
50 Jahre Erklärung der Menschenrechte
Zunächst gilt es, den Begriff der Menschenrechte zu klären.
Allgemein werden darunter "die angeborenen, unveräußerlichen Rechte und Grundfreiheiten, die dem einzelnen nicht aufgrund staatlicher Verleihung, sondern kraft seines Menschseins zustehen und die deshalb im Unterschied zu den Bürgerrechten von der Staatsangehörigkeit unabhängig sind" verstanden.
Diese Idee der natürlichen Gleichheit und Freiheit aller Menschen formulierte schon die Schule der Stoa im 3. vorchristlichen Jahrhundert, ihr entspricht im jüdisch-christlichen Weltbild die Lehre von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen.
Daß eine Übereinstimmung zwischen diesen universalen und unstrittigen Ideen und dem Recht nicht zwingend ist, zeigt ein Blick in die Geschichte, die die Ausgrenzung einer Vielzahl von Menschen legitimierte. Die Heloten im alten Sparta, die westafrikanischen Sklaven, die nach Amerika verschleppt wurden, die einem religiösen Fanatismus geopferten Frauen des Mittelalters oder Indiens und schließlich die von unseren Vätern und Großvätern industriell vernichteten, als "unwert" definierten Menschen dürften diese Theorien wenig getröstet haben.
Entscheidend ist daher: Was ist als "Recht"
einklagbar? Welcher "Scheck ist gedeckt"?
Die Idee der Menschenrechte ist vergleichsweise jung. Sie beginnt mit der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung vom 12.06.1776 ("Bill of Right"), findet ihren herausragenden Ausdruck in der französischen Revolution mit der "Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte" vom 26.08.1789 und geht von da aus kontinuierlich in alle nationalen modernen Verfassungen ein.
Völkerrechtlich spielten die Menschenrechte gleichwohl zunächst keine Rolle. Soweit der Blick über den nationalen Tellerrand erhoben wurde, war das staatliche Interesse darauf gerichtet, durch Handels- Freundschafts- oder Niederlassungsverträge die Spannungen auszugleichen und nationalstaatliche Interessen zu fördern. Der einzelne wurde allenfalls reflexartig ins Blickfeld genommen. Eine Verletzung des eigenen Bürgers durch einen fremden Staat war nur als Verletzung eines Staatsvertrages, aber nicht als Menschenrechtsverletzung relevant.
Erst unter dem Eindruck der Menschenrechtsverletzungen während des 2. Weltkriegs gelang der Wandel vom Zwischen-Staaten-Recht hin zu einer Institutionalisierung des Schutzes der Menschenrechte.
1945 bekräftigte die Charta der Vereinten Nationen den Glauben ihrer Mitglieder an
die Grundrechte des Menschen und setzte sich das Ziel, durch internationale
Zusammenarbeit "die Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten
für alle ohne Unterschiede der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen"
(Art. 1 Ziff.3).
Am 10.12.1948 beschloß die UN-Generalversammlung die "allgemeine Erklärung der Menschenrechte" die den Inhalt der Menschenrechtsgarantien aufzählte, ohne selbst völkerrechtlich verbindlich zu sein. Da sich seither aber zahlreiche Beschlüsse der UNO, andere Konventionen und amtliche Erklärungen sowie Staatsverfassungen auf diese Deklaration berufen haben, ist unstrittig, daß zumindest der harte Kern der Rechte und Gewährleistungen als Völkergewohnheitsrecht verbindlich ist.
s. Konventionen
Einen großen Schritt zur internationalen Garantierung der Menschenrechte stellt der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.66 dar, den die Bundesrepublik Deutschland am 17.12.73 ratifiziert hat. Der Pakt garantiert eine Reihe von grundlegenden Menschenrechten und verpflichtet die Vertragsstaaten, über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der anerkannten Rechte getroffen haben, regelmäßig Berichte vorzulegen. Dieser Pakt ist von mehr als 70 Staaten unterzeichnet, womit ein Großteil der von der allgemeinen Erklärung formulierten Menschenrechte in völkerrechtliche Vertragspflichten umgegossen wurde.
Am 07.03.66 wurde das Internationale Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung geschlossen,
das die Bundesrepublik am 16.05.69 ratifiziert hat.
Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.94 verpflichtet
die Vertragsstaaten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Folterungen
und unmenschliche Behandlung zu verhindern. Es wurde von Deutschland
am 01.10.90 ratifiziert.8
Zu erwähnen ist auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.89, das die Bundesrepublik Deutschland am 05.04.92 ratifiziert hat , auch wenn bei Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde am 10.07.92 eine Vorbehaltserklärung abgegeben wurde.
Dies sind nur die wichtigsten der Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen.
Wichtiger für den Menschenrechtsschutz in Deutschland sind die Regelungen, die auf der Ebene des Europarates getroffen wurden. Die zentrale Norm hierbei ist die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.50, die EMRK, die von der Bundesrepublik Deutschland am 05.12.52 ratifiziert wurde und am 03.09.53 in Kraft trat. Große Bedeutung erlangt die EMRK dadurch, daß sie durch die in Art. 25 gewährleistete Individualbeschwerde zu dem in Straßburg ansässigen Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein wirksames, effektives Instrument zur Durchsetzung der Individual-Menschenrechte geschaffen hat. Erst hierdurch und durch die auch bei der Auslegung der nationalen Verfassung vorgreiflichen Entscheidungen des Straßburger Gerichtshofes wurde ein wirkliches "hartes Recht" geschaffen und dem Gedanken des individuellen, einklagbaren Menschenrechts zumindest auf der Ebene der 38 Vertragsstaaten des Europarates zur Durchsetzung verholfen.
Neben dieser zentralen Norm gibt es noch andere Regelungen,
wie die Europäische Sozial-Charta vom 18.10.61
oder das Übereinkommen
zum Schutz der Menschen bei der automatischen Bearbeitung personenbezogener
Daten vom 28.01.91 auf
der Ebene des Europarates oder die Richtlinie des Rates zur Verwirklichung
des Grundsatzes der
Gleichbehandlung von Männern und Frauen vom 09.02.76 auf der Ebene der europäischen Gemeinschaften, die Menschenrechte bekräftigen, ohne daß ihnen ein vergleichbares Gewicht zukäme.
Ein Asylrecht jedoch ist lediglich in Art. 14 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthalten.
Hierbei handelt es sich nach einhelliger Meinung nicht um Völkervertragsrecht,
sondern nur um ein "großartiges Programm", das
dazu aufruft, nun endlich den Menschen und seine Würde zum
zentralen Punkt staatlichen Handelns zu machen".
Es wurde schon gesagt, daß die Idee der Menschenrechte Eingang in die nationalen Verfassungen fand. Das Grundgesetz enthält in seinem Art. 1 das apodiktische Bekenntnis zu der Unantastbarkeit der Menschenwürde als oberstes Verfassungsgut, als tragendes Konstitutionsprinzip".
Die Menschenwürde ist der "höchste
Rechtswert" innerhalb
der Verfassungsordnung. Art. 1 Abs.2 GG enthält darüber
hinaus in dem Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft,
des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, ein "Versprechen
an die Völkergemeinschaft",
das durch Art. 1 Abs.3 GG für
die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung
als unmittelbar geltendes Recht bindend erklärt wurde.
Da auch der nachfolgende Grundrechts-Katalog die Menschenrechte vollständig umfaßt, ist innerstaatlich - de lege lata - alles in Ordnung.
Die Menschenrechte sind Bestandteil unserer Verfassung.
Es würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen, den Inhalt und Umfang der Menschenrechte im einzelnen darzustellen. Für unseren Zweck
- Überprüfung der Situation der Flüchtlinge
in Deutschland - genügt die Betrachtung der wesentlichen
Grundsätze:
und schließlich das Recht auf Entfaltung der
Persönlichkeit, das in den genannten Konventionen nicht ausdrücklich
erwähnt ist, sich aber als Substrat zwingend ergibt.
Es wird keine ernsthafte Diskussion darüber geben, daß all diese Rechte auch in Deutschland prinzipiell und grundsätzlich als Menschenrechte
akzeptiert sind, auch wenn sie teilweise (wie etwa die Versammlungsfreiheit) unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt werden können.
Dieser Rechte-Katalog beschreibt den common sense
der zivilisierten Welt. So hat ein Staat Menschen zu behandeln,
ohne daß es darauf ankommt, ob sie "Bürger"
oder "Ausländer" oder gar nur "Asylbewerber"
sind.
Flüchtlinge in Deutschland unterliegen sowohl gesetzlichen als auch tatsächlichen Restriktionen, die eine Verletzung dieser Normen und damit der Menschenrechte beinhalten. s. Gesetze
Nicht alle können hier aufgelistet werden. Ich
beschränke mich auf einige, mir wesentlich erscheinende Aspekte.
Die Drittstaaten-Regelung führt zu einem Ausschluß schutzbedürftiger Personen und damit zu einer Verletzung ihrer Menschenrechte.
Eine Einzelfallprüfung findet bei einer Einreise
aus einem sicheren Drittstaat nicht mehr statt. Deutschland hat
seine Verantwortlichkeit an die Nachbarstaaten delegiert. Diese
Pauschalierung des Asyl- und Menschenrechtsschutzes führt
im Einzelfalle dazu, daß es zu einer
Abschiebung in einen Viertstaat kommt, ohne daß
hiergegen ein wirksamer Rechtsschutz in Deutschland erhalten werden
könnte und ohne daß sichergestellt ist, daß sie
ihn im Drittstaat erhalten.
Einer der Kernpunkte der Gesetze zur Asylrechtsänderung war die Einführung des Flughafen-Verfahrens. Das BVerfG hat dies grund-sätzlich gebilligt.
Obwohl es in seiner Flughafen-Entscheidung Nachbesserungen verlangt hat, sind damit Verstöße gegen die Menschenrechte nicht ausgeräumt.
Dies aus mehreren Gründen:
Das Refoulment-Verbot der GK, also das Verbot der Überstellung eines Flüchtlings an den Verfolgerstaat, das als Völkerrecht anerkannt ist, ist das zentrale Menschenrecht der Flüchtlinge.
Es ist höchst fraglich, ob das Refoulment-Verbot von Art. 33 der Genfer Füchtlingskonvention als Kriterium verlangt, daß die Verfolger staatliche Organe sein müssen.
Dies wird von der deutschen Rechtsprechung mehrheitlich und obergerichtlich behauptet.
Der UNHCR
hat stets erklärt, daß eine Staatlichkeit nicht verlangt
sei. Entscheidend sei vielmehr, daß der Betreffende verfolgt
werde und einen Schutz nicht erhalte. Dies sei auch internationaler
Standard und werde
durch die Rechtsprechung in verschiedenen Vertragsstaate zur GFK oder dem Protokoll von 1997 bestätigt. Die deutsche Rechtsprechung führe zu einer "Schutzlücke".
Die höchstrichterliche deutsche Entscheidungspraxis hat dies ignoriert.
Eine ähnliche Abweichung zwischen der nationalen Rechtsprechung und der internationalen Interpretation der GFK existiert zum Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 1 A Nr. 2 GFK:
Obwohl das BVerfG ausdrücklich festgehalten hat, daß Art. 1 "eine begründete Furcht vor Verfolgung voraussetzt und damit zuallererst auf das subjektive Moment der Verfolgungsangst abstellt, für die allerdings gute Gründe gegeben sein müssen", und konstatiert, daß im Gegensatz hierzu das deutsche Asylgrundrecht "von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr" ausgeht, behauptet die Rechtsprechung des BVerwG die praktische Identität:
"Demgegenüber geht das Asylrecht zwar von einer objektiven Würdigung ... aus, stellt aber zugleich auch darauf ab, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, so daß letztlich auch im Asylrecht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Heimkehr in den Heimatstaat entscheidend ist. Damit sagen Art. A 2 GK und Art. 16 a Abs.1 GG der Sache nach dasselbe aus, so daß sich der unterschiedliche rechtliche Ansatz ... nicht auswirkt".
Dies mag für eine Vielzahl der Fälle zutreffen, in Randbereichen wird jedoch der Unterschied zwischen dieser nationalen Interpretation und der internationalen Auslegung relevant.
Die unterschiedliche Interpretation der Schutzbestimmungen
der Genfer Flüchtlingskonvention führt damit in Einzelfällen
Flüchtlinge durch die
Rückführung in den Verfolgerstaat einer
menschenrechtswidrigen Behandlung und Folter zu. Die vom UNHCR
beklagte Schutzlücke besteht aufgrund der nationalen, einengenden
Auslegung internationalen Rechts.
Eine Schutzlücke besteht auch im Hinblick auf die zentrale Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Schutz vor menschenrechtswidriger Behandlung und Folter, wie er durch Art. 3 EMRK gewährleistet ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Entscheidungen Grundsätze aufgestellt, wann eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegt.
Das BVerfG hat schon früh die Verbindlichkeit dieser Rechtsprechung auch für deutsche Gerichte festgehalten - wenn auch nicht in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK, sondern der Unschuldvermutung. Es hat ausgeführt:
"Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch
Inhalt und Entwicklungsstand der europäischen Menschenrechtskonvention
in Betracht zu ziehen, sofern dies nicht zu einer Einschränkung
oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt,
eine Wirkung, die die Konvention indes selbst ausgeschlossen wissen
will (Art. 60 EMRK). Deshalb dient insoweit auch die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als
Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite
von Grundrechten und rechtsstaatlichen
Grundsätzen des Grundgesetzes. Auch Gesetze ... sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind, als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will."
(BVerfG, a.a.O., S. 370)
Dem widersetzt sich das BVerwG. Nachdem es zunächst versucht, die einschlägige Entscheidung des Gerichtshofes in Sachen 'Ahmed ./. Österreich' entgegen ihrem Wortlaut zu interpretieren, fährt es dann fort:
"Selbst wenn aber die Entscheidung des Gerichtshofes
dahin zu verstehen sein sollte, daß Art. 3 EMRK bei der
Beurteilung von Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen
weder ein staatliches noch ein quasi-staatliches Handeln verlangt,
könnte der Senat dieser Rechtsprechung aus den oben erläuterten
Gründen nicht folgen. Der Oberbundesanwalt hat zutreffend
ausgeführt, daß die Entscheidung insoweit keine rechtliche
Bindungswirkung über den Kreis der am Verfahren unmittelbar
Beteiligten und über den entschiedenen Einzelfall hinaus
entfaltet."
"Der Senat hat allerdings ausgeführt, daß
und warum er der Rechtsprechung des EGMR nicht folgen kann, falls
sie so zu verstehen sein sollte, daß Art. 3 EMRK ... weder
ein staatliches noch ein quasi-staatliches Handeln verlangt."
Deutlicher wurde in Deutschland das Abrücken
von den Menschenrechten noch nie erklärt. Ein deutscher Sonderweg,
weg von den internationalen Regelungen, wird beschritten.
Es geht also um die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates! Nicht nur der Staat, der am Ende der Kette foltert, sondern auch der, der den Flüchtling dem Folterer überantwortet, verletzt die Menschenrechte!
Der Unterschied zwischen der Rechtsprechung des BVerwG
und der des EGMR besteht im wesentlichen darin, daß das
BVerwG "ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte
Person gerichtetes Handeln" verlangt, welches "vom Staat
oder
ausnahmsweise von staatsähnlichen Organisationen ausgehen muß," während es nach der Rechtsprechung des EGMR hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, weil die Verletzungshandlung ja die Abschiebung selbst darstellt. Allenfalls indirekt spielt dies eine Rolle, nämlich dann, wenn im Zielstaat staatlicher Schutz vor der (nichtstaatlichen) menschenrechtswidrigen Behandlung erlangt werden kann. Während der EGMR diese Systematik in früheren Entscheidungen nicht deutlich herausgearbeitet hat, lassen die jüngeren Entscheidungen hieran keinen Zweifel. Im Fall 'H.L.R. ./. Frankreich' heißt es:
"Dem absoluten Charakter des geschützten
Rechts Rechnung tragend, schließt der Gerichtshof die Möglichkeit
nicht aus, daß Art. 3 EMRK Anwendung findet, wenn die Gefahr
von Personen oder Personengruppen ausgeht, die kein öffentliches
Amt innehaben. Es muß jedoch dargelegt werden, daß
das Risiko tatsächlich besteht und daß die Behörden
des Aufnahmestaates nicht in der Lage sind, dem Risiko durch angemessenen
Schutz vorzubeugen."
Noch deutlicher legt der Fall 'D. ./. Vereinigtes Königreich', offen, daß es nicht auf eine zielgerichtete, staatliche Handlung im Sinne einer Menschenrechtsverletzung ankommt, damit eine Abschiebung als gegen Art. 3 EMRK verstoßend angesehen werden kann. Dort ging es um einen an Aids im Endstadium erkrankten, straffälligen Ausländer, der in ein Entwicklungsland abgeschoben werden sollte, in dem die medizinische und soziale Versorgung unzureichend ist.
Der Gerichtshof erinnert daran, daß bisher
eine menschenrechtswidrige Behandlung in Fällen angenommen
wurde,
"in denen die Gefahr für das Indivuum,
irgendeiner der verbotenen Behandlungsweisen ausgesetzt zu werden,
von vorsätzlich durchgeführten Maßnahmen der öffentlichen
Gewalt des Empfangsstaates oder solchen nichtstaatlicher Organisationen
in diesem Staat herrührte, sofern die Behörden außerstande
waren, ihm einen angemessenen Schutz zu gewähren."
Der Gerichtshof führt sodann weiter aus, die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK verlange eine ausreichende Flexibilität bei seiner Auslegung. Seine Anwendung sei nicht ausgeschlossen,
"wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung
im Empfangsstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar
noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Behörden
dieses Staates auslösen oder die, für sich genommen,
die Maßstäbe dieses Artikels nicht verletzen."
Im Ergebnis resümiert der Gerichtshof dann "im Hinblick auf diese außergewöhnlichen Umstände und unter Berücksichtigung des kritischen Stadiums der schrecklichen Krankheit des Antragstellers", daß, "obwohl man nicht sagen kann, daß die Verhältnisse, mit denen er im Aufnahmeland konfrontiert wäre, für sich genommen eine Verletzung der Maßstäbe des Art. 3 EMRK darstellen ..., seine Abschiebung ihn der tatsächlichen Gefahr aussetzen (würde), unter besorgniserregenden Umständen zu sterben und ... daher eine unmenschliche Behandlung darstellen (würde)."
Spätestens seit diesem Urteil liegt der Unterschied
offen zutage: Während das BVerwG im Grundsatz nur die vorsätzliche
Folter
durch den Staat als Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK geschützt sieht, sind für Straßburg die Folgen das entscheidende Argument.
Ich fürchte, daß es bald einen weiteren Streitpunkt geben wird:
Bei der Diskussion der Verschärfung des Ausländerrechts durch das Gesetz zur Änderung ausländer- und verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.97, das am 01.11.97 in Kraft getreten ist und das die Ausweisung erleichtert hat, wurde
- wenn auch bisher nur vereinzelt - auch die Vorstellung
geäußert, im Bereich des Abschiebungsschutzes der §§ 53 ff.
AuslG eine § 51 Abs.3 AuslG entsprechende Regelung einzuführen,
also eine Abschiebung zuzulassen, wenn der Betreffende eine Gefahr
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für
die Allgemeinheit darstellt.
Noch wurde dieser Gesichtspunkt nicht vertieft. Er liegt dem deutschen Denken jedoch nicht fern.
Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall 'Chahal ./. Vereintes Königreich' in bemerkenswerter Deutlichkeit festgehalten:
"Das von Art. 3 EMRK ausgesprochene Verbot von
Mißhandlungen ist ebenso absolut in den Ausweisungsfällen.
Sofern schwerwiegende Gründe für die Annahme dargelegt
wurden, daß ein Individuum der Gefahr einer Art. 3 EMRK
zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt wäre, wenn er in einen
anderen Staat verbracht würde, ist folglich der Vertragsstaat
verpflichtet, ihn im Fall einer Ausweisung vor solch einer Behandlung
zu schützen ... . Unter diesen Umständen können
die Aktivitäten des betreffenden
Individuums, auch wenn sie nicht wünschenswert
oder gefährlich sind, keine wesentlichen Erwägungen
sein. Der von Art. 3 EMRK verlangte Schutz ist daher umfassender
als der von Art. 32 u. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention."
Aufgrund dieser Erwägungen ging der Gerichtshof
den Behauptungen der englischen Regierung, Chahal sei wegen terroristischer
Aktivitäten eine Bedrohung für die natioanle Sicherheit,
nicht nach. Hierauf kommt es nicht an. Auch der "Terrorist"
hat ein Recht auf Achtung seiner Menschenwürde.
Nach diesen - mehr theoretischen - Darlegungen schaue ich auf den Alltag der Flüchtlinge: Wird ihre Menschenwürde, die den Kern der Menschenrechte darstellt, geachtet?
Nein, sie wird bei Asylbewerbern tagtäglich verletzt. Dies beginnt bei der ausgrenzenden Beschimpfung als "Asylanten" und endet mit den
- zunehmenden - Angriffen auf ihre körperliche
Unversehrtheit und gelegentlich auch auf ihr Leben. Die generelle
Lagerhaltung dieser Menschen, das ihnen auferlegte Arbeitsverbot,
die vielfältigen Restriktionen, denen sie unterworfen sind,
die teilweise mangelhafte Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens
und des gerichtlichen Verfahrens, die Bedingungen der Abschiebungshaft
und die Durchführung der Abschiebung selbst, bewirken in
vielen Einzelfällen eine Verletzung der Menschenwürde.
Die Richtigkeit dieser Behauptung wird nicht dadurch widerlegt, daß wir sie in der Vergangenheit schon oft aufstellen mußten und bisher nur wenig Gehör fanden.
Im Rahmen dieser Darlegung will ich nur die gravierendsten
Mängel darstellen. Dabei sei klargestellt, daß nicht
jede einzelne der kritisierten Maßnahmen stets - und auch
nicht die Vielzahl der Restriktionen generell - eine Menschenrechtsverletzung
bewirkt. Immer wieder aber stellt eine Maßnahme - und immer
öfter die Summe der Maßnahmen -eine solche dar.
Das gerichtliche Verfahren gewährleistet keinen effektiven Rechtsschutz. Sowohl beim Flughafen-Verfahren als auch bei offensichtlich-unbegründet-Entscheidungen und Asylfolgeanträgen entscheidet ein Richter abschließend über das Schicksal eines Menschen.
Nachdem auch das BVerfG
sich weigert, in Asylrechtsverfahren einstweilige Anordnungen
zu erlassen, liegt damit - im wahrsten
Sinne des Wortes - das Schicksal eines Menschen abschließend in der Hand eines - möglicherweise von Vorurteilen oder Karriere-Bestrebungen geprägten - Menschen.
Eine Generalisierung im Sinne einer Richterschelte liegt mir fern. Meine Erfahrung als Anwalt und die allgemeine Lebenserfahrung zeigt jedoch, daß die Spannbreite der richterlichen Entscheidungen und der richterlichen Vorurteile nicht geringer ist als die der Gesellschaft: Dies führt im Einzelfall zu extremen, juristisch kaum mehr diskutablen und haltbaren Entscheidungen zu Lasten der Betroffenen. Da Menschenrechte aber absolut und unveräußerlich sind, führt das Fehlen einer Korrekturmöglichkeit
eines individuellen Vorurteils im Ergebnis zu einem
Menschenrechtsverstoß. Dadurch, daß der "Bundesbeauftragte
für Asylangelegenheiten" sich stets nur zu Ungunsten
des Flüchtlings engagiert, ist ein prozessuales Ungleichgewicht
institutionalisiert. Der Grundsatz des "fair trial"
ist verletzt.
Die Verwirklichung der Menschenrechte zeigt sich
auch an der sozialen Situation der betroffenen Bevölkerungsgruppe.
Asylbewerber in Deutschland sind die Parias unserer Gesellschaft.
Sie sind nicht nur in Lagern zusammengefaßt und dürfen
sich nicht frei bewegen, sondern sie dürfen auch nicht arbeiten
und unterliegen durch das Asylbewerber-Leistungsgesetz Sonderregelungen,
denen andere Bevölkerungsgruppen nicht unterworfen sind.
Die Ausgrenzung einer ganzen Personengruppe findet in den Regelungen der Abschiebungshaft ihren Höhepunkt. Schon der Begriff beschreibt die Ungeheuerlichkeit zutreffend: Weil jemand das Land verlassen muß, wird er inhaftiert. Haft bedeutet "Fessel, Gefangenschaft." Ebendies ist durch den einzig legitimen Zweck der sog. Abschiebungshaft, nämlich "die Durchführung von Abschiebungen zu gewährleisten", nicht verlangt. Zu diesem Zweck genügt vielmehr eine vorübergehende Festhaltung der Person.
Auch die Bedingungen der Abschiebungshaft in Deutschland sind in ihrer Gesamtheit unerträglich. Es mag einzelne spezielle Abschiebungshaft-Einrichtungen geben, in denen die Bedingungen einigermaßen erträglich sind. Unerträglich ist es jedoch, wenn die Abschiebungshaft in normalen Justizvollzugsanstalten stattfindet, wie dies nach wie vor die überwiegende Regel ist.
Dadurch daß es in den meisten Bundesländern
eine verbindliche und gesetzliche Regelung der Abschiebungshaft
nicht gibt, liegt auch ein Verstoß gegen Art. 5 EMRK
vor.
Auch die Höchstdauer der Abschiebungshaft von 1 ½ Jahren
ist mit menschenrechtlichem Standard nicht zu vereinbaren.
Das BVerfG hat durch seinen Hinweis darauf, daß es dem nationalen Gesetzgeber auch freisteht, das Asylrecht des Art. 16 a GG ganz abzuschaffen, deutlich gemacht, daß die bloße Reminiszenz an unsere Rechtsgeschichte und die mahnende Erinnerung an die Verpflichtungen aus unserer Geschichte nicht hinreichend sind, um in Deutschland den Schutz von Flüchtlingen zu gewährleisten. Gleichzeitig hat das BVerfG zur Rechtfertigung dieses Abschiedes auf die vorhandenen und die im Entstehen begriffenen internationalen Regelungen und Regelungsmechanismen hingewiesen. Vor allem deshalb, weil ein europäisches Asylrecht im Entstehen begriffen ist und die vorhandenen menschenrechtlichen Regelungen den Mindeststandard gewährleisten, hat es dem asylrechtlichen Kahlschlag zugestimmt.
Die Politik hat bislang nur die erste Aussage aufgegriffen und die zweite ignoriert.
Die Aufgabe in der nächsten Zeit ist es, demgegenüber auf diesen Zusammenhang hinzuweisen.
Das verlangt zweierlei:
Einerseits muß die Erkenntnis vermittelt werden, daß das internationale Recht in Teilbereichen bereits über dem deutschen Standard liegt und ein weiterer Abbau des Flüchtlingsschutzes in Deutschland mit Menschenrechtsstandards kollidiert und Deutschland damit aus der Gesellschaft der zivilisierten Staaten heraustritt.
Andererseits ist es nötig, in den Bereichen, in denen ein Völkervertragsrecht noch nicht besteht, sondern erst im Entstehen begriffen ist, aktiv an seiner Gestaltung mitzuwirken.
Ein europäisches Asylrecht existiert nur in
Randbereichen. Die Dublin- und Schengen-Abkommen haben einige
Verfahrensregelungen gebracht, sind jedoch nicht in den Bereich
des materiellen Asylrechts vorgedrungen.
Da alle EG-Staaten prinzipiell ein Asylrecht anerkennen und die aufgezeigten Grundsätze der Menschenrechte unstrittig sind, ist die Forderung, ein solches materielles europäisches Asylrecht zu schaffen, nicht so weltfremd, wie die meisten Politiker sie darzustellen pflegen. Ich glaube, daß ein grundsätzlicher Konsens im Hinblick auf den materiellen Inhalt des Asylrechts bei den europäischen Staaten tatsächlich existiert. Ihn zu formulieren und verbindlich festzulegen, wird dann möglich sein, wenn erkannt ist, daß ohnedies ein Großteil des asylrechtlichen Schutzes längst common sense im Sinne der Menschenrechte ist und wenn die politischen Parteien den Mut aufbringen, sich mit dem mißliebigen Thema des Asylrechts wieder auseinanderzusetzen und kurzfristige, populistische und wahltaktische Überlegungen zurückzustellen.
Es ist unsere Aufgabe, von der Politik die Schaffung eines verbindlichen Rechts zu verlangen. Damit dies nicht auf die lange Bank geschoben wird und sich die Politik nicht mit dem Hinweis auf die langwierigen, internationalen Prozesse entlasten kann, müssen zunächst konkrete Schritte vom nationalen Gesetzgeber eingefordert werden. Die Menschenrechte müssen durch gesetzgeberische Initiatien hierzulande umgesetzt werden.
Die konkreten Forderungen an die Politik, die hieraus resultieren, möchte ich wie folgt zusammenfassen:
4. Damit diese Forderungen ins allgemeine Bewußtsein dringen und die bestehenden, teilweise menschenrechtswidrigen Zustände beseitigt werden, ist es erforderlich, konkrete gesetzgeberische Initiativen zu unternehmen.
Die wesentlichen sind:
4.1 Rückkehr zum internationalen Standard
Das bundesdeutsche Asylrecht und die Praxis des Verfahrensrechts gewährleisten nicht in allen Fällen einen lückenlosen Schutz vor Menschenrechtsverletzungen, sondern impliziert oder provoziert zumindest teilweise selbst Menschenrechtsverletzungen im Inland.
Mit dieser Feststellung wird der Boden der rein asylrechtlichen Debatte verlassen. Damit wird zwangsläufig die Frage nach der Substanz unserer Grundordnung und der gesellschaftlichen Wirklichkeit aufgeworfen und die Frage provoziert, wie es denn mit den Menschenrechten der Inländer bestellt ist.
Wenn ich an die ständigen Verschärfungen des Strafrechts und die damit einhergehenden Beschränkungen des Individual-Rechtsschutzes (z.B. großer Lauschangriff), die ungebremste Macht der künftigen Euro-Polizei oder auch an die Entsolidarisierung der Gesellschaft durch Sozialabbau (bei weiter zunehmenden und bald 5 Mio. Arbeitslosen) denke, glaube ich, daß diese Fragestellung sehr naheliegend ist.
Eine kurzschlüssige Antwort kann und will ich
im Rahmen dieser Darstellung nicht geben. Nur eine Erkenntnis
scheint mir klar zu sein, nämlich die, daß Rechte vor
allem dann verteidigt werden müssen, wenn sie den schwächsten
Gliedern einer Gesellschaft vorenthalten werden. Denn an diesen
wird heute das durchexerziert, was allen anderen morgen zugemutet
wird.
Das Thema des Asylrechts bietet hierfür ein Exempel. Etliche der Verfahrensbeschränkungen wurden zunächst im AsylVfG eingeführt und sind heute Bestandteil der allgemeinen Verwaltungsgerichtsordnung.
Heute wird vom BAFl durch fachlich unsinnige Sprachanalysen in den Kern der Persönlichkeit der Flüchtlinge eingegriffen, morgen soll eine Warn-Datei, die eine reine Verdachtskartei ist, Menschen, die andere einladen, als des Schleppertums verdächtig erfassen und eine Asylcard alle Asylbewerber leichter faßbar machen.
Was erwartet übermorgen uns alle?
Wenn wir also die Menschenrechte der Flüchtlinge
verteidigen, verteidigen wir nicht nur deren Rechte, sondern auch
unser Recht. Tun wir es nicht, billigen wir auch unsere mögliche
künftige Entrechtung.
Menschenrechte sind eben unteilbar
!
München, den 20.12.97
Rechtsanwalt
Hubert Heinhold
Rottmannstraße 11 a
80333 München