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FLÜCHTLINGSRAT BERLIN

Menschenrechte kennen keine Grenzen

 

Berlin, den 29. November 2001

 

per Fax 227-36994

An den

Innenausschuss

des Deutschen Bundestages

z.H. der Vorsitzenden

Frau Ute Vogt

Platz der Republik

11011 Berlin

 

 

 

 

 

Stellungnahme zur Anhörung des Innenausschusses am 30.11.2001 zum

"Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen
Terrorismus"

 

Sehr geehrte Frau Vogt,

in der Anlage erhalten Sie die fachliche Stellungnahme des Flüchtlingsrates Berlin zur Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags am 30.11.2001 zum "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus"

Wir möchten Sie recht herzlich um die Weiterleitung unserer Stellungnahme als Ausschussdrucksache an die Mitglieder des Innenausschusses bitten.

 

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

 

 

Georg Classen

Flüchtlingsrat Berlin, Fennstr. 31, 12439 Berlin, Tel. 030-6317873, Fax 030-6361198

buero@fluechtlingsrat-berlin.de Berlin, 27.11.2001

http://www.fluechtlingsrat-berlin.de

 

 

 

Stellungnahme zum

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)

- vorgelegt zur Anhörung am 30. November 2001 im Deutschen Bundestag, Ausschuss für Inneres -

 

 

 

 

Vorbemerkung

Mit Befremden nimmt der Flüchtlingsrat Berlin zur Kenntnis, dass die Bundesregierung die Terroranschläge in den USA am 11. September 2001 zum Anlass nimmt, in einem wenn auch formaljuristisch korrekten, angesichts der Tragweite der Änderungen jedoch völlig unangemessenen, die erforderliche demokratische öffentliche Debatte faktisch verhindernden Eilverfahren umfangreiche Einschränkungen der Bürger- und Grundrechte aller Deutschen sowie noch weit darüber hinausgehende Einschränkungen für Ausländer und Flüchtlinge vorzusehen.

Die Maßnahmen sind nach unserer Auffassung zur Bekämpfung des Terrorismus weder geeignet noch wegen der teils jahrelangen Vorlaufzeit kurzfristig wirksam. Auffällig ist zudem, dass denkbare technische Maßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit oder der Sicherheit von Atom- und Chemieanlagen nicht vorgeschrieben werden (etwa Flugverbotszonen über Großstädten und den genannten Anlagen, Betriebsbeschränkungen und -verbote für Atom- und Chemieanlagen, innerstädtische Flughäfen, etc.). Wer darauf besteht, diese Errungenschaften der modernen Industriegesellschaften uneingeschränkt weiterzunutzen, ist auch prinzipiell bereit, die mit diesen Technologien einhergehenden katastrophalen (Rest-) Risiken in Kauf zu nehmen, von technischem Versagen über Fehlbedienung bis zu den nie 100%ig auszuschließenden Risiken durch Terrorismus und Krieg.

Die geplanten Maßnahmen richten sich vor allem gegen Ausländer und Flüchtlinge. Sie sind in der Tendez dazu geeignet, diese Menschen pauschal einem Terrorismusverdachts auszusetzen. Unseres Erachtens liegen die Ursachen des internationalen Terrorismus letztlich jedoch in der globalen Ungleichverteilung von Einkommen und grundlegender Überlebensmöglichkeiten begründet. Diese Ungleichheit hat in den vergangenen Jahren - nicht nur global gesehen, sondern auch innerhalb Deutschlands - sogar noch zugenommen. Nur durch Solidarität mit den Ländern der "Dritten Welt", durch Umverteilung von Einkommen, durch nationale und globale Chancengleichkeit sind unseres Erachtens auch die sozialen Ursachen des internationalen Terrorismus zu bekämpfen. Sowenig wie unseres Erachtens im globalen Bereich Kriege eine Lösung sein können, sowenig kann in der Innenpolitik der Abbau von Bürgerrechten, die Ausweitung der Kontrolle und Überwachung von Ausländern durch Geheimdienste und Polizei bis hin zum "Überwachungsstaat" ein Beitrag zur Lösung der Probleme sein. Es ist nicht auszuschließen, dass eine vor allem durch Ausgrenzung von und Mißtrauen gegenüber Ausländern gekennzeichnete Politik möglicherweise sogar noch mit dazu beitragen könnte, die für den Terrorismus letztlich ursächlichen globalen wie innenpolitischen sozialen Konflikte zu verschärfen.

Zu den im Einzelnen vorgeschlagenen Änderungen möchten wir wie folgt Stellung nehmen, wobei wir angesichts der Kürze der Zeit keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben:

 

 

 

Ausländergesetz, Asylverfahrensgesetz

1. maschinenlesbare Aufenthaltsgenehmigungen

 

Erfassung biometrischer Merkmale

Die in Pässe von Ausländern eingeklebten Visaetiketten oder Aufenthaltsgenehmigungen sowie Ausweisersatzpapiere für Ausländer sollen künftig - ebenso wie die Pässe und Personalausweise Deutscher - ein oder mehrere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten (u.a. §§ 5, 39, 56a AuslG / § 63 AsylVfG).

Betroffen sind grundsätzlich alle in Deutschland lebenden Ausländer einschließlich Asylbewerbern, Kriegsflüchtlingen und geduldeter Ausländer. Ausländische Touristen werden ebenfalls erfasst, soweit sie visumspflichtig sind. Unklar ist, ob auch EU-Angehörige betroffen sind.

Die Regelung setzt eine erkennungsdienstliche Behandlung der gesamten deutschen und ausländischen Bevölkerung - einschließlich visumspflichtiger ausländischer Touristen - voraus. Neben bzw. zusätzlich zu Fotos und Unterschrift dürfen weitere, im Gesetzentwurf nicht näher bestimmte (!) Merkmale erfasst werden, etwa die Abdrücke einzelner oder auch aller 10 Finger, ein Scan der Iris und/oder ein dreidimensionales Scanfoto des Gesichts. Die letztgenannten Merkmale ermöglichen - im Kombination mit Videoüberwachung und modernster Computertechnik - grundsätzlich einzelne Personen auch aus großen Menschenmengen vollautomatisch zu erfassen und wiederzuerkennen.

 

 

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Ausländer und Deutsche - der Ausländerausweis als Modellprojekt der biometrischen Erfassung

Die personenbezogenen Daten der Visa ,Aufenthaltsgenehmigungen und Ausweisersatzpapiere für Ausländer und Flüchtlinge sollen - in maschinenlesbarer, ggf. auch verschlüsselter Form in den Pass bzw. das sonstige Ausweisdokument des Ausländers eingetragen werden.

 

Welche biometrischen Merkmale im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erfasst und in die Ausweispapiere eingetragen werden, soll bei deutschen Inhabern von Personalausweisen und Pässen der Bundesgesetzgeber durch ein weiteres, noch nicht vorgelegtes gesondertes Gesetz regeln.

 

Deutsche sollen nach dem Pass- und Personalausweisgesetz das Recht erhalten, Auskunft über den Inhalt der in ihren Papieren verschlüsselt eingetragenen biometrischen (auch für Deutsche ist die Zulässigkeit des Eintrags maschinenlesbarer biometrischer Daten in Pässe und Personalsausweise widersprüchlich geregelt, vgl. oben... ) und sonstigen Personendaten zu erhalten (§ 16 PassG /§ 3 PersAusweisG).

 

Aufgrund der vorgesehenen unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen - Bundesgesetz für Deutsche, Rechtsverordnung für "normale" Ausländer, eine zweite Rechtsverordnung für Asylbewerber und Geduldete" ergeben sich noch weitere Unterschiede. Es ist grundsätzlich möglich, wenn nicht sogar beabsichtigt

 

Fazit: Ausländer werden bei der geplanten erkennungsdienstlichen Erfassung der Bevölkerung als "Versuchskaninchen" vorgeschickt.

Dies begegnet schweren Bedenken, weil dadurch Ausländer und insbesondere Asylsuchende und Geduldete tendenziell als "kriminell" diffamiert oder gar pauschal des "Terrorismus" verdächtigt und entsprechende rassistische Vorurteile und Verhaltensweisen in der Bevölkerung, aber auch bei Mitarbeitern von Behörden und Polizei usw. befördert werden könnten.

 

 

Zentraldatei biometrischer Daten

Problematisch ist weiter, dass die in die Ausweispapiere einzubringenden maschinenlesbaren personenbezogenen und biometrischen Daten bei den zuständigen Behörden (Meldeämtern, Ausländerbehörden) in Referenzdatenbanken erfasst werden müssen. Sind die genannten Daten aber erst einmal erfasst, ist absehbar, dass auch eine zentrale Gesamtdatei anlegt wird, oder aber im Rahmen der Vernetzung der dezentralen Computersysteme auch zentrale Zugriffsberechtigungen auf die gespeicherten Daten vergeben werden können. Der Gesetzentwurf enthält kein Verbot derartiger zentraler Gesamtdateien bzw. Zugriffsberechtigungen.

 

 

Erfassung der Ausweisdaten mittels Lesegeräten Dritter

Problematisch ist schließlich, dass alle in die Ausweispapiere eingebrachten maschinenlesbaren - verschlüsselten und unverschlüsselten - Daten mit Hilfe entsprechender Lesegeräte ohne großen Aufwand nicht nur von Polizei und Bundesgrenzschutz, sondern im Prinzip von jeder öffentlichen und privaten Stelle eingelesen, gespeichert und ausgewertet werden können.

Der Gesetzentwurf enthält die ausdrückliche pauschale Befugnis jeder öffentlichen Stelle, auf dieser Grundlage Ausländerdateien anzulegen (§ 5 Abs. 7 AuslG)! Theoretisch hätten damit öffentliche Institutionen wie Kindergärten, Krankenhäuser, Bibliotheken usw. die Möglichkeit und das Recht, mit Hilfe entsprechender Lesegeräte derartige Dateien ihrer ausländischen Kunden anzulegen.

Eine entsprechende Befugnis privater Stellen enthält der Gesetzentwurf zwar nicht. Allerdings dienen Ausweispapiere unvermeidbar dazu, sich auch gegenüber zahlreichen privaten Stellen zu identifizieren (Vermieter, Arbeitgeber, Kreditinstitute, Anbieter von Dienstleistungen wie Mobiltelefonie, Versandhäuser, etc.). Mit Hilfe entsprechender Lesengeräte können die verschlüsselten und unverschlüsselten Daten daher auch von Privaten eingelesen erfasst, gespeichert - und möglicherweise auch entschlüsselt - werden. Betroffene haben keine Möglichkeit sich hiergegen zu wehren, insbesondere wenn der private Dritte den Abschluss eines Vertrags (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Telefonvertrag etc.) von der "freiwilligen" Angabe und Zustimmung zur Erfassung und Speicherung der genannten Daten abhängig macht.

Schließlich haben auch ausländische öffentliche und private Stellen Zugriff auf die genannten Daten. Der deutsche Gesetzgeber kann weder regeln noch verhindern, dass bei einem Aufenthalt im Herkunftsstaat oder Drittstaat beispielsweise die Grenzbehörden die maschinenlesbaren Daten aus deutschen Visa und Aufenthaltsgenhmigungen einlesen, speichern und dechiffrieren.

 

 

Erfassung von Sprechproben

Schließlich soll bei Ausländern zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion eine Sprechprobe erfasst werden können (§ 41 und 78 AuslG, § 16 AsylVfG). Dieses biometrische Merkmal soll offenbar nicht in das Ausweispapier aufgenommen werden, jedoch bei der erfassenden Ausländer- oder Asylbehörde für mindestens 10 Jahre gespeichert werden. Im Rahmen der Vernetzung der dezentralen Computersysteme sind auch zentrale Zugriffsberechtigungen auf die gespeicherten Daten denkbar.

Die langfristige Speicherung des biometrische Merkmals "Stimme" ist besonders problematisch, da dieses Merkmal außer zur - in der Praxis wie auch unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten fragwürdigen - Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion grundsätzlich auch zu zahlreichen anderen Zwecken benutzt werden kann, beispielsweise von Verfassungsschutzbehörden zur Identifizierung einzelner Personen im Rahmen der Telefonüberwachung oder zur Überwachung von Treffen ausländischer Vereine.

 

 

 

 

 

2. Versagung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen - Verschärfung des Ausweisungsrechts

Die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen im Ausländerrecht wurden inzwischen auch in den Entwurf des - wohl erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tretenden - Zuwanderungsgesetzes übernommen.

Der weitestgehende Eingriff ist die geplante Verschärfung des Ausweisungsrechts.

Ausgewiesen werden können soll künftig unter anderem jeder Ausländer, der "die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet" - ein Gummiparagraf, der an die Berufsverbotepraxis der 70er Jahre erinnert. Zugleich werden die Möglichkeiten, mittels Widerspruch und Klage die Rechtsmäßigkeit solcher (und anderer) Ausweisungen überprüfen zu lassen, ganz erheblich eingeschränkt.

 

 

 

Neue "zwingende Versagungsgründe" (§ 8 Abs. 1 Nr. 5AuslG)

Ein Ausländer, der

darf künftig

Bereits die Tatsache, dass die Regelung ausdrücklich vorsieht, dass der Bundesinnenminister oder eine von ihm bestimmte Stelle jedoch "in begründeten Fällen Ausnahmen" hiervon zulassen darf, belegt dass es sich um einen "Gummiparagrafen handelt, der als Einladung zur Willkür für Ausländerbehörden und Botschaften aufgefasst werden kann.

Problematisch ist auch die Definition der Befürwortung von Gewalt oder Terrorismus im internationalen Bereich. Organisationen wie der ANC, die UCK oder die afghanische Nordallianz benutzten bzw. benutzen zweifellos Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Zielen. Sie galten gestern vielleicht noch als Terroristen, heute vielleicht als Befreiungsbewegung, erweisen sich morgen vielleicht schon als grausame Gewalttäter oder Kriegsverbrecher, übermorgen haben sie vielleicht Regierungsgewalt inne und können lediglich deshalb nicht mehr als Terroristen (wohl aber als Gewalttäter?) bezeichnet werden.

Eine objektive Bewertung wird zumeist kaum möglich sein, sie ist vor allem abhängig vom politischen Standpunkt des Betrachters. Geprüft werden muss auch, ob und in welchen Fällen Gewalt oder "Terrorismus" als rechtmäßige Notwehr gegen ein ungerechtes, diktatorisches, verbrecherisches Terror- und Gewaltregime gewertet werden müssen.

 

 

 

Neue "Regelausweisungsgründe" (§§ 46 Nr. 1, 47 Abs. 2 AuslG)

Die einem Ausländer bereits erteilte gültige Aufenthaltsgenehmigung soll in der Regel widerrufen und der Ausländer ausgewiesen und abgeschoben werden, wenn der Ausländer einen der in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG genannten Tatbestände (s.o.) erfüllt.

Eine Aufenthaltsgenehmigung soll zudem auch dann in der Regel widerrufen und der Ausländer ausgewiesen und abgeschoben werden, wenn der Ausländer im Rahmen einer Befragung gegenüber der Ausländerbehörde oder der deutschen Auslandsvertretung

Die genannten Tatbestände sind äußerst unpräzise. Sie setzt voraus, dass für alle Beteiligten feststeht, welche Personen konkret des internationalen Terrorismus "verdächtig" sind. Nicht der (unbewiesene) Terrorismusverdacht selbst, bereits der nicht erwähnte Kontakt zu einer des Terrorismus verdächtigen Person soll sodann eine Ausweisung begründen. Hinzu treten die o.g. Probleme der Definition von Terrorismus im internationalen Bereich.

 

 

Sofortvollzug der Ausweisung (§ 72 Abs. 1 AuslG)

Der Widerspruch und die Klage eines Ausländers gegen eine "Ist"- oder "Regel - Ausweisung, das sind insbesondere Ausweisungen

haben künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Ausweisung und Abschiebung sind - nach Ablauf einer gesetzten Ausreisefrist - sofort zu vollziehen. Gegen die Ausweisung ist Rechtsschutz nur noch unter den erheblich erschwerten Bedingungen des gerichtlichen Eilverfahrens möglich (notwendig wird die sofortige Beantragung von Eilrechtsschutz mit anwaltlicher Hilfe, formal wesentlich erschwerter Zugang zur zweiten gerichtlichen Instanz).

Die geplante Verschärfung bezieht das gesamte Ausweisungsrecht ein. Sie bezieht alle Ist- und Regelausweisungen ein, und zwar pauschal sämtliche Ausweisungstatbestände, auch solche, die zweifellos ohne jeden "Terrorismusbezug" sind. Der Rechtsschutz gegen Ausweisung und Abschiebung wird somit insgesamt erheblich eingeschränkt und damit die Sicherheit von langfristig hier lebenden Ausländern gegenüber behördlichen Fehlentscheidungen und möglicher Willkür erheblich gemindert.

 

 

 

 

3. Abschiebung im laufenden Asylverfahren

 

Einschränkung des Flüchtlingsschutzes - Abschiebung von Asylbewerbern?

Das gesetzliche Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht ist, soll nicht mehr gelten, wenn "aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein sonstiges schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen." Diese als § 51 Abs 3 Satz 2 AuslG vorgesehene Einschränkung des Flüchtlingsschutzes ist wörtlich Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 entnommen.

Problematisch an der vorgesehene Regelung ist vor allem, dass § 52 AuslG vorsieht, dass in den Fällen des § 51 Abs. 3 AuslG - und damit künftig eben auch in den genannten Fällen des Artikel 1 F Genfer Flüchtlingskonvention - während des laufenden Asylverfahrens "abweichend von den Vorschriften des AsylVfG" durch die Ausländerbehörde eine Abschiebung "angedroht und durchgeführt" werden darf.

Eine Einbeziehung des Tatbestandes des Art 1 F Flüchtlingskonvention - als Bestandteil der Definition des Flüchtlingsbegriffes in der Konvention - darf jedoch nur im Rahmen des Asylanerkennungsverfahrens selbst erfolgen, keinesfalls aber "abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes". Um sicherzustellen, dass die Rechtsfolge des § 52 AuslG nicht eintritt, darf die genannte Einschränkung der Flüchtlingsdefinition nur im Rahmen des AsylVfG, keineswegs jedoch im Rahmen der Regelungen des ausländerechtlichen Abschiebeschutzes in § 51 AuslG erfolgen.

Die Begründung legt nahe, dass in den genannten Fällen auch andere Formen des Abschiebeschutzes geprüft werden. Dem widerspricht allerdings die Regelung im Gesetz selbst, insbesondere § 52 AuslG. Die Prüfung subsidiärer Schutzformen muss daher durch ausdrücklichen Hinweis im Gesetz selbst sichergestellt werden, d.h. dass auch in den Fällen des Art. 1 F GK eine Prüfung nach § 53 AuslG durchgeführt und ggf. Abschiebeschutz gewährt werden muss.

Zudem wäre durch einen Hinweis in der Begründung auf die Entstehungsgeschichte des Art 1 F Flüchtlingskonvention sicherzustellen, dass durch die Regelung nur Kriegsverbrecher von herausragender Bedeutung und vergleichbare Personen, nicht aber "normale" Angehörige von Befreiungsbewegungen usw. von einer Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen werden sollen.

 

 

 

 

 

4. Erfassung und Überprüfung visumspflichtiger Ausländer und deren deutscher Kontaktpersonen

Erfassung und Übermittlung der Daten von Visaantragstellern und einladenden Personen an Geheimdienste (§ 64a AuslG /§ 73 AufenthG)

Die von der deutschen Botschaft erhobenen Daten eines Visumantragstellers und eines Einladers können an den Bundesnachrichtendienst, den Verfassungsschutz des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt, das Landeskriminalamt und weitere Behörden übermittelt werden.

Die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste dürfen die übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesinnenministerium bestimmt unter Berücksichtigung der Sicherheitslage durch Verwaltungsvorschrift, gegenüber Staatsangehörigen welcher Staaten sowie welchen Personengruppen die genannten Regelung angewendet wird.

Somit werden nicht nur Visaantragsteller, sondern auch deren Kontaktpersonen in Deutschland der Kontrolle, Überwachung und Erfassung durch die Geheimdienste unterzogen.

 

 

 

 

Ausländerzentralregistergesetz, DV Ausländerzentralregistergesetz, Ausländerdateienverordnung

Das Ausländerzentralregister (AZR), schon heute eine umfassende, problematische Datensammlung, in der alle in Deutschland lebenden Ausländer erfasst sind, soll ausgeweitet, wesentlich mehr Daten als bisher erfasst und übermittelt werden.

Für Polizei, BGS, Zoll, Arbeitsämter, Staatsanwaltschaften, Verfassungsschutz des Bundes und der Länder, MAD, BND, BVA wird der Zugriff auf die im AZR gespeicherten Daten - auch ohne konkrete Gefahr oder Verdacht (Änderung § 12 AZR) - erheblich erleichtert. Den genannten Stellen wird künftig der Zugriff auf den gesamten Datenbestand des AZR ermöglicht, einschließlich des sofortigen onlinemäßigen Zugriffs (Änderung § 22 AZR). Dies betrifft auch zahlreiche Ausländer betreffende sog. "Gruppenauskünfte" (Änderung § 12 AZR).

Die vom Bundesjustizministerium zu Recht als Verstoß gegen die verfassungsmäßig garantierte Religionsfreiheit kritisierte Erfassung der Religionszugehörigkeit von Flüchtlingen und MigrantInnen im AZR ist weiterhin vorgesehen. Auch der nunmehr enthaltene Hinweis auf eine angebliche "Freiwilligkeit" nützt an dieser Stelle angesichts des bekannten Umgangstons und der Verweigerung jeglicher Beratung seines der Ausländerbehörden wenig.

 

 

 

 

Vereinsgesetz; DV Vereinsgesetz

Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Ausländer aus Staaten außerhalb der Europäischen Union sind (Ausländervereine), sollen künftig verboten werden können (§ 14 Vereinsgesetz neu), wenn ihr Zwecke oder ihre Tätigkeit

Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Tätigkeit sich auch auf Deutschland erstreckt, gilt die Regelung entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Innenminister des Landes, bei in mehreren Bundesländern tätigen oder ausländischen Vereinen der Bundesinnenminister.

Die Regelung erscheint aufgrund der extrem weit gefassten Verbotstatbestände nicht hinreichend bestimmt. Sie ermöglicht nach politischem Ermessen der Behörden das Verbot nahezu jedes sich nicht vollkommen unpolitisch verhaltenden Vereins. Zudem wird eine entsprechende Überwachung durch Verfassungsschutzbehörden legitimiert.

Die Regelung kommt einem Verbot der politischen Betätigung nahe, sie verstößt somit gegen die Grundsätze der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, die im Grundsatz auch für Ausländer, jedenfalls aber für die sich gemeinsam mit Ausländern gemeinsam in Vereinen engagierenden Deutschen gilt.

 

 

Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren

Die Bestimmung wurde erst im Rahmen des "Kompromisses" in den Gesetzentwurf neu aufgenommen. Sie beinhaltet eine Änderung des SGB X mit der Verpflichtung sämtlicher Sozialleistungsträger zur Weitergabe der Sozialdaten von Menschen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen und/oder Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherung sind (d.h. Einzelangaben zu Personendaten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Arbeitgeber aktuellem und künftigen Aufenthaltsort) an Polizei, Staatsanwaltschaft usw. im Rahmen einer nach Landesrecht bzw. StPO zulässigen Rasterfahndung. Eine Prüfung der Zulässigkeit des Auskunftsersuchens durch den Sozialleistungsträger ist - im Unterschied zu sonstigen Fällen der Datenübermittlung - nicht vorgesehen.

Bei Sozialleistungsträgern wie der Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung), bei Kindergeldkassen, Sozial- und Arbeitsämtern, Ämtern für Ausbildungsförderung, Wohnungsämtern und weiteren Sozialleistungsträgern sind umfassende Daten (Höhe und Art des Einkommens, Familienverhältnisse, Name des Arbeitgebers, Gesundheitszustand etc.) über praktisch alle Einwohner gespeichert. Die Rasterfahndung bekäme damit eine völlig andere Qualität als bisher, mit ihrer Hilfe wird eine lückenlose Überwachung und Kontrolle sämtlicher in- und ausländischen Einwohner ermöglicht.

Gesetzentwurf zur Einführung eines § 129 b Strafgesetzbuch

Der geplante § 129b StGB ist selbst nicht Bestandteil des "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus", muss jedoch im Zusammenhang mit diesem bewertet werden.

Vorgesehen ist die Strafbarkeit der Mitgliedschaft oder des Werbens für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung mit Sitz im Ausland. Die Folgen sind erheblich erweiterte strafprozessuale Ermittlungsmöglichkeiten (Telefon- und Postüberwachung etc.) und die Strafbarkeit lediglich der Mitgliedschaft oder des Werbens für die Vereinigung, ohne das ein eigener Beitrag zu einer konkreten Straftat erforderlich ist. Strafbar wird damit im Prinzip das Werben für Befreiungsbewegungen jeder Art, die ihre politischen Ziele auch mit gewaltsamen Mitteln durchsetzen.

Problematisch ist vor allem die Definition des Terrorismus im internationalen Bereich. Organisationen wie der ANC, die UCK oder die afghanische Nordallianz benutzten bzw. benutzen zweifellos Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen Zielen. Sie galten gestern vielleicht noch als Terroristen, heute vielleicht als Befreiungsbewegung, erweisen sich morgen vielleicht schon als grausame Gewalttäter oder Kriegsverbrecher, übermorgen haben sie vielleicht Regierungsgewalt inne und können lediglich deshalb nicht mehr als Terroristen bezeichnet werden. Eine objektive Bewertung ist zumeist kaum möglich, sie ist maßgeblich abhängig vom politischen Standpunkt des Betrachters. Bewertet werden muss auch, ob und in welchen Fällen Gewalt zugleich eine rechtmäßige Notwehr gegen ein ungerechtes, diktatorisches, verbrecherisches Terror- und Gewaltregime darstellt.

Zu dieser Gesetzesinitiative liegt ein Änderungsantrag Berlins vor, BR-Drs. 725/2/01 vom 25.09.01, der eine weniger weitgehende Änderung des StGB vorschlägt. Strafbar soll demnach nur das "Anwerben", nicht das "Werben" für eine kriminelle oder terroristische Vereinigung sein. § 129 soll sich künftig auch auf Vereinigungen mit Sitz im Ausland beziehen, aber nur wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit "auf die internationale Begehung von Straftaten" gerichtet ist.

Der geplante § 129b StGB muss im Zusammenhang mit den im "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus" geplanten Regelungen zur Ausweitung der Kompetenzen von Verfassungsschutzbehörden und Geheimdiensten, des möglichen Verbots politisch aktiver Vereine mit ausländischen Mitgliedern und/oder Vorständen sowie den geplanten umfangreichen neuen Ausweisungsmöglichkeiten sowie der geplanten Einschränkung des Asylrechts bewertet werden. Die im Rahmen von Ermittlungen nach § 129b gewonnenen Erkenntnisse können, auch wenn im Ergebnis eine Strafverfolgung ausgeschlossen ist - was nach den Erfahrungen mit § 129a StGB der Regelfall sein dürfte - äußerst fragwürdige negative ausländerrechtliche, asylrechtliche oder vereinsrechtliche Folgen nach sich ziehen.