Verband Binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.

 

Frankfurt, den 17. August 2001

 

"Migration ist ein Familienprojekt"

(Sechster Familienbericht)

"Wer Integrationsprozesse fördern will, muss familiäre Solidarität stärken"

(Unabhängige Kommission Zuwanderung)

"Familie ist wo Kinder sind"

(Bundesfamilienministerin Christine Bergmann)

 

Stellungnahme zu den Nachzugsregelungen

in dem Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes des Bundesinnenministers

 

Mit viel Lob wurde der Entwurf eines Zuwanderungsgesetzes von Bundesinnenminister Schily am 03.08.2001 in der Öffentlichkeit aufgenommen. Seitdem sind nun auch einige kritische Stimmen zu hören. Die Zeitverzögerung liegt in der Natur der Sache: Auf den ersten Blick sind die Details in ihren praktischen Auswirkungen nicht sofort sichtbar, zu bestechend ist die praktische und rechtssystematische Ordnung des Entwurfs.

Beim näheren Hinschauen ist erkennbar, dass viele Regelungen den status quo festschreiben bzw. die Änderungen eine rechtliche Verschlechterung bedeuten. Die Verbesserungen im Entwurf zielen darauf ab, der hiesigen Wirtschaft geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen. Folglich sind andere Personengruppen, nämlich jene, die der Wirtschaft nicht nutzen, von positiven Änderungen nicht erfaßt.

Wir beschränken uns nachfolgend auf die Regelungen zum Familiennachzug.

Nachzug von Kindern

Nach der jetzigen Rechtslage ist ein Nachzug von Kindern nur bis 16 Jahren möglich, eine Regelung die als familienunfreundlich und inhuman stets Gegenstand der Kritik war. Die Süßmuth-Kommission griff diese Kritik auf und empfahl eine Heraufsetzung des Nachzugsalters auf 18 Jahre.

Der Entwurf nun schafft ein Zwei-Klassen-System: jene, die bis 18 Jahren nachkommen können und jene, die den Nachzug nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres vornehmen können.

Nach dem Entwurf bekommt das minderjährige ledige Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis, wenn

  • Der Ausländer aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis hat (Asyl, anerkannte Abschiebehindernisse)
  • Der Ausländer als Hochqualifizierter oder im Auswahlverfahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten hat oder
  • Beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind zusammen mit ihnen in das Bundesgebiet einreist.

D.h. ein Asylberechtigter kann sein Kind bis 18 Jahren nachziehen lassen und ein Hochqualifizierter bzw. ein Zuwanderer, der über ein Punktesystem für den Arbeitsmarkt ausgewählt wurde. Gehören die Eltern des Kindes nicht zu dieser Personengruppe, so ist der Zuzug nur im Familienverband, d.h. gemeinsam mit den Eltern bzw. mit dem Alleinsorgeberechtigten bis 18 Jahren möglich.

Trifft eine dieser Voraussetzungen nicht zu, bekommt das Kind nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann möglich, wenn es ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt. Die Beurteilung des Sprachstandes ist eine Ermessenssache, inhaltlich nicht näher definiert und auch die Entscheidungsinstanz ist nicht benannt.

 

In der praktischen Umsetzung stellen sich uns die Regelungen wie folgt dar:

Ein deutsch-ghanaisches Paar will seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegen und das Kind des ghanaischen Ehepartners mitnehmen:

  • Der Vater hat die alleinige Personensorge und
  • Das Kind reist zusammen mit dem Vater ein, dann ist dies bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich.

Oder:

  • Der Vater hat die alleinige Personensorge und
  • Trifft die Entscheidung über den Nachzug des Kindes erst zu einem späteren Zeitpunkt, dann darf das Kind nicht älter als 12 Jahre alt sein.

Aber:

  • Hat der Vater die alleinige Personensorge und
  • Das Kind verfügt zufälligerweise über gute Deutschkenntnisse, so kann eine Ausnahme gemacht werden und der Nachzug ist auch über den 12. Geburtstag hinaus möglich.

Nach dem neuen Gesetz kann das Kind nicht nachziehen, wenn

  • der Vater nicht die alleinige Personensorge hat
  • der Vater erst Wohnung und Arbeitsplatz suchen will, das Kind schon älter als 12 Jahre alt ist und über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt.

Die russische Mutter eines 13 jährigen Kindes heiratet einen Deutschen. Sie kann ihr Kind nur mitnehmen, wenn

  • Sie die alleinige Personensorge hat und
  • Ihr Kind ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzt.

Ein 14jähriges türkisches Mädchen wächst bei den Großeltern in der Türkei auf; ihre Ferien verbringt sie bei den Eltern in Deutschland. Nach dem Tod der Großmutter möchten die Eltern sie nach Deutschland holen. Da die Tochter nur sehr wenig Deutsch spricht, wird ihr die Einreise verweigert, ein gemeinsames Familienleben nicht möglich.

Jedoch: Ein englisch-ghanaisches Paar zieht von Accra nach Berlin. Das Kind der ghanaischen Mutter kann mitkommen oder zu jeder Zeit nachkommen bis es 21 Jahre alt ist, da dies die Regelung des Freizügigkeitsgesetzes für Unionsbürger und seinen Familienangehörigen vorsieht.

 

Kommentar

Eigentlich hatten wir uns von dem Zuwanderungsgesetz eine Verbesserung der jetzigen Rechtslage versprochen. Stattdessen bleibt der Entwurf weit hinter den Erwartungen zurück und sieht eklatante Verschlechterungen vor für Menschen, auch für Kinder, die in diesem Land offensichtlich "unerwünscht" sind, da sie sich nicht unter festgelegte wirtschaftliche Erfordernisse subsumieren lassen.

Wider besseren Wissens und entgegen der bereits bestehenden Praxis in den anderen europäischen Staaten sieht der Entwurf die Herabsenkung des Nachzugsalters von Kindern auf 12 Jahre vor. Damit widerspricht er den Erkenntnissen des sechsten Familienberichtes, den Empfehlungen der Süßmuth-Kommission und den Vorschlägen der Richtlinie des Europäischen Rates zur Familienzusammenführung. Ein dermaßener Eingriff in die Lebensgestaltung von Migrantenfamilien ist zutiefst inhuman.

Kinder müssen auch in einem zukünftigen Aufenthaltsgesetz Inhaber von Rechten werden. Wir erinnern an die Grundsätze der UN-Kinderrechtskonvention, die auch von der deutschen Regierung unterschrieben wurde, wenn auch mit Vorbehalt: Kinder haben Rechte unabhängig von ihrer sozialen Lebenssituation, unabhängig von dem Beruf ihrer Eltern. Die Unterscheidung von Kinderrechten gemäß der beruflichen Qualifikation der Eltern halten wir für verfassungswidrig (Art. 1 GG).

Das Recht des Kindes mit Eltern bzw. Sorgeberechtigten zusammenzuleben darf nicht von der gemeinsamen Einreise abhängen. Dieses Recht ist universell und endet rechtlich gesehen in den meisten Ländern mit 18 Jahren. Ein Nachzug bis 18 Jahren stellt somit eine Minimalregelung dar. Beschränkungen nach unten sind abzulehnen.

Die Voraussetzung der alleinigen Personensorge für den Kindernachzug ist antiquiert und in der Praxis unbrauchbar. Wir erinnern daran, dass auch in Deutschland seit drei Jahren die alleinige Sorge eine Ausnahme darstellt und nicht die Regel ist. Trotzdem wird diese überholte Form der Personensorge für den Nachzug als wesentliche Grundlage festgeschrieben. Nicht ausgeführt wird, in welcher Form die Sorgeregelung zu "beweisen" ist. Legen wir die heutige Verwaltungspraxis zugrunde, so ist die alleinige Sorge durch ein gerichtliches Urteil nachzuweisen. Bereits heute gibt es unendlich lange Verfahren beim Kindernachzug, da ein Gerichtsurteil über die alleinige Sorge nicht in Ländern zu erwirken ist, die diesen Rechtsbegriff nicht kennen. Eine Einverständniserklärung des anderen leiblichen Elternteils allein wird jedoch nicht als ausreichend angesehen. Hier besteht ein absolut dringender Handlungsbedarf im Interesse des Kindeswohls und nicht eine weitere Verschlechterung in Gesetzesform.

Das Erfordernis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse stellt eine weitere hohe Hürde für den Nachzug dar. Welches nichtdeutsche Kind verfügt schon über ausreichende Deutschkenntnisse ohne zuvor in Deutschland gelebt und Kindergarten, Schule besucht zu haben? Man stelle sich das umgekehrt vor: ein deutsches Kind dürfe zu seinen in der Türkei lebenden Eltern nur nachziehen, wenn es türkisch kann. Das Recht des Kindes, mit seinen Eltern zusammen zu leben, kann nicht an Sprachkenntnisse gekoppelt werden.

Die ausschließliche Betonung von deutschen Sprachkenntnissen als Indikator für "eine erfolgreiche Integration in die deutschen Lebensverhältnisse" widerspricht auch den Erkenntnissen des Sechsten Familienberichtes. Nach wie vor ist das größte Hindernis für Integration die fehlende Gleichstellung mit deutschen Familien und damit eine nur sehr eingeschränkte Teilhabe an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen.

Nachzug anderer Familienangehöriger

Der Entwurf geht von einem Familienbegriff aus, der den heutigen Lebensverhältnissen nicht entspricht. Rechtsansprüche auf Nachzug sind nur für die Kernfamilie vorgesehen; dies negiert, dass in Migrantenfamilien zumindest die Großeltern zum engeren Kreis der Familie gehören und häufig Versorgungsleistungen in der Familie übernehmen. Das Fehlen des Familienverbandes bedeutet für Migrantenfamilien oft, dass ein Familienmitglied (meist die Mutter) nicht erwerbstätig sein kann und damit u.a. auch der Kontakt zur deutschen Gesellschaft eingeschränkt ist. Auch die von Schily heftig kritisierte Praxis, größere Kinder für eine begrenzte Zeit in das Herkunftsland zu schicken, hat häufig den Grund, dass die Versorgung in Deutschland von den Eltern nicht mehr gewährleistet werden kann oder die im Herkunftsland lebenden Großeltern Unterstützung brauchen. Mit einem erweiterten Familienbegriff und Nachzugsrechten zumindest für die Großeltern wäre ein wichtiger Schritt in Richtung Integration getan.

Der Entwurf weicht hiermit ab von den Vorschlägen der Richtlinie des Europäischen Rates zur Familienzusammenführung, die für die Nachzugsregelung einen erweiterten Familienbegriff zugrunde legen.

Für den Nachzug von Ehegatten ist nach wie vor nicht der rechtliche Bestand der Ehe, sondern die Herstellung und Aufrechterhaltung einer familiären Lebensgemeinschaft die Voraussetzung. Auch hier entspricht der Entwurf nicht der gängigen Vielfalt von Lebens- und Familienformen, die sich gerade auch unter den globalisierten ökonomischen Bedingungen gebildet haben. In der Praxis wird unter familiärer Lebensgemeinschaft i.d.R. die häusliche Gemeinschaft verstanden – dies schränkt Paare in ihrer Lebensgestaltung stark ein und verhindert Flexibilität z.B. bei der Wahl des Arbeitsplatzes.

 

Unsere Haltung in der Zusammenfassung

  • Heraufsetzung des Kindernachzugsalters auf mindestens 18 Jahre
  • Kindernachzug auch zu einem Elternteil ermöglichen
  • Deutsche Sprachkenntnisse sind kein Kriterium für den Kindernachzug
  • Kinder haben eigene Rechte. Das Kindeswohl muss Vorrang vor allen anderen Gesichtspunkten haben
  • Erweiterung des Familienbegriffs. Zumindest die Großeltern sollten eingeschlossen sein
  • Voraussetzung für den Ehegattennachzug sollte der rechtliche Bestand der Ehe sein, nicht die familiäre, d.h. häusliche Lebensgemeinschaft

 

 

 

Cornelia Spohn

Bundesgeschäftsführerin