Aktionsplan
des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmung des Amsterdamer
Vertages über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes
(Vom Rat /Justiz und Inneres am 3. Dezember 1998 angenommer Text)
Binnen zwei Jahren zu ergreifende Maßnahmen
36. Die folgenden Maßnahmen sollten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Vertrags ergriffen werden:
Bewertung der Herkunftsländer im Hinblick auf die Ausarbeitung eines
länderspezifischen integrierten Ansatzes
b) Maßnahmen im Asylbereich
i) Effizienz des Dubliner Übereinkommens:
fortgesetzte Prüfung der Kriterien und Voraussetzungen für eine verbesserte
Durchführung des Übereinkommens sowie der etwaigen Umwandlung der Rechtsgrundlage für
das Amsterdamer System (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a) EGV);
Es sollte untersucht werden, inwieweit der Mechanismus unter anderem um Bestimmungen
ergänzt werden sollte, die es ermöglichen , die Zuständigkeit für die Behandlung der
Mitglieder ein und derselben Familien einem einzigen Mitgliedstaat zuzuweisen, wenn bei
Anwendung der Zuständigkeitskriterien mehrere Mitgliedstaaten zuständig wären;
außerdem müßte eine befriedigende Regelung der Schutzfrage für den Fall gefunden
werden, daß ein Flüchtling das Aufenthaltsland wechselt.
ii) Umsetzung des Eurodac-Übereinkommens,
iii) Annahme von Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d)
EGV), unter anderem mit dem Ziel, die Dauer der Asylverfahren zu verkürzen; in diesem
Zusammenhang ist der Situation von Kindern besonders Rechnung zu tragen,
iv) Einschränkung des ,,sekundären Ortswechsels"" von Asylbewerbern
zwischen den Mitgliedstaaten,
v) Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, mit besonderer
Berücksichtigung der Situation von Kindern (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b) EGV),
vi) Durchführung einer Untersuchung zur Ermittlung der Vorteile eines einheitlichen
europäischen Asylverfahrens;
c) Maßnahmen im Einwanderungsbereich
i) Regelung für die Rechtsstellung legaler Einwanderer,
ii)Konzipierung einer kohärenten EU- Rückübernahme- und Rückkehrpolitik,
iii) Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b) EGV),
unter anderem durch Informationskampagnen in den Transit- und den Herkunftsländern;
Entsprechend der Priorität, die der Kontrolle der Zuwanderungsströme zuerkannt wurde,
sollten rasch konkrete Vorschläge zu einer besseren Bekämpfung der illegalen
Einwanderung vorgelegt werden.
d) Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen und der Freizügigkeit
i) Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Visa durch die Mitgliedstaaten
(Mittel für den Lebensunterhalt, Garantien für eine Rückführung oder Kostendeckung bei
Unfällen und Erkrankung) sowie Erstellung eines Verzeichnisses von Ländern, für deren
Staatsangehörige ein Visum für den Transit auf Flughäfen verlangt wird (Abschaffung der
derzeitigen grauen Liste),
ii) Festlegung der Vorschriften für ein einheitliches Visum (Artikel 62 Absatz 2
Buchstabe b) Ziffer iv) EGV),
iii) Ausarbeitung einer Verordnung über die Länder,
- für deren Staatsangehörige in den EU Mitgliedstaaten keine Visumpflicht besteht,
- für deren Staatsangehörige in den EU Mitgliedstaaten Visumpflicht besteht (Artikel
62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) EGV),
iv) weitere Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung von
Verkehrsunternehmen.
Maßnahmen, die gemäß den Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags so schnell wie
möglich zu ergreifen sind
37.
a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten
Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können (Artikel 63 Absatz 2
Buchstabe a) EGV),
b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von
vertriebe nen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten (Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b) EGV).
Binnen fünf Jahren zu ergreifende Maßnahmen
38. Die folgenden Maßnahmen sollten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des
Vertrags ergriffen wer den:
a) Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Einwanderung,
Festlegung und Umsetzung der zur Europäischen Migrationsstrategie gehörenden
Maßnahmen;
b) Maßnahmen im Asylbereich
i) Annahme von Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter
Länder als Flüchtlinge,
ii) Festlegung von Mindestnormen für den subsidiären Schutz von Personen, die
internationalen Schutz benötigen (Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a) in fine);
c) Maßnahmen im Einwanderungsbereich
i) Verbesserung der Möglichkeiten für die Rückführung von Personen, denen das Auf
Aufenthaltsrecht verweigert wurde, durch eine verbesserte, EU weit koordinierte Anwendung
der Rückübernahmebestimmungen und die Erstellung amtlicher Berichte (EU Botschaften)
über die Lage in den Herkunftsländern,
ii) Ausarbeitung von Regeln für die Einreise und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie von
Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und
Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die
Mitgliedstaaten (Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a) EGV): Die Frage der Aufenthaltsnahme in
jedem beliebigen Staat der Union für Staatsangehörige von Drittländern, denen ein
Aufenthaltstitel gewährt wurde, soll demnächst von der zuständigen Gruppe erörtert
werden.
iii) Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige
dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen
Mitgliedstaaten aufhalten dürfen (Artikel 63 Absatz 4 EGV); In den zuständigen
Ratsgremien könnten unter Berücksichtigung der Folgen für das soziale Gleichgewicht und
den Arbeitsmarkt die Bedingungen erörtert werden, unter denen Staatsangehörige dritter
Länder in gleicher Weise wie EU Bürger und deren Familienangehörige in jedem beliebigen
Mitgliedstaat der Union ihren Aufenthalt nehmen und eine Erwerbstätigkeit ausüben
können. In den beiden letztgenannten Bereichen sollten Anstrengungen unternommen werden,
um zu gegebener Zeit eine Verbesserung der Lage zu erreichen, obschon im Vertrag von
Amsterdam hierfür keine Fünfjahresfrist vorgeschrieben ist.
d) Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen und der Freizügigkeit
i) Ausweitung der im Schengen-Rahmen vorgesehenen Vertretungsmechanismen für den
Visabereich:
Es könnten Überlegungen darüber angestellt werden, wie zwischen den Mitgliedstaaten
Vorkehrungen getroffen werden können, so daß Asylbewerber besser davon abgehalten werden
können, sich mißbräuchlicherweise der Auslandsvertretungen eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten zu bedienen, um Zugang zu einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, der zum
Zeitpunkt der Antragstellung bereits das ins Auge gefaßte Zielland war.
ii) Beobachtung neuer technischer Entwicklungen zwecks Erzielung, soweit sinnvoll,
eines noch besseren Sicherheitsniveaus beim einheitlich gestalteten Visum (Visummarke).