Steffen Wurzbacher Gut beraten. Abgeschoben... Flüchtlingssozialarbeit zwischen Anspruch und Wirklichkeit Herausgegeben von PRO ASYL von Loeper Literaturverlag |
| TEIL II: | |
| DIE AKTUELLEN RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE SOZIALE ARBEIT MIT AUSLÄNDISCHEN FLÜCHTLINGEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND | |
| 1 | Das Strukturelement "Öffentlichkeit" |
| 1.1 | Die Einstellungsmuster gegenüber ausländischen Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland |
| 1.2 | Bewertung |
| 2 | Das Strukturelement "Politik" |
| 2.1 | Die materiell-rechtlichen Aspekte des bundesdeutschen Asyl- und Ausländerrechts |
| 2.1.1 | Der Begriff der politischen Verfolgung |
| 2.1.2 | Der personelle Schutzbereich des Grundrechts auf Asyl - Schutz al politisch Verfolgte/r nach Art. 16 a Abs. 1 GG |
| 2.1.3 | Der personelle Schutzbereich des "kleinen Asyls" - Verbot der Abschiebung politische Verfolgter nach § 51 Abs. 1 AuslG |
| 2.1.4 | Die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG |
| 2.1.5 | Bewertung |
| 2.2 | Das Verfahren zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft |
| 2.2.1 | Die Anhörung vor dem Bundesamt und die Ausgestaltung des Rechtsschutzes |
| 2.2.2 | Bewertung |
| 2.3 | Die soziale Lebenslage von ausländischen Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland |
| 2.3.1 | Die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen |
| 2.3.1.1 | Das bundesweite Verteilungsverfahren (sog. "EASY-Verfahren) |
| 2.3.1.2 | Die Unterbringungssituation von Asylsuchenden - Vorgaben seitens der Legislative, Judikative und Exekutive |
| 2.3.1.3 | Das Aufenthaltsrechtwährend des Asylverfahrens (sog. "Residenzpflich") |
| 2.3.1.4 | Die Chancen auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit |
| 2.3.1.5 | Die einzelnen Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes |
| 2.3.1.6 | Andere wohlfahrtsstaatliche Leistungen |
| 2.3.1.7 | Möglichkeiten der politischen Partizipation |
| 2.3.2 | Zur fortgesetzt randständigen Lebenslage von ausländischen Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland |
| 2.4 | Die staatlichen Zielvorgaben für die Betreuung ausländischer Flüchtlinge |
| 2.4.1 | Die Empfehlungen der Hessischen Landesregierung |
| 2.4.2 | Bewertung der "Betreuungsmaßnahmen zugunsten von Asylbewerbern" |
| 2.5 | Die finanzielle Rahmenbedingungen für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Flüchtlinge |
| 2.5.1 | Die Änderung des Landesaufnahmegesetzes in Hessen |
| 2.5.2 | Zu erwartende Konsequenzen der Gesetzesänderung |
Die Bundesrepublik Deutschland habe sich mit der
Entscheidung vom 26. Mai 1993 tiefgreifend verändert, kommentierten
tags darauf nicht wenige JournalistInnen. Ähnliche Befürchtungen
mag Eckart Kuhlwein (SPD) gehegt haben, als er in der entscheidenden
Plenarsitzung nochmals feststellte, daß der Art. 16 Abs.
2 II GG auch immer "Bestandteil der politischen Kultur im
Deutschland der Nachkriegszeit" war (Plenarprotokoll 12/160:
13544) und von daher nicht leichtfertig geopfert werden dürfe.
Der Beschluß des Deutschen Bundestages - zu jener Zeit vom
Protest zigtausender DemonstrantInnen rund um die Bonner Bannmeile
begleitet - stellt also eine tiefe Zäsur in der geschichtlichen
Entwicklung der Bundesrepublik dar.
Daß die Soziale Arbeit mit ausländischen
Flüchtlingen von diesem Einschnitt außerordentlich
stark betroffen ist, kann kaum überraschen. Die mit der Grundgesetzänderung
in aller Deutlichkeit etablierte Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher
Flüchtlingspolitik (vgl. Teil I) hat die Rahmenbedingungen
für die Soziale Arbeit grundlegend verändert. Wie das
handlungsleitende Prinzip der Abschreckung in diesem Berufsfeld
zum Tragen kommt, soll im folgenden analysiert werden. Um eine
möglichst umfassende Bestandsaufnahme gewährleisten
zu können, wird sich auf ein aktuelles Modell von Gabi Flösser
bezogen, das die wesentlichen Strukturelemente Sozialer Arbeit
berücksichtigt (vgl. dazu auch Teil III: die graphische Übersicht
im Abschnitt "Zwischenbilanz und Ausblick").
Dabei unterscheidet Gabi Flösser sachverständig
die zwei externen Strukturelemente "Öffentlichkeit"
und "Politik" sowie die drei internen
Strukturelemente "Profession", "Organisation/Institution"
und "AdressatInnen" (vgl. Flösser 1994:
30 f.). Mit der Terminologie "Strukturelemente Sozialer Arbeit"
werden "diejenigen Indikatoren bezeichnet, die das Handlungsfeld
der Sozialen Arbeit konstituieren. Diese Strukturelemente können
im Hinblick auf ihren Grad direkter Einflußnahme und Beeinflußbarkeit
dahingehend klassifiziert werden, inwieweit sie Ressourcen
für den Tätigkeitsbereich bilden und die Gewährung
von Hilfe- und Unterstützungsleistungen damit vorbedingen
(externe Strukturelemente) bzw. inwieweit sie Handlungsmuster
generieren, die den Prozeß der Erbringung der sozialen Unterstützung
selber konturieren (interne Strukturelemente)" (Flösser
1994: 30).
Dieses soziologische Modell soll im folgenden - unter
vorläufiger Ausklammerung des Strukturelements "Profession"
- zur Analyse der aktuellen Rahmenbedingungen für die Soziale
Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen herangezogen werden.
Dabei wird die aktuelle Berufswirklichkeit systematisch zu entfalten
versucht (vgl. Teil II), um im weiteren Verlauf der Arbeit - und
dann unter Berücksichtigung des Strukturelements "Profession"
- auf die zentralen Spannungsfelder fokussieren (vgl. Teil
III) und so eine Einschätzung der Handlungsmöglichkeiten
im untersuchten Berufsfeld vornehmen zu können.
Selbstverständlich kann diese Analyse nur der
Versuch einer ersten Annäherung sein. Denn eine strikte Grenzziehung
zwischen den einzelnen Strukturelementen anzunehmen, wäre
unzulässig, würde so die Wirklichkeit in ihrer Komplexität
doch erheblich verkannt. Angesichts dieser analytischen Problematik
soll vorab in einem Exkurs zum Verlauf der sog. 'Asyldebatte'
seit der Deutschen Einheit beispielhaft die wechselseitige Beeinflussung
der externen Strukturelemente "Öffentlichkeit"
und "Politik" skizziert werden.
Die Entstehungsgeschichte des neuen Art. 16 a GG
zeigt, welche herausragende Bedeutung der öffentlichen Meinung
bei der Thematik Asyl im allgemeinen zukommt. Es muß davon
ausgegangen werden, daß sich auch die Soziale Arbeit mit
ausländischen Flüchtlingen der (Definitions-) Macht,
welche die öffentliche Meinung zweifelsohne entfaltet, nicht
entziehen kann. Ihr Handlungsfeld erfährt durch die Öffentlichkeit
eine Vorstrukturierung, indem diese bestimmte Einstellungen gegenüber
den AdressatInnen der sozialen Dienste transportiert und mit der
Zeit verfestigt (vgl. Teil II; 1.1). Dies wiederum läßt
Rückschlüsse zu, inwieweit die soziale Dienstleistung
für diesen AdressatInnenkreis gesellschaftlich akzeptiert
bzw. welcher Stellenwert ihr zugemessen wird.
Das Ausmaß fremdenfeindlicher Haltungen in
der bundesdeutschen "Normalbevölkerung" ist beträchtlich.
Eine im Jahre 1993 durchgeführte Repräsentativbefragung
kommt zu dem Ergebnis, daß 15,5 Prozent der Befragten als
"überdurchschnittlich stark fremdenfeindlich",
35,3 Prozent als "etwas fremdenfeindlich", 34,5 Prozent
als "kaum fremdenfeindlich" und schließlich 14,7
Prozent als "gar nicht fremdenfeindlich" einzustufen
sind. Francis Hüsers, der Projektleiter dieser sozialwissenschaftlichen
Studie zu Ausmaß und Hintergründen von Fremdenfeindlichkeit
in der Bundesrepublik Deutschland, resümiert in einem Aufsatz:
"Schon die Tatsache, daß insgesamt nur etwa die Hälfte
aller Befragten (49,2 Prozent) als 'kaum' oder 'gar nicht' fremdenfeindlich
einzustufen war, die andere Hälfte aber in - allerdings sehr
wohl unterschiedlichen Stärkegraden - tendenziell fremdenfeindliche
Einstellungen hegte, macht auf den traurigen Umstand aufmerksam,
daß die Ablehnung von Fremden in der Tat für einen
großen Teil der bundesdeutschen Gesellschaft ... 'normal'
ist" (Hüsers, 1995: 24).
Nun sind von Fremdenfeindlichkeit - hier verstanden
als ein aus ethnischen Vorurteilen gebildetes Einstellungssyndrom,
dem zufolge Fremde als "Problem" wahrgenommen und diskriminierende
Ausgrenzungshandlungen gegenüber Minderheiten gutgeheißen
werden - nicht einzig ausländische Flüchtlinge betroffen.
Auch andere AusländerInnen (z. B. ArbeitsmigrantInnen aus
den ehemaligen Anwerbestaaten) und vermeintlich Fremde (z. B.
deutsche Staatsangehörige mit dunkler Hautfarbe) stehen in
Gefahr, sozial ausgegrenzt zu werden. Entsprechend komplex sind
auch die in der sozialwissenschaftlichen Diskussion angeführten
Ursachen für fremdenfeindliche Haltungen. Die zahllosen gewalttätigen
Übergriffe seit der Deutschen Einheit legen aber den Verdacht
nahe, daß ausländische Flüchtlinge im besonderen
Maße den Aversionen ausgesetzt sind und dies auch mit der
Art und Weise zusammenhängt, wie die "Asyldebatte"
in den fraglichen Jahren geführt wurde.
Die systematische Diffamierung von Flüchtlingen
bis hin zu ihrer Kriminalisierung zeitigt bis heute Nachwirkungen.
In guter Erinnerung bleiben die Wortschöpfungen im Stile
von "Asyl-Betrügern", "Asyl-Touristen",
"Scheinasylanten" und "Wirtschaftsflüchtlingen";
politische Kampfbegriffe also, die den Eindruck erwecken sollten,
Fluchtbewegungen seien durch den Wunsch motiviert, den "Linienflug
zum Sozialamt" antreten zu können - unter Mißbrauch
des bundesdeutschen Asylrechts als "Einfallstor in den Wohlstandswesten".
Diese Art der Denunziation in Verbindung mit einer Katastrophenmetaphorik,
die bei der "Asylantenflut" begann und bei der "Eindämmung
der Asylantenspringflut" endete, reduzierte Flüchtlinge
auf ein "Asylantenproblem", das es umgehend zu lösen
galt. Entsprechende Vorschläge unterbreitete beispielsweise
Friedhelm Fathmann (SPD-Bundesvorstandsmitglied) im Frühjahr
1992, als er sich für eine konsequente Beschleunigung der
Asylverfahren aussprach. Konkret riet er: "Gegebenenfalls
Überprüfung durch einen Einzelrichter am besten an Ort
und Stelle, dann an Kopf und Kragen packen und raus damit"
(siehe Cohn-Bendit / Schmid 1992: 240). Die Liste solcher verbalen
Entgleisungen ließe sich beinahe beliebig fortsetzen. Das
Bild von ausländischen Flüchtlingen - im Volksmund:
die "Asylanten"; ähnlich den "Simulanten",
"Querulanten" oder auch "Spekulanten" etc.
- wurde durch solche "Brand-Sätze" nachhaltig geprägt.
In der öffentlichen Meinung vorherrschend ist
allemal die Mißbrauchsvermutung. So brachten in einer von
der Forschungsgruppe Wahlen für das "ZDF-Politbarometer"
im Dezember 1992 durchgeführten Umfrage 68 Prozent der Befragten
ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß "die meisten
Asylbewerber unser Asylrecht mißbrauchen" (vgl. Becker
1993: 141 ff.). Zu grundsätzlich anderen Ergebnissen würde
man sicherlich auch heute nicht kommen, zumal die Bundesregierung
nicht müde wird, bei jeder Gelegenheit zu betonen, daß
"die Zahl derjenigen, die Monat für Monat in Deutschland
Asyl beantragen, noch immer zu hoch" sei und "der unter
dem Deckmantel des Asylrechts betriebenen mißbräuchlichen
Zuwanderung auch weiterhin wirksam begegnet werden" müsse
(BMI-Pressemitteilung vom 08.01.1997).
Die diversen Abwehrhaltungen gegenüber ausländischen
Flüchtlingen in der bundesdeutschen Öffentlichkeit -
von demonstrativem Desinteresse bis hin zu gewalttätigen
Übergriffen - haben Auswirkungen auf die Soziale Arbeit:
es kann ein unvorteilhafter Zusammenhang zwischen dem diskriminierten
Klientel und dem geringen Stellenwert des Berufsfeldes angenommen
werden. In einem gesellschaftlichen Klima, das vorrangig von Ressentiments
gegenüber Asylsuchenden gekennzeichnet ist, hat es die Flüchtlingssozialarbeit
schwer, ihre Interessen durchzusetzen. Konkret wird dieser Sachverhalt
spätestens dann, wenn in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und
einer extremen Verschuldung der öffentlichen Haushalte über
Maßnahmen der Kostendämpfung öffentlich nachgedacht
wird. Aber auch bei alltäglichen Verhandlungen mit BehördenvertreterInnen
oder bei Fragen der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen kommt
das - tendenziell negative - Image der Flüchtlingssozialarbeit
zum Tragen. Ihr geringes Prestige hat ferner zur Folge, daß
eine Arbeit in diesem Bereich auch unter SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen
als wenig attraktiv gilt.
Ebenso wie die öffentliche Meinung strukturiert
die Politik das Handlungsfeld der Sozialen Arbeit vor. Der permanente
Prozeß der gesellschaftlichen Verständigung über
die Relevanz sozialer Problemlagen und die Möglichkeiten
ihrer Bearbeitung findet in den politischen Entscheidungen seinen
konkreten Ausdruck. Die Politik führt folglich einen - mehr
oder weniger explizit festgelegten - gesellschaftlichen Auftrag
aus, indem sie quasi den Rahmen für die sozialen Dienstleistungen
absteckt und ein bestimmtes Ausmaß an Ressourcen zur Verfügung
stellt. Daraus folgt, daß die Gewährung von professionellen
Unterstützungsleistungen durch Eingriffe von seiten der Politik
einer erheblichen und zudem unmittelbaren Beeinflussung unterworfen
ist. In einem sozialen Rechtsstaat, wie er sich derzeit in der
Bundesrepublik Deutschland darstellt, erfolgt diese Steuerung
in Zeiten einer zunehmenden Verrechtlichung sozialer Sachverhalte
(vgl. Münder 1994: 24-26) regelmäßig über
die (Sozial-) Gesetzgebung. Damit ist eine Tatsache benannt, aus
der die unbestreitbare Bedeutung des Rechts für die Soziale
Arbeit erwächst.
Auf Grund dessen werden im folgenden gesetzliche
Bestimmungen im Mittelpunkt stehen müssen. Ihr abstrakter
- weil von den individuellen Lebensverhältnissen abstrahierender
- Gehalt eröffnet am ehesten die Möglichkeit, generalisierende
Aussagen darüber zu treffen, wie seitens der Politik systematisch
sowohl auf die Lebensbedingungen von ausländischen Flüchtlingen
in der Bundesrepublik Deutschland, als auch auf die Handlungsspielräume
der Flüchtlingssozialarbeit eingewirkt wird - und mit welcher
Intention. In der gebotenen Kürze thematisiert werden vorrangig
asylverfahrens- und ausländerrechtliche Bestimmungen (vgl.
Teil II; 2.1 und 2.2) sowie Vorschriften aus dem Bereich der Sozialgesetzgebung
(vgl. Teil II; 2.3). Aber auch die staatlichen Zielvorgaben für
die Betreuung ausländischer Flüchtlinge (vgl. Teil II;
2.4) sowie Aspekte der finanziellen und personellen Ausstattung
des Arbeitsfeldes (vgl. Teil II; 2.5) finden nähere Berücksichtigung.
Das im Grundgesetz verankerte Asylrecht galt bis
zum 01. Juli 1993 als eine sehr großzügige Anspruchsgrundlage
für die staatliche Asylgewährung. Diese sehr verbreitete
Einschätzung soll im Hinblick auf die materiell-rechtlichen
Aspekte des bundesdeutschen Asyl- und Ausländerrechts einer
kritischen Bewertung unterzogen werden. Es stellt sich die Frage
nach dem personellen Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG, aber
auch nach den Abschiebungsschutzmechanismen, die durch §
51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG entfaltet werden. Letztere
haben infolge der Änderung des Grundrechts auf Asyl enorm
an Bedeutung gewonnen.
Der zentrale Begriff des bundesdeutschen Asylrechts
ist der Terminus des/der "politisch Verfolgten". Die
Tatsache, daß sich eine allgemeingültige Definition
aus dem Text des Art. 16 Abs. 2 II GG (heute Art. 16 a Abs. 1
GG: "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.")
nicht ergibt, machte eine Interpretation dieses unbestimmten Rechtsbegriffes
durch die Judikative notwendig. Als "Quasi-Gesetzgeber"
füllte sie das "definitorische Vakuum" (Marx 1991
[a]: 1083), um so den Begriff der "politischen Verfolgung"
für die Anerkennungspraxis überhaupt handhabbar zu machen.
Die Rechtsprechung war dabei immer an die Flüchtlingsdefinition
des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention
- GFK) vom 28. Juli 1951 angelehnt, wenn auch unterschiedlich
eng. Gemäß Art. 1 A Nr. 2 GFK ist ein Flüchtling
eine Person, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes
nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung
nicht in Anspruch nehmen will". Die nur formale Anlehnung
an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention
hat dazu geführt, daß die bundesdeutsche Rechtsprechung
bis heute keinen in sich geschlossenen Begriff der "politischen
Verfolgung" entwickeln konnte (bzw. wollte). In der Anerkennungspraxis
trifft sie noch immer eine Unterscheidung zwischen der Rechtsstellung
Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und der
Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter gemäß
§ 51 Abs. 1 AuslG, obgleich sich nach herrschender Meinung
der personelle Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonvention,
wie er sich in § 51 Abs. 1 AuslG niedergeschlagen hat, mit
dem des Art. 16 a Abs. 1 GG in der Praxis weitgehend deckt. Dennoch
werden die Unterschiede im folgenden kurz dargestellt, ohne dabei
im Detail die komplexen materiell-rechtlichen Fragestellungen
des Begriffs der "politischen Verfolgung" erschöpfend
zu erörtern (vgl. Marx 1995 [c]: 47-60).
Der Art. 16 a Abs. 1 GG schützt nur Personen,
denen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unmittelbare
Verfolgung durch staatliche Organe bzw. nur mittelbare
Verfolgung durch staatsähnliche Gewalt ausübende Organisationen
droht. Die Rechtsgutverletzungen müssen in der Person des/der
Verfolgten begründet sein; d. h. sie müssen mit erkennbarer
Gerichtetheit an bestimmte, asylrelevante Merkmale der Persönlichkeit
(insbesondere an politische und religiöse Überzeugungen,
aber auch an sonstige unverfügbare Merkmale) anknüpfen.
Die erforderliche Eingriffsschwelle wird aber nur erreicht, falls
die Verfolgungshandlungen eine bestimmte Intensität
erreichen und darauf abzielen, das Individuum aus der übergreifenden
Ordnung der staatlichen Einheit auszugrenzen (ausgrenzende
Verfolgung). Es muß folglich eine landesweit ausweglose
Lage, d. h. eine akute Gefährdung an Leib, Leben und
Freiheit bestehen. Diese sehr strengen Kriterien, die vom Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) bzw. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Vergangenheit
entwickelt wurden, führen im Umkehrschluß dazu, daß
folgende Tatbestände in aller Regel zu keiner Anerkennung
als Asylberechtigte/r gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG führen,
also sog. "nicht asylrelevante Verfolgungsgründe"
darstellen:
- die Folgen von Krieg und Bürgerkrieg (z. B. die Kampfhandlungen beim Auseinanderbrechen des ehemaligen Jugoslawien);
- die Folgen unkontrollierbarer Pogrome (z. B. in Ruanda);
- die Folgen von anarchischen Zuständen, in denen sich die Staatsgewalt gewissermaßen aufgelöst hat (z. B. in Zaire, heute Rep. Kongo);
- die Anwendung von Folter, falls sie ein gängiges Mittel der Strafverfolgung zur Erzwingung von Aussagen - und somit nicht politisch motiviert ist (sog. "Folterbeschluß" des BVerfG vom 20.12.1989);
- die Anordnung der Todesstrafe, falls sie nicht politisch motiviert ist;
- die bloße Strafverfolgung wegen Kriegsdienstverweigerung bzw. Desertion;
- frauenspezifische Verfolgungstatbestände (Vergewaltigung, Klitoris-Beschneidung);
- selbstgeschaffene, sog. "subjektive Nachfluchtgründe" (d. h. Verfolgungstatbestände, die nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen wurden, wie beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit);
- das Bestehen einer sog. "inländischen
Fluchtalternative" (wie sie beispielsweise für KurdInnen
im Westen der Türkei angenommen wird).
Der § 51 Abs. 1 AuslG - das sog. "kleine
Asyl" - ist dem Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
von Flüchtlingen gemäß Art. 33 Nr. 1 GFK (dem
sog. Grundsatz des "non-refoulement") nachgebildet.
Demnach "darf [ein Ausländer] nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist". Der Abschiebungsschutz der
Genfer Flüchtlingskonvention hat somit formal Aufnahme im
bundesdeutschen Asylrecht gefunden, ohne dabei aber das subjektive
Element des Flüchtlingsbegriffs der GFK (die "wohlbegründete
Furcht vor Verfolgung") zu berücksichtigen. Dies hat
zur Folge, daß weiterhin eine beachtliche Lücke zwischen
der internationalen Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention
und der nationalen Interpretation des § 51 Abs. 1 AuslG klafft.
Sein personeller Schutzbereich ist aber insofern gegenüber
dem des Art. 16 a Abs. 1 GG weiter, als er auch Schutz bei "subjektiven
Nachfluchtgründen" und bei freiwillig aufgegebenen Schutz
durch (außereuropäische) Drittstaaten verbürgt.
Das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter gemäß
§ 51 Abs. 1 AuslG greift auch in Fällen exilpolitischer
Tätigkeit bzw. in Fällen ein, in denen ein Flüchtling
absehbar nicht in den Drittstaat, in dem er sicher war, abgeschoben
werden kann. Diese sog. "Flüchtlinge im Sinne der GFK"
genießen - ebenso wie Asylberechtigte - im Bundesgebiet
die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
bekommen vorläufig aber nur eine befristete Aufenthaltsbefugnis
ausgestellt.
Zusätzlich zum "großen" sowie
"kleinen" Asyl kann auch der Katalog der sog. "Abschiebungshindernisse",
wie er in § 53 AuslG normiert wurde, bedingt Schutz vor einer
Abschiebung in den Herkunftsstaat entfalten. Der § 53 AuslG
nennt in Anlehnung an völkerrechtliche Verträge zwei
Tatbestände, die einer Abschiebung von AusländerInnen
- vorübergehend oder auf Dauer - entgegenstehen: so einerseits
die konkrete Gefahr der Folter und andererseits die konkrete Gefahr
der Verhängung der Todesstrafe (vgl. § 53 Abs. 1 und
2 AuslG). Außerdem kann von einer Abschiebung in den Herkunftsstaat
abgesehen werden, wenn dort für den Flüchtling eine
"erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit
besteht" (§ 53 Abs. 6 AuslG). Dabei muß es sich
aber um eine Gefährdung handeln, die gezielt einer bestimmten
Person droht (z. B. bei drohender Blutrache oder zu erwartender
sexueller Diskriminierung). Die allgemeinen Gefahren und Folgen
einer Kriegs- bzw. Bürgerkriegssituation oder auch einer
Naturkatastrophe werden nach herrschender Meinung hiervon nicht
erfaßt (vgl. Teil III.; 2.2.1.1), so daß die Zahl
der vom § 53 AuslG Begünstigten auch relativ gering
bleibt.
Die bundesdeutsche Rechtsprechung hat den Begriff
der "politischen Verfolgung" gemäß Art. 16
a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG mittlerweile derart verengt,
daß vielen Flüchtlingen eine Anerkennung als Asylberechtigte
bzw. Flüchtlinge im Sinne der GFK versagt bleibt. Die "Kluft
zwischen der Einschätzung einer Lebenssituation als bedroht
oder gefährdet sowie ihrer Einstufung als asylrelevante politische
Verfolgung" ist heutzutage erheblich. "Das heißt,
es gibt eine Vielzahl von Situationen, in denen die Lebensbedingungen
von Menschen in Folge politischer Umstände zwar miserabel
sind, die aber nicht den Kriterien des Begriffs der politischen
Verfolgung entsprechen" (Münch 1992: 35). Nur beispielhaft
seien die Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina genannt, deren
Gefährdungslage infolge von Kriegshandlungen, durch Vertreibungen
und Massenexekutionen im Rahmen der sog. "ethnische Säuberungen"
sowie die systematischen Vergewaltigungen von Frauen in den vier
Kriegsjahren nie bestritten wurde. Ihre vielfachen Fluchtgründe
konnten aber nichts an der Tatsache ändern, daß sie
in den Asylverfahren kaum eine Chance auf Anerkennung als politisch
Verfolgte besaßen. Darüber legen die entsprechenden
BAFL-Anerkennungsquoten Zeugnis ab (BAFL-Quoten: 1992: 0,15 %;
1993: 1,27 %; 1994: 0,21 % und 1995: 0,40 %).
Der Blick auf die insgesamt niedrigen Anerkennungsquoten
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
ist weniger ein Indiz für den öffentlich beklagten "Asylmißbrauch",
als ein erster Anhaltspunkt für die im Vergleich zu anderen
europäischen Staaten sehr restriktive Anerkennungspraxis
der Bundesrepublik Deutschland. So wurden im letzten Jahrzehnt
nie mehr als zehn Prozent der Flüchtlinge eine Asylberechtigung
zuerkannt, bei einer Spanne von 3,2 bis 9,4 Prozent (BAFL-Quoten:
1987: 9,4 %; 1988: 8,6 %; 1989: 5,0 %; 1990: 4,4 %; 1991: 6,9
%; 1992: 4,3 %; 1993: 3,2 %; 1994: 7,3 %; 1995: 9,0 % und 1996:
7,4 %). Zu diesen Zahlen müssen jeweils noch diejenigen Personen
hinzugerechnet werden, die in den Genuß des "kleinen
Asyls" nach § 51 Abs. 1 AuslG kamen (BAFL-Quoten: 1994:
2,8 %; 1995: 2,7 % und 1996: 5,0 %). Und zusätzlich sind
alle Personen zu berücksichtigen, denen die Anerkennung als
Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge im Sinne der GFK nachträglich
von den Gerichten zugesprochen wird - was erfahrungsgemäß
zu einer Verdoppelung der BAFL-Quoten führt (vgl. Bundesministerium
des Innern 1990 [a]: 2). Ein weiterer Anhaltspunkt für die
Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Gefährdungssituation
und dem durch die Asylgewährungspraxis entfalteten Schutz
liegt in dem Umstand begründet, daß ein beträchtlicher
Teil der Flüchtlinge auch nach einem Scheitern im Asylverfahren
nicht in die Heimatländer abgeschoben werden kann. In solchen
Fällen steht ihnen zeitlich befristet eine sog. "Duldung"
nach § 55 AuslG zu. So kam eine von der Innenministerkonferenz
(IMK) im Jahre 1988 in Auftrag gegebene Untersuchung zu dem Ergebnis,
daß bei rund 30 Prozent der rechtskräftig abgelehnten
Asylsuchenden wegen der Gefahren für Leib und Leben sowie
anderer schwerer Menschenrechtsverletzungen die Abschiebung nicht
vollzogen werden durfte (vgl. Höfling-Semnar 1995: 113).
Dies deckt sich mit der Einschätzung von "amnesty international",
wonach gegen Ende der 80-er Jahre rund einem Drittel der rechtskräftig
abgelehnten AsylbewerberInnen zumindest ein zeitlich begrenztes
Bleiberecht zugesprochen wurde (vgl. Bade 1994 [b]: 110 f.). Eine
Rückführung in diesen Fällen hätte einen Verstoß
gegen internationale und nationale Bestimmungen dargestellt. Zu
nennen sind hier in erster Linie Art. 3 EMRK (Verbot der Folter),
Art. 1 und 2 GG (Gebot des Schutzes der Menschenwürde / garantierte
Unverletzlichkeit der Freiheit der Person) sowie die einfachgesetzlich
verankerten Vorschriften des § 53 AuslG (Abschiebungshindernisse)
und des § 54 AuslG (Aussetzung von Abschiebungen). Schließlich
gibt es auch noch AsylantragstellerInnen, die sich nur für
kurze Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, um die
Weiterwanderung in einen anderen Staat zu organisieren. Ihre Verfahren
werden regelmäßig ohne inhaltliche Entscheidung nach
der Ausreise eingestellt. Von einem massenhaften "Mißbrauch
des Asylrechts" kann also bei gründlicher Betrachtung
- nicht nur der BAFL-Quoten! - keine Rede sein.
Gelingt es Asylsuchenden - wie auch immer - das Territorium
der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen und einen Asylantrag
bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu stellen,
so werden die vorgebrachten Asylgründe weiterhin einer individuellen
Prüfung unterzogen. Wegen der bisherigen Probleme bei der
Rücküberstellung ausländischer Flüchtlinge
in den jeweiligen "sicheren Drittstaat" bzw. "Schengen-Staat",
kommt es - entgegen der Intention des Gesetzgebers - selbst bei
einer Einreise auf dem Landwege regelmäßig zur Durchführung
eines Verfahrens zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft,
das aber in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Tatbestände
von § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG beschränkt
bleibt (vgl. Anmerkung Nr. 52). Die konkrete Ausgestaltung des
Anerkennungsverfahrens, das sich in ein Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
untergliedert, ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.
Es soll nachfolgend in groben Zügen skizziert und anschließend
bewertet werden. Dabei finden nur die für den weiteren Verlauf
dieser Arbeit bedeutsamen Punkte Beachtung, wie die Qualität
der Anhörung durch das Bundesamt sowie die Ausgestaltung
des Rechtsschutzes. Unberücksichtigt müssen die diversen
"Fallstricke" des Asylverfahrensgesetzes bleiben.
Über die Anträge eingereister Asylsuchender
entscheidet die zuständige Außenstelle des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
die örtlich der sog. (Erst-) "Aufnahmeeinrichtung"
zugeordnet ist. Die Bediensteten des Bundesamtes führen einer
Dienstanweisung des Bundesinnenministeriums zufolge "möglichst
am Tage der Antragstellung, spätestens jedoch am vierten
Tag danach" (Bundesministerium des Innern 1994 [c]: 41) unter
Hinzuziehung von SprachmittlerInnen eine persönliche Anhörung
über die Fluchtgründe durch. Sie ist der zentrale Vorgang
im Rahmen des behördlichen Asylverfahrens, denn auf ihr basiert
im wesentlichen die nachfolgende Entscheidung des Bundesamtes.
Angesichts des verkürzten Instanzenzuges im heutigen Anerkennungsverfahren
ist diese Anhörung zudem für eine große Zahl von
Flüchtlingen die einzige Möglichkeit, ihr persönliches
Fluchtschicksal gegenüber den maßgeblichen Stellen
mündlich zu schildern. Dabei werden sehr hohe Anforderungen
an den Sachvortrag gestellt. Nach dem juristischen Denkschema
wird erwartet, daß die Ausführungen vollständig,
möglichst detailliert, frei von Widersprüchen und in
sich logisch sind, um die Schutzbedürftigkeit glaubhaft machen
zu können. Ergänzungen und Korrekturen zu einem späteren
Zeitpunkt werden oftmals als sog. "gesteigerter Vortrag"
abqualifiziert. Soweit Beweismittel existieren (z. B. Fotos, Flugblätter,
Zeitungsartikel, Gefängnisentlassungsscheine, Haftbefehle,
Mitgliedsausweise politischer Organisationen, Zeugenaussagen),
müssen diese ebenfalls sofort vorgelegt werden, da ein nachträgliches
Vorbringen unter Umständen unberücksichtigt bleiben
kann.
Nach der Anhörung, von der ein Protokoll angefertigt
wird, hat das Bundesamt gegebenenfalls drei Entscheidungen zu
treffen. Es beschließt einerseits, ob die angehörte
Person als Asylberechtigte/r gemäß Art. 16 a Abs. 1
GG anerkannt wird und andererseits, ob die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Wird beides verneint, ist zusätzlich
zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse gemäß §
53 AuslG bestehen. Demnach stehen den in ihren materiell-rechtlichen
Beschlüssen weisungsungebundenen BAFL-Bediensteten insgesamt
vier Entscheidungskategorien zur Verfügung.
Der/die Asylsuchende kann sich gegen etwaige negative
Entscheidungen im Verwaltungsverfahren zur Wehr setzen, in dem
er/sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreicht.
Dabei ist von zentraler Bedeutung, wie die Ablehnung des Asylantrages
gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG
durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge klassifiziert wurde. Denn es hat je nach Glaubhaftigkeit
des Asylantrages die Möglichkeit, diesen als "unbeachtlich",
als "offensichtlich unbegründet" oder als "unbegründet"
abzulehnen. Das Asylverfahrensgesetz kennt also drei Ablehnungskategorien,
an die sich unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Gleichsam
einem Filter sollen mit der Klassifizierung abgelehnter Asylanträge
und analog beschnittenen Verfahrensrechten weniger glaubhafte
Asylgesuche (z. B. bei Einreise aus einem "sicheren Herkunftsstaat")
aus dem ordentlichen Asylverfahren herausgehalten werden. Der
abgestufte Instanzenzug stellt sich demnach wie folgt dar (vgl.
Anlage 5):
Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als "unbegründet"
ab, so beträgt die Ausreisefrist einen Monat. Die
dagegen gerichtete Klage muß sodann innerhalb
von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim zuständigen
Verwaltungsgericht eingegangen sein. Sie entfaltet aufschiebende
Wirkung; d.h. bis zur Entscheidung des Gerichts über
die Klage kann die Abschiebungsandrohung nicht vollzogen werden.
Der Flüchtling muß vorerst keine Abschiebung fürchten.
Lehnt das Bundesamt den Asylantrag als "unbeachtlich"
oder als "offensichtlich unbegründet" ab,
so beträgt die Ausreisefrist eine Woche, und die Klage
muß sodann innerhalb von einer Woche nach
Zustellung der Entscheidung beim zuständigen Verwaltungsgericht
erhoben sein. Da die Entscheidung des Bundesamtes in diesen Fällen
sofort vollziehbar ist und demzufolge eine Klage keine aufschiebende
Wirkung entfaltet, muß sie zeitgleich von einem Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO flankiert werden.
Mit diesem sog. "Eilantrag" wird darum nachgesucht,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Bei Ablehnung
dieses Ersuchens durch das Verwaltungsgericht kann die Abschiebungsandrohung
sofort vollzogen werden. Dem Flüchtling wird in diesen Fällen
zugemutet, das Hauptsacheverfahren vom Ausland her weiter zu betreiben
und seinen Ausgang dort abzuwarten.
Der Stellenwert der Anhörung durch das Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kann
nicht hoch genug eingeschätzt werden. Es ist davon auszugehen,
daß von ihrem Verlauf das gesamte Anerkennungsverfahren
nachhaltig beeinflußt wird, denn etwaige Mängel beim
Sachvortrag sind in der Folge nur schwer zu "heilen".
Darauf verweist der Umstand, daß schon in den ersten Tagen
nach der Asylantragstellung eine weitreichende Vorentscheidung
über die Chancen im Anerkennungsverfahren fällt. Ist
demnach die Anhörung - aus welchen Gründen auch immer
- ungenügend, so erhöht sich dramatisch das Risiko einer
Fehlentscheidung, die in letzter Konsequenz für den Flüchtling
den Tod bedeuten kann. Vor diesem Hintergrund fallen die Ergebnisse
eines umfangreichen Berichts der "Kommission der Evangelischen
Kirche in Deutschland (EKD) für Ausländerfragen und
ethnische Minderheiten" um so besorgniserregender aus. Die
Kommission hatte die MitarbeiterInnen der Gliedkirchen der EKD
und ihrer Diakonischen Werke schriftlich u. a. zur Praxis des
Anerkennungsverfahrens befragt. Der im November 1994 vorgelegte
Bericht resümiert: "Wegen der Kürze der Zeit
sind die Asylantragsteller bei der Anhörung zumeist nicht
in der Lage, ausreichend orientiert ihre Asylantragsgründe
vorzutragen. In den Berichten sind viele Gesichtspunkte aufgeführt:
Unerfahrenheit, wie detailliert vorgetragen werden muß;
sprachliche Probleme, wobei gelegentlich sogar nicht in der Muttersprache,
sondern in einer Fremdsprache angehört wird; fluchtbedingte
Erschöpfung und Übermüdung; Erinnerungsschwierigkeiten
als Folge von Mißhandlungen; Scham der Frauen, die sexuellen
Angriffen gegen Ehre und Leib ausgesetzt waren; Furcht, Sachverhalte
offenzulegen, die im Falle einer Abschiebung, werden sie im Herkunftsland
bekannt, die Situation verschlimmern; ..." (epd-Dokumentation
49/94: 45). Diese Problemlagen, auf die auch das Berliner Zentrum
für Folteropfer in einer Studie aufmerksam gemacht hat (vgl.
Die Zeit Nr. 30/1996), können sich im Falle einer
unzulänglichen Sachverhaltsermittlung durch das Bundesamt
sogar noch potenzieren. So häufen sich seit Inkrafttreten
des neuen Asylrechts die kritischen Stimmen, die dem Bundesamt
mit Blick auf so manchen Ablehnungsbescheid vorwerfen, seine Bediensteten
würden in den Anhörungen der Konstruktion von Ablehnungstatbeständen
mehr Aufmerksamkeit zukommen lassen, als den Vorträgen der
Flüchtlinge (vgl. Pro Asyl e.V. 1994 [b]). Die aus Textbausteinen
zusammengesetzten Ablehnungsbescheide vor Augen, kolportieren
nicht wenige BeraterInnen das Wort vom "Bundesamt für
die Ablehnung ausländischer Flüchtlinge".
Angesichts dieser eklatanten Mißstände
kommt der Qualität des Rechtsschutzes im Asylverfahren eine
herausragende Bedeutung zu. Daß sich die offizielle Anerkennungsquote
des Bundesamtes nach Abschluß der gerichtlichen Verfahren
erfahrungsgemäß verdoppelt, ist ein gewichtiges Indiz
für die Notwendigkeit eines Korrektivs. Seine umfassende
Wirksamkeit muß aber im Hinblick auf die unzähligen
Verschärfungen des Asylverfahrensgesetzes in den letzten
Jahren angezweifelt werden. Denn "inzwischen hat sich beim
Asylrecht sowohl das Verwaltungs- als auch das Gerichtsverfahren
weit von den ´normalen` Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
und der Verwaltungsgerichtsordnung entfernt" (Krais / Tausch
1995: 402). So wurde der Rechtsschutz für Flüchtlinge
schrittweise so weit beschnitten, daß heutzutage nahezu
allen Asylsuchenden nur noch eine gerichtliche Instanz zur Überprüfung
der Entscheidung des Bundesamtes offensteht - bei oftmals extrem
kurzen Rechtsmittel- und Begründungsfristen. Die verkürzten
Verfahren müssen als rechtsstaatlich höchst bedenklich
gelten, zumal es in diesen Fällen um nichts Geringeres
als den Schutz von Menschenleben geht. Aus diesen Gründen
werden JuristInnen auch nicht müde, immer wieder darauf hinzuweisen,
daß "der Rechtsschutz gegen einen Gebührenbescheid
in Höhe von 50 DM .. weit besser ausgestaltet (ist) als in
der existentiellen Frage des Asylrechts und des Abschiebungsschutzes"
(Krais / Tausch 1995: 403).
Beispielhaft sei dies anhand der Anforderungen an
die Rechtsmittel bei der Ablehnung eines Asylantrages als "unbeachtlich"
oder "offensichtlich unbegründet" illustriert.
In diesen Fällen müssen Asylsuchende den zugestellten
Ablehnungsbescheid des Bundesamtes erst einmal verstehen und die
Bedeutsamkeit der einwöchigen Rechtsmittelfrist richtig einschätzen
können. In Anbetracht der Komplexität der asylrechtlichen
Bestimmungen sollte sodann ein geeigneter Rechtsbeistand gefunden
und kurzfristig ein Gesprächstermin vereinbart werden. Ist
die Anwaltskanzlei nicht ortsnah, ist es sogar gesetzlich vorgeschrieben,
für diesen Reisezweck eine entsprechende Erlaubnis durch
die Ausländerbehörde einzuholen. Nicht selten ist zum
Anwaltstermin neben einer Anzahlung auch ein Dolmetscher mitzubringen,
weil zur Ermittlung der asylrelevanten Fluchtgründe ein ausführliches
Gespräch notwendig ist. Anschließend muß der
Rechtsbeistand noch innerhalb der ersten Woche nach Zustellung
des Bundesamtsbescheids eine Klage und den Antrag nach §
80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO - inklusive seiner Begründung
- beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Erst dann
ist der Flüchtling vorerst vor Abschiebung geschützt.
Nachdem in den vorangegangenen Abschnitten die maßgeblichen
asylverfahrens- und ausländerrechtlichen Bestimmungen dargestellt
wurden, soll im folgenden die soziale Lebenslage von Asylsuchenden
in den Mittelpunkt gerückt werden. Zu diesem Zweck wird ein
Überblick über die einschlägigen Vorschriften aus
dem Bereich der Sozialgesetzgebung gegeben, denn sie strukturieren
den Flüchtlingsalltag während der Dauer des Anerkennungsverfahrens
in der Bundesrepublik Deutschland unverkennbar vor. Dabei finden
die Gebiete 'Freizügigkeit', 'Unterbringung', 'Arbeitsmarktchancen',
'wohlfahrtsstaatliche Leistungen' sowie 'Partizipationsmöglichkeiten'
eine eingehendere Berücksichtigung. Im Anschluß daran
erfährt die soziale Lebenslage von ausländischen Flüchtlingen
eine Bewertung.
An dieser Stelle sei vorausgeschickt, daß bei
der Darstellung der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen eine Konzentration
auf die wesentlichen Vorschriften erfolgt. Das umfängliche
Konglomerat gesetzlicher Restriktionen in diesem Bereich läßt
eine bis ins Detail gehende Analyse nicht zu. Weil es jedoch ursächlich
für wiederkehrende Problemlagen im untersuchten Arbeitsfeld
ist, kann seine Thematisierung auch nicht gänzlich unterbleiben.
Zur Vertiefung sei deshalb auf die weiterführenden Hinweise
im Text aufmerksam gemacht (Literaturangaben und Verweise auf
einzelne Gesetzesvorschriften etc.).
Im Zuge der Beschleunigung der Asylverfahren wurden
in den letzten Jahren insgesamt 48 Außenstellen des Bundesamtes
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingerichtet.
Zumeist in unmittelbarer Nähe der (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen
der Länder gelegen, sind sie jeweils auf die Bearbeitung
von Asylanträgen aus bestimmten Herkunftsländern spezialisiert.
Welche der (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung
von neu eingereisten Asylsuchenden zuständig ist, wird durch
das sog. "EASY-Verfahren" (ErstAufnahmeSYstem)
bestimmt. Zu diesem Zweck wurde eine zentrale Verteilungsstelle
eingerichtet, die mit der Durchführung des "EASY-Verfahrens"
beauftragt ist. Für ihre Entscheidung ist maßgeblich,
ob die einzelnen Bundesländer ihre gesetzlich festgelegte
Aufnahmequote schon erfüllt haben und welche Einrichtungen
noch über freie Unterbringungskapazitäten sowie über
Kompetenzen bei der Bearbeitung von Asylgesuchen aus den fraglichen
Herkunftsländern verfügen. Dieses Verteilungsverfahren
bringt es mit sich, daß nicht selten am gleichen Tag, an
dem sich Flüchtlinge bei einer der (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen
melden und registrieren lassen, eine Weiterleitung an die entsprechenden
Institutionen in anderen Bundesländern erfolgt. Die Asylsuchenden
sind verpflichtet, dieser Zuweisung Folge zu leisten und in der
zuständigen (Erst-) Aufnahmeeinrichtung ihren Aufenthalt
zu nehmen. Wünsche von seiten der Flüchtlinge - beispielsweise
eine Weiterleitung in ein bestimmtes Bundesland, weil dort schon
Verwandte und Freunde leben - können von dem Computerprogramm
der zentralen Verteilungsstelle in den seltensten Fällen
einbezogen werden. Einzig Familienbindungen ersten Grades finden
bei der Verteilungsentscheidung Berücksichtigung. Dies führt
in der Praxis zu kaum nachvollziehbaren Härten, die in der
Folge nur schwerlich zu korrigieren sind. So werden völlig
von der Flucht erschöpfte bzw. erkrankte Menschen nochmals
auf eine stundenlange Reise geschickt, Flüchtlingsgruppen
auseinandergerissen sowie das Wiedersehen mit Brüdern und
Schwestern ebenso vereitelt, wie der mögliche Rückgriff
auf deren Unterstützungsmöglichkeiten. Die Liste dieser
ganz alltäglichen Härten ließe sich nach Angaben
von SozialarbeiterInnen/SozialpädagogInnen ebenso beliebig
verlängern, wie die Liste erfolgloser Anträge auf eine
nachträgliche länderübergreifende Verteilung. (Vergleiche
dazu: §§ 20, 22 AsylVfG, §§ 44-46 AsylVfG
und § 51 AsylVfG.)
Repräsentative Aussagen über den aktuellen
Stand der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in
der Bundesrepublik Deutschland sind kaum möglich. Im Rückgriff
auf die einzige empirische Arbeit zu diesem Thema - eine städtebauliche
Untersuchung und Analyse der Unterbringungssituation am Beispiel
der Stadt Berlin (vgl. Thimmel 1994) - scheint aber zumindest
gesichert, daß "in der reichen und hochentwickelten
Bundesrepublik Flüchtlinge über Jahre hinweg unter Bedingungen
untergebracht sind, die dazu beitragen, einen Substandard baulich
zu manifestieren." Demnach werden "ehemalige Fabrik-
und Verwaltungsbauten, Container und diesem Substandard angepaßte
Fertigteilhäuser auf Standorten an der Peripherie, in Industrie-
und Gewerbegebieten möglichst außerhalb der Wohngebiete
... bevorzugt für die Unterbringung von Flüchtlingen
genutzt" (Thimmel 1994: 175). Folgerichtig trägt die
als Buch herausgegebene Untersuchung am Fachbereich Architektur
der Technischen Universität Berlin auch den Titel "Ausgegrenzte
Räume - Ausgegrenzte Menschen". Da aber selbst innerhalb
von einzelnen Gebietskörperschaften die Unterschiede bei
der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge oftmals
gravierend sind, soll hier nur eine - eher abstrakte - Annäherung
gewagt werden, was eine Inaugenscheinnahme vor Ort keinesfalls
ersetzen kann.
Das Asylverfahrensgesetz unterscheidet die Unterbringung
in einer sog. "(Erst-) Aufnahmeeinrichtung" des Landes
von der in einer sog. "Gemeinschaftsunterkunft" der
Kommune. Beides sind Sammelunterkünfte, die sich jedoch in
ihrer Größe erheblich unterscheiden. Während nach
dem Willen des Gesetzgebers (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen eine
Mindestkapazität von 500 Personen aufweisen sollen, schwanken
die Belegungszahlen in Gemeinschaftsunterkünften zumeist
erheblich, da hier weder Mindest- noch Maximalbelegungszahlen
festgelegt wurden. Neu eingereiste Asylsuchende sind verpflichtet,
bis zu drei Monate in der für ihre Aufnahme zuständigen
(Erst-) Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und für die zuständigen
Behörden und Gerichte erreichbar zu sein. Mit dieser gesetzlichen
Vorschrift soll in erster Linie eine Verfahrensbeschleunigung
bei "unbeachtlichen" und "offensichtlich unbegründeten"
Asylanträgen realisiert und der Vollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen erleichtert werden. Nur falls absehbar ist, daß
sich das Asylverfahren längere Zeit hinziehen bzw. eine Abschiebung
kurzfristig nicht möglich sein wird, ist eine landesinterne
Verteilung in die Gebietskörperschaften möglich. In
diesen Fällen haben Asylsuchende der Zuweisungsentscheidung
der dafür autorisierten Landesbehörde unverzüglich
Folge zu leisten und in dem bezeichneten Gemeinwesen Aufenthalt
zu nehmen. In den kreisfreien Städten und Landkreisen erfolgt
dann ihre Unterbringung regelmäßig in den kleineren
Gemeinschaftsunterkünften. (Vergleiche dazu: §§
47-50 AsylVfG und § 53 AsylVfG.)
In beiden Fällen trifft das Asylverfahrensgesetz
keinerlei Aussagen über die Beschaffenheit der Unterkünfte
sowie die Ausgestaltung der Unterbringung. Ebenso läßt
sich auch anderen Gesetzen (beispielsweise dem Asylbewerberleistungsgesetz,
den spezifischen Aufnahmegesetzen der Länder oder deren Wohnungsaufsichtsgesetzen)
dazu nichts entnehmen. Die ständige Rechtsprechung geht davon
aus, daß die Unterbringung von Asylsuchenden nicht dem "Wohnen"
zuzuordnen ist. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 stellte
etwa das Oberverwaltungsgericht Lüneburg fest: "Zum
Wohnen gehöre nämlich ein Mindestmaß an 'selbstbestimmter
Lebenskreisgestaltung'. Davon könne aber bei der ... Unterbringung
von Asylbewerbern in Räumen, die nur acht Quadratmeter groß
seien, nicht die Rede sein" (siehe Thimmel 1994: 21 f.).
Die Frage nach den Unterbringungsstandards ist demnach weitgehend
ungeklärt, es besteht eine entsprechende Rechtsunsicherheit
in diesem Bereich. Das Bundesland Hessen stellt hier sicherlich
keine Ausnahme dar. Erst als im Dezember 1994 der Hessische Verwaltungsgerichtshof
in einem Urteil betonte, daß für Gemeinschaftsunterkünfte
"keine konkreten Vorschriften hinsichtlich deren Beschaffenheit
einschließlich einzuhaltender Mindestgrößen bei
der Bemessung des zustehenden Unterkunftsbedarfs" (Az.: 9
TG 2341/94) existieren, entschloß sich das für die
Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen zuständige
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie
und Gesundheit (HMUEJFG), auf dem Erlaßwege "Anforderungen
an die Beschaffenheit einer Gemeinschaftsunterkunft" festzuschreiben.
Aus dem Erlaß vom 12. Juli 1995 sei hier auszugsweise zitiert.
Er stellt klar:
"Gemeinschaftsunterkünfte
sind Einrichtungen, in denen ausländische Flüchtlinge
in der Regel vorläufig und vorübergehend
wohnheimmäßig zur Vermeidung von Obdachlosigkeit untergebracht
werden. Sie unterliegen nicht dem sachlichen Geltungsbereich des
Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzes. Die untergebrachten Personen
haben jedoch einen Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung,
die einen wohnheimmäßigen Aufenthalt ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen gewährleisten. Bei der Bemessung
des Wohnbedarfs sollte ein Wohnflächenbedarf
von 6 m2 je Person und ein Bewegungsflächenbedarf
von 3 m2 zusätzlich nicht unterschritten werden.
Zu den Bewegungsflächen zählen im wesentlichen Sanitäreinrichtungen,
Aufenthaltsräume, Küchen und Flure. Bei diesen Flächengrößen
handelt es sich um Richtwerte. Wenn die Umstände des Einzelfalles
es gebieten, kann davon abgewichen werden. Zu berücksichtigen
ist hierbei z. B. der Raumzuschnitt, die Gesamtgröße
der Unterkunft, ihre Wohnlage, der Bauzustand der Einrichtung,
die nationale, ethnische und familiäre Zusammensetzung der
untergebrachten Personen und ähnliches [sic!]. Soweit
nur eine kurzfristige Unterbringung für einige Wochen erforderlich
ist, kann der Wohnflächenbedarf angesichts der Kürze
des Aufenthaltes unterschritten werden. Bei der räumlichen
Ausstattung ist von folgenden Richtwerten auszugehen" (HMUEJFG-Erlaß
vom 12. Juli 1995; Hervorhebungen durch den Verfasser):
| - je 10 Personen: |
|
| - je 6 - 8 Personen: |
|
| - je 20 - 30 Personen: |
möglichkeiten. |
| - je Person: |
|
| - je Zimmer: |
|
| - je Einrichtung: |
|
Soweit also die von der rot-grünen Landesregierung in Wiesbaden vorgesehenen Standards bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Mit den genannten Richtwerten sollen eine menschenwürdige Unterbringung ausländischer Flüchtlinge gewährleistet und eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BewohnerInnen ausgeschlossen sein.
Asylsuchenden wird zur Durchführung eines Asylverfahrens
ein vorläufiges Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland
gewährt. Wie schon gezeigt, besitzen sie aber keinen Rechtsanspruch
darauf, sich während der Dauer des Verfahrens in einem bestimmten
Bundesland, an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Unterkunft
aufzuhalten. Zudem genießen in der Bundesrepublik Deutschland
Asylsuchende auch keine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit.
Vielmehr ist ihr vorläufiger Aufenthaltstitel - die zumeist
auf sechs Monate befristete sog. "Aufenthaltsgestattung"
- räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde
beschränkt, in dem der Flüchtling sich aufhält.
Ein vorübergehendes Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches
muß in aller Regel bei der zuständigen Stelle (entweder
dem Bundesamt bei der Unterbringung in einer (Erst-) Aufnahmeeinrichtung
oder der lokalen Ausländerbehörde bei der Unterbringung
in einer Gebietskörperschaft) beantragt werden. Zwar soll
eine Erlaubnis zumindest in den Fällen unverzüglich
erteilt werden, in denen Termine bei Bevollmächtigten, beim
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen oder auch
bei Flüchtlingsberatungsstellen wahrzunehmen sind. Bei allen
anderen Anfragen (z. B. dem Wunsch, Verwandte oder auch politische
Veranstaltungen zu besuchen) verbleibt den Behörden aber
ein größerer Ermessensspielraum, so daß die besagte
Vorschrift auch als Instrument der Disziplinierung einsetzbar
ist. In erster Linie dient sie aber der erleichterten Überwachung
ausländischer Flüchtlinge während des Asylverfahrens.
Verstöße gegen die sog. "Residenzpflicht"
werden als Ordnungswidrigkeiten gewertet und mit hohen Geldbußen
geahndet. Im Wiederholungsfalle droht sogar eine Freiheitsstrafe
von bis zu einem Jahr. (Vergleiche dazu: §§ 55-59 AsylVfG
und §§ 85, 86 AsylVfG.)
Auch was die Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme
angeht, sind Asylsuchende für die Zeit ihres Asylverfahrens
in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlichen Restriktionen
unterworfen. Dabei weichen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen
je nach Art der Unterbringung voneinander ab. Solange Asylsuchende
verpflichtet sind, in den (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen der Länder
zu wohnen, besteht für sie ein uneingeschränktes Arbeitsverbot.
Dies ergibt sich aus den einschlägigen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes
(vgl. § 47 AsylVfG i. V. m. § 61 AsylVfG). Erst nach
der Verteilung in die Gebietskörperschaften und der damit
verbundenen Regelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
ist zumindest theoretisch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
möglich. Ab diesem Zeitpunkt können Asylsuchende eine
Arbeitserlaubnis nach dem Arbeitsförderungsgesetz (vgl. §
19 AFG) erhalten. Einzelheiten der Arbeitserlaubnispflicht sind
in der sog. "Arbeitserlaubnisverordnung" (AEVO) geregelt.
Demzufolge haben Asylsuchende lediglich Anspruch auf die sog.
"allgemeine Arbeitserlaubnis" gemäß §
1 AEVO, die "nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes"
- also momentan nur sehr zurückhaltend - erteilt wird. Zudem
ist die Umsetzung des § 1 AEVO in der Vergangenheit enorm
verschärft worden. So hat der Präsident der Bundesanstalt
für Arbeit mit seinem Erlaß vom 05. März 1993
die Arbeitsämter angewiesen, bei der Erteilung oder Verlängerung
einer allgemeinen Arbeitserlaubnis mindestens vier Wochen zu prüfen,
ob die angezeigte Stelle auch von sog. "bevorrechtigten ArbeitnehmerInnen"
besetzt werden kann. Zu dieser Gruppe zählen Deutsche, Staatsangehörige
eines EU-Mitgliedstaates, andere ausländische ArbeitnehmerInnen
mit einer sog. "besonderen Arbeitserlaubnis" gemäß
§ 2 AEVO sowie AusländerInnen mit einer Aufenthaltsberechtigung.
Nur falls sich keine arbeitsrechtlich begünstigte Person
findet, können Asylsuchende die gefundene Arbeit tatsächlich
aufnehmen. Da die allgemeine Arbeitserlaubnis jedoch an die Laufzeit
der Aufenthaltsgestattung gekoppelt ist, wiederholt sich jeweils
nach maximal sechs Monaten die Arbeitsmarktprüfung durch
die Arbeitsämter - mit der möglichen Konsequenz des
Arbeitsplatzverlustes! Diese restriktive Verwaltungspraxis stellt
eine kaum zu überwindende Hürde für die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit durch Asylsuchende dar. Allein die
Verzögerungen aufgrund der vier- bis sechswöchigen Prüfzeit
bzw. der drohende Verlust gerade angelernter Arbeitskräfte
nach nur wenigen Monaten, halten so manche/n ArbeitgeberIn davon
ab, Asylsuchende zu beschäftigen. Unter diesen Bedingungen
kann davon ausgegangen werden, daß in der Bundesrepublik
Deutschland (vorrangig in den nördlichen und östlichen
Bundesländern) de facto ein - wenn auch geschickt verbrämtes
- Arbeitsverbot für den o. g. Personenkreis besteht. Es kann
- wenn überhaupt - erfahrungsgemäß nur durch die
Aufnahme ungeschützter oder zumindest schlecht entlohnter
Arbeitsverhältnisse durchbrochen werden. Der Mehrzahl der
ausländischen Flüchtlinge jedoch ist infolge dieser
arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen die Möglichkeit versperrt,
ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Sie bleiben
meistens für die Dauer des Asylverfahrens auf staatliche
Sozialleistungen angewiesen.
Anknüpfend an einen vorangegangenen Abschnitt (vgl. Teil I; 2.3), in dem Grundsätzliches zum sog. "Ersten Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber" angemerkt wurde, soll hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gegeben werden. Anhand der Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen läßt sich die alltägliche Lebenssituation von schutzsuchenden Menschen in der Bundesrepublik Deutschland verdeutlichen. Eine erschöpfende Kommentierung ist in diesem Zusammenhang nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucksache 12/5008 vom 24.05.1993 und das von Georg Classen erarbeitete Handbuch mit dem Titel "Menschenwürde mit Rabatt"; Pro Asyl e. V. 1994 [c]).
a) Erläuterungen zu den §§ 1, 2 AsylbLG (Personenkreis):
Diese Paragraphen grenzen den Kreis der "Leistungsberechtigten"
ab. Demnach haben Asylsuchende im ersten Jahr ihres Asylverfahrens
sowie vollziehbar ausreisepflichtige AusländerInnen (d.
h. Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG) nur Anspruch auf
einen deutlich verminderten Leistungskatalog, wie er in den §§
3, 4 und 6 AsylbLG umrissen wird. Demgegenüber richten sich
"Art, Form und Maß" der Leistungen bei Asylsuchenden
mit mehr als einem Jahr Verfahrensdauer und bei AusländerInnen,
die ihren geduldeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
nicht selbst zu vertreten haben (d.h. Leistungsberechtigte nach
§ 2 AsylbLG), weiterhin nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes.
Für diesen Personenkreis ist qua Gesetzestext das BSHG "entsprechend"
und damit der § 120 BSHG (Sozialhilfe für AusländerInnen)
anzuwenden. Es gelten nur die administrativen Regelungen der §§
8-12 AsylbLG; insbesondere die verschärften Meldepflichten
bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Hinweispflicht
der Sozialämter auf Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme
und das Führen einer sog. "AsylbewerberInnenleistungsstatistik".
b) Erläuterungen zu den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG
(Umfang und Art der Leistung):
In diesen Paragraphen ist der verminderte Leistungskatalog
beschrieben, wie er für die Sicherstellung des Lebensunterhalts
von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG angenommen wird:
Der Wert der Grundleistung gemäß § 3 AsylbLG beträgt monatlich 360 DM für den Haushaltsvorstand, 220 DM für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs und 310 DM für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahrs an. Hinzu kommt noch ein altersabhängiger Taschengeldbetrag, der sich mit Beginn des 15. Lebensjahrs von 40 DM auf 80 DM verdoppelt, sowie die notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Der Leistungskatalog enthält im Gegensatz zu den BSHG-Regelsätzen bereits den Bedarf an Kleidung und soll auch andere einmalige Beihilfen umfassen, so daß insgesamt von einer ca. 25%-igen Leistungskürzung gegenüber dem Bundessozialhilfegesetz ausgegangen werden muß. Darüber hinaus wird gemäß § 4 AsylbLG die Krankenhilfe nur noch zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände geleistet. Entsprechend kann für den betroffenen Personenkreis die "Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen" ebenso eingeschränkt werden, wie die Möglichkeit der freien Arztwahl. In Anbetracht dieser pauschalierten - und somit zwangsläufig rigiden - Leistungsgewährung auf niedrigem Niveau hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, mit § 6 AsylbLG (Sonstige Leistungen) eine leistungsrechtliche Auffangvorschrift zu formulieren. Sie soll ausnahmsweise in den Fällen eintreten, in denen unerläßliche zusätzliche Bedarfe auftreten und eine über die §§ 3 und 4 AsylbLG hinausgehende Leistungsgewährung notwendig wird (z.B. die Kostenübernahme für einen Schwangerschaftsabbruch, Leistungen im Rahmen des KJHG bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen etc.).
Neben der deutlichen Absenkung und Beschränkung
des Leistungsniveaus gegenüber dem des Bundessozialhilfegesetzes
schreiben die §§ 3, 4 und 6 AsylbLG zudem eine weitgehende
Priorität des Sachleistungsprinzips vor. Die Sozialverwaltungen
werden angewiesen, den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG
vorrangig Sachleistungen zu gewähren. So besteht eine Verpflichtung,
in den (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen der Länder den Bedarf
an Ernährung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege
sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch
Sachleistungen zu erbringen. Einzige Ausnahme bleibt hier die
monatliche Auszahlung des Taschengeldbetrages von 40 DM bzw. 80
DM zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen
Lebens. Das Sachleistungsprinzip darf nur bei der Unterbringung
in Gemeinschaftsunterkünften durchbrochen werden. Abhängig
von den örtlichen Gegebenheiten (beispielsweise eine dezentrale
Unterbringung) können Asylsuchende in den Gebietskörperschaften
auch über bargeldlose Abrechnungssysteme (Wertgutscheine
etc.) versorgt oder ausnahmsweise Geldleistungen gewährt
werden.
c) Erläuterungen zu § 5 AsylbLG (Verpflichtung zum Arbeitsdienst):
Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet,
Asylsuchende zu Arbeitsdiensten zu verpflichten. In den (Erst-)
Aufnahmeeinrichtungen der Länder und vergleichbaren Einrichtungen
sollen zu diesem Zweck "Arbeitsgelegenheiten insbesondere
zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung" geschaffen
und ausländischen Flüchtlingen angeboten werden. Bei
unbegründeter Ablehnung droht eine Kürzung der Taschengeldbeträge.
Mit diesen Tätigkeiten - entlohnt mit einer Aufwandsentschädigung
von nur 2 DM pro Stunde - wird kein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts begründet. Auch die Bestimmungen
der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sollen ausdrücklich
nicht gelten.
d) Erläuterungen zu § 7 AsylbLG (Einsatz von Einkommen und Vermögen):
Diese Bestimmung sieht vor, daß Vermögensbeträge und -gegenstände vollständig und Arbeitseinkommen bis auf einen geringen Freibetrag vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen. Einzig die geringe Aufwandsentschädigung gemäß § 5 AsylbLG ist von dieser umfassenden Anrechnungspflicht ausgenommen. Zudem wird erwerbstätigen Asylsuchenden, die über ausreichendes Arbeitseinkommen verfügen und in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, eine monatliche Pauschale für Unterbringung und Heizung in Höhe von 300 DM für den Haushaltsvorstand und von je 150 DM für Haushaltsangehörige berechnet. Umgerechnet auf die Größe und Qualität der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ergeben sich so exorbitante "Mietpreise", die erfahrungsgemäß um ca. 50 DM/m2 (warm) liegen.
Grundsätzlich sind ausländische Flüchtlinge
für die Dauer ihrer Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland
von etlichen wohlfahrtsstaatlichen Leistungen ausgeschlossen,
da ihre Anwesenheit nach herrschender Meinung als "vorübergehender
Aufenthalt" zu werten ist. Selbst in den Fällen, in
denen sich die Asylverfahren über Jahre hinziehen und de
facto eine weitgehende gesellschaftliche Integration stattgefunden
hat, wird nicht von einem "gewöhnlichen Aufenthalt"
ausgegangen. Diese Feststellung hat weitreichende Konsequenzen.
So haben Asylsuchende keinen Anspruch auf Kindergeld und Kindergeldzuschlag
nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), auf Erziehungsgeld und
Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG),
auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) oder auch dem Unterhaltsvorschußgesetz. Es
sei zudem darauf hingewiesen, daß die Mehrzahl der Asylsuchenden
nicht einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen kann und
so von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung
ausgeschlossen bleibt. Kommt es in Ausnahmefällen - trotz
aller gesetzlichen Hürden - doch zu einer Mitgliedschaft,
so gibt es in der Praxis häufig Probleme mit dem Versicherungsschutz
für Familienangehörige. Ebenso weitverbreitet ist die
Verfahrensweise, selbst Asylsuchenden mit langjährigem Aufenthalt
die sog. "Wohnberechtigungsscheine" nach dem Wohnungsbindungsgesetz
(WoBindG) vorzuenthalten, womit der Bezug einer öffentlich
geförderten Sozialwohnung unmöglich gemacht wird. Mit
Blick auf die Sozialgesetzgebung ließe sich die Liste der
Ungleichbehandlungen gegenüber Deutschen sicherlich noch
fortführen. Daß auf diesem Wege zuvörderst eine
Integration in die bundesrepublikanische Gesellschaft verhindert
werden soll, wird schon daran deutlich, daß asylsuchenden
Menschen nicht einmal ein Anspruch auf Sprachförderung (z.
B. Deutschkurse nach dem AFG bzw. dem Garantiefonds) zugebilligt
wird.
Wie anderen AusländerInnen (mit Ausnahme der
EU-BürgerInnen beim neu eingeführten Kommunalwahlrecht)
wird auch Asylsuchenden das allgemeine Wahlrecht in der Bundesrepublik
Deutschland vorenthalten. Sie besitzen somit keine direkte Möglichkeit,
die staatliche Willensbildung in ihrem Sinne zu beeinflussen.
Der gängigen politischen Mitbestimmung sind demnach sehr
enge Grenzen gesteckt. Bescheidene Einflußmöglichkeiten
eröffnen sich zumindest im Bundesland Hessen über die
sog. "Ausländerbeiräte", die in ihrem Landesverband
auch eine Arbeitsgruppen zum Thema "Asyl" eingerichtet
haben. Um auf kommunaler Ebene eine verbesserte Interessenvertretung
von AusländerInnen sicherzustellen, wurde im Jahre 1992 in
der hessischen Gemeindeordnung die Einrichtung von Ausländerbeiräten
gesetzlich vorgeschrieben. Die Beiräte werden von allen AusländerInnen
- also auch Asylsuchenden - in Städten und Gemeinden mit
mehr als eintausend ausländischen EinwohnerInnen gewählt
und haben ein gesetzlich verankertes Anhörungs-, Informations-
und Vorschlagsrecht sowie einen Anspruch auf Unterrichtung durch
die Gemeindevorstände. Leider zeigen erste Erfahrungen, daß
die Gruppe der ausländischen Flüchtlinge innerhalb der
Ausländerbeiräte, die zumeist von ehemaligen ArbeitsmigrantInnen
dominiert sind, nur sehr mangelhaften Einfluß besitzt. Normalerweise
sind sie darauf angewiesen, daß Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen
oder auch die Wohlfahrtsverbände sich ihrer Anliegen annehmen
(vgl. Göbel-Zimmermann 1993: 102 f.).
Mit Blick auf die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen muß die soziale Lebenslage von Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland als außerordentlich prekär eingestuft werden. Von einem absoluten oder faktischen Arbeitsverbot betroffen, in nur provisorischen Unterkünften untergebracht und mehr schlecht als recht mit dem Lebensnotwendigen versorgt, müssen sie oftmals über Jahre hinweg den Ausgang ihres Asylverfahrens abwarten. Dabei betreffen die gesetzlichen Restriktionen alle Bereiche des täglichen Lebens: angefangen mit den Vorgaben bei der Auswahl des Aufenthaltsortes sowie des Wohnsitzes, über die beschränkte Bewegungsfreiheit und obligatorische Arten der Versorgung mit Sozialleistungen, bis hin zur Verweigerung jeglicher Integrationsmaßnahmen und der Gewißheit, behördlicherseits einer strengen Überwachung unterworfen zu sein. Zutreffend kann von einer fortgesetzt randständigen Lebenslage ausgegangen werden, da ihr charakteristisches Element das der Ausgrenzung ist. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die reduzierten Pauschalbeträge des § 1 AsylbLG hingewiesen, die dadurch zustande kamen, daß die für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft angenommenen Bedarfe vom sozio-kulturellen Existenzminimum des Bundessozialhilfegesetzes abgezogen wurden. Aber auch die städtebauliche Ausgrenzung und die Etablierung baulicher Substandards bei der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge machen deutlich, daß die davon betroffenen Menschen als nicht dieser Gesellschaft zugehörig angesehen werden. Ebensogut lassen sich die Ausgrenzung auf dem Arbeitsmarkt und die verweigerte Sprachförderung nennen.
Obgleich der Aufenthalt im Bundesgebiet zuvörderst
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft dient und Asylsuchenden
daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren
Asylantrag nur ein vorläufiges Bleiberecht zuerkannt wird,
stellt sich doch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit
all dieser Regelungen. Denn weiterhin verheißt der Art.
1 Abs. 1 GG auch ausländischen Flüchtlingen: "Die
Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge darf
demzufolge ein Mensch "keiner Behandlung ausgesetzt werden,
die ihn zum bloßen Objekt degradiert und seine Subjektqualität
prinzipiell in Frage stellt oder Ausdruck der Verachtung des Wertes
ist, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt" (Seifert
/ Hömig 1991: 35). Angesichts der randständigen Lebenslage
drängt sich die Frage auf, ob Asylsuchenden nicht genau dies
widerfährt, ob sie also durch den dargestellten Verbund gesetzlicher
Bestimmungen zum Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt
werden. Wenngleich die sozialrechtlichen Restriktionen nach Auffassung
von Günter Renner, Vorsitzender Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof
und Mitherausgeber eines renommierten Standardkommentars zum Ausländer-
und Asylrecht, "jeweils für sich genommen und zeitlich
begrenzt" die Menschenwürde nicht tangieren, merkte
er doch schon im Jahre 1985 kritisch an: "Freilich dürfen
die Einzelmaßnahmen nicht isoliert betrachtet, sondern sie
müssen im Zusammenhang gesehen werden, wie sie sich gebündelt
und geballt im Leben eines Asylbewerbers während des Anerkennungsverfahrens
zu einer fast endlosen Kette von Frustrationen aneinanderreihen.
Die immer noch zu lange Verfahrensdauer kann das unsichere Warten
und das erzwungene Nichtstun im Sammellager unerträglich
werden lassen" (Renner 1985 [a]: 26). Dieser Befund ist weiterhin
gültig und verweist auf die latente Gefahr einer Verletzung
des obersten Guts in der Werteordnung des Grundgesetzes: der Menschenwürde.
Es muß davon ausgegangen werden, daß die verfassungsrechtlichen
Fragen - gerade im Hinblick auf das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes
- nicht an Brisanz verloren haben (vgl. Teil III; 2.1.2). Ganz
im Gegenteil: Offenkundiger könnte die "Subjektqualität"
ausländischer Flüchtlinge kaum in Frage gestellt werden,
als mit diesem seit dem 01. November 1993 angewendeten Gesetz.
Neben der Abkehr vom Individualisierungsprinzip sowie der drastischen
Absenkung des Leistungsniveaus unter das sozio-kulturelle Existenzminimum
des Bundessozialhilfegesetzes ist in diesem Zusammenhang vor allem
die Intention, die mit dem Gesetz verfolgt wird, von Interesse.
Sie soll hier anhand der offiziellen Begründung des Entwurfes
zum Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. BT-Drucksache 12/4451 vom
02.03.1993 i.V.m. BT-Drucksache 12/5008 vom 24.05.1993) verdeutlicht
und problematisiert werden.
Mit Verweis auf die Ergebnisse des sog. Asyl-"Kompromisses"
vom 06. Dezember 1992, wonach "die Zuwanderung nach Deutschland
begrenzt und gesteuert werden muß sowie der Mißbrauch
des Asylrechts verhindert und der Schutz tatsächlich politisch
Verfolgter gewährleistet werden müssen" (siehe
Blanke 1993: 363), wird in der Begründung die eigentliche
Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes unverhohlen zum
Ausdruck gebracht. Es heißt darin: "Die Leistungen
für den Lebensunterhalt von Asylbewerbern werden nun außerhalb
des Bundessozialhilfegesetzes geregelt. Dadurch können die
Leistungen gegenüber der Sozialhilfe, die vom Individualisierungsgrundsatz
ausgeht und ein existentiell gesichertes und sozial integriertes
Leben der Leistungsberechtigten ´auf eigenen Füßen`
in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hat, vereinfacht und
auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen,
vorübergehenden Aufenthaltes abgestellt werden. Dadurch
wird das Leistungsrecht wesentlich dem Ausländer- und Asylrecht
angepaßt. Die drängenden Probleme, die mit der großen
Zahl der Asylbewerber verbunden sind, erfordern aufeinander abgestimmte
und an den gleichen Zielen ausgerichtete Lösungen"
(BT-Drucksache 12/4451: 5; Hervorhebung durch den Verfasser).
Ganz offenkundig wird demnach das Leistungsrecht für ausländerpolitische
Zwecke instrumentalisiert und somit die dargestellte Abschreckungsdoktrin
bundesdeutscher Flüchtlingspolitik sozialpolitisch flankiert.
Die zitierte Bundestagsdrucksache läßt gewiß
den Umkehrschluß zu, daß "ein existentiell gesichertes
und sozial integriertes Leben der Leistungsberechtigten 'auf eigenen
Füßen' in der Bundesrepublik Deutschland" explizit
nicht gewollt ist; gerade auch deshalb, um potentiell einwanderungswillige
AusländerInnen von einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
abzuhalten. Es ist also tatsächlich beabsichtigt, den Lebensstandard
ausländischer Flüchtlinge im Bundesgebiet soweit herabzusetzen,
daß sich andere - gar nicht auf dem Territorium der Bundesrepublik
Deutschland befindliche - AusländerInnen in Anbetracht dieser
elenden Umstände dazu entscheiden sollen, nicht ihre Heimatländer
zu verlassen! Ganz davon abgesehen, daß sich hinter diesem
Ziel die Unterstellung verbirgt, Asylsuchende würden ihrer
Heimat in erster Linie der bundesdeutschen Sozialgesetzgebung
wegen den Rücken kehren, erhärtet die Aufdeckung dieses
politischen Kalküls den Verdacht, daß der sozialen
Lebenslage von Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland
erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken begegnen. Zu offensichtlich
tritt der Zynismus einer Politik zutage, die Menschen - bewußt
und systematisch - aus Abschreckungsgründen randständigen
Lebenslagen aussetzt. Die gesetzlich normierte Ausgrenzung und
Entmündigung, die zumeist unter dem euphemistischen Schlagwort
von der "Verminderung leistungsrechtlicher Anreize"
firmiert, geht sogar soweit, daß einem Teil der ausländischen
Flüchtlinge der Einkauf von Lebensmitteln unmöglich
gemacht wird. Sie sehen sich zu EmpfängerInnen von Lebensmittelpaketen
("Freßpaketen") erniedrigt und somit ihrer Freiheit
beraubt, selbstbestimmt über die Zusammenstellung bzw. Zubereitung
ihrer Mahlzeiten zu entscheiden. Die absolute Priorität der
Abschreckungsdoktrin wird durch die Tatsache unterstrichen, daß
mit dem Sachleistungsprinzip des Asylbewerberleistungsgesetzes
ein Versorgungsmodus etabliert wurde, der wegen des hohen logistischen
Aufwands nicht selten zu erheblichen Mehrkosten führt. Die
zusätzliche Kostenbelastung wird dabei bewußt ins Kalkül
gezogen; nämlich in der langfristigen Erwartung von Kostensenkungen
durch reduzierte Zugangszahlen. So macht das Sachleistungsprinzip
in diesem Bereich - d. h. eine regelmäßig quantitativ
und qualitativ unzulängliche sowie auf die Essensgewohnheiten
der Menschen aus anderen Kulturkreisen nur wenig abgestimmte Versorgung
mit Nahrungsmitteln (vgl. Pro Asyl e. V. 1994 [c]) - doch noch
Sinn; zumindest wenn man der Logik der Abschreckung folgen möchte.
Darüber hinaus zielen diese Maßnahmen
darauf ab, ausländische Flüchtlinge zur zügigen
Rückkehr in ihre Heimatländer bzw. zur Weiterwanderung
in andere Zufluchtsstaaten zu bewegen. Offensichtlich wird ein
langfristiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erst
gar nicht in Betracht gezogen. Dementsprechend hat die damalige
Bundesministerin für Familie und Senioren, Hannelore Rönsch
(CDU), während der Bundestagsdebatte zur Grundgesetzänderung
in einer zynischen Verkehrung aller Werte den eklatanten Verstoß
gegen die Menschenwürde zu legitimieren versucht: "Mit
dem Asylbewerberleistungsgesetz haben wir", so Frau Rönsch
am 26. Mai 1993, "eine angemessene und, wie ich glaube, auch
eine gerechte Antwort gefunden. Sie unterscheidet sich in ihrem
gedanklichen Ansatz wie in der Form ihrer Leistungsgewährung
deutlich von der Sozialhilfe. Sozialhilfe ist - lassen Sie mich
die Begründung aus dem Jahre 1961 zitieren - 'Ausfallbürge
für die Fälle sozialer Notlage'. Sozialhilfe knüpft
also grundsätzlich an einen vorher erreichten, den hiesigen
gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Lebensstandard
an. Ebenso eindeutig besteht das maßgebende Ziel der Sozialhilfe
in der Eingliederung des Hilfeempfängers in die Gemeinschaft.
-...- Das trifft jedoch nicht auf die Menschen zu, die aus ganz
anderen Lebensverhältnissen kommen und die aus öffentlichen
Mitteln versorgt werden, damit sie überhaupt und nur für
eine kurze Zeit hier bleiben können. Lassen Sie es mich etwas
grundsätzlicher sagen. Der Versuch, Menschen, die aus ganz
anderen Lebensumständen kommen und in aller Regel in Kürze
auch wieder dorthin zurückkehren werden, zu einer gesellschaftlichen
Eingliederung hier zu motivieren, würde ihnen nur zum Nachteil
gereichen. Denn nach der Rückkehr in ihre Heimat fiele
ihnen eine Reintegration in ihr kulturelles und ihr soziales Umfeld
sicher viel schwerer. Ich glaube, daß wir ihnen damit keinen
Gefallen tun würden" (Plenarprotokoll 12/160: 13591).
Die Umsetzung der Abschreckungsdoktrin mittels sozialpolitischer
Instrumente läßt sich vielfältig veranschaulichen.
Zu nennen ist neben dem Asylbewerberleistungsgesetz vor allem
auch die Verweigerung angemessener Wohnbedingungen für Asylsuchende
in der Bundesrepublik Deutschland. So riet schon 1978 der Landkreisverband
Bayern: "Die unerwünschte Integration Asylsuchender
in die deutschen Lebensverhältnisse ist durch bewußt
karge, lagermäßige Unterbringung zu verhindern. Sie
muß als psychologische Schranke gegen den weiteren Zustrom
Asylwilliger aufgebaut werden" (siehe Zepf [a] 1986: 73).
Mittlerweile folgen selbst einzelne Gerichte unverblümt diesen
geläufig gewordenen Argumentationsmustern. Zur Illustration
sei abschließend nochmals aus dem Urteil des Hessischen
Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 1994 zitiert (Hervorhebung
durch den Verfasser). Dort heißt es über die Gemeinschaftsunterkünfte,
in denen sich Flüchtlinge oftmals jahrelang aufhalten müssen:
"Sie dienen nicht dem dauerhaften Wohnen, sondern sie sollen
nur einen vorübergehenden Unterkunftsbedarf befriedigen.
Zweck dieser gesetzlich vorgesehenen Form der Unterbringung
ist es dabei unter anderem, den Asylbewerbern sowohl für
ihre eigene Person als auch im Hinblick auf mögliche künftige
Asylantragsteller vor Augen zu führen, daß mit dem
Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter vor dessen unanfechtbarer
Stattgabe kein Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen ist,
wie er nach allgemeinen Ausländerrecht eingeräumt wird.
Deshalb müssen Asylbewerber die mit der Wohnsitznahme in
Gemeinschaftsunterkünften typischerweise verbundenen Nachteile
hinnehmen, wozu auch eine gewisse räumliche Beengtheit gehört"
(Az.: 9 TG 2341/94); in diesem konkreten Fall: ein Wohn-/Schlafraum
für den ganzen Familienverband (Mutter mit fünf Kindern
im Alter von einem Jahr bis neun Jahren). Die Richter fühlten
sich zudem bemüßigt, darauf hinzuweisen, "daß
die prekäre Wohnungssituation in weiten Teilen des Bundesgebietes
zur Zeit auch deutsche Staatsangehörige sowie Ausländer
mit einem rechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus teilweise zur
dauerhaften Nutzung von Wohnraum und Unterkünften zwingt,
die den Anforderungen an wünschenswerte Wohnverhältnisse
häufig nicht entsprechen. Es darf im übrigen auch angenommen
werden, daß die Lebensbedingungen, die den Antragstellern
hier Anlaß zu ihrer Beanstandung geben, über dem Standard
ihres Herkunftslandes bzw. solcher Staaten liegen, die ansonsten
für sie als Aufenthalt vor der behaupteten asylrechtsbegründenden
Verfolgung - auch räumlich näher liegend - in
Betracht gekommen wären" (Az.: 9 TG 2341/94). -...-
Ein Schuft, wer aus der Urteilsbegründung den Vorwurf des
"Asylmißbrauchs" herausliest?
Dem sei pointiert entgegengehalten: In Anbetracht der beschriebenen Bedingungen ist in diesem Bereich eher der Politik ein eklatanter Mißbrauch des Sozialrechts für sachfremde Zwecke vorzuwerfen.
Angesichts der drastischen Eingriffe seitens der
Politik bei der Ausgestaltung der sozialen Lebenslage von Asylsuchenden
in der Bundesrepublik Deutschland überrascht es kaum, daß
sie auch durchgreifende Vorgaben für die Betreuung dieses
Personenkreises macht. Darüber allgemeingültige Aussagen
treffen zu wollen, fällt schwer, da die Ausformung der Betreuung
Ländersache ist und sich deshalb mit der Zeit in den einzelnen
Bundesländern (bis hin zu den einzelnen Kommunen) unterschiedliche
Konzepte entwickelt haben. Es kann aber davon ausgegangen werden,
daß zumindest hinsichtlich der grundlegenden Zielsetzung
der Betreuungsmaßnahmen eine weitgehende Übereinstimmung
besteht. Zur Verdeutlichung seien hier die hessischen Verhältnisse
in diesem Bereich dargestellt und bewertet.
Der Hessische Sozialminister hat mit seinem Schreiben
vom 30. März 1984 an den Hessischen Städtetag die Vorgaben
für die Betreuung von Asylsuchenden auf die nachfolgenden
Ziele beschränkt:
a) "Beratung und Hilfe in der besonderen Lebenssituation,
b) Unterrichtung über die Situation in der Bundesrepublik Deutschland,
c) Förderung der Rückkehrbereitschaft bei
offensichtlich aussichtslosem Asylbegehren".
In der Antwort auf eine "Kleine Anfrage"
von CDU-Abgeordneten wurde zudem vom Hessischen Sozialminister
klargestellt, daß "eine Betreuung der Asylbewerber
mit dem Ziel einer Integration in das gesellschaftliche Leben
der Bundesrepublik Deutschland .. nicht beabsichtigt" ist.
Die Beschränkung des Konzepts auf die eingangs genannten
Ziele müsse aus folgenden Gründen erfolgen: "Da
erfahrungsgemäß ein hoher Anteil der ausländischen
Flüchtlinge nicht als Asylberechtigte anerkannt wird, können
solche Integrationsmaßnahmen vor der Anerkennung auch nicht
erfolgen. Neben der Ungewißheit über den Ausgang des
Asylverfahrens sind die Gründe hierfür auch in der kurzen
Verweildauer in der Gemeinschaftsunterkunft zu sehen. Die Integration
von Asylbewerbern vor der Anerkennung als Asylberechtigte wird
deshalb von der Landesregierung auch nicht gefördert. Dies
entspricht auch der Praxis der anderen Bundesländer. Eine
Förderung von Integrationsmaßnahmen hätte zudem
einen den derzeitigen politischen Maßnahmen zur Verhinderung
des sogenannten 'Asyltourismus' entgegenlaufenden zusätzlichen
Sogeffekt. Hierbei ist auch die Tatsache zu berücksichtigen,
daß nicht jeder Asylbewerber in der Absicht einreist, in
der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer zu bleiben. Dies gilt
insbesondere für diejenigen, die als sogenannte 'Schein-
und Wirtschaftsasylanten' das Asylrecht mißbrauchen, um
einen sonst nicht erreichbaren Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland zu erlangen" (Drucksache 9/5325 des Hessischen
Landtags vom 22.09.1981). Ausgehend von diesem Argumentationsmuster
wurden die o.g. Zielvorgaben entwickelt und durch entsprechende
"Hinweise" für "Betreuungsmaßnahmen
zugunsten von Asylsuchenden" weiter konkretisiert. Neben
der Sicherung der allgemeinen Daseinsvorsorge, organisatorischen
und informatorischen Unterstützungsleistungen soll die Betreuung
folgende Tätigkeiten umfassen (leicht gekürzte Zusammenstellung
in Anlehnung an o.g. Schreiben vom 30. März 1984):
a) Gewährung von Orientierungshilfen;
b) Überbrückung von Gegensätzen in der Beziehung zwischen der deutschen Bevölkerung und den Asylsuchenden;
c) Vermittlung von Diensten der Kirchen und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie Behörden;
d) Bewältigung von Problemen bei der Durchführung der Gemeinschaftsverpflegung sowie bei der Ernährung und Pflege von Säuglingen bzw. Kleinkindern;
e) Organisation und Durchführung gemeinnütziger Arbeit nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 19, 20 BSHG);
f) Beratung bei Ehe- und Partnerschaftsproblemen;
g) Beseitigung von Konfliktsituationen bei staatsanwaltlichen und polizeilichen Ermittlungen sowie ausländerbehördlichen Maßnahmen;
h) Beratung und Unterstützung von weiter- und rückwanderungswilligen Asylsuchenden;
i) Überwachung der durch die Inhaber der Gemeinschaftsunterkünfte
vertraglich übernommenen Verpflichtungen.
Das zu Beginn der 80-er Jahre in Anlehnung an die
Ergebnisse einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe entwickelte hessische
Betreuungskonzept ist seitdem nicht überarbeitet worden,
obgleich sich zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen im
Bereich des Asylrechts ergeben haben (u.a. die sukzessive Beschneidung
der Rechtsmittel (-fristen), der seit 01. Juli 1992 vorgeschriebene
Aufenthalt in den (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen für bis zu
drei Monate, die seit 01. Juli 1993 gültigen Bestimmungen
des neuen Art. 16 a GG sowie das Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes
mit dem 01.11.1993). Parallel dazu hat auch die wissenschaftliche
Aufmerksamkeit, die man diesem Thema zukommen ließ, gerade
in den letzten Jahren spürbar nachgelassen; und dies trotz
- oder gerade wegen - der öffentlichen Diskussionen um die
bundesdeutsche Praxis der Flüchtlingsaufnahme. Bis zum heutigen
Tage steckt besagte Betreuungskonzeption den Rahmen für die
Soziale Arbeit in staatlicher Trägerschaft ab und dient zudem
als Grundlage für die Verhandlungen mit "freigemeinnützigen"
Trägern, die Aufgaben im Bereich der sozialen Betreuung ausländischer
Flüchtlinge übernehmen wollen (wie insbesondere die
Wohlfahrtsverbände). Ohne die sozialen Hilfen, die von der
Hessischen Landesregierung vorgesehen werden, im Detail bewerten
zu wollen, soll hier zumindest die grundlegende Intention dieser
Maßnahmen herausgestellt werden.
Für die o. g. Betreuungsziele ist maßgeblich,
daß bis zur rechtskräftigen Anerkennung als Asylberechtigte/r
auf einen vorübergehenden Aufenthalt abgestellt wird.
Selbst in den Fällen, in denen die Wahrscheinlichkeit für
ein dauerhaftes Bleiberecht zugenommen hat, sind staatlicherseits
keinerlei Differenzierungen vorgesehen. Obgleich es einer Verleugnung
der Realitäten gleichkommt, werden bei aussichtsreichen Asylverfahren
und langjährigen Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland
weiterhin jegliche integrativen Maßnahmen verweigert und
damit eine Haltung eingenommen, die enorme Folgekosten provoziert.
Also greift auch hier die Abschreckungsdoktrin bundesdeutscher
Flüchtlingspolitik, die einzig auf einen angeblich massenhaften
"Mißbrauch des Asylrechts" rekurriert - falls
die Inanspruchnahme von Rechtsgütern überhaupt mißbräuchlich
geschehen kann. Angesichts des rigorosen Integrationsverbots drängt
sich der Verdacht auf, daß im Blickpunkt der Betreuungskonzeption
nicht etwa die schutzbedürftigen Flüchtlinge und ihre
Nöte stehen, sondern in erster Linie die "Asylanten",
die das Asylrecht "mißbrauchen" und die das Bundesgebiet
wieder verlassen sollen. Das Konzept ist vorrangig auf die so
Verunglimpften zugeschnitten, quasi ein Betreuungskonzept für
"Scheinasylanten". Denn wo keine Integration vorgesehen
ist, treten andere Ziele in den Vordergrund. So "soll u.
a. versucht werden, den Asylbewerbern wichtige Informationen,
aber darüber hinaus auch Kenntnisse und Fähigkeiten
zu vermitteln, die ihnen im Falle einer Anerkennung für ihre
spätere Integration nützlich sein können oder die
ihnen im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland bei der dortigen
Reintegration oder bei der Weiterwanderung in ein Drittland helfen"
(Drucksache 9/5325 des Hessischen Landtags vom 22.09.1981). Diesem
Ansinnen, das auf den ersten Blick durchaus vernünftig klingt,
muß aber im Hinblick auf die weiteren Ausführungen
mit Skepsis begegnet werden. Denn explizit wird in der o. g. Drucksache
nur angeregt, daß "im kulturellen Bereich .. beispielsweise
durch die Pflege heimatlicher Bräuche (Volkstanz, Gesang
usw.) für eine sinnvolle Aufenthaltsgestaltung gesorgt werden
(kann), die gleichzeitig die Verbundenheit mit der Heimat erhält".
Dagegen sind konkrete Qualifizierungsmaßnahmen, die eine
entwicklungspolitische Perspektive eröffnen könnten,
nicht vorgesehen. Aber nicht nur die Rückkehrbereitschaft
soll erhalten bleiben, sie soll darüber hinaus
auch gefördert werden. Zu diesem Zweck "sollen
illusorisch überzogene Vorstellungen von beruflichen, wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Möglichkeiten in der Bundesrepublik
Deutschland abgebaut werden, um hierdurch eine realistische Einschätzung
der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation und damit der
Aufenthaltsperspektive zu ermöglichen" (siehe o. g.
Schreiben vom 30. März 1984). Mittlerweile ist diese Zielvorgabe
durch entsprechende Beratungsvorschriften flankiert worden. So
schreibt § 11 AsylbLG verbindlich vor, daß "auf
die Leistungen bestehender Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme,
die Leistungsberechtigten gewährt werden können, hinzuweisen
(ist); in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme
solcher Programme hinzuwirken" (vgl. auch die identischen
Bestimmungen des § 120 Abs. 4 BSHG). Vor diesem Hintergrund
überrascht es kaum, daß im Katalog der Betreuungsmaßnahmen
keine Verfahrensberatung und keine über allgemeine
Hinweise hinausgehende Rechtsberatung vorgesehen ist. Auch
eine Vermittlung von RechtsanwältInnen ist nicht beabsichtigt.
Die Soziale Arbeit mit ausländischen Flüchtlingen soll
sich nach dem Willen der Hessischen Landesregierung in erster
Linie auf deren Betreuung beschränken, wie schon die Überschrift
verrät. Eingehendere Beratungstätigkeiten werden offensichtlich
eher als Störfaktor angesehen. Entsprechend ist auch der
Betreuungsschlüssel vom Hessischen Ministerium für Jugend,
Familie und Gesundheit bemessen worden. Demnach muß sich
eine soziale Fachkraft um bis zu hundert ausländische Flüchtlinge
kümmern (vgl. Erlaß des HMJFG vom 27. September 1994).
Ob angesichts dieser Vorgaben noch von einer Betreuung zugunsten
von Asylsuchenden gesprochen werden kann, muß bezweifelt
werden.
In Zeiten der Krise der öffentlichen Haushalte
erlangen erfahrungsgemäß Aspekte der Mittelverteilung
eine herausragende Bedeutung; gerade auch innerhalb des sozialen
Sektors. Erinnert sei nur an das geflügelte Wort vom "Um-
bzw. Abbau des Sozialstaates". Angesichts der Tatsache, daß
die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge bei einer Mehrheit
der bundesrepublikanischen Bevölkerung auf erhebliche Vorbehalte
stößt, geraten insbesondere die Aufwendungen für
die Unterbringung, Versorgung und Betreuung dieses Personenkreises
sehr schnell in den Blickpunkt von Kostendämpfungsmaßnahmen.
Die ständigen Diskussionen um eine Verschärfung des
Asylbewerberleistungsgesetzes sind dafür nur ein Indiz. So
hat der Bund mittlerweile die Förderung für überregionale
Aufgaben in einem solchen Umfang reduziert, daß voraussichtlich
die Hälfte der psychosozialen Dienste für Folteropfer
und andere spezialisierte Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände
in naher Zukunft geschlossen werden müssen. Aber auch auf
Landesebene sind unter den Stichworten der "Deregulierung"
und "Budgetierung" ganz ähnliche Tendenzen beobachtbar.
In diesem Zusammenhang seien hier die Sparpläne der rot-grünen
Landesregierung in Hessen beispielhaft dargestellt und in ihren
zu erwartenden Auswirkungen bewertet.
Charakteristisch für das bundesdeutsche Asylverfahrensrecht
ist die politisch brisante Trennung von Bundes- und Länderzuständigkeiten.
Während der Bund das Anerkennungsverfahren durchführt,
gleichsam das Asyl gewährt, fällt die kostenträchtige
Aufnahme ausländischer Flüchtlinge in den Zuständigkeitsbereich
der einzelnen Bundesländer und ihrer Gebietskörperschaften.
Für das Bundesland Hessen ist deren Ausgestaltung im "Gesetz
über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge"
geregelt. Neben der Verankerung einer Aufnahmepflicht der Landkreise
und Gemeinden, neben der Bestimmung von Aufsichts-, Zuständigkeits-
und Zuweisungsfragen, sieht das sog. "Landesaufnahmegesetz"
(LAG) eine Kostenerstattungsregelung für die Aufnahme ausländischer
Flüchtlinge vor. Demnach hat das Land bisher den Landkreisen
und Gemeinden mit Ausnahme der Verwaltungskosten die "notwendigen
Aufwendungen", die ihnen durch die Aufnahme entstehen,
in voller Höhe erstattet, d. h. die anfallenden Kosten
für die Bereiche 'Unterbringung' (i.d.R. in Gemeinschaftsunterkünften),
'Versorgung' sowie 'soziale Betreuung'. In Zukunft soll sich diese
Praxis nach dem Willen der rot-grünen Landesregierung ändern.
Mit Kabinettsbeschluß vom 23. Januar 1996 hat
die Landesregierung dem Hessischen Landtag einen Gesetzentwurf
zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (vgl. Drucksache
14/1164) zur Beschlußlage vorgelegt. Er ist mittlerweile
- mit geringfügigen zeitlichen Korrekturen - verabschiedet
worden und sieht gegenüber der bisherigen Gesetzeslage folgende
Änderungen vor:
a) Pauschalierte Kostenerstattung bei der
Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen nach dem Landesaufnahmegesetz,
wobei ab dem Jahre 2000 feste Beträge zwischen 726 DM und
1.026 DM je Einzelperson und Monat vorgesehen sind (mit Ausnahme
der Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge).
Bis dahin kommt ab dem 01. Juli 1997 eine Übergangsregelung
mit pauschalierten Erstattungsbeträgen zur Anwendung, die
eine schrittweise Anpassung an die endgültigen Werte gewährleisten
soll.
b) Sonderregelung im Krankheitsfall, wonach
Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von
Flüchtlingen, die den Betrag von 20.000 DM pro Person und
Kalenderjahr übersteigen, weiterhin erstattungsfähig
sind.
c) Wegfall der Kostenerstattung für Asylberechtigte
bis zum 01.07.1997, indem dieser Personenkreis aus dem Anwendungsbereich
des Landesaufnahmegesetzes ausgeschlossen wird.
d) Verabschiedung einer Rechtsverordnung der
Landesregierung über Mindeststandards bei der Unterbringung
in Gemeinschaftsunterkünften, die sich an dem entsprechenden
Erlaß des HMUEJFG vom 12. Juli 1995 orientiert (vgl. Teil
II; 2.3.1.2).
Der Gesetzentwurf der Hessischen Landesregierung
zielt in erster Linie auf eine Entlastung der angespannten Haushaltslage
ab. Die erwarteten Einsparungen im Landeshaushalt von ca. 60 Millionen
DM im Jahre 1996, bis hin zu ca. 146,6 Millionen DM ab dem Jahre
2000 werden im Umkehrschluß die Landkreise und Gemeinden
entsprechend belasten, die sich ihrerseits in großen finanziellen
Nöten befinden. Bei einem angenommenen Sparvolumen von ca.
169 Millionen DM im gesamten Landeshaushalt des Jahres 1996 soll
hier eine bemerkenswerte Schwerpunktsetzung zu Lasten ausländischer
Flüchtlinge vorgenommen werden. Dies ist um so gravierender,
als schon im Jahre 1994 Einsparungen in diesem Bereich vorgenommen
wurden: einerseits durch eine weitere sog. "Deckelung"
der erstattungsfähigen Kostensätze bei der kommunalen
Unterbringung (vgl. Erlaß des HMJFG vom 21. Februar 1994)
und andererseits durch den Wegfall der Kostenerstattung für
Personen, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt oder zurückgenommen
worden ist, sowie durch eine Kürzung der erstattungsfähigen
Beträge für Orientierungshilfekurse (vgl. Erlaß
des HMJFG vom 27. September 1994).
Bei der Änderung des Landesaufnahmegesetzes
handelt es sich um eine reine Maßnahme zur Kostendämpfung,
die vorrangig über eine rigide "Budgetierung" der
Haushaltsmittel erreicht werden soll. Differenziert nach den regionalen
Gegebenheiten (im Hinblick auf Miethöhe und Baulandpreise)
bekommen die Landkreise und Gemeinden pro Person und Monat nur
noch feste Beträge für die Unterbringung, Versorgung
sowie soziale Betreuung ausländischer Flüchtlinge erstattet.
Den Gebietskörperschaften bleibt es sodann weitestgehend
überlassen, wie sie mit den veranschlagten Aufwendungen zu
wirtschaften gedenken. Neben der Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens
soll "durch die dezentrale Ressourcenverantwortung .. auf
der kommunalen Ebene das Eigeninteresse an Einsparungen gestärkt
werden", so die Hessische Landesregierung in ihrer Presseinformation
vom 23.01.1996. Ein hoher Beamter im Hessischen Ministerium für
Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit hat dies ironisierend
einen Beitrag zur "kommunalen Selbstverwirklichung"
genannt. Demnach soll sich beispielsweise der Landkreis Fulda
ab dem Jahre 1998 mit einer monatlichen Pauschale von 726 DM pro
Flüchtling "selbstverwirklichen", in dem er davon
die Ausgaben für die Unterbringung (d.h. die gesamten Kosten
für Investitionen und Betrieb der Unterkünfte), die
Versorgung (d.h. mit Ausnahme hoher Krankheitskosten alle Leistungen
nach AsylbLG bzw. BSHG), die soziale Betreuung (d.h. die Personal-
und Sachkosten für SozialarbeiterInnen/ SozialpädagogInnen,
Orientierungshilfekurse, Kindergartenbeiträge etc.) und andere
Kosten (d.h. Kosten der Paßbeschaffung im Falle der Bedürftigkeit,
Aufwendungen für Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme)
zu bestreiten versucht. Trotz der erkennbar engen Bemessung der
erstattungsfähigen Pauschalbeträge verspricht die Landesregierung
in Wiesbaden: "Der Übergang auf das Pauschalerstattungssystem
kann für die Kommunen kostenneutral erfolgen oder sogar gewinnbringend
sein, wenn sie ihre Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich
der Unterbringungskosten ausschöpfen" (Presseinformation
der Hessischen Landesregierung vom 23.01.1996). Schon die Formulierung
macht deutlich, daß mit dem neuen System Überlegungen
eine absolute Priorität erlangen, die auf eine Reduzierung
des Kostenfaktors "Aufnahme ausländischer Flüchtlinge"
abzielen. Fragen nach dem tatsächlich notwendigen Bedarf
dieser Personengruppe verlieren demgegenüber an Bedeutung.
Angesichts der momentanen Haushaltslage werden die Kommunen nicht
umhinkönnen, die durch den Wegfall der Kostenerstattung für
Asylberechtigte ab 01. Juli 1997 neu entstehenden Auslagen von
jeweils ca. 63 Millionen DM pro Jahr an anderer Stelle einzusparen.
Die Landkreise und Gemeinden werden bestrebt sein, mit den tatsächlichen
Kosten für die im Landesaufnahmegesetz aufgeführten
Personengruppen (insbesondere die Asylsuchenden) noch unter den
Erstattungsbeträgen des Landes zu liegen, um mit den so verbuchten
Gewinnen die Defizite in Grenzen zu halten, die durch den Wegfall
der Kostenerstattung für Asylberechtigte entstanden sind.
Im Ergebnis wird es zu einer fatalen Verquickung der beiden Hauptelemente
der Gesetzesnovellierung (das Pauschalerstattungssystem und
den Ausschluß der Asylberechtigten aus dem LAG) kommen,
die im Endeffekt auf eine Verrechnung der Auslagen zu Lasten der
Gruppe der Asylsuchenden hinauslaufen wird. Absehbar sind in der
Folge eine weitere Verschärfung der Unterbringungssituation,
eine restriktivere Auslegung von Leistungsgesetzen durch die Sozialbehörden
(insbesondere bei den §§ 4, 6 AsylbLG) sowie ein Abbau
von Betreuungsmaßnahmen. In der Praxis wird eine solche
Entwicklung kaum zu verhindern sein. Denn einerseits ist die Rechtsverordnung
vom 05. November 1996 über Mindeststandards bei der Unterbringung
in Gemeinschaftsunterkünften, die einzig die "wachsweichen"
Formulierungen und unzulänglichen Bestimmungen des HMUEJFG-Erlasses
vom 12. Juli 1995 übernimmt, keinesfalls geeignet, einer
Verschlechterung der Unterbringungsqualität vorzubeugen.
Und andererseits beraubt sich die Hessische Landesregierung mit
der Aufgabe des unbestimmten Rechtsbegriffs der "notwendigen
Aufwendungen" im Landesaufnahmegesetz der Möglichkeit,
zumindest mittelbar - qua Definition - auf die soziale Betreuung
von Asylsuchenden Einfluß zu nehmen. Deren Ausgestaltung
liegt nun einzig in der Verantwortung der Kommunen. In Anbetracht
der momentanen Sparzwänge steht zu befürchten, daß
hier weitere Einschnitte erfolgen werden: beispielsweise eine
Verschlechterung des Betreuungsschlüssels, die Schließung
von spezialisierten Beratungseinrichtungen oder auch die Einstellung
von Orientierungshilfekursen. Die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte
in Hessen, die Wohlfahrtsverbände sowie Flüchtlingsorganisationen
gehen deshalb davon aus, daß sich in Zukunft die bekanntermaßen
prekäre Lebenslage ausländischer Flüchtlinge noch
weiter verschärfen wird.
Die berufsmäßig ausgeübte Soziale
Arbeit - und um sie soll es in erster Linie gehen - findet regelmäßig
in Institutionen statt. So verhält es sich auch im untersuchten
Arbeitsfeld. Der Erwerbscharakter Sozialer Arbeit bringt es nun
einmal mit sich, daß soziale Fachkräfte - als Angestellte
bzw. BeamtInnen - zu Mitgliedern spezifischer Agenturen der Sozialadministration
werden: eine Tatsache, die obgleich scheinbar banal, den Typus
Sozialer Arbeit nachhaltig prägt. Denn es ist davon auszugehen,
daß die für den Bereich der Sozialen Arbeit konstitutiven
Unterstützungs- und Interventionssysteme, die sich im Verlauf
der geschichtlichen Entwicklung der bundesrepublikanischen Sozialgesetzgebung
herausgebildet haben, eine bestimmte gesellschaftliche Funktion
wahrnehmen (d. h. auch Anleihen aus der Zeit der Armenpflege nehmen).
Die Definition von Aufgaben, Zielen und Methoden der Sozialen
Arbeit wird davon erheblich beeinflußt. Obgleich die Arbeitsfelder
und die zugrundeliegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals
identisch sind, kann die Gewährung sozialer Dienstleistungen
- abhängig vom jeweiligen Selbstverständnis der Institution
- aber durchaus unterschiedlich erfolgen. Zudem sind die einzelnen
Sozialadministrationen in einer charakteristischen Art und Weise
aufgebaut. Je nach Organisationsmodell (z. B. zentrale oder dezentrale
Organisationseinheiten; (Nicht-) Trennung von Außen- und
Innendienst; Unterschiede bzgl. Arbeitsteilung, Personalzusammensetzung
oder hierarchischer Strukturen) erfährt die Hilfeerbringung
dadurch eine zusätzliche Vorstrukturierung. Der so angedeutete
institutionell-organisatorische Kontext der Sozialen Arbeit soll
an dieser Stelle hervorgehoben werden, um im weiteren Verlauf
der Arbeit die daraus resultierenden Interessenskonflikte erfassen
und die Handlungsspielräume der Flüchtlingssozialarbeit
einschätzen zu können.
Trotz der Heterogenität der Sozialen Dienste
im Bereich der Flüchtlingssozialarbeit erscheint es zulässig,
in diesem Zusammenhang einige wesentliche Differenzierungen vorzunehmen.
Einerseits sei auf die unterschiedlichen Bedingungen für
die Soziale Arbeit in den (Erst-) Aufnahmeeinrichtungen bzw. in
den Kommunen (vgl. Teil II; 3.1), andererseits auf die divergierenden
konzeptionellen Schwerpunkte der Sozialen Arbeit in öffentlicher
bzw. in nicht-öffentlicher Trägerschaft (vgl. Teil II;
3.2) hingewiesen. Diese als grundlegend erachteten Unterscheidungen
sollen im folgenden näher ausgeführt werden, obgleich
- gerade im Hinblick auf die Handlungsspielräume der Sozialen
Arbeit - strenggenommen ein Blick auf die je einzelne Institution
notwendig wäre. Die getroffene Differenzierung kann daher
nur ein grobes Raster sein, das eine bessere Orientierung im untersuchten
Arbeitsfeld ermöglicht.
Im Rahmen dieser Analyse unterbleibt demnach eine
genauere Betrachtung von Einrichtungen mit "speziellen"
Aufgaben, wie beispielsweise die Abschiebungshaftanstalten / Justizvollzugsanstalten,
die exterritoriale Inhaftierung für die Dauer des Flughafenverfahrens,
psychosoziale Dienste für Folteropfer oder auch Heime für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Diese Einschränkung
ist aufgrund der je spezifischen Rahmenbedingungen für die
Soziale Arbeit in diesen Institutionen (StVollzG, KJHG, Foltererlebnisse
etc.) erforderlich.