gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.1,
gestützt auf das vom Rat am 30. November 1993 angenommene vorrangige Arbeitsprogramm,
in dem eine eingehende Prüfung der Frage der Lastenverteilung hinsichtlich der Aufnahme
und des Aufenthalts von Flüchtlingen in Westeuropa vorgesehen ist,
gestützt auf die von den für Einwanderung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung vom
November/1. Dezember 1992 in London angenommene Entschliessung zu den infolge des
Konflikts im ehemaligen Jugoslawien Vertriebenen,
gestützt auf die von den für Einwanderung zuständigen Ministern auf ihrer Tagung vom
/2. Juni 1993 in Kopenhagen angenommene Entschliessung über gemeinsame Leitlinien für
die Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personengruppen aus dem ehemaligen Jugoslawien,
gestützt auf die Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 1994 zu
den Grundprinzipien einer europäischen Flüchtlingspolitik, in der die Notwendigkeit
betont wird, die Flüchtlinge gleichmässig auf die Länder der Gemeinschaft zu verteilen,
gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 1994 zur
Einwanderungspolitik und zum Asylrecht,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Europäische Rat würdigte auf seiner Tagung vom 9./10. Dezember 1994 in Essen die
von einzelnen Mitgliedstaaten gezeigte Bereitschaft zur vorübergehenden Aufnahme einer
grossen Anzahl von Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlingen und forderte den Rat (Justiz
und Inneres) auf, die durch den Zustrom von Flüchtlingen entstehenden Probleme mit dem
Ziel zu prüfen, möglichst bald zu einer wirksamen Regelung der künftigen Lastenteilung
auf dem Gebiet der humanitären Hilfe zu gelangen.
Konfliktsituationen, die zur Vertreibung von Bevölkerungsgruppen führen, erfordern in
erster Linie friedensstiftende Massnahmen. Der betroffenen Zivilbevölkerung muss
hauptsächlich an Ort und Stelle geholfen werden, vor allem durch die Schaffung von
Sicherheitszonen und -korridoren sowie durch humanitäre Hilfe.
Der Rat ist sich jedoch darüber einig, dass Menschen, die sich aufgrund eines
bewaffneten Konflikts oder eines Bürgerkriegs in einer Gefahr für Leben oder Gesundheit
befinden, nach dem Regionalisierungsprinzip des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge (UNHCR) auch in Zukunft nach Möglichkeit Hilfe durch vorübergehende
Aufnahme in den Mitgliedstaaten gewährt werden muss, wenn die Gefahr nicht auf andere
Weise abgewendet werden kann. Bei Auftreten einer solchen Situation ist es wünschenswert,
dass die Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen für diese Menschen von den Mitgliedstaaten
auf einer Grundlage der Konzertierung und der Solidarität geschaffen werden.
Die Mitgliedstaaten bekunden in dieser Hinsicht ihre Bereitschaft, die Verantwortung
für die Aufnahme von Vertriebenen und ihren vorübergehenden Aufenthalt bestmöglich zu
teilen.
Die Mitgliedstaaten sind dem Grundsatz verpflichtet, dass die Reaktionen auf
Notsituationen in der Europäischen Union nahen Ländern so gleichartig wie möglich sein
müssen, wenn die Umstände dies zulassen.
Es ist wünschenswert, die Auswirkungen, welche die zwischen den Mitgliedstaaten
bestehenden Unterschiede in den Regelungen für die Aufnahme von Vertriebenen auf die
Richtung der Einwanderungsbewegungen haben, auf ein Mindermass zu reduzieren.
Ferner muss ein hinlänglich präziser Rahmen für die operationellen Initiativen
vereinbart werden. Gleichzeitig müssen jedoch auf flexible Weise Lösungen gestattet
werden, die es - gegebenenfalls ausserhalb der Verfahren für die Beantragung des
Flüchtlingsstatus - ermöglichen, Menschen aufzunehmen, die gezwungen sind, ihr Land zu
verlassen.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass die Anwendung der in der
Geschäftsordnung des Rates
(1) vorgesehenen Dringlichkeitsverfahren in derartigen Fällen rasch eine ausgewogene
und solidarische Verteilung der Lasten ermöglicht.
Die Mitgliedstaaten können auch Formen eines Finanzausgleichs vorsehen, die
durchgeführt werden könnten.
Bei Personen, die gemäss dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat um Schutz nachgesucht haben, darf
diese Entschliessung der Anwendung der Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens vom 15.
Juni 1990 nicht entgegenstehen.
Besonders dringliche Notlagen, insbesondere bei bewaffneten Konflikten oder
Bürgerkriegen in Drittländern, die die Mitgliedstaaten mit starken, unvorhergesehenen
Wanderungsbewegungen konfrontieren, erfordern eine sofortige Reaktion und die vorherige
Ausarbeitung von Grundsätzen für die Aufnahme von Vertriebenen. Es ist daher
erforderlich, dem Rat die Möglichkeit zu geben, in bestimmten Situationen, die schnelles
Handeln erfordern, dringliche Beschlüsse zu fassen, ohne dass durch vorgeschaltete
langwierige Verfahren Verzögerungen eintreten -
a) Unbeschadet der Nummer 7 werden mit dieser
Entschliessung Personen erfasst, welche die Mitgliedstaaten im Fall eines bewaffneten
Konflikts oder eines Bürgerkriegs vorübergehend unter angemessenen Bedingungen
aufzunehmen bereit sind, auch wenn sie ihr Herkunftsgebiet bereits verlassen haben, um
sich in einen der Mitgliedstaaten zu begeben. Es handelt sich hierbei insbesondere um
Personen,
- die in einem Kriegsgefangenen- oder Internierungslager festgehalten wurden und nicht
auf andere Weise vor einer Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit oder ihres
Lebensgeschützt werden können;
- die verletzt oder schwer erkrankt sind und nicht an Ort und Stelle medizinisch
behandelt werden können;
- die einer unmittelbaren Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben
ausgesetzt sind oder waren und in ihrem Herkunftsgebiet nicht auf andere Weise geschützt
werden können;
- die Opfer sexüller Gewalttätigkeiten geworden sind, sofern ihnen in sicheren
Gebieten in grösstmöglicher Nähe ihrer Wohngebiete nicht geholfen werden kann;
- die, unmittelbar aus Kampfgebieten kommend, sich innerhalb der Grenzen ihres Landes
befinden und in Anbetracht des Konflikts und der Verletzungen der Menschenrechte nicht in
ihre Heimat zurückkehren können.
Diese Entschliessung gilt nicht für Personen, bei denen ernsthafte Gründe zur Annahme
bestehen, dass
- sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen
die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Übereinkünfte begangen haben, die
ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen für diese Verbrechen vorzusehen;
- sie vor ihrer vorübergehenden Aufnahme durch einen Mitgliedstaat ein schweres
Verbrechen des gemeinen Rechts begangen haben.
In bestimmten Situationen kann eine harmonisierte Aktion zugunsten von Vertriebenen
erforderlich sein, z. B. wenn ein starker Zustrom von Vertriebenen in das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten stattfindet oder ein solcher Zustrom mit grosser Wahrscheinlichkeit
bevorsteht.
Eine solche Aktion wird nach Stellungnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge (UNHCR) insbesondere in Erwägung gezogen, wenn Hilfe und angemessener
Schutz in den Herkunftsgebieten nicht möglich sind oder das betroffene Gebiet so nahe an
dem der Europäischen Union liegt, dass sie selber als Teil des Herkunftsgebiets
betrachtet werden könnte.
In bestimmten Situationen kann schnelles Handeln erforderlich sein, um eine akute
Lebensgefahr für die betroffene Bevölkerung abzuwenden. In diesem Fall werden die in der
Geschäftsordnung des Rates für Dringlichkeitsfälle vorgesehenen Bestimmungen angewandt.
Der Rat ist sich darin einig, dass eine ausgewogene und solidarische Lastenverteilung
hinsichtlich der Aufnahme und des vorübergehenden Aufenthalts von Vertriebenen in einem
Krisenfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren erfolgen könnte
(3):
- des Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zur Verhinderung oder Lösung der Krise,
insbesondere durch Leistung militärischer Hilfe im Rahmen von Einsätzen und Missionen im
Auftrag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa sowie durch Massnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten zum
Schutz der bedrohten Bevölkerung an Ort und Stelle oder zur Leistung humanitärer Hilfe;
- sämtlicher wirtschaftlicher, sozialer und politischer Faktoren, die sich auf die
Kapazität eines Mitgliedstaats, eine grössere Anzahl Vertriebener unter
zufriedenstellenden Bedingungen aufzunehmen, auswirken können.
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Aufteilung der Personen vorrangig schon in
den Krisengebieten geregelt werden muss, so dass die grösstmögliche Ausgewogenheit im
Interesse der betroffenen Personen ermöglicht wird. Diese Entschliessung berührt nicht
die Praxis, die von einigen oder allen Mitgliedstaaten auf der Grundlage bilateraler oder
multilateraler Übereinkünfte bei einer Aufnahme aus humanitären Gründen befolgt wird.
Das obengenannte Verfahren gilt nicht für Vertriebene, die vor der Annahme dieser
Entschliessung in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgenommen wurden.
ABl. Nr. L 304 vom 10. 12. 1993, S. 1.
Siehe Artikel 1 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz
Diese Faktoren sind Referenznormen, die nach Massgabe der konkreten Situationen durch
andere Faktoren präzisiert werden können.