Asyl- und Migrationspolitik
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Lastenverteilung - Warnverfahren


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BESCHLUSS DES RATES
vom 4. März 1996

über ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren zur Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen (96/198/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a),

gestützt auf die Entschliessung des Rates vom 25. September 1995 über die

Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die genannte Entschliessung muss weiterentwickelt werden, damit die darin aufgestellten Grundsätze auf wirksame Weise angewandt werden können, wenn Krisensituationen auftreten, die ein rasches Handeln erfordern.

Zu diesem Zweck sind ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren einzuführen -

BESCHLIESST:

1. Einleitung des Verfahrens

Auf Veranlassung des Vorsitzes, eines Mitgliedstaats oder der Kommission kann der in Artikel K.4 des Vertrags genannte Koordinierungsausschuss zu einer

Dringlichkeitssitzung einberufen werden; die Ausschussmitglieder lassen sich von den für Asyl- und Einwanderungsfragen zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber beraten, ob eine Lage besteht, die eine konzertierte Aktion der Europäischen Union im Hinblick auf die Aufnahme und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertriebenen erfordert.

Eine derartige Aktion kann nur durchgeführt werden, wenn die unter den Nummern 1 und 2 der Entschliessung des Rates vom 25. September 1995 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Der Vorsitz erstellt in regelmässigen Abständen und auf jeden Fall vor der Sitzung in Zusammenarbeit mit der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates einen Lagebericht. Dieser Bericht wird den Mitgliedstaaten übermittelt.

2. Tagesordnung für die Sitzung

Die Tagesordnung für die Sitzung kann insbesondere folgende Punkte enthalten:

Prüfung der Lage und Beurteilung des Umfangs der Bevölkerungsbewegungen;

Beurteilung der Zweckmässigkeit von Dringlichkeitsmassnahmen auf der Ebene der Europäischen Union;

Prüfung anderer Möglichkeiten, einschliesslich etwaiger Massnahmen vor Ort;

Festlegung eines Zeitplans sowie eines Stufenplans für den sich voraussichtlich ergebenden Aufnahmebedarf;

Angaben der einzelnen Mitgliedstaaten, wie viele Personen zu welchem Zeitpunkt nach Massgabe von Nummer 4 der Entschliessung des Rates vom 25. September aufgenommen werden können;

Koordinierung mit den Massnahmen der Kommission im Rahmen der humanitären Hilfe;

Informationsaustausch mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und Koordinierung des Aufnahmeplans;

Koordinierung mit Drittländern.

 

3. Beschluss über die Lastenverteilung

Entsprechend den Ergebnissen der Sitzung des vorgenannten Koordinierungsausschusses wird ein Vorschlag ausgearbeitet und dem Rat zur

Genehmigung unterbreitet.

Falls es für erforderlich erachtet wird, können gemäss Nummer 3 der

Entschliessung vom 25. September 1995 die in der Geschäftsordnung des Rates für Dringlichkeitsfälle vorgesehenen Bestimmungen angewandt werden, wenn der Koordinierungsausschuss nicht binnen eines Monats zu einem Einvernehmen gelangt ist.

4. Weitere Beobachtung der Lage

Die Einzelheiten der Aufnahme der Vertriebenen werden von den einzelnen

Mitgliedstaaten festgelegt.

Solange die Krisensituation andauert, kann der vorgenannte Koordinierungsausschuss wiederholt - in Zeitabständen, die er selbst bestimmt - und nach Massgabe von Nummer 2 dieses Beschlusses Sitzungen abhalten

 


 

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