Stellungnahme des Diakonischen Werkes der EKD zum Richtlinien-Entwurf der EU über das "Recht auf Familienzusammenführung"
Diakonie Korrespondenz 4-2000
1. Kirche und Diakonie haben seit vielen Jahren wiederholt betont, dass das Recht auf Ehe und Familie und der damit verbundene besondere Schutz auch für Migrantinnen und Migranten gilt. Nach christlicher Auffassung sind alle Menschen gleichermaßen Geschöpfe Gottes. Alle Menschen besitzen unterschiedslos dieselbe Würde und bedürfen in Notsituationen ohne Rücksicht auf kulturelle und ethnische Unterschiede der Hilfe ihrer Mitmenschen. Ein besonderes Anliegen von Kirche und Diakonie ist "... der Schutz von Ehe und Familie. Aufgrund dessen treten sie seit langem für Erleichterungen im Bereich der Familienzusammenführung ein." (Miteinander leben. Rahmenkonzeption für die Arbeit der Diakonie mit Migrantinnen und Migranten 9/97, S.10). Das Diakonische Werk der EKD setzt sich von daher in besonderem Maße für entsprechende Regelungen zur Familienzusammenführung für Ausländerinnen und Ausländer ein. Von Seiten der Kirchen wurden dazu folgende Leitlinien formuliert:
"Die mit dem Zuzug und dem Aufenthalt von Wanderarbeitnehmern und deren Familienangehörigen zusammenhängenden Fragen müssen zuvörderst unter den Gesichtspunkten von Menschenwürde, Arbeitsrechten, Familienschutz und Verhältnismäßigkeit gesehen und einer Lösung zugeführt werden" (Gemeinsames Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht von 1997, Abschnitt 177)
"Der im europäischen Recht garantierte Schutz des Familienlebens sollte auch der Familie von Drittstaatsangehörigen zugute kommen, damit Eheleute und Kinder in Europa einheitliche Grundlagen für die volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit vorfinden" (Gemeinsames Wort, Abschnitt 161).
"Es gehört zu den grundlegenden Rechten eines Menschen, mit seinem Ehegatten und seinen minderjährigen Kindern zusammenzuleben. Deshalb darf die Familienzusammenführung nicht eingeschränkt werden."
(EKD Synode, Kundgebung vom 4. November 1983).
Auf diesem Hintergrund sind Bestrebungen zu begrüßen, Familienzusammen-führungsregelungen auch im EU-Kontext abzusichern, die dem Gedanken der Förderung und des Schutzes von Ehe und Familie weitestmöglich Rechnung tragen.
2. Die derzeitige Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der Gemein-schaft differiert - auch in Fragen der Familienzusammenführungsregelungen. Die mit dem Richtlinien-Entwurf angestrebte Vereinheitlichung kann jedoch nur die Vereinbarung eines Mindest-Levels sein, davon abweichende günstigere Rege-lungen einzelner Mitgliedsstaaten zugunsten der Migranten müssen unbenommen bleiben. Dies ist uns ein wichtiges Anliegen. Der Wortlaut einzelner Passagen des Entwurfs (z.B. Kann-Bestimmungen mit Begrenzung des Spielraums für Einschränkungen) bestätigt diese Auffassung.
Dort, wo Staaten bisher günstigere Regelungen haben, als sie der Entwurf vorsieht, sollte durch entsprechende Stillstandsklauseln eine Absenkung zum Restriktiven unterbunden werden.
3. Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung enthält auch Regelungen zur Familienzusammenführung von Flüchtlingen, die im Sinne der Genfer Konvention anerkannt sind (GFK-Flüchtlingen) und Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz. Diese vorgeschlagenen Bestimmungen sind sehr zu begrüßen. Der Richtlinien-Vorschlag sollte möglichst breite Unterstützung finden.
Im Vergleich zur jetzigen Praxis der Familienzusammenführung von Flüchtlingen in Deutschland, enthalten die Regelungen wesentliche Verbesserungen für GFK-Flüchtlinge und eröffnen auch Flüchtlingen mit subsidiärem Schutz die Möglichkeit einer Familienzusammenführung.
Für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge besteht ein Anspruch auf Familienzusammenführung auch, wenn sie nicht über ausreichenden Wohnraum und ausreichendes Einkommen verfügen; die Anforderungen an Dokumente und Belege werden bei Flüchtlingen - ihrer schwierigen Situation entsprechend - großzügig gehandhabt; Anträge auf Familienzusammenführung/Visaanträge können auch gestellt werden, wenn sich die Familienangehörigen bereits im Land aufhalten. Außerdem sind Entscheidungen in angemessener Frist zu treffen und ausführlich zu begründen.
Familienzusammenführung sollte außerdem für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge ermöglicht werden, auch wenn sie nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt sind.
Wir begrüssen, dass bei Kindern und minderjährigen Flüchtlingen auf den Vorrang des Kindeswohls hingewiesen wird.
4. Zu einzelnen Vorschlägen des Richtlinien-Entwurfs:
Art. 1 (in Verbindung mit Art. 4): Das angestrebte Ziel, Familienzusam-menführungsregelungen auch für solche Unionsbürger zu treffen, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, ist zu begrüssen. Damit würden bisherige Fälle von sogenannter Inländer-Diskriminierung aufgehoben, aufgrund derer in Deutschland beispielsweise der Nachzug von Familienan-gehörigen in aufsteigender Linie bzw. sonstigen Familienangehörigen zu deutschen Staatsbürgern restriktiver geregelt war als zu anderen EU-Ange-hörigen, die im Rahmen der Freizügigkeit nach Deutschland gekommen waren.
Art. 5: Die unter b) geforderte Regelung, Kindern bis zum Volljährigkeitsalter den Nachzug zu gestatten, kann nicht deutlich genug unterstrichen werden. Dies würde gegenüber dem in Deutschland geltenden Recht (Familiennachzug bis 16 Jahre) eine deutliche Verbesserung bedeuten.
Auf die eingangs zitierte EKD-Position, der sich auch die Diakonie angeschlossen hatte, dass das Recht auf Familie das Zusammenleben mit und folglich den Nachzug von minderjährigen Kindern ermöglichen müsse, wird verwiesen.
Die unter Abschnitt d) vorgeschlagene Regelung, Verwandte in aufsteigender Linie u.a. nur dann zuzulassen, wenn sie in ihrem Herkunftsland keinerlei sonstige familiäre Bin-dungen mehr haben, sollte dahingehend erweitert werden, dass auch andere Härtegesichtspunkte zur Geltung kommen und das Erfordernis, dass der Zusammenführende für den Lebensunterhalt aufkommt, ausreicht.
Art. 10: Die hier unter Ziff. 1 eingeräumte Möglichkeit, Familienzusammen-führung u.U. erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von höchstens einem Jahr zu ermöglichen, kommt einer Wartefrist gleich und ist auf dem Hintergrund der oben zitierten Positionen zum Grundrecht auf Ehe und Familie von kirchlicher Seite abzulehnen. Solche Wartefristen haben sich im nationalen Recht nicht als Einschränkung von Zuwanderung erwiesen, sondern diese nur verzögert und Ehe und Familie durch erzwungenes längerfristiges Getrenntleben besonderen Belastungen ausgesetzt.
Art. 13: Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass Möglichkeiten zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes für nachgezogene Ehegatten oder volljährig gewordene Kinder eingeräumt werden.
Eine - wie in Ziff. 3 angesprochene - Regelung für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht infolge von Tod, Scheidung oder Trennung hat sich nach den Erfahrungen in Deutschland als außerordentlich wichtig erwiesen. In Härtefällen ist allerdings von einer Mindestaufenthaltsdauer abzusehen.