GEMEINSAMER STANDPUNKT
vom 4. März 1996
vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt
- betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs
Flüchtling" in Artikel 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (96/196/JI)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Europäische
Union,
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Asylpolitik gemäss Artikel K.1
Nummer 1 des Vertrags als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten,
eingedenk des Ziels einer Harmonisierung der Asylpolitiken der Mitgliedstaaten, das vom
Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1990 in Strassburg festgelegt
wurde und das von ihm auf seinen Tagungen vom 9. und 10. Dezember 1991 in Maastricht und
vom 10. und 11. Dezember 1993 in Brüssel sowie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom
23. Februar 1994 zur Zuwanderungs- und Asylpolitik weiterentwickelt wurde,
unter Hinweis darauf, wie wichtig es ist, Flüchtlingen getreu der allen
Mitgliedstaaten gemeinsamen humanitären Tradition einen angemessenen Schutz gemäss dem
Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung
des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967, im folgenden Genfer Abkommen"
genannt, zu gewähren,
in der Feststellung, dass das Flüchtlingshandbuch des Hohen Kommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) für die Mitgliedstaaten ein nützliches Instrument für die Bestimmung
der Flüchtlingseigenschaft darstellt,
in der Erwägung, dass es im Hinblick auf die Harmonisierung der Asylpolitiken der
Mitgliedstaaten unerlässlich ist, die Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der
Flüchtlingseigenschaft zu harmonisieren -
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:
Die nachstehenden Leitlinien für die Anwendung der
Kriterien für die Anerkennung und Zulassung als Flüchtling werden gebilligt.
Diese Leitlinien werden den für die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft
zuständigen Verwaltungsstellen übermittelt; diese werden aufgefordert, sich unbeschadet
der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten in Asylsachen und ihrer verfassungsrechtlichen
Vorgaben nach diesen Leitlinien zu richten.
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird in den Grenzen der verfassungsrechtlichen Befugnisse
der Regierungen der Mitgliedstaaten erlassen; er bindet weder die gesetzgebende noch die
richterliche Gewalt in den Mitgliedstaaten.
Der Rat überprüft einmal jährlich die Anwendung dieser Leitlinien und passt sie
gegebenenfalls an die Entwicklung der Asylanträge an.
1. Anerkennung als Flüchtling
Die Flüchtlingseigenschaft wird anhand der Kriterien festgestellt, nach denen die
zuständigen einzelstaatlichen Stellen beschliessen, einem Asylbewerber Schutz gemäss dem
Genfer Abkommen zu gewähren. Das vorliegende Dokument betrifft die Anwendung der in
Artikel 1 des Genfer Abkommens festgelegten Kriterien. Es präjudiziert in keiner Weise
die Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einer Person den weiteren Aufenthalt in
seinem Hoheitsgebiet entsprechend seinem nationalen Recht gestatten kann, wenn deren
Sicherheit oder körperliche Unversehrtheit bei einer Rückkehr in ihr Land aus Gründen
gefährdet wäre, auf die das Genfer Abkommen nicht anwendbar ist, die jedoch einer
Rückführung in das Herkunftsland entgegenstehen.
2. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Einzelfällen oder für ganze Gruppen
Jeder Asylantrag wird anhand der in jedem einzelnen Fall geltend gemachten Tatsachen
und Umstände und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage im Herkunftsland
geprüft.
In der Praxis kann es vorkommen, dass eine ganze Bevölkerungsgruppe der Verfolgung
ausgesetzt ist. Auch in solchen Fällen werden die Anträge einzeln geprüft, selbst wenn
sich die Prüfung in spezifischen Fällen auf die Feststellung beschränken kann, ob der
Betroffene einer solchen Gruppe angehört.
3. Ermittlung des Sachverhalts, der eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
rechtfertigen würde
Ausschlaggebend für die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Genfer
Abkommen ist das Bestehen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse,
der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Frage, ob diese Furcht begründet ist, ist unter
Berücksichtigung der Umstände jedes Einzelfalls zu entscheiden. Es ist Sache des
Asylbegehrenden, die Umstände darzulegen, die zur Beurteilung der Frage erforderlich
sind, ob die angeführten Ereignisse und Umstände der Wirklichkeit entsprechen. Steht mit
hinreichender Sicherheit fest, dass seine Aussagen glaubhaft sind, so ist es nicht
erforderlich, im einzelnen zu prüfen, ob die angeführten Ereignisse tatsächlich
stattgefunden haben, und es ist, soweit nicht gute Gründe dagegen sprechen, im
Zweifelsfalle zu seinen Gunsten zu entscheiden.
Die Tatsache, dass die betreffende Person bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung
unmittelbar bedroht worden ist, ist ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die Gefahr
einer Verfolgung besteht, es sei denn, die Lage im Herkunftsland des Asylbewerbers oder
seine Beziehungen zu seinem Herkunftsland hätten sich seither grundlegend geändert.
Der Umstand, dass die betreffende Person vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland dort
keiner Verfolgung ausgesetzt war oder nicht unmittelbar davon bedroht war, bedeutet für
sich allein genommen nicht, dass die betreffende Person im Rahmen des Asylverfahrens keine
begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen kann.
4. Der Begriff Verfolgung" im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer
Abkommens
In diesem Dokument ist mit Verfolgung die Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt
A des Genfer Abkommens gemeint.
Dieser Begriff wird in dem Abkommen nicht definiert. Eine allgemein anerkannte
Definition dieses Begriffs ist weder in den Empfehlungen des Exekutivausschusses des UNHCR
noch in der Lehre zu finden. Die in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien stellen keine
Definition dar.
Es wird jedoch allgemein davon ausgegangen, dass die Verfolgung in jedem Fall nur dann
als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens gilt, wenn die
Ereignisse, die geschehen sind oder befürchtet werden,
aufgrund ihrer Art oder der Tatsache, dass sie wiederholt zu verzeichnen waren,
hinreichend gravierend sind: sie stellen eine gravierende Verletzung der Menschenrechte,
z. B. des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit oder des Rechts auf körperliche
Unversehrtheit dar, oder sie erlauben es bei Würdigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles der Person, die von ihnen betroffen war, eindeutig nicht, weiterhin in ihrem
Herkunftsland zu leben (1), und - auf einen der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer
Abkommens aufgeführten Gründe zurückzuführen sind: Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung. Die Gründe
für die Verfolgung können sich überschneiden, und oft kommen bei ein und derselben
Person mehrere Gründe zusammen. Es ist gleichgültig, ob diese Gründe real bestehen oder
der betreffenden Person vom Urheber der Verfolgung zugeschrieben werden.
Es können mehrere Arten der Verfolgung zusammenkommen, und die Häufung von
Ereignissen, von denen jedes für sich alleine genommen nicht den Tatbestand der
Verfolgung erfüllt, kann je nach den Umständen zu einer tatsächlichen Verfolgung
führen oder als ein wesentlicher Grund für die Furcht vor Verfolgung angesehen werden.
Bei den nachstehenden Leitlinien ist zu beachten, dass sie auf der in diesem Abschnitt
vertretenen Auffassung von dem Begriff der Verfolgung beruhen.
5. Ursache der Verfolgung
5.1. Verfolgung durch den Staat
Die Verfolgung geht im allgemeinen von einem Organ der Staatsgewalt (Zentralstaat oder
Bundesstaat, regionale und lokale Stellen) aus, wobei sein völkerrechtlicher Status keine
Rolle spielt, oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat beherrschen.
Verfolgung kann nicht nur in den Fällen gegeben sein, in denen sie mit der Anwendung
brutaler Gewalt einhergeht, sie kann auch die Form von Massnahmen von Verwaltungs-
und/oder Justizbehörden annehmen, die entweder den Schein der Rechtmässigkeit wahren, in
Wahrheit aber Verfolgungszwecken dienen, oder die unter Missachtung des Gesetzes
durchgeführt werden.
5.1.1. Rechts- und Verwaltungsmassnahmen und polizeiliche Massnahmen
a) Allgemeine Massnahmen
Die Behörden eines Landes haben zuweilen Anlass, allgemeine Massnahmen zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Sicherheit des Staates, zur
Erhaltung der Volksgesundheit usw. zu treffen. Diese Massnahmen können gegebenenfalls die
Einschränkung gewisser Freiheitsrechte umfassen. Sie können auch mit der Anwendung von
Gewalt einhergehen, ohne dass diese Beschränkungen oder diese Gewaltanwendung ein
ausreichender Grund dafür wären, den Personen, die davon betroffen sind, die
Flüchtlingseigenschaft zuzürkennen. Stellt sich jedoch heraus, dass diese Massnahmen aus
einem oder mehreren der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens aufgeführten
Gründe in diskriminierender Weise durchgeführt werden und hinreichend gravierende Folgen
haben können, so können diejenigen, die Opfer dieser missbräuchlichen Anwendung sind,
durchaus eine Furcht vor Verfolgung in ihrem Einzelfall geltend machen. Dies trifft
insbesondere zu, wenn allgemeine Massnahmen dazu benutzt werden, individülle Massnahmen
gegen Personen zu verschleiern, die aus den in Artikel 1 Abschnitt A genannten Gründen
die Aufmerksamkeit der Behörden erregen könnten.
b) Massnahmen gegen bestimmte Personengruppen
Massnahmen, die eine bestimmte Personengruppe oder mehrere solcher Gruppen betreffen,
können in einer Gesellschaft auch dann durchaus legitim sein, wenn sie besondere Lasten
oder die Einschränkung gewisser Freiheitsrechte mit sich bringen.
Hingegen können sie dergestalt sein, dass eine Furcht vor Verfolgung begründet ist,
insbesondere wenn mit ihnen ein von der Völkergemeinschaft verurteiltes Ziel
verfolgt wird, wenn sie offensichtlich in keinem angemessenen Verhältnis zu den
angestrebten Zielen stehen oder wenn bei ihrer Durchführung schwere Missbräuche
auftreten, die darauf abzielen, eine bestimmte Personengruppe anders und schlechter zu
stellen als die Gesamtheit der Bevölkerung.
c) Individülle Massnahmen
Jede aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens aufgeführten Gründe
gegen eine Einzelperson ergriffene und nicht durch das Interesse der Allgemeinheit im
obengenannten Sinne bedingte Verwaltungsmassnahme, die nach den unter Nummer 4 dieses
Gemeinsamen Standpunkts genannten Kriterien hinreichend gravierend ist, kann insbesondere
dann als Verfolgung eingestuft werden, wenn sie absichtlich, systematisch und auf Dauer
ergriffen worden ist. Es ist daher wichtig, alle mit der vom Asylbegehrenden angeführten
individüllen Massnahme in Zusammenhang stehenden Umstände zu berücksichtigen, um zu
beurteilen, ob seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. In allen genannten Fällen ist
zu prüfen, ob es nicht wirksame rechtliche Mittel gibt, durch die der Missbrauch
abgestellt werden könnte. In der Regel ist eine Verfolgungssituation dadurch
gekennzeichnet, dass es keine derartigen Mittel gibt oder der Betroffene, falls es doch
derartige rechtliche Mittel gibt, sie nicht in Anspruch nehmen kann, oder die
Entscheidungen der zuständigen Stellen nicht unparteiisch sind (vgl. Nummer 5.1.2) oder
ohne Wirkung bleiben.
5.1.2. Strafverfolgung
Trotz des Anscheins der Rechtmässigkeit können eine Strafverfolgung oder von
Gerichten auferlegte Strafen eine Verfolgung darstellen, wenn sie ein diskriminierendes
Element beinhalten und nach den unter Nummer 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts genannten
Kriterien hinreichend gravierend sind. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
a) Diskriminierende Strafverfolgung
Es geht hier um eine Situation, in der die Strafbestimmung zwar auf jedermann anwendbar
ist, in der aber nur bestimmte Personen im Zusammenhang mit ihren asylrelevanten Merkmalen
verfolgt werden. Wesentlich für die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher das
diskriminierende Element bei der Durchführung der Strafverfolgung.
b) Diskriminierende Bestrafung
Die Bestrafung oder die drohende Bestrafung aufgrund einer allgemeingültigen
Strafbestimmung kann diskriminierend sein, wenn Personen, die gegen das Gesetz verstossen
haben, zwar generell bestraft werden, einige aber aufgrund asylrelevanter Merkmale härter
bestraft werden als andere. Wesentlich ist das diskriminierende Element bei der
Bestrafung. Im Fall unverhältnismässig hoher Strafen kann eine Verfolgungsvermutung
gegeben sein, sofern eine Verbindung mit einem der in Artikel Abschnitt A des Genfer
Abkommens genannten Verfolgungsgründe besteht.
c) Verstoss gegen eine Strafbestimmung im Zusammenhang mit Verfolgungsgründen
Der bewusste Verstoss gegen eine allgemeingültige oder eine für bestimmte
Personengruppen geltende Strafbestimmung im Zusammenhang mit Verfolgungsgründen muss
durch Äusserungen oder durch die Teilnahme an bestimmten Aktivitäten im Herkunftsland
deutlich zum Ausdruck gekommen sein oder objektiv in ursächlichem Zusammenhang mit
asylrelevanten Merkmalen des Asylbewerbers stehen. Mitentscheidend sind hier die Art der
Bestrafung, das Verhältnis zwischen dem Strafmass und dem Delikt, die Rechtsordnung und
die Menschenrechtssituation im Herkunftsland. Es ist zu prüfen, ob der bewusste Verstoss
gegen die Strafbestimmung unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände im
Einzelfall und angesichts der Situation im Herkunftsland als unvermeidlich angesehen
werden kann.
5.2. Verfolgung durch Dritte
Die Verfolgung durch Dritte fällt in den Anwendungsbereich des Genfer
Abkommens, wenn sie auf die in Artikel 1 Abschnitt A jenes Abkommens genannten Gründe
zurückzuführen ist, sich gegen einzelne Personen richtet und von den Behörden
gefördert oder gebilligt wird. Wenn die Behörden untätig bleiben, muss die Verfolgung
bei jedem Antrag auf Anerkennung als Flüchtling zu einer besonderen Prüfung in
Übereinstimmung mit der nationalen Rechtsprechung führen, insbesondere im Hinblick auf
die Frage, ob die festgestellte Untätigkeit willentlich erfolgt oder nicht. Auf jeden
Fall können geeignete Formen des Schutzes nach einzelstaatlichem Recht für die
betroffenen Personen in Betracht kommen.
6. Bürgerkrieg oder andere mit Gewalt verbundene innere oder allgemeine Konflikte
Der Hinweis auf eine Bürgerkriegssituation oder auf mit Gewalt verbundene innere oder
allgemeine Konflikte und die damit verbundenen Gefahren reicht allein nicht aus, um die
Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft zu rechtfertigen. Die Furcht vor Verfolgung muss
sich immer auf einen der in Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens genannten Gründe
stützen und sich auf die betreffende Person beziehen. Verfolgung kann in diesen
Situationen sowohl vom Staat oder von durch den Staat unterstützten oder geduldeten
Dritten ausgehen, als auch von Stellen, die faktisch die Hoheitsgewalt in einem Teil des
Staatsgebiets ausüben, innerhalb dessen der Staat seinen Bürgern keinen Schutz mehr
gewähren kann. Grundsätzlich stellt der Einsatz von Truppen keine Verfolgung dar, wenn
die internationalen Regeln des Kriegsrechts und die international anerkannten
Gepflogenheiten beachtet werden. Er geht aber in Verfolgung über, wenn zum Beispiel nach
Errichtung der Herrschaftsgewalt in einem bestimmten Gebiet die Angriffe der diese
Herrschaftsgewalt ausübenden Stelle auf Oppositionelle oder die Bevölkerung den
Kriterien der Nummer 4 entsprechen.
In anderen Fällen können entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften andere
Schutzmassnahmen getroffen werden.
7. Die Verfolgungsgründe
7.1 Rasse
Der Begriff Rasse" ist im weiten Sinne zu verstehen und muss die
Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen einschliessen. Von einer Verfolgung aus Gründen der
Rasse ist hauptsächlich dann auszugehen, wenn der Urheber der Verfolgung den von ihm
Verfolgten wegen eines tatsächlichen oder angenommenen Unterschieds als einer anderen
Rassengruppe als der seinigen angehörend betrachtet und wenn hierin der Grund für sein
Handeln liegt.
7.2. Religion
Der Begriff Religion" kann in einem weiten Sinne aufgefasst werden und
theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen umfassen.
Verfolgung aus religiösen Gründen kann sich auf verschiedene Art und Weise äussern,
etwa in einem absoluten Verbot religiöser Betätigungen und des Religionsunterrichts bis
hin zu schwerwiegenden diskriminierenden Massnahmen gegen Personen, die einer bestimmten
religiösen Gruppe angehören. Eine Verfolgung liegt dann vor, wenn die Eingriffe oder
Beeinträchtigungen im Sinne der Nummer 4 dieses Gemeinsamen Standpunkts hinreichend
gravierend sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Staat über die zur Durchsetzung des
öffentlichen Friedens unerlässlichen Massnahmen hinaus auch die religiöse Betätigung
bis in die private Sphäre hinein verbietet oder unter Strafe stellt. Eine Verfolgung aus
religiösen Gründen kann auch dann vorliegen, wenn derartige Eingriffe eine Person
betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion
anschliesst oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und
Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen.
7.3. Nationalität
Die Nationalität ist nicht ausschliesslich im Sinne der Staatsangehörigkeit zu
verstehen, sondern bezeichnet auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre
kulturelle oder sprachliche Identität oder auch durch ihre Verwandtschaft mit der
Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.
7.4. Politische Überzeugung
Das Vertreten einer anderen politischen Überzeugung als derjenigen der Regierung
reicht an sich als Grund für die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus; der
Asylbewerber muss glaubhaft machen, dass
die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben oder ihm eine
politische Überzeugung zuschreiben;
diese Überzeugung von der Regierung nicht toleriert wird;
er in Anbetracht der Lage in seinem Land die begründete Furcht hat, wegen seiner
Überzeugung verfolgt zu werden.
7.5. Soziale Gruppe
Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem
Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status usw.
Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe kann sich häufig mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung aus
anderen Gründen, z. B. Rasse, Religion oder Nationalität, überschneiden.
Die Urheber einer Verfolgung können einfach unterstellen, dass die von ihnen verfolgte
Person oder Gruppe einer solchen sozialen Gruppe angehört. In bestimmten Fällen ist eine
solche soziale Gruppe nicht gegeben, kann aber durch die gemeinsamen Merkmale der
verfolgten Personen bestimmt werden, weil der Urheber der Verfolgung sie als ein Hindernis
bei der Durchführung seiner Ziele ansieht.
8. Möglichkeit des Umzugs innerhalb des Herkunftslands
Zeigt sich, dass die Verfolgung eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets
beschränkt ist, so muss zur Feststellung, ob die Bedingung des Artikels 1 Abschnitt A des
Genfer Abkommens erfüllt ist, wonach der Betreffende den Schutz der Behörden seines
Landes wegen befürchteter Verfolgung nicht in Anspruch nehmen kann oder nicht in Anspruch
nehmen will, gegebenenfalls geprüft werden, ob der Betreffende in einem anderen Teil
seines Herkunftlands wirksamen Schutz finden und billigerweise erwartet werden kann, dass
er sich dorthin begibt.
9. Réfugié sur place"
Die Furcht vor Verfolgung muss nicht notwendigerweise bereits beim Verlassen des
Herkunftslands bestanden haben. Eine Person, die keine Verfolgung zu befürchten brauchte,
als sie ihr Land verliess, kann später im Ausland zu einem réfugié sur
place" werden. Der Grund für die Furcht vor Verfolgung kann in einer Änderung der
Lage im Herkunftsland seit der Abreise des Betreffenden, die für ihn gravierende Folgen
hat, oder auch in eigenen Aktivitäten liegen. Jedenfalls müssen die asylrelevanten
Merkmale des Asylbewerbers den Behörden des Herkunftslands bekannt sein oder bekannt
werden können, wenn im Einzelfall die Furcht vor Verfolgung begründet sein soll.
9.1. Furcht vor Verfolgung infolge der seit der Abreise veränderten Lage im
Herkunftsland
Politische Veränderungen im Herkunftsland können ein Grund für die Furcht vor
Verfolgung sein; dies gilt jedoch nur dann, wenn der Asylbewerber darlegen kann, dass er
aufgrund dieser Veränderungen persönlich im Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland
eine begründete Furcht vor Verfolgung hätte.
9.2. Furcht vor Verfolgung wegen Aktivitäten im Ausland
Die Anerkennung als Flüchtling kann erfolgen, wenn die Aktivitäten, wegen deren
Furcht vor Verfolgung besteht, Ausdruck und KonseQuenz einer bereits im Herkunftsland
bestehenden Überzeugung sind oder objektiv in ursächlichem Zusammenhang mit
asylrelevanten Merkmalen des Asylbewerbers stehen. Eine solche Kontinuität kann jedoch
nicht verlangt werden, wenn der Betroffene sich aufgrund seines im Herkunftsland
erreichten Alters keine feste Überzeugung bilden konnte.
Bringt der Betreffende hingegen seine Überzeugung ganz offensichtlich hauptsächlich
mit dem Ziel zum Ausdruck, die Bedingungen für seine Anerkennung als Flüchtling zu
schaffen, so können die entfalteten Aktivitäten prinzipiell nicht zu seiner Anerkennung
als Flüchtling führen; dies gilt unbeschadet des Rechts des Betreffenden, nicht in ein
Land abgeschoben zu werden, in dem sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit oder
seine Freiheit bedroht sein würden.
10. Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen, Nichtbefolgung des
Einberufungsbefehls und Fahnenflucht
Die Furcht vor Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen,
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls oder Fahnenflucht wird auf Einzelfallbasis
geprüft. Sie kann allein nicht die Zürkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen.
Die Sanktion ist insbesondere unter Beachtung der unter Nummer 5 aufgeführten Grundsätze
zu bewerten. Bei Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls oder Fahnenflucht ist dem
Betreffenden die Flüchtlingseigenschaft zuzürkennen, wenn die Bedingungen, unter denen
er seine Wehrpflicht erfüllt, an sich schon eine Verfolgung darstellen. Ebenso kann die
Flüchtlingseigenschaft im Fall von Sanktionen für die Kriegsdienstverweigerung aus
Gewissengründen, die Nichtbefolgung des
Einberufungsbefehls oder die Fahnenflucht, die bewusst und aus Gewissengründen erfolgt
sind, in Anbetracht aller anderen Bestimmungen der Definition zürkannt werden, wenn der
Betreffende durch die Erfüllung seiner Wehrpflicht dazu gebracht würde, an Handlungen
teilzunehmen, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels Abschnitt F des Genfer
Abkommens fallen.
11. Verlust der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 1 Abschnitt C) des Genfer Abkommens
Die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Artikels 1 Abschnitt C des
Genfer Abkommens aberkannt werden kann, wird stets im Einzelfall geprüft.
Die Mitgliedstaaten bemühen sich im Wege des Informationsaustausches um eine
möglichst weitgehende Harmonisierung der praktischen Anwendung der Kriterien für die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 1 Abschnitt C des Genfer
Abkommens.
Die Umstände, aufgrund deren die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel
1 Abschnitt C des Genfer Abkommens erfolgen kann, müssen fundamentalen Charakters sein
und müssen objektiv festgestellt werden und nachprüfbar sein.
Informationen von seiten des CIREA und des UNHCR können hierbei wichtig sein.
12. Artikel 1 Abschnitt D des Genfer Abkommens
Entzieht sich eine Person bewusst dem Schutz oder Beistand im Sinne des Artikels 1
Abschnitt D des Genfer Abkommens, so fällt sie nicht automatisch von Rechts wegen unter
jenes Abkommen. In diesen Fällen bestimmt sich die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich
nach Artikel 1 Abschnitt A des Genfer Abkommens.
13. Artikel 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens
Die Bestimmungen des Artikels 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens sehen den Ausschluss
solcher Personen vom Schutz jenes Abkommens vor, die aufgrund der Schwere der von ihnen
begangenen Straftaten keinen internationalen Schutz in Anspruch nehmen können.
Sie können ferner angewandt werden, wenn der Tatbestand nach der Anerkennung als
Flüchtling bekannt wird (vgl. Nummer 11).
Angesichts der schwerwiegenden Folgen einer derartigen Entscheidung für den
Asylsuchenden ist Artikel 1 Abschnitt F des Genfer Abkommens mit Vorsicht und nach
gründlicher Prüfung sowie nach Massgabe des einzelstaatlichen Rechts anzuwenden.
13.1. Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe a) des Genfer Abkommens
Die in Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe a) des Genfer Abkommens genannten Straftaten
sind in internationalen Vertragswerken, denen die Mitgliedstaaten beigetreten sind, und in
Resolutionen der Vereinten Nationen oder anderer weltweiter oder regionaler
internationaler Organisationen definiert, soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert
wurden.
13.2. Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe b) des Genfer Abkommens
Die Schwere der zu erwartenden Verfolgung ist gegen die Art der Straftat, deren der
Betroffene verdächtigt wird, abzuwägen.
Besonders grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft
werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.Dies gilt sowohl
für die an diesen Straftaten Beteiligten als auch für ihre Anstifter.
13.3. Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe c) des Genfer Abkommens
Die unter Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe c) des Genfer Abkommens genannten Ziele und
Grundsätze sind in erster Linie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt, die
die Verpflichtungen der Vertragsstaaten in ihren Beziehungen untereinander, insbesondere
im Hinblick auf die Erhaltung des Friedens sowie in bezug auf die Menschenrechte und die
Grundfreiheiten, festlegt.
Artikel 1 Abschnitt F Buchstabe c) des Genfer Abkommens findet bei einer Verletzung
dieser Grundsätze Anwendung und richtet sich insbesondere gegen hochrangige Träger der
staatlichen Gewalt, die aufgrund ihrer Befugnisse den genannten Zielen und Grundsätzen
zuwiderlaufende Handlungen angeordnet oder gedeckt haben, sowie gegen Personen, die
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Sicherheitskräften eine persönliche Verantwortung
für die Begehung derartiger Handlungen tragen.
Um zu beurteilen, ob eine Handlung als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen zuwiderlaufend anzusehen ist, sollten die Mitgliedstaaten die
Übereinkünfte und Resolutionen, die im Rahmen der Organisation der Vereinten
Nationen hierzu angenommen wurden, berücksichtigen.
Geschehen zu Brüssel am 4. März 1996.
Im Namen des Rates
Der Präsident
BARATTA
Diese Formulierung lässt die Nummer 8 . . . ob der Betreffende in einem anderen
Teil seines Herkunftslands wirksamen Schutz finden . . . kann" unberührt. |