Abschiebungshaft in Deutschland
EUROPÄISCHER FLÜCHTLINGSRAT (ECRE)
Stellungnahme zur Inhaftierung von Asylsuchenden
Die wichtigsten Empfehlungen (Kurzfassung)
Richtlinien über die Inhaftierung von Asylsuchenden
1. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen, daß
Staaten in Westeuropa zunehmend zum Mittel der Inhaftierung von
Asylsuchenden greifen. Auch in zentral- und osteuropäischen
Staaten scheint es eine Zunahme von Haft zu geben.
2. Die Anwendung von Haft auf Asylsuchende ist aus
der Sicht des UNHCR per se unerwünscht. Dies gilt
umso mehr für Angehörige besonders verletzbarer Gruppen
wie alleinstehender Frauen, Kindern, unbegleiteter Minderjähriger
und Personen mit besonderen medizinischen oder psychologischen
Bedürfnissen. Freiheit von willkürlicher Haft ist ein
grundlegendes Menschenrecht und die Anwendung von Haft erfolgt
in vielen Staaten im Widerspruch zu völkerrechtlichen Normen
und Prinzipien.
3. Der Hochkommissar hat in Übereinstimmung
mit Paragraph 8 der Satzung des UNHCR die Aufgabe, die Einhaltung
und Anwendung internationaler Abkommen zum Schutz der Flüchtlinge
zu überwachen. Die Vertragsstaaten der Konvention von 1951
sind nach Artikel 35 verpflichtet, UNHCR bei der Aufgabe der Überwachung
der Anwendung der Bestimmungen der Konvention zu unterstützen.
4. Das Büro des UNHCR hat eine Anzahl von Prinzipien und Erklärungen bezüglich der Haft von Asylsuchenden erarbeitet, die als international anerkannte Standards gelten. Diese Prinzipien haben ihren Ausdruck gefunden in den Schlußfolgerungen des Exekutivkomitees über Internationalen Rechtsschutz, den jährlichen Notes on International Protection des Hochkommissars an das Exekutivkomitee, den verschiedenen Richtlinien der Division of International Protection und Hinweisen der Division und einzelnen UNHCR-Vertretungen in allen Teilen der Welt zu Fragen des Schutzes der Flüchtlinge.
5. Von besonderer Bedeutung für die Frage der
Haft ist Artikel 31 der Konvention von 1951. Nach Artikel 31 sind
Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Verfolgerland kommen,
von Strafe wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalt
befreit, sofern sie sich unverzüglich bei den Behörden
melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige
Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.
Der Artikel bestimmt ferner, daß die vertragschließenden
Staaten Flüchtlingen keine Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
auferlegen, außer denen, die notwendig sind, und daß
jegliche Beschränkungen nur solange Anwendung finden, bis
die Rechtsstellung dieser Flüchtlinge geregelt ist oder sie
Aufnahme in einem anderen Land erhalten.
6. Aus diesem Artikel folgt, daß auf Haft nur
zurückgegriffen werden soll, wenn dies notwendig
ist. Die Inhaftierung von Asylsuchenden, die "unmittelbar"
einreisen, sollte daher nicht automatisch erfolgen und nicht über
Gebühr lange andauern. Der Grund hierfür liegt darin,
daß, nachdem ihr Antrag geprüft wurde, es sich herausstellen
könnte, daß es sich um Flüchtlinge handelt, die
in den Genuß der Bestimmungen des Artikel 31 kommen. Beschluß
Nr. 44 (XXXVII) des Exekutivkomitees über die Inhaftierung
von Flüchtlingen und Asylsuchenden legt genauer fest, was
mit dem Begriff "notwendig" gemeint ist.
Sie enthält auch Richtlinien an die Staaten über die
Anwendung von Haft und Empfehlungen für bestimmte Verfahrensrechte,
auf die Inhaftierte einen Anspruch haben sollten.
7. Der Begriff "unmittelbar kommen"
umfaßt Personen, die in das Land, in dem sie um Asyl nachsuchen,
unmittelbar aus ihrem Herkunftsland oder aus einem anderen Land,
in dem ihr Schutz nicht gewährleistet war, einreisen. Aus
den travaux préparatoires (der Genfer Flüchtlingskonvention)
wird jedoch deutlich, daß der Begriff auch Personen
umfaßt, die sich auf der Durchreise für kurze Zeit
in einem anderen Land aufgehalten haben, ohne dort Asyl beantragt
oder erhalten zu haben. Die Verfasser der Konvention führten
den Begriff "unmittelbar kommen" nicht ein, um diejenigen,
die durch ein anderes Land gereist waren, auszuschließen,
sondern um die auszuschließen, die sich in einem anderen
Land "vorübergehend niedergelassen hatten" (travaux
préparatoires A/CONF.2/SR 14 p. 10). Auf den Begriff "unmittelbar
kommen" kann keine strenge zeitliche Begrenzung angewandt
werden; die Entscheidung muß in jedem Einzelfall getroffen
werden. Die Frage des "unmittelbar kommen" steht im
Zusammenhang mit dem Problem der Identifizierung des Landes, das
für die Prüfung des Asylantrags und die Gewährung
angemessenen und effektiven Schutzes zuständig ist.
8. Vor dem Hintergrund der besonderen Situation eines
Flüchtlings, insbesondere der verbreiteten Furcht vor Behörden,
Verständigungsproblemen, dem Mangel an Informationen und
allgemeiner Unsicherheit, und angesichts der Tatsache, daß
diese und andere Umstände von Flüchtling zu Flüchtling
sehr verschieden sein können, gibt es keine zeitliche Begrenzung,
die mechanisch auf den Begriff "unverzüglich"
(eine Bedingung nach Artikel 31, Abs. 1) angewandt werden
könnte. Wie auch bei dem Begriff "gute Gründe"
(eine weitere Bedingung nach Artikel 31, Abs. 1) kommt es
auf die näheren Umstände der Flucht an (z.B. Mangel
an Zeit für Einwanderungsformalitäten).
9. Die sich herausbildende Staatenpraxis und Gesetzgebung
in Europa verdeutlichen die Notwendigkeit einer Klärung durch
den UNHCR der Reichweite der Anwendbarkeit des EXCOM-Beschlusses
Nr. 44 (XXXVII), der Situationen, in denen Haft angewendet werden
kann und der zulässigen Dauer und Bedingungen der Haft.
10. Diese Richtlinien wurden in Hinblick auf diese
Untersuchung über die Praxis in europäischen Staaten
erarbeitet. Sie basieren auf einer Zusammenführung von bereits
existierenden Grundsätzen des UNHCR und völkerrechtlichen
Bestimmungen über die Inhaftierung.
11. Im Rahmen der Untersuchung und der vorliegenden
Richtlinien schließt der Begriff "Asylsuchender"
Personen ein, die entweder ausschließlich aus formalen Gründen
aus dem Asylverfahren ausgeschlossen wurden (z.B. durch Anwendung
des Konzepts der sicheren Drittstaaten) oder deren Antrag in der
Sache aus inhaltlichen Gründen zurückgewiesen wurde,
denen der UNHCR nicht zustimmen könnte (z.B. bei Verfolgung,
die nicht vom Staat ausgeht). Wenn eine Prüfung des Falles
in der Sache in einem fairen und schnellen Asylverfahren nicht
erfolgt ist oder wenn die Ablehnung des Antrages nach Prüfung
in der Sache nicht in Übereinstimmung mit Grundsätzen
des UNHCR erfolgt ist, unterfallen diese abgelehnten Asylsuchenden
weiterhin dem Anliegen des UNHCR. Diese Richtlinien betreffen
jedoch nicht "abgelehnte Asylsuchende stricto sensu",
das heißt Personen, bei denen nach der Prüfung ihrer
Asylanträge in fairen Verfahren (sowohl ausreichende verfahrensmäßige
Rechte als auch eine Auslegung des Flüchtlingsbegriffs in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen des UNHCR) festgestellt
wurde, daß ihnen die Flüchtlingseigenschaft auf der
Grundlage der Kriterien der Konvention von 1951 nicht zusteht
und sie auch nicht aus anderen Gründen internationalen Schutzes
bedürfen, und denen der Aufenthalt in dem betreffenden Land
nicht aus anderen zwingenden Gründen gestattet ist. Richtlinie 1: Anwendungsbereich der Richtlinien Diese Richtlinien betreffen alle Asylsuchenden in Haft oder haftähnlichen Situationen. Sie betreffen alle Personen, deren Aufenthalt auf einen eng umgrenzten oder eingeschränkten Ort beschränkt ist, einschließlich Gefängnisse, geschlossener Lager, Haftorte oder Transitzonen auf Flughäfen, bei denen die einzige Möglichkeit zum Verlassen diesen begrenzten Gebietes darin besteht, das Staatsgebiet zu verlassen. Personen, die hinsichtlich des Wohnorts Beschränkungen unterliegen, gelten nicht allgemein als inhaftiert.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender
in Haft ist, sollten die kumulativen Auswirkungen der Beschränkungen
neben dem Ausmaß und der Intensität der einzelnen Beschränkungen
berücksichtigt werden. Richtlinie 2: Allgemeine Regel
Das Recht auf Freiheit ist ein grundlegendes Recht,
das in allen wichtigen Menschenrechtsvereinbarungen sowohl global
wie auf regionaler Ebene anerkannt ist. Das Recht Asyl zu suchen
ist gleichfalls als grundlegendes Menschenrecht anerkannt. Die
Asylsuche kann daher nicht als Straftat angesehen werden. Die
Tatsache, daß Asylsuchende möglicherweise Verfolgung
oder anderes Unrecht in ihrem Herkunftsland erlitten haben und
vor jeder Form von rauher Behandlung geschützt werden sollten,
sollte berücksichtigt werden.
Asylsuchende sollten im allgemeinen nicht in Haft
genommen werden.
Die Stellung von Asylsuchenden unterscheidet sich
grundlegend von der anderer Ausländer. Dieser Umstand sollte
bei der Bestimmung von Strafmaßnahmen oder Haft wegen unerlaubten
Aufenthalts oder unerlaubter Einreise berücksichtigt werden.
Auf die Bestimmungen des Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte, der jedem Menschen das Recht gewährt,
Asyl zu suchen und zu genießen, wird ebenso hingewiesen
wie auf Artikel 31 der Konvention von 1951, der Asylsuchende,
die "unmittelbar" aus einem Gebiet "kommen",
in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht waren, von Strafen
ausnimmt. Es besteht Einigkeit, daß Artikel 31 nicht einschränkend
angewendet werden sollte. Richtlinie 3: Gründe, die ausnahmsweise Haft erlauben Auf die Inhaftierung von Asylsuchenden darf ausnahmsweise zurückgegriffen werden, wenn sie im innerstaatlichen Recht in Obereinstimmung mit allgemeinen Normen und Prinzipien des internationalen Menschenrechtsschutzes eindeutig vorgesehen ist. Die erlaubten Ausnahmen zu der allgemeinen Regel, nach der Haft normalerweise vermieden werden soll, müssen gesetzlich vorgesehen sein. In solchen Fällen darf auf Haft nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie notwendig ist, um (i) die Identität zu klären; (ii) die Tatsachen festzustellen, auf denen der Antrag auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Asyl beruht; (iii) Fälle zu handhaben, in denen Flüchtlinge oder Asylsuchende ihre Reise- oder Identitätsdokumente vernichtet oder gefälschte Dokumente benutzt haben, um die Behörden des Staates, in dem sie Asyl beantragen wollen, zu täuschen oder
(iv) die nationale Sicherheit oder öffentliche
Ordnung zu schützen.
Wenn Haft für Asylsuchende für notwendig
erachtet wird, sollte sie nur verhängt werden, wenn sie angemessen
ist und diskriminierungsfrei angewandt wird. Sie sollte verhältnismäßig
sein gegenüber dem verfolgten Ziel (z.B. um einen der oben
genannten Zwecke sicherzustellen) und von möglichst kurzer
Dauer. Sofern andere Überwachungsmaßnahmen verfügbar sind, die als Alternative zur Haft zur Verfügung stehen (z.B. Meldepflichten oder Bürgen), sollten diese zunächst angewandt werden, es sei denn, es gibt Beweise für die Vermutung, eine solche Alternative wäre nicht wirksam.
Die Inhaftierung von Asylsuchenden aus irgendeinem
anderen Grund, zum Beispiel als Teil einer Politik der Abschreckung
zukünftiger Asylsuchender, widerspricht den Prinzipien des
internationalen Schutzes.
In keinem Fall sollte Haft als Straf- oder Disziplinarmaßnahme
bei Verstößen gegen Verwaltungsanforderungen oder Übertretungen
von einschränkenden Regeln in Aufnahmezentren, Flüchtlinglingslagern
oder anderen Einrichtungen dienen.
Die Flucht aus der Haft sollte in Hinblick auf das
Prinzip des non-refoulement nicht automatisch zur Beendigung
des Asylverfahrens oder zur Rückschiebung in das Herkunftsland
führen. Richtlinie 4: verfahrensmäßige Schutzvorschriften
Im Falle der Inhaftierung sollten Asylsuchende einen
Anspruch auf folgende verfahrensmäßige Mindestrechte
haben: (i) das Recht, über den Grund der Inhaftierung und die damit zusammenhängenden Rechte in einer für sie verständlichen Sprache und Ausdrucksweise unterrichtet zu werden; (ii) das Recht, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung unverzüglich von einer zuständigen, unabhängigen und unparteilichen Instanz überprüfen zu lassen, vor der der Betroffene seine Gründe entweder persönlich oder durch einen Beauftragten vortragen kann. Dieses Recht auf Überprüfung sollte alle Aspekte der Rechtmäßigkeit des Falles umfassen und nicht nur die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die Exekutive bei der Inhaftierung. Zu diesem Zweck sollte der Betroffene Rechtsbeistand erhalten. Zudem sollte es die Möglichkeit einer Überprüfung der Haft in regelmäßigen Abständen geben;
(iii) das Recht der Kontaktaufnahme mit dem örtlichen
Büro des UNHCR, vorhandenen nationalen Flüchtlings-
oder sonstigen Organisationen und einem Rechtsanwalt. Die Mittel
für diese Kontaktaufnahme sollten zur Verfügung gestellt
werden. Richtlinie 5: Inhaftierung von Personen unter 18 Jahren
In Übereinstimmung mit der allgemeinen Regel
in Richtlinie 2 und den Richtlinien des UNHCR zu Flüchtlingskindern
sollten minderjährige Asylsuchende nicht inhaftiert werden.
Falls Staaten jedoch Kinder inhaftieren, sollte dies
in Übereinstimmung mit Artikel 37 des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes nur als letztes Mittel und für
die kürzeste angemessene Zeit und in Übereinstimmung
mit den in Richtlinie 3 genannten Ausnahmen erfolgen.
Es wird insbesondere hingewiesen auf:
Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes, wonach bei allen Maßnahmen der Vertragsstaaten,
die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender
Gesichtspunkt ist;
Artikel 9, der Kindern das Recht gewährt, nicht
gegen den Willen ihrer Eltern von diesen getrennt zu werden; und
Artikel 22, wonach Vertragsstaaten verpflichtet sind, besondere Maßnahme zum Schutz von Flüchtlingskindern und minderjährigen Asylsuchenden zu treffen, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder nicht.
Wenn asylsuchende Kinder auf Flughäfen, in Einwandereraufnahmezentren
oder Gefängnissen inhaftiert sind, dürfen sie nicht
unter gefängnisähnlichen Bedingungen festgehalten werden.
Es muß jeder Versuch gemacht werden, sie aus der Haft zu
entlassen und anderweitig unterzubringen. Sofern sich dies als
unmöglich erweist, müssen besondere Vorkehrungen für
die Wohnbereiche getroffen werden, die für Kinder und ihre
Familien angemessen sind.
Während der Haft haben Kinder ein Recht auf
Ausbildung, die vorzugsweise außerhalb der Hafteinrichtung
stattfinden sollte, um die Fortführung der Ausbildung nach
der Haftentlassung zu erleichtern. Nach den UN Regeln über
den Schutz von Jugendlichen, die ihrer Freiheit beraubt sind,
sind Staaten verpflichtet, für Kinder ausländischer
Herkunft mit besonderen kulturellen und ethnischen Bedürfnissen
gesonderte Bildungsprogramme vorzusehen.
Für inhaftierte Kinder gelten dieselben verfahrensmäßigen
Mindestrechte (siehe Richtlinie 4) wie für Erwachsene. Zusätzlich
sollte für unbegleitete Minderjährige ein Vormund bestellt
werden. Richtlinie 6: Haftbedingungen
Die Haftbedingungen für Asylsuchende sollten
menschlich sein und die angeborene Würde der menschlichen
Person achten. Sie sollten gesetzlich festgelegt sein.
Es wird hingewiesen auf die anwendbaren Normen und
Prinzipien des Völkerrechts und die Regeln über die
Behandlung solcher Personen. Von besonderer Bedeutung sind die
UN Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen
aus dem Jahre 1955, der UN Grundsatzkatalog für den Schutz
aller irgendeiner Form von Haft oder Gefangenschaft unterworfenen
Personen aus dem Jahre 1988, die UN Regeln über den Schutz
von Jugendlichen, die ihrer Freiheit beraubt sind, und die Europäischen
Gefängnisregeln.
Besonders die folgenden Punkte sollten hervorgehoben
werden: (i) die Trennung von Männern und Frauen innerhalb der Einrichtungen, die Trennung von Kindern von Erwachsenen (sofern diese nicht Verwandte sind), und die Trennung von Asylsuchenden von verurteilten Straftätern; (ii) die Möglichkeit zu regelmäßigem Kontakt mit und Besuchen von Freunden, Angehörigen und Rechtsbeiständen; (iii) die Möglichkeit, angemessene medizinische Versorgung zu erhalten und
(iv) die Möglichkeit, eine Schul- oder Berufsausbildung
fortzusetzen.
Es wird ferner empfohlen, für bestimmte besonders
verletzbare Gruppen wie schwangere Frauen, stillende Mütter,
Kinder, Alte, Kranke und Behinderte geeignete Fürsorgemaßnahmen
vorzusehen, die ihre besonderen Bedürfnisse während
der Haft berücksichtigen.
Positionen und Mindestanforderungen zur Abschiebungshaft
Das Diakonische Werk der EKD lehnt die derzeitige
Praxis der Abschiebungshaft ab. Hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebungshaft besteht ein erhebliches Regelungsdefizit. Der Rechtsschutz für Betroffene ist schon bei der Anordnung von Abschiebungshaft wegen der eingeschränkten Entscheidungsbefugnis des zuständigen Richters erheblich eingeschränkt. Abschiebungshaftanstalten gehören häufig zu den Orten in Deutschland, in denen die Menschlichkeit und die Rechtsstaatlichkeit unseres Gemeinwesens in Frage gestellt sind. Die Grundrechte von Ausländern sind berührt.
Das Diakonische Werk der EKD hält die Unterbringung
von Flüchtlingen und Zuwanderern unter Gefängnisbedingungen
zum Zweck der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes für überzogen
und inhuman.
Dieses Papier soll - basierend auf den Erfahrungen
diakonischer Flüchtlingsarbeit - der Einführung und
Analyse in das Thema Abschiebungshaft dienen sowie Leitlinien
zur Orientierung im Umgang mit der Abschiebungshaft bieten.
1. Ausgangslage Erheblicher Anstieg aufenthaltsbeendender Maßnahmen Es ist zu einem erheblichen Anstieg behördlicher Maßnahmen gekommen, die die Aufenthaltsbeendigung einleiten durch
Dabei wird zur Sicherstellung der Abschiebung im erheblich erweiterten Maße Abschiebungshaft nach § 57 Ausländergesetz (AuslG) angeordnet. Leichtfertige Anordnung von Abschiebungshaft
Bedenklich und rechtswidrig ist die weitverbreitete
Praxis, daß die bloße behördliche Annahme, daß
sich der Betroffene einer Abschiebung entziehen könnte, für
einen "begründeten Verdacht" und somit für
eine Inhaftnahme ausreicht. Grundlage sind häufig pauschale
Feststellungen, es seien keine ausreichenden Geldmittel für
die freiwillige Ausreise vorhanden oder es bestehe offensichtlich
nicht die Absicht, freiwillig auszureisen. Es gibt keinen Rechtssatz,
der lautet: "Wer abzuschieben ist, ist in Haft zu nehmen."
Vielfach zu lange Haftdauer
Problematisch ist auch die in Einzelfällen vorkommende
lange Haftdauer von bis zu einem Jahr oder gar bis zu 18 Monaten,
eine im europäischen Vergleich herausragende vom Gesetzgeber
vorgesehene Machtfülle und Praxis. Selbst wenn die Gefangenen
bei der Beschaffung von notwendigen Papieren mitwirken, wird häufig
die Abschiebungshaft verlängert. Nichtbeachtung des "Beschleunigungsgebotes"
Ausländerbehörden und Amtsrichter beachten
häufig nicht genügend das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot,
nach dem sie verpflichtet sind, alles zu tun, um die Freiheitsentziehung
ganz zu vermeiden oder wenigstens so kurz wie möglich zu
halten. Das gerichtliche Verfahren ist oft durch gerichtsorganisatorische
Mängel, Verfahrensmängel und Fehleinschätzungen
der materiellen Rechtslage belastet. Die strikte Einhaltung der
Verfahrensrechte ist deshalb von großer Bedeutung, da es
schließlich um schwere Eingriffe in die Bewegungsfreiheit
und um den Schutz des Betroffenen vor staatlicher Willkür
geht. Kriminalisierungstendenzen
In einheimischen Bevölkerungskreisen kann es
in Bezug auf die häufige Anwendung des Instrumentes der Abschiebungshaft
zu einer bedenklichen Stigmatisierung der Flüchtlinge und
Ausländer als Kriminelle kommen. Die Kriminalisierung der
Notlage von Flüchtlingen findet mit der Abschiebungshaft
ihren sinnfälligsten Ausdruck. Fehlende soziale Beratung und Begleitung
Soziale Beratung und Begleitung sind für die
Abschiebegefangenen weitgehend nicht vorgesehen, geschweige denn
eine Verfahrens und Rechtsberatung. Die Vollzugsbedingungen
liegen oft weit unter dem Niveau des normalen Straf bzw.
Untersuchungshaftvollzugs.
Dies ist besonders problematisch angesichts der Hilflosigkeit
der Häftlinge, die kein Deutsch können, in aller Regel
anwaltlich nicht vertreten sind und deren in Kürze beendeter
Aufenthalt Rechtsvorgänge ins Leere laufen läßt.
Die meisten Flüchtlinge bzw. Ausländer
in Abschiebungshaft leiden darüber hinaus massiv unter der
Inhaftierung. Die Selbsttötungen von Abschiebegefangenen
zeigen auf erschreckende Weise die Folgen von Angst, Isolierung
und Unsicherheit bei einer solchermaßen geplanten Abschiebung
in meistens ungeklärte Verhältnisse.
2. Positionen zur Abschiebungshaft als Instrument
der Sicherung einer Abschiebung Strikte Beachtung und Einhaltung der Gesetze
In erster Linie ist die strikte Beachtung und Einhaltung
der Gesetzeslage und der Rechtsprechung durch die Behörden
einzufordern. Daraus und aus der Orientierung an unseren Grundrechten
ergibt sich, daß die Abschiebungshaft als Instrument der
Sicherung der Abschiebung so weit wie möglich vermieden werden
sollte. Bevor die Verhängung von Abschiebungshaft unumgänglich
wird, ist insgesamt die Ausschöpfung weniger einschneidender
Mittel zu betreiben (z.B. regelmäßige Meldung bei der
zuständigen Ausländerbehörde). Verzicht auf Abschiebungshaft bei bestimmten Personengruppen
Die Inhaftierung schwerkranker Personen, ihre mangelhafte
medizinische Behandlung in der Abschiebungshaft und ihre Abschiebung
ohne die Perspektive einer lebenserhaltenden Behandlung im Herkunfts-
oder Drittland kommt dem Tatbestand unterlassener Hilfeleistung
gleich. Von einer Inhaftierung sollte auf Grundlage der derzeitigen Gesetzeslage abgesehen werden, wenn
Abschiebungshaft auf 3 Monate begrenzen
Abschiebungshaft darf nicht länger als drei
Monate verhängt werden, da jede darüber hinausgehende
Haftdauer wegen des Beschleunigungsgebotes unverhältnismäßig
ist. Entsprechend ist der § 57 AuslG zu verändern. Verständliche Rechtsbelehrung und Rechtsbeistand
Jeder muß in einer dem Betroffenen verständlichen
Sprache zum Zeitpunkt der Festnahme und bei Beginn der Haft von
der verantwortlichen Behörde über seine Rechte belehrt
und darüber aufgeklärt werden, wie er diese Rechte in
Anspruch nehmen kann (Beschluß der Generalversammlung der
UNO vom 20.- 22.12.1988).
Der Abschiebungshaftantrag ist dem Betroffenen schriftlich
und in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis zu geben.
Das Gericht muß dem Betroffenen Gelegenheit
geben, seine persönliche Situation unter Hinzuziehung einer
Person des Vertrauens darzustellen. Diese Vertrauenspersonen können
die Angelegenheiten der Betroffenen regeln oder sofortige Beschwerde
für die Betroffenen einlegen. Ein Rechtsbeistand müßte
unmittelbar oder spätestens nach einer Woche nach Inhaftnahme
zugeordnet werden, schon weil 14 Tage nach Inhaftnahme die Rechtsmittelfrist
abgelaufen ist. Umfassende Prüfungskompetenz des zuständigen Richters
Der zuständige Richter muß die Rechtmäßigkeit
der vorausgegangenen Freiheitsentziehung prüfen. Die Prüfungskompetenz
muß auch den Stand des asyl- und ausländerrechtlichen
Verfahrens der Betroffenen umfassen können. Eine Einschränkung
dieser Kompetenz kann zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen
Verkürzung des Richtervorbehalts führen.
Der zuständige Richter muß Abschiebungshindernisse
berücksichtigen dürfen, die erst nach den Entscheidungen
der Ausländerbehörde und/oder des Verwaltungsgerichtes
entstanden oder bekannt geworden sind.
Das Gericht muß Hinweisen nachgehen, ob der
zulässige Haftvollzug im konkreten Einzelfall zu unverhältnismäßigen
und unmenschlichen Bedingungen im Vollzug führt. Wenn dies
der Fall ist, darf Haft nicht angeordnet werden oder der Betroffene
muß aus der Haft entlassen werden.
Die Zuständigkeit für die Haftprüfungstermine
und die Anordnung von Abschiebungshaft sollte von den Amtsgerichten
auf die asyl- und ausländerrechtlich erfahrenen Verwaltungsgerichte
übertragen werden. Das Freiheitsentziehungsgesetz wäre
entsprechend zu ändern. Es muß sichergestellt sein,
daß die über den Haftbeschluß oder Haftbeschwerde
entscheidenden Richter die notwendige Anhörung auch tatsächlich
persönlich durchführen. Regelung des Vollzugs in einem gesonderten Gesetz
Für den Vollzug in der Abschiebungshaft fehlt
es überwiegend an spezifischen gesetzlichen Grundlagen. Deshalb
gibt es für den Vollzug nur unzureichende bzw. keinerlei
Vorschriften. Daher kann die Achtung der Menschenwürde im
Abschiebungsvollzug nicht immer hinreichend durchgesetzt werden.
Schon deshalb haben Abschiebungshäftlinge weniger Rechte
als Menschen in Untersuchungs- und Strafhaft. Die aktuelle Praxis,
auf einzelne Bestimmungen des Strafvollzugsgesetz und des Freiheitsentziehungsgesetz
zurückzugreifen, trägt dem besonderen Zweck der Abschiebungshaft
nur unzureichend Rechnung und erscheint verfassungsrechtlich bedenklich.
Das Gericht darf nicht einen Haftbefehl erlassen, durch den der
Betroffene der Ausländerbehörde zur Verfügung gestellt
wird, ohne daß die spezifischen Bedingungen für die
Abschiebungshaft geklärt sind.
Es ist dringend erforderlich, den Vollzug der Abschiebungshaft
in einem gesonderten Gesetz zu regeln. Beschränkungen der
Grundrechte sind nicht aufgrund eines besonderen Gewaltverhältnisses
zulässig, sondern bedürfen einer gesetzlichen Grundlage
(Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.03.1972).
3. Positionen zum Vollzug der Abschiebungshaft
Trennung von Abschiebungshaft und Strafvollzug/
Untersuchungshaft
Eine Vermischung des Vollzugs der Abschiebungshaft
mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder der Untersuchungshaft
ist ungesetzlich und strikt abzulehnen. Unterbringung mit Wohncharakter
Da die Abschiebungshaft keine Strafhaft ist, dürfen
die Haftbedingungen keinesfalls den Charakter einer Bestrafung
haben. In der Konsequenz bedeutet das:
Kommunikationsmöglichkeiten Folgende Angebote sind zu gewährleisten:
4. Notwendige Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Diakonie in den Abschiebungshaftanstalten
Trotz der großen Bedenken gegenüber dem
ausländerrechtlichen Instrument der Abschiebungshaft ist
die Diakonie bereit, den in Abschiebungshaft befindlichen Menschen
zu helfen und ein unabhängiges Beratungs und Hilfsangebot
aufzubauen. Wichtig ist: Die Verquickung mit hoheitlichen Aufgaben
ist auszuschließen. Ziel ist die Verbesserung der Situation
der Abschiebehäftlinge unter Berücksichtigung ihrer
individuellen Situation. Notwendige Rahmenbedingungen Die Rahmenbedingungen sollten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten auf Landesebene und örtlicher Ebene im Grundsatz einheitlich geregelt werden. Diakonie soll auf Bundes und Landesebene politisch darauf hinwirken, daß die unter Punkt 2 und 3 formulierten Positionen Berücksichtigung finden. Aufgabe von Sozialarbeit der Diakonie in Bezug auf Abschiebungshaft sollte es auch sein, daß die unter Punkt 2.2 geforderten Verhältnisse in der jeweiligen Abschiebungshaftanstalt herbeigeführt werden. Unabdingbar sind zum Einstieg in die Arbeit in Abschiebungshaftanstalten folgende Voraussetzungen: Freier Zugang zu den Abschiebungshaftanstalten und zeitlich umfassende Präsenzmöglichkeiten zur wirkungsvollen Durchführung der beratenden und begleitenden Arbeit;
Die Beratung und Begleitung von Menschen in Abschiebungshaft
sollte in Anlehnung an die Vereinbarungen zwischen freien Trägern
und den zuständigen öffentlichen Stellen bezüglich
der Sozialarbeit innerhalb des Strafvollzuges finanziert werden.
Notwendige Arbeitsschwerpunkte eines/einer Mitarbeiters/ Mitarbeiterin (z.B. Dipl. Sozialpädagoge/in) in Abschiebungshaft
Stuttgart, Mai 1996/ PB/CS
Erklärung der Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Rita Waschbüsch, zur Abschiebungshaft
Infolge der Asylrechtsänderung von 1993 hat
sich die Zahl der Abschiebungshäftlinge sprunghaft erhöht.
Die zahlreichen Berichte über die bedrückende Lage dieser
Menschen erfüllen uns mit großer Sorge. Anders als
vom Gesetzgeber intendiert, dauert die Abschiebungshaft oft mehrere
Monate, in Einzelfällen bis zu einem Jahr. Gesetzliche Regelungen
über die Bedingungen in der Abschiebungshaft bestehen nicht.
Abschiebungshäftlinge sind nicht selten schlechter gestellt
als Strafgefangene.
Es läßt sich mit humanen und rechtsstaatlichen
Prinzipien nicht vereinbaren, wenn
Eine solche Situation muß bei den betroffenen
Menschen ein Gefühl totaler Abhängigkeit, Hilf- und
Schutzlosigkeit und der Kriminalisierung hervorrufen. Die Verständigungsschwierigkeiten
auf Grund von Sprachbarrieren kommen hinzu. Die meisten Inhaftierten
stehen vor einer ungewissen Zukunft; nicht wenige von ihnen fürchten
um Leib und Leben bei Rückkehr in das Heimatland. Suizide
und Suizidversuche sind ein erschreckendes Alarmsignal.
Wir fordern die Verantwortlichen, namentlich in den
Ländern, dringend auf, rechtliche Regelungen zu schaffen,
die unzumutbare, die Menschenwürde der Inhaftierten mißachtende
Verhältnisse in der Abschiebungshaft ausschließen und
die notwendige menschliche und soziale Betreuung der Inhaftierten
gewährleisten. Ferner muß sichergestellt sein, daß
die Betroffenen die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel
wirklich ausschöpfen können.
Wir appellieren an die zuständigen Gerichte,
in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen, ob die
Anordnung der Abschiebungshaft unumgänglich ist. Abschiebungshaft
sollte nur angeordnet werden, wenn die Abschiebung in einer kurzen
Frist tatsächlich durchführbar ist.
Brief des Bremischen Anwaltsvereins
an den Bremer Senator für Inneres vom 12. Juni 1995
Vollzug der Abschiebehaft
Sehr geehrter Herr Staatsrat Hannemann,
die Erfahrungen, die Mitglieder unserer Arbeitsgemeinschaft
mit dem Vollzug von Abschiebungshaft in Bremen seit Mitte 1994
bis jetzt haben sammeln müssen, sowie weitere Erfahrungsberichte,
die uns von verschiedenen Organisationen und Initiativen hierzu
zugegangen sind, lassen es uns als geboten erscheinen, folgende
Fragen und Anregungen Ihnen zu übermitteln: 1.) Bundesrechtlich gelten jedenfalls für den Vollzug von Abschiebungshaft das Freiheitsentziehungsgesetz (vgl. § 8 II FEVG) und Teile des Strafvollzugsgesetzes ( StVollzG ). Nach unserer bisherigen Kenntnis existiert in Bremen keine landesrechtliche Regelung für den Vollzug von Abschiebungshaft. Bekanntgeworden ist uns lediglich der Erlaß über den Polizeigewahrsam vom 15.12.1989. Dieser hat jedoch eine zeitlich andere Vollzugssituation zur Voraussetzung, als sie im Rahmen der (häufig bedauerlicherweise langen) Abschiebungshaft gegeben ist. Aus unserer Sicht erscheint es daher geboten, Vollzugsgrundsätze sowie eine Verfahrensordnung zu erstellen, welche auf die Durchführung der Abschiebungshaft speziell zugeschnitten sind. Einen Orientierungspunkt hierzu bieten die Richtlinien über den Vollzug der Abschiebungshaft, die vom Niedersächsischen Ministerium der Justiz am 13.02.1995 erlassen wurden. Wir gehen davon aus, daß Ihnen diese Richtlinien bekannt sind. Soweit dort Bezug genommen wird auf die Anwendbarkeit des Strafvollzugsgesetzes, insbesondere den §§ 3-122 und 181, 171 und 173-175, halten wir diese Bezugnahme allerdings nur für in beschränktem Umfange sinnvoll. Anwendbar im Rahmen des Abschiebungshaftvollzuges erscheinen uns die §§ 17-36, die §§ 53-80 sowie die §§ 108-121 des StVollzG. Ergänzungsbedürftig erscheint uns, daß auch § 3 StVollzG zumindest analog angewendet werden sollte. Im übrigen ist zu beachten, daß Abschiebungshaft jedenfalls insoweit sie als Sicherungshaft vollzogen wird, rechtliche Einschränkungen nur beinhalten darf, wie diese unmittelbar aus der Sicherungsfunktion abzuleiten sind. Abschiebungshaft ist weder Strafvollzug, noch Untersuchungshaftvollzug und erst recht nicht Polizeigewahrsam. Auch für Ausländer, die sich in Abschiebungshaft befinden, gelten die Grundrechte, insbesondere Art. 2 Abs. 2 und die Art. 4, 5, 6, 10, 16 a, 17 GG.
Es sei daran erinnert, daß das Bundesverfassungsgericht
bezüglich des Strafvollzuges festgestellt hatte (BVerfGE
33, 11), daß eine Einschränkung dieser Grundrechte
nur dann in Betracht kommt, wenn diese zur Erreichung eines von
der Werteordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen
Zwecks unerläßlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich
vorgesehenen Formen, d.h. durch Gesetz, geschieht. 2.) Als weiterer rechtlicher Maßstab, wenn auch noch nicht als Rechtsgrundlage, sind aus unserer Sicht die Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, die die Vereinten Nationen im Jahre 1955 verabschiedet haben, heranzuziehen. Nach diesen Mindestgrundsätzen hat der Europarat europäische Strafvollzugsgrundsätze entwickelt als Empfehlungen und Leitlinien für die Gestaltung des Strafvollzuges. Artikel 99 dieser Grundsätze betrifft die "Zivilgefangenen", d.h. auch Personen in Abschiebungshaft. Er besagt, daß diese Personengruppe keinen größeren Beschränkungen unterworfen werden darf, als es für die Aufrechterhaltung einer sicheren Verwahrung und guten Ordnung erforderlich ist.
Aus unserer Sicht folgt aus den weiteren Grundsätzen,
daß folgende Mindeststandards auch für Abschiebungsgefangene
gelten:
In den Grundsätzen ist ferner dargelegt, daß
sich die Vollzugsverwaltungen von den Bestimmungen ihrer Gesamtheit
leiten lassen sollen, soweit diese in der Praxis auf die jeweils
besonderen Gefangenenkategorien anwendbar sind (Artikel 90 EPR).
Hierzu ist zu zählen:
3.) Für die Durchführung des Vollzuges
erscheint uns die Umsetzung folgender Forderungen dringend geboten:
4.) Wir haben mehrfach der Zeitung und Verlautbarungen von Parteivertretern entnommen, daß beabsichtigt ist oder war, die Haftanstalt zu verlegen. Eine derartige Entscheidung war für den 24.04.1995 im Senat geplant. Uns ist bisher nicht bekannt, ob es noch zu dieser Entscheidung gekommen ist oder im Rahmen welches weiteren Zeitplanes die Verlegung nunmehr realisiert werden soll. Eine räumliche Trennung der Abschiebungshaftanstalt von Polizeigewahrsam, Untersuchungshaft und Strafhaft halten wir für dringend geboten. Uns ist deutlich, daß die Vielzahl der oben dargestellten Forderungen einige Arbeit und Initiative in Anspruch nehmen wird. Möglicherweise sind auch nicht alle 3 vorgenannten Standards ganz kurzfristig umzusetzen. Andererseits erscheint es uns möglich, daß qualitativ deutlich mehr zur Bewältigung des Problems "Abschiebungshaft" seitens Ihrer Behörde unternommen wird, als dies in dem zurückliegenden Jahr der Fall war. Der Beschluß des Landgerichts Bremen über die "menschenunwürdige Unterbringung" in der Abschiebungshaft vom August 1994 kann nicht ignoriert oder nur mit einigen Umbaumaßnahmen beantwortet werden. Bei allem Respekt für die Bemühungen einzelner Beamter, den Vollzug der Abschiebungshaft für die Betroffenen erträglich zu gestalten, ist aus unserer Sicht die derzeitige Gesamtsituation unerträglich. Es sind die vorbeschriebenen juristischen ebenso wie personelle und bauliche Maßnahmen kurzfristig erforderlich, um den Zustand zu ändern.
Sollten Sie die von uns aufgeworfenen Fragen mit
uns diskutieren wollen, sind wir zu einem derartigen Gespräch
nach vorheriger Terminabsprache gerne bereit. Dr. Hoffmann (AG Ausländer- und Asylrecht im brem. Anwaltsverein)
Forderungen von PRO ASYL
Wenn der Staat meint, jemanden abschieben zu müssen,
darf er hierzu nicht in Haft genommen werden. Es genügt eine
vorübergehende Festhaltung.
Heinhold: Abschiebungshaft in Deutschland
Thesen und Forderungen der GRÜNEN in Bayern
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