Einige
Anmerkungen von UNHCR
zum Arbeitsprogramm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft
1. Einleitung
Am 1. Januar 1999 hat die Bundesrepublik Deutschland die Präsidentschaft im Rat der
Europäischen Union übernommen. Traditionsgemäß tritt UNHCR zu Beginn jeder
Präsidentschaft an die zuständigen Behörden des betreffenden Staates heran, um seine
Standpunkte zu den anstehenden Initiativen im Asylbereich darzulegen. So erlaubt sich
UNHCR im Folgenden einige Anmerkungen zum Arbeitsprogramm der deutschen
EU-Ratspräsidentschaft für den Asylbereich:
2. Gemeinsame Maßnahme zum vorübergehenden Schutz für Vertriebene
Am 24. Juni 1998 hat die Europäische Kommission einen Geänderten Vorschlag für
eine Gemeinsame Maßnahme betreffend den vorübergehenden Schutz für Vertriebene"
(Kom(1998)372 endg.) vorgelegt, der unter der deutschen Präsidentschaft weiterberaten
werden soll.
UNHCR hat hierzu eine Stellungnahme erarbeitet (UNHCR-Stellungnahme zum
Geänderten Vorschlag für eine Gemeinsame Maßnahme betreffend den vorübergehenden
Schutz für Vertriebene" der Europäischen Kommission vom 24. Juni 1998 (Kom(1998)372
endg."; vgl. Annex I), die im wesentlichen auf die folgenden Punkte hinweist:
Nach Auffassung von UNHCR sollte in der Gemeinsamen Maßnahme ausdrücklich
klargestellt werden, dass viele Personen, die von einer Regelung zum vorübergehenden
Schutz begünstigt sind, Flüchtlinge iSd Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (abgekürzt Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)) sind, und der Zugang zum
Asylverfahren durch eine solche Regelung daher nur für einen bestimmten festgelegten
Zeitraum ausgesetzt werden kann.
Eine eventuell vorhandene Schutzmöglichkeit in der Region darf die Zugangsmöglichkeit
zu vorübergehenden Schutzmaßnahmen nicht verhindern, sondern ist bei der Prüfung, ob
die Furcht vor Verfolgung begründet ist, zu berücksichtigen.
UNHCR begrüßt ausdrücklich, dass sich der Rechtsstatus der Begünstigten nach dem
Kommissionsvorschlag an den der Flüchtlinge anlehnt und das Recht zur
Familienzusammenführung einschließt.
Hinsichtlich der Dauer der Regelung begrüßt UNHCR den Vorschlag, diese auf drei Jahre
mit der einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von zwei Jahren zu begrenzen.
UNHCR würde es begrüßen, wenn in die Gemeinsame Maßnahme eine Regelung über die
Notwendigkeit einer Beurteilung der Situation im Herkunftsland bei Aktivierung,
Überprüfung und Aufhebung einer Regelung zum vorübergehenden Schutz aufgenommen würde.
Nach Auffassung von UNHCR sollte die Verabschiedung längerfristiger Schutzmaßnahmen
bei Aufhebung der Regelung zum vorübergehenden Schutz obligatorisch sein, wenn es keine
Möglichkeit zur sicheren Rückkehr gibt. Außerdem sollte nach Auffassung von UNHCR der
freiwilligen Rückkehr Vorrang eingeräumt werden.
UNHCR würde es begrüßen, wenn die Gemeinsame Maßnahme ausdrücklich eine
überwachende Funktion von UNHCR für jede Regelung zum vorübergehenden Schutz vorsehen
würde.
3. Europäische Solidarität (Lastenausgleich)
Der Vorschlag für eine Gemeinsame Maßnahme zum vorübergehenden Schutz für
Vertriebene ist verknüpft mit dem Vorschlag der Kommission für eine Gemeinsame
Maßnahme betreffend die Solidarität bei der Aufnahme und dem Aufenthalt von
Vertriebenen, die durch eine Regelung über den vorübergehenden Schutz begünstigt
werden".
Beim Lastenausgleich zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union befürwortet
UNHCR einen übergreifenden Ansatz, der über den bloßen Schutz und Hilfsmaßnahmen für
Flüchtlinge und Vertriebene in den EU-Mitgliedstaaten hinausgeht. Ein solcher Ansatz
sollte politische Prozesse ebenso berücksichtigen wie bestehende friedenserhaltende
Maßnahmen und Befriedungsversuche. Er sollte Initiativen in folgenden Bereichen mit
einbeziehen: Wiederaufbau, Reintegration, Entwicklungshilfe und Weiterwanderung.
UNHCR weist darauf hin, dass Staaten ihre Verantwortung für die Schutzbedürfnisse von
Flüchtlingen und Vertriebenen nicht davon abhängig machen können, daß zuvor zwischen
ihnen ein Lastenausgleichsmechanismus vereinbart worden ist.
Eine regionale Regelung des Lastenausgleichs innerhalb der EU sollte als ergänzende
Maßnahme gesehen werden und nicht auf Kosten globaler Maßnahmen zum Lastenausgleich
gehen wie zum Beispiel die Beiträge der EU und ihrer Mitgliedstaaten für die Programme
von UNHCR oder die Schaffung von Weiterwanderungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, die in
den Erstzufluchtstaaten keinen dauerhaften Schutz finden können.
Ein Verteilungssystem für Personen kann nicht allein auf einer numerischen Aufteilung
der Schutzsuchenden beruhen. Jede Vereinbarung von Aufnahmequoten muss flexibel genug
sein, um den Grundsatz der Familieneinheit und anderer humanitärer Erwägungen
berücksichtigen zu können.
Insoweit die Gemeinsame Maßnahme die Möglichkeit von Asyl und Aufnahme in der Region
einschließt, sollte berücksichtigt werden, dass die Aufnahmemöglichkeiten in den
Nachbarländern gegebenenfalls beschränkt sind.
Weiterhin ist es notwendig, Konsultationen mit den am meisten betroffenen
Nachbarländern durchzuführen, um einen eventuellen Unterstützungsbedarf festzustellen.
Soweit möglich, sollte diese Unterstützung geleistet werden.
4. Umsetzung des Dubliner Übereinkommens
UNHCR begrüßt das Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens am 1. September 1997,
das für die gesamte Europäische Union einen Mechanismus festlegt, der die Verantwortung
für die Prüfung eines Asylbegehrens feststellt.
Nach Auffassung von UNHCR sollten allerdings zusätzliche Richtlinien hinsichtlich
einiger Bereiche des Verfahrens und der Auslegung einiger Vorschriften des Übereinkommens
erarbeitet und verabschiedet werden (vgl. hierzu die Stellungnahme von UNHCR
Umsetzung des Dubliner Übereinkommens" - Einige Anmerkungen von UNHCR - vom
Mai 1998; Annex II).
UNHCR appelliert an die deutsche Präsidentschaft, möglichst umgehend die bereits
erarbeiteten gemeinsamen Richtlinien zur Umsetzung von Artikel 9 Dubliner Übereinkommens
(Humanitäre Klausel) zu verabschieden. Hierbei sollten Gesichtspunkte der Familieneinheit
und andere humanitäre Erwägungen großzügige Berücksichtigung finden.
UNHCR appelliert weiterhin an die Präsidentschaft, gemeinsame Richtlinien zur
Anwendung von Artikel 3 (5) (Verhältnis des Dubliner Übereinkommens zum Konzept des
sicheren Drittstaates) zu verabschieden. Diese sollen sicherstellen, dass eine Abschiebung
in einen sogenannten sicheren Drittstaat" nicht zur Kettenabschiebung in den
Herkunftsstaat und damit zur Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes führt. UNHCR würde
eine Erklärung der Präsidentschaft begrüßen, durch die die Mitgliedstaaten
aufgefordert werden, Sorge zu tragen, dass für Asylsuchende, deren Asylantrag unter dem
Dubliner Übereinkommen bearbeitet wird, ausreichende Aufnahmemöglichkeiten
bereitgestellt werden.
5. Strategiepapier zur Migrations- und Asylpolitik der österreichischen
EU-Präsidentschaft
Nach den Informationen von UNHCR soll das von der österreichischen Präsidentschaft
vorgelegte Strategiepapier zur Migrations- und Asylpolitik während der deutschen
Präsidentschaft weiterberaten werden. UNHCR hat zu diesem Strategiepapier eine
Stellungnahme erarbeitet (vgl. UNHCR-Stellungnahme zum Strategiepapier zur
Migrations- und Asylpolitik der österreichischen EU-Präsidentschaft" vom Januar
1999,Annex III).
Nach Auffassung von UNHCR sollte jede Asylstrategie der Europäischen Union
sicherstellen, dass Gültigkeit und Vorrang der GFK und anderer völkerrechtlicher Normen
zum Flüchtlingsschutz respektiert werden.
Weiterhin sollten in eine solche Asylstrategie Rolle und Bedeutung von UNHCR nach dem
der Organisation von der internationalen Staatengemeinschaft verliehenen Mandat einbezogen
werden.
6. Hochrangige Arbeitsgruppe Asyl/Migration
Auf Initiative der Niederlande wurde im Dezember 1998 die Hochrangige Arbeitsgruppe
Asyl/Migration eingerichtet, die mit der Aufgabe betraut worden ist fachübergreifend für
Flüchtlings- und Migrationsbewegungen aus fünf ausgewählten Ländern einen Aktionsplan
zu entwickeln. Es ist vorgesehen, dass die Gruppe bei der Analyse der Situation in den
Herkunftsländern und bei der Frage der Identifizierung von Möglichkeiten der Aufnahme
und Zusammenarbeit mit den Ländern in der Region mit UNHCR zusammenarbeitet.
UNHCR würde es begrüßen, wenn die Hochrangige Gruppe, wie vorgesehen, das Amt
regelmäßig über ihre Aktivitäten informieren und in geeigneten Fällen besondere
Treffen mit UNHCR einberufen könnte. Das Amt ist bereit, zu den Analysen der Situation im
Herkunftsland durch eine eigene Evaluierung beizutragen.
Nach Auffassung von UNHCR sollten die Aktionspläne das ganze Spektrum von den
Fluchtursachen über die Aufnahmepolitiken bis zu der Suche nach dauerhaften Lösungen
umfassen und nicht vorwiegend aus einer Kontroll- und Abschreckungsperspektive verfasst
werden. Die Empfehlungen sollten die Komplexität von Migrationsbewegungen
berücksichtigen, die oft eine bedeutende Anzahl von schutzbedürftigen Personen umfassen.
Nach Auffassung von UNHCR sollte der Aktionsplan von der humanitären
Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten getragen sein, ihren Anteil an der Aufnahme und dem
Schutz von Flüchtlingen und anderen schutzbedürftigen Personen zu übernehmen. Hierbei
sollte berücksichtigt werden, dass eine unverhältnismäßig große Anzahl von
Flüchtlingen in den Nachbarländern der Konfliktzone die Situation in der Region weiter
destabilisieren könnte.
UNHCR ist der Auffassung, dass regionale Lösungsansätze, einschließlich des Konzepts
der internen Fluchtalternative nicht als Beschränkung des Zugangs zu Asyl oder
temporärem Schutz in den EU-Mitgliedstaaten gesehen werden dürfen. Eine Rückführung
von Schutzsuchenden sollte nur erwogen werden, wenn alle notwendigen Bedingungen hierfür
erfüllt sind. Dies erfordert enge Konsultationen mit dem entsprechenden Herkunftsland und
UNHCR.
UNHCR wäre bereit, gemeinsame Maßnahmen mit der EU zu entwickeln, die dazu dienen,
Schutzmöglichkeiten in den Nachbarländern von Herkunftsländern zu verbessern, wenn die
notwendigen Bedingungen hierfür erfüllt sind. Dies bedeutet, dass nicht nur eine
Verbesserung der Aufnahmemöglichkeiten, sondern auch der rechtlichen Schutzmöglichkeit
angestrebt werden muss.
7. Osterweiterung der EU
Die Zusammenarbeit zwischen UNHCR und PHARE hinsichtlich des Aufbaus von
Asylinstitutionen in Zentraleuropa ist weit fortgeschritten. Gegenwärtig arbeitet das Amt
in den assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas an der Umsetzung eines Programms zur
Sensibilisierung von Entscheidungsträgern und der Ausbildung von Praktikern im
Asylbereich.
UNHCR begrüßt das fortgeschrittene Stadium der Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten, insbesondere mit dem deutschen Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge, und der Europäischen Kommission unter dem Phare
Horizontal Programm zum Asyl.
UNHCR hält es für notwendig, auch in das Phare National Programm
Asylprojekte aufzunehmen. Die von den EU-Mitgliedstaaten vorgenommene Evaluierung der
Situation in den assoziierten Staaten kann genutzt werden, um sinnvolle Prioritäten
festzulegen. Auch die durch UNHCR ermittelten Bedarfsanalysen für jeden der
Beitrittsstaaten können zu diesem Zweck genutzt werden.
Bestimmte Aktionen unter dem Odysseus-Programm, an denen UNHCR beteiligt ist, sind
ebenfalls auf einen Informationsaustausch über die Aufnahme von Flüchtlingen, die
Grundlagen für ein faires und effektives Asylverfahren, über mögliche
Integrationspolitiken zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten
gerichtet. Solche Programme, einschließlich des von UNHCR geleiteten Symposiumsprozesses
ergänzen die EU-Aktivitäten des Phare Horizontal Programms im Bereich Asyl.
Sie können helfen, Notwendigkeiten und Prioritäten zu identifizieren für zukünftige
Maßnahmen unter dem Phare Horizontal Programm zum Aufbau der notwendigen
Infrastruktur und Kapazitäten (institution building).
8. Zusammenarbeit mit UNHCR
In Art. 35 GFK haben sich die vertragsschließenden Staaten zur Zusammenarbeit mit dem
UNHCR verpflichtet bei der Ausübung seiner Befugnisse, insbesondere zur Erleichterung
seiner Aufgabe, die Durchführung der GFK zu überwachen. Der Vertrag von Amsterdam
enthält eine ähnliche Bestimmung. Gemäß der 17. Erklärung zu Art. 63 werden die
Mitgliedstaaten in asylpolitischen Maßnahmen Konsultationen mit dem UNHCR und anderen
einschlägigen internationalen Organisationen aufnehmen.
UNHCR würde es daher sehr begrüßen, wenn die deutsche Präsidentschaft die
Organisation sobald möglich mündlich und schriftlich von neuen EU-Initiativen in
Kenntnis setzen könnte und in geeigneter Form in den Entstehungsprozess von
Gesetzesvorhaben und anderen Aktivitäten im Asylbereich einbeziehen könnte.
UNHCR würde es weiterhin begrüßen, wenn die Präsidentschaft Vorschläge erarbeiten
könnte, wie die Erklärung zu Art. 63 des Amsterdamer Vertrages praktisch umgesetzt
werden kann und der Informationsaustausch mit UNHCR auf eine formalere Grundlage gestellt
werden kann.
UNHCR Bonn, Januar 1999
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