Steffen Wurzbacher Gut beraten. Abgeschoben... Flüchtlingssozialarbeit zwischen Anspruch und Wirklichkeit Herausgegeben von PRO ASYL von Loeper Literaturverlag |
| 3 | Das Strukturelement "Organisation/Institution" |
| 3.1 | Die Bedingungen für die Flüchtlingssozialarbeit in (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen gegenüber den in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften |
| 3.2 | Die konzeptionellen Schwerpunkte der Flüchtlingssozialarbeit in öffentlicher bzw. |
| 3.2.1 | Die Aufgabenverteilung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Einrichtungen |
| 3.2.2 | Die trägerspezifischen Unterschiede hinsichtlich der "Hilfen zum Rechtsschutz" |
| 3.2.3 | Die trägerspezifischen Unterschiede hinsichtlich des AdressatInnenkreises |
| 3.3 | Bewertung |
| 4 | Das Strukturelement "AdressatInnen" |
| 4.1 | Die Ursachen für Fluchtbewegungen in die Bundesrepublik Deutschland |
| 4.2 | Die Anzahl und Zusammensetzung der ausländischen Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland |
| 4.3 | Die Entwicklung der Zugangszahlen aus den Hauptherkunftsländern |
| 4.4 | Die zunehmende Differenzierung der aufenthalts- und sozialrechtlichen Bestimmungen |
| 4.5 | Zur psychosozialen Lebenslage von ausländischen Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland |
| 4.6 | Bewertung |
Diese erste grundlegende Unterscheidung ist mit Inkrafttreten des sog. "Neuen Asylverfahrensgesetzes" zum 01. Juli 1992 (bzw. aufgrund einer Übergangsregelung erst zum 01. April 1993) notwendig geworden. Seitdem sind neu eingereiste Asylsuchende gemäß § 47 Abs. 1 AsylVfG verpflichtet, "bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu drei Monaten", in der für ihre Aufnahme zuständigen (Erst-) Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nur unter bestimmten Bedingungen kommt eine frühzeitige Verteilung in die kommunalen Gemeinschaftsunterkünfte in Betracht, beispielsweise bei einer unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigte/r oder wenn eine Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist (vgl. §§ 48, 49 AsylVfG).
Die Verpflichtung des § 47 Abs. 1 AsylVfG korrespondiert mit der Zielvorstellung des Gesetzgebers, über "unbeachtliche" und "offensichtlich unbegründete" Asylanträge innerhalb von nur sechs Wochen rechtskräftig zu entscheiden. Eine derartige Beschleunigung soll einerseits durch die räumliche Zuordnung einer Außenstelle des Bundesamtes, andererseits durch die drastische Verkürzung des Verwaltungsverfahrens (auf zwei Wochen), der Rechtsmittelfrist (auf eine Woche), des gerichtlichen Eilverfahrens (auf zwei Wochen) und der Vorbereitungszeit für die Abschiebung (auf eine Woche) erreicht werden (vgl. Höfling-Semnar 1995: 186). Obgleich bislang der Zeitplan des sog. "Sechs-Wochen-Modells" in den seltensten Fällen einzuhalten ist, wird in der Praxis doch zumindest eine Verteilung von Personen mit geringen Anerkennungschancen in die Kommunen verhindert. Diese Tatsache verweist auf eine wichtige Funktion der Unterbringung in den landeseigenen (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen. In erster Linie soll sie gewährleisten, daß ein Teil der Asylanträge innerhalb kürzester Zeit rechtskräftig beschieden und gegebenenfalls Abschiebungen - direkt aus den (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen heraus - realisiert werden können. Die Voraussetzungen dafür könnten kaum günstiger sein. So wurden die lagerähnlichen Massenquartiere (Mindestkapazität von 500 Personen) gleich einem "Ghetto" zumeist abseits der Wohngebiete plaziert. Die räumliche Ausgrenzung - in Verbindung mit der Gewährung eines nur geringfügigen Taschengeldes (monatlich 40 DM bzw. 80 DM pro Person) - erschwert sowohl die Kontaktaufnahme mit RechtsanwältInnen und sonstigen Beratungsstellen, als auch den Aufbau von ehrenamtlichen UnterstützerInnengruppen. So sind geeignete Rechtsmittel gegen negative Behördenbescheide in der Regel ebensowenig zu erwarten, wie Einsprüche von seiten der deutschen Wohnbevölkerung bei Abschiebungsmaßnahmen. Bezeichnenderweise werden die Einrichtungen - auch aus Angst vor fremdenfeindlichen Anschlägen - mit hohen Zäunen und anderen Absperrungen gesichert sowie von privaten Wachdiensten beaufsichtigt, die regelmäßig im Eingangsbereich Kontrollen der Personalien durchführen. Berücksichtigt man zudem die Aufsichtsfunktion der privaten Betreiberfirmen, so stellt man fest, daß die Überwachung nach innen und außen einen hohen Grad erreicht. Obgleich keine offiziellen Zahlen vorliegen, steht zu vermuten, daß über die momentan 48 (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland der überwiegende Teil der bundesweiten Abschiebungen abgewickelt wird. Ihnen kommt demnach eine doppelte Funktion zu. Sie fungieren einerseits als "erste Anlaufstelle" für Asylsuchende, andererseits als "Selektionsinstrument" zur Beschleunigung der Asylverfahren, inklusive der Abschiebungsmodalitäten. Erwartungsgemäß wird die Soziale Arbeit in diesen Institutionen durch besagte Doppelfunktion nachhaltig geprägt. Entsprechend dem Charakter der (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen umfaßt sie schwerpunktmäßig die Orientierung der ankommenden Flüchtlinge sowie die Gewährleistung eher sozialbetreuerischer Dienste (d.h. Klärung von Unterbringungs- und Verpflegungsfragen, Hinweise auf Rechte und Pflichten im Asylverfahren, Hilfe bei Ämtergängen und der Beschaffung von Unterlagen, Krisenintervention bei psychosozialen Problemlagen, Vergabe von Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 AsylbLG etc.). Sehr schnell kann es aber auch um Fragen gehen, die mit dem Verlassen der (Erst-) Aufnahmeeinrichtung zusammenhängen. Je nachdem, ob der Transfer in die Kommunen oder die Abschiebung bevorsteht, werden Hilfestellungen bei der Familienzusammenführung oder bei der Rückkehr bzw. Weiterwanderung geleistet. Aufgrund der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer, in der eine Reihe von Behördengängen zu bewältigen und einschneidende Entscheidungen zu treffen sind, vollziehen sich die Unterstützungsleistungen zumeist unter einem enormen Zeitdruck und haben eher provisorischen Charakter.
Demgegenüber findet die Soziale Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen in den Kommunen unter anderen Rahmenbedingungen
statt, und dies nicht nur im Hinblick auf die Unterbringung in
den wesentlich kleineren Gemeinschaftsunterkünften oder ausnahmsweise
in privaten Wohnungen. Mit dem Transfer in die Gebietskörperschaften
hat sich insbesondere die Lebensperspektive der ausländischen
Flüchtlinge dahingehend verändert, daß ihre Chancen,
ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten,
gestiegen sind. Für Asylsuchende, die gegen die Entscheidung
des Bundesamtes geklagt haben, beginnt nun eine Zeit des Wartens.
Es vergehen nicht selten Jahre, bis die Gerichte rechtskräftig
über den Asylantrag entschieden haben. Und selbst bei negativem
Ausgang des Verfahrens kann die Abschiebung aus unterschiedlichen
Gründen oftmals nicht sofort erfolgen, so daß in Einzelfällen
erhebliche Aufenthaltszeiten entstehen. Die Soziale Arbeit, die
nun vorrangig direkt in den Gemeinschaftsunterkünften oder
in Beratungsstellen und Ämtern geleistet wird, bleibt von
dieser veränderten Situation nicht unberührt. Während
die Gewährung von Orientierungshilfen allmählich an
Bedeutung verliert, treten nun neue Aufgaben in den Vordergrund.
Zu ihnen zählen die Unterstützung bei der Wohnungs-
und Arbeitsuche, die Klärung von Fragen bzgl. der Gewährung
von Leistungen nach dem AsylbLG bzw. BSHG und der ausländerrechtlichen
Möglichkeiten, den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
langfristig zu sichern. Ferner muß man beobachten, daß
sich mit zunehmender Aufenthaltszeit auch die psychosozialen Problemlagen
verschärfen. Aus Sicht der Flüchtlinge stellt der Umstand,
dauerhaft einer randständigen Lebenslage ausgesetzt zu sein
und zudem den Ausgang des Asylverfahrens kaum beeinflussen zu
können, eine enorme Belastung dar. Dies gilt insbesondere
für alleinstehende Flüchtlinge, die nicht auf die Unterstützung
eines Familienverbandes zurückgreifen können. Falls
nach einem langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet dann doch
die Abschiebung droht, spitzt sich die Situation noch weiter zu.
Von daher wird auch die Soziale Arbeit in den Kommunen regelmäßig
von Krisensituationen herausgefordert, obgleich hier - im Gegensatz
zu den (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen - immer noch eine kontinuierlichere
Arbeit möglich ist.
Die zweite grundlegende Unterscheidung ist hinsichtlich
der Trägerschaft der Einrichtungen zu treffen. Die Soziale
Arbeit als professionelle Erwerbsarbeit wird davon in erheblichem
Ausmaß geprägt, denn öffentliche (also staatliche)
und nicht-öffentliche (zumeist freigemeinnützige) Institutionen
verfolgen in diesem Arbeitsfeld durchaus unterschiedliche Ziele.
Erfahrungsgemäß erfolgt die Hilfeerbringung je nach
Anstellungsverhältnis - ob bei einem örtlichen Sozialamt,
einem Wohlfahrtsverband, einer Gemeinde oder einer sonstigen Beratungsstelle
bzw. Initiative - unter einer anderen Schwerpunktsetzung. Dies
läßt sich insbesondere an einem Vergleich der Angebotsstrukturen
und AdressatInnenkreise der beiden Trägerformen verdeutlichen.
Gestützt auf eine im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen von 1985 bis 1987 durchgeführte Studie,
kommt Ulrike Pohl-Meuthen zu dem Ergebnis, daß "das
breite Spektrum von Hilfs- und Unterstützungsleistungen freigemeinnütziger
und öffentlicher Träger in der Flüchtlingsarbeit
.. trägerspezifische Angebotsstrukturen auf (-weist). So
orientieren sich die Angebote öffentlicher Einrichtungen
auf die Sicherung der Grundbedürfnisse der Flüchtlinge
hin, während nicht-öffentliche Institutionen ihre Angebote
mehr an den sozialen, kulturellen und psychischen Problemen, die
sich den Flüchtlingen in einer ihnen völlig fremden
Umwelt stellen, ausrichten" (Pohl-Meuthen 1989: 53). Die
bestehenden Differenzen lassen sich verdeutlichen, indem man die
von den 727 befragten Institutionen (254 in öffentlicher,
480 in nicht-öffentlicher Trägerschaft) genannten Angebote
(durchschnittlich 7,7 Angebote pro Institution) den von Pohl-Meuthen
herausgearbeiteten Aufgabenbereichen zuordnet. Demnach unterscheidet
sie 21 einzelne Angebote in den folgenden drei Betätigungsfeldern:
a) Der erste Aufgabenbereich umfaßt "administrative
bzw. technische Hilfen, die ein Überleben der Flüchtlinge
in der Bundesrepublik Deutschland sichern, ohne jedoch Beratung
oder gar Therapie zu beinhalten, welche tiefergehende persönliche
oder auch psychische Probleme thematisieren" (Pohl-Meuthen
1989: 36 f.).
b) Der zweite Aufgabenbereich betrifft "psychosoziale
Beratung und Therapie sowie Rechtsberatung, also Angebote,
die eine fachliche Qualifikation des Anbieters voraussetzen und
hauptsächlich auf die Lösung persönlicher Probleme
der Flüchtlinge abzielen" (Pohl-Meuthen 1989: 37).
c) Der dritte Aufgabenbereich beinhaltet "Aus-
bzw. Fortbildung und Veranstaltungen" für ausländische
Flüchtlinge, MitarbeiterInnen und interessierte Personen.
"Die Anforderungen an die Qualifikation der Anbieter sind
hier überaus unterschiedlich; so erfordert die Aus- und Fortbildung
ein sehr differenziertes, an den rechtlichen Bedingungen orientiertes
Angebotsspektrum, dessen Anforderungen die jeweiligen Mitarbeiter
genügen müssen, während Freizeitaktivitäten
oder kulturelle Veranstaltungen von jeder interessierten Person,
die über entsprechende Kenntnisse verfügt, durchgeführt
werden kann" (Pohl-Meuthen 1989: 38).
Der prozentuale Anteil der jeweiligen Angebote in
den drei Aufgabenbereichen macht deutlich, daß sich die
Angebotsstrukturen öffentlicher und freigemeinnütziger
Träger der Flüchtlingssozialarbeit - mit Ausnahme der
Rechtsberatung in Fragen des Asylverfahrens, der Sozialhilfe und
des Aufenthalts sowie der Weiterwanderungsberatung - in den meisten
Punkten erheblich unterscheiden (vgl. Anlage 7; Tabelle 1). So
bieten Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft nur
drei Leistungsarten häufiger an als Institutionen in freigemeinnütziger
Trägerschaft, und zwar Hilfen bei der Wohnungssuche (74,0
% gegenüber 56,9 %), finanzielle Unterstützung (66,6
% gegenüber 35,8 %) und Rückkehrberatung (43,3 % gegenüber
36,0 %). Sie konzentrieren sich demnach vorrangig auf das Erbringen
"administrativer bzw. technischer Hilfen" (45 % ihrer
Angebote), wohingegen der Bereich "Aus- bzw. Fortbildung
und Veranstaltungen" (22 % ihrer Angebote) eine eher untergeordnete
Rolle spielt. Mit Blick auf den prozentualen Anteil der Einrichtungen
pro Angebotsart (37 % gegenüber 12 %) wird das Ungleichgewicht
sogar noch deutlicher (vgl. dazu Anlage 8; Tabelle 2).
Demgegenüber ist das Angebotsspektrum der freigemeinnützigen Institutionen breiter gestreut und weist eine gleichmäßigere Verteilung auf: "administrative bzw. technische Hilfen" machen 34 Prozent der Angebote aus, "Beratung, Therapie und Rechtsberatung" 26 Prozent der Angebote sowie "Aus- bzw. Fortbildung und Veranstaltungen" 40 Prozent der Angebote (vgl. dazu Anlage 8; Tabelle 3). Besonders auffällig ist das Engagement der nicht-öffentlichen Träger im dritten Aufgabenbereich. Ausnahmslos alle hier zusammengeschlossenen Angebote werden im Vergleich zu öffentlichen Trägern deutlich häufiger genannt, wobei teilweise extreme Differenzen auftreten. So werden beispielsweise Informationsveranstaltungen für interessierte Personen von nur 6,3 Prozent der öffentlichen, aber von 45,0 Prozent der freigemeinnützigen Einrichtungen angeboten. Ebenso verhält es sich bei Veranstaltungen, die auf einen kulturellen Austausch zwischen Einheimischen und Fremden abzielen (15,4 % gegenüber 47,9 %). Der Öffentlichkeitsarbeit kommt demnach bei der Flüchtlingssozialarbeit in nicht-staatlicher Trägerschaft eine große Bedeutung zu.
Obgleich die Ergebnisse der o. g. Studie auch weiterhin
Gültigkeit beanspruchen können, bedarf es zweier aktueller
Ergänzungen (vgl. Teil II; 3.2.2 und 3.2.3), um die Ausführungen
zum institutionell-organisatorischen Kontext der heutigen Flüchtlingssozialarbeit
abzurunden.
In Anbetracht der schrittweisen Verkürzung des
Instanzenzuges im Asylverfahren haben die "Hilfen zum Rechtsschutz"
in den letzten Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewonnen. Neben
die etablierte Rechtsberatung (Aufklärung über
Rechtsmittel (-fristen), Erteilen von Ratschlägen, Vermittlung
von RechtsanwältInnen, evtl. Einlegen von Widersprüchen
gegen Behördenbescheide, von Eilanträgen und Klagen
bei Gericht etc.) ist zwischenzeitlich ein neu akzentuierter Aufgabenbereich
getreten: die Verfahrensberatung in den (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen.
Diese Aufklärung über den Ablauf des Asylverfahrens
wurde notwendig durch das sog. "Sechs-Wochen-Modell",
das mit der 1992 erfolgten Änderung des Asylverfahrensgesetzes
verwirklicht wurde, und "soll dazu beitragen, daß ein
Flüchtling im vorgegebenen Verfahren nicht an unverständlichen
und völlig fremden Abläufen scheitert. Zudem können
psychische Belastungen durch Verfolgung und Flucht sowie damit
einhergehende traumatische Erlebnisse die 'Verfahrensfähigkeit'
von Flüchtlingen erheblich beeinträchtigen. Durch die
Verfahrensberatung sollen Flüchtlinge die Möglichkeit
erhalten, trotz der zeitlichen Kürze ihres Verfahrens die
individuellen Möglichkeiten und Grenzen innerhalb des Asyl-
und Ausländerrechtes zu erfahren und zu verstehen. Damit
soll auch das Minimum an rechtsstaatlichen Grundsätzen in
der Praxis des Asylverfahrens gesichert werden" (Diakonisches
Werk der EKD 1996 [a]: 30). Erfahrungsgemäß wird diese
zusätzliche Aufgabe in erster Linie von nicht-öffentlichen
Trägern der Flüchtlingssozialarbeit geleistet, wohingegen
die öffentlichen Träger eher mit der allgemeinen Sozialberatung
und -betreuung betraut sind. Um dabei nicht die erforderliche
Vertrauensbasis mit den ausländischen Flüchtlingen zu
gefährden, sind die Wohlfahrtsverbände und Flüchtlingsorganisationen
bemüht, die Eigenständigkeit der Verfahrensberatung
zu betonen. Die entsprechenden Konzeptionen sehen folgerichtig
auch eine strikte Trennung der Beratung im Asylverfahren von der
allgemeinen Sozialberatung und -betreuung vor (vgl. Diakonisches
Werk der EKD [a, b] 1993, 1996).
Indirekt verweist dies auf die grundsätzliche Misere der Flüchtlingssozialarbeit bei einem staatlichen Anstellungsträger. Hier muß mit vielfältigen Interessenskollisionen gerechnet werden, die innerhalb einzelner und zwischen einzelnen Behörden auftreten und leicht zu Lasten ausländischer Flüchtlinge gehen können. Insbesondere die konsequente Ausschöpfung noch bestehender Rechtsansprüche, d. h. der ganze Bereich der Rechtsverwirklichung bzw. -erweiterung, ist davon betroffen. So können die (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen und lokalen Sozialämter aus fiskalischen oder anderen Gründen in der Regel nicht daran interessiert sein, ausländische Flüchtlinge beim Beschreiten des Rechtsweges zu unterstützen; schon gar nicht in den Fällen, in denen Bescheide der eigenen Behörde angefochten würden. Angesichts der widerstreitenden Interessen kann es kaum überraschen, daß SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen nicht selten von ihrem Anstellungsträger angehalten werden, gerade das Einlegen von Widersprüchen oder die Vermittlung von RechtsanwältInnen zu unterlassen. Allzu offensichtlich sind zudem die Bestrebungen, Angehörigen dieser Berufsgruppe wesentliche Informationen vorzuenthalten, ihnen beispielsweise die Freistellung zu Fortbildungsveranstaltungen oder auch "nur" die Finanzierung eines Kommentars zum Asylverfahrensgesetz zu verweigern. Mit diesen Maßnahmen wird eine Rechtsberatung, die die verbliebenen Rechte der ausländischen Flüchtlinge zu verteidigen versucht, erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.
Demgegenüber sind SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen,
die bei einem Wohlfahrtsverband, einer Gemeinde oder einer sonstigen
Beratungsstelle bzw. Initiative tätig sind, weniger solchen
institutionellen Zwängen unterworfen. Was die Rechtsberatung
angeht, können sie gewöhnlich auf die Unterstützung
ihres Anstellungsträgers vertrauen. So bieten beispielsweise
die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege immer wieder Informationsmaterialien
sowie Fortbildungsveranstaltungen zu rechtlichen Fragestellungen
an. Auch eröffnen sie ihren MitarbeiterInnen die Möglichkeit,
auf die verschiedenen RechtsberaterInnennetze und unter Umständen
auf eingerichtete Rechtshilfefonds zurückzugreifen. Die Ermutigung
zu einer "offensiven" Rechtsberatung wird schon mit
Blick auf die entsprechenden Konzepte deutlich. So stellt beispielsweise
das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland in
seiner aktuellen Rahmenkonzeption zur Flüchtlingsarbeit fest:
"Der Aufwand der Asylverfahren aus Sicht der Rechtsanwälte,
die soziale Lage der Flüchtlinge (mit Sachleistung und geringem
Taschengeld im Monat) und das Versagen der staatlichen Prozeßkosten-
und Beratungshilfe machen es bis zu einer befriedigenden staatlichen
Lösung bei der Rechtswegegarantie für Flüchtlinge
übergangsweise nötig, kirchlich-diakonische Rechtshilfefonds
zu bilden. Sie bekommen für den faktischen Rechtsschutz für
Flüchtlinge eine immer wichtigere Funktion" (Diakonisches
Werk der EKD [a] 1996: 30). Aus alldem läßt sich schließen,
daß die "Hilfen zum Rechtsschutz" bei nicht-staatlichen
Trägern der Flüchtlingssozialarbeit einen deutlich höheren
Stellenwert besitzen als bei staatlichen Trägern. Dieses
Resultat gilt für die Verfahrens- und Rechtsberatung in gleichem
Maße.
Erwartungsgemäß implizieren die beschriebene
Aufgabenverteilung und die bestehenden konzeptionellen Nuancen,
daß sich öffentliche und nicht-öffentliche Einrichtungen
auch mit einem differierenden Kreis von AdressatInnen konfrontiert
sehen. Je nach Angebotsspektrum werden auch unterschiedliche Personen
die Institutionen aufsuchen. Darüber hinaus ist aber selbst
bei Angeboten, die sowohl von Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft
als auch von Einrichtungen in nicht-staatlicher Trägerschaft
in größerem Umfang angeboten werden (z.B. die Rechtsberatung
in Fragen des Asylverfahrens, der Sozialhilfe und des Aufenthalts),
der AdressatInnenkreis keinesfalls identisch, was auf die Asylrechtsänderung
des Jahres 1993 zurückzuführen ist.
Die Praxis der Asylgewährung in der Bundesrepublik
Deutschland produziert eine zunehmende Anzahl von Personen mit
prekärem Aufenthaltsstatus. Neben den de-facto-Flüchtlingen
in großer Zahl (1996 immerhin noch schätzungsweise
500.000 Personen) gibt es auch immer mehr ausländische Flüchtlinge,
die sich über einen längeren Zeitraum "illegal"
im Bundesgebiet aufhalten. Die Betreuung/Beratung dieses Personenkreises
wird immer vordringlicher, ist aber - folgt man den staatlichen
Zielvorgaben - gar nicht vorgesehen. So hat beispielsweise die
Hessische Landesregierung im Jahre 1994 für Personen, deren
Asylantrag rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen
worden ist, die Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz
aufgekündigt. Damit wurde den Kommunen signalisiert, daß
diese Menschen nicht mehr dem notwendig zu betreuenden Personenkreis
zuzurechnen sind und folglich eine Anrechnung auf den Betreuungsschlüssel
zu unterbleiben hat. Ebenso verhält es sich mit der Gruppe
der "heimlichen Menschen - illegalisierten Flüchtlingen"
(Titel des Rundbriefes Nr. 31/32/1995 des Niedersächsischen
Flüchtlingsrats). Staatlicherseits sind hier sozialarbeiterische/sozialpädagogische
Angebote erst recht nicht beabsichtigt. Es würde der Abschreckungsdoktrin
bundesdeutscher Flüchtlingspolitik auch zuwiderlaufen, gerade
Flüchtlingen mit prekärem Aufenthaltsstatus Unterstützung
zukommen zu lassen. Deren Problemlagen werden von offizieller
Seite regelmäßig geleugnet. Dies kann aber nicht darüber
hinwegtäuschen, daß ein großer Bedarf an Betreuungs-
und Beratungstätigkeiten für diesen Personenkreis besteht
und in der Praxis auch immer häufiger nachgefragt wird. Dabei
treten trägerspezifische Unterschiede zutage. Denn erfahrungsgemäß
leisten fast ausschließlich Institutionen in nicht-öffentlicher
Trägerschaft diese Arbeit. Es ist nicht zu erwarten, daß
eine Person mit prekärem bzw. sogar ohne legalen Aufenthalt
ausgerechnet bei VertreterInnen des örtlichen Sozialamtes
bzw. des Landes um Hilfe nachsuchen und damit gegen die gängige
Überlebenstaktik "Nur nicht auffallen" verstoßen
wird. Zudem muß es den dort angestellten SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
regelmäßig schwerfallen, die Interessen der Flüchtlinge
in einer so kritischen Situation gegen die finanziellen Erwägungen
des Anstellungsträgers durchzusetzen. Ihre Handlungsspielräume
reduzieren sich in dieser Frage auf ein absolutes Mindestmaß.
Aus besagten Gründen wird hier davon ausgegangen, daß
die Soziale Arbeit in öffentlicher und nicht-öffentlicher
Trägerschaft in einem ganz entscheidenden Punkt unterschiedliche
AdressatInnenkreise bedient. Die Tragweite dieser Feststellung
kann nicht hoch genug eingeschätzt werden, da im bundesrepublikanischen
Flüchtlingsalltag der prekäre Aufenthaltsstatus mittlerweile
die Regel geworden ist (vgl. Teil III; 2.3: Die Soziale Arbeit
in der "rechtlichen Grauzone").
Die "soziale Arbeit mit Flüchtlingen -...-
ist gekennzeichnet durch eine relative Unübersichtlichkeit,
die sich aus der institutionellen, funktionalen und inhaltlich
unterschiedlichen Schwerpunktsetzung ergibt" (Blahusch 1991
[a]: 45). Dementsprechend sind auch die Handlungsspielräume
der Flüchtlingssozialarbeit durchaus unterschiedlich bemessen
und eine generalisierende Einschätzung schwierig. Dennoch
soll im Rückgriff auf die vorangegangenen Ausführungen
und Erfahrungswerte festgehalten werden, daß die Handlungsspielräume
der Flüchtlingssozialarbeit in nicht-staatlicher Trägerschaft
weiter sind als die in staatlicher Trägerschaft. Zudem hat
sich gezeigt, daß die nicht-öffentlichen Einrichtungen
der Flüchtlingssozialarbeit überwiegend unmittelbarer
auf die aktuellen Herausforderungen reagieren, beispielsweise
durch die Etablierung der Verfahrensberatung, die Einrichtung
von Rechtshilfefonds, die Beratung und Betreuung von Hilfesuchenden
mit prekärem bzw. ohne legalen Aufenthalt. Was wiederum die
Möglichkeiten für SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
angeht, eine kontinuierliche Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen
zu leisten, so sind diese nach der Verteilung in die Kommunen
gegenüber der Zeit in den (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen deutlich
gestiegen.
Die Ausführungen zu den Strukturelementen "Öffentlichkeit"
und "Politik" - inklusive der Überlegungen zu den
Phänomenen ihrer wechselseitigen Beeinflussung - haben gezeigt,
mit welchem Nachdruck von außen auf das Handlungsfeld der
Sozialen Arbeit eingewirkt wird. Das Arbeitsfeld erfährt
auf diese Weise eine beträchtliche Vorstrukturierung. Dies
gilt insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung der sozialen
Lebenslage von ausländischen Flüchtlingen in der Bundesrepublik
Deutschland und ihre psychosozialen Folgen. Zweifellos muß
eine Analyse der aktuellen Rahmenbedingungen im untersuchten Arbeitsfeld
die AdressatInnen der sozialen Dienste berücksichtigen. Da
bis heute jedoch kaum sozio-demographischen Daten und keine Ergebnisse
qualitativer Forschungen über die Gruppe der ausländischen
Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung
stehen, sind repräsentative Aussagen über diesen Personenkreis
kaum möglich (z.B. im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Familienstand,
Nationalität, ethnische Zugehörigkeit sowie verbreitete
Einstellungen und Verhaltensweisen etc.). Aus diesem Grund soll
im folgenden ein Zugang eröffnet werden, der sich Flüchtlingen
von unterschiedlichen Seiten her nähert: angefangen mit ihrer
Fluchtmotivation (vgl. Teil II; 4.1), über ausgewählte
sozio-demographische Daten (vgl. Teil II; 4.2 - 4.4), bis hin
zu ihrer psychosozialen Lebenslage in der Bundesrepublik Deutschland
(vgl. Teil II; 4.5). Dabei zielt die Beschreibung der AdressatInnen
der Flüchtlingssozialarbeit zuvörderst darauf ab, die
Heterogenität dieser Personengruppe, die in der Öffentlichkeit
recht pauschal als "die Asylanten" verunglimpft
wird, hervorzuheben.
Es stellt sich die Frage, warum Menschen ihr Heimatland
verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland fliehen. Darauf
kann es keine generalisierende Antwort geben, denn selbst mit
Blick auf das individuelle Fluchtschicksal läßt sich
in der Regel kein singulärer Fluchtgrund ausmachen. Vielmehr
ist von einem komplexen Konglomerat von Verursachungstatbeständen
auszugehen, dessen Elemente sich teilweise überlagern und
gegenseitig bedingen. Eine trennscharfe Differenzierung zwischen
politischen und wirtschaftlichen, zwischen sozialen, ethnischen
und religiösen Gründen läßt sich nicht vornehmen.
Selbst Hunger- und Naturkatastrophen lassen sich oftmals nicht
von politischen Verfolgungstatbeständen trennen. So wurden
beispielsweise in Somalia der Hunger systematisch als Waffe im
Bürgerkrieg eingesetzt oder im Südirak der Lebensraum
der aufständigen Schiiten durch das Regime in Bagdad zu zerstören
versucht. Die Liste solcher Beispiele ließe sich fortsetzen.
Obgleich, wie der Soziologe Friedrich Blahusch schreibt, "für
jedes Fluchtgeschehen ... ein ganzes Verursachungsgeflecht"
(Blahusch 1992 [b]: 132) anzunehmen ist, lassen sich dennoch Hauptursachen
herausarbeiten. Dabei werden in der einschlägigen Literatur
unterschiedliche Klassifikationen - wenngleich mit graduellen
Divergenzen - vorgenommen. Insbesondere für die Flüchtlingsbewegungen
in die Bundesrepublik Deutschland unterscheidet Blahusch vier
"Hauptgruppen von Fluchtgründen" (vgl. Blahusch
1992 [b]: 132 f.):
a) Die Folgen von "Kriegen und Bürgerkriegen" (z. B. im ehemaligen Jugoslawien, in der Kaukasusregion oder auch in Afghanistan und Algerien etc.),
b) Umwälzungen durch "die (gewaltsame) Auflösung oder den Zerfall von politischen Herrschaftssystemen" (z. B. der Niedergang des Systems des Kolonialismus in den 50-er und 60-er Jahren; der Zerfall des "Ostblocks" gegen Ende der 80-er Jahre),
c) Menschenrechtsverstöße durch "Diktaturen und autoritäre Regime" mit unterschiedlicher ideologischer Ausrichtung (z. B. Algerien, China, Iran, Irak, Sudan, Togo, Zaire etc.),
d) Flucht vor "Hungerkatastrophen, Umweltzerstörungen
und lebensbedrohenden Notsituationen" (z.B. Äthiopien,
Bangladesch, Somalia etc.).
Zu diesen sog. "Push-Faktoren" ("Druckfaktoren"),
die Menschen zum Verlassen ihres Heimatlandes nötigen, treten
die sog. "Pull-Faktoren" ("Anziehungsfaktoren"),
die insbesondere die Entscheidung beeinflussen, in welchem Land
die Flucht enden soll. Von den weltweit etwa 14,4 Millionen beim
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR)
registrierten Flüchtlingen haben im Jahre 1995 ca. 1,13 %
einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Für
gerade diese Fluchtalternative entscheiden sich die Flüchtenden
erfahrungsgemäß in Erwartung eines sozialen sowie demokratischen
Rechtsstaats, der einen höheren Lebensstandard verspricht,
aber auch Rechtssicherheit und die Einhaltung der Menschenrechte
garantiert. Zudem spielen nicht selten bestehende verwandtschaftliche
Beziehungen eine entscheidende Rolle. So versuchen Menschen aus
dem ehemaligen Jugoslawien und aus der Türkei auch deshalb
vorrangig in die Bundesrepublik Deutschland zu fliehen, weil hier
schon Verwandte und Freunde seit Jahren als "GastarbeiterInnen"
leben und Unterstützung leisten können. Daher spiegeln
Anzahl und Zusammensetzung der Flüchtlinge, die hier um Asyl
nachsuchen, in kleinem Maßstab die weltpolitischen Ereignisse
wieder.
Mit Beginn der 90-er Jahre - insbesondere aufgrund
der Kriegshandlungen im ehemaligen Jugoslawien und den Umwälzungen
in den "Ostblockstaaten" - stieg die Zahl der Asylsuchenden
kontinuierlich an (1988: 103.076; 1989: 121.318; 1990: 193.063;
1991: 256.112 Personen) und erreichte im Jahre 1992 mit 438.191
AsylantragstellerInnen einen bislang einmaligen Höchstwert.
Natürlich kann allein von den Zugangszahlen, die erfahrungsgemäß
im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussionen stehen, kein
direkter Rückschluß auf die tatsächliche Anzahl
hier lebender Flüchtlinge gezogen werden. Ihnen stehen in
den letzten Jahren eine doch beträchtliche Anzahl von Abschiebungen
(1992: 10.798; 1993: 36.165; 1994: 36.183; 1995: 21.487 Personen)
und "freiwilliger Ausreisen" gegenüber. Zudem weist
die laufende Geschäftsstatistik des Bundesamtes aus, daß
sich im Jahre 1996 die Anträge von 22,5 % der Asylsuchenden
"sonstwie erledigt" hätten (1993: 29,1 %; 1994:
25,1 % und 1995: 29,4 %), beispielsweise durch Zurücknahme
des Asylantrages, durch Rück- und Weiterwanderung, durch
Tod, aber auch durch Aufdeckung von Mehrfachanträgen und
"Abtauchen" in die Illegalität. Da die Auswanderung
aus der Bundesrepublik Deutschland keinen rechtlichen Beschränkungen
unterliegt und statistisch nur ungenügend erfaßt wird,
sind in der Vergangenheit immer wieder Zweifel an den "offiziellen"
Statistiken geäußert worden. Die Kritiker nehmen an,
daß die vom Bundesinnenministerium veröffentlichten
Zahlen deutlich überhöht sind (vgl. Blahusch 1995 [c]:
28 und 33). Mangels Alternative seien sie dennoch hier genannt.
Folglich geht das Bundesinnenministerium davon aus, daß
sich mit Stichtag 31. Dezember 1996 die Anzahl ausländischer
Flüchtlinge - einschließlich der längst hier integrierten
"heimatlosen AusländerInnen" - auf ca. 1.6 Millionen
beläuft. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen (vgl. Anlage
9):
Asylberechtigte und im Ausland anerkannte Flüchtlinge: 170.000 Personen,
Familienangehörige von Asylberechtigten (Schätzung): 130.000 Personen,
Konventionsflüchtlinge (§ 51 Abs. 1 AuslG): 16.000 Personen,
Kontingentflüchtlinge (zum Teil Schätzung): 103.000 Personen,
Asylsuchende: 350.000 Personen,
De-facto-Flüchtlinge: 500.000 Personen,
Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina: 330.000 Personen,
Heimatlose AusländerInnen (z. B. PalästineserInnen):
17.000 Personen,
insgesamt: 1.606.000 Personen.
In den letzten zehn Jahren hat sich die Zusammensetzung
der Gruppe der Asylsuchenden stark verändert. Betrug noch
im Jahre 1986 der Anteil der AsylantragstellerInnen aus europäischen
Ländern 25,25 % (25.164 Personen) und der aus außereuropäischen
Ländern (insbesondere aus Afrika und Asien) 74,75 % (74.486
Personen), so hat sich dieses Zahlenverhältnis wenig später
infolge der verschärften Visabestimmungen für Dritte-Welt-Länder
exakt umgekehrt. So reisten im Jahre 1987 erstmals wieder aus
europäischen Staaten mehr Asylsuchende ein, als aus außereuropäischen
Staaten. In der Folgezeit hat sich dieser Trend aufgrund der politischen
Umwälzungen in Osteuropa fortgesetzt und erreichte im Jahre
1993 mit 72,1 % (232.678 Personen) seinen Höhepunkt. Seitdem
ist der Anteil der Asylsuchenden aus Europa - besonderes durch
den schwindenden Anteil derjenigen aus den Staaten Ost- und Südosteuropas
(1993: 66,2 %; 1994: 45,6 % und 1995: 32,7 %) - wieder rückläufig.
1994 wurden 60,7 % (77.170 Personen), 1995 noch 52,7 % (67.411
Personen) und 1996 nur noch 44,6 % (51.936 Personen) aus dieser
Region registriert. Demgegenüber ist die Zahl der AsylantragstellerInnen
aus Mittel- und Südamerika (beispielsweise aus Haiti, Guatemala,
El Salvador etc.) verschwindend gering.
Um sich einen Überblick über die bedeutsamen
Flüchtlingsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen,
soll die Entwicklung der Zugangszahlen aus den wichtigsten Hauptherkunftsländern
(mit Ausnahme der Russischen Föderation) näher betrachtet
werden. Als Hauptherkunftsländer werden hier alle Länder
bezeichnet, die in den Jahren von 1991 bis 1995 mindestens einmal
auf der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge jährlich veröffentlichten Liste der
zehn zugangsstärksten Herkunftsländer aufgeführt
waren. Demnach sind 17 Hauptherkunftsländer mit hohen
AsylbewerberInnenzahlen zu unterscheiden (vgl. Anlage 10). Sie
sollen im folgenden benannt und nach bestimmten Merkmalen klassifiziert
werden. Vorab sei darauf hingewiesen, daß Flüchtlinge
aus diesen Ländergruppen extrem ungleich verteilte Chancen
auf eine Anerkennung als Asylberechtigte/r haben (vgl. Anlage
11), was selbstverständlich ihre Lebensperspektive in der
Bundesrepublik Deutschland nachhaltig prägt.
a) Der Zerfall des ehemaligen Jugoslawien -
eine Ursache abrupter Fluchtbewegungen in großem Ausmaß:
Während über drei Jahre hinweg (1988-1990)
die Zugangszahlen aus Jugoslawien bei ca. 20.000 Personen gelegen
hatten, kam es mit Beginn der Kampfhandlungen in dieser Region
im Jahre 1991 zu einem rapiden Anstieg. Seitdem bildeten Asylsuchende
aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien mit einem
Anteil zwischen 25,6 % und 30,9 % die stärkste Zugangsgruppe
(mit 1991: 74.854; 1992: 122.666; 1993: 96.625; 1994: 39.281 und
1995: 32.711 Personen). Besonders hervorzuheben ist hier die weiterhin
hohe Zahl von Asylsuchenden aus der Bundesrepublik Jugoslawien
(1993: 73.476; 1994: 30.404 und 1995: 26.227 Personen) und auch
aus Bosnien-Herzegowina (1993: 21.240; 1994: 7.296 und
1995: 4.932 Personen). Demgegenüber können die Flüchtlingszahlen
aus Kroatien, Makedonien und Slowenien (insgesamt 1993: 1.909;
1994: 1.581 und 1995: 1.552 Personen) vernachlässigt werden.
b) Die Türkei - ein andauernder Krisenherd:
Seit dem qualitativen Anstieg der Jahre 1988/1989
sind die Zugangszahlen aus der Türkei auf
einem konstant hohen Niveau geblieben, obgleich nicht unerhebliche
Schwankungen zu beobachten waren. Nachdem der kontinuierliche
Anstieg der Zugangszahlen im Jahre 1992 seinen Höhepunkt
erreicht hatte (1989: 20.020; 1990: 22.082; 1991: 23.877; 1992:
28.327 Personen), erfolgte ein zeitweiliger Rückgang, der
nun aber wieder von einer gegenläufigen Bewegung erfaßt
wird (1993: 19.104; 1994: 19.118 und 1995: 25.514 Personen). Mittlerweile
hat die Türkei die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und
Montenegro) von der Spitze der Liste der Hauptherkunftsländer
verdrängt. So kamen im Jahre 1996 insgesamt 23.814 Personen
aus der Türkei, gegenüber "nur" 18.085 Personen
aus der Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. BMI-Pressemitteilung
vom 08. Januar 1997). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang
auch der kontinuierliche Anstieg der Anerkennungsquote in den
letzten Jahren.
c) Der Umbruch im ehemaligen Ostblock -
ein Reservoir zukünftiger Fluchtbewegungen:
Die Phase des politischen Umbruchs in Osteuropa seit
1989 läßt sich insbesondere an der Entwicklung der
Zugangszahlen aus Rumänien sowie Bulgarien
ablesen. Ausgehend von dem eklatanten Sprung der Jahre 1989/90
(für Rumänien: 35.345 gegenüber 3.121 Personen;
für Bulgarien: 8.341 gegenüber 429 Personen) erreichten
sie in einer parallelen Entwicklung 1992 ihren Höchststand,
wenn auch mit einer unterschiedlichen Gewichtung. So kamen damals
aus Rumänien 103.787 Personen (23,68 % aller Asylsuchenden
im Jahre 1992) und aus Bulgarien 31.540 Personen (7,20 % aller
Asylsuchenden im Jahre 1992). Seit 1993 - dem Jahr der Grundgesetzänderung
- sind die Zahlen rückläufig und spielen heute nur noch
eine untergeordnete Rolle (für Rumänien 1995: 3.522
Personen; für Bulgarien 1995: 1.152 Personen, seit 1996:
beide Länder nicht mehr auf der Liste der zehn zugangsstärksten
Herkunftsländer); bei zudem extrem geringen Anerkennungschancen.
Hier wiederholte sich - wenngleich zeitlich verkürzt und
zahlenmäßig dramatischer - eine Entwicklung, die man
im Hinblick auf die Zugangszahlen aus Polen wenige Jahre zuvor
hatte beobachten können. Denn auch in Polen gingen nach einem
sprunghaften Anstieg zu Beginn der 80-er Jahre (1980: 2.090 Personen;
1981: 9.990 Personen) und einem zwischenzeitlichen Höchstwert
von 29.023 Personen im Jahre 1988 - als fast jede/r dritte Asylsuchende
aus diesem osteuropäischen Land kam - die Anzahl der Asylsuchenden
im Zuge einer fortschreitenden Demokratisierung schrittweise zurück.
1993 stellten dann nur noch 1.670 polnische Staatsangehörige
einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Dafür
steigt nun die Zahl der Asylsuchenden aus der Kaukasusregion (Armenien,
Aserbaidschan, Georgien und Tschetschenien), aber auch aus Rußland
und der Ukraine. Allein aus Armenien kamen seit 1992 knapp
16.400 Flüchtlinge.
d) Die "klassischen" Hauptherkunftsländer -
Zugangszahlen auf erhöhtem Niveau:
Seit dem Einmarsch sowjetischer Soldaten im Jahre
1979 flohen auch immer Menschen aus Afghanistan in die
Bundesrepublik Deutschland. Mit dem 1989 erfolgten Rückzug
der sowjetischen Truppen haben sich die Zugangszahlen auf erhöhtem
Niveau stabilisiert. Sie pendelten sich seit 1990 bei jährlich
zwischen ca. 5.500 und 7.500 Asylsuchenden ein. Ähnliches
gilt für Flüchtlinge aus Vietnam, die nach dem
Rückzug der amerikanischen Truppen im Jahre 1975 auch in
die Bundesrepublik Deutschland flüchteten. Die seit dem Jahr
1990 sprunghaft angestiegene Zahl der Asylanträge (mit einem
Höchststand von 12.258 im Jahre 1992) ist aber in erster
Linie auf die Tatsache zurückzuführen, daß viele
vietnamesische DDR-VertragsarbeitnehmerInnen aus Angst vor fremdenfeindlichen
Übergriffen aus den östlichen in die westlichen Bundesländer
kamen, um dort einen Asylantrag zu stellen und so evtl. ein Bleiberecht
zu erlangen. Seitdem sind die Zahlen kontinuierlich zurückgegangen.
Auch der Inselstaat Sri Lanka gehörte beständig
zur Gruppe der Hauptherkunftsländer. Nach der Einführung
des Visumszwangs mit dem 15. Juli 1985 für Personen aus Sri
Lanka - zumeist TamilInnen - durch die damalige Deutsche Demokratische
Republik reduzierte sich innerhalb von nur zwei Jahren die Zahl
der Asylantragstellungen in der Bundesrepublik Deutschland von
17.380 (1985) auf 2.285 (1987). Seitdem schwanken die jährlichen
Zugangszahlen aus Sri Lanka auffallend zwischen ca. 3.300 und
7.800 Personen, bei steigender Tendenz in den letzten drei Jahren.
Umgekehrt verhält es sich mit der aktuellen Entwicklung der
Zugangszahlen aus dem Iran. Nach einem Höchstwert
von 21.700 Personen im Jahre 1986 hatten sich die Zugänge
aus dem Iran in den darauffolgenden Jahren auf erhöhtem Niveau
(zwischen ca. 5.800 und 8.600 Asylsuchenden) stabilisiert. Erst
seit 1992 sind die Zahlen merklich zurückgegangen und schwanken
nun zwischen 2.700 und 4.800 Personen. Im Jahr 1995 kamen erstmals
weniger Flüchtlinge aus dem Iran als aus dem Irak,
dessen Zahlen sich erst in letzter Zeit deutlich erhöht haben
(1993: 1.246; 1994: 2.066; 1995: 6.880 und 1996: 10.842 Personen).
Zu nennen sind hier auch die Asylsuchenden aus Pakistan
und dem benachbarten Indien, die seit Jahren in die Bundesrepublik
Deutschland kommen. Erhöhte Zugänge waren vor allem
zu Beginn der 90-er Jahre zu verzeichnen (für Pakistan zwischen
ca. 4.000 und 5.200 Personen, für Indien knapp über
5.500 Personen).
e) Flüchtlingsgruppen aus Afrika - spürbarer Rückgang
der Zugangszahlen seit der Grundgesetzänderung:
Insgesamt gesehen ist in den letzten drei Jahren
ein Rückgang der Zahl von AsylbewerberInnen aus Afrika zu
verzeichnen. Dies betrifft auch die Hauptherkunftsländer
Ghana, Nigeria und Zaire. Seit 1993 - dem Jahr der Grundgesetzänderung
- sind die Zugangszahlen aus diesen Ländern spürbar
gesunken: bei Ghana von 6.994 Personen im Jahr 1992, über
1.973 Personen im Jahr 1993 auf nur 300 Personen im Jahr 1994;
bei Nigeria von 10.486 Personen (1992), über 1.083
Personen (1993) auf nur 838 Personen und bei Zaire
von 8.305 (1992), über 2.896 (1993) auf 1.579 (1994). Seit
1995 aber ist bei allen drei Ländern wieder ein Anstieg zu
verzeichnen. Entgegen dem Trend blieb einzig die Anzahl Asylsuchender
aus Togo konstant (1992: 4.052 Personen; 1994: 3.488 Personen).
Erst mit Einführung der Visumspflicht am 07. Dezember 1994
wurde auch hier eine Absenkung auf 994 Personen im Jahr 1995 erreicht.
Einzige nennenswerte Ausnahme bleibt von daher Algerien,
das von einem blutigen Bürgerkrieg betroffen ist. So stellten
7.669 Personen im Jahr 1992 und 11.262 Personen im Jahr der Grundgesetzänderung
einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Danach sanken
die Zugangszahlen wieder.
Ausländische Flüchtlinge bilden nicht nur
hinsichtlich ihrer vielfältigen Fluchtmotive und -schicksale
sowie ihrer Herkunft aus unterschiedlichen Kulturkreisen und Ländern
keine homogene Gruppe. Vielmehr ist seit Beginn der 90-er Jahre
eine sich fortsetzende Differenzierung der aufenthaltsrechtlichen
Bestimmungen im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts festzustellen.
Die Trennungslinie verläuft keinesfalls nur zwischen den
Asylsuchenden (mit einem vorläufigen Aufenthaltsrecht) einerseits
und den Asylberechtigten und Kontingentflüchtlingen (mit
einem dauerhaften Bleiberecht) andererseits, sondern es haben
sich gerade in letzter Zeit zahlreiche "aufenthaltsrechtliche
Nuancen" herausgebildet. Hinzu kommen einzelne Übergangsregelungen,
die infolge der zahlreichen und oftmals hektisch vorgenommenen
Gesetzesänderungen in diesem Rechtsgebiet notwendig geworden
sind. Die wichtigsten Vorschriften sollen im folgenden ohne nähere
Erläuterungen stichpunktartig genannt werden, um die erreichte
Vielfalt an aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu verdeutlichen.
a) Unterschiedliche Zuständigkeiten für die Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG; dergestalt, daß die entsprechende Prüfung bei BAFL-Entscheidungen vor dem 30. Juni 1992 noch durch die Ausländerbehörden und seit dem 01. Juli 1992 (Inkrafttreten des "Neuen Asylverfahrensgesetzes") durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolgt.
b) Übergangsvorschriften gemäß § 87 a AsylVfG für Personen, die einen Asylantrag vor dem 01. Juli 1993 (Inkrafttreten des neuen Art. 16 a GG) gestellt haben.
c) "Bleiberechtsregelung" für VertragsarbeitnehmerInnen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (aus Angola, Mosambik, Vietnam).
d) Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 a AuslG (Weil aber der "B-Status" bislang nicht umgesetzt wurde, bekamen Kriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina ersatzweise Duldungen nach § 54 AuslG oder unter bestimmten Voraussetzungen Aufenthaltsbefugnisse gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG erteilt).
e) Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen wegen verschiedener "Altfallregelungen" bzw. "Härtefallregelungen", die ausgehend von einem bestimmten Verfahrensstand (Asylverfahren noch nicht oder schon rechtskräftig abgeschlossen) und anderer Voraussetzungen - beispielsweise im Hinblick auf Erwerbstätigkeit, Familienstand etc. - an die Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland und/oder an die politische Situation in bestimmten Herkunftsländern (Afghanistan, Äthiopien, China, Irak, Iran, Laos, Libanon, Libyen und Myanmar) bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe (Ahmadiyya aus Pakistan, TamilInnen aus Sri Lanka, türkische Staatsangehörige christlichen und jezidischen Glaubens) anknüpfen.
f) Erteilung von Duldungen aufgrund landeseigener und/oder bundesweiter Abschiebestoppregelungen gemäß § 54 AuslG (z. Zt. für irakische Staatsangehörige kurdischer Abstammung bei Abschiebungen über Bagdad).
g) Erteilung von Duldungen wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG (z. Zt. für liberianische, ruandische und somalische Staatsangehörige).
h) Komplexe Einzelfallprüfungen für türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit in einigen Bundesländern.
i) Sonderregelungen im Zusammenhang mit der schrittweisen
"Rückführung" bestimmter Flüchtlingsgruppen
(Kriegsflüchtlinge aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina sowie
für Personen aus der "Bundesrepublik Jugoslawien",
insbesondere Kosovo-AlbanerInnen).
Ein vergleichbarer Trend in Richtung einer zunehmenden
Differenzierung ist auch bei den sozialrechtlichen Bestimmungen
zu beobachten. So wurde mit dem Asylbewerberleistungsgesetz ein
eigenständiges Leistungsrecht für Asylsuchende und zur
Ausreise verpflichtete AusländerInnen geschaffen. Seitdem
richten sich die Ansprüche von ausländischen Flüchtlingen,
allein was die Sicherung des Mindestunterhalts angeht, nach zwei
(bzw. sogar drei) unterschiedlichen Rechtsgrundlagen: entweder
direkt nach dem Bundessozialhilfegesetz oder eben nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz, wobei nochmals eine Unterscheidung
zwischen den Leistungsberechtigten gemäß § 1 AsylbLG
(abgesenkte Leistungen) und § 2 AsylbLG (Leistungen analog
dem BSHG) getroffen werden muß. Mittlerweile hat sich
zu diesem neuen Rechtsgebiet - insbesondere aufgrund erheblicher
Abgrenzungsprobleme - eine umfangreiche und teilweise widersprüchliche
Rechtsprechung entwickelt.
Die Herausbildung diverser Rechtsstatusgruppen, die
auch immer eine Differenzierung der Lebensperspektiven für
ausländische Flüchtlinge bedeutet, ist ein Nebenprodukt
der vorherrschenden Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher Flüchtlingspolitik,
die "nur aus einer kleinen, sehr heterogenen Gruppe von Flüchtlingen
langfristig Einwanderer mit endgültigem Aufenthalt in der
Bundesrepublik werden" läßt (Blahusch 1995 [c]:
30). Umfassendere Lösungen würden der Zielsetzung der
"Zugangsverhinderung" und "Bestandsverminderung"
auch zuwiderlaufen. Deshalb sind gerade in letzter Zeit an die
Stelle genereller Bestimmungen zunehmend komplizierteste Spezialregelungen
getreten, obgleich die Sachlage keinesfalls eine damit korrespondierende
Veränderung erfahren hätte.
Beispielhaft sei hier auf die Entwicklung der aufenthaltsrechtlichen
Vorschriften für türkische Staatsangehörige kurdischer
Volkszugehörigkeit hingewiesen, die sich trotz der weiterhin
hohen Gefährdungslage für KurdInnen in der Türkei
innerhalb nur weniger Monate vollzog. Nachdem der bundesweite
Abschiebestopp für diesen Personenkreis mit dem 31. März
1995 endgültig aufgekündigt wurde und zwischenzeitlich
auch landeseigene Abschiebestoppregelungen ausgelaufen
sind (in Hessen am 28. Juli 1995), haben sich einzelne Bundesländer
dazu entschlossen, komplexe Einzelfallprüfungen in
Kraft zu setzen. So hat auch das Hessische Ministerium des Innern
(HMI) den lokalen Ausländerbehörden Hinweise für
die Einleitung bzw. Fortsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
- sprich die Durchführung von Abschiebungen - gegeben. Ausgehend
von vier Rechtsstatusgruppen sehen die entsprechenden Bestimmungen
(vgl. HMI-Erlaß vom 28. Juni 1995 i.V.m. dem HMI-Erlaß
vom 01. Dezember 1994) ganz unterschiedliche Rechtsfolgen vor,
die sich den juristischen Laien auch nach einer vierseitigen Abhandlung
kaum erschließen. Hinzu kommt noch die seit Jahresmitte
1995 praktizierte Umsetzung der sog. "deutsch-türkischen
Absprache zur Abschiebung türkischer Staatsangehöriger,
die sich an Strafttaten im Zusammenhang mit der PKK (Kurdischen
Arbeiterpartei) und anderer Terrororganisationen in der Bundesrepublik
Deutschland beteiligt haben". Die Gruppe der kurdischen Flüchtlinge
aus der Türkei könnte also - was ihre aufenthaltsrechtliche
Stellung angeht - kaum heterogener ausfallen.
Nach den vorangegangenen Abschnitten müßte
deutlich geworden sein, daß ausländische Flüchtlinge
einen äußerst heterogenen Personenkreis bilden. Entsprechend
unterschiedlich stellen sich ihre Lebensperspektiven und die damit
verbundenen psychosozialen Problemlagen in der Bundesrepublik
Deutschland dar. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, daß
der/die Einzelne verschiedenartige personale Dispositionen mitbringt,
welche die individuellen Handlungsmöglichkeiten erheblich
vorstrukturieren. Ebenso sind in diesem Zusammenhang Unterschiede
im sozialen Umfeld mit zu berücksichtigen (z. B. Einzelperson
oder Familienverband bzw. intakter Freundeskreis, Unterstützung
durch Landsleute und Exilgruppen etc.). Verallgemeinernde Aussagen
sind daher kaum möglich. Ganz eindeutig jedoch hat ein Großteil
der ausländischen Flüchtlinge in mehrfacher Hinsicht
mit speziellen psychischen Belastungen zu kämpfen, die sich
im Einzelfall mehr oder weniger gravierend auswirken. In Anlehnung
an Rudolf Kraus (vgl. Kraus 1983: 347) sollen im folgenden die
drei wesentlichen Streßfaktoren genannt werden:
a) Psychische Belastungen, die unmittelbar aus der Fluchtgeschichte resultieren:
In diesem Zusammenhang ist vorrangig an Fluchtereignisse
zu denken, die eine starke seelische Erschütterung hinterlassen
haben und eigentlich therapeutisch behandelt werden müßten.
Dies gilt insbesondere für die zahlreichen Fälle, in
denen Menschen Opfer von Folterungen oder anderen körperlichen
Verletzungen wurden. Nicht zu vergessen die schmerzhaften Erinnerungen
an erlebte Kriegshandlungen und Greueltaten, an Aufenthaltszeiten
in Gefängnissen und Gefangenenlagern sowie an erlittene Demütigungen
und (Todes-) Drohungen. Aber auch die nicht selten dramatischen
Erlebnisse, die sich auf dem Fluchtweg zugetragen haben (man vergegenwärtige
sich nur das stunden- oder tagelange Verstecktsein in Containern
bzw. Tanks von Lastkraftwagen oder auch in den Batteriekästen
von Reisezügen etc.), werden in der Regel zu psychischen
Beeinträchtigungen führen, die auch nach einer gelungenen
Flucht noch lange Zeit nachwirken.
b) Psychische Belastungen, die aus der fortgesetzt randständigen Lebenslage in der Bundesrepublik Deutschland resultieren:
In dieser Arbeit wurden die Bedingungen, unter denen
ausländische Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland
leben müssen, schon ausführlich beschrieben und als
eine fortgesetzt randständige Lebenslage charakterisiert
(vgl. Teil II; 2.3). Angesichts der minimalen Arbeitsmarktchancen
kann diese Personengruppe fast ausnahmslos der Armutsbevölkerung
zugerechnet werden. Die Unterbringung in Notunterkünften,
die Leistungsversorgung am bzw. unter dem Existenzminimum, die
Beschränkungen hinsichtlich der Freizügigkeit und Bewegungsfreiheit:
dies alles beeinträchtigt die psychische Befindlichkeit ausländischer
Flüchtlinge in der Zeit ihrer Asylverfahren. Negative Auswirkungen
sind vor allem dann zu erwarten, wenn diese sich über Jahre
hinweg ziehen und dennoch keine Änderung der Unterbringungsform
erfolgt. So kam schon 1982 eine Untersuchung über die Folgen
eines mehrjährigen Lageraufenthalts zu dem Ergebnis, daß
mit zunehmender Aufenthaltszeit ein regelrechtes "Lagersyndrom"
zu konstatieren ist. Der Diplompsychologe Claudius Hennig hat
aus den Ergebnissen seiner Studie den Schluß gezogen, daß
die Lebenssituation in den Notunterkünften "eindeutig
einen enormen zusätzlichen psychisch destruktiven Effekt
für die Befindlichkeit der Asylbeweber mit sich bringt"
(siehe Zepf [a] 1986: 96). In diesem Zusammenhang wurde auch immer
auf den Zeitfaktor hingewiesen. Schon vor zehn Jahren stellte
die Evangelische Kirche Berlin fest: "Manche Flüchtlinge
zerbrechen daran, daß sie auf Jahre hinaus künstlich
in einem Zustand gehalten werden, in dem sie selbst nichts zur
Verbesserung ihrer Lage beitragen können, sondern bis in
die kleinsten Verrichtungen des Alltags hinein kontrolliert und
abhängig gehalten werden. Es besteht die Gefahr, daß
diese Menschen, die ohne planbare Zukunft leben müssen, auf
Dauer zum Sozialfall werden" (siehe Zepf [a] 1986: 96).
c) Psychische Belastungen, die aus dem Verlust der sozio-kulturellen Bedingungen des Heimatlandes resultieren:
Flucht oder Vertreibung sind für sich genommen
etwas Krankmachendes. Der erzwungene Verlust der Heimat - diese
zutiefst schmerzhafte Erfahrung - ist für viele Flüchtlinge
"verbunden mit einer nahezu totalen Abkoppelung von einer
die Orientierung vermittelnden Wertordnung des Heimatlandes, die
für alle Lebensbereiche Verhaltenssicherheit vermittelte"
(Kraus 1983: 344). Menschen, die dem, was man "Heimat"
oder "Zuhause" nennt, den Rücken kehren mußten,
sehen sich ihrer Wurzeln beraubt und nicht selten über Nacht
einer völlig neuen, für sie fremdartigen Lebenssituation
ausgesetzt. Ein derlei radikaler, alle Lebensbereiche erfassender
Wandel, die Konfrontation mit einem bisher unbekannten Kultur-
und Zivilisationssystem wird in aller Regel als beängstigend
empfunden. "Die bisher Verhaltenssicherheit gebenden Normen
geraten ins Wanken, sie werden zweifelhaft" (Kraus 1983:
346). Gleichzeitig ist ein Rückgriff auf "adäquate"
Verhaltensmuster für die neue Lebenssituation noch nicht
möglich. So kommt es, daß die Verhaltenserwartungen
an die Mitmenschen oftmals ebenso enttäuscht werden, wie
die allgemeinen Hoffnungen, die sich mit dem Zufluchtsland verbinden.
Diese psychisch belastende Situation erfährt zudem dadurch
eine Verschärfung, daß ausländische Flüchtlinge
bis zur Entscheidung über ein dauerhaftes Bleiberecht keinerlei
Unterstützungsmaßnahmen erhalten, die auf eine Integration
in die bundesrepublikanische Gesellschaft abzielen. Es kann davon
ausgegangen werden, daß der Verlust der sozio-kulturellen
Bedingungen des Heimatlandes von Flüchtlingen um so schmerzlicher
erfahren wird, je weniger Chancen sich ihnen eröffnen, eine
neue Heimat zu finden, neue Wurzeln schlagen zu können. In
der einschlägigen Literatur sind Menschen auf der Flucht
von daher zutreffend als "Soziale ohne Sozietät"
bezeichnet worden (siehe Zepf [a] 1986: 90). Diese Diagnose läßt
vielfältige psychische Implikationen erwarten.
Ausländische Flüchtlinge sind demnach in
dreifacher Hinsicht psychischen Belastungen ausgesetzt, die für
sich genommen oder im wechselseitigen Zusammenspiel zu schweren
Sozialisationsstörungen führen können. Derartige
Beeinträchtigungen im Prozeß des "Mitglied-Werdens
in einer Gesellschaft" (Hurrelmann / Ulich 1991: 6) haben
regelmäßig zur Folge, daß sich mit der Zeit Veränderungen
der personalen Dispositionen einstellen und die Möglichkeiten,
in der gesellschaftlichen Umwelt autonom handlungsfähig zu
sein, eine Einschränkung erfahren. Vor diesem Hintergrund
muß die psychosoziale Lebenslage ausländischer Flüchtlinge
in der Bundesrepublik Deutschland als prekär bezeichnet werden.
Hierauf haben Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Flüchtlingsorganisationen
sowie SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen immer wieder
hingewiesen. Ihre Erfahrungsberichte und Untersuchungen nennen
in erster Linie die folgenden Krankheitssymptome:
- sowohl depressive als auch aggressive Gefühlszustände (bis hin zu Suizidabsichten und -versuchen),
- psychosomatische Erkrankungen (Kopfschmerzen, Eß- und Schlafstörungen, Herz- und Magenbeschwerden etc.),
- verringertes Selbstwertgefühl und vielfältige Regressionserscheinungen,
- Apathie, Verlust der Eigeninitiative und Entscheidungsfähigkeit,
- somatische und psychische Auswirkungen von übermäßigem
Alkohol- sowie Drogenkonsum etc..
Wie bereits dargestellt, zeichnet sich die Gruppe
der ausländischen Flüchtlinge - entgegen landläufigen
Vorstellungen - durch eine enorme Heterogenität aus. Die
Unterschiede überwiegen bei weitem die Gemeinsamkeiten. Im
Grunde genommen ist diesen Menschen "nur" gemeinsam,
daß sie ihr Heimatland verlassen haben und nun in der Bundesrepublik
Deutschland regelmäßig zur Armutsbevölkerung zu
zählen sind - mit allen damit verbundenen Problemen. Hinsichtlich
der Fluchtgründe, der Chancen auf eine Anerkennung als Asylberechtigte/r
bzw. auf ein (vorübergehendes) Bleiberecht, der aufenthalts-
und sozialrechtlichen Positionierung, der Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kultur- und Sprachkreis sowie der Akzeptanz durch
die bundesrepublikanische Bevölkerung sind aber gravierende
Unterschiede festzustellen. Diese Heterogenität bringt es
mit sich, daß nicht selten Spannungen zwischen den einzelnen
Flüchtlingsgruppen - bis hin zu rassistischen Verhaltensmustern
- auftreten. Dagegen sind Solidarisierungseffekte innerhalb der
Gruppe der ausländischen Flüchtlinge erfahrungsgemäß
eher die Ausnahme, wie sie beispielsweise bei Einführung
der Versorgung mit Lebensmittelpaketen zu beobachten waren (vielfältige
Protestaktionen bis hin zu Hungerstreiks). Am ehesten ist eine
Solidarisierung innerhalb einzelner Flüchtlingsgruppen zu
beobachten (z.B. KurdInnen oder auch Flüchtlinge aus Zentralafrika).