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2. Oktober 2003 Stellungnahme I. Ausgangslage für Migrant(inn)en und Flüchtlinge *** II. Arbeitslosengeld II: Grundsicherung für Arbeitsuchende *** 1. Ausschluss von Ausländern aus dem Berechtigtenkreis *** 2. Ausschluss von Ausländern, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind *** III. Ausländerrechtliche Auswirkungen *** IV. Integration durch Sprachförderung *** V. Forderungen *** Die Bundesregierung verfolgt unter dem Titel „Agenda 2010" ein umfassendes Reformprogramm. Die vielfältigen Einschränkungen von Sozialleistungen haben von unterschiedlicher Seite Anlass für massive Kritik gegeben. In der öffentlichen Debatte um diese Reformen ist bislang noch zu wenig beachtet worden, dass die geplanten Reformvorhaben die sozial- und arbeitsrechtliche sowie ausländerrechtliche Situation der hier lebenden Flüchtlinge und Migrant(inn)en in diskriminierender Art und Weise verschärfen. Eine Sensibilisierung für diese Themenfelder ist dringend notwendig. Mit der nachfolgenden Stellungnahme fordert PRO ASYL die Bundesregierung auf, die geplanten Gesetzesverschärfungen für Migrant(inn)en und Flüchtlinge zurückzunehmen. I. Ausgangslage für Migrant(inn)en und Flüchtlinge Migrant(inn)en und Flüchtlinge sind in vielen Bereichen sozial schlechter gestellt als Deutsche. Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt werden ausländische Staatsangehörige vielfach benachteiligt. Im Dezember 2002 lebten insgesamt 7.335.592 Ausländer in Deutschland. Davon waren zum selben Zeitpunkt 1.901.815 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. 479.663 (ca. 18%) wurden als arbeitslos registriert (Bundesanstalt für Arbeit). Die Arbeitslosenquote ausländischer Staatsangehöriger ist also ungefähr doppelt so hoch wie die durchschnittliche Arbeitslosenquote. Viele Gruppen ausländischer Staatsangehöriger werden aber erst gar nicht in der Arbeitslosenstatistik berücksichtigt, da sie nicht unter den amtlichen Arbeitlosenbegriff fallen. Nicht als arbeitslos gelten arbeitserlaubnispflichtige Ausländer sowie Asylbewerber(inn)en ohne Leistungsbezug, wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist. Die Zahl der nicht registrierten ausländischen Arbeitslosen dürfte um ein vielfaches höher liegen als es die amtlichen Zahlen nahelegen. Der Grund für die hohe Arbeitslosigkeit liegt unter anderem darin, dass das Arbeitserlaubnisrecht für Ausländer beim Arbeitsmarktzugang oftmals unüberwindbare Hürden schafft. Besonders restriktiv ist die Rechtslage für Asylbewerber(inn)en und Geduldete. Für sie besteht im ersten Jahr ihres Aufenthalts in Deutschland ein absolutes Arbeitsverbot. Nach dieser Wartefrist haben sie einen sogenannten nachrangigen Arbeitsmarktzugang. Das bedeutet, dass das Arbeitsamt ihnen nur dann eine Arbeitserlaubnis für einen konkreten Arbeitsplatz erteilen darf, wenn deutsche Arbeitnehmer oder bevorrechtigte ausländische Arbeitnehmer (wie z.B. EU-Bürger) nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Diese Vorrangprüfung gilt nicht nur für Asylbewerber(inn)en und Geduldete, sondern auch für ausländische Staatsangehörige, die nur einen befristeten Aufenthalt haben, wenn sie nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen. Erst wenn sie fünf Jahre in Deutschland gearbeitet haben oder sechs Jahre sich ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, bekommen sie einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang. Mit dem Reformprogramm der Agenda 2010 droht sich nun die ohnehin schon schwierige Lage der Migrant(inn)en und Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt noch weiter zu verschlechtern. II. Arbeitslosengeld II: Grundsicherung für Arbeitsuchende Unter dem Titel „Hartz IV" kündigt die Bundesregierung die Einführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) an. Es soll eine sogenannte Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln. Vorgesehen ist, die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe künftig zum Arbeitslosengeld II zusammenzufassen. Anspruchsberechtigte sind demnach hilfsbedürftige Erwerbsfähige zwischen 15 und 65 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. Miterfasst werden auch deren Angehörige. Die Höhe des Arbeitslosengelds II setzt sich aus einer Leistung in ungefährer Höhe des Sozialhilfesatzes und einer einmaligen Pauschale sowie den „angemessenen Unterkunftskosten" zusammen. Wird das Arbeitslosengeld II im Anschluss an das Arbeitslosengeld gezahlt, dann gibt es zu dem Grundbetrag noch zwei Jahre lang einen Zuschlag von maximal 160 Euro. Für Rechtsstreitigkeiten sollen nicht mehr die Sozialgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig sein. 1. Ausschluss von Ausländern aus dem Berechtigtenkreis Generell wird für den Anspruch auf Arbeitlosengeld II vorausgesetzt, dass der Arbeitsuchende auch erwerbsfähig ist. Für die Annahme der Erwerbsfähigkeit kommt es für Deutsche z.B. auf die gesundheitliche Leistungsfähigkeit an. Bei Ausländern wird zusätzlich zur Voraussetzung gemacht, dass „ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung ohne Beschränkungen erlaubt ist oder durch die Bundesagentur erlaubt werden könnte". Zwar haben damit die ausländischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf Arbeitlosengeld II, die einen gleichrangigen Arbeitsmarktzugang haben. Fraglich ist aber, ob diejenigen, die nur einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang haben, ebenfalls Arbeitslosengeld II bekommen können, oder ob sie stattdessen auf die Sozialhilfe verwiesen werden. Die Konsequenz für die Betroffenen wäre zum einen eine ungerechtfertigte Kürzung der Leistungen. Darüber hinaus werden die Betroffenen von den Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB III ausgeschlossen. Nur wer Arbeitslosengeld II erhält, hat hierauf einen Anspruch. Um diese Folgen zu vermeiden und um ausländische Arbeitssuchende gleichzubehandeln, muss klargestellt werden, dass Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Der Wortlaut des Gesetzesentwurfes leistet dies nicht. Zwar wird in der Gesetzesbegründung erläutert, dass es darauf ankommt, ob rechtlich ein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht oder zulässig wäre, wenn keine geeigneten inländischen Arbeitskräfte verfügbar sind. Dem steht jedoch der Wortlaut des Gesetzes entgegen, wonach vorausgesetzt wird, dass die Aufnahme der Beschäftigung ohne Beschränkung erlaubt werden könnte. Da der nachrangige Arbeitsmarktzugang ein beschränkter Arbeitsmarktzugang ist, ist gerade nicht abgesichert, dass auch bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. An dieser Stelle besteht also dringender Korrekturbedarf. Eine Klarstellung könnte dadurch erfolgen, dass in § 8 Abs. 3 SGB III die Worte „ohne Beschränkung" gestrichen werden. 2. Ausschluss von Ausländern, die nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind Es sollen künftig all diejenigen vom Arbeitslosengeld II generell ausgeschlossen werden, die gem. § 1 Asylbeweberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt sind. Von dieser Neuregelung wären folgende Personengruppen betroffen: Asylbewerber Personen im Flughafenverfahren Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32 oder 32a AuslG Geduldete nach § 55 AuslG vollziehbar Ausreisepflichtige Ehegatten und Kinder der genannten Personengruppen. Der Ausschluss dieser Personengruppen stellt eine Verschärfung zum derzeit geltenden Recht dar. Denn bislang gab es für sie keinen generellen Ausschluss von der Arbeitslosenhilfe. Auch z.B. Asylbewerber(inn)en, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben bei Erfüllung der Voraussetzungen die gleichen Leistungsansprüche wie deutsche Staatsangehörige. Nun ist geplant, dass die Betroffenen den Anspruch auf eine Anschlussleistung an das Arbeitslosengeld verlieren. Sie werden stattdessen auf die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verwiesen. Dies bedeutet eine weitreichende soziale Verschlechterung für die Betroffenen. Denn die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen gut 30 % unter dem Niveau der heutigen Sozialhilfe. Darüber hinaus können die Behörden statt Bargeld die Ausgabe von Sachleistungen anordnen. Wenn das Zuwanderungsgesetz verabschiedet wird, dann würde sich die dargestellte Gesetzesverschärfung sogar auf einen noch größeren Personenkreis auswirken. Das Zuwanderungsgesetz weitet nämlich den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetz aus. Demnach würden auch diejenigen unter das AsylbLG fallen, die eine Aufenthaltsbefugnis nach einer der Altfallregelungen erhalten haben. Dieser Personenkreis würde also von dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen werden, obwohl u.U. bereits ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang vorliegt. Dies stellt einen erheblichen Wertungswiderspruch dar. Hier zeigt sich, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Asylbewerberleistungsgesetzes im Zuwanderungsgesetz dringend korrekturbedürftig ist. III. Ausländerrechtliche Auswirkungen Mit dem vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt soll auch das Ausländergesetz geändert werden. Die vorgesehene Änderung hätte negative Auswirkungen auf den aufenthaltsrechtlichen Status ausländischer Staatsangehörige. Bislang war gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 Ausländergesetz die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis trotz Erwerbslosigkeit auch dann möglich, wenn der Lebensunterhalt "noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gesichert" war. Dieser Passus wird durch den Gesetzesentwurf ersatzlos gestrichen. Wer also künftig statt der Arbeitslosenhilfe das Arbeitslosengeld II erhält, soll nicht mehr die Möglichkeit auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis haben. Es werden Spielräume im Aufenthaltsgenehmigungsrecht unnötig eingeengt, ohne dass hierfür ein Praxisbedarf bestünde. Den vielfältigen Bedürfnissen im Einzelfall kann gegebenenfalls durch Auflagen oder ähnliche Maßnahmen Rechnung getragen werden. IV. Integration durch Sprachförderung Das Erlernen der deutschen Sprache stellt für Flüchtlinge und Migrant(inn)en eine zentrale Voraussetzung für die gesellschaftliche Partizipationsmöglichkeit dar. Ein umfassendes Angebot von Sprachunterricht muss deswegen ein wichtiger Bestandteil einer auf Integration ausgerichteten Politik sein – wenngleich Integrationspolitik nicht beim Sprachunterricht stehen bleiben darf. Für Flüchtlinge besteht ein Zugang zu den Angeboten, die aus den Mitteln der Arbeitsverwaltung und des sog. Garantiefonds der Bundesregierung finanziert werden. Nach der Regelung in § 419 SGB III haben Aussiedler, Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge Zugang zu Sprachkursen. Ausgenommen sind allerdings Flüchtlinge, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden (§ 51 Abs. 1 AuslG). Auch in der vorgesehenen Neufassung des § 419 SGB III sollen Konventionsflüchtlinge keinen Zugang zu den Sprachlehrgängen haben. Die Schlechterstellung von Konventionsflüchtlinge ist in der Vergangenheit stark kritisiert worden. Die Genfer Flüchtlinskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten in Art. 22 Abs. 2 , dem Konventionsflüchtling bei dem Zugang zu Unterricht eine möglichst günstige und in keinem Falle weniger günstige Behandlung zu gewähren, als sie Ausländern im allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird. Die Benachteiligung der Konventionsflüchtlinge widerspricht auch den Grundsatzentscheidungen, die die rot-grüne Bundesregierung im Zuwanderungsgesetz getroffen hat. Das Zuwanderungsgesetz sieht eine weitgehende Gleichstellung von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen vor. Nicht zuletzt aus integrationspolitischer Sicht sollten Konventionsflüchtlinge bei der Sprachförderung den anderen Begünstigten gleichgestellt werden. § 285 Absatz 1 Nr. 2 SGB III a.F. (Vorrangprüfung) ist zu streichen, da die Regelung Arbeitslosigkeit befördert statt ihr entgegenzuwirken. § 7 Absatz 1 Satz 2; § 8 Absatz 3 SGB II-Entwurf sind zu streichen. § 7 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II-Entwurf ist zu streichen. In § 24 Absatz 2 Nr. 2 AuslG ist das Wort „Arbeitslosenhilfe" zu ersetzen durch „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch". Füge in § 419 Absatz 2 Nr. 2 SGB III neu vor dem Wort „und" ein: (Marei Pelzer, PRO ASYL) | ||