BESCHLUSS DES RATES
vom 4. März 1996
über ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren zur Lastenverteilung hinsichtlich der
Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen (96/198/JI)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3
Absatz 2 Buchstabe a),
gestützt auf die Entschliessung des Rates vom 25. September 1995 über die
Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von
Vertriebenen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die genannte Entschliessung muss weiterentwickelt werden, damit die darin aufgestellten
Grundsätze auf wirksame Weise angewandt werden können, wenn Krisensituationen auftreten,
die ein rasches Handeln erfordern.
Zu diesem Zweck sind ein Warn- und ein Dringlichkeitsverfahren einzuführen -
BESCHLIESST:
1. Einleitung des Verfahrens
Auf Veranlassung des Vorsitzes, eines Mitgliedstaats oder der Kommission kann der in
Artikel K.4 des Vertrags genannte Koordinierungsausschuss zu einer
Dringlichkeitssitzung einberufen werden; die Ausschussmitglieder lassen sich von den
für Asyl- und Einwanderungsfragen zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten bei der
Entscheidung darüber beraten, ob eine Lage besteht, die eine konzertierte Aktion der
Europäischen Union im Hinblick auf die Aufnahme und den vorübergehenden Aufenthalt von
Vertriebenen erfordert.
Eine derartige Aktion kann nur durchgeführt werden, wenn die unter den Nummern 1 und 2
der Entschliessung des Rates vom 25. September 1995 vorgesehenen Bedingungen erfüllt
sind.
Der Vorsitz erstellt in regelmässigen Abständen und auf jeden Fall vor der Sitzung in
Zusammenarbeit mit der Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Hohen
Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und mit Unterstützung des
Generalsekretariats des Rates einen Lagebericht. Dieser Bericht wird den Mitgliedstaaten
übermittelt.
2. Tagesordnung für die Sitzung
Die Tagesordnung für die Sitzung kann insbesondere folgende Punkte enthalten:
Prüfung der Lage und Beurteilung des Umfangs der Bevölkerungsbewegungen;
Beurteilung der Zweckmässigkeit von Dringlichkeitsmassnahmen auf der Ebene der
Europäischen Union;
Prüfung anderer Möglichkeiten, einschliesslich etwaiger Massnahmen vor Ort;
Festlegung eines Zeitplans sowie eines Stufenplans für den sich voraussichtlich
ergebenden Aufnahmebedarf;
Angaben der einzelnen Mitgliedstaaten, wie viele Personen zu welchem Zeitpunkt nach
Massgabe von Nummer 4 der Entschliessung des Rates vom 25. September aufgenommen werden
können;
Koordinierung mit den Massnahmen der Kommission im Rahmen der humanitären Hilfe;
Informationsaustausch mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
und Koordinierung des Aufnahmeplans;
Koordinierung mit Drittländern.
3. Beschluss über die Lastenverteilung
Entsprechend den Ergebnissen der Sitzung des vorgenannten Koordinierungsausschusses
wird ein Vorschlag ausgearbeitet und dem Rat zur
Genehmigung unterbreitet.
Falls es für erforderlich erachtet wird, können gemäss Nummer 3 der
Entschliessung vom 25. September 1995 die in der Geschäftsordnung des Rates für
Dringlichkeitsfälle vorgesehenen Bestimmungen angewandt werden, wenn der
Koordinierungsausschuss nicht binnen eines Monats zu einem Einvernehmen gelangt ist.
4. Weitere Beobachtung der Lage
Die Einzelheiten der Aufnahme der Vertriebenen werden von den einzelnen
Mitgliedstaaten festgelegt.
Solange die Krisensituation andauert, kann der vorgenannte Koordinierungsausschuss
wiederholt - in Zeitabständen, die er selbst bestimmt - und nach Massgabe von Nummer 2
dieses Beschlusses Sitzungen abhalten
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