Asyl- und Migrationspolitik
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Flüchtlingsdefinition


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GEMEINSAMER STANDPUNKT
vom 4. März 1996 –

vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs „Flüchtling" in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (96/196/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Europäische Union,

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Asylpolitik gemäss Artikel K.1

Nummer 1 des Vertrags als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten,

eingedenk des Ziels einer Harmonisierung der Asylpolitiken der Mitgliedstaaten, das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1990 in Strassburg festgelegt wurde und das von ihm auf seinen Tagungen vom 9. und 10. Dezember 1991 in Maastricht und vom 10. und 11. Dezember 1993 in Brüssel sowie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. Februar 1994 zur Zuwanderungs- und Asylpolitik weiterentwickelt wurde,

unter Hinweis darauf, wie wichtig es ist, Flüchtlingen getreu der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen humanitären Tradition einen angemessenen Schutz gemäss dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, im folgenden „Genfer Abkommen" genannt, zu gewähren,

in der Feststellung, dass das Flüchtlingshandbuch des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) für die Mitgliedstaaten ein nützliches Instrument für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft darstellt,

in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Harmonisierung der Asylpolitiken der Mitgliedstaaten unerlässlich ist, die Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu harmonisieren -

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Die nachstehenden Leitlinien für die Anwendung der Kriterien für die Anerkennung und Zulassung als Flüchtling werden gebilligt.

Diese Leitlinien werden den für die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständigen Verwaltungsstellen übermittelt; diese werden aufgefordert, sich unbeschadet der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten in Asylsachen und ihrer verfassungsrechtlichen Vorgaben nach diesen Leitlinien zu richten.

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird in den Grenzen der verfassungsrechtlichen Befugnisse der Regierungen der Mitgliedstaaten erlassen; er bindet weder die gesetzgebende noch die richterliche Gewalt in den Mitgliedstaaten.

Der Rat überprüft einmal jährlich die Anwendung dieser Leitlinien und passt sie gegebenenfalls an die Entwicklung der Asylanträge an.

 

 

1. Anerkennung als Flüchtling

Die Flüchtlingseigenschaft wird anhand der Kriterien festgestellt, nach denen die zuständigen einzelstaatlichen Stellen beschliessen, einem Asylbewerber Schutz gemäss dem Genfer Abkommen zu gewähren. Das vorliegende Dokument betrifft die Anwendung der in Artikel 1 des Genfer Abkommens festgelegten Kriterien. Es präjudiziert in keiner Weise die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einer Person den weiteren Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet entsprechend seinem nationalen Recht gestatten kann, wenn deren Sicherheit oder körperliche Unversehrtheit bei einer Rückkehr in ihr Land aus Gründen gefährdet wäre, auf die das Genfer Abkommen nicht anwendbar ist, die jedoch einer Rückführung in das Herkunftsland entgegenstehen.

2. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Einzelfällen oder für ganze Gruppen

Jeder Asylantrag wird anhand der in jedem einzelnen Fall geltend gemachten Tatsachen und Umstände und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage im Herkunftsland geprüft.

In der Praxis kann es vorkommen, dass eine ganze Bevölkerungsgruppe der Verfolgung ausgesetzt ist. Auch in solchen Fällen werden die Anträge einzeln geprüft, selbst wenn sich die Prüfung in spezifischen Fällen auf die Feststellung beschränken kann, ob der Betroffene einer solchen Gruppe angehört.

3. Ermittlung des Sachverhalts, der eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würde

Ausschlaggebend für die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Genfer Abkommen ist das Bestehen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Frage, ob diese Furcht begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls zu entscheiden. Es ist Sache des Asylbegehrenden, die Umstände darzulegen, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob die angeführten Ereignisse und Umstände der Wirklichkeit entsprechen. Steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass seine Aussagen glaubhaft sind, so ist es nicht erforderlich, im einzelnen zu prüfen, ob die angeführten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, und es ist, soweit nicht gute Gründe dagegen sprechen, im Zweifelsfalle zu seinen Gunsten zu entscheiden.

Die Tatsache, dass die betreffende Person bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht worden ist, ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Gefahr einer Verfolgung besteht, es sei denn, die Lage im Herkunftsland des Asylbewerbers oder seine Beziehungen zu seinem Herkunftsland hätten sich seither grundlegend geändert.

Der Umstand, dass die betreffende Person vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland dort keiner Verfolgung ausgesetzt war oder nicht unmittelbar davon bedroht war, bedeutet für sich allein genommen nicht, dass die betreffende Person im Rahmen des Asylverfahrens keine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen kann.

4. Der Begriff „Verfolgung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens

In diesem Dokument ist mit Verfolgung die Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens gemeint.

Dieser Begriff wird in dem Abkommen nicht definiert. Eine allgemein anerkannte Definition dieses Begriffs ist weder in den Empfehlungen des Exekutivausschusses des UNHCR noch in der Lehre zu finden. Die in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien stellen keine Definition dar.

Es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass die Verfolgung in jedem Fall nur dann als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens gilt, wenn die Ereignisse, die geschehen sind oder befürchtet werden,

aufgrund ihrer Art oder der Tatsache, dass sie wiederholt zu verzeichnen waren, hinreichend gravierend sind: sie stellen eine gravierende Verletzung der Menschenrechte, z. B. des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit oder des Rechts auf körperliche Unversehrtheit dar, oder sie erlauben es bei Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles der Person, die von ihnen betroffen war, eindeutig nicht, weiterhin in ihrem Herkunftsland zu leben (1), und - auf einen der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens aufgeführten Gründe zurückzuführen sind: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung. Die Gründe für die Verfolgung können sich überschneiden, und oft kommen bei ein und derselben Person mehrere Gründe zusammen. Es ist gleichgültig, ob diese Gründe real bestehen oder der betreffenden Person vom Urheber der Verfolgung zugeschrieben werden.

Es können mehrere Arten der Verfolgung zusammenkommen, und die Häufung von Ereignissen, von denen jedes für sich alleine genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllt, kann je nach den Umständen zu einer tatsächlichen Verfolgung führen oder als ein wesentlicher Grund für die Furcht vor Verfolgung angesehen werden.

Bei den nachstehenden Leitlinien ist zu beachten, dass sie auf der in diesem Abschnitt vertretenen Auffassung von dem Begriff der Verfolgung beruhen.

5. Ursache der Verfolgung

5.1. Verfolgung durch den Staat

Die Verfolgung geht im allgemeinen von einem Organ der Staatsgewalt (Zentralstaat oder Bundesstaat, regionale und lokale Stellen) aus, wobei sein völkerrechtlicher Status keine Rolle spielt, oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat beherrschen.

Verfolgung kann nicht nur in den Fällen gegeben sein, in denen sie mit der Anwendung brutaler Gewalt einhergeht, sie kann auch die Form von Massnahmen von Verwaltungs- und/oder Justizbehörden annehmen, die entweder den Schein der Rechtmässigkeit wahren, in Wahrheit aber Verfolgungszwecken dienen, oder die unter Missachtung des Gesetzes durchgeführt werden.

5.1.1. Rechts- und Verwaltungsmassnahmen und polizeiliche Massnahmen

a) Allgemeine Massnahmen

Die Behörden eines Landes haben zuweilen Anlass, allgemeine Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Sicherheit des Staates, zur Erhaltung der Volksgesundheit usw. zu treffen. Diese Massnahmen können gegebenenfalls die Einschränkung gewisser Freiheitsrechte umfassen. Sie können auch mit der Anwendung von Gewalt einhergehen, ohne dass diese Beschränkungen oder diese Gewaltanwendung ein ausreichender Grund dafür wären, den Personen, die davon betroffen sind, die Flüchtlingseigenschaft zuzürkennen. Stellt sich jedoch heraus, dass diese Massnahmen aus einem oder mehreren der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens aufgeführten Gründe in diskriminierender Weise durchgeführt werden und hinreichend gravierende Folgen haben können, so können diejenigen, die Opfer dieser missbräuchlichen Anwendung sind, durchaus eine Furcht vor Verfolgung in ihrem Einzelfall geltend machen. Dies trifft insbesondere zu, wenn allgemeine Massnahmen dazu benutzt werden, individülle Massnahmen gegen Personen zu verschleiern, die aus den in Artikel 1 Abschnitt A genannten Gründen die Aufmerksamkeit der Behörden erregen könnten.

b) Massnahmen gegen bestimmte Personengruppen

Massnahmen, die eine bestimmte Personengruppe oder mehrere solcher Gruppen betreffen, können in einer Gesellschaft auch dann durchaus legitim sein, wenn sie besondere Lasten oder die Einschränkung gewisser Freiheitsrechte mit sich bringen.

Hingegen können sie dergestalt sein, dass eine Furcht vor Verfolgung begründet ist,

insbesondere wenn mit ihnen ein von der Völkergemeinschaft verurteiltes Ziel

verfolgt wird, wenn sie offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen oder wenn bei ihrer Durchführung schwere Missbräuche auftreten, die darauf abzielen, eine bestimmte Personengruppe anders und schlechter zu stellen als die Gesamtheit der Bevölkerung.

c) Individülle Massnahmen

Jede aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens aufgeführten Gründe gegen eine Einzelperson ergriffene und nicht durch das Interesse der Allgemeinheit im obengenannten Sinne bedingte Verwaltungsmassnahme, die nach den unter Nummer 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Kriterien hinreichend gravierend ist, kann insbesondere dann als Verfolgung eingestuft werden, wenn sie absichtlich, systematisch und auf Dauer ergriffen worden ist. Es ist daher wichtig, alle mit der vom Asylbegehrenden angeführten individüllen Massnahme in Zusammenhang stehenden Umstände zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In allen genannten Fällen ist zu prüfen, ob es nicht wirksame rechtliche Mittel gibt, durch die der Missbrauch abgestellt werden könnte. In der Regel ist eine Verfolgungssituation dadurch gekennzeichnet, dass es keine derartigen Mittel gibt oder der Betroffene, falls es doch derartige rechtliche Mittel gibt, sie nicht in Anspruch nehmen kann, oder die Entscheidungen der zuständigen Stellen nicht unparteiisch sind (vgl. Nummer 5.1.2) oder ohne Wirkung bleiben.

5.1.2. Strafverfolgung

Trotz des Anscheins der Rechtmässigkeit können eine Strafverfolgung oder von Gerichten auferlegte Strafen eine Verfolgung darstellen, wenn sie ein diskriminierendes Element beinhalten und nach den unter Nummer 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten Kriterien hinreichend gravierend sind. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

a) Diskriminierende Strafverfolgung

Es geht hier um eine Situation, in der die Strafbestimmung zwar auf jedermann anwendbar ist, in der aber nur bestimmte Personen im Zusammenhang mit ihren asylrelevanten Merkmalen verfolgt werden. Wesentlich für die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher das diskriminierende Element bei der Durchführung der Strafverfolgung.

b) Diskriminierende Bestrafung

Die Bestrafung oder die drohende Bestrafung aufgrund einer allgemeingültigen Strafbestimmung kann diskriminierend sein, wenn Personen, die gegen das Gesetz verstossen haben, zwar generell bestraft werden, einige aber aufgrund asylrelevanter Merkmale härter bestraft werden als andere. Wesentlich ist das diskriminierende Element bei der Bestrafung. Im Fall unverhältnismässig hoher Strafen kann eine Verfolgungsvermutung gegeben sein, sofern eine Verbindung mit einem der in Artikel Abschnitt A des Genfer Abkommens genannten Verfolgungsgründe besteht.

c) Verstoss gegen eine Strafbestimmung im Zusammenhang mit Verfolgungsgründen

Der bewusste Verstoss gegen eine allgemeingültige oder eine für bestimmte Personengruppen geltende Strafbestimmung im Zusammenhang mit Verfolgungsgründen muss durch Äusserungen oder durch die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten im Herkunftsland deutlich zum Ausdruck gekommen sein oder objektiv in ursächlichem Zusammenhang mit asylrelevanten Merkmalen des Asylbewerbers stehen. Mitentscheidend sind hier die Art der Bestrafung, das Verhältnis zwischen dem Strafmass und dem Delikt, die Rechtsordnung und die Menschenrechtssituation im Herkunftsland. Es ist zu prüfen, ob der bewusste Verstoss gegen die Strafbestimmung unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände im Einzelfall und angesichts der Situation im Herkunftsland als unvermeidlich angesehen werden kann.

5.2. Verfolgung durch Dritte

Die Verfolgung durch Dritte fällt in den Anwendungsbereich des Genfer

Abkommens, wenn sie auf die in Artikel 1 Abschnitt A jenes Abkommens genannten Gründe zurückzuführen ist, sich gegen einzelne Personen richtet und von den Behörden gefördert oder gebilligt wird. Wenn die Behörden untätig bleiben, muss die Verfolgung bei jedem Antrag auf Anerkennung als Flüchtling zu einer besonderen Prüfung in Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung führen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die festgestellte Untätigkeit willentlich erfolgt oder nicht. Auf jeden Fall können geeignete Formen des Schutzes nach einzelstaatlichem Recht für die betroffenen Personen in Betracht kommen.

6. Bürgerkrieg oder andere mit Gewalt verbundene innere oder allgemeine Konflikte

Der Hinweis auf eine Bürgerkriegssituation oder auf mit Gewalt verbundene innere oder allgemeine Konflikte und die damit verbundenen Gefahren reicht allein nicht aus, um die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Die Furcht vor Verfolgung muss sich immer auf einen der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens genannten Gründe stützen und sich auf die betreffende Person beziehen. Verfolgung kann in diesen Situationen sowohl vom Staat oder von durch den Staat unterstützten oder geduldeten Dritten ausgehen, als auch von Stellen, die faktisch die Hoheitsgewalt in einem Teil des Staatsgebiets ausüben, innerhalb dessen der Staat seinen Bürgern keinen Schutz mehr gewähren kann. Grundsätzlich stellt der Einsatz von Truppen keine Verfolgung dar, wenn die internationalen Regeln des Kriegsrechts und die international anerkannten Gepflogenheiten beachtet werden. Er geht aber in Verfolgung über, wenn zum Beispiel nach Errichtung der Herrschaftsgewalt in einem bestimmten Gebiet die Angriffe der diese Herrschaftsgewalt ausübenden Stelle auf Oppositionelle oder die Bevölkerung den Kriterien der Nummer 4 entsprechen.

In anderen Fällen können entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften andere Schutzmassnahmen getroffen werden.

7. Die Verfolgungsgründe

 

7.1 Rasse

Der Begriff „Rasse" ist im weiten Sinne zu verstehen und muss die Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen einschliessen. Von einer Verfolgung aus Gründen der Rasse ist hauptsächlich dann auszugehen, wenn der Urheber der Verfolgung den von ihm Verfolgten wegen eines tatsächlichen oder angenommenen Unterschieds als einer anderen Rassengruppe als der seinigen angehörend betrachtet und wenn hierin der Grund für sein Handeln liegt.

7.2. Religion

Der Begriff „Religion" kann in einem weiten Sinne aufgefasst werden und theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen umfassen. Verfolgung aus religiösen Gründen kann sich auf verschiedene Art und Weise äussern, etwa in einem absoluten Verbot religiöser Betätigungen und des Religionsunterrichts bis hin zu schwerwiegenden diskriminierenden Massnahmen gegen Personen, die einer bestimmten religiösen Gruppe angehören. Eine Verfolgung liegt dann vor, wenn die Eingriffe oder Beeinträchtigungen im Sinne der Nummer 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts hinreichend gravierend sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Staat über die zur Durchsetzung des öffentlichen Friedens unerlässlichen Massnahmen hinaus auch die religiöse Betätigung bis in die private Sphäre hinein verbietet oder unter Strafe stellt. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann auch dann vorliegen, wenn derartige Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschliesst oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen.

7.3. Nationalität

Die Nationalität ist nicht ausschliesslich im Sinne der Staatsangehörigkeit zu verstehen, sondern bezeichnet auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle oder sprachliche Identität oder auch durch ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

7.4. Politische Überzeugung

Das Vertreten einer anderen politischen Überzeugung als derjenigen der Regierung reicht an sich als Grund für die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus; der Asylbewerber muss glaubhaft machen, dass

die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben oder ihm eine politische Überzeugung zuschreiben;

diese Überzeugung von der Regierung nicht toleriert wird;

er in Anbetracht der Lage in seinem Land die begründete Furcht hat, wegen seiner Überzeugung verfolgt zu werden.

 

 

7.5. Soziale Gruppe

Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem

Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status usw.

Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann sich häufig mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung aus anderen Gründen, z. B. Rasse, Religion oder Nationalität, überschneiden.

Die Urheber einer Verfolgung können einfach unterstellen, dass die von ihnen verfolgte Person oder Gruppe einer solchen sozialen Gruppe angehört. In bestimmten Fällen ist eine solche soziale Gruppe nicht gegeben, kann aber durch die gemeinsamen Merkmale der verfolgten Personen bestimmt werden, weil der Urheber der Verfolgung sie als ein Hindernis bei der Durchführung seiner Ziele ansieht.

8. Möglichkeit des Umzugs innerhalb des Herkunftslands

Zeigt sich, dass die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets beschränkt ist, so muss zur Feststellung, ob die Bedingung des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens erfüllt ist, wonach der Betreffende den Schutz der Behörden seines Landes wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch nehmen will, gegebenenfalls geprüft werden, ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftlands wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass er sich dorthin begibt.

9. „Réfugié sur place"

Die Furcht vor Verfolgung muss nicht notwendigerweise bereits beim Verlassen des Herkunftslands bestanden haben. Eine Person, die keine Verfolgung zu befürchten brauchte, als sie ihr Land verliess, kann später im Ausland zu einem „réfugié sur place" werden. Der Grund für die Furcht vor Verfolgung kann in einer Änderung der Lage im Herkunftsland seit der Abreise des Betreffenden, die für ihn gravierende Folgen hat, oder auch in eigenen Aktivitäten liegen. Jedenfalls müssen die asylrelevanten Merkmale des Asylbewerbers den Behörden des Herkunftslands bekannt sein oder bekannt werden können, wenn im Einzelfall die Furcht vor Verfolgung begründet sein soll.

9.1. Furcht vor Verfolgung infolge der seit der Abreise veränderten Lage im Herkunftsland

Politische Veränderungen im Herkunftsland können ein Grund für die Furcht vor Verfolgung sein; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Asylbewerber darlegen kann, dass er aufgrund dieser Veränderungen persönlich im Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland eine begründete Furcht vor Verfolgung hätte.

9.2. Furcht vor Verfolgung wegen Aktivitäten im Ausland

Die Anerkennung als Flüchtling kann erfolgen, wenn die Aktivitäten, wegen deren Furcht vor Verfolgung besteht, Ausdruck und KonseQuenz einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung sind oder objektiv in ursächlichem Zusammenhang mit asylrelevanten Merkmalen des Asylbewerbers stehen. Eine solche Kontinuität kann jedoch nicht verlangt werden, wenn der Betroffene sich aufgrund seines im Herkunftsland erreichten Alters keine feste Überzeugung bilden konnte.

Bringt der Betreffende hingegen seine Überzeugung ganz offensichtlich hauptsächlich mit dem Ziel zum Ausdruck, die Bedingungen für seine Anerkennung als Flüchtling zu schaffen, so können die entfalteten Aktivitäten prinzipiell nicht zu seiner Anerkennung als Flüchtling führen; dies gilt unbeschadet des Rechts des Betreffenden, nicht in ein Land abgeschoben zu werden, in dem sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit oder seine Freiheit bedroht sein würden.

10. Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls und Fahnenflucht

Die Furcht vor Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls oder Fahnenflucht wird auf Einzelfallbasis geprüft. Sie kann allein nicht die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Die Sanktion ist insbesondere unter Beachtung der unter Nummer 5 aufgeführten Grundsätze zu bewerten. Bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls oder Fahnenflucht ist dem Betreffenden die Flüchtlingseigenschaft zuzürkennen, wenn die Bedingungen, unter denen er seine Wehrpflicht erfüllt, an sich schon eine Verfolgung darstellen. Ebenso kann die Flüchtlingseigenschaft im Fall von Sanktionen für die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissengründen, die Nichtbefolgung des

Einberufungsbefehls oder die Fahnenflucht, die bewusst und aus Gewissengründen erfolgt sind, in Anbetracht aller anderen Bestimmungen der Definition zürkannt werden, wenn der Betreffende durch die Erfüllung seiner Wehrpflicht dazu gebracht würde, an Handlungen teilzunehmen, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels Abschnitt F des Genfer Abkommens fallen.

11. Verlust der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 1 Abschnitt C) des Genfer Abkommens

 

Die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Artikels 1 Abschnitt C des Genfer Abkommens aberkannt werden kann, wird stets im Einzelfall geprüft.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Wege des Informationsaustausches um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der praktischen Anwendung der Kriterien für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 1 Abschnitt C des Genfer Abkommens.

Die Umstände, aufgrund deren die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 1 Abschnitt C des Genfer Abkommens erfolgen kann, müssen fundamentalen Charakters sein und müssen objektiv festgestellt werden und nachprüfbar sein.

Informationen von seiten des CIREA und des UNHCR können hierbei wichtig sein.

12. Artikel 1 Abschnitt D des Genfer Abkommens

Entzieht sich eine Person bewusst dem Schutz oder Beistand im Sinne des Artikels 1 Abschnitt D des Genfer Abkommens, so fällt sie nicht automatisch von Rechts wegen unter jenes Abkommen. In diesen Fällen bestimmt sich die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich nach Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens.

13. Artikel 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens

Die Bestimmungen des Artikels 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens sehen den Ausschluss solcher Personen vom Schutz jenes Abkommens vor, die aufgrund der Schwere der von ihnen begangenen Straftaten keinen internationalen Schutz in Anspruch nehmen können.

Sie können ferner angewandt werden, wenn der Tatbestand nach der Anerkennung als Flüchtling bekannt wird (vgl. Nummer 11).

Angesichts der schwerwiegenden Folgen einer derartigen Entscheidung für den Asylsuchenden ist Artikel 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens mit Vorsicht und nach gründlicher Prüfung sowie nach Massgabe des einzelstaatlichen Rechts anzuwenden.

13.1. Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe a) des Genfer Abkommens

Die in Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe a) des Genfer Abkommens genannten Straftaten sind in internationalen Vertragswerken, denen die Mitgliedstaaten beigetreten sind, und in Resolutionen der Vereinten Nationen oder anderer weltweiter oder regionaler internationaler Organisationen definiert, soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert wurden.

13.2. Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe b) des Genfer Abkommens

Die Schwere der zu erwartenden Verfolgung ist gegen die Art der Straftat, deren der Betroffene verdächtigt wird, abzuwägen.

Besonders grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.Dies gilt sowohl für die an diesen Straftaten Beteiligten als auch für ihre Anstifter.

13.3. Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe c) des Genfer Abkommens

Die unter Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe c) des Genfer Abkommens genannten Ziele und Grundsätze sind in erster Linie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt, die die Verpflichtungen der Vertragsstaaten in ihren Beziehungen untereinander, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung des Friedens sowie in bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, festlegt.

Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe c) des Genfer Abkommens findet bei einer Verletzung dieser Grundsätze Anwendung und richtet sich insbesondere gegen hochrangige Träger der staatlichen Gewalt, die aufgrund ihrer Befugnisse den genannten Zielen und Grundsätzen zuwiderlaufende Handlungen angeordnet oder gedeckt haben, sowie gegen Personen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sicherheitskräften eine persönliche Verantwortung für die Begehung derartiger Handlungen tragen.

Um zu beurteilen, ob eine Handlung als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend anzusehen ist, sollten die Mitgliedstaaten die

Übereinkünfte und Resolutionen, die im Rahmen der Organisation der Vereinten

Nationen hierzu angenommen wurden, berücksichtigen.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

BARATTA

Diese Formulierung lässt die Nummer 8 „. . . ob der Betreffende in einem anderen Teil seines Herkunftslands wirksamen Schutz finden . . . kann" unberührt.

 

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