ECRE Europäischer Flüchtlingsrat
ENAR Europäisches Netz gegen Rassismus
MPG Migration Policy Group

Standards bewahren - die Agenda ausgestalten

II. Integration und Bekämpfung von Rassismus

15. AUFENTHALTSBEDINGUNGEN FÜR DRITTSTAAT- ANGEHÖRIGE

Artikel 63 Absatz 4: "Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen."

Die Freizügigkeit umfaßt das Recht von Unionsbürgern, ihrer Ehepartner (ungeachtet der Staatsangehörigkeit) und von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in jedem Mitgliedstaat wohnen und arbeiten zu dürfen sowie in einem anderen Mitgliedstaat den dort lebenden Bürgern gleichgestellt zu werden. Staatsangehörige anderer Staaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, verfügen nicht über diese Rechte. Ferner bestehen zwischen den verschiedenen Gruppen von Drittstaat- Angehörigen Ungleichheiten aufgrund der Staatsangehörigkeit und der unterschiedlichen Abkommen, die zwischen ihrem Herkunftsland und der Europäischen Union geschlossen wurden. Die Assoziations- und Kooperationsabkommen enthalten in der Regel Klauseln über die Gleichbehandlung und die Nichtdiskriminierung in bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Entlohnung und die Sozialversi25

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cherung. Allerdings bestehen in bezug auf die Formulierung dieser Klauseln und die Beschlüsse der eingesetzten Assoziations- bzw. Kooperationsräte große Unterschiede. So sehen beispielsweise das Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei und die Beschlüsse des darin eingesetzten Assoziationsrates weitaus größere Rechte vor als die anderen Abkommen dieser Art.

Die Autoren dieses Papiers schlagen vor, Maßnahmen zur Förderung der Freizügigkeit von DrittstaatAngehörigen zu ergreifen, so daß die Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaat- Angehörigen verbessert und die Mobilität innerhalb der EU erleichtert wird. Dies sollte in Form einer Richtlinie geschehen.

Die Richtlinie sollte Drittstaat- Angehörigen, die vorschriftsmäßig als auf dem Arbeitsmarkt der EU erwerbstätige Personen registriert sind, das Recht garantieren, nach einem Jahr rechtmäßigen Aufenthalts ihre Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsgenehmigung verlängern lassen zu können. Nach zwei Jahren legaler Beschäftigung sollte ihnen das Recht, eine bezahlte Arbeit jeglicher Art auszuüben, zugestanden werden. Nach drei Jahren abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sollten Drittstaat- Angehörige freien Zugang zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit in allen Mitgliedstaaten erhalten. Das Recht von Drittstaat- Angehörigen, auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder anzubieten, sollte keinerlei Einschränkungen unterliegen. Bezüglich der Arbeitsbedingungen und der Entlohnung sollten Drittstaat- Angehörige den Staatsbürgern der Mitgliedstaaten gleichgestellt werden. In bezug auf die Sozialversicherung sollten Drittstaat- Angehörige, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt aller Mitgliedstaaten haben, die gleiche Behandlung wie die Unionsbürger erhalten. Dies gilt insbesondere für die sozialen und steuerlichen Vorteile, den Zugang zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, die Weiterbildung, die von Gewerkschaften erstrittenen Rechte, das Vereinigungsrecht, den Zugang zu Sozialwohnungen, Sozialhilfe, Bildung und Gesundheitsfürsorge sowie die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen. Drittstaat- Angehörigen und ihren Familien, die freien Zugang zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit haben, sollte eine für fünf Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung zugesprochen werden, die sich automatisch verlängert.

Empfehlungen:

Es ist eine Richtlinie anzunehmen, in der Staatsangehörigen dritter Länder die Freizügigkeit nach drei Jahren regulärer Erwerbstätigkeit zugesprochen wird.

Staatsangehörige dritter Länder, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen in bezug auf die Sozialversicherung die gleiche Behandlung wie Unionsbürger erfahren.

Detailliertere Ausführungen zu diesem Thema können Sie folgenden Veröffentlichungen entnehmen:

"Proposals for legislative measures to combat racism and to promote equal rights in the European Union" (Starting Line Group, Juni 1998)

"Position on the integration of refugees in Europe" (ECRE, September 1999)

16. NICHTDISKRIMINIERUNG

Artikel 13: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."

Vor der Annahme des Vertrags von Amsterdam haben die Europäischen Institutionen stets behauptet, sie seien nicht befugt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu ergreifen. Insofern war die Aufnahme von Artikel 13 in den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein außerordentlich wichtiger Schritt nach vorn. Der Artikel ist eine allgemeine Klausel, die verschiedene Ursachen der Diskriminierung abdeckt. Er ist jedoch nicht unmittelbar wirksam, und jede EU- Maßnahme, die sich auf ihn stützt, muß einstimmig beschlossen werden.

  • Im Dezember 1998, gab die Europäische Kommission bekannt, daß sie zwei verschiedene Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 13 vorbereitet. Die erste Maßnahme wird eine Rahmenrichtlinie sein, die allgemein sämtliche im Bereich der Erwerbstätigkeit auftretenden Diskriminierungen behandelt. Bei der zweiten Maßnahme handelt es sich um eine Richtlinie, die sich speziell auf die Rassendiskriminierung in den Bereichen Waren und Dienstleistungen, Gesundheit, Bildung und Sport bezieht. Ebenfalls im Dezember hat das Europäische Parlament die Europäische Kommission aufgefordert, die Vorschläge der Startlinien- Gruppe (Starting Line Group) zu prüfen. Die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Vorschläge für eine Richtlinie gründen sich auf die geltenden Rechtsvorschriften der EU in bezug auf die Chancengleichheit von Mann und Frau und in bezug auf die Umkehrung der Beweislast in Fällen von Diskriminierung. Sie enthalten folgende Grundsätze:
  • Strafbewehrtes Verbot von direkter und indirekter Diskriminierung, von ungerechter Behandlung, von Anstiftung oder Aufhetzung zur Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der Religionszugehörigkeit, der Gründung oder Führung einer Organisation, die eine derartige Anstiftung oder Aufhetzung fördert, sowie von institutionalisiertem Rassismus in Maßnahmen oder Praktiken öffentlicher Behörden oder Einrichtungen;
  • Gleicher Schutz für Unionsbürger und Drittstaat-Angehörige;
  • Unterstützung von Personen, die eine Beschwerde einreichen (wirksame Untersuchung, korrekte Entscheidung, Zugang zu relevanten Informationen, Gerichtsurteile);
  • Bereitstellung von Rechtsmitteln (angemessene Entschädigung bei materiellen und immateriellen Schäden);
  • Einrichtung geeigneter Gremien, bei denen Beschwerden eingereicht werden können, sowie Einführung von

Schlichtungsverfahren. Die Richtlinien sollten einen Schutz vor Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Religion in folgenden Bereichen gewährleisten: Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Zugang zu jedweder Art von Beschäftigung, Entlassung und sonstige Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung, medizinische Versorgung, Sozialleistungen, Bildung, berufliche Aus- und Fortbildung, Wohnung, Bereitstellung von Waren, Versorgungs- und sonstigen Dienstleistungen sowie Teilnahme am politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und religiösen Leben sowie allen anderen öffentlichen Bereichen.

Empfehlung:

Alle Vorschläge für Richtlinien für eine Nichtdiskriminierung müssen sich eng an die Empfehlungen der "Starting Line Group" halten und umfassende rechtliche Sanktionen sowie Klage- und Schlichtungsverfahren vorsehen.

Detailliertere Ausführungen zu diesem Thema können Sie folgender Veröffentlichung der Startlinien- Gruppe entnehmen:

"Proposals for legislative measures to combat racism and to promote equal rights in the European Union" (Juni 1998)

17. UNIONSBÜRGERSCHAFT UND POLITISCHE RECHTE

Artikel 17: "Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht."

Mit dem Vertrag über die Europäische Union wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt, die den Staatsbürgern

der Mitgliedstaaten u. a. das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich rechtmäßig aufhalten, einräumt. Staatsbürgern aus Ländern, die nicht zur EU gehören, werden diese Rechte nicht gewährt. Zur Förderung der Gleichbehandlung von EU- Bürgern und sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Drittstaat- Angehörigen sollten Schritte zur Abschaffung dieser Form der Diskriminierung unternommen werden. Ein erster Schritt wäre die Ratifizierung und konsequente Umsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Beteiligung von Ausländern am kommunalen öffentlichen Leben. Dieses Übereinkommen enthält allerdings keine Bestimmungen über die Teilnahme an Wahlen auf europäischer Ebene. Daher müssen auf europäischer Ebene gemeinsame Regeln über das Recht von sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaat- Angehörigen auf Ausübung ihrer politischen Rechte in Freiheit und Würde ausgearbeitet werden. Die Europäische Kommission sollte eine sich auf Artikel 308 gründende Maßnahme vorschlagen, die DrittstaatAngehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, das Wahlrecht auf kommunaler und europäischer Ebene gewährt.

Empfehlung:

Es sollte eine Maßnahme vorgeschlagen werden, die Staatsangehörigen dritter Länder das Wahlrecht auf kommunaler und europäischer Ebene gewährt, wenn diese sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

Detailliertere Ausführungen zu diesem Thema können Sie folgender Veröffentlichung der Startlinien- Gruppe entnehmen:

"Proposals for legislative measures to combat racism and to promote equal rights in the European Union" (Juni 1998)

III. Außenpolitische Aspekte der Migration

Gewöhnlich wird davon ausgegangen, daß die Frage der internationalen Migration grundsätzlich in den Bereich "Justiz und Inneres" fällt. Gleichwohl berühren rechtmäßige oder unrechtmäßige Wanderungsbewegungen von Menschen von einem Land zu einem anderen, die auf befristete oder unbefristete Zeit sowie aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen erfolgen, ebenso den Bereich der internationalen Beziehungen, was auch in vielen europäischen politischen Erklärungen und Aktionsplänen anerkannt wird. Erst vor kurzem haben die europäischen Institutionen begonnen, darüber nachzudenken, wie dieses Problem in den Bereich der Außenpolitik einbezogen werden kann. Beispiele für derartige Überlegungen sind der Aktionsplan gegen den Zustrom von Zuwanderern aus Irak und den Nachbargebieten aus dem Jahre 1998 und die Einsetzung der Hochrangigen Arbeitsgruppe Asyl/ Migration, die aufgefordert wurde, für den Sondergipfel von Tampere ein Dokument über ein säulenübergreifendes Konzept für die Asyl- und Migrationspolitik auszuarbeiten.

Ein umfassendes Konzept, das Migration und Asyl mit der Außenpolitik verknüpft, sollte sich auf den bestehenden Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union und den zugehörigen Arbeitsplan gründen. Die Europäische Gemeinschaft hat zahlreiche Verträge zur Regelung der Wirtschafts-, Finanz- und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Ländern außerhalb der EU abgeschlossen. Diese Verträge enthalten in vielen Fällen Bestimmungen über den Bereich Migration (z. B. über die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien). Immer öfter werden Aspekte, die sich auf die sogenannte Verhinderung der Migration oder Verminderung des Migrationsdrucks beziehen, bei der Überarbeitung bestehender Abkommen oder beim Abschluß neuer Abkommen berücksichtigt. Beispiele hierfür sind die Kooperations- bzw. Assoziationsabkommen mit den Mittelmeerländern (Europa- Mittelmeer- Assoziationsabkommen), mit den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (Lomé- Abkommen) und mit Ländern in Mittelund Osteuropa (Europaabkommen).

18. DIE EUROPA- MITTELMEER- ABKOMMEN

Die neuen Europa- Mittelmeer- Assoziationsabkommen stellen auf die Schaffung einer Freihhandelszone ab und enthalten zudem Bestimmungen über die Freizügigkeit. Ferner sehen diese Abkommen vor, daß ein Dialog im sozialen Bereich geschaffen wird. Dieser soll sich insbesondere auf folgende Themen beziehen: die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Migranten, die Migration, die unrechtmäßige Einwanderung und die Rückkehrbedingungen für Personen, die sich unrechtmäßig in der EU aufgehalten haben oder unrechtmäßig eingereist sind, Initiativen und Programme zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsbürger der Vertragsparteien, das beiderseitige Verständnis der Kulturen und Zivilisationen sowie die Förderung von Toleranz und die Abschaffung von Diskriminierung. Vorrangige Ziele hierbei sind die Reduzierung des Migrationsdrucks, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der Ausbildung in den Emigrationsgebieten, die Bekämpfung der illegalen Migration und die Rückübernahme zurückgewiesener Personen (illegale Zuwanderer und abgelehnte Asylbewerber). Im Rahmen der Mittelmeer- Politik sollte die Europäische Union unserer Meinung nach außerdem Maßnahmen ergreifen, die den Migrationsdruck spürbar mindern, Austauschmaßnahmen erleichtern und gewährleisten, daß die Liberalisierung des Han dels mit einer Liberalisierung des Personenverkehrs einhergeht.

Im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit zielen die MED- Migrationsprogramme auf die Förderung der Kooperation und den Aufbau transmediterraner Netze und Partnerschaften zwischen Kommunen der EU und der Mittelmeerländer, die nicht zur EU gehören, sowie zwischen in diesen Regionen ansässigen Organisationen, die sich mit Migranten und Migrationsfragen befassen. Die Autoren dieses Papiers unterstützen diese Maßnahmen, insbesondere wenn die Zivilgesellschaft an diesen beteiligt wird.

19. DIE LOMÉ- ABKOMMEN

Zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP) besteht eine lange Tradition der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit im Wege der Annahme und Durchführung der Kooperationsabkommen (" Lomé- Abkommen"). In einem Anhang zum Lomé- IV- Abkommen wird den in EU- Mitgliedstaaten lebenden Staatsangehörigen der AKP- Unterzeichnerstaaten das Recht auf eine Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen, die Entlohnung und die mit Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Sozialversicherungsleistungen zugesprochen. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht unmittelbar wirksam und zudem schwächer als die anderer Assoziationsabkommen. Das Lomé- IV- Abkommen sollte daher zwecks Verbesserung und Ausweitung dieser Bestimmungen geändert werden, wobei diese Bestimmungen in den Haupttext integriert werden sollten.

Bei der vorgeschlagenen Überarbeitung des Abkommens sollte auch die Frage der internationalen Migration behandelt werden. Dieses Problem sollte in den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien einbezogen werden. Eine Migration großen Maßstabs zwischen den afrikanischen Staaten kann sich zwar positiv auf die wirtschaftliche Integration auswirken, aber aufgrund ihrer Unkontrollierbarkeit auch zu politischer Instabilität führen. Im Bericht des Europäischen Parlaments über die Revision des Lomé- Abkommens wird zurecht darauf hingewiesen, daß Migranten für die Entwicklung des Aufnahmelandes oder, nach ihrer Rückkehr, für die Entwicklung ihrer Herkunftsländer, durchaus eine wichtige Rolle spielen können.

20. DIE EUROPA- ABKOMMEN (EU- ERWEITERUNG)

Die Europa- Abkommen sind der Rahmen für die bilateralen Beziehungen zwischen den mittel- und osteuropäischen Ländern, der Europäischen Gemeinschaft und den

Mitgliedstaaten. Sie sollen den beitrittswilligen Ländern den Beitritt zur Union erleichtern, indem ihnen dabei geholfen wird, ihre Gesetze mit den Vorschriften der Gemeinschaft in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck wurde mit Hilfe technischer Unterstützung aus dem PHARE- Programm eine Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Bereichen aufgebaut. Die Abkommen enthalten Bestimmungen zur schrittweisen Öffnung des Gemeinschaftsmarktes für Waren, Kapital und Dienstleistungen aus den betreffenden Ländern. Neben den Bestimmungen über die Förderung des freien Warenverkehrs beinhalten die Europa- Abkommen auch Bestimmungen über die Freizügigkeit von abhängig oder selbständig erwerbstätigen Personen.

In der "Agenda 2000" kommt die Europäische Kommission zu dem Schluß, daß die zentrale Herausforderung der Erweiterung in den Bereichen der dritten Säule, insbesondere der Asylpolitik, der Freizügigkeit und der organisierten Kriminalität liegt. Die Kommission befürchtet, daß die Kontrolle der künftigen östlichen Außengrenzen der Union nicht den gegenwärtigen Standards entsprechen wird. Daher sind die Beitrittsländer nach ihrem Beitritt Übergangsperioden unterworfen, bevor sie in den vollen Genuß der Freizügigkeit kommen können. In diesem Zusammenhang hat die Union eine Reihe von Programmen angenommen, die die beitrittswilligen Länder bei der Verschärfung ihrer Grenzkontrollen unterstützen sollen. Im Rahmen des horizontalen Programms für den Bereich "Justiz und Inneres" werden ferner zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und zum Aufbau geeigneter Strukturen in den Bereichen Justiz, Asyl, Einwanderung und polizeiliche Zusammenarbeit finanziert. Weitere Programme dienen der Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen (insbesondere für Zollbeamten). Außerdem werden im Rahmen des Programms ODYSSEUS Ausbildungs-, Austausch- und Kooperationsmaßnahmen in den Bereichen Einwanderung, Asyl und Überschreiten der Außengrenzen gefördert.

Wir sind der Meinung, daß bei der EU- Erweiterung die Verstärkung der Außengrenzen nicht zu Lasten von Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Recht auf Asylsuche gehen darf. Bei ihrer Analyse der Frage, ob die assoziierten Staaten die Beitrittskriterien für den Bereich "Justiz und Inneres" erfüllen, sollte die EU darauf achten, daß nicht nur die Gesetze, sondern auch die Praktiken dieser Staaten mit internationalen Standards des Menschen- und Flüchtlingsrechts übereinstimmen. Bei den Verhandlungen und Vorbereitungen zur Erweiterung des Asyl- und Migrationssystems der EU sollte eine größere Transparenz und umfangreichere Konsultierung der Nichtregierungsorganisationen sichergestellt werden.

Wir sind der Auffassung, daß die Erweiterung als solche keinen stärkeren Zustrom neuer Unionsbürger in die

alten Mitgliedstaaten auslösen wird. Derartige Befürchtungen wurden bei jeder Erweiterung der Gemeinschaft bzw. Union geäußert und haben sich jedesmal als unbegründet erwiesen. Das Recht auf Freizügigkeit erleichtert den Personenverkehr von Unionsbürgern, ist aber nicht sein Auslöser. Daher sollten die Übergangszeiten nicht mehr als zwei Jahre betragen.

Schließlich treten wir dafür ein, daß bei der Überarbeitung des Rechtsbestands der dritten Säule zwecks Übernahme in die erste Säule und bei der Ausarbeitung neuer Maßnahmen die Situation in den assoziierten Staaten gebührend berücksichtigt wird, wenn es darum geht, regionale Systeme zu schaffen, die in einer erweiterten Europäischen Union wirklich dauerhaft und gerecht sind. Gleichzeitig sollte die Unterstützung der "in zweiter Reihe stehenden" assoziierten Staaten und anderer mittel- und osteuropäischer Länder aufgrund des zu erwartenden Drucks, dem ihre Migrations- und Asylsysteme nach der EU- Erweiterung ausgesetzt sein dürften, mindestens auf dem gegenwärtigen Niveau gehalten werden.

21. "FLÜCHTLINGSSCHUTZ IN DER REGION"

Zu den Aufgaben der Hochrangigen Arbeitsgruppe Asyl/ Migration gehört auch die Prüfung von Vorschlägen über die Unterstützung der Aufnahme von Vertriebenen in der Herkunftsregion. In der Stellungnahme des deutschen Ratsvorsitzes vom Februar 1999 zu den asylerheblichen Aussagen des Strategiepapiers zur Migration und Asylpolitik wird darauf hingewiesen, daß "durch gemeinsame Anstrengungen der Staatengemeinschaft (...) sichergestellt werden (muß), daß Schutzgewährung vorrangig in der Heimatregion möglich ist". Dies sind nur die jüngsten einer langen Reihe von Vorschlägen zu diesem Thema, wie sie beispielsweise bei den Regierungsberatungen in Genf Mitte der 90er Jahre ausgearbeitet wurden. Manche dieser Vorschläge bauen auf der humanitären und schützenden Arbeit des UNHCR auf und sind anerkennungswürdige Ergänzungen zu dem gegenwärtigen System der Asylgewährung in Europa. Andere wiederum scheinen aus dem Wunsch heraus entwickelt worden zu sein, Europa von Ausländern anderer Kontinente frei zu machen und die Verantwortung Europas für den Flüchtlingsschutz auf eine rein finanzielle Verantwortung zu reduzieren. Es ist zwar schwierig, die Aufnahme in der Region allgemeingültig zu beurteilen, doch die ihr zugrundeliegende Annahme, daß Flüchtlinge in allen Fällen in der Nähe ihrer Herkunftsländer besser integriert werden können und eher zu Lande als per Flugzeug oder Schiff fliehen sollten, ist höchst umstritten.

Wir sind der Meinung, daß es auch die Aufgabe der EU ist, mit Unterstützung des UNHCR und anderer internationaler Gremien Mechanismen für einen extraterritorialen Schutz oder eine extraterritoriale Aufnahme von Flüchtlingen auszuarbeiten, wenn die Mitgliedstaaten ihre extraterritorialen Grenzkontrollen weiter ausweiten. Derartige Mechanismen funktionieren jedoch in vielen Fällen nicht, und die Lektionen der Vergangenheit (z. B. die sogenannten Schutzzonen für Bosnier) sollten nicht vergessen werden. Wir empfehlen, daß die EU- Mitgliedstaaten als Mindeststandard die körperliche Unversehrtheit, die Rechte und die Interessen aller Personen, die im Rahmen eines von der EU finanzierten Plans zur "Aufnahme in der Region" geschützt oder aufgenommen werden, gewährleisten sollten. Ferner sollten sie garantieren, daß Vertriebene nicht in derartige Aufnahmeeinrichtungen gezwungen oder davon abgehalten werden, diese zu verlassen, um anderswo Schutz zu suchen.

Empfehlungen:

n Es sollte ein umfassendes Konzept verfolgt werden, das die Migrations- und Asylpolitik mit der Außenpolitik verknüpft und auf dem bestehenden Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union und ihrer einschlägigen Politik aufbaut.

n Es muß eine säulenübergreifende Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission eingesetzt werden, die Maßnahmen zur Verknüpfung von Asyl- und Einwanderungsfragen mit der Außenpolitik erarbeitet und sich dabei insbesondere mit den Ursachen erzwungener Migration befaßt.

n Die Europäische Union muß ihr Engagement für eine weltweite Achtung der Menschenrechte sowie für die Umsetzung von Rechtsinstrumenten des öffentlichen Rechts (z. B. von internationalen Übereinkommen) und privatrechtlichen, auf die Achtung der Menschenrechte abstellenden Regeln (Berufs- bzw. Verhaltenskodexe) verstärken. Hierbei sind NRO zu beteiligen.

n Es bedarf einer Handelspolitik, die dem Engagement der EU für die Menschenrechte und die soziale und ökonomische Entwicklung von Nicht- EU- Staaten gerecht wird.

n Im Rahmen der Europa- Mittelmeer- Politik und der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP- Staaten) müssen Austauschmaßnahmen erleichtert und die Liberalisierung des Handels von einer Liberalisierung der Freizügigkeit der Personen begleitet werden.

n Das Thema Migration muß in den politischen Dialog zwischen der EU und den AKP- Staaten aufgenommen werden. Zudem sollte eine Politik entwickelt werden, die Migranten als Bereicherung sowohl für die Auf nahmeländer als auch bei der Rückkehr für ihre Herkunftsländer ansieht.

n Entwicklungsländer müssen bei der Ausarbeitung und der Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs, des Flüchtlingsschutzes und der sozialen Integration von Migranten und Flüchtlingen unterstützt werden.

n Rückübernahmeabkommen (sowie Assoziations- und Kooperationsabkommen mit Rückübernahmeklauseln), die eigentlich als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung abgelehnter Asylsuchender und anderer illegaler Migranten abgeschlossen wurden, sollten nicht als Grundlage für eine Zurückweisung in "sichere Drittländer" verwendet werden.

n Im Hinblick auf den Beitritt von mitteleuropäischen Staaten in die EU müssen Maßnahmen ergriffen werden, die eine volle Freizügigkeit spätestens zwei Jahre nach dem Beitritt ermöglichen.

n Die assoziierten Staaten müssen in die Diskussionen der EU über neue Maßnahmen im Rahmen von Titel IV und insbesondere über Systeme einer regionalen Solidarität oder die Übernahme des Dubliner Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht einbezogen werden.

n Die Bewertung der assoziierten Staaten bezüglich Migration und Asylpolitik muß mit größerer Transparenz und unter verstärkter Einbeziehung von NRO erfolgen.

n Den assoziierten Staaten muß geholfen werden, ihren Verpflichtungen aus internationalem Flüchtlings- und Menschenrecht (und insbesondere den Standards der EMRK und des UNHCR sowie den bewährten Praktiken der EU- Mitgliedstaaten) nachzukommen.

n Ein extraterritorialer Flüchtlingsschutz und eine Aufnahme "in der Region" sind mit Vorsicht einzuführen und sollten auch nur in Fällen praktiziert werden, in denen die körperliche Unversehrtheit und die Rechte aller aufgenommenen oder geschützten Personen gewährleistet sind.

n Es sollte sichergestellt werden, daß Vertriebene nie gegen ihren Willen in ihrer Herkunftsregion um Schutz ersuchen müssen und davon abgehalten werden, diese zu verlassen, um anderswo um Aufnahme zu ersuchen.

Detailliertere Ausführungen zu diesem Thema können Sie folgenden Veröffentlichungen entnehmen:

"EU external relations and international migration" (MPG und Kommission der Kirchen für Migranten in Europa (KKME), Januar 1999) "Recommendations of the NGO Round Table on Euro- Mediterranean Policies" (MPG, Februar 1999)

"Positionspapier zur Asylpolitik im Rahmen der EU- Erweiterung" (ECRE, September 1998)

"Observations on the Establishment of the High Level Working Group on Asylum and Migration" (ECRE, Juni 1999)

"ALTERNATIVER AKTIONSPLAN"
von ECRE, MPG und ENAR

zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrages über Einwanderung, Asyl, Integration und Nichtdiskriminierung

GRUNDSÄTZE

Bei der Umsetzung der Bestimmungen des Vertrages von Amsterdam in bezug auf Asyl, Einwanderung und Nichtdiskriminierung müssen folgende Grundsätze beachtet werden:

A. Die sich aus den universellen Menschenrechten und dem Flüchtlingsrecht ergebenden Grundsätze und Verpflichtungen sowie die Tradition der humanitären Politik und Demokratie.

B. Der Grundsatz des größtmöglichen Schutzes und Wohlergehens von Flüchtlingen, Einwanderern und anderen Staatsangehörigen dritter Länder, einschließlich der Prinzipien von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie Förderung der kulturellen Verschiedenheit.

C. Der Grundsatz der Solidarität und Partnerschaft zwischen EU- Staaten, zwischen der EU und anderen europäischen Ländern sowie zwischen Europa und den Entwicklungsländern.

D. Der Grundsatz der demokratischen und gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungsfindung und der Grundsatz der Transparenz und der Konsultierung der Zivilgesellschaft - einschließlich Asylbewerber, Flüchtlinge, Einwanderer und anderer Minderheiten.

E. Der Grundsatz des effizienten Vorgehens auf der Grundlage einer sorgfältigen Bewertung der bestehenden Maßnahmen sowie unter Berücksichtigung der obengenannten Grundsätze und Verpflichtungen.

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN:

Allgemeine Maßnahmen

1. Die Umsetzung der im Vertrag von Amsterdam vorgesehenen Asyl- und Einwanderungspolitik sollte vor allem in völliger Übereinstimmung stehen mit:

(a) der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und dem Protokoll von 1967,

(b) den Standards, die vom UNHCR- Exekutivausschuß beschlossen wurden und denen, die im UNHCR- Handbuch über das Verfahren und die Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft genannt werden,

(c) der Internationalen Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990,

(d) dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und

(e) der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950.

2. Es sollte analysiert werden, bei welchen Maßnahmen weltweit gültige Standards einbezogen werden sollten, welche Standards in internationalen Gremien harmonisiert werden müßten, und für welche Standards die EU- Rechtsetzung zuständig ist.

3. Der Beschluß des Rates zur Beobachtung der Durchführung der Rechtsakte im Asylbereich vom Juni 1997 sollte sowohl aus menschenrechtlicher als auch technischer Sicht als Grundlage für die weitere Überwachung und Bewertung bestehender Maßnahmen im Rahmen der dritten Säule benutzt werden, bevor sie weiter kodifiziert werden.

4. Die Union sollte darauf hinarbeiten, daß sie im Jahr 2004 dafür stimmen kann, daß der Titel IV wie andere Gemeinschaftsvorschriften mit entsprechenden gerichtlichen und demokratischen Kontrollen behandelt wird.

5. Die Konferenz der Europa- Ausschüsse (COSAC), an der auch Vertreter der nationalen Parlamente teilnehmen, sollte jeden Gesetzgebungsvorschlag und jede Initiative im Rahmen des neuen Titels prüfen, der bzw. die direkte Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten von Personen haben könnte.

6. Die Mitgliedstaaten sollten es den in diesem Bereich tätigen NRO, UN-Organen und anderen internationalen Organisationen ermöglichen, ihre Beraterrolle wahrzunehmen, indem sie ihnen alle einschlägigen Dokumente und Arbeitsunterlagen rechtzeitig vor der endgültigen Beschlußfassung des Rates übermitteln.

 

Spezifische Maßnahmen/ Aktionen

Kontrolle der Binnengrenzen

7. Der Vorschlag der Europäischen Kommission von 1995 für eine Richtlinie des Rates zur Beseitigung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt angenommen werden.

Kontrolle der Außengrenzen

8. Bei Rechtsinstrumenten bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen (einschließlich des Leitfadens für wirksame Praktiken der Personenkontrolle an Außengrenzen) ist die Rolle der Grenzbeamten bei der Annahme und der Weiterleitung von Asylanträgen (mit Hinweis auf die diesbezügliche Empfehlung des Europarates vom Dezember 1998) mit einzubeziehen.

9. Die Gemeinsame Visaliste muß regelmäßig überarbeitet werden, damit Länder, in denen Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt herrscht bzw. in massiver Weise Menschenrechte verletzt werden, von der Liste gestrichen werden können.

10. Es sollte erneut in Erwägung gezogen werden, ob die EU außerhalb ihres Hoheitsgebietes Grenzkontrollen durchführen sollte, insbesondere in Ländern, aus denen eine bedeutende Zahl von Asylbewerbern kommt.

11. Die Rechtsfiktion "internationaler Zonen" auf Flughäfen der EU- Mitgliedstaaten muß abgeschafft werden.

Reisefreiheit

12. Der Vorschlag der Europäischen Kommission von 1995 für eine Richtlinie des Rates über die Reisefreiheit Staatsangehöriger von Drittländern innerhalb der Gemeinschaft muß so rasch wie möglich angenommen werden.

Einbeziehung des Schengen- Besitzstands

13. Die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands muß mit der Annahme der Richtlinien der Kommission zur Kontrolle der Binnengrenzen und zur Reisefreiheit gekoppelt werden, so daß diese Bestimmungen in allen fünfzehn Mitgliedstaaten eingeführt werden können.

14. Der Schengen- Besitzstand muß in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments verbessert werden, damit alle Visa wirklich in der gesamten EU gültig sind.

15. Die Bestimmungen zur Haftung von Beförderungsunternehmen müssen abgeschafft werden, da sie international anerkannte Menschenrechte verletzen können.

Das Dubliner Übereinkommen und die Praxis der Drittstaatenregelung

16. Die Ausarbeitung eines neuen Rechtsinstruments gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a bzw. die direkte Übernahme des Dubliner Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht muß aufgeschoben werden, bis die Umsetzung des Übereinkommens in bezug auf die Verteilung der Verantwortung, die verwaltungstechnische Effizienz und vor allem den Flüchtlingsschutz umfassend bewertet werden kann.

17. Das Dubliner Übereinkommen (bzw. jedes neue Rechtsinstrument, das an seine Stelle treten soll) muß durch verstärkte Anwendung der humanitären Klausel und der Selbsteintrittsklausel human und flexibel umgesetzt werden.

18. Es ist sicherzustellen, daß jedes neue Rechtsinstrument zur Feststellung des zuständigen Staates zumindest das Recht auf Familienzusammenführung von Asylbewerbern sowie ihre sozioökonomischen Rechte wahrt und ihnen eine aufschiebende Wirkung bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Überstellungsbeschluß gewährt.

19. Die Rückführung in "sichere Drittländer" ist zu unterlassen, zumindest bis eine Reihe von zusätzlichen, gemeinsamen Garantien eingeführt ist. Es müssen EU- weit gemeinsame Kriterien und Verfahren zur Ermittlung der "Sicherheit" eines Drittlandes festgelegt werden.

Aufnahmebedingungen für Asylbewerber

20. Es muß ein rechtlich bindendes Rechtsinstrument zur Aufnahme von Asylbewerbern angenommen werden, das gemeinsame Standards u. a. in bezug auf die Art und die freie Wahl des Aufenthaltsortes, die Höchstdauer für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, die Sozialhilfe, die Erwerbstätigkeit, die Ausbildung, die Gesundheitsfürsorge sowie die Behandlung von Frauen und Kindern setzt und das Asylsuchende verschiedener Kategorien gleichbehandelt. Es muß gewährleistet sein, daß dieses Rechtsinstrument den internationalen Rechtsstandards entspricht.

21. Eine Inhaftierung von Asylbewerbern sollte dabei nicht vorgesehen werden.

Definition des Begriffs "Flüchtling"

22.Wenn ein neues Rechtsinstrument zur Auslegung der bestehenden Flüchtlingsdefinition geschaffen wird, darf es den Gemeinsamen Standpunkt der EU aus dem Jahr 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention nur übernehmen, wenn gemäß den Leitlinien des UNHCR Änderungen zum Thema "Akteure der Verfolgung" vorgenommen werden.

23.Die EU sollte gegebenenfalls auf der Grundlage der einschlägigen Empfehlungen des UNHCR Leitlinien in bezug auf Asylansprüche aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung ausarbeiten.

24.In den nächsten zwei Jahren muß ein neues Rechtsinstrument mit einer erweiterten Flüchtlingsdefinition für Europa vorgeschlagen werden, aus der eine gemeinsame, zusätzliche Form des Schutzes abgeleitet werden kann.

25.Es muß gewährleistet sein, daß Rechtsinstrumente, die gemäß anderer Artikel des Vertrages zur Harmonisierung von Verfahren und zur sozialen Integration von Flüchtlingen geschaffen werden, gleichermaßen auf den erweiterten Flüchtlingsschutz Anwendung finden.

 

Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

26. Ein umfassendes Rechtsinstrument über Mindestgarantien für nationale Asylverfahren ist zu schaffen. Dabei ist sicherzustellen, daß dieses Rechtsinstrument als Grundlage zur Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung jeglicher Flüchtlingseigenschaft (gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention, eines gemeinsamen erweiterten Schutzes bzw. eines subsidiären Schutzes nach nationalem Recht) dienen kann.

27. Dieses Rechtsinstrument sollte zumindest die Fehler der Entschließung über Mindestgarantien in bezug auf beschleunigte Verfahren vermeiden.

28. Das neue Rechtsinstrument sollte Bestimmungen enthalten, die auf die Bedeutung fundierter Erstentscheidungen und die Notwendigkeit einer vorrangigen Behandlung bestimmter dringender oder offensichtlich begründeter Fälle hinweisen.

 

Vorübergehender Schutz und Maßnahmen für Notlagen

29. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt muß ein Rechtsinstrument angenommen werden, das auf dem gegen wärtig diskutierten Kommissionsvorschlag für eine Gemeinsame Maßnahme zum vorübergehendem Schutz von Vertriebenen basiert.

30.Werden von der EU vor der Annahme des Rechtsinstruments in Notlagen Ad- hoc- Maßnahmen ergriffen, müssen die Verpflichtungen aus den internationalen Flüchtlings- und Menschenrechtsübereinkommen beachtet werden.

Verteilung der Verantwortung

31. Es muß schnellstmöglich ein regionales Übereinkommen über die Verteilung der Verantwortung abgeschlossen werden, um den Flüchtlingsschutz innerhalb der Union deutlich zu verbessern.

32. Finanziellen Solidarprogrammen ist vorrangige Bedeutung beizumessen, und der Europäische Flüchtlingsfonds sollte für eine erweiterte Europäische Union vergrößert werden.

33.Als erster Schritt in Richtung einer globalen Verteilung der Verantwortung sollte ein rechtlich nicht bindendes Abkommen angenommen werden, durch das die EU als Ganzes in das System der Weiterwanderung (resettlement) des UNHCR eingebunden wird.

Sichere Herkunftsländer und das Protokoll über die Asylgewährung

34. Bei der ersten sich bietenden Gelegenheit (d. h. auf der nächsten Regierungskonferenz über die Reform der Union) sollte das Protokoll 29 gestrichen werden. Bis dahin müssen weiterhin Einzelprüfungen aller von Staatsangehörigen der EU- Mitgliedstaaten gestellten Asylanträge vorgenommen werden.

35.Asylbewerber sollten nicht als "Staatsangehörige dritter Länder" definiert werden, und in neuen Rechtsinstrumenten der ersten Säule sollten für sie keine Definitionen festgelegt werden, die Unionsbürger ausschließen.

36. Es muß gewährleistet sein, daß kein Asylbewerber von fairen und effizienten Asylverfahren ausgeschlossen wird, indem ein Land oder ein Teil eines Landes für sicher erklärt wird.

 

Einwanderung, Einreise und Aufenthalt

37.Es muß eine Richtlinie über die Ausarbeitung von Regeln für die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angenommen werden. Diese Richtlinie muß auch die Grundlage für eine Familienzusammenführung, eine Zuwanderung zeitweilig oder dauerhaft beschäftigter Wanderarbeitnehmer und eine Regelung des Status bestimmter Personen, die nicht abgeschoben werden können, enthalten.

38.Diese Richtlinie muß von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen beraten werden.

39.Beim Abschluß von Beschäftigungsverhältnissen sollten die Menschenrechtsnormen eingehalten werden.

Familienzusammenführung

40.Es muß eine Richtlinie angenommen werden, die Staatsangehörigen dritter Länder das Recht auf Familienzusammenführung gewährt.

41. Personen mit vorübergehendem Aufenthalt (einschließlich Studenten) sollte dieses Recht zugesprochen werden, wenn sie sich ein Jahr rechtmäßig in der EU aufgehalten haben und eine Aufenthaltsgenehmigung für ein weiteres Jahr besitzen. Personen mit Daueraufenthalt sollte es genau wie EU- Bürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, gewährt werden.

42. Bei der Umsetzung dieses Rechts sollte keine Unterscheidung zwischen Konventionsflüchtlingen und anderen Flüchtlingen, denen ein subsidiärer oder ergänzender Schutz gewährt wurde, erfolgen.

43. Nach Möglichkeit sollte Migranten und Flüchtlingen bei der Aufrechterhaltung der Kontakte mit ihren Herkunftsländern geholfen werden.

 

Unrechtmäßige Einwanderung, Aufenthalt und Rückführung

  • 44. Maßnahmen zur Bekämpfung von unrechtmäßiger Einwanderung und Menschenschmuggel müssen mit Maßnahmen zur Verbesserung der Menschenrechtssituation und der sozioökonomischen Bedingungen als auch mit humanitären Maßnahmen und Maßnahmen im Bereich Arbeitsmigration im Einklang stehen, wobei unverhältnismäßige Einschränkungen zu vermeiden sind.
  • 45. Es sollten keine unnötigen inländischen Kontrollen (z. B. Personenkontrollen) durchgeführt werden, die Bürgerrechte verletzen und ethnische Minderheiten diskriminieren können.

    46. Es muß generell zwischen den Problemen der illegalen Beschäftigung und denen der illegalen Einreise oder dem illegalen Aufenthalt unterschieden werden. Arbeitgeber sollten regelmäßig überprüft werden, wobei jedoch nicht nur unrechtmäßige Einwanderer im Mittelpunkt stehen sollten.

    47. Es ist zu gewährleisten, daß Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung unter Beachtung von Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention konzipiert werden (z. B. indem illegal eingereiste Asylbewerber nicht inhaftiert und ihre Anträge nicht als "offensichtlich unbegründet" bzw. unbeachtlich eingestuft werden).

    48. Es müssen mehr positive Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung ergriffen werden (z. B. objektive Informationskampagnen in den Herkunfts- und Transitländern und eine Maßnahme im Rahmen der ersten Säule in bezug auf die Aufnahme von asylsuchenden blinden Passagieren).

    49. Die Flüchtlings- und Migrantengemeinschaften sind in einen dauerhaften Dialog einzubinden, um gemeinsame Lösungen zu Problemen wie Schleuserei und Illegalität zu finden und umzusetzen.

    50. Für den Fall der unfreiwilligen Rückkehr sollten Mindestgarantien mit Empfehlungen für zwangsfreie Methoden und Wiedereingliederungshilfen festgelegt werden.

    51. Eine Zurückweisung von Asylbewerbern auf der Grundlage der Drittstaatenregelung im Rahmen von Rückübernahmeabkommen sollte nur zulässig sein, wenn zusätzliche Schutzvorkehrungen garantiert werden.

     

    Aufenthaltsbedingungen für Drittstaat-Angehörige

    52. Es ist eine Richtlinie anzunehmen, in der Staatsangehörigen dritter Länder die Freizügigkeit nach drei Jahren regulärer Erwerbstätigkeit zugesprochen wird.

    53. Staatsangehörige dritter Länder, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben, müssen in bezug auf die Sozialversicherung die gleiche Behandlung wie Unionsbürger erfahren.

     

    Nichtdiskriminierung

    54.Alle Vorschläge für Richtlinien für eine Nichtdiskriminierung müssen sich eng an die Empfehlungen der "Starting Line Group" halten und umfassende rechtliche Sanktionen sowie Klage- und Schlichtungsverfahren vorsehen.

    Unionsbürgerschaft und politische Rechte

    55. Es sollte eine Maßnahme vorgeschlagen werden, die Staatangehörigen dritter Länder das Wahlrecht auf kommunaler und europäischer Ebene gewährt, wenn diese sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

    Außenpolitische Aspekte der Migration

    56. Es sollte ein umfassendes Konzept verfolgt werden, das die Migrations- und Asylpolitik mit der Außenpolitik verknüpft und auf dem bestehenden Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union und ihrer einschlägigen Politik aufbaut.

    57. Es muß eine säulenübergreifende Arbeitsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission eingesetzt werden, die Maßnahmen zur Verknüpfung von Asyl- und Einwanderungsfragen mit der Außenpolitik erarbeitet und sich dabei insbesondere mit den Ursachen erzwungener Migration befaßt.

    58. Die Europäische Union muß ihr Engagement für eine weltweite Achtung der Menschenrechte sowie für die Umsetzung von Rechtsinstrumenten des öffentlichen Rechts (z. B. von internationalen Übereinkommen) und von privatrechtlichen, auf die Achtung der Menschenrechte abstellenden Regeln (Berufs- bzw. Verhaltenskodexe) verstärken. Hierbei sind NRO zu beteiligen.

    59. Es bedarf einer Handelspolitik, die dem Engagement der EU für die Menschenrechte und die soziale und ökonomische Entwicklung von Nicht- EU- Staaten gerecht wird.

    60. Im Rahmen der Europa- Mittelmeer- Politik und der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifik (AKP- Staaten) müssen Austauschmaßnahmen erleichtert und die Liberalisierung des Handels von einer Liberalisierung der Freizügigkeit der Personen begleitet werden. 61. Das Thema Migration muß in den politischen Dialog zwischen der EU und den AKP- Staaten aufgenommen werden. Zudem sollte eine Politik entwickelt werden, die Migranten als Bereicherung sowohl für die Aufnahmeländer als auch bei der Rückkehr für ihre Herkunftsländer ansieht.

    62. Entwicklungsländer müssen bei der Ausarbeitung und der Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs, des Flüchtlingsschutzes und der sozialen Integration von Migranten und Flüchtlingen unterstützt werden. 63. Rückübernahmeabkommen (sowie Assoziations- und Kooperationsabkommen mit Rückübernahmeklauseln), die eigentlich als Rechtsgrundlage für die Zurückweisung abgelehnter Asylbewerber und anderer illegaler Migranten abgeschlossen wurden, sollten nicht als Grundlage für eine Zurückweisung in "sichere Drittländer" verwendet werden.

    64. Im Hinblick auf den Beitritt von mitteleuropäischen Staaten in die EU müssen Maßnahmen ergriffen werden, die eine volle Freizügigkeit spätestens zwei Jahre nach dem Beitritt ermöglichen.

    65. Die assoziierten Staaten müssen in die Diskussionen der EU über neue Maßnahmen im Rahmen von Titel IV und insbesondere über Systeme einer regionalen Solidarität oder die Übernahme des Dubliner Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht einbezogen werden.

    66. Die Bewertung der assoziierten Staaten bezüglich Migration und Asylpolitik muß mit größerer Transparenz und unter verstärkter Einbeziehung von NRO erfolgen.

    67. Den assoziierten Staaten muß geholfen werden, ihren Verpflichtungen aus internationalem Flüchtlings- und Menschenrecht (und insbesondere den Standards der EMRK und des UNHCR sowie den bewährten Praktiken der EU- Mitgliedstaaten) nachzukommen.

    68. Ein extraterritorialer Flüchtlingsschutz und eine Aufnahme "in der Region" sind mit Vorsicht einzuführen und sollten auch nur in Fällen praktiziert werden, in denen die körperliche Unversehrtheit und die Rechte aller aufgenommenen oder geschützten Personen gewährleistet sind.

    69. Es sollte sichergestellt werden, daß Vertriebene nie gegen ihren Willen in ihrer Herkunftsregion um Schutz ersuchen müssen und davon abgehalten werden, diese zu verlassen, um anderswo um Aufnahme zu ersuchen.

    QUELLEN

    Die Mandate und die Mitglieder der drei Organisationen, die dieses Papier veröffentlicht haben, sind verschieden. Die Aussagen und Empfehlungen in den einzelnen Abschnitten lassen sich wie folgt zuordnen:

     ECRE - Das Dubliner Übereinkommen und die Praxis der Drittstaatenregelung, Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, Definition des Begriffs "Flüchtling", Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Vorübergehender Schutz und Maßnahmen für Notlagen, Verteilung der Verantwortung, Sichere Herkunftsländer und das Protokoll über die Asylgewährung.

     ENAR & MPG - Kontrolle der Binnengrenzen, Reisefreiheit, Einwanderung, Einreise und Aufenthalt, Familienzusammenführung, Aufenthaltsbedingungen für DrittstaatAngehörige, Nichtdiskriminierung, Unionsbürgerschaft und politische Rechte.

     ECRE & MPG - Kontrolle der Außengrenzen, Einbeziehung des Schengen- Besitzstands, Familienzusammenführung, Unrechtmäßige Einwanderung, Aufenthalt und Rückführung, Außenpolitische Aspekte der Einwanderung.

    Redaktion: Isabelle Chopin

    Ophelia Field Jan Niessen Friso Roscam Abbing

    Layout: Helen Barnsley Übersetzung ins Deutsche: Katrin Romberg

    Brüssel im Juni 1999

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    ECRE

    European Council on Refugees and Exiles ( Europäischer Flüchtlingsrat )

    Clifton Centre, Unit 22 110 Clifton Street London EC2A 4HT Vereinigtes Königreich Tel.: +44 171 729 5152 Fax: +44 171 729 5141

    E-mail

    ECRE EU- Büro

    72 Rue de Commerce 1040 Brüssel, Belgien Tel.: +32 2 514 5939 Fax: +32 2 514 5922 E- mail: euecre@ ecre. be

    ENAR

    European Network against Racism ( Europäisches Netz gegen Rassismus)

    Provisorisches Sekretariat 174 Rue Joseph II B- 1000 Brüssel, Belgien

    Tel.: +32 2 230 59 30 Fax: +32 2 280 09 25

    MPG

    Migration Policy Group E- mail

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