Verfolgung durch den Gottesstaat -
Menschen und ihre Rechte im Iran - Iranische Flüchtlinge in Deutschland
von Kazem Hashemi und Javad Adineh - PRO ASYL, Deutschland, 1998
Mit dem Ablehnungsbescheid werden die Betroffenen
aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Während in der
ersten Hälfte der 90er Jahre - aufgrund der instabilen politischen
Lage und der staatlich angeordneten bzw. vom Staat geduldeten
Menschenrechtsverletzungen durch
Sicherheitskräfte und Dritte - abgelehnte iranische AsylbewerberInnen
nur vereinzelt aus der Bundesrepublik in den Iran zurückgeschoben
wurden, werden in den letzten Jahren iranische Flüchtlinge
in den Iran zurückgeschickt, obwohl dort nach wie vor permanent
Menschenrechtsverletzungen begangen werden und die politische
Lage aufgrund der derzeitigen Flügelkämpfe innerhalb
des Machtspektrums instabiler und unüberschaubarer ist als
in vor der Wahl des neuen Präsidenten.
Eine Statistik über die genaue Zahl der aus Deutschland bzw. aus den übrigen europäischen Ländern zurückgeführten IranerInnen sowie über die Zahl der Abschiebekandidaten in der Bundesrepublik liegt nicht vor. 1997 haben die Behörden für 3.043 iranische Flüchtlinge die Abschiebung in den Iran und für 19 Flüchtlinge die Abschiebung in einen sicherer Drittstaat angeordnet.
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes geht die Zahl der zurückgeführten IranerInnen aus europäischen Ländern und aus Kanada in die Tausende. In Deutschland warten derzeit hunderte iranischer AbschiebekandidatInnen (über die genaue Zahl liegen keine Angaben vor) auf ihre unfreiwillige Rückkehr, darunter auch eine Reihe von Asylberechtigten, die wegen unerlaubten Erwerbs bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und deren Ausweisung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 3 AuslG angeordnet wurde.
1.1 Die Gefahr von politischer Verfolgung und von Menschenrechtsverletzungen im Falle einer Abschiebung
Nach Angaben des Auswärtigen Amtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz werden iranische Oppositionelle im Ausland von den jeweiligen Auslandsvertretungen sehr genau beobachtet und registriert.
Nach Anordnung der iranischen Justiz dürfen alle IranerInnen im Ausland in den Iran zurückkehren, "wenn sie während ihres Aufenthaltes im Ausland nicht gegen die Islamische Republik Iran aktiv waren". Auch der neue Staatspräsident hat kürzlich alle Landsleute im Ausland, die nicht an Aktivitäten gegen die IRI beteiligt gewesen sind, aufgefordert, in den Iran zurückzukehren. Somit gilt es als sicher, daß Mitglieder und Aktivisten von iranischen Exil-Gruppen den iranischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt sind und daß sie mit sofortiger Inhaftierung und erheblichen Gefahren für ihr Leib und Leben zu rechnen haben, wenn sie in den Iran abgeschoben werden. Diese Tatsache muß auch den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen europäischen Ländern, die Abschiebungen von iranischen Flüchtlingen vornehmen, bekannt sein. Denn sie alle beteuern immer wieder, sie würden genau darauf achten, "daß den iranischen Behörden der Grund der Abschiebung nicht mitgeteilt oder sonst zur Kenntnis gebracht wird."
Ein weiteres Problem stellt die Ausweisung oder Abschiebung von Personen dar, die in der Bundesrepublik wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden sind. Nach § 53 Abs. 2 darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm die Todesstrafe droht. Nach Art. 7 des iranischen Strafgesetzbuches "wird jeder Iraner, der im Ausland eine Straftat begangen hat und im Iran angetroffen wird, gemäß den Strafgesetzen der Islamischen Republik Iran bestraft" (Problematik der Doppelbestrafung). Bei Drogendelikten drohen in der IRI Strafen bis hin zur Todesstrafe.
Abschiebungen in den Iran erfolgen in der Regel auf dem Luftweg. Die zurückzuführenden Personen werden zum Teil von Beamten des Bundesgrenzschutzes (BGS) begleitet. Nach Darstellung des AA verlassen evtl. begleitende Sicherheitskräfte die Maschine, in der sich abgeschobene Personen befinden, nicht, um die iranischen Behörden nicht unnötig auf die Abschiebung aufmerksam zu machen. Ob sich die Beamten des BGS auch tatsächlich in jedem Fall an diese Vorgabe des AA halten, ist nicht klar. Fest steht dagegen, daß die deutsche Botschaft in Teheran keinerlei Möglichkeiten hat, "die Schüblinge unmittelbar nach der Landung auf dem Rollfeld oder innerhalb der Ankunftshalle konsularisch zu betreuen." Die Botschaft hat auch keinerlei Möglichkeiten und wohl auch kein Interesse daran, das weitere Schicksal der Abgeschobenen zu verfolgen. Auskünfte darüber erhält die Botschaft nur dann, wenn sich die Abgeschobenen wieder bei der deutschen oder anderen europäischen Vertretungen in Teheran zurückmelden. Nur so ist auch zu erklären, warum die österreichische und die deutsche Botschaft in Teheran nichts über die Verhaftung und den späteren "Selbstmord" des am 6. Februar 1993 aus Österreich Abgeschobenen Javad Jaffarzadeh (siehe Teil II Kap. IV, 2.2.2.5) erfahren haben.
Die Auskünfte des AA über das Schicksal von Abgeschobenen beschränken sich somit auf die Fälle, in denen die Abgeschobenen selbst in den Vertretungen vorsprechen.
Nach Angaben der Botschaft eines westlichen Staates berichteten mehrere zurückgewiesene Personen, die dort wegen einer erneuten Einreise vorsprachen, daß sie unmittelbar nach der Ankunft oder in den folgenden Tagen von den iranischen Sicherheitskräften ausführlich zu ihrem Auslandsaufenthalt, insbesondere zu ihren Kontakten während dieser Zeit befragt worden waren. "Diese Befragung kann in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einhergehen." Auch von aus Deutschland abgeschobenen IranerInnen, die in der deutschen Botschaft vorsprachen, gaben einige an, sie seien von iranischen Sicherheitskräften befragt worden. Der entsprechende Bericht stützt sich allerdings nur auf die Aussagen von 15 Personen, die in der Botschaft vorgesprochen haben. Angesicht der hohen Gesamtzahl abgeschobener iranischer Flüchtlinge ist es mehr als fraglich, ob die Aussagen von wenigen Personen, die es gewagt haben, in europäischen Botschaften vorzusprechen, überhaupt repräsentativ sind. Darüberhinaus wird in den Lageberichten des AA nichts über die Art und Weise der Befragung und über evtl. Mißhandlungen ausgesagt.
Eine kritische Lektüre der Lageberichte des AA erweckt den Verdacht, daß das AA seine Informationen zumindest teilweise ohne kritische Überprüfung aus unterschiedlichen Quellen übernimmt. Und ob der Wissensstand der deutschen Botschaft in Teheran tatsächlich den aktuellen Entwicklungen und Begebenheiten der iranischen Politik und Gesellschaft entspricht, ist zumindest zweifelhaft. So werden z. B. in den beiden Lageberichten von März und Dezember 1997 zu der Frage, welche Gefahren abgeschobenen Personen im Iran drohen, fast wörtlich die entsprechenden Passagen des Lageberichts von 1994 zitiert. Angesichts der rasanten politischen und gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahre im Iran ist hier wohl die Frage angebracht, ob solche inhaltlich veralteten Berichte eine zuverlässige Grundlage für das BAFl und die Verwaltungsgerichte bilden können.
Viele iranische Flüchtlinge sind nicht im Besitz von gültigen Identitätsdokumenten (Reisepaß, Personalausweis bzw. Geburtsurkunde), z. T. deshalb, weil die - meist gefälschten - Papiere bei der Einreise in die Bundesrepublik an das "Schlepper-Personal" zurückgegeben bzw. von den Flüchtlingen selbst vernichtet wurden, weil sie darin eine Chance sehen, die "Drittstaatenregelung" zu umgehen bzw. einer evtl. Abschiebung in den Iran zu entgehen.
Gemäß § 43 b AsylVfG soll mit der Beschaffung von Heimreisedokumenten zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Asylverfahrens begonnen werden. Der ungenau benannte Zeitpunkt hat zu einer problematischen Praxis übereilter Paßbeschaffung geführt und Verunsicherung unter iranischen Flüchtlingen ausgelöst. Iranische Asylsuchende, die ohne gültigen Paß sind, wurden zum Teil aufgefordert, gleichzeitig mit der Asylantragstellung in Erstaufnahmeeinrichtungen ein Antragsformular des iranischen Konsulats zur Beschaffung eines Laissez-Passers auszufüllen. Allein schon die Tatsache, daß zu Beginn eines Asylverfahrens bereits verlangt wird, einen Fragebogen des iranischen Konsulats auszufüllen, reicht zur Verunsicherung. Für iranische Frauen im Asylverfahren kommt noch hinzu, daß von ihnen bei dieser Gelegenheit in einer Reihe von Fällen verlangt wurde, sich nach den Vorgaben des iranischen Staates mit Kopftuch fotografieren zu lassen. Iranische Frauen haben sich unter diesen Umständen nicht selten geweigert, sich fotografieren zu lassen oder den Antrag auf ein Laissez-Passer auszufüllen. Diese Weigerung verletzt - jedenfalls zu diesem Zeitpunkt des Asylverfahrens - nicht die Verschrift von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, nach der Asylsuchende im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Paßersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken haben. Wenn Verfahrensbevollmächtigte oder Beistände entschlossen beim BAFl auftreten und auf dieser Auffassung insistieren, wird zumeist auch nicht weiter auf dieser Praxis bestanden. Die entsprechende Weigerung darf das Anerkennungsverfahren nicht beeinträchtigen.
Personen, die weder im Besitz eines gültigen Passes sind oder noch keinen Antrag auf ein Laissez-Passer gestellt haben, werden spätestens nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens in der Regel von der für die Abschiebung zuständigen Behörde aufgefordert, bei der iranischen Auslandsvertretung die Verlängerung des noch vorhandenen Reisepasses oder die Ausstellung eine neuen Passes oder Paßersatzes zu beantragen. Auch wenn die Betroffenen dann mit einer Kontaktaufnahme zur iranischen Vertretung nicht einverstanden sein sollten, werden die Behörden die Beschaffung des Identitätsdokuments betreiben.
Nach Angaben des AA ist bisher kein mit einem solchen Laissez-Passer versehener abgeschobener Iraner von den iranischen Behörden zurückgeschickt worden. "Allerdings bleibt der Zurückgeführte in diesem Fall nach Ankunft in Teheran zunächst solange im Flughafen in Gewahrsam der Sicherheitsbehörden, bis seine iranische Identität zweifelsfrei geklärt ist." Um die Zeit für die Identitätsfeststellung möglichst zu verkürzen, sollten abzuschiebende Personen ihre Familienangehörigen von Deutschland aus rechtzeitig über den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Ankunft informieren, damit diese zum Zweck der Identifizierung mit entsprechenden Dokumenten an den Flughafen kommen können.
Relativ neu ist die Tatsache, daß in den letzten Jahren viele IranerInnen, darunter auch Asylberechtigte, freiwillig in den Iran zurückkehren. Die Beweggründe und Motive für einen solchen Schritt sind recht unterschiedlich.
Eine Vielzahl der RückkehrerInnen gehört zu den sogenannten Flüchtlingen der ersten Stunden, also hochrangige und mittlere Beamte und Funktionäre des alten Regimes, die bereits während der revolutionären Ereignisse von 1978/79 oder unmittelbar nach der Revolution das Land verlassen haben. Diese Flüchtlinge lebten im Exil in einem Zustand der Hoffnung und des Wartens auf einen baldigen Zusammenbruch des Gottesstaates. Seit Anfang der neunziger Jahre, nachdem viele ihre Hoffnung auf eine grundlegende Änderung der politischen Verhältnisse aufgegeben und die IRI als Tatsache akzeptiert hatten (diese Tendenz wurde in den 90er Jahre durch Versprechungen der Regierung Rafsandjani an Exil-Iraner und nicht zuletzt durch die desolate Lage der Opposition im In- und Ausland verstärkt), setzte gerade bei dieser Gruppe eine "Rückkehr-Bewegung" ein, die bis heute anhält. Viele der Älteren unter ihnen wollen in den Iran zurück, um ihren Lebensabend bei ihren Familien und Verwandten zu verbringen. Dabei mußten sie bei ihrer Rückkehr in den Iran teilweise Erniedrigungen und Demütigungen von seiten der iranischen Behörden in Kauf nehmen. Als Hauptbeweggrund zu diesem Schritt ist für diese Gruppe die Aussichtslosigkeit des Lebens im Exil und das ewige Gefühl des Fremdseins zu nennen.
Zu den freiwilligen Rückkehrern gehören auch Personen, die weniger politische Beweggründe für ihre "Flucht" hatten, sondern mehr aus persönlichen bzw. gesellschaftlich-sozialen Gründen das Land verlassen haben. Zu dieser Gruppe gehören auch diejenigen, die zum Zweck einer Ausbildung oder eines Studiums nach Deutschland gekommen sind und die praktisch zu einer Asylantragstellung gezwungen waren, weil sie sonst keine Möglichkeit zum Erhalt einer regulären Aufenthaltsgenehmigung hatten. Ein Teil dieser Personen entschließt sich nach Abschluß der Ausbildung zur Aufgabe des Asylstatus und zu einer freiwilligen Rückkehr in den Iran.
Unter den freiwilligen RückkehrerInnen sind auch Flüchtlinge, die aufgrund ihrer politischen Aktivitäten aus dem Land flüchten mußten und die nun aus unterschiedlichen Gründen im Exil nicht mehr politisch aktiv gewesen und auch sonst nicht aufgefallen sind. Wenn sie sich nun zu einer Rückkehr entschlossen haben, hoffen sie, daß die einstigen Gründe für ihre Flucht mit den Jahren in Vergessenheit geraten bzw. verjährt sind. Für solche freiwilligen RückkehrerInnen ist dieser Schritt nicht immer ohne Gefahr, wie an anderer Stelle bereits erwähnt wurde (siehe Teil II Kap. IV, 2.2.2.5.).
Und schließlich haben Anfang der 90er Jahre die wachsenden rechtsextremen Gewalttaten und Brandanschläge mit ausländerfeindlichem Hintergrund einige Iraner dazu veranlaßt, Deutschland zu verlassen und in die Heimat zurückzukehren.
Der wichtigste Aspekt bei einer Entscheidung für eine freiwillige Rückkehr ehemaliger Asylberechtigter ist die Beschaffung eines gültigen bzw. die Verlängerung des vorhandenen iranischen Reisepasses sowie die Sicherung des Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland, denn ein solcher Schritt ist zwangsläufig verbunden mit der Aufgabe des Flüchtlingsstatus und damit auch - sofern es inzwischen keinen anderweitigen Aufenthaltsstatus gibt - mit dem Verlust des Aufenthaltsrechts in Deutschland. Es empfiehlt sich deshalb eine frühzeitige Klärung der zu erwartenden ausländerrechtlichen Probleme mit einer Beratungsstelle oder dem Rechtsanwalt.
Sieht man von Ausnahmefällen ab, bearbeiten iranische Auslandsvertretungen Anträge iranischer Asylberechtigter auf Ausstellung von Identitätsdokumenten "problemlos". Um einen iranischen Reisepaß beantragen zu können, müssen AntragstellerInnen, neben der Erledigung normaler Formalitäten, auf ihren Asylstatus verzichten, eine ausführliche Erklärung über ihre Aufenthaltszeit seit der Ausreise abgeben und einen Antrag auf Fortbestand der iranischen Staatsangehörigkeit stellen. Darüberhinaus müssen RückkehrerInnen einen Antrag auf Einreisegenehmigung für den Iran stellen, in dem sie ihren Entschluß begründen müssen. Hierzu müssen sie u. a. einen Fragebogen mit genauen Angaben zu Personalien, Familienstand, Ausbildung und Beruf ausfüllen. Darüberhinaus müssen die Rückkehrwilligen Auskunft über die Gründe und eventuelle Begleiter bei der Ausreise aus dem Iran geben. Verheiratete bzw. minderjährige Frauen müssen eine Bestätigung über das Einverständnis ihrer Ehemänner bzw. ihrer Väter vorlegen.
In einem Merkblatt der iranischen Botschaft in Bonn werden Rückkehrwillige gebeten, zur Beschleunigung der Bearbeitung ihres Antrages folgende Fragen zu beantworten:
Rückkehrwillige müssen also die iranischen Behörden nicht nur über ihre "illegale" (politische) Tätigkeit unterrichten, sondern insbesondere auch über ihre Tätigkeit während des Aufenthalts in Deutschland. Die Benennung aller Städte in Deutschland, in denen sie gelebt haben, soll wahrscheinlich dazu dienen, mögliche politische Tätigkeiten der Antragsteller einfacher festzustellen.
Angesicht dieser Tatsachen ist es leicht vorstellbar, daß die iranischen Vertretungen aufgrund solcher Angaben versuchen werden, Rückkehrwillige zu erpressen und sie zur Zusammenarbeit mit den iranischen Sicherheitsbehörden zu bewegen. Nicht auszuschließen ist auch, daß einige (wenn auch nur wenige) IranerInnen, die aus unterschiedlichen Beweggründen unbedingt in den Iran reisen wollen, sich den Druckmitteln der Botschaft beugen und sich zur Zusammenarbeit verpflichten.
Wichtig für viele Rückkehrer ist die Sicherstellung
des Aufenthaltsstatus in Deutschland. Ehemalige Asylberechtigte,
die inzwischen eine/einen deutschen Staatsangehörigen bzw.
eine aufenthaltsberechtigte Person geheiratet haben, sowie Personen,
die durch langjährigen Aufenthalt und Berufstätigkeit
die Voraussetzungen für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung
erfüllen, haben in der Regel keine Schwierigkeit, ihren Aufenthaltsstatus
als Asylberechtigte in eine geregelte Aufenthaltsgenehmigung nach
dem deutschen Ausländergesetz umwandeln zu lassen.
VI. Beschaffung von Dokumenten aus dem Iran
Häufig müssen sich in Deutschland lebende IranerInnen nachträglich Dokumente aus dem Iran beschaffen, die sie zu verschiedenen Zwecken brauchen. Iranische Staatsangehörige mit einem "gewöhnlichen Aufenthaltsstatus" haben in der Regel keine Schwierigkeiten, sich die benötigten Dokumente und Papiere über iranische Auslandsvertretungen oder direkt im Iran zu besorgen. Für iranische Flüchtlinge erweist sich die Beschaffung solcher Dokumente zwar als wesentlich schwieriger, jedoch nicht unmöglich.
Werden Dokumente zum Zweck einer Eheschließung in Deutschland und nach deutschem Recht benötigt, so reicht dazu die amtliche iranische Geburtsurkunde, die zugleich auch als amtlicher Personalausweis und als Familienbuch gilt. In diesem Dokument werden alle wichtigen Angaben zur Person und zum Familienstand (Personalien des/der Ehegatten/-gattin, der Kinder, Scheidung bzw. Verwitwung und Tod des Inhabers/der Inhaberin) registriert. Durch Vorlage (auch einer beglaubigten Übersetzung) der Geburtsurkunde kann in der Regel auch das (Nicht-) Bestehen einer weiteren Ehe festgestellt werden.
Im Falle einer Scheidung wird neben den Geburtsurkunden beider Ehepartner auch die Heiratsurkunde benötigt. Diese Urkunde befindet sich, sofern die betroffenen Personen sie nicht bei sich aufbewahren, meist im Besitz der Familienangehörigen im Iran und kann in der Regel ohne weiteres nach Deutschland geschickt werden. Auch der Austausch des alten Personalausweises gegen den seit Anfang der 90er Jahre eingeführten neuen Ausweis kann zumeist ohne Risiko über Familienangehörige im Iran erfolgen. Dasselbe gilt auch für die Beschaffung von Urkunden und Dokumenten, die zum Zweck eines Studiums bzw. der Weiterbildung in Deutschland erforderlich sind, sofern solche Urkunden vorhanden sind.
Für Angehörige religiöser Minderheiten, insbesondere für Baha'i im Iran, ist die Beschaffung amtlicher Urkunden und Dokumente unter anderem deshalb problematisch, weil bei den Überfällen religiöser Fanatiker auf Häuser und Wohnungen von Baha'i viele Dokumente und Urkunden geraubt und vernichtet worden sind (s. erster Teil, Kapitel V).
Viele iranische Asylsuchende in Deutschland beschaffen sich nachträglich Unterlagen und Dokumente aus dem Iran, um die Aussagen ihres Asylantrages zu untermauern. Das BAFL sowie die VG's wenden sich wegen Echtheitsüberprüfungen solcher Dokumente meist an das AA, z. T. aber auch an amnesty international. Eine einwandfreie Überprüfung von Dokumenten erweist sich aufgrund mangelnder Einheitlichkeit im Schriftverkehr iranischer Behörden als äußerst schwierig. Dies gilt z. B. für Ladungsschreiben von Staatsanwaltschaft, Revolutions- und/oder ordentlichen Gerichten sowie von Sicherheitskräften. Auch Haftbefehle von Revolutionsgerichten und allgemeiner Justiz, Entlassungsbescheinigungen von Gefängnissen, Gerichtsurteile, Taufbescheinigungen von Angehörigen christlicher Minderheiten, Führungszeugnisse und Bescheinigungen über den geleisteten Wehrdienst gehören zu dieser Art von Dokumenten.
Anders als in einem Rechtsstaat ist es in der IRI nicht üblich, daß Durchsuchungen von Wohnungen, die Verhaftung von Personen bzw. die Vorladung von Zeugen aufgrund einer richterlichen Anordnung stattfinden. Selbst bei Verhaftungen werden die Gründe bestenfalls nur mündlich mitgeteilt. Auch in Urteilsschriften der Gerichte und in Entlassungsscheinen von Gefängnissen, die den Betroffenen ausgehändigt werden, sind die Urteils- und Haftgründe nur in den seltensten Fällen erwähnt. Es kommt dennoch immer wieder vor, daß Personen von Gerichten und Sicherheitsorganen schriftlich vorgeladen werden oder gar durch Anzeigen in der Tagespresse aufgefordert werden, bei den entsprechenden Stellen (meist Revolutionsgerichte) vorzusprechen.
Nach Auffassung des AA sind die von Asylbewerbern vorgelegten
Dokumente in vielen Fällen nicht echt. "Eine trotz formal
korrektem Aufbau vorgenommene inhaltliche Prüfung von Dokumenten
hat in vielen Fällen ergeben, daß Formulare und Stempel
gestohlen bzw. gefälscht waren." (AA-Lagebericht März
1997) Tatsächlich werden in Deutschland von Asylbewerbern
Dokumente vorgelegt, die nicht nur gefälscht, sondern gekauft
sind, denn nach wie vor ist es im Iran möglich, sich durch
Beziehungen bzw. durch Zahlung von Bestechungsgeldern Dokumente
und Urkunden zu beschaffen. Diese Tatsache wird durch häufige
Berichte über Verurteilungen "wegen Korruption"
in der iranischen Tagespresse belegt. Dennoch dürfen die
von iranischen Flüchtlingen vorgelegten Urkunden und Dokumente
nicht pauschal als unecht bewertet werden. Einzellfallprüfungen
in der Vergangenheit haben gezeigt, daß ein nicht unerheblicher
Teil dieser Dokumente echt ist.
VII. Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger
in Deutschland
Die deutschen Staaten hatten bereits vor Gründung des Deutschen Reiches einige bilaterale Verträge mit anderen Staaten geschlossen, wonach die BügerInnen der jeweiligen Vertragsstaaten nur dann die Staatsangehörigkeit des anderen erwerben können, wenn sie zuvor aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden.
Eine solche Regelung wurde auch im Rahmen des Freundschaftsvertrages vom 16.11.1873 mit dem Kaiserreich Persien vereinbart.
Der Freundschaftsvertrag wurde am 10.5.1928 außer Kraft gesetzt, nachdem er am 10.05.1927 im Rahmen der allgemeinen Kapitulation von Persien gekündigt worden war. Wenige Monate später, am 17. Februar 1929 wurde ein neues Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vereinbart. In dem Schlußprotokoll zu diesem Niederlassungsabkommen heißt es: "Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern."
Das Niederlassungsabkommen samt Schlußprotokoll wurde am 4. November 1954 in einem von beiden Regierungen unterzeichneten Protokoll erneut für rechtsgültig erklärt. Obwohl die Bundesregierung keine entsprechende Regelung mit einem anderen Staat hatte, hielt sie an dieser Vereinbarung fest.
Der Inhalt des Schlußprotokolls wurde im Grunde genommen zu einer Zeit festgelegt, als es noch überhaupt keine, wie auch immer geartete, sozial und gesellschaftlich relevante iranische Bevölkerungsgruppe in Deutschland gab. Er bestimmt dennoch seit sieben Jahrzehnten das gesellschaftliche Schicksal vieler IranerInnen, die ihren Lebensmittelpunkt bereits seit Jahren nach Deutschland verlegt haben, sich also mehr als "Deutsche" fühlen denn als "IranerInnen".
Dennoch hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. September 1988 die Nr. II des Schlußprotokolls zum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen trotz erheblicher Zweifel als völkerrechtlich wirksam und als unmittelbar anwendbar erklärt.
Nach dem Erlaß des Bundesministers des Innern vom 11.10.1990 kommt Nr. II des Schlußprotokolls für iranische Staatsangehörige nicht zur Anwendung, wenn sie nach §§ 85, 86 AuslG (erleichterte Einbürgerung) einen Regelanspruch auf Einbürgerung haben.
§ 85 des am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländergesetzes besagt: "Ein Ausländer, der nach Vollendung seines 16. und vor Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbürgerung beantragt, ist in der Regel einzubürgern, wenn er
Nach § 86 Abs. 1 AuslG ist ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und bis zum 31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt hat, in der Regel einzubürgern, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert ...
Auszüge aus dem Erlaß des BMI über die Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger vom 11.10.1990:
"2. Für die Einbürgerung iranischer Staatsangehöriger nach §§ 85, 86 AuslG gelten die Ausführungshinweise zu den einbürgerungsrechtlichen Bestimmungen im neuen Ausländergesetz.
"6. Vorlage des Originals und einer Kopie der Bestätigung der hiesigen Polizei über den Verzicht auf den Asylstatus.
Bei iranischen Asylberechtigten, die länger als acht Jahre in der Bundesrepublik leben und deshalb einen Antrag auf Einbürgerung stellen können, kann davon ausgegangen werden, daß sie nicht mehr im Besitz eines gültigen iranischen Reisepasses sind. Iranische Reisepässe haben nur eine Gültigkeit von 10 Jahren. Da Asylsuchende in der Regel bei Asylantragstellung ihre Nationalpässe abgeben müssen (die dann in der Ausländerakte des Betroffenen aufbewahrt werden), kann der Besitzer des Passes diesen nicht verlängern lassen, so daß anzunehmen ist, daß solche Pässe ihre Gültigkeit verloren haben.
Diese Asylberechtigten müssten also "freiwillig" auf ihren Asylstatus verzichten und sich zudem verpflichten, iranische StaatsbürgerInnen zu bleiben, um einen gültigen iranischen Reisepaß beantragen zu können. Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen die Aufgabe des Asylstatus für die Betroffenen hat und ob die iranischen Stellen ihre Ausbürgerungsanträge dennoch annehmen und bearbeiten weden, bleibt ungewiß.
In einem Merkblatt des Regierungsbezirks Düsseldorf geht man davon aus, daß bei einem Entlassungsantrag, der vollständig und formgerecht mit allen geforderten Unterlagen, also beanstandungslos abgegeben wurde, eine Entscheidung nach einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von zwei Jahren erwartet werden kann. Daß diese Einschätzung weitgehend nicht zutreffend ist, belegen zahlreiche Beschwerden iranischer EinbürgerungsbewerberInnen, die seit Jahren vergeblich auf eine Antwort von iranischer Seite warten.
Der Regierungsbezirk Düsseldorf empfiehlt deshalb iranischen EinbürgerungsbewerberInnen, regelmäßig bei den zuständigen Konsulaten schriftlich und mündlich nachzufragen und diese Kontakte entsprechend zu dokumentieren.
"Erst wenn trotz nachgewiesener nachhaltiger Bemühungen
kann von einem Scheitern der Entlassungsbemühungen ausgegangen werden."
Ferner wird darauf hingewiesen, "daß trotz des großen Maßes dessen, was an Zumutbarkeit gefordert werden muß, nur nachhaltige und in der vorgegebenen Form durchgeführte Entlassungsbemühungen letztlich eine Ausnahmeentscheidung zulassen können."
Die folgenden Fälle und die daraus resultierenden Rechtssprechungen sollen die praktischen Probleme verdeutlichen, die beim Erwerb der Deutschen Staatsangehörigkeit für iranische Staatsangehörige entstehen. Diese praktischen Probleme werden nicht nur durch die iranischen Auslandsvertretungen verursacht; auch die deutschen Einbürgerungsbehörden tragen insofern dazu bei, als sie trotz eindeutiger Gesetze, Erläße und Vorschriften unrealistische Anforderungen stellen.
Das OVG Rheinland-Pfalz gab in einem Urteil vom 22.8.1995 - 7 A 11136/p4.OVG - in zweiter Instanz der Verpflichtungsklage eines iranischen Einbürgerungsbewerbers gegen die Entscheidung der Einbürgerungsbehörde statt und sprach ihm den Einbürgerungsanspruch zu.
Der Kläger lebt seit 1958 in der Bundesrepublik und ist seit
1969 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. 1986
stellte er einen Antrag auf die deutsche Staatsangehörigkeit,
wo-
raufhin er 1987 eine Einbürgerungszusicherung für den
Fall der Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit
erhielt. Nachdem er fast 5 Jahre lang vergebens auf die entsprechenden
Antragsformulare vom iranischen Konsulat gewartet hatte (die Einbürgerungszusicherung
wurde in dieser Zeit mehrmals verlängert), wandte er sich
an die Einbürgerungsbehörde und legte ihr Kopien mehrerer
Entlassungsanträge samt Übersetzungen und Einlieferungsscheine
für Einschreiben vor. Dennoch vertrat die Einbürgerungsbehörde
die Auffassung, die bisherigen Einbürgerungsbemühungen
seien nicht ausreichend und lehnte den Einbürgerungsantrag
letzlich ab. In seinem Urteil befand das OVG Rheinland-Pfalz:
"Der Kläger hat bei der iranischen Botschaft mit einem in Farsi gehaltenen Schreiben vom 26.3.1990 unter Angabe von Gründen um Entlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit nachgesucht und mit ebenfalls in Farsi gehaltenen Schreiben vom 7.7.1990, vom 23.7.1991, vom 10.2.1992 und vom 2.11.1994 sein Anliegen in Erinnerung gebracht, ohne daß er darauf eine Antwort erhalten hätte. Mit diesem nach iranischem Recht auch geforderten formlosen Schreiben hat der Kläger den in der ersten Verfahrensstufe vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag eingereicht. Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Kläger alle Unterlagen in der gebotenen Form eingereicht habe, kommt es nicht an, da sich diese Frage erst dann stellen würde, wenn ihm durch die Botschaft der Islamischen Republik Iran in Bonn die für die Entlassung aus dem iranischen Staatsverband erforderlichen Formulare zugestellt worden wären;..".
Beim zweiten Fall handelt es sich um einen 60jährigen Iraner, der seit mehr als 18 Jahren in Deutschland lebt und seit 17 Jahren mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist. Er hatte sich innerhalb von 4,5 Jahren "16mal schriftlich, zweimal telefonisch und zweimal im Wege der persönlichen Vorsprache" erfolglos an die iranische Botschaft in Bonn gewandt und dabei seinen Schriftverkehr mit der iranischen Botschaft stets dokumentiert und den Einbürgerungsbehörden vorgelegt. "Sämtliche Eingaben des Klägers waren der Form nach höflich und der Sache nach von dem offensichtlichen Bestreben geprägt, den Anforderungen des iranischen Staates in vollem Umfang zu entsprechen." Dennoch wurden seine Bemühungen von den zuständigen Einbürgerungsbehörden als nicht hinreichend zurückgewiesen. Offensichtlich begnügten sich die Behörden mit einer Verbalnote der iranischen Botschaft vom 9. April 1991 an das Auswärtige Amt, in der behauptet wird, von dem Einbürgerungsbewerber läge kein Antrag auf Entlassung vor. Ohne den Wahrheitsgehalt der Verbalnote zu überprüfen wurde der Bewerber aufgefordert, sich weiterhin um seine Entlassung zu bemühen, woraufhin er sich an das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen wandte. Dieses befand in seinem Beschluß vom 4.7.1997, daß im Geltungsbereich des Einbürgerungsanspruchs nach dem AuslG bei Iranern eine 4,5jährige Bemühung um die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ausreichend ist, wenn die iranischen Behörden auf das angebrachte Entlassungsgesuch nicht ernsthaft reagieren. In Anbetracht der wahrheitswidrigen Behauptung der iranischen Botschaft, es läge kein Antrag auf Entlassung vor (der Einbürgerungsakte liegen zwei Schreiben der iranischen Botschaft bei, die den Eingang derartiger Entlassungsanträge bestätigen), und gestützt auf zwei Judikate anderer Obergerichte stellt das OVG NRW unter Hinweis auf den religiös-totalitären Charakter des iranischen Regimes unmißverständlich fest, daß man den Aussagen der iranischen Botschaft wenig trauen kann.
Eher befremdlich klingt deshalb in diesem Zusammenhang - angesichts der beschriebenen Verhaltensweise und der festgestellten Unglaubwürdigkeit der iranischen Behörden -, die Feststellung des OVG NRW daß "unter dem Gesichtspunkt nachhaltiger Bemühungen einem iranischen Einbürgerungsbewerber unter Umständen Anstrengungen abverlangt werden, die sich über einen noch längeren Zeitraum erstrecken" können.
"Diese Zumutung geht wohl zurück auf eine vor nicht allzu langer Zeit im BMI erstellte Tabelle über angebliche Erfolge iranischer Staatsangehöriger bei Entlassungsbemühungen. Aus dieser nicht überprüfbaren Tabelle ergibt sich, daß auch nach mehr als 4,5 Jahren Entlassungsbemühungen zum Erfolg geführt haben sollen. Das BMI reicht diese Liste regelmäßig in Verwaltungsstreitverfahren iranischer Einbürgerungsbewerber ein. Gelegenheit erhält das BMI hierzu, weil die Gerichte - ohne Beachtung der Verfassungsordnung unseres Landes - die Bundesrepublik als notwendig beizuladenden Beteiligten ansehen (zum Unsinn dieser Annahme vgl. Rittstieg, InfAusIR 1989, 307 ff. und Rittstieg, InfAuslR 1995, 240 f.).
Abgesehen davon, daß die »Erkenntnisse« aus der vom BMI verfaßten Tabelle bisher soweit ersichtlich noch nicht auf ihren Wahrheitsgehalt und die besonderen Bedingungen des Einzelfalls überprüft worden ist, mutet es doch schon merkwürdig an, wenn an den Rechtsbegriff der »Zumutbarkeit« oder der »Willkür« die Elle der Machbarkeit angelegt wird nach dem Motto: »Wenn es Fälle gibt, in denen die Iraner nach 5 Jahren entlassen wurden, sind auch 5 Jahre zumutbar.« Das OVG NRW sollte diese Rechtsprechung überdenken und Anwälte sollten in Gerichtsverfahren die Richtigkeit der Tabelle bestreiten, damit das BMI gezwungen ist, die Tatsachen zu den tabellarischen Fällen zu belegen, anstatt sie nur zu behaupten."
Erforderliche Dokumente und Unterlagen zur Antragstellung auf
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Islamischen
Republik Iran
Datum:
Herr ...,
in Anlehnung an Ihr Schreiben vom ... bezüglich des Antrages auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit der Islamischen Republik Iran wird mitgeteilt, daß, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind, die benötigten Unterlagen für den Antrag auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vollständig und nach Terminvereinbarung bei dieser Vertretung eingereicht werden müssen, damit sie zur Überprüfung und Entscheidung an das Außenministerium der Islamischen Republik Iran weitergeleitet werden.
Sofern Sie verheiratet sind und Kinder haben, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: