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2.8 Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz,
Strafvollzugsgesetz
Unterbringung: JVA Bützow
Kapazität: 50
Haftdauer: durchschnittlich
41 Tage (Zeitraum 01.01.94 bis 31.05.95) Die Abschiebungshaft wird in Mecklenburg-Vorpommern im Wege der Amtshilfe für das Innenministerium in der JVA Bützow, circa 25 km südlich von Rostock gelegen, vollzogen. Dort stehen circa 50 Anstaltsplätze für Abschiebungshäftlinge zur Verfügung. In der Vergangenheit waren die Abschiebungshaftgefangenen zunächst in verschiedenen Justizvollzugsanstalten, in Bützow, Neubrandenburg und Neustrelitz, untergebracht. Seit Mai 1995 sind die männlichen Abschiebungshäftlinge gemeinsam in einem separaten Stockwerk der JVA Bützow konzentriert. Die weiblichen Abschiebungshaftgefangenen - durchschnittlich drei - werden in dem gesonderten Bereich für Frauen innerhalb der JVA untergebracht. Regelmäßig befanden sich 1995 zwischen 40 und 50 Gefangene in Abschiebungshaft. Die Abschiebungshäftlinge haben täglich eine Stunde Freigang, können zweimal in der Woche Fußball spielen und an den übrigen Veranstaltungen innerhalb der JVA teilnehmen. Es steht ihnen eine Tischtennisplatte, ein Fernseher und eine Gesprächsecke zur Freizeitgestaltung zur Verfügung. Familienmitglieder werden nach Geschlecht getrennt untergebracht, doch werden "Kontaktwünsche durch die Ermöglichung von gegenseitigen Besuchen weitestgehend berücksichtigt" (Minister Dr. Eggert in der Landtagsdebatte vom 31.08.95). Im übrigen kann auf Antrag alle 14 Tage ein Besuch gewährt werden (je ½ Stunde). Kontakt zur Außenwelt gibt es kaum. Für alle Häftlinge der JVA (circa 600) gibt es lediglich ein Telefon. Die Bedingungen führten im März 1995 zu Protesten der Abschiebungshaftgefangenen. Die Abschiebungshaft betrug durchschnittlich 41 Tage (Zeitraum der Erfassung: 01.01.94 bis 21.03.95). Diese Statistik ist jedoch irreführend. Es gab z. B. Festnahmen an der deutsch-polnischen Grenze des Landes Brandenburg. Diese Menschen waren für einige Tage in der JVA Bützow inhaftiert und wurden anschließend ins Land Brandenburg umverlegt, ohne daß die Abschiebungshaft beendet gewesen wäre.
Eine soziale Betreuung findet fast nicht statt. Das
Diakonische Werk besucht circa alle zwei Wochen vor allem nicht-europäische
Abschiebungshäftlinge. Insgesamt stehen für die circa
600 Häftlinge eine festangestellte Sozialarbeiterin und zwei
im Rahmen der ABM angestellte Frauen zur Verfügung. Zwei
weitere Sozialarbeiterstellen wurden kürzlich eingerichtet
und dürften zwischenzeitlich besetzt sein. Dolmetscher sind
nicht vorhanden und werden lediglich "nach Bedarf",
in der Praxis aber kaum, eingesetzt.
Die JVA Bützow ist weit über 100 Jahre
alt. Entsprechend ungünstig sind die Zellen. Die Zahl der
Betten schwankt zwischen einem und acht Betten. "Zellen"
mit mehreren Betten sind zwei bis drei miteinander verbundene
Räume ohne Zwischentüren. Die Einrichtung ist sehr einfach:
Bett, Schrank, Tisch, Stuhl. Insgesamt gesehen ist die Situation
der Abschiebungshäftlinge durch Untätigkeit, extreme
Langeweile und das Gefühl der Sinnlosigkeit geprägt.
Vor allem Afrikaner klagen über Menge und Zusammensetzung
der Speisen. Die Abschiebungshäftlinge empfinden den Vollzug
als inhuman, willkürlich und diskriminierend. Sie beklagen,
daß sie zusammen mit Mördern und Verbrechern eingesperrt
werden, obwohl sie selbst keine Verbrechen begangen haben.
2.9 Niedersachsen
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Richtlinien
über den Vollzug der Abschiebungshaft (Erlaß des Ministeriums
der Justiz vom 13.02.95 - Anlage),
Erlaß des Niedersächsischen Innenministeriums
vom 24.11.93 betreffend den Vollzug von Abschiebungen (Anlage)
Unterbringung: JVA Hannover,
Hildesheim, Stade, Vechta, Wilhelmshaven, Hameln, Uelzen und Wolfenbüttel
Kapazität: unbekannt
Haftdauer: laut Niedersächsischem
Justizministerium: circa 4 Wochen;
der Flüchtlingsrat bezweifelt diese Zahlen und
spricht von "mindestens 2 - 3 Monaten durchschnittlicher
Haftzeit"
Die Abschiebungshaft wird in Amtshilfe durch die
Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Näheres siehe
in der Anlage 1. 1994 saßen durchschnittlich 224 Menschen
in niedersächsischen Haftanstalten ein. Die Abschiebungshäftlinge
erhalten ein Taschengeld von 40,00 DM monatlich. Die Unterbringung
und Betreuung der Abschiebungshaftgefangenen im niedersächsischen
Vollzug ist durch Richtlinien geregelt und besser als in den meisten
anderen Bundesländern. Gleichwohl findet eine spezielle soziale
Betreuung der Abschiebungshäftlinge nicht statt. Die Sozialarbeiter,
die für ausländische Gefangene eingestellt sind, machen
diese Arbeit mit, mit Ausnahme in der JVA Vechta. Kinder unter
14 Jahren werden nicht inhaftiert (auch nicht zusammen mit den
Müttern), Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren werden in
der JVA Hameln untergebracht.
* Anteil an der Gesamtbelegung im niedersächsischen Justizvollzug in % Richtlinien über den Vollzug der Abschiebungshaft
Erlaß des MJ vom 13. 02. 1995 ( 4421 - 406.
5) 1. Grundsatz
Die Abschiebungshaft dient dem Zweck, durch sichere
Verwahrung der Abschiebungsgefangenen die Durchführung von
Abschiebungen zu gewährleisten. Abschiebungsgefangene sind
keine Strafgefangenen, deshalb dürfen ihnen nur solche Beschränkungen
auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft und die Sicherheit
oder Ordnung in den Vollzugsanstalten erfordern. Die Persönlichkeit
der Gefangenen ist zu achten und ihr Ehrgefühl zu
schonen. Die Gefangenen sind würdig, gerecht und menschlich
zu behandeln. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist
entgegenzuwirken. 2. Strafvollzugsgesetz als Rechtsgrundlage des Abschiebungshaftvollzuges (1) Die rechtliche Grundlage für den Vollzug der Abschiebungshaft ergibt sich aus den. §§ 185, 171, 173 bis 175 StVollzG. Die §§ 3 - 122 Strafvollzugsgesetz sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft entgegenstehen. Insbesondere ist im Umgang mit den Abschiebungsgefangenen der Anschein zu vermeiden als ob sie zur Strafe festgehalten werden.
(2) Das Vollzugsziel des § 2 Strafvollzugsgesetz
(Resozialisierung) gilt für die Abschiebungsgefangenen nicht.
3. Unterbringung im Vollzug
(1) Abschiebungsgefangene sind grundsätzlich
von Strafgefangenen getrennt in eigenen Abteilungen unterzubringen,
soweit die räumlichen Gegebenheiten der Justizvollzugsanstalten
dies erlauben.
(2) Für die Abschiebungsgefangenen sind großzügige
Aufschluß und/oder Umschlußregelungen zu treffen,
soweit dem nicht Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegenstehen..
Ihnen ist ausreichend Gelegenheit für den Aufenthalt im Freien
zu gewähren, soweit das Wetter dies zuläßt.
4. Betreuung der Abschiebungsgefangenen (1) Die Abschiebungsgefangenen sind in die Freizeit- und Sportangebote der Justizvollzugsanstalten voll einzubeziehen. (2) Den Abschiebungsgefangenen wird soziale Hilfe und Gesundheitsfürsorge gewährt. Auf ihre kulturellen Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen. (3) Den Abschiebungsgefangenen sind das Befolgen religiöser Übungen und die seelsorgerische Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses zu ermöglichen.
(4) Die Betreuung der Abschiebungsgefangenen ist
eine vorrangige Aufgabe. Sie wird durch Vollzugsbedienstete und
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der freien Träger, Angehörige
humanitärer Organisationen, ehrenamtliche Mitarbeiter sowie
Privatpersonen gewährleistet und soweit möglich durch
Haushaltsmittel gefördert. Die Justizvollzugsanstalten sind
insbesondere bemüht, den Gefangenen bei der Aufrechterhaltung
von Beziehungen zu Familienangehörigen, Freunden und Bekannten
zu helfen. Sie wirken bei der Sicherung des persönlichen
Eigentums der Gefangenen mit und geben Hilfen zur Vorbereitung
der Rückkehr durch Herstellung von Kontakten zu Angehörigen
im Heimatland. 5. Verkehr mit der Außenwelt (1) Für Abschiebungsgefangene sind großzügige Besuchsregelungen zu treffen und sicherzustellen. Die Gefangenen haben die Möglichkeit, mindestens jede Woche einen Besuch ihnen nahestehender Personen zu empfangen. Dabei sind Familienbesuche zu fördern. (2) Angehörigen von Hilfsorganisationen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Abschiebungsgefangenen sind Besuche auch außerhalb der festgelegten allgemeinen Besuchszeiten zu ermöglichen, jedoch nicht zur Unzeit.
(3) Der Telefonverkehr, die Möglichkeit, Schreiben
und Pakete zu empfangen und abzusenden sowie der Bezug von Zeitungen
und Zeitschriften und anderen Druckwerken zur allgemeinen Information
sind großzügig zu handhaben. 6. Verpflegung der Abschiebungsgefangenen
Bei der Verpflegung ist nicht nur Rücksicht
auf kulturelle und religiöse Speisegebote zu nehmen, sondern
- soweit dies den Anstalten möglich ist - auch auf die Ernährungsgewohnheiten
der Abschiebungsgefangenen. 7. Einkauf (1) Die Abschiebungsgefangenen dürfen Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung
der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen
werden. Auf ärztliche Anordnung kann den Abschiebungsgefangenen
der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder
teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß
sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. Im Vollzugskrankenhaus
und in den Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner
Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein
untersagt oder eingeschränkt werden. 8. Beschäftigung und Weiterbildung (1) Die Abschiebungsgefangenen sind zu einer Arbeit nicht verpflichtet, ihnen ist aber nach Möglichkeit wirtschaftlich ergiebige Arbeit anzubieten.
(2) Abschiebungsgefangene, bei denen eine mehr als
vierwöchige Haftdauer absehbar ist, sollen in geeignete berufliche
oder schulische Fördermaßnahmen der Anstalten eingebunden
werden, wenn sie dies wünschen. Erlaß des Niedersächsischen Innenministeriums v. 23.11.1993
56.22-12231/3-44- VORIS Nr. 26100000000076 Ausländerangelegenheiten;
Vollzug von Abschiebungen Bezug: Erlaß vom 15.05.1987, Az 21.2-12231/3-1 VORIS Nr. 2610000000010
Erlaß vom 19.11.1992, Az 56.21-12231/3-20 1. Allgemeines 1.1 Für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen von Staatsangehörigen ausländischer Staaten sind gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz (AuslG) die Bezirksregierungen zuständig (Beschluß der Landesregierung vom 23.11.1993) und gem. § 63 Abs. 6 AuslG auch die Polizei des Landes. Abschiebungen auf dem Luftwege werden zentral durch das Landeskriminalamt Niedersachsen koordiniert. Eine Zuständigkeit der Grenzpolizei ist erst ab dem Grenzübergang bzw. dem letzten Flughafen im Bundesgebiet gegeben, unbeschadet der Möglichkeit der Begleitung durch Bedienstete des Landes Niedersachsen.
Hingegen liegt für von den Grenzbehörden
veranlaßte Zurückschiebungen und Zurückweisungen
die Zuständigkeit auch für die Begleitung während
des ganzes Fluges - einschließlich etwaiger Inlandsflüge
- bei diesen (§ 63 Abs. 4 AuslG). 2. Begleitung Abzuschiebender
2.1 Die Begleitung der Abzuschiebenden/Zurückzuschiebenden
obliegt im Inland bis zur Grenzübergangsstelle (letzter Flughafen
im Bundesgebiet) der niedersächsischen Polizei, die hierbei
durch Verwaltungsvollzugskräfte der Bezirksregierungen unterstützt
werden. 2.2 Für die Begleitung ins Ausland ist grundsätzlich der Bundesgrenzschutz (BGS) zuständig.
2.3 Die notwendige Begleitung von Personen, die im
Anschluß an eine Straftat abgeschoben werden, obliegt bis
zum Zielort im Ausland ebenfalls dem BGS, es sei denn, aus polizeilicher
Sicht erweist sich eine Begleitung durch Bedienstete des Landes
als notwendig. 3. Verfahren 3.1 Nach Feststellen der Abschiebungsreife durch die unteren Ausländerbehörden übersenden diese bei Abschiebungen auf dem Landwege die erforderlichen Unterlagen (Ausweisungs-/Abschiebungsverfügung, Abschiebungshaftbeschluß, Paß / Paßersatzpapier, Antrag auf Ausschreibung zur Festnahme) formlos der Bezirksregierung mit der Bitte um Übernahme und teilen vorliegende Erkenntnisse zu den Nrn. 1 bis 3 der Anlage 1 mit.
Bei Flugabschiebungen übersenden die Ausländerbehörden
die notwendigen Unterlagen dem Landeskriminalamt Niedersachsen
mit formlosen Schreiben, in dem vorliegende Erkenntnisse (s o.)
mitgeteilt werden. Eine Durchschrift des Anschreibens leiten die
Ausländerbehörden der Bezirksregierung zu. 3.2 Verfahren bei Abschiebungen auf dem Luftwege 3.2.1 Das Landeskriminalamt prüft, ob die für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen einschließlich der Grenzübertrittspapiere vorliegen, und beschafft noch notwendige Unterlagen (z.B. Durchbeförderungsbewilligungen). Es wertet die in dem Anschreiben mitgeteilten Erkenntnisse der Ausländerbehörde für seine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Begleitung der Abzuschiebenden im Ausland aus. Gemäß den Bestimmungen der internationalen Vereinigung der Lufttransportgesellschaften sind Abzuschiebende bei Flügen im Inland immer zu begleiten. In den Fällen, in denen aus anderen Gründen eine Begleitung des Abzuschiebenden bis in das Herkunftsland erforderlich ist (z.B. bei Erkrankungen), ist diese durch das Landeskriminalamt in Absprache mit der unteren Ausländerbehörde sicherzustellen (einschließlich der Erstellung der Begleitpapiere). 3.2.2 Das Landeskriminalamt übersendet dem Bundesgrenzschutz eine Ausfertigung der "Mitteilung" gemäß Anlage 1. In den Fällen der Nr. 2.3 ist der Bundesgrenzschutz zu informieren und die Zustimmung zu der beabsichtigten Begleitung der Abzuschiebenden durch niedersächsische Bedienstete einzuholen. Eine Übersendung der "Mitteilung" an den Bundesgrenzschutz entfällt. Das Landeskriminalamt unterrichtet, soweit erforderlich, die deutsche Auslandsvertretung. 3.2.3 Das befördernde Luftfahrtunternehmen ist in den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.3 über die vorgesehene Beförderung mit Vordruck gemäß Anlage 2 zu unterrichten. Wird eine Begleitung nicht für erforderlich gehalten, liegen aber gleichwohl sicherheitsrelevante Erkenntnisse vor, sind diese dem Luftfahrtunternehmen zugänglich zu machen.
Kommen die für den Flug Verantwortlichen - ggf.
auch nach Rücksprache mit der zuständigen Polizeidienststelle
- zu einer anderen Beurteilung, so ist es dem Unternehmen freigestellt,
die Sicherung durch eigenes Personal vorzunehmen oder die Beförderung
abzulehnen. Wird eine Begleitung für erforderlich gehalten, dürfen dem Luftfahrtunternehmen auf Anfrage die maßgebenden Gründe unter Berücksichtigung des Datenschutzes nur in generalisierter Form mitgeteilt werden (z.B. "der Ausländer hat Gewalttaten begangen"). 3.2.4 Befinden sich Abzuschiebende in Abschiebungshaft, veranlaßt das Landeskriminalamt bei der Justizvollzugsverwaltung ggf. die Verlegung. Aus der Abschiebungshaft kann das Landeskriminalamt auch die Durchführung der Abschiebung selbst vornehmen.
3.2.5 Sobald das Landeskriminalamt den Abschiebungstermin
festgesetzt und den Flug gebucht hat, teilt es dies der zuständigen
Bezirksregierung unter Übersendung der notwendigen Unterlagen
mit. Die Bezirksregierung beauftragt die zuständige Polizeidienststelle
mit dem Vollzug und entscheidet, ob und ggf. in welchem Umfang
Verwaltungsvollzugskräfte unterstützend eingesetzt werden.
3.3 Verfahren bei Abschiebungen auf dem Landwege
Die Bezirksregierung prüft ob die für
die Abschiebung erforderlichen Unterlagen einschließlich
der Grenzübertrittspapiere vorliegen, und beschafft noch
notwendige Unterlagen oder ist der Ausländerbehörde
bei der Beschaffung behilflich. Nach Festlegung des Abschiebungstermins
kündigt sie die Abschiebung der Grenzschutzstelle an. Sofern
die Abschiebung aus der Haft heraus erfolgt, veranlaßt die
Bezirksregierung erforderlichenfalls eine Verlegung bei der Justizvollzugsverwaltung.
Die Bezirksregierung bestimmt die für den Vollzug der Abschiebung
zuständige Polizeidienststelle und koordiniert den unterstützenden
Einsatz durch die Verwaltungsvollzugskräfte. Hierbei wertet
sie die von der Ausländerbehörde mitgeteilten Erkenntnisse
aus. In den Fällen, in denen eine Begleitung erforderlich
ist (z.B. bei Erkrankungen durch Pflegekräfte) ist diese
durch die Bezirksregierung in Absprache mit den Ausländerbehörden
und den Behörden des Nachbarstaates sicherzustellen. 4. Den Vollzug der Abschiebung teilt die Polizeidienststelle der unteren Ausländerbehörde sowie den übrigen Beteiligten (Amtsgericht, Staatsanwaltschaften...) mit. Entzieht sich jemand durch Untertauchen der Abschiebung, teilt sie dies ebenfalls der unteren Ausländerbehörde mit. Diese veranlaßt die erforderliche Ausschreibung zur Festnahme und meldet sie unverzüglich dem Landeskriminalamt zur Speicherung.
Die Bezirksregierungen melden jeweils bis zum 02.
eines Monats die im vorangegangenen Monat vollzogenen Landabschiebungen
an das Landeskriminalamt. Das Landeskriminalamt erstellt monatlich
eine Statistik über den Vollzug von Flug- und Landabschiebungen.
5. Abrechnung der entstandenen Kosten 5.1 Die Bezirksregierungen haben die durch die Abschiebung oder Zurückschiebung entstehenden Kosten gegenüber den nach § 82 AuslG Kostenpflichtigen geltend zu machen und erforderlichenfalls beizutreiben, sofern sie nicht von den Polizeibehörden geltend gemacht werden. Das Landeskriminalamt teilt der Bezirksregierung den Betrag der voraussichtlich entstehenden Kosten auf Anfrage und nach der Abschiebung in jedem Fall den Betrag der tatsächlich entstandenen Abschiebungskosten mit. 5.2 Abschiebungskosten sind aus Landesmitteln (Kapitel 03 20 Titel 537 75) zu tragen und, soweit sie erstattet werden, dem Landeshaushalt wieder zuzuführen.
Bei Flugabschiebungen sind die Kosten für öffentliche
Verkehrsmittel für die Abzuschiebenden und das Begleitpersonal
vom Landeskriminalamt Niedersachsen zu tragen. Die weiteren Kosten
i.S.d. BRKG (insbes. Tage- und Übernachtungsgelder) werden
von der jeweiligen Dienststelle getragen.
5.2.2 Bei Landabschiebungen sind die Kosten der Abschiebung
von der jeweiligen Bezirksregierung zu tragen.
5.3 Bei Abschiebungen im Wege der Amtshilfe für
Ausländerbehörden anderer Bundesländer sind die
entstandenen Kosten von der erstattungspflichtigen Ausländerbehörde
des anderen Bundeslandes bei Flugabschiebungen durch das Landeskriminalamt
und bei Landabschiebungen durch die Bezirksregierungen anzufordern
und bei Kapitel 03 20 Titel 242 75 zu buchen.
6. Die vorstehenden Regelungen treten mit
Wirkung vom 01.12.1993 in Kraft. Die im Bezug genannten Erlasse
werden aufgehoben. Im Auftrage
Middelbeck Justizvollzugsanstalt Uelzen
- 4433 I - Bd. 2 - 24 - Hausordnung - Haus 4
(§ 161 StVollzG) Diese Hausordnung gilt für den Bereich des geschlossenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Uelzen (Abschiebungshaft)
Herausgegeben im September 1995 I. Allgemeines:
Das Zusammenleben in einer Gemeinschaft verlangt
gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung von Regeln,
die von jedem Gefangenen zu beachten sind. Durch das Verhalten
gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen
Personen darf das geordnete Zusammenleben in der Anstalt nicht
gestört werden.
II. Tageseinteilung:
III. Sicherheit und Ordnung:
IV. Ausstattung der Hafträume:
1 Radiocassettenrecorder, 1 CD-Player, 1 Fernseher (bis 42 cm Bildschirmgröße), 1 Kaffeemaschine, 1 Schreibmaschine ohne Speicherkapazitäten, 1 Taschenrechner, 1 Tages- oder Wolldecke, 1 Bettvorleger (Teppich) ca. 80 x 120 cm, 1 Reisetasche oder Koffer, 1 Tischdecke, 1 Saiteninstrument (z.B. Gitarre), Kassetten, CD's und Bücher in angemessenem Umfang (ca. 10), Topfblumen (3, Beschaffung nur über die Anstalt), 1 Kopfhörer, 1 Tischlampe, 1 Fön, 1 Tauchsieder, 1 Electrorasierer, 1 Tischsteckdose 3fach, 1 Wecker, Filzstifte, 1 Beistelltisch 50 x 50 cm.
Polstermöbel, Teppichfliesen, Auslegware, Tapeten
und fest mit der Wand verbundene Poster und Bilder, Möbel,
die nicht zum Inventar gehören, Kleidung und Wäsche,
soweit sie von der sonst in der Anstalt ausgegebenen Art und Anzahl
abweicht, Lebens- und Genußmittel, soweit sie den Eigenbedarf
unter Zugrundelegung des doppelten Einkaufszeitraumes übersteigen
V. Privatkleidung: Folgende Kleidungsstücke werden zugelassen:
6 x Unterwäsche, 2 T-Shirts, 2 Hemden, 6 Paar
Socken, 2 Hosen, 1 Bademantel, 2 Jogging-Anzüge, 3 Turnhosen,
3 Sporthemden, 2 Paar Sportschuhe, 1 Badetuch, 1 Handtuch, 2 Pullover/
Sweatshirts. Die Gefangenen haben für die Reinigung selbst
zu sorgen. Waschmittel werden von der Anstalt gestellt. Der Tausch
von schmutziger Wäsche gegen saubere Wäsche außerhalb
der JVA ist nicht zulässig. VI. Wäschetausch: Montags 07.00 - 09.00 Uhr allgemeine Tauschzeiten
Freitags 07.00 - 09.00 Uhr Tausch der Arbeits- und
Freizeitbekleidung VII. Post:
Abzusendende Briefe sind beim Stationsbediensteten
bis 09.00 Uhr abzugeben. Eingehende Post wird von einem Bediensteten
in Gegenwart des Gefangenen nach Sichtkontrolle ausgegeben. Geldsendungen
in Briefen an Gefangene sind nicht zulässig. VIII. Paketsendungen:
Mindestens 3 Pakete mit Nahrungs- und Genußmitteln
(bis 7,5 Kilogramm) können bei der Hausleitung beantragt
werden. Nach Genehmigung wird eine Paketmarke nebst Merkzettel
ausgegeben, der Informationen über den zulässigen Inhalt
der Pakete enthält. IX. Telefonate: Die Telefonzeiten für ein- oder ausgehende Gespräche über die Telefonapparate in den Stationszimmern sind hausintern geregelt und dort zu erfragen. Sie orientieren sich an der Uhrzeit der Heimatländer und an der hiesigen Dienstzeit.
Im Haus steht ein öffentliches Kartentelefon
für ausgehende Gespräche zur Verfügung; über
den Erwerb der Telefonkarten informiert Sie der Hausleiter. X. Geldangelegenheiten:
Einzahlungen sind grundsätzlich auf das Postgirokonto
der JVA Uelzen beim Postgiroamt Hannover Nr. 790306 unter
Angabe des Namens, Geburtsdatums und des Verwendungszwecks vorzunehmen.
In Ausnahmefällen können Bargeldeinzahlungen von Besuchern
in der Zahlstelle von Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von
09.00 - 10.30 Uhr und von 13.30 - 15.00 Uhr erfolgen. XI. Einkauf:
Der Einkauf findet jeden Freitag ab 09.00 Uhr statt.
Zugangseinkauf findet unverzüglich nach Zugang statt. Über
Zusatzeinkauf entscheidet der Abteilungsleiter. XII. Besuchszeiten: 1. Für Abschiebungsgefangene: Dienstag, Mittwoch, Samstag von 09.00 15.30 Uhr
Freitag von 12.00 19.00 Uhr XIII. Sprechstunden: 1. Die Sprechstunde des Leiters der JVA Uelzen finden jeweils mittwochs statt, die des Vollzugsleiters werktags zur Geschäftszeit. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vorher zu stellen. 2. Die Sprechstunde der Anstaltsbeiräte findet alle 14 Tage am Dienstag ab 10.00 Uhr statt. Dem Anstaltsbeirat gehören z. Z. folgende Herren an: Herr Drechsler, Herr Göbel, Herr Poppe. Anträge auf ein Gespräch mit dem Anstaltsbeirat sind beim Stationsbeamten abzugeben, der sie dem Leiter des allg. Vollzugsdienstes weiterleitet.
Vertreter der Aufsichtsbehörden stehen bei Besichtigungen
der Anstalt zur Anhörung Gefangener in Angelegenheiten, die
sie selbst betreffen, zur Verfügung. XIV. Krankmeldungen: Krankmeldungen zur Arztvorstellung können zum Morgenaufschluß beim Stationsbeamten abgegeben werden.
Weitere Lazarettbesuche bedürfen der vorherigen
Anmeldung durch den Stationsbeamten. XV. Büchertausch:
Die Büchertauschzeiten sind dem Aushang zu entnehmen
oder bei den Bediensteten zu erfragen. XVI. Freizeitveranstaltungen: Die Termine der Freizeitveranstaltungen sind den Aushängen zu entnehmen oder bei den Bediensteten zu erfragen. Die Gemeinschaftsfernseher können werktags von 06.30 Uhr - 07.30 Uhr, 11.30 Uhr - 12.30 Uhr und 15.30 Uhr - 21.30 Uhr genutzt werden.
An arbeitsfreien Tagen kann der Fernseher während
der Aufschlußzeiten genutzt werden. XVII. Anträge - Beschwerden - Aufsichtsbehörde: Anträge in vollzuglichen Angelegenheiten sind beim Stationsbeamten abzugeben, der sie an den zuständigen Hausleiter weiterleitet. Anträge, die bei Gericht angebracht werden müssen, können der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht Uelzen vorgetragen werden.
Beschwerden an den Anstaltsleiter können im
verschlossenen Umschlag abgegeben werden. XVIII. Inkrafttreten:
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 19. September
1995 in Kraft.
Abschiebungshaftabteilung der JVA Wolfenbüttel
Informationen - in deutscher Sprache - Stand: 1995
INFORMATION
Um Ihnen den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt
zu erleichtern. geben wir Ihnen im folgenden einige Hinweise:
1. Sicherheit und Ordnung:
Der Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt regelt
sich nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. Zur Durchsetzung
dieser Bestimmungen können Disziplinarmaßnahmen und
unmittelbarer Zwang eingesetzt werden. Durchsuchungen und Zellenkontrollen
sind somit zulässig und werden in unregelmäßigen
Abständen durchgeführt.
Das Zusammenleben vieler Menschen unterschiedlichster
Herkunft auf beengtem Raum erfordert von Bediensteten und Gefangenen
ein hohes Maß an gegenseitigem Verständnis. Sie tragen
dazu bei, indem Sie gewaltfrei auftreten und Anordnungen von Bediensteten
folge leisten.
2. Beschwerderecht:
Vollzugliche Maßnahmen können Sie gerichtlich
auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen lassen.
Andere Beschwerden können dem Anstaltsleiter
mündlich oder schriftlich vorgetragen werden.
3. Tagesablauf - werktags:
Wecken, Frühstücksausgabe 6.00 Uhr
Mittagessenausgabe 12.00 Uhr
Abendessenausgabe 15.30 Uhr
Freistunde 16.00 - 17.00 Uhr
Freizeit 17.00 - 20.15 Uhr
Nachteinschluß 20.15 Uhr
Werktags wird sofern dienstlich möglich am Vormittag
zusätzlich Freizeit/ Freistunde angeboten.
Samstags, sonn- und feiertags:
Wecken Frühstücksausgabe 8.00 Uhr
Freizeit 8.30 - 10.45 Uhr
Mittagessenausgabe 11.00 Uhr
Freistunde 13..30 - 14. 30 Uhr
Freizeit 13..30 - 16.30 Uhr
Abendessenausgabe 16.30 Uhr
Freizeit 17.30 - 20.15 Uhr
Nachteinschluß 20.15 Uhr
4. Freizeit:
In der Freizeit können Sie an Veranstaltungen
oder Gruppenangeboten des Unterkunftshauses teilnehmen.
Diese sind den gesonderten Aushängen im Haus
(Sport- und Freizeitplan) zu entnehmen.
Des weiteren kann in der Bücherei der JVA Literatur
ausgeliehen werden. Im Kellergeschoß befindet sich ein Gemeinschaftsfernseh-,
ein Billiard-, ein Kicker- sowie Kraftsportraum.
5. Freistunde:
Sie haben ein Anrecht auf täglich mindestens
1 Stunde Aufenthalt im Freien. Den Zeitpunkt der Freistunde entnehmen
Sie bitte dem Tagesablauf.
6. Fernseh- und Rundfunkgeräte:
Es ist gestattet auf den Hafträumen eigene Rundfunk-
und Fernsehgeräte zu betreiben. Das Gerät muß
jedoch vor Inbetriebnahme überprüft und versiegelt werden.
Hierfür entstehen für Sie Kosten in Höhe von ca.
30.-- DM. Wenn Sie über kein eigenes Rundfunk- oder Fernsehgerät
verfügen können Sie einen Antrag auf Aushändigung
eines Sozialgerätes stellen.
7. Briefverkehr:
Ausgehende Briefe unterliegen der Sichtkontrolle
(ausgenommen u.a. Verteidigerpost) und sind unverschlossen in
gesicherten Briefkasten im Erdgeschoß zu werfen.
Eingehende Briefsendungen werden Ihnen nach Sichtkontrolle
auf unerlaubte Einlagen von einem besonders beauftragten Bediensteten
ausgehändigt.
Die Anschrift der Justizvollzugsanstalt lautet:
Justizvollzugsanstalt
Postfach 15 61
38285 Wolfenbüttel
8. Pakete:
Für den Paketempfang mit Nahrungs- und Genußmitteln,
sowie sonstiger Gegenstände (Bekleidung, Bücher etc.)
benötigen Sie eine Paketmarke die Ihnen mit besonderer Anordnung
auf Wunsch ausgehändigt wird.
Wenden Sie sich bitte bezüglich weiterer Informationen
an Ihren Stationsbeamten.
9. Bekleidung:
Sie können die von Ihnen benutzte Anstaltskleidung
einschließlich der Handtücher 1x wöchentlich auf
der Kammer tauschen.
Ihre Bettwäsche wird alle 3 Wochen gewechselt.
Privatkleidung können Sie nach Absprache in der hauseigenen
Waschmaschine waschen lassen.
10. Geldüberweisungen:
Geldsendungen in Briefen sind nicht zulässig!
Sie haben jedoch die Möglichkeit unter Angabe
lhres Namens, Geburtsdatums sowie Ihrer Buchnummer Geld auf folgendes
Konto überweisen zu lassen:
Postbank Hannover
Konto-Nr.: 9129-304
Bankleitzahl: 250 100 30
Bargeldeinzahlungen sind auch bei der Anstaltszahlstelle
möglich.
11. Telefon:
Sie können das hauseigene Kartentelefon benutzen.
Dafür ist der Erwerb einer Telefonkarte erforderlich. Die
Telefonkarte ist auf gesonderten Antrag zu bestellen. In Briefsendungen
eingelegte Telefonkarten werden nicht ausgehändigt.
Die Anstalt ist unter folgender Rufnummer zu erreichen:
05331/ 807-0 oder
Telefax: 05331/ 807 135
12. Einkauf:
Wöchentlich können Sie nach einem Warenangebot
Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel
vom Eigengeld erwerben.
Die Preislisten der lieferbaren Waren hängen
im Haus aus; Einkaufszettel sind im Dienstzimmer erhältlich.
13. Taschengeld:
Bedürftige Abschiebungsgefangene erhalten auf
Antrag monatlich Waren bis zur Höhe von 40,-- DM, die Sie,
sofern Sie später über Geld verfügen zurückerstatten
müssen.
14. Besuch:
Das Besuchszimmer ist werktags an jedem Dienstag,
Mittwoch und Donnerstag sowie an jedem 2. Wochenende, jeweils
am Samstag und Sonntag geöffnet.
Der gewünschte Besuchstermin muß von Ihnen
oder Ihren Besuchern beim Besuchsbeamten beantragt werden.
Informieren Sie bitte Ihre Besucher, daß die
angegebenen Besuchszeiten dringend eingehalten werden müssen,
da bei Verspätungen der Besuch aus organisatorischen Gründen
möglicherweise nicht stattfinden kann.
15. Rechtsanwälte:
Sofern Sie einen Anwalt sprechen möchten, ist
ein Rechtsanwaltsverzeichnis des Oberlandesgerichtsbezirks Braunschweig
im Dienstzimmer des Abteilungshelfers einzusehen.
16. Konsulate:
Ein Verzeichnis der konsularischen Vertretungen in
der Bundesrepublik steht Ihnen beim Sozialen Dienst zur Verfügung.
17. Sozialdienst:
Bei Fragen oder Problemen können Sie sich an
den Sozialdienst wenden, der Ihnen bei der Klärung Ihres
Anliegens behilflich sein wird.
18. Arzt und Zahnarztbesuch:
Im Krankheitsfalle wenden Sie sich bitte beim Wecken
an Ihren Stationsbeamten.
Dieser wird Ihnen einen Arztbesuch vermitteln.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ihnen bekanntgegebene/n Entscheidung/en
können Sie
a) gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Braunschweig beantragen. Der Antrag muß
bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung
schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
Gerichts gestellt und begründet werden.
Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
b) vorläufigen Rechtsschutz bei der Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Braunschweig beantragen. Das Gericht kann den
Vollzug der angefochtenen Maßnahmen aussetzen, wenn die
Gefahr besteht daß die Verwirklichung Ihres Rechts vereitelt
oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes
Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht.
Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung
erlassen.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist
schon vor Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung
zulässig.
2.10 Nordrhein-Westfalen
Zuständigkeit: Innenministerium;
in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten
Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz,
Freiheitsentzugsgesetz;
Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft
(§ 57 AuslG; Erlaß vom 24.11.95)
Unterbringung: JVAs Büren,
Coesfeld, Moers, Neuß, Gütersloh, Herne, Leverkusen,
Wuppertal-Barnum, Büren
Kapazität: 1.225
Plätze
Haftdauer: durchschnittlich
46 Tage (Stand Anfang 1995)
Die Abschiebungshaft wird in Amtshilfe durch die
Justizvollzugsanstalten, aber in separaten Einrichtungen vollzogen.
Sogar für die Frauen existiert eine eigene Abschiebungshaftanstalt
in Neuß. Obwohl seit Jahren in Vorbereitung, ist noch immer
nicht das geplante Landesgesetz zur Durchführung des Vollzugs
verabschiedet worden. Jedoch wurden Richtlinien aufgestellt.
Nordrhein-Westfalen spielt in der Abschiebungs(haft)politik
eine Vorreiterrolle. Es war das erste Land, das eigene Haftanstalten
für die Abschiebungshaft errichtete. Mit den wachsenden Zahlen
der Abschiebungshäftlinge wurde Politik getrieben, für
1994 rechnete man offiziell mit einem Bedarf von 2.500 Haftplätzen
(besetzte Plätze Juni 1996: 532). Nordrhein-Westfalen eröffnete
jetzt auch eine neue Diskussion über die Schärfe von
Sicherheitsmaßnahmen in der Abschiebungshaft, indem es zur
Bewachung den Bediensteten in den JVA private Wachdienste zur
Seite stellte. Dazu in der Presseerklärung des Justizministeriums
(August 93):
"Zur Frage der notwendigen Sicherheitseinrichtungen
wird in der öffentlichen Diskussion immer wieder kritisch
angemerkt, daß es sich bei den Abschiebungsgefangenen nicht
um Straftäter handele. Dies trifft in der Mehrzahl aller
Haftfälle auch zu. Es wird aber häufig verkannt, daß
es sich weithin um Menschen handelt, die in ihrem Heimatland alle
Brücken abgebrochen haben und denen oft genug von Schlepperbanden
ihre letzten Mittel abgepreßt worden sind. Bei dieser Sachlage
muß von einem sehr hohen Fluchtanreiz ausgegangen werden
... ."
In den Abschiebungshaftanstalten wird der Vollzug
ähnlich wie im Strafvollzug durchgeführt. Weniger Reglementierungen
gibt es beim Empfang von Besuch und der Freizeitgestaltung. In
einigen Anstalten muß die Erlaubnis zum Telefonieren beantragt
werden, wodurch Willkür Platz geschaffen wird, zudem fehlt
es den Häftlingen auch an Geld zum Telefonieren. Ihnen steht
pro Tag ein Taschengeld von DM 1,50 zu, gleichzeitig sind die
Waren, die sie innerhalb der Anstalt vom Kaufmann erwerben können,
im Vergleich zum normalen Markt, überteuert.
Mehrmals täglich haben die Häftlinge die
Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, in begrenztem Rahmen
gibt es auch Sportangebote. Tagsüber ist offener Umschluß,
so daß man sich in den Zellentrakten frei bewegen kann und
aus den beengten Gemeinschaftszellen herauskommt. Es wird versucht,
mit dem Essen auf die kulturellen und religiösen Bedürfnisse
der Häftlinge einzugehen.
Das Land hat für 1996 2,5 Millionen DM für
eine Rechtsberatung in den Abschiebungshaftanstalten zur Verfügung
gestellt. Sie wird unter anderem durch den Anwaltsverein in Form
von regelmäßigen Sprechstunden angeboten. Das Feedback
ist sehr gut, denn die wenigsten Abschiebungshäftlinge kennen
die Rechtslage, noch können sie sich in Ihrer Situation einen
Rechtsanwalt leisten. Auch die Ausländerbehörde bietet
Sprechstunden an, kann aber den Bedarf, der hauptsächlich
aus der Unsicherheit der Häftlinge entsteht, nicht decken.
Man erarbeitet gerade mehrsprachige Informationsblätter,
die den Häftlingen zu Beginn ihrer Haft ausgehändigt
werden sollen.
Das ehrenamtliche Engagement in Nordrhein-Westfalen
ist sehr groß. Der Flüchtlingsrat von NRW und Betreuungsgruppen
kümmern sich nicht nur um die Belange der Häftlinge
vor Ort, sondern treten mit ihren alltäglichen Erfahrungen
in die Öffentlichkeit, um durch Kritik Verbesserungen zu
erreichen.
In keinem Bundesland ist die Situation so transparent
wie in NRW. Einerseits sieht sich die Landesregierung infolge
dessen einer deutlichen und qualifizierten Kritik ausgesetzt,
die beispielsweise rügt, daß die Richtlinien teilweise
nicht umgesetzt werden, andererseits darf sich NRW rühmen,
das Bundesland zu sein, das die meisten Anstrengungen unternimmt,
die Haftsituation erträglich zu gestalten und durch die Kooperation
mit den Betreuungsgruppen die Not zu lindern.
Erlaß des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen
vom 28. 9. 1995
Aktenzeichen: IC5/6.1
Betr.: Ausländerrecht
hier: Absehen von Abschiebungshaft für Personen
unter 16 Jahren (Jugendliche und Kinder)
Bezug: 1. Erlaß
vom 30.1.1992 - I B 4/43.47
2. Bericht der Bezirksregierung Düsseldorf vom
4.9.1995 - .21.12-30 (16 A/95)
Die mit dem Bezugserlaß mitgeteilte Auffassung
des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach
die Justizvollzugsanstalten aus vollzuglichen, humanitären
und psychologischen Gründen nicht für die Aufnahme von
Abschiebungshaftgefangenen geeignet sind, die noch nicht das 14.
Lebensjahr vollendet haben (Kinder), gilt entsprechend auch für
Personen, die zwar das 14., aber noch nicht das 16. Lebensjahr
vollendet haben (Jugendliche).
Personen unter 16 Jahren werden daher von den Justizvollzugsanstalten
nicht in Abschiebungshaft aufgenommen.
Dies bedeutet, daß Abschiebungshaft für
Personen unter 16 Jahren von den Ausländerbehörden wegen
fehlender Vollzugsmöglichkeiten nicht beantragt werden
sollte.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem
Justizministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein - Westfalen.
Ich bitte, die Ausländerbehörden Ihres
Bezirks entsprechend zu unterrichten.
Im Auftrag
gez. (Sander)
Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft
(§ 57 AuslG)
1. Grundsätze der Abschiebungshaft
1.1 Zweck der Abschiebungshaft ist allein die Sicherung
des Abschiebungsvollzugs. Weil hierdurch in das Freiheitsrecht
des Ausländers (Art. 2 Abs. 2 GG) eingegriffen wird, muß
die Ausländerbehörde auf der Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
in jedem Einzelfall prüfen, ob die Anwendung eines milderen
Mittels als das der Abschiebungshaft in Betracht kommt.
In den Fällen in denen auf eine Abschiebungshaft
nicht verzichtet werden kann, muß die Ausländerbehörde
diesen Grundsätzen entsprechend der Abschiebungshaftsache
besondere Aufmerksamkeit widmen, um die Haftdauer so kurz wie
möglich zu halten.
1.2 Die Abschiebungshaft hat keinen Strafcharakter;
sie dient nicht dem Ziel, den Willen des Ausländers zu beugen,
etwa um die Mitwirkung bei der Paßbeschaffung zu erreichen
oder der Ausländerbehörde die Arbeit zu erleichtern.
2. Haftantrag
Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist dem Richter (hier
dem Amtsrichter) die Entscheidung über die Zulässigkeit
einer Freiheitsentziehung übertragen; ob und wie lange der
Ausländer im Rahmen dieser richterlichen Ermächtigung
tatsächlich in Abschiebungshaft genommen wird, hat hingegen
ausschließlich die gemäß § 8 Abs. 1 Satz
3 FEVG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG für den Vollzug
der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu
entscheiden. Die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung
hat für die Ausländerbehörde also keine bindende
Wirkung in dem Sinne, ob, wann und in welchem zeitlichen Umfang
die Haftanordnung im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer vollstreckt
wird. Diese Entscheidungen liegen im pflichtgemäßen
Ermessen der Ausländerbehörde.
Wird von einem Haftanordnungsbeschluß kein
Gebrauch gemacht, wird der Beschluß also nicht vollstreckt,
oder wird der Ausländer aus der Abschiebungshaft entlassen,
so ist der Haftanordnungsbeschluß verbraucht (vgl. LG Wuppertal,
Beschluß vom 19.12.1995, 6 T 983/95).
2.1 Inhalt des Haftantrages
Jeder Haftantrag ist von der Ausländerbehörde
ausführlich und schlüssig zu begründen.
Hierzu zählen neben den personenbezogen Daten
des Ausländers insbesondere folgende Angaben:
Jeder Haftantrag nebst Anlagen ist bei Gericht in
zweifacher Ausfertigung vorzulegen, damit auch dem Ausländer
ein Exemplar ausgehändigt werden kann. Eine dritte Ausfertigung
soll dem Leiter der Abschiebungshaftanstalt übergeben werden.
2.2 Absehen von Abschiebungshaft
In den folgenden Fällen ist grundsätzlich
von einem Antrag auf Abschiebungshaft abzusehen:
2.2.1 Schwangere (ab der 29. Woche) und stillende
Frauen. Bei einer Schwangerschaft bis zur 12. und ab der 21. Woche
ist die Haftfähigkeit in jedem Einzelfall durch eine ärztliche
Person, vornehmlich durch eine Ärztin, feststellen zu lassen.
2.2.2 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.
2.2.3 Alleinerziehende mit Kindern unter 7 Jahren
(Kleinkinder).
2.2.4 Soweit die Anordnung von Abschiebungshaft gegen
Eltern mit einem oder mehreren Kindern unerläßlich
ist, darf grundsätzlich nur ein Elternteil in Haft genommen
werden.
2.2.5 Bei Anhaltspunkten für eine Haftunfähigkeit
(körperliche oder psychische Krankheit) ist die Möglichkeit
einer Inhaftnahme durch eine ärztliche Person feststellen
zu lassen.
2.3 Vermeidung von Abschiebungshaft
2.3.1 Um die Anordnung von Abschiebungshaft in Fällen
zu vermeiden in denen der abgelehnte Asylbewerber von dem ablehnenden
Bescheid des BAFl keine Kenntnis hatte und aufgrund dieser Unkenntnis
Handlungen begeht, die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines
Haftgrundes geben, soll jede Ausländerbehörde den Ausländer
noch einmal mündlich oder schriftlich darauf hinweisen, daß
eine Ausreisepflicht besteht, wie die Ausreise durchgeführt
werden kann und welche Folgen bei einer Nichtbeachtung entstehen
können. (Muster eines Schreibens ist als Anlagen 1a und
1b beigefügt).
Auf die genannten Hinweise kann verzichtet werden
bei Mehrfachidentitäten oder wenn der Ausländer bereits
untergetaucht war.
2.3.2 Um sicherzustellen, daß der Ausländer
tatsächlich von der Abschiebungsandrohung Kenntnis hat, sind
insbesondere auch die in meinem Erlaß vom 10.10.1994 - I
C 5/ 4.7 - dargelegten Hinweise zur Zustellung von Postsendungen
anAsylbewerber in kommunalen Unterkünften zu beachten. (als
Anlage 2 noch einmal beigefügt)
2.3.3 Hat ein Ausländer, dessen Asylantrag abgelehnt
worden ist, von dem ablehnenden Bescheid des BAFl keine Kenntnis
erhalten, so kommt im Falle einer fehlerhaften Zustellung Abschiebungshaft
nicht in Betracht.
3. Voraussetzungen
3.1 Vorbereitungshaft
Die Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 Satz
1 AuslG setzt voraus,
Neben dem Bedürfnis für die Sicherung des
Abschiebungsvollzugs ist für die Vorbereitungshaft also erforderlich,
daß die Durchführung der Abschiebung besonders stark
gefährdet sein muß.
3.2 Sicherungshaft
3.2.1 Ausreisepflicht vollziehbar
Da die Sicherungshaft die Abschiebung gem. §§
49 ff AuslG sichern soll, ist zunächst Voraussetzung, daß
die Ausreisepflicht vollziehbar ist.
Sofern ein Rechtsmittel eingelegt ist, hat dies auf
den Abschiebungsvollzug, und damit auf die Abschiebungshaft, folgende
Auswirkung:
3.2.1.1 Ist der Asylantrag als unbeachtlich (§
29 AsylVfG) oder als offensichtlich unbegründet (§ 30
AsylVfG) abgelehnt, hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung
§ 75 AsylVfG.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führt
nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG zur Aussetzung der Abschiebung
bis zur gerichtlichen Entscheidung, die innerhalb einer Woche
ergehen soll. Abschiebungshaft ist also bei rechtzeitiger Antragstellung
(Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) in dieser Zeit
unzulässig. Ein Antrag nach § 123 VwGO hat keine aufschiebende
Wirkung, so daß hier die Abschiebung - sofern keine gegenteilige
Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt - vollzogen werden
kann.
3.2.1.2 Ist der Asylantrag als unbegründet in
sonstigen Fällen abgelehnt ("einfach unbegründet"),
hat eine Klage aufschiebende Wirkung, § 75 AsylVfG. In diesen
Fällen kann eine Abschiebung erst einen Monat nach Unanfechtbarkeit
der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vollzogen werden (§
38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG)
3.2.1.3 Bei Abschiebung in einen sicheren Drittstaat
(also ohne Asylverfahren) hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung,
§ 75 AsylVfG. Eine Aussetzung nach § 80 VwGO oder §
123 VwGO ist gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht möglich;
gleichwohl ergangene gerichtliche Entscheidungen sind für
die Ausländerbehörden im Einzelfall verbindlich.
3.2.1.4 Bei einem Asylfolgeantrag innerhalb von 2
Jahren nach Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung oder -androhung,
§ 71 Abs. 5 AsylVfG, kann die Abschiebung erst nach der Mitteilung
des BAFl, daß kein weiteres Verfahren durchgeführt
wird, vollzogen werden. Ausgenommen hiervon sind die Fälle,
in denen die Ausländerbehörde festgestellt hat, daß
der Folgeantrag offensichtlich unschlüssig ist, § 71
Abs. 5 Satz 2 AsylVfG oder die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat
vorgesehen ist.
Nach § 71 Abs. 8 AsylVfG steht ein Asylfolgeantrag
der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Hier liegt
eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz vor, daß nur
vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Abschiebungshaft
zu nehmen sind. Entscheidet das BAFl aufgrund des Antrags, daß
ein Folgeverfahren durchgeführt wird, ist die Beantragung
von Abschiebungshaft unzulässig; eine bereits bestehende
Haft ist zu beenden.
3.2.2 Abschiebung innerhalb von 3 Monaten möglich
In § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist eine weitere,
negative Voraussetzung niedergelegt: Die Sicherungshaft ist unzulässig,
wenn feststeht, daß die Abschiebung nicht innerhalb der
nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann und der Ausländer
das Abschiebungshindernis oder die Verzögerung nicht zu vertreten
hat.
3.2.2.1 Ein Ausländer hat ein Abschiebungshindernis
nur dann zu vertreten, wenn dessen Beseitigung von seinem Willen
abhängt (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschl. v. 11. 5. 1994 NVwZ
1994, 827).
Beispiele:
Nicht zu vertreten hat der Ausländer eine Verzögerung,
wenn die Behörden seines Heimatlandes die Ausstellung von
Reisedokumenten trotz seiner Mitwirkung - aus welchen Gründen
auch immer - nur schleppend oder gar nicht betreiben.
Sofern der Ausländer ohne Paß und/oder
unter Zuhilfenahme von Schleusern in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist ist, so ist allein der Hinweis, der Ausländer
habe die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt, kein
ausreichender Grund für die Inhaftierung. Sofern der Ausländer
erst während der Haft bei der Paßbeschaffung mitwirkt,
ist für die Frage, ob die Haft über drei Monate hinaus
angeordnet werden kann, entscheidend, ob der Ausländer alle
Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Paßbeschaffung erfüllt,
und alles unterläßt, was seine Abschiebung verhindert
(z.B. Gewaltbereitschaft am Flughafen).
3.2.2.2 Abschiebungshaft kann grundsätzlich
auch während eines Abschiebestopps nach § 54 AuslG zulässig
sein. Der Ausländer ist nach wie vor ausreisepflichtig (mit
der Duldung besteht die Ausreiseverpflichtung fort, § 56
Abs. 1 AuslG). Voraussetzung ist aber, daß die Haftgründe
in dem jeweiligen Einzelfall noch bestehen und die Haft über
den Zeitraum des Abschiebestopps hinaus noch verhältnismäßig
ist, also die 3-Monatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
nicht entgegensteht. Zeitpunkt der Prüfung ist der 1. Tag
des Abschiebestopps.
3.2.2.3 Grundsätzlich unzulässig ist die
Abschiebungshaft, wenn ein Abschiebestopp von mehr als 3 Monaten
ergeht, weil jetzt im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
"feststeht", daß eine Abschiebung unter keinen
Umständen "innerhalb der nächsten 3 Monaten durchgeführt
werden kann."
3.2.2.4 In Fällen, in denen nach Ziffer
2 des RdErl. des IM vom 11.4.1994 - I C 2/43.33 -, MBl.NW. 1994
S. 624, einer Ausländerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise
von mindestens vier Wochen zu gewähren ist, ist in dieser
Zeit von der Beantragung der Sicherungshaft abzusehen.
3.2.3 Vorliegen eines Haftgrundes
Der Haftrichter muß hier nicht die Rechtmäßigkeit
der Abschiebung prüfen, sondern nur, ob sich die Ausländerbehörde
auf eine formell (noch) rechtswirksame Verfügung stützt
(vgl. BayObLG, Beschl. v. 2.9.1993, in: NVwZ 1994, 621), und ob
einer oder mehrere der nachfolgenden Haftgründe vorliegen.
3.2.3.1 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG:
Der Ausländer ist auf Grund einer unerlaubten
Einreise vollziehbar ausreisepflichtig.
Von der Beantragung einer Sicherungshaft kann hier
aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen
will (§ 57 Abs. 2 S. 3 AuslG).
Die Glaubhaftmachung liegt insbesondere vor, wenn
der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar
ist.
Sofern der Ausländer eine Wohnanschrift im Zuständigkeitsbereich
einer anderen Ausländerbehörde angibt, ist das Einvernehmen
zwischen den Ausländerbehörden erforderlich.
Der Ausländer muß weiterhin über
ein gültiges Heimreisedokument und Eigenmittel/ gültiges
Flugticket für die Rückreise verfügen und seine
Ausreisebereitschaft gegenüber der Ausländerbehörde
erklären. Sofern ein gültiges Heimreisedokument nicht
vorliegt, muß der Ausländer bei der Paßbeschaffung
im erforderlichen Umfang mitwirken.
Sofern Eigenmittel nicht vorhanden sind, kann der
Ausländer diese auch ersatzweise aus dem REAG/GARP Programm
der International Organisation for Migration (IOM) erhalten oder
eine Kostenübernahmeerklärung eines Dritten vorlegen.
In diesen Fällen erhält der Ausländer
für die Dauer des Aufenthalts eine Grenzübertrittsbescheinigung.
In den Fällen der Nr. 1 soll auch grundsätzlich
von einer Inhaftnahme abgesehen werden, wenn der Ausländer
glaubhaft macht, daß er keine Gelegenheit hatte, erstmals
einen Asylantrag zu stellen.
3.2.3.2 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG
Die Ausreisefrist ist abgelaufen und der Ausländer
hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde
eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.
Der Ausländer ist also seiner Meldeverpflichtung
gegenüber der Ausländerbehörde nicht nachgekommen,
so daß der Verdacht vorliegen kann, er habe sich der Abschiebung
entziehen wollen.
Regelungsinhalt der Nr. 2 ist nicht, eine Verletzung
der Meldepflicht zu ahnden, sondern wegen des Verdachts des Untertauchens
die Abschiebung zu sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu
in seinem Beschluß vom 13.7.1994 - 2 BvL 12/93 und 45/93
- ausgeführt, daß ein - mit dem deutschen Behördenaufbau
in der Regel nicht vertrauter - Ausländer nicht allein
deswegen in Abschiebungshaft genommen werden soll, weil er seinen
Aufenthaltsortswechsel zwar der zuständigen Meldebehörde,
nicht aber der Ausländerbehörde angezeigt hat. Allein
die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
57 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erscheint nicht ausreichend für die
Anordnung der Sicherungshaft. Hinzu kommen muß der Verdacht,
daß der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.
Ein Haftgrund nach Nr. 2 (also ein "Verdacht"),
liegt beispielsweise in folgenden Fällen nicht
vor:
3.2.3.3 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG
Der Ausländer wurde aus von ihm zu vertretenden
Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten
Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen
Ort angetroffen.
Regelungsinhalt ist hier nicht, der Ausländerbehörde
künftig die Arbeit zu erleichtern, indem der Ausländer
durch die Infhaftnahme besser erreichbar sein wird. Vielmehr muß
das Nichterscheinen Anlaß sein für eine begründete
Annahme, der Ausländer werde auch künftig die zeitlichen
und räumlichen Vorgaben für den Abschiebungsvollzug
mißachten.
3.2.3.4 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG
Der Ausländer hat sich in sonstiger Weise der
Abschiebung entzogen, ist also "untergetaucht".
3.2.3.5 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslGWenn der
begründete Verdacht besteht, der Ausländer werde sich
der Abschiebung entziehen. Hier gilt grundsätzlich, daß
die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise allein noch nicht
die Annahme rechtfertigt, der Ausländer wolle sich der Abschiebung
entziehen. Es müssen weitere, verdachtsbegründende Tatsachen
hinzukommen, die im übrigen im Abschiebungshaftantrag sämtlich
aufzuführen sind. Verdachtsbegründende Tatsachen können
beispielsweise vorliegen, wenn der Ausländer
3.3 Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG.Für
die Dauer von längstens einer Woche kann ein Ausländer
in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen
ist, der Ausländer die Nichtausreise während des Laufs
der Ausreisefrist zu vertreten hat und feststeht, daß die
Abschiebung - in dieser Zeit - durchgeführt werden kann.Die
Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG setzt, ebenso
wie bei Satz l (vgl. Ziffer 3.2), voraus, daß die Ausreisepflicht
vollziehbar ist. Ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Nrn. 1 bis
5 AuslG muß hingegen nicht vorliegen. Dafür müssen
aber neben den rechtlichen auch sämtliche tatsächlichen
Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Haftantrages vorliegen,
insbesondere gültige Heimreisedokumente und der Flugtermin.
Auch darf die gesamte Haftdauer eine Woche nicht
überschreiten.
4. RechtsfolgenFür
die anzuordnende Dauer der Haft ist grundsätzlich nicht das
bisherige Verhalten des Ausländers in der Bundesrepublik
Deutschland entscheidend, sondern welchen Zeitraum die Ausländerbehörde
für die Durchführung der Abschiebung benötigt (OLG
Frankfurt/M., Beschl. v. 11.05.1994, in: NVwZ 1994, 827).4.1 Haftdauer
bis zu 3 Monaten
Die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG
soll regelmäßig zunächst nur für höchstens
3 Monate beantragt werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz
der Verhältnismäs-sigkeit, wie er auch in § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG niedergelegt ist (vgl. auch OLG Frankfurt/M.,
Beschl. v. 10.1.1994 in: NVwZ Beilage 3/1994, S. 24).
4.2 Verlängerung bis zu 6 Monaten
Die Haftdauer kann nach § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG
bis zu insgesamt 6 Monaten verlängert werden.
Da hier die Haftverlängerung im Ermessen der
Ausländerbehörde steht, ist unter bestimmten Voraussetzungen
von einer Verlängerung abzusehen:
4.2.1 Liegen die Voraussetzung des § 57 Abs.
2 Satz 4 AuslG vor, ist das Ermessen auf Null reduziert und der
Ausländer ist aus der Abschiebungshaft zu entlassen.
Bei längerer Dauer der Sicherungshaft prüft
die Ausländerbehörde in regelmäßigen Zeitabständen,
ob die Sicherungshaft noch erforderlich und gerechtfertigt ist.
Steht fest, daß die Abschiebung nicht möglich sein
wird, oder treten Umstände ein, die einer Abschiebung aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entgegenstehen
(z.B. Stellung eines Asylantrages), ist die Sicherungshaft unverzüglich,
also noch vor Ablauf der richterlich festgesetzten Haftdauer,
zu beenden.
4.2.2 Liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs.
2 Satz 4 AuslG nicht vor, weil eben nicht feststeht, daß
die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate unmöglich
ist, der Ausländer aber evtl. Verzögerungen nicht zu
vertreten hat, kommt eine Aufhebung der Abschiebungshaft in Betracht,
wenn
Zuständig für die Ausländer, die aus
den in dieser Ziffer genannten Fällen aus der Haft entlassen
worden sind, ist die Ausländerbehörde der Zuweisungsgemeinde
bzw. der Erstantragsgemeinde; bei illegal eingereisten Ausländern,
die keinen Asylantrag gestellt haben, ist zuständig die aktenführende
Ausländerbehörde, ansonsten die Ausländerbehörde,
die den Haftantrag gestellt hat.
Für die Dauer des Aufenthalts in diesen Fällen
erhält der Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung.
4.3 Verlängerung bis zu 18 Monaten
Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist eine weitere
Verlängerung der Haftdauer um höchstens 12 Monate (bis
zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten) nur zulässig, wenn der
Ausländer seine Abschiebung verhindert.
4.3.1 Seine Abschiebung verhindert derjenige, der
durch sein gesamtes Verhalten zeigt, daß er bewußt
die abschiebungsverzögernden Umstände schafft. Dazu
gehört aktives Verhalten wie z.B. die Weigerung der Unterschriftsleistung
unter die Paßersatzanträge oder die Weigerung, sich
einem Vertreter der eigenen Auslandsvertretung vorzustellen in
den Fällen, in denen ohne die Unterschrift oder Vorstellung
die Auslandsvertretung des Heimatlandes die Paßausstellung
ablehnt; weiterhin z.B. offensichtliche Falschangaben zur Identität
oder wenn der Ausländer durch sein gewaltbereites Verhalten
am Flughafen die Abschiebung unmöglich macht.
4.3.2 Absolute zeitliche Höchstgrenze sind 18
Monate Haftdauer, § 57 Abs. 3 AuslG. Danach ist der Ausländer
aus der Abschiebungshaft zu entlassen. In diesen Fällen ist
dem Ausländer regelmäßig eine Duldung gemäß
§ 55 Abs. 4 AuslG zu erteilen.
Vorangegangene Haftzeiten bleiben ausnahmsweise unberücksichtigt,
4.3.3 Nach § 8 Abs. 1 FEVG wird die eine Freiheitsentziehung
anordnende Entscheidung mit der Rechtskraft wirksam. Dieser Tag
ist der erste Tag für die Fristberechnung der Dauer der Abschiebungshaft.
Regelmäßig ist dies der Tag der Entscheidung, weil
üblicherweise die sofortige Vollziehung angeordnet wird.
In den wenigen Fällen, in denen die sofortige Vollziehung
nicht angeordnet worden ist und aufgrund einer eingelegten Beschwerde
die Rechtskraft erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt,
ist der Beginn der Frist aus der Bescheinigung über die Rechtskraft
zu ersehen.
4.3.4 Bei einer neben Straf-/Untersuchungshaft/ sonstiger
Freiheitsentziehung angeordneten Abschiebungshaft schließt
sich diese nur dann in den im Abschiebungshaftbeschluß angegebenen
Umfang an, wenn dies im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung
bereits bestehende feststehende Straf-/Untersuchungshaft/sonstige
Freiheitsentziehung so angeordnet worden ist. Nur dann ist hinreichend
bestimmbar, wann die Abschiebungshaft im Anschluß an die
Straf-/Untersuchungshaft/sonstiger Freiheitsentziehung beginnt
und endet. Falls eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, hemmt
der Vollzug von Straf-/Untersuchungshaft/sonstiger Freiheitsentziehung
nicht den Fristablauf von daneben angeordneter Abschiebungshaft.
(BGH, Beschl. v. 9.3.1995 in: NJW 1995, 1898).
Die Ausländerbehörde muß bereits
während der Straf-/Untersuchungshaft/sonstigen Freiheitsentziehung
alle Maßnahmen für die Vorbereitung der Abschiebung
frühzeitig veranlassen, und zwar insbesondere für die
Beschaffung der Heimreisedokumente.
5. Organisatorische Maßnahmen zur Vorbereitungs-
und Sicherungshaft
5.1 Prüfungs- und Meldepflichten
5.1.1 Die Ausländerbehörde prüft zunächst
eigenverantwortlich in jedem ausländerrechtlichen Verfahren,
in dem ein Abschiebungshaftantrag oder ein Haftverlängerungsantrag
gestellt werden soll, ob die Abschiebung auch durch andere, mildere
Maßnahmen als der Abschiebungshaft gesichert werden kann.
Die Bezirksregierungen können anlaßbezogen oder im
Wege einer Stichprobe prüfen ob die Ausländerbehörden
die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt haben.
5.1.2 Jeder Antrag an das Amtsgericht, mit dem die
Abschiebungshaft über 3 Monate hinaus beantragt oder verlängert
werden soll, ist in Durchschrift an die Bezirksregierung weiterzuleiten.
Das gleiche gilt für jeden weiteren Verlängerungsantrag.
Die Bezirksregierungen überprüfen insbesondere die Zweckmäßigkeit
des Antrages. Ungeachtet der auch für die Zentralen Ausländerbehörden
geltenden, besonderen Prüfungspflicht bei Fällen, in
denen der Ausländer sich bereits seit 3 Monaten in Abschiebungshaft
befindet, entfällt deren Meldepflicht, wenn sie den Antrag
in eigener Zuständigkeit gestellt haben oder im Wege der
Amtshilfe in dem Einzelfall zuständig sind.
5.1.3 Die Bezirksregierungen und die Zentralen Ausländerbehörden
berichten dem Innenministerium in jedem Einzelfall, in dem eine
Verlängerung der Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus
beantragt wird. In diesem Bericht ist insbesondere darzulegen:
5.2 Ankündigung des Abschiebungstermins
Der Abschiebungstermin soll dem Abschiebungshäftling
regelmäßig mindestens eine Woche vor dem Abschiebungstermin
angekündigt werden, § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG. Auf diese
Wochenfrist kann in Ausnahmefallen verzichtet werden, wenn durch
eine zeitnahe Abschiebung die Haftzeit verkürzt werden kann.
Weitere Ausnahmen können sich aus den Umständen des
Einzelfalls ergeben insbesondere bei Suizidgefahr. Die Gründe
für die Ausnahmen sind aktenkundig zu machen.
5.3 BetreuungDie Zentralen Ausländerbehörden
betreuen jeden Abschiebungshaftgefangenen in den ihnen zugewiesenen
Abschiebungshaftanstalten auch dann, wenn sie in dem Einzelfall
nicht originär oder in Amtshilfe zuständig sind. Die
Betreuung umfaßt die Beratung in ausländerrechtlichen
Fragen sowie in Familien- und Vermögensangelegenheiten. Soweit
der von der Zentralen Ausländerbehörde benannte Vertreter
die von dem Abschiebungshäftling angesprochenen Fragen nicht
kurzfristig selbst beantworten kann, werden Kontakte zu den zuständigen
örtlichen Ausländerbehörden vermittelt.
Die Ausländerbehörde darf Informationen
über den Abschiebungshäftling an private Organisationen
oder Einzelpersonen aus datenschutz- und verfahrensrechtlichen
Gründen nur mit dessen Zustimmung weitergeben. Auf entsprechend
legitimierte Anfragen von privaten Flüchtlingsorganisationen
oder Einzelpersonen können die Ausländerbehörden
dann Angaben machen beispielsweise zum Verfahrensstand oder, in
welcher Abschiebungshaftanstalt sich der Ausländer befindet.
Auf Wunsch des Abschiebungshäftlings ist auch eine Beteiligung
der Organisationen/ Personen bei den Gesprächen während
der Sprechstunden der Zentralen Ausländerbehörden in
den Abschiebungshaftanstalten möglich.
Bericht über die Lage in Abschiebehaftanstalten
I
Für den Vollzug von Abschiebungshaft in Amtshilfe
für die zuständigen Behörden der Innenverwaltung
hat das Justizministerium acht Vollzugseinrichtungen (Büren,
Coesfeld, Gütersloh, Herne, Leverkusen, Moers, Neuss, Wuppertal-Barmen)
mit insgesamt 1.025 Plätzen zur Verfügung gestellt.
Weitere 200 Abschiebungshaftplätze werden etwa im Juni 1994
bei voller Belegbarkeit der am 17.1.1994 in Betrieb genommenen
JVA Büren hinzukommen, die dann im Endausbau über rd.
600 Plätze verfügen wird.
In den genannten Abschiebungshafteinrichtungen werden
insgesamt 255 Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt.
Dies ist nur möglich, weil im Haushalt 1993 200 Stellen (davon
150 im Nachtragshaushalt) und im Jahr 1994 sogar sämtliche
Stellen des Justizvollzuges von der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre
des § 7 a Haushaltsgesetz ausgenommen und für die Frauenabteilung
in dem Hafthaus Gütersloh zusätzlich 24 Beschäftigungsmöglichkeiten
für weibliche Vollzugsangestellte geschaffen worden sind.
Hiervon sind zwischenzeitlich 12 Stellen in dem Vollzugsamtsbezirk
Rheinland (für die Zweiganstalt Neuss Frauenabschiebungshaft)
übertragen worden. Zudem sind in der JVA Büren neben
den dort tätigen 53 Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes
derzeit 44 Mitarbeiter eines privaten Bewachungsunternehmens eingesetzt,
deren Zahl sich bei voller Inbetriebnahme der Einrichtung etwa
Mitte dieses Jahres auf 55 erhöhen wird.
Die Zahl der Abschiebungsgefangenen hat
am 31.12.1993 872,
am 31.01.1994 926,
am 28. 2.1994 1.020 (davon 99 Frauen) betragen.
Damit sind die derzeitigen Kapazitäten (1.025
Plätze) bereits wieder nahezu erschöpft.
Wie die Praxis zeigt, sind (durch Abgänge) frei
gewordene Kapazitäten in der Vergangenheit umgehend durch
neue Inhaftierungen aufgefüllt worden. Dies läßt
darauf schließen, daß auf der Innenseite ständig
ein erhebliches Reservoir an potentiellen Abschiebungsgefangenen
vorhanden ist. Entsprechende Hinweise von Ausländerbehörden
sind den Präsidenten der Justizvollzugsämter zugegangen.
Die Zahl der "potentiellen Abschiebungsgefangenen" ist
aber kaum feststellbar. Sie hängt auch von Variablen wie
Personalausstattung und Fahndungsintensität auf der Seite
der Ausländerbehörden ab. Nach unseren Kenntnissen dürfte
es sich um eine Größenordnung von mehreren hundert
Personen handeln.
Nach einer Schätzung des Innenministeriums sind
nur etwa ein Drittel der Abschiebungsgefangenen Asylbewerber mit
offensichtlich unbegründeten Anträgen. Im übrigen
handelt es sich überwiegend um illegal zugewanderte Ausländer,
deren Anteil stetig zunimmt.
Abgesehen von einer Verstärkung der Grenzkontrollen
ist keine Möglichkeit ersichtlich, die Zahl der in Abschiebungshaft
zu nehmenden Ausländer zu verringern. Die Haftgründe,
bei deren Vorliegen Abschiebungshaft zwingend angeordnet werden
muß, sind bundesrechtlich, nämlich durch § 57
Ausländergesetz, vorgegeben. Nachdem die Haftgründe
gerade erst durch die Asylrechtsnovelle 1993 erweitert worden
sind, kommt eine Einschränkung der Haftgründe nicht
ernstlich in Betracht. Im übrigen verkennt natürlich
auch der Justizvollzug nicht, daß es als ein dringendes
gesamtgesellschaftliches und auch volkswirtschaftlich begründetes
Anliegen (Verhinderung von Schwarzarbeit, begleitet von Hinterziehung
von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen pp./Einsparung
erheblicher Soziallasten) angesehen werden muß, eine bestehende
Ausreisepflicht erforderlichenfalls im Wege von Abschiebungshaft
durchzusetzen.
In Kenntnis der vorstehenden Tatsachen hat der Vollzug
deshalb jede ihm personell und nach der Sachausstattung mögliche
Anstrengung unternommen. Es muß aber nun davon ausgegangen
werden, daß auch die mit Verfügbarkeit von Büren
auf rd. 1.200 Haftplätze erhöhte Abschiebungshaftkapazität
- sollte die Dauer der Abschiebungshaft nicht wesentlich
verkürzt werden können - wofür keine Anzeichen
ersichtlich sind - alsbald nicht mehr ausreichen wird. Das Innenministerium
rechnet noch für dieses Jahr mit einem Bedarf von bis zu
2.500 Haftplätzen für Abschiebungsgefangene.
Möglichkeiten, zusätzliche Abschiebungshaftkapazitäten
aus vorhandenen Ressourcen zu schaffen, sind vor dem Hintergrund
der im übrigen Bereich des geschlossenen Vollzuges zu verzeichnenden
Belegungssituation nicht einmal ansatzweise zu erkennen:
Am 31.1.1994 standen in den Justizvollzugsanstalten
des Landes 16.901 Haftplätze zur Verfügung. Diese waren
am vorgenannten Stichtag mit 17.826 Gefangenen belegt.
Unter Berücksichtigung der ständig insbesondere
wegen Baumaßnahmen nicht belegbaren Haftplätze bedeutet
dies eine Auslastung des geschlossenen Männervollzuges im
Land von insgesamt 113,7 %.
Diese dramatische Belegungssituation ist in erster
Linie auf den massiven Anstieg der Untersuchungsgefangenen zurückzuführen,
ihre Zahl hat sich innerhalb der letzten zwei Jahre um rd. 1.400
erhöht, wobei sich diese Entwicklung bereits in den Bereich
der Strafhaft (+ 900) fortgesetzt hat.
Eine Entspannung der Belegungssituation ist nicht
nur nicht zu erwarten; vielmehr muß - auch unter Berücksichtigung
der nachfolgenden Gesichtspunkte - weiterhin mit einem Belegungsanstieg
gerechnet werden.
Es läßt sich schon jetzt absehen, daß
ein zusätzlicher Haftplatzbedarf auftreten wird
Dies unterstreicht die obige Feststellung, daß
aus den vorhandenen Kapazitäten für Untersuchungs- und
Strafgefangene zusätzlicher Haftraum für Abschiebungsgefangene
nicht zur Verfügung gestellt werden kann, abgesehen davon,
daß angesichts der im Bereich der Untersuchungs- und Strafhaft
bestehenden Überbelegung weitere Amtshilfe für Abschiebungsfälle
mit dem vorrangigen gesetzlichen Auftrag der Justiz nicht zu vereinbaren
wäre.
Am 31.1.1994 - entsprechende Daten werden alle drei
Monate erhoben - befanden sich 926 Abschiebungsgefangene aus 60
Staaten in den Justizvollzugsanstalten Nordrhein-Westfalens. Am
stärksten vertreten waren:
Die durchschnittliche Haftdauer aller Abschiebungsgefangenen
am 31.1.1994 betrug 47,4 Tage, während sie am 31.7.1993 "nur"
36,8 Tage betragen hatte.
Um insoweit genauere Zahlen als bei der Stichtagserhebung
bei der die kurzen Haftzeiten unterrepräsentiert sind - zu
erhalten, werden in den reinen Abschiebungshafteinrichtungen die
Haftdauern der Abgeschobenen (oder Entlassenen) fortlaufend und
vollständig erfaßt. Danach hat sich die Dauer der Abschiebungshaft
wie folgt entwickelt:
Juli 1993 21 Tage
Oktober 1993 28 Tage
Dezember 1993 32 Tage
Januar 1994 36 Tage.
Die zunehmende Dauer der Abschiebungshaft wird von
den Innenbehörden u.a. mit erheblichen Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von Paßersatzpapieren, ohne die eine Abschiebung
nicht möglich ist, begründet. Dies gelte nicht zuletzt
für die nordafrikanischen Staaten.
II
Sämtliche Hafträume in allen Abschiebungshafteinrichtungen
des Landes sind bzw. werden mit einem Heißwasserbereiter
(als Alternative zu Tauchsiedern) und mit einem Fernsehgerät
ausgestattet.
Insoweit sind für die Ausstattung der JVA Büren
mit einer Satelliten-Empfangsanlage - ohne Fernsehgeräte
- folgende Kosten angefallen:
Verstärker vor Ort und Dosen 72.000,-- DM
Summe 91.000,-- DM
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang,
daß 72.000,-- DM auch dann angefallen wären, wenn von
einem TV-Anschluß auf den Zellen Abstand genommen und lediglich
eine (notwendige) Durchsage- und Rundfunkanlage installiert worden
wäre. Hinsichtlich der Installierung einer Satellitenempfangsanlage
ist darauf hinzuweisen, daß hierdurch der Empfang auch von
Programmen in einem Großteil der Abschiebungsgefangenen
vertrauten Fremdsprachen ermöglicht wird.
Für die Beschaffung der Heißwasserbereiter
für alle Abschiebungshafteinrichtungen wurden Mittel von
insgesamt 15.700,-- DM, für die Beschaffung von Fernsehgeräten
- wiederum für sämtliche einschlägigen Anstalten
- 128.000,-- DM aufgewendet. Kosten insgesamt: rd. 235.000 DM.
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