2.8 Mecklenburg-Vorpommern

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Freiheitsentziehungsgesetz, Strafvollzugsgesetz

Unterbringung: JVA Bützow

Kapazität: 50

Haftdauer: durchschnittlich 41 Tage (Zeitraum 01.01.94 bis 31.05.95)

Die Abschiebungshaft wird in Mecklenburg-Vorpommern im Wege der Amtshilfe für das Innenministerium in der JVA Bützow, circa 25 km südlich von Rostock gelegen, vollzogen. Dort stehen circa 50 Anstaltsplätze für Abschiebungshäftlinge zur Verfügung.

In der Vergangenheit waren die Abschiebungshaftgefangenen zunächst in verschiedenen Justizvollzugsanstalten, in Bützow, Neubrandenburg und Neustrelitz, untergebracht. Seit Mai 1995 sind die männlichen Abschiebungshäftlinge gemeinsam in einem separaten Stockwerk der JVA Bützow konzentriert. Die weiblichen Abschiebungshaftgefangenen - durchschnittlich drei - werden in dem gesonderten Bereich für Frauen innerhalb der JVA untergebracht. Regelmäßig befanden sich 1995 zwischen 40 und 50 Gefangene in Abschiebungshaft. Die Abschiebungshäftlinge haben täglich eine Stunde Freigang, können zweimal in der Woche Fußball spielen und an den übrigen Veranstaltungen innerhalb der JVA teilnehmen. Es steht ihnen eine Tischtennisplatte, ein Fernseher und eine Gesprächsecke zur Freizeitgestaltung zur Verfügung. Familienmitglieder werden nach Geschlecht getrennt untergebracht, doch werden "Kontaktwünsche … durch die Ermöglichung von gegenseitigen Besuchen weitestgehend berücksichtigt" (Minister Dr. Eggert in der Landtagsdebatte vom 31.08.95). Im übrigen kann auf Antrag alle 14 Tage ein Besuch gewährt werden (je ½ Stunde). Kontakt zur Außenwelt gibt es kaum. Für alle Häftlinge der JVA (circa 600) gibt es lediglich ein Telefon. Die Bedingungen führten im März 1995 zu Protesten der Abschiebungshaftgefangenen.

Die Abschiebungshaft betrug durchschnittlich 41 Tage (Zeitraum der Erfassung: 01.01.94 bis 21.03.95). Diese Statistik ist jedoch irreführend. Es gab z. B. Festnahmen an der deutsch-polnischen Grenze des Landes Brandenburg. Diese Menschen waren für einige Tage in der JVA Bützow inhaftiert und wurden anschließend ins Land Brandenburg umverlegt, ohne daß die Abschiebungshaft beendet gewesen wäre.

Eine soziale Betreuung findet fast nicht statt. Das Diakonische Werk besucht circa alle zwei Wochen vor allem nicht-europäische Abschiebungshäftlinge. Insgesamt stehen für die circa 600 Häftlinge eine festangestellte Sozialarbeiterin und zwei im Rahmen der ABM angestellte Frauen zur Verfügung. Zwei weitere Sozialarbeiterstellen wurden kürzlich eingerichtet und dürften zwischenzeitlich besetzt sein. Dolmetscher sind nicht vorhanden und werden lediglich "nach Bedarf", in der Praxis aber kaum, eingesetzt.

Die JVA Bützow ist weit über 100 Jahre alt. Entsprechend ungünstig sind die Zellen. Die Zahl der Betten schwankt zwischen einem und acht Betten. "Zellen" mit mehreren Betten sind zwei bis drei miteinander verbundene Räume ohne Zwischentüren. Die Einrichtung ist sehr einfach: Bett, Schrank, Tisch, Stuhl. Insgesamt gesehen ist die Situation der Abschiebungshäftlinge durch Untätigkeit, extreme Langeweile und das Gefühl der Sinnlosigkeit geprägt. Vor allem Afrikaner klagen über Menge und Zusammensetzung der Speisen. Die Abschiebungshäftlinge empfinden den Vollzug als inhuman, willkürlich und diskriminierend. Sie beklagen, daß sie zusammen mit Mördern und Verbrechern eingesperrt werden, obwohl sie selbst keine Verbrechen begangen haben.

2.9 Niedersachsen

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Richtlinien über den Vollzug der Abschiebungshaft (Erlaß des Ministeriums der Justiz vom 13.02.95 - Anlage),

Erlaß des Niedersächsischen Innenministeriums vom 24.11.93 betreffend den Vollzug von Abschiebungen (Anlage)

Unterbringung: JVA Hannover, Hildesheim, Stade, Vechta, Wilhelmshaven, Hameln, Uelzen und Wolfenbüttel

Kapazität: unbekannt

Haftdauer: laut Niedersächsischem Justizministerium: circa 4 Wochen;

der Flüchtlingsrat bezweifelt diese Zahlen und spricht von "mindestens 2 - 3 Monaten durchschnittlicher Haftzeit"

Die Abschiebungshaft wird in Amtshilfe durch die Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Näheres siehe in der Anlage 1. 1994 saßen durchschnittlich 224 Menschen in niedersächsischen Haftanstalten ein. Die Abschiebungshäftlinge erhalten ein Taschengeld von 40,00 DM monatlich. Die Unterbringung und Betreuung der Abschiebungshaftgefangenen im niedersächsischen Vollzug ist durch Richtlinien geregelt und besser als in den meisten anderen Bundesländern. Gleichwohl findet eine spezielle soziale Betreuung der Abschiebungshäftlinge nicht statt. Die Sozialarbeiter, die für ausländische Gefangene eingestellt sind, machen diese Arbeit mit, mit Ausnahme in der JVA Vechta. Kinder unter 14 Jahren werden nicht inhaftiert (auch nicht zusammen mit den Müttern), Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren werden in der JVA Hameln untergebracht.

Vollzug der Abschiebungshaft Stand: 03.04.1995

Nr.

Einweisungsbezirk

(Landgerichtsbezirk)

Männliche Erwachsene
Männliche Jugendliche und Heranwachsende

(bis Vollendung des 19. Lebensjahres)
Weibliche Jugendliche, Heranwachsende und Erwachsene
1
2
3
4
5
--
OLG-Bez. Braunschweig
--
1
Braunschweig
JVA Wolfenbüttel
JA Hameln
JVA Hildesheim
--
OLG-Bez. Celle
--
2
Bückeburg
JVA Wolfenbüttel
JA Hameln
JVA Hannover
3
Göttingen
JVA Wolfenbüttel
JA Hameln
JVA Hildesheim
4
Hannover
JVA Uelzen
JA Hameln
JVA Hannover
5
Hildesheim
JVA Wolfenbüttel
JA Hameln
JVA Hildesheim
6
Lüneburg
JVA Uelzen
JA Hameln
JVA Hannover
7
Stade
JVA Stade Abt. Cuxhaven
JA Hameln
JVA für Frauen Vechta
8
Verden
JVA Uelzen
JA Hameln
JVA für Frauen Vechta
--
OLG-Bez. Oldenburg
9
Aurich
JVA Wilhelmsh. Abt. Emden
JA Hameln
JVA für Frauen Vechta
10
Oldenburg
JVA Vechta
JA Hameln
JVA für Frauen Vechta
11
Osnabrück
JVA Uelzen
JA Hameln
JVA für Frauen Vechta

Ausländische Gefangene in niedersächsischen Vollzugsanstalten

Herkunftsländer - Stand 30.06.1995
Herkunft Strafhaft
U-Haft
Abschiebungshaft
Auslieferungshaft
Insgesamt
Anteil in % *
EG-Staaten insgesamt
78
48
4
1
131
2,2%
Griechenland
6
4
0
0
10
0,2%
Großbritannien
12
6
1
0
19
0,3%
Italien
37
14
0
1
52
0,9%
Niederlande
13
13
1
0
27
0,5%
Portugal
4
1
1
0
6
0,1%
Spanien
5
5
0
0
10
0,2%
Osteuropa insgesamt
218
273
118
6
613
10,5%
Albanien
13
18
3
0
34
0,6%
Bulgarien
6
1
1
1
9
0,2%
Rußland
11
10
12
0
33
0,6%
sonstige GUS
4
11
8
0
23
0,4%
ehem. Jugoslawien
92
75
13
3
183
3,1%
Lettland
1
3
3
0
7
0,1%
Litauen
0
4
3
0
7
0,1%
Polen
38
86
19
0
143
2,4%
Rumänien
45
59
40
0
144
2,5%
Tschech. Rep.
4
2
0
0
6
0,1%
Ukraine
0
2
9
0
11
0,2%
Ungarn
4
0
0
2
6
0,1%
Übriges Europa insgesamt
291
211
8
0
510
8,7%
Türkei
286
208
8
0
502
8,6%

Herkunft
Strafhaft
U-Haft
Abschiebungshaft
Auslieferungshaft
Insgesamt
Anteil in %*
Nordamerika insgesamt
1
1
0
0
2
0,0%
Mittel- und Südamerika insgesamt
2
2
6
0
10
0,2%
Afrika insgesamt
41
40
65
0
146
2,5%
Algerien
10
9
18
0
37
0,6%
Gambia
6
3
6
0
15
0,3%
Ghana
0
3
6
0
9
0,2%
Liberia
5
13
1
0
19
0,3%
Nigeria
4
2
7
0
13
0,2%
Tunesien
5
2
3
0
10
0,2%
Zaire
3
3
0
0
6
0,1%
Sierra Leone
0
1
6
0
7
0,1%
Nordafrika insgesamt
18
11
23
0
52
0,9%
Asien insgesamt
74
57
33
0
164
2,8%
Afghanistan
4
1
0
0
5
0,1%
Indien
3
1
14
0
18
0,3%
Iran
13
10
0
0
23
0,4%
Libanon
37
25
11
0
73
1,3%
Pakistan
4
2
4
0
10
0,2%
Syrien
4
1
0
0
5
0,1%
Vietnam
1
12
0
0
13
0,2%
Australien insgesamt
0
0
0
0
0
0,0%
Staatenlose
10
2
0
0
12
0,2%
Insgesamt:
715
634
232
7
1588
27,2%

* Anteil an der Gesamtbelegung im niedersächsischen Justizvollzug in %

Richtlinien über den Vollzug der Abschiebungshaft

Erlaß des MJ vom 13. 02. 1995 ( 4421 - 406. 5)

1. Grundsatz

Die Abschiebungshaft dient dem Zweck, durch sichere Verwahrung der Abschiebungsgefangenen die Durchführung von Abschiebungen zu gewährleisten. Abschiebungsgefangene sind keine Strafgefangenen, deshalb dürfen ihnen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft und die Sicherheit oder Ordnung in den Vollzugsanstalten erfordern. Die Persönlichkeit der Gefangenen ist zu achten und ihr Ehrgefühl zu schonen. Die Gefangenen sind würdig, gerecht und menschlich zu behandeln. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

2. Strafvollzugsgesetz als Rechtsgrundlage des Abschiebungshaftvollzuges

(1) Die rechtliche Grundlage für den Vollzug der Abschiebungshaft ergibt sich aus den. §§ 185, 171, 173 bis 175 StVollzG.

Die §§ 3 - 122 Strafvollzugsgesetz sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft entgegenstehen. Insbesondere ist im Umgang mit den Abschiebungsgefangenen der Anschein zu vermeiden als ob sie zur Strafe festgehalten werden.

(2) Das Vollzugsziel des § 2 Strafvollzugsgesetz (Resozialisierung) gilt für die Abschiebungsgefangenen nicht.

3. Unterbringung im Vollzug

(1) Abschiebungsgefangene sind grundsätzlich von Strafgefangenen getrennt in eigenen Abteilungen unterzubringen, soweit die räumlichen Gegebenheiten der Justizvollzugsanstalten dies erlauben.

(2) Für die Abschiebungsgefangenen sind großzügige Aufschluß und/oder Umschlußregelungen zu treffen, soweit dem nicht Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegenstehen.. Ihnen ist ausreichend Gelegenheit für den Aufenthalt im Freien zu gewähren, soweit das Wetter dies zuläßt.

4. Betreuung der

Abschiebungsgefangenen

(1) Die Abschiebungsgefangenen sind in die Freizeit- und Sportangebote der Justizvollzugsanstalten voll einzubeziehen.

(2) Den Abschiebungsgefangenen wird soziale Hilfe und Gesundheitsfürsorge gewährt. Auf ihre kulturellen Bedürfnisse ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Den Abschiebungsgefangenen sind das Befolgen religiöser Übungen und die seelsorgerische Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses zu ermöglichen.

(4) Die Betreuung der Abschiebungsgefangenen ist eine vorrangige Aufgabe. Sie wird durch Vollzugsbedienstete und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der freien Träger, Angehörige humanitärer Organisationen, ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Privatpersonen gewährleistet und soweit möglich durch Haushaltsmittel gefördert. Die Justizvollzugsanstalten sind insbesondere bemüht, den Gefangenen bei der Aufrechterhaltung von Beziehungen zu Familienangehörigen, Freunden und Bekannten zu helfen. Sie wirken bei der Sicherung des persönlichen Eigentums der Gefangenen mit und geben Hilfen zur Vorbereitung der Rückkehr durch Herstellung von Kontakten zu Angehörigen im Heimatland.

5. Verkehr mit der Außenwelt

(1) Für Abschiebungsgefangene sind großzügige Besuchsregelungen zu treffen und sicherzustellen. Die Gefangenen haben die Möglichkeit, mindestens jede Woche einen Besuch ihnen nahestehender Personen zu empfangen. Dabei sind Familienbesuche zu fördern.

(2) Angehörigen von Hilfsorganisationen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Abschiebungsgefangenen sind Besuche auch außerhalb der festgelegten allgemeinen Besuchszeiten zu ermöglichen, jedoch nicht zur Unzeit.

(3) Der Telefonverkehr, die Möglichkeit, Schreiben und Pakete zu empfangen und abzusenden sowie der Bezug von Zeitungen und Zeitschriften und anderen Druckwerken zur allgemeinen Information sind großzügig zu handhaben.

6. Verpflegung der

Abschiebungsgefangenen

Bei der Verpflegung ist nicht nur Rücksicht auf kulturelle und religiöse Speisegebote zu nehmen, sondern - soweit dies den Anstalten möglich ist - auch auf die Ernährungsgewohnheiten der Abschiebungsgefangenen.

7. Einkauf

(1) Die Abschiebungsgefangenen dürfen Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.

(2) Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann den Abschiebungsgefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie ihre Gesundheit ernsthaft gefährden. Im Vollzugskrankenhaus und in den Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

8. Beschäftigung und Weiterbildung

(1) Die Abschiebungsgefangenen sind zu einer Arbeit nicht verpflichtet, ihnen ist aber nach Möglichkeit wirtschaftlich ergiebige Arbeit anzubieten.

(2) Abschiebungsgefangene, bei denen eine mehr als vierwöchige Haftdauer absehbar ist, sollen in geeignete berufliche oder schulische Fördermaßnahmen der Anstalten eingebunden werden, wenn sie dies wünschen.

Erlaß des Niedersächsischen Innenministeriums v. 23.11.1993

56.22-12231/3-44- VORIS Nr. 26100000000076

Ausländerangelegenheiten;

Vollzug von Abschiebungen

Bezug: Erlaß vom 15.05.1987, Az 21.2-12231/3-1 VORIS Nr. 2610000000010

Erlaß vom 19.11.1992, Az 56.21-12231/3-20

1. Allgemeines

1.1 Für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen von Staatsangehörigen ausländischer Staaten sind gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz (AuslG) die Bezirksregierungen zuständig (Beschluß der Landesregierung vom 23.11.1993) und gem. § 63 Abs. 6 AuslG auch die Polizei des Landes. Abschiebungen auf dem Luftwege werden zentral durch das Landeskriminalamt Niedersachsen koordiniert.

Eine Zuständigkeit der Grenzpolizei ist erst ab dem Grenzübergang bzw. dem letzten Flughafen im Bundesgebiet gegeben, unbeschadet der Möglichkeit der Begleitung durch Bedienstete des Landes Niedersachsen.

Hingegen liegt für von den Grenzbehörden veranlaßte Zurückschiebungen und Zurückweisungen die Zuständigkeit auch für die Begleitung während des ganzes Fluges - einschließlich etwaiger Inlandsflüge - bei diesen (§ 63 Abs. 4 AuslG).

2. Begleitung Abzuschiebender

2.1 Die Begleitung der Abzuschiebenden/Zurückzuschiebenden obliegt im Inland bis zur Grenzübergangsstelle (letzter Flughafen im Bundesgebiet) der niedersächsischen Polizei, die hierbei durch Verwaltungsvollzugskräfte der Bezirksregierungen unterstützt werden.

2.2 Für die Begleitung ins Ausland ist grundsätzlich der Bundesgrenzschutz (BGS) zuständig.

2.3 Die notwendige Begleitung von Personen, die im Anschluß an eine Straftat abgeschoben werden, obliegt bis zum Zielort im Ausland ebenfalls dem BGS, es sei denn, aus polizeilicher Sicht erweist sich eine Begleitung durch Bedienstete des Landes als notwendig.

3. Verfahren

3.1 Nach Feststellen der Abschiebungsreife durch die unteren Ausländerbehörden übersenden diese bei Abschiebungen auf dem Landwege die erforderlichen Unterlagen (Ausweisungs-/Abschiebungsverfügung, Abschiebungshaftbeschluß, Paß / Paßersatzpapier, Antrag auf Ausschreibung zur Festnahme) formlos der Bezirksregierung mit der Bitte um Übernahme und teilen vorliegende Erkenntnisse zu den Nrn. 1 bis 3 der Anlage 1 mit.

Bei Flugabschiebungen übersenden die Ausländerbehörden die notwendigen Unterlagen dem Landeskriminalamt Niedersachsen mit formlosen Schreiben, in dem vorliegende Erkenntnisse (s o.) mitgeteilt werden. Eine Durchschrift des Anschreibens leiten die Ausländerbehörden der Bezirksregierung zu.

3.2 Verfahren bei Abschiebungen auf dem Luftwege

3.2.1 Das Landeskriminalamt prüft, ob die für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen einschließlich der Grenzübertrittspapiere vorliegen, und beschafft noch notwendige Unterlagen (z.B. Durchbeförderungsbewilligungen). Es wertet die in dem Anschreiben mitgeteilten Erkenntnisse der Ausländerbehörde für seine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Begleitung der Abzuschiebenden im Ausland aus. Gemäß den Bestimmungen der internationalen Vereinigung der Lufttransportgesellschaften sind Abzuschiebende bei Flügen im Inland immer zu begleiten. In den Fällen, in denen aus anderen Gründen eine Begleitung des Abzuschiebenden bis in das Herkunftsland erforderlich ist (z.B. bei Erkrankungen), ist diese durch das Landeskriminalamt in Absprache mit der unteren Ausländerbehörde sicherzustellen (einschließlich der Erstellung der Begleitpapiere).

3.2.2 Das Landeskriminalamt übersendet dem Bundesgrenzschutz eine Ausfertigung der "Mitteilung" gemäß Anlage 1.

In den Fällen der Nr. 2.3 ist der Bundesgrenzschutz zu informieren und die Zustimmung zu der beabsichtigten Begleitung der Abzuschiebenden durch niedersächsische Bedienstete einzuholen. Eine Übersendung der "Mitteilung" an den Bundesgrenzschutz entfällt.

Das Landeskriminalamt unterrichtet, soweit erforderlich, die deutsche Auslandsvertretung.

3.2.3 Das befördernde Luftfahrtunternehmen ist in den Fällen der Nrn. 2.1 und 2.3 über die vorgesehene Beförderung mit Vordruck gemäß Anlage 2 zu unterrichten.

Wird eine Begleitung nicht für erforderlich gehalten, liegen aber gleichwohl sicherheitsrelevante Erkenntnisse vor, sind diese dem Luftfahrtunternehmen zugänglich zu machen.

Kommen die für den Flug Verantwortlichen - ggf. auch nach Rücksprache mit der zuständigen Polizeidienststelle - zu einer anderen Beurteilung, so ist es dem Unternehmen freigestellt, die Sicherung durch eigenes Personal vorzunehmen oder die Beförderung abzulehnen.

Wird eine Begleitung für erforderlich gehalten, dürfen dem Luftfahrtunternehmen auf Anfrage die maßgebenden Gründe unter Berücksichtigung des Datenschutzes nur in generalisierter Form mitgeteilt werden (z.B. "der Ausländer hat Gewalttaten begangen").

3.2.4 Befinden sich Abzuschiebende in Abschiebungshaft, veranlaßt das Landeskriminalamt bei der Justizvollzugsverwaltung ggf. die Verlegung. Aus der Abschiebungshaft kann das Landeskriminalamt auch die Durchführung der Abschiebung selbst vornehmen.

3.2.5 Sobald das Landeskriminalamt den Abschiebungstermin festgesetzt und den Flug gebucht hat, teilt es dies der zuständigen Bezirksregierung unter Übersendung der notwendigen Unterlagen mit. Die Bezirksregierung beauftragt die zuständige Polizeidienststelle mit dem Vollzug und entscheidet, ob und ggf. in welchem Umfang Verwaltungsvollzugskräfte unterstützend eingesetzt werden.

3.3 Verfahren bei Abschiebungen auf dem Landwege

Die Bezirksregierung prüft ob die für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen einschließlich der Grenzübertrittspapiere vorliegen, und beschafft noch notwendige Unterlagen oder ist der Ausländerbehörde bei der Beschaffung behilflich. Nach Festlegung des Abschiebungstermins kündigt sie die Abschiebung der Grenzschutzstelle an. Sofern die Abschiebung aus der Haft heraus erfolgt, veranlaßt die Bezirksregierung erforderlichenfalls eine Verlegung bei der Justizvollzugsverwaltung. Die Bezirksregierung bestimmt die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Polizeidienststelle und koordiniert den unterstützenden Einsatz durch die Verwaltungsvollzugskräfte. Hierbei wertet sie die von der Ausländerbehörde mitgeteilten Erkenntnisse aus. In den Fällen, in denen eine Begleitung erforderlich ist (z.B. bei Erkrankungen durch Pflegekräfte) ist diese durch die Bezirksregierung in Absprache mit den Ausländerbehörden und den Behörden des Nachbarstaates sicherzustellen.

4. Den Vollzug der Abschiebung teilt die Polizeidienststelle der unteren Ausländerbehörde sowie den übrigen Beteiligten (Amtsgericht, Staatsanwaltschaften...) mit. Entzieht sich jemand durch Untertauchen der Abschiebung, teilt sie dies ebenfalls der unteren Ausländerbehörde mit. Diese veranlaßt die erforderliche Ausschreibung zur Festnahme und meldet sie unverzüglich dem Landeskriminalamt zur Speicherung.

Die Bezirksregierungen melden jeweils bis zum 02. eines Monats die im vorangegangenen Monat vollzogenen Landabschiebungen an das Landeskriminalamt. Das Landeskriminalamt erstellt monatlich eine Statistik über den Vollzug von Flug- und Landabschiebungen.

5. Abrechnung der entstandenen Kosten

5.1 Die Bezirksregierungen haben die durch die Abschiebung oder Zurückschiebung entstehenden Kosten gegenüber den nach § 82 AuslG Kostenpflichtigen geltend zu machen und erforderlichenfalls beizutreiben, sofern sie nicht von den Polizeibehörden geltend gemacht werden. Das Landeskriminalamt teilt der Bezirksregierung den Betrag der voraussichtlich entstehenden Kosten auf Anfrage und nach der Abschiebung in jedem Fall den Betrag der tatsächlich entstandenen Abschiebungskosten mit.

5.2 Abschiebungskosten sind aus Landesmitteln (Kapitel 03 20 Titel 537 75) zu tragen und, soweit sie erstattet werden, dem Landeshaushalt wieder zuzuführen.

Bei Flugabschiebungen sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für die Abzuschiebenden und das Begleitpersonal vom Landeskriminalamt Niedersachsen zu tragen. Die weiteren Kosten i.S.d. BRKG (insbes. Tage- und Übernachtungsgelder) werden von der jeweiligen Dienststelle getragen.

5.2.2 Bei Landabschiebungen sind die Kosten der Abschiebung von der jeweiligen Bezirksregierung zu tragen.

5.3 Bei Abschiebungen im Wege der Amtshilfe für Ausländerbehörden anderer Bundesländer sind die entstandenen Kosten von der erstattungspflichtigen Ausländerbehörde des anderen Bundeslandes bei Flugabschiebungen durch das Landeskriminalamt und bei Landabschiebungen durch die Bezirksregierungen anzufordern und bei Kapitel 03 20 Titel 242 75 zu buchen.

6. Die vorstehenden Regelungen treten mit Wirkung vom 01.12.1993 in Kraft. Die im Bezug genannten Erlasse werden aufgehoben.

Im Auftrage

Middelbeck

Justizvollzugsanstalt Uelzen

- 4433 I - Bd. 2 - 24 -

Hausordnung - Haus 4

(§ 161 StVollzG)

Diese Hausordnung gilt für den Bereich des geschlossenen Vollzuges der Justizvollzugsanstalt Uelzen (Abschiebungshaft)

Herausgegeben im September 1995

I. Allgemeines:

Das Zusammenleben in einer Gemeinschaft verlangt gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung von Regeln, die von jedem Gefangenen zu beachten sind. Durch das Verhalten gegenüber Vollzugsbediensteten, Mitgefangenen und anderen Personen darf das geordnete Zusammenleben in der Anstalt nicht gestört werden.

II. Tageseinteilung:
Werktagab 06.30 UhrWecken und Frühstück
07.30 Uhr Arbeitsbeginn
Mo. - Fr. 07.30 - 12.00 UhrArbeitszeit
12.00 - 12.30 Uhr Mittagessen
12.30 - 15.00 Uhr Mittagseinschluß
Mo. - Do. 12.30 - 16.00 UhrArbeitszeit
Fr. 16.00 - 17.00 UhrFreistunde
17.15 - 17.45 Uhr Abendessen
17.45 - 18.00 Uhr Vollzähligkeitsfeststellung (während dieser Zeit hat sich der Gefangene auf seiner Wohngruppe aufzuhalten)
18.00 - 21.00 Uhr Freizeit
21.30 Uhr Einschluß
Arbeitsfreie Tage 08.00 UhrWecken
08.30 Uhr Frühstück
09.00 Uhr Freistunde
12.00 Uhr Mittagessen
12.30 - 15.00 Uhr Mittagseinschluß
15.00 - 15.30 Uhr Vollzähligkeitsfeststellung
16.00 Uhr Abendessen
16.45 - 21.00 Uhr Freizeit
21.30 Uhr Einschluß

III. Sicherheit und Ordnung:

  1. Der Gefangene hat Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen, auch wenn er sich durch sie beschwert fühlt. Einen ihm zugewiesenen Bereich darf er, von Notfällen abgesehen, nicht ohne Erlaubnis verlassen.
  2. Ohne Zustimmung der Anstalt darf ein Gefangener nur Sachen von geringem Wert (2facher Tagessatz des Ecklohns) von einem anderen Gefangenen annehmen.
  3. Jedes ruhestörende Verhalten sollte im Interesse gegenseitiger Rücksichtnahme unterbleiben.
  4. Das Herstellen sowie der Genuß von Alkohol und anderen Rauschmitteln ist verboten.
  5. Das Herauswerfen von Gegenständen jeder Art (auch Müll) aus dem Fenster ist verboten.

IV. Ausstattung der Hafträume:

  1. Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten, die er mit Zustimmung der Anstalt in seinem Besitz hat. Die Befugnis, den Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen auszustatten, findet ihre Grenzen dort, wo die Übersichtlichkeit des Haftraumes, ein hygienisch einwandfreier Zustand oder die Sicherheit der Anstalt (Brandgefahr) nicht mehr gewährleistet ist. Die Reinigung des Haftraums obliegt dem Gefangenen.
  2. Der zugewiesene Haftraum und die darin befindlichen Anstaltsgegenstände sind in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln. Gefangene, die Schäden verursachen, werden zum Ersatz dieser Schäden herangezogen.
  3. Ein Umbau oder eine zweckfremde Verwendung des überlassenen Anstaltsmobiliars (Bett, Schrank, Tisch, Stuhl) ist nicht zulässig; insbesondere dürfen keine Wand- oder Deckenverkleidung oder Wandbefestigungen (z.B. Nägel, gedübelte Schrauben) angebracht werden. Das Verkleben von Postern an den Wänden ist ebenfalls nicht gestattet. Des weiteren ist es unzulässig, das in dem Haftraum vorhandene Mobiliar übereinander zu stellen (Unfallgefahr).
  4. Die Stirnwände und Fensterscheiben der Hafträume müssen voll einsehbar und kontrollierbar sein. Eigene Vorhänge können auf Antrag zugelassen werden, wenn sie die Länge der Anstaltsvorhänge nicht überschreiten und eine Bescheinigung des Herstellers vorliegt, wonach die Gardinen als schwer entflammbar eingestuft sind.
  5. Es ist insbesondere untersagt, Veränderungen an den elektrischen Installationen vorzunehmen. Eventuell im Haftraum vorhandene unerlaubte Stromanschlüsse sind wegen der damit verbundenen Brand- bzw. Lebensgefahr unverzüglich zu melden.
  6. Der Besitz von Tieren (auch Zierfische und Vögel) und Hydrokulturen ist nicht gestattet.
  7. Auf Antrag können im Einzelfall folgende Gegenstände zugelassen werden:

1 Radiocassettenrecorder, 1 CD-Player, 1 Fernseher (bis 42 cm Bildschirmgröße), 1 Kaffeemaschine, 1 Schreibmaschine ohne Speicherkapazitäten, 1 Taschenrechner, 1 Tages- oder Wolldecke, 1 Bettvorleger (Teppich) ca. 80 x 120 cm, 1 Reisetasche oder Koffer, 1 Tischdecke, 1 Saiteninstrument (z.B. Gitarre), Kassetten, CD's und Bücher in angemessenem Umfang (ca. 10), Topfblumen (3, Beschaffung nur über die Anstalt), 1 Kopfhörer, 1 Tischlampe, 1 Fön, 1 Tauchsieder, 1 Electrorasierer, 1 Tischsteckdose 3fach, 1 Wecker, Filzstifte, 1 Beistelltisch 50 x 50 cm.

  1. Nachfolgende, beispielhaft aufgezählte Gegenstände sind nicht zugelassen:

Polstermöbel, Teppichfliesen, Auslegware, Tapeten und fest mit der Wand verbundene Poster und Bilder, Möbel, die nicht zum Inventar gehören, Kleidung und Wäsche, soweit sie von der sonst in der Anstalt ausgegebenen Art und Anzahl abweicht, Lebens- und Genußmittel, soweit sie den Eigenbedarf unter Zugrundelegung des doppelten Einkaufszeitraumes übersteigen

V. Privatkleidung:

Folgende Kleidungsstücke werden zugelassen:

6 x Unterwäsche, 2 T-Shirts, 2 Hemden, 6 Paar Socken, 2 Hosen, 1 Bademantel, 2 Jogging-Anzüge, 3 Turnhosen, 3 Sporthemden, 2 Paar Sportschuhe, 1 Badetuch, 1 Handtuch, 2 Pullover/ Sweatshirts. Die Gefangenen haben für die Reinigung selbst zu sorgen. Waschmittel werden von der Anstalt gestellt. Der Tausch von schmutziger Wäsche gegen saubere Wäsche außerhalb der JVA ist nicht zulässig.

VI. Wäschetausch:

Montags 07.00 - 09.00 Uhr allgemeine Tauschzeiten

Freitags 07.00 - 09.00 Uhr Tausch der Arbeits- und Freizeitbekleidung

VII. Post:

Abzusendende Briefe sind beim Stationsbediensteten bis 09.00 Uhr abzugeben. Eingehende Post wird von einem Bediensteten in Gegenwart des Gefangenen nach Sichtkontrolle ausgegeben. Geldsendungen in Briefen an Gefangene sind nicht zulässig.

VIII. Paketsendungen:

Mindestens 3 Pakete mit Nahrungs- und Genußmitteln (bis 7,5 Kilogramm) können bei der Hausleitung beantragt werden. Nach Genehmigung wird eine Paketmarke nebst Merkzettel ausgegeben, der Informationen über den zulässigen Inhalt der Pakete enthält.

IX. Telefonate:

Die Telefonzeiten für ein- oder ausgehende Gespräche über die Telefonapparate in den Stationszimmern sind hausintern geregelt und dort zu erfragen. Sie orientieren sich an der Uhrzeit der Heimatländer und an der hiesigen Dienstzeit.

Im Haus steht ein öffentliches Kartentelefon für ausgehende Gespräche zur Verfügung; über den Erwerb der Telefonkarten informiert Sie der Hausleiter.

X. Geldangelegenheiten:

Einzahlungen sind grundsätzlich auf das Postgirokonto der JVA Uelzen beim Postgiroamt Hannover Nr. 790­306 unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und des Verwendungszwecks vorzunehmen. In Ausnahmefällen können Bargeldeinzahlungen von Besuchern in der Zahlstelle von Dienstag bis Donnerstag in der Zeit von 09.00 - 10.30 Uhr und von 13.30 - 15.00 Uhr erfolgen.

XI. Einkauf:

Der Einkauf findet jeden Freitag ab 09.00 Uhr statt. Zugangseinkauf findet unverzüglich nach Zugang statt. Über Zusatzeinkauf entscheidet der Abteilungsleiter.

XII. Besuchszeiten:

1. Für Abschiebungsgefangene:

Dienstag, Mittwoch, Samstag von 09.00 ­ 15.30 Uhr

Freitag von 12.00 ­ 19.00 Uhr

XIII. Sprechstunden:

1. Die Sprechstunde des Leiters der JVA Uelzen finden jeweils mittwochs statt, die des Vollzugsleiters werktags zur Geschäftszeit. Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig vorher zu stellen.

2. Die Sprechstunde der Anstaltsbeiräte findet alle 14 Tage am Dienstag ab 10.00 Uhr statt. Dem Anstaltsbeirat gehören z. Z. folgende Herren an: Herr Drechsler, Herr Göbel, Herr Poppe.

Anträge auf ein Gespräch mit dem Anstaltsbeirat sind beim Stationsbeamten abzugeben, der sie dem Leiter des allg. Vollzugsdienstes weiterleitet.

Vertreter der Aufsichtsbehörden stehen bei Besichtigungen der Anstalt zur Anhörung Gefangener in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, zur Verfügung.

XIV. Krankmeldungen:

Krankmeldungen zur Arztvorstellung können zum Morgenaufschluß beim Stationsbeamten abgegeben werden.

Weitere Lazarettbesuche bedürfen der vorherigen Anmeldung durch den Stationsbeamten.

XV. Büchertausch:

Die Büchertauschzeiten sind dem Aushang zu entnehmen oder bei den Bediensteten zu erfragen.

XVI. Freizeitveranstaltungen:

Die Termine der Freizeitveranstaltungen sind den Aushängen zu entnehmen oder bei den Bediensteten zu erfragen.

Die Gemeinschaftsfernseher können werktags von 06.30 Uhr - 07.30 Uhr, 11.30 Uhr - 12.30 Uhr und 15.30 Uhr - 21.30 Uhr genutzt werden.

An arbeitsfreien Tagen kann der Fernseher während der Aufschlußzeiten genutzt werden.

XVII. Anträge - Beschwerden -

Aufsichtsbehörde:

Anträge in vollzuglichen Angelegenheiten sind beim Stationsbeamten abzugeben, der sie an den zuständigen Hausleiter weiterleitet.

Anträge, die bei Gericht angebracht werden müssen, können der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht Uelzen vorgetragen werden.

Beschwerden an den Anstaltsleiter können im verschlossenen Umschlag abgegeben werden.

XVIII. Inkrafttreten:

Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 19. September 1995 in Kraft.

Abschiebungshaftabteilung der JVA Wolfenbüttel

Informationen - in deutscher Sprache - Stand: 1995

INFORMATION

Um Ihnen den Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt zu erleichtern. geben wir Ihnen im folgenden einige Hinweise:

  • Sie befinden sich z.Z. in der JVA Wolfenbüttel, Ziegenmarkt 10, 38300 Wolfenbüttel, Tel.: 05331/807-0.
  • Grundlage Ihres Aufenthaltes ist die vom Richter angeordnete Abschiebungshaft, d.h. die Justizvollzugsanstalt ist verpflichtet, Sie bis zur Abschiebung unterzubringen.

1. Sicherheit und Ordnung:

Der Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt regelt sich nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes. Zur Durchsetzung dieser Bestimmungen können Disziplinarmaßnahmen und unmittelbarer Zwang eingesetzt werden. Durchsuchungen und Zellenkontrollen sind somit zulässig und werden in unregelmäßigen Abständen durchgeführt.

Das Zusammenleben vieler Menschen unterschiedlichster Herkunft auf beengtem Raum erfordert von Bediensteten und Gefangenen ein hohes Maß an gegenseitigem Verständnis. Sie tragen dazu bei, indem Sie gewaltfrei auftreten und Anordnungen von Bediensteten folge leisten.

2. Beschwerderecht:

Vollzugliche Maßnahmen können Sie gerichtlich auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen lassen.

Andere Beschwerden können dem Anstaltsleiter mündlich oder schriftlich vorgetragen werden.


3. Tagesablauf - werktags:

Wecken, Frühstücksausgabe 6.00 Uhr

Mittagessenausgabe 12.00 Uhr

Abendessenausgabe 15.30 Uhr

Freistunde 16.00 - 17.00 Uhr

Freizeit 17.00 - 20.15 Uhr

Nachteinschluß 20.15 Uhr

Werktags wird sofern dienstlich möglich am Vormittag zusätzlich Freizeit/ Freistunde angeboten.

Samstags, sonn- und feiertags:

Wecken Frühstücksausgabe 8.00 Uhr

Freizeit 8.30 - 10.45 Uhr

Mittagessenausgabe 11.00 Uhr

Freistunde 13..30 - 14. 30 Uhr

Freizeit 13..30 - 16.30 Uhr

Abendessenausgabe 16.30 Uhr

Freizeit 17.30 - 20.15 Uhr

Nachteinschluß 20.15 Uhr

4. Freizeit:

In der Freizeit können Sie an Veranstaltungen oder Gruppenangeboten des Unterkunftshauses teilnehmen.

Diese sind den gesonderten Aushängen im Haus (Sport- und Freizeitplan) zu entnehmen.

Des weiteren kann in der Bücherei der JVA Literatur ausgeliehen werden. Im Kellergeschoß befindet sich ein Gemeinschaftsfernseh-, ein Billiard-, ein Kicker- sowie Kraftsportraum.

5. Freistunde:

Sie haben ein Anrecht auf täglich mindestens 1 Stunde Aufenthalt im Freien. Den Zeitpunkt der Freistunde entnehmen Sie bitte dem Tagesablauf.

6. Fernseh- und Rundfunkgeräte:

Es ist gestattet auf den Hafträumen eigene Rundfunk- und Fernsehgeräte zu betreiben. Das Gerät muß jedoch vor Inbetriebnahme überprüft und versiegelt werden. Hierfür entstehen für Sie Kosten in Höhe von ca. 30.-- DM. Wenn Sie über kein eigenes Rundfunk- oder Fernsehgerät verfügen können Sie einen Antrag auf Aushändigung eines Sozialgerätes stellen.

7. Briefverkehr:

Ausgehende Briefe unterliegen der Sichtkontrolle (ausgenommen u.a. Verteidigerpost) und sind unverschlossen in gesicherten Briefkasten im Erdgeschoß zu werfen.

Eingehende Briefsendungen werden Ihnen nach Sichtkontrolle auf unerlaubte Einlagen von einem besonders beauftragten Bediensteten ausgehändigt.

Die Anschrift der Justizvollzugsanstalt lautet:

Justizvollzugsanstalt

Postfach 15 61

38285 Wolfenbüttel

8. Pakete:

Für den Paketempfang mit Nahrungs- und Genußmitteln, sowie sonstiger Gegenstände (Bekleidung, Bücher etc.) benötigen Sie eine Paketmarke die Ihnen mit besonderer Anordnung auf Wunsch ausgehändigt wird.

Wenden Sie sich bitte bezüglich weiterer Informationen an Ihren Stationsbeamten.

9. Bekleidung:

Sie können die von Ihnen benutzte Anstaltskleidung einschließlich der Handtücher 1x wöchentlich auf der Kammer tauschen.

Ihre Bettwäsche wird alle 3 Wochen gewechselt. Privatkleidung können Sie nach Absprache in der hauseigenen Waschmaschine waschen lassen.

10. Geldüberweisungen:

Geldsendungen in Briefen sind nicht zulässig!

Sie haben jedoch die Möglichkeit unter Angabe lhres Namens, Geburtsdatums sowie Ihrer Buchnummer Geld auf folgendes Konto überweisen zu lassen:

Postbank Hannover

Konto-Nr.: 9129-304

Bankleitzahl: 250 100 30

Bargeldeinzahlungen sind auch bei der Anstaltszahlstelle möglich.

11. Telefon:

Sie können das hauseigene Kartentelefon benutzen. Dafür ist der Erwerb einer Telefonkarte erforderlich. Die Telefonkarte ist auf gesonderten Antrag zu bestellen. In Briefsendungen eingelegte Telefonkarten werden nicht ausgehändigt.

Die Anstalt ist unter folgender Rufnummer zu erreichen:

05331/ 807-0 oder

Telefax: 05331/ 807 135

12. Einkauf:

Wöchentlich können Sie nach einem Warenangebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel vom Eigengeld erwerben.

Die Preislisten der lieferbaren Waren hängen im Haus aus; Einkaufszettel sind im Dienstzimmer erhältlich.

13. Taschengeld:

Bedürftige Abschiebungsgefangene erhalten auf Antrag monatlich Waren bis zur Höhe von 40,-- DM, die Sie, sofern Sie später über Geld verfügen zurückerstatten müssen.

14. Besuch:

Das Besuchszimmer ist werktags an jedem Dienstag, Mittwoch und Donnerstag sowie an jedem 2. Wochenende, jeweils am Samstag und Sonntag geöffnet.

Der gewünschte Besuchstermin muß von Ihnen oder Ihren Besuchern beim Besuchsbeamten beantragt werden.

Informieren Sie bitte Ihre Besucher, daß die angegebenen Besuchszeiten dringend eingehalten werden müssen, da bei Verspätungen der Besuch aus organisatorischen Gründen möglicherweise nicht stattfinden kann.

15. Rechtsanwälte:

Sofern Sie einen Anwalt sprechen möchten, ist ein Rechtsanwaltsverzeichnis des Oberlandesgerichtsbezirks Braunschweig im Dienstzimmer des Abteilungshelfers einzusehen.

16. Konsulate:

Ein Verzeichnis der konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik steht Ihnen beim Sozialen Dienst zur Verfügung.

17. Sozialdienst:

Bei Fragen oder Problemen können Sie sich an den Sozialdienst wenden, der Ihnen bei der Klärung Ihres Anliegens behilflich sein wird.

18. Arzt und Zahnarztbesuch:

Im Krankheitsfalle wenden Sie sich bitte beim Wecken an Ihren Stationsbeamten.

Dieser wird Ihnen einen Arztbesuch vermitteln.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Ihnen bekanntgegebene/n Entscheidung/en können Sie

a) gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig beantragen. Der Antrag muß bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt und begründet werden.

Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

b) vorläufigen Rechtsschutz bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig beantragen. Das Gericht kann den Vollzug der angefochtenen Maßnahmen aussetzen, wenn die Gefahr besteht daß die Verwirklichung Ihres Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht.

Das Gericht kann auch eine einstweilige Anordnung erlassen.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist schon vor Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zulässig.



2.10 Nordrhein-Westfalen

Zuständigkeit: Innenministerium; in Amtshilfe: Justizvollzugsanstalten

Rechtsgrundlage: Strafvollzugsgesetz, Freiheitsentzugsgesetz;

Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft (§ 57 AuslG; Erlaß vom 24.11.95)

Unterbringung: JVAs Büren, Coesfeld, Moers, Neuß, Gütersloh, Herne, Leverkusen, Wuppertal-Barnum, Büren

Kapazität: 1.225 Plätze

Haftdauer: durchschnittlich 46 Tage (Stand Anfang 1995)

Die Abschiebungshaft wird in Amtshilfe durch die Justizvollzugsanstalten, aber in separaten Einrichtungen vollzogen. Sogar für die Frauen existiert eine eigene Abschiebungshaftanstalt in Neuß. Obwohl seit Jahren in Vorbereitung, ist noch immer nicht das geplante Landesgesetz zur Durchführung des Vollzugs verabschiedet worden. Jedoch wurden Richtlinien aufgestellt.

Nordrhein-Westfalen spielt in der Abschiebungs(haft)politik eine Vorreiterrolle. Es war das erste Land, das eigene Haftanstalten für die Abschiebungshaft errichtete. Mit den wachsenden Zahlen der Abschiebungshäftlinge wurde Politik getrieben, für 1994 rechnete man offiziell mit einem Bedarf von 2.500 Haftplätzen (besetzte Plätze Juni 1996: 532). Nordrhein-Westfalen eröffnete jetzt auch eine neue Diskussion über die Schärfe von Sicherheitsmaßnahmen in der Abschiebungshaft, indem es zur Bewachung den Bediensteten in den JVA private Wachdienste zur Seite stellte. Dazu in der Presseerklärung des Justizministeriums (August 93):

"Zur Frage der notwendigen Sicherheitseinrichtungen wird in der öffentlichen Diskussion immer wieder kritisch angemerkt, daß es sich bei den Abschiebungsgefangenen nicht um Straftäter handele. Dies trifft in der Mehrzahl aller Haftfälle auch zu. Es wird aber häufig verkannt, daß es sich weithin um Menschen handelt, die in ihrem Heimatland alle Brücken abgebrochen haben und denen oft genug von Schlepperbanden ihre letzten Mittel abgepreßt worden sind. Bei dieser Sachlage muß von einem sehr hohen Fluchtanreiz ausgegangen werden ... ."

In den Abschiebungshaftanstalten wird der Vollzug ähnlich wie im Strafvollzug durchgeführt. Weniger Reglementierungen gibt es beim Empfang von Besuch und der Freizeitgestaltung. In einigen Anstalten muß die Erlaubnis zum Telefonieren beantragt werden, wodurch Willkür Platz geschaffen wird, zudem fehlt es den Häftlingen auch an Geld zum Telefonieren. Ihnen steht pro Tag ein Taschengeld von DM 1,50 zu, gleichzeitig sind die Waren, die sie innerhalb der Anstalt vom Kaufmann erwerben können, im Vergleich zum normalen Markt, überteuert.

Mehrmals täglich haben die Häftlinge die Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, in begrenztem Rahmen gibt es auch Sportangebote. Tagsüber ist offener Umschluß, so daß man sich in den Zellentrakten frei bewegen kann und aus den beengten Gemeinschaftszellen herauskommt. Es wird versucht, mit dem Essen auf die kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Häftlinge einzugehen.

Das Land hat für 1996 2,5 Millionen DM für eine Rechtsberatung in den Abschiebungshaftanstalten zur Verfügung gestellt. Sie wird unter anderem durch den Anwaltsverein in Form von regelmäßigen Sprechstunden angeboten. Das Feedback ist sehr gut, denn die wenigsten Abschiebungshäftlinge kennen die Rechtslage, noch können sie sich in Ihrer Situation einen Rechtsanwalt leisten. Auch die Ausländerbehörde bietet Sprechstunden an, kann aber den Bedarf, der hauptsächlich aus der Unsicherheit der Häftlinge entsteht, nicht decken. Man erarbeitet gerade mehrsprachige Informationsblätter, die den Häftlingen zu Beginn ihrer Haft ausgehändigt werden sollen.

Das ehrenamtliche Engagement in Nordrhein-Westfalen ist sehr groß. Der Flüchtlingsrat von NRW und Betreuungsgruppen kümmern sich nicht nur um die Belange der Häftlinge vor Ort, sondern treten mit ihren alltäglichen Erfahrungen in die Öffentlichkeit, um durch Kritik Verbesserungen zu erreichen.

In keinem Bundesland ist die Situation so transparent wie in NRW. Einerseits sieht sich die Landesregierung infolge dessen einer deutlichen und qualifizierten Kritik ausgesetzt, die beispielsweise rügt, daß die Richtlinien teilweise nicht umgesetzt werden, andererseits darf sich NRW rühmen, das Bundesland zu sein, das die meisten Anstrengungen unternimmt, die Haftsituation erträglich zu gestalten und durch die Kooperation mit den Betreuungsgruppen die Not zu lindern.

Erlaß des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen

vom 28. 9. 1995

Aktenzeichen: IC5/6.1

Betr.: Ausländerrecht

hier: Absehen von Abschiebungshaft für Personen unter 16 Jahren (Jugendliche und Kinder)

Bezug: 1. Erlaß vom 30.1.1992 - I B 4/43.47

2. Bericht der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4.9.1995 - .21.12-30 (16 A/95)

Die mit dem Bezugserlaß mitgeteilte Auffassung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach die Justizvollzugsanstalten aus vollzuglichen, humanitären und psychologischen Gründen nicht für die Aufnahme von Abschiebungshaftgefangenen geeignet sind, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben (Kinder), gilt entsprechend auch für Personen, die zwar das 14., aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche).

Personen unter 16 Jahren werden daher von den Justizvollzugsanstalten nicht in Abschiebungshaft aufgenommen.

Dies bedeutet, daß Abschiebungshaft für Personen unter 16 Jahren von den Ausländerbehörden wegen fehlender Vollzugsmöglichkeiten nicht beantragt werden sollte.

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein - Westfalen.

Ich bitte, die Ausländerbehörden Ihres Bezirks entsprechend zu unterrichten.

Im Auftrag

gez. (Sander)



Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft

(§ 57 AuslG)

1. Grundsätze der Abschiebungshaft

1.1 Zweck der Abschiebungshaft ist allein die Sicherung des Abschiebungsvollzugs. Weil hierdurch in das Freiheitsrecht des Ausländers (Art. 2 Abs. 2 GG) eingegriffen wird, muß die Ausländerbehörde auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall prüfen, ob die Anwendung eines milderen Mittels als das der Abschiebungshaft in Betracht kommt.

In den Fällen in denen auf eine Abschiebungshaft nicht verzichtet werden kann, muß die Ausländerbehörde diesen Grundsätzen entsprechend der Abschiebungshaftsache besondere Aufmerksamkeit widmen, um die Haftdauer so kurz wie möglich zu halten.

1.2 Die Abschiebungshaft hat keinen Strafcharakter; sie dient nicht dem Ziel, den Willen des Ausländers zu beugen, etwa um die Mitwirkung bei der Paßbeschaffung zu erreichen oder der Ausländerbehörde die Arbeit zu erleichtern.

2. Haftantrag

Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist dem Richter (hier dem Amtsrichter) die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung übertragen; ob und wie lange der Ausländer im Rahmen dieser richterlichen Ermächtigung tatsächlich in Abschiebungshaft genommen wird, hat hingegen ausschließlich die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 FEVG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu entscheiden. Die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung hat für die Ausländerbehörde also keine bindende Wirkung in dem Sinne, ob, wann und in welchem zeitlichen Umfang die Haftanordnung im Rahmen ihrer Gültigkeitsdauer vollstreckt wird. Diese Entscheidungen liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.

Wird von einem Haftanordnungsbeschluß kein Gebrauch gemacht, wird der Beschluß also nicht vollstreckt, oder wird der Ausländer aus der Abschiebungshaft entlassen, so ist der Haftanordnungsbeschluß verbraucht (vgl. LG Wuppertal, Beschluß vom 19.12.1995, 6 T 983/95).

2.1 Inhalt des Haftantrages

Jeder Haftantrag ist von der Ausländerbehörde ausführlich und schlüssig zu begründen.

Hierzu zählen neben den personenbezogen Daten des Ausländers insbesondere folgende Angaben:

  • Darlegung der Abschiebungshaftvoraussetzungen (im einzelnen hierzu Ziffer 3).
  • Darlegung, welche Maßnahmen bisher zur Vorbereitung der Abschiebung getroffen worden sind.
  • Darlegung warum die Abschiebung ohne Inhaftnahme des Ausländers nicht gewährleistet ist.
  • Voraussichtliche Verfahrensdauer für die Durchführung der Abschiebung und dementsprechend
  • Dauer der Abschiebungshaft.
  • Angaben dazu, ob ein Ermittlungs-/Strafverfahren anhängig ist, ob das Einverständnis der Staatsanwaltschaft nach § 64 Abs. 3 AuslG vorliegt oder wann mit dem Abschluß des Verfahrens zu rechnen ist.
  • Angaben zum letzten bekannten Wohn-Aufenthaltsort.
  • Einzelheiten des Verfahrens und der Umstände bei einer Festnahme
  • Angaben, ob für das betreffende Heimatland Abschiebungen ausgesetzt worden sind.
  • Angaben dazu, ob ein Folgeantrag gestellt worden ist und wann mit dessen Bescheidung zu rechnen ist.
  • Sofern er der Ausländerbehörde vorliegt, sind auch der Bescheid des BAFl und die Zustellungsurkunde beizufügen.

  • Bei Haftverlängerungsanträgen müssen zusätzlich die Maßnahmen aufgelistet werden, die während der Haftzeit getroffen worden sind, um die Abschiebung tatsächlich zu vollziehen; hinzu kommen Angaben zum voraussichtlichen Termin der Abschiebung. Der Haftverlängerungsantrag ist dem Ausländer so rechtzeitig mitzuteilen, daß er sich auf den Anhörungstermin vorbereiten kann.

Jeder Haftantrag nebst Anlagen ist bei Gericht in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, damit auch dem Ausländer ein Exemplar ausgehändigt werden kann. Eine dritte Ausfertigung soll dem Leiter der Abschiebungshaftanstalt übergeben werden.

2.2 Absehen von Abschiebungshaft

In den folgenden Fällen ist grundsätzlich von einem Antrag auf Abschiebungshaft abzusehen:

2.2.1 Schwangere (ab der 29. Woche) und stillende Frauen. Bei einer Schwangerschaft bis zur 12. und ab der 21. Woche ist die Haftfähigkeit in jedem Einzelfall durch eine ärztliche Person, vornehmlich durch eine Ärztin, feststellen zu lassen.

2.2.2 Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren.

2.2.3 Alleinerziehende mit Kindern unter 7 Jahren (Kleinkinder).

2.2.4 Soweit die Anordnung von Abschiebungshaft gegen Eltern mit einem oder mehreren Kindern unerläßlich ist, darf grundsätzlich nur ein Elternteil in Haft genommen werden.

2.2.5 Bei Anhaltspunkten für eine Haftunfähigkeit (körperliche oder psychische Krankheit) ist die Möglichkeit einer Inhaftnahme durch eine ärztliche Person feststellen zu lassen.

2.3 Vermeidung von Abschiebungshaft

2.3.1 Um die Anordnung von Abschiebungshaft in Fällen zu vermeiden in denen der abgelehnte Asylbewerber von dem ablehnenden Bescheid des BAFl keine Kenntnis hatte und aufgrund dieser Unkenntnis Handlungen begeht, die Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Haftgrundes geben, soll jede Ausländerbehörde den Ausländer noch einmal mündlich oder schriftlich darauf hinweisen, daß eine Ausreisepflicht besteht, wie die Ausreise durchgeführt werden kann und welche Folgen bei einer Nichtbeachtung entstehen können. (Muster eines Schreibens ist als Anlagen 1a und 1b beigefügt).

Auf die genannten Hinweise kann verzichtet werden bei Mehrfachidentitäten oder wenn der Ausländer bereits untergetaucht war.

2.3.2 Um sicherzustellen, daß der Ausländer tatsächlich von der Abschiebungsandrohung Kenntnis hat, sind insbesondere auch die in meinem Erlaß vom 10.10.1994 - I C 5/ 4.7 - dargelegten Hinweise zur Zustellung von Postsendungen anAsylbewerber in kommunalen Unterkünften zu beachten. (als Anlage 2 noch einmal beigefügt)

2.3.3 Hat ein Ausländer, dessen Asylantrag abgelehnt worden ist, von dem ablehnenden Bescheid des BAFl keine Kenntnis erhalten, so kommt im Falle einer fehlerhaften Zustellung Abschiebungshaft nicht in Betracht.

3. Voraussetzungen

3.1 Vorbereitungshaft

Die Vorbereitungshaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AuslG setzt voraus,

  • daß die Ausländerbehörden ein Ausweisungsverfahren betreiben (§§ 45 ff AuslG),
  • daß über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und
  • daß die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.

Neben dem Bedürfnis für die Sicherung des Abschiebungsvollzugs ist für die Vorbereitungshaft also erforderlich, daß die Durchführung der Abschiebung besonders stark gefährdet sein muß.

3.2 Sicherungshaft

3.2.1 Ausreisepflicht vollziehbar

Da die Sicherungshaft die Abschiebung gem. §§ 49 ff AuslG sichern soll, ist zunächst Voraussetzung, daß die Ausreisepflicht vollziehbar ist.

Sofern ein Rechtsmittel eingelegt ist, hat dies auf den Abschiebungsvollzug, und damit auf die Abschiebungshaft, folgende Auswirkung:

3.2.1.1 Ist der Asylantrag als unbeachtlich (§ 29 AsylVfG) oder als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylVfG) abgelehnt, hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung § 75 AsylVfG.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO führt nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG zur Aussetzung der Abschiebung bis zur gerichtlichen Entscheidung, die innerhalb einer Woche ergehen soll. Abschiebungshaft ist also bei rechtzeitiger Antragstellung (Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG) in dieser Zeit unzulässig. Ein Antrag nach § 123 VwGO hat keine aufschiebende Wirkung, so daß hier die Abschiebung - sofern keine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliegt - vollzogen werden kann.

3.2.1.2 Ist der Asylantrag als unbegründet in sonstigen Fällen abgelehnt ("einfach unbegründet"), hat eine Klage aufschiebende Wirkung, § 75 AsylVfG. In diesen Fällen kann eine Abschiebung erst einen Monat nach Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vollzogen werden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG)

3.2.1.3 Bei Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (also ohne Asylverfahren) hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung, § 75 AsylVfG. Eine Aussetzung nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ist gem. § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht möglich; gleichwohl ergangene gerichtliche Entscheidungen sind für die Ausländerbehörden im Einzelfall verbindlich.

3.2.1.4 Bei einem Asylfolgeantrag innerhalb von 2 Jahren nach Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung oder -androhung, § 71 Abs. 5 AsylVfG, kann die Abschiebung erst nach der Mitteilung des BAFl, daß kein weiteres Verfahren durchgeführt wird, vollzogen werden. Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen die Ausländerbehörde festgestellt hat, daß der Folgeantrag offensichtlich unschlüssig ist, § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG oder die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat vorgesehen ist.

Nach § 71 Abs. 8 AsylVfG steht ein Asylfolgeantrag der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Hier liegt eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz vor, daß nur vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Abschiebungshaft zu nehmen sind. Entscheidet das BAFl aufgrund des Antrags, daß ein Folgeverfahren durchgeführt wird, ist die Beantragung von Abschiebungshaft unzulässig; eine bereits bestehende Haft ist zu beenden.

3.2.2 Abschiebung innerhalb von 3 Monaten möglich

In § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG ist eine weitere, negative Voraussetzung niedergelegt: Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann und der Ausländer das Abschiebungshindernis oder die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

3.2.2.1 Ein Ausländer hat ein Abschiebungshindernis nur dann zu vertreten, wenn dessen Beseitigung von seinem Willen abhängt (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschl. v. 11. 5. 1994 NVwZ 1994, 827).

Beispiele:

Nicht zu vertreten hat der Ausländer eine Verzögerung, wenn die Behörden seines Heimatlandes die Ausstellung von Reisedokumenten trotz seiner Mitwirkung - aus welchen Gründen auch immer - nur schleppend oder gar nicht betreiben.

Sofern der Ausländer ohne Paß und/oder unter Zuhilfenahme von Schleusern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, so ist allein der Hinweis, der Ausländer habe die Ursache für das Abschiebungshindernis gesetzt, kein ausreichender Grund für die Inhaftierung. Sofern der Ausländer erst während der Haft bei der Paßbeschaffung mitwirkt, ist für die Frage, ob die Haft über drei Monate hinaus angeordnet werden kann, entscheidend, ob der Ausländer alle Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Paßbeschaffung erfüllt, und alles unterläßt, was seine Abschiebung verhindert (z.B. Gewaltbereitschaft am Flughafen).

3.2.2.2 Abschiebungshaft kann grundsätzlich auch während eines Abschiebestopps nach § 54 AuslG zulässig sein. Der Ausländer ist nach wie vor ausreisepflichtig (mit der Duldung besteht die Ausreiseverpflichtung fort, § 56 Abs. 1 AuslG). Voraussetzung ist aber, daß die Haftgründe in dem jeweiligen Einzelfall noch bestehen und die Haft über den Zeitraum des Abschiebestopps hinaus noch verhältnismäßig ist, also die 3-Monatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht entgegensteht. Zeitpunkt der Prüfung ist der 1. Tag des Abschiebestopps.

3.2.2.3 Grundsätzlich unzulässig ist die Abschiebungshaft, wenn ein Abschiebestopp von mehr als 3 Monaten ergeht, weil jetzt im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG "feststeht", daß eine Abschiebung unter keinen Umständen "innerhalb der nächsten 3 Monaten durchgeführt werden kann."

3.2.2.4 In Fällen, in denen nach Ziffer 2 des RdErl. des IM vom 11.4.1994 - I C 2/43.33 -, MBl.NW. 1994 S. 624, einer Ausländerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise von mindestens vier Wochen zu gewähren ist, ist in dieser Zeit von der Beantragung der Sicherungshaft abzusehen.

3.2.3 Vorliegen eines Haftgrundes

Der Haftrichter muß hier nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebung prüfen, sondern nur, ob sich die Ausländerbehörde auf eine formell (noch) rechtswirksame Verfügung stützt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 2.9.1993, in: NVwZ 1994, 621), und ob einer oder mehrere der nachfolgenden Haftgründe vorliegen.

3.2.3.1 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG:

Der Ausländer ist auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig.

Von der Beantragung einer Sicherungshaft kann hier aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 57 Abs. 2 S. 3 AuslG).

Die Glaubhaftmachung liegt insbesondere vor, wenn der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar ist.

Sofern der Ausländer eine Wohnanschrift im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde angibt, ist das Einvernehmen zwischen den Ausländerbehörden erforderlich.

Der Ausländer muß weiterhin über ein gültiges Heimreisedokument und Eigenmittel/ gültiges Flugticket für die Rückreise verfügen und seine Ausreisebereitschaft gegenüber der Ausländerbehörde erklären. Sofern ein gültiges Heimreisedokument nicht vorliegt, muß der Ausländer bei der Paßbeschaffung im erforderlichen Umfang mitwirken.

Sofern Eigenmittel nicht vorhanden sind, kann der Ausländer diese auch ersatzweise aus dem REAG/GARP Programm der International Organisation for Migration (IOM) erhalten oder eine Kostenübernahmeerklärung eines Dritten vorlegen.

In diesen Fällen erhält der Ausländer für die Dauer des Aufenthalts eine Grenzübertrittsbescheinigung.

In den Fällen der Nr. 1 soll auch grundsätzlich von einer Inhaftnahme abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß er keine Gelegenheit hatte, erstmals einen Asylantrag zu stellen.

3.2.3.2 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG

Die Ausreisefrist ist abgelaufen und der Ausländer hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.

Der Ausländer ist also seiner Meldeverpflichtung gegenüber der Ausländerbehörde nicht nachgekommen, so daß der Verdacht vorliegen kann, er habe sich der Abschiebung entziehen wollen.

Regelungsinhalt der Nr. 2 ist nicht, eine Verletzung der Meldepflicht zu ahnden, sondern wegen des Verdachts des Untertauchens die Abschiebung zu sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in seinem Beschluß vom 13.7.1994 - 2 BvL 12/93 und 45/93 - ausgeführt, daß ein - mit dem deutschen Behördenaufbau in der Regel nicht vertrauter - Ausländer nicht allein deswegen in Abschiebungshaft genommen werden soll, weil er seinen Aufenthaltsortswechsel zwar der zuständigen Meldebehörde, nicht aber der Ausländerbehörde angezeigt hat. Allein die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 AuslG erscheint nicht ausreichend für die Anordnung der Sicherungshaft. Hinzu kommen muß der Verdacht, daß der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.

Ein Haftgrund nach Nr. 2 (also ein "Verdacht"), liegt beispielsweise in folgenden Fällen nicht vor:

  1. Der Ausländer meldet sich nach Ablauf der Ausreisefrist bei der Ausländerbehörde und macht glaubhaft, die Ausreiseverfügung sei ihm nicht bekannt gewesen (z.B. bei Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 3 VwZG iVm § 181 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO oder bei Zustellung durch Niederlegung nach § 3 Abs. 3 VwZG iVm §182 ZPO); um diese Fälle von vornherein zu vermeiden, ist wie unter Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 dargelegt zu verfahren.
  2. Der Ausländer meldet sich nach Ablauf der Ausreisefrist bei der Ausländerbehörde und trägt nachvollziehbare Gründe für ein Unterlassen der Meldepflicht vor und kündigt gleichzeitig unter Vorlage gültiger Heimreisedokumente eine kurzfristige Ausreise an; falls Dokumente nicht vorliegen, genügt hier auch die Mitwirkung bei der Paßbeschaffung entsprechend Ziffer 3.2.3.1.

3.2.3.3 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG

Der Ausländer wurde aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen.

Regelungsinhalt ist hier nicht, der Ausländerbehörde künftig die Arbeit zu erleichtern, indem der Ausländer durch die Infhaftnahme besser erreichbar sein wird. Vielmehr muß das Nichterscheinen Anlaß sein für eine begründete Annahme, der Ausländer werde auch künftig die zeitlichen und räumlichen Vorgaben für den Abschiebungsvollzug mißachten.

3.2.3.4 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG

Der Ausländer hat sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen, ist also "untergetaucht".

3.2.3.5 § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslGWenn der begründete Verdacht besteht, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen. Hier gilt grundsätzlich, daß die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise allein noch nicht die Annahme rechtfertigt, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen. Es müssen weitere, verdachtsbegründende Tatsachen hinzukommen, die im übrigen im Abschiebungshaftantrag sämtlich aufzuführen sind. Verdachtsbegründende Tatsachen können beispielsweise vorliegen, wenn der Ausländer

  • Mehrfachantragsteller ist,
  • sich bereits früher der Abschiebung entzogen hat
  • oder durch gewaltbereites Verhalten eine begonnene Abschiebung vereitelt hat.

3.3 Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG.Für die Dauer von längstens einer Woche kann ein Ausländer in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist, der Ausländer die Nichtausreise während des Laufs der Ausreisefrist zu vertreten hat und feststeht, daß die Abschiebung - in dieser Zeit - durchgeführt werden kann.Die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG setzt, ebenso wie bei Satz l (vgl. Ziffer 3.2), voraus, daß die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Ein Haftgrund nach § 57 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 AuslG muß hingegen nicht vorliegen. Dafür müssen aber neben den rechtlichen auch sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Haftantrages vorliegen, insbesondere gültige Heimreisedokumente und der Flugtermin.

Auch darf die gesamte Haftdauer eine Woche nicht überschreiten.

4. RechtsfolgenFür die anzuordnende Dauer der Haft ist grundsätzlich nicht das bisherige Verhalten des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland entscheidend, sondern welchen Zeitraum die Ausländerbehörde für die Durchführung der Abschiebung benötigt (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.05.1994, in: NVwZ 1994, 827).4.1 Haftdauer bis zu 3 Monaten

Die Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 AuslG soll regelmäßig zunächst nur für höchstens 3 Monate beantragt werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäs-sigkeit, wie er auch in § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG niedergelegt ist (vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.1.1994 in: NVwZ Beilage 3/1994, S. 24).

4.2 Verlängerung bis zu 6 Monaten

Die Haftdauer kann nach § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG bis zu insgesamt 6 Monaten verlängert werden.

Da hier die Haftverlängerung im Ermessen der Ausländerbehörde steht, ist unter bestimmten Voraussetzungen von einer Verlängerung abzusehen:

4.2.1 Liegen die Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG vor, ist das Ermessen auf Null reduziert und der Ausländer ist aus der Abschiebungshaft zu entlassen.

Bei längerer Dauer der Sicherungshaft prüft die Ausländerbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Sicherungshaft noch erforderlich und gerechtfertigt ist. Steht fest, daß die Abschiebung nicht möglich sein wird, oder treten Umstände ein, die einer Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entgegenstehen (z.B. Stellung eines Asylantrages), ist die Sicherungshaft unverzüglich, also noch vor Ablauf der richterlich festgesetzten Haftdauer, zu beenden.

4.2.2 Liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht vor, weil eben nicht feststeht, daß die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate unmöglich ist, der Ausländer aber evtl. Verzögerungen nicht zu vertreten hat, kommt eine Aufhebung der Abschiebungshaft in Betracht, wenn

  • sich eine dritte Person, die das Vertrauen des Abschiebungshäftling und der Ausländerbehörde genießt, (z.B. Seelsorger, ein im Rahmen der psychosozialen Betreuung tätiger oder ein in der Abschiebungshaftanstalt bekannter ehrenamtlicher Betreuer), um die Belange des Ausländers außerhalb der Haft kümmern will, und
  • eine Wohnung (auch z.B. Gemeinschaftsunterkunft) im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde vorhanden ist, unter deren Anschrift der Ausländer für die Ausländerbehörde jederzeit erreichbar ist; bei einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde gilt das unter Ziffer 3.2.3.1 gesagte, und
  • der Ausländer versichert, daß er sich regelmäßig bei der Ausländerbehörde zu festgesetzten Terminen melden wird.

Zuständig für die Ausländer, die aus den in dieser Ziffer genannten Fällen aus der Haft entlassen worden sind, ist die Ausländerbehörde der Zuweisungsgemeinde bzw. der Erstantragsgemeinde; bei illegal eingereisten Ausländern, die keinen Asylantrag gestellt haben, ist zuständig die aktenführende Ausländerbehörde, ansonsten die Ausländerbehörde, die den Haftantrag gestellt hat.

Für die Dauer des Aufenthalts in diesen Fällen erhält der Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung.

4.3 Verlängerung bis zu 18 Monaten

Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist eine weitere Verlängerung der Haftdauer um höchstens 12 Monate (bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten) nur zulässig, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert.

4.3.1 Seine Abschiebung verhindert derjenige, der durch sein gesamtes Verhalten zeigt, daß er bewußt die abschiebungsverzögernden Umstände schafft. Dazu gehört aktives Verhalten wie z.B. die Weigerung der Unterschriftsleistung unter die Paßersatzanträge oder die Weigerung, sich einem Vertreter der eigenen Auslandsvertretung vorzustellen in den Fällen, in denen ohne die Unterschrift oder Vorstellung die Auslandsvertretung des Heimatlandes die Paßausstellung ablehnt; weiterhin z.B. offensichtliche Falschangaben zur Identität oder wenn der Ausländer durch sein gewaltbereites Verhalten am Flughafen die Abschiebung unmöglich macht.

4.3.2 Absolute zeitliche Höchstgrenze sind 18 Monate Haftdauer, § 57 Abs. 3 AuslG. Danach ist der Ausländer aus der Abschiebungshaft zu entlassen. In diesen Fällen ist dem Ausländer regelmäßig eine Duldung gemäß § 55 Abs. 4 AuslG zu erteilen.

Vorangegangene Haftzeiten bleiben ausnahmsweise unberücksichtigt,

  • wenn der Ausländer, nachdem er die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, wieder eingereist ist (denn damit liegt ein neuer ausländerrechtlicher Sachverhalt vor), oder
  • wenn nach der Aufhebung einer Abschiebungsverfügung einer erneuten Abschiebungsverfügung ein anderer ausländerrechtlicher Sachverhalt zugrunde liegt.

4.3.3 Nach § 8 Abs. 1 FEVG wird die eine Freiheitsentziehung anordnende Entscheidung mit der Rechtskraft wirksam. Dieser Tag ist der erste Tag für die Fristberechnung der Dauer der Abschiebungshaft. Regelmäßig ist dies der Tag der Entscheidung, weil üblicherweise die sofortige Vollziehung angeordnet wird. In den wenigen Fällen, in denen die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist und aufgrund einer eingelegten Beschwerde die Rechtskraft erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, ist der Beginn der Frist aus der Bescheinigung über die Rechtskraft zu ersehen.

4.3.4 Bei einer neben Straf-/Untersuchungshaft/ sonstiger Freiheitsentziehung angeordneten Abschiebungshaft schließt sich diese nur dann in den im Abschiebungshaftbeschluß angegebenen Umfang an, wenn dies im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehende feststehende Straf-/Untersuchungshaft/sonstige Freiheitsentziehung so angeordnet worden ist. Nur dann ist hinreichend bestimmbar, wann die Abschiebungshaft im Anschluß an die Straf-/Untersuchungshaft/sonstiger Freiheitsentziehung beginnt und endet. Falls eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, hemmt der Vollzug von Straf-/Untersuchungshaft/sonstiger Freiheitsentziehung nicht den Fristablauf von daneben angeordneter Abschiebungshaft. (BGH, Beschl. v. 9.3.1995 in: NJW 1995, 1898).

Die Ausländerbehörde muß bereits während der Straf-/Untersuchungshaft/sonstigen Freiheitsentziehung alle Maßnahmen für die Vorbereitung der Abschiebung frühzeitig veranlassen, und zwar insbesondere für die Beschaffung der Heimreisedokumente.

5. Organisatorische Maßnahmen zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft

5.1 Prüfungs- und Meldepflichten

5.1.1 Die Ausländerbehörde prüft zunächst eigenverantwortlich in jedem ausländerrechtlichen Verfahren, in dem ein Abschiebungshaftantrag oder ein Haftverlängerungsantrag gestellt werden soll, ob die Abschiebung auch durch andere, mildere Maßnahmen als der Abschiebungshaft gesichert werden kann. Die Bezirksregierungen können anlaßbezogen oder im Wege einer Stichprobe prüfen ob die Ausländerbehörden die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genutzt haben.

5.1.2 Jeder Antrag an das Amtsgericht, mit dem die Abschiebungshaft über 3 Monate hinaus beantragt oder verlängert werden soll, ist in Durchschrift an die Bezirksregierung weiterzuleiten. Das gleiche gilt für jeden weiteren Verlängerungsantrag. Die Bezirksregierungen überprüfen insbesondere die Zweckmäßigkeit des Antrages. Ungeachtet der auch für die Zentralen Ausländerbehörden geltenden, besonderen Prüfungspflicht bei Fällen, in denen der Ausländer sich bereits seit 3 Monaten in Abschiebungshaft befindet, entfällt deren Meldepflicht, wenn sie den Antrag in eigener Zuständigkeit gestellt haben oder im Wege der Amtshilfe in dem Einzelfall zuständig sind.

5.1.3 Die Bezirksregierungen und die Zentralen Ausländerbehörden berichten dem Innenministerium in jedem Einzelfall, in dem eine Verlängerung der Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus beantragt wird. In diesem Bericht ist insbesondere darzulegen:

  • warum die Abschiebung bislang nicht durchgeführt werden konnte
  • welche Haftgründe vorliegen und warum die Abschiebung nur durch die Abschiebungshaft gesichert werden kann, und
  • warum ein Absehen von der Abschiebungshaft nach Ziffer 4.2.2 dieser Richtlinie nicht möglich ist.

5.2 Ankündigung des Abschiebungstermins

Der Abschiebungstermin soll dem Abschiebungshäftling regelmäßig mindestens eine Woche vor dem Abschiebungstermin angekündigt werden, § 50 Abs. 5 Satz 2 AuslG. Auf diese Wochenfrist kann in Ausnahmefallen verzichtet werden, wenn durch eine zeitnahe Abschiebung die Haftzeit verkürzt werden kann. Weitere Ausnahmen können sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben insbesondere bei Suizidgefahr. Die Gründe für die Ausnahmen sind aktenkundig zu machen.

5.3 BetreuungDie Zentralen Ausländerbehörden betreuen jeden Abschiebungshaftgefangenen in den ihnen zugewiesenen Abschiebungshaftanstalten auch dann, wenn sie in dem Einzelfall nicht originär oder in Amtshilfe zuständig sind. Die Betreuung umfaßt die Beratung in ausländerrechtlichen Fragen sowie in Familien- und Vermögensangelegenheiten. Soweit der von der Zentralen Ausländerbehörde benannte Vertreter die von dem Abschiebungshäftling angesprochenen Fragen nicht kurzfristig selbst beantworten kann, werden Kontakte zu den zuständigen örtlichen Ausländerbehörden vermittelt.

Die Ausländerbehörde darf Informationen über den Abschiebungshäftling an private Organisationen oder Einzelpersonen aus datenschutz- und verfahrensrechtlichen Gründen nur mit dessen Zustimmung weitergeben. Auf entsprechend legitimierte Anfragen von privaten Flüchtlingsorganisationen oder Einzelpersonen können die Ausländerbehörden dann Angaben machen beispielsweise zum Verfahrensstand oder, in welcher Abschiebungshaftanstalt sich der Ausländer befindet. Auf Wunsch des Abschiebungshäftlings ist auch eine Beteiligung der Organisationen/ Personen bei den Gesprächen während der Sprechstunden der Zentralen Ausländerbehörden in den Abschiebungshaftanstalten möglich.

Bericht über die Lage in Abschiebehaftanstalten

I

Für den Vollzug von Abschiebungshaft in Amtshilfe für die zuständigen Behörden der Innenverwaltung hat das Justizministerium acht Vollzugseinrichtungen (Büren, Coesfeld, Gütersloh, Herne, Leverkusen, Moers, Neuss, Wuppertal-Barmen) mit insgesamt 1.025 Plätzen zur Verfügung gestellt. Weitere 200 Abschiebungshaftplätze werden etwa im Juni 1994 bei voller Belegbarkeit der am 17.1.1994 in Betrieb genommenen JVA Büren hinzukommen, die dann im Endausbau über rd. 600 Plätze verfügen wird.

In den genannten Abschiebungshafteinrichtungen werden insgesamt 255 Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt. Dies ist nur möglich, weil im Haushalt 1993 200 Stellen (davon 150 im Nachtragshaushalt) und im Jahr 1994 sogar sämtliche Stellen des Justizvollzuges von der gesetzlichen Wiederbesetzungssperre des § 7 a Haushaltsgesetz ausgenommen und für die Frauenabteilung in dem Hafthaus Gütersloh zusätzlich 24 Beschäftigungsmöglichkeiten für weibliche Vollzugsangestellte geschaffen worden sind. Hiervon sind zwischenzeitlich 12 Stellen in dem Vollzugsamtsbezirk Rheinland (für die Zweiganstalt Neuss Frauenabschiebungshaft) übertragen worden. Zudem sind in der JVA Büren neben den dort tätigen 53 Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes derzeit 44 Mitarbeiter eines privaten Bewachungsunternehmens eingesetzt, deren Zahl sich bei voller Inbetriebnahme der Einrichtung etwa Mitte dieses Jahres auf 55 erhöhen wird.

Die Zahl der Abschiebungsgefangenen hat

am 31.12.1993 872,

am 31.01.1994 926,

am 28. 2.1994 1.020 (davon 99 Frauen) betragen.

Damit sind die derzeitigen Kapazitäten (1.025 Plätze) bereits wieder nahezu erschöpft.

Wie die Praxis zeigt, sind (durch Abgänge) frei gewordene Kapazitäten in der Vergangenheit umgehend durch neue Inhaftierungen aufgefüllt worden. Dies läßt darauf schließen, daß auf der Innenseite ständig ein erhebliches Reservoir an potentiellen Abschiebungsgefangenen vorhanden ist. Entsprechende Hinweise von Ausländerbehörden sind den Präsidenten der Justizvollzugsämter zugegangen. Die Zahl der "potentiellen Abschiebungsgefangenen" ist aber kaum feststellbar. Sie hängt auch von Variablen wie Personalausstattung und Fahndungsintensität auf der Seite der Ausländerbehörden ab. Nach unseren Kenntnissen dürfte es sich um eine Größenordnung von mehreren hundert Personen handeln.

Nach einer Schätzung des Innenministeriums sind nur etwa ein Drittel der Abschiebungsgefangenen Asylbewerber mit offensichtlich unbegründeten Anträgen. Im übrigen handelt es sich überwiegend um illegal zugewanderte Ausländer, deren Anteil stetig zunimmt.

Abgesehen von einer Verstärkung der Grenzkontrollen ist keine Möglichkeit ersichtlich, die Zahl der in Abschiebungshaft zu nehmenden Ausländer zu verringern. Die Haftgründe, bei deren Vorliegen Abschiebungshaft zwingend angeordnet werden muß, sind bundesrechtlich, nämlich durch § 57 Ausländergesetz, vorgegeben. Nachdem die Haftgründe gerade erst durch die Asylrechtsnovelle 1993 erweitert worden sind, kommt eine Einschränkung der Haftgründe nicht ernstlich in Betracht. Im übrigen verkennt natürlich auch der Justizvollzug nicht, daß es als ein dringendes gesamtgesellschaftliches und auch volkswirtschaftlich begründetes Anliegen (Verhinderung von Schwarzarbeit, begleitet von Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen pp./Einsparung erheblicher Soziallasten) angesehen werden muß, eine bestehende Ausreisepflicht erforderlichenfalls im Wege von Abschiebungshaft durchzusetzen.

In Kenntnis der vorstehenden Tatsachen hat der Vollzug deshalb jede ihm personell und nach der Sachausstattung mögliche Anstrengung unternommen. Es muß aber nun davon ausgegangen werden, daß auch die mit Verfügbarkeit von Büren auf rd. 1.200 Haftplätze erhöhte Abschiebungshaftkapazität - sollte die Dauer der Abschiebungshaft nicht wesentlich verkürzt werden können - wofür keine Anzeichen ersichtlich sind - alsbald nicht mehr ausreichen wird. Das Innenministerium rechnet noch für dieses Jahr mit einem Bedarf von bis zu 2.500 Haftplätzen für Abschiebungsgefangene.

Möglichkeiten, zusätzliche Abschiebungshaftkapazitäten aus vorhandenen Ressourcen zu schaffen, sind vor dem Hintergrund der im übrigen Bereich des geschlossenen Vollzuges zu verzeichnenden Belegungssituation nicht einmal ansatzweise zu erkennen:

Am 31.1.1994 standen in den Justizvollzugsanstalten des Landes 16.901 Haftplätze zur Verfügung. Diese waren am vorgenannten Stichtag mit 17.826 Gefangenen belegt.

Unter Berücksichtigung der ständig insbesondere wegen Baumaßnahmen nicht belegbaren Haftplätze bedeutet dies eine Auslastung des geschlossenen Männervollzuges im Land von insgesamt 113,7 %.

Diese dramatische Belegungssituation ist in erster Linie auf den massiven Anstieg der Untersuchungsgefangenen zurückzuführen, ihre Zahl hat sich innerhalb der letzten zwei Jahre um rd. 1.400 erhöht, wobei sich diese Entwicklung bereits in den Bereich der Strafhaft (+ 900) fortgesetzt hat.

Eine Entspannung der Belegungssituation ist nicht nur nicht zu erwarten; vielmehr muß - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gesichtspunkte - weiterhin mit einem Belegungsanstieg gerechnet werden.

Es läßt sich schon jetzt absehen, daß ein zusätzlicher Haftplatzbedarf auftreten wird

  • im Bereich der Verfahren wegen Organisierter Kriminalität und
  • durch das von den Bonner Koalitionsfraktionen beabsichtigte "Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994", d. h. durch die darin vorgesehene Hauptverhandlungshaft: Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, auf frischer Tat gefaßte Täter zu einer binnen weniger Tage stattfindenden Hauptverhandlung in Gewahrsam zu behalten.

Dies unterstreicht die obige Feststellung, daß aus den vorhandenen Kapazitäten für Untersuchungs- und Strafgefangene zusätzlicher Haftraum für Abschiebungsgefangene nicht zur Verfügung gestellt werden kann, abgesehen davon, daß angesichts der im Bereich der Untersuchungs- und Strafhaft bestehenden Überbelegung weitere Amtshilfe für Abschiebungsfälle mit dem vorrangigen gesetzlichen Auftrag der Justiz nicht zu vereinbaren wäre.

Am 31.1.1994 - entsprechende Daten werden alle drei Monate erhoben - befanden sich 926 Abschiebungsgefangene aus 60 Staaten in den Justizvollzugsanstalten Nordrhein-Westfalens. Am stärksten vertreten waren:
Nationalität
Zahl der Gefangenen
Anteil in %
Durchschnitts-haftdauer
Algerier
158
17,1%
74 Tage
Polen
91
9,8%
20 Tage
Rumänen
87
9,4%
20 Tage
Inder
75
8,1%
59 Tage
Jugoslawen
68
7,3%
47 Tage
Türken
56
6,0%
36 Tage

Die durchschnittliche Haftdauer aller Abschiebungsgefangenen am 31.1.1994 betrug 47,4 Tage, während sie am 31.7.1993 "nur" 36,8 Tage betragen hatte.

Um insoweit genauere Zahlen als bei der Stichtagserhebung bei der die kurzen Haftzeiten unterrepräsentiert sind - zu erhalten, werden in den reinen Abschiebungshafteinrichtungen die Haftdauern der Abgeschobenen (oder Entlassenen) fortlaufend und vollständig erfaßt. Danach hat sich die Dauer der Abschiebungshaft wie folgt entwickelt:

Juli 1993 21 Tage

Oktober 1993 28 Tage

Dezember 1993 32 Tage

Januar 1994 36 Tage.

Die zunehmende Dauer der Abschiebungshaft wird von den Innenbehörden u.a. mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Paßersatzpapieren, ohne die eine Abschiebung nicht möglich ist, begründet. Dies gelte nicht zuletzt für die nordafrikanischen Staaten.

II

Sämtliche Hafträume in allen Abschiebungshafteinrichtungen des Landes sind bzw. werden mit einem Heißwasserbereiter (als Alternative zu Tauchsiedern) und mit einem Fernsehgerät ausgestattet.

Insoweit sind für die Ausstattung der JVA Büren mit einer Satelliten-Empfangsanlage - ohne Fernsehgeräte - folgende Kosten angefallen:

  1. Satellitenempfangsanlage (Schüssel) 15.400,-- DM
  2. Kabel zu den drei Hafthäusern 3.600,-- DM
  3. Verkabelung in den drei Hafthäusern,

Verstärker vor Ort und Dosen 72.000,-- DM

Summe 91.000,-- DM

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß 72.000,-- DM auch dann angefallen wären, wenn von einem TV-Anschluß auf den Zellen Abstand genommen und lediglich eine (notwendige) Durchsage- und Rundfunkanlage installiert worden wäre. Hinsichtlich der Installierung einer Satellitenempfangsanlage ist darauf hinzuweisen, daß hierdurch der Empfang auch von Programmen in einem Großteil der Abschiebungsgefangenen vertrauten Fremdsprachen ermöglicht wird.

Für die Beschaffung der Heißwasserbereiter für alle Abschiebungshafteinrichtungen wurden Mittel von insgesamt 15.700,-- DM, für die Beschaffung von Fernsehgeräten - wiederum für sämtliche einschlägigen Anstalten - 128.000,-- DM aufgewendet. Kosten insgesamt: rd. 235.000 DM.