(Georg Classen)

Stellungnahme zu den sozialrechtlichen Regelungen des Zuwanderungsgesetzentwurfs

 

Vorbemerkung

Diese Stellungnahme nimmt zunächst eine Analyse der neuen Systematik der Aufenthaltstitel im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor. Dargestellt werden insbesondere die sich bei der Überleitung von - ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erteilten - Aufenthaltsgenehmigungen nach altem Recht in zweckgebundene Aufenthaltstitel nach neuem Recht ergebenden aufenthalts- und sozialrechtlichen Probleme.

Die aufgezeigten aufenthaltsrechtlichen Mängel im Zuwanderungsgesetzentwurf (ZuwGE) bewirken Folgeprobleme bei den aus den jeweiligen - zweckgebundenen - Aufenthaltstiteln abzuleitenden sozialen Rechten. In vielen Fällen ist der ausländerrechtliche Zweck einer bisher ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erteilten Aufenthaltsgenehmigung für den Sozialleistungsträger nicht erkennbar. Auch für die Ausländerbehörde ist der Aufenthaltszweck nicht ohne Nachprüfung feststellbar, so dass zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die weitere Gewährung sozialer Leistungen und Rechte für Migranten nicht gesichert scheint.

Die Systematik der aufenthalts- und asylrechtlichen Regelungen des ZuwGE dient im Zusammenwirken mit den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen wie im geltenden Recht dazu, Migranten je nach Aufenthaltstitel und -zweck für Deutsche selbstverständliche soziale Teilhaberechte an der Gesellschaft vorzuenthalten oder zu gewähren. Untersucht wird, welche sozialen Teilhaberechte der ZuwGE Migranten aufgrund der Art ihres Aufenthaltstitels vorenthält und dadurch Integration verhindert statt zu fördern.

Vertieft untersucht werden der Zugang zu sozialen Rechten und Leistungen für die Bereiche Arbeitserlaubnisrecht, Sprach- und Integrationskurse, Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Familienleistungen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss.

Nicht einbezogen werden die Regelungen der Artikel 2, 4, 5, 6 und 7 ZuwGE, d.h. die Regelungen im neuen FreizügigkeitsgesetzEU, im Ausländerzentralregistergesetz, im Staatsangehörigkeitsgesetz, im Bundesvertriebenengesetz sowie die Änderungen des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer und die sich aus diesen Regelungen ergebenden Rechtsfolgen für die Gewährung sozialer Leistungen und Rechte.

Angesichts der Kürze der zu Verfügung stehenden Zeit seit Vorlage des Gesetzentwurfs, naturgemäß noch fehlender Literatur und Rechtsprechung, aber auch einer weitgehend fehlenden Auseinandersetzung der anlässlich der Anhörung zum ZuwGE vorgelegten fachlichen Stellungnahmen mit den hier angesprochenen Fragen sind alle hier vorgenommenen Einschätzungen als vorläufig zu betrachten.

Grundlage meiner Stellungnahme ist die am 01.03.02 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Fassung des Gesetzentwurfs.

Berlin, 03. März 2002

 

Georg Classen

Inhaltsübersicht

 

Vorbemerkung ***

Aufenthaltsrechtliche Probleme bei der Überleitung bestehender Aufenthaltstitel ***

Die Systematik der Aufenthaltstitel nach geltendem Recht ***

Die Systematik der Aufenthaltstitel nach neuem Recht ***

Die Niederlassungserlaubnis ***

Die befristete Aufenthaltserlaubnis ***

Besondere Probleme der Überleitung befristeter Aufenthaltserlaubnisse ***

Das Visum ***

Die Fiktionsbescheinigung ***

Die Bescheinigung ***

Die Aufenthaltsgestattung ***

Sozialrechtliche Probleme bei der Überleitung bestehender Aufenthaltstitel ***

(K)ein Recht auf Arbeit? Die Arbeitserlaubnis ***

Erteilung der Arbeitserlaubnis zusammen mit dem Aufenthaltstitel ***

Selbständige Tätigkeit ***

Rechtsverordnung zum Arbeitserlaubnisrecht fehlt noch ***

Aufenthaltstitel mit Anspruch auf Arbeitserlaubnis ***

Arbeitserlaubnis nach Ermessen ***

Aufenthaltstitel mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang ***

generelle Arbeits- und Ausbildungsverbote ***

Übergangsregelung - § 103 AufenthG ***

Rechtschutz erschwert ***

Arbeitsmarktprüfung als Beschäftigungshindernis ***

Bewertung ***

Sprach- und Integrationskurse ***

Von der Integration ausgeschlossen ***

Unklare Regelung ***

Menschenwürde mit Rabatt - Das Asylbewerberleistungsgesetz ***

Ausweitung des AsylbLG auf Ausländer mit humanitären Aufenthaltstitel ***

Kürzung der Sozialhilfe für 36 Monate ab Inkrafttreten des ZuwGE ***

Kürzung der Sozialhilfe über die Dreijahresfrist hinaus ***

Zweierlei Existenzminima und unterlassene Beträgeanpassung ***

Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss ***

Neuregelung nicht praktikabel ***

Zahlreiche Ausländer unbeabsichtigt von Familienleistungen ausgeschlossen ***

Flüchtlinge und Studierende weiter von Familienleistungen ausgeschlossen ***

Notwendige gesetzliche Klarstellungen ***

Zusammenfassung ***

Anlagen ***

Übersicht über die Aufenthaltstitel nach Zuwanderungsgesetzentwurf - AufenthG 2003 und novelliertes AsylVfG 1992 - ***

Übersicht über die Aufenthaltstitel nach geltendem Recht - AuslG 1990 und AsylVfG 1992 - ***

Aufenthaltsrechtliche Probleme bei der Überleitung bestehender Aufenthaltstitel

Der Zuwanderungsgesetzentwurf verändert die Systematik der geltenden Aufenthaltstitel grundlegend. Die bisher geltenden Aufenthaltstitel müssen in Aufenthaltstitel nach neuem Recht übergeleitet werden.

Erst nachdem die Überleitung in einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht erfolgt ist, lässt sich feststellen

  • welche sozialen Leistungen und Rechte die betreffenden Ausländer beanspruchen können, und
  • ob und unter welchen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel des Ausländers verlängert bzw. in einem verbesserten Aufenthaltstitel umgewandelt werden kann.

Besonders schwierig gestaltet sich die Überleitung für die ca. 1,7 Millionen Ausländer mit "befristeter Aufenthaltserlaubnis", für die ca. 250.000 Ausländer mit einer Aufenthaltsbefugnis, für die ca. 300.000 Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung sowie für die ca. 230.000 Ausländer mit einer Duldung.

 

 

Die Systematik der Aufenthaltstitel nach geltendem Recht

Die Systematik der Aufenthaltstitel nach geltendem und nach neuem Recht ist in den Übersichten in der Anlage zu dieser Untersuchung erläutert. An dieser Stelle daher nur ein zahlenmäßiger Überblick über die in Deutschland lebenden Ausländer nach Aufenthaltstiteln.

Aufenthaltsrechtlicher Status zum 31.12.2001

 

Zahl der Personen

Ausländer insgesamt Gesamt 7.318.628

darunter: mit Aufent-
haltsgenehmigungen 5.985.078

Aufenthaltserlaubnis 1.682.516
befristet

Aufenthaltserlaubnis 2.015.234
unbefristet

Aufenthaltserlaubnis 419.810
EG-befristet

Aufenthaltserlaubnis 525.596
EG-unbefristet

Aufenthaltsberechtigung 797.822

Aufenthaltsbewilligung 296.328

Aufenthaltsbefugnis 247.772

Sonstige: 1.333.550

darunter: Aufenthaltsgestattungen 191.351
(für die Dauer des
Asylverfahrens)

Duldung 233.224

 

Die Systematik der Aufenthaltstitel nach neuem Recht

Vereinfacht dargestellt wird bei der Überleitung bestehender Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz in Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz nach den folgend dargestellten Grundsätzen vorgegangen.

 

Die Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis tritt als einziger unbefristet geltender Aufenthaltstitel anstelle der bisher geltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der (ebenfalls unbefristet geltenden) Aufenthaltsberechtigung (§§ 9, 99 AufenthG).

Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nach bisherigem Recht gilt künftig als Niederlassungserlaubnis weiter. Der Zugang zur Niederlassungserlaubnis für Inhaber eines befristeten Aufenthaltstitels wird - abgesehen von Übergangsregelungen (§§ 99, 101, 102 AufenthG) - im Vergleich zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung jedoch erheblich erschwert. Die Anforderungen (§ 9 AufenthG) sind teils sogar höher als die der Einbürgerung.

Die Niederlassungserlaubnis soll - im Unterschied zur ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erteilten unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung - offebar sowohl zweckgebunden als auch ohne Bindung an einen konkreten Aufenthaltszweck erteilt werden können (vgl. zur Zweckbindung § 99 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 23 Abs. 2, § 26 sowie die Begründung zu § 99).

Es stellt sich die an dieser Stelle nicht näher zu klärende Frage, welche Rechtsfolgen die in manchen Fällen (offenbar insbesondere für Flüchtlinge) künftig vorgesehene Zweckbindung haben wird, und ob zumindest bei bestehendem - nicht zweckgebundenem - unbefristeten Aufenthaltsrechten diese Zweckbindung aus Vertrauensschutzgründen rechtswidrig wäre.

 

Die befristete Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis kann nur befristet und nur für einen im Gesetz bestimmten konkreten Aufenthaltszweck erteilt und verlängert werden (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AufenthG).

Die als Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Frage kommenden Aufenthaltszwecke werden im Gesetz differenziert dargelegt. Grundsätzlich in Frage kommende Aufenthaltszwecke sind eine Ausbildung, eine Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe, familiäre Gründe, Jugendliche mit Rückkehroption sowie aus der Staatsangehörigkeit entlassene ehemalige Deutsche. Für die genannten Fälle werden die Aufenthaltszwecke im Gesetz noch weiter nach zahlreichen in Frage kommenden Fallgruppen ausdifferenziert (§§ 16 - 38 AufenthG).

Die in der Anlage zu dieser Untersuchung enthaltene detaillierte Übersicht der Aufenthaltstitel nach ZuwGE listet 25 verschiedene Aufenthaltszwecke bzw. Typen der befristeten Aufenthaltserlaubnis auf. Hinzu kommen die Aufenthaltstitel Visum und Niederlassungserlaubnis, die "Bescheinigung" sowie die Aufenthaltsgestattung.

Die - künftig generell zweckgebundene - Aufenthaltserlaubnis tritt an Stelle der bisher geltenden - ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erteilten - befristeten Aufenthaltserlaubnis sowie der beiden zweckgebundenen Titel (aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erteilten, befristeten, vgl. § 30 AuslG) Aufenthaltsbefugnis und der (für einen zeitlich begrenzten Zweck wie ein Studium oder für Saisonarbeiter erteilten, befristeten, vgl. § 28 AuslG) Aufenthaltsbewilligung.

§ 15 Ausländergesetz - Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck wird.

Eine bestehende befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis oder Aufenthaltsbewilligung gilt künftig weiter als zweckgebundene befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 99 AufenthG).

§ 99 Aufenthaltsgesetz - Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2003 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. (...)

§ 7 Aufenthaltsgesetz - Aufenthaltserlaubnis

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. (...)

 

 

Besondere Probleme der Überleitung befristeter Aufenthaltserlaubnisse

Insbesondere aus der gemäß § 99 AufenthG vorgesehenen Weitergeltung der - bisher ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck - erteilten ca 1,7 Millionen befristeten Aufenthaltserlaubnisse als lediglich zweckgebundene befristete Aufenthaltserlaubnisse ergeben sich erhebliche aufenthalts- und sozialrechtliche Folgeprobleme.

MigrantInnnen der zweiten und dritten Generation, die seit Geburt oder seit Jahrzehnten in Deutschland leben, sind in vielen Fällen trotz langen Aufenthalts nur im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse. Die Ursachen dafür sind insbesondere

  • restriktive bzw. rechtswidrige Handhabung, fehlende Information und Beratung durch die Ausländerbehörden, die - sofern kein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wird - trotz Vorliegen der Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Praxis häufig auch nach Jahrzehnten den Aufenthalt immer wieder nur befristet verlängern,
  • rechtliche Hindernisse, insbesondere Arbeitslosigkeit oder zu geringes Arbeitseinkommen, Bezug von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe, zu kleine Wohnung oder Straftaten.

Eine bislang nicht zweckgebundene befristete Aufenthaltserlaubnis könnte möglicherweise nur dann verlängert werden, sofern der Aufenthalt sich einem bestimmtem im AufenhG vorgesehenen Zweck wie Studium, Erwerbsaufenthalt, Familiennachzug oder Kindernachzug unterordnen lässt. Es erscheint jedoch mehr als fraglich, ob eine derartige Zuordnung in jedem Fall gelingen wird, insbesondere bei Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen.

Auch bei regulären Arbeitnehmern, die z.B. die Voraussetzungen des § 18 AufenthG (Arbeitsmarktprüfung, d.h. vom Arbeitsamt festgestellter bundesweiter Arbeitskräftebedarf gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG) nicht erfüllen, erscheint fraglich, welchem Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis künftig zugeordnet und auf welcher Grundlage sie verlängert werden kann.

Die Zuordnung zu einem Aufenthaltszweck nach AufenthG ist aber sowohl Voraussetzung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - sofern die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nicht erfüllt sind - als auch z.B. für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen (siehe dazu weiter unten).

Möglicherweise ist durch die im neuen Recht vorgesehene strikte Zweckbindung die Verlängerung nicht zweckgebundener, keinem Zweck nach AufenthG unterzuordnender befristeter Aufenthaltserlaubnisse gefährdet. Die Abhängigkeit der Verlängerung bisher nicht zweckgebundener Aufenthaltserlaubnisse von einem im AufenthG genannten Aufenthaltszweck könnte sich jedoch aus Vertrauensschutzgründen als rechtswidrig erweisen.

 

Das Visum

Ein Visum ist wie bisher für die Einreise Staatsangehöriger bestimmter Länder und darüber hinaus ggf. für die Einreise für einen beabsichtigten Daueraufenthalt erforderlich. Im Unterschied zum bisherigen Recht gilt das Visum künftig - ebenso wie die Niederlassungs- und die Aufenthaltserlaubnis - als "Aufenthaltstitel" (vgl. §§ 4 - 6 AufenthG).

 

Die Fiktionsbescheinigung

Die Fiktionsbescheinigung (§ 81 AufenthG) tritt an Stelle der "ausländerrechtlichen Erfassung" nach § 69 AuslG. Sie ist zu erteilen, solange die Ausländerbehörde noch prüft, ob eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. verlängert wird. Sie soll - sofern die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder ein anderer Aufenthaltstitel vor Ablauf der Geltungsdauer beantragt wird - künftig ausdrücklich als fortbestehender Aufenthaltstitel auch im Sinne des Sozialrechts gelten, was eine wichtige Verbesserung gegenüber dem geltendem Recht darstellt (vgl. § 81 Abs. 4 und Begründung).

Fraglich erscheint dennoch, ob diese Regelung für den angestrebten Zweck ausreichend ist, da in den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften für die Gewährung von sozialen Leistungen und Rechten nicht lediglich eine Bescheinigung, sondern - etwas beim Kindergeld - "der Besitz" eines zu einem bestimmten Zweck erteilten Aufenthaltstitels nach AufenthG gefordert ist.

Zudem tritt die beabsichtigte sozialrechtliche Folge nicht ein, wenn der Antragsteller (etwa im Falle des Familennachzugs oder der Flüchtlingsanerkennung) bisher keinen Aufenthaltstitel besitzt, diesen aber beanspruchen könnte, und die Ausländerbehörde dennoch die Erteilung aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen verzögert. Theoretisch besteht dann zwar ein Amtshaftungsanspruch, dessen Durchsetzung sich für die Betroffenen in der Praxis jedoch als jedoch unrealistisch darstellt.

 

Die Bescheinigung

Die Bescheinigung nach § 60 AufenthG tritt an Stelle der mit Inkraftreten des ZuwGE abgeschafften Duldung nach § 55 AuslG, wenn tatsächliche, (völker)rechtliche oder humanitäre Gründe einer Abschiebung entgegenstehen und dennoch kein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt wird.

Die Bescheinigung wird außerdem im Falle von Asylfolgeverfahren erteilt für die Dauer der Prüfung durch das BMFl, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird (§ 71a Abs. 3 AsylVfG neu).

Mit diesem - der Illegalität nahekommenden - ausdrücklich nicht als " Aufenthaltstitel" geltenden (§ 4 AufenthG) Status sind schwerwiegende sozial- und ausländerrechtliche Restriktionen verbunden (mögliches generelles Arbeits- und Ausbildungsverbot, Residenzpflicht, mögliche Einweisung in ein Ausreisezentrum, mit Ausnahme von Leistungen nach AsylbLG sind soziale Leistungen weitgehend ausgeschlossen). Die betroffenen Ausländer und Flüchtlinge werden sozial- und aufenthaltsrechtlich noch schlechter gestellt als bislang Ausländer mit Duldung.

Der Erteilung eines anstelle einer Duldung ebenfalls möglichen "humanitären Aufenthaltstitels" stehen in der Praxis vielfältige Hindernisse entgegen (Angewiesensein auf Sozialhilfe infolge eines faktischen oder tatsächlichen Arbeitsverbots, Einreise als Flüchtling ohne Visum, von der Ausländerbehörde behauptete fiktive Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat, von der Ausländerbehörde behauptete Möglichkeit der Passbeschaffung, vorangegangene Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, etc., vgl. § 5 Abs. 1-3, § 10 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und 5 AufenthG).

Da eine Übergangsregelung fehlt, muss die Ausländerbehörde zum Stichtag 1.1.2003 für alle 230.000 bisher geduldeten Ausländer entscheiden, ob eine Bescheinigung oder ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt wird. Wegen der dargestellten rechtlichen Hindernisse, aber auch wegen des damit zusammenhängenden erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Prüfaufwandes (z.B.: "ist eine Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat verfügbar?") und nicht zuletzt wegen des zahlenmäßigen Umfang der zu treffenden Entscheidungen ist mit einer eher restriktiven Handhabung seitens der Ausländerbehörden zu rechnen.

  • Es muss damit gerechnet werden, dass die Ausländerbehörden im Zweifel erstmal nur "Bescheinigungen" ausstellen werden - mit allen damit zusammenhängenden negativen Rechtsfolgen (Verlust des Arbeitsplatzes etc.).

Unklar ist schließlich, ob bisher geduldete Ausländer in allen Fällen zumindest eine Bescheinigung erhalten können. § 60 Abs. 11 AufenthG sieht die Erteilung einer Bescheinigung im Falle eines Abschiebestopps für eine bestimmte Ausländergruppe vor (dieser Fall ist in der Praxis der letzten Jahre eher selten). Darüber hinaus sieht § 60 Abs. 11 AufenthG die Erteilung einer Bescheinigung nur aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vor.

Die bislang ebenfalls eine Duldung ermöglichenden Tatbestände dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen (§ 55 Abs. 3 AuslG) ermöglichen künftig zwar ggf. einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 oder 5, jedoch nicht die Erteilung einer Bescheinigung. Wenn - etwa wegen § 10. Abs. 3 AufenthG - ein humanitärer Aufenthaltstitel jedoch ausgeschlossen ist, könnten bisher geduldete Ausländer weder einen Aufenthaltstitel noch eine Bescheinigung erhalten und würden vollständig in die Illegalität gedrängt.

 

Die Aufenthaltsgestattung

Die Aufenthaltsgestattung (§§ 55-67 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) wird wie bisher an Asylsuchende für die Dauer des beim BMFl und bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Asylverfahrens, in der Regel für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert.

Da das AsylVfG und die darin enthaltenen Regelungen über die Aufenthaltsgestattung im Grundsatz beibehalten werden, ergeben sich ein Überleitungsbedarf nur im Falle von Asylfolgeverfahren für die Dauer der Prüfung durch das BMFl, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Während dieser Fall bisher im AsylVfG nicht geregelt war, von der Rechtsprechung jedoch anerkannt war dass eine Duldung zu erteilen ist, kann künftig nur noch eine "Bescheinigung" nach § 60 Abs. 11 AufenthG beansprucht werden (§ 71a Abs. 3 AsylVfG neu).

 

Sozialrechtliche Probleme bei der Überleitung bestehender
Aufenthaltstitel

Mit der Klärung, in welchen Aufenthaltstitel nach neuem Recht eine Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht übergeleitet wird, könnte eigentlich gewartet werden, bis die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Die Ausländerbehörden könnten dies anlässlich der ohnehin erforderlich werdenden Erneuerung der - in der Regel auf ein bis drei Jahre befristeten Aufenthaltsgenehmigungen - während des Zeitraums von 2002 bis ca. 2004 klären.

Damit aber die zuständigen Sozialleistungsträger entscheiden können, welche sozialen Leistungen und Rechte ein Ausländer beanspruchen kann, wird bereits zum Stichtag 01.01.2003 eine Überleitung bzw. Einstufung bestehender Aufenthaltstitel notwendig.

Dies ist auch deshalb so, weil - mit Ausnahme der Weitergeltung erteilter Arbeitsgenehmigungen (§ 103 AufenthG) - sozialrechtliche Übergangsregelungen im ZuwGE fehlen.

Sozialleistungsträger - Kindergeldkassen, Sozialämter, Jugendämter, Erziehungsgeldstellen, etc. - werden in der Regel - vor allem im Falle einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung - nicht in der Lage sein festzustellen, ob ein Sozialleistungsanspruch nach neuem Recht besteht. Es könnte erforderlich werden, dass die Ausländerbehörden bereits zum 01.01.2003 über die Überleitung von mehr als 2 Millionen befristeten Aufenthaltsgenehmigungen in Aufenthaltstitel nach neuem Recht entscheiden.

Das neue Recht regelt jedoch an keiner Stelle, dass ein Ausländer einen Anspruch hat, bereits vor Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsgenehmigung einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht zu erhalten. In der Praxis weigern sich die Ausländerbehörden regelmäßig, vor Ablauf der Geltungsdauer einen Aufenthaltstitel zu verlängern bzw. einen anderen (besseren) Aufenthaltstitel zu erteilen.

Anstelle der Überleitung des Aufenthaltstitels wäre denkbar, dass die Ausländerbehörde auf Antrag des Ausländers und/oder auf Anforderung des jeweiligen Sozialleistungsträgers eine Bescheinigung ausstellt, mit der eine - vorläufige? - Überleitung bzw. Einstufung der geltenden Aufenthaltsgenehmigung in einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht erfolgt.

Absehbar ist, dass die Ausländerbehörden durch die zum 01.01.2003 notwendig werdenden Feststellungen überfordert sein werden.

Die Überleitung einer bestehenden Aufenthaltsgenehmigung in einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht kann wegen der sehr differenzierten Regeln im AufenthG nicht schematisch erfolgen, sondern erfordert eine gründliche aufenthaltsrechtliche Prüfung. Wegen der abgeleiteten sozialrechtlichen Folgeansprüche handelt es sich - auch im Falle einer Bescheinigung über die Einstufung einer bestehenden Aufenthaltsgenehmigung - um einen rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt.

Denkbar ist, dass die Ausländerbehörde vom Antragsteller zunächst eine Bescheinigung des Sozialleistungsträgers fordern wird, aus der die Notwendigkeit sowie der Zweck der beantragten Einstufung hervorgeht (je nach beanspruchter Sozialleistung kann eine mehr oder weniger differenzierte Prüfung des Aufenthaltstitels erforderlich sein).

Absehbar ist, dass es zu monatelangen Verzögerungen bzw. Unterbrechungen bei der Auszahlung von Sozialleistungen wie z.B. Kindergeld kommen wird.

Es muss damit gerechnet werden, dass die betroffenen Ausländer zwischen den beteiligten Behörden hin- und hergeschickt werden, hierfür angesichts von Sprech-, Fahr- und Wartezeiten ggf. Urlaubstage nehmen müssen, und unter Umständen gezwungen sind, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, was mit weiteren Behördenterminen verbunden ist.. Die mit dem ZuwGE beabsichtigte Integration wird hierdurch gehindert.

Nicht zuletzt die vom Gesetz geforderte frühzeitige Teilnahme an Integrationskursen könnte in der Praxis an einer fehlenden rechtzeitigen Überleitung bzw. Einstufung einer geltenden Aufenthaltsgenehmigung scheitern.

 

 

 

 

 

 

 

(K)ein Recht auf Arbeit? Die Arbeitserlaubnis

 

Erteilung der Arbeitserlaubnis zusammen mit dem Aufenthaltstitel

Die Arbeitserlaubnis soll künftig zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erteilt werden. Das AufenthG regelt, ob mit dem Aufenthaltstitel kraft Gesetzes ein (uneingeschränktes) Recht auf Erwerbstätigkeit verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, kann mit dem Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, soweit dies gemäß Rechtsverordnung nach § 42 i.V.m. § 39 Abs. 1 AufenthG zulässig ist.

Die im SGB III enthaltenen Regelungen des Arbeitserlaubnisrechts und die zugehörigen Rechtsverordnungen, die Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV, die Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) und möglicherweise auch die Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) werden aufgehoben.

Die ArGV ist in Artikel 15 ZuwGE bei den aufzuhebenden Rechtsvorschriften allerdings nicht genannt. Die ArGV ist jedoch bereits aufgrund der dort genannten Aufenthaltstitel nicht kompatibel mit dem ZuwGE. Sie müsste zumindest entsprechend überarbeitet werden, um als Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG weiter zu gelten.

Die der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Ausländern dienenden Bestimmungen (§ 304ff. SGB III) sowie die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften (§ 404ff. SGB III) sind - in durch Artikel 9 ZuwGE überarbeiteter Form - weiterhin im SGB III enthalten.

 

Selbständige Tätigkeit

Soweit die Arbeitserlaubnis ohne Beteiligung des Arbeitsamtes zu erteilen ist, was immer dann der Fall ist, wenn der an den Aufenthaltstitel anknüpfende Anspruch auf Arbeitserlaubnis unmittelbar im AufenthG genannt ist, berechtigt sie ohne Einschränkungen auch zu einer selbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 2), soweit dem nicht im Einzelfall berufständische Vorschriften (Medizinberufe, Steuerberater, Beamtenrecht etc.) entgegen stehen.

Insoweit ist künftig beispielsweise klargestellt, das Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfen.

 

Rechtsverordnung zum Arbeitserlaubnisrecht fehlt noch

Wesentliche Fragen des Arbeitsmarktzugangs soll eine Rechtsverordnung des BMA zum Arbeitserlaubnisrecht (§ 42 AufenthG) regeln. Der nunmehr in den Entwurf eingefügte § 42 Abs. 5 erweitert den Spielraum für die Rechtsverordnung und ermöglicht z.B. arbeitsmarktunabhängige Härteregelungen analog § 1 Abs. 2 ArGV. Auch die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung an "Bescheinigte" ist nach der am 1.3.03 verabschiedeten Fassung des ZuwGE nicht mehr von vornherein ausgeschlossen, vorausgesetzt die Rechtsverordnung nach § 42 lässt in diesem Fall eine Erwerbstätigkeit auch ohne Besitz eines Aufenthaltstitels zu (neu eingefügter § 4 Abs 3 Satz 2).

Der Entwurf der Rechtsverordnung des BMA zu § 42 AufenthG liegt allerdings noch nicht vor. Aussagen zur Frage des Arbeitsmarktzugangs bzw. zu Arbeitsverboten für Ausländer sind daher nur bedingt möglich. Wie der Autor aus dem BMA erfahren konnte, ist scheinbar nicht beabsichtigt, vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum ZuwGE einen Verordungsentwurf vorzulegen.

 

Aufenthaltstitel mit Anspruch auf Arbeitserlaubnis

Einen Rechtsanspruch auf Arbeitserlaubnis - außer in den Fällen der §§ 18und 19 ohne Beteiligung des Arbeitsamtes - sollen künftig unmittelbar aus dem Gesetz u.a. erhalten:

  • Inhaber einer Niederlassungserlaubnis (ohne Einschränkungen, § 9 Abs. 1)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Aus- und Weiterbildung für die Tätigkeit der Aus- und Weiterbildung (§ 17)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium bzw. für einen Sprachkurs, für sie ist die Arbeitserlaubnis allerdings beschränkt auf bis zu 90 ganze oder 180 halbe Tage, im Jahr, darüber hinaus ist die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten etwa als studentische Hilfskraft an der Hochschule zulässig (§ 16 Abs. 3)
  • "Enpassarbeitskäfte" für die mit dem Aufenthalt ermöglichte Beschäftigung (§ 18)
  • "Hochqualifizierte" entweder für die mit dem Aufenthalt ermöglichte Beschäftigung oder auch ohne diese Einschränkung (unklar, § 19)
  • Zuwanderer im Auswahlverfahren (ohne Einschränkungen, § 20)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Selbständigen Tätigkeit für die mit dem Aufenthalt ermöglichte Tätigkeit (§ 21)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen bei Aufnahme aus dem Ausland (Kontingentflüchtlinge, Arbeitserlaubnis ohne Einschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen, vgl. § 22 Satz 3)
  • Flüchtlinge, die aufgrund der EU-Richtlinie vorübergehender Schutz aufgenommen wurden, jedoch lediglich für eine selbständige Tätigkeit (§ 24 Abs. 6)
  • Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge (ohne Einschränkungen, § 25 Abs. 1 u. 2)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung einer [eingetragenen gleichgeschechtlichen] Lebenspartnerschaft (soweit im entsprechenden Fall Ehegatten ein Recht auf Arbeit erhalten, § 27 Abs. 2)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 5)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Ausländern, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 29 Abs. 5)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum eigenständigen Aufenthaltsrecht für getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner (§ 31 Abs. 1 Satz 2)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als nachgezogene oder in Deutschland geborene Kinder nur, wenn sie die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 erfüllen, u.a. gesicherten Lebensunterhalt oder Betreiben einer anerkannten schulischen oder beruflichen Ausbildung
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige (§ 36, Arbeitserlaubnis über den Verweis auf § 31)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Wiederkehr für Kinder/Jugendliche (Rückkehroption, § 37 Abs. 1 Satz 2)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund von Regelungen des StAngG (§ 38)

Arbeitserlaubnis nach Ermessen

Die Erteilung von Arbeitserlaubnissen für weitere Gruppen soll die noch ausstehende Rechtsverordnung des BMA festlegen. Die Arbeitserlaubnis kann dabei entweder von einer Arbeitsmarktprüfung oder von einer politischen Zustimmung des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige abhängig sein. Darüber hinaus kann die Arbeitsmarktprüfung vom Arbeitsamt offenbar auch als Globalprüfung durchgeführt werden. Insbesondere in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit werden daher - wie bisher - auch künftig zahlreiche Ausländergruppen von einem faktischen Arbeitsverbot betroffen sein.

 

Aufenthaltstitel mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang

Nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang (was die Möglichkeit des faktischen Arbeitsverbots einschließt) erhalten nach AufenthG insbesondere:

  • Ausländer und Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel aufgrund einer humanitären Gruppenregelung, § 23, entspricht den bisherigen "Altfallregelungen" nach § 32 AuslG)
  • aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates zum vorübergehenden Schutz aufgenommene Flüchtlinge, z.B. Kriegsflüchtlinge (dieser haben lediglich Anspruch auf eine selbständige Tätigkeit, § 24 Abs. 6)
  • Ausländer und Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen bei drohender Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 25 Abs. 3)
  • Ausländer und Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel aus dringenden humanitären oder persönliche Gründen oder erheblichen öffentliche Interessen (§ 25 Abs. 4)
  • Ausländer und Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel aus dringenden humanitären oder persönliche Gründen auf Ersuchen einer Härtefallkommission (§ 25 Abs. 4a)
  • Ausländer und Flüchtlinge, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 25 Abs. 5)
  • Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Ausländern oder als Lebenspartner, wenn auch der Ausländer, zu dem der Familiennachzug bzw. Nachzug als Lebenspartner erfolgt, nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 29 Abs. 5)
  • Kinder und Jugendliche, die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als nachgezogene oder in Deutschland geborene Kinder sind, wenn sie die Voraussetzungen für das eigenständige Aufenthaltsrecht noch nicht erfüllen (Niederlassungserlaubnis gemäß § 35, Voraussetzungen sind u.a. gesicherten Lebensunterhalt oder Betreiben einer anerkannten schulischen oder beruflichen Ausbildung)

 

generelle Arbeits- und Ausbildungsverbote

  • Asylsuchende. Für Asylsuchende wird ein 12-monatiges - unabhängig von der Arbeitsmarktlage geltendes - Arbeits- und Ausbildungsverbot gesetzlich festgeschrieben. Anschließend liegt die Arbeitserlaubnis im Ermessen der Behörden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG neu, i.V.m. §§ 39-42 AufenthG)
  • "Bescheinigte". Noch offen ist, ob Ausländer und Flüchtlinge arbeiten dürfen, die aus humanitären, völkerrechtlichen, persönlichen oder tatsächlichen Gründen eine "Bescheinigung" nach § 60 Abs. 11 erhalten. Die nach AufenthG (mögliche) Genehmigung einer Erwerbstätigkeit setzt den Besitz eines "Aufenthaltstitels" zwingend voraus (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Die Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 ist jedoch kein "Aufenthaltstitel" im Sinne des § 4. Allerdings regelt der neu eingefügte § 4 Abs. 3 Satz 2, das eine Erwerbstätigkeit auch ohne Aufenthaltstitel zulässig ist, wenn "eine Rechtsverordnung" dies gestattet.

    In der Begründung der Vorlage für den Innenausschuss vom 25.02.02 fehlt allerdings ein Hinweis darauf, dass der neu eingefügte § 4 Abs. 3 Satz 2 sich auch auf "Bescheinigte" beziehen könnte. In der Begründung derselben Vorlage findet sich hingegen bei der Änderung der Strafvorschriften in § 95 AufenthG der Hinweis: "Personen, die lediglich eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung besitzen, ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet." Es bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsverordnung zu § 42 AufenthG diesen den Arbeitsmarktzugang für "Bescheinigte" regeln wird.

    Erteilte Arbeits- und Ausbildungserlaubnisse würden somit - sofern die Rechtsverordnung zu § 42 nichts Gegenteiliges regelt - bei Wegfall der Duldung und Erteilung einer "Bescheinigung" am 01.01.2003 ungültig (vgl. die Erläuterungen zur Übergangsregelung - § 103).

 

Übergangsregelung - § 103 AufenthG

Im Falle des Besitzes einer als Aufenthaltstitel weiter geltenden Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung oder -befugnis gelten erteilte Arbeitsgenehmigungen nach neuem Recht über den 01.01.2003 hinaus weiter. Eine weiterhin gültige Arbeitsgenehmigung ist dann in den Aufenthaltstitel nach neuem Recht einzutragen. Von dieser Übergangsregelung in § 103 AufenthG werden vor allem Inhaber einer unbefristeten, arbeitsmarktunabhängigen Arbeitsberechtigung profitieren.

An bisher geduldete Ausländer und Flüchtlinge erteilte Arbeits- und Ausbildungserlaubnisse könnten jedoch - wie oben ausgeführt - im Falle der Erteilung einer "Bescheinigung" per Stichtag 01.01.2003 ungültig werden. Die hiervon betroffenen Flüchtlinge würden gezwungen, ihre Berufsausbildung abzubrechen bzw. ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Sie würden gezwungen, von Sozialhilfe nach dem AsylbLG zu leben.

An diesem Ergebnis ändert die Übergangsregelung in § 103 nichts. Die Gültigkeit arbeitsmarktabhängiger sowie aus Härtegründen (z.B. an traumatisierte Flüchtlinge mit Duldung) arbeitsmarktunabhängig erteilter Arbeitserlaubnisse wird in der Praxis regelmäßig an die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltsgestattung oder Duldung gekoppelt. Somit entfällt auch die Gültigkeit einer erteilten Arbeitserlaubnis mit Ablauf der Geltungsdauer der Duldung (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 1).

Im Falle der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis an Stelle der Duldung wird voraussichtlich eine erneute Arbeitsmarktprüfung erforderlich.

Für Asylbewerber gilt die Übergangsregelung des § 103 nicht, da die Aufenthaltsgestattung kein Aufenthaltstitel gemäß § 4 AufenthG ist.

 

Rechtschutz erschwert

Da der Verwaltungsakt "Arbeitserlaubnis" zusammen mit dem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde erlassen werden soll, diese jedoch auf Grundlage einer in einem behördeninternen Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft/Stellungnahme des Arbeitsamtes entscheidet (§ 39), ist unklar welcher Rechtsweg (Verwaltungs- oder Sozialgerichtbarkeit) künftig gegen die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis gegeben ist.

Im Falle einer unzutreffenden Auskunft/Prüfung der Arbeitsmarktlage durch das Arbeitsamt gemäß § 39 ist unklar, mit Hilfe welcher rechtlichen Schritte der Antragsteller erreichen kann, dass eine fehlerhafte, lediglich intern erteilte Auskunft des Arbeitsamtes an die Ausländerbehörde, die dem Betroffenen im Normalfall nicht einmal zur Kenntnis gegeben wird, und die keine Rechtsmittelbelehrung o.ä. enthält, einer rechtlichen Überprüfung zugeführt und ggf. korrigiert werden kann.

 

Arbeitsmarktprüfung als Beschäftigungshindernis

Absehbar ist, dass sich das Antrags- und Prüfverfahren durch die künftige Beteiligung von zwei Behörden zeitlich noch weiter in die Länge ziehen wird als dies bereits heute der Fall ist. Dies wird Arbeitgeber abschrecken und kann dazu führen, dass bereitstehende Arbeitsplätze nur mit erheblicher Verzögerung, anderweitig (mit einem weniger qualifizierten Bewerber) oder auch überhaupt nicht besetzt werden. Zugleich wird durch das bürokratische Verfahren die Bereitschaft der Arbeitgeber zu illegaler Beschäftigung gefördert.

 

Bewertung

Das Vorenthalten des Rechts auf legale Erwerbstätigkeit und Berufsausbildung macht sozialpolitisch keinen Sinn. Vordergründig werden hohe Sozialhilfekosten verursacht.

Die gesellschaftlichen Folgen sind gravierender. Die Betroffenen werden in eine - oft Jahre andauernde - künstliche Arbeitslosigkeit gedrängt und beruflich dequalifiziert. Besonders fatal wirkt sich das Verbot für Jugendliche aus, denen die Chance genommen wird, einen Beruf zu erlernen. Die Betroffenen werden durch das Arbeits- und Ausbildungsverbot in psychische und soziale Verelendung, illegale Erwerbstätigkeit und Kriminalität gedrängt. Da die Betroffenen in vielen Fällen dauerhaft in Deutschland bleiben werden, sind die sozialen Folgekosten enorm, da sie nach jahrelanger erzwungener Arbeitslosigkeit, fehlender Ausbildung und Berufserfahrung und psychischer Verelendung auch nach Erteilung einer Arbeitserlaubnis später oft nicht mehr in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu arbeiten und somit dauerhaft zu "Sozialfällen" werden.

  • Besonders gravierend ist das Problem für Flüchtlinge, die ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht im Form einer humanitäre Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (Altfallregelung, § 23; völkerrechtliche oder humanitäre Abschiebehindernisse, § 25 Abs. 3; Bleiberecht aufgrund Härtefallregelung, § 25 Abs. 4a). Es ist unverständlich, dass diese Gruppen kein mit dem Aufenthaltstitel verbundenes unbeschränktes Recht auf Arbeit erhalten.
  • Ebenso abzulehnen ist das 12monatige generelle Arbeits- und Ausbildungsverbot für Asylbewerber und die sich anschließenden Einschränkungen des Arbeitsmarktzugang sowie das künftig möglicherweise vorgesehene generelle Arbeits- und Ausbildungsverbot für "Bescheinigte".
  • Schließlich ist unverständlich, dass nachgezogene und in Deutschland geborene Kinder kein mit dem Aufenthaltstitel verbundenes Recht auf Arbeit erhalten (§§ 32, 34). Hier soll nicht für Kinderarbeit plädiert werden - diese ist durch einschlägige Vorschriften für deutsche wie ausländische Kinder verboten. Das Recht auf Arbeit und insbesondere auf Berufsausbildung sollte aber deutschen wie ausländischen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise gewährt werden.

Sinnvoll ist allein eine Regelung, die ermöglicht, das jeder sich erlaubt und nicht lediglich als Tourist in Deutschland aufhaltende Ausländer - einschl. Asylsuchender und behördlich registrierter ausreisepflichtiger Ausländer (Geduldete bzw. "Bescheinigte") - ein uneingeschränktes Recht auf Arbeit und Berufsausbildung erhält.

 

Sprach- und Integrationskurse

Anspruch auf Teilnahme an einem Sprach- und Integrationskurs (vgl. § 44 Abs. 1) haben Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken (§§18, 21), zum Familiennachzug (§§ 28, 29, 30, 32, 36), Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck (§ 7 Abs. 1 Satz 2), Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge (§ 25 Abs. 1 und 2) sowie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 (jüd. Kontingentflüchtlinge). Voraussetzung ist, dass der Ausländer sich dauerhaft in Deutschland aufhält. Der Teilnahmeanspruch erlischt zwei Jahre nach Erteilung der den Anspruch begründenden ersten Aufenthaltserlaubnis.

Ausländer, die einen Anspruch haben, sind zur Teilnahme auch verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 45 Abs. 1).

Lediglich einen "kann" - Anspruch auf den Kurs (Ermessensleistung) haben EU Bürger (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügigkeitsgesetzEU) sowie nicht als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge anerkannte Ausländer/Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

Keinen Anspruch haben demnach Ausländer mit Aufenthaltstitel zum Studium oder zur Ausbildung, als Hochqualifizierte oder im Auswahlverfahren, zur Wiederkehr oder als ehemalige Deutsche (§§ 16, 17, 37, 38), als getrennt lebende Ehegatten (§ 31), Asylbewerber sowie Ausländer mit Bescheinigung nach § 60 AufenthG. Keinen Anspruch haben darüber hinaus Kinder, die die Schule besuchen.

Ausländer, die keinen Anspruch haben, können lediglich im Rahmen verfügbarer Plätze zu den Kursen zugelassen werden (§ 44 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

 

Von der Integration ausgeschlossen

Unverständlich ist, dass der Anspruch von EU Bürgern in der Ende Februar aktualisierten Fassung des ZuwGE (Vorlage für Innenausschuss 27.02.02) ohne Angabe von Gründen vom Anspruch zur Ermessensleistung heruntergestuft wurde.

Unverständlich ist weiter, dass nicht als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge anerkannte Ausländer/Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen den Kurs nur als Ermessensleistung erhalten, auch wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten (ein Daueraufenthalt ist ohnehin Anspruchsvoraussetzung, § 44 Abs. 1 Satz 2).

 

Unklare Regelung

Schließlich ist der Anspruch auf Ausländer beschränkt, die "erstmals" eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht erhalten. Unklar ist, ob auch Ausländer anspruchsberechtigt sind, deren erste Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht erteilt wurde und als Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht fortgilt (§ 99), oder ob diese Ausländer abwarten müssen, bis ihre Erlaubnis "erstmals" nach neuem Recht verlängert wird.

Möglicherweise sollen aber auch alle bei Inkrafttreten des ZuwGE hier mit einer Aufenthaltserlaubnis lebenden Ausländer vom Anspruch ausgeschlossen werden, da ihre Aufenthaltserlaubnis "erstmals" nach altem Recht erteilt wurde. Bei Wortlautinterpretation könnte der Kurs dann lediglich noch im Falle einer in eine Aufenthaltserlaubnis übergeleiteten Aufenthaltsbewilligung oder -befugnis nach altem Recht beansprucht werden. Damit wäre der Anspruch im wesentlichen auf ab Inkrafttreten des ZuwGE Neueinreisende beschränkt. Darüber hinaus erhielten ggf. Konventionsflüchtlinge mit als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 weiter geltender Aufenthaltsbefugnis sofort einen Anspruch.

 

Menschenwürde mit Rabatt - Das Asylbewerberleistungsgesetz

 

Ausweitung des AsylbLG auf Ausländer mit humanitären Aufenthaltstitel

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bedeutet in der Praxis eine Kürzung der Sozialhilfe um mindestens 30 %, die vorrangige Versorgung mit Sachleistungen mindestens für die ersten 3 Jahre des Sozialhilfebezugs, d.h. Lebensmittelpakete oder -gutscheine, die in der Praxis regelmäßig zu erheblichen weiteren Kürzungen und Einschränkungen führen, die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und Sammellagern sowie eine eingeschränkte medizinische Versorgung.

Das AsylbLG soll gemäß Artikel 8 ZuwGE (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG neu i.V.m. §§ 23, 24 und 25 Abs. 4 und 5 AufenthG) auf Ausländer mit humanitären Aufenthaltstitel ausgeweitet werden. Der Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen wird durch diese Ausweitung des AsylbLG im Ergebnis erheblich entwertet.

 

Folgende Gruppen, die bisher Anspruch auf Sozialhilfe nach dem BSHG hatten, sollen künftig zusätzlich unter das AsylbLG fallen

  • Ausländer und Flüchtlinge, die bisher eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG besitzen (individuelle humanitäre Gründe wie Krankheit, Behinderung etc.), da deren Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 weiter gilt (vgl. § 99 Abs. 2 AufenthG),
  • Ausländer und Flüchtlinge, die bisher eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG besitzen, insbesondere aufgrund einer Altfallregelung, da deren Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 weiter gilt (vgl. § 99 Abs. 2 AufenthG),
  • Kranke und Behinderte und weitere Ausländer, die nach neuem Recht eine Aufenthaltserlaubnis als Bleiberecht aus humanitären Gründen erhalten, § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG.
  • jüdische und andere Kontingentflüchtlinge i.S. d. § 23 AufenthG, sofern diese eine Aufenthaltserlaubnis (und keine Niederlassungserlaubnis) erhalten.

 

Wie bisher soll das AsylbLG auch künftig gelten für

  • Asylbewerber einschl. Folgeantragsteller
  • (ausreisepflichtige) Ausländer mit einer Bescheinigung (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG)
  • sonstige ausreisepflichtige Ausländer (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG)
  • (Kriegs)flüchtlinge im Sinne von § 24 AufenthG (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG)

 

Unter den Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sollen künftig nur noch Asylberechtigte, Konventions- sowie Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel aufgrund EMRK, drohender Folter oder Todesstrafe einen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem BSHG erhalten (§ 25 Abs. 1 bis 3), ebenso der (in Abgrenzung zu § 23 unklar definierte) Personenkreis nach § 22 AufenthG.

 

Ausländer mit einer Aufenthaltsbefugnis fielen bisher in der Praxis nur in wenigen Ausnahmefällen unter das AsylbLG, solange sie ihre Aufenthaltsbefugnis wegen eines Kriegs besaßen, was bislang lediglich auf aus Bosnien und aus dem Kosovo evakuierten Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis für die Dauer des Krieges zutraf (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG alt). Seit Auslaufen der Aufenthaltsbefugnisse der aus Mazedonien evakuierten Kosovo-Flüchtlinge ist das AsylbLG auf Ausländer mit einer Aufenthaltsbefugnis nicht mehr angewendet worden.

 

 

Kürzung der Sozialhilfe für 36 Monate ab Inkrafttreten des ZuwGE

Die Dreijahresfrist des § 2 AsylbLG führt in der Praxis zu problematischen Ergebnissen.

Da für die Dreijahresfrist nicht die Aufenthaltsdauer in Deutschland, sondern nur Zeiten des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG maßgeblich sind, bedeutet die Regelung im Ergebnis für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis (Kranke, Behinderte, Altfallregelung usw.) für die ersten 3 Jahre ab Inkrafttreten des ZuwGE Leistungseinschränkungen auf das Niveau der §§ 3-7 AsylbLG (Sachleistungen, Sammellager, reduzierte medizinische Versorgung), sofern diese Ausländer bisher Sozialhilfe nach dem BSHG (und nicht nach dem AsylbLG) bezogen haben und deshalb die Dreijahresfrist des § 2 AsylbLG noch nicht erfüllen!

Im Ergebnis erhalten insbesondere Kranke und Behinderte mit einem Aufenthalt aus humanitären Gründen gemäß § 30 AuslG ab dem 1.1.2003 drei Jahre lang gekürzte Leistungen für Ernährung, Kleidung, Sachleistungen und eine eingeschränkte medizinische Versorgung.

 

 

Kürzung der Sozialhilfe über die Dreijahresfrist hinaus

In bestimmten Fällen sind für Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhebliche Einschränkungen gegenüber der Sozialhilfe auch über die o.g. Dreijahresfrist hinaus möglich. So bewirkt die Dreijahresfrist in der Praxis eine generelle Leistungseinschränkung auf das Niveau der §§ 3-7 AsylbLG für alle Kinder im Alter bis zu drei Jahren, da diese - auch bei schon längerem Leistungsbezug ihrer Eltern - in ihrer Person naturgemäß die Dreijahresfrist noch nicht erfüllt haben können. Diese im Ergebnis absurde und kinderfeindliche Regelung wurde von der insoweit vorliegenden Rechtsprechung bislang bestätigt (jede Person für sich genommen muss die Dreijahresfrist erfüllen)!

§ 2 Abs. 2 AsylbLG ermöglicht zudem aufgrund politischer Erwägungen der Leistungsbehörde eine zeitlich unbefristete Sachleistungsversorgung in Gemeinschaftsunterkünften (Lebensmittelscheine, Essenpakete, Kleidungs- und Hygienepakete etc.) auch über die Dreijahresfrist hinaus.

 

 

Zweierlei Existenzminima und unterlassene Beträgeanpassung

Das AsylbLG an sich ist diskriminierend. Die Höhe der um mehr als 30 % unter der Sozialhilfe liegenden Leistungen ist willkürlich festgesetzt. Ebenso willkürlich die Behauptungen der Verantwortlichen, die Höhe der entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 3 AsylbLG seit November 1993 unverändert gebliebenen Leistungen habe sich als "auskömmlich" erwiesen. Wie man z.B. von 1,36 Euro/Tag als einzigem Bargeld für den persönlichen Bedarf wie Fahrkarten, Telefon etc. zusätzlich zu Verpflegung, Kleidung Unterkunft und Hygienebedarf auskommen soll, kann kein verantwortlicher Politiker erklären.

Um den betroffenen Ausländer eine möglichst schlechte Versorgung bei einem hohem Maß an Bevormundung zukommen zu lassen wird ein enormer Kostenaufwand für Gemeinschaftsunterkünfte" und Essenspakete bzw. Gutscheinsysteme betrieben.

 

Die Abschaffung des AsylbLG, die Angleichung der Leistungen an die Sozialhilfe sowie die Abschaffung des Arbeitsverbots für Asylsuchende und Flüchtlinge ist die einzig vertretbare Lösung.

 

Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

 

Der Anspruch auf Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss wird in den in Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 und Artikel 11 Nr. 16 ZuwGE neu gefassten § 62 EStG, § 1 BErzGG, § 1 Unterhaltsvorschussgesetz und § 1 BKGG beschränkt auf Ausländer mit folgenden Aufenthaltstiteln:

  • einer Niederlassungserlaubnis,
  • einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken;
  • einer Aufenthaltserlaubnis für getrennt lebende Ehegatten mit eigenständigem Aufenthaltsrecht (§ 31),
  • einer Aufenthaltserlaubnis als ehemaliger Deutscher (§ 37),
  • einer Aufenthaltserlaubnis nach der Rückkehroption (§ 38),
  • einer Aufenthaltserlaubnis als Konventionsflüchtling oder als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 und 2),
  • einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Deutschen oder zu einer der vorgenannten Personen, sowie
  • Angehörige eines EU- oder EWR-Staates mit Beginn des Aufenthaltsrechts

 

 

Neuregelung nicht praktikabel

Die Begründung verweist darauf, dass anspruchsberechtigt die Personen seien, die auch nach geltendem Recht die genannten Familienleistungen erhalten, und dass

"der Zweck des Aufenthalts für die zuständige Leistungsbehörde unmittelbar aus der Aufenthaltserlaubnis zu erkennen"

sei. Beide Aussagen in der Begründung sind unzutreffend.

Die Begründung übersieht, dass zumindest die Aufenthaltserlaubnis nach geltendem Recht im Regelfall ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erteilt wird (§ 15 AuslG). Ein Aufenthaltszweck wird folglich auch nicht in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt und ist daher für die Sozialbehörden auch nicht aus der Aufenthaltserlaubnis ersichtlich. Der Aufenthaltszweck lässt sich aber auch von der Ausländerbehörde in vielen Fällen nicht ohne weiteres einer bestimmten Kategorie des AufenthG zuordnen.

Absehbar ist, dass Bezieher der genannten Familienleistungen von den Sozialleistungsträgern zu den Ausländerbehörden geschickt werden, um einen Nachweis über den Zweck ihrer Aufenthaltserlaubnis zu beschaffen. Wegen der auch für die Ausländerbehörden nicht einfachen Prüfung ist absehbar, dass es zu monatelangen Unterbrechungen und Verzögerungen der genannten Familienleistungen kommen wird, und ausländische Familien mit Kindern wegen der entstehenden Einkommenslücken vermehrt Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

 

 

Zahlreiche Ausländer unbeabsichtigt von Familienleistungen ausgeschlossen

Der in Art 10 und 11 ZuwGE geregelte Ausschluss der folgenden genannten Gruppen von den Familienleistungen dürfte vom Gesetzgeber zwar nicht beabsichtigt sein, da laut Gesetzesbegründung bisher Anspruchsberechtige auch künftig Anspruch erhalten sollen, allerdings müssten dann auch die gesetzlichen Bestimmungen so formuliert werden, dass sie die in der Begründung genannten Absichten rechtlich lückenlos umsetzen.

Keinen Anspruch auf die genannten Familienleistungen erhalten nach der am 1.3.02 beschlossenen Fassung des ZuwGE die folgend genannten Ausländer, vorausgesetzt sie besitzen auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem der in Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 und Artikel 11 Nr. 16 ZuwGE genannten Ausländer, beispielsweise weil auch ihr Ehepartner zu einer der folgend genannten Gruppen zählt oder weil sie alleinerziehend sind.

 

Die folgenden Gruppen haben nach geltendem Recht Anspruch auf Familienleistungen, werden künftig aber (unbeabsichtigt?) ausgeschlossen:

 

  • Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck (§ 7 Abs. 1 AufenthG)

Hierunter dürfte die große Mehrzahl der seit Jahrzehnten in Deutschland lebenden Migranten mit befristeter Aufenthaltserlaubnis fallen - vgl. auch § 15 AuslG. Seit dem Anwerbestopp von 1974 wurde der Aufenthalt der Folgegeneration nicht mehr "zu Erwerbszwecken", sonder unabhängig davon erlaubt. Dennoch besitzen - aus welchen Gründen auch immer (Arbeitslosigkeit; Sozialhilfebedürftigkeit; Straftaten; fehlerhafte Beratung seitens der Ausländerbehörden) viele der betroffenen Ausländer nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

 

  • Ausländer die als hier geborene oder nachgezogene Kinder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben

Hier geborene oder nachgezogene Kinder können nach neuem Recht erst mit Erhalt der Niederlassungserlaubnis Kindergeld beanspruchen. Die Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis (§ 35: gesicherter Lebensunterhalt oder Berufsausbildung, keine Strafen, seit fünf Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis) erfüllen jedoch auch mit Eintritt der Volljährigkeit viele junge Erwachsene nicht. Abgesehen davon ist biologisch der Eintritt der Volljährigkeit nicht erforderlich, um selbst Kinder zu bekommen (und deshalb Familienleistungen zu benötigen).

 

  • Ausländer die als Ehepartner oder als Lebenspartner von Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§§ 29, 30AufenthG)

Diese Gruppe soll Familienleistungen nur noch erhalten können, wenn ihr Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis der in Art. 10 Nr. 1, 4 und 5 und Artikel 11 Nr. 16 ZuwGE genannten Art besitzt. Im Regelfall wird der Ehepartner aber - sofern er keinen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt - eine Aufenthaltserlaubnis nach AuslG ohne Zweckbindung besitzen.

Diese Erlaubnis nach AuslG müsste zunächst als Aufenthalt zu Zwecken der Erwerbstätigkeit qualifiziert werden, um Familienleistungen zu erhalten. Dies wird jedoch in vielen Fällen (Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit bzw. Rentenbezug, Fehlen der im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung geforderten Qualifikationen) nicht möglich sein, abgesehen davon dass die Umwandlung einer ohne Zweckbindung erteilten Aufenthaltserlaubnis in einen zweckgebunden Aufenthaltstitel nach AufenthG auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten fragwürdig ist.

 

  • Ausländer die als sonstige Familienangehörige von Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben (§ 36 AufenthG)

Diese Gruppe soll offenbar überhaupt keinen Familienleistungen mehr erhalten können. Obwohl wenn es sich nur um wenige Fälle handeln dürfte, ist die Regelung nicht nachvollziebar.

 

  • Ausländer aus einem Nicht-EU oder EWR-Staat ("Drittstaater"), die als Ehepartner, Lebenspartner oder als sonstige Familienangehörige von EU-oder EWR- Angehörigen ein Aufenthaltsrecht haben (§ 3 Freizügigkeitsgesetz EU)

Hier handelt es sich um einen weiteren Fehler des Gesetzgebers. Die Gruppe hat zwar auch aufgrund Europarecht Anspruch auf Familienleistungen, zur Klarstellung sollte der Anspruch aber im nationalen Recht genannt sein.

 

 

Flüchtlinge und Studierende weiter von Familienleistungen ausgeschlossen

Die folgend genannten Gruppen haben nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und sollen auch künftig ausgeschlossen bleiben.

 

  • Ausländer und Flüchtlinge mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis mit Ausnahme Asylberechtigter und Konventionsflüchtlinge (Kontingentflüchtlinge - § 22, humanitäre Gruppenregelung bzw. Altfallregelung - § 23, Kriegsflüchtlinge - § 24, gesetzliches Abschiebungsverbot - § 25 Abs. 3, Bleiberecht auf Grund einer Härtefallregelung - § 25 Abs. 4a, dringende humanitäre, persönliche, rechtliche oder tatsächliche Gründe - § 25 Abs. 4 und 5)
  • Asylbewerber, Ausländer mit "Bescheinigung" aufgrund eines gesetzlichen Abschiebungsverbots sowie sonstige ausreisepflichtige Ausländer (§ 60).

Problematisch ist auch der schon bisher geltendende Ausschluss von Ausländern und Flüchtlingen mit humanitärem Aufenthaltstiteln, aber auch der Ausschluss von Asylsuchenden und Ausländern mit gesetzlichem Abschiebungsverbot. Der Ausschluss ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten und wegen des gebotenen Schutzes des werdenden Lebens verfassungsrechtlich fragwürdig (Art. 2 und 3 GG).

Zudem dürfte der Ausschluss der UN-Kinderrechtskonvention und dem internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte widersprechen.

 

  • Ausländer, die als Studierende (§ 16) oder als Auszubildende (§17) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben

Insbesondere für ausländische Studierende und Auszubildende ist der Ausschluss von Familienleistungen auch verfassungsrechtlich fragwürdig (Art. 2 GG, vgl. die Rspr. des BVerfG zu § 218 StGB), da er die Schwangere im Ergebnis vielfach vor die Alternative Schwangerschaftsabbruch oder Abbruch des Studiums bzw. der Ausbildung und Ausreise bzw. Abschiebung wegen der durch Schwangerschaft und Geburt bei fehlendem Anspruch auf Familienleistungen und Sozialhilfe verursachten materieller Notlage stellt.

Sozialhilfe als Ausgleich kommt in den genannten Fällen nicht in Frage, da Studierende und Auszubildende hierauf gemäß § 26 BSHG keinen Anspruch haben, auch ein Härtefall nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG wird nach der Rspr. des BVerwG beim Schwangeren und Alleinerziehenden Studierenden nicht anerkannt. Bereits der Sozialhilfebezug nur des Kindes (dem § 26 BSG nicht entgegensteht) ist im übrigen ein Grund zur Nichtverlängerung des Aufenthaltserlaubnis (§ 5) sowie auch ein Ausweisungsgrund (§ 55).

Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht nachvollziehbar ist schließlich, weshalb Auszubildende bei Familienleistungen schlechter gestellt werden sollen als Erwerbstätige.

 

 

Notwendige gesetzliche Klarstellungen

Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass diejenigen Ausländer weiter anspruchsberechtigt sein sollen, die auch nach geltendem Recht die genannten Familienleistungen erhalten, dann hätte er regeln müssen, dass die genannten Familienleistungen ein Ausländer beanspruchen kann, der

"eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4, 6 oder 7 AufenthG, nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis oder ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates oder als dessen Familienangehöriger besitzt."

 

Um die dargestellten Übergangsprobleme bei Inkrafttreten des ZuwGE zu vermeiden, sollt zusätzlich ein Ausländer einen Anspruch auch dann erhalten, wenn er

"eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung nach AuslG 1990 besitzt"

 

Aus Gründen der Klarstellung wäre wünschenswert, den Anspruch einem Ausländern auch einzuräumen,

"dessen Aufenthalt nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG als erlaubt gilt"

 

Aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 24) sollte der Anspruch einem Ausländern auch eingeräumt werden,

"der vom BMFl als Flüchtlinge anerkannt ist, auch wenn die Anerkennung noch nicht bestandskräftig oder ein Aufenthaltstitel noch nicht erteilt ist"

 

Um die dargestellten verfassungs- und völkerrechtlichen Bedenken auszuräumen, sollten schließlich auch ein sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhaltender Ausländer einen Anspruch erhalten, der

"eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 3 oder nach §§ 22, 23, § 25 Abs. 3 oder 4a AufenthG besitzt, oder sich seit mehr als 12 Monaten in Deutschland erlaubt oder gestattet aufhält, oder dessen Abschiebung seit mehr als 12 Monaten ausgesetzt ist"

 

 

 

Zusammenfassung

Der Zuwanderungsgesetzentwurf verändert die Systematik der Aufenthaltstitel grundlegend. Geltende - meist ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck erteilte - Aufenthaltstitel sollen in - oft nur noch zweckgebunden gültige - Aufenthaltstitel nach neuem Recht übergeleitet werden. Da auch der Zugang zu einem Daueraufenthaltsrecht ganz erheblich erschwert und tendenziell der Einbürgerung angenähert wird, bedeutet die neue Systematik zweckgebundender befristeter Aufenthaltstitel tendenziell die Rückkehr zum Rotationsprinzip aus der Zeit der Gastarbeiteranwerbung.

Bei der Überleitung einer Aufenthaltsgenehmigung nach altem Recht in einen Aufenthaltstitel nach neuem Recht ist mit erheblichen ausländer- und sozialrechtlichen Problemen zu rechnen. Erst nachdem diese Überleitung erfolgt ist, lässt sich ab dem 1.1.2003 noch feststellen

- ob und welche sozialen Leistungen und Rechte der betreffende Ausländer weiterhin beanspruchen kann, und

- ob und unter welchen Voraussetzungen sein Aufenthaltstitel ggf. verlängert werden kann.

Zumindest für sozialleistungsrechtliche Zwecke ist eine Überleitung bzw. Einstufung bestehender Aufenthaltsgenehmigungen bereits zum Stichtag 1.1.2003 zwingend erforderlich. Diese Aufgabe dürfte bereits rein praktisch durch die zuständigen Behörden kaum zu bewältigen sein und zu enormen Problemen führen.

Die nach neuem Recht vorgesehenen befristeten Aufenthaltstitel sind zudem in vielen Fällen zu den bestehenden befristeten Aufenthaltsgenehmigungen nicht kompatibel. In der Praxis wird sich die Überleitung bestehender Aufenthaltsgenehmigungen in Aufenthaltstitel nach neuem Recht für die ca. 1,7 Millionen Ausländer mit "befristeter Aufenthaltserlaubnis", für die ca. 250.000 Ausländer mit einer Aufenthaltsbefugnis, für die ca. 300.000 Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung sowie für die ca. 230.000 Ausländer mit einer Duldung ganz besonders schwierig gestalten.

In der Folge dürfte in vielen Fällen die weitere Gewährung von Sozialleistungen ab dem 1.1.2003 nicht gesichert sein, insbesondere beim Kinder- und Erziehungsgeld. Ebenso kann allerdings auch die Verlängerung der genannten Aufenthaltstitel selbst in Frage stehen.

Besonders schwierig erscheint die nicht nur sozialrechtlich, sondern auch ausländerrechtlich bereits zum Stichtag 1.1.2003 erforderliche Überleitung von Duldungen in einen humanitären Aufenthaltstitel oder aber eine "Bescheinigung". Aufgrund der sehr komplizierten rechtlichen Problematik des § 25 Aufenthaltsgesetz, verbunden mit einer zumeist restriktiven Haltung der Ausländerbehörden, müssen die 230.000 bisher geduldeten Ausländer zum 1.1.2003 im Zweifel mit der Erteilung von "Bescheinigungen" - und damit rechtlich zwingend verbunden auch dem Entzug ihrer Arbeits- und Ausbildungserlaubnisse rechnen (§ 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). In der Folge ergibt sich für die Behörden auch die Möglichkeit, die betreffenden Ausländer unter Verweis auf den dann für drei Jahre geltenden Bezug von Sachleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (Unterkunft als "Sachleistung") wie auch aufgrund § 61 Aufenthaltsgesetz ("Ausreiseeinrichtung") nicht nur Arbeit und Ausbildung, sondern auch die Wohnung zu entziehen und sie per sofort vollziehbarer Auflage in eine Gemeinschaftsunterkunft oder ein Ausreisezentrum einzuweisen.

Als Anlage zu dieser Stellungnahme ist eine detaillierte Übersicht der Aufenthaltstitel nach altem und neuem Recht beigefügt.

 

Anlagen

Übersicht über die Aufenthaltstitel nach Zuwanderungsgesetzentwurf
- AufenthG 2003 und novelliertes AsylVfG 1992 -

Die Übersicht kann nicht auf alle Einzelheiten eingehen. Generell gilt, daß z.B. Straftaten ab einem bestimmten Umfang der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung entgegenstehen können. Ausländische Ehepartner und Kinder Deutscher sowie EG-Angehörige erhalten die Aufenthaltsgenehmigung leichter und ggf. früher als oben dargestellt. Achtung: Nach einem Auslandsaufenthalt ab 6 Monaten erlöschen in der Regel alle Aufenthaltsgenehmigungen unwiderruflich (Ausnahmen siehe § 51 AufenthG)!

Je nach Status bestehen bzw. fehlen unterschiedliche soziale Rechte (Ansprüche auf Sozialleistungen, Freizügigkeit, Recht auf Wiedereinreise, Wohnberechtigungsschein, Arbeitserlaubnis, Gewerbeerlaubnis, Recht auf Nachzug Familienangehöriger etc.).

Die mit * gekennzeichneten Titel werden mit dem Sammelbegriff "Aufenthaltstitel" bezeichnet (§ 4 AufenthG).

 

  • Niederlassungserlaubnis §§ 9, 19, 20, 23, 26 AufenthG

Der sicherste Ausweisungsschutz, gilt unbefristet und kann normalerweise nicht entzogen werden.

  • Nach fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, wenn 5 Jahre Rentenversicherungsbeiträge, Lebensunterhalt aus Arbeit oder sonstigen eigenen Mitteln, keine Verurteilung wg. Straftaten, ausreichende (schriftliche) Sprachkenntnisse sowie Staatsbürgerkundekenntnisse (§ 9) nachgewiesen werden.
  • Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach sieben Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 9. Zeiten des Asylverfahrens, einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung (§ 100 Abs. 2) werden angerechnet, Zeiten des Besitzes oder Bescheinigung zählen jedoch nicht (§ 26).
  • Ohne die in § 9 genannten Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollenden bzw. volljährig werden und seit 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis sind, Volljährige müssen ausreichende Sprachkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt oder eine anerkannte schulische oder berufliche Ausbildung nachweisen (§ 35).
  • Ohne die in § 9 genannten Voraussetzungen nach drei Jahren für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge, vor Erteilung ist jedoch eine erneute Asylprüfung durch das BMFl durchzuführen (§ 26 Abs. 3).
  • Ohne die in § 9 genannten Voraussetzungen nach drei Jahren für Selbständige, wenn die "Geschäftsidee" erfolgreich war (§ 21).
  • Ohne die in § 9 genannten Voraussetzungen (als zweckgebundene Niederlassungserlaubnis?) sofort für Hochqualifizierte (§ 19), Zuwanderer im Auswahlverfahren (§ 20) oder wegen besonderer politischer Interessen Deutschlands (z.B. jüd. Zuwanderer, § 23 Abs. 2).
  • Ohne die in § 9 genannten Voraussetzungen für bisherige Inhaber einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (Übergangsregelung, § 107 Abs. 1).
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach AuslG 1990, wenn Antragstellung vor 1.1.2003 (Übergangsregelung, § 102 Abs. 1).
  • Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 9 sowie einfacher mündlicher Sprachkenntnisse ohne schriftliche Sprachprüfung und ohne Nachweis von Staatsbürgerkundekenntnissen für Ausländer, die vor dem 1.1.2003 eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besitzen (Übergangsregelung, § 102 Abs. 2).
  • befristete Aufenthaltserlaubnis
    §§ 7, 16, 17, 18, 21, 22ff., 27ff., 37, 38 AufenthG

In der Regel zweckgebunden. In der Regel keine Verlängerung wenn Zweck wegfällt oder die Ausländerbehörde dies bei der letzten Erteilung bzw. Verlängerung ausgeschlossen hat (§ 8). Der Zweck wird in die Erlaubnis eingetragen (vgl. §§ 7, 99; sowie die Begründung zu den sozialrechtlichen Regelungen in Artikel 10 Nr. 1, 4 und 5 und Artikel 11 Nr. 16 ZuwGE). Bisherige befristete Aufenthaltserlaubnisse, -befugnisse und -bewilligungen gelten fort als zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG entsprechend dem ihrer Erteilung zugrundeliegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt (§ 99). Voraussetzungen sind in der Regel ein gesicherter Lebensunterhalt (ausreichend Einkommen, beim Familiennachzug wird zudem der Nachweis einer Wohnung gefordert) sowie die Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5, gilt nicht für Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge und bei Abschiebeschutz nach § 25 Abs. 3).

 

 

Aufenthalt ohne Zweckbindung

  • in nicht im Gesetz vorgesehenen Fällen ohne Zweckbindung (§ 7 Abs. 1 - "in begründeten Fällen" - vermutlich nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich!)

 

 

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

  • zum Zweck des Studiums, Sprachkurse, in Ausnahmefällen zum Schulbesuch (§ 16)
  • zum Zweck der Arbeitssuche nach Ende des Studiums (§ 16 Abs. 4)
  • zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung (§ 17)

 

 

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

  • zum Zweck der Beschäftigung bei bundesweit dringendem Arbeitskräftebedarf ("Engpassarbeitskräfte", § 18)
  • zum Zweck der Beschäftigung für Selbständige bei Nachweis von Kapital, Geschäftsidee u.a.m. (§ 21)

 

 

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

  • aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen bei direkter Aufnahme aus dem Ausland (Kontingentflüchtlinge, § 22)
  • aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen Deutschlands für Ausländer aus bestimmten Staaten oder bestimmte Ausländergruppen nach Anordnung des Innenministeriums des Landes im Einvernehmen mit dem BMI, kann von Vorliegen einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden (humanitäre Gruppenregelung, § 23, entspricht den bisherigen "Altfallregelungen" nach § 32 AuslG)
  • zum vorübergehenden Schutz aufgrund eines Beschlusses des Europäischen Rates gemäß Richtlinie 01/55/EG im Falle eines das Asylsystem der Mitgliedsstaaten überfordernden "Massenzustroms" z.B. von Kriegsflüchtlingen
  • aufgrund Artikel 16a Grundgesetz für vom BMFl anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 1, Asylberechtigte)
  • aus völkerrechtlichen Gründen (Genfer Flüchtlingskonvention) für vom BMFl anerkannte Flüchtlinge (§ 25 Abs. 2, Konventionsflüchtlinge)
  • aus humanitären/völkerrechtlichen Gründen bei drohender Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 25 Abs. 3, Flüchtlinge mit Abschiebeschutz) Schutz nach Europ. Menschenrechtskonvention, Konventionen gegen Folter und Todesstrafe, Art 1 und 2 Grundgesetz Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Nicht wenn die Ausreise in einen beliebigen Drittstaat möglich ist.
  • solange dringende humanitären oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit in Deutschland erforderlich machen (§ 25 Abs. 4)
  • bei dringende humanitären oder persönliche Gründen auf Ersuchen einer Härtefallkommission (§ 25 Abs. 4a)
  • wenn die Ausreise (nicht Abschiebung!) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, jedoch nicht bei selbst zu vertretenden Ausreisehindernissen (§ 25 Abs. 5).

 

 

Aufenthalt aus familiären Gründen

  • zur Herstellung und Wahrung einer Lebenspartnerschaft nach LebenspartnerschaftsG für gleichgeschlechtliche Lebenspartner (§ 27 Abs. 2)
  • zum Familiennachzug zu Deutschen für Ehegatten und mdj. Kinder (§ 28)
  • zum Familiennachzug zu Ausländern für Ehegatten (§ 29, 30)
  • als eigenständiges Aufenthaltsrecht für getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner nach mind. zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 31)
  • zum Familiennachzug zu Ausländern für minderjährige Kinder, wenn das Kind höchstens 11 Jahre alt ist oder Deutschkenntnisse nachweist oder der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis als Asylberechtigter, Konventionsflüchtling, Hochqualifizierter oder im Auswahlverfahren besitzt oder das Kind gemeinsam mit den Eltern seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt (§ 32, 34)
  • für in Deutschland geborene minderjährige Kinder, wenn die Mutter eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt (§ 33, 34)
  • für sonstige Familienangehörige zur Vermeidung einer besonderen Härte (§ 36)

 

 

Besondere Aufenthaltsrechte

  • zur Wiederkehr für Kinder/Jugendliche unter 21 Jahren bei mindestens 8 jährigem früheren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland spätestens 5 Jahre nach der Ausreise (Rückkehroption, § 37)
  • für ehemalige Deutsche nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund StAngG (§ 38)
  • Visum § 6 AufenthG

wird im Ausland zur Einreise für einen bestimmten Zweck erteilt (Touristenaufenthalt, Familiennachzug, Studium etc.). Gültig zur Durchreise oder zum Aufenthalt für bis zu 3 Monate. Wird für alle Schengen-Staaten "Schengen-Visum" erteilt, für längerfristige Aufenthalte in Deutschland ist das Visum jedoch als "nationales Visum" zu erteilen. Eine Aufenthaltsgenehmigung zum weiteren Verbleib kann nur innerhalb der Geltungsdauer beantragt werden.

 

 

  • Bescheinigung § 60 AufenthG

Wenn der Erteilung einer "humanitären Aufenthaltserlaubnis" Gründe entgegenstehen wie die Einreise ohne Visum (§ 5), kein gesicherter Lebensunterhalt etwa wegen arbeitsmarktbedingtem faktischen Arbeitsverbot (§ 5), die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen vom Bundesamt als unglaubwürdig oder widersprüchlich empfundenen Aussagen (§ 10 Abs. 3), drohende Gefahr für Leib und Leben aber angebliche Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat (§ 25 Abs. 3), angeblich selbst zu vertretende Ausreisehindernisse (§ 25 Abs. 5), wird auch bei Vorliegen völkerrechtlicher, humanitären, politischer, persönlicher oder tatsächlicher Abschiebehindernisse lediglich eine "Bescheinigung" über den faktisch illegalen Aufenthalt erteilt. Eine Abschiebung ist jederzeit - ohne vorherige Ankündigung möglich, die Betreffenden dürfen möglicherweise generell nicht arbeiten und keine Berufsausbildung betreiben, sie unterliegen der Residenzpflicht und können jederzeit in eine "Ausreiseeinrichtung" eingewiesen werden.

 

 

  • "Fiktionsbescheinigung" § 81 AufenthG

Solange die Ausländerbehörde noch prüft, ob eine beantragte Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. verlängert wird. Gilt als erlaubter Aufenthalt.

 

 

  • Aufenthaltsgestattung §§ 55-67 AsylVfG

Für Asylsuchende während des Asylverfahrens, in der Regel für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert. Auf eigenem Formular mit Foto, da der Paß zur Sicherung der Abschiebung vom Bundesamt verwahrt wird.

 

 

  • "Ausländer ohne Status - heimlicher Aufenthalt"

Diese Ausländer sind in der Regel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 50 AufenthG). Im Falle der Vorsprache bei Behörden müssen sie - sofern sich der Aufenthalt nicht legalisieren lässt - ggf. mit Festnahme und Abschiebung bzw. Abschiebehaft rechnen.

 

 

 

Übersicht über die Aufenthaltstitel nach geltendem Recht
- AuslG 1990 und AsylVfG 1992 -

Die Übersicht kann nicht auf alle Einzelheiten eingehen. Generell gilt, daß z.B. Straftaten ab einem bestimmten Umfang der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung entgegenstehen können. Ausländische Ehepartner und Kinder Deutscher sowie EG-Angehörige erhalten die Aufenthaltsgenehmigung leichter und ggf. früher als oben dargestellt. Achtung: Nach einem Auslandsaufenthalt ab 6 Monaten erlöschen in der Regel alle Aufenthaltsgenehmigungen unwiderruflich (§ 44 AuslG)!

Je nach Status bestehen bzw. fehlen unterschiedliche soziale Rechte (Ansprüche auf Sozialleistungen, Freizügigkeit, Recht auf Wiedereinreise, Wohnberechtigungsschein, Arbeitserlaubnis, Gewerbeerlaubnis, Recht auf Nachzug Familienangehöriger etc.).

Die mit * gekennzeichneten Titel werden mit dem Sammelbegriff Aufenthaltsgenehmigung bezeichnet (§ 5 AuslG).

 

  1. Aufenthaltsberechtigung § 27 AuslG
  2. Nach 8 Jahren Aufenthalt, 5 Jahren Rentenversicherungsbeiträgen, Lebensunterhalt aus Arbeit oder sonstigen eigenen Mitteln und Vorliegen aller Voraussetzungen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Der sicherste Ausweisungsschutz, gilt unbefristet und kann normalerweise nicht entzogen werden.

     

  3. unbefristete Aufenthaltserlaubnis §§ 24-26 AuslG, § 68 AsylVfG
  4. Nach 5 Jahren Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsberechtigung, einfachen Deutschkenntnissen, ausreichendem Wohnraum. Lebensunterhalt aus Arbeit, sonstigen eigenen Mitteln, Arbeitslosengeld oder einem mindestens noch 6monatigen Arbeitslosenhilfe-Anspruch. Auch ohne diese Voraussetzungen sofort für rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte. Ebenso für (ohne Asylverfahren anerkannte) Kontingentflüchtlinge, z.B. jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

     

  5. befristete Aufenthaltserlaubnis §§ 16-23 AuslG
  6. Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Insbesondere für nachgezogene Familienangehörige (Ehegatten, Kinder) für die ersten fünf Jahre. Ggf. (Meist bei erstmaliger Erteilung) müssen weitere Voraussetzungen, wie ausreichend Wohnraum und Einkommen, nachgewiesen werden.

     

  7. Aufenthaltsbefugnis §§ 30-35 AuslG, § 70 AsylVfG
  8. Bleiberecht aus humanitären Gründen z.B. für Kriegsflüchtlinge oder für Kranke/Behinderte, oder aufgrund von "Altfallregelungen" für ehemalige Asylbewerber sowie für ehemalige Vertragsarbeiter der DDR.

    Außerdem für nach § 51 AuslG im Asylverfahren anerkannte Flüchtlinge (sog. "Konventionsflüchtlinge"). Meist auf jeweils zwei Jahre befristet. Nach acht Jahren kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, nach weiteren drei Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

  9. Aufenthaltsbewilligung §§ 28, 29 AuslG

Für einen nur vorübergehenden Aufenthaltszweck (Touristen, Saisonarbeitskräfte, ausländische Studierende), auf jeweils maximal zwei Jahre erteilt und verlängert. Kein anschließender Daueraufenthalt möglich.

 

  • Visum § 3 AuslG

In der Regel auf drei Monate befristet, wird im Ausland zur Einreise für einen bestimmten Zweck erteilt (Touristenaufenthalt, Familiennachzug, Studium etc.). Eine Aufenthaltsgenehmigung zum weiteren Verbleib kann nur innerhalb der Geltungsdauer beantragt werden.

 

  • "Ausländerrechtliche Erfassung" § 69 AuslG

Stempel im Paß, meist für drei Monate, solange die Ausländerbehörde noch prüft, ob eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. Gilt als erlaubter Aufenthalt.

 

 

  • Aufenthaltsgestattung §§ 55-67 AsylVfG

Für Asylsuchende während des Asylverfahrens, in der Regel für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert. Auf eigenem Formular mit Foto, da der Paß zur Sicherung der Abschiebung vom Bundesamt verwahrt wird.

 

  • Duldung §§ 53-56 AuslG

Aussetzung der Abschiebung für jeweils max. 12 Monate, bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung, oder wenn humanitäre Gründe derzeit eine Abschiebung nicht möglich machen. Geduldete Ausländer sind weiterhin "ausreisepflichtig" im Sinne von § 42 AuslG, die Erteilung einer Duldung läßt die Ausreisepflicht unberührt (§ 56 AuslG). Nach § 30 AuslG kann anstelle der Duldung eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise und der Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat.

 

  • "Grenzübertrittsbescheinigung"

"Paßeinzugsbescheinigung", "Bescheinigung", Identitätsbescheinigung", usw.: Wenn die Ausländerbehörde den Paß einzieht, den Ausländer zwar abschieben will, dies aber aus irgendwelchen Gründen nicht kann, stellt sie derartige Bescheinigungen aus. Der Aufenthalt ist dann mit Kenntnis der Behörde ausländerrechtlich illegal. Das Gesetz sieht für solche Fälle normalerweise eine Duldung vor (§§ 55, 66 AuslG). Die Vereitelung der Duldungserteilung durch die fortlaufende Gewährung von Ausreisefristen nach § 42 AuslG in Form von "Bescheinigungen" jedweder Art ist rechtswidrig, die Aussicht, eine Duldung vor Gericht zu erstreiten, gut (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht 1 C 3.97 vom 25.9.97, abgedruckt in Informationsbrief Ausländerrecht 1998, Seite 12).

 

  • "Ausländer ohne Status - heimlicher Aufenthalt"

Diese Ausländer sind in der Regel vollziehbar ausreisepflichtig (§ 42 AuslG). Im Falle der Vorsprache bei Behörden müssen sie - sofern sich der Aufenthalt nicht legalisieren lässt - ggf. mit Festnahme und Abschiebung bzw. Abschiebehaft rechnen.