Verfolgung durch den Gottesstaat -
Menschen und ihre Rechte im Iran - Iranische Flüchtlinge in Deutschland
von Kazem Hashemi und Javad Adineh - PRO ASYL, Deutschland, 1998


V. Minderheiten in der IRI

Iran ist ein Vielvölkerstaat, der seit Jahrtausenden von ethnisch und sprachlich bzw. kulturell sich unterscheidenden Volksgruppen und Stämmen bewohnt ist, die sich verschiedenen Religionsgemeinschaften zuordnen lassen.

Mit rund 60 % der Bevölkerung von ca. 60 Millionen bilden die PerserInnen die größte Volksgruppe des Landes, deren Sprache Farsi (persisch) die offizielle Landessprache ist. Die größten ethnischen Minderheiten im Iran sind KurdInnen im Westen, AserbaidschanerInnen im Nordwesten, AraberInnen der Provinz Khuzestan im Südwesten, TurkmenInnen im Norden und die BelutschInnen im Südwesten des Landes. Hinzu kommen noch die Stämme der Bakhtiari, LurInnen, Ghaschghai und Afshari.

Der Islam ist die größte Religionsgemeinschaft Irans. Nach Schätzungen des statistischen Bundesamtes von 1992 bekennen sich ca. 90 % der Bevölkerung im Iran zum Islam, von denen "95 % schiitischer und 3 % sunnitischer Glaubensrichtung" sind. Die weiteren 2 % sind kleinere islamische Glaubensgemeinschaften wie Scheykhi, Ahl-e-hagh, und Ali Allahi.

Zu den religiösen Minderheiten gehören ChristInnen (armenischer, assyrischer und anderer Kirchengemeinschaften), Jüdinnen und Juden, ZoroastrierInnen und Baha'i.

1. Ethnische Minderheiten in der IRI

Jahrhundertelang war Iran ein eher lose zusammengefügtes Reich, in dem die verschiedenen Volksgruppen und -stämme neben- bzw. miteinander gelebt und sich kulturell und sprachlich aber auch ethnisch gegenseitig beeinflusst haben.

Erst durch die Bestrebungen Reza Schahs, einen modernen und zentralistisch geführten Staat aufzubauen, wurde den Stammesfürsten die regionale Macht entzogen. Mit der Errichtung des Nationalstaates und der Einführung des Persischen als offizielle Landessprache trat die Nationalitätenproblematik als eine politische Frage hervor.

Reza Schah gelang es, nahezu alle Autonomiebestrebungen ethnischer Minderheiten im Iran, aber auch separatistische Bewegungen - etwa der arabischen Minderheit unter Scheik Khazal in Khuzestan - niederzuschlagen. Dieser Tradition der gewaltsamen Lösungsfindung für Nationalitätenkonflikte blieben bis heute alle Machthaber treu.

Nach dem Abdanken Reza Schahs kamen erneut Autonomiebestrebungen in verschiedenen Teilen Irans auf, die bis zum Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Iran 1946 andauerten. Höhepunkt dieser Autonomiebewegungen war die Proklamation der "Republik Mahabad" und der "Volksrepublik Aserbaidschan Iran" im Jahre 1945/46, die jeweils kurz nach dem Abzug der Sowjetarmee aus dem Iran von der Zentralregierung niedergeschlagen wurden.

Die Revolution von 1979 und der Sturz des Schahs gab den nicht-persischen iranischen Völkern neue Hoffnungen. Am stärksten machten sich die Autonomiebestrebungen beim kurdischen Volk bemerkbar. Aber auch in anderen Teilen des Landes, in denen ethnische Minderheiten leben (etwa in Khuzestan, Turkman Sahra und Belutschestan) zeigten die Menschen ihren Willen zur Autonomie und zu mehr Mitbestimmungsrecht.

Dieses Wiederaufleben der Autonomiebestrebungen ist in erster Linie auf die Hoffnungen und Erwartungen zurückzuführen, die die Revolution und ihre klerikalen Führer bei den Minderheiten erweckt hatten. Doch diese Erwartungen wurden bald von dem neugegründeten islamischen Staat enttäuscht.

Die Verfassung der IRI erkennt zwar die kulturelle und ethnisch-sprachliche Vielfalt der iranischen Nation an und garantiert allen ethnischen Gruppen und Volksstämmen gleiche Rechte. Artikel 19 besagt: "Alle Iraner, welchen Volkes oder Stammes sie auch sein mögen, genießen gleiche Rechte. Hautfarbe, Rasse, Sprache und dergleichen dürfen kein Grund für Privilegien sein." Artikel 9 verbietet allen Staatsorganen, "...im Namen der Erhaltung der Unabhängigkeit und der territorialen Integrität jemandem gesetzliche Freiheiten zu entziehen, auch nicht durch den Erlaß von Gesetzen und Vorschriften".

In der Praxis der islamischen Regierung finden diese Rechte allerdings nur wenig Anwendung und werden permanent mißachtet. In der IRI werden alle Forderungen ethnischer Minderheiten nach Selbstverwaltung und kultureller Autonomie nicht nur ignoriert. Sie werden vielmehr mit Verfolgung, Verbot und militärischer Gewalt beantwortet.

1.1 Aseris

Mit ca. 11,5 Millionen Menschen bilden die im Nordwesten Irans lebenden Aseris die größte ethnische Minderheit. Bis 1813 gehörten die beiden Teile Nord- und Südaserbaidschan dem persischen Reich an. In Folge des iranisch-russischen Krieges wurde der nördliche Teil an das russische Zarenreich abgetreten (heute: Republik Aserbaidschan). Die iranischen Aseris sind Muslime schiitischer Glaubensrichtung, ihre Sprache gehört zu den ogüstürkischen Sprachen und steht dem Anatolischen nahe.

Die Aseris haben stets eine zentrale Rolle in den iranischen antidespotischen bzw. Demokratiebewegungen gespielt. Sie waren maßgeblich an der konstitutionellen Revolution von 1905-1911 beteiligt; ihre Hauptstadt Täbriz war die Hochburg der Revolution.

In der iranischen Gesellschaft nehmen sie eine wichtige Stellung in der Wirtschaft und Politik sowie im kulturellen Leben ein. Diese Integration zeigt sich auch am Bewohneranteil in anderen Regionen Irans. Allein in der Hauptstadt Teheran leben mehr als eine Million Aseris. Volkssitten und -bräuche sowie der Glaube der Aseris stehen denen der Perser so nahe, daß sie heute schwer voneinander zu unterscheiden sind. Altpersische Feste werden in Aserbaidschan genauso gefeiert wie bei den PerserInnen. Diese Integration ist mit ein wichtiger Grund dafür, daß es im iranischen Teil Aserbaidschans bis auf einige Einzelerscheinungen nie eine richtige Autonomiebewegung gegeben hat.

Eine dieser seltenen Einzelfälle war die Ausrufung der Volksrepublik Aserbaidschan, die 1946 mit Unterstützung der im Iran stationierten Roten Armee gegründet worden war. Nach dem Rückzug der Roten Armee wurde sie von den Truppen der Zentralregierung blutig gestürzt.

Wie alle anderen sprachlichen Minderheiten war der Unterricht von Aseri in den aserbaidschanischen Schulen verboten. Die IRI hat dieses Verbot zwar formal aufgehoben, in den staatlichen Schulen wird allerdings nach wie vor nur in persischer Sprache unterrichtet.

Auch bei der islamischen Revolution haben die Aseris eine maßgebliche Rolle gespielt. Nach der Revolution kam es in Aserbaidschan mehrfach zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (zuletzt vor einigen Monaten), die allerdings weniger ethnischer als vielmehr politischer und sozialer bzw. religiös-politischer Natur waren. Ein Anlaß zu großen Unruhen in Aserbaidschan gab 1980 das Verbot der dem religiösen Führer der aserbaidschanischen Schiiten (Groß-Ayatollah Schari'atmadari) anhängenden gemäßigten "Partei des muslimischen Volkes" durch den Revolutionsrat. Der als gemäßigt geltende und hoch angesehene Groß-Ayatollah Schari'atmadari, der dem absoluten Machtanspruch Khomeinis kritisch gegenüberstand, wurde unter Arrest gestellt. Khomeini erklärte ihn als ungeeignet für einen Groß-Ayatollah und enthob ihn seines Amtes - ein beispielloser Vorgang in der Geschichte der schiitischen Geistlichkeit. Unter bis heute noch nicht geklärten Umständen zwang man den Greis, unter entwürdigenden Bedingungen im staatlichen Fernsehen zu erscheinen und sich für sein "Fehlverhalten" zu entschuldigen.

Dieser Umgang mit dem Würdenträger brachte seine Anhängerschaft auf. Mit äußerster Gewalt und vor allem gestützt auf die gut organisierten Revolutionswächter gelang es schließlich der Zentralregierung, die Lage wieder unter Kontrolle zu bringen.

1.2 KurdInnen

Getreu ihrer langenTradition im Kampf für Mitbestimmungsrechte waren die Kurden die ersten, die mit konkreten Forderungen an die neuen Machthaber herantraten. Die provisorische Regierung von Bazargan zeigte sich anfangs gesprächsbereit und schickte am 21.3.1979 eine Delegation unter Leitung des liberalen Ayatollah Taleghani und in Begleitung des Innenministers und des Verteidigungsministers nach Sanandadj. Zusammen mit der kurdischen Delegation wurde ein Sieben-Punkte-Plan erarbeitet, in dem den Kurden nicht nur ein Mitspracherecht bei der Abfassung der neuen iranischen Verfassung eingeräumt wurde, sondern auch "ein Recht auf Selbstverwaltung", "kulturelle Freiheit" und "die Einführung der kurdischen Sprache neben dem Persischen in allen Schulen Kurdistans".

Doch die neuen klerikalen Machthaber, allen voran Ayatollah Khomeini, zeigten bald, daß sie es mit der Freiheit und den Rechten der Minderheiten nicht sehr ernst meinten. Am 17. August 1979, wenige Monate nach der Vereinbarung des Sieben-Punkte-Planes zwischen den Vertretern des Staates und den Kurden, befahl Khomeini als Oberbefehlshaber der Streitkräfte in einer scharfen Rede der Armee, in Kurdistan einzumarschieren und alle Unruhen "mit aller militärischen Kraft binnen 24 Stunden niederzuschlagen". Die Regierung folgte dem Befehl Khomeinis und schickte Armee und Revolutionswächter nach Kurdistan. Seitdem ist Kurdistan Schauplatz ständiger militärischer Auseinandersetzungen zwischen Armee und Revolutionswächtern und der kurdischen Bevölkerung. Zwei Tage später wurde die "Demokratische Partei Kurdistan Iran (DPKI)" verboten und "jegliche Aktivität für diese oder in dieser Partei" als ein konterrevolutionärer Akt und als offene Feindschaft gegenüber der Islamischen Republik bezeichnet und gemäß dem Schari'a-Recht unter Strafe gestellt.

Wenig später wurden alle politischen Organisationen und sozialen Einrichtungen sowie Selbsthilfegruppen, die nicht in der Hand der regimetreuen Kräfte waren, verboten bzw. aufgelöst.

Khomeini bezeichnete die DPKI als "Partei des Teufels" und die Kurden als "ungläubige Verschwörer, mit denen man hart umgehen" müsse.

Da die islamische Regierung den erhofften militärischen Sieg in Kurdistan - bis heute - nicht erringen konnte, war sie immer wieder gezwungen, mit den Kurden in Verhandlungen einzutreten. Diese Verhandlungen sind nie von langer Dauer gewesen und bisher immer daran gescheitert, daß die Regierung keine Bereitschaft zeigt, die im Sieben-Punkte-Plan von 1979 vereinbarten Rechte auf Selbstverwaltung und kulturelle Freiheit anzuerkennen.

Der damalige stellvertende Kommandeur der Revolutionswächter, Ali Schamkhani, enthüllte 1981 die wahren Absichten der Kriegsführung der Regierung gegen die Kurden: "Die bedeutendste Aktion der Revolutionswächter nach Beendigung des [irakisch-iranischen] Krieges ist die Säuberung Kurdistans von der schmutzigen Existenz konterrevolutionärer Elemente .... Wir beabsichtigen, dieses Kurdistan mit Hilfe Gottes in ein islamisches Kurdistan umzuwandeln und hier einen islamischen Garten zu errichten, dessen Dünger aus den konterrevolutionären Elementen dieses Gebietes gewonnen werden soll. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem 'Kurdistan-Problem' werden wir erst nach Beendigung des Krieges führen, indem wir ... [dort] die islamische Herrschaft in all ihren Dimensionen herstellen."

In diesem Sinne führt die Regierung heute noch einen unerbittlichen Krieg gegen ein Volk, das nichts anderes verlangt als die Anerkennung seiner verfassungsmäßigen Rechte und die Wahrung seiner Identität.

Bei ihren Bemühungen zur endgültigen Lösung des Kurdistan-Problems bedient sich die Regierung jeden Mittels:

Am 13. Juli 1989 wurden Dr. Abdolrahman Ghassemlu, der Generalsekretär der DPKI, und zwei seiner Mitstreiter bei einem Geheimtreffen in Wien durch Kopfschüsse hingerichtet. Wie sich später herausstellte, hatten sich der Kurdenführer und seine Mitarbeiter an besagtem Tag mit Abgesandten der iranischen Regierung, die von einem Mitarbeiter der iranischen Botschaft in Wien begleitet wurden, zu einer politischen Besprechung in Wien getroffen, um die Möglichkeiten der Beendigung des 10jährigen Krieges in Kurdistan zu erörtern und eine für beide Seiten tragbare Autonomieregelung zu finden. Doch die iranische Regierung nutzte die Gelegenheit, um der kurdischen Autonomiebewegung durch die Ermordung eines ihrer politischen Führer einen schweren Schlag zu versetzen.

Ebenfalls mit dem Ziel, die Autonomiebewegung in Kurdistan "kopflos" zu machen, haben die Terroristen der IRI am 19. September 1992 Dr. Sadegh Scharafkandi, den Generalsekretär der DPKI, der sich wegen der Teilnahme am Kongreß der Sozialistischen Internationale in Berlin aufhielt, und drei seiner Mitstreiter im Berliner Mykonos-Restaurant ermordet. Der Anschlag war von höchsten Regierungsstellen in Teheran in Auftrag gegeben worden, wie inzwischen das Berliner Kammergericht befunden hat.

Nach wie vor werden Sympathie für bzw. Unterstützung von Kurden mit harten Strafen belegt. Am 2. März 1996 wurden zwei iranische Kurden, die zuvor von der proiranischen "Revolutionären Hizbollah" aus dem irakischen Teil Kurdistans nach Iran ausgeliefert worden waren, im Gefängnis von Urumia (Iran) getötet. Am 19. Juni des selben Jahres verstarb Kazem Mirzai, der als Sympathisant der DPKI verhaftet worden war, in diesem Gefängnis an den Folgen schwerer Folter.

Im Juni 1996 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Pasdaran und Kämpfern der DPKI, nachdem die iranische Armee wiederholt zahlreiche Dörfer unter Beschuß genommen hatte, wobei es viele Opfer unter der Zivilbevölkerung gab.

Am 21. Juni 1996 überfielen türkische Truppen das Grenzgebiet Salmas im iranischen Teil Kurdistans. 9 Kämpfer der DPKI, die ihre Dörfer verteidigen wollten, wurden erschossen.

Ende Juli drangen etwa eintausend Pasdaran in das Gebiet von Suleimania im Nordirak vor, wo sich das Hauptquartier der DPKI befindet, wo sich aber auch Tausende iranisch-kurdischer ziviler Flüchtlinge aufhalten. Während die Regierung in Teheran den Vorstoß am 30. Juli für beendet erklärte, berichtete die DPKI von weiteren Artillerieangriffen auf die Flüchtlingslager. Mitte August 1996 nutzten iranische Truppen das Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den beiden größten kurdischen Parteien im Irak aus und marschierten wieder auf irakischem Gebiet ein, wobei der Angriff erneut der DPKI und den Flüchtlingslagern galt. (Liga-Report, Nr. 18 - Jan. 1997)

1.3 Die arabische Minderheit in Khuzestan

Aber nicht nur in Kurdistan, sondern auch in anderen Teilen des Landes, wo ethnische Minderheiten leben, kam es zu Auseinandersetzungen, weil die Regierung sich weigerte, auf die berechtigten Forderungen auch anderer ethnischer Minderheiten einzugehen.

In der Ölprovinz Khuzestan im Südwesten Irans, dem Herz der iranischen Wirtschaft, erhob sich die dort ansässige arabische Minderheit kurz nach der Revolution gegen die Zentralregierung. Binnen weniger Wochen entstanden mehrere politische Organisationen, die die unterschiedlichen Interessen des arabischen Volkes vertraten. Einige dieser Organisationen wurden finanziell und logistisch vom benachbarten Irak unterstützt, manche hatten separatistische Absichten. Doch die Hauptforderungen der iranischen arabischen Minderheit waren ebenfalls mehr Mitbestimmungsrecht, Selbstverwaltung und kulturelle Freiheiten. Diese Forderungen wurden hauptsächlich von den beiden großen Organisationen "Kulturzentrum des arabischen Volkes" und "Politisches Zentrum des arabischen Volkes", die breite Unterstützung innerhalb der arabischen Minderheit, aber auch unter den politischen Parteien und Organisationen im Iran erfuhren, formuliert und gegenüber der Regierung vertreten.

Die Zentralregierung ging auch hier sehr hart gegen die Aufständischen vor. Ultimativ forderte sie die beiden arabischen Organisationen auf, ihre Aktivitäten einzustellen und ihre Büros zu räumen. Doch noch vor Ablauf der gesetzten Frist stürmten die Revolutionswächter die Büros und andere Begegnungsstätten der Araber. Auch das Haus des geistlichen Oberhaupts der iranischen Araber, Scheikh Schobeir Khaghani, wurde überfallen.

Es kam in diesem Gebiet zu blutigen Auseinandersetzungen zuwischen Pasdaran und den iranischen Arabern.

Parallel zu den militärischen Operationen wurden auch die Revolutionsgerichte eingeschaltet. Der Revolutionsstaatsanwalt nannte die iranischen Araber "Handlanger der Kolonialmächte", die mit ihrer Forderung nach Autonomie die Einheit der islamischen Gemeinschaft gefährden und die Bevölkerung in die Zeit der "Barbarei" zurückversetzen wollten. Er forderte die Revolutionswächter und Revolutionsgerichte auf, "die Verschwörer gegen die Islamische Republik niederzuschlagen und zu verfolgen", was sie auch mit äußerster Brutalität taten. Zur Abschreckung der arabischen Bevölkerung verurteilte das Revolutionsgericht fünf führende Aktivisten der arabischen Organisationen wegen "Sabotage" und "Spionage" zum Tode, wobei die Hinrichtungen öffentlich vollstreckt wurden. Weitere Hinrichtungen folgten.

Der Regierung gelang es schließlich den Aufstand der arabischen Bevölkerung in Khuzestan gewaltsam niederzuschlagen und ihre Organisationen zu zerschlagen.

Zu Beginn des achtjährigen Krieges zwischen Irak und Iran wurden fast alle arabisch besiedelten Gebiete Irans von irakischen Truppen besetzt. Hunderttausende Araber mußten ihre Dörfer und Städte verlassen und in andere Teile des Landes flüchten. Ein Teil der arabischen Bevölkerung setzte aber seine Hoffnung in die irakischen Besatzer und blieb in seinen Orten. Nach der Invasion der irakischen Truppen wurden sie jedoch von den neuen Herrschern mißbraucht und mißhandelt. Nach der Rückeroberung der besetzten Gebiete wurden sie dann von der iranischen Kriegspropaganda als Kollaborateure und Verräter denunziert und mehrere Anführer dieser angeblichen Kollaborateure wurden dann öffentlich gehängt. Infolge der von der Regierung verbreiteten Kriegspropaganda kam es in mehreren Städten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen arabischen Kriegsflüchtlingen und Teilen der Bevölkerung der Gastgeberstädte.

Nach der Beendigung des Krieges verfolgte die Regierung eine verdeckte Entarabisierung der Provinz Khuzestan, indem die arabischen Kriegsflüchtlinge durch verschiedene Maßnahmen daran gehindert wurden, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren. Dieser Politik kam natürlich entgegen, daß viele Flüchtlingsfamilien in den neuen Dörfern und Städten durch Umstände wie Heirat, Beruf, Schule etc. fest ansässig geworden sind, so daß die arabische Minderheit Irans heute nicht mehr geschlossen auf dem mit ihr identifizierten Gebiet Khuzestan beheimatet ist, sondern über das ganze Land zerstreut lebt.

1.4 TurkmenInnen

Auch zwischen TurkmenInnen und den Revolutionswächern bzw. dem Militär kam es zu Zusammenstößen, die zahlreiche Opfer auf beiden Seiten forderten. Die TurkmenInnen sind ein aufgeklärtes und "politisches" Volk von 1,3 Millionen Menschen mit einer langen Tradition im Kampf für Freiheit und Selbstbestimmungsrecht. Politische, insbesondere linke Parteien und Organisationen haben in ihrem Gebiet traditionell einen großen Einfluß, der sich bei der Autonomiebewegung der TurkmenInnen nach der Revolution bemerkbar machte. Statt auf die konkreten politischen und wirtschaftlichen Forderungen der TurkmenInnen einzugehen, machte die Zentralregierung die Aktivitäten der linken Organisationen in der Region zum Vorwand, um Streitkräfte dorthin zu entsenden. Das Ziel war die Zerschlagung der Organisation "kulturelles und politisches Zentrum des turkmenischen Volkes". Vier führende Aktivisten des "Zentrums" wurden verhaftet und entführt. Später fand man ihre Leichen unter einer Brücke. Sieben Jahre später enthüllte der als Blutrichter der IRI bekanntgewordene Khalkhali, daß er die Hinrichtung der vier veranlaßt hatte. Es gelang der Regierung, den Aufstand niederzuschlagen. 94 Personen, darunter mehrere sunnitische Theologieschüler (TurkmenInnen sind sunnitischer Glaubensrichtung), wurden nach Angaben Khalkhalis hingerichtet.

Noch Jahre nach der Niederschlagung der turkmenischen Autonomiebewegung herrschten in der Region kriegsrechtsähnliche Verhältnisse und noch immer wird die Region von Streitkräften kontrolliert.

1.5 Andere ethnische Minderheiten

Bei den ersten Parlamentswahlen in der IRI wurde das Oberhaupt des Ghaschghai-Stammes, Khosrow Ghaschghai, mit großer Mehrheit gewäht. Sein Abgeordnetenmandat wurde jedoch nicht anerkannt. Ihm wurden diverse Straftaten, u. a. Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten, vorgeworfen. Er zog sich in den Schutz seines Stammes zurück, bis er Mitte 1982 verhaftet und wenige Monate später, am 1. Oktober 1982, hingerichtet wurde, ohne daß die Öffentlichkeit, insbesondere sein Stamm, über einen möglichen Prozeß informiert worden war. Die Hinrichtung Ghaschghais löste schwere Unruhen unter den Mitgliedern des Ghaschghai-Stammes aus, die von den Revolutionswächtern niedergeschlagen wurden. Zwei Wochen nach seiner Hinrichtung strahlte das staatliche Fernsehen einen Film aus, in dem Ghaschghai in einem Interview "freiwillig" zugab, im "Interesse der Konterrevolution und der USA" gegen die IRI gehandelt zu haben.

Als weitere wichtige ethnische Minderheit sind noch die ca. 2 Millionen Belutschen im Südosten Irans zu erwähnen. Belutschen sind Muslime sunnitischer Glaubensrichtung, ihre Sprache, Belutschi, ist dem Persischen sehr nahe.

Zu den kleineren Volksgruppen bzw. -stämmen zählen die Luren und Bakhtiaris im Südwesten.

Schließlich soll hier auch noch die afghanische Minderheit im Iran erwähnt werden, die seit Beginn des Bürgerkrieges in Afghanistan in den benachbarten Iran geflüchtet und dort ansässig geworden ist. Die Zahl der afghanischen Flüchtlinge wird auf 2 bis 3 Millionen Menschen geschätzt.

2. Religiöse Minderheiten

Anders als bei der ethnischen Zugehörigkeit haben nach der Verfassung der Islamischen Republik die Menschen aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit unterschiedliche Rechte. Nach dem oben zitierten Artikel 19 der Verfassung sind Hautfarbe und sprachlich-ethnische Zugehörigkeit kein Grund für Privilegien, wohl aber die Religion und das Geschlecht. Nach Artikel 12 der Verfassung ist "der Islam und zwar das djafaritische zwölferschi'itische Bekenntnis" die offizielle Religion Irans.

2.1 Anerkannte religiöse Minderheiten

Artikel 13 besagt: "Zoroastrische, jüdische und christliche Iraner werden als einzige religiöse Minderheit anerkannt, die im Rahmen des Gesetzes in der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien frei sind.. ." Dieser Artikel bietet jedoch keineswegs eine umfassende Garantie für das Menschenrecht auf Religionsfreiheit für anerkannte religiöse Minderheiten, sondern er setzt ihr im Vorfeld gesetzliche Schranken, die vom Gesetzgeber unter Berücksichtigung islamischer Maßstäbe noch zu bestimmen sind. Artikel 14 verpflichtet die Regierung der IRI und die Muslime, "Nichtmuslime mit Anstand und islamischer Gerechtigkeit zu behandeln", Doch "dieser Artikel wird nur in Bezug auf Personen beachtet, die keine Verschwörung gegen den Islam und die IRI unternehmen." Daß diese Formulierung Tür und Tor für einen willkürlichen Umgang mit religiösen Minderheiten öffnet, hat sich seit der Entstehung der IRI wiederholt gezeigt, am deutlichsten im Umgang mit jüdischen MitbürgerInnen. Es wurde zwar noch nie ein jüdischer Bürger in der IRI aufgrund seiner Religionszugehörigkeit vor Gericht gestellt, wohl aber wegen "Kontakt zu zionistischen Organisationen", "Spionage für die israelische Besatzermacht" oder "Verschwörung gegen die Islamische Republik".

Nach Artikel 64 haben anerkannte religiöse Minderheiten das Recht, ihre eigenen Abgeordneten ins Parlament zu schicken. Die Anzahl der einzelnen Gemeinden ist in der Verfassung festgelegt. Die Abgeordneten der religiösen Minderheiten müssen wie ihre muslimischen Kollegen einen Eid leisten. Zwar dürfen sie diesen Eid statt auf den Koran auf ihre heilige Schrift leisten, sie müssen sich jedoch verpflichten, "Wächter der heiligen Werte des Islams und Hüter der Errungenschaften der islamischen Revolution ... und Grundlagen der Islamischen Republik" zu sein.

Doch selbst die offizielle Anerkennung der zoroastrischen, jüdischen und christlichen Gemeinden durch die Verfassung bietet keinen Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Organe und bringt keinerlei Erleichterungen für ihre Lebensbedingungen.

Die Diskriminierung und Verfolgung anerkannter religiöser Minderheiten in der IRI findet, je nach Religionszugehörigkeit, auf verschiedenen Ebenen und mit unterschiedlichen Mitteln statt.

Dem ersten gewählten Abgeordneten der jüdischen Gemeinde wurde das Mandat aberkannt, weil er angeblich vor der Revolution Kontakte zum Hof gepflegt und mit einem zionistischen Ausbildungsinstitut zusammengearbeitet hatte. Auch der jüdische Abgeordnete im zweiten Parlament wurde vom Parlament ausgeschlossen, nachdem er "wegen der Verachtung der islamischen Würde und Pflege unkorrekter Beziehungen" verhaftet worden war.

Die Kulturpolitik der Islamischen Republik gegenüber religiösen Minderheiten ist eine Politik der Intoleranz und Diskriminierung. Unter dem Vorwand, christliche Schulen seien getarnte "Spionagenester", wurden nach der Revolution einige dieser Schulen geschlossen. In einer "Antwort" für Papst Johannes Paul II, der Khomeini gebeten hatte, die Wiedereröffnung einer christlichen Schule zuzulassen, rechtfertigte dieser persönlich die Schließung solcher Schulen. Um die "Spionagetätigkeiten" zu verhindern, setzte man muslimische Leiter an die Spitze der Schulen der religiösen Minderheiten, die dann zum Teil die Schraube der Intoleranz so hoch drehten, daß sie nicht-muslimische Kinder dazu zwangen, islamische Parolen wie "Allah Akbar" nachzusprechen.

1984 beschloß der Oberste Rat für Bildung und Erziehung, daß in den Schulen der religiösen Minderheiten auch der Religionsunterricht nur in persischer Sprache abgehalten werden darf.

Selbst in rein religiösen Angelegenheiten und im kulturellen Bereich können religiöse Minderheiten ihre verfassungsmäßigen Rechte nicht genießen. 1985 wurde der Antrag der Iranischen Bibelgesellschaft auf die Herausgabe einer persischsprachigen Bibel mit der Begründung abgelehnt, daß der "Druck und Vertrieb der Heiligen Schrift in persischer Sprache überprüft werden muß." Empört reagierte die Bibelgesellschaft auf diese Entscheidung und versuchte die Verantwortlichen beim Ministerium für Kultur und islamische Führung mit Hinweis auf ihre in der Verfassung genannten Rechte umzustimmen - vergebens.

Noch heute ist der Vertrieb der Bibel verboten. 1991 wurden 20.000 Exemplare des Neuen Testaments beschlagnahmt und bis heute nicht zurückgeben.

Auch im beruflichen Leben ist die religiöse Zugehörigkeit ein Grund für Benachteiligung und Diskriminierung. Obwohl nach Artikel 28 der Verfassung der Staat verpflichtet ist, "für alle Individuen Beschäftigungsmöglichkeiten und gleiche Bedingungen für den Zugang zu Arbeitsplätzen zu schaffen", sind Nicht-Muslime von bestimmten Berufsgruppen ausgeschlossen.

Nach einer Anweisung der Regierung muß dies bei Stellenausschreibungen, die auch für Angehörige der in der Verfassung der IRI anerkannten religiösen Minderheiten gelten, ausdrücklich erwähnt werden.

So sind in der Presse nicht selten Anzeigen zu sehen, bei denen "Rechtgläubigkeit", "Überzeugung vom System der IRI und der Herrschaft der Rechtsgelehrten", "Einhaltung islamischer Moralprinzipien" als Voraussetzungen für die Vergabe der Stelle genannt werden.

1987 stellten drei Abgeordnete der religiösen Minderheiten im islamischen Parlament einen Antrag, auch "die Angehörigen der in der Verfassung anerkannten Religionen in die Armee aufzunehmen." Der Antrag wurde abgelehnt. Auch für die Plan- und befristeten Stellen bei der Armee gilt der islamische Glaube des Bewerbers als Voraussetzung.

Angehörige der anerkannten religiösen Minderheiten dürfen kein Amt innehaben, das mit direkten Regierungsgeschäften (Minister, Staatssekretär etc.), mit Erziehungspolitik (Lehrer an regulären Schulen) oder mit derJustiz (Richter, Untersuchungsrichter, Rechtsanwalt) zu tun hat.

Im Dezember 1995 besuchte der Sonderberichterstatter der UN-Menschenrechtskommission für Fragen der religiösen Intoleranz, Abdelfattah Amor, die IRI. In seinem Bericht bestätigte er einmal mehr den willkürlichen Umgang mit religiösen Minderheiten. So werden religiöse Minderheiten mit ethnischem Bezug, wie armenisch oder assyrisch, anders behandelt als diejenigen ohne diesen Bezug, wie etwa Juden und konvertierte Muslime oder andere Christen. Letztere stoßen bei der gesetzlichen Anerkennung auf mehr Schwierigkeiten. Sie sehen sich dem Druck starker Überwachung durch staatliche Organe ausgesetzt. Ihre Gemeinden werden aufgefordert, ihre Gottesdienste nicht mehr in persischer Sprache abzuhalten. Offensichtlich macht sich der Staat Sorgen darüber, daß in den letzten Jahren immer mehr junge IranerInnen zu anderen Glaubensgemeinschaften konvertieren, weshalb von den kleinen Gemeinden verlangt wird, konvertierte Muslime nicht aufzunehmen.

Abdelfattah Amor spricht in seinem Bericht von 15.000 konvertierten Muslimen in diesen Gemeinden. Es sei ein Phänomen, schreibt er, daß ihre Zahl stetig zunimmt, obwohl in der IRI jede Art von Missionierung und auch die Konvertierung von Muslimen zu anderen Religionen untersagt sei. Mehdi Dibadj, ein konvertierter Muslim, wurde von einem Revolutionsgericht zum Tode verurteilt. Nach weltweiten Protesten wurde er freigelassen, um dann allerdings wenige Tage später tot auf der Straße aufgefunden zu werden.

Der christlichen Gemeinde "Universal Church" wird seit der Revolution die Anerkennung als religiöse Minderheit verwehrt, obwohl die Verfassung zwischen den unterschiedlichen christlichen Glaubensrichtungen nicht unterscheidet.

In mehreren Städten wurde die Schließung von Gebetsstätten und Versammlungsräumen angeordnet und in Orumieh darf die christliche Gemeinde nur einmal wöchentlich zu religiösen Zwecken zusammenkommen.

Auch die jüdische Gemeinde befürchtet zunehmende Repressalien, nachdem 1994 der 80 Jahre alte jüdische Rabbi und Leiter der Teheraner jüdischen Gemeinde Fazlollah Makubat nach langjähriger Haft wegen des Vorwurfes der Spionage für Israel hingerichtet wurde. (Quelle: Lagebericht des AA, Mai 1996)

Aufgrund dieser staatlich angeordneten und seit der Errichtung der IRI andauernden religiösen Intoleranz und Diskriminierung hat eine große Zahl Angehöriger der anerkannten religiösen Minderheiten das Land verlassen. Die Zahl der Zoroastrier ist von rund 60.000 vor der Revolution auf ca. 33.000, die der Juden von 70.000 auf ca. 20.000 und die Zahl von Angehörigen der christlichen Gemeinden von insgesamt etwa 250.000 auf 120.000 zurückgegangen.

2.2 Die Baha'i

Totaler Rechtlosigkeit unterworfen und systematisch verfolgt werden in der IRI die Baha'i, deren Religion im neunzehnten Jahrhundert in Persien infolge der Babi-Bewegung entstanden war. 1844 hatte sich der 24jährige Geistliche Bab selbst zum Propheten ernannt. 1848 erklärten sich seine Anhänger erstmals zu einer eigenständigen, vom islamischen Glauben unabhängigen Religionsgemeinschaft, woraus sich dann rasch eine Massenbewegung entwickelte, die nur mit militärischer Gewalt niedergeschlagen werden konnte. Bab selbst wurde 1850 hingerichtet und die schiitische Geistlichkeit rief zum heiligen Krieg gegen seine Anhängerschaft auf.

Zwei Jahre nach der Hinrichtung des Bab erlebte einer dieser Anhänger, Baha'u'llah, in der Haft seine Berufung. 1863 erklärte er sich zu dem vom Bab angekündigten und in den heiligen Schriften aller Hochreligionen verheißenen Erlöser. Nach seiner Freilassung verbrachte Baha'u'llah den Rest seines Lebens größtenteils in der Verbannung.

Die Baha'i verstehen sich als jüngste monotheistische Hochreligion, die ein ähnliches Entstehungsverhältnis zum Islam hat wie das Christentum zum Judentum. Zentrale Glaubenslehre der Baha'i-Religion ist der Glaube an einen Gott und die Einheit der Religionen. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Ablegen aller Vorurteile und die Ablehnung von Alleinvertretungs- und Absolutheitsansprüchen gehören heute zur Baha'i-Lehre.

In vielen islamischen Ländern, vor allem im Entstehungsland Iran leiden die Baha'i bis heute unter Verfolgung und schweren sozialen und gesellschaftlichen Benachteiligungen.

Obwohl sie mit 300.000 Angehörigen die größte nicht-muslimische Glaubensgemeinschaft Irans bilden, werden die Baha'i im Gegensatz zu Zoroastriern, Christen und Juden in der Verfassung der IRI nicht als schutzwürdige religiöse Minderheit anerkannt. Sie werden vielmehr als eine politische Sekte angesehen, die dem Islam feindlich gesonnen ist und deren Bekämpfung nicht nur die religiöse Pflicht aller Muslime ist, sondern auch eine verfassungsgemäße Aufgabe des Staates.

Bereits während der revolutionären Ereignisse von 1978/79 wurden Baha'i in verschiedenen Städten, darunter Yazd, Shiraz und Malayer, Opfer von Überfällen fanatischer Muslime. Allein 1978 wurden 13 Baha'i ermordet. Die Nachrichten über solche Überfälle und extralegale Hinrichtungen gingen in den sich überschlagenden revolutionären Ereignissen unter.

Im Januar 1982 bestätigte Ayatollah Gilani, Vorsitzender des zentralen Revolutionsgerichts, daß alle Todesurteile, auch die gegen die Baha'i "in Übereinstimmung mit dem islamischen Rechtssystem" verhängt und vollzogen werden. 1983 erklärte der Präsident des Revolutionsgerichts von Shiraz, es sei "absolut sicher, daß die Baha'i und der Baha'ismus in der Islamischen Republik keinen Platz haben." Wenige Wochen später bezeichnete Khomeini die Baha'i-Gemeinde im Iran als ein Spionagenest, das von England und den USA unterstützt würde. Alle Mitglieder der Baha'i seien Spione. Auf Spionage steht in der IRI die Todesstrafe. Daraufhin wurde die Gemeinde per Dekret der Generalstaatsanwaltschaft verboten.

Aufgrund solcher oder ähnlicher Beschuldigungen (die Vorwürfe lauten mitunter auch auf Prostitution oder Rauschgiftdelikte) sind bisher nach offiziellen Angaben ungefähr 200 Baha'i in der IRI hingerichtet worden.

Die erste große Verhaftungswelle gab es 1981, in deren Folge mehrere Baha'i festgenommen wurden, in den meisten Fällen ohne Anklageerhebung. Es folgten bis heute weitere Verfaftungswellen, denen Hunderte Baha'i zum Opfer gefallen sind. Das Schicksal von 15 Baha'i, die alle Anfang der achtziger Jahre verhaftet worden sind, ist weiterhin ungeklärt.

Zwischen 1979 und 1981 wurden Baha'i in vielen Städten und Dörfern Irans ihres Eigentums beraubt. Viele wurden gezwungen, ihre Wohnungen und Häuser zu verlassen, die dann von "gläubigen Muslimen" besetzt wurden - ein Vorgang, der noch heute vereinzelt vorkommt. Vor allem die Vernichtung von Büchern und Dokumenten, die den Sicherheitskräften bei solchen Aktionen in die Hände fielen, sowie die Zerstörung von Baha'i-Friedhöfen, heiligen Stätten, historischen Stellen, Gemeindezentren und anderen sozialen Einrichtungen muß als ein gezielter Schlag gegen die Baha'i-Gemeinde im Iran angesehen werden, da dadurch ein beträchtlicher Teil ihrer Geschichte vernichtet wurde. Ein ähnlicher Vorfall dieser Art war die Zerstörung des großen Baha'i-Friedhofes 1993 durch die Teheraner Stadtverwaltung, angeblich zur Durchführung der neuen Stadtplanung. 15.000 Gräber wurden dabei zerstört. Ein Grundstück für einen neuen Friedhof wurde den Baha'i nicht angeboten. Sie sollten ihre toten Angehörigen auf "Brachland für Ungläubige" begraben.

Auch sozial und wirtschaftlich werden die Baha'i benachteiligt bzw. diskriminiert. Seit der islamischen Revolution sind Tausende Baha'i aus ihren Stellen entlassen worden; die meisten von ihnen sind arbeitslos geblieben. Rentenansprüche haben die Baha'i nicht. Die Zahlung von bereits vor der Revolution bewilligten Renten wurde eingestellt.

Der Zugang zur öffentlichen Verwaltung und Ausbildung ist für Baha'i verboten. Baha'i-Schüler haben keinen Zugang zu höherer Bildung, da sie zu Universitäten nicht zugelassen werden.

Der UN-Sonderbeauftragte Abdelfattah Amor stellte Ende 1995 bei seinem Besuch in der IRI nach wie vor systematische Verfolgung der Baha'i fest. Iranische Gerichte sprechen weiterhin Urteile aus, in denen Baha'i als Mitglieder einer "irreführenden Sekte", als "Ungläubige" oder sogar als "Apostaten" bezeichnet und verurteilt werden. Im Januar 1996 wurde Zabihullah Mahrami wegen Apostasie zum Tode verurteilt. Im Februar wurden zwei weitere Todesurteile gegen zwei Baha'i ebenfalls wegen Apostasie bestätigt.

Den Baha'i werden die bürgerlichen und die Zivilrechte verweigert. Ein Gericht verweigerte einem Baha'i das Erbrecht, weil er "Apostat" sei. In einem weiteren Fall wurde ein Muslim, der einen Baha'i mit einer Axt erschlagen hatte, freigesprochen, weil das Opfer ein Baha'i war. Baha'i-Eheschließungen werden nicht anerkannt und Baha'i werden dazu gezwungen, ihrem Glauben öffentlich abzuschwören und ihre Glaubensschwestern und -brüder zu verdammen. Nach wie vor sind solche Erklärungen in iranischen Zeitungen zu lesen.

2.3 Nicht anerkannte muslimische Geistliche

Nicht nur Angehörige religiöser Minderheiten sind Ziel der staatlich angeordneten Diskriminierung. Auch auf schiitische und sunnitische Geistliche, die in politischen und religiösen Fragen andere Positionen vertreten als die klerikalen Machthaber, wird permanent Druck ausgeübt.

Schon kurz nach der Revolution wurden zwei religiöse Autoritäten, Ayatollah Khaghani, religiöser Führer der iranischen Araber und Großayatollah Shariatmadari, das religiöse Oberhaupt der aserbaidschanischen Schiiten unter entwürdigenden Bedingungen unter Arrest gestellt. Zahlreiche ihrer Anhänger wurden verhaftet, einige sogar hingerichtet (vgl. Kap. V.1.).

Eines der prominentesten Opfer unter den schiitischen Geistlichen war Ayatollah Montazeri, der designierte Nachfolger Khomeinis, der Ende der achtziger Jahre in mehreren Briefen an Khomeini gegen Folter und extralegale Hinrichtungen in Gefängnissen, gegen die Einschränkung der Meinungsfreiheit selbst für schiitische Geistliche und gegen die Fortführung des Krieges protestiert hatte. Er fiel in Ungnade, Hunderte seiner Anhänger wurden verhaftet, mindestens 12 von ihnen hingerichtet.

Hauptgrund für die Verfolgung der schiitischen Geistlichen, die in der Bevölkerung als religiöse Autoritäten anerkannt waren und eine breite Anhängerschaft unter den Schiiten vertraten, waren unterschiedliche Auffassungen in grundsätzlichen theologischen und politischen Fragen, wie etwa der Frage nach der "absoluten Herrschaft der Rechtsgelehrten" sowie ihr Widerstand gegen die aberteuerliche Kriegsführung Khomeinis und das Menschenrechtsverständnis des Islam.

Um den Widerstand der hochrangigen schiitischen Geistlichen zu brechen, ordnete Khomeini 1987 per Dekret die Einfühung von "Sondergerichten für die Geistlichkeit" an, zu deren Chefankläger er Ali Fallahian, den späteren iranischen Informationsminister, ernannte.

Diese Sondergerichte unterstehen der Aufsicht des religiösen Führers, der auch ihre Richter und Chefankläger benennt. Die Befugnisse dieser Sondergerichte, die keine gesetzliche Grundlage haben, sind inquisitorischer Natur. Ihre Zuständigkeit umfaßt alle "Straftaten", die ausschließlich von Geistlichen begangen werden. Dazu zählen neben den strafrechtlichen, politischen und religiösen auch alle Delikte, die die Würde der Geistlichkeit herabsetzen.

Die Hauptaufgabe der Gerichte, erklärte Fallahian in einem Interview unmittelbar nach seiner Benennung zum obersten Chefankläger der Sondergerichte, sei die Bekämpfung der Konterrevolution, der Korruption, des unerlaubten Geschlechtsverkehrs sowie von Verhalten, das dem Gesetz und dem Rang der Geistlichkeit nicht würdig ist.

Nach einem im August 1993 vom islamischen Parlament verabschiedeten "Berufungsgesetz" dürfen Verurteilte der Zivil-, Revolutions- und Militärgerichte im Falle von Urteilen, die Todesstrafe, Körper- bzw. Gefängnisstrafen über 6 Monate umfassen, in die Berufung gehen. Dieses Gesetz betrifft jedoch die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" nicht, weshalb die Urteile dieser Gerichte endgültig sind. Nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Richter selbst oder ein anderer Richter eine Fehlentscheidung erkennen, kann es zu einer Berufungsverhandlung kommen.

Auch der Anspruch auf einen Rechtsbeistand ist stark eingeschränkt: Er kann nur aus dem Kreis der vom Gericht ernannten Personen gewählt werden - falls er überhaupt zugelassen wird.

Einige der spektakulärsten Urteile dieser Sondergerichte waren die Todesurteile gegen einige Geistliche, die Geheimkontakte der iranischen Regierung mit den USA im Zusammenhang mit der Irangate-Affäre an die Öffentlichkeit gebracht hatten.

Welches Verhalten der Würde der Geistlichkeit entspricht oder aber diese herabsetzt, wird in der Regel vom wali-ye faghih (dem rechtsgelehrten Statthalter) festgelegt.

Daß hochrangige schiitische Würdenträger die Kompetenz niederrangiger Geistlicher wie Khamenei, Rafsandjani, Fallahian und anderer bei der Auslegung theologischer Fragen ablehnen und sich ihrer politischen und religiösen Autorität nicht beugen wollen, ist für Schiiten eine Selbstverständlichkeit. Zwei der derzeit höchstrangigen Würdenträger der schiitischen Welt, Großayatollah Qomi und Großayatollah Rouhani, die beide die Autorität und den Alleinanspruch Khomeinis in der Auslegung theologischer Fragen strikt ablehnten, stehen seit Jahren unter Arrest.

Der Druck auf hohe islamische Würdenträger wird in der Regel auf Umwegen, z. B. durch die Verfolgung ihrer Anhänger und Familienangehörigen, ausgeübt, wie es seit Anfang der 90er Jahre im Falle des Großayatollah Shirazi geschieht. Großayatollah Shirazi, der für viele schiitische Muslime innerhalb und außerhalb des Iran als "große Quelle der Nachahmung" (mardja'e bozorge taghlid) gilt, weigert sich nicht nur vehement, die Führungsposition Khameneis im schiitischen Islam, sondern auch, ihn als "Quelle der Nachahmung" (mardja'e taghlid) oder gar als Ayatollah anzuerkennen. Um ihn unter Druck zu setzen, sind seine Anhänger und Familienangehörigen seit Jahren massiven Repressalien ausgesetzt, viele von ihnen wurden verhaftet bzw. sind "verschwunden". Einer seiner Anhänger, Hojjatoleslam Sheikh Makki Akhound, wurde 1994 verhaftet und während einer sechsmonatigen Isolationshaft gefoltert und mißhandelt. Von einem "Sondergericht für die Geistlichkeit" wurde er schließlich ohne Rechtsbeistand zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und zu 75 Peitschenhieben verurteilt; zu den Anklagepunkten zählten u. a. seine Verbindungen zu Großayatollah Shirazi.

Gegenwärtig befinden sich zahlreiche islamische Geistliche unterschiedlichsten Ranges in den Gefängnissen der IRI oder stehen unter Arrest. Zuverlässige Angaben über ihre genaue Zahl liegen nicht vor.

VI. Frauen und ihre Rechte in der Islamischen Republik Iran

1. Allgemeines

"Eine Frau, die eine Ehe auf Dauer geschlossen hat, darf das Haus nicht ohne Erlaubnis ihres Mannes verlassen; sie muß für jeden seiner Wünsche verfügbar sein und darf sich ihm nicht ohne einen in der Religion begründeten Anlaß verweigern. Wenn sie ihm vollkommen untertan ist, muß der Mann für ihre Nahrung, Kleidung und Wohnung sorgen..." (Ayatollah Khomeini, touzih-ul massa'el - die Erklärung der Probleme, Problem-Nr. 2412).

In der IRI sind Frauen Menschen dritter Klasse. Ayatollah Khomeini und seine Mitstreiter haben nie einen Hehl daraus gemacht, daß Frauen in ihrer Weltanschauung nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Sie geben zu, daß sie nicht an die Gleichberechtigung der Geschlechter glauben und sprechen von dem, was sie eine natürliche Aufteilung der Verantwortlichkeiten nennen.

Auch Khomeinis Nachfolger Khamenei hat klar und unmißverständlich seine Ansicht darüber zum Ausdruck gebracht, welche Rolle Frauen in der islamischen Gesellschaft zu erfüllen haben: "Die wichtigste Rolle der Frau, und dies ist in der Tat Ergebnis ihrer speziellen Funktionen, besteht darin, Kinder zu gebären, das Leben der Kinder zu fördern und zu schützen, den Männern Komfort und Zufriedenheit zu geben und ausgleichend auf das familiäre Umfeld einzuwirken."

Und nach Ansicht von Ex-Präsident Rafsandjani sind die Frauen deshalb minderwertig, weil "Unterschiede in der Statur, der Vitalität, Stimme, ... und körperlichen Stärke ... Auswirkungen auf die Übertragung von Verantwortungen, Pflichten und Rechten" haben.

Zu den ersten Amtshandlungen der neuen Machthaber Irans unmittelbar nach der Revolution gehörte deshalb die Entlassung aller Frauen aus dem Richteramt und die Anordnung der islamischen Kleidungsvorschriften für Frauen.

Getreu seinem Bild von der Frau versuchte Khomeini, sie aus dem öffentlichen Leben in die dunklen Ecken des Hauses zu verbannen, damit sie sich dort mit ihren "Hauptaufgaben als Ehefrau und Mutter" beschäftigen konnten.

Mit der Begründung, Frauen seien nicht dafür geeignet, eine aktive Rolle im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes zu spielen, wird bis heute noch systematisch versucht, die wertvollsten Errungenschaften des mühsamen Kampfes der iranischen Frauen für Gleichberechtigung zurückzunehmen bzw. für nichtig zu erklären. Sie werden deshalb ständig in ihren gesetzlichen Rechten, bei der Teilnahme am politischen und öffentlichen Leben des Landes, bei der Vergabe von Arbeitsplätzen und nicht zuletzt bei der Erziehung benachteiligt und diskriminiert.

Die Diskriminierung von Frauen, die andernorts geächtet und bekämpft wird, findet somit ihr ideologisches Fundament in der Auslegung islamischer Prinzipien durch die klerikalen Herrscher Irans. Durch die Verankerung in der Verfassung wurde sie zum Staatsprinzip und somit zum notwendigen Bestandteil der IRI erklärt.

2. Gesetzliche Bestimmungen

Nach Artikel 19 der Verfassung genießen "alle Iraner, welchen Volkes oder Stammes sie auch sein mögen, gleiche Rechte. Hautfarbe, Rasse, Sprache und dergleichen dürfen kein Grund für Privilegien sein." Hier werden Geschlecht und Religion außer Acht gelassen und somit die Diskriminierung von Frauen und Nicht-Muslimen für legitim erklärt. Artikel 20 der Verfassung besagt: "Alle Glieder der Nation, Frauen wie Männer, stehen gleichermaßen unter dem Schutz des Gesetzes und genießen alle Menschenrechte und alle politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Islams."

Dieser Artikel weist lediglich auf die Gleichstellung vor dem Gesetz hin, was jedoch etwas anderes bedeutet als Gleichheit in den allgemeinen Grund- und Menschenrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschrieben sind.

Artikel 21 verpflichtet die Regierung, unter Berücksichtigung der Maßstäbe des Islams die "Grundlagen, die der Entwicklung der Persönlichkeit der Frau und der Wiederherstellung ihrer materiellen und immateriellen Rechte förderlich sind" zu schaffen. Hier wird die Frau nicht als gleichberechtigter Bestandteil der Gesellschaft betrachtet, der selbst an der Gestaltung und Entwicklung gesellschaftlichen Lebens beteiligt ist, sondern als eine schutzbedürftige Randerscheinung der männlichen Gesellschaft, für die die Regierung zu sorgen hat.

Somit wird die umfassende Diskriminierung und Einschränkung der Frauen in ihren Grundrechten und in ihrer gesellschaftlichen und sozialen Stellung legitimiert.

Die Verfassung überläßt es der Exekutive, die Grenzen der Einhaltung und Achtung der Rechte der Frauen zu bestimmen, was der Willkür Tür und Tor öffnet.

Auch bei der Bestimmung der bürgerlichen und politischen Rechte werden Frauen deutlich benachteiligt. Die Verfassung schließt von vorn herein jede Möglichkeit aus, daß Frauen religiöse Führerin oder Präsidentin der Islamischen Republik werden. In der IRI obliegt "die allgemeine Sachwaltung und die Leitung der Gemeinschaft" einem "islamischen Rechtsgelehrten" (Artikel 5) und "der Präsident der Republik muß aus dem Kreis der religiös und politisch ausgewiesenen Männer gewählt werden" (Artikel 115).

Die Ausübung des Richteramtes ist nach Artikel 163 der Verfassung für Frauen nicht möglich, da "die Eigenschaften und Voraussetzungen der Richter nach islamischen Maßstäben bestimmt" werden und nach islamischem Recht sind Frauen vom Richteramt ausgeschlossen.

Der Ausschluß von Frauen von Funktionen im Rechtssystem wurde schon vor der Verabschiedung der islamischen Verfassung vollzogen, als alle Richterinnen, Untersuchungsrichterinnen und Staatsanwältinnen aus ihren Ämtern entlassen wurden. Ein Gesetzesentwurf, der die Zulassung von Frauen als Staatsanwältin oder Untersuchungsrichterin vorsah, wurde 1993 vom Parlament abgelehnt.

Auf der Grundlage der Verfassung und unter Berücksichtigung islamischer Maßstäbe hat das islamische Parlament in den letzten achtzehn Jahren Gesetze verabschiedet, die die Diskriminierung und Unterwerfung der Frauen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens untermauern sollten.

Das Familienrecht der IRI benachteiligt Frauen eindeutig. "Die erste Pflicht der Frau ist es, Ehefrau und Mutter zu sein", erklärte Khomeini wiederholt und ließ entsprechende Gesetze zur Verwirklichung seiner Idee schaffen. Das Heiratsalter für Mädchen wurde von achtzehn auf dreizehn Jahre gesenkt; Mädchen können aber bereits im Alter von neun oder sogar sieben Jahren verheiratet werden, wenn ein Arzt bescheinigt, daß sie geschlechtsreif und heiratsfähig sind.

Zur Stellung der Frau innerhalb der Familie heißt es in Artikel 1105 des bürgerlichen Gesetzbuches: "In einer ehelichen Beziehung ist die Rolle des Familienoberhauptes eine Pflicht, die den Männern obliegt." Damit wird die Frau selbst in der eigenen Familie als untergeordnet und zweitklassig eingestuft und ihre Diskriminierung festgeschrieben. Nach Artikel 1117 des bürgerlichen Gesetzbuches dürfen Frauen ohne Erlaubnis ihrer Männer keiner Beschäftigung außerhalb des Hauses nachgehen und sie sind somit zu völliger wirtschaftlicher Abhängigkeit gezwungen. Derselbe Artikel legt fest, daß der Mann darüber bestimmt, ob seine Frau ein gesellschaftlich und politisch aktives Leben führen bzw. ob sie eine Karriere auf einem sie interessierenden Gebiet anstreben darf.

Um jeden Zweifel an der Stellung der Frau in der Familie zu beseitigen, hat der Wächterrat der Verfassung festgelegt, daß "eine Frau nicht das Recht hat, ihr Haus ohne die Zustimmung ihres Mannes zu verlassen, nicht einmal, um dem Begräbnis ihres Vaters beizuwohnen. Eine Frau steht völlig ihrem Mann zu Diensten."

Während in der islamischen Republik Frauen wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt werden, dürfen Männer eine Vielzahl von Zeitehen schließen, ohne daß sie sich des Ehebruchs schuldig machen. Zudem ist es ihnen erlaubt, bis zu vier Frauen gleichzeitig zu heiraten.

Die Scheidung ist ein Monopol des Mannes: "Der Ehemann darf sich von seiner Frau wann immer er will scheiden lassen" (Artikel 1133). Nach diesem Artikel braucht der Ehemann seine Gründe oder den Anlaß für die Scheidung nicht zu nennen. Frauen dagegen können sich nur unter erschwerten Bedingungen scheiden lassen, wobei sie ihre Entscheidung detailliert begründen müssen.

Das einseitige Recht auf Scheidung wird von den klerikalen Herrschern nicht immer nur als ein Beitrag zum "Schutz der Existenz und des Fortbestandes der Familie" gepriesen. Nicht selten werden solche Gesetze und Bestimmungen mit der "Unfähigkeit der Frauen zu vernünftigem Handeln" begründet, wie das Ayatollah Ali Moghtadaei, Vorsitzender des Obersten Gerichtes der IRI, tut: "Frauen haben deshalb nicht das Recht, die Scheidung zu verlangen, weil sie zu emotionalen und irrationalen Entscheidungen neigen". Diese Situation zwingt viele Frauen zu totaler Unterwerfung und Selbstaufgabe, da sie ständig der Gefahr ausgesetzt sind, hinausgeworfen zu werden, was für viele Frauen den wirtschaftlichen und sozialen Ruin bedeuten würde.

Das Sorgerecht und die Vormundschaft über die Kinder steht grundsätzlich dem Vater und Großvater väterlicherseits zu. Die Mutter erhält das Recht zur Vormundschaft über die eigenen Kinder nur dann, "wenn kein gesetzlicher Vormund vorhanden ist" und wenn die Mutter "würdig" und "geeignet" ist. Sollte die Mutter vom Gericht nicht als würdig und geeignet anerkannt werden, wird die Vormundschaft ohne ihre Zustimmung anderen Personen übertragen.

Auch im Erbrecht werden Frauen diskriminiert. Eine Witwe erbt nur ein Achtel des Vermögens ihres verstorbenen Mannes, die Töchter bekommen nur die Hälfte dessen, was ihre Brüder erben.

Die Tatsache, daß Frauen in der IRI nicht die gleichen Rechte zustehen wie den Männern, ist auch im Strafgesetzbuch der IRI verankert. Nach den Artikeln 74 und 237 des islamischen Strafgesetzbuches ist die Zeugenaussage einer Frau nur bedingt gerichtsverwertbar und hat nur halb so viel Gewicht wie die Aussage eines Mannes: "Der unerlaubte Geschlechtsverkehr wird durch vier rechtschaffene männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei rechtschaffene weibliche Zeugen bewiesen". In Fällen von vorsätzlicher Tötung darf die Aussage einer Frau gar nicht berücksichtigt werden: "Die vorsätzliche Tötung wird durch das Zeugnis zweier rechtschaffener Männer bewiesen."

Frauen kommen nur unter Berücksichtigung islamischer Maßstäbe in den Genuß selbst elementarster Menschenrechte. In der Islamischen Republik, in der das Leben eines Menschen nur dem Gegenwert von 100 Kamelen oder 200 Kühen entspricht, ist das Leben einer Frau nur halb so viel wert wie das eines Mannes. Denn nach Artikel 300 des Strafgesetzes beträgt "das Blutgeld sowohl für vorsätzliche als auch für nicht vorsätzliche Tötung einer muslimischen Frau die Hälfte des Blutgeldes für einen muslimischen Mann". Dementsprechend dürfen die Angehörigen einer muslimischen Frau, die von einem muslimischen Mann vorsätzlich getötet wurde, zwar den Mörder töten, sie müssen aber vorher das halbe Blutgeld für einen Mann an den Täter zahlen.

Im August 1991 verlangte der einflußreiche schiitische Rechtsgelehrte, Abolfazl Mussavi Täbrizi, harte Strafen, weit über das bestehende Recht hinaus, für Frauen, die die islamische Kleidungsordnung mißachten: "Frauen, die das Kleidungsgesetz mißachten, werden als Apostaten angesehen, d. h, als solche, die des Abfalls vom Glauben schuldig sind. Im Islam ist die Strafe für Apostasie der Tod."

3. Die islamische Kleidungsordnung

Das Strafgesetzbuch der IRI droht Frauen harte Strafen an, wenn sie sich nicht an die islamische Kleidungsordnung halten. Im Gottesstaat gibt es genaue Vorschriften darüber, wie sich die Frauen zu kleiden bzw. sich in der Öffentlichkeit zu benehmen haben. "Iranische Frauen, die sich nicht in islamischer Art von Kopf bis Fuß bedecken, könnten nach den religiösen Gesetzen der Islamischen Republik mit dem Tode bestraft werden", verkündete 1991 der Generalstaatsanwalt der Islamischen Republik. "Frauen, die sich ohne die religiösgesetzlich vorgeschriebene Kleidung auf öffentlichen Straßen und Plätzen zeigen, werden zu Gefängnisstrafen bzw. zu Peitschenhieben verurteilt."

Ayatollah Khomeini persönlich war es, der stets zu einer kompromißlosen Haltung zur islamischen Kleidungsordnung aufgerufen hat. In einer Stellungnahme schrieb er kurz vor seinem Ableben: "Das Gebot des hejab (Schleier) ist eine unbedingte Erfordernis, und diejenigen, die das ignorieren, müssen exkommuniziert werden."

Auch Präsident Rafsandjani machte mehrmals klar, daß er eine Abweichung von der islamischen Kleidungsordnung nicht tolerieren würde: "Ich warne die Frauen davor, unverschleiert oder ungenügend verschleiert zu gehen, denn das ist gegen den Geist unserer Gesellschaft und unseres Weges." Er drohte den Frauen mit den Hizbollahis, wenn sie die Kleidungsvorschriften ignorieren sollten.

Insbesondere bei den Behörden wird die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften streng kontrolliert. Regierungsangestellte, die gegen die Kleidungsvorschriften verstoßen, können zusätzlich zu der ‚normalen' Strafe bis zu zwei Jahre von ihren Posten suspendiert, aus dem öffentlichen Dienst geworfen oder von jeder öffentlichen Beschäftigung ausgeschlossen werden.

Das islamische Kleidungsgesetz, das im Iran auch für Frauen anderer Religionen gilt, stellt einen deutlichen Verstoß gegen die Würde der Frau dar und ist somit eine Verletzung der elementarsten Rechte der iranischen Frauen.

Mitte 1993 erklärte Ayatollah Khamenei per Dekret die Bekämpfung "der kulturellen Invasion des Westens gegen den Islam" als "die heilige Pflicht aller Moslems" und rief zum "Verbieten des Verwerflichen" und zum Kampf gegen den Satan, wo immer dieser sich auch zeige, auf. Offensichtlich fanden die herrschenden Männer der Islamischen Republik Iran den Satan aber nur in der Kleiderordnung der Frauen. Frauen wurden aufgefordert, den ganzen Körper mit dem Tschador bzw. Kopftuch und langen Mänteln zu bedecken; nur die Hände und das Gesicht dürften zu sehen sein. Sollte das Gesicht geschminkt sein, dürften sie dann nur die Augen zeigen. Als Parfüm dürfe nur Rosenwasser verwendet werden und Nagellack sei verboten.

Alle Lehrerinnen und Schülerinnen, gleich welchen Alters, wurden zur Bekämpfung des kulturellen Angriffs der gottlosen Regierungen und verwestlichten Korrupten aufgefordert und dazu, "den höherwertigen islamischen Hedjab (Körperbedeckung, Schleier)" zur Stärkung des rechtschaffenen islamischen Staates einzuhalten.

Schon sechsjährige Mädchen wurden gezwungen, statt des Kopftuches einen langen schwarzen Tschador zu tragen, eine Maßnahme, die die Beweglichkeit der Kinder stark beeinträchtigt.

Die Erniedrigung und Beleidigung von Frauen in der Islamischen Republik Iran gehört heute zu ihrem traurigen Alltag. Sie hat inzwischen ein unerträgliches Ausmaß angenommen. Aggressive und fanatische Männer, die ihre vom religiösen Führer angeordnete "heilige Pflicht" erfüllen wollen, laufen angeführt von niederrangigen Mullahs und bewaffnet mit Messern, Schlagstöcken, Ketten oder Schlagringen, durch die Straßen und greifen Frauen an, die sich nicht korrekt an die vorgeschriebene Kleidungsordnung halten. Ein geschminktes Gesicht, ein paar Haare, die unter dem Kopftuch zu sehen sind oder ein "unangemessenes" Kleidungsstück reichen aus, um festgenommen und mißhandelt zu werden.

Die "Sonderkommandos zur Bekämpfung des Verwerflichen und gesellschaftlicher Korruption" patrouillieren in den Straßen, stürmen Kinos und unterbrechen die Vorführungen, nur um zu kontrollieren, ob sich unverheiratete Frauen und Männer zusammen im Kino aufhalten und ob sich alle Frauen an die Kleidungsordnung halten. "Sünderinnen" werden in großer Zahl in bereitgestellten Bussen abgeführt.

Oft werden auch Mädchenschulen kontrolliert, wobei dann geschminkte bzw. ungenügend verschleierte Schülerinnen ermahnt oder gleich mitgenommen und nicht selten zur Auspeitschung verurteilt werden.

4. Die aktuelle Lage

Bereits 1990 berichtete der damalige Sonderberichterstatter der UNO-Menschenrechts-kommission für Iran, Galindo Pohl, über verschiedene Arten von Diskriminierungen, unter denen Frauen in der Islamischen Republik Iran litten. Pohl berichtete u. a. darüber, daß ein Ehemann, Vater oder Bruder seine Frau, Tochter oder Schwester töten dürfe, wenn sie eine unmoralische oder unkeusche Handlung begehe.

Erst nach der Veröffentlichung dieses Berichtes und den darauf folgenden Protesten einiger mutiger Frauen im Iran brachte Ayatollah Yazdi, Chef der Judikative, Ende 1992 ein Dekret heraus, das den Mord an einer Frau zu einem Verbrechen macht, das verfolgt werden muß. Er gab somit zu, daß solche an Frauen verübte Verbrechen bis dahin straffrei gewesen waren.

Auch der neue Sonderberichterstatter der UNO-Menschenrechtskommission, Maurice D.
Copithorne, sieht in seinem Bericht vom Herbst 1996 deutliche Anzeichen dafür, daß Frauen derzeit zunehmend aufgrund von Verstößen gegen die islamische Kleidungsordnung unter Druck geraten.

Neunzehn Jahre nach der Errichtung der Islamischen Republik Iran werden immer noch Forderungen wie die nach der "Teilnahme der Frauen am gesellschaftlichen Leben" als Zeichen des "westlichen kulturellen Angriffs" bezeichnet und vehement abgelehnt. Ayatollah Yazdi bekräftigte erneut, daß Frauen für das Amt des Richters nicht geeignet sind. Nicht ausreichend verschleierten Studentinnen wird der Zugang zu Vorlesungen verweigert und es wird heftig darüber diskutiert, ob das Rad- und LKW-Fahren zu den Rechten der Frauen gehört. Das Erziehungsministerium legt die Farben für Mäntel und Hosen von Schülerinnen fest und es wird nach wie vor betont: "Nach unserer Rechtsordnung ist die Scheidung ein Recht des Mannes. Bei genauer Analyse wird uns klar, daß Frauen wegen ihrer Sensibilität von diesem Recht ausgeschlossen werden...".

Am 24. Mai 1996 wurden im Rahmen einer Novellierung des Strafgesetzes die Strafen für Vergehen gegen die öffentliche Moral noch einmal verschärft. Frauen, die die öffentliche Moral, unter anderem dadurch verletzen, daß sie ohne den islamischen Schleier auf die Straßen gehen, werden seitdem nicht nur mit Peitschenhieben und Freiheitsentzug bestraft, sondern zusätzlich auch mit einer Geldbuße belegt.

VII. Meinungs- und Pressefreiheit

1. Eine kurze Geschichte der Zensur im Iran

Die Anfänge der Zensur von Publikationen und Presseerzeugnissen sowie der Einschränkung der Meinungsfreiheit reichen bis in die fünfziger Jahren des 19. Jahrhunderts, unmittelbar nach dem Erscheinen der ersten staatlichen Zeitungen, zurück. 1883 berief der König erstmals einen Minister, dessen Aufgabe es war, den Inhalt aller Publikationen und Presseerzeugnisse zu überprüfen. 1885 ordnete er die Schaffung des ersten "Zensuramtes für die inländische Presse" an, das alle Zeitungen, Bücher und Flugblätter vor der Veröffentlichung kontrollieren sollte. Ohne die Genehmigung dieses Amtes durften keine Druckerzeugnisse veröffentlicht werden.

Die ersten schriftlichen Bestimmungen zur Beschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit wurden 1897 im Auftrag des Qadscharen-Königs Naser el Din Schah verfaßt. Darin waren drakonische Strafen für Personen vorgesehen, die sich gegen den König und seine Statthalter äußerten. So wurden z. B. Personen, die sich kritisch oder beleidigend dem König oder der Regierung gegenüber äußerten, zu einem bis 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Wer Bücher mit Beleidigungen gegen die Religion oder Regierung veröffentlichte, wurde zu einer Zuchthausstrafe von einem bis zu 5 Jahren verurteilt.

Damals fanden auch die ersten staatlich angeordneten Bücherverbrennungen statt. Mindestens ein Mal hat der "Zensur-Minister" persönlich die Verbrennung aller Exemplare eines Buches, das nicht von ihm persönlich, sondern nur von seinem Stellvertreter zugelassen worden war, angeordnet. Er war es auch, der den Drucker der "Dar ol fonun"-Schule öffentlich auspeitschen ließ, weil dieser ohne seine Erlaubnis ein Flugblatt gedruckt hatte. Selbst Regierungsbeamte blieben nicht unversehrt. Ein hochrangiger Staatsmann, der im Verdacht stand, einen Artikel in der Exilzeitung "Akhtar" geschrieben zu haben, wurde ebenfalls öffentlich ausgepeitscht.

Auch die von iranischen Intellektuellen im Ausland herausgebrachten und ins Land geschmuggelten Publikationen blieben nicht verschont. Der König ließ sie direkt an der Grenze beschlagnahmen und manchmal sogar in seiner Anwesenheit verbrennen.

Die strenge Zensur trieb die iranischen Intellektuellen in den Untergrund, wo die ersten Untergrundflugblätter, die sogenannten "Nachtblätter" erschienen.

Bis zur konstitutionellen Revolution von 1906 war die Zensur zu einem festen Bestandteil der Politik im Iran geworden. Die konstitutionelle Verfassung garantierte erstmals umfangreiche Freiheiten in der Berichterstattung für die Presse. Die einzigen Einschränkungen bezogen sich auf die Verfassungstreue der Beiträge und darauf, daß die Prinzipien des Islams nicht beleidigt und gegen die öffentliche Moral verstoßen werden durfte.

Das erste Pressegesetz im Iran, das die freie Berichterstattung weitgehend garantierte, wurde 1908 verabschiedet.

Doch bereits wenige Monate später sah sich die freie Presse neuen Repressalien von Seiten des Qadscharen-Königs ausgesetzt, der zwei Journalisten und Zeitungsherausgeber, die kritische Beiträge veröffentlicht hatten, öffentlich hinrichten ließ. Publikationen und Presseerzeugnisse wurden wieder einer strengen Zensur unterworfen. Der willkürliche Umgang der Regierungen mit der Presse dauerte weiter an.1918 verordnete die Regierung zwei weitere Bestimmungen, die das Betätigungsfeld der Presse massiv einschränkten und infolge derer mehrere Zeitungen verboten wurden.

Die zwanzigjährige Alleinherrschaft von Reza Schah waren schwarze Jahren für die iranische Presselandschaft. Mehrere Journalisten und Zeitungsherausgeber wurden verhaftet, aus dem Land gewiesen oder ermordet. Am Ende seiner Herrschaft 1941 bestand die iranische Presse lediglich aus zwei großen Tageszeitungen und einem Dutzend Zeitschriften, die unter strengster Kontrolle arbeiteten.

In der Übergangsphase von 1941 bis 1953 entstanden über 500 neue Zeitungen und Zeitschriften, die ohne Zensur bzw. staatliche Kontrolle arbeiten konnten.

Der Militärputsch gegen die Regierung Dr. Mossadeghs beendete die längste zensurfreie Phase für die iranische Presse. Binnen weniger Wochen wurden alle Zeitungen, die in den Jahren zuvor eine kritische Haltung dem Hof gegenüber gezeigt hatten, geschlossen. Mehrere Chefredakteure und Herausgeber wurden verhaftet und einige von ihnen hingerichtet.

1955 wurde ein neues Pressegesetz verabschiedet, das weitgehende Eingriffe der Polizei und der Sicherheitskräfte in die Arbeit der Presse ermöglichte. Insbesondere bei der Vergabe von Konzessionen für die Herausgebe von Presseerzeugnissen wurden strenge Kriterien festgelegt.

Während der Schah-Diktatur umfaßte die Kontrolle und Zensur alle Bereiche des öffentlichen Lebens. Eine ganze Abteilung im Informationsministerium, die eng mit der berüchtigten Sicherherheitspolizei SAVAK zusammenarbeitete, beschäftigte sich mit den Medien. Neben der strengen Kontrolle der staatlichen Radio- und Fernsehanstalten gehörten die Überwachung und Zensur der Presse sowie die Kontrolle aller Publikationen (Bücher, darunter auch Gedichtbände und rein wissenschaftliche Werke) zu den Hauptaufgaben dieser Abteilung.

2. Die Zensur in der Islamischen Republik Iran

Die Verfassung der IRI akzeptiert Meinungsäußerungen in Publikationen und Presse nur dann, wenn sie die Grundlagen des Islams nicht beeinträchtigen. Nach Artikel 23 der Verfassung darf zwar niemand aufgrund seiner Überzeugung angegriffen und bestraft werden. Nach Artikel 24 darf man seine Überzeugungen allerdings nur unter "Berücksichtigung islamischer Maßstäbe" öffentlich äußern bzw. publizieren.

Das International Press Institute (IPI) hat für das Jahr 1996 weltweit Rückschläge bei der Wahrung der Pressefreiheit festgestellt. Im Iran sei es lebensgefährlich, eine Petition für die Aufhebung der Zensur zu unterzeichnen, schreibt IPI. Drei Journalisten und Autoren, die die Petition unterstützten, seien bereits ermordet worden.

In der Tat leben Autoren und Journalisten in der Islamischen Republik Iran (IRI) nicht ungefährlich, und das nicht erst seit 1996.

Den neuen klerikalen Machthabern, die die alleinige Macht für sich beanspruchten und die keine Konkurrenz dulden wollten, war die freie Presse von Anfang an ein Dorn im Auge; sie forderten bereits vor dem Sieg der Revolution die "Säuberung" der Medien von nicht-islamischen Elementen.

Dennoch erlebte die freie und kritische Presse nach der Revolution für kurze Zeit eine Renaissance. Zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften, deren Zahl auf 444 geschätzt wird, spiegelten nahezu alle politischen und gesellschaftlichen Strömungen im Land wieder. Parallel dazu erschienen Tausende Buchtitel in hohen Auflagen, insbesondere Bücher, die unter der alten Regierung noch verboten waren.

Doch bereits am 14. August 1979, wenige Monate nach der Machtübernahme verabschiedete der Revolutionsrat ein Pressegesetz, das drastische Einschränkungen für die Presse vorsah. Diese Einschränkungen gingen dem Revolutionsführer allerdings nicht weit genug. In einer scharfen Rede griff er wenige Tage nach der Verabschiedung des Pressegesetzes die freie und unabhängige Presse an und forderte sie auf, ihr Verhalten und ihre Einstellung gegenüber der Islamischen Revolution zu überdenken. Er warnte die kritischen Journalisten und Intellektuellen, die er stets als westliche Dekadente bezeichnete, vor dem Zorn der islamischen Gemeinschaft (umma).

Wenige Tage nach dieser Warnung wurden die Redaktionsräume und Druckereien der beiden größten Tageszeitungen des Landes, Keyhan und Ettela'at von islamischen Schlägertrupps, die sich "Hizbollahi" (Anhänger der Partei Gottes) nennen, überfallen und besetzt. Die Redaktionen wurden von "konterrevolutionären Elementen" gesäubert. Das war der Anfang einer Reihe von Übergriffen gegen die freie und unabhängige Presse, die sich der beginnenden Zensur und Unterdrückung nicht beugen wollte.

Der nächste Schritt war das Verbot und die Besetzung des Redaktionsbüros der Tageszeitung Ayandegan und der Satire-Zeitschrift Ahangar, die einige spektakuläre Berichte über die Vergangenheit führender Persönlichkeiten der neuen Republik sowie über die Greueltaten der Revolutionswächter in Kurdistan veröffentlicht hatten.

Das Revolutionsgericht von Teheran versuchte die Arbeit der unabhängigen Presse zu erschweren bzw. zu verhindern, indem per Dekret alle Druckereien des Landes verpflichtetet wurden, nur die Aufträge zu bearbeiten, die vom Ministerium für islamische Führung genehmigt worden sind.

Bis Ende 1980 war praktisch die gesamte unabhängige Presse ausgeschaltet; die Zahl der Zeitschriften ging von 444 auf 121 zurück.

Das Klima der Unterdrückung, das sich in den darauf folgenden Jahren in der Presse ausbreitete, war so massiv, daß selbst innerhalb des Regimes kritische Stimmen laut wurden. Während der Beratungen zum zweiten Pressegesetz im Parlament sagte ein Abgeordneter, die Presse an sich sei kein Problem, "unser Problem ist die Zensur und Selbstzensur, ... wir können keine Kritik dulden."

Dennoch verabschiedete das Parlament 1985 ein neues Pressegesetz, das die Arbeit der Presse noch drastischer als das Gesetz von 1979 einschränkt.

Artikel 4 dieses neuen Pressegesetzes verbietet allen Regierungs- oder Nichtregierungsbehörden, "auf die Presse Druck auszuüben oder zur Zensur und Kontrolle der Publikationen zu greifen", wenn diese Veröffentlichungen die islamischen Maßstäbe berücksichtigen und die Prinzipien der IRI nicht verletzen. Da jedoch die Beleidigung politischer und religiöser Instanzen im islamischen Straf- und Pressegesetz unter Strafe gestellt ist, ohne daß der Begriff "Beleidigung" näher bestimmt ist, kann in der Tat jede öffentliche Kritik am Staat und seinen Repräsentanten als Beleidigung umgedeutet und bestraft werden.

Die Zensur- und Kontrollmechanismen sind sehr vielfältig und kompliziert. Es gibt keinen allgemeingültigen Maßstab für die Zensur, kein staatliches Organ ist allein dafür zuständig. Die Abteilung für die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten kann genauso Zensur ausüben wie das Informationsministerium. Eine regierungsabhängige Zeitung oder eine halbstaatliche Stiftung kann die Arbeit der Presse genauso kontrollieren wie das Ministerium für Kultur und islamische Führung, das eine eigene Abteilung zu diesem Zweck unterhält.

In manchen Fällen kann die Zensur ein Verbot des gesamten Werkes oder sogar die Verhaftung des Autors nach sich ziehen.

In vielen Fällen wird die Zensur und Kontrolle indirekt ausgeübt. Die Regierung kontrolliert die Vergabe von Papier an Zeitungen und Verlage. Während regierungsnahe Zeitungen und Verlage subventioniertes Papier erhalten, werden unliebsame Verlage und Zeitungen sanktioniert bzw. verspätet beliefert. Sie müssen sich Papier meist auf dem freien Markt und damit zu viel höheren Preisen besorgen. Die Preise für Bücher und selbst für Eintrittskarten für Kinofilme werden von der Regierung festgelegt.

Publikationen werden zweimal kontrolliert. Zunächst, um die Genehmigung für den Druck zu erhalten und dann, nachdem die gesamte Auflage gedruckt und gebunden ist, zur Freigabe für den Markt. Oft kommt es vor, daß die gesamte Auflage eines Buches nach dem Druck vernichtet werden muß, weil es nicht freigegeben wird. So wird auf Verlage und Schriftsteller Druck ausgeübt, indem sie zur Selbstzensur gezwungen werden.

Mehrere Bücher des inzwischen verstorbenen Historikers und Schriftstellers Saidi Sirjani, warteten - gedruckt und gebunden - zum Teil sieben Jahre lang auf die Freigabe bzw. darauf, daß die zuständige Behörde ihren Preis bestimmte. Keines dieser Bücher, die vorher für inhaltlich unbedenklich erklärt und zum Druck zugelassen worden waren, wurde freigegeben. Die gesamten Auflagen mußten vernichtet werden, so daß Saidi Sirjani und sein Verleger wirtschaftlich ruiniert waren. Als er sich diesbezüglich an den Staatspräsidenten wandte, wurde er denunziert und später verhaftet.

Auch der namhafte iranische Filmemacher Bahram Beyzai mußte große finanzielle Verluste hinnehmen, weil mehrere seiner Filme nicht im Kino gezeigt werden durften, obwohl sie offiziell genehmigt und teilweise sogar mit mehreren nationalen und internationalen Preisen ausgezeichnet worden sind.

Ein wirkungsvolles Unterdrückungsinstrument der Regierung gegen unliebsame Personen oder Institutionen, insbesondere Zeitungen und Verlage, sind die Hizbollahi, die Parteigänger Gottes, die - angeblich aus eigenem Antrieb, in der Tat aber von höchsten staatlichen Stellen kontrolliert - Verlage, Redaktionsbüros und Kinos überfallen, Bücher und Zeitschriften verbrennen, Veranstaltungen gewaltsam auflösen oder sogar Regimekritiker liquidieren. So wurde 1988 der Arzt und Schriftsteller Dr. Kazem Sami brutal ermordet in seiner Praxis aufgefunden. Die Täter wurden nie gefaßt.

Seit Khomeini im Februar 1988 eine Fatwa gegen Salman Rushdie, den Autor der "Satanischen Verse", ausgesprochen hat, findet die Zensur und Unterdrückung Andersdenkender durch die IRI auch über die eigenen Grenzen hinaus statt.

Der japanische Übersetzer der "Satanischen Verse" wurde ermordet, der italienische und der norwegische Übersetzer sind von Unbekannten angegriffen und schwer verletzt worden.

1991 verurteilten 50 im Exil lebende iranische Schriftsteller und Intellektuelle in einer Erklärung die Fatwa von Khomeini. Daraufhin wurde die Veröffentlichung und der Vertrieb ihrer Werke im Iran verboten. 1993 haben erneut 163 im Exil lebende iranische Schriftsteller und Intellektuelle die Fatwa verurteilt, woraufhin sie von Ayatollah Djenati als todeswürdig bezeichnet worden sind.

1992 wurden die Arbeitsbedingungen für die Presse erneut verschärft. Unter dem Vorwand der Bekämpfung der "westlichen Kulturinvasion" setzte man regimekritische Intellektuelle wieder unter Druck. 1992/93 wurden allein in Teheran neun Überfälle von Hizbollahi auf Verlage und Zeitungsbüros registriert. Vorwand dafür kann jedes Buch, jede Zeitschrift oder jedes Kunstwerk sein, dem vorgeworfen wird, "unislamisches oder konterrevolutionäres Verhalten" zu propagieren oder "die öffentliche Moral" zu verlassen. Die Übergriffe werden meist von den regierungsnahen Tageszeitungen Keyhan, Jomhuri je Eslami oder Resalat eingeleitet und nicht selten werden die Hizbollahis von hochrangigen und einflußreichen Staatsmännern, wie Ayatollah Ahmad Djenati, Vorsitzender und Sprecher des Wächterrates, unterstützt und gedeckt.

Als im Juni 1993 ca. 60 Motorradfahrer das Büro der Zeitschrift Kiyan überfielen, sagte der Sprecher des Ministeriums für Kultur und islamische Führung, "wir bestätigen diese Taten nicht, aber wir können ihnen auch keinen Einhalt gebieten." Er fügte hinzu, "Verlage sollten sich so verhalten, daß die Gefühle der Hizbollahi nicht verletzt werden."

In der IRI kann nahezu jedes staatliche und pseudostaatliche Organ den Islam und die islamischen Maßstäbe frei auslegen und entsprechend handeln. Nirgends zeigt sich diese Willkür deutlicher als im Umgang mit Schriftstellern, Journalisten, Künstlern und anderen Intellektuellen.

Nach dem Pressegesetz werden Pressedelikte von Zivilgerichten öffentlich und in Anwesenheit einer Jury behandelt. Doch immer wieder werden Revolutionsgerichte eingeschaltet, die in der Regel nach eigenen nirgendwo festgeschriebenen "Gesetzen" urteilen.

1992 mußte sich der Herausgeber der Zeitschrift FARAD vor einem Revolutionsgericht verantworten, weil er eine Karikatur abgedruckt hatte, die die desolate Situation des iranischen Sports darstellen sollte. Man wollte aber gewisse Ähnlichkeiten zwischen der dargestellten Figur und Khomeini entdeckt haben. Der Zeitschrift wurde daraufhin die Lizenz entzogen. Der Karikaturist selbst, Manutschehr Kazemzadeh, wurde zu 50 Peitschenhieben, Freiheitsentzug und Berufsverbot verurteilt.

Ähnlich ging es auch dem Romanautor und Herausgeber der Literaturzeitschrift GARDUN, Abbas Maarufi. Weil er das Bild einer verschleierten Frau auf der Titelseite seines Blattes druckte, warf man ihm vor, er habe islamische Werte verspotten wollen. Sein Redaktionsbüro wurde mehrmals überfallen, er selbst wurde auf offener Straße angegriffen und verprügelt.

Wegen seines "Verbrechens" wurde er im November 1992 vor Gericht gestellt. Ihm wurde eine Reihe von Vergehen zu Last gelegt, auf die zum Teil die Todesstrafe steht, darunter die Verspottung und Beleidigung von islamischen Werten, die Beleidigung von schiitischen Geistlichen, die Beleidigung der Hizbollahis und die Verbreitung monarchistischen Kulturgutes.

Das Gericht hat Maarufi von allen Anklagepunkten freigesprochen. Drei Jahre später, im Januar 1996, mußte er sich erneut vor Gericht verantworten, zum Teil wegen der gleichen oder ähnlicher Vorwurfe. Diesmal wurde GARDUN die Lizenz entzogen. Maarufi selbst wurde zu sechs Monaten Freiheitsentzug, 30 Peitschenhieben und Berufsverbot verurteilt. Er lebt heute mit seiner Familie im deutschen Exil.

1993 wurde der Forscher, Historiker und Schriftsteller Ali Akbar Saidi Sirjani verhaftet, nachdem er in mehreren offenen Briefen an Präsident Rafsanjani gegen die Zensur und das Verbot seiner Bücher protestiert hatte. Ihm wurden diverse Delikte, von Drogenhandel über Homosexualität und Kinderschändung bis hin zur Spionage für westliche Mächte und Kontakt zu oppositionellen Kräften im Ausland zur Last gelegt. Auf jedes dieser Delikte steht im Iran die Todesstrafe.

Trotz nationaler und internationaler Proteste blieb Saidi Sirjani inhaftiert bis er im November 1994 in der Haft an "Herzversagen" verstarb. Die Todesumstände wurden nie untersucht.

Am 15. Oktober 1994 veröffentlichten 134 Schriftsteller den Text "Wir sind Schriftsteller", in dem sie nicht nur gegen die Zensur und andere Repressalien, denen Schriftsteller im Iran ausgesetzt sind, protestierten, sondern auch die Wiederbelebung ihres seit Anfang der achtziger Jahre verbotenen Verbandes ankündigten. Die Regierung und andere Machtzentren außerhalb der Regierung reagierten scharf und unnachgiebig. Der Leiter des Hauptamtes für die Inlandspresse im Ministerium für Kultur und islamische Führung (Erschad) gab bekannt, daß von nun an die Erteilung von Lizenzen zur Herausgabe neuer Zeitschriften sorgfältiger überprüft würde, und daß nur diejenigen eine Lizenz bekämen, die religiös und national geeignet seien. In regimenahen Zeitungen wie Keyhan, Resalat, Ettelaat und Jomhuri-ye Eslami wurden Schriftsteller und Journalisten als Verräter, als Marionetten oder fünfte Kolonne der westlichen Kultur und sogar als Spione beschimpft.

Am 22. Dez. 1994 griff die Zeitung Resalat die Zeitung Salam wegen eines Leserbriefes an. "Wie ist es möglich", schrieb Resalat, "daß ein Leserbrief veröffentlicht werden konnte, in dem behauptet wird, der religiöse Führer sei nicht unfehlbar und sündenfrei"? Der Autor drohte dem Chefredakteur von Salam mit den Worten, nur Gott wisse, was passieren würde, "wenn ihr die Taten der Liberalen wiederholen würdet." An den folgenden Tagen standen hunderte von Hizbollahis vor dem Gebäude von Salam und forderten ihr Verbot.

Im Februar 1995 wurde der Zeitung Jahan-e Eslam (die Welt des Islam) die Lizenz entzogen. Ihr wurde vorgeworfen, den Islam und seine Heiligen sowie die islamischen Führer beleidigt zu haben. Zwei Tage später wurde der Wochenzeitung Hawadess (Ereignisse) wegen angeblicher Propaganda gegen den Islam die Lizenz entzogen.

Am 23. März 1995 wurde bekannt gegeben, daß der Literaturzeitschrift Takapu die Lizenz entzogen wurde, weil sie gegen das Pressegesetz verstoßen und mit der Veröffentlichung einiger "primitiver" Gedichte die Grundsätze des Islams mißachtet habe. Mansur Kuschan, der Chefredakteur von Takapu, hatte als Mitglied der beratenden Versammlung zur Vorbereitung der Reorganisation des Schriftstellerverbandes einen erheblichen Anteil am Zustandekommen der Erklärung "Wir sind Schriftsteller" gehabt. In der letzten Ausgabe von Takapu (Okt./Nov. 1994) hatte er ausführlich über die Reaktionen auf die Erklärung berichtet und die Hetzkampagne des Erschad und der regimenahen Presse scharf kritisiert.

Anfang Mai 1995 wurde das Studentenblatt Payam-e Daneschdju verboten. Zur Begründung gab ein Mitarbeiter der Justiz bekannt, gegen das Blatt lägen mehrere Beschwerden vor. Zum Inhalt dieser Beschwerden wollte er aber nichts sagen.

Im Juni 1995 haben 214 iranische Filmschaffende in einem Brief an den Minister für Kultur und islamische Führung die Aufhebung der staatlichen Zensur und der strengen Bestimmungen für das Kino gefordert. Der Minister reagierte nicht. Ein Verein von Filmkritikern, Drehbuchautoren, Übersetzern und Kinoreportern wurde jedoch daraufhin bereits kurz nach seiner Gründung von Erschad ohne Begründung für verboten erklärt.

Im August 1995 hat das Sondergericht für Pressedelikte den Wochenzeitungen ARZESH und Gozaresh-e Hafteh (Wochenschau) jeweils für ein Jahr die Lizenz entzogen. Die beiden Herausgeber wurden zu je einem Jahr Haft verurteilt.

Ab Mitte 1995 wurden Vorlesungen und Vortragsveranstaltungen des Philosophen Abdolkarim Sorush von Hizbollahis in Teheran und Isfahan überfallen und aufgelöst.

Sorush, einst ein enger Vertrauter des verstorbenen Republikgründers und früher Leiter des "Rats für Kulturrevolution", hat inzwischen eine kritische Haltung zur Regierung der Islamischen Republik und zur Idee der "Herrschaft der Rechtsgelehrten" (welayat-e faghih) eingenommen. Er fordert heute, daß die Grundideen der Revolution, für die viele Menschen auf die Barrikaden gegangen sind oder sogar ihr Leben verloren haben, endlich in die Praxis umgesetzt werden. Einen Vortrag Sorushs in der "Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik" machten seine Gegner zum Anlaß, ihm Landesverrat vorzuwerfen. Bei dem Treffen war keine Presse zugelassen. So konnte die Bonner Vertretung der iranischen Nachrichtenagentur berichten, Sorush habe deutschen Politikern Staatsgeheimnisse weitergegeben. Er wurde deshalb in den iranischen Medien der Spionage für den Westen bezichtigt. Am 11. Oktober 1995 kam es während einer seiner Vorlesungen an der Universität Teheran erneut zu gewaltsamen Ausschreitungen, wobei sein Leben bedroht wurde.

Mehrere Zeitschriften, insbesondere die Literaturzeitschriften Donja-ye Sochan (die Welt des Wortes), Adineh und GARDUN, waren Ziel scharfer Angriffe durch die Zeitungen Keyhan, Resalat und Jomhuri-ye Eslami. Das Redaktionsbüro von Donja-ye Sochan sowie der Tus-Verlag wurden in Brand gesetzt.

Einige Ereignisse sorgten 1996 auch und vor allem hier in der Bundesrepublik Deutschland für Aufsehen: Daß selbst das Haus ausländischer Diplomaten vor Übergriffen keinen Schutz bietet, zeigte sich am 25. Juli 1996, als mehrere iranische Schriftsteller bei Jens Gust, dem deutschen Kulturattaché in Teheran, zu Gast waren. Das Haus wurde von Sicherheitskräften gestürmt, die Akten durchwühlten, von den Anwesenden bei Tisch Videofilme aufnahmen und die geladenen Schriftsteller verhafteten. Die Schriftsteller wurden bis in die Morgenstunden verhört, anschließend jedoch freigelassen. Es wird vermutet, daß die iranische Regierung mit dieser Affäre möglicherweise auf den in Deutschland stattfindenden Mykonos-Prozeß Einfluß nehmen wollte.

Am 6. August 1996 waren mehrere iranische Schriftsteller und Journalisten auf dem Weg zu den Feierlichkeiten anläßlich des hundertjährigen Bestehens des armenischen Schriftstellerverbandes. Kurz vor der Grenze steuerte der Fahrer des Busses auf die Hayran-Schlucht zu und sprang selbst kurz vor dem Abgrund samt seiner Tasche aus dem Bus. Dem Beifahrer gelang es in letzter Sekunde, das Lenkrad herumzureißen und den Bus zum Stehen zu bringen. "Zufällig" erschien ein höherer Beamter des Innenministeriums, auf dessen Anweisung man die verschreckten Schriftsteller zum Verhör in eine Polizeistation brachte. Dort wurde ihnen erklärt, daß die armenische Republik, wahrscheinlich im Auftrag der USA, diese Katastrophe verursachen wollte, um damit die IRI zu verleumden. Nach einem langen Verhör mußten sich die Schriftsteller verpflichten, bis zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht über den Vorfall zu berichten.

Am 15. August 1996 hieß es dann, der Busfahrer habe den Mordversuch gestanden.

Aufsehen erregte auch der Fall von Faradsch Sarkuhi, Herausgeber der Literaturzeitschrift Adineh und einer der Wortführer für eine freie Presse und gegen die Zensur. Sarkuhi wollte am 3. November 1996 vom Teheraner Flughafen aus nach Deutschland fliegen, um seine Frau und seine Kinder in Berlin zu besuchen. Doch in Deutschland kam er nie an. Als er 47 Tage später ebenfalls am Teheraner Flughafen wieder auftauchte, erklärte er - sichtlich eingeschüchtert - den wartenden in- und ausländischen Journalisten, er sei doch in der Bundesrepublik gewesen, habe sich aber aus privaten Gründen nicht bei seiner Familie oder seinen Freunden melden wollen! Wenige Tage nach diesem Auftritt auf dem Flughafen ist Sarkuhi erneut verschwunden. Von offizieller iranischer Seite hieß es inzwischen, er sei beim Versuch der illegalen Ausreise verhaftet worden. Um sein Schicksal sorgten sich nicht nur seine Familie, seine Freunde und Kollegen. Auch viele europäische Politiker, Schriftsteller, Intellektuelle und Menschenrechtsorganisationen forderten die Freilassung Sarkuhis. Am 17. September 1997 wurde Sarkuhi unter Ausschluß der Öffentlichkeit vor Gericht gestellt und wegen "Propaganda gegen die Islamische Republik" zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Im Januar 1998 wurde er schließlich freigelassen. Erst Monate später durfte er zu seiner Familie nach Deutschland einreisen.

Dr. Reza Barahani, einer der bekanntesten iranischen Lyriker und Romanautoren der Gegenwart, schrieb vor kurzem aus seinem kanadischen Exil einen offenen Brief an die Verantwortlichen der Islamischen Republik. In diesem Brief, der inzwischen außerhalb des Iran veröffentlicht wurde, wirft er dem Geheimdienstministerium vor, den "Fall Sarkuhi" von langer Hand geplant zu haben. Er sei eine Verschwörung und ein Angriff gegen die freie Presse und Andersdenkende gewesen. Um die Reorganisation des Schriftstellerverbandes zu verhindern, werden die Unterzeichner von "Wir sind Schriftsteller" und die Mitglieder der "beratenden Versammlung" verfolgt und schikaniert. Nicht Sarkuhi solle vor Gericht gestellt werden, sondern diejenigen, die ihn foltern und demütigen.

"In vielen Ländern werden Menschen bestraft, die gegen die geltenden Gesetze verstoßen; bei uns werden Schriftsteller und Journalisten schikaniert, weil sie die Gebote der Verfassung und des Gesetzes in Anspruch nehmen wollen", beklagt Abbas Maarufi, der bereits erwähnte Schriftsteller und Herausgeber der Zeitschrift GARDUN.

Ähnlich äußerte sich der iranischer Schriftsteller Huschang Golschiri, der in mehreren Interviews die Verantwortlichen aufgefordert hat, ihre eigenen Gesetze zu achten und die willkürlichen Übergriffe auf die Meinungs- und Pressefreiheit zu ahnden.

Im März 1997 wurde der Verleger und Journalist Ebrahim Zalzadeh, Herausgeber der Literaturzeitschrift "Me'yar", der Ende Februar spurlos verschwunden war, tot aufgefunden. Die Umstände seiner Ermordung - er war mit mehreren Messerstichen getötet worden - sind bis heute nicht geklärt. Zalzadeh hatte kurz vor seinem Tod das Erscheinen seiner Zeitung einstellen müssen, weil er einen regierungskritischen Artikel veröffentlicht hatte.

Seit Anfang 1996 wird im staatlichen Fernsehen der IRI zweimal wöchentlich eine eigene Sendung mit dem Namen "Howiat" (Identität) ausgestrahlt, die das Ziel verfolgt, angebliche oder tatsächliche Dissidenten zu stigmatisieren. Opfer dieser Sendung sind meist Intellektuelle und Schriftsteller, die eine kritische Haltung gegenüber der Regierung vertreten und dies auch öffentlich gegenüber der Presse, in offenen Briefen oder in Interviews mit in- und ausländischen Radiosendern bezeugen.

Die Moderatoren der Sendung besorgen sich ihr "Beweismaterial" auf unterschiedlichem Wege. Sie holen sich Einzelheiten aus dem privaten, geschäftlichen und politischen Leben der betreffenden Person und basteln sich damit dann eine belastende Geschichte zurecht. Manchmal werden sie auch von Sicherheitskräften mit Archivmaterialien versorgt, die diese ihren Opfern unter Folter bzw. unter massivem psychischen und physischen Druck herauspressen, um sie bei Bedarf zu verwenden. Manchmal reicht dann bereits eine Reise ins Ausland oder ein Besuch bei oder von ausländischen Berufskollegen oder iranischen Freunden, um in der Sendung "Howiat" wegen "Verbindung zu ausländischen Mächten" denunziert zu werden. Ziel der Sendung ist es, ihre Opfer in erster Linie zum Schweigen zu bringen bzw. ihren gesellschaftlichen Einfluß auszuhöhlen. Die Betroffenen selbst haben keinen Zugang zur Sendung und können sich deshalb gegen die Vorwürfe und Anschuldigungen nicht wehren.

Das Prinzip der Unversehrtheit der Persönlichkeit gilt in der IRI nicht. Jede Tat und jede Äußerung von Dissidenten wird registriert und archiviert. Bei Bedarf werden dann die Akten hervorgeholt und je nach politischer Wetterlage jeweils einige Seiten davon veröffentlicht.

1996 war, wie IPI feststellte, ein schwarzes Jahr für die iranischen Intellektuellen.

Drei ungeklärte Morde an Schriftstellern, Ausreiseverbote für Schriftsteller und Journalisten sowie das mysteriöse Verschwinden mancher Schriftsteller sind - soweit sie der Öffentlichkeit bekannt wurden - Beispiele für das Schicksal der Intellektuellen in der Islamischen Republik Iran.