Steffen Wurzbacher Gut beraten. Abgeschoben... Flüchtlingssozialarbeit zwischen Anspruch und Wirklichkeit Herausgegeben von PRO ASYL von Loeper Literaturverlag |
| TEIL III: | |
| Exkurs II: Paradigmatische Grundsätze in der Sozialarbeit/Sozialpädagogik | |
| Zwischenbilanz und Ausblick: | |
| 1 | Professionstheoretische Überlegungen zum Strukturelement "Öffentlichkeit" |
| 1.1 | Die Asylsuchenden als "illegale Fremde" |
| 1.2 | Zur Dynamik der "Mißbrauchsdebatte" |
| 1.2.1 | Das Grundrecht auf Asyl: Nadelöhr der Zuwanderung aus Staaten außerhalb der Europäischen Union |
| 1.2.2 | Die Opfer von Massenfluchtphänomenen: der verleugnete Flüchtlingstypus |
| 1.2.3 | Auf dem Weg in die "Kriminalisierungsdebatte" |
| 1.3 | Die Konsequenzen für die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen |
| 2 | Professionstheoretische Überlegungen zum Strukturelement "Politik" |
| 2.1 | Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Rechtsgrundlagen |
| 2.1.1 | Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem neuen Asylrecht |
| 2.1.2 | Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Asylbewerberleistungsgesetz |
| 2.2 | Die kontinuierliche Einschränkung sozialarbeiterischer/ sozialpädagogischer Handlungsmöglichkeiten |
| 2.2.1 | Die erste Kontinuität: Die Beschneidung des Abschiebungsschutzes |
| 2.2.1.1 | Der gruppenbezogene Abschiebungsschutz: |
| 2.2.1.2 | Die Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der Flüchtlingssozialarbeit |
| 2.2.2 | Die ohnmächtigenRückzugsgefechte der Flüchtlingssozialarbeit |
| 2.2.3 | Die zweite Kontinuität: Die Zuspitzung der sozialen Ausgrenzung |
| 2.2.3.1 | Das Asylbewerberleistungsgesetz: Entwicklung, Stand und Perspektiven |
| 2.2.3.2 | Die Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten der Flüchtlingssozialarbeit |
| 2.2.4 | Die objektive Überforderung der Flüchtlingssozialarbeit |
| 2.3 | Die Soziale Arbeit in der "rechtlichen Grauzone" |
| 2.4 | Die Konsequenzen für die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen |
"Die Bedingungen für die Flüchtlingssozialarbeit
haben sich verschlechtert", so die Überschrift eines
aktuellen Aufsatzes in der Zeitschrift "Blätter der
Wohlfahrtspflege" (vgl. Löhlein 1996: 49-50). Dieser
noch sehr moderat formulierte Befund wird durch die vorangegangene
Analyse der aktuellen Rahmenbedingungen in diesem Arbeitsfeld
bestätigt. Sie macht deutlich, daß die Soziale Arbeit
mit ausländischen Flüchtlingen durch die neueren Entwicklungen
in Politik und Öffentlichkeit in arge Bedrängnis geraten
ist. Demzufolge sehen sich die SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
mit einem gesteigerten Druck von seiten der öffentlichen
Verwaltung konfrontiert: Während sich die Konflikte mit den
örtlichen Sozialbehörden zusehends radikalisieren, sind
auch die lokalen Ausländerbehörden bzw. die Innenressorts
von Bund und Ländern immer weniger dazu bereit, ihre Handlungsspielräume
bei der Umsetzung des Ausländergesetzes im Sinne ausländischer
Flüchtlinge zu nutzen. Angesichts dieser Erfahrungen ist
es naheliegend, daß sich viele SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
in ihrer Arbeit vorrangig als "Bremser auf einem rückwärts
fahrenden Zug" (Hügel 1993: 204) verstehen. So wichtig
diese Funktion auch sein mag, ihr reaktiver Charakter verstellt
leicht den Blick auf längerfristige Tendenzen. Deshalb muß
es im folgenden darum gehen, die alltägliche Praxis der Flüchtlingssozialarbeit
daraufhin zu überprüfen, ob sie unter den jetzigen Rahmenbedingungen
ihren Anspruch als eigenständige Profession verteidigen und
Perspektiven für einen Wandel in diesem Arbeitsfeld eröffnen
kann.
Diese Zielvorstellung macht es notwendig, allgemeingültige
Aussagen über die Aufgaben bzw. Ziele Sozialer Arbeit sowie
das ihr zugrundeliegende Selbstverständnis zu treffen. Zu
diesem Zweck sollen vorab in einem weiteren Exkurs "paradigmatische
Grundsätze in der Sozialarbeit/Sozialpädagogik"
(nach Buchkremer 1995) vorgestellt werden. Damit wird die Profession
als fünftes Strukturelement Sozialer Arbeit an dieser Stelle
eingeführt, ohne aber (wie es noch in Teil II der Fall war)
augenblicklich den Bezug zum hier analysierten Arbeitsfeld herzustellen.
Dies ist auch nicht erforderlich, da die übergeordneten Grundsätze
ihrem Anspruch nach für die Sozialarbeit/Sozialpädagogik
im allgemeinen Gültigkeit besitzen, also auch für die
Flüchtlingssozialarbeit. Im weiteren Verlauf der Analyse
wird sodann die Praxis der Flüchtlingssozialarbeit an diesen
Prinzipien zu messen sein. Folglich eröffnet der Exkurs eine
Perspektive, um die grundlegenden Konfliktlagen in diesem Berufsfeld
im Hinblick auf professionstheoretische Überlegungen bewerten
zu können.
Die Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist wertfrei
nicht denkbar. Vielmehr ist sie aufgefordert, handlungsleitende
Prinzipien zu entwickeln und somit Aussagen darüber zu treffen,
wie sie das Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft
sieht und wie versucht werden soll, ihre diesbezügliche Utopie
in der Praxis sukzessive Wirklichkeit werden zu lassen. Damit
ist der Gegenstand der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, gewissermaßen
die "Grundfigur sozialpädagogischen Denkens" benannt:
"Diese Grundstruktur ist wesentlich bestimmt durch die Annahme
eines konflikthaften Charakters des Verhältnisses von Individuum
und Gesellschaft. Es setzt diesen Konflikt als zentral, setzt
das Thema der sozialen Ungleichheit der gesellschaftlichen Verhältnisse,
die das Individuum unterdrücken, auf die Tagesordnung. Deshalb
geht es einerseits immer um die Verbesserung der Verhältnisse
- der sozialpolitische Impetus der Sozialpädagogik - auf
der anderen Seite stehen die am Individuum ansetzenden Bemühungen,
die darauf zielen, dieses so zu fördern und zu stärken,
daß es in diesem Kampf um die Verbesserung der Verhältnisse
mitwirken kann. Dies heißt auch: Sozialpädagogik hat
von ihrer Tradition her stets eine mehr oder weniger explizit
gemachte Utopie eines besseren Lebens bei sich" (Hornstein
1995: 18 f.). Die zentrale Anforderung, die im Vergesellschaftungsprozeß
auftretenden Konflikte zu bearbeiten, wird durch die Tatsache
unterstrichen, daß die Soziale Arbeit - unabhängig
von ihren diversen Arbeitsfeldern und AdressatInnen - regelmäßig
darauf abzielt, Individuen und Gruppen bei der gesellschaftlichen
Integration zu unterstützen und sie zu befähigen, ein
Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht
(vgl. Kreft / Mielenz 1988: 480). Diese vorrangige Aufgabe verlangt
ein engagiertes Einschreiten zugunsten von Individuen und Gruppen,
die von Ausgrenzungsprozessen betroffen sind. Die Interventionen,
die individuell und/oder gesellschaftlich bedingte Integrationsprobleme
zu beheben versuchen, lassen sich dabei von der Zielvorstellung
leiten, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Sie "verfolgen
.. im Interesse der Betroffenen das Ziel deren größtmöglicher
Unabhängigkeit, d. h. einer permanenten Abnahme bzw. der
eigenen ´Selbstabschaffung` der Interventionen" (Buchkremer
1995: 15). In der konsequenten Förderung der Autonomie ihrer
AdressatInnen ist das herausragende emanzipatorische Element der
Sozialarbeit/Sozialpädagogik zu sehen. Die Agenturen der
Sozialadministration, die zur Bearbeitung der konflikthaften Vergesellschaftungsprozesse
bestimmt wurden, sind danach zu bewerten, inwieweit es ihnen gelingt,
die Individuen zu befähigen, als handelnde Subjekte ihre
Lebensumstände aktiv zu gestalten.
Abschließend seien zur Erhärtung dieser
Thesen die paradigmatischen Grundsätze benannt, die Hansjosef
Buchkremer im historischen Rückblick auf theoretische Entwürfe
von KlassikerInnen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik - angefangen
mit Johann Heinrich Pestalozzi über Karl Mager, Friedrich
Natorp, Alice Salomon und Herman Nohl bis hin zu Klaus Mollenhauer
und Hans Thiersch etc. (vgl. Buchkremer 1995: 38-98) - herausgearbeitet
hat. Mit Blick auf konzeptionelle Gemeinsamkeiten unterscheidet
Buchkremer folgende paradigmatische Grundsätze, die er bis
heute als wirk- und bedeutsam ansieht:
a) die Selbstverpflichtung der Sozialarbeit/Sozialpädagogik zur innovativen Kritik an Staat und Gesellschaft,
b) das parteiliche Interesse an Menschen in benachteiligten Lebenslagen,
c) das emanzipatorische Engagement zugunsten der und mit den AdressatInnen,
d) das Subsidiaritätsprinzip als Kehrseite der emanzipatorischen Maxime,
(d.h.: der Emanzipationsgedanke impliziert die Idee von der "Selbstabschaffung" der sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Eingriffe),
e) die Solidarität für die Beteiligung einer zunehmenden Zahl von Menschen am gesellschaftlichen Austausch bzw. am gesellschaftlichen Kommunikationsprozeß (vgl. Buchkremer 1995: 116 ff.).
(Ende des Exkurses)
Nachdem nun auch die zentralen Aufgaben und Ziele
umrissen sind, denen sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
in der Praxis stellen müssen, können in Anlehnung an
das Modell von Gaby Flösser (vgl. Flösser 1994: 31)
die bisherigen Ausführungen wie folgt graphisch zusammengefaßt
werden:
Erläuterungen zum Schaubild:
Auf das Arbeitsfeld der Flüchtlingssozialarbeit bezogen, berücksichtigt das Schaubild die externen Strukturelemente "Öffentlichkeit" und "Politik" (Ellipse) sowie die internen Strukturelemente "Institution/Organisation", "AdressatInnen" und "Profession" (Dreieck). Die wechselseitige Beeinflussung der Strukturelemente "Öffentlichkeit" und "Politik" ist wegen ihrer herausragenden Bedeutung ebenso kenntlich gemacht (Stichwort: "Asyldebatte"), wie das Beziehungsgeflecht zwischen dem Strukturelement "Profession" und den Strukturelementen "Öffentlichkeit", "Politik", "Institution/ Organisation" und "AdressatInnen" (pfeilförmige Hervorhebung). Letzteres wird im weiteren Verlauf der Arbeit bedeutsam werden.
Die aufgeworfene Fragestellung, ob die Flüchtlingssozialarbeit unter den verschlechterten Rahmenbedingungen ihren Anspruch als eigenständige Profession verteidigen und Perspektiven für einen Wandel in diesem Arbeitsfeld eröffnen kann, macht es erforderlich, professionstheoretische Überlegungen anzustellen. So kann es nicht bei der Entfaltung der aktuellen Rahmenbedingungen für die Flüchtlingssozialarbeit bleiben (vgl. Teil II), sondern es muß - sozusagen in einer Gegenbewegung - eine Fokussierung auf ihre zentralen Spannungsfelder vorgenommen werden (vgl. Teil III). Zu diesem Zweck ist es naheliegend, die Ausführungen zum Strukturelement "Profession" mit denen zu den Strukturelementen "Öffentlichkeit", "Politik", "Institution/Organisation" und "AdressatInnen" ins Verhältnis zu setzen, um so die grundlegenden Konfliktlagen zu systematisieren, die sich aus Sicht der Sozialen Arbeit in diesem Tätigkeitsfeld ergeben. Gerade der analytische Blick auf zentrale Konfliktkonstellationen eignet sich, die Einschätzung der Handlungsmöglichkeiten der Sozialen Arbeit zu erleichtern. Dies gilt vorzugsweise dann, wenn die Analyse berücksichtigt, ob eine realistische Option besteht, die widerstreitenden Interessen im Konfliktfall zu versöhnen bzw. sozialarbeiterische/sozialpädagogische Prinzipien durchzusetzen. Darüber hinaus kann auf diese Weise ein adäquates - weil auf die zentralen Problemlagen ausgerichtetes - Anforderungsprofil für die Flüchtlingssozialarbeit entworfen werden.
Nach dem Fall des "Eisernen Vorhangs" setzte
eine europäische Binnenwanderung von Ost nach West ein, von
der alle westeuropäischen (Anrainer-) Staaten, insbesondere
die Bundesrepublik Deutschland betroffen waren. Der notwendige
Prozeß der gesellschaftlichen Verständigung über
die quantitativ und qualitativ neue Zuwanderungssituation im vereinten
Deutschland (vgl. Bade 1994 [b]: 175-206) hat zu Beginn der 90-er
Jahre eine argumentative Verkürzung erfahren. Die Öffentlichkeit
nahm das komplexe Zuwanderungsgeschehen fast ausschließlich
als einen Zugang von AsylantragstellerInnen wahr, obgleich im
Zeitraum von 1989 bis 1992 neben den ca. 1.009.000 Asylsuchenden
auch ca. 1.227.000 AussiedlerInnen in die Bundesrepublik Deutschland
kamen und schätzungsweise 800.000 ÜbersiedlerInnen aus
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ihren Wohnsitz
in den alten Bundesländern nahmen. Ebenso unbeachtet von
der Öffentlichkeit vollzog sich auch die seit Anfang 1991
anhaltende Zuwanderung jüdischer EmigrantInnen aus der ehemaligen
Sowjetunion bzw. der GUS (ca. 15.000 bis 20.000 Personen in den
ersten beiden Jahren), und selbst die Zugänge in einer Größenordnung
von jährlich ca. 100.000 Personen (vgl. DER SPIEGEL 49/1995:
57), die aufgrund des Familiennachzugs nach dem Ausländergesetz
zu verzeichnen waren, spielten in der allgemeinen Wahrnehmung
nur noch eine untergeordnete Rolle. Vor diesem Hintergrund konnte
sich ein spezifisches Einstellungsmuster gegenüber Asylsuchenden
etablieren (vgl. Teil III; 1.1), das in der Folgezeit eine ganz
eigene Dynamik entfaltete (vgl. Teil III; 1.2).
Die selektive Wahrnehmung der einmaligen Zuwanderungssituation
der frühen 90-er Jahre war zuvörderst das Ergebnis der
"Asyldebatte" (vgl. Exkurs I), in deren Verlauf "eine
bewußte Fokussierung der Zuwanderungsdiskussion auf Flüchtlinge
aus Osteuropa" stattfand (Blahusch 1995 [c]: 28). So in ihrer
Problemwahrnehmung manipuliert, wurde der bundesrepublikanischen
Bevölkerung suggeriert, daß auf den Zuzug statusrechtlich
sehr unterschiedlicher Gruppen von Menschen einzig mit der Lösung
des sog. "Asylantenproblems" zu reagieren, ergo der
angeblich massenhafte Mißbrauch des Art. 16 Abs. 2 Satz
2 GG zu unterbinden sei. Die anhaltende politische Agitation gegen
ausländische Flüchtlinge, die offenkundig von den Schwierigkeiten
des Einigungsprozesses ablenken sollte, hatte letztendlich zur
Folge, daß Asylsuchende überwiegend als "illegale
Fremde" wahrgenommen wurden. Dieses weitverbreitete Einstellungsmuster,
das sich in den Ergebnissen diverser Bevölkerungsbefragungen
des Jahres 1992 zum Thema "Asylrecht und Asylsuchende"
niederschlug, blieb auch unverändert, als die öffentliche
Aufmerksamkeit gegenüber rassistischen Übergriffen auf
AusländerInnen schon merklich gestiegen war. Selbst nach
den "Terrorjahren" 1991 und 1992 (mit registrierten
1.483 bzw. 2.584 rechtsextremen Gewalttaten), nach den weltweit
bekannt gewordenen Ereignissen in Hoyerswerda (vom 17. bis 22.09.1991),
Hünxe (am 03.10.1991), Rostock-Lichtenhagen (vom 23. bis
27.1992) und Mölln (am 23.11.1992) war keine Wende in der
negativen Grundhaltung den "illegalen Fremden" gegenüber
zu verzeichnen. "Die Rede vom ´Mißbrauch des Asylrechts`
wirkte nachhaltig meinungsbildend" (Bade 1994 [b]: 112):
So registrierte das ZDF-Politbarometer vom Dezember 1992 - dem
Monat des Asyl-"Kompromisses" zwischen CDU/CSU, FDP
und SPD - zwar eine "Rückenstärkung für Ausländer",
doch das grundlegende Einstellungsmuster, das Asylsuchende in
die Nähe von Kriminellen rückte, blieb von dieser Entwicklung
unberührt. Immerhin waren 68 Prozent der Befragten weiterhin
davon überzeugt, daß "die meisten Asylbewerber
unser Asylrecht mißbrauchen". Sich auf diese Annahme
stützend, sprach sich eine deutliche Mehrheit der BundesbürgerInnen
dafür aus, eine Änderung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG
vorzunehmen (62 Prozent der Befragten) bzw. Asylsuchende aus sog.
"sicheren Herkunftsstaaten" sofort abzuschieben (78
Prozent der Befragten). Bemerkenswerterweise wurde gleichzeitig
der Rechtsanspruch auf Asyl für politisch Verfolgte von 90
Prozent der Befragten prinzipiell bekräftigt. Angesichts
dieser Umfrageergebnisse kann die Tatsache, daß sich die
Mehrheit der bundesrepublikanischen Bevölkerung mit der am
26. Mai 1993 vollzogenen Grundgesetzänderung einverstanden
erklärte, überwiegend auf den herausragenden Stellenwert
der Mißbrauchsvermutung im öffentlichen Bewußtsein
zurückgeführt werden. Sie ließ auch Menschen mit
einer tendenziell ausländerfreundlichen Grundhaltung der
Änderung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zustimmen (vgl. Becker
1993: 147-149). Von daher stellte sich die "Asyldebatte"
in erster Linie als eine "Mißbrauchsdebatte" dar.
Dies gilt, obgleich sie unzweifelhaft auch mit ethnisch-nationalistischen
Legitimationsmustern flankiert wurde, die die Notwendigkeit einer
ethnischen Schließung betonten (beispielsweise die geläufige
"Das Boot ist voll"-These oder das Argument von der
"Bedrohung der deutschen Identität" durch die Anwesenheit
ausländischer Flüchtlinge im Bundesgebiet etc.).
Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht in
seinen diesbezüglichen Urteilen vom 14. Mai 1996 alle tragenden
Elemente des neuen Art 16 a GG bestätigt und mit dieser Entscheidung
zumindest eine Neuauflage der "Asyldebatte" verhindert.
Obgleich das Thema "Asylrecht und Asylsuchende" damit
vorerst von der politischen Tagesordnung verschwunden ist, bleibt
auch vier Jahre nach der Grundgesetzänderung die Überzeugungskraft
der Mißbrauchsvermutung im öffentlichen Bewußtsein
ungebrochen. Trotz der nachlassenden Agitation gegen ausländische
Flüchtlinge hat sich das Einstellungsmuster von den "illegalen
Fremden" als sehr nachhaltig erwiesen. Die weitverbreitete
Vorstellung, welche mit der Berufung auf das Asylrecht primär
eine illegale Handlung assoziiert, trägt sich derweil gewissermaßen
von selbst. Dieser Automatismus, der die gängigen Vorurteile
immer wieder von neuem reproduziert, deutet auf eine Problematik
hin, die nachfolgend als "Verselbständigung der Mißbrauchsdebatte"
bezeichnet werden soll. Ihrer Dynamik nach könnte sie sich
leicht zu einer regelrechten "Kriminalisierungsdebatte"
ausweiten, denn die Gründe, weshalb die politische Agitation
gegen ausländische Flüchtlinge so leicht verfängt,
sind struktureller Art.
Als am 06. Dezember 1992 die Fraktionsspitzen der
CDU/CSU, FDP und SPD die "Ergebnisse der Verhandlungen zu
Asyl und Zuwanderung" der Öffentlichkeit
zur Kenntnis gaben, äußerten eine Reihe von KommentatorInnen
die Hoffnung, daß damit zumindest das Fundament für
eine umfassende Zuwanderungspolitik durch die Bundesrepublik Deutschland
gelegt worden sei. So hatten die beteiligten Fraktionen in der
Präambel zum Asyl-"Kompromiß" dem Grundsatz
nach in den folgenden Punkten Übereinstimmung erzielt:
"1. Die Zuwanderung nach Deutschland [muß] begrenzt und gesteuert werden .. sowie der Mißbrauch des Asylrechts verhindert und der Schutz tatsächlich politisch Verfolgter gewährleistet werden.
2. Damit soll zugleich ein versöhnendes Signal gesetzt werden, denn Deutschland ist ein weltoffenes, tolerantes Land, und das soll so bleiben.
3. Wie jeder andere Staat muß auch Deutschland Zuwanderung steuern und begrenzen können. Ohne eine solche Möglichkeit werden Ängste und Unsicherheiten verstärkt, die für den inneren Frieden schädlich sind.
4. Wir brauchen aber auch ein System von Hilfen, das Fluchtursachen bekämpft und den Menschen ein Verbleiben in ihrer Heimat ermöglicht.
5. Wir wollen eine gemeinsame europäische
Politik, die Fluchtursachen bekämpft und Asyl und Zuwanderung
regelt" (siehe Blanke 1993: 363).
Die hoffnungsvollen Perspektiven, die mit Stichworten
wie "Bekämpfung der Fluchtursachen", "Sicherung
des inneren Friedens", "Steuerung der Zuwanderung",
"Gewährleistung des Schutzes politisch Verfolgter"
sowie "Harmonisierung der europäischen Zuwanderungs-
und Asylpolitik" eröffnet wurden, sind von der Realität
nicht bestätigt worden. Mit Blick auf die vergangenen vier
Jahre bleibt zu konstatieren, daß die Anwendung einer in
sich geschlossenen Zuwanderungskonzeption durch die Bundesrepublik
Deutschland in weite Ferne gerückt ist. Rückblickend
kann von einem weitgehenden "Migrationskompromiß"
(vgl. Bade 1994 [b]: 123) weniger denn je gesprochen werden:
Nicht nur, daß die finanzielle Ausstattung
des Entwicklungshilfeetats unzureichend (mit zur Zeit 0,33 Prozent
des Bruttosozialproduktes anstatt der anvisierten 0,7 Prozent,
zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland anläßlich
des sog. "Weltsozialgipfels" im Jahre 1995 nochmals
bekannt hatte) und im Bereich der Fluchtursachenbekämpfung
eine eklatante Überbewertung der "Pull-Faktoren"
gegenüber den "Push-Faktoren" zu registrieren ist.
Zwischenzeitlich wird nicht einmal davor zurückgeschreckt,
die Gewährung von Entwicklungshilfe an die Ratifizierung
von Rückübernahmeabkommen durch die Hauptherkunftsländer
zu koppeln, um diese zur zügigen Rücknahme ihrer Staatsangehörigen
zu nötigen (so geschehen beim Vertragsabschluß mit
Vietnam im Jahre 1995). Ebenso skandalös ist die Tatsache,
daß trotz der leidvollen Erfahrungen der letzten Jahre nach
wie vor gegen Zuwanderungsgruppen polemisiert und agitiert wird
(siehe den SPD-Wahlkampf gegen AussiedlerInnen in Baden-Württemberg
im Frühjahr 1996) bzw. die einzelnen Statusgruppen in der
politischen Debatte gegeneinander ausgespielt werden (wie in der
Kampagne der Bundesregierung mit dem Titel: "Aussiedler sind
keine Ausländer!" geschehen). Angesichts solcher Praktiken
überrascht es kaum, daß hierzulande die Etablierung
einer Zuwanderungsgesetzgebung - insbesondere wegen des anhaltenden
Widerstands der CDU/CSU - weiterhin nicht mehrheitsfähig
ist. Und dies, obgleich sich die Bundesrepublik Deutschland seit
Jahren mit Zugangszahlen konfrontiert sieht, die über den
Kontingenten klassischer Einwanderungsländer liegen. Einzig
der Zuzug von AussiedlerInnen unterliegt einer Steuerung durch
das zuständige Bundesverwaltungsamt, das seit 1993 jährlich
ca. 225.000 Personen - in erster Linie aus der GUS, aber auch
aus Polen und Rumänien - Aufnahmebescheide für das Bundesgebiet
erteilt. Gleichzeitig zeigen die Erfahrungen der letzten drei
Jahre, daß durch die restriktive Asylgesetzgebung und -praxis
nicht nur der Mißbrauch des Grundrechts auf Asyl,
sondern auch sein Gebrauch verhindert wird. Diese Problematik
spitzte sich im Zuge der Harmonisierung der europäischen
Zuwanderungs- und Asylpolitik, die abgesehen von den vereinbarten
Zuständigkeitsregelungen für Asylbegehren vorrangig
Maßnahmen der Zugangsbegrenzung gebracht hat, sogar noch
zu. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Einführung
der Visapflicht für mehr als 130 Staaten, die verstärkten
Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union,
die Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit, den umfassenden
Datenaustausch im Rahmen des sog. "Schengener Informationssystems"
sowie die Bestrafung von Verkehrsunternehmen, die Flüchtlinge
ohne bzw. mit gefälschten Paßpapieren transportieren.
Dagegen kann von einer materiell- und verfahrensrechtlichen Vereinheitlichung
des europäischen Asylrechts bislang keine Rede sein.
Letztendlich hat die Bundesrepublik Deutschland mit
den "Ergebnissen der Verhandlungen zu Asyl und Zuwanderung"
vom 06. Dezember 1992 keine Wende in Richtung einer umfassenden
Zuwanderungspolitik vollzogen. Dies gilt um so mehr, als
ihr grundlegendes Element auf der Strecke blieb: Anstelle eines
Zuwanderungsgesetzes wird weiterhin an den seit rund eineinhalb
Jahrzehnten gültigen "Grundsätzen der Ausländerpolitik"
festgehalten. Ungeachtet der anhaltenden Zuwanderungssituation
(vgl. Bade 1994 [b]: 207) propagiert das Bundesministerium des
Innern gebetsmühlenhaft die folgenden Zielvorstellungen:
"1. Integration der rechtmäßig in Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, sowie der anerkannten Flüchtlinge;
2. Begrenzung des weiteren Zuzugs aus Staaten außerhalb der Europäischen Union;
3. Gewährung von Hilfen bei der freiwilligen
Rückkehr und der Reintegration in den Heimatländern"
(Schmahl 1995:7).
Die anhaltende Perspektivlosigkeit der traditionellen
AusländerInnenpolitik, die Zuwanderung stets als nur
vorübergehend verstand (Stichtwort: "GastarbeiterInnen"),
hat das Grundrecht auf Asyl zu einem Nadelöhr für die
Zuwanderung von AusländerInnen aus Staaten außerhalb
der Europäischen Union werden lassen. Von wenigen Ausnahmen
abgesehen (d.h. eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis
für Geschäftsreisende, für Fachkräfte in Mangelberufen,
für die Arbeitsaufnahme über Saison- und Werksverträge
sowie für touristische, Besuchs- oder Ausbildungszwecke)
gibt es für Angehörige dieses Personenkreises keine
legale Möglichkeit, als ArbeitsmigrantInnen hier ein Aufenthaltsrecht
zu erlangen. Einzig die Stellung eines Asylantrages kann in diesen
Fällen einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
sichern - wenn auch zumeist nur vorübergehend. Diese Verweigerung
jeglicher Zuwanderungsperspektive durch die Bundesrepublik Deutschland
kommt im Ergebnis "einer indirekten Nötigung zum 'Mißbrauch
des Asylrechts' gleich" (Bade 1992 [a]: 417). Zumindest ist
er mit dem Verzicht auf eine umfassende Zuwanderungspolitik strukturell
angelegt.
Zu Beginn eines jeden Monats informiert das Pressereferat
des Bundesinnenministeriums über die aktuellen Entwicklungen
im Bereich des Asylrechts (beispielsweise über die Zugangszahlen,
Hauptherkunftsländer, Anerkennungsquoten, Zahl der unerledigten
Verfahren etc.). Bei dieser Gelegenheit wird die Öffentlichkeit
regelmäßig darauf hingewiesen, daß die Zahl der
unberechtigten Asylgesuche weiterhin zu hoch sei. Gestützt
auf die Statistiken des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge gewinnt die veröffentlichte Meinung vom
"Mißbrauch des Asylrechts" in Gestalt der durchschnittlichen
Anerkennungsquote ihre vermeintlich objektive Bezugsgröße.
Die statistischen Erhebungen der letzten drei Jahre
versprechen hier Eindeutigkeit: So führten die im Jahre 1996
getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes in 7,4 Prozent der
Fälle zu einer Anerkennung als Asylberechtigte/r und in 4,9
Prozent der Fälle zu einer Anerkennung als Flüchtling
im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (im Jahre 1994:
7,3 % bzw. 2,8 %; im Jahre 1995: 9,0 % bzw. 2,7 %). Abgelehnt
wurden 65,1 Prozent der Anträge, sonstwie erledigten sich
22,5 Prozent der Anträge (im Jahre 1994: 67,6 % bzw. 25,1
%; im Jahre 1995: 58,9 % bzw. 29,4%).
Was auf den ersten Blick die von der Bevölkerung
verinnerlichte Mißbrauchsvermutung zu belegen scheint, entpuppt
sich bei näherer Betrachtung als "statistische Taschenspielerei"
des Bundesinnenministeriums (vgl. Teil II; 2.1.4). Der Verzicht
auf eine zahlenmäßige Erfassung der gerichtlichen Anerkennungsquote,
allenthalben das Stillschweigen über die große Anzahl
abgelehnter Asylsuchender, die (vorläufig) wegen völkerrechtlichen
oder ausländerrechtlichen Verpflichtungen nicht abgeschoben
werden dürfen: Dies alles zielt darauf ab, das Einstellungsmuster
vom "illegalen Fremden" nachhaltig zu festigen und so
die Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik
in den Augen der Öffentlichkeit legitim erscheinen zu lassen.
In erster Linie ist die tendenziöse Informationspolitik des
Bundesinnenministeriums aber Ausfluß einer grundsätzlichen
Misere bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft: nämlich
des Festhaltens an Anerkennungskriterien im Asylverfahren, die
sich von einer antiquierten - weil die globale Flüchtlingsproblematik
nur noch unzureichend erfassenden - Flüchtlingsdefinition
leiten lassen (vgl. Höfling-Semnar 1995). So hat die restriktive
Auslegung des Begriffs der "politischen Verfolgung"
durch die deutsche Rechtsprechung zur Folge, daß selbst
an Leib, Leben und Freiheit gefährdeten Flüchtlingen
regelmäßig eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw.
Flüchtlinge im Sinne der GFK versagt bleibt (vgl. Teil II;
2.1) und sie mit der Ablehnung ihres Asylantrages unweigerlich
in den Verdacht geraten, das Grundrecht auf Asyl unrechtmäßig
in Anspruch genommen zu haben. Diese Tatsache wiegt um so schwerer,
als es die Bundesrepublik Deutschland bislang versäumt hat,
für die Opfer von Massenfluchtphänomenen außerhalb
des Asylverfahrens alternative Schutzmechanismen - beispielsweise
den anvisierten, "B-Status" (vgl. Teil I; 2.1) - tatsächlich
zu installieren. Was sich statistisch als "Mißbrauch
des Asylrechts" niederschlägt, kann überwiegend
auf den verengten Begriff der "politischen Verfolgung"
zurückgeführt werden. Sein Abstellen auf Verfolgungstatbestände,
die an bestimmte, asylrelevante Merkmale der Persönlichkeit
anknüpfen müssen, gilt europaweit als einmalig. Von
der fortschrittlichen Flüchtlingsdefinition der "Organisation
Afrikanischer Einheit" (OAU) - und damit von der Realität
des neuen Flüchtlingstypus' (vgl. Höfling-Semnar 1995)
- ist er gar meilenweit entfernt.
Im Zuge der Etablierung der bundesdeutschen Abschreckungsdoktrin
haben Legislative, Exekutive und Judikative unter dem Deckmantel
der Mißbrauchsbekämpfung vielfältige Vorkehrungen
getroffen, die geeignet sind, ausländische Flüchtlinge
in die Nähe von Kriminellen zu rücken und somit ihr
Ansehen in der Bevölkerung weiter zu beschädigen. Das
Spektrum reicht von Maßnahmen zur Verhinderung illegaler
Einreiseversuche (z.B. durch den Einsatz modernster Fahndungsmittel,
durch sog. "verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen"
im Grenzgebiet, durch die Bekämpfung der Schlepperorganisationen
als einem Teil der sog. "Organisierten Kriminalität")
bis hin zu Maßnahmen, die der Durchsetzung einer vollziehbaren
Ausreisepflicht dienen sollen (z.B. die Inhaftierung in Justizvollzugs-
bzw. speziellen Abschiebungshaftanstalten, die "exterritoriale"
Unterbringung während der Zeit des sog. "Flughafenverfahrens").
Die Kriminalisierung hat mit der Grundgesetzänderung im Jahre 1993 nochmals eine qualitative Verschärfung erfahren. Zwar gelingt es weiterhin vielen ausländischen Flüchtlingen - von Schlepperorganisationen mit gefälschten Einreisedokumenten ausgestattet bzw. in Lastkraftwagen versteckt oder zu Fuß über die grüne Grenze geschmuggelt - in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, doch ist ihre Anwesenheit von Anbeginn mit dem Makel der Illegalität behaftet. Selbst diejenigen Personen, die nach einem illegalen Grenzübertritt ihren Aufenthalt durch eine Asylantragstellung legalisieren wollen, müssen mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet rechnen. Auch sehen sie sich regelmäßig genötigt, ihren Fluchtweg im Anerkennungsverfahren zu verschleiern (z. B. durch die Vernichtung von Reisedokumenten etc.), da ansonsten die unmittelbare Abschiebung in den jeweiligen "sicheren Drittstaat" drohen würde. Notgedrungen ist der Zugang zu einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland also in der Mehrzahl der Fälle an Gesetzesverstöße durch die AsylantragstellerInnen geknüpft.
Die vermuteten bzw. faktischen Gesetzesverstöße
wiederum liefern die Legitimationsgrundlage für weitere staatliche
Eingriffe zum Zwecke der "Gefahrenabwehr". So wurde
im Dezember 1992 beim Bundeskriminalamt das sog. "Automatisierte
Fingerabdruckidentifizierungssystem"
- genannt "AFIS" - mit dem Ziel eingerichtet,
Mehrfachidentitäten (d.h. Mehrfachantragstellungen unter
falschem Namen) aufzudecken. Im März 1995 folgte mit ähnlicher
Zielsetzung das sog. "Schengener Informationssystem"
- genannt "SIS" - auf europäischer
Ebene. Doch das Argumentationsmuster von der "Gefahrenabwehr"
kommt nicht nur im Bereich der erkennungsdienstlichen Behandlung
zum Tragen. Selbst die Verabschiedung des Asylbewerberleistungsgesetzes
wurde u.a. mit der Notwendigkeit begründet, gegen die Schlepperorganisationen
vorgehen zu wollen. So gab die damalige Bundesministerin für
Familie und Senioren, Hannelore Rönsch, während der
entscheidenden Bundestagsdebatte am 26. Mai 1993 zu Protokoll,
sie halte es "für ausgesprochen inhuman, Leistungen
in einer Höhe und in einer Form zu erbringen, die es erlaube,
die Forderungen von Schlepperorganisationen abzustottern.
Mit falschen Versprechungen und hohem Gewinn bringen Schlepper
weit mehr als die Hälfte aller illegal Einreisenden in die
Bundesrepublik Deutschland." (Plenarprotokoll 12/160: 13591).
Was mit moralischem Pathos als Maßnahme zur Bekämpfung
der Kriminalität gerechtfertigt wurde (Hannelore Rönsch:
"Wir wollen jetzt mit der Neuregelung auch ... den üblen
Praktiken dieses international organisierten Verbrechertums so
weit wie möglich einen Riegel vorschieben."), ist tatsächlich
eher imstande, die Zahl der kriminellen Delikte durch Asylsuchende
zu erhöhen - und seien diese nur aus der Notwendigkeit erwachsen,
auch nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes den
Lebensunterhalt zu sichern und eine anwaltliche Vertretung zu
finanzieren. Von daher ist dieses seit dem 01. November 1993 praktizierte
Leistungsgesetz nicht nur diskriminierend, sondern entfaltet zudem
eine Dynamik, die Asylsuchende in die Straffälligkeit drängt.
Die systematische Weiterentwicklung der bundesdeutschen
Abschreckungsdoktrin hat in Verbindung mit den Bewältigungsstrategien
ausländischer Flüchtlinge dazu geführt, daß
Asylsuchende in der öffentlichen Wahrnehmung zunehmend mit
"kriminellen Handlungen" in Verbindung gebracht werden.
Diese Entwicklung hat sich parallel zur steigenden Zahl von AusländerInnen
ohne Aufenthaltsstatus in den letzten drei Jahren zugespitzt.
Spätestens seit 1993 wird der gesellschaftliche Diskurs über
ausländische Flüchtlinge in erster Linie bestimmt von
Begriffen, die dem Bereich der Kriminalität bzw. dem der
Kriminalitätsbekämpfung zuzuordnen sind (z.B. illegale
Einreise, erkennungsdienstliche Behandlung, "Untertauchen",
Abschiebungshaft, Verstöße gegen die Residenzpflicht,
Schwarzarbeit, Eheschließungen auf Schein etc.). Seine strukturelle
Verankerung schafft die Voraussetzungen dafür, daß
sich aus der bisherigen "Mißbrauchsdebatte" leicht
eine regelrechte "Kriminalisierungsdebatte" entwickeln
könnte. In diesem Zusammenhang lieferte die Spiegel-Titelgeschichte
vom 04.12.1995 unter der Überschrift "Leben im Untergrund.
Illegal in Deutschland" (vgl. Der Spiegel Nr. 49/1995)
einen ersten Vorgeschmack auf die kommenden Auseinandersetzungen.
Die verschlechterten Rahmenbedingungen für die
Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen sind letzten
Endes das Resultat der unsäglichen Debatten, die über
Jahre hinweg in Öffentlichkeit und Politik zur Thematik "Asyl"
geführt wurden. Dies bedeutet umgekehrt, daß sich eine
Wende zum Positiven nur über eine Änderung der Einstellungsmuster
gegenüber dem Asylrecht und den ausländischen Flüchtlingen
in Öffentlichkeit und Politik wird verwirklichen lassen.
Aus diesem Grund kann einzig eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit
bzw. politische Lobbyarbeit eine Perspektive eröffnen,
die einen Wandel in diesem Arbeitsfeld möglich erscheinen
läßt - und dies auch nur unter der Voraussetzung, daß
man sich dabei auf das grundlegende Einstellungsmuster in der
bundesrepublikanische Bevölkerung konzentriert: auf das Bild
vom ausländischen Flüchtling als einem "illegalen
Fremden". Vorrangig ist von daher eine "Deutschenarbeit"
zu leisten.
Selbstverständlich gibt es den häufig beklagten
"Mißbrauch des Asylrechts", doch nicht annähernd
in dem von der Öffentlichkeit vermuteten Ausmaß und
vor allem nicht als Ergebnis bloßer Täuschungsabsicht.
Aus unterschiedlichen Gründen (vgl. Teil III; 1.2) kann er
vielmehr als strukturell angelegt gelten. Will die Soziale Arbeit
mit ausländischen Flüchtlingen die vorgegebenen Rahmenbedingungen
nicht fraglos akzeptieren, so wird sie sich entsprechend ihrer
"Selbstverpflichtung zur innovativen Kritik an Staat und
Gesellschaft" (vgl. Exkurs II) der "Mißbrauchsdebatte"
stellen müssen. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen
sehr eindrücklich, wie sich die einschneidenden Maßnahmen
der "Zugangsverhinderung" und "Bestandsverminderung"
regelmäßig unter dem Deckmantel der Mißbrauchsbekämpfung
vollzogen haben und wie breite Bevölkerungsteile dieser Argumentationslogik
gefolgt sind. Fixiert auf die angeblich "illegalen Fremden"
wurde die eklatante Gefahr, daß derart drastische Eingriffe
von seiten des Staates eben nicht nur die anvisierten "AsylbetrügerInnen"
treffen könnten, in der öffentlichen Wahrnehmung weitestgehend
in den Hintergrund gedrängt. Im Grunde hat die Bevölkerung
billigend in Kauf genommen, daß das Schutzbedürfnis
ausländischer Flüchtlinge dem Primat der Mißbrauchsbekämpfung
geopfert wurde. Diese Haltung muß in Anbetracht der "Verselbständigung
der Mißbrauchsdebatte" als ungebrochen gelten und verhindert
bis heute politische Entscheidungen, die eine Verbesserung der
Rechtsposition ausländischer Flüchtlinge zur Folge hätten.
Ungeachtet der relativen Ruhe, die nach den Asyl-Urteilen des
Bundesverfassungsgerichts am 14. Mai 1996 eingekehrt ist, gibt
es momentan keine Anzeichen dafür, daß sich der Trend
einer zunehmenden Entrechtung ausländischer Flüchtlinge
umkehren könnte. Selbst offenkundig erforderliche humanitäre
Regelungen sind trotz rückläufiger Zugangszahlen kaum
mehr durchsetzbar bzw. nur unter Inkaufnahme erheblicher Restriktionen
(im Fall der sog. "Härtefallregelung": die diversen
Ausschlußtatbestände der mißbräuchlichen
Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung). Trotz der scheinbaren
Ruhe ist folglich eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit
bzw. politische Lobbyarbeit weiterhin dringend geboten.
Realistischerweise müssen die Chancen, auf diese
Weise der schwelenden - und ggf. leicht entzündbaren - "Mißbrauchsdebatte"
etwas entgegensetzen zu können, eher als gering eingeschätzt
werden. Seit der Verabschiedung des neuen Art. 16 a GG durch den
Deutschen Bundestag ist das Konstrukt vom massenhaften "Mißbrauch
des Asylrechts" gewissermaßen institutionell verbürgt;
will heißen: qua Verfassungstext wird bei einem Teil der
Asylsuchenden von vornherein eine mißbräuchliche Asylantragstellung
vermutet (Konzept der "sicheren Herkunftsstaaten"),
und denjenigen Asylsuchenden, die auf dem Landweg ins Bundesgebiet
gekommen sind, wird vorgehalten, auf eine anderweitige Schutzmöglichkeit
verzichtet zu haben (Konzept der "sicheren Drittstaaten").
Das fatale Signal, das von dieser Konzeption ausgeht, ist mittlerweile
sogar durch die Asyl-Urteile des höchsten Gerichts der Bundesrepublik
Deutschland sehr öffentlichkeitswirksam bekräftigt worden.
Aus besagten Gründen sieht sich die Soziale
Arbeit in diesem Berufsfeld regelmäßig dazu genötigt,
aus einer defensiven Position heraus zu argumentieren. Ihrem Bemühen,
die öffentliche Aufmerksamkeit von den "illegalen"
auf die "illegalisierten" Flüchtlinge zu lenken,
sind angesichts der "Verselbständigung der Mißbrauchsdebatte"
enge Grenzen gesetzt. Die aus dem Makel der Illegalität resultierenden
Vermittlungsprobleme können mittlerweile kaum mehr gelöst
werden. Will es die Flüchtlingssozialarbeit nicht bei einer
Dokumentation von skandalösen Einzelfällen belassen,
sondern statt dessen die dahinter verborgene Systematik aufdecken,
so muß sich ihre Öffentlichkeitsarbeit bzw. politische
Lobbyarbeit darauf konzentrieren, unter Berücksichtigung
globaler Zusammenhänge (wie der wachsenden Kluft zwischen
Wohlhabenden und Armen, der mannigfaltigen Ursachen von Fluchtbewegungen,
der Herausbildung eines neuen "Flüchtlingstypus'"
etc.) den allseits antizipierten "Mißbrauch des Asylrechts"
im Lichte der aktuellen Zuwanderungs- und Flüchtlingskonzeptionen
der Bundesrepublik Deutschland und ihrer europäischen Nachbarn
zu thematisieren. Es führt im Grunde genommen kein Weg daran
vorbei, die Diskussion über das Thema "Asylrecht und
Asylsuchende" wieder in seinen globalen Bezügen zu verorten,
um der Mißbrauchsvermutung argumentativ begegnen zu können.
Ob diese zeitintensive Vermittlungsleistung, die zudem fundierte
Kenntnisse voraussetzt (beispielsweise über die Situation
in den Herkunftsländern, die Asylgewährungs- und Abschiebungspraxis
der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Staaten,
die diversen Rückübernahmeabkommen etc.), von der Flüchtlingssozialarbeit
geleistet werden kann, muß bezweifelt werden.
Ungeachtet der sehr geringen Erfolgsausichten bleibt der Sozialen Arbeit nichts anderes übrig, als Öffentlichkeit und Politik immer wieder herauszufordern. Schließlich verkehrt sich die grundlegende Problematik des bundesdeutschen Asylrechts - nämlich seine fehlende Verankerung in einer umfassenden Zuwanderungskonzeption - zunehmend in ein Konfliktmuster, das SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen individuell nicht aufzulösen vermögen. Denn selbstverständlich sehen sie sich in ihrer alltäglichen Praxis auch Menschen gegenüber, die in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, weil sie aus nachvollziehbaren Gründen ihre allgemeine - oftmals elende - Lebenssituation zu verbessern trachten; nicht aber, weil sie tatsächlich von politischer Verfolgung bedroht wären. Obgleich die SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen die Nöte dieser Menschen nur zu gut kennen, werden sie wegen der mittlerweile chronischen Überlastungssituation in diesem Arbeitsfeld nicht umhin kommen, ihre Ressourcen auf diejenigen Personen zu konzentrieren, denen in den Heimatländern Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht. Der ausgeprägte Selektionscharakter des bundesdeutschen Asylrechts fällt somit unvermittelt auf die Praxis der Flüchtlingssozialarbeit zurück - mit allen seinen unangenehmen Begleiterscheinungen. Sich angesichts dieses Dilemmas auf die Methode der Einzelfallhilfe zu beschränken, weist gewiß keinen Ausweg aus dieser emotional belastenden Situation. Der Versuch, eine strukturelle Problematik, deren ethische Implikationen so hoch einzuschätzen sind, verinnerlichen zu wollen, ist letztendlich zum Scheitern verurteilt. Auch aus diesem Grund gibt es zu einer flankierenden Öffentlichkeitsarbeit bzw. politischen Lobbyarbeit, die zumindest Perspektiven für einen Wandel zu eröffnen versucht, keine Alternative - und sei es nur zur eigenen Selbstvergewisserung.
Unzweifelhaft steht die Soziale Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen unter dem Druck politischer Vorgaben. Im Vergleich
zu anderen Berufsfeldern haben die Einwirkungen von seiten der
Politik mittlerweile eine über das übliche Maß
hinausgehende Qualität erlangt. Als ursächlich für
die anhaltende Zwangslage kann das für jedwede asylpolitische
Entscheidung grundlegende Spannungsfeld ausgemacht werden: der
Konflikt zwischen den Belangen des Staates - im Hinblick auf die
Bewältigung der aus hohen Zugangszahlen erwachsenden Probleme
- und dem Interesse der Asylsuchenden sowohl an effektivem
Schutz vor politischer Verfolgung als auch an menschenwürdiger
Behandlung während der Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet.
Ganz offensichtlich wurde dieser Konflikt mit der Etablierung
der Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik
eindeutig zuungunsten der ausländischen Flüchtlinge
entschieden. Spätestens mit den richtungsweisenden Beschlüssen
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 ist das Grundrecht
auf Asyl endgültig zum Abwehrrecht des Staates gegenüber
dem einzelnen Flüchtling geworden. Dies kann auch im Hinblick
auf seine "sozialpolitische Flankierung" angenommen
werden. Die fehlende Balance zwischen den widerstreitenden Interessen
bringt es zwangsläufig mit sich, daß die Flüchtlingssozialarbeit
in Konflikt mit den politischen Vorgaben gerät - vorausgesetzt,
sie handelt entsprechend ihrem Grundsatz vom "parteilischen
Interesse an Menschen in benachteiligten Lebenslagen"
(vgl. Exkurs II). Der Widerstreit entzündet sich regelmäßig
an den bestehenden Rechtsgrundlagen, die gleich mehreren Zielvorstellungen
der Sozialen Arbeit zuwiderlaufen. Die dabei auftretenden Spannungsfelder
können systematisiert werden: zum einen als Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Rechtsgrundlagen
(vgl. Teil III; 2.1), zum anderen als kontinuierliche Beschränkung
sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Handlungsmöglichkeiten
(vgl. Teil III; 2.2); wobei beides im Ergebnis dazu führt,
daß sich die Soziale Arbeit nicht selten in einer "rechtlichen
Grauzone" vollziehen muß (vgl. Teil III; 2.3).
Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß
Art. 20 GG i.V.m. Art. 28 GG als sozialer Rechtsstaat konzipiert,
der sich mit Art. 1 Abs. 1 GG - dem sog. "Menschenwürdeprinzip"
- dazu verpflichtet, die Würde des Menschen als unantastbar
anzuerkennen und zu schützen. Ebenso bekennt sie sich in
Art. 1 Abs. 2 GG zu den unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten, wie sie in der "Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte" von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 10. Dezember 1948 und in der "Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom Europarat
am 04. November 1950 verkündet wurden. Die herausragende
Bedeutsamkeit, die dem Schutz der Menschenwürde als höchster
Norm im Wertesystem des Grundgesetzes zukommt, wird dadurch unterstrichen,
daß gemäß der sog. "Unabänderlichkeitsgarantie"
des Art. 79 Abs. 3 GG eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig
ist, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Prinzipien
berührt würden. Zudem sind gemäß Art. 1 Abs.
3 GG die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
an die in Art. 2 bis 19 GG sowie in Art. 101, 103 und 104 GG verankerten
Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Als Fundament
einer demokratischen Staatsform bestimmen sie das Verhältnis
des Individuums zu den staatlichen Gewalten und sind ihrem Charakter
nach in erster Linie Abwehrrechte, aber auch Leistungsrechte
gegenüber dem Staat. Demzufolge kann sich der/die Einzelne
auf die verbürgten Grundrechte berufen und vom Staat ein
Tun oder Unterlassen verlangen und gegebenenfalls gerichtlich
durchsetzen. Dies gilt auch für ausländische Flüchtlinge,
soweit sie sich auf diejenigen Grundrechte beziehen, die auch
als Menschenrechte gelten (vgl. Informationen zur politischen
Bildung 1993: Nr. 239).
Seit der Neuorientierung der bundesdeutschen Flüchtlingspolitik
im Jahre 1993 sieht sich die Soziale Arbeit damit konfrontiert,
daß die für ihr Tätigkeitsfeld relevanten Rechtsgrundlagen
verfassungsrechtlich sehr bedenklich sind. Es gibt begründete
Hinweise dafür, daß ausländische Flüchtlinge
durch die Asylgesetzgebung in ihren Grundrechten verletzt werden.
Dabei berühren die rechtlichen Einwände die verfassungsrechtlich
verankerten Prinzipien sowohl der Rechtsstaatlichkeit
(Grundsatz der Gesetzlichkeit) als auch der Sozialstaatlichkeit
(Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit) - und damit Grundpfeiler
der staatlichen Ordnung. Dieser Sachverhalt führt zu einer
beträchtlichen Verunsicherung der in diesem Arbeitsfeld tätigen
SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen, die sich tagtäglich
mit denkbar fragwürdigen gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen
müssen. Nicht wenige geraten darüber in einen sehr ernsten
Konflikt mit den Staatsorganen (z.B. bei der Organisation des
sog. "Kirchenasyls" für von Abschiebung bedrohte
ausländische Flüchtlinge).
Obgleich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
drei Jahre nach der Grundgesetzänderung die Verfassungsmäßigkeit
des neuen Art. 16 a GG prinzipiell bestätigt hat,
konnten bei näherer Betrachtung nicht alle verfassungsrechtlichen
Bedenken ausgeräumt werden. Eine Analyse der umfangreichen
Urteilsbegründungen zeigt, daß zentrale Entscheidungen
mit einer denkbar knappen Mehrheit von fünf gegen drei RichterInnenstimmen
ausfielen. Zudem griff die Minorität im Zweiten Senat in
vier Fällen auf die Möglichkeit zurück, ihren abweichenden
Rechtsauffassungen dadurch Nachdruck zu verleihen, daß sie
sog. "Sondervoten" abgab. In ihren Schriftsätzen
formulierten die Richterin Limbach sowie die Richter Böckenförde
und Sommer mit überraschend drastischen Worten ihre schwerwiegenden
Bedenken gegen Teilaspekte des bundesdeutschen Asylrechts. Gerade
im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 GG
und des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, die ihrer Konzeption nach das
Individuum davor schützen sollen, in seinen Grundrechten
verletzt zu werden, sind weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel
angebracht. Sie beschränken sich keinesfalls auf die
angemahnten Verbesserungen im "Flughafenverfahren" (vgl.
Leitsätze zu 2 BvR 1516/93 (Nr. 4. a, b) in Anlage 3), sondern
beziehen sich zudem auf den verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutz - namentlich die Regelungen des § 34 a Abs.
2 AsylVfG und des § 36 Abs. 3 IX AsylVfG - und den verfassungsgerichtlichen
Rechtsschutz.
So halten die drei RichterInnen die Norm des §
34 a Abs. 2 AsylVfG für verfassungswidrig, demzufolge die
Abschiebung in den "sicheren Drittstaat" nicht im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt werden darf. Insofern
müssen beim Verwaltungsgericht gestellte Anträge auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung / Aufhebung der Vollziehung
gemäß § 80 VwGO oder Anträge auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO
erfolglos bleiben. Ihre Bedenken gegen den uneingeschränkten
Ausschluß des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes für
Asylsuchende, die über "sichere Drittstaaten" eingereist
sind, korrespondieren mit den Rechtsauffassungen, wie sie in zwei
Rechtsgutachten aus dem Jahre 1993 dargelegt wurden. Deren Autoren
(vgl. Marx 1993 [b], Pieroth / Schlink 1993) sehen in besagter
Regelung ebenfalls einen offenkundigen Verstoß gegen
die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Nach Dafürhalten
der Minderheit im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts
liegt ein solcher Verstoß gegen den sog. "Grundsatz
des effektiven Rechtsschutzes" auch hinsichtlich der Norm
des § 36 Abs. 3 IX AsylVfG vor, demzufolge in Fällen
der Unbeachtlichkeit und offensichtlichen Unbegründetheit
eines Asylantrages die Abschiebung vollzogen werden kann, sobald
das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
abgelehnt hat, die schriftliche Begründung aber noch nicht
vorliegt. Diese Bestimmung sei verfassungswidrig, weil sie in
unzulässigem Maße die Gefahr unanfechtbarer Fehlentscheidungen
der Verwaltungsgerichte erhöhe und AsylantragstellerInnen
zu bloßen Objekten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
degradiere.
Daneben hat das Bundesverfassungsgericht die Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit von § 36 Abs. 3 IX AsylVfG
zum Anlaß genommen, sich grundsätzlich zum verfassungsgerichtlichen
Rechtsschutz zu äußern. So vertritt die Mehrheit des
Zweiten Senats die Rechtsauffassung, daß auch zukünftig
Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG eingelegt
werden können, jedoch sei "die bestehende Verfassungsrechtslage
.. nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer
unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet,
vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ... zu erhalten" (vgl. Leitsätze
zu 2 BvR 1516/93 (Nr. 5. a, b, c) in Anlage 3). Bezogen auf das
Grundrecht auf Asyl bedeutet dies, daß die Abschiebung von
Asylsuchenden noch vor der Überprüfung der behaupteten
Grundrechtsverletzung vollzogen werden kann. Gegen diese Entwertung
der Rechtsschutzgarantie des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, die
auch weitreichende Folgen für jedes Rechtssubjekt in der
Bundesrepublik Deutschland entfalten könnte, wendet sich
ein sehr ausführliches "Sondervotum" der Richterin
Limbach und der Richter Böckenförde und Sommer. Es sei
hier in Ausschnitten dokumentiert (siehe Schelter 1996: 96-107):
"Der Senat unterstellt durchweg, daß
die Entscheidung der Fachgerichte verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren geht es aber
gerade darum, ob dies der Fall ist. Dies muß - soll
die Verfassungsbeschwerde einen rechtsschutzgewährenden Sinn
behalten - einer Prüfung zugänglich bleiben" (ebenda,
S. 97). Daraus ergebe sich, "daß jedenfalls in Fällen,
in denen irreparable und schwerwiegende Grundrechtsverletzungen
drohen, es dem Beschwerdeführer möglich sein muß,
den Eintritt dieser Folgen zu verhindern" (ebenda, S. 98).
"Gerade für den Bereich des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt
die Möglichkeit eines schwerwiegenden und irreparablen Nachteils
für den Beschwerdeführer ... auf der Hand: Zum einen
geht dem Beschwerdeführer durch die Rückverbringung
sein grundrechtlicher Abschiebungsschutz aus Art. 16 a Abs. 1
GG in vollem Umfang endgültig verloren; in seinem Heimatland
droht ihm - wenn er tatsächlich politisch Verfolgter ist
- (weitere) politische Verfolgung. Zum anderen geht der Verweis
auf eine Folgenbeseitigung durch Zubilligung eines 'Wiedereinreiserechts'
an der Lebenswirklichkeit vorbei: Ein solches 'Recht' wird der
Beschwerdeführer von seinem Heimatstaat aus nur wahrnehmen
können, wenn er tatsächlich nicht politisch verfolgt
ist. Wenn ihm in seinem Heimatland hingegen (weitere) politische
Verfolgung droht, ist es illusorisch. -...- Die herausragende
Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in Asylsachen ist
denn auch international anerkannt" (ebenda, S. 101). "Die
verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkehren sich indes
in ihr exaktes Gegenteil, wenn der Senat ... aus dem regelmäßigen
Vorliegen eines schweren und unwiederbringlichen Nachteils im
Bereich des Asylrechts folgert, daß vorläufiger Grundrechtsschutz
zu verweigern ist. An dieser Argumentation wird deutlich,
daß der Senat das Risiko einer verfassungsrechtlich nicht
tragfähigen Überstellung eines tatsächlich politisch
Verfolgten an seinen Verfolgerstaat - trotz erhobener Verfassungsbeschwerde
und gestelltem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
- als 'Kosten' einer Beschleunigungsmaxime in Kauf nimmt. Dies
spricht für sich" (ebenda, S. 102). "Der Senat
unterläuft mit seiner Auffassung zugleich die Grundsätze
der Gewaltenteilung und der Verfassungsorgantreue. Die Möglichkeit
der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dient allgemein
nicht allein nur der Befriedigung subjektiver Interessen, sondern
auch der Sicherung der Entscheidungsmacht der Judikative gegenüber
der Exekutive" (ebenda, S. 103). "Der Senat hebelt diesen
Grundsatz aus: Das Bundesverfassungsgericht soll trotz erhobener
Verfassungsbeschwerde und beantragter einstweiliger Anordnung
tatenlos hinnehmen, daß die Exekutive gegenüber dem
Bürger vollendete Tatsachen schafft und damit seine Entscheidung
ins Leere geht. Damit wird der Exekutive freie Hand eingeräumt
und das Bundesverfassungsgericht insoweit seiner grundrechtsgewährleistenden
Funktion beraubt" (ebenda, S. 104).
Der sozialen Lebenslage von Asylsuchenden in der
Bundesrepublik Deutschland begegnen erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken (vgl. Teil II; 2.3.2). Dies muß man besonders seit
dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 01. November
1993 konstatieren. Besagtes "Sondergesetz" formte nicht
nur eine Ausnahmeregelung des Bundessozialhilfegesetzes
- die Einschränkung der Hilfe auf "das zum Lebensunterhalt
Unerläßliche" gemäß § 25 Abs.
2 BSHG - in eine Regelleistung für Asylsuchende im
ersten Jahr ihres Asylverfahrens sowie für vollziehbar ausreisepflichtige
AusländerInnen um, sondern es ließ zudem von den originären
Formen der Sozialhilfe nach § 8 Abs. 1 BSHG (also der persönlichen
Hilfe, der Geldleistung und der Sachleistung), über die gemäß
§ 4 Abs. 2 BSHG "nach pflichtmäßigen Ermessen"
zu entscheiden ist, einzig ein rigides Sachleistungsprinzip übrig
bleiben (mit Ausnahme der Taschengeldbeträge). Hinzu traten
weitere diskriminierende Regelungen, wie beispielsweise die Einschränkung
der Krankenhilfe, die Verpflichtung zum Arbeitsdienst sowie die
obligatorische Hinweispflicht auf Rückführungs- und
Weiterwanderungsprogramme. Auf diese Weise wurde erstmals in der
sozialstaatlich verfaßten Bundesrepublik Deutschland ein
Leistungssystem unterhalb des Bundessozialhilfegesetzes etabliert
und dem bislang gültigen Bemessungsmaßstab für
die Gewährung des allgemein anerkannten sozio-kulturellen
Existenzminimums offen widersprochen, was von KritikerInnen als
"sozialpolitischer Sündenfall" bezeichnet wurde.
Und so kommt denn auch ein aktuelles - vom Diakonischen Werk der
EKD in Auftrag gegebenes - verfassungsrechtliches Gutachten u.a.
zu folgenden Ergebnissen (vgl. Sieveking 1995; insbesondere die
zusammenfassenden Thesen auf den Seiten 5 bis 8):
a) Die Abkehr vom tradierten Bedarfsdeckungsprinzip zugunsten eines lediglich haushalts- und finanzpolitisch bestimmten Leistungsniveaus verletzt das Prinzip der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG);
b) Die gruppenbezogene Einschränkung der Hilfe auf "das zum Lebensunterhalt Unerläßliche" sowie die vorrangige Versorgung mit Sachleistungen als Mittel der Abschreckung verletzen die Prinzipien der Gleichbehandlung und der Menschenwürde (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das vorgebrachte "Argument der Verhinderung des Mißbrauchs des Asylrechts ist kein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Differenzierungskriterium, da das Differenzierungsziel, die Abschreckung, gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Die Gruppe der sich im Geltungsbereich des GG vorübergehend ... aufhaltenden Ausländer werden dazu benutzt, anderen einreisewilligen Ausländern zu demonstrieren, daß es nicht mehr attraktiv ist einzureisen. Darin ist eine verfassungswidrige Instrumentalisierung des Leistungsrechts für ausländerpolitische Zwecke zu sehen" (Sieveking 1995:6 f.). Zudem sind die zeitlich auf 12 Monate befristeten Restriktionen nicht sachlich begründet.
c) Die mit den Bestimmungen der §§ 4 und 6 AsylbLG eröffneten Möglichkeiten, die Krankenhilfe im Vergleich zum Leistungskatalog der §§ 37 ff. BSHG einzuschränken, kann Beeinträchtigungen des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit zu Folge haben (Art. 2 Abs. 2 GG). Dabei resultieren die verfassungsrechtlichen Bedenken weniger aus dem Gesetzestext, als vielmehr aus seiner faktische Handhabung durch die Sozialbehörden (vgl. Teil III; 3.1).
d) Die vollständige Durchsetzung des Sachleistungsprinzips
verletzt mittelbar den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes
(Art. 19 Abs. 4 GG), denn mit Taschengeldbeträgen von monatlich
40,- DM bzw. 80,- DM können asylrechtskundige RechtsanwältInnen
nicht finanziert, folglich Asylverfahren kaum mit Aussicht auf
Erfolg geführt werden.
Seit den frühen 80-er Jahren sind die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Soziale Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen einem ständigen Wandel unterworfen. Trotz
kurzfristig gegenläufiger Tendenzen - beispielsweise bei
den Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt - können mit
Blick auf die mannigfaltigen Gesetzesänderungen und administrativen
Vereinbarungen im wesentlichen zwei Kontinuitäten ausgemacht
werden: einerseits die Beschneidung des Abschiebungsschutzes
und andererseits die Zuspitzung der sozialen Ausgrenzung
von ausländischen Flüchtlingen. Mit beiden Entwicklungen
ging eine schrittweise Beschränkung sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer
Handlungsmöglichkeiten einher, die mittlerweile besorgniserregende
Formen angenommen hat.
Die Beschneidung des Abschiebungsschutzes korrespondierte
eng mit dem langjährigen Bemühen, die Anerkennungsverfahren
zu beschleunigen. Dabei nahmen die Eingriffe der Legislative ihren
Ausgangspunkt in den späten 70-er / frühen 80-er Jahren,
als zwei Gesetzesergänzungen zur Beschleunigung des Asylverfahrens
verabschiedet wurden, und führten über das sog. "Asylverfahrensgesetz"
von 1982 und seine diversen, geänderten bzw. novellierten
Fassungen hin zum Inkrafttreten des sog. "Neuen Asylverfahrensgesetzes"
im Jahre 1992. Diese Entwicklungslinie, die primär zu einer
schrittweisen Verkürzung des Instanzenzuges sowie der
Rechtsmittelfristen im Anerkennungsverfahren führte,
ist in der Literatur wegen ihrer negativen Auswirkungen auf den
Abschiebungsschutz wiederholt kritisiert worden (vgl. Wolken 1988,
Münch 1992, Höfling-Semnar 1995).
Seit der neue Art. 16 a GG Anwendung findet, kommt
hinzu, daß sich das Bundesamt bei der Mehrzahl der Asylanträge
(d.h. bei der Fallkonstellation der illegalen Einreise auf dem
Landwege bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Rücküberstellung
in den jeweiligen "sicheren Drittstaat" oder "Schengen-Staat")
auf die Prüfung der Tatbestände von § 51 Abs. 1
AuslG und § 53 AuslG beschränkt und selbst substantielle
Vorträge mit dem formalen Hinweis auf eine Verletzung der
Mitwirkungspflichten (z.B. das Verschweigen des Fluchtwegs) von
den EntscheiderInnen als "offensichtlich unbegründet"
abgelehnt werden. Nicht allein, daß so die Bundesrepublik
Deutschland eine materiell-rechtliche Beschränkung des
Asylrechts vornimmt und demzufolge nur noch in seltenen Fällen
bereit ist, ausländischen Flüchtlingen mit der Asylberechtigung
eine privilegierte Rechtsstellung zu gewähren, zudem bleibt
auch der individuelle Abschiebungsschutz gemäß §
51 Abs. 1 AuslG sowie § 53 AuslG erkennbar lückenhaft.
So kommt denn auch Günter Renner, Vorsitzender Richter am
Hessischen Verwaltungsgerichtshof, zu der Einschätzung, daß
"die Rechtsverfolgung für Asylbewerber .. einem Lotteriespiel
nicht unähnlich" sei (Renner 1994 [b]: 454).
Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung
von Harald Löhlein, die er im Frühjahr 1996 in den "Blättern
der Wohlfahrtspflege" vertreten hat, zuzustimmen: "Die
Auseinandersetzungen um die Feststellung von Abschiebungshindernissen,
wie sie im Ausländergesetz formuliert sind, werden zunehmen"
(Löhlein 1996: 50). Schon die letzten Jahre haben gezeigt,
daß aufgrund der verminderten Chancen im Anerkennungsverfahren
insbesondere der gruppenbezogene Abschiebungsschutz gemäß
§ 54 AuslG an Bedeutung gewonnen hat. Diese Tatsache legt
es nahe, seine Handhabung durch Bund und Länder ausführlicher
zu analysieren, um verbliebene Handlungsspielräume der Flüchtlingssozialarbeit
umfassend dahingehend einschätzen zu können, was sie
für die Aufenthaltssicherung ihrer AdressatInnen tun kann.
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge können
nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.
Oktober 1995 (Az.: 9 C 9/95) in ihre Heimatländer abgeschoben
werden: es sei denn, die mit einem Krieg bzw. Bürgerkrieg
verbundenen allgemeinen Gefahren haben sich so "verdichtet",
daß sie für den einzelnen Flüchtling bei der Rückkehr
eine "konkrete, schwere Gefahr für Leib und Leben"
bedeuten würden. Mit dieser Entscheidung hat der 9. Senat
des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts (BVerwG) die langjährige
Verfahrensweise des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge sowie vieler Verwaltungsgerichte bestätigt,
der großen Zahl von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen
den individuellen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG
zu verweigern und sie statt dessen auf den gruppenbezogenen Abschiebungsschutz
nach § 54 AuslG zu verweisen (vgl. Anmerkung Nr. 17).
Dem ist zu entgegnen, daß sich § 54 AuslG
(Aussetzung von Abschiebungen) seit seinem Inkrafttreten am 01.
Januar 1991 mitnichten als eine "Auffangvorschrift"
erwiesen hat, die Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
zuverlässig schützen würde. Zwar konnten in der
Vergangenheit die Innenministerien der einzelnen Bundesländer
"aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
anordnen, daß die Abschiebung von ... bestimmten Ausländergruppen
allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens
sechs Monaten ausgesetzt wird" (§ 54 Satz 1 AuslG).
Jedoch waren damit die Länderkompetenzen beim gruppenbezogenen
Abschiebungsschutz auch schon erschöpft. Für den Fall,
daß aufgrund der im Herkunftsland weiterhin angespannten
Lage ein sog. "landeseigener Abschiebestopp" über
die Sechs-Monats-Frist hinaus verlängert werden sollte, bedurfte
es "zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit ... des Einvernehmens
mit dem Bundesministerium des Innern" (vgl. § 54 Satz
2 AuslG). Da dieses in der Praxis nur erteilt wurde, wenn ausnahmslos
alle Bundesländer der Verlängerung zugestimmt hatten,
reduzierte sich in den letzten Jahren die Zahl bundesweit geltender
Regelungen ständig. In den Jahren 1996 und 1997 blieb nur
noch ein einziger sog. "bundesweiter Abschiebestopp"
bestehen: derjenige zugunsten irakischer Staatsangehöriger
kurdischer Abstammung; und dies auch nur, wenn deren Abschiebung
über Bagdad erfolgen sollte. Wider besseren Wissens wurde
Flüchtlingen aus Krisengebieten wegen vorrangig politischer
Gründe (z.B. Kosovo-AlbanerInnen, KurdInnen aus der Türkei)
der dringend notwendige Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG
verweigert. Da zudem der "B-Status" gemäß
§ 32 a AuslG niemals Anwendung fand, fielen vor allem Kriegs-
und Bürgerkriegsflüchtlinge (z.B. aus Afghanistan, Bosnien-Herzegowina,
Liberia, Somalia, Sri Lanka etc.) "durch die §§
53 und 54 AuslG hindurch ins Leere bzw. in die Ausreiseverpflichtung"
(Höfling-Semnar 1995: 133 f.).
Die klaffende "Schutzlücke", von der
Tausende von ausländischen Flüchtlingen betroffen sind,
wird sich in Zukunft wahrscheinlich noch ausweiten. Nach den scharfen
Auseinandersetzungen der letzten Jahre (z. B. beim Streit um Abschiebestopps
für KurdInnen aus der Türkei im Winter '95 / Frühjahr
'96) haben sich Bund und Länder auf der Sitzung der Ständigen
Konferenz der Länderinnenminister und -senatoren am 29. März
1996 in dieser Frage auf eine Verfahrensweise verständigt,
die in der Praxis einer Demontage des gruppenbezogenen Abschiebungsschutzes
gleichkommt - nun auch auf Länderebene. Gewissermaßen
als Gegenleistung für das Entgegenkommen des Bundes bei der
"Härtefallregelung" (vgl. Teil I; 2.2) stimmten
die SPD-regierten Bundesländer zu, daß:
a) "die Sechs-Monats-Regelung in § 54 Satz 1 AuslG durch die Länder nur noch als Ausnahmetatbestand für kurze Zeit und nach vorheriger Konsultation mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien der anderen Länder angewandt wird";
b) "das Bundesministerium des Innern künftig
über die Erteilung des Einvernehmens zur Verlängerung
eines Abschiebestopps nach § 54 Satz 2 AuslG inhaltlich entscheidet,
wenn elf Bundesländer dies beantragen" (Beschlußniederschrift
der IMK-Sitzung vom 29. März 1996).
Seit dem Jahr 1991 ist in Fragen des individuellen
und gruppenbezogenen Abschiebungsschutzes eine sukzessive Verlagerung
der Kompetenzen auf den Bund zu registrieren. Wechselte bereits
zum 01. Juli 1992 - dem Inkrafttreten des sog. "Neuen Asylverfahrensgesetzes"
- die Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG von den lokalen Ausländerbehörden
zum Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
so zeichnet sich seit geraumer Zeit eine analoge Entwicklung bei
der Handhabung des § 54 AuslG ab. Mit der "Allzuständigkeit"
des Bundes in Fragen des Abschiebungsschutzes sind die Handlungsspielräume
der Flüchtlingssozialarbeit, was die Aufenthaltssicherung
ihrer AdressatInnen angeht, erheblich gesunken. Ganz abgesehen
von den gravierenden Folgen der vom Bund betriebenen Asylpolitik
(z.B. das Inkaufnehmen der "Schutzlücke" für
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, die Verweigerung
einer angemessenen Bleiberechtsregelung für Asylsuchende
mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet) stellt allein
die Tatsache, in grundlegenden Fragen der Aufenthaltssicherung
nicht mehr mit den lokalen Ausländerbehörden verhandeln
zu können, eine enorme Erschwernis dar. Denn bekanntlich
ließen sich in den lokalen Bezügen - wo auf einen reichhaltigen
Erfahrungsschatz sowie unter Umständen ein Netz von UnterstützerInnen
zurückgegriffen werden könnte - noch am ehesten die
Interessen von ausländischen Flüchtlingen durchsetzen.
So jedoch ziehen sich die MitarbeiterInnen der lokalen Ausländerbehörden
- und zunehmend auch der Innenressorts der Bundesländer -
bei Verhandlungen regelmäßig darauf zurück, daß
sie nicht zuständig seien bzw. die Entscheidungen nur zu
"exekutieren" hätten (im übrigen eine Vokabel,
die der Wirklichkeit in einigen Fällen sehr nahe kommt).
Ebenso regelmäßig reduzieren sich gerade dort, wo die
Entscheidungsbefugnisse zu verorten sind, die Schicksale der ausländischen
Flüchtlinge zu einer weiteren Aktennummer unter vielen, über
die - ohne die dahinter verborgenen Menschen auch nur gesehen
zu haben - entschieden wird (so im gerichtlichen Eilverfahren
bei einer Ablehnung des Asylantrages als "unbeachtlich"
und "offensichtlich unbegründet", im Asylfolgeverfahren
beim Bundesamt etc.). Seitens der Flüchtlingssozialarbeit
zielgerichtet in dieses "System organisierter Verantwortungslosigkeit"
einzugreifen, stellt sich erfahrungsgemäß als sehr
schwierig dar. Dies gilt um so mehr, als beschriebene Systematik
nicht nur im Bereich der Prüfung des Abschiebungsschutzes
anzutreffen ist. Vielmehr wird auch die konkrete Durchführung
der Aufenthaltsbeendigung von rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden
zusehends zentralisiert. So übertrug beispielsweise die
Hessische Landesregierung diese Aufgabe - inklusive der Entscheidung
über eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung (z.B. bei
Reiseunfähigkeit) - den sog. "Zentralen Ausländerbehörden".
Diese spezialisierten Ordnungsbehörden, deren Existenz noch
auf die Schaffung der (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen in den Jahren
1992/1993 zurückgeht, sind seit 01. Oktober 1994 auch für
die Abschiebung derjenigen ausländischen Flüchtlingen
zuständig, die ihren Aufenthalt bisher in anderen hessischen
Kommunen gehabt hatten (vgl. die "Verordnung über die
Zuständigkeiten der Ausländerbehörden" von
1994).
Seit die herrschende Abschreckungsdoktrin mit aller
Härte durchgesetzt wird, sehen sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
fast täglich Menschen gegenüber, die einen sehr prekären
aufenthaltsrechtlichen Status besitzen oder aber akut von Abschiebung
bedroht sind. Ein Anhaltspunkt für diese dramatische Entwicklung
liegt in der Tatsache begründet, daß sich allein im
Zeitraum von 1992 bis 1993 die Zahl der Rückführungen
ehemaliger Asylsuchender mehr als verdreifacht hat (von 10.798
auf 36.165 Personen), sodann im Jahr 1994 ihren Höchststand
erreichte (mit 36.183 Personen) und sich - trotz eines deutlichen
Rückgangs im Jahr 1995 (auf 21.487 Personen) - weiterhin
auf einem sehr hohen Niveau befindet. Demnach wurden in den letzten
vier Jahren durchschnittlich 72 Abschiebungen pro Wochentag (!)
durchgeführt, darunter infolge der bestehenden ausländerrechtlichen
"Schutzlücke" (vgl. Teil III; 2.2.1.1) auch Abschiebungen
in Krisengebiete und ausgesprochene "Folterländer".
Insgesamt hat sich die Gesamtzahl der registrierten Asylsuchenden
erheblich reduziert: von ca. 610.000 Personen im Jahr 1992 auf
nur noch ca. 350.000 Personen im Jahr 1996 (vgl. Anlage 9). Es
kann daraus geschlossen werden, daß viele rechtskräftig
abgelehnte AsylantragstellerInnen - um einer direkten Auslieferung
an den Herkunftsstaat zu entgehen - das Bundesgebiet noch rechtzeitig
vor Ablauf der Ausreisefrist "freiwillig" verlassen
haben oder eben untergetaucht sind. Daneben kann die gegenüber
dem Jahr 1993 um ca. 255.000 Personen verminderte Zahl von registrierten
de-facto-Flüchtlingen (vgl. Anlage 9) als weiteres Indiz
für eine Situation gelten, die von KritikerInnen als regelrechtes
"Abschiebefieber" (Pro Asyl e.V.) bezeichnet wurde.
Es liegt auf der Hand, daß parallel zur gesteigerten
Vehemenz, mit der die Bundesrepublik Deutschland eine bestehende
Ausreiseverpflichtung - ggf. unter Inkaufnahme von Risiken für
den "Abschübling" (BGS-Jargon) - durchzusetzen
gewillt ist, auch der Problemdruck steigt, dem sich die Soziale
Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen ausgesetzt sieht.
Zwar kann sie ihren AdressatInnen das Wichtigste, nämlich
ein Bleiberecht im Bundesgebiet, nicht beschaffen (es ist auch
nicht ihre ursprüngliche Aufgabe!), dennoch bleibt sie aufgefordert,
bei menschlichen Härten zugunsten ausländischer Flüchtlinge
zu intervenieren. Angesichts der fragwürdigen Asylgewährungspraxis
der Bundesrepublik Deutschland (Stichworte sind hier u.a.: der
verengte Begriff der politischen Verfolgung, die oft ungenügenden
Anhörungen, die vorrangige Beachtung von Lageberichten des
Auswärtigen Amtes gegenüber ai-Berichten, die verkürzten
Rechtsmittel (-fristen) im Anerkennungsverfahren, die ausländerrechtliche
"Schutzlücke", die Gefahr von Kettenabschiebungen)
ist letzteres inzwischen keine Ausnahmeerscheinung mehr, sondern
eher die Regel. Will es die Flüchtlingssozialarbeit in den
Fällen, in denen sie sich von Abschiebung bedrohten Menschen
gegenüber sieht und Zweifel an der Richtigkeit bzw. der Vertretbarkeit
behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen angebracht
sind, nicht bei wohlfeiler, weil folgenloser "Betroffenheitsrhetorik"
belassen, so wird sie notgedrungen die Sicherung des Aufenthalts
ihrer AdressatInnen in den Mittelpunkt der Arbeit rücken
müssen.
Dort, wo SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
den gesteigerten Bedarf an Rechts- und Verfahrensberatung als
Herausforderung annehmen - was nicht immer geschieht - hat dies
typischerweise zur Folge, daß materiell-rechtliche sowie
verfahrensrechtliche Fragestellungen des bundesdeutschen Asylrechts
für die tägliche Beratungspraxis an Bedeutung gewinnen
(vgl. Teil II; 2.1 und 2.2). Um bei einer drohenden Abschiebung
- zumeist unter zeitlichem Druck - die Situation richtig einschätzen,
evtl. verbliebene Alternativen aufzeigen und gegebenenfalls bei
den zuständigen Behörden intervenieren zu können,
bedarf es fundierter Rechtskenntnisse. Sich diese durch das Erschließen
unterschiedlichster Informationsquellen anzueignen (z.B. über
die Kontakte zu RechtsanwältInnen sowie Flüchtlingsorganisationen,
die Studie der Fachliteratur, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
etc.), macht einen nicht unerheblichen Teil der Arbeit aus. Die
Kompliziertheit der rechtlichen Vorschriften und die zunehmende
Differenzierung der aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, die zudem
einem ständigen Wandel unterworfen sind, führt in aller
Regel dazu, daß sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
mit der Zeit zu "Quasi-JuristInnen" entwickeln. Die
damit einhergehende Konzentration auf rechtliche Fragestellungen
in der Beratungspraxis - eine Form des oktroyierten RechtsexpertInnentums
- muß aber durchaus kritisch gesehen werden, ganz abgesehen
von den evtl. damit einhergehenden Verstößen gegen
das sog. "Rechtsberatungsgesetz".
Zum einen ist prinzipiell von einem Spannungsverhältnis
zwischen der Sozialen Arbeit und der Rechtswissenschaft auszugehen,
denn die "Gedankenwelten" beider Disziplinen unterscheiden
sich ganz erheblich voneinander (vgl. Giese 1973: 45-63): Während
die Soziale Arbeit regelmäßig ein ausgesprochenes Interesse
am Individuellen zeigt (Einzelfallgerechtigkeit), betrachtet die
Rechtswissenschaft Lebenssachverhalte in erster Linie unter der
Fragestellung, ob diese einem gesetzlichen Tatbestand zuordenbar
und die entsprechenden gesetzlichen Folgen eingetreten sind (Normengerechtigkeit).
Der Blickwinkel, mit dem sich die Jurisprudenz demnach einer sozialen
Problemlage annähert, kommt nicht selten einer Reduktion
der komplexen Lebenssituation des Individuums gleich, denn vieles
bleibt - weil juristisch nicht verwertbar - von vornherein ausgeblendet.
Demgegenüber läuft die Soziale Arbeit darauf hinaus,
"den Blickwinkel zu weiten und zugleich für die Besonderheiten
und vielfachen Bedingtheiten eines Hilfefalles zu schärfen.
Dies gilt insbesondere für die vertiefte Einzelfallhilfe.
Ihr Gegenstand ist nicht die Technik der Verengung unter der Fragestellung,
ob ein gesetzlich umschriebener Tatbestand erfüllt ist und
die ebenfalls bereits umschriebene Folge eintritt, sondern es
verhält sich bei ihr genau umgekehrt. Sie ist Technik der
Erweiterung und Verfeinerung der Fragen mit dem Ziel, zunächst
die Bedingungen und Besonderheiten des hilfebedürftigen Menschen
und seiner Existenz zu erfassen, um aus ihnen auf die Ursache
der Hilfebedürftigkeit schließen zu können. Insoweit
ist sie Technik (nicht der Reduktion, sondern) der Erfassung der
Komplexität" (Giese 1973: 48 f.) Es liegt also auf der
Hand, daß die unterschiedlichen Methoden der Rechtswissenschaft
und der Sozialen Arbeit nicht ohne weiteres zu integrieren sind.
Dies gilt besonders für den Bereich des Ausländerrechts,
das als klassisches Ordnungsrecht nur äußerst wenige
"Einfallstore" für sozialarbeiterisches/sozialpädagogisches
Fachwissen eröffnet. Die Dominanz rechtlicher Problemstellungen
in der Flüchtlingssozialarbeit - so plausibel sie aufgrund
der großen Zahl drohender Abschiebungen auch sein mag -
birgt deshalb immer die Gefahr, daß SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
in der Beratungspraxis die schwierige psychosoziale Lebenssituation
ihrer AdressatInnen vernachlässigen.
Zum anderen wird sich das sozialarbeiterische/sozialpädagogische
Handeln - analog dem tendenziell "konservativen" Charakter
jeglicher Rechtssetzung - zumeist im beengten Rahmen des Bestehenden
vollziehen. In Anbetracht der kontinuierlichen Beschneidung des
Abschiebungsschutzes sowie der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen
Bedenken kann gerade das Recht nicht als "rettendes
Floß" im Streß des beruflichen Alltags gelten.
Seine Entwicklung in den letzten Jahren ist vielmehr dafür
verantwortlich, daß sich die Möglichkeiten für
SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen, notfalls bei den
Ausländerbehörden erfolgreich zu intervenieren, etappenweise
reduziert haben. Daran konnte auch eine intensivere Zusammenarbeit
mit RechtsanwältInnen wenig ändern. Gerade im Hinblick
auf das anhaltende "Abschiebefieber" haben die ohnmächtigen
Rückzugsgefechte der Sozialen Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen mittlerweile schon groteske Züge angenommen.
Aus purer Verzweiflung werden nicht selten Schritte in die Wege
geleitet, von denen jede/r weiß, daß sie bestenfalls
einen zeitlichen Aufschub bringen, letztlich aber keinen Ausweg
aus der prekären aufenthaltsrechtlichen Situation weisen
werden; ganz abgesehen von der damit einhergehenden Entwertung
der Rechtsmittel. In diesem Zusammenhang seien - keinesfalls abschließend
- nur die gängigsten Methoden genannt:
- das Stellen von aussichtslosen Asylanträgen für Kleinkinder, um die Abschiebung der Familie in ein Krisengebiet zeitlich zu verzögern, in der Hoffnung auf eine baldige Verbesserung der Situation im Herkunftsland;
- das (wiederholte) Stellen von wenig aussichtsreichen Folgeanträgen, um evtl. eine erneute Sachprüfung zu erreichen. So ist bei den Folgeanträgen auch ein erheblicher Anstieg auf 39.014 Anträge im Jahr 1995 zu verzeichnen (1993: 28.306 Anträge; 1994: 40.910 Anträge), wobei es nur in 5,4 Prozent der Fälle zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gekommen ist (vgl. von Pollern 1996: 88);
- das (wiederholte) Stellen von wenig aussichtsreichen Eilanträgen, um evtl. die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren herzustellen (Anträge nach §§ 80, 123 VwGO);
- das Ausweichen auf das Petitionsrecht (d.h. Bittschriften an Bund/Länder), um evtl. aus humanitären Gründen ein Bleiberecht im Bundesgebiet erwirken zu können. So ist in Hessen die Zahl der Petitionen von ausländischen Flüchtlingen in den letzten Jahren enorm gestiegen; allein im Zeitraum von April 1995 bis April 1996 waren von 1064 an die Ausschüsse überwiesenen Petitionen immerhin 561 Petitionen aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechts (vgl. Drucksache 14/1714 des Hessischen Landtags vom 09.05.1996).
- das Taktieren mit der Ausländerbehörde
(z.B. die Verzögerung der Paßbeschaffung, das Stellen
von aussichtslosen Anträgen etc.), um rechtskräftig
abgelehnten AsylbewerberInnen die Heirat mit einem/einer deutschen
Staatsangehörigen zu ermöglichen (zum Teil als Scheinehe).
Der beschriebene Katalog gesetzlicher Restriktionen
drängt Asylsuchende in eine "fortgesetzt randständige
Lebenslage" ab (vgl. Teil II; 2.3) und läuft damit einer
grundlegenden Intention jeglicher Sozialarbeit/Sozialpädagogik
- der Unterstützung bei der gesellschaftlichen Integration
- klar zuwider.
Obgleich nur eine Komponente der herrschenden Abschreckungsdoktrin,
steht das Asylbewerberleistungsgesetz - quasi als das Symbol
für "institutionellen Rassismus" in der bundesdeutschen
Asylgesetzgebung (Begriff von Robert Miles) - stellvertretend
für eine Flüchtlingspolitik, die Asylsuchenden systematisch
Integrationsperspektiven zu verweigern versucht. Seine herausragende
Bedeutung legt es nahe, an dieser Stelle eine eingehendere Analyse
der Entwicklung dieses "Sondergesetzes" und seiner Auswirkungen
auf die Handlungsspielräume der Flüchtlingssozialarbeit
vorzunehmen.
Eine Absenkung des Leistungsniveaus gegenüber
ausländischen Flüchtlingen ist erstmals mit dem sog.
"Zweiten Haushaltsstrukturgesetz" von 1981 vollzogen
worden. Seitdem konnten Asylsuchende bis zum rechtskräftigen
Abschluß ihrer Asylverfahren regelmäßig nur noch
einen Rechtsanspruch auf "Hilfe zum Lebensunterhalt"
- aber nicht mehr auf "Hilfe in besonderen Lebenslagen"
- nach dem Bundessozialhilfegesetz geltend machen. Weitergehende
Bestrebungen, ausländische Flüchtlinge aus den Zuständigkeitsbereichen
des Sozialgesetzbuches und des Bundessozialhilfegesetzes auszuklammern,
reichen bis in das Jahr 1987 zurück (vgl. Sieveking 1995:
10 f.), fanden aber erst am 26. Mai 1993 mit der Verabschiedung
des sog. "Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber"
eine Mehrheit im Deutschen Bundestag. Drei Jahre nach Inkrafttreten
zeichnet sich ab, daß besagtes "Sondergesetz"
in der jetzigen Fassung (vgl. Teil II; 2.3.1.5) nicht mehr lange
Bestand haben wird. Seine geplante Verschärfung hat
mittlerweile unter dem euphemistischen Motto von der "Weiterentwicklung"
des Asylbewerberleistungsgesetzes konkrete Gestalt angenommen.
So beabsichtigte ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP, den Kreis der Leistungsberechtigten mit dem
Ziel zu "konkretisieren", alle AusländerInnen zusammenzufassen,
"die sich typischerweise nur vorübergehend und ohne
Verfestigung ihres ausländerrechtlichen Status in Deutschland
aufhalten" (BT-Drucksache 13/2746 vom 24.10.1995: 11). Sie
alle sollten bis zur Erteilung eines verfestigten Aufenthaltstitels
gemäß § 5 AuslG auf die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes
verwiesen werden. Dieses Abstellen auf einen "vorübergehenden
Aufenthalt" hätte zur Folge gehabt, daß zusätzlich
zu den bisher Leistungsberechtigten auch Asylsuchende im zweiten
oder einem folgenden Verfahrensjahr sowie AusländerInnen
mit einer Duldung (einzige Ausnahme: Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
mit einer Duldung nach § 54 AuslG) für maximal drei
Jahre vom verminderten Leistungsniveau des § 1 AsylbLG betroffen
gewesen wären. Obgleich der Gesetzentwurf der CDU/CSU und
FDP letztendlich vom Deutschen Bundesrat im Mai 1996 mehrheitlich
abgelehnt wurde, kann damit die Novelle zum Asylbewerberleistungsgesetz
keinesfalls als erledigt betrachtet werden, zumal ihr Scheitern
auf eher formale Gründe zurückzuführen ist (z.B.
auf die Kritik an ihrer Verknüpfung mit anderen Leistungsgesetzen).
Vielmehr hat der Vermittlungsausschuß auf Beschluß
des Deutschen Bundestages erneut die Verhandlungen zu diesem Thema
aufgenommen. Weil die Bundesregierung in dieser Sache von etlichen
SPD-regierten Bundesländern unterstützt wird (z.B. wegen
der Einsparungspotentiale, die durch eine Einbeziehung der Kriegs-
und Bürgerkriegsflüchtlinge in den Kreis der LeistungsempfängerInnen
eröffnet würden), muß mit einer Verschärfung
des Gesetzes schon in der ersten Hälfte des Jahres 1997 gerechnet
werden. Im Gespräch ist mittlerweile ein dreijähriger
Bezug von gekürzten Leistungen für alle Asylsuchenden,
für alle AusländerInnen mit einer Duldung nach §§
53-55 AuslG sowie für alle Kriegsflüchtlinge mit einer
Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32 a AuslG; bei gleichzeitiger
Möglichkeit der unbefristeten Sachleistungsgewährung
(vgl. den "Vorschlag für eine Beschlußempfehlung
des Vermittlungsausschusses zum ersten Gesetz zur Änderung
des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze" vom
21. Februar 1997).
Das Asylbewerberleistungsgesetz, für dessen
Durchführung in einer Reihe von Bundesländern bezeichnenderweise
die Innenressorts - und eben nicht die Sozialressorts - zuständig
sind, ist ein Schlag ins Gesicht der Flüchtlingssozialarbeit.
Die Erfahrungen zeigen, daß ihre Handlungsmöglichkeiten
mit Inkrafttreten dieses "Sondergesetzes" noch weiter
beschnitten wurden.
So ist mit der Herausnahme von Asylsuchenden und
vollziehbar ausreisepflichtigen AusländerInnen aus den Geltungsbereichen
des Sozialgesetzbuches sowie des Bundessozialhilfegesetzes auch
der Bezugsrahmen für eine an professionellen Standards orientierte
Soziale Arbeit verloren gegangen. Auf die Grundprinzipien des
Sozialleistungsrechts, wie sie einerseits im SGB I (z.B. Aufklärungs-,
Beratungs- und Auskunftspflichten der Behörden) sowie im
SGB X (z.B. Garantien im Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten,
Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden) und andererseits
im allgemeinen Teil des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. §§
1-10 BSHG) in der Vergangenheit normiert wurden, können sich
SozialarbeiterInnen/SoziapädagogInnen in ihrer täglichen
Arbeit nicht mehr berufen. Vielmehr sehen sie sich seit dem 01.
November 1993 bei Auseinandersetzungen mit PolitikerInnen und
VertreterInnen der Sozialbehörden gewissermaßen ihrer
bisherigen "argumentativen Plattform" beraubt. So
besteht in den Verhandlungen auch keine Möglichkeit mehr,
auf die allgemeinen Grundprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes
(wie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens, der Individualisierungs-
und Bedarfsdeckungsgrundsatz, das Wunschrecht des/der Hilfesuchenden,
der Anspruch auf Ausübung des "pflichtmäßigen
Ermessens" durch die Sozialbehörde, die familiengerechte
Hilfe) sowie seine auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe (z.B.
die Ausdrücke "notwendig", "erforderlich",
"zweckmäßig", "geboten", "zumutbar")
zu rekurrieren, um sie für eine Erweiterung der Handlungsspielräume
nutzbar zu machen. Das komplexe Netzwerk von Grundsätzen
und Zielangaben, von Muß-, Soll- oder Kann-Vorschriften,
von widerleglichen und unwiderleglichen gesetzlichen Vermutungen,
von bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffen, von auslegungs-
und ermessensleitenden Hinweisen (vgl. Giese 1973: 54 f.) ist
nicht mehr existent - und damit das "Einfallstor" für
sozialarbeiterisches/sozialpädagogisches Fachwissen in das
Leistungsrecht abhanden gekommen.
Besonders beim Personenkreis des § 1 AsylbLG
hat sich die "Verhandlungsmasse" immens reduziert: auf
gerade einmal sechs Paragraphen (§§ 3-8 AsylbLG)! Die
dort sehr rigide auf "das zum Lebensunterhalt Unerläßliche"
gekürzten Leistungen (monatlich 440,- DM über mindestens
ein Jahr hinweg für den Haushaltsvorstand, zuzüglich
der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat)
sprechen Standards einer professionellen Flüchtlingssozialarbeit
Hohn: Zu eklatant laufen derartige Pauschalbeträge -
zumal in dieser Höhe - ihrem fachlichen Bemühen zuwider,
vorrangig die Einzelschicksale der Zufluchtsuchenden ins Auge
zu fassen. Entsprechend diesem Selbstverständnis wird die
Flüchtlingssozialarbeit in der Praxis auf diejenigen Bedarfe
drängen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz explizit
nicht gewährt werden sollen. Wie selten dabei sozialarbeiterische/sozialpädagogische
Argumente Berücksichtigung finden werden, läßt
sich alleine aus der Tatsache schließen, daß die Leistungskürzungen
des § 1 AsylbLG exakt dem im Regelsatz des Bundessozialhilfegesetzes
vorgesehenen Kostenanteil für die Sicherung der "Beziehungen
zur Umwelt" und der "Teilnahme am kulturellen Leben"
entsprechen (vgl. § 12 Abs. 1 BSHG). Und dies, obgleich "gerade
gegenüber Fremden, die aus anderen Kulturen zu uns kommen,
der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe eine ganz besondere Bedeutung
(hat). In ihm konkretisiert sich das Menschenwürdeprinzip
im Sinne der Anerkennung einer kulturellen Identität auch
von Fremden. Die mangelnde Kenntnis der jeweils fremden Kultur,
aus der Asylbewerber kommen, macht es erforderlich, so wenig wie
möglich in die Autonomie fremder Bürger einzugreifen"
(Sieveking 1995: 59). Die Chancen, solcher Fachlichkeit in der
Praxis zum Durchbruch zu verhelfen, müssen mit Blick auf
die Abschaffung des Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatzes
gering eingeschätzt werden - da mag es noch so zynisch erscheinen,
die erfolgten "Kürzungen damit zu begründen, daß
Integrationskosten nicht erforderlich seien, und gleichzeitig
die notwendigen Kosten zur Bewahrung kultureller Identität
zu verwehren" (Sieveking 1995: 59). Selbst in den Fällen,
in denen die Sozialämter individuelle Bedarfe berücksichtigen
könnten (z.B. bei den "sonstigen Leistungen" gemäß
§ 6 AsylbLG), sind ihrer tatsächlichen Durchsetzung
sehr enge Grenzen gesetzt. Denn in Anbetracht ihrer finanziellen
Notlage sowie den sprachlichen Barrieren sind nur wenige ausländische
Flüchtlinge in der Lage, bei strittigen Fragen den Rechtsweg
zu beschreiten und so an einer positiven Weiterentwicklung der
Rechtsanwendung mitzuwirken.
In der alltäglichen Praxis der Flüchtlingssozialarbeit
spielt der Grundsatz von der "Solidarität für
die Beteiligung einer zunehmenden Zahl von Menschen am gesellschaftlichen
Austausch" (vgl. Exkurs II) erfahrungsgemäß
nur noch eine untergeordnete bzw. keine Rolle mehr. Drei Jahre
nach der Änderung des Grundrechts auf Asyl ist die Problematik
der sozialen Ausgrenzung - deren bislang gravierendster Auswuchs
in der Versorgung von Asylsuchenden mit Lebensmittelpaketen zu
sehen ist - von anderen Sachzwängen überlagert worden.
Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die erhöhte
Beanspruchung durch den verschärften Widerstreit mit der
öffentlichen Verwaltung (vgl. Teil III; 3) sowie die vordringlichen
Probleme im Zusammenhang mit der großen Zahl drohender Abschiebungen.
Allerdings resultiert die Tatsache, daß abgesehen von wenigen
Ausnahmen (z.B. modellhafte Wohnheimprojekte, "Rückkaufaktionen"
im Zusammenhang mit der Einführung des Sachleistungsprinzips,
sporadische Öffentlichkeitsveranstaltungen etc.) eine schleichende
Gewöhnung der Flüchtlingssozialarbeit an die soziale
Ausgrenzung ihrer AdressatInnen zu beobachten ist, nicht nur aus
diesem unmittelbaren Praxisdruck. Vielmehr ist sie Ergebnis einer
"objektiven Überforderung" der in diesem Arbeitsfeld
tätigen SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen, "die
dadurch gegeben ist, daß sie Hilfe unter Bedingungen leisten
sollen, die auf die Abschreckung der Flüchtlinge zielen und
somit diese Hilfe weitgehend unmöglich machen" (Osterkamp
1990: 151). Um positive Gegenprojekte, die ausländische Flüchtlinge
als Bereicherung begreifen ließen, initiieren zu können,
sind die oft vergeblichen "Abwehrkämpfe" der letzten
Jahre offensichtlich zu kräfteraubend gewesen. Zudem haben
die politischen Vorgaben inzwischen eine solche Dominanz erreicht,
daß diesem Druck die Flüchtlingssozialarbeit nur noch
wenig entgegen zu setzen hat. So tangieren spätestens mit
Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes die Abschreckungsmaßnahmen
der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos alle Bereiche des täglichen
Lebens von Asylsuchenden: angefangen mit der prekären Unterbringungssituation,
über die aufgezwungene Untätigkeit und mangelhaften
Versorgungsleistungen, bis hin zur Verweigerung politischer Partizipationsmöglichkeiten.
Es muß davon ausgegangen werden, daß "'Hilfe'
.. unter diesen Voraussetzungen eher die Funktion (hat), Frustrationen
und Aggressionen der Flüchtlinge gegen die sie einschränkenden
Maßnahmen aufzufangen und ihre Widerständigkeit zu
brechen als ihre Situation zu verbessern. Die zentrale Qualifikation
der MitarbeiterInnen unter diesen Bedingungen ist es somit, mit
diesen widersprüchlichen Anforderungen "irgendwie"
fertig zu werden - gemäß der herrschenden Ideologie,
daß lebenstüchtige Menschen keine Probleme haben bzw.
es schaffen müßten, diese zu lösen" (Osterkamp
1990: 151 f.). Von den Verursachungsbedingungen der Problemlagen
ihrer AdressatInnen könnte die Flüchtlingssozialarbeit
kaum weiter entfernt sein.
Analog zu den sich verschlechternden Rechtsgrundlagen
mußte die Flüchtlingssozialarbeit in den letzten Jahren
eine kontinuierliche Einschränkung ihrer Handlungsmöglichkeiten
hinnehmen (vgl. Teil III; 2.2). Ihre diesbezüglichen Probleme
kumulieren in der Arbeit mit AusländerInnen ohne legalen
Aufenthaltsstatus, die zusehends an Bedeutung gewonnen hat. So
kommt eine bundesweite Umfrage der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
im Frühjahr 1995 denn auch zu dem Ergebnis, daß sich
die Zahl statusloser AusländerInnen seit Inkrafttreten des
neuen Art. 16 a GG merklich erhöht hat. Allein in Berlin
wird von ca. 100.000 "Illegalisierten" ausgegangen (vgl.
Der Spiegel 49/1995: 61): darunter von Ausweisung bedrohte
"GastarbeiterInnen" (wegen Straffälligkeit oder
Bezug von Sozialleistungen), ihre evtl. nicht registrierten Familienangehörigen,
andere ArbeitsmigrantInnen ohne Aufenthaltserlaubnis und ausreisepflichtige
StudentInnen nach Abschluß ihrer Ausbildung etc.; vor allem
aber ausländische Flüchtlinge, die wegen der geringen
Chancen im Anerkennungsverfahren erst gar keinen Asylantrag gestellt
bzw. sich der willkürlichen Verteilung nach dem EASY-Verfahren
entzogen haben, bis hin zu Menschen, die nach rechtskräftiger
Ablehnung ihres Asylantrages nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren
können oder wollen. Diese keineswegs homogene Personengruppe,
die aber im Hinblick auf ihre absolute Rechtlosigkeit und die
daraus resultierenden Abhängigkeiten gemeinsame Merkmale
besitzt, sucht seit drei Jahren vermehrt Flüchtlingsberatungsstellen
in freier Trägerschaft auf und fragt um Unterstützung
nach (vgl. Teil II; 3.2.2 und 3.2.3). Es liegt auf der Hand, daß
in diesen Fällen - entsprechend der Devise "Nur nicht
auffallen" - in aller Regel ein Rückgriff
auf die Garantien des sozialen Rechtsstaats versperrt bleibt
- es sei denn, eine sog. "Legalisierung" ist möglich
und macht Sinn.
In Anbetracht dieser Probleme ist die Soziale Arbeit
mit ausländischen Flüchtlingen - im Verbund mit anderen
Einzelpersonen und Initiativen - dazu übergegangen, heimliche
Auffangnetze zu etablieren. Mittlerweile ist es in einigen Großstädten
(für Hessen die Städte Frankfurt/Main und Wiesbaden)
gelungen, sog. "Ärzte-Netzwerke" aufzubauen, an
welche AusländerInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus (und
folglich auch ohne Krankenschein) über Insider - und unter
Benutzung von Codewörtern! - notfalls vermittelt werden können.
Die Behandlung erfolgt in diesen Fällen nicht selten sogar
kostenlos. So ermutigend, ja notwendig solche Projekte für
"illegalisierte" Menschen auch sein mögen,
ihre Verwirklichung vollzieht sich notgedrungen in einer "rechtlichen
Grauzone". Diese Tatsache hat zur Konsequenz, daß
SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen bei der Betreuung
und Beratung von statuslosen AusländerInnen unter Umständen
Gefahr laufen, sich strafbar zu machen. Obgleich es in diesem
Zusammenhang bisher noch keine gravierenden Verurteilungen, sondern
"nur" Drohungen mit strafrechtlicher Verfolgung gab,
sind doch die einschlägigen Vorschriften des Ausländer-
und Asylverfahrensgesetzes sowie des Strafgesetzbuches grundsätzlich
anwendbar (vgl. Robbers 1995: 22-27). Sieht man einmal vom gewerbsmäßigen
Einschleusen von AusländerInnen ab (§§ 92 a, b
AuslG), so haben die Straftatbestände der "Begünstigung"
(§ 257 StGB), der "Strafvereitelung" (§ 258
StGB) sowie insbesondere der "Beihilfe" (§ 27 StGB)
für die Flüchtlingssozialarbeit an Brisanz gewonnen.
In Verbindung mit "Vortaten" von AusländerInnen
gemäß § 92 AuslG (z.B. illegale Einreise, unerlaubter
Aufenthalt, erneute illegale Einreise und erneuter unerlaubter
Aufenthalt trotz vorheriger Ausweisung oder Abschiebung, Erschleichen
und Gebrauchmachen von Aufenthaltstiteln, Zuwiderhandlung gegen
bestimmte Auflagen und Anordnungen) können sie zu einer strafrechtlichen
Verfolgung und Verurteilung von SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
führen. Auch die Vorschrift des § 84 AsylVfG, wonach
die "Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung"
unter Strafe steht, rückt Beratungsdienste sowie Unterstützungsleistungen
für AusländerInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus in
die Nähe von gesetzwidrigen Handlungen. Abgesehen von der
Verunsicherung der in diesem Arbeitsfeld tätigen Menschen,
die sich nicht selten "mit einem Bein im Gefängnis"
wähnen, bleibt festzuhalten, daß die Flüchtlingssozialarbeit
in ihrem Bemühen, auf die veränderten Rahmenbedingungen
zu reagieren, zusehends Gefahr läuft, von der "Kriminalisierungsdebatte"
erfaßt zu werden (vgl. Teil III; 1.2.3). Schon heute sieht
sie sich seitens der öffentlichen Verwaltung dem Vorwurf
ausgesetzt, in Teilen subversiv zu arbeiten.
Und tatsächlich: Die "Krise des Asylrechts"
kann durchaus zur Folge haben, daß SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
in einen ernsthaften Konflikt mit den staatlichen Gewalten geraten.
Zu eklatant widerspricht die Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher
Flüchtlingspolitik, deren Protagonisten sich mittlerweile
nicht einmal scheuen, fragwürdigste Zusicherungen potentieller
Verfolgerstaaten zur Legitimation von Abschiebungen heranzuziehen,
selbst einem Mindestmaß an humanitären Standards. Die
Auswüchse dieser Politik sind nur zu bekannt: Erinnert sei
in diesem Zusammenhang an diejenigen Menschen, die bei Einreiseversuchen
in Oder und Neiße ertranken, an die Selbstmorde bzw. Selbstmordversuche
in Abschiebungshaft, die zahlreichen Abschiebungen in Krisengebiete
und berüchtigte "Folterländer" (z.B. in die
Türkei oder nach Algerien) sowie die Rückführungen
in "Heimatländer", die nach langjährigen
Aufenthalten im Bundesgebiet keine mehr sind. Tagtäglich
mit derlei bedrückenden Tatsachen konfrontiert, überrascht
es kaum, daß sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
gerade in den letzten Jahren an der Organisation von sog. "Kirchenasylen"
aktiv beteiligt haben, um durch den symbolischen Akt des Zivilen
Ungehorsams von Abschiebung bedrohte Menschen doch noch schützen
zu können. Diese Entwicklung macht deutlich, daß sich
die Spannung zur staatlichen Flüchtlingspolitik tatsächlich
erhöht hat.
"Zunehmende Abschottung, Ausschluß
vom Asylverfahren, soziale Ausgrenzung, vermehrte Abschiebungen,
so lassen sich stichwortartig zentrale
Tendenzen der gegenwärtigen Asylpolitik beschreiben"
(Löhlein 1996: 49; Hervorhebung durch den Verfasser). Diesen
bedenklichen Befunden hat die Soziale Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen bislang nicht viel entgegenzusetzen. Ihre Reaktionen
auf die Etablierung der Abschreckungsdoktrin gleichen eher einem
Rückzug auf Raten. Denn mit fast jeder Gesetzesänderung
der letzten Jahre ist eine Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten
der Flüchtlingssozialarbeit einhergegangen. Trotz ihrer anfänglichen
Proteste (z.B. anläßlich der Inbetriebnahme der (Erst-)
Aufnahmeeinrichtungen oder beim Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes)
mußten die Restriktionen zuletzt akzeptiert und ein Arrangement
mit den verschlechterten Rahmenbedingungen getroffen werden. Doch
mittlerweile wird offenkundig, daß der Praxisdruck, der
durch die politischen Vorgaben entfaltet wird, an die Substanz
sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Grundprinzipien
geht. Entsprechend ist auch das Unbehagen der in diesem Arbeitsfeld
Tätigen gestiegen. Im Hinblick auf die ohnmächtigen
Rückzugsgefechte (vgl. Teil III; 2.2.2), die Anzeichen
einer objektiven Überforderung (vgl. Teil III; 2.2.4),
das Lavieren in "rechtlichen Grauzonen" (vgl.
Teil III; 2.3) - und dies alles unter verfassungsrechtlich
fragwürdigsten Bedingungen (vgl. Teil III; 2.1) - ist
der Kernbestand dessen, was die Soziale Arbeit traditionell ausmacht,
erheblich gefährdet.
Will die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen
nicht zum "Büttel" der Politik werden, wollen sich
SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen nicht zu "HausmeisterInnen"
in den Flüchtlingsunterkünften degradieren lassen,
so führt kein Weg daran vorbei "eine durch und
durch politische Sozialarbeit" zu betreiben. Ihre Tätigkeit
kann "nicht verstanden werden als lediglich persönlicher
Beistand privaten Charakters oder als individuelle Hilfeleistung
ohne jeden weiteren gesellschaftlichen Horizont" (Börsch
1993: 504); nach dem Motto: "Wir bemühen uns, es den
Flüchtlingen so angenehm wie möglich zu machen, aber
dem sind Grenzen durch die Asylbestimmungen gesetzt, die in den
Bereich der Politik fallen, für den wir nicht zuständig
sind" (Osterkamp 1990: 160). Wo Sozialstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit
in Gefahr sind, wird die Soziale Arbeit ihrer "Selbstverpflichtung
zur innovativen Kritik an Staat und Gesellschaft" (vgl.
Exkurs II) keinesfalls gerecht, wenn sie sich in bloßer
Einzelfallhilfe erschöpft. Vielmehr ist sie aufgefordert
(schon aus professionellem Eigeninteresse!), "permanent die
Legitimationsfrage gegenüber einer restriktiven (und nur
restriktiven!) Asylpolitik" zu stellen (Börsch 1993:
505), welche die Ursachen und Verantwortlichkeiten für Fluchtbewegungen
systematisch ausblenden will - und dies bislang mit Erfolg.
Nun zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, daß
sich selbst dort, wo politische Lobbyarbeit intensiv betrieben
wurde, sozialarbeiterische/sozialpädagogische Standpunkte
im verschärften Konflikt mit der Politik kaum durchsetzen
konnten (beispielsweise bei der Änderung des Landesaufnahmegesetzes
in Hessen; vgl. Teil II; 2.5.1 und 2.5.2). Die noch vor vier Jahren
geäußerte Hoffnung, die "Sozialarbeit (habe) zwischen
staatlicher Exekutive und parteipolitischen Programmen ein eigenes
Thema, das möglicherweise so stark hervortreten kann, daß
sich die Rahmenbedingungen eher ändern müssen, als daß
diese Sozialarbeit sich selbst für sinnlos erklärt"
(Börsch 1993: 505), hat sich nicht bewahrheitet. Eher ist
das Gegenteil eingetreten: Die Verhältnisse in diesem Arbeitsfeld
haben sich mittlerweile dermaßen verschlechtert, daß
eine an professionellen Standards orientierte Soziale Arbeit,
die nicht "nur" hastig betriebene Krisenintervention
sein möchte, kaum mehr möglich ist. Schon zeichnen sich
weitere Verschlechterungen im Flüchtlingsbereich ab: so durch
die geplanten Verschärfungen des Ausländergesetzes und
des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Auswirkungen der anvisierten
Novellen zum Arbeitsförderungsgesetz und Bundessozialhilfegesetz,
die weitere Asylsuchende vom Arbeitsmarkt verdrängen werden.
Demnach kann auch vier Jahre nach der faktischen Abschaffung des
Grundrechts auf Asyl der Trend einer zunehmenden Entrechtung
ausländischer Flüchtlinge als ungebrochen gelten.
Unter diesen Umständen gibt es - trotz aller
Rückschläge - zur politischen Lobbyarbeit keine Alternative.
Soll der beschriebene Rückzug auf Raten gestoppt und umgekehrt
werden, so ist es unabdingbar, daß sich die Flüchtlingssozialarbeit
Verbündete sucht. Einzig die Vernetzung mit anderen politischen
Kräften, insbesondere mit anderen Feldern der Sozialen Arbeit,
wird ihre Chancen heraufsetzen, die eigenen Interessen und die
der Flüchtlinge durchsetzen zu können. In diesem Zusammenhang
könnte auch eine systematische Einbeziehung und Fortbildung
von ehrenamtlichen HelferInnen, wie von unterschiedlicher Seite
gefordert (vgl. Börsch 1993, Löhlein 1996), durchaus
hilfreich sein, nicht zuletzt angesichts der Verknappung finanzieller
Ressourcen im Sozialbereich. Leider ist zum jetzigen Zeitpunkt
"die Vernetzung ... immer noch mehr Forderung als Realität"
(Löhlein 1996: 50), obgleich erste positive Erfahrungen vorliegen,
wie etwa bei der Arbeit mit AusländerInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus.
In enger Kooperation mit anderen Feldern der Sozialen
Arbeit müßte es in erster Linie darum gehen, gemeinsame
Themen zu formulieren, um sie dann - zugespitzt auf symbolträchtige
Berührungspunkte - zu lancieren. Es ist durchaus denkbar,
daß unter dem Stichwort vom "Abbau des sozialen
Rechtsstaats" eine Perspektive für eine tragfähige
Zusammenarbeit mit anderen Feldern der Sozialen Arbeit eröffnet
werden könnte: etwa in den Bereichen der Armutsbekämpfung
und der Rechtsfürsorge. So trifft das Asylbewerberleistungsgesetz
eben nicht "nur" ausländische Flüchtlinge,
es schwebt zugleich wie ein Damoklesschwert über den Köpfen
anderer von Deklassierung bedrohter Menschen. Schon nach bestehender
Rechtslage fallen "sonstige" AusländerInnen, die
vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, unter die Bestimmungen
des Asylbewerberleistungsgesetzes. Seine geplante Verschärfung
(früherer Arbeitstitel des Bundesgesundheitsministeriums:
Ausländerleistungsgesetz!) würde noch weitere Personenkreise
zu Betroffenen machen (vgl. Teil III; 2.2.3.1), was als ein deutliches
Indiz für den Modellcharakter dieses "Sondergesetzes"
gelten kann. Ebenso könnten die Bundesverfassungsgerichtsurteile
vom 14. Mai 1996 weitreichende Konsequenzen für jedes andere
"Rechtssubjekt" in der Bundesrepublik Deutschland entfalten,
da sie in einigen Passagen - insbesondere hinsichtlich des verfassungsgerichtlichen
Rechtsschutzes (vgl. Teil III; 2.1.1) - nicht explizit auf asylrechtliche
Fragestellungen beschränkt bleiben.
Die Notwendigkeit, die expansive Dynamik der Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik anzugehen, wurde jüngst durch die Einführung der Visumspflicht für alleinreisende Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren aus den ehemaligen Anwerbestaaten Türkei, Marokko, Tunesien sowie dem früheren Jugoslawien eindrücklich vor Augen geführt. Was als Maßnahme gegen "den steigenden Mißbrauch bei der Einschleusung von Kindern und Jugendlichen aus diesen Staaten" in der Öffentlichkeit legitimiert wurde (vgl. BMI-Pressemitteilung vom 13. Januar 1997), traf in ihren Auswirkungen nicht nur die angeblichen Mißbrauchsfälle (1994: 198 Personen; 1995: 881 Personen; 2.069 Personen), sondern zusätzlich rund eine halbe Million in der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene MigrantInnen, die nun plötzlich eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen.