Verfolgung durch den Gottesstaat -
Menschen und ihre Rechte im Iran - Iranische Flüchtlinge in Deutschland
von Kazem Hashemi und Javad Adineh - PRO ASYL, Deutschland, 1998
Die zahlenmäßig größten iranischen Auslandsgemeinschaften
finden sich in den USA, Kanada und Australien, aber auch in den
Nachbarstaaten Irans, in Pakistan und in der Türkei. Im europäischen
Vergleich lag die iranische Gemeinschaft in der Bundesrepublik
am 31.12.1996 mit 115.000 Personen gegenwärtig an der Spitze,
vor Schweden, Großbritannien, Frankreich und Italien.
Die Geschichte der iranischen Exil- bzw. Migrationstradition in Deutschland reicht bis in die Anfänge dieses Jahrhunderts zurück. Bereits in der Weimarer Republik lebten etwa 1.000 iranische StaatsbürgerInnen. 1939 lebten 642 Iraner im Deutschen Reich und selbst im Kriegsjahr 1943 zählte die iranische Gemeinde in Berlin 190 Mitglieder, die sich zum größten Teil zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken und damit nur zeitbegrenzt im Deutschen Reich aufhielten. Unabhängig von dieser Studienmigration begann sich seit den zwanziger Jahren in Hamburg eine eigene iranische Handelskolonie herauszubilden.
Nach dem zweiten Weltkrieg stieg die Zahl der IranerInnen in Deutschland, die während der Kriegsjahre stark zurückgegangen war, wieder an. Bis in die 60er Jahre sind neben StudentInnen vor allem Geschäftsleute hinzugekommen, die mehrheitlich im Import-Export-Bereich tätig waren. 1961 zählte die iranische Gemeinde 6.160 Personen, die sich bis 1969 auf 17.000 erhöhte. Diese Zahl blieb während der 70er Jahre nahezu konstant, so daß 1978 knapp 20.000 iranische StaatsbürgerInnen in Deutschland lebten. Der Anteil der StudentInnen ging, trotz eines Anstiegs der absoluten Zahl von 2.800 Anfang der sechziger Jahre auf 4.500 im Jahr 1978, zurück und halbierte sich von 45,6 % im Jahre 1961 auf 22,8 % im Jahre 1978.
Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß ein beträchtlicher Teil der IranerInnen sich nach Beendigung des Studiums aus den unterschiedlichsten Gründen in Deutschland niedergelassen hat. Dazu gehören, neben den hier fest ansässigen Geschäftsleuten, Personen, die in Deutschland eine deutsche Partnerin (oder, seltener, einen deutschen Partner) geheiratet und so ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt haben. Daneben gibt es eine Gruppe von Akademikern (Ärzte, Ingenieure, Wissenschaftler etc.), die einen Verbleib im Studienland der Rückkehr in das damals vom Schah-Regime diktatorisch regierte Herkunftsland vorzogen.
Und schließlich gibt es eine Gruppe iranischer StudentInnen, die nach dem Studium nicht mehr zurückkehren konnten, weil ihnen, aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten, insbesondere in den 70er Jahren, im Iran Gefahren für Leib und Leben drohten.
Nach der islamischen Revolution und während des achtjährigen irakisch-iranischen Krieges verließen ca. drei Millionen Menschen ihre Heimat. Ein geringer Teil von ihnen flüchtete nach Deutschland, wo sie zum größten Teil einen Antrag auf Anerkennung als politische Flüchtlinge stellten.
Durch diese Zunahme an Flüchtlingen hat sich die Zahl der hier lebenden IranerInnen von etwa 20.000 im Jahre 1978 auf heute rund 110.000 verfünffacht. Diese Entwicklung hat zur Veränderung im Erscheinungsbild aber auch in der Struktur der iranischen Gemeinde geführt, die sich insbesondere im Zusammenhang mit Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft, Berufstätigkeit, aber auch in den politischen und kulturellen Aktivitäten, bemerkbar macht. Die Folge ist, daß heute von der deutschen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wird, daß sich heute noch mehr als 10 % aller hier lebenden IranerInnen nur zeitbegrenzt zu Studienzwecken in Deutschland aufhalten.
Darüber hinaus lebt eine beträchtliche Zahl - wenngleich
eine Minderheit - von Geschäftsleuten und Akademikern sowie
anderen Fachkräften hier, die seit Jahren ihren Lebensmittelpunkt
nach Deutschland verlegt haben. Nur ein kleiner Teil dieser Iraner
identifiziert sich noch mit der IRI. Zwischen den unterschiedlichen
Gruppen "bestehen im Alltagsleben aufgrund politischer, ökonomischer
und kultureller Divergenzen nur marginale Kontakte."
II. Die Iranische Gemeinschaft in Deutschland heute
Am 31.12.1996 waren insgesamt 111.084 Personen iranischer Staatsangehörigkeit vom Ausländerzentralregister als in Deutschland ansässig registriert. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies eine Zunahme um 4.105 Personen (3,8 %) und zu 1990 gar um 18.916 Personen (23,3 %)..
1. Alter, Geschlecht und Familienstand
Differenziert nach Geschlecht und Altersstufen ergibt sich folgendes Bild:
Von den 111.084 registrierten iranischen Staatsangehörigen Ende 1996 waren insgesamt 67.268 (60,55 %) Männer und 43.816 (39,45 %) Frauen. Dies bedeutet, daß auf je 1.000 männliche iranische Staatsangehörige in Deutschland 651 Frauen kommen.
Ende 1996 waren insgesamt 25.900 (23,3 % aller) IranerInnen in Deutschland 18 Jahre alt oder jünger, darunter 13.800 männlichen und 12.100 weiblichen Geschlechts.
Die Zahl der über 60 Jahre alten Personen belief sich zum selben Zeitpunkt auf 6.400 (5,8 %), darunter 3.800 Männer und 2.600 Frauen.
Von den 79.400 Personen iranischer Staatsangehörigkeit in der Altersgruppe 18 - 60 Jahre, die Ende 1996 in Deutschland lebten, waren 49.300 (62,1 %) Männer und 30.100 Frauen (37,9 %). Dabei gehörten 17.900 (10.200 Männer und 7.700 Frauen) der Altersgruppe 18 - 30, 33.900 (21.600 Männer und 12.300 Frauen) der Altersgruppe 30 - 40, 19.000 (11.600 Männer und 7.400 Frauen) der Altersgruppe 40 - 50 und 8.600 (5.900 Männer und 2.700 Frauen) der Altersgruppe 50 - 60 Jahre an.
Ende 1996 waren 60.120 Personen iranischer Staatsangehörigkeit in Deutschland ledig und 40.986 verheiratet. 9.978 IranerInnen waren zur selben Zeit geschieden oder verwitwet.
Ein Vergleich der Daten zu Aufenthaltsdauer und -status iranischer Staatsangehöriger in Deutschland über den Zeitraum vor und nach 1979 zeigt, daß sich die aufenthaltsrechtliche Lage iranischer Staatsangehöriger in Deutschland seit 1979 insgesamt verbessert hat. Diese Verbesserung beschränkt sich allerdings hauptsächlich auf die Erhöhung des Anteils iranischer StaatsbürgerInnen mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, was auf die relativ hohe Anerkennungsquote iranischer Asylbewerber in den achtziger Jahren zurückzuführen ist. Für den Personenkreis mit einer Aufenthaltsberechtigung ist hingegen kaum eine Verbesserung zu erkennen.
In den achtziger Jahre war ein erheblicher Teil der in Deutschland lebenden IranerInnen weniger als 1 Jahr im Land, eine Entwicklung, die auf mehrere Flüchtlingswellen aus der IRI zurückzuführen ist. 1985 war fast ein Viertel aller in Deutschland lebenden IranerInnen weniger als 1 Jahr hier, 1986 waren es 31 %, ein Jahr später jedoch nur noch 10 %.
Dieses Verhältnis hat sich seit Anfang der 90er Jahre deutlich verändert. Die Etablierung des politischen Systems im Iran, verbunden mit einer relativen "Lockerung" der Verhältnisse, eine Mäßigung der Verfolgung aufgrund des vorübergehenden politisch-ideologischen und organisatorischen Endes oppositioneller Kräfte im Iran sowie neue ausländerrechtliche Einschränkungen und flüchtlingsabschreckende Maßnahmen in Deutschland und nicht zuletzt die organisierte Gewalt rechtsextremistischer Kräfte in Deutschland haben dazu geführt, daß seit Ende der achtziger Jahre deutlich weniger IranerInnen nach Deutschland kommen. Aus diesem Grund bewegt sich der Anteil derjenigen, die seit weniger als 1 Jahr in Deutschland leben seit 1990 nur zwischen 4 und 5 Prozent. Ende 1996 lebten lediglich 6.100 Personen weniger als ein Jahr in Deutschland, davon ca. zwei Drittel Flüchtlinge, die hier einen neuen Asylantrag gestellt haben.
In Folge dieser Entwicklung und der Tatsache, daß es seit 1979 keine ernstzunehmende "Rückkehrbewegung" iranischer Staatsangehöriger aus Deutschland gegeben hat (und unter den derzeitigen politischen Verhältnissen im Iran auch in naher Zukunft nicht geben wird), hat sich der Anteil derjenigen, die länger als 10, 15 oder 20 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland leben, ständig erhöht. Eine Folge davon ist die relativ hohe Anzahl von IranerInnen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. In der Bundesrepublik hat sich inzwischen de facto eine iranische Minderheit gebildet, deren Angehörige jedoch einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus haben.
1987 hatten 51 % aller IranerInnen in der damaligen Bundesrepublik eine befristete, 17 % eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und nur 5 % eine Aufenthaltsberechtigung. 27 % hatten einen anderen Aufenthaltsstatus, z. B. eine Aufenthaltsgestattung, bzw. keinen regulären Aufenthaltsstatus, d. h. eine Duldung.
Durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts wurden neben der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zwei neue Arten von Aufenthaltsgenehmigungen eingeführt, nämlich die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbefugnis.
Mit der Einführung der Aufenthaltsbewilligung fielen die (iranischen) StudentInnen aus dem Kreis der Personen, die bisher eine befristete Aufenthaltserlaubnis hatten, hinaus. Eine Verbesserung ergab sich für Personen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und zwar deshalb, weil ein erheblicher Teil derjenigen Personen, die über humanitäre Bleiberechtsregelungen durch Abschiebestopperlasse der Bundesländer bzw. durch Iran-Erlasse auf der Grundlage des § 14 AuslG in der Bundesrepublik einen Aufenthaltstitel erhalten hatten, nach 1990 über verschiedene Nachfolgeregelungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erlangt hatte.
So betrug 1992 der Anteil der Personen mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis 29,25 %, was im Vergleich zu 1987 eine Steigerung von mehr als 12 % bedeutete. Zum selben Zeitpunkt verfügten 23 % über eine befristete Aufenthaltserlaubnis, 6 % über eine Aufenthaltsberechtigung und 42 % hatten eine anderen Aufenthatsstatus, etwa eine Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung.
Diese Verhältnisse sind seitdem in etwa konstant geblieben.
Von den 111.084 IranerInnen, die am 31.12.1996 als in Deutschland ansässig registriert waren, lebten ca. 10.400 Personen (9,4 %) 20 Jahre und länger in der Bundesrepublik. Die Zahl derer, die länger als 15 Jahre hier leben, beträgt sogar 20.700 Personen ( 18,6 %). Zusammen mit hier lebenden Familienangehörigen erfüllten somit fast ein Drittel aller iranischen Staatsangehörigen die Aufenthaltskriterien für eine Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG.
Ende 1996 betrug die Zahl der IranerInnen, die sich länger als 8 Jahre in der Bundesrepublik aufhielten, ca. 86.500 Personen, das sind 61,7 % aller iranischen Staatsangehörigen in Deutschland. Demgegenüber konnten zum selben Zeitpunkt weniger als 10 % der iranischen Staatsangehörigen in Deutschland den ausländerrechtlichen Status der Aufenthaltsberechtigung genießen.
Von den ca. 43.000 iranischen Staatsangehörigen, die 8 Jahre oder weniger in Deutschland lebten, hielten sich 23.600 Personen (21,2 % aller IranerInnen) zwischen 4 und 8 Jahre und 13.300 Personen (12 %) zwischen 1 und 4 Jahren hier auf.
Insgesamt gesehen verfügten Ende 1996 ca. 30 % aller in Deutschland lebenden IranerInnen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wobei die große Mehrheit von ihnen als anerkannte Asylberechtigte hier lebt. Der Anteil derer, die eine reguläre befristete Aufenthaltserlaubnis haben, liegt bei ca. 15 %. Der restliche Teil von 45 % hat eine Aufenthaltsbefugnis oder eine Aufenthaltsgestattung bzw. eine Duldung. Bei letzteren handelt es sich zumeist um Flüchtlinge, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, bzw. um rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber, die Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, bzw. eine Duldung aus humanitären Gründen nach § 53 erhalten.
Im Jahr 1997 waren bis Ende September 2.933 neue Asylanträge von IranerInnen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingegangen. Im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres bedeutet dies einen Rückgang um 532 Asylanträge (15,3 %). Im September 1997 hat das BAFL über 393 Anträge iranischer Asylbewerber entschieden, wobei 64 Anträge (16,3 %) anerkannt und 329 Anträge (83,7 %) abgelehnt wurden. Insgesamt wurden in diesem Jahr bis September 668 Asylanträge iranischer Staatsangehöriger anerkannt.
Von 1982 bis Ende 1995 wurden insgesamt 5.464 frühere iranische Sataatsangehörige eingebürgert, wobei es sich um 1.514 sog. Anspruchs- und 3.951 Ermessungseinbürgerungen handelte. Von den 3.951 Ermessungseinbürgerungen konnte in 1.650 Fällen die Mehrstaatlichkeit vermieden werden, EinbürgerungsbewerberInnen hatten also zuvor ihre bisherige iranische Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. In 2.301 Fällen erfolgte die Einbürgerung dagegen unter Hinnahme der Mehrstaatlichkeit.
Die räumliche Verteilung der IranerInnen auf die einzelnen Bundesländer, Regionen und Städte, unabhängig von lokalen und regionalen Gegebenheiten, weist bestimmte Grundstrukturen auf, die im Laufe von Jahrzehnten entstanden sind und mit einigen Verschiebungen selbst der durch die Fluchtbewegungen der achtziger Jahre verursachten Verfünffachung der iranischen Gemeinschaft seit 1979 standgehalten haben.
Durch den Zuzug iranischer StudentInnen in den sechziger und siebziger Jahren wurden die traditionellen Zentren der iranischen Emigranten in Deutschland (Berlin, Hamburg und Stuttgart) um eine Reihe weiterer deutscher Städte wie München, Köln, Frankfurt und Hannover erweitert. Dieser Prozeß wurde durch die Konzentration von politischen Aktivitäten der Conföderation Iranischer Studenten-Nationale Union (CISNU) in den Großstädten Deutschlands entscheidend beeinflusst.
Die Tendenz zur Konzentration der iranischen Bevölkerungsgruppe in Deutschland auf wenige Großstädte wurde seit Anfang der achtziger Jahre durch die Zuwanderung von Flüchtlingen aus der IRI, insbesondere aber durch die seit 1982 durchgeführte Umverteilung von Asylbewerbern auf Länder und Gemeinden nach Quoten zwar abgeschwächt, jedoch nicht entscheidend verändert. Denn sobald iranische Asylbewerber als Asylberechtigte anerkannt sind und somit das Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen können, verlassen sie in der Regel die Gemeinden, denen sie als Asylbewerber unfreiwillig zugeteilt wurden, und wandern in die traditionell bevorzugten Großstädte ab. Dennoch haben sich in den letzten zwei Jahrzehnten in einer Reihe weiterer Städte, darunter Nürnberg, Mannheim, Saarbrücken, Bremen und Heidelberg, zahlreiche zahlenmäßig nicht unbedeutende iranische Gemeinschaften gebildet, so daß man heute mehr oder weniger von einer Verteilung auf ganz Deutschland ausgehen kann.
Ende 1996 war die iranische Gemeinschaft in Deutschland wie folgt auf die einzelnen Bundesländer verteilt:
| Bundesland | IranerInnen | davon Männer | unter 15 Jahre | 15 - 45 Jahre | 45 - 65 Jahre | 65 und älter |
| Baden-Württemberg | 9.055 | 5.788 | 1.675 | 5.840 | 1.286 | 254 |
| Bayern | 8.480 | 5.534 | 1.280 | 5.136 | 1.750 | 314 |
| Berlin | 8.130 | 4.920 | 1.179 | 4.813 | 9.561 | 577 |
| Brandenburg | 277 | 193 | 46 | 206 | 23 | 2 |
| Bremen | 2.422 | 1.414 | 545 | 1.473 | 351 | 53 |
| Hamburg | 12.990 | 7.576 | 2.377 | 7.613 | 2.390 | 610 |
| Hessen | 18.259 | 10.700 | 3.469 | 11.120 | 2.976 | 694 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 63 | 41 | 7 | 49 | 5 | 2 |
| Niedersachsen | 9.059 | 5.496 | 1.822 | 5.629 | 1.415 | 193 |
| Nordrhein-Westfalen | 31.987 | 19.060 | 6.499 | 19.457 | 5.094 | 934 |
| Rheinland-Pfalz | 4.230 | 2.624 | 792 | 2.632 | 686 | 120 |
| Saarland | 1.184 | 736 | 197 | 766 | 199 | 22 |
| Sachsen | 1.078 | 767 | 181 | 818 | 71 | 8 |
| Sachsen-Anhalt | 118 | 83 | 22 | 83 | 10 | 3 |
| Schleswig-Holstein | 3.072 | 2.301 | 659 | 2.255 | 688 | 100 |
| Thüringen | 50 | 35 | 9 | 39 | 2 | 0 |
Iranische Staatsangehörige am 31.12.1996 nach
Geschlecht und Altersgruppen in den Bundesländern (Quelle:
Statistisches Bundesamt, Fachserie 1 Reihe 2, Juli 1997)
Die Geschichte der modernen iranischen Exiltradition reicht bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts zurück. Die erste große Massenfluchtbewegung aus dem Iran setzte infolge der blutigen Verfolgungen der Anhänger der Babi- und später der Baha'i-Bewegung ein. Während und nach der konstitutionellen Revolution wurde die iranische Exiltradition mit steigendem politischen Charakter fortgesetzt, wobei sich die Exilgänger je nach politischer Konstellation bzw. Machtverhältnissen gegenseitig abwechselten.
Die ersten Exil-Iraner in Deutschland sind bereits aus den 20er Jahren dieses Jahrhunderts bekannt. Nachdem ein vom CIA organisierter Putsch 1953 die demokratische Regierung gestürzt und sich die Schahdiktatur etabliert hatte, kamen viele iranische politische Flüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland und in die DDR. Ihre Zahl nahm in den 70er Jahren noch einmal stark zu, nachdem 1971 die iranische Studentenorganisation im Ausland (CISNU) von der iranischen Regierung für illegal erklärt worden war.
Die islamische Revolution löste eine Fluchtbewegung aus dem
Iran aus, die mit schwankender Intensität und wechselnden
Motiven bis heute andauert. Ein Teil dieser Flüchtlinge hat
in der Bundesrepublik Zuflucht gesucht und bestimmt heute das
allgemeine Erscheinungsbild der iranischen Gemeinschaft in diesem
Land.
Unmittelbar nach der Machtübernahme wurde eine breit angelegte, willkürliche "Säuberungsaktion", begleitet von Inhaftierungen und Hinrichtungen, durchgeführt, der alle Fachkräfte und Funktionäre im Staatsdienst zum Opfer fielen, die im Verdacht standen, das Schahregime aktiv unterstützt zu haben. Die erste große Fluchtbewegung setzte sich daher aus Angehörigen derjenigen gesellschaftlichen Schichten zusammen, die unter dem gestürzten System eine herausragende Position in Politik, Wirtschaft oder beim Militär inne hatten. Dazu kamen, mit einer gewissen Zeitverzögerung, auch Angehörige mittlerer Position bei den Streitkräften und den Sicherheitsorganen, die aufgrund ihres Einsatzes während der revolutionären Ereignisse um ihr Leben und das ihrer Familien bangen mußten.
Infolge dieser ersten Fluchtwelle haben zwischen 1979 und 1980 Zehntausende Fachkräfte aus allen Bereichen der Technik, Wissenschaft und Verwaltung das Land verlassen, die zum größten Teil in die USA emigrierten.
Die zweite große Fluchtbewegung begann im Frühjahr 1980, nach der Proklamation der islamischen Kulturrevolution und der Schließung der Universitäten, und dauerte bis 1982.
Infolge der islamischen Kulturrevolution, deren eigentliches Ziel es war, die Übermacht der marxistischen Organisationen und der Volksmodjahedin an den Universitäten zu brechen und die von landesweiten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Revolutionswächtern und Oppositionellen mit vielen Verletzten und Toten begleitet war, wurden alle Universitäten des Landes zunächst auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kam zu einer größeren Emigrationsbewegung, die sich in erster Linie aus den Reihen der politischen Linken zusammensetzte, zugleich aber eine Reihe von jungen Männern und Frauen erfaßte, die mit der Schließung der Universitäten keine Chance mehr für ihre berufliche Zukunft im Iran sahen.
Als die Universitäten drei Jahre später, "gesäubert" von linken und liberalen Studenten und Lehrkräften, wieder geöffnet wurden, errichtete der Oberste Rat der Kulturrevolution neben den normalen Aufnahmebedingungen für Studienplätze eine neue Hürde, nämlich das Bestehen einer ideologischen Prüfung der "islamischen Geisteshaltung", die für viele Abiturienten den Zugang zu höherer Bildung versperrte. Die Folge war eine weitere Verstärkung der Tendenzen zur Studienmigration nach Europa und Nordamerika.
Anfang 1981 verschärfte sich der Machtkampf und Konflikt zwischen Staatspräsident Bani Sadr und der Führung der "Partei der Islamischen Republik". Nachdem das islamische Parlament Bani Sadr für politisch ungeeignet erklärt und Khomeini ihn abgesetzt hatte, kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Revolutionswächtern und Volksmodjahedin, die bei diesem Konflikt Partei für Bani Sadr ergriffen hatten.
Vor dem Hintergrund des Krieges und im Kontext der Niederlage der islamisch-liberalen Kräfte innerhalb des Machtzentrums und nach der Flucht von Bani Sadr ins französische Exil brach im Juli 1981 ein offener Kampf zwischen dem Regime und oppositionellen Organisationen aus.
Nach einer Reihe von Bomben- und Mordanschlägen, denen nahezu die gesamte Führungsspitze des Systems zum Opfer fiel, ging die Regierung mit aller Härte gegen die Opposition vor. Es folgte ein erbitterter Verfolgungs- und Vernichtungsfeldzug gegen die politischen Gegner, der z. T. bis in die Gegenwart andauert.
Von den überlebenden Mitgliedern und Anhängern oppositioneller Organisationen zog sich ein Teil in die umkämpften Gebiete Kurdistans zurück, der Rest flüchtete in die benachbarte Türkei oder nach Pakistan, von wo aus wiederum ein Teil den Weg nach Europa oder Nordamerika fand.
Führende Repräsentanten der Nationalen Front und anderer gemäßigter Gruppen, die an der Bildung der provisorischen Regierung von Bazargan beteiligt gewesen waren, sowie eine Reihe von Aktivisten der liberalen und linken Auslandsopposition, die vor und während der revolutionären Ereignisse in ihre Heimat zurückgekehrt waren, um am Aufbau der neuen Staats- und Gesellschaftsordnung gestaltend mitzuwirken, flüchteten spätestens in dieser Phase ins - zum Teil zweite - Exil.
Seit Anfang 1983 wurden die in Kurdistan kämpfenden Organisationen verstärkt unter Druck gesetzt und immer mehr in die irakischen und türkischen Grenzgebiete zurückgedrängt. Viele Oppositionelle, die vor den Verfolgungen in Kurdistan Zuflucht gesucht hatten, sowie eine Reihe von Mitgliedern der kurdischen Organisationen Komeleh und DPKI flüchteten vor den neuen Angriffen der iranischen Streitkräfte nach Europa.
1985/86 setzte eine großangelegte organisierte Fluchtwelle von Angehörigen der Tudeh-Partei und der Volksfedajin-Mehrheit ein, die, als prosowjetische Organisationen, bis dahin aufgrund ihrer regimefreundlichen Politik (auch während der ganzen Phase der politischen Repression) und taktischer Überlegungen der Regierung von der Verfolgung unbehelligt geblieben waren. Als sich die Machthaber im Iran aus außen- und innenpolitischen Gründen zur Liquidierung der prosowjetischen Linken entschlossen, sahen sich auch die Mitglieder dieser beiden Organisationen einer verstärkten Verfolgung mit zahlreichen Verhaftungen und Hinrichtungen ausgesetzt. Es gelang den beiden finanziell starken und gutorganisierten Gruppen, die über gute ausländische Kontakte verfügten, die Flucht ihrer Kader und Anhängerschaft über die östlichen und westlichen Grenzen (Afghanistan, Pakistan, Türkei, Sowjetunion und DDR) ins europäische Ausland zu planen und durchzuführen.
Schließlich soll hier noch eine Gruppe von politischen Aktivisten erwähnt werden, die verstärkt seit Anfang der 90er Jahre in Deutschland um Asyl bitten.
Es handelt sich hierbei um Personen, die vor ihrer Flucht nach Deutschland im Irak gelebt haben. Ein Teil von ihnen war für die Modjahedin aktiv, die Mitte der achtziger Jahre im Irak eine Exilregierung errichtet haben und an der Grenze zum Iran eine eigene Kampftruppe unterhalten. Bei den anderen handelt es sich um ehemalige Aktivisten der kurdischen Organisation Komeleh, die sich während der Verfolgungsfeldzüge Anfang der achtziger Jahre über Kurdistan auf irakisches Gebiet zurückgezogen hatten. Nachdem sie sich aufgrund politischer Divergenzen von Komeleh getrennt hatten, mußten sie das Land verlassen, da sie im Irak ohne den Schutz einer vom Irak anerkannten Exilorganisation keine Überlebenschancen gehabt hätten.
Ein Teil der nach Deutschland geflüchteten Volksmodjahedin- bzw. Komeleh-Dissidenten hatte einige Zeit in organisationsinternen Umerziehungszentren verbringen müssen. Für andere "Irak-Flüchtlinge" spielten bei ihrem Entschluß, den Irak in Richtung Europa zu verlassen, in erster Linie die andauernden Angriffe der Armee und der Revolutionswächter auf das Hauptquartier ihrer Organisation eine wichtige Rolle.
Anfang der neunziger Jahre trieben aufkommende Proteste unter der städtischen Bevölkerung und unter den Arbeitern v. a. der Öl- und Raffinerieindustrie, die sich in erster Linie gegen die sich rapide verschlechternden Lebensbedingungen, aber auch gegen bestimmte politische Entscheidungen (wie in Ghazwin, 1994 ) richteten, erneut viele Menschen aus dem Land. Träger dieser Flüchtlingsbewegung waren zum einen die Aktivisten und Anführer der Protestaktionen und zum anderen Anhänger politischer Organisationen, die nach langjährigen Gefängnisaufenthalten freigelassen worden waren, denen nun aber eine erneute Festnahme drohte. Diese Menschen suchten in erster Linie in den benachbarten Ländern (Türkei, Pakistan und in den ehemaligen Sowjetrepubliken z. B. in der Republik Azerbaidschan) Zuflucht. Nur wenigen von ihnen gelang bzw. gelingt auch heute noch die Weiterreise nach Europa.
Die rechtliche und politische Lage der ethnischen und religiösen Minderheiten wurde bereits im ersten Teil - Kapitel V beschrieben.
Während und nach den Auseinandersetzungen infolge der Autonomiebestrebungen iranischer Minderheiten blieb eine Massenfluchtbewegung weitgehend aus. Lediglich in Kurdistan kam es infolge von Bombardierungen und Artilleriebeschuß kurdischer Dörfer und Städte durch die iranische Armee wiederholt zu Flüchtlingswellen, die sich in Richtung der benachbarten kurdischen Gebiete im Irak und in der Türkei bewegten. Seit Ende der 80er Jahre, nachdem die iranisch-kurdischen Flüchtlingslager wiederholt von der iranischen Armee unter Beschuß genommen wurden, kamen einige iranisch-kurdische Flüchtlinge nach Europa, die sich allerdings bevorzugt in skandinavischen Ländern niedergelassen haben. Der Anteil dieser Flüchtlinge an der iranischen Gesamtbevölkerung in Deutschland ist sehr gering.
Der Anteil der Flüchtlinge aus den Reihen der religiösen Minderheiten ist dagegen beträchtlich. Es wurde bereits erwähnt, daß die Zahl der Angehörigen anerkannter religiöser Minderheiten von ca. 400.000 vor der Revolution auf rund 170.000 im Jahr 1995 gesunken ist. Über die Zahl der Baha'i, die seit 1979 das Land verlassen haben, liegen keine zuverlässigen Angaben vor. Bevorzugtes Fluchtziel vieler religiöser Flüchtlinge sind die USA, Kanada und Australien. Für Juden stellt sich daneben auch der Staat Israel als ein mögliches Aufnahmeland dar.
Angehörige iranischer religiöser Minderheiten, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, streben meist die Weiterreise nach Nordamerika bzw. nach Australien an, obwohl sie hier über bessere Chancen verfügen, als Asylberechtigte anerkannt zu werden.
Seit Anfang der 90er Jahre flüchten vermehrt schiitische und sunnitische Geistliche und Würdenträger bzw. deren Anhänger, die aufgrund politischer und religiöser Differenzen mit den klerikalen Machthabern im Iran in den letzten Jahren verstärkt unter Druck geraten sind. Die meisten von ihnen streben eine Immigration in die heiligen Stätten der Schiiten im Irak oder Syrien an. In den letzten Jahren hat eine kleine Gruppe dieser Flüchtlinge in Europa, darunter auch in Deutschland, Zuflucht gesucht.
Zwei Jahre nach dem Beginn des achtjährigen Krieges zwischen Irak und Iran löste Anfang der achtziger Jahre die Eskalation des Krieges und die Ankündigung Khomeinis, der Krieg würde bis zum Sturz Sadam Husseins und der Befreiung Jerusalems fortgeführt werden, ebenfalls eine Fluchtbewegung aus.
Grund für die Flucht zahlreicher Kinder und Jugendlicher waren die Rekrutierungskampagnen der Regierung zur Gewinnung von Kindersoldaten, die bevorzugt zur Räumung von Minenfeldern an der Front eingesetzt werden sollten. Anfangs erfolgte der Einsatz der Kinder auf freiwilliger Basis bzw. mit Einwilligung der Eltern, später jedoch aufgrund vorgegebener Quoten an Schulen und Moscheen bzw. durch Zwangsrekrutierung. Um ihre Kinder vor diesen Zwangsrekrutierungen zu schützen, schickten viele Familien ihre minderjährigen Kinder, meist ohne Begleitung von Erwachsenen, nach Europa, vor allem in die Bundesrepublik Deutschland, in der Hoffnung, daß die Kinder dort unbehelligt vom Krieg in Kinderheimen oder bei Pflegefamilien aufwachsen könnten.
Wie bereits im ersten Teil - Kapitel VI erwähnt, gehörten die Frauen zu den ersten Opfern der Reislamisierungsbestrebungen der neuen klerikalen Machthaber im Iran und so wurden viele Flüchtlingsbewegungen von Frauen getragen, je nach der Repressions- und Verfolgungsphase in Kombination mit andereren Fluchtmotiven.
Bei den frauenspezifischen Fluchtmotiven kann grob zwischen individueller politischer Verfolgung aufgrund eigener politischer Aktivitäten bzw. Sippenhaft wegen politischer Tätigkeit von Familienangehörigen, Zugehörigkeit zu religiösen Minderheiten und geschlechtsspezifischer Diskriminierung unterschieden werden.
Politische Verfolgung aufgrund eigener politischer Tätigkeit und Mitgliedschaft in oppositionellen Organisationen bildete insbesondere Ende der siebziger und Anfang der achtziger Jahre für die meisten iranischen Frauen den eigentlichen Fluchtgrund.
Die ersten Frauen, die zu Opfern politischer Verfolgung wurden, hatten im Herrschaftsapparat der Schah-Diktatur wichtige Positionen inne. Das prominenteste Opfer unter ihnen war die ehemalige Bildungsministerin, die im Mai 1980 wegen der "Verbreitung von Prostitution" und des "Kampfes gegen Gott und Verderbenstiften auf Erden" zum Tode verurteilt und hingerichtet wurde.
Neben Anhängerinnen des alten Systems sahen sich jedoch bald auch mehrheitlich jüngere Frauen aus Mittelschichtfamilien einer Verfolgung ausgesetzt. Diese Frauen waren meist in den letzten Jahren der Schah-Diktatur oder während der revolutionären Ereignisse der Jahre 1978/79, oft an den Universitäten oder in Gymnasien, von damals noch im Untergrund agierenden linken und links-islamischen Organisationen angeworben bzw. politisiert worden. Viele von ihnen hatten an den Anti-Tschador-Demonstrationen unmittelbar nach der Revolution teilgenommen und versucht, diese zu politisieren. Sie waren aber auch aktiv an der Arbeit der oppositionellen Organisationen beteiligt und fielen deshalb nach der islamischen Kulturrevolution in erster Linie den "Säuberungsmaßnahmen" zum Opfer.
Nachdem Anfang der achtziger Jahre die Entscheidung des Machtkampfes zwischen den Regierungsfraktionen zugunsten der Befürworter der absoluten Herrschaft der Rechtsgelehrten (die sogenannten Anhänger der Linie des Imam) gefallen war, mußten viele politisch links und links-islamisch, aber auch liberal und nationalistisch gesinnte Frauen aus dem Land fliehen. Viele von ihnen hatten versucht, solange wie möglich im Untergrund im Iran zu bleiben, um weiter gegen die sich nun etablierende Terrorherrschaft zu kämpfen und verließen das Land erst, nachdem ein weiteres (Über-) Leben gar nicht mehr möglich war.
Die Zahl der weiblichen Flüchtlinge stieg dann in den Jahren 1985/86 wieder stark an, nachdem die Repressionsorgane der IRI ihr ungeschriebenes "Friedensabkommen" mit den beiden prosowjetischen Organisationen, Tudeh-Partei und Volksfedajin-Mehrheit, einseitig gekündigt hatten (siehe oben).
Neben den Frauen, die primär wegen ihrer eigenen politischen Aktivitäten das Land aus Angst vor Verfolgung und Verhaftung verlassen mußten, gibt es eine weitere Gruppe iranischer Frauen, die das Land deshalb verlassen mußten, weil ihnen ansonsten Sippen- bzw. Geiselhaft aufgrund der Verwandtschaftsbeziehung zu einer politisch aktiven Person (Ehemann, Bruder, Tochter, Schwester, etc.) drohte.
Bis Ende 1986 stellten Frauen, die aufgrund ihrer eigenen politischen Aktivitäten verfolgt waren oder vor Sippenhaft fliehen mußten, einen zahlenmäßig bedeutenden Anteil unter den iranischen Flüchtlingsfrauen auch in der Bundesrepublik Deutschland; heute ist ihr Anteil stark zurückgegangen und es zählen vor allem noch Frauen dazu, die den Iran erst nach jahrelangen traumatischen Gefängnisaufenthalten verlassen konnten und während ihrer Haftzeit wiederholt physischen und psychischen Foltern einschließlich Vergewaltigungen ausgesetzt waren.
Die religiöse Diskriminierung und Verfolgung in der IRI hat auch eine frauenspezifische Seite. Die Frauen werden einerseits wegen ihres Glaubens diskriminiert, sind andererseits aber verpflichtet, sich an die vom Staat angeordneten islamischen Normen, wie Kleidungsordnung, Geschlechtertrennung etc. zu halten. Die "Minderwertigkeit" nicht-muslimischer Frauen ist genauso Bestandteil des iranischen Strafrechts wie die von Musliminnen. Der Versuch, weibliche Angehörige von Minderheitsreligionen durch Entführung und Verheiratung mit einem Muslim in die islamische Gemeinschaft zu integrieren, ist dabei Ausdruck völliger Mißachtung der Rechte der Minderheiten. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß die nicht-muslimischen iranischen Flüchtlingsfrauen, verglichen mit ihrem zahlenmäßig geringen Anteil an der iranischen Gesellschaft, einen relativ hohen Anteil an der iranischen Flüchtlingsgemeinschaft stellen.
Geschlechtsspezifische Diskriminierung und Verfolgung ist zu einem Hauptfluchtgrund iranischer Frauen (muslimischen und nicht-muslimischen Glaubens) geworden.
Die brutale Verfolgung von Frauen wegen eines Verstoßes gegen islamische Prinzipien und Moral, so wie diese von der herrschenden Geistlichkeit im Iran interpretiert werden, haben eine der größten Fluchtbewegungen von Frauen in der Geschichte ausgelöst: Flucht allein wegen Mißachtung bzw. Verletzung spezifisch für Frauen geltender moralischer Werte.
Seit 1993, als die neuen Moralvorschriften Khameneis zur Anwendung kamen, sind viele junge Mädchen und Frauen, die wegen Verstössen gegen die Kleidungsordnung oder Geschlechtertrennung an ihren Arbeitsplätzen, auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen in Konflikt mit den Moralhütern der IRI geraten sind, als Reaktion auf die erlittenen Mißhandlungen (Beschimpfung, Entlassung, Körper-, Gefängnis- oder Geldstrafen) emigriert.
Dazu kommen Frauen, die unehelichen Geschlechtsverkehr praktiziert
haben und fürchten müssen, bei entsprechenden medizinischen
Untersuchungen oder bei der Verheiratung "entlarvt"
und bestraft zu werden. Solchen Frauen drohen nicht nur staatliche
Sanktionen, sondern sie laufen auch Gefahr, von den eigenen männlichen
Familienangehörigen (Vater oder Bruder) zur Wiederherstellung
der verlorenen Familienehre getötet zu werden. Diese Form
der Selbstjustiz wurde zumindest bis 1993 in der IRI ungestraft
praktiziert, wie der Chef der Judikative, Ayatollah Yazdi, einräumte
(siehe erster Teil, Kapitel VI). Ein ähnliches Schicksal
droht auch verheirateten Frauen, die des (tatsächlichen oder
angeblichen) Ehebruchs bezichtigt werden. Und nicht vergessen
werden dürfen auch diejenigen Frauen, die den schweren Weg
in ein ungewisses Leben im Exil angetreten haben, weil sie in
der IRI keine Chance hatten, ihren unglücklichen und durch
Mißhandlungen und Erniedrigungen geprägten Ehen durch
Scheidung zu entkommen, weil die Ehemänner dies verhinderten
und es für Frauen keine gesetzliche Handhabe gibt, dagegen
vorzugehen.
Die seit 1980 in die Bundesrepublik eingereisten Flüchtlinge aus dem Iran versuchen auf unterschiedliche Weise ihren Aufenthalt zu sichern.
Bis 31. Dezember 1997 stellten insgesamt 94.846 Personen iranischer Herkunft beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) einen Asylantrag, darunter allein im Jahr 1986 21.700 Personen. Seitdem ist die Zahl der iranischen Asylsuchenden in der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme des Jahres 1991, wo noch 8.643 iranische Asylsuchende registriert wurden - kontinuierlich zurückgegangen. Bei den Zahlen ist zu berücksichtigen, daß ein gewisser Prozentsatz der in dieser Zeit registrierten iranischen Asylsuchenden keine neueingereisten Personen waren, sondern Ehepartner oder Kinder, die bereits mit einem/einer asylberechtigten Partner/Partnerin oder mit asylberechtigten Eltern hier lebten und jetzt erstmals, nach der Einführung des Familienasyls im Oktober 1989, einen Asylantrag stellten. Ebenso sind hier Personen aufgeführt, die sich zum Zweck einer Ausbildung oder eines Studiums in Deutschland aufhielten und nach Abschluß dieser Maßnahme wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere in den achtziger Jahren, nicht mehr in den Iran zukehren konnten.
Die oben genannte Zahl von 94.846 Asylantragstellern erfaßt jedoch nicht die Gesamtzahl der in diesem Zeitraum in die Bundesrepublik eingereisten politischen Emigranten. Ein erheblicher Teil von ihnen stellte nach der Einreise keinen Asylantrag, teilweise aus der Befürchtung heraus, dies könne angesichts des dichten Informationsnetzes der Islamischen Republik unter den Iranern in der Bundesrepublik den Behörden im Iran bekannt werden und zu Repressionsmaßnahmen gegen Familienangehörige führen. Sie versuchten daher, eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken oder ein humanitäres Bleiberecht zu erhalten. Letzteres gelang ihnen in höherem Maße, nachdem im September 1980 die politischen Grundlagen dafür durch den inzwischen wieder aufgehobenen sogenannten "Iran-Erlaß" des Bundesministeriums des Inneren geschaffen worden waren. Die Gesamtzahl der ohne Asylantragstellung in der Bundesrepublik lebenden politischen iranischen Emigranten belief sich im Laufe der Zeit auf mehr als 15.000 Personen.
Seit der Beschleunigung des Asylverfahrens können Flüchtlinge nach der Registrierung ihres Asylgesuches mehrere Monate lang in Aufnahmeeinrichtungen festgehalten werden. Die Anhörung findet binnen weniger Tage nach der Antragstellung statt. Selten bekommen die Asylsuchenden die Gelegenheit, sich über die Umstände der Anhörung zu informieren bzw. sich mit Hilfe kompetenter Rechtsberater auf die bevorstehende Anhörung vorzubereiten.
Nicht selten verlaufen die Anhörungen aufgrund von Schwierigkeiten bei Übersetzungen problematisch. In einigen für iranische Flüchtlinge zuständigen zentralen Aufnahmestellen (wie z. B. in Trier) werden bei der Anhörung iranischer Asylsuchender keine persischen Dolmetscher und Übersetzer eingesetzt, sondern in der Regel afghanische oder kurdische Dolmetscher. Diese sind meist - aufgrund grundlegender Unterschiede zwischen Persisch und Afghanisch bzw. Kurdisch - nicht in der Lage, Aussagen der Asylsuchenden korrekt zu übersetzen. Ein Mangel, der die Aussagen der Flüchtlinge sehr oft widersprüchlich erscheinen läßt und zwangsläufig zu Mißverständnissen bei der Bewertung der Aussagen führt. In den letzten Jahren gab es wiederholt Beschwerden von iranischen Asylsuchenden über mangelhafte Übersetzungen bei den Anhörungen.
Die Aussagen der Asylsuchenden werden in der Regel auf Tonbandkassetten aufgenommen und anschließend als Protokoll verschriftlicht. Diese Niederschrift muß dann, nachdem sie von demselben Dolmetscher vorgelesen und übersetzt wurde, von dem/der Asylsuchenden unterzeichnet werden. Auch hier beschweren sich viele Asylsuchende über unkorrekte Wiedergaben ihrer Aussagen. Nicht selten findet der Flüchtling nur eine verkürzte Version seiner Aussagen und Schilderungen über die Beweggründe seiner Flucht im Protokoll. Liest man ein solches Anhörungsprotokoll, stellt man tatsächlich fest, daß die Aussagen und Schilderungen oft widersprüchlich und ungenau sind. Bei der Anhörung müssen iranische Asylsuchende jedoch die Fluchtgründe detailliert schildern und "glaubhaft" machen, daß ein Weiterleben im Iran Gefahren für Leib und Leben mit sich gebracht hätte.
Die Ermittlung der innenpolitischen Verhältnisse und der Menschenrechtslage im Iran ist insbesondere für die zuständigen Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichte in der Bundesrepublik eine äußerst schwierige Angelegenheit. Behinderungen und Kaschierungen bei der Ermittlung von Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstellen und die mangelnde Bereitschaft der iranischen Regierung zur Zusammenarbeit erschweren meist die Informationsbeschaffung und -überprüfung. Aus diesem Grunde stützt sich die Entscheidungsfindung des BAFl hauptsächlich auf die Lageberichte des Bonner Auswärtigen Amtes (AA), die allerdings keineswegs unkritisch zur Beurteilung der politischen und Menschenrechtslage im Iran verwendbar sind. Denn trotz des Versuches einer objektiven Berichterstattung durch das AA ist nicht zu verkennen, daß in den Berichten ein eher verharmlosendes Bild der politischen Verhältnisse und der Menschenrechtsverletzungen in der IRI vermittelt wird. "Diese Tendenz der Lageberichte und Auskünfte kommt nicht von ungefähr, sondern ist Folge einer doppelten Anbindung, der das Auswärtige Amt unterliegt. Einmal hat es sich an seinem ureigenen Bestandszweck, der Herstellung und Wahrung guter Beziehungen zu fremden Staaten, zu orientieren. Zum zweiten kann es als Bestandteil der Exekutive die restriktive Flüchtlingspolitik der Bundesregierung schlecht konterkarieren."
So betonen die Lageberichte von 1990 bis 1997: "Eine unmittelbare, mittelbare oder quasi-staatliche Verfolgung mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkung der persönlichen Freiheit, bestimmter Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gibt es ... nicht." Doch mit strenger Verfolgung - bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe - müssen diejenigen rechnen, die "Mitglied in offiziell verbotenen Gruppierungen" sind, bzw. "in öffentlichen Äußerungen von Unzufriedenheit und Kritik ... die Werte der Islamischen Revolution und des schiitischen Islam verunglimpfen." Auch "eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes zum Ziel hat, wird mit strafrechtlichen Maßnahmen verfolgt." Angehörige religiöser Minderheiten wie Christen und Juden, vor allem aber die Baha'is müssen nach wie vor mit Diskriminierungen und Unterdrückungsmaßnahmen rechnen.
"Im Laufe des Jahres 1993 ist ein vom Revolutionsführer Khamenei gezeichnetes Grundsatzpapier des Obersten Kulturrates zur Lösung der Baha'i-Frage im In- und Ausland aus dem Jahre 1991 bekanntgeworden. Aus diesem ergibt sich, daß die iranische Führung gewillt ist, die Diskriminierung der Baha'i weiterzuführen mit dem Ziel, die weitere Verbreitung der Baha'i-Religion zu verhindern und ihr allmählich ihre Existenzmöglichkeit zu nehmen."
Der Lagebericht des AA von Dezember 1997 erwähnt zwar die allgemein bekannte Tatsache der Folterpraxis in den iranischen Gefängnissen, behauptet aber zugleich - entgegen aller Berichte von Menschenrechtsorganisationen, die die miserablen und unmenschlichen Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen beklagen -, die Haftbedingungen für politische Gefangene seien im Vergleich zu anderen Staaten in der Region nicht schlecht. "Im eigentlichen Strafvollzug ist Iran bei bestehenden Defiziten um wirkliche Verbesserungen ... bemüht." Ob die Berichterstatter des AA die Gelegenheit hatten, sich vor Ort von diesen Verbesserungen überzeugen zu können, bleibt unerwähnt. Unerwähnt bleibt auch, daß die Machthaber Irans seit 1979 Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international die Einreise in den Iran verwehren.
Auch die Feststellung des AA, es gebe keine quasi-staatliche Verfolgung und Gefahr für Leib und Leben (sprich Verfolgung und Gefahr durch Dritte mit Duldung von Regierungsstellen) für bestimmte Personengruppen, entspricht nicht der politischen Realität in der Islamischen Republik Iran (siehe Teil I - Kap. VIII, 1.).
Bei den Anerkennungsquoten iranischer Asylsuchender in der Bundesrepublik seit 1980 sind starke Schwankungen zu erkennen.
Während die Anerkennungsquoten in der ersten Hälfte der achtziger Jahre eine stabile bzw. steigende Tendenz zeigten (65,3 % 1984), lassen die Quoten seit 1986 einen deutlichen Rückgang erkennen. Lediglich 1991 mit 47,2 % und 1992 mit 44,5 % bilden eine Ausnahme, was sich darauf zurückführen läßt, daß in diesen Jahren viele ältere Anträge iranischer Asylsuchender vom BAFL anerkannt wurden.
Seit 1993 zeigen die Anerkennungsquoten für iranische Asylsuchende eine fallende Tendenz.
1995 wurden 9,21 % der insgesamt 3.908 Anträge als Asylberechtigte nach Artikel 16a Abs. 1 des GG anerkannt. Zu der Anerkennungsquote von 9,21 % kommen noch 264 Personen (6,75 % aller Asylsuchenden) hinzu, die das sogenannte "kleine Asyl" - Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - genießen. Insgesamt wurden 1995 2.071 Anträge (53 %) vom BAFl abgelehnt. Aufgrund der unsicheren politischen Lage im Iran bzw. wegen drohender Folter oder Todesstrafe wurde jedoch im Falle von 2.014 abgelehnten Asylsuchenden aus humanitären Gründen von Maßnahmen wie Abschiebung in das Heimatland bzw. in einen sicheren Drittstaat abgesehen (Abschiebungsschutz nach § 53 des AuslG).
1996 wurden von insgesamt 5.640 gestellten Asylanträgen 26,9 % nach Artikel 16a Abs. 1 des GG anerkannt. Hinzu kommen 353 Personen (5,5 %), die Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 51 Abs. 1 des AuslG erhielten und weitere 47 Personen (0,8 %) nach § 53 des AuslG. Insgesamt wurden 1996 59,6 % aller gestellten Anträge iranischer AsylbewerberInnen abgelehnt.
1997 haben insgesamt 4.490 iranische Flüchtlinge in Deutschland einen Antrag auf Asyl gestellt (3.638 Erst- und 852 Folgeanträge). Bei insgesamt 4.342 Entscheidungen in diesem Jahr wurden 821 Personen (18,9 %) als Asylberechtigte nach Artikel 16a Abs. 1 des GG anerkannt. 345 Personen (7,4 %) wurde Abschiebeschutz gem. § 51 Abs. 1 des AuslG und 23 Personen (0,5 %) nach § 53 des AuslG gewährt. 1997 wurden insgesamt 2.719 Anträge (62,6 %) iranischer Asylsuchender abgelehnt.
1997 wurden von insgesamt 2.719 abgelehnten Asylanträgen iranischer Flüchtlinge 2.481 (91,2 %) vom BAFl als "einfach unbegründet" und 238 (8,8 %) als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt.
Für das BAFl sind die meisten iranischen Flüchtlinge, deren Asylanträge abgelehnt wurden, nicht in der Lage gewesen, ihre Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
"Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ... Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt, ..., wegen des sachtypischen Beweisnotstandes im Asylverfahren die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge."
Der Asylantrag eines iranischen Ehepaares etwa wurde am 30.05.1996 vom BAFl abgelehnt, weil das Ehepaar seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft begründen konnte. Als Grund für die Flucht hatte die Ehefrau u. a. angegeben, sie habe "einem Kreis der Oppositionellen" angehört und sei im Besitz von Schriften und Videos des Nationalen Widerstandsrates gewesen. Nachdem der Leiter des "Kreises der Oppositionellen" und weitere 25 Personen festgenommen wurden, seien sie und ihr Ehemann, der schon einmal aus politischen Gründen inhaftiert gewesen war, aus Angst vor einer Verhaftung ausgereist.
Nach dem Ermessen des BAFl wurde die Behauptung der Antragstellerin, sie habe auch Flugblätter mit politischem Inhalt an öffentlichen Stellen wie z. B. in Bussen abgelegt, deshalb als nicht glaubhaft bewertet, da es "politisch nicht verantwortungsvoll ist, durch Ablegen von politisch brisantem Schrifttum in Bussen oder anderen Orten andere, unschuldige Personen zu gefährden. So skrupellos würde sich kein politisch aktiver Mensch verhalten, der um das Risiko für andere durch solche Aktionen weiß." Hier wird die Aussage der Asylbewerberin nicht auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft. Vielmehr wird die politische Handlung der Asylbewerberin einer ethischen Bewertung unterzogen und deshalb als "unbegründet" zurückgewiesen, weil nach Ansicht des BAFl ein politisch verantwortlicher Mensch sich nicht so verhalten würde wie die Asylbewerberin. Offensichtlich geht das BAFl auch für Iran von idealtypischen politischen Verhältnissen aus, bei denen sich politisch aktive Menschen zwingend verantwortungsvoll (was auch immer das im konkreten Einzelfall bedeuten soll) verhalten würden.
Ein weiterer vom BAFl oft eingebrachter Grund dafür, den Asylantrag iranischer Flüchtlinge abzulehnen, ist der Fluchtweg. Fast alle Ablehnungsbescheide werden u. a. damit begründet, daß iranische Asylsuchende ihre Heimat auf dem "legalen" Luftweg verlassen haben. Allerdings wird nur selten mit dem "Fluchtweg" als Haupt-Ablehnungsgrund argumentiert. Vielmehr wird er in den meisten Fällen als Ergänzung und Bekräftigung anderer Ablehnungsgründe verwendet, insbesondere dann, wenn AntragstellerInnen ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft darlegen können.
Der Asylantrag einer Iranerin und ihrer drei minderjährigen Söhne wurde u. a. deshalb abgelehnt (Bescheid vom 08.01.1997), weil sich "Zweifel an der Glaubwürdigkeit" der Schilderung der "Ausreise über den Flughafen Teheran mit Hilfe eines Schleppers" ergeben hätten. Die Frau hatte angegeben, daß sie und ihre Kinder in den Paß des Schleppers als seine Familie eingetragen worden seien. Ein zweiter Schlepper, der wahrscheinlich am Flughafen arbeitete, begleitete dann diese "Familie" sicher bis zur Maschine, und so konnten sie und ihre Kinder ungefährdet in die Bundesrepublik reisen. Diese Schilderungen der Asylbewerberin wurden als nicht glaubhaft zurückgewiesen. Denn "nach den dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorliegenden Informationen [gestützt auf eine Sonderauflage des Lageberichtes des AA vom 05.09.1995] kann eine derartige Ausreise über den Flughafen Teheran kaum möglich sein ... Auch eine Ausreise mit gefälschten Papieren ist angesichts der bestehenden Kontrolldichte äußerst schwierig", allerdings nicht ausgeschlossen. Dies belegen u. a. häufige iranische Pressemeldungen über die Aufdeckung und Zerschlagung von Korruptionsfällen und Schlepperbanden, in die viele hohe Staatsbedienstete verwickelt gewesen sind.
Allein im Jahre 1995 sind iranischen Pressemeldungen zufolge mehr als 10 "Menschenschmuggel-Netze", die gegen "hohe Beträge illegale Ausreisewillige über die Grenze gebracht haben" sollen, zerschlagen und mehr als 50 "Menschenschmuggler" verhaftet worden. Zuletzt wurde im Mai 1997 eine Schlepperbande aufgedeckt, die Menschen illegal, auch über den Teheraner Flughafen, ins Ausland verholfen hat. 24 Personen wurden verhaftet. Diese Tatsachen zeigen, daß es den "Schmuggler-Banden" immer wieder gelingt, trotz der bestehenden Kontrolldichte und harter Maßnahmen gegen die illegale Ausreise, Menschen illegal aus dem Land zu bringen. Nicht ohne Grund fordern die Verantwortlichen der iranischen Justiz die Regierung immer wieder auf, gegen die illegale Ausreise von Landsleuten härter vorzugehen!
Selten angewendet wird als Ablehnungsgrund die sogenannte Drittstaatenregelung, da es, bis auf wenige Einzelfälle, kaum iranische Asylsuchende gibt, die über andere europäische Länder und sogenannte sichere Drittstaaten in die Bundesrepublik einreisen. Wenn es ihnen nicht gelingt, direkt über den Flughafen von Teheran auszureisen, verlassen viele Flüchtlinge den Iran auf dem Landweg über Pakistan, die Türkei oder die GUS-Republiken bzw. über Wasserstraßen in die Golf-Emirate wie Katar und Dubai und versuchen von dort, auf dem Luftweg in die USA, Kanada oder in europäische Länder, u. a. in die Bundesrepublik, weiterzureisen.
Dennoch gibt es in den letzten Jahren vermehrt Fälle von Ablehnungen, die direkt oder indirekt mit der Drittstaatenregelung begründet wurden. Im Juni 1997 hat das BAFl den Asylantrag eines Iraners abgelehnt, obwohl die Glaubwürdigkeit seiner Asylgründe nicht ernsthaft in Frage gestellt wurde. "Der Antragsteller hat somit nicht überzeugen können, daß er tatsächlich auf dem Luftwege eingereist ist, da davon auszugehen ist, daß er ebenso auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist sein könnte", heißt es in einem Ablehnungsbescheid des BAFl.
Kann ein iranischer Asylsuchender seinen Fluchtweg nicht so plausibel erklären, daß er den Verdacht auf die Einreise über einen sicheren Drittstaat entkräften kann, kann aber seine Fluchtgründe glaubhaft darlegen, so wird sein Antrag auf Asylgewährung nach Art. 16a GG zwar nach § 26a des AsylVerfG in der Regel abgelehnt. Solchen Personen kann (muß aber nicht) Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt werden, da sie unabhängig von ihrem Fluchtweg im Iran mit Sanktionen wegen ihrer politischen Tätigkeit rechnen müssen. Vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Asylrecht vom 14. Mai 1996 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in einer Reihe von Fällen Asylsuchende auch dann als Asylberechtigte anerkannt, wenn der Reiseweg nicht eindeutig geklärt worden war. Allerdings hatte der Bundesbeauftragte zuvor schon in der Regel gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes wurde mit der Drittstaaten-Regelung der Kerngehalt des neuen Asylrechts als verfassungskonform bestätigt. Anerkennungen als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG setzen deshalb voraus, daß der Reiseweg nicht über einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen sicheren Drittstaat geführt hat. Asylsuchende, die die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG erfüllen, werden in vielen Bereichen den Asylberechtigten nicht gleichgestellt, obwohl § 51 Abs. 1 AuslG an die Formulierungen der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpft und deren Forderungen auch hinsichtlich des sozialen Status' einlösen müßte.
Einige iranische Flüchtlinge, insbesondere Frauen, begründen ihren Asylantrag mit der Gefahr, die ihnen von Seiten organisierter Schlägerbanden und "Hizbollah-Truppen", also wegen sogenannter "mittelbarer Verfolgung durch Dritte" bzw. "quasi-staatliche Verfolgung" droht. Solche Asylanträge werden in der Regel mit dem Argument abgelehnt, es handele sich in solchen Fällen nicht um staatliche Verfolgung. Nach der deutschen Rechtsprechung sind Verfolgungshandlungen Dritter nur dann dem Staat als politische Verfolgung zuzurechnen, wenn er Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungshandlungen anregt oder derartige Handlungen unterstützt oder tatenlos hinnimmt. Bei Übergriffen "privater" Einzelner oder Gruppen ist dies etwa dann der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen den ihm zustehenden Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder in der Lage ist. Genau dies ist jedoch nach Auffassung des BAFl in der IRI nicht der Fall. So heißt es in einer Entscheidung vom 22. Januar 1997: "Die von der Antragstellerin vorgebrachten Beeinträchtigungen stellen ausschließlich Übergriffe privater Dritter dar. Selbst wenn die Antragstellerin dadurch in asylrelevanten Merkmalen getroffen worden wäre, würde dies hier keine politische Verfolgung darstellen." Eine Unterstützung oder Tolerierung derartiger Handlungen durch den Staat "ist hier nicht der Fall. Die Heimatbehörden der Antragstellerin sind gewillt und generell auch in der Lage, gegen Übergriffe Dritter vorzugehen." Das BAFl übersieht dabei, daß derartige Handlungen im Iran nicht nur von der Regierung toleriert werden, sondern vielmehr von höchsten staatlichen Stellen sogar gefordert werden (siehe Teil I, Kap. VIII. 1.). Auch in jüngster Zeit sind die "Moral-Hüter" im Gottesstaat mit Zustimmung der höchsten Regierungsstellen aktiv gewesen. Nach mehreren Überfällen von "Hizbollah"-Gruppen auf Kritiker in Teheran, Qom und anderen Städten bedankte sich der religiöse Führer bei ihnen und bat sie, sich vorerst zuruckzuziehen, damit die Justiz ihren Pflichten nachgehen könne. Auch der Oberste Hüter der Verfassung drohte allen, die glaubten, sie könnten von islamischen Werten abweichen, mit härtesten Maßnahmen. Angesichts solcher Tatsachen klingt es überaus befremdlich, wenn das BAFl behauptet, "die Heimatbehörden der Antragstellerin sind gewillt und generell auch in der Lage, gegen Übergriffe Dritter vorzugehen."
Das BAFl geht in der Regel davon aus, daß es in der IRI nicht zu einer politischen Verfolgung wegen der Asylantragstellung (sogenannte Nachfluchtgründe) in der Bundesrepublik kommen würde. "Wegen der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Asylantragstellung besteht nach den hier vorliegenden Erkenntnissen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Es mag zwar sein, daß es insoweit nach der Rückkehr zu Überprüfungen kommt, die auch mit Verhören und kurzzeitigen Inhaftierungen verbunden sein können. Dafür, daß darüber hinaus weitergehende Maßnahmen zu befürchten sind, die von der Schwere des Eingriffs her asylrechtlich erheblich wären, liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor", heißt es in einem Ablehnungsbescheid vom Januar 1997.
Das BAFl kann nicht ausschließen, daß eine Asylantragstellung und damit verbundene politische Aktivitäten zu Sanktionen im Falle einer Rückkehr der Betroffenen führen würden.
Nach einem Urteil des VG Hamburg kann die Frage, ob allein die Asylantragstellung von IranerInnen in der Bundesrepublik von den Heimatbehörden als Ausdruck oppositioneller Haltung zur IRI gewertet wird, die im Heimatland politische Verfolgung mit sich bringt, offen bleiben. Denn bei Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente könne jedenfalls mit einer Verfolgung gerechnet werden. Tatsächlich gibt es mehrere Fälle, die belegen, daß die Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Iran verheerende Konsequenzen für die Betroffenen haben könnte.
Am 6. Februar 1993 wurde der iranische Staatsbürger Javad Jaffarzadeh aus Österreich in den Iran zurückgeschoben. Er war bereits am 2. Dezember illegal nach Österreich eingereist und hatte zwei Tage später einen Asylantrag gestellt. Daraufhin wurde er verhaftet und in "Schubhaft" genommen und konnte somit in Österreich gar nicht politisch tätig werden. Nach der Ankunft in Teheran wurde er dennoch verhaftet und ins Evin-Gefängnis gebracht, wo er sich wenige Monate später das Leben genommen haben soll, wie die Behörden seinen Eltern mitteilten.
Aus der jüngsten Zeit ist der Fall eines anderen Iraners bekannt, der seit einigen Jahren zusammen mit seiner Familie als Asylberechtigter in Deutschland lebte und dort das Buch "Ayandegan" (die Nachkommen) herausgegeben hatte. Im Sommer 97 reiste er mit seiner Familie in den Iran, wo er am 14. Juli 97 verhaftet und wegen der Publikation seines Buches zu drei Jahren und fünf Monaten Haftstrafe verurteilt wurde.
Diese Fälle zeigen, daß es durchaus möglich ist, daß iranische Flüchtlinge bei einer Rückkehr allein wegen der Asylantragstellung, aber auch wegen politischer und publizistischer Aktivitäten mit Sanktionen im Iran rechnen müssen (siehe auch Teil II, Kap. IX).
Ob die Asylantragstellung und der damit verbundene Auslandsaufenthalt im Zusammenhang mit einer vorherigen Inhaftierung oder mehrfachen Überprüfungen durch die Sicherheitsbehörden Grund für eine ernsthafte Verfolgung und Repressalien bei der Rückkehr sein könnten, wird vom BAFl zumeist nicht ausführlich erörtert. Das BAFl stellt insofern auch keine Verbindung her zwischen den Fluchtgründen und der Gefährdung bei der Rückkehr in die Heimat.
In den Ablehnungsbescheiden des BAFl werden die rechtlichen Voraussetzungen für Abschiebehindernisse nach § 53 des AuslG zwar angeführt. Sie werden allerdings im Falle von abgelehnten Asylbewerbern aus der IRI in der Regel ohne nähere Begründung pauschal verneint. Alle positiven Entscheidungen zu § 53 AuslG müssen von den Einzelentscheidern dem Referatsleiter des BAFL vorgelegt werden. Dessen Weisung ist bindend. Hinsichtlich negativer Entscheidungen gibt es keine solche Vorlagepflicht. Eine Qualitätskontrolle der Ablehnungsbegründungen zu § 53 findet so nicht statt.
Nachdem der Ablehnungsbescheid des BAFl eingetroffen ist, bleibt noch der Weg zum Verwaltungsgericht. Der Einlegung einer Klage stehen allerdings einige Hürden im Weg.
Ist der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden, was bei iranischen Asylsuchenden bisher nur in wenigen Fällen vorgekommen ist, so muß die Klage innerhalb einer Woche eingereicht werden (§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 AsylVerfG). Da die Klage aber nicht automatisch zu einer Aussetzung der Abschiebung führt, muß der/die KlägerIn ebenfalls innerhalb einer Woche einen "Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Klage" beim Verwaltungsgericht stellen, da er/sie sonst bis zum Urteil keinen Schutz vor Abschiebung hat. Das Verwaltungsgericht selbst soll innerhalb einer weiteren Woche entscheiden und es darf dem Antrag nur stattgegeben werden, wenn "ernsthafte Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylVerfG). Gerade deshalb muß der Antrag auf "aufschiebende Wirkung", der entscheidend dafür ist, daß die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht auch wirkungsvoll und mit Aussicht auf Erfolg verhandelt wird, (was nutzt einem/einer dort ein Erfolg, wenn die Ausländerbehörde bereits die Abschiebung gegen die/den Betroffene/n eingeleitet hat), gut begründet sein. Ob dies in einer Frist von einer Woche tatsächlich möglich ist, ist mehr als fraglich.
Ist der Antrag, wie bei den meisten abgelehnten iranischen AsybewerberInnen, dagegen als "unbegründet" abgelehnt worden, so kann die Klage binnen einer Frist von zwei Wochen eingereicht werden. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Ist der Antrag, wie bei den meisten abgelehnten iranischen AsylbewerberInnen, dagegen als "unbegründet" abgelehnt worden, so kann die Klage binnen einer Frist von zwei Wochen eingereicht werden. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheides beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist von einem Monat kann sich durch den Antrag auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfg) und in der Praxis auch durch die Belastung der Verwaltungsgerichte verlängern.
Schwierigkeiten bei der Begründung der Klage, die den Betroffenen zum Verhängnis werden können, bestehen meist darin, daß bereits bei der Anhörung beim BAFL unvollständige oder unkorrekte Angaben gemacht wurden oder - noch gravierender - daß der/die Antragsteller/in sich in Widersprüche verwickelt hat.
Auch vor den Verwaltungsgerichten (VG) scheitert ein nicht unerheblicher Teil der Klagen an solchen Mängeln und Fehlern, obwohl sich die VG's in der Regel um die Überprüfung der angegebenen Fluchtgründe durch Anfragegesuche an verschiedene Institutionen bemühen.
Die Verwaltungsgerichte richten ihre Anfragen bezüglich gutachterlicher Auskünfte zur politischen Lage bzw. zur Überprüfung von Aussagen einzelner Personen in Iran-Fällen hauptsächlich an das AA, das Deutsche Orient-Institut in Hamburg und an amnesty international.
Zur Frage, inwieweit iranische Asylsuchende wegen Asylantragstellung und langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik (Nachfluchtgründe) von Seiten der iranischen Regierung asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben, liegen unterschiedliche Gerichtsbeschlüsse vor. Die Entscheidungserheblichkeit von Nachfluchtgründen iranischer Asylsuchender hängt in der Regel von ihrer exilpolitischen Aktivität und der Beurteilung von deren Bedeutsamkeit ab. Ein langjähriger Aufenthalt in Deutschland und die möglicherweise bekanntwerdende Asylantragstellung gelten in der Regel nicht als ausreichender Nachfluchtgrund. Da die Aktivitäten von ExiliranerInnen und ihrer politischen Gruppierungen in Deutschland sich in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen reduziert haben, können in der Praxis zunehmend weniger iranische Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 AsylVfG (Nachfluchttatbestände) geltend machen.
Der VGH Baden-Württemberg gab in einem Urteil vom 24.1.1992 - A 14 S 1039/90 der Klage eines iranischen Staatsangehörigen statt und verpflichtete das BAFl, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.
Er war während des iranisch-irakischen Krieges nach einem Monat Fronteinsatz desertiert und hatte in der Bundesrepublik Deutschland im Oktober 1987 die Gewährung von Asyl beantragt. Sein Antrag war vom BAFl abgelehnt worden. Auch seine dagegen gerichtete Klage vor dem VG Stuttgart wurde abgewiesen.
Nach Überzeugung des VGH hätte der Kläger jedoch nicht nur wegen seiner Desertion politische Verfolgung zu befürchten. "Jedenfalls droht ihm bei einer Rückkehr in den Iran politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung und Asylantragstellung. Hinsichtlich der Folgen einer exilpolitischen Betätigung und/oder Asylantragstellung in der Bundesrepublik hält der Senat an seiner bereits mehrfach geäußerten Überzeugung fest, daß auch aus heutiger Sicht für in den Iran zurückkehrende Asylbewerber die Gefahr besteht, als potentielle Regimegegner angesehen zu werden, weshalb sie zwar nicht (mehr) mit Bestrafung allein wegen der Asylantragstellung, aber dennoch außer mit Befragung, Verhören und sonstigen Ermittlungen mit Haft und Folter rechnen müssen, wenn sich der Verdacht vergangener oder gegenwärtiger aktiver politischer Betätigung gegen das bestehende System aus heutiger Sicht erhärtet."
Das Urteil des OVG Baden-Württemberg ist angesichts der strengen Überwachung der politischen Aktivitäten der Exil-IranerInnen durch den iranischen Geheimdienst insbesondere Ende der achtziger und Anfang der neunziger Jahre von besonderer Bedeutung. Von Bedeutung ist auch die Feststellung des OVG, daß, auch wenn die eigentlichen Fluchtgründe inzwischen verjährt sind bzw. ihre asylrelevante Bedeutung verloren haben, die Nachfluchtgründe im Einzelfall auf ihre Asylrelevanz überprüft und gegebenenfalls anerkannt werden müssen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen stellte in einem Urteil vom 30. April 1992 dagegen fest, daß ein Asylantrag und langjähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik für sich allein nicht die Anerkennung als Asylberechtigter rechtfertigen.
Die 6. Kammer des VG Köln schloß sich in einem Urteil vom April 1996 zwar "aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtseinheitlichkeit" dem erwähnten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen an, gab jedoch der Klage eines iranischen Asylbewerbers gegen den Ablehnungsbescheid des BAFl statt, der seinen Antrag hauptsächlich mit Nachfluchtgründen sowie mit der Furcht vor "Sippenhaft" begründet hatte. Sein Sohn sei Anhänger einer oppositionellen Organisation gewesen und mußte deshalb aus dem Land fliehen. Nach der Flucht seines Sohnes sei er, der Kläger, wiederholt von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Er habe sich daraufhin entschlossen, zusammen mit seiner Frau das Land zu verlassen und zu seinem Sohn nach Deutschland zu gehen, wo er sich an politischen Aktivitäten beteiligt habe.
Die Kammer befand, daß das Asylverfahren dann die Vermutung einer politischen Gegnerschaft für die iranischen Behörden begründe und demnach asylerheblich sei, "wenn zu dem Asylantrag und dem langjährigen Aufenthalt Umstände hinzutreten, aufgrund derer zu befürchten steht, daß der Asylbewerber von den iranischen Stellen als aktiver Gegner des Regimes eingestuft werden wird. ... Der Kläger und seine Ehefrau haben glaubhaft vor Gericht erklärt, daß der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach an Zusammenkünften der Organisation ... teilgenommen hat. ... Durch diese Beteiligung an der Organisation von Zusammenkünften politischer Gegner des Regimes sowie durch die Teilnahme an derartigen Zusammenkünften und die Mitgliedschaft des Klägers in der genannten ... Organisation wird aus Sicht der iranischen Stellen der berechtigte Eindruck der aktiven Regimegegnerschaft des Klägers erweckt."
Zur Frage der "Sippenhaft" stellt das VG Köln im selben Urteil - im Hinblick auf ein Urteil der selben Kammer vom 30.Juli 1992 und das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04. Juni 1992 - fest: "Die Verneinung einer konkreten Verfolgung in Form der Sippenhaft im Einzelfall schließt keineswegs aus, daß man den betreffenden nahen Angehörigen im Iran (wenigstens) ständig behelligt und - wie dargelegt - unter Druck setzt, den Aufenthaltsort des Regimegegners und nahen Angehörigen zu benennen. Dies ist der Kammer in zahlreichen Klageverfahren glaubhaft vorgetragen worden."
Deshalb geht die Kammer in ihrem Urteil vom 18. April 1996 "davon aus, daß sich der Kläger vor seiner Ausreise in einer solchen latenten Gefährdungslage befunden hat, weil er wegen der Suche nach seinem in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigten anerkannten Sohn ... in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, [und] deswegen ständigen Besuchen und Nachfragen der iranischen Behörden ausgesetzt war..."
Im Iran wurden in vielen Fällen Angehörige politisch Verfolgter auch in den letzten Jahren unter Druck gesetzt und eingeschüchtert. Dies gilt insbesondere auch für Angehörige von in Deutschland oder anderen europäischen Ländern lebenden politischen AktivistInnen, die einem beträchtlichen Risiko ausgesetzt sind, diskriminiert und eingeschüchtert oder unter Umständen gar selbst Opfer politischer Verfolgung zu werden. Durch diese fortdauernde Politik der Einschüchterung erhofft sich die iranische Regierung eine Identifizierung des harten Kerns der noch politisch aktiven Oppositionellen auf der einen Seite, die Erzwingung eines zurückhaltenden Verhaltens ehemals politisch aktiver oder gar potentieller Rückkehrinteressenten, denen gelegentlich entsprechende Avancen einer unbehelligten Rückkehr gemacht werden. Die in dieser Broschüre an anderer Stelle geschilderten Aktivitäten des iranischen Geheimdienstes im Ausland und die bekannt gewordenen Fälle von Sippenhaft im Iran widersprechen Lageberichten des Auswärtigen Amtes.
Angehörige religiöser Minderheiten aus dem Iran haben in der Tat gute Chancen, in der Bundesrepublik als Asylberechtigte anerkannt zu werden, sofern sie ihre Zugehörigkeit zu den jeweiligen Gemeinden belegen und glaubhaft darlegen können, daß sie wegen missionarischer Tätigkeit im Iran aufgefallen sind. Hierzu hat die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluß vom 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 auf die Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen, der 1978 bereits vor der Errichtung der IRI vom islamischen Glauben zum chaldäisch-katholischen Glauben übergetreten war und dessen damit begründeter Asylantrag und die Klage abgewiesen worden waren, für Klarheit gesorgt: "Einem Glaubenszugehörigen kann nicht angesonnen werden, seine Religionsausübung oder gar seine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten, um staatlichen Repressalien zu entgehen."
Probleme hat das BAFl insbesondere mit Fällen, bei denen AsylbewerberInnen erst nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik zu einem anderen Glauben, meistens zum christlichen, konvertieren. In solchen Fällen lehnt das BAFL Asylanträge bzw. Asylfolgeanträge in der Regel ab, ohne zu berücksichtigen, daß nach dem iranischen Strafgesetzbuch "Abfall vom Glauben" unabhängig von Zeit, Ort und Grund des Abfalls strafbar ist und daß es durchaus möglich ist, daß iranische Vertretungen im Ausland über solche Fälle informiert werden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gießen in einem Urteil (3 E 10993/93.A(2)) vom 3.4.1996 der Klage einer iranischen Bürgerin stattgegeben, die aufgrund ihrer Konversion zum christlichen Glauben Verfolgung durch die iranische Regierung befürchtete. Es handelt sich hierbei um eine Frau, die als Moslemin in die Bundesrepublik eingereist und hier - ebenfalls als Moslemin - einen Asylantrag gestellt hat. Sie hatte bei der BAFL-Anhörung in keiner Weise eine Konversion zu einem anderen Glauben als Grund für ihr Asylgesuch erwähnt. In der mündlichen Verhandlung gab sie sogar zu, bei der Anhörung falsche Angaben gemacht zu haben. Dennoch befand das Gericht: "die Klägerin kann sich jedoch infolge ihres Asylantrages in Verbindung mit ihrer Konversion zum christlichen Glauben und ihrer Tätigkeit innerhalb der Freien Evangelischen Gemeinde ... in der Bundesrepublik auf asylrelevante subjektive Nachfluchtgründe berufen, die im Fall ihrer Rückkehr mit der - in diesem Fall zu fordernden - überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu asylrelevanten politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen führen würden. ...Zwar handelt es sich [hier] um Asylgründe, die sie nach der Ausreise risikolos von gesichertem Ort aus durch eigenen Entschluß herbeigeführt hat und für die eine Asylanerkennung nur in Ausnahmefällen in Frage kommt, an die ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. ... Die Voraussetzungen der Asylrelevanz von Nachfluchtgründen sind bei der Klägerin erfüllt, denn ihre religiöse Betätigung in der Bundesrepublik erweist sich - wie insoweit erforderlich ... - als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar bestätigten festen religiösen Überzeugung. Dies kommt nur in Betracht, wenn sich die Nachfluchttatbestände als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgebenden Lebenshaltung darstellen. Dabei ist nicht erforderlich, daß die erkennbare Betätigung dieser Überzeugung den Behörden des Heimatstaates bekannt geworden war oder bereits den Charakter von Vorfluchtgründen hat.".
Auch iranische Staatsangehörige moslemischer Religionszugehörigkeit, die PartnerInnen nichtmoslemischer Konfessionszugehörigkeit heiraten, müssen "bei ihrer Rückkehr in den Iran mit staatlichen Maßnahmen von Seiten ihres Heimatlandes rechnen, die ihren Leib oder gar ihr Leben bedrohen und somit asylrelevante Intensität aufweisen." Hierbei handele es sich um eine politische Verfolgung im Sinne der Asylgewährungsleistung, weil "nach der Einschätzung des Verfolgerstaates [die IRI] sich hinter der konfessionell nicht erlaubten Heirat eine politische Gesinnung verberge, die mit staatlichen Mitteln unterdrückt oder verändert werden solle, weil sie anders sei, als sie nach Ansicht des Verfolgers zu sein habe, gab das VG Kassel in seinem Urteil vom 21.11.1995 - 8 E 9160/91.A (2) der Klage einer iranischen Staatsangehörigen statt. Sie hatte 1992, noch bevor ihr gerichtliches Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid des BAFL abgeschlossen wurde, einen deutschen Staatsangehörigen christlicher Glaubenszugehörigkeit geheiratet. Vor dem Verwaltungsgericht hat sie dann zur Begründung ihrer Klage vorgetragen, bei einer Rückkehr in den Iran habe sie wegen ihrer Ehe mit einem Christen mit Steinigung und Hinrichtung zu rechnen.
Das oben erwähnte Urteil des VG Kassel stützt sich auf ein Urteil des BVerwG, vom 6.4.1992 - BverwG 9 C 143.90. Dies hatte der Klage eines iranischen Staatsangehörigen stattgegeben, dessen Asylantrag vom BAFL abgelehnt worden war und dessen Klage und Berufung vor dem VG ebenso erfolglos geblieben waren. Er hatte seinen Asylantrag u. a. damit begründet, daß er bei einer Rückkehr in den Iran dort wegen seiner Eheschließung mit einer Christin verfolgt werde.
Hierzu stellte das BverwG fest, daß die Eheschließung zwischen einem iranischen Moslem und einer polnischen Katholikin bzw. die Gestattung einer christlichen Kindererziehung - wenn die Ehe des Asylbewerbers nach Verlassen seines Heimatstaates geschlossen wurde - einen asylrechtlich erheblichen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt.
Zu der Frage ob und inwieweit frauenspezifische Verfolgung in der IRI ein Asylgrund oder ein Abschiebungshindernis sein kann, gibt es eindeutige Stellungnahmen sowohl von Seiten der Bundesregierung wie auch der deutschen Rechtssprechung. Im Rahmen der Änderungen des Art. 16 GG und des Asylverfahrensgesetzes im Jahre 1993 hat der Bundesinnenminister zur Frage der geschlechtsspezifischen Verfolgung als Asylgrund eine Erklärung abgegeben mit dem Inhalt, daß "geschlechtsspezifische Verfolgungen dann Ausdruck politischer Verfolgung sind, wenn sie vom Staat veranlaßt werden oder in dem Staat zurechenbarer Weise als Mittel politischer Unterdrückung erfolgen."
Die Iranische Verfassung und das iranische Recht haben eine Reihe von Regelungen, die eindeutig zur Diskriminierung von Frauen bestimmt sind (siehe Teil I Kap. VI). Trotz erwiesener und von Menschenrechtsorganisationen angeprangerter Menschenrechtsverletzungen an Frauen im Iran aufgrund ihres Geschlechts sieht das BAFl in den staatlich verordneten und durch Gesetze untermauerten frauenspezifischen Verfolgungen im Iran keine Verknüpfungs- und Bezugspunkte mit politischer Verfolgung im Sinne des Art. 1 A Abs. 2 GK Asylanträge von Frauen, die ausschließlich mit frauenspezifischen Fluchtgründen begründet werden, werden vom BAFl in der Regel abgelehnt.
Im Klageverfahren insbesondere wurde jedoch von einigen Verwaltungsgerichten in bestimmten Fällen frauenspezifischen Fluchtgründen Asylrelevanz zuerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen von § 53 Abs. 4 festgestellt, der an die Europäische Menschenrechtskonvention anknüpft.
Die bloße Nichtbeachtung der islamischen Kleiderordnung oder die (stille) Ablehnung derselben reicht in der Regel nicht aus, um erfolgreich politische Verfolgung oder eine Menschenrechtsverletzung geltend zu machen, die als relevant im Sinne von § 53 Abs. 4 anerkannt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes müssen (asylrelevante) Eingriffe eine Schwere und Intensität aufweisen, die sie als ausgrenzende Verfolgung kennzeichnen. Da die iranische Regierung die konsequente Nichtbeachtung der Bekleidungsvorschriften als feindliches Verhalten gegen die staatliche Ordnung betrachtet, wurden in einer Reihe von Fällen von der Rechtsprechung widerholte Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften als asylrelevant anerkannt. Der Verstoß gegen islamische Bekleidungsvorschriften ist nach dieser Interpretation gleichzusetzen mit einem schwerwiegenden Verstoß gegen die bestehende politische Ordnung und zieht deshalb politische Verfolgung auf sich.
Obwohl also die Rechtsprechung überweigend iranischen Frauen die Anpassung an Bekleidungsvorschriften und an andere Aspekte des Verhaltenskodex ihres Herkunftslandes zumutet, räumt sie jedoch ein, daß Verstößte politisch bewertet und so zu politischer Verfolgung führen können.
In der Praxis haben Obergerichte so entschieden, daß eine glaubhaft gemachte Auspeitschung wegen mehrmaligen Verstoßes gegen die Kleiderordnung in Verbindung mit kritischen Äußerungen gegen das herrschende Regime eine asylerhebliche Disziplinarmaßnahme darstellen (so Bayerischer VGH, Urteil vom 01.03.1988 - 19 B 87.31241 und BayVGH, Urteil vom 13.07.1989 - 19 B 88-31215). Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1996 entschieden, daß die Gefahr der Auspeitschung nach Artikel 102 IranStGB jedenfalls im Hinblick auf den Abschiebeschutz des § 53 AuslG beachtlich ist.
Weitere frauenspezifische Verfolgungsgründe können nach Meinung des VG Köln auch der nichteheliche Geschlechtsverkehr bzw. die Geburt eines nichtehelichen Kindes darstellen. So führt das VG Köln in seinem Urteil vom 24.9.1992 - 7 K 1032/89 - aus, daß eine Frau im Iran für die Ausübung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit einer Bestrafung nach den hadd- oder tazir-Gesetzen rechnen müsse. Das Strafmaß reiche von Auspeitschung bis hin zur Todesstrafe u. a. durch Steinigung. Hier ist es eindeutig die Eigenschaft, weiblichen Geschlechts zu sein, an die diese unverhältnismäßigen Maßnahmen geknüpft werden.
Homosexuelle sind im Iran intensiver und brutaler politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Vefolgung der Homosexualität ist verankert in Artikel 139-141 des iranischen Strafgesetzbuches. Quantitative Höhepunkte der Homosexuellen-Verfolgung waren insbesondere die Jahre der islamischen Revolution nach 1979. Eine Reihe von Homosexuellen wurden zum Auspeitschen oder zum Tode verurteilt. Trotz frühzeitiger Erkenntnisse dieser Art wurden die Asylanträge iranischer Homosexueller überwiegend erst vor den Verwaltungsgerichten anerkannt, wobei davon auszugehen ist, daß es vermutlich nur eine relativ geringe Zahl von Asylanträgen gab, die ausschließlich mit Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung begründet wurden. Von der Rechtsprechung wurde allerdings die alltägliche Diskriminierung und Ausgrenzung von Homosexuellen im Iran nicht als politische Verfolgung gewertet. Stattdessen kommt es auf die Intensität und Schwere der Verfolgung im Einzelfall an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ausführlichen Urteil das Bundesamt verpflichtet, einen homosexuellen iranischen Asylantragsteller als asylberechtigt anzuerkennen und hierbei einen Wertungsrahmen vorgegeben. (BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 - BVerwG 9 C 278.86 (Iran), BVerwG E 79,143)
In einem anderen Verfahren vor dem Bayerischen VGH wurden die Klage eines iranischen Homosexuellen abgewiesen mit der Begründung, der Asylantragsteller sei nicht unumkehrbar schicksalhaft auf die homosexuelle Triebrichtung festgelegt gewesen (BayVGH, Urteil vom 7.10.1988 - 19 B 82 C 942 (Iran)).
Nicht unproblematisch ist das Thema der "Doppelbestrafung" in der IRI, insbesondere für Drogentäter.
Personen, die sich eines Drogendelikts schuldig gemacht haben und, um einer Abschiebung zu entgehen, einen Asylantrag stellen, werden vom BAFl generell abgelehnt. Eine Klage gegen einen solchen Ablehnungsbescheid vor einem Verwaltungsgericht hat wenig Aussicht auf Erfolg. Doch Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet die Abschiebung einer Person in einen Staat, in dem die abgeschobene Person mit der Verurteilung zur Todesstrafe oder gar mit der Hinrichtung zu rechnen hat. Da der Besitz von mehr als 30 g Rauschgift im Iran mit dem Tode bestraft wird und zudem auch eine Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen ist, gab das VG Wiesbaden (Urteil vom 25.11.1993 - IV/3 E 5053/90) der Klage eines iranischen Staatsangehörigen statt, der im gerichtlichen Verfahren die Feststellung beantragte, daß die Voraussetzungen des § 53 AuslG in seinem Falle vorlägen.
Im selben Zusammenhang stellte der VGH Baden-Württemberg
in seinem Beschluß vom 20.8.1996 - 1 S 1095/95 - fest: "Die
Abschiebung eines Iraners, der wegen Handeltreibens mit Heroin
in der Bundesrepublik Deutschland verurteilt worden ist, kann
zulässig sein, wenn durch die Ausgestaltung der Abschiebung
sichergestellt wird, daß der iranische Staat keine Kenntnis
von der in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftat
erlangt."