Steffen Wurzbacher    
Gut beraten.  
Abgeschoben...  
Flüchtlingssozialarbeit zwischen
Anspruch und Wirklichkeit


Herausgegeben von    
PRO ASYL    

von Loeper Literaturverlag    

(ohne Anmerkungen)

 TEIL III:
 Exkurs II: Paradigmatische Grundsätze in der
Sozialarbeit/Sozialpädagogik
 Zwischenbilanz und Ausblick:
1 Professionstheoretische Überlegungen
zum Strukturelement "Öffentlichkeit"
1.1 Die Asylsuchenden als "illegale Fremde"
1.2 Zur Dynamik der "Mißbrauchsdebatte"
1.2.1 Das Grundrecht auf Asyl: Nadelöhr der Zuwanderung aus Staaten außerhalb der Europäischen Union
1.2.2 Die Opfer von Massenfluchtphänomenen:
der verleugnete Flüchtlingstypus
1.2.3 Auf dem Weg in die "Kriminalisierungsdebatte"
1.3 Die Konsequenzen für die Soziale Arbeit
mit ausländischen Flüchtlingen
2 Professionstheoretische Überlegungen
zum Strukturelement "Politik"
2.1 Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der bestehenden Rechtsgrundlagen
2.1.1 Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber
dem neuen Asylrecht
2.1.2 Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber
dem Asylbewerberleistungsgesetz
2.2 Die kontinuierliche Einschränkung sozialarbeiterischer/
sozialpädagogischer Handlungsmöglichkeiten
2.2.1 Die erste Kontinuität: Die Beschneidung des Abschiebungsschutzes
2.2.1.1 Der gruppenbezogene Abschiebungsschutz:
2.2.1.2 Die Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten
der Flüchtlingssozialarbeit
2.2.2 Die ohnmächtigenRückzugsgefechte der Flüchtlingssozialarbeit
2.2.3 Die zweite Kontinuität:
Die Zuspitzung der sozialen Ausgrenzung
2.2.3.1 Das Asylbewerberleistungsgesetz:
Entwicklung, Stand und Perspektiven
2.2.3.2 Die Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten
der Flüchtlingssozialarbeit
2.2.4 Die objektive Überforderung der Flüchtlingssozialarbeit
2.3 Die Soziale Arbeit in der "rechtlichen Grauzone"
2.4 Die Konsequenzen für die Soziale Arbeit mit
ausländischen Flüchtlingen

TEIL III:

DIE ZENTRALEN SPANNUNGSFELDER IM UNTERSUCHTEN ARBEITSGEBIET: DIE FLÜCHTLINGSSOZIALARBEIT ZWISCHEN ANSPRUCH UND WIRKLICHKEIT

"Die Bedingungen für die Flüchtlingssozialarbeit haben sich verschlechtert", so die Überschrift eines aktuellen Aufsatzes in der Zeitschrift "Blätter der Wohlfahrtspflege" (vgl. Löhlein 1996: 49-50). Dieser noch sehr moderat formulierte Befund wird durch die vorangegangene Analyse der aktuellen Rahmenbedingungen in diesem Arbeitsfeld bestätigt. Sie macht deutlich, daß die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen durch die neueren Entwicklungen in Politik und Öffentlichkeit in arge Bedrängnis geraten ist. Demzufolge sehen sich die SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen mit einem gesteigerten Druck von seiten der öffentlichen Verwaltung konfrontiert: Während sich die Konflikte mit den örtlichen Sozialbehörden zusehends radikalisieren, sind auch die lokalen Ausländerbehörden bzw. die Innenressorts von Bund und Ländern immer weniger dazu bereit, ihre Handlungsspielräume bei der Umsetzung des Ausländergesetzes im Sinne ausländischer Flüchtlinge zu nutzen. Angesichts dieser Erfahrungen ist es naheliegend, daß sich viele SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen in ihrer Arbeit vorrangig als "Bremser auf einem rückwärts fahrenden Zug" (Hügel 1993: 204) verstehen. So wichtig diese Funktion auch sein mag, ihr reaktiver Charakter verstellt leicht den Blick auf längerfristige Tendenzen. Deshalb muß es im folgenden darum gehen, die alltägliche Praxis der Flüchtlingssozialarbeit daraufhin zu überprüfen, ob sie unter den jetzigen Rahmenbedingungen ihren Anspruch als eigenständige Profession verteidigen und Perspektiven für einen Wandel in diesem Arbeitsfeld eröffnen kann.

Diese Zielvorstellung macht es notwendig, allgemeingültige Aussagen über die Aufgaben bzw. Ziele Sozialer Arbeit sowie das ihr zugrundeliegende Selbstverständnis zu treffen. Zu diesem Zweck sollen vorab in einem weiteren Exkurs "paradigmatische Grundsätze in der Sozialarbeit/Sozialpädagogik" (nach Buchkremer 1995) vorgestellt werden. Damit wird die Profession als fünftes Strukturelement Sozialer Arbeit an dieser Stelle eingeführt, ohne aber (wie es noch in Teil II der Fall war) augenblicklich den Bezug zum hier analysierten Arbeitsfeld herzustellen. Dies ist auch nicht erforderlich, da die übergeordneten Grundsätze ihrem Anspruch nach für die Sozialarbeit/Sozialpädagogik im allgemeinen Gültigkeit besitzen, also auch für die Flüchtlingssozialarbeit. Im weiteren Verlauf der Analyse wird sodann die Praxis der Flüchtlingssozialarbeit an diesen Prinzipien zu messen sein. Folglich eröffnet der Exkurs eine Perspektive, um die grundlegenden Konfliktlagen in diesem Berufsfeld im Hinblick auf professionstheoretische Überlegungen bewerten zu können.

Exkurs II: Paradigmatische Grundsätze in der
Sozialarbeit/Sozialpädagogik

Die Sozialarbeit/Sozialpädagogik ist wertfrei nicht denkbar. Vielmehr ist sie aufgefordert, handlungsleitende Prinzipien zu entwickeln und somit Aussagen darüber zu treffen, wie sie das Verhältnis zwischen Individuum und Gesellschaft sieht und wie versucht werden soll, ihre diesbezügliche Utopie in der Praxis sukzessive Wirklichkeit werden zu lassen. Damit ist der Gegenstand der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, gewissermaßen die "Grundfigur sozialpädagogischen Denkens" benannt: "Diese Grundstruktur ist wesentlich bestimmt durch die Annahme eines konflikthaften Charakters des Verhältnisses von Individuum und Gesellschaft. Es setzt diesen Konflikt als zentral, setzt das Thema der sozialen Ungleichheit der gesellschaftlichen Verhältnisse, die das Individuum unterdrücken, auf die Tagesordnung. Deshalb geht es einerseits immer um die Verbesserung der Verhältnisse - der sozialpolitische Impetus der Sozialpädagogik - auf der anderen Seite stehen die am Individuum ansetzenden Bemühungen, die darauf zielen, dieses so zu fördern und zu stärken, daß es in diesem Kampf um die Verbesserung der Verhältnisse mitwirken kann. Dies heißt auch: Sozialpädagogik hat von ihrer Tradition her stets eine mehr oder weniger explizit gemachte Utopie eines besseren Lebens bei sich" (Hornstein 1995: 18 f.). Die zentrale Anforderung, die im Vergesellschaftungsprozeß auftretenden Konflikte zu bearbeiten, wird durch die Tatsache unterstrichen, daß die Soziale Arbeit - unabhängig von ihren diversen Arbeitsfeldern und AdressatInnen - regelmäßig darauf abzielt, Individuen und Gruppen bei der gesellschaftlichen Integration zu unterstützen und sie zu befähigen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. Kreft / Mielenz 1988: 480). Diese vorrangige Aufgabe verlangt ein engagiertes Einschreiten zugunsten von Individuen und Gruppen, die von Ausgrenzungsprozessen betroffen sind. Die Interventionen, die individuell und/oder gesellschaftlich bedingte Integrationsprobleme zu beheben versuchen, lassen sich dabei von der Zielvorstellung leiten, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Sie "verfolgen .. im Interesse der Betroffenen das Ziel deren größtmöglicher Unabhängigkeit, d. h. einer permanenten Abnahme bzw. der eigenen ´Selbstabschaffung` der Interventionen" (Buchkremer 1995: 15). In der konsequenten Förderung der Autonomie ihrer AdressatInnen ist das herausragende emanzipatorische Element der Sozialarbeit/Sozialpädagogik zu sehen. Die Agenturen der Sozialadministration, die zur Bearbeitung der konflikthaften Vergesellschaftungsprozesse bestimmt wurden, sind danach zu bewerten, inwieweit es ihnen gelingt, die Individuen zu befähigen, als handelnde Subjekte ihre Lebensumstände aktiv zu gestalten.

Abschließend seien zur Erhärtung dieser Thesen die paradigmatischen Grundsätze benannt, die Hansjosef Buchkremer im historischen Rückblick auf theoretische Entwürfe von KlassikerInnen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik - angefangen mit Johann Heinrich Pestalozzi über Karl Mager, Friedrich Natorp, Alice Salomon und Herman Nohl bis hin zu Klaus Mollenhauer und Hans Thiersch etc. (vgl. Buchkremer 1995: 38-98) - herausgearbeitet hat. Mit Blick auf konzeptionelle Gemeinsamkeiten unterscheidet Buchkremer folgende paradigmatische Grundsätze, die er bis heute als wirk- und bedeutsam ansieht:

a) die Selbstverpflichtung der Sozialarbeit/Sozialpädagogik zur innovativen Kritik an Staat und Gesellschaft,

b) das parteiliche Interesse an Menschen in benachteiligten Lebenslagen,

c) das emanzipatorische Engagement zugunsten der und mit den AdressatInnen,

d) das Subsidiaritätsprinzip als Kehrseite der emanzipatorischen Maxime,

(d.h.: der Emanzipationsgedanke impliziert die Idee von der "Selbstabschaffung" der sozialarbeiterischen/sozialpädagogischen Eingriffe),

e) die Solidarität für die Beteiligung einer zunehmenden Zahl von Menschen am gesellschaftlichen Austausch bzw. am gesellschaftlichen Kommunikationsprozeß (vgl. Buchkremer 1995: 116 ff.).

(Ende des Exkurses)

Zwischenbilanz und Ausblick:

Graphische Übersicht zu den externen und internen Strukturelementen der Sozialen Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen

Nachdem nun auch die zentralen Aufgaben und Ziele umrissen sind, denen sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen in der Praxis stellen müssen, können in Anlehnung an das Modell von Gaby Flösser (vgl. Flösser 1994: 31) die bisherigen Ausführungen wie folgt graphisch zusammengefaßt werden:




























Erläuterungen zum Schaubild:

Auf das Arbeitsfeld der Flüchtlingssozialarbeit bezogen, berücksichtigt das Schaubild die externen Strukturelemente "Öffentlichkeit" und "Politik" (Ellipse) sowie die internen Strukturelemente "Institution/Organisation", "AdressatInnen" und "Profession" (Dreieck). Die wechselseitige Beeinflussung der Strukturelemente "Öffentlichkeit" und "Politik" ist wegen ihrer herausragenden Bedeutung ebenso kenntlich gemacht (Stichwort: "Asyldebatte"), wie das Beziehungsgeflecht zwischen dem Strukturelement "Profession" und den Strukturelementen "Öffentlichkeit", "Politik", "Institution/ Organisation" und "AdressatInnen" (pfeilförmige Hervorhebung). Letzteres wird im weiteren Verlauf der Arbeit bedeutsam werden.

Die aufgeworfene Fragestellung, ob die Flüchtlingssozialarbeit unter den verschlechterten Rahmenbedingungen ihren Anspruch als eigenständige Profession verteidigen und Perspektiven für einen Wandel in diesem Arbeitsfeld eröffnen kann, macht es erforderlich, professionstheoretische Überlegungen anzustellen. So kann es nicht bei der Entfaltung der aktuellen Rahmenbedingungen für die Flüchtlingssozialarbeit bleiben (vgl. Teil II), sondern es muß - sozusagen in einer Gegenbewegung - eine Fokussierung auf ihre zentralen Spannungsfelder vorgenommen werden (vgl. Teil III). Zu diesem Zweck ist es naheliegend, die Ausführungen zum Strukturelement "Profession" mit denen zu den Strukturelementen "Öffentlichkeit", "Politik", "Institution/Organisation" und "AdressatInnen" ins Verhältnis zu setzen, um so die grundlegenden Konfliktlagen zu systematisieren, die sich aus Sicht der Sozialen Arbeit in diesem Tätigkeitsfeld ergeben. Gerade der analytische Blick auf zentrale Konfliktkonstellationen eignet sich, die Einschätzung der Handlungsmöglichkeiten der Sozialen Arbeit zu erleichtern. Dies gilt vorzugsweise dann, wenn die Analyse berücksichtigt, ob eine realistische Option besteht, die widerstreitenden Interessen im Konfliktfall zu versöhnen bzw. sozialarbeiterische/sozialpädagogische Prinzipien durchzusetzen. Darüber hinaus kann auf diese Weise ein adäquates - weil auf die zentralen Problemlagen ausgerichtetes - Anforderungsprofil für die Flüchtlingssozialarbeit entworfen werden.

1 Professionstheoretische Überlegungen
zum Strukturelement "Öffentlichkeit"


Die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen angesichts der "Verselbständigung der Mißbrauchsdebatte"

Nach dem Fall des "Eisernen Vorhangs" setzte eine europäische Binnenwanderung von Ost nach West ein, von der alle westeuropäischen (Anrainer-) Staaten, insbesondere die Bundesrepublik Deutschland betroffen waren. Der notwendige Prozeß der gesellschaftlichen Verständigung über die quantitativ und qualitativ neue Zuwanderungssituation im vereinten Deutschland (vgl. Bade 1994 [b]: 175-206) hat zu Beginn der 90-er Jahre eine argumentative Verkürzung erfahren. Die Öffentlichkeit nahm das komplexe Zuwanderungsgeschehen fast ausschließlich als einen Zugang von AsylantragstellerInnen wahr, obgleich im Zeitraum von 1989 bis 1992 neben den ca. 1.009.000 Asylsuchenden auch ca. 1.227.000 AussiedlerInnen in die Bundesrepublik Deutschland kamen und schätzungsweise 800.000 ÜbersiedlerInnen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern nahmen. Ebenso unbeachtet von der Öffentlichkeit vollzog sich auch die seit Anfang 1991 anhaltende Zuwanderung jüdischer EmigrantInnen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. der GUS (ca. 15.000 bis 20.000 Personen in den ersten beiden Jahren), und selbst die Zugänge in einer Größenordnung von jährlich ca. 100.000 Personen (vgl. DER SPIEGEL 49/1995: 57), die aufgrund des Familiennachzugs nach dem Ausländergesetz zu verzeichnen waren, spielten in der allgemeinen Wahrnehmung nur noch eine untergeordnete Rolle. Vor diesem Hintergrund konnte sich ein spezifisches Einstellungsmuster gegenüber Asylsuchenden etablieren (vgl. Teil III; 1.1), das in der Folgezeit eine ganz eigene Dynamik entfaltete (vgl. Teil III; 1.2).

1.1 Die Asylsuchenden als "illegale Fremde"

Die selektive Wahrnehmung der einmaligen Zuwanderungssituation der frühen 90-er Jahre war zuvörderst das Ergebnis der "Asyldebatte" (vgl. Exkurs I), in deren Verlauf "eine bewußte Fokussierung der Zuwanderungsdiskussion auf Flüchtlinge aus Osteuropa" stattfand (Blahusch 1995 [c]: 28). So in ihrer Problemwahrnehmung manipuliert, wurde der bundesrepublikanischen Bevölkerung suggeriert, daß auf den Zuzug statusrechtlich sehr unterschiedlicher Gruppen von Menschen einzig mit der Lösung des sog. "Asylantenproblems" zu reagieren, ergo der angeblich massenhafte Mißbrauch des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu unterbinden sei. Die anhaltende politische Agitation gegen ausländische Flüchtlinge, die offenkundig von den Schwierigkeiten des Einigungsprozesses ablenken sollte, hatte letztendlich zur Folge, daß Asylsuchende überwiegend als "illegale Fremde" wahrgenommen wurden. Dieses weitverbreitete Einstellungsmuster, das sich in den Ergebnissen diverser Bevölkerungsbefragungen des Jahres 1992 zum Thema "Asylrecht und Asylsuchende" niederschlug, blieb auch unverändert, als die öffentliche Aufmerksamkeit gegenüber rassistischen Übergriffen auf AusländerInnen schon merklich gestiegen war. Selbst nach den "Terrorjahren" 1991 und 1992 (mit registrierten 1.483 bzw. 2.584 rechtsextremen Gewalttaten), nach den weltweit bekannt gewordenen Ereignissen in Hoyerswerda (vom 17. bis 22.09.1991), Hünxe (am 03.10.1991), Rostock-Lichtenhagen (vom 23. bis 27.1992) und Mölln (am 23.11.1992) war keine Wende in der negativen Grundhaltung den "illegalen Fremden" gegenüber zu verzeichnen. "Die Rede vom ´Mißbrauch des Asylrechts` wirkte nachhaltig meinungsbildend" (Bade 1994 [b]: 112): So registrierte das ZDF-Politbarometer vom Dezember 1992 - dem Monat des Asyl-"Kompromisses" zwischen CDU/CSU, FDP und SPD - zwar eine "Rückenstärkung für Ausländer", doch das grundlegende Einstellungsmuster, das Asylsuchende in die Nähe von Kriminellen rückte, blieb von dieser Entwicklung unberührt. Immerhin waren 68 Prozent der Befragten weiterhin davon überzeugt, daß "die meisten Asylbewerber unser Asylrecht mißbrauchen". Sich auf diese Annahme stützend, sprach sich eine deutliche Mehrheit der BundesbürgerInnen dafür aus, eine Änderung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vorzunehmen (62 Prozent der Befragten) bzw. Asylsuchende aus sog. "sicheren Herkunftsstaaten" sofort abzuschieben (78 Prozent der Befragten). Bemerkenswerterweise wurde gleichzeitig der Rechtsanspruch auf Asyl für politisch Verfolgte von 90 Prozent der Befragten prinzipiell bekräftigt. Angesichts dieser Umfrageergebnisse kann die Tatsache, daß sich die Mehrheit der bundesrepublikanischen Bevölkerung mit der am 26. Mai 1993 vollzogenen Grundgesetzänderung einverstanden erklärte, überwiegend auf den herausragenden Stellenwert der Mißbrauchsvermutung im öffentlichen Bewußtsein zurückgeführt werden. Sie ließ auch Menschen mit einer tendenziell ausländerfreundlichen Grundhaltung der Änderung des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zustimmen (vgl. Becker 1993: 147-149). Von daher stellte sich die "Asyldebatte" in erster Linie als eine "Mißbrauchsdebatte" dar. Dies gilt, obgleich sie unzweifelhaft auch mit ethnisch-nationalistischen Legitimationsmustern flankiert wurde, die die Notwendigkeit einer ethnischen Schließung betonten (beispielsweise die geläufige "Das Boot ist voll"-These oder das Argument von der "Bedrohung der deutschen Identität" durch die Anwesenheit ausländischer Flüchtlinge im Bundesgebiet etc.).

1.2 Zur Dynamik der "Mißbrauchsdebatte"

Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht in seinen diesbezüglichen Urteilen vom 14. Mai 1996 alle tragenden Elemente des neuen Art 16 a GG bestätigt und mit dieser Entscheidung zumindest eine Neuauflage der "Asyldebatte" verhindert. Obgleich das Thema "Asylrecht und Asylsuchende" damit vorerst von der politischen Tagesordnung verschwunden ist, bleibt auch vier Jahre nach der Grundgesetzänderung die Überzeugungskraft der Mißbrauchsvermutung im öffentlichen Bewußtsein ungebrochen. Trotz der nachlassenden Agitation gegen ausländische Flüchtlinge hat sich das Einstellungsmuster von den "illegalen Fremden" als sehr nachhaltig erwiesen. Die weitverbreitete Vorstellung, welche mit der Berufung auf das Asylrecht primär eine illegale Handlung assoziiert, trägt sich derweil gewissermaßen von selbst. Dieser Automatismus, der die gängigen Vorurteile immer wieder von neuem reproduziert, deutet auf eine Problematik hin, die nachfolgend als "Verselbständigung der Mißbrauchsdebatte" bezeichnet werden soll. Ihrer Dynamik nach könnte sie sich leicht zu einer regelrechten "Kriminalisierungsdebatte" ausweiten, denn die Gründe, weshalb die politische Agitation gegen ausländische Flüchtlinge so leicht verfängt, sind struktureller Art.

1.2.1 Das Grundrecht auf Asyl: Nadelöhr der Zuwanderung aus Staaten außerhalb der Europäischen Union

Als am 06. Dezember 1992 die Fraktionsspitzen der CDU/CSU, FDP und SPD die "Ergebnisse der Verhandlungen zu Asyl und Zuwanderung" der Öffentlichkeit zur Kenntnis gaben, äußerten eine Reihe von KommentatorInnen die Hoffnung, daß damit zumindest das Fundament für eine umfassende Zuwanderungspolitik durch die Bundesrepublik Deutschland gelegt worden sei. So hatten die beteiligten Fraktionen in der Präambel zum Asyl-"Kompromiß" dem Grundsatz nach in den folgenden Punkten Übereinstimmung erzielt:

"1. Die Zuwanderung nach Deutschland [muß] begrenzt und gesteuert werden .. sowie der Mißbrauch des Asylrechts verhindert und der Schutz tatsächlich politisch Verfolgter gewährleistet werden.

2. Damit soll zugleich ein versöhnendes Signal gesetzt werden, denn Deutschland ist ein weltoffenes, tolerantes Land, und das soll so bleiben.

3. Wie jeder andere Staat muß auch Deutschland Zuwanderung steuern und begrenzen können. Ohne eine solche Möglichkeit werden Ängste und Unsicherheiten verstärkt, die für den inneren Frieden schädlich sind.

4. Wir brauchen aber auch ein System von Hilfen, das Fluchtursachen bekämpft und den Menschen ein Verbleiben in ihrer Heimat ermöglicht.

5. Wir wollen eine gemeinsame europäische Politik, die Fluchtursachen bekämpft und Asyl und Zuwanderung regelt" (siehe Blanke 1993: 363).

Die hoffnungsvollen Perspektiven, die mit Stichworten wie "Bekämpfung der Fluchtursachen", "Sicherung des inneren Friedens", "Steuerung der Zuwanderung", "Gewährleistung des Schutzes politisch Verfolgter" sowie "Harmonisierung der europäischen Zuwanderungs- und Asylpolitik" eröffnet wurden, sind von der Realität nicht bestätigt worden. Mit Blick auf die vergangenen vier Jahre bleibt zu konstatieren, daß die Anwendung einer in sich geschlossenen Zuwanderungskonzeption durch die Bundesrepublik Deutschland in weite Ferne gerückt ist. Rückblickend kann von einem weitgehenden "Migrationskompromiß" (vgl. Bade 1994 [b]: 123) weniger denn je gesprochen werden:

Nicht nur, daß die finanzielle Ausstattung des Entwicklungshilfeetats unzureichend (mit zur Zeit 0,33 Prozent des Bruttosozialproduktes anstatt der anvisierten 0,7 Prozent, zu denen sich die Bundesrepublik Deutschland anläßlich des sog. "Weltsozialgipfels" im Jahre 1995 nochmals bekannt hatte) und im Bereich der Fluchtursachenbekämpfung eine eklatante Überbewertung der "Pull-Faktoren" gegenüber den "Push-Faktoren" zu registrieren ist. Zwischenzeitlich wird nicht einmal davor zurückgeschreckt, die Gewährung von Entwicklungshilfe an die Ratifizierung von Rückübernahmeabkommen durch die Hauptherkunftsländer zu koppeln, um diese zur zügigen Rücknahme ihrer Staatsangehörigen zu nötigen (so geschehen beim Vertragsabschluß mit Vietnam im Jahre 1995). Ebenso skandalös ist die Tatsache, daß trotz der leidvollen Erfahrungen der letzten Jahre nach wie vor gegen Zuwanderungsgruppen polemisiert und agitiert wird (siehe den SPD-Wahlkampf gegen AussiedlerInnen in Baden-Württemberg im Frühjahr 1996) bzw. die einzelnen Statusgruppen in der politischen Debatte gegeneinander ausgespielt werden (wie in der Kampagne der Bundesregierung mit dem Titel: "Aussiedler sind keine Ausländer!" geschehen). Angesichts solcher Praktiken überrascht es kaum, daß hierzulande die Etablierung einer Zuwanderungsgesetzgebung - insbesondere wegen des anhaltenden Widerstands der CDU/CSU - weiterhin nicht mehrheitsfähig ist. Und dies, obgleich sich die Bundesrepublik Deutschland seit Jahren mit Zugangszahlen konfrontiert sieht, die über den Kontingenten klassischer Einwanderungsländer liegen. Einzig der Zuzug von AussiedlerInnen unterliegt einer Steuerung durch das zuständige Bundesverwaltungsamt, das seit 1993 jährlich ca. 225.000 Personen - in erster Linie aus der GUS, aber auch aus Polen und Rumänien - Aufnahmebescheide für das Bundesgebiet erteilt. Gleichzeitig zeigen die Erfahrungen der letzten drei Jahre, daß durch die restriktive Asylgesetzgebung und -praxis nicht nur der Mißbrauch des Grundrechts auf Asyl, sondern auch sein Gebrauch verhindert wird. Diese Problematik spitzte sich im Zuge der Harmonisierung der europäischen Zuwanderungs- und Asylpolitik, die abgesehen von den vereinbarten Zuständigkeitsregelungen für Asylbegehren vorrangig Maßnahmen der Zugangsbegrenzung gebracht hat, sogar noch zu. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Einführung der Visapflicht für mehr als 130 Staaten, die verstärkten Kontrollen an den Außengrenzen der Europäischen Union, die Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit, den umfassenden Datenaustausch im Rahmen des sog. "Schengener Informationssystems" sowie die Bestrafung von Verkehrsunternehmen, die Flüchtlinge ohne bzw. mit gefälschten Paßpapieren transportieren. Dagegen kann von einer materiell- und verfahrensrechtlichen Vereinheitlichung des europäischen Asylrechts bislang keine Rede sein.

Letztendlich hat die Bundesrepublik Deutschland mit den "Ergebnissen der Verhandlungen zu Asyl und Zuwanderung" vom 06. Dezember 1992 keine Wende in Richtung einer umfassenden Zuwanderungspolitik vollzogen. Dies gilt um so mehr, als ihr grundlegendes Element auf der Strecke blieb: Anstelle eines Zuwanderungsgesetzes wird weiterhin an den seit rund eineinhalb Jahrzehnten gültigen "Grundsätzen der Ausländerpolitik" festgehalten. Ungeachtet der anhaltenden Zuwanderungssituation (vgl. Bade 1994 [b]: 207) propagiert das Bundesministerium des Innern gebetsmühlenhaft die folgenden Zielvorstellungen:

"1. Integration der rechtmäßig in Deutschland lebenden ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, sowie der anerkannten Flüchtlinge;

2. Begrenzung des weiteren Zuzugs aus Staaten außerhalb der Europäischen Union;

3. Gewährung von Hilfen bei der freiwilligen Rückkehr und der Reintegration in den Heimatländern" (Schmahl 1995:7).

Die anhaltende Perspektivlosigkeit der traditionellen AusländerInnenpolitik, die Zuwanderung stets als nur vorübergehend verstand (Stichtwort: "GastarbeiterInnen"), hat das Grundrecht auf Asyl zu einem Nadelöhr für die Zuwanderung von AusländerInnen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union werden lassen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (d.h. eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis für Geschäftsreisende, für Fachkräfte in Mangelberufen, für die Arbeitsaufnahme über Saison- und Werksverträge sowie für touristische, Besuchs- oder Ausbildungszwecke) gibt es für Angehörige dieses Personenkreises keine legale Möglichkeit, als ArbeitsmigrantInnen hier ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Einzig die Stellung eines Asylantrages kann in diesen Fällen einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sichern - wenn auch zumeist nur vorübergehend. Diese Verweigerung jeglicher Zuwanderungsperspektive durch die Bundesrepublik Deutschland kommt im Ergebnis "einer indirekten Nötigung zum 'Mißbrauch des Asylrechts' gleich" (Bade 1992 [a]: 417). Zumindest ist er mit dem Verzicht auf eine umfassende Zuwanderungspolitik strukturell angelegt.

1.2.2 Die Opfer von Massenfluchtphänomenen:
der verleugnete Flüchtlingstypus

Zu Beginn eines jeden Monats informiert das Pressereferat des Bundesinnenministeriums über die aktuellen Entwicklungen im Bereich des Asylrechts (beispielsweise über die Zugangszahlen, Hauptherkunftsländer, Anerkennungsquoten, Zahl der unerledigten Verfahren etc.). Bei dieser Gelegenheit wird die Öffentlichkeit regelmäßig darauf hingewiesen, daß die Zahl der unberechtigten Asylgesuche weiterhin zu hoch sei. Gestützt auf die Statistiken des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gewinnt die veröffentlichte Meinung vom "Mißbrauch des Asylrechts" in Gestalt der durchschnittlichen Anerkennungsquote ihre vermeintlich objektive Bezugsgröße.

Die statistischen Erhebungen der letzten drei Jahre versprechen hier Eindeutigkeit: So führten die im Jahre 1996 getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes in 7,4 Prozent der Fälle zu einer Anerkennung als Asylberechtigte/r und in 4,9 Prozent der Fälle zu einer Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (im Jahre 1994: 7,3 % bzw. 2,8 %; im Jahre 1995: 9,0 % bzw. 2,7 %). Abgelehnt wurden 65,1 Prozent der Anträge, sonstwie erledigten sich 22,5 Prozent der Anträge (im Jahre 1994: 67,6 % bzw. 25,1 %; im Jahre 1995: 58,9 % bzw. 29,4%).

Was auf den ersten Blick die von der Bevölkerung verinnerlichte Mißbrauchsvermutung zu belegen scheint, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als "statistische Taschenspielerei" des Bundesinnenministeriums (vgl. Teil II; 2.1.4). Der Verzicht auf eine zahlenmäßige Erfassung der gerichtlichen Anerkennungsquote, allenthalben das Stillschweigen über die große Anzahl abgelehnter Asylsuchender, die (vorläufig) wegen völkerrechtlichen oder ausländerrechtlichen Verpflichtungen nicht abgeschoben werden dürfen: Dies alles zielt darauf ab, das Einstellungsmuster vom "illegalen Fremden" nachhaltig zu festigen und so die Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik in den Augen der Öffentlichkeit legitim erscheinen zu lassen. In erster Linie ist die tendenziöse Informationspolitik des Bundesinnenministeriums aber Ausfluß einer grundsätzlichen Misere bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft: nämlich des Festhaltens an Anerkennungskriterien im Asylverfahren, die sich von einer antiquierten - weil die globale Flüchtlingsproblematik nur noch unzureichend erfassenden - Flüchtlingsdefinition leiten lassen (vgl. Höfling-Semnar 1995). So hat die restriktive Auslegung des Begriffs der "politischen Verfolgung" durch die deutsche Rechtsprechung zur Folge, daß selbst an Leib, Leben und Freiheit gefährdeten Flüchtlingen regelmäßig eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge im Sinne der GFK versagt bleibt (vgl. Teil II; 2.1) und sie mit der Ablehnung ihres Asylantrages unweigerlich in den Verdacht geraten, das Grundrecht auf Asyl unrechtmäßig in Anspruch genommen zu haben. Diese Tatsache wiegt um so schwerer, als es die Bundesrepublik Deutschland bislang versäumt hat, für die Opfer von Massenfluchtphänomenen außerhalb des Asylverfahrens alternative Schutzmechanismen - beispielsweise den anvisierten, "B-Status" (vgl. Teil I; 2.1) - tatsächlich zu installieren. Was sich statistisch als "Mißbrauch des Asylrechts" niederschlägt, kann überwiegend auf den verengten Begriff der "politischen Verfolgung" zurückgeführt werden. Sein Abstellen auf Verfolgungstatbestände, die an bestimmte, asylrelevante Merkmale der Persönlichkeit anknüpfen müssen, gilt europaweit als einmalig. Von der fortschrittlichen Flüchtlingsdefinition der "Organisation Afrikanischer Einheit" (OAU) - und damit von der Realität des neuen Flüchtlingstypus' (vgl. Höfling-Semnar 1995) - ist er gar meilenweit entfernt.

1.2.3 Auf dem Weg in die "Kriminalisierungsdebatte"

Im Zuge der Etablierung der bundesdeutschen Abschreckungsdoktrin haben Legislative, Exekutive und Judikative unter dem Deckmantel der Mißbrauchsbekämpfung vielfältige Vorkehrungen getroffen, die geeignet sind, ausländische Flüchtlinge in die Nähe von Kriminellen zu rücken und somit ihr Ansehen in der Bevölkerung weiter zu beschädigen. Das Spektrum reicht von Maßnahmen zur Verhinderung illegaler Einreiseversuche (z.B. durch den Einsatz modernster Fahndungsmittel, durch sog. "verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen" im Grenzgebiet, durch die Bekämpfung der Schlepperorganisationen als einem Teil der sog. "Organisierten Kriminalität") bis hin zu Maßnahmen, die der Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht dienen sollen (z.B. die Inhaftierung in Justizvollzugs- bzw. speziellen Abschiebungshaftanstalten, die "exterritoriale" Unterbringung während der Zeit des sog. "Flughafenverfahrens").

Die Kriminalisierung hat mit der Grundgesetzänderung im Jahre 1993 nochmals eine qualitative Verschärfung erfahren. Zwar gelingt es weiterhin vielen ausländischen Flüchtlingen - von Schlepperorganisationen mit gefälschten Einreisedokumenten ausgestattet bzw. in Lastkraftwagen versteckt oder zu Fuß über die grüne Grenze geschmuggelt - in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, doch ist ihre Anwesenheit von Anbeginn mit dem Makel der Illegalität behaftet. Selbst diejenigen Personen, die nach einem illegalen Grenzübertritt ihren Aufenthalt durch eine Asylantragstellung legalisieren wollen, müssen mit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen unerlaubter Einreise ins Bundesgebiet rechnen. Auch sehen sie sich regelmäßig genötigt, ihren Fluchtweg im Anerkennungsverfahren zu verschleiern (z. B. durch die Vernichtung von Reisedokumenten etc.), da ansonsten die unmittelbare Abschiebung in den jeweiligen "sicheren Drittstaat" drohen würde. Notgedrungen ist der Zugang zu einem Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland also in der Mehrzahl der Fälle an Gesetzesverstöße durch die AsylantragstellerInnen geknüpft.

Die vermuteten bzw. faktischen Gesetzesverstöße wiederum liefern die Legitimationsgrundlage für weitere staatliche Eingriffe zum Zwecke der "Gefahrenabwehr". So wurde im Dezember 1992 beim Bundeskriminalamt das sog. "Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem" - genannt "AFIS" - mit dem Ziel eingerichtet, Mehrfachidentitäten (d.h. Mehrfachantragstellungen unter falschem Namen) aufzudecken. Im März 1995 folgte mit ähnlicher Zielsetzung das sog. "Schengener Informationssystem" - genannt "SIS" - auf europäischer Ebene. Doch das Argumentationsmuster von der "Gefahrenabwehr" kommt nicht nur im Bereich der erkennungsdienstlichen Behandlung zum Tragen. Selbst die Verabschiedung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde u.a. mit der Notwendigkeit begründet, gegen die Schlepperorganisationen vorgehen zu wollen. So gab die damalige Bundesministerin für Familie und Senioren, Hannelore Rönsch, während der entscheidenden Bundestagsdebatte am 26. Mai 1993 zu Protokoll, sie halte es "für ausgesprochen inhuman, Leistungen in einer Höhe und in einer Form zu erbringen, die es erlaube, die Forderungen von Schlepperorganisationen abzustottern. Mit falschen Versprechungen und hohem Gewinn bringen Schlepper weit mehr als die Hälfte aller illegal Einreisenden in die Bundesrepublik Deutschland." (Plenarprotokoll 12/160: 13591). Was mit moralischem Pathos als Maßnahme zur Bekämpfung der Kriminalität gerechtfertigt wurde (Hannelore Rönsch: "Wir wollen jetzt mit der Neuregelung auch ... den üblen Praktiken dieses international organisierten Verbrechertums so weit wie möglich einen Riegel vorschieben."), ist tatsächlich eher imstande, die Zahl der kriminellen Delikte durch Asylsuchende zu erhöhen - und seien diese nur aus der Notwendigkeit erwachsen, auch nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes den Lebensunterhalt zu sichern und eine anwaltliche Vertretung zu finanzieren. Von daher ist dieses seit dem 01. November 1993 praktizierte Leistungsgesetz nicht nur diskriminierend, sondern entfaltet zudem eine Dynamik, die Asylsuchende in die Straffälligkeit drängt.

Die systematische Weiterentwicklung der bundesdeutschen Abschreckungsdoktrin hat in Verbindung mit den Bewältigungsstrategien ausländischer Flüchtlinge dazu geführt, daß Asylsuchende in der öffentlichen Wahrnehmung zunehmend mit "kriminellen Handlungen" in Verbindung gebracht werden. Diese Entwicklung hat sich parallel zur steigenden Zahl von AusländerInnen ohne Aufenthaltsstatus in den letzten drei Jahren zugespitzt. Spätestens seit 1993 wird der gesellschaftliche Diskurs über ausländische Flüchtlinge in erster Linie bestimmt von Begriffen, die dem Bereich der Kriminalität bzw. dem der Kriminalitätsbekämpfung zuzuordnen sind (z.B. illegale Einreise, erkennungsdienstliche Behandlung, "Untertauchen", Abschiebungshaft, Verstöße gegen die Residenzpflicht, Schwarzarbeit, Eheschließungen auf Schein etc.). Seine strukturelle Verankerung schafft die Voraussetzungen dafür, daß sich aus der bisherigen "Mißbrauchsdebatte" leicht eine regelrechte "Kriminalisierungsdebatte" entwickeln könnte. In diesem Zusammenhang lieferte die Spiegel-Titelgeschichte vom 04.12.1995 unter der Überschrift "Leben im Untergrund. Illegal in Deutschland" (vgl. Der Spiegel Nr. 49/1995) einen ersten Vorgeschmack auf die kommenden Auseinandersetzungen.

1.3 Die Konsequenzen für die Soziale Arbeit
mit ausländischen Flüchtlingen

Die verschlechterten Rahmenbedingungen für die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen sind letzten Endes das Resultat der unsäglichen Debatten, die über Jahre hinweg in Öffentlichkeit und Politik zur Thematik "Asyl" geführt wurden. Dies bedeutet umgekehrt, daß sich eine Wende zum Positiven nur über eine Änderung der Einstellungsmuster gegenüber dem Asylrecht und den ausländischen Flüchtlingen in Öffentlichkeit und Politik wird verwirklichen lassen. Aus diesem Grund kann einzig eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit bzw. politische Lobbyarbeit eine Perspektive eröffnen, die einen Wandel in diesem Arbeitsfeld möglich erscheinen läßt - und dies auch nur unter der Voraussetzung, daß man sich dabei auf das grundlegende Einstellungsmuster in der bundesrepublikanische Bevölkerung konzentriert: auf das Bild vom ausländischen Flüchtling als einem "illegalen Fremden". Vorrangig ist von daher eine "Deutschenarbeit" zu leisten.

Selbstverständlich gibt es den häufig beklagten "Mißbrauch des Asylrechts", doch nicht annähernd in dem von der Öffentlichkeit vermuteten Ausmaß und vor allem nicht als Ergebnis bloßer Täuschungsabsicht. Aus unterschiedlichen Gründen (vgl. Teil III; 1.2) kann er vielmehr als strukturell angelegt gelten. Will die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen die vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht fraglos akzeptieren, so wird sie sich entsprechend ihrer "Selbstverpflichtung zur innovativen Kritik an Staat und Gesellschaft" (vgl. Exkurs II) der "Mißbrauchsdebatte" stellen müssen. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen sehr eindrücklich, wie sich die einschneidenden Maßnahmen der "Zugangsverhinderung" und "Bestandsverminderung" regelmäßig unter dem Deckmantel der Mißbrauchsbekämpfung vollzogen haben und wie breite Bevölkerungsteile dieser Argumentationslogik gefolgt sind. Fixiert auf die angeblich "illegalen Fremden" wurde die eklatante Gefahr, daß derart drastische Eingriffe von seiten des Staates eben nicht nur die anvisierten "AsylbetrügerInnen" treffen könnten, in der öffentlichen Wahrnehmung weitestgehend in den Hintergrund gedrängt. Im Grunde hat die Bevölkerung billigend in Kauf genommen, daß das Schutzbedürfnis ausländischer Flüchtlinge dem Primat der Mißbrauchsbekämpfung geopfert wurde. Diese Haltung muß in Anbetracht der "Verselbständigung der Mißbrauchsdebatte" als ungebrochen gelten und verhindert bis heute politische Entscheidungen, die eine Verbesserung der Rechtsposition ausländischer Flüchtlinge zur Folge hätten. Ungeachtet der relativen Ruhe, die nach den Asyl-Urteilen des Bundesverfassungsgerichts am 14. Mai 1996 eingekehrt ist, gibt es momentan keine Anzeichen dafür, daß sich der Trend einer zunehmenden Entrechtung ausländischer Flüchtlinge umkehren könnte. Selbst offenkundig erforderliche humanitäre Regelungen sind trotz rückläufiger Zugangszahlen kaum mehr durchsetzbar bzw. nur unter Inkaufnahme erheblicher Restriktionen (im Fall der sog. "Härtefallregelung": die diversen Ausschlußtatbestände der mißbräuchlichen Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung). Trotz der scheinbaren Ruhe ist folglich eine kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit bzw. politische Lobbyarbeit weiterhin dringend geboten.

Realistischerweise müssen die Chancen, auf diese Weise der schwelenden - und ggf. leicht entzündbaren - "Mißbrauchsdebatte" etwas entgegensetzen zu können, eher als gering eingeschätzt werden. Seit der Verabschiedung des neuen Art. 16 a GG durch den Deutschen Bundestag ist das Konstrukt vom massenhaften "Mißbrauch des Asylrechts" gewissermaßen institutionell verbürgt; will heißen: qua Verfassungstext wird bei einem Teil der Asylsuchenden von vornherein eine mißbräuchliche Asylantragstellung vermutet (Konzept der "sicheren Herkunftsstaaten"), und denjenigen Asylsuchenden, die auf dem Landweg ins Bundesgebiet gekommen sind, wird vorgehalten, auf eine anderweitige Schutzmöglichkeit verzichtet zu haben (Konzept der "sicheren Drittstaaten"). Das fatale Signal, das von dieser Konzeption ausgeht, ist mittlerweile sogar durch die Asyl-Urteile des höchsten Gerichts der Bundesrepublik Deutschland sehr öffentlichkeitswirksam bekräftigt worden.

Aus besagten Gründen sieht sich die Soziale Arbeit in diesem Berufsfeld regelmäßig dazu genötigt, aus einer defensiven Position heraus zu argumentieren. Ihrem Bemühen, die öffentliche Aufmerksamkeit von den "illegalen" auf die "illegalisierten" Flüchtlinge zu lenken, sind angesichts der "Verselbständigung der Mißbrauchsdebatte" enge Grenzen gesetzt. Die aus dem Makel der Illegalität resultierenden Vermittlungsprobleme können mittlerweile kaum mehr gelöst werden. Will es die Flüchtlingssozialarbeit nicht bei einer Dokumentation von skandalösen Einzelfällen belassen, sondern statt dessen die dahinter verborgene Systematik aufdecken, so muß sich ihre Öffentlichkeitsarbeit bzw. politische Lobbyarbeit darauf konzentrieren, unter Berücksichtigung globaler Zusammenhänge (wie der wachsenden Kluft zwischen Wohlhabenden und Armen, der mannigfaltigen Ursachen von Fluchtbewegungen, der Herausbildung eines neuen "Flüchtlingstypus'" etc.) den allseits antizipierten "Mißbrauch des Asylrechts" im Lichte der aktuellen Zuwanderungs- und Flüchtlingskonzeptionen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer europäischen Nachbarn zu thematisieren. Es führt im Grunde genommen kein Weg daran vorbei, die Diskussion über das Thema "Asylrecht und Asylsuchende" wieder in seinen globalen Bezügen zu verorten, um der Mißbrauchsvermutung argumentativ begegnen zu können. Ob diese zeitintensive Vermittlungsleistung, die zudem fundierte Kenntnisse voraussetzt (beispielsweise über die Situation in den Herkunftsländern, die Asylgewährungs- und Abschiebungspraxis der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Staaten, die diversen Rückübernahmeabkommen etc.), von der Flüchtlingssozialarbeit geleistet werden kann, muß bezweifelt werden.

Ungeachtet der sehr geringen Erfolgsausichten bleibt der Sozialen Arbeit nichts anderes übrig, als Öffentlichkeit und Politik immer wieder herauszufordern. Schließlich verkehrt sich die grundlegende Problematik des bundesdeutschen Asylrechts - nämlich seine fehlende Verankerung in einer umfassenden Zuwanderungskonzeption - zunehmend in ein Konfliktmuster, das SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen individuell nicht aufzulösen vermögen. Denn selbstverständlich sehen sie sich in ihrer alltäglichen Praxis auch Menschen gegenüber, die in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, weil sie aus nachvollziehbaren Gründen ihre allgemeine - oftmals elende - Lebenssituation zu verbessern trachten; nicht aber, weil sie tatsächlich von politischer Verfolgung bedroht wären. Obgleich die SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen die Nöte dieser Menschen nur zu gut kennen, werden sie wegen der mittlerweile chronischen Überlastungssituation in diesem Arbeitsfeld nicht umhin kommen, ihre Ressourcen auf diejenigen Personen zu konzentrieren, denen in den Heimatländern Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht. Der ausgeprägte Selektionscharakter des bundesdeutschen Asylrechts fällt somit unvermittelt auf die Praxis der Flüchtlingssozialarbeit zurück - mit allen seinen unangenehmen Begleiterscheinungen. Sich angesichts dieses Dilemmas auf die Methode der Einzelfallhilfe zu beschränken, weist gewiß keinen Ausweg aus dieser emotional belastenden Situation. Der Versuch, eine strukturelle Problematik, deren ethische Implikationen so hoch einzuschätzen sind, verinnerlichen zu wollen, ist letztendlich zum Scheitern verurteilt. Auch aus diesem Grund gibt es zu einer flankierenden Öffentlichkeitsarbeit bzw. politischen Lobbyarbeit, die zumindest Perspektiven für einen Wandel zu eröffnen versucht, keine Alternative - und sei es nur zur eigenen Selbstvergewisserung.

2 Professionstheoretische Überlegungen
zum Strukturelement "Politik"


Die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen unter dem Druck politischer Vorgaben: Ein Rückzug auf Raten

Unzweifelhaft steht die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen unter dem Druck politischer Vorgaben. Im Vergleich zu anderen Berufsfeldern haben die Einwirkungen von seiten der Politik mittlerweile eine über das übliche Maß hinausgehende Qualität erlangt. Als ursächlich für die anhaltende Zwangslage kann das für jedwede asylpolitische Entscheidung grundlegende Spannungsfeld ausgemacht werden: der Konflikt zwischen den Belangen des Staates - im Hinblick auf die Bewältigung der aus hohen Zugangszahlen erwachsenden Probleme - und dem Interesse der Asylsuchenden sowohl an effektivem Schutz vor politischer Verfolgung als auch an menschenwürdiger Behandlung während der Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet. Ganz offensichtlich wurde dieser Konflikt mit der Etablierung der Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik eindeutig zuungunsten der ausländischen Flüchtlinge entschieden. Spätestens mit den richtungsweisenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 ist das Grundrecht auf Asyl endgültig zum Abwehrrecht des Staates gegenüber dem einzelnen Flüchtling geworden. Dies kann auch im Hinblick auf seine "sozialpolitische Flankierung" angenommen werden. Die fehlende Balance zwischen den widerstreitenden Interessen bringt es zwangsläufig mit sich, daß die Flüchtlingssozialarbeit in Konflikt mit den politischen Vorgaben gerät - vorausgesetzt, sie handelt entsprechend ihrem Grundsatz vom "parteilischen Interesse an Menschen in benachteiligten Lebenslagen" (vgl. Exkurs II). Der Widerstreit entzündet sich regelmäßig an den bestehenden Rechtsgrundlagen, die gleich mehreren Zielvorstellungen der Sozialen Arbeit zuwiderlaufen. Die dabei auftretenden Spannungsfelder können systematisiert werden: zum einen als Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Rechtsgrundlagen (vgl. Teil III; 2.1), zum anderen als kontinuierliche Beschränkung sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Handlungsmöglichkeiten (vgl. Teil III; 2.2); wobei beides im Ergebnis dazu führt, daß sich die Soziale Arbeit nicht selten in einer "rechtlichen Grauzone" vollziehen muß (vgl. Teil III; 2.3).

2.1 Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
der bestehenden Rechtsgrundlagen

Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 GG i.V.m. Art. 28 GG als sozialer Rechtsstaat konzipiert, der sich mit Art. 1 Abs. 1 GG - dem sog. "Menschenwürdeprinzip" - dazu verpflichtet, die Würde des Menschen als unantastbar anzuerkennen und zu schützen. Ebenso bekennt sie sich in Art. 1 Abs. 2 GG zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, wie sie in der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte" von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 und in der "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom Europarat am 04. November 1950 verkündet wurden. Die herausragende Bedeutsamkeit, die dem Schutz der Menschenwürde als höchster Norm im Wertesystem des Grundgesetzes zukommt, wird dadurch unterstrichen, daß gemäß der sog. "Unabänderlichkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig ist, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Prinzipien berührt würden. Zudem sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die in Art. 2 bis 19 GG sowie in Art. 101, 103 und 104 GG verankerten Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Als Fundament einer demokratischen Staatsform bestimmen sie das Verhältnis des Individuums zu den staatlichen Gewalten und sind ihrem Charakter nach in erster Linie Abwehrrechte, aber auch Leistungsrechte gegenüber dem Staat. Demzufolge kann sich der/die Einzelne auf die verbürgten Grundrechte berufen und vom Staat ein Tun oder Unterlassen verlangen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. Dies gilt auch für ausländische Flüchtlinge, soweit sie sich auf diejenigen Grundrechte beziehen, die auch als Menschenrechte gelten (vgl. Informationen zur politischen Bildung 1993: Nr. 239).

Seit der Neuorientierung der bundesdeutschen Flüchtlingspolitik im Jahre 1993 sieht sich die Soziale Arbeit damit konfrontiert, daß die für ihr Tätigkeitsfeld relevanten Rechtsgrundlagen verfassungsrechtlich sehr bedenklich sind. Es gibt begründete Hinweise dafür, daß ausländische Flüchtlinge durch die Asylgesetzgebung in ihren Grundrechten verletzt werden. Dabei berühren die rechtlichen Einwände die verfassungsrechtlich verankerten Prinzipien sowohl der Rechtsstaatlichkeit (Grundsatz der Gesetzlichkeit) als auch der Sozialstaatlichkeit (Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit) - und damit Grundpfeiler der staatlichen Ordnung. Dieser Sachverhalt führt zu einer beträchtlichen Verunsicherung der in diesem Arbeitsfeld tätigen SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen, die sich tagtäglich mit denkbar fragwürdigen gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen müssen. Nicht wenige geraten darüber in einen sehr ernsten Konflikt mit den Staatsorganen (z.B. bei der Organisation des sog. "Kirchenasyls" für von Abschiebung bedrohte ausländische Flüchtlinge).

2.1.1 Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber
dem neuen Asylrecht

Obgleich der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts drei Jahre nach der Grundgesetzänderung die Verfassungsmäßigkeit des neuen Art. 16 a GG prinzipiell bestätigt hat, konnten bei näherer Betrachtung nicht alle verfassungsrechtlichen Bedenken ausgeräumt werden. Eine Analyse der umfangreichen Urteilsbegründungen zeigt, daß zentrale Entscheidungen mit einer denkbar knappen Mehrheit von fünf gegen drei RichterInnenstimmen ausfielen. Zudem griff die Minorität im Zweiten Senat in vier Fällen auf die Möglichkeit zurück, ihren abweichenden Rechtsauffassungen dadurch Nachdruck zu verleihen, daß sie sog. "Sondervoten" abgab. In ihren Schriftsätzen formulierten die Richterin Limbach sowie die Richter Böckenförde und Sommer mit überraschend drastischen Worten ihre schwerwiegenden Bedenken gegen Teilaspekte des bundesdeutschen Asylrechts. Gerade im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, die ihrer Konzeption nach das Individuum davor schützen sollen, in seinen Grundrechten verletzt zu werden, sind weiterhin verfassungsrechtliche Zweifel angebracht. Sie beschränken sich keinesfalls auf die angemahnten Verbesserungen im "Flughafenverfahren" (vgl. Leitsätze zu 2 BvR 1516/93 (Nr. 4. a, b) in Anlage 3), sondern beziehen sich zudem auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz - namentlich die Regelungen des § 34 a Abs. 2 AsylVfG und des § 36 Abs. 3 IX AsylVfG - und den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz.

So halten die drei RichterInnen die Norm des § 34 a Abs. 2 AsylVfG für verfassungswidrig, demzufolge die Abschiebung in den "sicheren Drittstaat" nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt werden darf. Insofern müssen beim Verwaltungsgericht gestellte Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung / Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 VwGO oder Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erfolglos bleiben. Ihre Bedenken gegen den uneingeschränkten Ausschluß des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes für Asylsuchende, die über "sichere Drittstaaten" eingereist sind, korrespondieren mit den Rechtsauffassungen, wie sie in zwei Rechtsgutachten aus dem Jahre 1993 dargelegt wurden. Deren Autoren (vgl. Marx 1993 [b], Pieroth / Schlink 1993) sehen in besagter Regelung ebenfalls einen offenkundigen Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Nach Dafürhalten der Minderheit im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts liegt ein solcher Verstoß gegen den sog. "Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes" auch hinsichtlich der Norm des § 36 Abs. 3 IX AsylVfG vor, demzufolge in Fällen der Unbeachtlichkeit und offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrages die Abschiebung vollzogen werden kann, sobald das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, die schriftliche Begründung aber noch nicht vorliegt. Diese Bestimmung sei verfassungswidrig, weil sie in unzulässigem Maße die Gefahr unanfechtbarer Fehlentscheidungen der Verwaltungsgerichte erhöhe und AsylantragstellerInnen zu bloßen Objekten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens degradiere.

Daneben hat das Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 36 Abs. 3 IX AsylVfG zum Anlaß genommen, sich grundsätzlich zum verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz zu äußern. So vertritt die Mehrheit des Zweiten Senats die Rechtsauffassung, daß auch zukünftig Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG eingelegt werden können, jedoch sei "die bestehende Verfassungsrechtslage .. nicht so zu verstehen, daß sie dem Beschwerdeführer unter allen Umständen die Möglichkeit gewährleistet, vor Vollzug des angegriffenen Hoheitsaktes eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ... zu erhalten" (vgl. Leitsätze zu 2 BvR 1516/93 (Nr. 5. a, b, c) in Anlage 3). Bezogen auf das Grundrecht auf Asyl bedeutet dies, daß die Abschiebung von Asylsuchenden noch vor der Überprüfung der behaupteten Grundrechtsverletzung vollzogen werden kann. Gegen diese Entwertung der Rechtsschutzgarantie des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, die auch weitreichende Folgen für jedes Rechtssubjekt in der Bundesrepublik Deutschland entfalten könnte, wendet sich ein sehr ausführliches "Sondervotum" der Richterin Limbach und der Richter Böckenförde und Sommer. Es sei hier in Ausschnitten dokumentiert (siehe Schelter 1996: 96-107):

"Der Senat unterstellt durchweg, daß die Entscheidung der Fachgerichte verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Im verfassungsgerichtlichen Verfahren geht es aber gerade darum, ob dies der Fall ist. Dies muß - soll die Verfassungsbeschwerde einen rechtsschutzgewährenden Sinn behalten - einer Prüfung zugänglich bleiben" (ebenda, S. 97). Daraus ergebe sich, "daß jedenfalls in Fällen, in denen irreparable und schwerwiegende Grundrechtsverletzungen drohen, es dem Beschwerdeführer möglich sein muß, den Eintritt dieser Folgen zu verhindern" (ebenda, S. 98). "Gerade für den Bereich des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt die Möglichkeit eines schwerwiegenden und irreparablen Nachteils für den Beschwerdeführer ... auf der Hand: Zum einen geht dem Beschwerdeführer durch die Rückverbringung sein grundrechtlicher Abschiebungsschutz aus Art. 16 a Abs. 1 GG in vollem Umfang endgültig verloren; in seinem Heimatland droht ihm - wenn er tatsächlich politisch Verfolgter ist - (weitere) politische Verfolgung. Zum anderen geht der Verweis auf eine Folgenbeseitigung durch Zubilligung eines 'Wiedereinreiserechts' an der Lebenswirklichkeit vorbei: Ein solches 'Recht' wird der Beschwerdeführer von seinem Heimatstaat aus nur wahrnehmen können, wenn er tatsächlich nicht politisch verfolgt ist. Wenn ihm in seinem Heimatland hingegen (weitere) politische Verfolgung droht, ist es illusorisch. -...- Die herausragende Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in Asylsachen ist denn auch international anerkannt" (ebenda, S. 101). "Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe verkehren sich indes in ihr exaktes Gegenteil, wenn der Senat ... aus dem regelmäßigen Vorliegen eines schweren und unwiederbringlichen Nachteils im Bereich des Asylrechts folgert, daß vorläufiger Grundrechtsschutz zu verweigern ist. An dieser Argumentation wird deutlich, daß der Senat das Risiko einer verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Überstellung eines tatsächlich politisch Verfolgten an seinen Verfolgerstaat - trotz erhobener Verfassungsbeschwerde und gestelltem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung - als 'Kosten' einer Beschleunigungsmaxime in Kauf nimmt. Dies spricht für sich" (ebenda, S. 102). "Der Senat unterläuft mit seiner Auffassung zugleich die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Verfassungsorgantreue. Die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dient allgemein nicht allein nur der Befriedigung subjektiver Interessen, sondern auch der Sicherung der Entscheidungsmacht der Judikative gegenüber der Exekutive" (ebenda, S. 103). "Der Senat hebelt diesen Grundsatz aus: Das Bundesverfassungsgericht soll trotz erhobener Verfassungsbeschwerde und beantragter einstweiliger Anordnung tatenlos hinnehmen, daß die Exekutive gegenüber dem Bürger vollendete Tatsachen schafft und damit seine Entscheidung ins Leere geht. Damit wird der Exekutive freie Hand eingeräumt und das Bundesverfassungsgericht insoweit seiner grundrechtsgewährleistenden Funktion beraubt" (ebenda, S. 104).

2.1.2 Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber
dem Asylbewerberleistungsgesetz

Der sozialen Lebenslage von Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland begegnen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. Teil II; 2.3.2). Dies muß man besonders seit dem Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 01. November 1993 konstatieren. Besagtes "Sondergesetz" formte nicht nur eine Ausnahmeregelung des Bundessozialhilfegesetzes - die Einschränkung der Hilfe auf "das zum Lebensunterhalt Unerläßliche" gemäß § 25 Abs. 2 BSHG - in eine Regelleistung für Asylsuchende im ersten Jahr ihres Asylverfahrens sowie für vollziehbar ausreisepflichtige AusländerInnen um, sondern es ließ zudem von den originären Formen der Sozialhilfe nach § 8 Abs. 1 BSHG (also der persönlichen Hilfe, der Geldleistung und der Sachleistung), über die gemäß § 4 Abs. 2 BSHG "nach pflichtmäßigen Ermessen" zu entscheiden ist, einzig ein rigides Sachleistungsprinzip übrig bleiben (mit Ausnahme der Taschengeldbeträge). Hinzu traten weitere diskriminierende Regelungen, wie beispielsweise die Einschränkung der Krankenhilfe, die Verpflichtung zum Arbeitsdienst sowie die obligatorische Hinweispflicht auf Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme. Auf diese Weise wurde erstmals in der sozialstaatlich verfaßten Bundesrepublik Deutschland ein Leistungssystem unterhalb des Bundessozialhilfegesetzes etabliert und dem bislang gültigen Bemessungsmaßstab für die Gewährung des allgemein anerkannten sozio-kulturellen Existenzminimums offen widersprochen, was von KritikerInnen als "sozialpolitischer Sündenfall" bezeichnet wurde. Und so kommt denn auch ein aktuelles - vom Diakonischen Werk der EKD in Auftrag gegebenes - verfassungsrechtliches Gutachten u.a. zu folgenden Ergebnissen (vgl. Sieveking 1995; insbesondere die zusammenfassenden Thesen auf den Seiten 5 bis 8):

a) Die Abkehr vom tradierten Bedarfsdeckungsprinzip zugunsten eines lediglich haushalts- und finanzpolitisch bestimmten Leistungsniveaus verletzt das Prinzip der Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG);

b) Die gruppenbezogene Einschränkung der Hilfe auf "das zum Lebensunterhalt Unerläßliche" sowie die vorrangige Versorgung mit Sachleistungen als Mittel der Abschreckung verletzen die Prinzipien der Gleichbehandlung und der Menschenwürde (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das vorgebrachte "Argument der Verhinderung des Mißbrauchs des Asylrechts ist kein verfassungsrechtlich anzuerkennendes Differenzierungskriterium, da das Differenzierungsziel, die Abschreckung, gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt. Die Gruppe der sich im Geltungsbereich des GG vorübergehend ... aufhaltenden Ausländer werden dazu benutzt, anderen einreisewilligen Ausländern zu demonstrieren, daß es nicht mehr attraktiv ist einzureisen. Darin ist eine verfassungswidrige Instrumentalisierung des Leistungsrechts für ausländerpolitische Zwecke zu sehen" (Sieveking 1995:6 f.). Zudem sind die zeitlich auf 12 Monate befristeten Restriktionen nicht sachlich begründet.

c) Die mit den Bestimmungen der §§ 4 und 6 AsylbLG eröffneten Möglichkeiten, die Krankenhilfe im Vergleich zum Leistungskatalog der §§ 37 ff. BSHG einzuschränken, kann Beeinträchtigungen des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit zu Folge haben (Art. 2 Abs. 2 GG). Dabei resultieren die verfassungsrechtlichen Bedenken weniger aus dem Gesetzestext, als vielmehr aus seiner faktische Handhabung durch die Sozialbehörden (vgl. Teil III; 3.1).

d) Die vollständige Durchsetzung des Sachleistungsprinzips verletzt mittelbar den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), denn mit Taschengeldbeträgen von monatlich 40,- DM bzw. 80,- DM können asylrechtskundige RechtsanwältInnen nicht finanziert, folglich Asylverfahren kaum mit Aussicht auf Erfolg geführt werden.

2.2 Die kontinuierliche Einschränkung sozialarbeiterischer/
sozialpädagogischer Handlungsmöglichkeiten

Seit den frühen 80-er Jahren sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen einem ständigen Wandel unterworfen. Trotz kurzfristig gegenläufiger Tendenzen - beispielsweise bei den Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt - können mit Blick auf die mannigfaltigen Gesetzesänderungen und administrativen Vereinbarungen im wesentlichen zwei Kontinuitäten ausgemacht werden: einerseits die Beschneidung des Abschiebungsschutzes und andererseits die Zuspitzung der sozialen Ausgrenzung von ausländischen Flüchtlingen. Mit beiden Entwicklungen ging eine schrittweise Beschränkung sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Handlungsmöglichkeiten einher, die mittlerweile besorgniserregende Formen angenommen hat.

2.2.1 Die erste Kontinuität: Die Beschneidung des Abschiebungsschutzes

Die Beschneidung des Abschiebungsschutzes korrespondierte eng mit dem langjährigen Bemühen, die Anerkennungsverfahren zu beschleunigen. Dabei nahmen die Eingriffe der Legislative ihren Ausgangspunkt in den späten 70-er / frühen 80-er Jahren, als zwei Gesetzesergänzungen zur Beschleunigung des Asylverfahrens verabschiedet wurden, und führten über das sog. "Asylverfahrensgesetz" von 1982 und seine diversen, geänderten bzw. novellierten Fassungen hin zum Inkrafttreten des sog. "Neuen Asylverfahrensgesetzes" im Jahre 1992. Diese Entwicklungslinie, die primär zu einer schrittweisen Verkürzung des Instanzenzuges sowie der Rechtsmittelfristen im Anerkennungsverfahren führte, ist in der Literatur wegen ihrer negativen Auswirkungen auf den Abschiebungsschutz wiederholt kritisiert worden (vgl. Wolken 1988, Münch 1992, Höfling-Semnar 1995).

Seit der neue Art. 16 a GG Anwendung findet, kommt hinzu, daß sich das Bundesamt bei der Mehrzahl der Asylanträge (d.h. bei der Fallkonstellation der illegalen Einreise auf dem Landwege bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Rücküberstellung in den jeweiligen "sicheren Drittstaat" oder "Schengen-Staat") auf die Prüfung der Tatbestände von § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG beschränkt und selbst substantielle Vorträge mit dem formalen Hinweis auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten (z.B. das Verschweigen des Fluchtwegs) von den EntscheiderInnen als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt werden. Nicht allein, daß so die Bundesrepublik Deutschland eine materiell-rechtliche Beschränkung des Asylrechts vornimmt und demzufolge nur noch in seltenen Fällen bereit ist, ausländischen Flüchtlingen mit der Asylberechtigung eine privilegierte Rechtsstellung zu gewähren, zudem bleibt auch der individuelle Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sowie § 53 AuslG erkennbar lückenhaft. So kommt denn auch Günter Renner, Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof, zu der Einschätzung, daß "die Rechtsverfolgung für Asylbewerber .. einem Lotteriespiel nicht unähnlich" sei (Renner 1994 [b]: 454).

Vor diesem Hintergrund ist der Einschätzung von Harald Löhlein, die er im Frühjahr 1996 in den "Blättern der Wohlfahrtspflege" vertreten hat, zuzustimmen: "Die Auseinandersetzungen um die Feststellung von Abschiebungshindernissen, wie sie im Ausländergesetz formuliert sind, werden zunehmen" (Löhlein 1996: 50). Schon die letzten Jahre haben gezeigt, daß aufgrund der verminderten Chancen im Anerkennungsverfahren insbesondere der gruppenbezogene Abschiebungsschutz gemäß § 54 AuslG an Bedeutung gewonnen hat. Diese Tatsache legt es nahe, seine Handhabung durch Bund und Länder ausführlicher zu analysieren, um verbliebene Handlungsspielräume der Flüchtlingssozialarbeit umfassend dahingehend einschätzen zu können, was sie für die Aufenthaltssicherung ihrer AdressatInnen tun kann.

2.2.1.1 Der gruppenbezogene Abschiebungsschutz:
Entwicklung, Stand und Perspektiven

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge können nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 (Az.: 9 C 9/95) in ihre Heimatländer abgeschoben werden: es sei denn, die mit einem Krieg bzw. Bürgerkrieg verbundenen allgemeinen Gefahren haben sich so "verdichtet", daß sie für den einzelnen Flüchtling bei der Rückkehr eine "konkrete, schwere Gefahr für Leib und Leben" bedeuten würden. Mit dieser Entscheidung hat der 9. Senat des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts (BVerwG) die langjährige Verfahrensweise des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie vieler Verwaltungsgerichte bestätigt, der großen Zahl von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen den individuellen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu verweigern und sie statt dessen auf den gruppenbezogenen Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG zu verweisen (vgl. Anmerkung Nr. 17).

Dem ist zu entgegnen, daß sich § 54 AuslG (Aussetzung von Abschiebungen) seit seinem Inkrafttreten am 01. Januar 1991 mitnichten als eine "Auffangvorschrift" erwiesen hat, die Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge zuverlässig schützen würde. Zwar konnten in der Vergangenheit die Innenministerien der einzelnen Bundesländer "aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von ... bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird" (§ 54 Satz 1 AuslG). Jedoch waren damit die Länderkompetenzen beim gruppenbezogenen Abschiebungsschutz auch schon erschöpft. Für den Fall, daß aufgrund der im Herkunftsland weiterhin angespannten Lage ein sog. "landeseigener Abschiebestopp" über die Sechs-Monats-Frist hinaus verlängert werden sollte, bedurfte es "zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit ... des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern" (vgl. § 54 Satz 2 AuslG). Da dieses in der Praxis nur erteilt wurde, wenn ausnahmslos alle Bundesländer der Verlängerung zugestimmt hatten, reduzierte sich in den letzten Jahren die Zahl bundesweit geltender Regelungen ständig. In den Jahren 1996 und 1997 blieb nur noch ein einziger sog. "bundesweiter Abschiebestopp" bestehen: derjenige zugunsten irakischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung; und dies auch nur, wenn deren Abschiebung über Bagdad erfolgen sollte. Wider besseren Wissens wurde Flüchtlingen aus Krisengebieten wegen vorrangig politischer Gründe (z.B. Kosovo-AlbanerInnen, KurdInnen aus der Türkei) der dringend notwendige Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG verweigert. Da zudem der "B-Status" gemäß § 32 a AuslG niemals Anwendung fand, fielen vor allem Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge (z.B. aus Afghanistan, Bosnien-Herzegowina, Liberia, Somalia, Sri Lanka etc.) "durch die §§ 53 und 54 AuslG hindurch ins Leere bzw. in die Ausreiseverpflichtung" (Höfling-Semnar 1995: 133 f.).

Die klaffende "Schutzlücke", von der Tausende von ausländischen Flüchtlingen betroffen sind, wird sich in Zukunft wahrscheinlich noch ausweiten. Nach den scharfen Auseinandersetzungen der letzten Jahre (z. B. beim Streit um Abschiebestopps für KurdInnen aus der Türkei im Winter '95 / Frühjahr '96) haben sich Bund und Länder auf der Sitzung der Ständigen Konferenz der Länderinnenminister und -senatoren am 29. März 1996 in dieser Frage auf eine Verfahrensweise verständigt, die in der Praxis einer Demontage des gruppenbezogenen Abschiebungsschutzes gleichkommt - nun auch auf Länderebene. Gewissermaßen als Gegenleistung für das Entgegenkommen des Bundes bei der "Härtefallregelung" (vgl. Teil I; 2.2) stimmten die SPD-regierten Bundesländer zu, daß:

a) "die Sechs-Monats-Regelung in § 54 Satz 1 AuslG durch die Länder nur noch als Ausnahmetatbestand für kurze Zeit und nach vorheriger Konsultation mit dem Bundesministerium des Innern und den Innenministerien der anderen Länder angewandt wird";

b) "das Bundesministerium des Innern künftig über die Erteilung des Einvernehmens zur Verlängerung eines Abschiebestopps nach § 54 Satz 2 AuslG inhaltlich entscheidet, wenn elf Bundesländer dies beantragen" (Beschlußniederschrift der IMK-Sitzung vom 29. März 1996).

2.2.1.2 Die Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten
der Flüchtlingssozialarbeit

Seit dem Jahr 1991 ist in Fragen des individuellen und gruppenbezogenen Abschiebungsschutzes eine sukzessive Verlagerung der Kompetenzen auf den Bund zu registrieren. Wechselte bereits zum 01. Juli 1992 - dem Inkrafttreten des sog. "Neuen Asylverfahrensgesetzes" - die Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG von den lokalen Ausländerbehörden zum Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, so zeichnet sich seit geraumer Zeit eine analoge Entwicklung bei der Handhabung des § 54 AuslG ab. Mit der "Allzuständigkeit" des Bundes in Fragen des Abschiebungsschutzes sind die Handlungsspielräume der Flüchtlingssozialarbeit, was die Aufenthaltssicherung ihrer AdressatInnen angeht, erheblich gesunken. Ganz abgesehen von den gravierenden Folgen der vom Bund betriebenen Asylpolitik (z.B. das Inkaufnehmen der "Schutzlücke" für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, die Verweigerung einer angemessenen Bleiberechtsregelung für Asylsuchende mit langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet) stellt allein die Tatsache, in grundlegenden Fragen der Aufenthaltssicherung nicht mehr mit den lokalen Ausländerbehörden verhandeln zu können, eine enorme Erschwernis dar. Denn bekanntlich ließen sich in den lokalen Bezügen - wo auf einen reichhaltigen Erfahrungsschatz sowie unter Umständen ein Netz von UnterstützerInnen zurückgegriffen werden könnte - noch am ehesten die Interessen von ausländischen Flüchtlingen durchsetzen. So jedoch ziehen sich die MitarbeiterInnen der lokalen Ausländerbehörden - und zunehmend auch der Innenressorts der Bundesländer - bei Verhandlungen regelmäßig darauf zurück, daß sie nicht zuständig seien bzw. die Entscheidungen nur zu "exekutieren" hätten (im übrigen eine Vokabel, die der Wirklichkeit in einigen Fällen sehr nahe kommt). Ebenso regelmäßig reduzieren sich gerade dort, wo die Entscheidungsbefugnisse zu verorten sind, die Schicksale der ausländischen Flüchtlinge zu einer weiteren Aktennummer unter vielen, über die - ohne die dahinter verborgenen Menschen auch nur gesehen zu haben - entschieden wird (so im gerichtlichen Eilverfahren bei einer Ablehnung des Asylantrages als "unbeachtlich" und "offensichtlich unbegründet", im Asylfolgeverfahren beim Bundesamt etc.). Seitens der Flüchtlingssozialarbeit zielgerichtet in dieses "System organisierter Verantwortungslosigkeit" einzugreifen, stellt sich erfahrungsgemäß als sehr schwierig dar. Dies gilt um so mehr, als beschriebene Systematik nicht nur im Bereich der Prüfung des Abschiebungsschutzes anzutreffen ist. Vielmehr wird auch die konkrete Durchführung der Aufenthaltsbeendigung von rechtskräftig abgelehnten Asylsuchenden zusehends zentralisiert. So übertrug beispielsweise die Hessische Landesregierung diese Aufgabe - inklusive der Entscheidung über eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung (z.B. bei Reiseunfähigkeit) - den sog. "Zentralen Ausländerbehörden". Diese spezialisierten Ordnungsbehörden, deren Existenz noch auf die Schaffung der (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen in den Jahren 1992/1993 zurückgeht, sind seit 01. Oktober 1994 auch für die Abschiebung derjenigen ausländischen Flüchtlingen zuständig, die ihren Aufenthalt bisher in anderen hessischen Kommunen gehabt hatten (vgl. die "Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden" von 1994).

2.2.2 Die ohnmächtigen Rückzugsgefechte der Flüchtlingssozialarbeit

Seit die herrschende Abschreckungsdoktrin mit aller Härte durchgesetzt wird, sehen sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen fast täglich Menschen gegenüber, die einen sehr prekären aufenthaltsrechtlichen Status besitzen oder aber akut von Abschiebung bedroht sind. Ein Anhaltspunkt für diese dramatische Entwicklung liegt in der Tatsache begründet, daß sich allein im Zeitraum von 1992 bis 1993 die Zahl der Rückführungen ehemaliger Asylsuchender mehr als verdreifacht hat (von 10.798 auf 36.165 Personen), sodann im Jahr 1994 ihren Höchststand erreichte (mit 36.183 Personen) und sich - trotz eines deutlichen Rückgangs im Jahr 1995 (auf 21.487 Personen) - weiterhin auf einem sehr hohen Niveau befindet. Demnach wurden in den letzten vier Jahren durchschnittlich 72 Abschiebungen pro Wochentag (!) durchgeführt, darunter infolge der bestehenden ausländerrechtlichen "Schutzlücke" (vgl. Teil III; 2.2.1.1) auch Abschiebungen in Krisengebiete und ausgesprochene "Folterländer". Insgesamt hat sich die Gesamtzahl der registrierten Asylsuchenden erheblich reduziert: von ca. 610.000 Personen im Jahr 1992 auf nur noch ca. 350.000 Personen im Jahr 1996 (vgl. Anlage 9). Es kann daraus geschlossen werden, daß viele rechtskräftig abgelehnte AsylantragstellerInnen - um einer direkten Auslieferung an den Herkunftsstaat zu entgehen - das Bundesgebiet noch rechtzeitig vor Ablauf der Ausreisefrist "freiwillig" verlassen haben oder eben untergetaucht sind. Daneben kann die gegenüber dem Jahr 1993 um ca. 255.000 Personen verminderte Zahl von registrierten de-facto-Flüchtlingen (vgl. Anlage 9) als weiteres Indiz für eine Situation gelten, die von KritikerInnen als regelrechtes "Abschiebefieber" (Pro Asyl e.V.) bezeichnet wurde.

Es liegt auf der Hand, daß parallel zur gesteigerten Vehemenz, mit der die Bundesrepublik Deutschland eine bestehende Ausreiseverpflichtung - ggf. unter Inkaufnahme von Risiken für den "Abschübling" (BGS-Jargon) - durchzusetzen gewillt ist, auch der Problemdruck steigt, dem sich die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen ausgesetzt sieht. Zwar kann sie ihren AdressatInnen das Wichtigste, nämlich ein Bleiberecht im Bundesgebiet, nicht beschaffen (es ist auch nicht ihre ursprüngliche Aufgabe!), dennoch bleibt sie aufgefordert, bei menschlichen Härten zugunsten ausländischer Flüchtlinge zu intervenieren. Angesichts der fragwürdigen Asylgewährungspraxis der Bundesrepublik Deutschland (Stichworte sind hier u.a.: der verengte Begriff der politischen Verfolgung, die oft ungenügenden Anhörungen, die vorrangige Beachtung von Lageberichten des Auswärtigen Amtes gegenüber ai-Berichten, die verkürzten Rechtsmittel (-fristen) im Anerkennungsverfahren, die ausländerrechtliche "Schutzlücke", die Gefahr von Kettenabschiebungen) ist letzteres inzwischen keine Ausnahmeerscheinung mehr, sondern eher die Regel. Will es die Flüchtlingssozialarbeit in den Fällen, in denen sie sich von Abschiebung bedrohten Menschen gegenüber sieht und Zweifel an der Richtigkeit bzw. der Vertretbarkeit behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen angebracht sind, nicht bei wohlfeiler, weil folgenloser "Betroffenheitsrhetorik" belassen, so wird sie notgedrungen die Sicherung des Aufenthalts ihrer AdressatInnen in den Mittelpunkt der Arbeit rücken müssen.

Dort, wo SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen den gesteigerten Bedarf an Rechts- und Verfahrensberatung als Herausforderung annehmen - was nicht immer geschieht - hat dies typischerweise zur Folge, daß materiell-rechtliche sowie verfahrensrechtliche Fragestellungen des bundesdeutschen Asylrechts für die tägliche Beratungspraxis an Bedeutung gewinnen (vgl. Teil II; 2.1 und 2.2). Um bei einer drohenden Abschiebung - zumeist unter zeitlichem Druck - die Situation richtig einschätzen, evtl. verbliebene Alternativen aufzeigen und gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden intervenieren zu können, bedarf es fundierter Rechtskenntnisse. Sich diese durch das Erschließen unterschiedlichster Informationsquellen anzueignen (z.B. über die Kontakte zu RechtsanwältInnen sowie Flüchtlingsorganisationen, die Studie der Fachliteratur, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen etc.), macht einen nicht unerheblichen Teil der Arbeit aus. Die Kompliziertheit der rechtlichen Vorschriften und die zunehmende Differenzierung der aufenthaltsrechtliche Bestimmungen, die zudem einem ständigen Wandel unterworfen sind, führt in aller Regel dazu, daß sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen mit der Zeit zu "Quasi-JuristInnen" entwickeln. Die damit einhergehende Konzentration auf rechtliche Fragestellungen in der Beratungspraxis - eine Form des oktroyierten RechtsexpertInnentums - muß aber durchaus kritisch gesehen werden, ganz abgesehen von den evtl. damit einhergehenden Verstößen gegen das sog. "Rechtsberatungsgesetz".

Zum einen ist prinzipiell von einem Spannungsverhältnis zwischen der Sozialen Arbeit und der Rechtswissenschaft auszugehen, denn die "Gedankenwelten" beider Disziplinen unterscheiden sich ganz erheblich voneinander (vgl. Giese 1973: 45-63): Während die Soziale Arbeit regelmäßig ein ausgesprochenes Interesse am Individuellen zeigt (Einzelfallgerechtigkeit), betrachtet die Rechtswissenschaft Lebenssachverhalte in erster Linie unter der Fragestellung, ob diese einem gesetzlichen Tatbestand zuordenbar und die entsprechenden gesetzlichen Folgen eingetreten sind (Normengerechtigkeit). Der Blickwinkel, mit dem sich die Jurisprudenz demnach einer sozialen Problemlage annähert, kommt nicht selten einer Reduktion der komplexen Lebenssituation des Individuums gleich, denn vieles bleibt - weil juristisch nicht verwertbar - von vornherein ausgeblendet. Demgegenüber läuft die Soziale Arbeit darauf hinaus, "den Blickwinkel zu weiten und zugleich für die Besonderheiten und vielfachen Bedingtheiten eines Hilfefalles zu schärfen. Dies gilt insbesondere für die vertiefte Einzelfallhilfe. Ihr Gegenstand ist nicht die Technik der Verengung unter der Fragestellung, ob ein gesetzlich umschriebener Tatbestand erfüllt ist und die ebenfalls bereits umschriebene Folge eintritt, sondern es verhält sich bei ihr genau umgekehrt. Sie ist Technik der Erweiterung und Verfeinerung der Fragen mit dem Ziel, zunächst die Bedingungen und Besonderheiten des hilfebedürftigen Menschen und seiner Existenz zu erfassen, um aus ihnen auf die Ursache der Hilfebedürftigkeit schließen zu können. Insoweit ist sie Technik (nicht der Reduktion, sondern) der Erfassung der Komplexität" (Giese 1973: 48 f.) Es liegt also auf der Hand, daß die unterschiedlichen Methoden der Rechtswissenschaft und der Sozialen Arbeit nicht ohne weiteres zu integrieren sind. Dies gilt besonders für den Bereich des Ausländerrechts, das als klassisches Ordnungsrecht nur äußerst wenige "Einfallstore" für sozialarbeiterisches/sozialpädagogisches Fachwissen eröffnet. Die Dominanz rechtlicher Problemstellungen in der Flüchtlingssozialarbeit - so plausibel sie aufgrund der großen Zahl drohender Abschiebungen auch sein mag - birgt deshalb immer die Gefahr, daß SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen in der Beratungspraxis die schwierige psychosoziale Lebenssituation ihrer AdressatInnen vernachlässigen.

Zum anderen wird sich das sozialarbeiterische/sozialpädagogische Handeln - analog dem tendenziell "konservativen" Charakter jeglicher Rechtssetzung - zumeist im beengten Rahmen des Bestehenden vollziehen. In Anbetracht der kontinuierlichen Beschneidung des Abschiebungsschutzes sowie der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken kann gerade das Recht nicht als "rettendes Floß" im Streß des beruflichen Alltags gelten. Seine Entwicklung in den letzten Jahren ist vielmehr dafür verantwortlich, daß sich die Möglichkeiten für SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen, notfalls bei den Ausländerbehörden erfolgreich zu intervenieren, etappenweise reduziert haben. Daran konnte auch eine intensivere Zusammenarbeit mit RechtsanwältInnen wenig ändern. Gerade im Hinblick auf das anhaltende "Abschiebefieber" haben die ohnmächtigen Rückzugsgefechte der Sozialen Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen mittlerweile schon groteske Züge angenommen. Aus purer Verzweiflung werden nicht selten Schritte in die Wege geleitet, von denen jede/r weiß, daß sie bestenfalls einen zeitlichen Aufschub bringen, letztlich aber keinen Ausweg aus der prekären aufenthaltsrechtlichen Situation weisen werden; ganz abgesehen von der damit einhergehenden Entwertung der Rechtsmittel. In diesem Zusammenhang seien - keinesfalls abschließend - nur die gängigsten Methoden genannt:

- das Stellen von aussichtslosen Asylanträgen für Kleinkinder, um die Abschiebung der Familie in ein Krisengebiet zeitlich zu verzögern, in der Hoffnung auf eine baldige Verbesserung der Situation im Herkunftsland;

- das (wiederholte) Stellen von wenig aussichtsreichen Folgeanträgen, um evtl. eine erneute Sachprüfung zu erreichen. So ist bei den Folgeanträgen auch ein erheblicher Anstieg auf 39.014 Anträge im Jahr 1995 zu verzeichnen (1993: 28.306 Anträge; 1994: 40.910 Anträge), wobei es nur in 5,4 Prozent der Fälle zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gekommen ist (vgl. von Pollern 1996: 88);

- das (wiederholte) Stellen von wenig aussichtsreichen Eilanträgen, um evtl. die aufschiebende Wirkung der Klage im Hauptsacheverfahren herzustellen (Anträge nach §§ 80, 123 VwGO);

- das Ausweichen auf das Petitionsrecht (d.h. Bittschriften an Bund/Länder), um evtl. aus humanitären Gründen ein Bleiberecht im Bundesgebiet erwirken zu können. So ist in Hessen die Zahl der Petitionen von ausländischen Flüchtlingen in den letzten Jahren enorm gestiegen; allein im Zeitraum von April 1995 bis April 1996 waren von 1064 an die Ausschüsse überwiesenen Petitionen immerhin 561 Petitionen aus dem Bereich des Asyl- und Ausländerrechts (vgl. Drucksache 14/1714 des Hessischen Landtags vom 09.05.1996).

- das Taktieren mit der Ausländerbehörde (z.B. die Verzögerung der Paßbeschaffung, das Stellen von aussichtslosen Anträgen etc.), um rechtskräftig abgelehnten AsylbewerberInnen die Heirat mit einem/einer deutschen Staatsangehörigen zu ermöglichen (zum Teil als Scheinehe).

2.2.3 Die zweite Kontinuität:

Die Zuspitzung der sozialen Ausgrenzung

Der beschriebene Katalog gesetzlicher Restriktionen drängt Asylsuchende in eine "fortgesetzt randständige Lebenslage" ab (vgl. Teil II; 2.3) und läuft damit einer grundlegenden Intention jeglicher Sozialarbeit/Sozialpädagogik - der Unterstützung bei der gesellschaftlichen Integration - klar zuwider.

Obgleich nur eine Komponente der herrschenden Abschreckungsdoktrin, steht das Asylbewerberleistungsgesetz - quasi als das Symbol für "institutionellen Rassismus" in der bundesdeutschen Asylgesetzgebung (Begriff von Robert Miles) - stellvertretend für eine Flüchtlingspolitik, die Asylsuchenden systematisch Integrationsperspektiven zu verweigern versucht. Seine herausragende Bedeutung legt es nahe, an dieser Stelle eine eingehendere Analyse der Entwicklung dieses "Sondergesetzes" und seiner Auswirkungen auf die Handlungsspielräume der Flüchtlingssozialarbeit vorzunehmen.

2.2.3.1 Das Asylbewerberleistungsgesetz:
Entwicklung, Stand und Perspektiven

Eine Absenkung des Leistungsniveaus gegenüber ausländischen Flüchtlingen ist erstmals mit dem sog. "Zweiten Haushaltsstrukturgesetz" von 1981 vollzogen worden. Seitdem konnten Asylsuchende bis zum rechtskräftigen Abschluß ihrer Asylverfahren regelmäßig nur noch einen Rechtsanspruch auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" - aber nicht mehr auf "Hilfe in besonderen Lebenslagen" - nach dem Bundessozialhilfegesetz geltend machen. Weitergehende Bestrebungen, ausländische Flüchtlinge aus den Zuständigkeitsbereichen des Sozialgesetzbuches und des Bundessozialhilfegesetzes auszuklammern, reichen bis in das Jahr 1987 zurück (vgl. Sieveking 1995: 10 f.), fanden aber erst am 26. Mai 1993 mit der Verabschiedung des sog. "Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber" eine Mehrheit im Deutschen Bundestag. Drei Jahre nach Inkrafttreten zeichnet sich ab, daß besagtes "Sondergesetz" in der jetzigen Fassung (vgl. Teil II; 2.3.1.5) nicht mehr lange Bestand haben wird. Seine geplante Verschärfung hat mittlerweile unter dem euphemistischen Motto von der "Weiterentwicklung" des Asylbewerberleistungsgesetzes konkrete Gestalt angenommen. So beabsichtigte ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, den Kreis der Leistungsberechtigten mit dem Ziel zu "konkretisieren", alle AusländerInnen zusammenzufassen, "die sich typischerweise nur vorübergehend und ohne Verfestigung ihres ausländerrechtlichen Status in Deutschland aufhalten" (BT-Drucksache 13/2746 vom 24.10.1995: 11). Sie alle sollten bis zur Erteilung eines verfestigten Aufenthaltstitels gemäß § 5 AuslG auf die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes verwiesen werden. Dieses Abstellen auf einen "vorübergehenden Aufenthalt" hätte zur Folge gehabt, daß zusätzlich zu den bisher Leistungsberechtigten auch Asylsuchende im zweiten oder einem folgenden Verfahrensjahr sowie AusländerInnen mit einer Duldung (einzige Ausnahme: Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer Duldung nach § 54 AuslG) für maximal drei Jahre vom verminderten Leistungsniveau des § 1 AsylbLG betroffen gewesen wären. Obgleich der Gesetzentwurf der CDU/CSU und FDP letztendlich vom Deutschen Bundesrat im Mai 1996 mehrheitlich abgelehnt wurde, kann damit die Novelle zum Asylbewerberleistungsgesetz keinesfalls als erledigt betrachtet werden, zumal ihr Scheitern auf eher formale Gründe zurückzuführen ist (z.B. auf die Kritik an ihrer Verknüpfung mit anderen Leistungsgesetzen). Vielmehr hat der Vermittlungsausschuß auf Beschluß des Deutschen Bundestages erneut die Verhandlungen zu diesem Thema aufgenommen. Weil die Bundesregierung in dieser Sache von etlichen SPD-regierten Bundesländern unterstützt wird (z.B. wegen der Einsparungspotentiale, die durch eine Einbeziehung der Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge in den Kreis der LeistungsempfängerInnen eröffnet würden), muß mit einer Verschärfung des Gesetzes schon in der ersten Hälfte des Jahres 1997 gerechnet werden. Im Gespräch ist mittlerweile ein dreijähriger Bezug von gekürzten Leistungen für alle Asylsuchenden, für alle AusländerInnen mit einer Duldung nach §§ 53-55 AuslG sowie für alle Kriegsflüchtlinge mit einer Aufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32 a AuslG; bei gleichzeitiger Möglichkeit der unbefristeten Sachleistungsgewährung (vgl. den "Vorschlag für eine Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zum ersten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und anderer Gesetze" vom 21. Februar 1997).

2.2.3.2 Die Auswirkungen auf die Handlungsmöglichkeiten
der Flüchtlingssozialarbeit

Das Asylbewerberleistungsgesetz, für dessen Durchführung in einer Reihe von Bundesländern bezeichnenderweise die Innenressorts - und eben nicht die Sozialressorts - zuständig sind, ist ein Schlag ins Gesicht der Flüchtlingssozialarbeit. Die Erfahrungen zeigen, daß ihre Handlungsmöglichkeiten mit Inkrafttreten dieses "Sondergesetzes" noch weiter beschnitten wurden.

So ist mit der Herausnahme von Asylsuchenden und vollziehbar ausreisepflichtigen AusländerInnen aus den Geltungsbereichen des Sozialgesetzbuches sowie des Bundessozialhilfegesetzes auch der Bezugsrahmen für eine an professionellen Standards orientierte Soziale Arbeit verloren gegangen. Auf die Grundprinzipien des Sozialleistungsrechts, wie sie einerseits im SGB I (z.B. Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten der Behörden) sowie im SGB X (z.B. Garantien im Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden) und andererseits im allgemeinen Teil des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. §§ 1-10 BSHG) in der Vergangenheit normiert wurden, können sich SozialarbeiterInnen/SoziapädagogInnen in ihrer täglichen Arbeit nicht mehr berufen. Vielmehr sehen sie sich seit dem 01. November 1993 bei Auseinandersetzungen mit PolitikerInnen und VertreterInnen der Sozialbehörden gewissermaßen ihrer bisherigen "argumentativen Plattform" beraubt. So besteht in den Verhandlungen auch keine Möglichkeit mehr, auf die allgemeinen Grundprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes (wie die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens, der Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatz, das Wunschrecht des/der Hilfesuchenden, der Anspruch auf Ausübung des "pflichtmäßigen Ermessens" durch die Sozialbehörde, die familiengerechte Hilfe) sowie seine auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffe (z.B. die Ausdrücke "notwendig", "erforderlich", "zweckmäßig", "geboten", "zumutbar") zu rekurrieren, um sie für eine Erweiterung der Handlungsspielräume nutzbar zu machen. Das komplexe Netzwerk von Grundsätzen und Zielangaben, von Muß-, Soll- oder Kann-Vorschriften, von widerleglichen und unwiderleglichen gesetzlichen Vermutungen, von bestimmten und unbestimmten Rechtsbegriffen, von auslegungs- und ermessensleitenden Hinweisen (vgl. Giese 1973: 54 f.) ist nicht mehr existent - und damit das "Einfallstor" für sozialarbeiterisches/sozialpädagogisches Fachwissen in das Leistungsrecht abhanden gekommen.

Besonders beim Personenkreis des § 1 AsylbLG hat sich die "Verhandlungsmasse" immens reduziert: auf gerade einmal sechs Paragraphen (§§ 3-8 AsylbLG)! Die dort sehr rigide auf "das zum Lebensunterhalt Unerläßliche" gekürzten Leistungen (monatlich 440,- DM über mindestens ein Jahr hinweg für den Haushaltsvorstand, zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat) sprechen Standards einer professionellen Flüchtlingssozialarbeit Hohn: Zu eklatant laufen derartige Pauschalbeträge - zumal in dieser Höhe - ihrem fachlichen Bemühen zuwider, vorrangig die Einzelschicksale der Zufluchtsuchenden ins Auge zu fassen. Entsprechend diesem Selbstverständnis wird die Flüchtlingssozialarbeit in der Praxis auf diejenigen Bedarfe drängen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz explizit nicht gewährt werden sollen. Wie selten dabei sozialarbeiterische/sozialpädagogische Argumente Berücksichtigung finden werden, läßt sich alleine aus der Tatsache schließen, daß die Leistungskürzungen des § 1 AsylbLG exakt dem im Regelsatz des Bundessozialhilfegesetzes vorgesehenen Kostenanteil für die Sicherung der "Beziehungen zur Umwelt" und der "Teilnahme am kulturellen Leben" entsprechen (vgl. § 12 Abs. 1 BSHG). Und dies, obgleich "gerade gegenüber Fremden, die aus anderen Kulturen zu uns kommen, der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe eine ganz besondere Bedeutung (hat). In ihm konkretisiert sich das Menschenwürdeprinzip im Sinne der Anerkennung einer kulturellen Identität auch von Fremden. Die mangelnde Kenntnis der jeweils fremden Kultur, aus der Asylbewerber kommen, macht es erforderlich, so wenig wie möglich in die Autonomie fremder Bürger einzugreifen" (Sieveking 1995: 59). Die Chancen, solcher Fachlichkeit in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen, müssen mit Blick auf die Abschaffung des Individualisierungs- und Bedarfsdeckungsgrundsatzes gering eingeschätzt werden - da mag es noch so zynisch erscheinen, die erfolgten "Kürzungen damit zu begründen, daß Integrationskosten nicht erforderlich seien, und gleichzeitig die notwendigen Kosten zur Bewahrung kultureller Identität zu verwehren" (Sieveking 1995: 59). Selbst in den Fällen, in denen die Sozialämter individuelle Bedarfe berücksichtigen könnten (z.B. bei den "sonstigen Leistungen" gemäß § 6 AsylbLG), sind ihrer tatsächlichen Durchsetzung sehr enge Grenzen gesetzt. Denn in Anbetracht ihrer finanziellen Notlage sowie den sprachlichen Barrieren sind nur wenige ausländische Flüchtlinge in der Lage, bei strittigen Fragen den Rechtsweg zu beschreiten und so an einer positiven Weiterentwicklung der Rechtsanwendung mitzuwirken.

2.2.4 Die objektive Überforderung der Flüchtlingssozialarbeit

In der alltäglichen Praxis der Flüchtlingssozialarbeit spielt der Grundsatz von der "Solidarität für die Beteiligung einer zunehmenden Zahl von Menschen am gesellschaftlichen Austausch" (vgl. Exkurs II) erfahrungsgemäß nur noch eine untergeordnete bzw. keine Rolle mehr. Drei Jahre nach der Änderung des Grundrechts auf Asyl ist die Problematik der sozialen Ausgrenzung - deren bislang gravierendster Auswuchs in der Versorgung von Asylsuchenden mit Lebensmittelpaketen zu sehen ist - von anderen Sachzwängen überlagert worden. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die erhöhte Beanspruchung durch den verschärften Widerstreit mit der öffentlichen Verwaltung (vgl. Teil III; 3) sowie die vordringlichen Probleme im Zusammenhang mit der großen Zahl drohender Abschiebungen. Allerdings resultiert die Tatsache, daß abgesehen von wenigen Ausnahmen (z.B. modellhafte Wohnheimprojekte, "Rückkaufaktionen" im Zusammenhang mit der Einführung des Sachleistungsprinzips, sporadische Öffentlichkeitsveranstaltungen etc.) eine schleichende Gewöhnung der Flüchtlingssozialarbeit an die soziale Ausgrenzung ihrer AdressatInnen zu beobachten ist, nicht nur aus diesem unmittelbaren Praxisdruck. Vielmehr ist sie Ergebnis einer "objektiven Überforderung" der in diesem Arbeitsfeld tätigen SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen, "die dadurch gegeben ist, daß sie Hilfe unter Bedingungen leisten sollen, die auf die Abschreckung der Flüchtlinge zielen und somit diese Hilfe weitgehend unmöglich machen" (Osterkamp 1990: 151). Um positive Gegenprojekte, die ausländische Flüchtlinge als Bereicherung begreifen ließen, initiieren zu können, sind die oft vergeblichen "Abwehrkämpfe" der letzten Jahre offensichtlich zu kräfteraubend gewesen. Zudem haben die politischen Vorgaben inzwischen eine solche Dominanz erreicht, daß diesem Druck die Flüchtlingssozialarbeit nur noch wenig entgegen zu setzen hat. So tangieren spätestens mit Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes die Abschreckungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos alle Bereiche des täglichen Lebens von Asylsuchenden: angefangen mit der prekären Unterbringungssituation, über die aufgezwungene Untätigkeit und mangelhaften Versorgungsleistungen, bis hin zur Verweigerung politischer Partizipationsmöglichkeiten. Es muß davon ausgegangen werden, daß "'Hilfe' .. unter diesen Voraussetzungen eher die Funktion (hat), Frustrationen und Aggressionen der Flüchtlinge gegen die sie einschränkenden Maßnahmen aufzufangen und ihre Widerständigkeit zu brechen als ihre Situation zu verbessern. Die zentrale Qualifikation der MitarbeiterInnen unter diesen Bedingungen ist es somit, mit diesen widersprüchlichen Anforderungen "irgendwie" fertig zu werden - gemäß der herrschenden Ideologie, daß lebenstüchtige Menschen keine Probleme haben bzw. es schaffen müßten, diese zu lösen" (Osterkamp 1990: 151 f.). Von den Verursachungsbedingungen der Problemlagen ihrer AdressatInnen könnte die Flüchtlingssozialarbeit kaum weiter entfernt sein.

2.3 Die Soziale Arbeit in der "rechtlichen Grauzone"

Analog zu den sich verschlechternden Rechtsgrundlagen mußte die Flüchtlingssozialarbeit in den letzten Jahren eine kontinuierliche Einschränkung ihrer Handlungsmöglichkeiten hinnehmen (vgl. Teil III; 2.2). Ihre diesbezüglichen Probleme kumulieren in der Arbeit mit AusländerInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus, die zusehends an Bedeutung gewonnen hat. So kommt eine bundesweite Umfrage der Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Frühjahr 1995 denn auch zu dem Ergebnis, daß sich die Zahl statusloser AusländerInnen seit Inkrafttreten des neuen Art. 16 a GG merklich erhöht hat. Allein in Berlin wird von ca. 100.000 "Illegalisierten" ausgegangen (vgl. Der Spiegel 49/1995: 61): darunter von Ausweisung bedrohte "GastarbeiterInnen" (wegen Straffälligkeit oder Bezug von Sozialleistungen), ihre evtl. nicht registrierten Familienangehörigen, andere ArbeitsmigrantInnen ohne Aufenthaltserlaubnis und ausreisepflichtige StudentInnen nach Abschluß ihrer Ausbildung etc.; vor allem aber ausländische Flüchtlinge, die wegen der geringen Chancen im Anerkennungsverfahren erst gar keinen Asylantrag gestellt bzw. sich der willkürlichen Verteilung nach dem EASY-Verfahren entzogen haben, bis hin zu Menschen, die nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können oder wollen. Diese keineswegs homogene Personengruppe, die aber im Hinblick auf ihre absolute Rechtlosigkeit und die daraus resultierenden Abhängigkeiten gemeinsame Merkmale besitzt, sucht seit drei Jahren vermehrt Flüchtlingsberatungsstellen in freier Trägerschaft auf und fragt um Unterstützung nach (vgl. Teil II; 3.2.2 und 3.2.3). Es liegt auf der Hand, daß in diesen Fällen - entsprechend der Devise "Nur nicht auffallen" - in aller Regel ein Rückgriff auf die Garantien des sozialen Rechtsstaats versperrt bleibt - es sei denn, eine sog. "Legalisierung" ist möglich und macht Sinn.

In Anbetracht dieser Probleme ist die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen - im Verbund mit anderen Einzelpersonen und Initiativen - dazu übergegangen, heimliche Auffangnetze zu etablieren. Mittlerweile ist es in einigen Großstädten (für Hessen die Städte Frankfurt/Main und Wiesbaden) gelungen, sog. "Ärzte-Netzwerke" aufzubauen, an welche AusländerInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus (und folglich auch ohne Krankenschein) über Insider - und unter Benutzung von Codewörtern! - notfalls vermittelt werden können. Die Behandlung erfolgt in diesen Fällen nicht selten sogar kostenlos. So ermutigend, ja notwendig solche Projekte für "illegalisierte" Menschen auch sein mögen, ihre Verwirklichung vollzieht sich notgedrungen in einer "rechtlichen Grauzone". Diese Tatsache hat zur Konsequenz, daß SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen bei der Betreuung und Beratung von statuslosen AusländerInnen unter Umständen Gefahr laufen, sich strafbar zu machen. Obgleich es in diesem Zusammenhang bisher noch keine gravierenden Verurteilungen, sondern "nur" Drohungen mit strafrechtlicher Verfolgung gab, sind doch die einschlägigen Vorschriften des Ausländer- und Asylverfahrensgesetzes sowie des Strafgesetzbuches grundsätzlich anwendbar (vgl. Robbers 1995: 22-27). Sieht man einmal vom gewerbsmäßigen Einschleusen von AusländerInnen ab (§§ 92 a, b AuslG), so haben die Straftatbestände der "Begünstigung" (§ 257 StGB), der "Strafvereitelung" (§ 258 StGB) sowie insbesondere der "Beihilfe" (§ 27 StGB) für die Flüchtlingssozialarbeit an Brisanz gewonnen. In Verbindung mit "Vortaten" von AusländerInnen gemäß § 92 AuslG (z.B. illegale Einreise, unerlaubter Aufenthalt, erneute illegale Einreise und erneuter unerlaubter Aufenthalt trotz vorheriger Ausweisung oder Abschiebung, Erschleichen und Gebrauchmachen von Aufenthaltstiteln, Zuwiderhandlung gegen bestimmte Auflagen und Anordnungen) können sie zu einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung von SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen führen. Auch die Vorschrift des § 84 AsylVfG, wonach die "Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung" unter Strafe steht, rückt Beratungsdienste sowie Unterstützungsleistungen für AusländerInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus in die Nähe von gesetzwidrigen Handlungen. Abgesehen von der Verunsicherung der in diesem Arbeitsfeld tätigen Menschen, die sich nicht selten "mit einem Bein im Gefängnis" wähnen, bleibt festzuhalten, daß die Flüchtlingssozialarbeit in ihrem Bemühen, auf die veränderten Rahmenbedingungen zu reagieren, zusehends Gefahr läuft, von der "Kriminalisierungsdebatte" erfaßt zu werden (vgl. Teil III; 1.2.3). Schon heute sieht sie sich seitens der öffentlichen Verwaltung dem Vorwurf ausgesetzt, in Teilen subversiv zu arbeiten.

Und tatsächlich: Die "Krise des Asylrechts" kann durchaus zur Folge haben, daß SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen in einen ernsthaften Konflikt mit den staatlichen Gewalten geraten. Zu eklatant widerspricht die Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik, deren Protagonisten sich mittlerweile nicht einmal scheuen, fragwürdigste Zusicherungen potentieller Verfolgerstaaten zur Legitimation von Abschiebungen heranzuziehen, selbst einem Mindestmaß an humanitären Standards. Die Auswüchse dieser Politik sind nur zu bekannt: Erinnert sei in diesem Zusammenhang an diejenigen Menschen, die bei Einreiseversuchen in Oder und Neiße ertranken, an die Selbstmorde bzw. Selbstmordversuche in Abschiebungshaft, die zahlreichen Abschiebungen in Krisengebiete und berüchtigte "Folterländer" (z.B. in die Türkei oder nach Algerien) sowie die Rückführungen in "Heimatländer", die nach langjährigen Aufenthalten im Bundesgebiet keine mehr sind. Tagtäglich mit derlei bedrückenden Tatsachen konfrontiert, überrascht es kaum, daß sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen gerade in den letzten Jahren an der Organisation von sog. "Kirchenasylen" aktiv beteiligt haben, um durch den symbolischen Akt des Zivilen Ungehorsams von Abschiebung bedrohte Menschen doch noch schützen zu können. Diese Entwicklung macht deutlich, daß sich die Spannung zur staatlichen Flüchtlingspolitik tatsächlich erhöht hat.

2.4 Die Konsequenzen für die Soziale Arbeit mit
ausländischen Flüchtlingen

"Zunehmende Abschottung, Ausschluß vom Asylverfahren, soziale Ausgrenzung, vermehrte Abschiebungen, so lassen sich stichwortartig zentrale Tendenzen der gegenwärtigen Asylpolitik beschreiben" (Löhlein 1996: 49; Hervorhebung durch den Verfasser). Diesen bedenklichen Befunden hat die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen bislang nicht viel entgegenzusetzen. Ihre Reaktionen auf die Etablierung der Abschreckungsdoktrin gleichen eher einem Rückzug auf Raten. Denn mit fast jeder Gesetzesänderung der letzten Jahre ist eine Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Flüchtlingssozialarbeit einhergegangen. Trotz ihrer anfänglichen Proteste (z.B. anläßlich der Inbetriebnahme der (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen oder beim Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes) mußten die Restriktionen zuletzt akzeptiert und ein Arrangement mit den verschlechterten Rahmenbedingungen getroffen werden. Doch mittlerweile wird offenkundig, daß der Praxisdruck, der durch die politischen Vorgaben entfaltet wird, an die Substanz sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer Grundprinzipien geht. Entsprechend ist auch das Unbehagen der in diesem Arbeitsfeld Tätigen gestiegen. Im Hinblick auf die ohnmächtigen Rückzugsgefechte (vgl. Teil III; 2.2.2), die Anzeichen einer objektiven Überforderung (vgl. Teil III; 2.2.4), das Lavieren in "rechtlichen Grauzonen" (vgl. Teil III; 2.3) - und dies alles unter verfassungsrechtlich fragwürdigsten Bedingungen (vgl. Teil III; 2.1) - ist der Kernbestand dessen, was die Soziale Arbeit traditionell ausmacht, erheblich gefährdet.

Will die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen nicht zum "Büttel" der Politik werden, wollen sich SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen nicht zu "HausmeisterInnen" in den Flüchtlingsunterkünften degradieren lassen, so führt kein Weg daran vorbei "eine durch und durch politische Sozialarbeit" zu betreiben. Ihre Tätigkeit kann "nicht verstanden werden als lediglich persönlicher Beistand privaten Charakters oder als individuelle Hilfeleistung ohne jeden weiteren gesellschaftlichen Horizont" (Börsch 1993: 504); nach dem Motto: "Wir bemühen uns, es den Flüchtlingen so angenehm wie möglich zu machen, aber dem sind Grenzen durch die Asylbestimmungen gesetzt, die in den Bereich der Politik fallen, für den wir nicht zuständig sind" (Osterkamp 1990: 160). Wo Sozialstaatlichkeit und Rechtsstaatlichkeit in Gefahr sind, wird die Soziale Arbeit ihrer "Selbstverpflichtung zur innovativen Kritik an Staat und Gesellschaft" (vgl. Exkurs II) keinesfalls gerecht, wenn sie sich in bloßer Einzelfallhilfe erschöpft. Vielmehr ist sie aufgefordert (schon aus professionellem Eigeninteresse!), "permanent die Legitimationsfrage gegenüber einer restriktiven (und nur restriktiven!) Asylpolitik" zu stellen (Börsch 1993: 505), welche die Ursachen und Verantwortlichkeiten für Fluchtbewegungen systematisch ausblenden will - und dies bislang mit Erfolg.

Nun zeigen die Erfahrungen der letzten Jahre, daß sich selbst dort, wo politische Lobbyarbeit intensiv betrieben wurde, sozialarbeiterische/sozialpädagogische Standpunkte im verschärften Konflikt mit der Politik kaum durchsetzen konnten (beispielsweise bei der Änderung des Landesaufnahmegesetzes in Hessen; vgl. Teil II; 2.5.1 und 2.5.2). Die noch vor vier Jahren geäußerte Hoffnung, die "Sozialarbeit (habe) zwischen staatlicher Exekutive und parteipolitischen Programmen ein eigenes Thema, das möglicherweise so stark hervortreten kann, daß sich die Rahmenbedingungen eher ändern müssen, als daß diese Sozialarbeit sich selbst für sinnlos erklärt" (Börsch 1993: 505), hat sich nicht bewahrheitet. Eher ist das Gegenteil eingetreten: Die Verhältnisse in diesem Arbeitsfeld haben sich mittlerweile dermaßen verschlechtert, daß eine an professionellen Standards orientierte Soziale Arbeit, die nicht "nur" hastig betriebene Krisenintervention sein möchte, kaum mehr möglich ist. Schon zeichnen sich weitere Verschlechterungen im Flüchtlingsbereich ab: so durch die geplanten Verschärfungen des Ausländergesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie die Auswirkungen der anvisierten Novellen zum Arbeitsförderungsgesetz und Bundessozialhilfegesetz, die weitere Asylsuchende vom Arbeitsmarkt verdrängen werden. Demnach kann auch vier Jahre nach der faktischen Abschaffung des Grundrechts auf Asyl der Trend einer zunehmenden Entrechtung ausländischer Flüchtlinge als ungebrochen gelten.

Unter diesen Umständen gibt es - trotz aller Rückschläge - zur politischen Lobbyarbeit keine Alternative. Soll der beschriebene Rückzug auf Raten gestoppt und umgekehrt werden, so ist es unabdingbar, daß sich die Flüchtlingssozialarbeit Verbündete sucht. Einzig die Vernetzung mit anderen politischen Kräften, insbesondere mit anderen Feldern der Sozialen Arbeit, wird ihre Chancen heraufsetzen, die eigenen Interessen und die der Flüchtlinge durchsetzen zu können. In diesem Zusammenhang könnte auch eine systematische Einbeziehung und Fortbildung von ehrenamtlichen HelferInnen, wie von unterschiedlicher Seite gefordert (vgl. Börsch 1993, Löhlein 1996), durchaus hilfreich sein, nicht zuletzt angesichts der Verknappung finanzieller Ressourcen im Sozialbereich. Leider ist zum jetzigen Zeitpunkt "die Vernetzung ... immer noch mehr Forderung als Realität" (Löhlein 1996: 50), obgleich erste positive Erfahrungen vorliegen, wie etwa bei der Arbeit mit AusländerInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus.

In enger Kooperation mit anderen Feldern der Sozialen Arbeit müßte es in erster Linie darum gehen, gemeinsame Themen zu formulieren, um sie dann - zugespitzt auf symbolträchtige Berührungspunkte - zu lancieren. Es ist durchaus denkbar, daß unter dem Stichwort vom "Abbau des sozialen Rechtsstaats" eine Perspektive für eine tragfähige Zusammenarbeit mit anderen Feldern der Sozialen Arbeit eröffnet werden könnte: etwa in den Bereichen der Armutsbekämpfung und der Rechtsfürsorge. So trifft das Asylbewerberleistungsgesetz eben nicht "nur" ausländische Flüchtlinge, es schwebt zugleich wie ein Damoklesschwert über den Köpfen anderer von Deklassierung bedrohter Menschen. Schon nach bestehender Rechtslage fallen "sonstige" AusländerInnen, die vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes. Seine geplante Verschärfung (früherer Arbeitstitel des Bundesgesundheitsministeriums: Ausländerleistungsgesetz!) würde noch weitere Personenkreise zu Betroffenen machen (vgl. Teil III; 2.2.3.1), was als ein deutliches Indiz für den Modellcharakter dieses "Sondergesetzes" gelten kann. Ebenso könnten die Bundesverfassungsgerichtsurteile vom 14. Mai 1996 weitreichende Konsequenzen für jedes andere "Rechtssubjekt" in der Bundesrepublik Deutschland entfalten, da sie in einigen Passagen - insbesondere hinsichtlich des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. Teil III; 2.1.1) - nicht explizit auf asylrechtliche Fragestellungen beschränkt bleiben.

Die Notwendigkeit, die expansive Dynamik der Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik anzugehen, wurde jüngst durch die Einführung der Visumspflicht für alleinreisende Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren aus den ehemaligen Anwerbestaaten Türkei, Marokko, Tunesien sowie dem früheren Jugoslawien eindrücklich vor Augen geführt. Was als Maßnahme gegen "den steigenden Mißbrauch bei der Einschleusung von Kindern und Jugendlichen aus diesen Staaten" in der Öffentlichkeit legitimiert wurde (vgl. BMI-Pressemitteilung vom 13. Januar 1997), traf in ihren Auswirkungen nicht nur die angeblichen Mißbrauchsfälle (1994: 198 Personen; 1995: 881 Personen; 2.069 Personen), sondern zusätzlich rund eine halbe Million in der Bundesrepublik Deutschland geborene und aufgewachsene MigrantInnen, die nun plötzlich eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen.