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His Master's plan: Horst Seehofer hat seinen vieldiskutierten Plan zur Flüchtlingsthematik nun öffentlich vorgestellt. Wie zu erwarten war setzt er vor allem auf eins: Abschottung. Bild: wikimedia commons

Im nun öffentlich gewordenen »Masterplan Migration« von Horst Seehofer wird deutlich: Ein faires Verfahren für schutzsuchende Menschen soll auf möglichst vielen Ebenen verhindert werden, der Willen zur Abschottung schwingt in allen Bereichen des Papiers mit. Eine Analyse einiger wichtiger Punkte.

Dass wir bei Flücht­lin­gen vor allem von Men­schen spre­chen, die auf­grund von Krieg, Ter­ror und schwe­ren Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen ihre Hei­mat ver­las­sen muss­ten, gerät in der aktu­el­len Debat­te all­zu oft in den Hin­ter­grund. Auch Horst See­ho­fer igno­riert das in sei­nem »Mas­ter­plan« völ­lig, dabei müss­te gera­de er als Bun­des­in­nen­mi­nis­ter es bes­ser wis­sen: 2017 hat mehr als die Hälf­te der Asylbewerber*innen einen Schutz­sta­tus erhal­ten, in den Vor­jah­ren waren es sogar noch mehr. Und die zunächst vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) abge­lehn­ten Per­so­nen haben oft­mals noch vor Gericht Schutz zuge­spro­chen bekommen.

»Wir wollen nicht, dass du hier bist, aber integrier‘ dich gefälligst«?

Der gesam­te Ton­fall des Seehofer‘schen Papiers trägt dem jedoch kei­ner­lei Rech­nung. Flücht­lin­ge sol­len – wenn sie denn über­haupt noch nach Deutsch­land gelan­gen – in Mas­sen­un­ter­künf­ten kaser­niert wer­den, aus denen man sie mög­lichst schnell wie­der abschie­ben kann und in denen sie nur noch Sach­leis­tun­gen erhal­ten. Auch der Zugang zu fai­ren Ver­fah­ren wird selbst den­je­ni­gen, denen doch noch die Mög­lich­keit gege­ben wird, in Deutsch­land einen Asyl­an­trag zu stel­len, so schwer wie mög­lich gemacht. Wäh­rend in der Prä­am­bel das Ver­trau­en in den Rechts­staat betont wird, sind es gera­de die Grund­prin­zi­pi­en des Rechts­staa­tes, die durch die­sen Plan in Fra­ge gestellt werden.

Lager allüberall

In den gesam­ten Duk­tus passt es da auch, dass mit Wort­hül­sen wie »Mit­mensch­lich­keit ist für uns nicht ver­han­del­bar« (S.4) ein Kapi­tel ein­ge­lei­tet wird, das die Ver­ant­wor­tung für die exis­tie­ren­den Pro­ble­me »Part­ner­län­dern« in den Kri­sen­re­gio­nen zuschus­tern will und die dor­ti­gen Staa­ten adres­siert wie Befehlsempfänger.

Bereits in der Prä­am­bel zu Kapi­tel I wer­den Phra­sen und halb­ga­re Pro­jek­te auf­ein­an­der­ge­türmt. Reform­part­ner­staa­ten wer­den in einem Jar­gon des »För­derns und For­derns«, mit dem Deutsch­land die »Ent­wick­lung aus­ge­wähl­ter Part­ner­län­der gezielt vor­an­trie­ben« will, adres­siert wie Befehls­emp­fän­ger. Bei die­ser Prio­ri­tä­ten­set­zung wir­ken das Bekennt­nis zur Zusam­men­ar­beit mit den Ent­wick­lungs­län­dern und die Fest­schrei­bung einer Quo­te für die Ent­wick­lungs­hil­fe wie auf­ge­setzt. In Wirk­lich­keit sind die Staa­ten nur Mit­tel zum Zweck: Euro­pa möch­te mit sei­ner Ver­ant­wor­tung für die exis­tie­ren­den Pro­ble­me mög­lichst nicht direkt kon­fron­tiert wer­den, dafür wer­den dann eben »Part­ner­län­der« eingekauft.

Die »tem­po­rä­re Beschäf­ti­gung« (Punkt 2) war einst­mals begriff­lich reser­viert für die Idee, tem­po­rä­re Arbeits­mi­gra­ti­on in die EU zu ermög­li­chen. Mög­lich ist, dass man damit nun mitt­ler­wei­le pri­mär Anrei­ze gegen die Wei­ter­flucht schaf­fen möch­te, schließ­lich ist im Papier nicht von Her­kunfts­län­dern, son­dern nur von der »Hei­mat­re­gi­on« die Rede. Das Kon­zept bie­tet aber ange­sichts der schwie­ri­gen Situa­ti­on der Flücht­lin­ge in den Erst­auf­nah­me­staa­ten eine nur begrenzt nach­hal­ti­ge Per­spek­ti­ve. Es beinhal­tet die Gefahr, dass eine wirk­li­che Inte­gra­ti­on trotz jah­re­lan­ger Flucht­si­tua­ti­on nicht stattfindet.

Wäh­rend von Befrie­dung oder gar Sta­bi­li­tät im Nahen Osten fast nir­gend­wo gespro­chen wer­den kann, plant See­ho­fer eine soge­nann­te »Beschäf­ti­gungs­of­fen­si­ve Nah­ost«. Abge­se­hen vom frag­wür­di­gen mili­tä­ri­schen Jar­gon in der Debat­te über eine Regi­on, die in wei­ten Tei­len ein Schlacht­feld ist, ist die Rück­kehr von Mil­lio­nen Flücht­lin­gen ein heh­res Ziel. Das min­des­te wäre, die Hür­den zu benen­nen. Bereits jetzt haben zahl­rei­che Bin­nen­flücht­lin­ge gro­ße Schwie­rig­kei­ten, in Sicher­heit und Wür­de – wie es das Flücht­lings­recht vor­sieht – in ihre Hei­mat­or­te zurückzukehren.

Ein Frei­brief zur engen Zusam­men­ar­beit mit Dik­ta­tu­ren und men­schen­rechts­ver­let­zen­den Regi­men, die ja längst begon­nen hat.

Punkt 6: Hier soll offen­bar die inak­zep­ta­ble Pra­xis einer staat­li­chen Zwangs­be­ra­tung zur »frei­wil­li­gen« Rück­kehr fest­ge­schrie­ben und bun­des­weit ver­ein­heit­licht wer­den. Mit der geplan­ten Ver­or­tung der ers­ten Anspra­che zur Rück­kehr­be­ra­tung bereits beim BAMF geschieht das wäh­rend oder sogar vor dem regu­lä­ren Asylverfahren.

Auf die Betei­li­gung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für wirt­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit (BMZ) mit sei­ner Bera­tungs- und Ange­bots­struk­tur in den Her­kunfts­län­dern darf man gespannt sein. Bis­her gibt es im Irak, im Koso­vo, in Gha­na, Ser­bi­en, Alba­ni­en, Tune­si­en, Marok­ko und Sene­gal Zen­tren, die angeb­lich »Aus­bil­dungs- und Beschäf­ti­gungs­pro­gram­me« vor Ort koor­di­nie­ren. Haupt­tä­tig­keit in die­sen Zen­tren dürf­te wie bis­her – man­gels Mas­se an Pro­gramm­plät­zen und Per­spek­ti­ven in vie­len der Staa­ten – sein, über »die Gefah­ren der ille­ga­len Migra­ti­on und die Mög­lich­kei­ten einer lega­len Zuwan­de­rung« zu informieren.

»Wei­te­re bewähr­te Reinte­gra­ti­ons­an­ge­bo­te« soll es der­weil in den Haupt­her­kunfts­staa­ten geben. Man beach­te: Das sind nicht die oben gelis­te­ten, in denen es Bera­tungs­zen­tren gibt. Bewähr­te Reinte­gra­ti­ons­an­ge­bo­te in Afgha­ni­stan, in Eri­trea, im Irak, in Syri­en? Es gibt da wenig bis nichts, was sich bewährt hat oder vor dem Hin­ter­grund fort­dau­ern­der Krie­ge und Unsi­cher­heit kur­zer­hand zu schaf­fen wäre.

Punkt 9 sieht vor, die Her­kunfts­län­der »bei der Iden­ti­fi­ka­ti­on ihrer Staats­an­ge­hö­ri­gen« zu unter­stüt­zen, die sie dar­auf­hin in Tran­sit­län­dern mit Ersatz­rei­se­pa­pie­ren aus­stat­ten und wie­der auf­neh­men. Ein Frei­brief zur engen Zusam­men­ar­beit mit Dik­ta­tu­ren und men­schen­rechts­ver­let­zen­den Regi­men, die ja längst begon­nen hat. Dahin­ter steht die Fik­ti­on: Deut­sche Gerich­te haben doch alles geprüft. Da kann es nicht ver­werf­lich sein, Men­schen in will­fäh­ri­ge Tran­sit­staa­ten zu expe­die­ren, von wo aus sie dann wei­ter »nach Hau­se« kön­nen. Im Rück­über­nah­me­ab­kom­men mit Äthio­pi­en ist dabei in Deutsch­land z.B. bereits die Betei­li­gung des äthio­pi­schen Geheim­diens­tes N.I.S.S. am Rück­nah­me­ver­fah­ren vorgesehen.

In Punkt 10 wird die Kat­ze schließ­lich aus dem Sack gelas­sen. Letzt­end­lich geht es um effek­ti­ve Flucht­ver­hin­de­rung in mög­lichst glo­ba­lem Maß­stab. Deut­sche Poli­zei­prä­senz soll durch den Auf­bau des Ver­bin­dungs­be­am­ten­netz­werks bis in die Her­kunfts­län­der aus­ge­dehnt wer­den. »Direk­te Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Her­kunfts­län­dern zur Ver­hin­de­rung von ille­ga­ler Migra­ti­on«, so nennt sich das dann im Papier. Im kon­kre­ten Fall wer­den deut­sche Poli­zis­ten zu indi­rekt Mit­wir­ken­den an Ver­fol­gungs­hand­lun­gen, Aus­lands­ein­sät­ze der Poli­zei erhal­ten einen noch grö­ße­ren Stel­len­wert und wer­den durch die För­de­rung eines »wirk­sa­men Grenz­ma­nage­ments« finan­zi­ell flankiert.

Eine Refle­xi­on über die Wirk­sam­keit mili­tä­risch-poli­zei­li­cher Inter­ven­tio­nen etwa in Afgha­ni­stan sucht man ver­geb­lich. Mehr vom sel­ben, mit wel­chen Part­nern auch immer.

Die geplan­ten Lager im Inland fin­den hier ihre Ent­spre­chung in soge­nann­ten »Aus­schif­fungs­platt­for­men« in Nord­afri­ka – oder wie es bei Horst See­ho­fer heißt: »Siche­ren Orten«. Dass die­se Orte nicht qua Erklä­rung aus Deutsch­land sicher sind, weiß man auch im Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI), wes­halb gleich­zei­tig Sor­ge für eine »robus­te Siche­rung« die­ser Orte getra­gen wer­den soll.

Der Dau­er­bren­ner: Punkt 11 sieht die Ein­rich­tung von »Siche­ren Orten« zur Ver­hin­de­rung wei­te­rer Flucht- und Migra­ti­ons­be­we­gun­gen vor. Das von vie­len EU-Staa­ten mit­ge­tra­ge­ne Kon­zept, die EU aus dem Sys­tem des inter­na­tio­na­len Flücht­lings­schut­zes her­aus­zu­lö­sen, wird deut­lich. Ohne Bezug­nah­me auf die Inter­es­sen der betrof­fe­nen Staa­ten sol­len sie im bes­ten neo­ko­lo­nia­len Stil blo­ße Stand­or­te für euro­päi­sche »Aus­schif­fungs­platt­for­men«, Auf­nah­me­la­ger, »Siche­re Orte« sein, die mit der Erwar­tung ver­bun­den sind, dass sie Ein­grif­fe in ihre natio­na­le Sou­ve­rä­ni­tät hinnehmen.

Die Inter­es­sen­la­ge der ins Auge gefass­ten Staa­ten wird über­haupt nicht in den Blick genom­men. In wei­ten Tei­len West­afri­kas herrscht bei­spiels­wei­se tra­di­tio­nell Bewe­gungs­frei­heit, die nun durch Euro­pa, das bei­spiels­wei­se Inter­es­se an einem »Iden­ti­täts­ma­nage­ment« in der Regi­on hat, in Fra­ge gestellt wird.

Mit wech­seln­den Begriff­lich­kei­ten wer­den Ideen für Auf­nah­me­zen­tren in Nord­afri­ka seit 2002 (Schi­ly/Blair)  hin- und her­ge­wälzt. Das hef­ti­ge nega­ti­ve Echo aus den betrof­fe­nen Staa­ten zur Neu­auf­la­ge die­ser Plä­ne im Vor­feld des Mas­ter­plans hat See­ho­fer nicht abhal­ten kön­nen. Mit der Absichts­er­klä­rung, eine »robus­te Siche­rung die­ser Orte« gewähr­leis­ten zu wol­len, ist man im Bereich der mili­tä­ri­schen Inter­ven­ti­on. Offen bleibt, wer und wo dabei genau in wel­cher Form inter­ve­nie­ren soll.

Die bewaff­ne­te Schaf­fung von Sicher­heit wird flan­kiert durch ein omi­nö­ses »Erwar­tungs­ma­nage­ment« hin­sicht­lich der Erfolgs­aus­sich­ten einer Wei­ter­rei­se nach Euro­pa, das wohl in der Regel in die Rückführung/Abschiebung mün­den soll, auch wenn auch die Rede von Resett­le­ment (dau­er­haf­te Auf­nah­me von Aner­kann­ten aus Erst­auf­nah­me­staa­ten) ist. Ein sol­ches Resett­le­ment soll aber von den Gesamt­zu­gangs­zah­len nach Deutsch­land abhän­gig sein. Im Klar­text: Von deren poli­ti­scher Inter­pre­ta­ti­on und ohne jeg­li­che fes­te Auf­nah­me­zu­sa­ge. Es bleibt im Dun­keln, wer denn die Akteu­re in die­sen exter­na­li­sier­ten Sicher­heits­zo­nen sein sollen.

Soll damit der Bun­des­au­ßen­mi­nis­ter zum blo­ßen Grüß­au­gust in der Regi­on gemacht werden?

Punkt 13: »Auf­klä­rung über Flucht­fol­gen« nennt man die Ein­rich­tung von Rück­kehr­zen­tren, wie bereits in Agadez (Niger) bestehend. Das Ziel ist, die Flucht aus den sub­sa­ha­ri­schen Staa­ten nah an den Aus­gangs­or­ten zu unter­bin­den. Pau­schal wird die­se als »chan­cen­los« bezeich­net, sämt­li­che mög­li­cher­wei­se vor­lie­gen­den Flucht­grün­de auch gemäß der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) dabei offen­bar ignoriert.

In die­sem Geis­te des repres­si­ven Inter­na­tio­na­lis­mus sol­len inter­na­tio­na­le Schu­lungs­ein­rich­tun­gen für Grenz­po­li­zis­ten unter­stützt wer­den, mit Schüler*innen aus aller Her­ren und Dik­ta­to­ren Län­der. (Punk­te 14 – 16) Für die Haupt­tran­sit­län­der fließt dabei Geld für die Abschot­tungs­in­fra­struk­tur. Auch einen Kapa­zi­täts­auf­bau in Sachen Asyl(recht) hät­te man gern in den Tran­sit­län­dern. Aber die Saa­ten sind in die­sem Punkt nicht mit Euro­pa zu ver­glei­chen, kaum eines der Län­der ist, wenn es denn über­haupt die GFK unter­zeich­net hat, in der Lage, eine gro­ße Zahl an Men­schen auf­zu­neh­men und ihnen ein Asyl­ver­fah­ren nach euro­päi­schen Grund­sät­zen, huma­ni­tär adäqua­te Unter­brin­gung und Per­spek­ti­ven zu bieten.

Punkt 17: Die Pla­nungs­ho­heit für die soge­nann­te »Nord­afri­ka­stra­te­gie« scheint das BMI für sich zu rekla­mie­ren. Soll damit der Bun­des­au­ßen­mi­nis­ter zum blo­ßen Grüß­au­gust in der Regi­on gemacht werden?

Kettenreaktion von Grenzschließungen

Auf euro­päi­scher Ebe­ne erhöht der Plan den Druck auf die – ohne­hin über­for­der­ten – Rand­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on, unge­ach­tet über­füll­ter Lager, sys­te­mi­scher Män­gel im Asyl­ver­fah­ren und Miss­hand­lun­gen von Schutz­su­chen­den. Wer­den die Vor­ha­ben in die Rea­li­tät umge­setzt, wird das eine Ket­ten­re­ak­ti­on von Grenz­schlie­ßun­gen in Gang set­zen – mit töd­li­chen Fol­gen. Schon die weit­ge­hen­de Schlie­ßung der Bal­kan­rou­te in Ver­bin­dung mit dem EU-Tür­kei-Deal sorg­te dafür, dass die Tür­kei schlicht ihre Gren­zen zu Syri­en dicht mach­te. Glei­ches gilt nun für Jor­da­ni­en, wodurch Hun­dert­tau­sen­de nicht mehr aus dem Land ent­kom­men kön­nen.

Ein ähn­li­ches Schau­spiel bie­tet sich bereits in Ita­li­en, wo nicht nur den pri­va­ten Seenotretter*innen son­dern nun auch Schif­fen im Rah­men inter­na­tio­na­ler Ein­sät­ze die Ein­fahrt mit geret­te­ten Flücht­lin­gen in ita­lie­ni­sche Häfen ver­wehrt blei­ben soll. Die Fol­ge: Im Juni sind im Mit­tel­meer unge­fähr so vie­le Flücht­lin­ge ertrun­ken, wie in den fünf Mona­ten zuvor zusammengenommen.

In Kapi­tel III fin­det sich der Ver­such, die EU-Staa­ten auf die Inten­tio­nen der Maß­nah­men aus Kapi­tel II zu ver­pflich­ten: Flucht­ver­hin­de­rung bis in die Her­kunfts­staa­ten. Gleich­zei­tig wer­den natio­na­le Allein­gän­ge ange­droht, wenn das Gemein­sa­me Euro­päi­sche Asyl­sys­tem (GEAS) nicht das leis­tet, was Horst See­ho­fer vorschwebt.

Dazu wird in den Punk­ten 18 & 19 (mal wie­der) der per­so­nel­le Aus­bau von Fron­tex und die geo­gra­fi­sche Aus­wei­tung der Ein­sät­ze gefor­dert. Dazu sol­len zusätz­li­che ope­ra­ti­ve Befug­nis­se kom­men, ohne näher zu defi­nie­ren, wie das kon­kret aus­se­hen wird. Nicht nur an die Prä­senz deut­scher Bun­des­po­li­zis­ten und Ver­bin­dungs­be­am­ter in allen mög­li­chen Län­dern soll man sich gewöh­nen, son­dern auch an Fron­tex als Euro­päi­sche Grenz­po­li­zei out of area.

Punkt 20: Das BMI möch­te schnel­le Asyl­ver­fah­ren nach EU-ein­heit­li­chen Stan­dards. Unklar bleibt, wie sich die­se For­de­rung zu den bereits exis­tie­ren­den EU-Richt­li­ni­en ver­hält, die einen Rah­men set­zen. Die Ent­wick­lung eines voll­kom­men ver­ein­heit­lich­ten Sys­tems ist vor dem Hin­ter­grund unter­schied­li­cher Jus­tiz­sys­te­me und Tra­di­tio­nen in den EU-Mit­glieds­staa­ten uto­pisch. Selbst Deutsch­land hält sich schließ­lich nicht kom­plett an euro­päi­sche Vor­schrif­ten. Immer­hin: Die For­de­rung nach gemein­sa­men Stan­dards auf EU-Ebe­ne ver­trägt sich nicht mit natio­na­len Allein­gän­gen zu Tran­sit­zen­tren oder Zurück­wei­sun­gen an Binnengrenzen.

Offen bleibt, auf der Basis wel­cher Stan­dards die­se Anglei­chung gesche­hen soll? Der Elends­ver­sor­gung in den grie­chi­schen Hot­spots, der fak­ti­schen Leis­tungs­ver­wei­ge­rung in eini­gen Staa­ten, der »sys­te­mi­schen Män­gel« Bulgariens?

Das BMI möch­te wei­ter eine Anglei­chung der Auf­nah­me­be­din­gun­gen und Asyl­leis­tun­gen (gemeint ist wohl: Sozi­al­leis­tun­gen) in den Mit­glied­staa­ten. Offen bleibt, auf der Basis wel­cher Stan­dards die­se Anglei­chung gesche­hen soll? Der Elends­ver­sor­gung in den grie­chi­schen Hot­spots, der fak­ti­schen Leis­tungs­ver­wei­ge­rung in eini­gen Staa­ten? Sol­len die, von vie­len Gerich­ten fest­ge­stell­ten und abge­mahn­ten, »sys­te­mi­schen Män­gel« Bul­ga­ri­ens der Stan­dard werden?

In eini­gen süd­eu­ro­päi­schen Staa­ten haben selbst Ein­hei­mi­sche kei­nen oder kaum Zugang zu sozia­len Grund­leis­tun­gen. Für Deutsch­land gilt der Maß­stab des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes. Dem­nach muss der Gesetz­ge­ber bele­gen, wel­chen Bedarf Asyl­su­chen­de im Ver­gleich zu Ein­hei­mi­schen nicht haben. Bei exis­tenz­si­chern­den Leis­tun­gen muss exis­tie­ren­der Bedarf gedeckt wer­den. Das gebie­tet die Men­schen­wür­de, die migra­ti­ons­po­li­tisch nicht zu rela­ti­vie­ren ist, so besagt es ein Urteil aus dem Jahr 2012. Unklar ist also auch, wie eine »Leis­tungs­ab­sen­kung bei Auf­ent­halt im unzu­stän­di­gen Mit­glieds­staat« aus­se­hen soll, klar ist aber ihre Stoß­rich­tung: Die Sank­tio­nie­rung und Zurück­drän­gung von Men­schen, die gute Grün­de haben, sich gegen Abschie­bun­gen in Staa­ten zu weh­ren, die ihnen fun­da­men­ta­le Rech­te nicht gewähren.

Die Ver­ant­wor­tung soll, das wird deut­lich, wei­ter bei den Außen­grenz­staa­ten lie­gen, aller­dings im Rah­men einer »fai­ren Las­ten­tei­lung« aller Mit­glieds­staa­ten. Die Unaus­ge­wo­gen­hei­ten der Dub­lin-Ver­ord­nung, die die Rand­staa­ten benach­tei­li­gen, sol­len durch einen irgend­wie gear­te­ten Kri­sen­me­cha­nis­mus ergänzt wer­den. Sys­te­ma­tisch bleibt dabei der Druck auf die Rand­staa­ten und die betrof­fe­nen Per­so­nen erhal­ten. (Punkt 21)

Aus­ge­wei­tet wer­den soll das ver­hee­ren­de und zu Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen füh­ren­de Kon­zept der Hot­spots. Nach Grie­chen­land soll Per­so­nal der Mit­glieds­staa­ten – auch das eine alte und längst beschlos­se­ne For­de­rung. Zu ergän­zen wäre: Um den Grie­chen auf die Fin­ger zu schau­en, damit sie mög­lichst nie­man­den aus den Insel­la­gern aufs Fest­land lassen.
Die Elends-Hot­spots sol­len sogleich zum EU-»Standardmodell« wer­den. (Punkt 23) Ein Groß­teil der Asyl­su­chen­den in der EU wür­de dadurch lang­fris­tig de fac­to interniert.

Das Ziel dahin­ter ist auch die Abschie­bung der Men­schen ganz aus der EU hin­aus, das wird in den Punk­ten 24 und 25 deut­lich. Die grie­chi­sche Insel­welt dient dabei als Archi­pel der Inter­nie­rung, es soll ver­hin­dert wer­den, dass Men­schen aus den völ­lig über­füll­ten Lagern mit kata­stro­pha­len Lebens­be­din­gun­gen zumin­dest aufs grie­chi­sche Fest­land gelas­sen wer­den. Denn das wür­de die Ver­ein­ba­run­gen im EU-Tür­kei-Deal (Abschie­bun­gen in die Tür­kei sind dem­nach nur von den grie­chi­schen Inseln mög­lich) zunich­te­ma­chen, zu dem sich das Papier bekennt – unge­ach­tet der Tat­sa­che, dass sich der Ver­trags­part­ner auf dem Weg in Rich­tung par­la­men­ta­risch flan­kier­ter Dik­ta­tur befin­det und unge­ach­tet der Tat­sa­che, dass seit Bestehen des Deals nur weni­ge tau­send Men­schen via Resett­le­ment aus der Tür­kei nach Deutsch­land über­nom­men wur­den. Die ande­ren EU-Staa­ten dürf­ten da erfah­rungs­ge­mäß nicht flei­ßi­ger sein.

Abschrecken und herausekeln

Im Kapi­tel zu den Maß­nah­men im Inland fin­den sich vor­ran­gig Maß­nah­men, die Flücht­lin­ge abschre­cken oder – wenn sie schon in Deutsch­land sind – wie­der her­aus­ekeln sol­len. Neben den schon genann­ten AnkER-Zen­tren soll bei­spiels­wei­se das dis­kri­mi­nie­ren­de Son­der­re­gime des Asyl­bLG auf drei Jah­re aus­ge­wei­tet wer­den. Hier­bei wird auch in die eigent­li­che Zustän­dig­keit des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les (BMAS) ein­ge­grif­fen – nicht die ers­te Über­grif­fig­keit im »Mas­ter­plan«, der auch tief in die Arbeits­be­rei­che des Aus­wär­ti­gen Amtes oder des Ent­wick­lungs­hil­fe­mi­nis­te­ri­ums eindringt.

Bereits in der Ein­lei­tung wird – trotz immer wei­ter zurück­ge­hen­der Ankunfts­zah­len von Flücht­lin­gen in Deutsch­land – von einer »natio­na­len Bedro­hungs­la­ge« gespro­chen. Damit soll offen­bar ein Sze­na­rio kon­stru­iert wer­den, in dem die Regie­rung Geset­ze für einen her­bei­ge­re­de­ten Not­stand erlässt, wel­che aber nicht etwa vor­über­ge­hend gel­ten, son­dern sich dann verstetigen.

Punkt 27 war das gro­ße Streit­the­ma in der Koali­ti­on, die Zurück­wei­sun­gen an der Gren­ze. Dabei gilt: Wird an der Gren­ze zu Deutsch­land ein Asyl­ge­such vor­ge­bracht, muss nach EU-Recht (Dub­lin-III-Ver­ord­nung) ein förm­li­ches Ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den, um den Staat zu bestim­men, der für das Asyl­ver­fah­ren zustän­dig ist. Der Vor­rang des EU-Rechts ist auch im deut­schen Asyl­ge­setz (§ 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG) vor­ge­schrie­ben: Von der Ein­rei­se­ver­wei­ge­rung oder Zurück­schie­bung ist im Fal­le der Ein­rei­se aus den Mit­glied­staa­ten abzu­se­hen, soweit Deutsch­land auf Grund von Rechts­vor­schrif­ten der EU zustän­dig ist.

Die »inten­si­ve Schlei­er­fahn­dung« (Punkt 28) soll dafür sor­gen, dass Grenz­kon­trol­len fak­tisch in gro­ßem Aus­maß statt­fin­den, ohne dass der Schen­ge­ner Grenz­ko­dex ver­letzt wird. Mehr als frag­lich ist dabei, ob die anvi­sier­ten »Maß­nah­men unter­halb der Schwel­le von vor­über­ge­hen­den Bin­nen­grenz­kon­trol­len« und ihre Aus­wir­kun­gen recht­mä­ßig sind. Umge­hungs­stra­te­gien sind baye­ri­sche Begleit­erschei­nun­gen von Bekennt­nis­sen zur Gesetzestreue.

Die bun­des­po­li­zei­li­chen Befug­nis­se in Sachen uner­laub­te Ein­rei­sen sol­len auf bedeu­ten­de Ver­kehrs­we­ge aus­ge­wei­tet wer­den. (Punkt 30) Nun soll die Bun­des­po­li­zei also auch an Auto­bah­nen und Bin­nen­was­ser­stra­ßen Ein­rei­sen kon­trol­lie­ren und ver­hin­dern? Die bis­her schon exis­tie­ren­de Über­deh­nung des Ein­satz­be­rei­ches der Bun­des­po­li­zei dürf­te neue Auf­ga­ben­zu­schrei­bun­gen nur schwer ver­kraf­ten – vor allem, da zusätz­lich ja geplant wird, die Zustän­dig­keit für Abschie­bun­gen mehr und mehr von den Län­dern auf die Bun­des­po­li­zei zu übertragen.

Auch die »AnkER«-Zentren aus Punkt 32 sind längst bekannt. Aller­dings sol­len dort jetzt offen­bar zunächst alle Schutz­su­chen­den unter­ge­bracht wer­den, nicht nur, wie bis­lang kol­por­tiert, die­je­ni­gen mit ange­nom­me­ner »gerin­ger Blei­be­per­spek­ti­ve« – und das bis zu 18 Mona­te lang. Hin­zu kommt, dass nach dem Wil­len des Innen­mi­nis­ters dort zukünf­tig nach Mög­lich­keit nur noch Sach­leis­tun­gen aus­ge­zahlt wer­den, die Men­schen wer­den also nicht nur in Mas­sen­un­ter­künf­ten kaser­niert, ihnen wird auch die Mög­lich­keit genom­men, über ihre weni­gen dort rea­li­sier­ba­ren Bedürf­nis­se selbst­be­stimmt zu ent­schei­den. Nach aller Erfah­rung wird sich ein Betrei­ber fin­den, der behaup­tet, den reli­giö­sen und eth­ni­schen Beson­der­hei­ten Rech­nung zu tra­gen und gutes Geld dar­an ver­dient, dass Flücht­lin­gen vor­ent­hal­ten wird, was jeder sich in einer Flücht­lings­si­tua­ti­on wün­schen wür­de: Ein Mini­mum an Wahl­frei­heit bei der Selbst­sor­ge unter Umstän­den, die für mehr absicht­lich kei­nen Raum las­sen wollen.

Die »AnkER«-Zentren sol­len schon mal pro­vi­so­risch in Betrieb gehen. Ggf. erfor­der­li­che Rechts­än­de­run­gen, so der Mas­ter­plan, gibt es evtl. erst spä­ter »im Lich­te der dabei gesam­mel­ten Erfah­run­gen«. Ein inter­es­san­tes Rechtsstaatsverständnis.

Obwohl im Asyl­pro­zess­recht ohne­hin die Rechts­mit­tel­mög­lich­kei­ten und Fris­ten ein­ge­schränkt sind, sol­len die­se Zeit­räu­me außer­dem noch­ma­lig ver­kürzt wer­den, Ver­wal­tungs­ge­rich­te müs­sen »schnellst­mög­lich ent­schei­den«. Dabei sind die Gerich­te auf­grund der feh­ler­haf­ten Ent­schei­dungs­pra­xis des Bun­des­am­tes der letz­ten Jah­re schon jetzt überlastet.

Ver­wal­tungs­ge­rich­te müs­sen »schnellst­mög­lich ent­schei­den«. Dabei sind die Gerich­te auf­grund der feh­ler­haf­ten Ent­schei­dungs­pra­xis des Bun­des­am­tes der letz­ten Jah­re schon jetzt überlastet.

Was im Mas­ter­plan in Punkt 33 zum The­ma Qua­li­täts­si­che­rung folgt, sind Vor­schlä­ge, die zum Teil bereits seit Sep­tem­ber 2017 (von der dama­li­gen BAMF-Che­fin) öffent­lich gemacht wur­den, als das BAMF schon eine Skan­dal­ge­schich­te in Sachen Qua­li­tät hin­ter sich hat­te, die nicht erst mit Bre­men begann. Ande­res ist offen­bar eine Reak­ti­on auf die Bre­mer Vor­gän­ge. Nun sol­len die Aner­ken­nungs­quo­ten bun­des­ein­heit­lich kon­trol­liert wer­den. Nach allen Erfah­run­gen steht zu erwar­ten, dass man dabei nicht auf die Über­prü­fung unter­durch­schnitt­li­cher Aner­ken­nungs­quo­ten in Außen­stel­len mit flücht­lings­feind­li­chem Klein­kli­ma abzielt. Nichts ein­zu­wen­den ist hin­ge­gen gegen lücken­lo­se Sicher­heits­prü­fun­gen mit ED-Behand­lung und die umfas­sen­de Schu­lung des Per­so­nals, das man nach 2015 unzu­rei­chend aus­ge­bil­det und ohne effek­ti­ve Kon­trol­le direkt in den Ein­satz gebracht hat.

Neu im Mas­ter­plan aus dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um: Die Prü­fung der Ein­füh­rung von Video­auf­zeich­nun­gen bei der Anhö­rung. Unklar ist, was mit sol­chen Auf­zeich­nun­gen erreicht wer­den soll. Bereits vor meh­re­ren Jah­ren wur­de die Idee einer Anhö­rung per Video-Kon­fe­renz oder die Zuschal­tung zumin­dest von Dol­met­schern per Video bei der Anhö­rung pro­pa­giert. Tat­säch­lich kommt es bei der Gestal­tung der Anhö­rung dar­auf an, dass gewähr­leis­tet wird, dass das über den Schutz­an­spruch ent­schei­den­de Per­so­nal im direk­ten Gespräch ein Bild von der Glaub­haf­tig­keit der Antrag­stel­len­den machen kann. Es muss dabei auch berück­sich­tigt wer­den, dass ins­be­son­de­re Per­so­nen mit trau­ma­ti­schen Erfah­run­gen vor einer Kame­ra mög­li­cher­wei­se nicht frei spre­chen kön­nen und damit die not­wen­di­ge Atmo­sphä­re in der Anhö­rung nicht gewähr­leis­tet wer­den kann. Wenn es dem BAMF dar­auf ankä­me, die Qua­li­tät der Pro­to­kol­lie­rung zu ver­bes­sern, wür­den Ton­auf­zeich­nun­gen aus­rei­chen. Aus die­sen Grün­den muss befürch­tet wer­den, dass undurch­sich­ti­ge Neben­zwe­cke ver­folgt werden.

Punkt 35: Erwei­te­rung der beschleu­nig­ten Asyl­ver­fah­ren nach § 30a AsylG. Ein beschleu­nig­tes Ver­fah­ren soll nun bei allen Per­so­nen durch­ge­führt wer­den, die kei­ne Iden­ti­täts­do­ku­men­te vor­wei­sen kön­nen. Das war im ver­gan­ge­nen Jahr nach Schät­zung des BAMF rund die Hälf­te aller Betrof­fe­nen. Das bedeu­tet: Das BAMF muss die­se Fäl­le inner­halb einer Woche ent­schei­den. Zusätz­lich müs­sen Schutz­su­chen­de bis zur mög­li­chen Aus­rei­se in beson­de­ren Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen woh­nen bleiben.

Das BMI zielt auf eine Ablauf­or­ga­ni­sa­ti­on, die ein fai­res Asyl­ver­fah­ren sys­te­ma­tisch ver­hin­dert. Inner­halb des beschleu­nig­ten Ver­fah­rens nach § 30a AsylG wird es in die­ser kur­zen Zeit kaum mög­lich, einen Rechts­bei­stand zu errei­chen, die oft­mals feh­ler­haf­ten Ent­schei­dun­gen des Bun­des­am­tes wer­den recht­lich nicht über­prüft wer­den kön­nen. Dabei for­der­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt 1996, dass Schutz­su­chen­de bei beschleu­nig­ten Son­der­ver­fah­ren, die schon damals am Flug­ha­fen erfolg­ten, einen Anspruch auf eine kos­ten­lo­se asyl­recht­li­che Bera­tung und anwalt­li­che Unter­stüt­zung haben müssen.

Euro­pa­recht­lich steht die­se Aus­wei­tung auf pau­schal alle Men­schen ohne Iden­ti­täts­do­ku­men­te Art. 31 Abs. 8 der Ver­fah­rens­richt­li­nie ent­ge­gen, da ihnen ist kein feh­ler­haf­tes Ver­hal­ten vor­zu­wer­fen ist. Das hat auch sei­nen Grund: Dass die Betrof­fe­nen kei­ne Doku­men­te vor­wei­sen kön­nen, liegt oft­mals nicht an ihnen, son­dern gehört zu den flucht­ty­pi­schen Umstän­den, die zu berück­sich­ti­gen sind. Zudem gibt es in vie­len Län­dern auch kein Per­so­nen­stands- und Pass­we­sen, das deut­schen Anfor­de­run­gen genü­gen würde.

Nicht zu erken­nen ist auch, wie in die­sem kur­zen Zeit­raum eine indi­vi­du­el­le Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung mög­lich sein soll oder aber den beson­de­ren Bedürf­nis­sen vul­nerabler Betrof­fe­ner ent­spro­chen wird. Eigent­lich wur­de in der Koali­ti­on daher auch eine »spe­zi­el­le Rechts­be­ra­tung für beson­de­re vul­nerable Flucht­grup­pen« für Men­schen, die unter  § 30a AsylG fal­len, ver­ein­bart. Die­ser Para­graph gilt näm­lich bereits jetzt für Asyl­su­chen­de aus angeb­lich siche­ren Her­kunfts­län­dern. Eine spe­zi­el­le Rechts­be­ra­tung für Vul­nerable wür­de in Sachen Maghreb-Staa­ten etwa der Tat­sa­che Rech­nung tra­gen kön­nen, dass es zum Bei­spiel Homo­se­xu­el­le sind, die in die­sen »siche­ren« Staa­ten staat­lich und zum Teil gesell­schaft­lich ver­folgt werden.

Übri­gens: Im gesam­ten Mas­ter­plan fin­det sich kein Hin­weis auf die im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­ba­re flä­chen­de­cken­de und unab­hän­gi­ge Asylverfahrensberatung

Übri­gens: Im gesam­ten Mas­ter­plan fin­det sich kein Hin­weis auf die im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­ba­re flä­chen­de­cken­de und unab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung, die von der Zivil­ge­sell­schaft ein­hel­lig begrüßt wur­de. Das BMI hat nun beim Ber­li­ner Sym­po­si­um zum Flücht­lings­schutz im Juni 2018 ange­kün­digt, dass das BAMF selbst die­se Bera­tung durch­füh­ren wird.

Punkt 36, die ver­bind­li­che medi­zi­ni­sche Alters­fest­stel­lung, war bereits bei den Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen ein viel­dis­ku­tier­tes The­ma. Brei­ter Pro­test kam damals von Ver­bän­den und Ärztevertreter*innen, so wird nicht nur die tat­säch­li­che Genau­ig­keit der Metho­de in Fra­ge gestellt, auch die Aus­wir­kun­gen auf die Betrof­fe­nen durch Strah­len­be­las­tung bei pau­scha­ler Unter­su­chung und die Tat­sa­che, dass die Zustän­dig­keit nicht mehr bei Jugend­äm­tern läge, wer­den kritisiert.

Wer nach Auf­fas­sung der Behör­den in sei­nem Asyl­ver­fah­ren nicht genü­gend »mit­wirkt«, dem wer­den die die Leis­tun­gen gekürzt, so will es Punkt 38. Die baye­ri­sche Pra­xis wird damit bun­des­wei­ter Maß­stab. Dort läuft das wie folgt ab: Die Aus­län­der­be­hör­den – oder, nach See­ho­fers Vor­stel­lun­gen, künf­tig zen­tra­le Behör­den / die Bun­des­po­li­zei – behaup­ten schlicht, ein Asyl­su­chen­der habe sei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ten ver­letzt und sank­tio­nie­ren schon mal. Nicht jeder Betrof­fe­ne fin­det einen Anwalt, der leis­tungs­recht­li­che Fra­gen bear­bei­tet und um die Fra­ge, wel­che Mit­wir­kung ver­langt wer­den darf, zu strei­ten gewillt ist. Baye­ri­sche Pra­xis ist ja auch, sol­che »Mit­wir­kungs­ver­wei­ge­rer« zum Bei­spiel auf Afgha­ni­stan-Abschie­bungs­flü­ge zu buchen.

Die Bezie­hung von Asyl­be­wer­ber­leis­tun­gen soll von der­zeit 15 Mona­ten auf 36 Mona­te erwei­tert wer­den (Punkt 39) – eine Ver­schär­fung, die über die Beschlüs­se im Koali­ti­ons­vor­trag hin­aus­geht. Dabei soll zunächst das Prin­zip der Sach­leis­tun­gen ange­wandt wer­den, Leis­tungs­kür­zun­gen wer­den erwei­tert.  Das dis­kri­mi­nie­ren­de Son­der­re­gime nach dem Asyl­bLG wird in inak­zep­ta­bler Wei­se auf drei Jah­re aus­ge­wei­tet, das BMI greift dabei auch in die eigent­li­che Zustän­dig­keit des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les (BMAS) ein. Außer­dem erwägt man die Ein­füh­rung einer neu­en „Regel­be­darfs­stu­fe“ für Aus­rei­se­pflich­ti­ge – man kann nur mut­ma­ßen, ob damit wei­te­re Kür­zun­gen unter­halb der im Asyl­bLG vor­ge­se­he­nen Leis­tun­gen ver­bun­den wären, was das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits 2012 für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt hat­te: „Die Men­schen­wür­de ist migra­ti­ons­po­li­tisch nicht zu rela­ti­vie­ren“.

In Punkt 40 wer­den erneut euro­päi­sche Vor­ga­ben igno­riert: Der »Mas­ter­plan« sieht vor, dass trotz ein­ge­leg­ter Rechts­mit­tel Betrof­fe­ne abge­scho­ben wer­den sol­len. Dabei hat erst am 19. Juni der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on aus­drück­lich ent­schie­den, dass wäh­rend einer Kla­ge gegen die Ableh­nung samt Aus­rei­se­ent­schei­dung nicht abge­scho­ben wer­den darf – das gebie­te schon die Grund­rech­te­char­ta der Euro­päi­schen Uni­on. Hier müss­ten viel­mehr die schon heu­te bestehen­den Ein­schrän­kun­gen drin­gend gesetz­lich auf­ge­ho­ben werden.

Eben­so soll die Betei­li­gung der Schutz­su­chen­den an Gerichts­kos­ten geprüft wer­den. Bis­her wer­den im Sozi­al- und Asyl­recht kei­ne Gerichts­kos­ten für die Ver­fah­ren erho­ben – das gilt im Übri­gen nicht nur für die Schutz­su­chen­den, son­dern auch für das BAMF, wenn es unter­liegt. Schließ­lich sol­len die finan­zi­el­len Hür­den den Gang zum Gericht nicht ver­hin­dern, wenn – wie in der Regel im Sozi­al- und Asyl­recht – die Betrof­fe­nen mit­tel­los sind. Schließ­lich fin­det sich der Vor­schlag wie­der, dass das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in einer Art »Vor­ab­ent­schei­dung« Grund­satz­fra­gen ent­schei­den soll, wobei das auch Tat­sa­chen­fra­gen umfas­sen könn­te, für das es sonst nicht zustän­dig ist. Das wider­spricht schon der deut­schen Rechts­sys­te­ma­tik: Ein sol­che Vor­la­ge­fra­ge bzw. ein sol­ches Vor­ab­ver­fah­ren kann vor dem EuGH oder dem BVerfG ein­ge­holt wer­den, die euro­pa­recht­li­che Ver­trä­ge bzw. das Grund­ge­setz zum Prü­fungs­maß­stab haben. Ein sol­ches Gerüst hät­te ein Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht, dass sich dann mit Tat­sa­chen­fra­gen aus­ein­an­der­set­zen müss­te, die das Aus­wär­ti­ge Amt oder Gut­ach­ter zu beant­wor­ten haben.

Punkt 42 ist erneut ein alter Vor­schlag, der aus guten Grün­den 2016 im Bun­des­rat bereits schei­ter­te. Die Maghreb-Staa­ten sol­len zu siche­ren Her­kunfts­län­dern erklärt wer­den, ergänzt dies­mal noch durch Geor­gi­en. Dabei wird fort­wäh­rend igno­riert, dass lan­des­weit und für alle Per­so­nen- und Bevöl­ke­rungs­grup­pen die Sicher­heit vor poli­ti­scher Ver­fol­gung bestehen muss, wie in den Kri­te­ri­en des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nach­zu­le­sen ist. Es muss u.a. gewähr­leis­tet sein, dass im Her­kunfts­land kei­ne Fol­ter oder unmensch­li­che und ernied­ri­gen­de Behand­lung oder Bestra­fung droht. Das ist in den Maghreb-Staa­ten nicht der Fall.

Dem­entspre­chend sind auch die berei­nig­ten Schutz­quo­ten aus die­sen Staa­ten nicht unbe­trächt­lich. 2017 erhiel­ten 6,3 Pro­zent der Antragsteller*innen aus Alge­ri­en und 5,9 der Asyl­su­chen­den aus Tune­si­en einen Schutz­sta­tus, bei Marok­ko lag die Quo­te gar bei 10,6 Pro­zent (jeweils berei­nig­te Schutz­quo­te). Die Zah­len für 2018 sehen bis­lang ähn­lich aus: Zwi­schen Janu­ar und Mai betrug die Schutz­quo­te für Alge­ri­en 5,5 Pro­zent, für Tune­si­en 7,1 Pro­zent und für Marok­ko rund 10 Prozent.

Gleich­zei­tig for­dert der Bun­des­hei­mat­mi­nis­ter aber vehe­ment Inte­gra­ti­on ein, wäh­rend es sich im zuge­hö­ri­gen Kapi­tel fast aus­schließ­lich um Sank­tio­nie­rungs­mög­lich­kei­ten dreht. Das Gesamt­werk »Mas­ter­plan Migra­ti­on« zu nen­nen, ist schon des­halb ver­fehlt. Es ist über­wie­gend eine Lis­te von Repres­sio­nen gegen Flücht­lin­ge mit Aus­wir­kun­gen für ande­re Migrant*innen.

Bezeich­nen­der­wei­se taucht das The­ma Inte­gra­ti­on erst auf Sei­te 18 des »Mas­ter­plans« auf. Das macht die Stoß­rich­tung des Papiers eben­so deut­lich, wie die Tat­sa­che, dass der Groß­teil der Punk­te hier auf Sank­tio­nen aus­ge­legt ist. Inte­gra­ti­on durch Restrik­ti­on, nicht durch die Schaf­fung zusätz­li­cher Ange­bo­te oder gar durch ein Men­schen- und Flücht­lings­bild, das nicht auf Miss­trau­en und grund­sätz­li­cher Ableh­nung fußt. Der Tenor: Wir wol­len nicht, dass du hier bist, aber inte­grier‘ dich gefäl­ligst. Wie das funk­tio­nie­ren soll, ist völ­lig schleierhaft.

Eben­so ist nicht erkenn­bar, dass den erwei­ter­ten Sank­tio­nen als »Lösung« eine seriö­se Pro­blem­ana­ly­se zugrun­de läge. Es gibt kein Mas­sen­pro­blem des unent­schul­dig­ten Weg­blei­bens und ähn­li­cher Phä­no­me­ne. Es gibt kei­ne empi­ri­schen Unter­su­chen, die die Pro­ble­me der Inte­gra­ti­ons­kur­se vor­ran­gig bei den Teilnehmer*innen und deren Ver­hal­ten ver­or­ten. Eva­lu­iert wer­den soll die Qua­li­tät der Inte­gra­ti­ons­kur­se erst jetzt, nach­träg­lich (Punkt 44). Die Aus­sa­gen über die angeb­lich schuld­haf­ten Ver­säum­nis­se der Teilnehmer*innen hat See­ho­fer jedoch schon ein­mal in die Welt gesetzt. Im Inte­gra­ti­ons­ka­pi­tel fin­det sich ganz über­wie­gend  fast nichts zum wei­ten Feld der Integration.

Deut­lich wird: Der Fokus liegt doch eher auf dem anschlie­ßen­den Kapi­tel, in dem es um »Rück­kehr« (ergo: Abschie­bun­gen) geht. Auch hier wird, wenig über­ra­schend, auf Ver­schär­fun­gen gesetzt, die sogar euro­päi­schem Recht widersprechen.

Punkt 53 will eine »Beschei­ni­gung unter­halb der Dul­dung« schaf­fen. Bis­her erhal­ten die­je­ni­gen, die aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen, eine Dul­dung. Für Aus­rei­se­pflich­ti­ge, denen nach Ansicht der Behör­den die Rück­füh­rungs­hin­der­nis­se selbst zuzu­rech­nen sind, soll nun eine neue Kate­go­rie ein­ge­führt wer­den. Beson­ders dras­tisch: Liest man die­sen Punkt zusam­men mit dem nächs­ten Punkt 54, wonach das Vor­lie­gen von gül­ti­gen Rei­se­do­ku­men­ten in die allei­ni­ge Ver­ant­wort­lich­keit der Betrof­fe­nen gestellt wird, – obwohl bei­spiels­wei­se die Pro­ble­me an den Bot­schaf­ten und den Her­kunfts­län­dern lie­gen kann – kann auch der Anwen­dungs­be­reich zur Beschei­ni­gung unter­halb der Dul­dung enorm aus­ge­wei­tet wer­den. So wer­den Men­schen in die Ille­ga­li­tät getrieben.

Punkt 55 – die Aus­wei­sung von Straf­tä­tern – lässt bewusst offen, ab wel­chem Straf­maß dies zukünf­tig gesche­hen soll, ange­kün­digt wird ledig­lich eine Ver­schär­fung, in wel­cher Form auch immer.

Bei Punkt 56 wird deut­lich, dass bei der Bera­tung zur soge­nann­ten frei­wil­li­gen Rück­kehr die Wohl­fahrts­ver­bän­de aus­ge­boo­tet wer­den sol­len. Deren Ange­bo­te wer­den durch eine staat­li­che Zwangs­be­ra­tung ersetzt, die nicht ergeb­nis­of­fen, son­dern mit dem kla­ren Ziel der Aus­rei­se berät.

Die Pole­mik der ver­gan­ge­nen Mona­te gegen die angeb­li­che »Abschie­bungs­ver­hin­de­rungs­in­dus­trie« hat in gewis­ser Wei­se Ein­gang in den Mas­ter­plan gefunden.

Die Pole­mik der ver­gan­ge­nen Mona­te gegen die angeb­li­che »Abschie­bungs­ver­hin­de­rungs­in­dus­trie« hat in gewis­ser Wei­se Ein­gang gefun­den in den Mas­ter­plan, so in Punkt 58 »Hand­lungs­fä­hig­keit des Rechts­staats bewah­ren«. Es sol­len Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten geschaf­fen wer­den, soll­te die Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht durch Drit­te ver­hin­dert wer­den, und die Mög­lich­kei­ten zum Miss­brauch von ärzt­li­chen Attes­ten sol­len wei­ter ein­ge­schränkt wer­den. Die Punk­te sind so for­mu­liert, dass unklar ist, gegen wen sich die Sank­tio­nen  rich­ten und wel­che das genau sind. Wäh­rend in Ungarn die Kri­mi­na­li­sie­rung von Flücht­lin­gen und ihren Unterstützer*innen offen zuta­ge tritt und öffent­li­che Pro­tes­te hör­bar sind, schei­nen hier­zu­lan­de ähn­li­che Ansät­ze als Bei­trag zum rechts­staat­li­chen Han­deln Pro­gramm zu werden.

Punkt 59: Abschie­bungs­haft. Auch hier will der Bun­des­in­nen­mi­nis­ter sich gegen euro­päi­sches Recht stel­len und die EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie, die die Bedin­gun­gen für Abschie­bungs­haft regelt, aus­set­zen. Das wäre ein kla­rer Ver­stoß gegen euro­päi­sches Recht. Schon gar nicht kann mit einer Not­la­ge argu­men­tiert wer­den. Abschie­bungs­haft­plät­ze sol­len aus­ge­baut und sogar in Straf­an­stal­ten ein­ge­rich­tet wer­den. Wer abge­scho­ben wer­den soll, hat sich aber straf­recht­lich nicht zwangs­läu­fig etwas zu Schul­den kom­men las­sen – es ist nicht ein­mal immer abschlie­ßend geklärt, ob die Per­son nicht viel­leicht legi­ti­me Flucht­grün­de besitzt. In Abschie­bungs­haft kom­men näm­lich auch Men­schen, die gemäß der Dub­lin-Ver­ord­nung in einen ande­ren EU-Staat über­stellt wer­den sol­len um dort ihr Asyl­ver­fah­ren zu durch­lau­fen. Dort kön­nen sie also noch als Schutz­be­rech­tig­te aner­kannt wer­den. Abschie­bungs­haft ist daher kei­ne Straf­haft, die­se (auch räum­li­che) Tren­nung ist nicht umsonst vorgeschrieben.

Dis­clai­mer: Da der Innen­mi­nis­ter Punk­te nach Gut­dün­ken abän­dert, Vor­be­hal­te der Koali­ti­ons­part­ner igno­riert und auch die Koali­ti­ons-Beschlüs­se vom 05. Juli 2018 nicht in sei­nen Mas­ter­plan auf­ge­nom­men hat, ist unklar, wel­che Punk­te nun tat­säch­lich wie umge­setzt wer­den – abge­se­hen davon, dass sich durch die anste­hen­den inter­na­tio­na­len Ver­hand­lun­gen wei­te­re Ände­run­gen erge­ben können.

(bm / mk / beb)