3. Begutachtungen, Atteste

(215) (sg.fm.ck.) Begutachtungen und Atteste für den in Rede stehenden Kreis von Menschen haben, wenn sie mit der notwendigen professionellen Sorgfalt verfaßt werden, durchaus eine Bedeutung, wenn man sich vor Augen führt, daß es sich um eine lobbyarme Klientel handelt. Jede betreuende Person sollte sich allerdings über die begrenzte Wirksamkeit solcher Atteste und gutachterlichen Stellungnahmen im klaren sein, da das Arsenal der behördlichen Ablehnungsgründe beträchtlich ist.

(216) Das Problem von ärztlich/psychologischen Attesten u.ä. bewegt sich zwischen den Koordinaten von "Notwendigkeit” und "unterlassener Hilfeleistung”, zwischen "humanitären Erwägungen” und "Vorgaben” der Ausländerbehörde. Berufsethische Fragen kollidieren so leicht mit den Forderungen von Verwaltungsvorschriften. Die Unterstützung soll Schaden von einem kranken, traumatisierten oder aus anderen Gründen bedürftigen Menschen abwenden helfen.

(217) Die unterstützende Person sollte sich vor der Ausstellung eines Attestes u.ä. fragen, welches die Motive für die Unterstützung sind:

· Eigene Entlastung?

· Stehen Aufwand und Erfolgschancen in einer begründbaren Beziehung?

· Liegen die Voraussetzungen vor, eine Leistung zu erhalten?

· Handelt es sich allein um subjektive moralische Voraussetzungen?

· Wird der Klient möglicherweise auf eine unzumutbare Odyssee durch die Ämter getrieben?

· Hat er/sie die Kraft dazu? Soll das "inhumane System” insgesamt mittels eines Klienten entlarvt werden?

Hier ist Selbstreflexion gefordert, damit verbitterte Helfer vermieden werden. Als grundsätzliche Voraussetzung für den schriftlichen Kontakt mit Behörden ist eine vom Klienten unterschriebene Entbindung von der Vertraulichkeit oder professionellen Schweigepflicht notwendig.

(218) Im wesentlichen handelt es sich um Beurteilungen gesundheitlicher Fakten, die den Erhalt einer Leistung zu begründen suchen. Was zum Bereich der Behebung gesundheitlicher Störungen und Krankheiten oder zur Verhütung einer Verschlechterung gehört, ist vielfach Gegenstand intensiver Interpretationen. Dazu bedarf es fachlicher Kenntnisse und eines gewissen taktischen Geschicks beim Formulieren solcher Atteste. Die betroffene Klientel umfaßt im allgemeinen Asylsuchende, Asylberechtigte, Kriegsflüchtlinge und Nichtdeutsche mit unsicherem Status oder ohne Aufenthaltstitel, folglich solche Menschen, die erfahrungsgemäß eine Beratungsstelle oder kostenfreie Unterstützerorganisation aufsuchen, weil sie sich einen Rechtsanwalt nicht leisten können.

(219) Viel wäre geholfen, wenn es auch für diese Personen in unserem Rechtssystem einen garantierten Anspruch auf Rechtsbeistand gäbe, z.B. durch einen uneingeschränkten Anspruch auf Prozeßkostenbeihilfe.

(220) Für Nichtjuristen und die Betroffenen selbst sind die ständigen Gesetzesänderungen und Leistungskürzungen kaum zu verstehen. Allerdings werden Atteste u.ä. nicht primär mit Blick auf die Rechtslage ausgestellt. Sie haben vielmehr einen bestätigenden und anerkennenden Charakter.

Sie dokumentieren eine besondere gesundheitliche Lage und leiten erst sekundär eine Forderung daraus ab.

(221) Ausstellende Instanzen für Attestierungen aus gesundheitlichen Gründen sind ÄrztInnen und PsychologInnen.

BehördenmitarbeiterInnen verweisen Flüchtlinge an diese Berufsgruppen, weil sie sich selbst nicht in der Lage sehen, die gesundheitsbeeinträchtigenden Klagen von Flüchtlingen zu beurteilen. "Bringen Sie mir ein Attest.” heißt es dort oft, wenn Flüchtlinge Vergünstigungen oder gewünschte Leistungen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründen.

(222) Diese Atteste stellen im allgemeinen lakonisch fest, um welche Diagnosen es sich handelt und leiten daraus normalerweise keine Forderungen ab.

Für die inhaltliche Bewertung der Atteste ist dann der Amtsarzt zuständig. Dieser läßt dann einen Termin zur Begutachtung, Prüfung und Untersuchung mitteilen. Dieses Verfahren hat ebensowenig mit ökonomischer Logik zu tun wie die Kostenfrage der Heimunterbringung, die oftmals um ein Vielfaches kostenaufwendiger ist als die Gestattung der Wohnungssuche auf dem freien Markt.

Man kann daher feststellen, daß die Ablehnung einer Diätzulage von DM 30,- einen Verwaltungsaufwand von mehreren Hundert Mark erfordert.

Aber hier geht es nicht um Logik, sondern um Disziplinierung, und die läßt sich der Rechtsstaat etwas kosten.

(223) Nun sind Rechtsverbindlichkeit und Rechtssicherheit hohe Güter, wäre da nicht der Ermessensspielraum. Es hängt nämlich erfahrungsgemäß maßgeblich vom zuständigen Sachbearbeiter, von seinen/ihren Kommunikationsfähigkeiten, von seiner/ihrer Einsichtsfähigkeit in die besonderen Umstände des Einzelfalls und wesentlich vom Votum des Amtsarztes ab, wie der Ermessensspielraum interpretiert wird.

(224) Es läßt sich leicht vorstellen, daß sprachliche Barrieren das größte Hindernis darstellen, ein Flüchtlingsanliegen überhaupt zu verstehen. Der Flüchtling habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einen Sprachmittler mitzubringen, wenn er sich dem Amtsträger verständlich machen will, heißt es im Sozialamt Berlin-Weißensee. Gerade wegen der Sprachprobleme ist es oftmals unverzichtbar, daß sich attestierende Instanzen direkt an die zuständigen Behörden wenden. Denn vielfach entstehen schlicht Mißverständnisse, die leicht aufzuklären sind, oder auch laute Auseinandersetzungen, die in fataler Weise zu einem Polizeieinsatz führen können.

(225) Beispiel:

Einem Patienten und Minenopfer, dem sieben Finger seiner Hände fehlten und der sich lautstark über die Nichtbewilligung eines bereits zugesagten Wechsels in eine ruhigere Wohnung beschwerte, wurde durch hinzugezogene Polizeibeamte so zugesetzt, daß ein Glasauge aus der Augenhöhle fiel und zersprang. Die folgende Klage des Minenopfers wegen Unverhältnismäßigkeit, Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Amt wurde postwendend mit einer Klage wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt beantwortet. Die nachfolgende Behandlung der retraumatisierenden Einflüsse kostete sieben ärztliche Stunden und sieben Dolmetscherstunden.

3.1 Gründe für Attestierungen

(226) Die Gründe für Attestierungen liegen im wesentlichen in einem angegriffenen Gesundheitszustand, der im Heimatland eines Flüchtlings verursacht wurde, sich verschlechtert hat oder im Exilland neu entstanden ist. Dazu zählen im engeren Sinne angeborene oder erworbene Behinderungen, Folgen nach Folter oder Mißhandlung, Folgen von Übergriffen durch ausländerfeindliche Gewalt, Unfallfolgen und Erkrankungen, die eine Arztkonsultation erforderlich machen. Sie liegen ferner im seelischen Bereich, wenn Flüchtlinge z.B. von Suizidgedanken geplagt werden oder aufgrund ihrer Vortraumatisierung besondere soziale Umgebungsfaktoren brauchen.

(227) Atteste können erforderlich sein, wenn es darum geht, wegen regelmäßiger Behandlung in Gesundheitseinrichtungen eine Sozialkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel zu erhalten. Sie können erforderlich sein, wenn ein Flüchtling seinen Zuteilungsbezirk zu einer Spezialbehandlung in einer anderen Stadt verlassen muß. Hier ist zuweilen auch ein Umverteilungsantrag ärztlich/psychologisch zu begründen.

(228) Atteste können notwendig werden, wenn ein Unterbringungswechsel mit gesundheitlichen Argumenten erhärtet werden soll. Nach unserer Erfahrung kann es erforderlich sein, einen durch Folter Extremtraumatisierten aus der Abschiebehaft zur Diagnostik und eventuell zur Behandlung in ein Behandlungszentrum für Folteropfer zu holen. Atteste und professionelle Stellungnahmen können in Fragen der Reisefähigkeit und Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland notwendig sein.

(229) Aus unserer Praxis sind ferner Stellungnahmen erforderlich für

· eine Einreise zum Zwecke der Behandlung (Giftgasüberlebende aus Südkurdistan)

· eine Familienzusammenführung

· eine Verschiebung der Anhörung vor dem Bundesamt (BAFL) aufgrund von Gedächtnis- und Kommunikationsstörungen.

(230) Eine unserer wesentlichen Aufgaben besteht darin, in Gutachten und ärztlich/psychologischen Stellungnahmen zu belegen, ob ein Mensch von Folter betroffen war.

Dies hat bedeutsame Auswirkungen im Asylverfahren, zur Beantwortung der Frage nach Abschiebehindernissen oder zur Prognose im Falle einer Abschiebung oder in Klagen vor nationalen und internationalen Gerichten.

(231) Ein eher unerfreuliches Feld sozialmedizinischer Atteste sind Bewertungen in Fragen der Diätzulage, der prothetischen Versorgung nach Verlusten von Gliedern oder der Zahnbehandlung.

(232) Beispiel:

Einer bosnischen extremtraumatisierten Kriegsflüchtlingsfrau wurden sämtliche verbliebene Zähne wegen akuter Entzündungsgeschehen gezogen.

Die darauf mit Kostenvoranschlag beantragte Vollprothese wurde ein Jahr lang verzögert. Zuständigkeitsfragen und die ungeklärte Kostenübernahme verursachten eine Situation, in der die Frau ein Jahr lang überwiegend Breikost zu sich nehmen mußte, von den Folgen für das Selbstbewußtsein der Frau und die Ehebeziehung ganz zu schweigen.

Die notwendigen Schreiben, Telefonate und Interventionen beim behandelnden Zahnart sowie die Behandlung der seelischen Einbußen kosteten sechs ärztliche Stunden sowie vier Dolmetscherstunden.

(233) In eher seltenen Sonderfällen können zusätzliche Attestierungen zwingend sein. Sie werden hier nicht weiter aufgelistet, weil sich die Beispiele an der Praxis im Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin orientieren.

3.1.1 Kostenübernahme

(234) Das Problem der Kostenübernahme für die Behandlung eines Flüchtlings betrifft einmal die unmittelbare Behandlung, zum anderen die Begleitkosten wie An- und Abreise an den, bzw. vom Behandlungsort.

(235) Während Asylberechtigte, die nach dem BSHG behandelt werden, in ihren Leistungsansprüchen den deutschen Sozialhilfeempfänger gleichgestellt sind, werden Asylsuchende nach dem AsylbLG behandelt. Das bedeutet neben Leistungskürzungen und einer Sachleistungsversorgung auch eingeschränkte Ansprüche auf medizinische Versorgung.

Nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen oder wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich sind, werden die erforderlichen Maßnahmen gewährt.

(236) Mit der geplanten Gesetzesänderung soll Bürgerkriegsflüchtlingen jeder Anspruch auf eine medizinische Versorgung entzogen werden.

Mit dem Argument, sie könnten jederzeit ausreisen, soll diesen sowie einigen tausend anderen Flüchtlingen und ihren Angehörigen jeder Versorgungsanspruch verwehrt werden. Betroffen wären bundesweit ca. 250.000 Menschen, bei denen dann die Frage nach einer Kostenübernahme von gesundheitsfördernden oder -erhaltenden Maßnahmen entweder völlig negiert - oder in den Bereich der Ungebührlichkeit und Unangemessenheit verwiesen wird. Dies hätte in Zukunft ein strapazenreiches Gezerre zur Folge.

(237) Im Zentrum steht dann die Frage, was für eine gesundheitliche Förderung zwingend notwendig sei. Dabei spielt die Förderung der psychischen Gesundheit und eines sozialen Wohlbefindens ebenso keine Rolle wie eine gewisse Rücksicht auf Frauen in der nachgeburtlichen Periode.

(238) Beispiel:

Erst intensives Nachhaken beim Jugendamt eines Berliner Bezirks konnte das zuständige Sozialamt dazu bewegen, überhaupt einen Krankenschein auszustellen.

Es handelte sich um das dreimonatige Kind eines Asylsuchenden, das Verdauungsprobleme hatte und an den Früherkennungsuntersuchungen noch nicht teilgenommen hatte. Erst eine Drohung mit einer Klage bewegte den zuständigen Sachbearbeiter zur Ausstellung eines Krankenscheins. Die entsprechende amtsübergreifende Auseinandersetzung (Telefonate, Atteste, sprachvermittelte Gespräche mit dem Vater des Kindes) kostete eine ärztliche Arbeitsstunde insgesamt.

(239) Der Krankenschein stellt für die ambulante Versorgung eine Art bewilligter Kostenübernahme dar.

In der Praxis sieht es freilich so aus, daß ein z.B. hochfieberhafter Flüchtling sich stundenlang in einem Sozialamt anstellen muß, um einen Krankenschein zu erhalten. Er kann selbstverständlich auch direkt zum Arzt gehen, muß dort jedoch zumeist DM 50,- hinterlegen, die er von seinem monatlichen Taschengeld von DM 80,- erst einmal beiseitelegen muß. Das bedeutet, daß im allgemeinen gesundheits- und würdebeeinträchtigende Hürden bestehen, eine Kostenübernahme in Form eines Krankenscheines für ambulante Leistungen im Akutfall zu erhalten.

(240) Eine Kostenübernahme für eine für erforderlich gehaltene stationäre Behandlung wird im Regelfall vom zuständigen Sachbearbeiter abgelehnt oder an den Amtsarzt weitergeleitet. Dieser prüft, ob eine zwingende Notwendigkeit besteht.

(241) Es empfiehlt sich, mit dem Amtsarzt Kontakt aufzunehmen und mündlich zu begründen, was die Hintergründe für eine operative Behandlung sind, welche Beschränkungen seines Alltags ein Flüchtling ertragen muß, wenn der Eingriff abgelehnt wird.

Dabei handelt es sich nach unserer Erfahrung um rekonstruktive Eingriffe, z.B. Trommelfellplastiken oder Nachoperationen bei ungenügend ausgeführten Amputationen u.ä., die den Gebrauchswert eines Organs erhöhen oder Verschlechterungen (Cholesteatom, chronische Otitis media) vorbeugen sollen. Hier sind zumeist Auseinandersetzungen mit Behördenvertretern zu erwarten.

(242) Lebensbedrohliche oder mit massiven Schmerzzuständen verbundene Erkrankungen erfordern unabhängig von einer genehmigten Kostenübernahme eine Aufnahme in stationäre Abklärung (siehe 2.3.1.1). Das gebietet schon das ärztliche Ethos.

Das gleiche gilt für schwerwiegende psychiatrische Erkrankungen, die mit quälender Unruhe, Aggressivität oder Suizidalität verbunden sind.

(243) Erhebliche Schwierigkeiten ergeben sich, wenn man die Übernahme der Kosten für eine An- und Abreise erstattet bekommen möchte, wenn die Behandlung außerhalb des Zuteilungsbezirks stattfinden muß.

(244) Beispiel:

Eine kurdische Familie, die in einer ländlichen Region in Thüringen untergebracht ist, hat zwei Kinder, die wegen Tuberkulose in einem 90 km entfernten Krankenhaus behandelt werden müssen.

Die Kinder sind 5 und 7 Jahre alt und brauchen den regelmäßigen Besuch eines Elternteils. Nach der stationären Behandlung werden weitere Nachuntersuchungen erforderlich. Der Vater beantragte die Übernahme der Reisekosten. Sie wurde abgelehnt. Eine umfassende ärztliche Stellungnahme begründete die Notwendigkeit des elterlichen Besuchs für den Verlauf der mehrmonatigen stationären Behandlung. Dabei mußte erheblicher Druck angewandt werden, denn es lag bereits ein Attest des Hausarztes vor, das vom zuständigen Sozialamt ignoriert wurde. Telefonate und Stellungnahme kosteten eine ärztliche Arbeitsstunde.

3.1.1.2 Atteste und Stellungnahmen für eine Behandlung

(245) Für den Kreis der von Folter betroffenen Flüchtlinge ergibt sich die Notwendigkeit, zur Diagnostik in Zentren zu reisen, die sich auf die Folgen von Folter spezialisiert haben. Bevor ein Patient zur Behandlung angenommen wird, ist erst einmal abzuklären, ob die Voraussetzungen vorliegen. Sind diese gegeben, empfiehlt sich ein Umverteilungsantrag, der zudem anwaltlich gestützt werden sollte. Die Übernahme der Reisekosten für die ersten abklärenden Sitzungen werden im allgemeinen abgelehnt. Einzelne Amtsärzte haben in der Vergangenheit zugestimmt, daß die Reisekosten übernommen werden.

(246) Es ist sogar bei kontinuierlichen Behandlungen von angereisten Patienten entweder der Daueraufenthalt in Berlin mit der Übernahme der Reisekosten für Besuche bei der Familie oder eine Bahncard genehmigt worden.

Das setzte jedoch voraus, daß die entscheidenden Amtsärzte von der Notwendigkeit der Behandlung überzeugt waren oder sich anhand von Infomaterial ins Bild setzten.

3.1.1.3 Atteste für medizinisch indizierte Hilfs

(247) Im allgemeinen handelt es sich um Stützapparate oder orthopädisches Schuhwerk, die als integraler Bestandteil einer fachgerechten Behandlung anzusehen sind. Hier sind fachärztliche Begründungen erforderlich.

Sie werden von amtsärztlichen Fachärzten geprüft.

Dabei wird vielfach darauf abgehoben, daß der Betroffene schon Jahre ohne diese Hilfsmittel ausgekommen sei, ja sogar seine Flucht ohne diese korrigierenden Maßnahmen überstanden habe.

(248) Aus der Begründung des Attestes für orthopädische Hilfsmittel muß hervorgehen, daß es sich um eine anerkannte Maßnahme im Rahmen einer Gesamtbehandlung handelt und nicht in einer wünschenswerten größeren Annehmlichkeit begründet liegt, obwohl die Grenzen nicht immer leicht zu ziehen sind.

(249) Man kann davon ausgehen, daß von Seiten des Amtes lediglich die jeweils kostengünstigste Variante bewilligt wird, was zuweilen mit erheblichen Nachteilen für den Patienten verbunden ist. Es gibt einige Beispiele für die Übernahme der Kosten, wenn eine externe Spende zur Verfügung stand und dem Amt angeboten werden konnte, daß ein Teil der Kosten daraus gedeckt wurde.

3.1.1.4 Atteste für Diätzulagen

(250) Solche Atteste haben nur dann einen Erfolg, wenn sie in Fällen eines Krebsleidens, einer anderen konsumierenden Erkrankung, einer Stoffwechselerkrankung oder einer rezidivierenden Erkrankung des Magen-Darm-Traktes ausgestellt werden. Auch hier prüft der Amtsarzt die Berechtigung.

Negative Einflüsse auf das Krankheitsgeschehen, die in der Verantwortung des Patienten liegen, sollten zum Zeitpunkt der Beurteilung weitgehend ausgeschaltet werden.

(251) Das gleiche gilt sinngemäß auch für Anträge, die eine Zuordnung in die Schwerbeschädigtenkategorien fordern.

3.1.1.5 Atteste für den Wechsel aus der Gemeinschaftsun

(252) Solche Bescheinigungen haben zunächst zu berücksichtigen, welche Krankheitsgeschehen durch eine Heimunterbringung verschlechtert werden und welche Verwaltungsvoraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Heimwechsel zustande kommen kann.

(253) Bei einem Heimwechsel lohnt es sich, auf die besseren Umstände im neuen Heim Bezug zu nehmen. Dabei ist es oft hilfreich, sich selbst einen Eindruck von der bisherigen und der angestrebten Unterkunft zu verschaffen.

Es ist daher auch auf die verbesserten Genesungsmöglichkeiten zu verweisen. Dazu gehören neben der erwünschten Ruhe auch sprachliche Kommunikationsmöglichkeiten und die Versorgung und Betreuung durch Dritte.

(254) Beispiel:

Ein schwertraumatisierter Flüchtling wird von regelmäßigen Alpträumen geplagt. Er schreit fast in jeder Nacht im Schlaf. Seine Zimmermitbewohner sind gereizt, weil sie um den Schlaf gebracht werden.

Die Furcht vor der Nacht führt bei dem Flüchtling zu Übermüdung und Konzentrationsstörungen. Sie führt ferner dazu, daß er nachts eher spazierengeht, um seine Mitbewohner nicht zu stören. Gereiztheit ist die Folge der konstanten Schlafstörungen.

Er beantragt den Wechsel in ein Einzelzimmer. Solche stehen nicht zur Verfügung. Daher wünscht er, der sich wegen massiver posttraumatischer Belastungsstörungen in regelmäßiger Behandlung befindet, den Wechsel in eine Wohnung. Sein Begehren wird mit der Begründung abgelehnt, daß er sich am Zuteilungsort noch nicht ein Jahr aufhalte. Erst danach habe sein Antrag die formalen Voraussetzungen. Als das Jahr abgelaufen ist, erneuter Antrag. Erneute Ablehnung. Es folgt ein Widerspruch, der eine amtsärztliche Untersuchung nach sich zieht.

ZurUntersuchung liegt eine ärztliche Stellungnahme vor. Sie wird ergänzt um eine schriftliche Darstellung der aktuellen Beschwerden. Es erfolgt eine Ablehnung mit der Begründung, alte Menschen in Altenheimen hätten gleichfalls Schlaflosigkeit in Kauf zu nehmen.

Eine ärztliche Arbeitsstunde, eine Dolmetscherstunde.

(255) Wir haben erlebt, daß Gesuche nach Unterbringungswechsel bei der amtsärztlichen Untersuchung zu Verständigungsschwierigkeiten führten, so daß in den begründenden Attesten sehr detaillierte Angaben enthalten sein sollten. Wir haben ferner erfahren, daß die urteilenden Amtsärzte nichts von den Bedingungen der Heimunterbringung wissen oder ahnungslos sind, was die Symptomatik nach Folter betrifft. Hier können direkte telefonische Vorgespräche und die Übermittlung notwendiger Informationen sehr hilfreich sein.

(256) Wenn der attestierende Arzt/Psychologe der Auffassung ist, daß ein Unterbringungswechsel wesentlich zur Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse eines Patienten beiträgt, dann sollte er auch Widerspruch einlegen und diesen begründen. Der zeitliche Aufwand ist zwar unverhältnismäßig hoch, dagegen belegt ein schweigendes Abfinden mit einer Ablehnung, daß es so ernst nicht gemeint war mit dem Attest.

Daher sollte zuvor geprüft werden, ob die fachliche Begründung so stringent ist, daß sie einen Widerspruch übersteht.

(257) Im Jahre 1996 hat das Verwaltungsgericht Göttingen geurteilt, daß Extremtraumatisierte (hier: Folterüberlebende) nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen.40 

Etliche ärztliche Gutachten haben das Gericht davon überzeugt, daß die vom Kläger erduldeten Folterungen zu erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen geführt hatten.

Obwohl das Gesundheitsamt eine Unterbringung des Klägers außerhalb einer Sammelunterkunft nicht für medizinisch erforderlich hielt und ein Gutachten der neurologischen Abteilung der Uniklinik den Unterbringungswechsel lediglich empfahl, jedoch nicht zwingend geboten sah, erkannte das Gericht, daß dem Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Fall drohen, daß er in der Gemeinschaftsunterkunft bleiben muß. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit rechtfertige die Umsetzung des Klägers in eine Privatunterkunft schon deshalb, weil sie medizinisch wünschenswert sei. Die Verarbeitung des Erlebten gelänge in einer privaten- besser als in einer Gemeinschaftsunterkunft, sofern sie überhaupt möglich sei.

3.1.2 Reise- und Flugfähigkeit

(258) Hier handelt es sich um die Beurteilung von Reisefähigkeit im Falle einer Abschiebung in das Heimatland eines Flüchtlings.

(259) Grundsätzlich ist ein ärztliches Mitwirken am "Ruhigspritzen” eines sich potentiell widersetzenden Abzuschiebenden als unethisch abzulehnen, da ein "Ruhigspritzen” oder Verabreichen von sedierenden Cocktails keine medizinische Indikation im Rahmen eines Verwaltungsaktes hat.

Die Komplikationen sind zudem schlecht prognostizierbar, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen nie vollständig oder hinreichend bekannt sind.

(260) Reisefähigkeit ist z.B. dann zu verneinen, wenn eine begründbare Suizidalität vorliegt. Gewisse Herz-Kreislauferkrankungen schließen zudem eine Flugfähigkeit aus. Ärztliche Stellungnahmen zu diesen Komplexen werden vom polizeiärztlichen Dienst überprüft (siehe 3.3.1).

(261) Die Angst eines Flüchtlings vor der Abschiebung kann vielfältige Ursachen haben. Es ist daher in der Stellungnahme ausdrücklich darauf zu verweisen, daß die Verantwortung beim polizeiärztlichen Dienst liegt und dieser im Falle einer Komplikation, auf die zuvor hingewiesen war, zur Verantwortung gezogen wird.

Es ist ratsam, zur Untersuchung eine protokollierende Begleitperson mitzuschicken.

(262) Im Zusammenhang mit angedrohten Abschiebungen geht es zuweilen um die Frage, ob im Heimatland eine qualifizierte Weiterbehandlung möglich sei. Da muß man sich schon sachkundig machen. Hinweise auf sachkundige Quellen befinden sich im Anhang der Broschüre (vgl. auch 3.3.3).

(263) Auch die Frage, ob eine begonnene Psychotherapie fortgeführt werden könne, sollte von uns wiederholt beantwortet werden.

(264) Grundsätzlich bergen gewaltsame, von Außeninstanzen bewirkte Therapieabbrüche Gesundheitsrisiken für den Patienten. Bei latenter Suizidalität können tödliche Folgen entstehen. Ärzte und Therapeuten sollten keine Möglichkeit ungenutzt lassen, sich einem Abbruch zu widersetzen. Notfalls ist die entsprechende Standesorganisation hinzuzuziehen.

Traumatisierte Flüchtlinge haben im Falle einer Abschiebung mit retraumatisierenden Konsequenzen zu rechnen. Für das extrem traumatisierte Kontingent bosnischer Kriegsflüchtlinge wurde explizit eine Verschiebung der Rückführung gebilligt, wenn nachweisbar war, daß die Betroffenen retraumatisierende Einflüsse fürchten müssen.

(265) In der Weisung Nr. 92 der Berliner Senatsinnenverwaltung vom 26.09.1996 über die Rückführung von bosnischen Kriegsflüchtlingen wurde dazu ausgeführt::

"Traumatisierte Personen, bei denen die Traumatisierung einen Krankheitswert darstellt, erhalten die Möglichkeit einer Behandlung und dementsprechend längstens bis zum Abschluß der Behandlung eine Duldung.

Die Beurteilung, ob eine Behandlung erforderlich ist, orientiert sich an den vorgelegten Attesten und an der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ("Plausibilitätsprüfung").

Das Attest muß von folgenden Personen/Institutionen ausgestellt sein:

· Niedergelassener Facharzt,

· Psychologe/Psychotherapeut,

· Krankenhaus,

· Sozialpsychiatrischer Dienst,

· Behandlungszentrum für Folteropfer

· oder einer speziell benannten Einrichtung zur Beratung und Unterbringung von traumatisierten Personen.”

(266) (ev) Mit Schreiben vom 25.3.1998 teilte die Leitung von LaGeSo jedoch dem Behandlungszentrum für Folteropfer mit, man könne derartige Plausibilitätsprüfungen aus rechtlichen und personellen Gründen nicht mehr vornehmen. Wer, bzw. welche Senatsdienststelle dies nun übernehme und ob dazu überhaupt noch die Notwendigkeit bestehe, blieb bis zur Drucklegung ungeklärt. Ebenso konnte noch nicht geklärt werden, welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen die Ausländerbehörde aus den nun ihr direkt zur Entscheidung anstehenden, begutachteten Fällen gezogen hat.

3.2 Aufbau von Attesten und ärztlichen Stellungnahmen

(267) Generell besteht in Attesten eine innere Abwehr gegen eine umfangreiche Darstellung eines Krankheitsgeschehens gegenüber einem Sachbearbeiter.

Warum, so fragt man sich, soll ich einem Sachbearbeiter in einem Amt das ausbreiten, was diese Person möglicherweise gar nicht beurteilen kann?

Schreibt man jedoch lakonisch eine Diagnose oder gar nichts, so urteilt dieser Sachbearbeiter ohne Kenntnisse über Gesundheitsfragen.

Daher sollte eine Mischung zwischen medizinischer Fachterminologie und in Deutsch gehaltener Erläuterung angewandt werden.

(268) Da diese Atteste oftmals an den Amtsarzt weitergereicht werden, sollte auch dessen Hintergrundwissen angesprochen werden.

(269) Atteste beschreiben also einen individualgeschichtlichen Hintergrund, dann die aktuellen Beschwerden. Sie sollten zu gebräuchlichen Diagnosen zusammengefaßt werden. Dann schließt sich die Forderung an. Danach ein Abschnitt, was im Falle einer Ablehnung eintreten könnte, also eine Prognose.

Der Ton kann im ersten Attest freundlich und bittend sein, sollte zugleich betonen, daß der Schreiber über die entsprechenden Kenntnisse, auch der Verwaltungspraxis, verfügt. Man sollte ferner immer einen Termin für eine schriftliche Antwort setzen.

Sollte eine weitere Stellungnahme erforderlich sein, so ist der Ton drängender zu halten und die angemessene Verantwortlichkeit des Sachbearbeiters für die Gesundheit des Flüchtlings herauszustreichen. Das führt im allgemeinen dazu, daß der Vorgesetzte herangezogen wird.

(270) Stellungnahmen fallen dagegen umfangreicher aus. Sie sollen bereits eine Auseinandersetzung mit dem Amtsarzt einläuten. Sie können um zusätzliche Dokumente, wie andere ärztlich/psychologische Atteste, ergänzt werden. Sie sollen eine Ablehnung schwierig machen und schon betonen, daß der ausstellende Arzt auch den Widerspruch mitträgt.

Es obliegt dann auch der betreuenden Person, die Fristen zu wahren und Formulierungshilfe zu geben, da Flüchtlinge sich im Dschungel der Verwaltungsvorschriften nicht auskennen. Deutsche können dabei erkennen, daß sie gegenüber den Ämtern gleichfalls zu unverständigen Fremden werden.

(271) Der attestierende Arzt/Therapeut sollte sich ferner klarmachen, daß er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens als sachverständiger Zeuge geladen werden kann, daß folglich sein Berufsethos und seine Glaubwürdigkeit öffentlich geprüft wird.

3.3 Überprüfung von Attesten

(272) (ev) Behörden sind in beängstigender Weise bestrebt, auf den von ihnen einmal getroffenen Entscheidungen zu beharren. Außerdem werden etwaige Ermessensspielräume nicht ausgenutzt, ihre Entscheidungen seien per se objektiv - somit beständen keine Korrekturnotwendigkeiten.

Je massiver Korrekturen von Verwaltungsentscheidungen ausfallen müßten, desto eher ist Widerstand zu erwarten.

(273) So sind denn auch einmal getroffene Abschiebungs- oder Ausweisungsentscheidungen nur selten zu verhindern oder auch nur auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, selbst wenn medizinische Belange dafür sprechen. Fälle, bei denen die Ausländerbehörde ärztliche Atteste überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt oder sie entsprechend beachtet, nehmen in den letzten Jahren auffallend zu.
(Bild: Verwaltungsgericht 30KB)

3.3.1 Überprüfung durch den polizeiärztlichen Dienst

(274) Die von niedergelassenen Ärzten oder Kliniken für Patienten ausgestellten Atteste, die auf Gefahren für Leben und Gesundheit hinweisen wenn es denn zur Abschiebung käme, werden zu den Akten der Ausländerbehörde genommen.

Jedoch werden sie nur selten beachtet oder die entsprechenden Schlüsse daraus gezogen. (Bild: polizeiärztliche Untersuchung 68KB)

Der Abzuschiebende wird dann - wenn er sich nicht schon im Abschiebungsgefängnis befindet - zur "Überprüfung seiner Behauptung" (nicht der des Arztes!), eine Abschiebung verbiete sich aufgrund schwerer Erkrankungen oder geplanter stationärer Behandlung oder Suizidalität oder mangelnder bzw. fehlender Weiterbehandlung im Herkunftsland uvm. - zum Polizeiärztlichen Dienst einbestellt.

(275) Auftraggeber für diese Art der "Objektivierung” zuvor ausgestellter Atteste ist die Ausländerbehörde. Die Atteste sind die einzigen Quellen, aus denen die Vielzahl der medizinischen Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen, hervorgehen.

Die "Objektivierung” durch den Polizeiarzt beruft sich dann auf eine einmalige Untersuchung, evtl. noch auf Laboruntersuchungen. Dolmetscher werden fast nie gestellt und Kontakte mit vorbehandelnden Kliniken oder Ärzten in Praxen gemieden.

(276) Die ärztliche Begutachtung wird letztlich nur auf die Beantwortung der Frage der Ausländerbehörde reduziert, ob Gründe für eine Reiseunfähigkeit als Abschiebungshindernis vorliegen. Allein das Ergebnis - das heißt die Antwort auf diese Frage - wird dann der Ausländerbehörde mitgeteilt.

Vorbehandelnde Ärzte erfahren fast nie von diesem Vorgängen und kennen dann natürlich auch nicht den Ausgang.

Stellt nun der Polizeiärztlichen Dienst Reisefähigkeit fest, kann die Ausländerbehörde die Abschiebung vollziehen und tut dies auch.

(277) Die hier geschilderte Praxis ist durch Rechtsanwälte und Personen aus Beratungsstellen vielfach belegt, auch sind einige Ärzte, Juristen und die Betroffenen selber dafür Zeugen.

(278) Bis zur Drucklegung der Broschüre schlugen alle Versuche von Mitgliedern des Vorstands der Ärztekammer Berlin - auch ihrer Beauftragten für Menschenrechte und Vertretern des Flüchtlingsrates - fehl, Gespräche mit dem Polizeiärztlichen Dienst über diese Probleme zu führen.

(279) So ist es auch nicht zur Klärung der Behauptung der Senatsverwaltung für Inneres von Berlin als Aufsichtsbehörde des Polizeiärztlichen Dienstes gekommen, die Ausländerbehörde prüfe auch die Voraussetzungen der Erteilung einer "Duldung wegen mangelnder medizinischer Versorgung im Heimatstaat” und bei der "polizeiärztlichen Einschätzung der Reisefähigkeit werde stets auch unter Einbeziehung der voraussichtlich vorhandenen und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten am Zielort beurteilt.”41 

(280) Alle Erfahrungen strafen diese Behauptung Lügen und selbst Mitarbeiter des Polizeiärztlichen Dienstes äußerten sich dazu gegensätzlich - sie hätten nur die Frage nach der Reisefähigkeit zu beantworten, mehr nicht.

Sie würden die Leute auch nicht abschieben, dies mache ja die Ausländerbehörde. Daß sie diesen Vorgang durch ihr Tun jedoch ermöglichen, steht auf einem anderen Blatt.

(281) So sind denn auch ganz konkrete Menschen bekannt, die nach polizeiärztlicher Untersuchung z.B. für reise- oder auch flugtauglich erklärt und abgeschoben wurden oder werden sollten, obwohl in ihren Heimatländern die weitere medizinische Versorgung nicht sichergestellt oder unmöglich war.

Beispiele:

· So erging es einem schwer Herzkranken mit Anfällen von Angina pectoris, der in ein südamerikanisches Land abgeschoben werden sollte und

· einem jugendlichen insulinpflichtigen Diabetiker aus Syrien.

· Ein nur mit Heilnahrung lebensfähiges Kind sollte in ein ukrainisches Dorf abgeschoben werden.

· Ein halbseitig gelähmter, an den Rollstuhl gefesselter und auf fremde Hilfe angewiesener Mann nach Vietnam.

· Dem Tode nahe Menschen mit dem klinischen Vollbild der AIDS-Erkrankung sollten in afrikanische Länder und Suchtkranke während der Methadonsubstitutionstherapie in die Türkei zurückkehren.

· Selbst bei suizidgefährdeten Menschen wurde nicht von der Abschiebung Abstand genommen. In jedem der Fälle lagen ausführliche und warnende medizinische Gutachten ihrer behandelnden Ärzte vor.

· Aus dem Attest eines Arztes:

"...deshalb beinhaltet die Abschiebung das Risiko einer schwerwiegenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mit der Gefahr des Todes...”

· Dagegen verneinte eine Polizeiärztin die attestierte Reiseunfähigkeit. Die Person befände sich in einem ausgezeichneten Zustand und könne einen Flug von 6 Stunden unbeschadet überstehen.

· In einem anderen Fall lautet es im Attest einer Ärztin:

"... sie leidet an Depressionen mit psychischer Dekompensation ... sie ist nicht in der Lage, sich allein zurecht zu finden...”

· Und einer anderen Ärztin zum gleichen Fall:

"...bei einer Rückführung in ihr Heimatland wäre mit einer dramatischen Verschlimmerung der Symptomatik zu rechnen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde sie in einem handlungsunfähigen regressiven Zustand oder in eine suizidale Krise geraten...sie ist nicht reisefähig...”

Dagegen wird in der polizeiärztlichen Begutachtung festgestellt: "Die als Befindlichkeitsstörungen (!) zu bewertenden Beeinträchtigungen stellen kein grundsätzliches Reisehindernis dar”.

3.3.2 Überprüfung durch Amtsärzte oder andere Ärzte

(282) Die vom amts- und vertrauensärztlichen Dienst der Gesundheitsämter auf Wunsch von Ausländern erstellten Gutachten (hier: Überprüfung der Reisefähigkeit) werden nicht in das ausländerrechtliche Verfahren eingeführt, weil sie nicht durch die Ausländerbehörde initiiert wurden.42 

(283) Dennoch werden, entweder unter bewußter Negierung der eigenen Verfahrensweise oder aus Unkenntnis von der Ausländerbehörde ärztliche Stellungnahmen zur Frage der Reisefähigkeit durch Dritte eingeholt.

So obliegt es einem niedergelassenen Frauenarzt im Auftrag der Polizei entsprechende Stellungnahmen abzugeben, wenn es sich um Schwangere oder gynäkologisch Erkrankte handelt.

Auch die im Abschiebungsgewahrsam tätige Ärztin und ärztliche Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten, auch bezirkliche Amtsärzte, treten in Funktion, wenn die Ausländerbehörde bei vorliegenden Attesten Korrekturbedarf sieht.

3.3.3 Zunehmende Beeinflussung medizinischer Belange durch Behörden

(284) Bestimmte ausländerrechtlich vorgegebene Ziele können für Ausländerbehörden schwerer erreicht werden, wenn es sich dabei um kranke Ausländer handelt - so die Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltsrechtes, die Verweigerung eines festen Aufenthaltstitels oder die Durchführung einer Abschiebung.

(285) Sind Ärzte als Mitarbeiter der Polizei oder als Amtsärzte an Belange der Ausländerbehörde gebunden, finden in zunehmendem Maße und ganz offensichtlich Einmischungsversuche durch sie und andere Mitarbeiter der Ausländerbehörde in Tätigkeitsfelder von niedergelassenen- und Klinikärzten unter Einengung der freien Entscheidungsmöglichkeiten ihrer Patienten statt.

Beispiele:

(286) So wurde im Fall der geplanten Abschiebung eines Kranken die Stellungnahme des Therapeuten, daß sich hier die Abschiebung aus medizinischen Gründen verbiete, von der Ausländerbehörde durch eine wenig differenzierte, pauschale Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zur ärztlichen Versorgung vor (Abschiebe-)Ort außer Kraft gesetzt.

(287) Auch wurde behauptet, in einer bosnischen Stadt sei eine schwere - fast immer tötliche - Stoffwechselerkrankung eines Kindes behandelbar, obwohl die infrage kommenden Kliniken das Gegenteil bestätigten.

(288) In einem anderen Fall berief sich die Ausländerbehörde in Berlin mit ihrer Abschiebungsandrohung auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes, "AIDS sei in Kenia bekannt und könne dort auch therapiert werden". Vor Ort im Auftrag der Kirche tätige Ärzte bestätigen dagegen, was alle - auch die Ausländerbehörde - wissen: die betreffende Person könne höchstens zum Sterben nach Kenia kommen.

(289) Selbst die Deutsche Botschaft in Vietnam mußte auf Anfrage zugeben, daß wohl die Aussage des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung im Land, wie der Ausländerbehörde mitgeteilt, nicht stimme.

(290) Dies sind Beispiele dafür, wie wichtig die Quellenangaben der im eigenen Attest angeführten Fakten sind, wenn sich die Ausländerbehörde bei ihren Entscheidungen nur auf das vermeintlich schwere Geschütz einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes beruft. Meist gleichen diese einer "Gefälligkeitsstellungnahme”.

(291) Wie soll auch der jeweilige deutsche Botschaftsdienst zu dezidierten Erkenntnissen über die medizinische Versorgung des Landes, in dem er tätig ist, kommen und warum soll er diese wahrheitsgemäß als meist desolat darstellen, wenn damit Belange dieses Landes verletzt werden könnten?

Um so wichtiger sind Hinweise in den eigenen Attesten, auf welchen Quellen die angeführten Aussagen beruhen. Hinweise auf entsprechende Institutionen befinden sich im Anhang der Handreichung. (Bild: Deutsche Botschaft in Vietnam 41KB)

(292) Erfahrungen lassen die Vermutung zu, daß von der Berliner Ausländerbehörde keine weiteren Quellen für ihre Entscheidungsprozesse benutzt werden, wenn es gilt, kranke Ausländer abzuschieben.

(293) Wieweit die Einflußnahme von Behörden geht, wenn eine Abschiebung zu realisieren, können noch folgende Beispiele verdeutlichen:

(294) Die Berliner Ausländerbehörde teilt einem schwer an Diabetes erkrankten Vietnamesen (nicht etwa seinem Arzt!) mit, die bisher bewährte Therapie solle auf ein Insulinpräparat umgestellt werden, das in Vietnam zu besorgen ist. Natürlich geht das alles nur während eines Klinikaufenthaltes. Was dazu der Kostenträger sagt, wurde von der Behörde nicht erfragt. Erstrecht spielt es keine Rolle, was der Patient darüber denkt und ob er dieses Risiko eingehen wollte. Es wurde auch einfach unterstellt, er könne sich dann als mittelloser Mensch dieses Präparat nach der Abschiebung auf dem freien Markt in Vietnam besorgen.

(295) Von der Ausländerbehörde wurde einem heroinabhängigen Ausländer auferlegt, sich noch vor seiner Abschiebung einem Methadonentzug unter ärztlicher Kontrolle zu unterziehen. Der gute Zustand der zusätzlich vorliegenden AIDS-Erkrankung würde dann auch einer Abschiebung nicht entgegenstehen.

(296) Wohlgemerkt - diese "Auflage” stammte nicht etwa aus berufenem ärztlichen Munde - sie war das Produkt der entfesselten Exekutive der Verwaltung. Weder der behandelnde Arzt wurde zuvor befragt oder im Nachhinein informiert, erstrecht nicht der Betroffenen selber. Vielleicht wollte man ihm vor der Abschiebung nur noch eine Wohltat zukommen lassen?

(297) Einerseits geht wohl die Ausländerbehörde davon aus, daß sich die betroffenen Ausländer nicht auf derartige Risiken einlassen werden, andererseits taxiert sie die Hilflosigkeit der Ärzte und ihre mengelnde Protestbereitschaft richtig ein. Damit steht ihrem Ziel der "weichen Abschiebung” nichts mehr entgegen. Wie dann bei tötlichem Ausgang einer Abschiebung die Haftungsfrage der verantwortlichen Mitarbeiter zu beurteilen ist, bedarf juristischer Klärung.

Allerdings wird sich wohl kein Richter finden, weil kein Kläger (mehr) da ist.