4. Abschiebungshaft

(298) (iga) Abschiebungshaft ist das letzte Glied in einer Reihe von Gesetzen und Verwaltungsverfahren zur Abschottung Deutschlands gegen Menschen in Not. Um das Verschweigen und Verstecken der Auswirkungen dieser Politik aufzubrechen, haben wir uns als "Initiative gegen Abschiebehaft" im April 1994 zusammengetan. Gemeinsam arbeiten wir seitdem zur Situation von Flüchtlingen und zu den Zuständen, die in den Berliner Abschiebungshaftanstalten herrschen.

(299) Die Gefängnisse, in denen in Berlin die Abschiebungshaft durchgeführt werden, sind der "Abschiebungsgewahrsam Köpenick” in der Grünauer Straße mit ca. 350 Plätzen und der "Polizeigewahrsam” in der Moabiter Kruppstraße mit Platz für etwa 150 weibliche Häftlinge.

(300) Abschiebungshaft ist keine Strafhaft. Der §57 des Ausländergesetzes nennt sie "Vorbereitungshaft” oder "Sicherungshaft”, vorbereitet und gesichert werden soll die Abschiebung, die häufig wegen fehlender Personaldokumente oder laufender Verfahren noch nicht durchgeführt werden kann. Der größte Teil der Inhaftierten wird allerdings nach einiger Zeit der unsinnigen Haft wieder entlassen.

(301) Die Haftbedingungen dieser Menschen, denen keine Straftaten vorgeworfen werden, sind zwar rechtlich korrekt geregelt, aber trotzdem weitgehend skandalös zu nennen. Bis zu 18 Monaten weggeschlossen hinter Gittern, gibt es für die Inhaftierten keine Beschäftigungsmöglichkeiten, Gespräche mit Besuchern sind nur durch die Trennscheibe erlaubt, täglich gibt es nur eine Stunde Hofgang, weder Feuer für die Zigarette noch heißes Wasser für Tee oder Kaffee ist ohne die Wärter zu erhalten ... - und am Ende wird dem Häftling noch eine dicke Rechnung präsentiert: Pro Tag in der Abschiebungshaft werden ihm DM 96,60 aufgebrummt.

4.1 Medizinische Versorgung

4.1.1 Polizeiärztlicher Dienst, angestellte Ärztin, Sanitäter

(302) (bg) Im Abschiebungsgewahrsam Berlin-Köpenick wird die medizinische Versorgung durch den polizeiärztlichen Dienst abgedeckt. Es gibt im Haus eine eigene Sanitätsabteilung, in der rund um die Uhr Sanitäter anwesend sind, und eine Ärztin ist mit voller Stelle dort eingesetzt.

(303) Die medizinische Betreuung der Gefangenen des vor kurzem Abschiebungsgewahrsams Kruppstraße wird von der Ärztin zusätzlich übernommen.

(304) Die Abschiebungshäftlinge können sich bei gesundheitlichen Beschwerden an die Polizeiangestellten auf den Etagen wenden und die Vorführung bei Sanitäter oder Ärztin verlangen, was in der Regel auch klappt, obwohl es gelegentlich auch Beschwerden darüber gibt. Bei besonderen gesundheitlichen Beschwerden wird von der Ärztin die Fahrt in eine fachärztliche Praxis veranlaßt. Dies kann dann vorzugsweise auch der früher behandelnde Arzt sein, wenn der Häftling die konkrete Adresse angeben kann.

(305) Einmal wöchentlich kommt in der Regel ein Zahnarzt ins Haus.

(306) Es gibt im Abschiebungsgewahrsam keine Psychologen, die bei psychosomatischen Problemen der Betroffenen angemessen reagierten könnten.

(307) Im Abschiebungsgewahrsam sind neben der Ärztin und den Sanitätern auch eine Sozialarbeiterin und ein Sozialarbeiter als Ansprechpartner tätig - auch bei Nachfragen zu Problemen im Gesundheitsbereich. Ein Vertreter der Berliner Ärztekammer ist Mitglied im Beirat für den Abschiebungsgewahrsam.

(308) Für den Abschiebungsgewahrsam Kruppstraße ist eine Planstelle für Sozialarbeit vorgesehen.

4.1.2 Externe Ärzte

(309) Die Hinzuziehung eines Arztes von außerhalb des Gewahrsams durch den Häftling für Untersuchungen vor Ort ist zwar möglich, aber gemäß Gewahrsamsordnung mit bürokratischen und finanziellen Hindernissen verbunden. (Privatfinanzierung durch den Häftling, Beantragung beim und Entscheidung durch den Anstaltsleiter, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Häftling und Präsenz eines Mitarbeiters des polizeiärztlichen Dienstes bei der Untersuchung).

(310) Im Gegensatz zu Hafteinrichtungen, in denen das Straf-vollzugsgesetz gilt, werden die Häftlinge im Polizeigewahrsam bei der Ankunft nicht routinemäßig untersucht und befragt. Ansteckende Krankheiten, vor der Haft begonnene und weiterzuführende Therapien, Indizien für eine Haftunfähigkeit müssen von den Häftlingen im Bedarfsfall selber angemeldet werden.

4.1.3 Stationäre Behandlung

(311) Krankenhauseinweisungen erfolgen in die Haftkrankenhäuser Moabit oder Plötzensee, gelegentlich auch in öffentliche Krankenhäuser.

Größere, nicht akut notwendige Maßnahmen (z.B. verschleppte Nachoperationen) werden meist während der Zeit der Abschiebungshaft nicht vorgenommen.

4.2 Beurteilung von Haftunfähigkeit, Reiseunfähigkeit, Flugunfähigkeit

(312) Haft-, Reise- und Flugunfähigkeit muß laut Gewahrsamsordnung ausschließlich von Amts- oder Polizeiärzten festgestellt und von ihnen dem LEA weitergeleitet werden, das die Haft dann aufheben muß. Ein Gutachten früher behandelnder Ärzte über eine mögliche Haftunfähigkeit kann ggf. über den Betroffenen, bzw. dessen Rechtsvertreter auch dem Amtsgericht Schöneberg vorgelegt werden, daß dann auf diesem Wege eine Haftentlassung entscheidet.

4.3 Sprachmittler

(313) Ein Problem können mangelnde Sprachkenntnisse der Abschiebungshäftlinge werden, die sich bei der Anmeldung des Arztbesuches auf der Etage, während der Untersuchung oder bei den Erklärungen über Diagnose und Therapie manchmal nur mangelhaft verständlich machen können und nicht alles verstehen, was ihnen erklärt wird. Von der offiziell vorgesehenen Möglichkeit, Sprachmittler für schwierige Situationen anzufordern, wird nicht Gebrauch gemacht. Gelegentliches Mißtrauen von Häftlingen gegenüber den angeordneten Therapien kann auch mit unvollständigem Verstehen zu tun haben.

4.4 Beirat für den Abschiebungsgewahrsam -

(314) (Co-Autor: ksa) Aus dem Zwischenbericht des Beirates für den Abschiebungsgewahrsam vom 15. Oktober 1997:

Er (der Beirat) besteht, der Ausführungsvorschrift vom 21. Juni 1996 (Abl. S. 2447) entsprechend, aus fünf ehrenamtlichen, nicht weisungsgebundenen Mitgliedern. (…) Nach der Ausführungsvorschrift vom 21. Juni 1996 hat der Beirat die Aufgabe, "bei der Gestaltung des Vollzuges des Abschiebungsgewahrsams und bei der Betreuung der Abschiebungshäftlinge” mitzuwirken, "die Gewahrsamsleitung zu beraten und sich dabei für die Interessen der Abschiebungshäftlinge einzusetzen” (…)

Der Beirat hat den Eindruck, daß die Zuordnung des Abschiebungsgewahrsams zum Innenressort und insbesondere zur Polizei eine Überbetonung der Sicherheitsaspekte und eine Unterschätzung der psychosozialen Gesichtspunkte mit sich gebracht hat. Die Polizei läßt sich bei der Ausgestaltung des Abschiebungsgewahrsams ersichtlich von den Grundsätzen leiten, die für den Kurzgewahrsam gelten, mit dem die Polizei sonst befaßt ist. Bei dem herkömmlichen Polizeigewahrsam, der regelmäßig nach Stunden bemessen ist, kommt es nur auf die Sicherheit des Gewahrsams, auf die Verhinderung von Verdunkelungshandlungen und, soweit Krankheitszeichen unübersehbar sind, auf die Erste Hilfe an. Ganz andere Anforderungen stellt der Abschiebungsgewahrsam, der im günstigeren Fall eine oder zwei Wochen, nicht selten aber mehrere Monate dauert. Hier sind die psychischen Belastungen in Rechnung zu stellen, die der Freiheitsentzug mit sich bringt. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist, nicht anders als im Strafvollzug (§3 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes), entgegenzuwirken. Mag sich auch ein Teil der Abschiebungshäftlinge zuvor im Strafvollzug befunden haben, so ist doch zu berücksichtigen, daß sich im Abschiebungsgewahrsam viele Häftlinge befinden, die, abgesehen von ausländerrechtlichen Verstößen, keine Straftaten begangen, jedenfalls noch nie Haft erlebt haben. Auf sie wirkt der Aufenthalt in einer Einrichtung, die sie als Gefängnis mit hohem Sicherheitsgrad erleben, bedrückend, zumal wenn auffällige Sicherungsmaßnahmen den Eindruck vermitteln, sie und ihre Mithäftlinge würden als besonders gefährliche Personen betrachtet. (…)

Angesichts der Dauer der Abschiebungshaft und der psychischen Lage der Abschiebungshäftlinge stellen sich komplexe medizinische und psychosoziale Probleme, denen die gegenwärtigen Verhältnisse trotz guten Willens der Beteiligten nicht genügen.

a) Wir erkennen gern das Engagement der Ärztin und der Sanitäterinnen und Sanitäter und die gute instrumentelle Ausstattung der Sanitätsstation an. Gleichwohl sind die gesundheitlichen Verhältnisse im Abschiebungsgewahrsam nicht befriedigend. Uns fällt auf, daß wir von den Richtern mehr Hinweise auf gesundheitliche Probleme der Häftlinge, auch auf Infektionsquellen, bekamen als von der (dort tätigen) Ärztin; wir führen das auch darauf zurück, daß den Richtern in weiterem Umfange Sprachmittler zur Verfügung stehen als der Ärztin und den Sanitätskräften. Den Gesprächen mit den Häftlingen entnehmen wir, daß gelegentlich die Weigerung von Sanitätern, eine Vorsprache bei der Ärztin herbeizuführen, beklagt wird; wir erfahren andererseits von der Ärztin, daß mehr als drei Viertel aller Häftlinge zu irgendeinem Zeitpunkt in ihrer Sprechstunde erscheinen. Dem Antrag eines Häftlings, einen eigenen Arzt auf seine Kosten hinzuzuziehen (Nr. 2.7.5 der Gewahrsamsordnung), sollte stets stattgegeben werden. Wir halten die Regelung der Gewahrsamsordnung (aaO Abs. 2 Satz 3), daß dies nur gestattet wird, wenn der Häftling seinen Arzt von der Schweigepflicht entbindet, für unnötig und im Hinblick auf das Übermaßverbot für rechtlich bedenklich. Dem Häftling sollte in der Regel gestattet werden, allein mit seinem Arzt zu sprechen; sollten Gewalttätigkeiten gegenüber diesem Arzt befürchtet werden, so mag der Arzt über dieses Risiko unterrichtet werden.

b) Nach unseren Informationen, vor allem durch die Richter, kommen Suizidversuche (Beispiel: Schlucken von Tabak durch eine Frau) vor. Die Angabe der Ärztin, daß es keine Suizide und Suizidversuche gebe, ist nach deutschen und internationalen Erfahrungen kaum plausibel, zumal da bei Abschiebungshäftlingen als Stress-faktoren nicht nur die Inhaftierung, sondern auch die Ungewißheit über die Zukunft, der Zusammenbruch der Lebensplanung und die Verständigungsschwierigkeiten eine Rolle spielen. Gesundheitlich gefährdet, vor allem im Hinblick auf Tuberkulose, scheinen besonders die Osteuropäer zu sein; diese Problematik wird auch von der Anstaltsärztin gesehen. Eine sich damit überschneidende Gruppe, die besonderer Aufmerksamkeit bedarf, sind die meist körperlich und seelisch traumatisierten Prostituierten. Auch Entzugserscheinungen Drogenabhängiger scheinen eine größere Rolle zu spielen, als wir nach anfänglichen Informationen angenommen hatten. Wir halten es für nötig, daß jeder Häftling, der neu in den Abschiebungsgewahrsam aufgenommen wird, ärztlich untersucht wird.

c) Wir haben den Eindruck, daß es Defizite bei der psychosozialen Hilfe in der Krisensituation gibt, in der sich naturgemäß sehr viele Häftlinge befinden. Gewiß erlaubt die nicht sehr lange Dauer des Aufenthaltes vieler Häftlinge keine langfristig angelegten Therapien. Erforderlich ist aber vielfach eine Krisenintervention, die auch psychische Faktoren außerhalb der engeren psychiatrischen Symptomatik berücksichtigt. Wir erkennen an, daß die Ärztin - eine Internistin - bei körperlichen Beschwerden auf psychosomatische Ursachen achtet und daß auch nachts ein Sanitäter und eine Sanitäterin zur Verfügung stehen. Eine umfassende psychosoziale Beratung und Betreuung kann aber von ihr und den Sanitätskräften nicht erwartet werden. Es kommt hinzu, daß die Ärztin während der Abend- und Nachtstunden nicht in der Einrichtung ist. Kriseninterventionen, wie wir sie meinen, müssen aber kurzfristig möglich sein; das gilt zum Beispiel auch, wenn - wie kürzlich geschehen - eine Frau in erregtem Zustand nach körperlichen Auseinandersetzungen mit Grenzschutzbeamten vom Flughafen in den Abschiebungsgewahrsam zurückgebracht wird....

4.5 "Initiative gegen Abschiebehaft"

(315) (iga) In der Abschiebungshaft fehlt es an einer mäßigenden und kontrollierenden Öffentlichkeit. Immer wieder gibt es Klagen über Willkür und Schikanen. Die undurchschaubare Mischung aus korrekten und eher feindseligen Wärtern sowie die Ungewißheit über die Länge der Haft und die Folgen der Abschiebung in Länder, in denen Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit und manchmal auch Krieg und Verfolgung drohen, verstärken tagtäglich Angst, Frustration und Verzweiflung der Inhaftierten. Mit diesen Ängsten werden sie sich selbst überlassen.

(316) Trotz unserer regelmäßigen Besuche bei Inhaftierten, ist unser Bild von der medizinischen Versorgung in der Abschiebehaft derzeit nur bruchstückhaft. Diese war zu Beginn unserer Arbeit vor allem durch die Nichterreichbarkeit von Ärzten gekennzeichnet. Im Köpenicker Gefängnis scheint die Ärztin leichter erreichbar zu sein. Jetzt gibt es vor allem Klagen darüber, daß man sich mit seinen Beschwerden nicht ernstgenommen fühlt.

Panik und Verärgerung rufen mitunter notwendige Zahnarztgänge hervor. Hier wirkt sich die Politik der absoluten Minimalversorgung aus, die beim einen zum Ziehen erhaltungswürdiger und beim anderen zum notdürftigen Füllen entfernungsbedürftiger Zähne führen kann und den dritten davon abhält, sich trotz schmerzender Zähne auf die Behandlung durch den Polizeiarzt einzulassen.

(317) Welche Ziele hat die Initiative gegen Abschiebehaft?

· Durch regelmäßige Besuche bei den Flüchtlingen, die das wünschen und die keine Freunde oder Verwandten in Berlin haben, wollen wir zumindest einen sozialen Minimalkontakt zur Außenwelt herstellen bzw. aufrechterhalten. Die Menschen dürfen in ihrer Verzweiflung nicht alleingelassen werden.

· Die Wärter im Polizeigewahrsam sollen merken, daß ihr Umgang mit den Inhaftierten auch von außen beobachtet und registriert wird. Schikanen und Diskriminierung, ungenügende medizinische Versorgung und ein rüder Umgangston sollen dadurch vermindert und zur Sprache gebracht werden.

· Wir versuchen zu klären, ob alle Schritte zur Vermeidung der Haft unternommen wurden. Wo möglich, werden die notwendigen Anträge gestellt, um die Haft zu beenden. Rechtliche Fragen versuchen wir mit den Inhaftierten so zu besprechen, daß die oft undurchsichtigen Zusammenhänge verständlicher werden.

Durch Öffentlichkeitsarbeit wollen wir auf eine Verbesserung der Haftbedingungen hinwirken. Dies bedeutet nicht, daß wir Haft für Ausreisepflichtige akzeptieren, denn grundsätzlich treten wir für die Abschaffung der Abschiebungshaft und einen Verzicht auf Abschiebungen ein.

5. Abschiebung

(318) (ev) Abschiebungen sind auf der Rechtsgrundlage des Ausländergesetzes geregelt. Sie soll die zwangsweise Durchführung der Ausreisepflicht gewährleisten.

"Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt”.

(319) Die Abschiebungen erfolgen in die meisten Länder auf dem Luftweg. Wird Zwischenstop eingelegt oder ist mit Widerstand zu rechnen, fliegen Polizei- oder BGS-Beamte mit. Die dabei entstehenden Kosten für die Dauer der Abschiebungshaft und die Abschiebung selber werden dem Abzuschiebenden oder seinen in Berlin/Deutschland verbleibenden Familienangehörigen auferlegt.

(320) Die Anwendung von Gewalt zum Brechen des Widerstandes bei Abzuschiebenden ist erlaubt und wird nicht selten angewendet. Selbst unter medikamentöser Ruhigstellung oder Knebelung sind schon Abschiebungen erfolgt, leider sogar mit tödlichem Ausgang.

(321) Nach der Berliner Weisungslage wurden bis 6. April 1993 generell keine Schwangeren abgeschoben. Nicht medizinischen - sondern ausländerpolitischen Erfordernissen folgend, hat die Ausländerbehörde später die Bestimmungen derart geändert, daß Schwangere nur noch Abschiebungsschutz nach Maßgabe des Mutterschutzgesetzes genießen.

Demnach dürfen Schwangere nur im Zeitraum von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Entbindung nicht abgeschoben werden. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten ist die Frist auf 12 Wochen erweitert.43  Obwohl dieses Junktim völlig unsinnig ist, konnte die Regelung nicht verhindert werden.

(322) Wie in 3.3.1 ff. beschrieben, ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, daß bei Kranken Aufschub oder Aussetzung der Abschiebung erfolgt. Da das Hauptaugenmerk des Polizeiärztlichen Dienstes auf der alleinigen Beurteilung der Reisefähigkeit liegt, muß nur noch geklärt sein, ob der Abzuschiebende den Vorgang der Abschiebung bis zur Übergabe der durch ihn begleitenden BGS-Beamten am Zielort ohne Schaden zu nehmen überstehen wird. Dann werden auch schon einmal für einige Tage Medikamente mitgegeben und medizinisches Begleitpersonal als Flugbegleitung gestellt.

5.1 Letzte Interventionsmöglichkeiten bei Abschiebungen Kranker

(323) Sind juristische Wege nicht mehr offen, um die Abschiebung Kranker zu verhindern und Petitionen erfolglos - und der Vortrag im Gremium für ausländerrechtliche Härtefälle bei der Senatsinnenverwaltung fruchtlos geblieben, nimmt die verhängnisvolle Abschiebung ihren Lauf - es sei denn, neue medizinische Gesichtspunkte machen eine sofortige Krankenhausaufnahme notwendig. Für einige ist das "Kirchenasyl” der Rettungsanker, andere tauchen unter.
(Bild: Abschiebungsversuch 52KB)
(Bild: Gericht gegen Abschiebung 34KB)

5.1.1 Flughafensozialdienst Berlin-Schönefeld

(324) (rg) Der Flughafensozialdienst Berlin-Schönefeld (FSD) besteht seit 1990 in der Trägerschaft von Caritasverband und Diakonischem Werk. Hauptklientel waren und sind Flüchtlinge, Asylbewerber und ausländische Rückkehrer. Entsprechend der jeweiligen Problemlagen, aber auch aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten muß bei den Angeboten des FSD nach den jeweiligen Personengruppen unterschieden werden.

(325) So bietet der FSD den ankommenden Flüchtlingen und Asylbewerbern psychosoziale Beratung und Betreuung, Informationen über das Asylverfahren, Versorgung und Übernachtung, Kontaktaufnahme zu schon in Deutschland lebenden Verwandten, Vermittlung an Beratungsstellen, Rechtsanwälte, Menschenrechtsorganisationen und Seelsorger an.

(326) Freiwillig zurückkehrende Personen werden ebenfalls beraten, betreut und versorgt, soweit sie sich in den Räumen des FSD befinden.

Zu Rückkehrern, die durch die jeweilige Landespolizei direkt dem Bundesgrenzschutz übergeben werden, kann der FSD nur selten Kontakt aufnehmen. Dem BGS liegt jedoch die Bereitschaft des FSD vor, bei auftauchenden Problemen, u.a. schweren psychischen Krisen, zu helfen.

(327) Für die medizinische Versorgung aller genannten Personen ist der FSD primär nicht zuständig. Hier kann er nur Vermittlerfunktionen erfüllen, d.h., er verständigt im Notfall, soweit sich die Personen in seiner Obhut befinden, den Sanitätsdienst der Flugha-fenfeuerwehr, der sich im gleichen Gebäude befindet, bzw. den Flughafenarzt (nur Montag bis Freitag) oder einen Notarzt.

Bei Notwendigkeit wird der Betroffene in eines der naheliegenden Krankenhäuser, in der Regel KKH Neukölln oder Hedwigshöhe eingewiesen.

(328) Treten bei Rückkehrern, die sich bereits im Gewahrsam des BGS befinden, akute medizinische Probleme auf, so verständigt dieser ebenfalls den Flughafenarzt oder einen Notarzt. Diese befinden dann aus medizinischer Sicht, ob aufgrund der Erkrankung eventuell eine Fluguntauglichkeit besteht.

(329) So wurde u.a. die Abschiebung eines vietnamesischen Ehepaares gestoppt, da die Frau gerade eine Hormonbehandlung begonnen hatte, welche zu einer schweren Kreislaufbelastung führte.

(330) Immer wieder kommt es jedoch auch vor, daß Personen von ihrer Abschiebung überrascht werden. Meist haben sie dann keine Möglichkeiten mehr, sich Unterlagen über eine bestehende chronische Krankheit, die eine Fluguntauglichkeit zur Folge hätte, von ihrem behandelnen Arzt zu besorgen.

Wird in einem solchen Fall der FSD durch Bekannte, Seelsorger oder Beratungsstellen kontaktiert, so besteht die Möglichkeit einer Intervention beim BGS. Wichtig hierbei ist jedoch die korrekte Belegbarkeit der Erkrankung. Dies kann in der Regel nur durch ein vorgelegtes ärztliches Attest erfolgen, das dem FSD per FAX zur Weiterleitung an den BGS zugesandt werden sollte. Auf Grund der meist knappen Zeit ist es leider nicht möglich, daß ein Mitarbeiter des FSD dieses Attest beim behandelnen Mediziner abholt, um der ärztlichen Schweigepflicht Rechnung zu tragen. Beratungsstellen sollten daher darauf einwirken, daß medizinische Bescheinigungen jederzeit für die von einer Abschiebung bedrohten Personen erreichbar sind.

(331) Grundsätzlich bleibt zu sagen, daß eine Intervention gegen eine Abschiebung aus medizinischer Sicht möglich ist. Der BGS hat oftmals nur wenige oder gar keine Informationen darüber. So waren die Beamten beispielsweise im Falle einer bosnischen, schwangeren Frau nicht über eine von deren Ärztin attestierte Flugunfähigkeit informiert. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache wurde die Abschiebung gestoppt.

(332) Trotz der genannten Schwierigkeiten, den sich im BGS-Gewahrsam befindlichen Rückkehrern, persönliche Hilfe zuteil werden zu lassen, erscheint es sinnvoll, den Flughafensozialdienst auch weiterhin und nicht nur bei medizinischen Problemen zu kontaktieren

Notwendig dafür sind jedoch korrekte und konkrete Informationen, die den Dienst auch rechtzeitig erreichen, da gerade bei zu verhindernen Abschiebungen nur wenig Zeit zur Verfügung steht.

5.1.2 Flughafenarzt

(333) (ev) Die Möglichkeit besteht also, den Flughafensozialdienst direkt immer dann um Mithilfe zu bitten, falls medizinische Gründe gegen eine Abschiebung sprechen.

(334) Diese Informationen könnten auch direkt an den im Flughafengelände praktizierendem Arzt herangetragen werden. Dies sollte zu einem möglichst frühem Zeitpunkt vor der Abschiebung geschehen.

Durch diesen direkten Weg kann die wenige noch verbleibende Zeit optimaler genutzt werden und die ad hoc beigebrachten Atteste oder Aussagen vorbehandelnder Ärzte unmittelbarer und mit dem zusätzlichen Sachverstand des Flughafenarztes versehen, zu einer möglichen Revision der Entscheidung der BGS-Leitung führen.

(335) Der im Flughafen tätige Arzt könnte sogar zu dem Kranken vorgelassen werden, um sich einen unmittelbaren Eindruck seiner gesundheitlichen Verfassung und vor allem seiner Reisefähigkeit zu verschaffen. Da er auch über eine fliegerärztliche Zusatzausbildung verfügt, kann er natürlich auch kompetent die Flugfähigkeit beurteilen und auf die Revision eines zuvor ausgestellten Attestes dringen. Selbst wenn durch polizeiärztliche Untersuchungen zuvor eine Reise- bzw. Flugfähigkeit festgestellt wurde, kann sich dieser Zustand innerhalb kurzer Zeit ins Gegenteil verkehren, ohne daß dann noch Einflußmöglichkeiten ärztlicherseits bestünden. Hier kann der Flughafenarzt noch in "letzter Instanz" vor der Abschiebung eingreifen - ebenso auch dann, wenn Informationen über einen angedrohten Suizid vorliegen oder Hinweise auf Medikamentengabe zum Zweck einer leichteren Abschiebung durch "Ruhigstellung".