Asyl- und Migrationspolitik
in der EU

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Aktionsplan des Rates (Auszüge)


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Aktionsplan
des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmung des Amsterdamer Vertages über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechtes
(Vom Rat /Justiz und Inneres am 3. Dezember 1998 angenommer Text)

Binnen zwei Jahren zu ergreifende Maßnahmen

36. Die folgenden Maßnahmen sollten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen werden:

Bewertung der Herkunftsländer im Hinblick auf die Ausarbeitung eines länderspezifischen integrierten Ansatzes

b) Maßnahmen im Asylbereich

i) Effizienz des Dubliner Übereinkommens:

fortgesetzte Prüfung der Kriterien und Voraussetzungen für eine verbesserte Durchführung des Übereinkommens sowie der etwaigen Umwandlung der Rechtsgrundlage für das Amsterdamer System (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a) EGV);

Es sollte untersucht werden, inwieweit der Mechanismus unter anderem um Bestimmungen ergänzt werden sollte, die es ermöglichen , die Zuständigkeit für die Behandlung der Mitglieder ein und derselben Familien einem einzigen Mitgliedstaat zuzuweisen, wenn bei Anwendung der Zuständigkeitskriterien mehrere Mitgliedstaaten zuständig wären; außerdem müßte eine befriedigende Regelung der Schutzfrage für den Fall gefunden werden, daß ein Flüchtling das Aufenthaltsland wechselt.

ii) Umsetzung des Eurodac-Übereinkommens,

iii) Annahme von Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe d) EGV), unter anderem mit dem Ziel, die Dauer der Asylverfahren zu verkürzen; in diesem Zusammenhang ist der Situation von Kindern besonders Rechnung zu tragen,

iv) Einschränkung des ,,sekundären Ortswechsels"" von Asylbewerbern zwischen den Mitgliedstaaten,

v) Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern, mit besonderer Berücksichtigung der Situation von Kindern (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b) EGV),

vi) Durchführung einer Untersuchung zur Ermittlung der Vorteile eines einheitlichen europäischen Asylverfahrens;

c) Maßnahmen im Einwanderungsbereich

i) Regelung für die Rechtsstellung legaler Einwanderer,

ii)Konzipierung einer kohärenten EU- Rückübernahme- und Rückkehrpolitik,

iii) Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b) EGV), unter anderem durch Informationskampagnen in den Transit- und den Herkunftsländern;

Entsprechend der Priorität, die der Kontrolle der Zuwanderungsströme zuerkannt wurde, sollten rasch konkrete Vorschläge zu einer besseren Bekämpfung der illegalen Einwanderung vorgelegt werden.

d) Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen und der Freizügigkeit

i) Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Visa durch die Mitgliedstaaten (Mittel für den Lebensunterhalt, Garantien für eine Rückführung oder Kostendeckung bei Unfällen und Erkrankung) sowie Erstellung eines Verzeichnisses von Ländern, für deren Staatsangehörige ein Visum für den Transit auf Flughäfen verlangt wird (Abschaffung der derzeitigen grauen Liste),

ii) Festlegung der Vorschriften für ein einheitliches Visum (Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iv) EGV),

iii) Ausarbeitung einer Verordnung über die Länder,

- für deren Staatsangehörige in den EU Mitgliedstaaten keine Visumpflicht besteht,

- für deren Staatsangehörige in den EU Mitgliedstaaten Visumpflicht besteht (Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) EGV),

iv) weitere Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung von Verkehrsunternehmen.

Maßnahmen, die gemäß den Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags so schnell wie möglich zu ergreifen sind

37.

a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können (Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a) EGV),

b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von vertriebe nen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b) EGV).

Binnen fünf Jahren zu ergreifende Maßnahmen

38. Die folgenden Maßnahmen sollten binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ergriffen wer den:

a) Maßnahmen in den Bereichen Asyl und Einwanderung,

Festlegung und Umsetzung der zur Europäischen Migrationsstrategie gehörenden Maßnahmen;

b) Maßnahmen im Asylbereich

i) Annahme von Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge,

ii) Festlegung von Mindestnormen für den subsidiären Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen (Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a) in fine);

c) Maßnahmen im Einwanderungsbereich

i) Verbesserung der Möglichkeiten für die Rückführung von Personen, denen das Auf Aufenthaltsrecht verweigert wurde, durch eine verbesserte, EU weit koordinierte Anwendung der Rückübernahmebestimmungen und die Erstellung amtlicher Berichte (EU Botschaften) über die Lage in den Herkunftsländern,

ii) Ausarbeitung von Regeln für die Einreise und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie von Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten (Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a) EGV): Die Frage der Aufenthaltsnahme in jedem beliebigen Staat der Union für Staatsangehörige von Drittländern, denen ein Aufenthaltstitel gewährt wurde, soll demnächst von der zuständigen Gruppe erörtert werden.

iii) Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen (Artikel 63 Absatz 4 EGV); In den zuständigen Ratsgremien könnten unter Berücksichtigung der Folgen für das soziale Gleichgewicht und den Arbeitsmarkt die Bedingungen erörtert werden, unter denen Staatsangehörige dritter Länder in gleicher Weise wie EU Bürger und deren Familienangehörige in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union ihren Aufenthalt nehmen und eine Erwerbstätigkeit ausüben können. In den beiden letztgenannten Bereichen sollten Anstrengungen unternommen werden, um zu gegebener Zeit eine Verbesserung der Lage zu erreichen, obschon im Vertrag von Amsterdam hierfür keine Fünfjahresfrist vorgeschrieben ist.

d) Maßnahmen im Bereich der Außengrenzen und der Freizügigkeit

i) Ausweitung der im Schengen-Rahmen vorgesehenen Vertretungsmechanismen für den Visabereich:

Es könnten Überlegungen darüber angestellt werden, wie zwischen den Mitgliedstaaten Vorkehrungen getroffen werden können, so daß Asylbewerber besser davon abgehalten werden können, sich mißbräuchlicherweise der Auslandsvertretungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zu bedienen, um Zugang zu einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das ins Auge gefaßte Zielland war.

ii) Beobachtung neuer technischer Entwicklungen zwecks Erzielung, soweit sinnvoll, eines noch besseren Sicherheitsniveaus beim einheitlich gestalteten Visum (Visummarke).

 

 

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