlinge engagieren sich nach ihrer Flucht politisch und weisen auf menschenrechtswidrige Zustände in ihrem Herkunftsland hin. Werden bei ihnen keine Vorfluchtgründe anerkannt, gelten sie also nicht bereits als auf Grund von Vorkommnissen in ihrem Heimatland Verfolgte, dann soll ihnen dieses Engagement im Asylfolgeverfahren künftig zum Nachteil gereichen. § 28 Absatz 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetzentwurf (neu) sieht vor, dass in diesen Fällen eine Anerkennung des "kleinen Asyls" des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention, ausgeschlossen ist. Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine eklatante Missachtung der Genfer Flüchtlingskonvention, die einen solchen Ausschluss vom Flüchtlingsstatus in diesen Fällen nicht vorsieht. Wer demonstriert, muss die Folgen tragen, das ist die Botschaft. Der Gesetzentwurf zeigt hier auffällige Nähe zu Ideen des CDU/CSU-Fraktionschefs Friedrich Merz. Der hatte im März 2001 zeitgleich mit der Bekanntgabe, dass sich die rassistisch motivierte Gewalt in Deutschland im Jahre 2000 beinahe verdoppelt hat, ein Verbot der politischen Betätigung für Asylbewerber gefordert.
Keine Erweiterung des Familienasyls statt dessen eine weitere Restriktion
Allgemein war erwartet worden, dass der Gesetzentwurf eine Erweiterung des Familienasyls auf Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorsehen würde. Der Bundestag hatte nämlich bereits am 8. März 2001 über einen niedersächsischen Gesetzentwurf beraten, der einerseits einen restriktiven Umgang mit sukzessiv gestellten Asylanträgen von Kindern Asylsuchender vorsah, andererseits die Erweiterung des Familienasyls auf Konventionsflüchtlinge beinhaltete. Von diesem Paket findet sich im Gesetzentwurf nur der restriktive Teil. Das Familienasyl für Konventionsflüchtlinge hat man "vergessen".
Das Kindeswohl wird weiter missachtet
Die skandalöse Behandlung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge unter Missachtung der UN-Kinderrechtskonvention soll weitergehen. Forderungen von Nichtregierungsorganisationen nach der vollen Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland mit dem Ziel, dass Kindeswohl vor Ausländerrecht geht, werden ebenso ignoriert, wie Empfehlungen der Süssmuth-Kommission, die zum Beispiel gefordert hat, die Verfahrensfähigkeit minderjähriger im Asylverfahren auf 18 Jahre heraufzusetzen und Flüchtlingskinder im übrigen altersadäquat und nach jugendhilferechtlichen Grundsätzen zu behandeln.
Soziale Ausgrenzung: Zeitlich unbeschränkt und auf weitere Gruppen ausgeweitet
Während das Bundessozialhilfegesetz den Anspruch hat, einem jeden ein Leben in Menschenwürde zu ermöglichen, gilt seit in Kraft treten des Asylbewerberleistungsgesetzes für Asylsuchende und andere Personengruppen nur noch eine "Menschenwürde mit Rabatt". Überwiegend werden sie mit Sachleistungen abgespeist. Das Leistungsniveau liegt mehr als 30 Prozent unterhalb der Sozialhilfe in der Nähe des physischen Existenzminimums. Seit Jahren wird die Ausgrenzung der Betroffenen mit einer Art Salami-Taktik vorangetrieben. Zunächst galten die geminderten Leistungen für ein Jahr, dann für drei Jahre. Künftig soll das katastrophale Leistungsniveau zeitlich unbegrenzt gelten.
Auch den Betroffenenkreis will man erheblich ausweiten: Auf alle Ausländer mit Abschiebungsschutz, auch dann, wenn deren Abschiebung ausgesetzt ist, weil sie Anspruch auf diesen Abschiebungsschutz etwa auf Grund völkerrechtlicher Bestimmungen haben.
Tausende können ihre Arbeitsplätze verlieren
Das neue Gesetzeswerk koppelt die Arbeitserlaubnis daran, dass ein "Aufenthaltstitel" erteilt wird. Eine bloße "Bescheinigung" nach § 60 Aufenthaltsgesetz ist jedoch kein Aufenthaltstitel. Bislang geduldete Ausländer dürfen also nicht mehr arbeiten.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Asylsuchende künftig während der Dauer des Verfahrens arbeiten dürfen, ist unklar. Zwar sieht § 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz (neu) vor, dass einem Asylbewerber nach einem Jahr des Aufenthalts in Deutschland die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden kann, wenn das Arbeitsamt zustimmt oder durch eine Rechtsverordnung festgelegt ist, dass eine Beschäftigung auch ohne Genehmigung möglich ist. Die Rechtsverordnung liegt noch nicht vor. Klar ist damit bislang nur ein gesetzliches Arbeitsverbot für die ersten 12 Monate. § 61 Absatz 2 Asylverfahrensgesetz steht jedoch im Widerspruch zu Artikel 9, Änderung des Dritten Buches des Sozialgesetzbuch in Kombination mit § 4 Aufenthaltsgesetz. § 284 SGB III (neu) besagt, dass Ausländer nur dann eine Beschäftigung ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Da jedoch die Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens in § 4 des Aufenthaltsgesetzes nicht als Aufenthaltstitel aufgeführt ist, dürfen Asylsuchende während der Dauer des Asylverfahrens generell nicht arbeiten. Zumindest besteht hier ein Widerspruch zwischen dem Asylverfahrensgesetz und dem Aufenthaltsgesetz.
Die Residenzpflicht wird auf weitere Personengruppen ausgeweitet
Täglich wird in Deutschland mit der gesetzlichen Beschränkung des gestatteten Aufenthaltes für Asylsuchende (in der Regel auf den Bezirk der Ausländerbehörde) und mit der restriktiven Praxis der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Verlassen dieses Bereichs gegen den Geist der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 13 Absatz 1 "innerstaatliche Bewegungsfreiheit") verstoßen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden, oft missverständlich mit dem Begriff der Residenzpflicht bezeichnet, bedeutet jahrelange Schikane für die Betroffenen: Faktische Behinderung ihrer politischen Betätigung, Schwierigkeiten bei Verwandtenbesuchen oder beim Zugang zu Beratungsangeboten. Statt dessen: Die erniedrigende Bettelei um eine Ausnahmegenehmigung. Seit langem fordern Flüchtlingsorganisationen die Abschaffung der Residenzpflicht. Ein Blick in den Gesetzentwurf zeigt: Sie wird nicht etwa abgeschafft, sondern erheblich ausgeweitet. Über die Asylsuchenden hinaus ist der Aufenthalt aller vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer räumlich zu beschränken. Selbst Menschen, denen auf der Grundlage der entsprechenden EU-Richtlinie vorübergehender Schutz gewährt wird, etwa weil sie aus einem Kriegsgebiet direkt aufgenommen worden sind, sollen einer solchen Aufenthaltsbeschränkung unterliegen.
Welche absurden Folgen die Zwangsverteilung und Beschränkung der Bewegungsfreiheit für solche Personengruppen haben könnte, sei an einem Bespiel verdeutlicht: Dem der Kriegsflüchtlinge aus Bosnien. Von den nach Deutschland Geflüchteten kam weit mehr als die Hälfte bei in Deutschland lebenden Verwandten unter. Damit wurden nicht nur Unterbringungskosten gespart, die Verwandten übernahmen auch vieles, was sonst als professionelle Sozialarbeit hätte bezahlt werden müssen. Zwangsverteilung und Residenzpflicht lassen solchen Selbsthilfepotentialen keine Chance.
Illegale ein weiterhin verdrängtes Thema
Insbesondere die Kirchen hatten in den letzten Monaten vehement Verbesserungen für Menschen in der Illegalität gefordert. Im Vordergrund steht dabei die Forderung nach der Sicherung sozialer Mindeststandards, deren Inanspruchnahme nicht durch die Erhebung und Weitergabe von Daten gefährdet werden darf (Zugang zu medizinischer Behandlung, Durchsetzung vereinbarter Löhne, Verhütung von Obdachlosigkeit). Das auch von der Süssmuth-Kommission angesprochene Thema wird im Gesetzentwurf ignoriert. Statt dessen löst der Entwurf neue Illegalisierungsprozesse aus.
Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abgeschafft Schlussstrichregelung fehlt
Die Institution des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten soll abgeschafft werden. Dies entspricht einer langjährigen Forderung von PRO ASYL. Der Bundesbeauftragte hat es zu veranworten, dass Asylsuchende Jahre ihres Lebens verloren haben, weil gegen anerkennende Entscheidungen in großem Stil Rechtsmittel eingelegt wurden. Die Opfer des Bundesbeauftragten allerdings werden sich über den Gesetzentwurf nicht freuen können, denn dieser sieht eine Übergangsregelung für die durch Klagen des Bundesbeauftragten anhängig gewordenen Verfahren vor. Danach sollen alle bei in Kraft treten des Gesetzes noch anhängigen Verfahren nach dem alten Recht fortgeführt werden. Die Konstruktion ist absurd: Das Amt des Bundesbeauftragten würde zur Abwicklung dieser Verfahren noch jahrelang bestehen bleiben müssen. Deswegen muss es eine Schlussstrichregelung geben. Sie würde auch die Verwaltungsgerichte entlasten. Alle vom Bundesbeauftragten erhobenen Klagen müssen deshalb als zurückgenommen gelten.
Abschaffung der Weisungsunabhängigkeit der Entscheider im Bundesamt
Im Asylverfahren kommt es entscheidend darauf an, dass sich die Entscheider einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit eines Asylsuchenden machen. Glaubwürdigkeit ist nichts, was nach Aktenlage beurteilt werden kann. Deshalb dürfen die Entscheider des Bundesamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des einzelnen Asylvorbringens keinen Weisungen unterliegen. Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor, dass die bisherige Weisungsunabhängigkeit komplett abgeschafft wird.
Entscheidungsstopp des Bundesamtes weit über sechs Monate hinaus
Bereits bisher hat der Bundesinnenminister sogenannte "Entscheidungsstopps" verhängt und dies in Situationen, wo sich für eine größere Zahl von Flüchtlingen eine Anerkennung als politisch Verfolgte geradezu aufgedrängt hatte, so zum Beispiel während des Bosnien-Krieges. Diese rechtlich fragwürdige Praxis soll nun eine gesetzliche Grundlage erhalten und sogar noch ausgedehnt werden. Nach § 11 a Asylverfahrensgesetzentwurf kann die Aussetzung der Entscheidung sogar noch verlängert werden ohne zeitliche Befristung.
Obligatorische Regelüberprüfung der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft
Die Regelungen, die der Gesetzentwurf hier vorsieht, sind zum Teil widersprüchlich. Schon nach dem geltenden Recht ist eine Prüfung, ob der Status zu widerrufen ist, möglich. Es gibt die Möglichkeit, auf eine veränderte Situation im Herkunftsland zu reagieren. Sollte die geplante Neuregelung auf eine umfassende obligatorische Überprüfung zur Einleitung regelrechter Widerrufsverfahren zielen , dann ergäbe sich eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Um eine Vorstellung von der Größenordnung zu vermitteln folgende Modellrechnung: Würde man die obligatorische Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt einführen, wären die Entscheidungsjahre 1997 und 1998 betroffen. Für das Jahr 1997 müsste sich das Bundesamt mit 20 999 Fällen nochmals befassen, für das Jahr 1998 mit 13 857 Fällen. Nicht eingerechnet sind dabei die Fälle, in denen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Anerkennungen ausgesprochen worden sind. Angesichts der Bearbeitungsdauer solcher Verfahren und der Möglichkeit, gegen negative Entscheidungen weitere Rechtsmittel einzulegen, dürfte eine solche obligatorische Überprüfung zu einer weiteren jahrelangen Verunsicherung der Betroffenen führen und jede Integration ausschließen. Menschen, die nach jahrelang andauernden Verfahren endlich glaubten, in Sicherheit zu sein, werden erneut in Unsicherheit gestürzt.
Eine Regelung mit absurden Folgen: Aufenthaltstitel erlöschen bei Stellung eines Asylantrages
Bei Stellung eines Asylantrages erlöschen die meisten aus anderen Gründen erteilten Aufenthaltstitel. Die Regelung ist in sich widersprüchlich, denn im Asylverfahrensgesetzentwurf ist geregelt, dass dies nur für Aufenthaltstitel unter sechs Monaten gelten soll. Dass eine solche Neuregelung absurde Folgen haben könnte, verdeutlicht ein aktuelles Beispiel:
Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten bisher allenfalls Abschiebungsschutz nach § 53 Absatz 6 AusG und später eine Aufenthaltsbefugnis. Inzwischen hat sich jedoch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und die Entscheidungspraxis des Bundesamtes geändert. Viele haben die Möglichkeit, einen aussichtsreichen Asylfolgeantrag zu stellen und einen Flüchtlingsstatus zu erwerben. Wäre die jetzt geplante Regelung bereits Gesetz, würde in diesen Fällen ihre Aufenthaltsbefugnis erlöschen und die Betroffenen sähen sich zurückgeworfen in den unsicheren Status von Asylantragstellern, die nur eine Aufenthaltsgestattung in der Hand halten. Dass die Betroffenen ihre Chance nutzen, einen Asylfolgeantrag zu stellen, ist nicht etwa missbräuchlich sondern die logische Konsequenz einer bislang verfassungswidrigen Entscheidungspraxis. Das darf nicht durch den Verlust des bisherigen Aufenthaltstitels bestraft werden.
"Verwaltung und Rechtsprechung sollten bei der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention an die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und an die Auslegung der europäischen Verträge durch den Europäischen Gerichtshof gebunden werden." (SPD-Eckpunkte)
Missachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch künftig möglich
Die SPD-Bundestagsfraktion hat eine Änderung von § 53 Absatz 4 Ausländergesetz vorgeschlagen, so dass bei drohender Folter durch nichtstaatliche Akteure die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beachten ist. Diese steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Europäische Menschenrechtskonvention nur bei "staatlicher Folter" angewendet sehen will. Diesem wichtigen Vorstoß der SPD-Bundestagsfraktion ist das Innenministerium nicht gefolgt.
Europafeindlich zu Lasten von Flüchtlingen
Der Umgang mit europäischen Harmonisierungsprozessen zeigt sich auch an anderen Stellen des Gesetzentwurfes. Der Gesetzentwurf ist in seiner Grundkonzeption in weiten Teilen rückschrittlich nationalstaatlich orientiert. Er bezieht sich kaum auf den künftigen Zuwanderungsraum Europäische Union. Im Gegenteil: Der Gesetzentwurf markiert eine Linie des Widerstands gegen liberaleres Gedankengut in Europa.
Beispiel Minderjährige: Entgegen allen Richtlinienvorschlägen der europäischen Kommission und entgegen der Praxis fast aller anderen europäischen Staaten sollen Flüchtlingskinder in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren weiterhin mit 16 Jahren verfahrensmündig sein.
Beispiel Rechtsbestand im Asylverfahren: Ein Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass von Seiten des States kostenloser Rechtsbeistand nach einer Ablehnung in der ersten Instanz (in Deutschland wäre dies das Bundesamt) ermöglicht werden muss. Für viele mittellose Flüchtlinge wäre dies eine große Hilfe. Insbesondere dann, wenn sie nur von Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leben. Der Gesetzentwurf sieht entsprechendes nicht vor ein weiterer Beitrag zur sozialen Entrechtung von Flüchtlingen.
Beispiel Flüchtlingsbegriff: Mit der Linie, Opfern nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung weiterhin nicht den Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention zukommen zu lassen, steht der Gesetzentwurf im Gegensatz zum demnächst vorliegenden Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zum Flüchtlingsbegriff. Im Widerspruch zur Praxis fast aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Union steht diese Interpretation der Genfer Flüchtlingskonvention ohnehin.
Beispiel Familienzusammenführung: Nach dem Deutschland in den Arbeitsgruppen auf EU-Ebene 18 Monate lang für restriktive Regelungen im Bereich der Familienzusammenführung eingetreten ist, möchte Schily die auf europäischer Ebene vertretene Linie noch einmal überbieten und das Nachzugsalter für Kinder auf zwölf Jahre absenken. Danach geht der Nachzug nur noch über eine Sprachprüfung.
Datenschutz
Mit dem neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird eine neue Superbehörde geschaffen, die für eine Vielzahl völlig unterschiedlicher Aufgaben zuständig sein soll. Die Behörde soll Integrationsprogramme entwickeln, Zuwanderungsbewerber auswählen, die künftig im Rahmen des sogenannten Auswahlverfahrens einwandern dürfen, nationale Kontaktstelle bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz an bestimmte Personengruppen sein, das gesamte "Rückkehrmanagement" bei freiwilliger Rückkehr und Abschiebung übernehmen, das Ausländerzentralregister führen und schließlich auch das Asylverfahren durchführen. Ausländerinnen und Ausländer aller Kategorien werden Objekt einer verschärften Datensammelwut. Die Bestimmungen zur Datenerfassung und übermittlung sollen ausgeweitet werden. Die Persönlichkeitsrechte von Ausländerinnen und Ausländern und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung gelten weiterhin wenig in diesem Land.
Keine Härtefallregelung
PRO ASYL, Kirchen und Verbände wie auch einige Bundesländer - fordern seit langem eine gesetzliche Härtefallregelung im Ausländergesetz, mit der schwierige Einzelfälle gelöst werden können. Die Erfahrung zeigt, dass es auf der Basis des geltenden Rechtes nicht möglich ist, manche Problemfälle zu lösen. Dies hat seinen Grund in der gesetzlichen Systematik und in der restriktiven Auslegung durch die Gerichte. Die Engherzigkeit von Recht und Rechtsauslegung provoziert eine große Zahl von Eingaben, Petitionen, die Anrufung von Härtefallkommissionen und führt letztlich in einer Reihe von Fällen zur Notwendigkeit, Kirchenasyl zu gewähren. Obwohl in der Koalitionsvereinbarung eine Prüfung der Frage vereinbart wurde, hat sich Bundesinnenminister Schily mit dem vorliegenden Gesetzentwurf festgelegt: Keine Härtefallregelung.
Nach den Vorstellungen des Bundesinnenministers und der Begründung des Entwurfes sollen Kirchen und internationale Organisationen jedoch die Möglichkeit bekommen, Menschen einen Aufenthalt zu sichern: Voraussetzung ist, dass sie den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung dauerhaft garantieren. Die entsprechenden Paragrafen des Gesetzentwurfes sind jedoch völlig unklar.
"Durch eine Übergangsregelung sollte sichergestellt werden, dass diejenigen in ein Zuwanderungsverfahren wechseln können, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik rechtmäßig oder geduldet aufhalten." (SPD-Eckpunkte)
Kein Übergang in den Zuwandererstatus für ehemalige Asylbewerber
Der Gesetzentwurf trennt rigoros: Wer als Asylsuchender ins Land gekommen ist, soll keinen Zugang zum Zuwanderungsverfahren haben. Was zunächst schlüssig klingt, erweist sich vor dem Hintergrund der Erfahrung mit der Aufnahme von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina und dem Kosovo als Bumerang. Auf Drängen von Industrie und Handwerk erhielten sie schließlich ein Bleiberecht als in den Betrieben nach mehreren Jahren des Aufenthalts unersetzliche Arbeitskräfte. Für solche Fallkonstellationen jedoch sieht der Gesetzentwurf keine Regelung vor, die eine flexible Handhabung möglich macht. Die Bundestagsfraktion der SPD hatte hier zumindest eine solche Übergangsregelung bei in Kraft treten des neuen Gesetzes gefordert.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Die hier vorgelegte Liste von Verschärfungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der vom Bundesinnenminister vorgelegte Gesetzesentwurf ist ein sogenanntes "Artikelgesetz", bei dem die Neuregelung des Ausländerrechtes eine Vielzahl von Folgeänderungen in anderen Gesetzen nach sich zieht. Nicht nur deshalb ist die Materie besonders kompliziert. Der Gesetzentwurf betrifft das Schicksal von sieben Millionen Ausländern, nicht gerechnet diejenigen, die auf der Basis eines solchen Zuwanderungsgesetzes oder als Flüchtlinge eines Tages kommen werden. Über deren Schicksal, den Schutz bedrohter Menschen und die einwanderungspolitischen Perspektiven der Bundesrepublik kann nicht in einem Hau-Ruck-Verfahren beschlossen werden.
Ein Blick ins Gesetz zeigt: Neben den hier dargestellten vorsätzlichen Verschärfungen enthält es eine Fülle von widersprüchlichen Regelungen und handwerklichen Mängeln. Der Gesetzentwurf wurde mit heißer Nadel in der Sommerpause gestrickt.
Für die gesetzgeberische Hektik gibt es keinen sachlichen Grund: Das Gesetz soll erst im Jahre 2003 in Kraft treten. Und: Die meisten der durch den Schily-Entwurf vorgesehenen neuen Möglichkeiten der Arbeitskräftezuwanderung für nicht EU-Ausländer lassen sich obwohl von vielen Seiten als der große Wurf gepriesen auch ohne eine hektische Totalrevision des Ausländerrechtes umsetzen, etwa in Form einer Rechtsverordnung zur Umsetzung der Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung.
Was soll ein Zuwanderungsgesetz, dessen einwanderungspolitische Konzeption erst ab 2010 richtig greifen soll? Warum muss solch ein Gesetz im Hau-Ruck-Verfahren am Ende einer Legislaturperiode durchgezogen werden? Das Argument, dass die Thematik aus dem Wahlkampf herausgehalten werden soll, ist nicht ausreichend. Ein Gesetz, das frühestens Anfang 2002 verabschiedet wird, wird ohnehin Teil des Wahlkampfes werden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit und der sich abzeichnenden Wirtschaftskrise werden es sich rechtskonservative Kreise nicht nehmen lassen, gegen eine geplante Einwanderung zu polemisieren.
Eine künftige Regelung der Einwanderung darf nicht zu Lasten schutzbedürftiger Menschen gehen. Dieses Potpourri der Restriktionen darf nicht Gesetz werden. Es handelt sich um nicht weniger als den weitreichendsten Beitrag zur Entrechtung von Asylsuchenden und Geduldeten seit dem Asylkompromiss 1992.
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