Georg Classen, c/o Flüchtlingsrat Berlin, Fennstr. 31, 12439 Berlin, Fax 030-6361198
E-Mail: georg.classen@berlin.de Berlin, 12.11.2001
Die Anti-Terror Pakete
- Kritische Lesehilfe zum Regierungsentwurf vom 07.11.01 -
Dieser Text ist der Versuch einer Zusammenfassung des am 7.11.01 als Regierungsentwurf beschlossenen Kompromisses zum Anti-Terror-II Paket. Beigefügt sind auch Erläuterungen zum Anti-Terror-I Paket und zu Gesetzesinitiativen der Opposition und der Länder.
1. Anti -Terror-II
Der "Kompromiss" Anti -Terror-II
Am 2.11.01 ist der Öffentlichkeit der Wortlaut des Kompromiss zum zweiten Anti-Terror-Gesetzespaket bekannt geworden. Der am 7.11.01 als Regierungsentwurf beschlossene Gesetzentwurf ist das Ergebnis der Kompromissverhandlungen vom 25.-27.10.01 zwischen Grünen, SPD und Innenminister Schily.
Download des Gesetzentwurfs: http://www.dbein.bndlg.de/schily/docs/atg02112001.pdf
Download Entwurfsbegründung, dieser und weiterer kritischer Stellungnahmen: http://www.proasyl.de/presse01/aktuell.htm und http://www.dbein.bndlg.de/action
Der Entwurf ändert das Bundeskriminalamtgesetz, das Bundesgrenzschutzgesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, das Passgesetz, das Personalausweisgesetz, das Vereinsgesetz, das Ausländergesetz und die DV Ausländergesetz, das Asylverfahrensgesetz, das Ausländerzentralregistergesetz und die DV Ausländerzentralregistergesetz.
Als Ergebnis der Kompromissverhandlungen hinzugekommen sind Änderungen auch des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst, des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst, des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, des Luftverkehrsgesetzes, des Bundeszentralregistergesetzes, des Sozialgesetzbuches X Verwaltungsverfahren, sowie des Energiesicherungsgesetzes.
Der Datenaustausch zwischen Sozialleistungsträgern, Ausländer- und Asylbehörden, Polizei, Bundesgrenzschutz, Bundeskriminalamt, Zoll, Verfassungsschutz und Geheimdiensten soll erleichtert werden. Aufgaben und Ermittlungszuständigkeiten von Verfassungsschutz und Geheimdiensten werden erheblich ausgeweitet. Im Ergebnis wird die gesellschaftliche und politische Rolle von Geheimdiensten und Verfassungsschutz deutlich aufgewertet.
Im Pass- und Personalausweisrecht sowie im Ausländer und Asylrecht sollen drei neue "biometrische Merkmale" in Pass, Personalausweis, Aufenthaltsgenehmigung und Visa aufgenommen werden. Welche Merkmale das sind, bestimmt für Deutsche ein besonderes Bundesgesetz, für Ausländer der Bundesinnenminister durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Eine Verschlüsselung der biometrischen Merkmale, des Lichtbilds, der Unterschrift und weiterer Angaben zur Person des Ausweisinhabers sowie die Maschinenlesbarkeit dieser Angaben ist vorgesehen.
"Geplant ist nichts weniger als die Grundsteinlegung für einen Geheimdienststaat und insbesondere für die perfektionierte Überwachung unserer nichtdeutschen Mitbürgerinnen und Mitbürger",
so die Deutsche Vereinigung für den Datenschutz in ihrer Presseerklärung vom 02.11.01 zum Schily-Kompromiss - http://www.dbein.bndlg.de/schily/docs/Datenschutz_021101.doc .
Die im Anti-Terror Paket II enthaltenen Änderungen im Ausländerrecht wurden inzwischen zusätzlich auch in den Entwurf des Zuwanderungsgesetzes übernommen (vgl. ZuwGE Fassung 03.11.01, download unter http://www.dbein.bndlg.de/action )
Erstmals beziffert Schily auch die geplanten Mehrausgaben. 469 Millionen DM sofort, weitere 195 Millionen DM jährlich mehr in den Folgejahren soll das Anti-Terror-Gesetz allein im Bund kosten. Hinzu kommen Mehrausgaben auf Länderebene. Der größte Teil der Mehrausgaben auf Bundesebene dürfte in die Etats der Geheimdienste fließen. Schilys Gesetz bedeutet eine dauerhafte Anhebung des Etats des Bundesinnenministeriums um 10 Prozent, bei den Geheimdiensten möglicherweise eine Verdoppelung ihrer Mittel.
Materialien und Dokumente zum Anti-Terror-II Paket
Bundeskriminalamtsgesetz
Die Zuständigkeit des BKA wird u.a. erweitert auf Ermittlungen zu schweren Fällen der Datennetzkriminalität gemäß §§ 303a und 303b StGB (rechtswidriges löschen, verändern, unbrauchbar machen von computermäßig erfassten Daten; Computersabotage), sofern die Tat sich gegen die innere oder äußere Sicherheit der BRD oder gegen sicherheitsempfindliche Stellen lebenswichtiger Einrichtungen richtet, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind.
Auch verdeckte Ermittler, die nicht Mitarbeiter des BKA sind, sollen technische Mittel etwa zum Ausspähen von Wohnungen (Lauschangriff) einsetzen dürfen.
Das BKA soll, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe als "Zentralstelle" erforderlich ist, Ermittlungen ("Informationserhebung") auch ohne Vorliegen eines konkreten Anfangsverdachts i.S.d. § 152 II StPO durchführen dürfen. Damit wird im Ergebnis die Aufgabentrennung zwischen Strafverfolgungsbehörden wie dem BKA und Geheimdiensten wie dem Verfassungsschutz aufgehoben.
§ 7 des künftigen BKA-Gesetzes soll lauten: "Das Bundeskriminalamt kann ... Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung ... erheben." Mit anderen Worten: Das BKA soll eben doch, ohne jeden Anhaltspunkt für irgendeine Straftat, Daten von Unschuldigen erheben und speichern können. Die anderslautenden Berichte zum Kompromiss Schily/Grüne sind unwahr.
Bundesgrenzschutzgesetz
Der BGS soll an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden können (Sky-Marschalls). Die sich hierbei ergebenden völkerrechtlichen Probleme beim Einsatz von BGS-Beamten im Ausland werden entgegen der Bedenken des BMJ weiterhin ignoriert.
Das vom BGS kontrollierte Grenzgebiet an deutschen Küsten wird von bisher 30 km (12 Seemeilen = 22,2 km seewärts zuzüglich 7,8 km landwärts) auf 50 km erweitert. Das Grenzgebiet kann landwärts durch Rechtsverordnung des BMI darüber hinaus bis auf 80 km ausgeweitet werden. Dadurch können auch Orte wie Kiel, Lübeck, Rostock, Stralsund, Greifswald, Bremerhaven, Wilhelmshaven, Emden flächendeckend in das von BGS u.a. auf illegal eingereiste Ausländer zu kontrollierende Grenzgebiet einbezogen werden. Laut Begründung soll dadurch die unbemerkte Ein- und Ausreise von Terroristen über die deutsche Küstengrenze verhindert werden.
Faktisch wird hierdurch das Betätigungsfeld des BGS flächenmäßig erheblich erweitert, wobei für den Bürger die Kompetenzen des BGS von denen der Landespolizei in der Praxis kaum zu unterscheiden sind. Der BGS maßt sich in der Praxis schon heute vielfach rechtswidrig Kompetenzen an, die ihm nach dem Gesetz nicht zustehen (z.B. gezielte Personen- und Fahrscheinkontrollen in der Eisenbahn bei Personen mit dunkler Hautfarbe zwecks Ermittlung von Verstößen gegen die Residenzpflicht)
Bundesverfassungsschutzgesetz
Der Bundesverfassungsschutz darf laut Bundesverfassungsschutzgesetz ( http://www.verfassungsschutz.de/was/genau/page2.html ) bislang sach- und personenbezogene Informationen sammeln und auswerten über gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen, über Bestrebungen die durch (geplante) Anwendung von Gewalt auswärtige Belange Deutschlands gefährden, sowie über geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht.
Neu hinzu kommen soll das Sammeln und Auswerten von sach- und personenbezogenen Informationen über Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (Art. 9; 26 GG).
Der Verfassungsschutz soll künftig zur Erfüllung seiner Aufgaben
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) soll insoweit eingeschränkt werden.
" Die Asylbehörden sollen ihre Erkenntnisse aus den Asylanträgen personenbezogen an den Inlandsgeheimdienst weitergeben, ohne jede rechtsstaatliche Sicherung, ja ohne ein Verbot der Weitergabe an Geheimdienste der Verfolgerstaaten."
stellt die Deutsche Vereinigung für Datenschutz in ihrer Stellungnahme vom 02.11.01 fest.
Faktisch werden dem Verfassungsschutz Ermittlungsaufgaben übertragen, die bislang Polizei und Staatsanwaltschaft vorbehalten waren. Diese Ermittlungen werden von keiner Instanz kontrolliert. Die Erfahrungen mit der Gestapo gebieten die strikte Aufgabentrennung zwischen Polizei und Geheimdiensten die mit diesem Gesetz jedoch aufgehoben werden.
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Ähnlich wie der Verfassungsschutz sollen nunmehr auch MAD und BND bei Postunternehmen, Banken, Luftverkehrsunternehmen usw. Auskünfte über Umstände (Kunden und Empfänger usw.) des Post-, Telekommunikations- und Geldverkehrs einholen und verarbeiten dürfen. Und
"ganz nebenbei wird der große Lauschangriff für den Inlandsgeheimdienst eingeführt",
stellt dazu die deutsche Vereinigung für den Datenschutz fest.
Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Vorgesehen sind Sicherheitsüberprüfung aller Personen, die an sicherheitsempfindlicher Stelle in "lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen" arbeiten, bei deren Ausfall "eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit von großen Teilen der Bevölkerung zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist".
Die in der Kompromissfassung des Gesetzentwurfs verwendete Formulierung (eine Begründung zur Kompromissfassung liegt nicht vor) lässt - im Unterschied zu Behauptungen der Grünen - jedenfalls nicht erkennen, dass nunmehr weniger Branchen als nach der ersten Fassung des Entwurfs betroffen sind. Laut Begründung zur ersten Fassung sollen entsprechend beschäftigte Mitarbeiter von Einrichtungen überprüft werden,
"die der Versorgung der Bevölkerung (z. B. Energie, Wasser, pharmazeutische Firmen, Krankenhäuser, Banken) dienen oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens (z. B. Telekommunikation, Bahn, Post, Rundfunk- und Fernsehanstalten) notwendig sind."
Die vorgesehene "einfache Sicherheitsüberprüfung" nach § 8 Sicherheitsüberprüfungsgesetz ( http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/sueg/sueg.htm ) beinhaltet, dass der (künftige) öffentliche Arbeitgeber (bei nichtöffentlichen Arbeitgebern ersatzweise eine entsprechend beauftragte öffentliche Stelle) Auskünfte einholen muss bei: Verfassungsschutz des Bundes und der Länder, Bundeskriminalamt, Bundesgrenzschutz, Nachrichtendiensten des Bundes, ggf. der Bundesbeauftragten für Stasi-Unterlagen. Der Betroffenen hat die Pflicht zu umfangreichen Angaben zur Person sowie u.a. über Beziehungen zu oder Reisen in Staaten, die nach Angabe des BMI als besondere Sicherheitsrisiken gelten ("Schurkenstaaten").
Erfassung biometrischer Merkmale, maschinenlesbare Aufenthaltsgenehmigungen
- Passgesetz, Personalausweisgesetz, Ausländergesetz, Asylverfahrensgesetz -
Pässe, Personalausweise, die in Pässe von Ausländern eingeklebten Visaettiketten oder Aufenthaltsgenehmigungen sowie Ausweisersatzpapiere für Ausländer (Duldungsbescheinigungen, Aufenthaltsgestattungen für Asylbewerber, etc.) sollen künftig ein oder mehrere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten (u.a. §§ 5, 39, 56a AuslG / § 78 AufenthG /§ 63 AsylVfG).
Diese biometrischen Daten dürfen auch in verschlüsselter, maschinenlesbarer Form in die Ausweispapiere eingetragen werden. Hiermit wird die erkennungsdienstliche Behandlung der gesamten Bevölkerung möglich. Neben bzw. zusätzlich zu Fingerabdrücken ist damit auch ein dreidimensionales Scanfoto des Gesichts denkbar, das - im Kombination mit moderner Videoüberwachung und Computertechnik - einzelne Personen auch innerhalb großer Menschenmengen vollautomatisch erfassen und erkennen kann.
Personenbezogenen Daten der Visa und Aufenthaltsgenehmigungen und Ausweisersatzpapieren für Ausländer und Flüchtlinge sollen künftig - zusammen mit deren biometrischen Daten - ebenfalls erfasst und in maschinenlesbarer, ggf. auch verschlüsselter Form in den Pass bzw. das sonstige Ausweisdokument des Ausländers eingetragen werden.
Welche biometrischen Merkmale erfasst und in die Ausweispapiere eingetragen werden, bestimmt bei deutschen Personalausweisen und Pässen der Bundesgesetzgeber durch gesondertes Gesetz. Bei Ausländern und Flüchtlingen bestimmt dies hingegen der Bundesinnenminister durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§§ 5, 39, 56a AuslG AuslG / § 98 Abs 10 AufenthG / § 63 AsylVfG).
Hinzu kommt, dass Deutsche nach dem Pass- und Personalausweisgesetz das Recht haben sollen, Auskunft über den Inhalt der in ihren Papieren verschlüsselt eingetragenen biometrischen und sonstigen Daten zu erhalten (§ 16 PassG /§ 3 PersAusweisG. Ausländern, deren personenbezogenen und biometrischen Daten ebenfalls erfasst und verschlüsselt werden sollen, wird dieses Recht in den entsprechenden Neuregelungen des Ausländer- und Asylverfahrensgesetzes nicht zugestanden (§§ 5, 39, 56a AuslG AuslG / § 98 Abs 10 AufenthG / § 63 AsylVfG).
Damit ist wahrscheinlich, dass die Erfassung und Dokumentation maschinenlesbarer biometrischer Daten von Ausländern und Flüchtlingen - oder bestimmte Teilgruppen, beispielsweise Asylbewerber und Kriegsflüchtlinge - in deren Ausweispapieren bereits zu einem früheren Zeitpunkt als für Deutsche eingeführt werden, auch könnten ggf. mehr Merkmale als bei Deutschen erfasst und eingetragen werden.
"Sollte es bei der Biometrie im Ausweis von Deutschen politische Probleme geben, so werden die Ausländer als "Versuchskaninchen"
vorgeschickt,"
so die Deutsche Vereinigung für Datenschutz in ihrer Stellungnahme vom 02.11.01.
Problematisch daran ist, dass die maschinenlesbaren personenbezogenen und biometrischen Daten zumindest bei den zuständigen Behörden (Meldeämtern, Ausländerbehörden) computermäßig erfasst werden. Sie die genannten Daten erstmal erfasst, ist absehbar, dass auch ein zentrales Computerregister dieser Daten anlegt wird, auch wenn der Gesetzentwurf dies noch nicht ausdrücklich vorsieht.
Problematisch ist weiter, dass die Daten aus den Ausweispapieren in der Praxis ohne großen Aufwand nicht nur von Polizei und Bundesgrenzschutz, sondern im Prinzip von jeder öffentlichen und privaten in- und ausländischen Stelle eingelesen, gesammelt und ausgewertet werden können.
Zusätzlich kann bei Ausländern ggf. auch eine Sprechprobe erfasst werden, diese wird allerdings nicht in das Ausweispapier aufgenommen. "Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion kann das gesprochene Wort auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet" und anschließend für mindestens 10 Jahre gespeichert werden (§ 41 und 78 AuslG neu, § 49 Abs. 5 AufenthG, § 16 AsylVfG neu). Der Ausländer ist vorher über die Sprachaufzeichnung in Kenntnis zu setzen. Bei Asylbewerbern soll die Sprechprobe außerhalb der förmlichen Anhörung zu den Asylgründen aufgezeichnet werden.
Vereinsgesetz; DV Vereinsgesetz
Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union sind (Ausländervereine), sollen künftig verboten werden können (§ 14 Vereinsgesetz neu), wenn ihr Zwecke oder ihre Tätigkeit
Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Tätigkeit sich auch auf Deutschland erstreckt, gilt die Regelung entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Innenminister des Landes, bei in mehreren Bundesländern tätigen oder ausländischen Vereinen der Bundesinnenminister.
Ulla Jelpke dazu in ihrer Presseerklärung vom 01.11.01:
"Vereine, die Gewaltanwendungen aus welchem Grund auch immer auch nur verbal unterstützen ('Stürzt das Pinochet-Regime!'), können damit künftig sofort verboten werden."
Ausländergesetz
Die im Anti-Terror Paket II enthaltenen Änderungen im Ausländerrecht wurden inzwischen zusätzlich auch in den Entwurf des -wohl erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretenden - Zuwanderungsgesetzes übernommen (vgl. ZuwGE Fassung 03.11.01, download unter http://www.dbein.bndlg.de/action )
Die im Anti-Terror Paket II enthaltenen Änderungen im Ausländerrecht beinhalten zahlreiche Verschlechterungen für Ausländer und Flüchtlinge. Geplant sind die biometrische Erfassung aller Ausländer einschließlich visumspflichtiger Touristen und das Einkleben entsprechender maschinenlesbarer Etiketten in deren Ausweispapiere und Pässe, sowie die Möglichkeit der Erfassung und Speicherung von Sprachproben von Ausländern und Flüchtlingen (s.o.).
Die Erfassung und -übermittlung der im Rahmen von Visaanträgen, im Asylverfahren und bei Ausländerbehörden erfassten Daten, aber auch z.B. der bei Sozialleistungsträgern erfassten Daten von Ausländern an Geheimdienste, Verfassungsschutz, Polizei, Staatsanwaltschaft und weitere Stellen werden erheblich ausgeweitet - der Überwachungsstaat für Ausländer und Flüchtlinge (siehe dazu auch weiter oben - Änderung Bundesverfassungsschutzgesetz).
Der weitestgehende Eingriff ist jedoch die im Anti-Terror II Paket geplante, ebenso auch in den Zuwanderungsgesetzentwurf übernommene Verschärfung des Ausweisungsrechts. Ausgewiesen werden können soll künftig unter anderem jeder Ausländer, der "die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet" - ein Gummiparagraf, der an die Berufsverbotepraxis der 70er Jahre erinnert. Zugleich werden die Möglichkeiten des Widerspruchs und der Klage gegen solche (und weitere) Ausweisungen abgeschafft.
Dazu die Presseerklärung von PRO ASYL vom 02.11.01, http://www.proasyl.de/presse01/nov02.htm:
Dieses Gesetz wird mit voller Wucht auch Ausländer und Asylsuchende treffen, die nichts mit terroristischen Verbrechen, wie sie uns seit dem 11. September vor Augen stehen, zu tun haben. Die Regelausweisungstatbestände sind generalklauselartig gefasst und schaffen Rechtsunsicherheit. Es besteht die Gefahr, dass selbst nicht-gewalttätige Unterstützer von Gruppierungen, die sich für die Beseitigung menschenrechtsverletzender Regime in ihren Herkunftsländern einsetzen, getroffen werden und exilpolitische Tätigkeit einem Terrorismusverdacht unterliegt. Ein Gesetz, nach dem es möglich gewesen wäre, Unterstützer von Nelson Mandela und des ANC während des Apartheidregimes auszuweisen, ist inakzeptabel.
Neue "zwingende Versagungsgründe" (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG / § 5 Abs. 4 AufenthG)
Ein Ausländer, der
darf künftig
Bereits die Tatsache, dass der Entwurf zu dieser Regelung ausdrücklich vorsieht, dass der Bundesinnenminister oder eine von ihm bestimmte Stelle "in begründeten Fällen Ausnahmen" hiervon zulassen darf, belegt dass es sich um einen "Gummiparagrafen handelt, der eine Einladung zur Willkür für Ausländerbehörden und Botschaften ist.
Neue "Regelausweisungsgründe" (§ 47 Abs. 2 AuslG / § 54 Nr. 5 u. 6 AufenthG)
Eine einem Ausländer bereits erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung soll in der Regel widerrufen und der Ausländer ausgewiesen und abgeschoben werden, wenn der Ausländer einen der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG / § 5 Abs. 4 AufenthG genannten Tatbestände (s.o.!) erfüllt.
Eine einem Ausländer bereits erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung soll zudem auch dann in der Regel widerrufen und der Ausländer ausgewiesen und abgeschoben werden, wenn der Ausländer im Rahmen einer Befragung gegenüber der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung
Nur wenn der Ausländer bereits eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder in Deutschland geboren oder als hierher Minderjähriger eingereist ist und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt, ist über seine Ausweisung in den genannten Fällen nach Ermessen zu entscheiden.
Sofortvollzug der Ausweisung (§ 72 Abs. 1 AuslG / § 84 Abs. 1 AufenthG)
Der Widerspruch und die Klage eines Ausländers gegen eine "Ist"- oder "Regel - Ausweisung, das sind insbesondere Ausweisungen
haben künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Ausweisung und Abschiebung sind - nach Ablauf einer gesetzten Ausreisefrist - sofort zu vollziehen. Gegen die Ausweisung ist Rechtsschutz nur noch unter den erheblich erschwerten Bedingungen des gerichtlichen Eilverfahrens möglich (notwendig wird die sofortige Beantragung von Eilrechtsschutz mit anwaltlicher Hilfe, formal wesentlich erschwerter Zugang zur zweiten gerichtlichen Instanz).
Einschränkung des Flüchtlingsschutzes
Das gesetzliche Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht ist, soll künftig nicht mehr gelten, wenn
"aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein sonstiges schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen."
Diese in § 51 Abs 3 Satz 2 AuslG / § 60 Abs,. 8 AufenthG vorgesehene Einschränkung des Flüchtlingsschutzes ist so zwar auch in Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 enthalten und von dort wörtlich übernommen. Problematisch ist die Bestimmung dennoch, weil bereits ein begründeter Verdacht ausreichen soll, auch erscheint fraglich, welche Handlungen " den Zielen der Vereinten Nationen" zuwiderlaufen sollen.
Vor allem aber stellt sich Falle drohender Gefahr für Leib und Leben die Frage der Vereinbarkeit der Bestimmung mit Artikel 1 und 2 Grundgesetz, da nach deutschem Recht nicht nur - wie in der GFK vorgesehen - eine Flüchtlingsanerkennung ausgeschossen werden soll, auch jede Form des subsidären Abschiebeschutzes soll ggf.m verweigert werden.
Erfassung und Übermittlung der Daten von Visaantragstellern und einladenden Personen an Geheimdienste (§ 64a AuslG /§ 73 AufenthG)
Die von der deutschen Botschaft erhobenen Daten eines Visumantragstellers und eines Einladers können an den Bundesnachrichtendienst, den Verfassungsschutz des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und das Landeskriminalamt übermittelt werden.
Die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesinnenministerium bestimmt unter Berücksichtigung der Sicherheitslage durch Verwaltungsvorschrift, gegenüber Staatsangehörigen welcher Staaten sowie welchen Personengruppen von die genannten Regelung angewendet wird.
Somit werden nicht nur Visaantragsteller, sondern auch deren Kontaktpersonen in Deutschland der Kontrolle, Überwachung und Erfassung durch die Geheimdienste unterzogen.
Ausländerzentralregistergesetz,
DV Ausländerzentralregistergesetz,
Ausländerdateienverordnung
Das Ausländerzentralregister (AZR), schon jetzt eine umfassende, problematische Datensammlung, in der alle in Deutschland lebenden Ausländer erfasst sind, soll ausgeweitet werden, noch mehr Daten als bisher sollen erfasst werden. Dies betrifft insbesondere die Daten von Visaantragstellern und Entscheidungen über Visaanträge (geplante "Visaentscheidungsdatei").
Gespeichert werden sollen in diesem Zusammenhang künftig auch ein Hinweis auf das Vorliegen einer "Verpflichtungserklärung" zur Übernahme der Kosten des Lebensunterhalts einer den Ausländer einladenden in Deutschland lebenden Personen sowie die Angabe, bei welcher Behörde die Erklärung und die Daten des der einladenden Person erfasst sind (Änderung § 29 Abs. 1 Nr. 9 AZR). Auch Sozialämter erhalten künftig Zugriff auf die Visadatei.
Für Polizei, BGS, Zoll, Arbeitsämter, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutz des Bundes und der Länder, MAD, BND, BVA wird der Zugriff auf die im AZR gespeicherten Daten - auch ohne konkrete Gefahr oder Verdacht (Änderung § 12 AZR) - erheblich erleichtert. Den genannten Stellen wird künftig der Zugriff auf den gesamten Datenbestand des AZR ermöglicht, einschließlich des sofortigen onlinemäßigen Zugriffs (Änderung § 22 AZR). Dies betrifft auch zahlreiche Ausländer betreffende sog. "Gruppenauskünfte" (Änderung § 12 AZR).
Auch die vom Bundesjustizministerium zu Recht als Verstoß gegen die Verfassung kritisierte Erfassung der Religionszugehörigkeit von Flüchtlingen und MigrantInnen im Ausländerzentralregister ist auch nach der Kompromissfassung des Gesetzentwurfs vorgesehen.
Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren
Die Bestimmung wurde erst im Rahmen des "Kompromisses" in das Anti-Terror-II Paket neu aufgenommen. Sie beinhaltet eine Änderung des SGB X zur Verpflichtung sämtlicher Sozialleistungsträger zur Weitergabe von Sozialdaten von Beziehern von Sozialleistungen sowie von Mitgliedern der gesetzlichen Sozialversicherung (d.h. Einzelangaben zu Personendaten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, derzeitigen und künftigen Aufenthaltsort sowie den Arbeitgeber) an Polizei, Staatsanwaltschaft usw. im Rahmen einer nach Landesrecht zulässigen Rasterfahndung. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Auskunftsersuchens durch den Sozialleistungsträger ist - im Unterschied zu sonstigen Fällen der Datenübermittlung - nicht vorgesehen.
Weitere Gesetzesänderungen
Weitere hier nicht erläuterte Änderungen im Anti Terror II Paket betreffen das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses - sog. "Abhörgesetz"), das Luftverkehrsgesetz, die DV Ausländergesetz, das Energiesicherungsgesetz, die Elektrizitätslastverteilungsverordnung sowie die Gaslastverteilungsverordnung.
2. Anti - Terror - I
Erläuterungen der Bundesregierung 29.10.01 "Erstes Anti-Terror-Paket" http://www.bundesregierung.de/top/dokumente/Artikel/ix_59654.htm
Bundesrats-Drucksache 725/01 v. 20.09.01
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines § 129 b Strafgesetzbuch
http://www.parlamentsspiegel.de/cgi-bin/hyperdoc/druck.pl?k1=BBD725%2F01&a1=*&sb1=&anw=lokal&d=lokal&art=einzeldrucken&einzeldrucken=download
(500 KB)Strafbarkeit der Mitgliedschaft oder des Werbens für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung mit Sitz im Ausland. Folge sind erheblich erweiterte strafprozessuale Ermittlungsmöglichkeiten (Telefon- und Postüberwachung etc.) und die Strafbarkeit lediglich der Mitgliedschaft oder des Werbens für die Vereinigung, ohne das ein eigener Beitrag zu einer konkreten Straftat erforderlich ist. Strafbar wird damit im Prinzip das Werben für Befreiungsbewegungen jeder Art, die ihre politischen Ziele auch mit gewaltsamen Mitteln durchsetzen.
Dazu Änderungsantrag Berlin, BR-Drs. 725/2/01 vom 25.09.01, der eine weniger weitgehende Änderung des StGB vorschlägt . Strafbar soll demnach nur das "Anwerben", nicht das "Werben" für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung sein. § 129 soll sich künftig auch auf Vereinigungen mit Sitz im Ausland beziehen, aber nur wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit "auf die internationale Begehung von Straftaten" gerichtet ist.
http://www.parlamentsspiegel.de/cgi-bin/hyperdoc/show_inhalt.pl?k=BBD725/2/01&dcn=786511152&clu_id=7&doc_id=62697&s=00001&a=0&t=N (40 KB)
Bundestagsdrucksache 14/7026 v. 04.10.01
Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes
http://dip.bundestag.de/btd/14/070/1407026.pdf (100 KB)
Aufhebung des Religionsprivilegs im Vereinsrecht, d.h. uneingeschränkte Einbeziehung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Anwendungsbereich des Vereinsgesetzes zwecks Erleichterung des Verbots beispielsweise von - so die Gesetzesbegründung - "fundamentalistisch - islamistischen Vereinigungen, die die zur Durchsetzung ihrer Glaubensüberzeugungen Gewalt gegen Andersdenkende nicht ablehnen; von Vereinigungen mit Gewinnerzielungsabsicht oder politischen Zielen, die für sich den Status einer religiösen bzw. weltanschaulichen Vereinigung; oder von bislang nur im Ausland mit Tötungsdelikten und Massenselbstmorden aufgetretene Weltuntergangssekten."
3. Weitere Gesetzesvorhaben und -vorschläge:
Bundesrats-Drucksache 841/01 v. 18.10.01 - Antrag Bayern, Niedersachsen zur Änderung des Ausländergesetzes
http://www.parlamentsspiegel.de/cgi-bin/hyperdoc/druck.pl?k1=BBD841%2F01&a1=&sb1=&anw=lokal&d=lokal&art=einzeldrucken&einzeldrucken=download
(800 KB)Regel-Ausweisung bei Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer internationalen terroristischen Vereinigung.
Regel-Ausweisung bei falschen Angaben über frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten oder über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind.
Abschiebung politisch Verfolgter, wenn der Flüchtling zu einer Strafe von mehr als 2 Jahren verurteilt ist, sowie bei Terrorismus-Verdacht. oder wenn sie den Tatbestand des Art 1 F GFK erfüllen.
Sofortvollzug der Ausweisung von Ausländern. Dies betrifft sämtliche Ausweisungsgründe, auch solche ohne politischen/terroristischen Bezug.
Bundesrats-Drucksache 807/01 v. 12.10.01
Antrag Ba-Wü, Bayern und Hessen zu einer Entschließung des Bundesrates zur wirksameren Bekämpfung des internationalen Terrorismus und Extremismus.
http://www.parlamentsspiegel.de/cgi-bin/hyperdoc/druck.pl?k1=BBD807%2F01&a1=&sb1=&anw=lokal&d=lokal&art=einzeldrucken&einzeldrucken=download
(1400 KB)Die Vorlage enthält einen umfangreichen Maßnahmekatalog, ohne die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Einzelnen auszuformulieren:
Bundesrats-Drucksache 826/01 v. 16.10.01
Gesetzesantrag Bayern "Sozialdatenschutzänderungsgesetz"
http://www.parlamentsspiegel.de/cgi-bin/hyperdoc/druck.pl?k1=BBD826%2F01&a1=&sb1=&anw=lokal&d=lokal&art=einzeldrucken&einzeldrucken=download
(600 KB)Änderung des SGB X zwecks Verpflichtung von Sozialleistungsträgern zur Weitergabe von Sozialdaten an Polizei, Staatsanwaltschaft und Verfassungsschutz. Es sollen nicht mehr nur bestimmte Sozialdaten einzelner Betroffener übermittelt werden, sondern alle Daten aller Betroffener, wenn dies der Rasterfahndung, der Verhinderung schwerer Straftaten oder der Aufgabenerfüllung im Bereich des Staatsschutzes dient. Eine Prüfung der Berechtigung des Auskunftsersuchens durch den Sozialleistungsträger wird für unzulässig erklärt.
Bundestags-Drucksache 14/6834 v. 29.08.01
Gesetzentwurf CDU-Fraktion zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus
http://dip.bundestag.de/btd/14/068/1406834.pdf
Bundestags -Drucksache 14/5938 v. 26.04.01
Gesetzentwurf des Bundesrats Kronzeugenregelungen
http://dip.bundestag.de/btd/14/059/1405938.pdf
Einfügung zahlreicher "bereichsspezifischer" Kronzeugenregelungen in das StGB
Bundestags -Drucksache 14/7008 v. 01.10.01
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der StPO
http://dip.bundestag.de/btd/14/070/1407008.pdf
Pflicht von Telekommunikationsdienstleistern zur Mitteilung von Auskünften über Telefon-, Fax-, Internet und Handyverbindungen und Handystandorten an Staatsanwaltschaften im Rahmen von Ermittlungsverfahren bei Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die mittels einer Telekommunikationseinrichtung begangen wurden.