| Asyl- und Migrationspolitik in der EU Ergänzender Schutz |
![]() |
||||
STELLUNGNAHME (Artikel 147 der Geschäftsordnung)für den Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheitenüber die Harmonisierung der den Flüchtlingsstatus ergänzenden zusätzlichen Schutzmaßnahmen in der Europäischen Union (Bericht Lindeperg)Ausschuß für die Rechte der Frau Verfasserin der Stellungnahme: Frau Astrid LULLING
In seiner Sitzung vom 22. September 1998 benannte der Ausschuß für die Rechte der Frau Frau Lulling als Verfasserin der Stellungnahme. Der Ausschuß prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 29. Oktober und 24. November 1998. In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Schlußfolgerungen einstimmig an. Bei der Abstimmung waren anwesend: die Abgeordneten Hautala, Vorsitzende und in Vertretung von Frau Lulling, Verfasserin der Stellungnahme; Eriksson, Ghilardotti, Gröner, Hawlicek, Karamanou (in Vertretung d. Abg. Kokkola), Kerr, McNally, Palm, Sornosa Martinez, Waddington und Zimmermann (in Vertretung d. Abg. Randzio-Plath). Gewährung eines umfassenden und einheitlichen Schutzes von Flüchtlingen Zweck der Initiative des federführenden Ausschusses ist es, lückenlose und für das gesamte Gebiet der EU gleichermaßen geltende Mindestregelungen für asylsuchende Personen zu erreichen. Die Rechtslage und Verwaltungspraxis sind nämlich insofern unterschiedlich, als je nach Auslegung des Flüchtlingsbegriffs gemäß der Genfer Konvention von 1951 von einzelnen Mitgliedstaaten Kategorien von Personen geschaffen wurden, die, ohne Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im engeren Sinne, aus humanitären Gründen Asylschutz genießen (de facto Flüchtlinge"), der sowohl hinsichtlich des gewährten Status wie auch des Umfanges des Schutzes unterschiedlich ist (sog. subsidiärer Schutz). Diese Personenkategorien fallen auch nicht unter die von den Mitgliedstaaten für Krisensituationen und massive Zuwanderungsströme geschaffenen Regelungen betreffend den vorübergehenden Schutz, zu denen die Kommission am 24. Juni 1996 einen geänderten Vorschlag für eine Gemeinsame Maßnahme vorgelegt hat (KOM(98)0372 endg.). Es geht vielmehr um die Einzelprüfung individueller Fälle von Personen, die entweder wegen einer allgemeinen das Leben oder die Freiheit bedrohenden Gewaltsituation oder wegen Furcht aus individueller Verfolgung, unangemessen schwerer Bestrafung oder anderer drohender Verletzung ihrer Menschenrechte nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Notwendigkeit der Harmonisierung Das Dubliner Abkommen vom 1. September 1997, mit dem u.a. die Zuständigkeit grundsätzlich eines einzigen Mitgliedstaats für die Prüfung eines Asylantrags gemäß der Genfer Konvention festgelegt wird, verstärkt im Hinblick auf die unterschiedlichen Schutzformen der Mitgliedstaaten die Notwendigkeit einer Harmonisierung der Asylpolitik der EU, um eine Gleichbehandlung hinsichtlich Anerkennung und Aufnahmebedingungen zu erreichen. Die Schnellprüfungsverfahren nach der Genfer Konvention können nämlich eine für alle anderen Mitgliedstaaten gültige Zurückweisung des Antrags und Ausweisung des Asylbewerbers nach sich ziehen, ohne Verpflichtung zur Prüfung anderer Rechtsgrundlagen.Vordringlich muß also die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylantrags auch nach diesen anderen Rechtsgrundlagen geklärt werden. Der zuständigen Behörde müßte obliegen, den Antrag des Asylbewerbers nach allen in Frage kommenden Gesichtpunkten zu prüfen. Eine Harmonisierung der Verfahrensregeln und inhaltlichen Ausgestaltung des subsidiären Schutzes ist auch unerläßlich, um die Asylbewerber nicht von Land zu Land variierenden Zufälligkeiten auszusetzen. Eine Harmonisierung empfiehlt sich auch aus dem Gedanken der Solidarität unter den Mitgliedstaaten zur gleichmäßigeren Verteilung der Belastungen entsprechend ihren Möglichkeiten. Anerkennung und Ausgestaltung des subsidiären Schutzes Bei der Ausarbeitung der Vorschriften empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem UNHCR, der aufgrund seiner Erfahrungen in allen Teilen der Welt mit der Problematik bestens vertraut ist und die Einhaltung international akzeptabler Standards gewährleisten kann. Zuerkennung eines das Aufenthaltsrecht beinhaltenden Status aus humanitären Gründen Personen, denen wegen einer allgemeinen Gewaltsituation oder einer Lage schwerer Menschenrechtsverletzungen eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zumutbar ist. Die einschränkende Definition des Begriffes Flüchtling im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 4. März 1996, wonach die Gewalt von den Behörden gefördert oder gebilligt sein muß, wird indessen der besonderen Lage der Frauen nicht gerecht, da sie in einer Situation innerer Wirren eines Landes besonders leicht Opfer von Aggressionen werden, die von den Behörden zwar nicht gebilligt aber geduldet werden, oder gegenüber denen sie machtlos sind. Aus der Sicht dieses Ausschusses ist daher unabdingbar, die Bedrohung durch sexuelle Gewalt gegen Frauen in einer Situation innerer Konflikte eines Landes als eigene Anspruchsgrundlage für die Asylgewährung anzuerkennen. Personen, denen eine Rückkehr in ihr Ursprungsland wegen der sie dort erwartenden unmenschlichen Behandlung, Bedrohung für Leib und Leben bzw. einer drohenden anderen Verletzung ihrer Grundrechte bzw. unangemessen hohe Bestrafung nicht zumutbar ist. Es gibt einen breiten internationalen Konsens bezüglich der Anerkennung eines Asylanspruchs von Frauen aufgrund geschlechtsspezifischer Unterdrückung bzw. Ausbeutung, wonach diese als verfolgt anzusehen sind. Das UNHCR hat Richtlinien zum Schutz von weiblichen Flüchtlingen und betreffend sexueller Gewalt gegen Flüchtlingsfrauen herausgegeben und die UN-Konferenz von Peking hat dieses Thema ebenfalls in ihrem Aktionsplan behandelt. Hierbei geht es z.B. um Frauen, die einer zwangsweisen sexuellen Verstümmelung an sich selbst oder an ihren Töchtern, einer Zwangsheirat, aufgezwungener Familienplanung (z. B. zwangsweise Abtreibung oder Sterilisierung), erheblicher häuslicher Gewalt oder einer sonstigen menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund von Überschreitungen diskriminierender religiöser oder sozialer Normen (z.B. derzeit in Afghanistan für Frauen geltende Verbote hinsichtlich Arbeitsplatz und Schulbildung) in ihrem Heimatland entgehen wollen. Als weitere Gründe für subsidiären Schutz sollten die Unentbehrlichkeit der permanenten medizinischen Versorgung, die im Heimatland nicht gewährleistet wäre bzw. die Hilflosigkeit aufgrund hohen Alters oder erheblicher körperlicher Gebrechen und psychischer Störungen und die besondere familiäre Lage (z.B. Sorgepflicht für Angehörige) gelten. Diese Frauen müssen aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts einen eigenen zum Aufenthalt berechtigenden Status haben, damit sie des Aufenthaltsrechts nicht bei Tod oder Scheidung verlustiggehen bzw. um einen legalen Zuzug ihres Ehegatten zu ermöglichen. In beiden Fällen sollte der Status auf einer gesetzlichen und gerichtlich überprüfbaren Grundlage beruhen. Aus der Sicht des Ausschusses muß bei der Ausgestaltung des Status dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Frauen (mit ihren Kindern) zu den verwundbarsten Gesellschaftsgruppen zählen. Die Dauer sollte grundsätzlich so lange sein wie die Bedrohungssituation anhält. Grundsätzlich sollte die gewährte und ggf. zu verlängernde Aufenthaltsgenehmigung der Berechtigten berechenbar sein. Besonderer Schutz und Heilbehandlung Derartige Maßnahmen kommen in Frage im Falle zu befürchtender Racheakte der Sippe der Frau, ihres Ehemannes oder seitens der in Frauenhandel verwickelten Personen, wenn die betreffende Frau z.B. belastende Zeugenaussagen gemacht hat. Im Falle traumatisierter Frauen, die Opfer von Gewalthandlungen waren, sollte ein Anspruch auf medizinische und psychologische Behandlung zuerkannt werden. Ausübung fundamentaler wirtschaftlicher und sozialer Rechte Je nach Fall und voraussichtlicher Dauer der Asylgewährung sollte die Eingliederung der Berechtigten in das soziale und Wirtschaftsleben ermöglicht werden. Hierbei sollte indessen nicht übersehen werden, daß es sich nicht um Flüchtlinge im engeren Sinne handelt, eine geringere Ausgestaltung des Status also vertretbar ist Entsprechend der Lebenssituation sollte den Frauen bei der Versorgung und Schulausbildung ihrer Kinder und bei der Familienzusammenführung geholfen werden. Unbegleitete Mädchen sind in eine ihrer Lage entsprechende Obhut zu geben, um sie vor einem Abgleiten in Drogen und Prostitution zu bewahren. Allgemeine Aufenthaltsbedingungen Den Berechtigten sollte eine menschenwürdigen Unterkunft, Ernährung und Bekleidung zuteil werden. Hilfe bei den Vorbereitungen zur Rückkehr ins Heimatland Hierauf gerichtete Maßnahmen sind ebenfalls bei Ablehnung des Gesuchs angebracht und beinhalten die Hilfe beim Aufsuchen einer Kontaktperson- oder Organisation im Heimatland Neben staatlichen Stellen kommt die Einschaltung von Nichtregierungsorganisationen für die Beratung und Betreuung der Asylberechtigten in Frage, die eine individuelle Betreuung gewährleisten könnten. Verfahren für den Erlaß der einheitlichen Vorschriften Bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam, wonach gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Rat gehalten ist, auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultierung des Europäischen Parlaments Vorschriften betreffend Asylrecht und -praxis zu erlassen, gelten die Vorschriften des Artikels K, insbesondere K 6, wonach der amtierende Ratspräsident das Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit auf diesem Gebiet hört und darauf achtet, daß die Auffassungen des Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Das Parlament kann hiernach Empfehlungen an den Rat richten. Die Wahrnehmung der Rechte des Parlaments setzt indessen Transparenz der Verhandlungen des Rats und eine rechtzeitige Vorlage der Beschlußentwürfe vor Entscheidung durch den Rat voraus. Im Vorgriff auf den in Kürze in Kraft tretenden Vertrag von Amsterdam sollte die Anhörung des Parlaments entsprechend diesen Vorschriften bereits jetzt vorgenommen werden.
Der Ausschuß für die Rechte der Frau fordert daher den Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten auf, folgende Gesichtspunkte in seinem Bericht zu berücksichtigen: Zum Zweck eines angemessenen Schutzes von nicht der Genfer Konvention unterliegenden Asylbewerbern und ihrer einheitlichen Behandlung in verfahrensmäßiger und inhaltlicher Hinsicht ist eine Harmonisierung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Mindeststandards betreffend sog. zusätzliche Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Für Frauen ist diese Harmonisierung von besonderer Bedeutung, da das Schutzniveau gerade wenn es um geschlechtsspezifische Verfolgung geht, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung wurden oder begründete Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung haben, müssen als Angehörige einer sozialen Gruppe als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannt werden. Es muß auch einvernehmlich geklärt werden, wie mit Übergriffen durch sog. non-state-actors” umgegangen werden soll. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, Frauen, die geschlechtsspezifischen Menschenrechtsverletzungen in ihrem Heimatland ausgesetzt wären, sicheren Schutz zu bieten. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die GFK so zu ergänzen, daß die Praxis beendet wird, Frauen generell einen schlechteren rechtlichen Flüchtlingsstatus zuzuerteilen, obwohl weltweit die meisten Flüchtlinge Frauen und Kinder sind. Zur Erleichterung der Rechtssuche des Bewerbers ist vorzusehen, daß die mit der Prüfung des Antrags befaßte Behörde eine umfassende Prüfung des Antrags nach allen für ein Aufnahmerecht in Betracht kommenden Gesichtspunkten vornimmt, einschließlich des Rechts, im Falle einer negativen Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Die Befragung von weiblichen Flüchtlingen sollte grundsätzlich nur durch weibliche Bedienstete und Dolmetscherinnen vorgenommen werden, es sei denn die Asylbewerberinnen wünschen ausdrücklich von einem Mann angehört zu werden. Außerdem muß den Asylbewerberinnen Gelegenheit gegeben werden, geschlechstspezifische Verfolgungsgründe in Abwesenheit von männlichen Angehörigen vorzubringen. Es sollten gemeinschaftseinheitliche Minimalstandards für die Anerkennung des Status wie auch die inhaltliche Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts festgelegt werden. Das Aufenthaltsrecht sollte bis zur Beendigung der Bedrohungssituation gelten. Das Aufenthaltsrecht darf nicht beendet werden, bevor die Situation im Herkunftsland nicht eine sichere Rückkehr unter Beachtung von Art. 33 GFK und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention zuläßt. Bei der Festlegung der Kategorien von Schutzbedürftigen sollten, soweit es um die Rechte von Frauen und Mädchen geht, die international anerkannten Aufnahmegründe der geschlechtsspezifischen Gewaltanwendung und Unterdrückung, insbesondere der Frauenhandel, zur Geltung gebracht werden. Dementsprechend sollten die Betroffenen die erforderliche medizinische und psychologische Hilfe erhalten. Die Frauen sollten einen eigenen, von ihren Angehörigen unabhängigen Status eingeräumt erhalten. Dem Einzelfall entsprechend sind Maßnahmen zur Eingliederung in das soziale und Wirtschaftsleben vorzusehen. Maßnahmen für den besonderen Schutz unbegleiteter Minderjähriger entsprechend den Richtlinien des UNHCR, einschließlich der angemessenen Unterbringung von dem Zeitpunkt an, zu dem sie den Antrag auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus stellen, sind zu treffen. Zum Zweck einer den internationalen Standards entsprechenden Regelung und um die spezifische Bedrohungs- und Verfolgungssituation von Frauen gebührend zu berücksichtigen, empfiehlt sich eine Ausarbeitung der Regelung in enger Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingshochkommissariat.
Das Europäische Parlament hat den Rat häufig in diesem Sinne kritisiert, insbesondere anläßlich der jährlichen Debatten über die Fortschritte in den Bereichen Justiz und Inneres. Der Ausschuß für Grundfreiheiten und innere Angelegenheiten muß demnächst die im Dokument enthaltenen Vorschläge im Detail prüfen. |
|