2.2 Ambulante medizinische Versorgung von Ausländern mit gesetzlichem Anspruch
(64) (ev) Nach dem Asylverfahrensgesetz bleibt es den jeweiligen obersten Landesbehörden überlassen, Art und Umfang der Untersuchungen und die durchzuführende ärztliche Stelle zu bestimmen.
So wird in Berlin bei allen Asylsuchenden innerhalb der ersten Woche nach Asylantragstellung eine Röntgenschirmbildunter-suchung auf Tuberkulose durchgeführt. Eine Diagnostik zusätzlicher Infektionskrankheiten findet ebenso wenig statt wie Untersuchungen anderer Organe bzw. eine ärztliche Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes der Eingereisten.
(65) Sowohl aus organisatorischen als auch finanziellen Gründen sind in den Erstaufnahmestellen und den nachfolgenden Gemeinschaftsunterkünften keinerlei medizinische Anlaufstellen eingerichtet, die sich um eine Primärversorgung dieser Kranken bemühen.
(66) Einerseits widersprächen derartige Einrichtungen dem Gebot der freien Arztwahl und würden, falls deren Besuch - wie in einigen Bundesländern - für die Betroffenen verpflichtend ist, nur wenige Korrekturmöglichkeiten in Diagnostik und Therapie zulassen und die Bewertung und mögliche ärztliche Einflußnahmen auf administrative Entscheidungen der Behörden wesentlich erschweren. Andererseits mangelt es in den Unterkünften eklatant an Sozialarbeitern, die auch bei Kranken betreuend und gegenüber ärztlichen Einrichtungen vermittelnd agieren könnten.
(67) Auf die Vielzahl weiterer schwieriger Probleme, die sich aus dem Interaktionsverhältnis zwischen asylsuchenden Patienten - Arzt - Unterbringung - Beratungsstellen - Behörden - Polizei ergeben, soll hier nicht näher eingegangen werden.
(68) Entscheidend dafür, ob eine ambulante Behandlung
überhaupt eingeleitet und evtl. sogar mit Erfolg durchgeführt
werden kann, ist die Frage, ob eine sprachliche Kommunikation
möglich und die Voraussetzung der Vergütung ärztlicher
Leistungen gegeben ist.
2.2.1 Niedergelassene Ärzte, Sicherstellungs-auftrag
(69) Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen.21 Die Versorgung muß ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
(70) Während aufgrund dieses Sicherstellungsauftrags die ärztliche Versorgung aller Krankenversicherten - natürlich auch der ausländischen - gesetzlich geregelt wird, sind keinerlei gesetzliche Regularien für die Versorgung von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht ("Illegale) vorhanden.
(71) In Berlin wurde bisher das Prinzip beibehalten, daß Flüchtlinge und Asylbewerber - falls sie medizinische Hilfe benötigen - diese primär durch einen der niedergelassenen Ärzte erhalten. Pläne eines Wohlfahrtsverbandes, selber mehrere Ärzte zur ausschließlichen Versorgung dieser Personengruppe anzustellen, scheiterten in den 80er Jahren am Widerstand anderer Ärzte und politischen Gruppierungen.
(72) Formale Voraussetzung dafür ist die Bereitstellung
eines Krankenscheines. Zum einen weist dieser den "Inhaber
als berechtigt aus, Leistungen, in welchem Maße auch immer,
zu erhalten - zum anderen ist er für den Arzt Voraussetzung,
daß die erbrachten Leistungen auch vergütet werden.
2.2.1.1 Krankenscheine
(73) Für die Bereitstellung und Ausgestaltung
sozialer Hilfen, auch der medizinischen, sind in Berlin unterschiedliche
Stellen zuständig. Dies ist u.a. abhängig davon, ob
die Asylsuchenden nach Stellung ihres Asylantrages eine Aufenthaltszuweisung
für Berlin erhalten haben oder einem anderen Bundesland zugeteilt
wurden.
2.2.1.1.1 Zuständigkeiten der Ausstellung von Krankenscheinen
(74) Zuständig für die Ausstellung eines Krankenscheines für Asylbewerber in Wohnheimen war bis zum 31. Dezember 1997 das Berliner Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben .
(75) Durch das Landesgesetz über die Neuorganisation der Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutzverwaltung vom 12. November 1997 sind ab 1. Januar 1998 die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LaSoz) auf das neu eingerichtete Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)übertragen worden.22
(76) Ab Zeitpunkt der Errichtung ist das LAGeSo zuständig für die bisherigen Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben Berlin - Landesversorgungsamt, einschließlich der ihm nachgeordneten Einrichtungen23 .
(77) Nach dem Gesetzestext bedeutet dies auch die Zuständigkeit für Leistungen - also auch der Ausgabe von Krankenscheinen - für Asylbewerber, die in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind. Außerdem ist LAGeSo während einer Übergangszeit zuständig für Leistungen - auch der Krankenscheinausgabe - an ehemalige Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung ihres Asylantrages und für Personen in der Abschiebungshaft.
(78) Für Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber in Privatwohnungen sind die jeweiligen bezirklichen Sozialämter im Wohnbezirk in der Pflicht.
(79) Für zur Ausreise verpflichtete ehemalige Asylbewerber, Geduldete, Kontingentflüchtlinge, Personen mit Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind ebenfalls die Bezirksämter zuständig.
Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten
zwischen den Bezirksämtern sind die "Ausführungsvorschriften
über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet
der Sozialhilfe"24 maßgebend.
2.2.1.1.2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
(80) Die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind sowohl in der ersten Phase ihres Aufenthaltes in der Berliner Clearingstelle als auch in der folgenden Zeit ihrer Unterbringung in Nachfolgeeinrichtungen der Jugendhilfe auf Sozialleistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) angewiesen.
(81) Benötigen sie ärztliche Hilfe, erhalten sie ohne bürokratische Hürden einen Krankenschein von der Leitung der Clearingstelle.
Halten sie sich später in den Nachfolgeeinrichtungen
der Jugendhilfe auf, wird dieser ihnen auch dort direkt ausgehändigt.
2.2.1.1.3 Voraussetzungen für die Ausstellung von Krankenscheinen
(82) Wird für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen der Erhalt von Krankenscheinen - jetzt der Chipkarte - höchstens durch zuvor geschuldete Mitgliedsbeiträge verzögert, stellt die Vergabe der Krankenscheine für Asylsuchende und Bürgerkriegsflüchtlinge durch die jeweils zuständige Sozialbehörde noch immer ein kompliziertes Verwaltungshandeln dar.
(83) In Berlin wird kranken Asylbewerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen vor ihrem ersten Arztbesuch ein sog. Anforderungsschein für einen Krankenschein von Quartalsdauer ausgehändigt. Diesen erhalten sie von Mitarbeitern der Unterkunft mit der Aufforderung, den Schein bei ihrem Arztbesuch unterschreiben zu lassen verbunden mit der Bitte, dieses Schriftstück dann an die ZLA zu schicken. Von dort werde der Arzt den benötigten Krankenschein erhalten. Gleiches gilt für Personen, die sich in Gemeinschaftsunterkünften aufhalten.
(84) Die Bedingungen, einen Krankenschein zu erhalten, sind in den einzelnen bezirklichen Sozialämtern unterschiedlich. Eine Umfrage der Flüchtlingsberatungsstelle der Arbeiterwohlfahrt aus dem Jahre 1995 bei allen Berliner Sozialämtern ergab, daß einige das zuvor beschriebene Verfahren der ZLA praktizieren, andere verlangen von den Betreffenden einen formlosen Antrag auf Aushändigung eines Krankenscheines, wiederum andere benötigen den Nachweis, daß bereits ein Arztbesuch erfolgte (ohne Krankenschein) oder verlangen, daß Name und Adresse des behandelnden Arztes der Behörde mitgeteilt werden.
(85) Begründet werden diese unterschiedlichen Verfahren vor allem damit, daß sich die Behörden vor Aushändigung eines Krankenscheines jeweils vergewissern wollen, ob der Kranke auch definitiv einen namentlich genannten Arzt aufsucht oder aufgesucht und nicht etwa diesen Krankenschein einem anderen Menschen überlassen hat.
(86) Neben der Prüfung des Leistungsanspruchs der jeweiligen Person will natürlich die Behörde zurückverfolgen können, welche Leistungen in welcher Höhe von welchem Arzt erbracht wurden.
(87) Denn, falls es sich später doch noch herausstellen
sollte, daß kein Leistungsanspruch vorlag, oder ein anderer
Kostenträger ermittelt wurde (Privatperson, anderes Sozialamt),
werden die entstandenen Kosten natürlich diesen in Rechnung
gestellt.
2.2.1.1.4 Mögliche Konsequenzen für Patient und Arzt
(88) Das komplizierte Verfahren stellt eine Verlagerung von Verwaltungshandlungen auf die Ebene der behandelnden Ärzte dar. Dies entbehrt jeder vertraglichen Fixierung.
(89) Durch die verfahrensbedingte zeitliche Verzögerung der Zusendung des Krankenscheines kann es bei Ärzten zu finanziellen Verlusten durch die dann nicht fristgerechte, quartalsmäßige Krankenscheinabgabe bei der Kassenärztlichen- bzw. Zahnkassenärztlichen Vereinigung kommen.
(90) Nicht wenige niedergelassenen Ärzte verweigern sich deshalb diesem procedere gänzlich und lehnen die Behandlung von vornherein ab, andere erwarten von den fast immer mittellosen Patienten, daß sie bis zum Eingang des Krankenscheines ein finanzielles Pfand von bis zu 50,- DM hinterlegen.
(91) Es kann nicht deutlich genug festgestellt werden, daß die Weigerung, diese Personen zu behandeln, unethisch ist und im Zweifelsfall den Straftatsbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllt. Der gleiche Effekt tritt natürlich auch dann ein, wenn bei fehlendem Krankenschein das geforderte finanzielle Pfand nicht beigebracht werden kann.
(92) Bei weitem wichtiger ist aber die Tatsache, daß ein derartiges behördliches Verfahren geeignet ist, eben das zu verhindern, was eigentlich ermöglicht werden sollte - im Bedarfsfall schnelle ärztliche Hilfe zu gewährleisten.
(93) Ist es für Deutsche schon mühsam, einen Arzt des Vertrauens zu finden, wird dies einem Ausländer noch viel schwerer fallen. Liegen ihm doch wenige oder keine Informationen und Erfahrungen über unser Gesundheitssystem vor. Er kann sich nicht auf Empfehlungen anderer berufen und weiß auch nicht, ob das medizinische Personal der Praxis seine Landessprache spricht oder ob überhaupt eine Kommunikation in einer anderen Sprache möglich ist.
(94) Da auch entsprechende Hinweise und Hilfen durch das jeweilige Heimpersonal kaum zu erwarten sind, wenden sich kranke Heimbewohner bevorzugt an die Ambulanzen größerer Kliniken ihres Umfeldes oder nehmen sogar den ärztlichen Notdienst in Anspruch. Dadurch entfällt die gesamte Krankenscheinprozedur, das betreuende Heimpersonal braucht sich nicht um Anmeldung und Terminabsprachen in den Arztpraxen zu kümmern und vor allem besteht keine Gefahr, abgewiesen zu werden.
(95) Der teure diagnostische Apparat des Krankenhauses
wird in Gang gesetzt, das Resultat steht jedoch im krassen Gegensatz
zu den therapeutischen Möglichkeiten in Ambulanz oder Notdienst.
Erfolgt nicht "sicherheitshalber die stationäre
Aufnahme, werden vielleicht Medikamente ausgehändigt, um
die Zeit zum dennoch später notwendigen Arztbesuch in einer
Praxis zu überbrücken. Ratschläge fruchten nicht,
weil keine Sprachmittler hinzugezogen werden können. Nicht
selten beginnt Tage später die gesamte Prozedur wieder von
Neuem. Sie hat immense Kosten verursacht, im Grunde fast nichts
bewirkt und war vielleicht sogar Ursache einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes durch Therapieverschleppung.
2.2.1.1.5 Ausstellung eines Zweitkrankenscheines
(96) Meint ein Kranker, der zuvor im Gültigkeitszeitraum seines Krankenscheines schon einen anderen niedergelassenen Arzt der gleichen Fachgruppe aufgesucht hatte, er müsse noch einen zweiten Arzt konsultieren - z.B. wegen fehlender Kommunikationsmöglichkeit, mangelndem Vertrauen oder der Weigerung, für Behörden notwendige Atteste auszustellen - wird dies oft zu einem Parforceritt durch die Behörden.
(97) Bringt er dieses Anliegen der Sozialbehörde persönlich vor, wird ihm kein Gehör geschenkt.
Macht der zweitbehandelnde Arzt sich zum Fürsprecher des Patienten, setzt dieser sich möglicherweise dem Vorwurf eigener Vorteilnahme aus.
So folgt als erstes immer der Hinweis von Behördenmitarbeitern, die Aushändigung eines Zweitkrankenscheines sei überhaupt nicht statthaft. Nach weiterer Intervention und Richtigstellung dieser Behauptung folgt die Vermutung, "Asylbewerber treiben mit Krankenscheinen einen schwunghaften Handel". Auch fehlt nicht der Hinweis, daß Asylsuchende in ihrem Herkunftsland ja schließlich überhaupt nicht zum Arzt gehen könnten und hier wollten sie sich "sogar noch goldene Zähne einbauen lassen.
(98) Die geschilderte Eskalation dieser "Argumentationskette von sachlich unzutreffenden Hinweisen auf behördliche Bestimmungen bis zu Bemerkungen, die als rassistisch zu werten sind, hat der Autor im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit als niedergelassener Arzt unzähligemale erlebt.
Letztendlich wurde dann doch immer der benötigte
Krankenschein ausgestellt, allerdings waren langer Atem und Überzeugungsgeschick
bis hin zu Drohungen notwendig.
2.2.1.1.6 Ausstellung eines Krankenscheines durch eine Behörde außerhalb Berlins
(99) Hält sich ein Asylbewerber/Flüchtling erlaubterweise vorübergehend im Gebiet einer anderen Ausländerbehörde auf, kann im Bedarfsfall von der entsprechenden Sozialbehörde dieses Gebietes ein Krankenschein ausgestellt werden.
(100) Es gibt eine Vielzahl guter Gründe und verständlicher Zwänge, die räumliche Aufenthaltsbeschränkung auch einmal zu umgehen. Sie stehen in einem umgekehrten Verhältnis zur Zahl der dafür erteilten Genehmigungen.
Nur mit behördlicher Billigung ist ein Wiedersehen mit Familienangehörigen nach Jahren der Trennung möglich oder die Einleitung notwendiger Schritte bei einer geplanten Heirat. Selbst eine Vorstellung im Behandlungszentrum für Folteropfer in Berlin hängt von derartigen Genehmigungen ab.
(101) Erkrankt die betreffende Person gerade in der Zeit ihrer Abwesenheit vom zugewiesenen Aufenthaltsort, hat sie nur Anspruch auf unaufschiebbar gebotene medizinische Hilfe.
(102) Hält sie sich dagegen unerlaubt in einem anderen Gebiet auf und hat damit die Präsenzpflicht umgangen, ist selbst dieser Anspruch nur schwer realisierbar. Weder für Asylsuchende, noch für Ärzte, ist dieses restriktive Verfahren tolerierbar. Alle medizinischen und humanitären Argumente sprechen dagegen.
(103) Da aber auch hier die Erfahrung bestätigt,
daß auf dem Gebiet des Verwaltungshandelns Ermessensspielräume
vorhanden sind, sollte man nie darauf verzichten, durch direkte
Intervention beim Sozialamt des primären Aufenthaltsortes
des Patienten auf die Herausgabe und Zusendung des Krankenscheines
zu dringen. Falls das zuständige Sozialamt dies ablehnt,
empfiehlt es sich, dem Sozialamt die erbrachten medizinischen
Leistungen in Rechnung zu stellen und evtl. sogar den Klageweg
zu beschreiten.
2.2.1.2 Daten und Datenmißbrauch auf Krankenscheinen
(104) Asylsuchende und Flüchtlinge in Deutschland sind in vielerlei Hinsicht existentieller Rechte beraubt, die wir für uns selber als selbstverständlich und unveräußerlich erachten. So ist für sie das grundgesetzlich verankerte Recht auf körperliche Unversehrtheit außer Kraft gesetzt. Auch viele Datenschutzbestimmungen gelten für sie nicht.
(105) So erschienen unwidersprochen seit mehreren Jahren auf Berliner Krankenscheinen der Sozialbehörde anzukreuzende Rubriken mit Kürzeln, die den aufenthaltsrechtlichen Status des Leistungsberechtigten outeten.
So stand "Asy" für: berechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und "AsA" für: berechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Leistungen analog zum Bundessozialhilfegesetz.
Diese Kürzel sind seit 1. Quartal 1998 zu einem "A" zusammengefaßt worden und signalisieren Anspruchberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
(106) Auch Hinweise auf die räumlich beschränkte Gültigkeit des Krankenscheines fehlen nicht, z.B. "Achtung: Gilt nicht für Berlin" oder: "Nur für medizinische Einrichtungen des Landkreises Bautzen".
(107) Sogar der Aufenthaltsstatus des Betreffenden ist es wert, auf dem Krankenschein festgehalten zu werden, z.B.: "Duldung".
(108) Selbst unkommentierte und stark gekürzte Texte des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf den Krankenschein gedruckt, um so dem Arzt die Begrenzung der von ihm zu erbringenden Leistungen klarzumachen.
(109) Wenn der Text zwar, wie auf Berliner Krankenscheinen, wiedergibt, daß nur Leistungen zur Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzzustände gewährt werden oder im Einzelfall Leistungen, die zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich sind - jedoch keine Hinweise auf Leistungen bei Schwangeren, bei Familienplanung und Schwangerschaftsabbrüchen, bei Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen enthält, kommt dieses Verfahren einer bewußten Irreführung gleich.
(110) Bis zur Einführung der Krankenkassen-Chipkarten hat auch keine der zahlreichen Krankenkassen irgendwelche Bedingungen oder Aufzählungen von Leistungen auf ihren Krankenscheinen mitgeteilt. So wird der Krankenschein zum Vehikel für Verwaltungsdaten, zum Hinweis auf die soziale und ausländerrechtliche Situation der Leistungsberechtigten und zur Quasi-Drohung gegenüber dem Arzt, mit seiner Fürsorge dem Kranken gegenüber möglichst sparsam, restriktiv und zögerlich umzugehen.
(111) In ähnlichen Fällen hat Pro Asyl die Verknüpfung von sozialhilferechtlichen- mit ausländerrechtlichen Personendaten auf Krankenscheinen als einen Bruch datenschutzrechtlicher Vorgaben beklagt und eine Änderung des Verfahrens erreicht. (Bild: Berliner Krankenschein 22KB)
(112) Aber auch der Sozialstatus Deutscher wird auf
Krankenscheinen festgehalten. Das Kürzel "SHA"
steht für: Sozialhilfeempfänger, "KOF" für:
Kriegsopferfürsorge, "PRV" für: politisch,
rassisch Verfolgte und diejenigen, die nach dem Lastenausgleichgesetz
leistungsberechtigt sind, markiert das Kürzel "LAG".
2.2.1.3 Verordnung von Medikamenten - Regreß
(113) (lg) Im Bereich der medizinischen Versorgung ihrer Patienten sind die Kassenärzte strengen Regeln der Auswahl und Begrenzung unterworfen. Die Überschreitung eines vorgegebenen "Budgets kann Regreßansprüche der gesetzlichen Krankenkassen gegenüber dem Arzt zur Folge haben.
Darüber hinaus dürfen bestimmte Medikamente gegen "Bagatellerkrankungen und "Befindlichkeitsstörungen - außer bei Kindern - nicht verordnet werden.
Zu diesen Medikamenten zählen u.a. Kopf- und Zahnschmerzmittel, Schlafmittel, Hustenmedikamente und Abführmittel.
Gleiches gilt für Schnellverbände zur Verwendung bei Bagatellverletzungen und für Medikamente gegen Parasiten. Auch bei der Verordnung von Psychopharmaka wird - wenn auch nicht nur aus Kostengründen - äußerste Zurückhaltung gefordert.
Auch hier greifen die Krankenkassen zum Mittel des Regresses bis zur Kostenrückerstattung der verschriebenen Medikamente durch den Arzt.
(114) Asylbewerber und Flüchtlinge sind von diesen Regelungen besonders hart betroffen: das gewährte geringe Taschengeld reicht nicht einmal für die Bedürfnisse des Alltags, sodaß im Allgemeinen auf die Beschaffung der genannten Medikamente verzichtet werden muß, unter Inkaufnahme des Fortbestehens oder gar Verschlimmerung der Beschwerden.
(115) Die Möglichkeit einer evtl.Erstattung von diesbezüglichen Ausgaben dürfte in Anbetracht der langen Voranmelde- und Wartezeiten auf den Sozialämtern und der Abhängigkeit von Einzelentscheidungen der Sozialamtsangestellten rein theoretisch sein. Zumeist können auch keine Belege (Apothekenquittungen) beigebracht werden.
(116) Andererseits besteht gerade bei Flüchtlingen, eher als bei einer vergleichbaren deutschen Patientengruppe, ein dringender Bedarf an Medikamenten dieser Art. Sind doch teilweise erhebliche Beschwerden und Krankheitsbilder, die keinesfalls nur als "Befindlichkeitsstörungen abgetan werden können, geradezu vorprogrammiert: psychische und psychosomatische Störungen durch Fluchtumstände, durch Heimunterbringung auf engem Raum mit Menschen anderer Kultur und Mentalität und durch den sog. Kultur- und Zivilisationsschock.
Hier muß auch an die für viele Flüchtlinge erhebliche Ernährungs- und Klimaumstellung (Verdauungsschwierigkeiten, Erkältungsinfekte) gedacht werden.
(117) Eine Verbesserung der Lage der Flüchtlinge
und Asylbewerber ist auch auf diesem Gebiet, nicht nur aus humanen
Gründen, dringendst erforderlich.
2.2.1.4 Sprachmittlung
(118) (ev) Deutsch ist Amtssprache. In allen Berliner Amtsstuben werden deshalb Benachrichtungen, Verfügungen und Urteile nur in deutscher Sprache verfaßt und den oft deutschunkundigen Ausländern zugestellt, egal, welche Konsequenzen dies möglicherweise für sie hat.
(119) Zur Wahrung elementarer Interessen des Staates - so im Asylverfahren während der Anhörung der Betreffenden oder zur Klärung ordnungs- oder strafrechtlicher Umstände, ist die aktive Mitwirkung der asylsuchenden Ausländer oder Flüchtlinge vonnöten. Nur dann werden zur Gewährleistung der Kommunikation Dolmetscher ins Verfahren eingebracht.
In allen anderen Lebensbereichen und Kommunikationsebenen bleibt die Verständigung auf die individiuellen Sprachkenntnisse der jeweiligen Gegenüber beschränkt - so auch im Bereich der Medizin.
(120) Im täglichen Praxisbetrieb bedeutet dies im Extremfall, durch völliges Fehlen der Verständigung keine Anamnese erheben zu können und auch sonst bar jeglicher Informationen zu sein. Folglich sieht man sich in Versuchung, durch ausufernde, teure Diagnostik und Polypragmasie diese Defizite auszugleichen. Therapieerfolge gehören dann allerdings zu den Seltenheiten.
(121) Unabsehbar wären die Konsequenzen für Ärzte in Praxis oder Krankenhaus und deren Versicherungen, hätten die Betroffenen die Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich bis hin zu Rentenansprüchen für erlittene Schäden in Folge fehlender Information und Aufklärung in ihrer Muttersprache, z.B. vor diagnostischen Eingriffen oder Operationen, zivilrechtlich einzuklagen - so, wie es von deutschen Patienten praktiziert wird. In einer Arzthaftungsfrage stellte ein Berliner Gutachter wohl mit Recht fest, es sei "nur in wenigen deutschen Kliniken möglich, eine Aufklärung über das Vorgehen, die speziellen Risiken und möglichen Komplikationen einer Periduralanästhesie in russischer Sprache, der die Klägerin offenbar mächtig ist, durchzuführen.
(122) Ebenso sind die finanziellen Schäden der Kostenträger bei stationärer Behandlung bisher nicht kalkuliert worden, die durch die Verlängerung der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus entstehen, wenn nicht bei Bedarf auf Dolmetscher oder Sprachmittler zurückgegriffen werden kann.
Beispielgebend hat die Universitätsklinik Hamburg/Eppendorf auf derartige Erkenntnis reagiert und einen gut funktionierenden Dolmetscherdienst - nicht nur für ihr eigenes Haus - aufgebaut.
(123) Solange nicht zentrale, für alle im Medizinbereich Tätigen abrufbare polyglotte Sprachmittlersysteme zur Verfügung stehen und vor allem deren Finanzierung gewährleistet ist, bleibt es den Einzelnen überlassen, nach ihren begrenzten Möglichkeiten ein System im Kleinen aufzubauen und sich einer Anzahl Menschen zu vergewissern, die ihre Sprachkenntnisse kostenlos zur Verfügung stellen.
Damit werden Staat und die Kostenträger medizinischer Leistungen entpflichtet und ihre Verantwortung auf andere Ebenen relegiert. Die Erfahrung zeigt, daß dies nicht praktikabel ist und dem Sinn des Subsidiaritätsprinzips widerspricht.
(124) Um trotzdem und vorerst eine annähernd praktikable Lösung zu finden, kann es von Nutzen sein, sich mit Ärzten kurzzuschalten, die selber eine der benötigten Fremdsprachen sprechen. Im Kompendium Medizin in Berlin25 sind entsprechende Hinweise enthalten. Flüchtlingsberatungsstellen können auch Sprachmittler benennen und in den jeweiligen Unterkünften der Patienten sind auch Bewohner bereit, ihre Sprachkenntnisse zur Verfügung zu stellen. Eine Anfrage bei der Heimleitung kann dies klären.
(125) Vorrangig ist die Klärung der Frage, ob und wie die Kosten für Dolmetscherdienste im Rahmen der klinischen Versorgung über den Pflegesatz abrechenbar sind und wie Kostenträger und Leistungerbringer sich in entsprechende Finanzierungskonzepte für Dolmetscherdienste einbinden lassen.
(126) Wird vom Klinikspersonal weiterhin auf Mitarbeiter
anderer Sprache zurückgegriffen, die meist bar jeglicher
medizinischer Vorbildung sind, statt in Sprach- und Dolmetscherbüros
Profis anzufordern, wird eine befriedigende Lösung weiter
auf sich warten lassen.
2.2.2 Krankenhausambulanzen - Rettungsstellen
- Notdienste
(127) (up) Die medizinische Versorgung ausländischer Patienten erstreckt sich in der Regel nicht nur auf Erkennen, Werten und Behandeln körperlicher Beschwerden, häufig liegen auch psychosoziale Gründe als schwerwiegende Begleiterscheinungen vor, die die Einschätzung vorliegender Symptome erschweren. Hinzu kommen Schwierigkeiten der sprachlichen Verständigung.
Es bedarf also sehr viel Gespür beim Umgang mit dieser Gruppe von Patienten. Häufig kann man, bedingt durch die Hektik in der Rettungsstelle, ihnen nicht annähernd gerecht werden, vor allem wenn es gilt, viele Patienten erstversorgen zu müssen.
(128) Hilfreich können in derartigen Situationen Familienangehörige oder Freunde des Patienten sein, wenn sie bei Bedarf auch als Sprachmittler fungieren. Dabei ist es eine besondere Herausforderung für das Personal, die Lage der Flüchtlinge mit ihrer ungesicherten Zukunft zu begreifen und sich entsprechend einfühl- und behutsam zu verhalten.
(129) Es ist wichtig, daß sich die Patienten
ernst genommen fühlen und nicht, wie sie leider häufig
erfahren müssen, als lästig und Bittsteller wahrgenommen
werden.
2.3 Stationäre medizinische Versorgung von
Ausländern mit gesetzlichem Anspruch
2.3.1 Einweisungen
(130) Kommt ein ausländischer Patient mit einer Einweisung ins Krankenhaus, hat der Ablauf der Versorgung selbstverständlich unabhängig von seiner Nationalität und seines Aufenthaltsstatuts zu erfolgen.
Die Einweisung erfolgt durch einen niedergelassenen
Arzt, weil das Krankheitsbild eine ambulante Behandlung nicht
zuläßt.
2.3.1.1 Amtsärztliche Überprüfung
von
Einweisungen
(131) Bei Deutschen ist eine amtsärztliche Überprüfung von Krankenhauseinweisungen nicht gegeben, es sei denn, der stationär zu erbringende Leistungsumfang ist nicht durch den Leistungsumfang der jeweiligen Krankenkasse gedeckt. Von seiten des Krankenhauses besteht Behandlungspflicht.
(132) Für Deutsche wie Ausländer, die nach BSHG Krankenhilfe erhalten, orientiert sich der Leistungsumfang an dem der AOK.26
(133) Das Asylbewerberleistungsgesetz differenziert - sachlich unzulässig - nach "behandlungswürdigen" Krankheiten und solchen, für die eine Kostenübernahme nicht gewährt wird.
(134) Nach dem Gesetzestext wird der Leistungsumfang auf die Behandlung und Gewährung sonstiger Hilfen zur Behandlung von akuten Erkrankungen und von Schmerzzuständen eingeschränkt.27 Bei sonstigen (chronischen) Erkrankungen wird nur dann geleistet, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich ist.28
(135) Vermerkt der einweisende Arzt auf seiner Krankenhauseinweisung nicht ausdrücklich "Unabweisbarkeit" oder "Lebensgefahr" oder eine ähnliche Begründung, aus der ein akut-notwendiger oder unaufschiebbarer Grund zur Klinikaufnahme hervorgeht, werden Sachbearbeiter der jeweiligen Sozialbehörde entweder in "eigener Vollkommenheit" die Kostenübernahme ablehnen, oder - wie vorgeschrieben - die Krankenhauseinweisung zur Stellungnahme an einen Amtsarzt des Bezirkes weiterleiten, in dem der Kranke wohnt.
In nicht zu kalkulierenden Zeiträumen, frühestens jedoch in 14 Tagen, erfolgt dann die Entscheidung per Aktenlage. Nur selten wird der Patient noch vor der Stellungnahme amtsärztlich untersucht.
(136) Naturgemäß kann über die Zahl verweigerter Kostenübernahmen hier nichts konkretes gesagt werden. Umfragen bei verschiedenen Sozialämtern und Flüchtlingsberatungsstellen lassen die Vermutung zu, daß jede 3. Krankenhausbehandlung abgelehnt wird.
(137) Bei der Überprüfung einer Einweisung durch den Amtsarzt obliegt es diesem allerdings auch, sich entsprechend der ärztlichen Standesordnung und der Kollegialität zu verhalten und sich vorallem im Blick auf die Folgen seiner evtl. negativen Entscheidung doch besser auf die Seite des Patienten zu schlagen und z.B. einen schwer einstellbaren Diabetes auch schon dann stationär behandeln zu lassen, bevor er komatös entgleist.
(138) Begibt sich der Kranke ohne Krankenhauseinweisung
direkt ins Krankenhaus, wird vom diensthabenden Arzt erwartet,
daß bei Aufnahme des Kranken diese wegen Unaufschiebbarkeit
oder zur Sicherung der Gesundheit unerläßlich notwendig
war.
2.3.2 Stationäre Aufnahme
(139) Die stationäre Aufnahme sollte also primär nach medizinischen Kriterien erfolgen.
(140) Dabei darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß die Patienten schwierigsten psychosozialen Situationen ausgesetzt sind die häufig einer Besserung der Beschwerden oder einer Heilung entgegenstehen - ja selber Krankheitsursachen darstellen, bis hin zum Alkoholismus.
(141) So müssen sie in übervollen Unterkünften ohne Rückzugsmöglichkeiten leben. Ambulant verordnete therapeutische Maßnahmen können deshalb nicht korrekt durchgeführt werden. Auch Krankenpflege ist nicht gewährleistet, wenn Eltern mit zwei Kindern ein höchstens 20m2 großen Raum zugestanden wird. Faktoren, die die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme noch verstärken können.
2.3.2.1 Notfall
(142) Da ausländische Patienten, vor allem dann, wenn sie erst kurze Zeit in Deutschland leben, noch keine Hilfe durch niedergelassene Ärzte in Anspruch genommen haben, ist bei auftretenden Beschwerden oder Unfällen häufig die Rettungsstelle eines Krankenhauses der erste Anlaufort.
(143) Der Mangel an Sozialarbeitern in den Flüchtlingsunterkünften begünstigt diese Tenenz. Ihnen verbleibt keine Zeit, um z.B. Termine in Arztpraxen zu organisieren oder sogar die Patienten dorthin zu begleiten.
(144) Die schon geschilderten Schwierigkeiten bei der Bereitstellung eines Krankenscheines durch die Behörden tragen zusätzlich zur hohen Frequentierung von Krankenhausambulanzen, Rettungsstellen und Notdiensten bei.
(145) Selbstverständlich ist eine Erstuntersuchung und notwendigenfalls auch eine stationäre Behandlung durchzuführen oder aber die Weiterleitung an einen niedergelassenen Arzt.
2.3.2.2 Schwangerschaft - Entbindung -
Schwangerschaftsabbruch
(146) (ev) Bei Schwangeren mit einem Aufenthaltsstatus ist die Kostenübernahme für die ambulante Betreuung der Schwangerschaft und für die Entbindung unstrittig. Jedoch könnte auch hier, wie in allen sonstigen Fällen, die stationär aufgenommen werden, bei der Ermittlung des jeweiligen Kostenträgers verwaltungsbedingte Schwierigkeiten auftreten.
(147) Das Gleiche gilt für Frauen, deren Schwangerschaft
aus den unterschiedlichen Gründen abgebrochen werden soll.